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{'item': 'G301 2287685-1'}

Obsah (5)§§ 1§§ 4a§§ 5§§ 15§§ 50

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlG301 2287685-1 Spruch, G301 2287685-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 04.10.2023, GZ: XXXX , betreffend Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über

Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 04.10.2023, GZ: römisch 40 , betreffend Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, zu Recht: A)

Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)

Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der (damaligen) GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde), wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 13.06.2023 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen abgewiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass

Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Mit dem am 30.10.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 25.10.2023 datierten Schriftsatz der BF wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang erhoben.

gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.03.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

vorliegende Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen. Mit schriftlicher Anordnung des BVwG vom 24.04.2024 wurde

BF zur Stellungnahme und Beweismittelvorlage, insbesondere zur Übermittlung eines Einkommensteuerbescheides aus dem sich

vom Finanzamt anerkannten außergewöhnlichen Belastungen ergeben, binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Am 17.05.2024 langte beim BVwG eine (undatierte) schriftliche Stellungnahme der BF ein. Dem Schreiben wurden

Meldezettel der BF und ihres Sohnes, ein Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen über den Anspruch auf Pflegegeld sowie ein Kontoauszug über den Pensionsbezug der BF vom 01.02.2024 beigelegt.

BF nahm wiederum im Schreiben Bezug auf ihre – bisher bei der Berechnung unberücksichtigt gebliebenen – „außergewöhnlichen Belastungen“,

sie in einer eigens von ihr erstellten Auflistung zusammenfasste. Einen Einkommensteuerbescheid hat

BF nicht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit dem am 13.06.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 06.06.2023 datierten Antragsformular beantragte

BF eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen aufgrund des Bezugs von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen.

BF bezieht eine Pension der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Landwirte und lebt in einem Einpersonenhaushalt. Das Haushaltseinkommen der BF beträgt im Jahr 2023 nach Abzug des Pflegegeldes monatlich 1.298,87 Euro.

BF hat auch nach wiederholter Aufforderung, sowohl durch

belangte Behörde als auch durch das BVwG, keinen Einkommensteuerbescheid über vom Finanzamt anerkannte außergewöhnlichen Belastungen vorgelegt. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und

getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur

rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.

auf Grund der Aktenlage in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Was

Feststellung der Haushaltsgröße als Einpersonenhaushalt anbelangt, ist festzuhalten, dass

BF in ihrem Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren vom 13.06.2023 ausdrücklich

Rubrik „Es leben keine weiteren Personen in meinem Haushalt.“ als zutreffend ankreuzte und handschriftlich das Wort „WITWE“ anfügte. Im Gegensatz dazu erklärte sie jedoch in der Beschwerde vom 25.10.2023, dass sie „im gleichen Haus“ wie ihr Sohn leben würde. Auf Aufforderung des BVwG zur Klarstellung hinsichtlich aller mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen äußerte sich

BF in der am 17.05.2024 eingebrachten Stellungnahme nicht, sondern legte lediglich ihren Meldezettel (mit Adresse: XXXX ), und den ihres Sohnes (mit Adresse: XXXX ) vor. Aus den vorgelegten Meldezetteln ergeben sich jedoch unterschiedliche Wohnadressen („Tops“, Wohnungen), weshalb ebenso wenig davon auszugehen war, dass

BF und ihr Sohn im gemeinsamen Haushalt leben würden. Zudem ist der Sohn der BF laut Angaben in der Beschwerde auch unter einer eigenen Teilnehmernummer bei der GIS Gebühren Info Service GmbH registriert.Was

Feststellung der Haushaltsgröße als Einpersonenhaushalt anbelangt, ist festzuhalten, dass

BF in ihrem Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren vom 13.06.2023 ausdrücklich

Rubrik „Es leben keine weiteren Personen in meinem Haushalt.“ als zutreffend ankreuzte und handschriftlich das Wort „WITWE“ anfügte. Im Gegensatz dazu erklärte sie jedoch in der Beschwerde vom 25.10.2023, dass sie „im gleichen Haus“ wie ihr Sohn leben würde. Auf Aufforderung des BVwG zur Klarstellung hinsichtlich aller mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen äußerte sich

BF in der am 17.05.2024 eingebrachten Stellungnahme nicht, sondern legte lediglich ihren Meldezettel (mit Adresse: römisch 40 ), und den ihres Sohnes (mit Adresse: römisch 40 ) vor. Aus den vorgelegten Meldezetteln ergeben sich jedoch unterschiedliche Wohnadressen („Tops“, Wohnungen), weshalb ebenso wenig davon auszugehen war, dass

BF und ihr Sohn im gemeinsamen Haushalt leben würden. Zudem ist der Sohn der BF laut Angaben in der Beschwerde auch unter einer eigenen Teilnehmernummer bei der GIS Gebühren Info Service GmbH registriert. Im Ergebnis war daher, wie bereits von der belangten Behörde zutreffend festgestellt wurde, von einem Einpersonenhaushalt der BF auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Sache:

im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über

Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über

Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: „Übergangsbestimmungen § 21.

(1)

Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern.

Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung

ses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,

(1)

Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern.

Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung

ses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. […]

(7)Auf bei Inkrafttreten

ses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss

ser Verfahren anzuwenden. […] Inkrafttreten § 22.

(1)

ses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22,

(1)

ses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2)

§§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2)

Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3)

§§ 4aund 14a treten mit Ablauf des 31.

Dezember 2025 außer Kraft.

§§ 5

und 6 sowie

§§ 15und 16 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

(3)

Paragraphen 4 a und 14 a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Paragraphen 5 und 6 sowie

Paragraphen 15 und 16 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend

Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend

Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.

(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)

Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

(2)

Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn

  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  3. für den Standort bereits

Gebühren nach § 3 entrichtet werden.2. für den Standort bereits

Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist

Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. […] Rundfunkgebühren § 3.

(1)

Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,

(1)

Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen 0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen 1,16 Euro monatlich […]

(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen

in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen

in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Einbringung der Gebühren § 4.

(1)

Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).Paragraph 4,

(1)

Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft). […] Verfahren § 6.

(1)

Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,

(1)

Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2)Im Verfahren über Befreiungen sind

§§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

(2)Im Verfahren über Befreiungen sind

Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“

im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Fernmeldegebührengesetzes – Anlage (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise wie folgt:

im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Fernmeldegebührengesetzes – Anlage (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise wie folgt: „Befreiungsbestimmungen § 47.

(1)Über Antrag sind von der Entrichtung Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder

sen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

  1. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  4. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang

sen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

  1. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  2. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang

sen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.

(1)

Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für

Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,

(1)

Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für

Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2)

Bestimmungen des Abs. 1 finden auf

nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(2)

Bestimmungen des Absatz eins, finden auf

nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist

Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um

gesetzlich geregelten Abzüge.

(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist

Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um

gesetzlich geregelten Abzüge.

(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem

Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson,

aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5)Übersteigt das Nettoeinkommen

für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

(5)Übersteigt das Nettoeinkommen

für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er

Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

  1. der Antragsteller muss volljährig sein,
  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  3. eine Befreiung darf nur für

Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für

Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.

(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen.

GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt,

se Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei

Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3)

Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage

Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat

Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über

Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind,

durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(3)

Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage

Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat

Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über

Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind,

durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4)

GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für

Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5)

GIS Gebühren Info Service GmbH kann

in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für

Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen;

se sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6)

Gesellschaft darf

ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung

ses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass

Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind

gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind

gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“

Anwendung

ser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes: Betreffend

im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorweg festzuhalten, dass aufgrund der Übergangsbestimmung in § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, das mit einzelnen Ausnahmen am 01.01.2024 in Kraft getreten ist, auf bereits anhängige Verfahren weiterhin das Rundfunkgebührengesetz (RGG) bis zum rechtskräftigen Abschluss

ser Verfahren anzuwenden ist. Somit sind

Bestimmungen des RGG weiterhin auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwenden.Betreffend

im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorweg festzuhalten, dass aufgrund der Übergangsbestimmung in Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, das mit einzelnen Ausnahmen am 01.01.2024 in Kraft getreten ist, auf bereits anhängige Verfahren weiterhin das Rundfunkgebührengesetz (RGG) bis zum rechtskräftigen Abschluss

ser Verfahren anzuwenden ist. Somit sind

Bestimmungen des RGG weiterhin auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwenden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen abgewiesen. Begründet wurde

s damit, dass das Haushaltseinkommen der BF den für eine Befreiung maßgeblichen Richtsatz überschreite. Ein Einkommensteuerbescheid oder eine Mietzinsaufschlüsselung seien auch nach vorheriger Aufforderung (Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.07.2023) nicht nachgereicht worden. Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren ist unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an

Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

Befreiung von den Rundfunkgebühren setzt eine Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus. Gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um

gesetzlich geregelten Abzüge zu berücksichtigen.Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren ist unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an

Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

Befreiung von den Rundfunkgebühren setzt eine Unterschreitung der in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus. Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um

gesetzlich geregelten Abzüge zu berücksichtigen. Der Berechnung der belangten Behörde zufolge überschreitet das monatliche Haushaltseinkommen der BF iHv 1.298,87 Euro den Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt – welcher für das Jahr 2023 mtl. 1.243,49 Euro betragen hat – um 55,38 Euro. In der Beschwerde sowie auch später in der Stellungnahme der BF wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass

„außergewöhnlichen Belastungen“ der BF bei der Berechnung des Haushaltseinkommens nicht berücksichtigt worden seien. Angeschlossen hat

BF eine von ihr selbst erstellte Auflistung über ihre „außergewöhnlichen Belastungen“, darunter erhöhte Kosten für Medikamente und Arztbesuche aufgrund ihrer Erkrankung. Ein Einkommensteuerbescheid wurde jedoch, auch nach mehrmaliger ausdrücklicher Aufforderung sowohl durch

belangte Behörde als auch zuletzt durch das BVwG, nicht vorgelegt. Weiters haben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach

Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens an sich fehlerhaft wäre. Derartiges wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Vielmehr ist

Berechnung in gesetzmäßiger Weise erfolgt. Gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung kann der Befreiungswerber, wenn das Nettoeinkommen

für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1 übersteigt, abzugsfähige Ausgaben geltend machen, darunter auch anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.Gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung kann der Befreiungswerber, wenn das Nettoeinkommen

für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins, übersteigt, abzugsfähige Ausgaben geltend machen, darunter auch anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Fernmeldegebührenordnung, dass geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn

zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der

Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003, mwN; vgl. auch

Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung u.a. der Fernmeldegebührenordnung, BGBl. I Nr. 70/2016, 1175 BlgNR

  1. GP 3: „(...) erst durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides im Folgejahr geltend gemacht werden konnten“). Lediglich Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können seit
  2. September 2016 (vgl. Art. 3 des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/2016) auch ohne Vorliegen eines Bescheides einer Abgabenbehörde geltend gemacht werden;

s erfordert aber den Nachweis des Bezuges eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0011).Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Fernmeldegebührenordnung, dass geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn

zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der

Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003, mwN; vergleiche auch

Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung u.a. der Fernmeldegebührenordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, 1175 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3: „(...) erst durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides im Folgejahr geltend gemacht werden konnten“). Lediglich Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können seit
  2. September 2016 vergleiche Artikel 3, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,) auch ohne Vorliegen eines Bescheides einer Abgabenbehörde geltend gemacht werden;

s erfordert aber den Nachweis des Bezuges eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0011). Eine Verminderung des Haushalts-Nettoeinkommens durch außergewöhnliche Belastungen kommt demnach nur in Betracht, wenn

se Aufwendungen auch vom Finanzamt bescheidmäßig anerkannt wurden. Ein Einkommensteuerbescheid wurde jedoch – trotz wiederholter Aufforderung – nicht vorgelegt, weshalb das Haushalts-Nettoeinkommen der BF auch nicht durch weitere Abzüge zu verringern ist und sich daher an der bisherigen Berechnung der belangten Behörde keine Änderung ergibt. Im Hinblick auf

oben angeführte Rechtsprechung ist jedenfalls

eigens durch

BF verfasste Auflistung über ihre Aufwendungen zur Verringerung des Einkommens weder geeignet noch ausreichend. Da das Haushalts-Nettoeinkommen der BF (weiterhin) den Richtsatz für eine Befreiung überschreitet, war

Beschwerde somit im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Es konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für

Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zudem hat

BF auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Es konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für

Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zudem hat

BF auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob

Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob

Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Revision gegen

gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist

vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Revision gegen

gegenständliche Entscheidung ist gemäß Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist

vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G301.2287685.1.00

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