PflG):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde römisch 40 , geboren am römisch 40 , und der von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 08.04.2024, GZ: römisch 40 , betreffend Ansuchen zur Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht
Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG): A) Die Beschwerde wird
GVG mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark, zugestellt durch Hinterlegung am 11.04.2024, wurde die von der Erziehungsberechtigten (Erstbeschwerdeführerin) mit schriftlichem Ansuchen vom 02.04.2024 beantragte Erlaubnis zum Fernbleiben der Schülerin XXXX , geboren am XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), Schülerin der 1c-Klasse der Volksschule XXXX , für den Zeitraum von 04.04.2024 bis 12.04.2024 zum Zwecke der Begleitung ihrer Mutter auf eine Reise in die Türkei, um dort den plötzlich erkrankten Großvater der Schülerin zu pflegen, wobei die Schülerin ihre Mutter dabei begleiten habe müssen, da eine anderweitige Betreuung der Schülerin in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden habe,
PflG), nicht erteilt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark, zugestellt durch Hinterlegung am 11.04.2024, wurde die von der Erziehungsberechtigten (Erstbeschwerdeführerin) mit schriftlichem Ansuchen vom 02.04.2024 beantragte Erlaubnis zum Fernbleiben der Schülerin römisch 40 , geboren am römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin), Schülerin der 1c-Klasse der Volksschule römisch 40 , für den Zeitraum von 04.04.2024 bis 12.04.2024 zum Zwecke der Begleitung ihrer Mutter auf eine Reise in die Türkei, um dort den plötzlich erkrankten Großvater der Schülerin zu pflegen, wobei die Schülerin ihre Mutter dabei begleiten habe müssen, da eine anderweitige Betreuung der Schülerin in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden habe,
Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), nicht erteilt. Mit dem am 23.04.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 17.04.2024 datierten Schriftsatz erhob die nunmehr beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 06.05.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.05.2024, zugestellt am 21.05.2024, wurde den beschwerdeführenden Parteien in Entsprechung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich eine Stellungnahme zum Vorliegen eines konkreten Rechtsschutzinteresses und somit zur Zulässigkeit der Beschwerde abzugeben. Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb der eingeräumten Frist wurde nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. , Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 1958: VwGH 18.02.2015, 2013/03/0030; VwGH 05.05.2014, 2012/03/0074).Der VwGH bejaht auch bei kurzfristig bzw. befristet erteilten Berechtigungen einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses infolge zeitlicher Überholung vergleiche etwa die Rechtsprechung des VwGH zur Vergabe von Platzkarten für das Aufstellen von Fiakerkutschen: VwGH 26.04.2011, 2008/03/0069; VwGH 17.04.2009, 2009/03/0013; oder zu Bewilligungen
Paragraph 9, LuftfahrtG 1958: VwGH 18.02.2015, 2013/03/0030; VwGH 05.05.2014, 2012/03/0074). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 23.09.2019, Ra 2019/03/0106) ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Beschwerde bzw. der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde bzw. Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 22.05.2019, Ra 2017/04/0122; 21.11.2018, Ro 2018/03/0004).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 23.09.2019, Ra 2019/03/0106) ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Beschwerde bzw. der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde bzw. Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 22.05.2019, Ra 2017/04/0122; 21.11.2018, Ro 2018/03/0004). Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht angesucht wurde (vom 04.04.2024 bis 12.04.2024), bereits verstrichen ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei könnte sich auch bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das BVwG nicht verbessern, da die mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Die Aufhebung änderte daher nichts an dem Umstand, dass einem allfälligen Fernbleiben des Kindes vom Unterricht im relevanten Zeitraum keine Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zugrunde läge. Die Entscheidung hätte daher auch keinen Einfluss auf die Rechtsstellung in einem allenfalls eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren (VwGH 26.03.2007, 2006/10/0234).Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht angesucht wurde (vom 04.04.2024 bis 12.04.2024), bereits verstrichen ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei könnte sich auch bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das BVwG nicht verbessern, da die mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Die Aufhebung änderte daher nichts an dem Umstand, dass einem allfälligen Fernbleiben des Kindes vom Unterricht im relevanten Zeitraum keine Erlaubnis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zugrunde läge. Die Entscheidung hätte daher auch keinen Einfluss auf die Rechtsstellung in einem allenfalls eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren (VwGH 26.03.2007, 2006/10/0234). Die beschwerdeführenden Parteien haben sich zum (weiteren) Vorliegen eines konkreten Rechtsschutzinteresses nicht geäußert. Die mit 17.04.2024 datierte Beschwerde wurde am 23.04.2024 bei der belangten Behörde rechtswirksam eingebracht, somit lag der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde zeitlich nach dem bereits abgelaufenen Zeitraum des beantragten Fernbleibens vom Unterricht (04.04.2024 bis 12.04.2024).
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da im vorliegenden Fall die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses schon bei Einbringung der Beschwerde nicht mehr vorlag, erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Die gegenständliche Beschwerde war daher mit Beschluss
GVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Die gegenständliche Beschwerde war daher mit Beschluss
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 24.04.2018, Ra 2018/10/0019).Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; sowie VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 24.04.2018, Ra 2018/10/0019). 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G301.2291423.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.