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{'item': 'G305 2281166-1'}

Obsah (12)Art 133§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 414§ 113§ 33§ 35§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlG305 2281166-1 Spruch, G305 2281166-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht z u l ä s s i g .B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht z u l ä s s i g . , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.600,00 zu entrichten.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.600,00 zu entrichten. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass am XXXX 2023 um 10:25 Uhr eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei, Team 80, stattgefunden habe, in deren Verlauf festgestellt wurde, dass In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass am römisch 40 2023 um 10:25 Uhr eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei, Team 80, stattgefunden habe, in deren Verlauf festgestellt wurde, dass XXXX , VSNR: XXXX ab dem XXXX , 09:30 Uhr, als Arbeiter römisch 40 , VSNR: römisch 40 ab dem römisch 40 , 09:30 Uhr, als Arbeiter XXXX , VSNR: XXXX ab dem XXXX , 09:00 Uhr, als Arbeiter römisch 40 , VSNR: römisch 40 ab dem römisch 40 , 09:00 Uhr, als Arbeiter XXXX , VSNR: XXXX ab dem XXXX , 09:10 Uhr, als Arbeiter römisch 40 , VSNR: römisch 40 ab dem römisch 40 , 09:10 Uhr, als Arbeiter XXXX , VSNR: XXXX ab dem XXXX , 09:00 Uhr, als Arbeiter römisch 40 , VSNR: römisch 40 ab dem römisch 40 , 09:00 Uhr, als Arbeiter XXXX , VSNR: XXXX ab dem XXXX , 09:00 Uhr, als Arbeiter römisch 40 , VSNR: römisch 40 ab dem römisch 40 , 09:00 Uhr, als Arbeiter bei der BF beschäftig gewesen und vor Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien. XXXX sei als einziger Dienstnehmer von der BF nach der Kontrolle am XXXX .2023 um 11:15:48 Uhr über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA/Protokollnr. XXXX ) zur Sozialversicherung angemeldet worden.bei der BF beschäftig gewesen und vor Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien. römisch 40 sei als einziger Dienstnehmer von der BF nach der Kontrolle am römisch 40 .2023 um 11:15:48 Uhr über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA/Protokollnr. römisch 40 ) zur Sozialversicherung angemeldet worden.
  3. Mit Schriftsatz vom XXXX 2023 erhob die BF Beschwerde gegen diesen Bescheid der ÖGK vom XXXX 2023, die sie mit dem Begehren verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid ersatzlos aufheben und eine mündliche Verhandlung durchführen.
  4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2023 erhob die BF Beschwerde gegen diesen Bescheid der ÖGK vom römisch 40 2023, die sie mit dem Begehren verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid ersatzlos aufheben und eine mündliche Verhandlung durchführen. Bezüglich der mitbeteiligten Arbeiter führte sie, insbesondere gestützt auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 1 GVG-B aus, dass anlassbezogen ein Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen habe, weshalb diese die Voraussetzung für eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erfüllten.Bezüglich der mitbeteiligten Arbeiter führte sie, insbesondere gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GVG-B aus, dass anlassbezogen ein Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen habe, weshalb diese die Voraussetzung für eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erfüllten.
  5. Am 05.02.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Arbeiter eine mündliche Verhandlung durchgeführt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die Beschwerdeführerin betrieb am XXXX zwei XXXX und zwar 1.
  8. Die Beschwerdeführerin betrieb am römisch 40 zwei römisch 40 und zwar 1) das „ XXXX “ in XXXX , und 1) das „ römisch 40 “ in römisch 40 , und 2) das „ XXXX “ in XXXX .2) das „ römisch 40 “ in römisch 40 . Der zwischen dem Land XXXX und der BF1 für das „ XXXX “ abgeschlossene privatrechtliche Vertrag begann am XXXX .2022 zu laufen und wurde diese Unterkunft erstmals am XXXX .2022 mit XXXX belegt.Der zwischen dem Land römisch 40 und der BF1 für das „ römisch 40 “ abgeschlossene privatrechtliche Vertrag begann am römisch 40 .2022 zu laufen und wurde diese Unterkunft erstmals am römisch 40 .2022 mit römisch 40 belegt. Der zwischen dem Land XXXX und der BF1 für das „ XXXX “ abgeschlossene privatrechtliche Vertrag begann am XXXX zu laufen und wurde diese Unterkunft erstmals am XXXX mit XXXX belegt [Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom XXXX .2024, Zl. XXXX S. 1 Mitte].Der zwischen dem Land römisch 40 und der BF1 für das „ römisch 40 “ abgeschlossene privatrechtliche Vertrag begann am römisch 40 zu laufen und wurde diese Unterkunft erstmals am römisch 40 mit römisch 40 belegt [Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 S. 1 Mitte]. 1.
  9. Am XXXX .2023, um 10:25 Uhr, führten Organe der Finanzpolizei (Team 80) bei dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Einfamilienhaus XXXX XXXX , eine mit einem Ortsaugenschein verbundene Kontrolle durch, anlässlich der sie XXXX (in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1), XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligter oder kurz: MB2), XXXX (in der Folge: Drittmitbeteiligter oder kurz: MB3) und XXXX (in der Folge Viertmitbeteiligter oder kurz: MB4) arbeitend - bei der Anbringung eines Vollwärmeschutzes an der Fassade dieses Einfamilienhauses - antrafen, ohne dass die Genannten zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen wären.1.
  10. Am römisch 40 .2023, um 10:25 Uhr, führten Organe der Finanzpolizei (Team 80) bei dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Einfamilienhaus römisch 40 römisch 40 , eine mit einem Ortsaugenschein verbundene Kontrolle durch, anlässlich der sie römisch 40 (in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1), römisch 40 (in der Folge: Zweitmitbeteiligter oder kurz: MB2), römisch 40 (in der Folge: Drittmitbeteiligter oder kurz: MB3) und römisch 40 (in der Folge Viertmitbeteiligter oder kurz: MB4) arbeitend - bei der Anbringung eines Vollwärmeschutzes an der Fassade dieses Einfamilienhauses - antrafen, ohne dass die Genannten zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen wären. 1.
  11. Vor Ort wurde noch eine weitere Person, Branko JELIC (in der Folge Fünftmitbeteiligter oder kurz: MB5) arbeitend angetroffen. Er war zu dem Zeitpunkt, als die Organe der Finanzpolizei eintrafen, ebenfalls nicht zur Sozialversicherung angemeldet. 1.
  12. Über Veranlassung durch die BF wurde der MB5 noch am selben Tag um 11:15:48 Uhr im Wege der Steuerberatungskanzlei XXXX als geringfügig Beschäftigter Arbeiter über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger zur Sozialversicherung angemeldet [ELDA-Protokoll Nr.: XXXX vom XXXX 2023,11:15:48 Uhr].1.
  13. Über Veranlassung durch die BF wurde der MB5 noch am selben Tag um 11:15:48 Uhr im Wege der Steuerberatungskanzlei römisch 40 als geringfügig Beschäftigter Arbeiter über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger zur Sozialversicherung angemeldet [ELDA-Protokoll Nr.: römisch 40 vom römisch 40 2023,11:15:48 Uhr]. 1.
  14. Für den MB1, den MB2, den MB3 und den MB4 nahm die BF auch nach der durchgeführten Kontrolle vom XXXX .2023 keine Anmeldung zur Sozialversicherung vor.1.
  15. Für den MB1, den MB2, den MB3 und den MB4 nahm die BF auch nach der durchgeführten Kontrolle vom römisch 40 .2023 keine Anmeldung zur Sozialversicherung vor. 1.
  16. Der MB1, der MB3 und der MB4 waren am XXXX .2023 in der vom Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX , in XXXX betriebenen XXXX “ untergebracht. 1.
  17. Der MB1, der MB3 und der MB4 waren am römisch 40 .2023 in der vom Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , in römisch 40 betriebenen römisch 40 “ untergebracht. 1.
  18. Am Morgen des XXXX .2023 erschien die BF zum Frühstückstisch dieser Unterkunft und erkundigte sich, wer ihr heute helfen könne.1.
  19. Am Morgen des römisch 40 .2023 erschien die BF zum Frühstückstisch dieser Unterkunft und erkundigte sich, wer ihr heute helfen könne. Nachdem sich der MB1, der MB3 und der MB4 bereit erklärt hatten, ihr zu helfen, nahm sie diese zur Baustelle in XXXX mit [Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des MB1 vom XXXX .2023, 12:30 Uhr, AZ: XXXX , S. 4 oben; Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des BF3 vom XXXX .2023, 14:30 Uhr, AZ: XXXX , S. 4 oben; Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des BF4 vom XXXX .2023, 15:00 Uhr, AZ: XXXX , S. 4 oben]. Nachdem sich der MB1, der MB3 und der MB4 bereit erklärt hatten, ihr zu helfen, nahm sie diese zur Baustelle in römisch 40 mit [Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des MB1 vom römisch 40 .2023, 12:30 Uhr, AZ: römisch 40 , S. 4 oben; Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des BF3 vom römisch 40 .2023, 14:30 Uhr, AZ: römisch 40 , S. 4 oben; Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des BF4 vom römisch 40 .2023, 15:00 Uhr, AZ: römisch 40 , S. 4 oben]. 1.
  20. Nachdem sie den MB1, den MB3 und den MB4 dort abgesetzt hatte, fuhr die BF zum XXXX weiter, wo sie den MB5 ( XXXX ), einen ihr seit Jahren bekannten gelernten Trockenbauer, der dorthin mit dem Bus gefahren war, abholte, um ihn zur Baustelle, deren Anschrift ihm nicht bekannt war, zu fahren. 1.
  21. Nachdem sie den MB1, den MB3 und den MB4 dort abgesetzt hatte, fuhr die BF zum römisch 40 weiter, wo sie den MB5 ( römisch 40 ), einen ihr seit Jahren bekannten gelernten Trockenbauer, der dorthin mit dem Bus gefahren war, abholte, um ihn zur Baustelle, deren Anschrift ihm nicht bekannt war, zu fahren. Sie sagte ihm, welche Arbeiten zu erledigen waren und wies ihn an, die Arbeiter auf der Baustelle XXXX einzuschulen. Sie sagte ihm, welche Arbeiten zu erledigen waren und wies ihn an, die Arbeiter auf der Baustelle römisch 40 einzuschulen. Als die BF mit dem MB5 an der Baustelle XXXX angekommen war, waren die Arbeiter, die er einschulen sollte, bereits anwesend [Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des XXXX vom XXXX .2023, 12:40 Uhr, AZ: XXXX , S. 4 Mitte].Als die BF mit dem MB5 an der Baustelle römisch 40 angekommen war, waren die Arbeiter, die er einschulen sollte, bereits anwesend [Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des römisch 40 vom römisch 40 .2023, 12:40 Uhr, AZ: römisch 40 , S. 4 Mitte]. Einem der mitbeteiligten Personen zeigte der MB5, wie der Kleber zu mischen ist und einem weiteren zeigte er, wie die Vollwärmeschutzplatte zu schneiden ist. Den anderen beiden Asylwerbern zeigte er nach eigenen Angaben nichts, da sie an der „anderen Seite des Hauses“ Porozellplatten an die Außenseite des Hauses aufklebten [Ebda, S. 4 unten]. 1.
  22. Die Arbeitsanweisungen erhielten der MB1, der MB2, der MB3 und der MB4 einerseits von der Erstbeschwerdeführerin, andererseits vom Fünftmitbeteiligten, XXXX . 1.
  23. Die Arbeitsanweisungen erhielten der MB1, der MB2, der MB3 und der MB4 einerseits von der Erstbeschwerdeführerin, andererseits vom Fünftmitbeteiligten, römisch 40 . Letzterer zeigte dem MB1, dessen Tätigkeit im Kern darin bestand, Vollwärmeschutzplatten anzubringen, wie man diese an der Fassade anklebt [Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des MB1 vom XXXX .2023, 12:30 Uhr, AZ: XXXX , S. 4].Letzterer zeigte dem MB1, dessen Tätigkeit im Kern darin bestand, Vollwärmeschutzplatten anzubringen, wie man diese an der Fassade anklebt [Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des MB1 vom römisch 40 .2023, 12:30 Uhr, AZ: römisch 40 , S. 4]. 1.
  24. Auch der am XXXX .2023 in der vom Bruder der BF in XXXX betriebenen XXXX “ aufhältig gewesene MB3 führte Arbeiten auf der Baustelle der BF durch. Er war mit dem Zuschneiden der Vollwärmeschutzplatten und dem „Mischen“ des Klebers befasst. Bei ihm war es die BF1, die ihm zeigte, wie man den Kleber mischt und die Platten zuschneidet [Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des MB3 vom XXXX .2023, 14:30 Uhr, AZ: XXXX , S. 4].1.
  25. Auch der am römisch 40 .2023 in der vom Bruder der BF in römisch 40 betriebenen römisch 40 “ aufhältig gewesene MB3 führte Arbeiten auf der Baustelle der BF durch. Er war mit dem Zuschneiden der Vollwärmeschutzplatten und dem „Mischen“ des Klebers befasst. Bei ihm war es die BF1, die ihm zeigte, wie man den Kleber mischt und die Platten zuschneidet [Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Einvernahme des MB3 vom römisch 40 .2023, 14:30 Uhr, AZ: römisch 40 , S. 4]. 1.
  26. Am Tag der Betretung waren der MB1, der MB3 und der MB4 in der vom Bruder der Erstbeschwerdeführerin, XXXX , in XXXX unter der Bezeichnung „ XXXX “ betriebenen Flüchtlingsunterkunft untergebracht.1.
  27. Am Tag der Betretung waren der MB1, der MB3 und der MB4 in der vom Bruder der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , in römisch 40 unter der Bezeichnung „ römisch 40 “ betriebenen Flüchtlingsunterkunft untergebracht. 1.
  28. Der MB2 war am Tag der Betretung in der von der BF in XXXX , XXXX , betriebenen Unterkunft „ XXXX “, untergebracht und an dieser Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage; Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 13 - Gesellschaft und Integration vom XXXX , Zl. XXXX S. 1 unten].1.
  29. Der MB2 war am Tag der Betretung in der von der BF in römisch 40 , römisch 40 , betriebenen Unterkunft „ römisch 40 “, untergebracht und an dieser Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage; Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 13 - Gesellschaft und Integration vom römisch 40 , Zl. römisch 40 S. 1 unten]. 1.
  30. Am XXXX .2023 nützte die BF1 weder die von ihr betriebene Unterkunft „ XXXX “, noch die weiter von ihr betriebene Unterkunft „ XXXX “ für eigene Wohnzwecke. 1.
  31. Am römisch 40 .2023 nützte die BF1 weder die von ihr betriebene Unterkunft „ römisch 40 “, noch die weiter von ihr betriebene Unterkunft „ römisch 40 “ für eigene Wohnzwecke. Sie selbst war zu diesem Zeitpunkt an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Daneben bestand(en) bei ihr keine weitere(n) Wohnsitzmeldung(en) [ZMR-Abfrage; Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung, Abteilung 13 - Gesellschaft und Integration vom XXXX .2024, Zl. XXXX , S. 1 unten].Sie selbst war zu diesem Zeitpunkt an der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Daneben bestand(en) bei ihr keine weitere(n) Wohnsitzmeldung(en) [ZMR-Abfrage; Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Abteilung 13 - Gesellschaft und Integration vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , S. 1 unten]. 1.
  32. Die BF1 erwarb Dienstleistungsschecks für den MB1, den MB2, den MB3 und den MB
  33. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Gerichtsakt und die darin enthaltenen Teile des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsakts sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der am 05.02.2024 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und das Schriftsatzvorbringen der BF. Die getroffenen Feststellungen gründen auf den angeführten Quellen und waren auf Grund der freien Beweiswürdigung zu treffen.
  34. Rechtliche Beurteilung: 3.
  35. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 414Abs.

2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer Vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Paragraph 414, Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer Vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. In der im Wege seiner Rechtsvertretung eingebrachten Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Entscheidung durch den Senat nicht begehrt, weshalb anlassbezogen die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Anlassbezogen ist die die Frage zu klären, ob und inwieweit die belangte Behörde einen Beitragszuschlag

§ 113ASVG zu Recht vorgeschrieben hat.3.2.1.

Anlassbezogen ist die die Frage zu klären, ob und inwieweit die belangte Behörde einen Beitragszuschlag

Paragraph 113, ASVG zu Recht vorgeschrieben hat. 3.2.2. Demnach hat ein Dienstgeber

§ 33Abs.

1 ASVG jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.3.2.2. Demnach hat ein Dienstgeber

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Abs. 1a leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarGemäß Absatz eins a, leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. vor Arbeitsantritt durch Meldung der Dienstgeberkontonummer, des Namens, der Versicherungsnummer und des Geburtsdatums der beschäftigten Personen, sowie des Ortes und Tages der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
  2. durch Nachmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). Die Bestimmung des § 33 ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Dabei ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie auch tatsächlich beim Versicherungsträger eingelangt ist.Die Bestimmung des Paragraph 33, ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Dabei ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie auch tatsächlich beim Versicherungsträger eingelangt ist. Dabei hat eine Meldung alle wesentlichen, für die Durchführung der Versicherung notwendigen Merkmale zu erfüllen. Nur dann gilt sie als ordnungsgemäß erstattet (vgl. Blume in Sonntag, ASVG Jahreskommentar,
  3. Aufl., Rz. 4 zu § 33 ASVG und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).Dabei hat eine Meldung alle wesentlichen, für die Durchführung der Versicherung notwendigen Merkmale zu erfüllen. Nur dann gilt sie als ordnungsgemäß erstattet vergleiche Blume in Sonntag, ASVG Jahreskommentar,
  4. Aufl., Rz. 4 zu Paragraph 33, ASVG und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Anlässlich einer am 15.06.2023, um 10:25 Uhr, von Organen der Finanzpolizei (Team 80) bei dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Einfamilienhaus Fledermausgasse 3 in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, durchgeführten Kontrolle wurden der MB1, der MB2, der MB3 und der MB4 - bei der Anbringung eines Vollwärmeschutzes an der Fassade dieses Einfamilienhauses - arbeitend angetroffen, ohne dass die Genannten zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen wären. Bei dieser Kontrolle wurde auch der Fünftmitbeteiligte, Branko JELIC, arbeitend angetroffen. Im Zeitpunkt der Betretung war er zur Sozialversicherung noch nicht angemeldet bzw. war er beim zuständigen Versicherungsträger nicht gemeldet. In seinem Fall erfolgte die Anmeldung zur Sozialversicherung über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger am 15.06.2023, 11:15:48 Uhr, sohin verspätet [ELDA-Protokoll Nr.: 84772099 vom 15.06.2023,11:15:48 Uhr]. Im Fall der vier mitbeteiligten Asylwerber vermeint die Beschwerdeführerin gestützt auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 3 GVG-B, dass anlassbezogen ein Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen habe, weshalb diese die Voraussetzung für eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erfüllten.Im Fall der vier mitbeteiligten Asylwerber vermeint die Beschwerdeführerin gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GVG-B, dass anlassbezogen ein Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen habe, weshalb diese die Voraussetzung für eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erfüllten. Die Bestimmung des § 7 Grundversorgungsgesetz – Bund, BGBl. Nr. 405/1991 idF. BGBl. I Nr. 145/2017 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 7, Grundversorgungsgesetz – Bund, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Erwerbstätigkeit durch Asylwerber § 7.Paragraph 7,

(1)Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.
(2)Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist in den ersten 3 Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist der Behörde mitzuteilen.
(3)Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs. 1, die in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis
(3)Asylwerber und Fremde nach Paragraph 2, Absatz eins,, die in einer Betreuungseinrichtung (Paragraph eins, Ziffer 5,) von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis
  1. für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und
  2. für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände (zB Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration) herangezogen werden.
(3a)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung festzulegen,
  1. unter welchen Voraussetzungen bei unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehenden Organisationen und
  2. unter welchen Voraussetzungen bei Nichtregierungsorganisationen Asylwerber und Fremde

Abs. 3 mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Abs. 3 Z 2 herangezogen werden können.Asylwerber und Fremde

Absatz 3, mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, herangezogen werden können.

(4)Asylwerber, deren Verfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 und 3a auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.

(4)Asylwerber, deren Verfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Absatz 3 und 3 a auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.

(5)Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. Nr. 189/1955, und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung betragliche Höchstgrenzen für den

Satz 1 zu leistenden Anerkennungsbeitrag festzulegen.

(5)Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung betragliche Höchstgrenzen für den

Satz 1 zu leistenden Anerkennungsbeitrag festzulegen.

(6)Durch Tätigkeiten nach Abs. 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.“
(6)Durch Tätigkeiten nach Absatz 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.“ Nach dieser Bestimmung können Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs. 1, die in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) von Bund oder Ländern untergebracht sind, mit ihrem Einverständnis 1.) für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und 2.) für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände (zB Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration) herangezogen werden (Abs. 3).Nach dieser Bestimmung können Asylwerber und Fremde nach Paragraph 2, Absatz eins,, die in einer Betreuungseinrichtung (Paragraph eins, Ziffer 5,) von Bund oder Ländern untergebracht sind, mit ihrem Einverständnis 1.) für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und 2.) für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände (zB Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration) herangezogen werden (Absatz 3,). Anlassbezogen gelangt die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 1 GVG-B zur Anwendung, nach der Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs. 1 mit ihrem Einverständnis nur für solche Hilfstätigkeiten herangezogen werden können, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen. Dabei wird nicht übersehen, dass das Gesetz in Abs. 3 Z 1 eine demonstrative Aufzählung von Hilfstätigkeiten enthält. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung (§ 7 Abs. 3 Z 1 GVG-B) ist die Heranziehung von Asylwerbern und Fremden nach § 2 Abs. 1 nicht für jede Art von Hilfstätigkeit zulässig, sondern nur für jene Hilfstätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Unterbringung dieses Fremden stehen und wenn dieser mit seiner Heranziehung explizit einverstanden ist. Eine Tätigkeit steht dann mit der Unterbringung des Fremden im Zusammenhang, wenn sich diese auf die Unterkunft, in der dieser untergebracht ist, bezieht.Anlassbezogen gelangt die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GVG-B zur Anwendung, nach der Asylwerber und Fremde nach Paragraph 2, Absatz eins, mit ihrem Einverständnis nur für solche Hilfstätigkeiten herangezogen werden können, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen. Dabei wird nicht übersehen, dass das Gesetz in Absatz 3, Ziffer eins, eine demonstrative Aufzählung von Hilfstätigkeiten enthält. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GVG-B) ist die Heranziehung von Asylwerbern und Fremden nach Paragraph 2, Absatz eins, nicht für jede Art von Hilfstätigkeit zulässig, sondern nur für jene Hilfstätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Unterbringung dieses Fremden stehen und wenn dieser mit seiner Heranziehung explizit einverstanden ist. Eine Tätigkeit steht dann mit der Unterbringung des Fremden im Zusammenhang, wenn sich diese auf die Unterkunft, in der dieser untergebracht ist, bezieht. Zur Auslegung, was als Hilfstätigkeit zu verstehen ist, ist in Ermangelung einer Legaldefinition und näheren Ausführung in den Gesetzesmaterialien auf den Gesetzeswortlaut abzustellen. Vom Begriff der „Hilfstätigkeit“ iSd § 7 Abs. 3 Z 1 GVG-B ist nicht jede Tätigkeit umfasst, sondern jene, die sich unter den jeweiligen, im Gesetz definierten Tätigkeitsbegriff subsumieren lässt bzw. eine begriffsähnliche Tätigkeit beinhaltet.Zur Auslegung, was als Hilfstätigkeit zu verstehen ist, ist in Ermangelung einer Legaldefinition und näheren Ausführung in den Gesetzesmaterialien auf den Gesetzeswortlaut abzustellen. Vom Begriff der „Hilfstätigkeit“ iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GVG-B ist nicht jede Tätigkeit umfasst, sondern jene, die sich unter den jeweiligen, im Gesetz definierten Tätigkeitsbegriff subsumieren lässt bzw. eine begriffsähnliche Tätigkeit beinhaltet. Das Anbringen von Vollwärmeschutzplatten lässt sich dagegen nicht unter den Begriff der Hilfstätigkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 GVG-B subsumieren. Diese Tätigkeit stellt eine Verbesserung dar, die im Gegensatz zu den in § 7 Abs. 3 Z 1 (demonstrativ) aufgezählten Tätigkeiten eine entsprechende - auch durch Anlernen erwerbbare - Kenntnis erfordert.Das Anbringen von Vollwärmeschutzplatten lässt sich dagegen nicht unter den Begriff der Hilfstätigkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GVG-B subsumieren. Diese Tätigkeit stellt eine Verbesserung dar, die im Gegensatz zu den in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, (demonstrativ) aufgezählten Tätigkeiten eine entsprechende - auch durch Anlernen erwerbbare - Kenntnis erfordert. Hinzu kommt, dass die Anbringung der Vollwärmeschutzplatten an der Fassade des Hauses XXXX , das erstmalig seit dem XXXX .2023 mit XXXX belegt wurde, keinesfalls im Zusammenhang mit der Unterbringung des MB1, des MB2, des MB3, und des MB4 steht, weshalb die in § 7 Abs. 6 GVG-B normierte Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung gelangt.Hinzu kommt, dass die Anbringung der Vollwärmeschutzplatten an der Fassade des Hauses römisch 40 , das erstmalig seit dem römisch 40 .2023 mit römisch 40 belegt wurde, keinesfalls im Zusammenhang mit der Unterbringung des MB1, des MB2, des MB3, und des MB4 steht, weshalb die in Paragraph 7, Absatz 6, GVG-B normierte Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung gelangt. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geprüft. In Hinblick darauf ist auch mit dem Schriftsatzvorbringen der Beschwerdeführerin vom XXXX .2024 nichts gewonnen, wo es heißt, dass der privatrechtliche Vertrag für die XXXX “ in XXXX zwischen dem Land XXXX und der XXXX und nicht mit ihrem Bruder geschlossen worden sei und sie als ständige Vertretung ihres Bruders fungiere, was ab dem XXXX .2024 „formalisiert“ worden sei. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung ist für die BF1 in Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 1 GVG-B nichts gewonnen, da die in dieser Unterkunft am XXXX 2023 untergebracht gewesenen MB1, MB3 und MB4 auf der Baustelle XXXX Tätigkeiten erbrachten, die nicht im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung in der XXXX “ in XXXX standen. Wäre dies der Fall gewesen, wäre in einem zweiten Prüfschritt noch zu untersuchen gewesen, ob das Anbringen von Vollwärmeschutzplatten am Haus XXXX am Wörthersee als Hilfstätigkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 GVG-B zu qualifizieren wäre. Gleiches gilt auch für den im „ XXXX “ untergebrachten MB2, dessen Tätigkeit beim „ XXXX “ in der XXXX ebenfalls nicht mit seiner Unterbringung in Zusammenhang stand. In Hinblick darauf ist auch mit dem Schriftsatzvorbringen der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .2024 nichts gewonnen, wo es heißt, dass der privatrechtliche Vertrag für die römisch 40 “ in römisch 40 zwischen dem Land römisch 40 und der römisch 40 und nicht mit ihrem Bruder geschlossen worden sei und sie als ständige Vertretung ihres Bruders fungiere, was ab dem römisch 40 .2024 „formalisiert“ worden sei. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung ist für die BF1 in Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GVG-B nichts gewonnen, da die in dieser Unterkunft am römisch 40 2023 untergebracht gewesenen MB1, MB3 und MB4 auf der Baustelle römisch 40 Tätigkeiten erbrachten, die nicht im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung in der römisch 40 “ in römisch 40 standen. Wäre dies der Fall gewesen, wäre in einem zweiten Prüfschritt noch zu untersuchen gewesen, ob das Anbringen von Vollwärmeschutzplatten am Haus römisch 40 am Wörthersee als Hilfstätigkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GVG-B zu qualifizieren wäre. Gleiches gilt auch für den im „ römisch 40 “ untergebrachten MB2, dessen Tätigkeit beim „ römisch 40 “ in der römisch 40 ebenfalls nicht mit seiner Unterbringung in Zusammenhang stand. Vor diesem Hintergrund scheidet die sich aus § 7 Abs. 6 GVG-B ergebende Privilegierung aus, weshalb auch in Hinblick auf den MB1, den MB2, den MB3 und den MB4 von einer dienstnehmerhaften Beschäftigung auf der Baustelle XXXX , am XXXX 2023 auszugehen ist.Vor diesem Hintergrund scheidet die sich aus Paragraph 7, Absatz 6, GVG-B ergebende Privilegierung aus, weshalb auch in Hinblick auf den MB1, den MB2, den MB3 und den MB4 von einer dienstnehmerhaften Beschäftigung auf der Baustelle römisch 40 , am römisch 40 2023 auszugehen ist. Bei dieser Beschäftigung der fünf mitbeteiligten Personen handelte es sich um eine entgeltliche. Das wusste die BF auch, denn sonst hätte sie für die vier mitbeteiligten XXXX , die sie am XXXX .2023 auf der Baustelle XXXX beschäftigte, keinen Dienstleistungsscheck erworben. Bei dieser Beschäftigung der fünf mitbeteiligten Personen handelte es sich um eine entgeltliche. Das wusste die BF auch, denn sonst hätte sie für die vier mitbeteiligten römisch 40 , die sie am römisch 40 .2023 auf der Baustelle römisch 40 beschäftigte, keinen Dienstleistungsscheck erworben. Schon aus dem bloßen, sich bei der Betretung am XXXX 2023 geboten habenden Anschein war von einem Dienstverhältnis auszugehen, zumal alle Mitbeteiligten bei ihrer Befragung gegenüber den Organen der Finanzpolizei angegeben hatten, dass sie vom Fünftmitbeteiligten und der Beschwerdeführerin darin eingewiesen wurden, wie man die Styroporplatten schneidet und diese an der Hausfassade anbringt bzw. wie man den Kleber abmischt.Schon aus dem bloßen, sich bei der Betretung am römisch 40 2023 geboten habenden Anschein war von einem Dienstverhältnis auszugehen, zumal alle Mitbeteiligten bei ihrer Befragung gegenüber den Organen der Finanzpolizei angegeben hatten, dass sie vom Fünftmitbeteiligten und der Beschwerdeführerin darin eingewiesen wurden, wie man die Styroporplatten schneidet und diese an der Hausfassade anbringt bzw. wie man den Kleber abmischt. Schon aus dem so vermittelten Gesamtbild ergibt sich ein Überwiegen der Merkmale, die für eine dienstnehmerhafte Beschäftigung aller fünf Mitbeteiligten in der von der Beschwerdeführerin an der Anschrift XXXX , am XXXX 2023 geschaffenen Ablauforganisation sprechen.Schon aus dem so vermittelten Gesamtbild ergibt sich ein Überwiegen der Merkmale, die für eine dienstnehmerhafte Beschäftigung aller fünf Mitbeteiligten in der von der Beschwerdeführerin an der Anschrift römisch 40 , am römisch 40 2023 geschaffenen Ablauforganisation sprechen. Wenn es in der Beschwerdeschrift heißt, dass eine Entlohnungsvereinbarung nicht bestanden habe, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal alle fünf Mitbeteiligten nach dem Anspruchslohnprinzip einen Anspruch auf eine Entlohnung hat. Aus rechtlicher Sicht sind die am XXXX .2023 von Organen der Finanzpolizei auf der Baustelle XXXX arbeitend angetroffenen Mitbeteiligten, wie schon oben ausgeführt, als Dienstnehmer anzusehen, wobei es für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG nicht einmal darauf ankommt, ob und bejahendenfalls von wem ein Entgelt bezogen wird bzw. wurde (vgl. VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0256). Aus rechtlicher Sicht sind die am römisch 40 .2023 von Organen der Finanzpolizei auf der Baustelle römisch 40 arbeitend angetroffenen Mitbeteiligten, wie schon oben ausgeführt, als Dienstnehmer anzusehen, wobei es für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG nicht einmal darauf ankommt, ob und bejahendenfalls von wem ein Entgelt bezogen wird bzw. wurde vergleiche VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0256). Die Beschwerdeführerin ist

§ 35Abs.

1 ASVG als Dienstgeberin der fünf Mitbeteiligten anzusehen. Die Beschwerdeführerin ist

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG als Dienstgeberin der fünf Mitbeteiligten anzusehen. Die Bestimmung des § 35 Abs. 1 ASVG lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 35.

(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr-)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend für die

§ 4Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.“„§ 35.

(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr-)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.“ Sie wäre daher verpflichtet gewesen, alle fünf Mitbeteiligten vor Beginn des Dienstverhältnisses am XXXX zeitgerecht anzumelden und mit diesem Tag Beiträge für diese zu entrichten. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, alle fünf Mitbeteiligten vor Beginn des Dienstverhältnisses am römisch 40 zeitgerecht anzumelden und mit diesem Tag Beiträge für diese zu entrichten. Allerdings gereicht ihr zum Vorwurf, dieser Verpflichtung nicht bzw. in Ansehung des fünftmitbeteiligten XXXX nicht rechtzeitig nachgekommen zu sein.Allerdings gereicht ihr zum Vorwurf, dieser Verpflichtung nicht bzw. in Ansehung des fünftmitbeteiligten römisch 40 nicht rechtzeitig nachgekommen zu sein. 3.2.3.

§ 113Abs.

1 ASVG, können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn unter anderem die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1).3.2.3.

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG, können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn unter anderem die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Ziffer eins,). Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 113 Abs. 1 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ausgesprochen, dass ungeachtet der Überschrift „Strafbestimmungen“ des ersten Teiles, Abschnitt VIII, die bezogene Bestimmung nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das „Ob“ der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074 und vom 26.

  1. 2005, Zl. 2004/08/0141).Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ausgesprochen, dass ungeachtet der Überschrift „Strafbestimmungen“ des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, die bezogene Bestimmung nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das „Ob“ der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074 und vom 26.
  2. 2005, Zl. 2004/08/0141). Die Verpflichtung zur Nachzahlung von Beiträgen stellt eine für die Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 ASVG (VwGH vom 08.05.1990, Zl. 89/08/0040; vom 24.03.1992, Zl. 89/08/0360; vom 02.07.1996, Zl. 93/08/0240; vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021 und vom VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).Die Verpflichtung zur Nachzahlung von Beiträgen stellt eine für die Entscheidung gem. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. Paragraph 38, AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (VwGH vom 08.05.1990, Zl. 89/08/0040; vom 24.03.1992, Zl. 89/08/0360; vom 02.07.1996, Zl. 93/08/0240; vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021 und vom VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist und die Folgen des Meldeverstoßes nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125 und vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist und die Folgen des Meldeverstoßes nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw. iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125 und vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041). Der Dienstgeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Er erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047). Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und der Materialien (EBRV BlgNR
  3. GP 77) besteht der Zweck der Beitragszuschläge im Ausgleich des infolge der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“), sohin darin, demjenigen, der diese Kosten verursacht hat, einen Kostenbeitrag vorzuschreiben („Verursacherprinzip“).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und der Materialien (EBRV BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 77) besteht der Zweck der Beitragszuschläge im Ausgleich des infolge der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“), sohin darin, demjenigen, der diese Kosten verursacht hat, einen Kostenbeitrag vorzuschreiben („Verursacherprinzip“). Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage nach dem subjektiven Verschulden am Meldeverstoß irrelevant (VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2004/08/0141, SVSlg 50.810; VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg 48.222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213; 93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2004/08/0141, SVSlg 50.810;89/08/0050, ARD 4196/8/90). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Frage nach dem subjektiven Verschulden des Dienstgebers (für das „ob“ der Vorschreibung) nicht zu untersuchen ist (vgl. VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches, noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Frage nach dem subjektiven Verschulden des Dienstgebers (für das „ob“ der Vorschreibung) nicht zu untersuchen ist vergleiche VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches, noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG - anders als für eine Bestrafung nach Paragraph 111, ASVG - nicht maßgeblich vergleiche VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255). Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a

Abs. 2 leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 300,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,00. Bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a,

Absatz 2, leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 300,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,00. Bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag

Abs. 3 leg. cit. das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein, als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag

Absatz 3, leg. cit. das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein, als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Demnach kann

§ 113Abs.

1 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgte. In diesem Fall setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, deren Zweck in der pauschalen Abgeltung der Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz besteht.Demnach kann

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgte. In diesem Fall setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, deren Zweck in der pauschalen Abgeltung der Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz besteht. Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als „Kann-Bestimmung“ konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin freies Ermessen hinsichtlich der Beantwortung der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt

der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.Obwohl auch Paragraph 113, Absatz eins, (wie die Vorgängerbestimmung in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) als „Kann-Bestimmung“ konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin freies Ermessen hinsichtlich der Beantwortung der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt

der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht. Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 800,

  1. Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Abs. 2 der zitierten Bestimmung der Höhe nach geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG,
  2. Aufl., Rz. 24 zu § 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 800,
  3. Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Absatz 2, der zitierten Bestimmung der Höhe nach geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG,
  4. Aufl., Rz. 24 zu Paragraph 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg „kann“) als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg „kann“) als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232). Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des § 113 Abs. 1 leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung im Sinne einer Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG,
  5. Aufl., Rz. 4 und 24 a zu § 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung im Sinne einer Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG,
  6. Aufl., Rz. 4 und 24 a zu Paragraph 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Zur Höhe des anlassbezogen verhängten Beitragszuschlages von EUR 2.600,00 ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Betrag in Anbetracht von fünf Meldevergehen ohnedies im unteren Bereich bewegt. Der belangten Behörde kann hier kein Vorwurf gemacht werden, dass ihr ein Fehler bei der Bemessung unterlaufen wäre. Bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. „Unbedeutende Folgen“ sind streng zu beurteilen (vgl. VwGH vom 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165 und vom 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390).Bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; Paragraph 113, Absatz 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. „Unbedeutende Folgen“ sind streng zu beurteilen vergleiche VwGH vom 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165 und vom 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390). 3.2.
  7. Anlassbezogen hat die Beschwerdeführerin, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, die fünf mitbeteiligten Personen nicht zeitgerecht zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung nach dem ASVG angemeldet. Die am XXXX .2023 für den Fünftmitbeteiligte erfolgte ELDA-Meldung vermag das der BF vorwerfbare Meldevergehen nicht zu sanieren, weshalb die Behörde schon deshalb dazu berechtigt und verpflichtet war, ihr einen Beitragszuschlag

§ 113

ASVG vorzuschreiben.Die am römisch 40 .2023 für den Fünftmitbeteiligte erfolgte ELDA-Meldung vermag das der BF vorwerfbare Meldevergehen nicht zu sanieren, weshalb die Behörde schon deshalb dazu berechtigt und verpflichtet war, ihr einen Beitragszuschlag

Paragraph 113, ASVG vorzuschreiben. Bei einer Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der ÖGK maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als recht- und hinsichtlich seiner Höhe als verhältnismäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd § 113 Abs. 2 ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen.Bei einer Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der ÖGK maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als recht- und hinsichtlich seiner Höhe als verhältnismäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen. 3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2281166.1.01

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