Obsah (16)
Art. 133§ 3§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 47§ 50§ 2§ 11§ 4a§ 48§ 72§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlG308 2285828-1 Spruch, G308 2285828-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit seitens der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: belangte Behörde) als Antrag gewerteter E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.04.2023 gab dieser bekannt, dass die bisher mit ihm und seiner Familie im gemeinsamen Haushalt lebende Schwiegermutter am XXXX .2022 verstorben sei, er selbst seit 01.03.2023 eine Alterspension beziehe, die Ausgleichszulage seiner Ehefrau erhöht worden sei und die mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt noch lebende Mutter des Beschwerdeführers ab 01.01.2023 ebenfalls eine Ausgleichszulage erhalte. Demnach ergebe sich ein Haushaltsnettoeinkommen für drei Personen von insgesamt EUR 2.338,76, welches den – nach Ansicht des Beschwerdeführers – anzuwendenden Richtsatz von EUR 2.861,82 für das Jahr 2023 unterschreite, sodass weiterhin eine Gebührenbefreiung zustehe.
- Mit seitens der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: belangte Behörde) als Antrag gewerteter E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.04.2023 gab dieser bekannt, dass die bisher mit ihm und seiner Familie im gemeinsamen Haushalt lebende Schwiegermutter am römisch 40 .2022 verstorben sei, er selbst seit 01.03.2023 eine Alterspension beziehe, die Ausgleichszulage seiner Ehefrau erhöht worden sei und die mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt noch lebende Mutter des Beschwerdeführers ab 01.01.2023 ebenfalls eine Ausgleichszulage erhalte. Demnach ergebe sich ein Haushaltsnettoeinkommen für drei Personen von insgesamt EUR 2.338,76, welches den – nach Ansicht des Beschwerdeführers – anzuwendenden Richtsatz von EUR 2.861,82 für das Jahr 2023 unterschreite, sodass weiterhin eine Gebührenbefreiung zustehe. Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen übermittelt: - Verständigung über die Leistungshöhe der Pensionsversicherungsanstalt (nachfolgend: PVA) zum 01.01.2023 für die Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach diese monatlich insgesamt netto EUR 631,36 (Alterspension zuzüglich Ausgleichszulage abzüglich Krankenversicherungsbeitrag) erhält; - Bescheid der PVA vom 15.03.2023 über die Anerkennung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Alterspension in Höhe von monatlich netto EUR 1.168,23; - österreichische Sterbeurkunde der Schwiegermutter vom 20.12.2022; - Bescheid der PVA vom 14.03.2023 über die Anerkennung des Anspruches der Mutter des Beschwerdeführers auf Ausgleichszulage ab 01.01.2023 in Höhe von monatlich EUR 539,17;
- Eine Rückfrage der belangten Behörde bei der Pensionsversicherungsanstalt ergab hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers als Haushaltsmitglied neben der Ausgleichszulage von EUR 539,17 monatlich auch eine rumänische Pension von EUR 228,18 monatlich sowie die Abgeltung für ein Wohnrecht in Höhe von EUR 327,
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines „Ergebnisses der Beweisaufnahme“ mitgeteilt, dass nach Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, dass das Haushaltseinkommen für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt den maßgeblichen Richtsatz übersteige. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er abzugsfähige Ausgaben geltend machen könne, und zwar - Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten sei der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen; - weiters anerkannte außergewöhnliche Belastungen iSd. §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988;- weiters anerkannte außergewöhnliche Belastungen iSd. Paragraphen 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988; Damit diese berücksichtigt werden könnten, würden vom Beschwerdeführer binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Nachweise benötigt werden: - Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid, - Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder - Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung. Dem Schreiben war zudem ein Berechnungsblatt mit nachfolgender Berechnung beigelegt: Antragsteller/In EinkünftePensionEinkünfte, Pension EUR 1.168,23 monatl. Haushaltsmitglied(er) Mutter EinkünftePensionPensionSonstigesEinkünfte, Pension, Pension, Sonstiges EUR EUR EUR 539,17 228,18 327,91 monatl. monatl. monatl. Ehefrau EinkünftePensionEinkünfte, Pension EUR 631,36 monatl. Summe der Einkünfte EUR 2.894,85 monatl. Sonstige Abzüge Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag) Summe der Abzüge EUR EUR -140,00 -140,00 monatl. monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen EUR 2.754,85 monatl. Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder EUR -2.153,62 monatl. Richtsatzüberschreitung EUR 601,23 monatl.
- Mit einem weiteren Schreiben vom 06.06.2023 erging zudem auch hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 20.04.2023 auf Kostenbefreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale (§§ 73, 74 EAG 2021 idgF) und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (§ 75 EAG 2021 idgF) ein Ergebnis der Beweisaufnahme. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass nach Prüfung seines Antrages festgestellt worden sei, dass er nicht anspruchsberechtigt sei.
- Mit einem weiteren Schreiben vom 06.06.2023 erging zudem auch hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 20.04.2023 auf Kostenbefreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale (Paragraphen 73, 74, EAG 2021 idgF) und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Paragraph 75, EAG 2021 idgF) ein Ergebnis der Beweisaufnahme. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass nach Prüfung seines Antrages festgestellt worden sei, dass er nicht anspruchsberechtigt sei. Begründend wurde angegeben, dass er zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (
§ 3Abs. 5 RGG i
Vm. §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) zählen müsse, um eine EAG-Kostenbefreiung erlangen zu können. Zu dieser Feststellung könne der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einbringen, andernfalls sein Antrag abgewiesen werde.Begründend wurde angegeben, dass er zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (
Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) zählen müsse, um eine EAG-Kostenbefreiung erlangen zu können. Zu dieser Feststellung könne der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einbringen, andernfalls sein Antrag abgewiesen werde. Auch diesem Schreiben war das oben bereits angeführte Berechnungsblatt über das Haushaltseinkommen sowie die sich ergebende Richtsatzüberschreitung für einen Dreipersonenhaushalt beigefügt.
- Per E-Mail vom 16.06.2023 nahm der Beschwerdeführer zu beiden Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2023 Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die unrichtigen Richtsätze für seinen Haushalt herangezogen habe, da für ihn und seine Ehefrau laut Auskunft der PVA ein monatlicher Richtsatz von EUR 1.751,56 und für seine Mutter von EUR 1.110,26 gelte, was einen monatlichen Richtsatz von EUR 2.861,82 bedeute. Bei seiner monatlichen Netto-Pension in Höhe von EUR 1.168,23, dem monatlichen Einkommen seiner Mutter in Höhe von insgesamt netto EUR 1.095,26 und der monatlichen Ausgleichszulage seiner Ehefrau von nunmehr nur mehr EUR 539,35 (dazu wurde eine Verständigung der PVA vom 31.05.2023 beigelegt, wonach die monatliche Leistung für die Ehefrau ab Juni 2023 nur mehr EUR 539,35 (statt vormals EUR 631,36) betrage) betrage das Haushaltseinkommen daher EUR 2.802,84 und liege somit unter dem tatsächlich anzuwendenden Richtsatz, dies jedoch, ohne noch die 12 % Richtsatzerhöhung hinzuzurechnen und den pauschalen Wohnaufwand von monatlich EUR 140,00 in Abzug zu bringen. Er ersuche, ihm die Gebührenbefreiung zuzuerkennen.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.04.2023 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie Radioempfangseinrichtungen, auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten abgewiesen und ausgesprochen, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige und abzugsfähige Kosten (Aufschlüsselung des Mietzinses/außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid (etc.)) nicht nachgereicht worden seien. Dem Bescheid war folgendes Berechnungsblatt beigelegt: Antragsteller/In EinkünftePensionEinkünfte, Pension EUR 1.168,23 monatl. Haushaltsmitglied(er) Ehefrau EinkünftePensionEinkünfte, Pension EUR 539,35 monatl. Mutter EinkünftePensionPensionSonstigesEinkünfte, Pension, Pension, Sonstiges EUR EUR EUR 539,17 228,18 327,91 monatl. monatl. monatl. Summe der Einkünfte EUR 2.802,84 monatl. Sonstige Abzüge Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag) Summe der Abzüge EUR EUR -140,00 -140,00 monatl. monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen EUR 2.662,84 monatl. Richtsatz für 3 Personen EUR -2.153,62 monatl. Richtsatzüberschreitung EUR 509,23 monatl. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer seinen Angaben in der Beschwerde nach am 08.08.2023 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer per E-Mail vom 01.09.2023, am selben Tag bei der belangten Behörde einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte erkennbar, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Beschwerdeführer die beantragten Befreiungen zuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.06.2023 offensichtlich ignoriert, zumal die belangte Behörde für Pensionisten falsche Richtsätze verwende, was rechtswidrig sei. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben und Ausführungen in der Stellungnahme vom 16.06.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 02.02.2024 einlangten.
- Mit Eingabe vom 16.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Antwortschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 06.02.2024 betreffend ein vom Beschwerdeführer dorthin gerichtetes Auskunftsersuchen zu seinem Befreiungsantrag und ersucht um Auskunft zum Verfahrensstand beim Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Parteiengehör und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2024 wurden dem Beschwerdeführer die verfahrensrelevanten Richtsätze für das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes sowie der Umstand erläutert, dass das Haushaltseinkommen 2023 jedenfalls den Richtsatz überschreite. Der Beschwerdeführer wurde auch über allfällige Abzugsmöglichkeiten wie etwa des Hauptmietzinses samt Betriebskosten, mit Einkommenssteuerbescheid anerkannte außergewöhnliche Belastungen sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer allfälligen 24-Stunden-Betreuung sowie entsprechende Voraussetzungen belehrt. Er wurde weiters aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachfolgende Unterlagen vorzulegen: I. einen Nachweis Ihrer – für den Befreiungszeitraum aufrechten – Anspruchsberechtigung iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG (dh. einen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, zB Pensionsbescheide, Nachweise über eine Rezeptgebührenbefreiung), daher in Ihrem konkreten Fall aktuelle Pensionsbescheide für Sie und Ihre Haushaltsmitglieder, insbesondere einen Nachweis der Höhe der rumänischen Pension und des Wohnrechts Ihrer Mutter;römisch eins. einen Nachweis Ihrer – für den Befreiungszeitraum aufrechten – Anspruchsberechtigung iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG (dh. einen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, zB Pensionsbescheide, Nachweise über eine Rezeptgebührenbefreiung), daher in Ihrem konkreten Fall aktuelle Pensionsbescheide für Sie und Ihre Haushaltsmitglieder, insbesondere einen Nachweis der Höhe der rumänischen Pension und des Wohnrechts Ihrer Mutter; II. Nachweise Ihres Haushaltseinkommens – im gesamten Befreiungszeitraum – mittels geeigneter Nachweise (z.B.: Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Pensionsbescheide, Einkommensteuerbescheide, Nachweise über sämtliche weitere Bezüge/Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen, jeweils für den gesamten Befreiungszeitraum);römisch zwei. Nachweise Ihres Haushaltseinkommens – im gesamten Befreiungszeitraum – mittels geeigneter Nachweise (z.B.: Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Pensionsbescheide, Einkommensteuerbescheide, Nachweise über sämtliche weitere Bezüge/Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen, jeweils für den gesamten Befreiungszeitraum); III. einen Nachweis über Ihren Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Befreiungszeitraum (daher die Miethöhe sowie Betriebskosten für das Jahr 2023 und 2024);römisch drei. einen Nachweis über Ihren Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Befreiungszeitraum (daher die Miethöhe sowie Betriebskosten für das Jahr 2023 und 2024); IV. folgende Dokumente, falls einer dieser Sachverhalte auf Sie oder ein Haushaltsmitglied zutrifft:römisch vier. folgende Dokumente, falls einer dieser Sachverhalte auf Sie oder ein Haushaltsmitglied zutrifft: a. Einkommenssteuerbescheide mit außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988 und/odera. Einkommenssteuerbescheide mit außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988 und/oder b. einen Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung.
- Mit Schreiben vom 06.05.2024, beim Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2024 einlangend, brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, dass seiner Ansicht nach die falsche Richtsatzhöhe angewandt werde, weil für ihn und seine Ehefrau ein gemeinsamer Ausgleichszulagenrichtsatz von EUR 1.751,56
(2023)und für seine im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter von EUR 1.110,26
(2023)gelte und nicht die von der belangten Behörde bzw. vom Bundesverwaltungsgericht angewandten Richtsätze. Das Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Haushaltsmitglieder sei trotz der Richtsatzerhöhung 2024 zudem gleichgeblieben. Seine Mutter beziehe auch kein Pflegegeld. Alle drei Haushaltsmitglieder seien von den Rezeptgebühren befreit. Dazu wurden entsprechende Bestätigungsschreiben von der ÖGK in der Beilage vorgelegt. Fraglich sei für ihn weiters, woher die belangte Behörde den Betrag für das Wohnrecht seiner Schwiegermutter von EUR 327,91 monatlich heranziehe. Es sei auch nicht verständlich, weshalb Hauptmietzins und Betriebskosten berücksichtigt werden könnten, nicht jedoch Kreditraten für ein Eigenheim und dazugehörige Kosten. Erstmals brachte der Beschwerdeführer zudem vor, auch eine monatliche Pension aus Rumänien in Höhe von EUR 104,68 monatlich zu erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer wohnt in einem Drei-Personen-Haushalt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Mutter. Er hat an der antragsgegenständlichen Adresse seinen Hauptwohnsitz (vgl. Antrag vom 20.04.2023; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.02.2024).1.
- Der Beschwerdeführer wohnt in einem Drei-Personen-Haushalt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Mutter. Er hat an der antragsgegenständlichen Adresse seinen Hauptwohnsitz vergleiche Antrag vom 20.04.2023; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.02.2024). 1.
- Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.03.2023 eine Alterspension in Höhe von monatlich EUR 1.168,23 (vgl. aktenkundiger Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.03.2023). 1.
- Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.03.2023 eine Alterspension in Höhe von monatlich EUR 1.168,23 vergleiche aktenkundiger Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.03.2023). Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhielt im Jahr 2023 eine monatliche Pension in Höhe von EUR 539,35 (vgl. aktenkundiger Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 31.05.2023).Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhielt im Jahr 2023 eine monatliche Pension in Höhe von EUR 539,35 vergleiche aktenkundiger Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 31.05.2023). Die Mutter des Beschwerdeführers erhielt im Jahr 2023 eine monatliche Pension aus Österreich in Höhe von EUR 539,17, eine rumänische Pension in Höhe von monatlich EUR 228,18 sowie Entgelt für ein Wohnrecht in Höhe von monatlich EUR 327,91 (vgl. Aktenvermerk der belangten Behörde über telefonische Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.02.2024; aktenkundiger Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.03.2023). Die Mutter des Beschwerdeführers erhielt im Jahr 2023 eine monatliche Pension aus Österreich in Höhe von EUR 539,17, eine rumänische Pension in Höhe von monatlich EUR 228,18 sowie Entgelt für ein Wohnrecht in Höhe von monatlich EUR 327,91 vergleiche Aktenvermerk der belangten Behörde über telefonische Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.02.2024; aktenkundiger Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.03.2023). Wie hoch die monatliche Alterspension des Beschwerdeführers und seiner Haushaltsmitglieder im Jahr 2024 tatsächlich ist, konnte nicht festgestellt werden. Laut Auskunft des Beschwerdeführers hat sich deren Höhe nicht verändert (vgl. Stellungnahme vom 06.05.2024, OZ 4). Wie hoch die monatliche Alterspension des Beschwerdeführers und seiner Haushaltsmitglieder im Jahr 2024 tatsächlich ist, konnte nicht festgestellt werden. Laut Auskunft des Beschwerdeführers hat sich deren Höhe nicht verändert vergleiche Stellungnahme vom 06.05.2024, OZ 4). Offensichtlich bezieht der Beschwerdeführer zudem zumindest seit 2024 eine monatliche Pension aus Rumänien in Höhe von EUR 104,68, die er bisher nicht angegeben hat (vgl. Stellungnahme vom 06.05.2024, OZ 4).Offensichtlich bezieht der Beschwerdeführer zudem zumindest seit 2024 eine monatliche Pension aus Rumänien in Höhe von EUR 104,68, die er bisher nicht angegeben hat vergleiche Stellungnahme vom 06.05.2024, OZ 4). 1.
- Alle drei Haushaltsmitglieder sind zudem aufrecht von den Rezeptgebühren befreit (vgl. aktenkundige Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse als Beilage zur Stellungnahme vom 06.05.2024, OZ 4). 1.
- Alle drei Haushaltsmitglieder sind zudem aufrecht von den Rezeptgebühren befreit vergleiche aktenkundige Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse als Beilage zur Stellungnahme vom 06.05.2024, OZ 4). 1.
- Es wurden weder anerkannte außergewöhnliche Belastungen iSd. §§ 34, 35 EStG geltend gemacht oder ein Nachweis über einen Zuschuss des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt noch ein Mietzins samt Betriebskosten iSd. Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze geltend gemacht. Der Beschwerdeführer und seine Haushaltsmitglieder leben in einem Eigenheim, für welches eine Kreditfinanzierung besteht (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 06.05.2024, OZ 4). 1.
- Es wurden weder anerkannte außergewöhnliche Belastungen iSd. Paragraphen 34, 35, EStG geltend gemacht oder ein Nachweis über einen Zuschuss des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt noch ein Mietzins samt Betriebskosten iSd. Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze geltend gemacht. Der Beschwerdeführer und seine Haushaltsmitglieder leben in einem Eigenheim, für welches eine Kreditfinanzierung besteht vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 06.05.2024, OZ 4).
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Umstand, dass die konkreten Pensionshöhen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Mutter für das Jahr 2024 nicht konkret festgestellt werden konnten, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Parteiengehör vom 23.04.2024 keine entsprechend aktuellen Unterlagen oder Nachweise der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegt hat. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.05.2024 vorbrachte, die Pensionshöhen aller Haushaltsmitglieder hätten sich im Jahr 2024 nicht verändert, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts somit weiterhin von den Pensionsbeträgen für das Jahr 2023 ausgegangen. Zum beim Haushaltseinkommen zu berücksichtigenden Entgelt für ein Wohnrecht der Mutter des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich EUR 327,91
(2023)ist festzuhalten, dass dieses seitens der belangten Behörde aufgrund einer entsprechenden telefonischen Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde (vgl. Aktenvermerk vom 02.02.2024) und vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde bestritten wurde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16.06.2023 zum Parteiengehör im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als auch im Rahmen seiner Beschwerde dieses Wohnrecht im Rahmen der Auflistung des Einkommens seiner Mutter selbst hinzugefügt (vgl. angeführter Gesamtwert von ihrem monatlichen Einkommen) bzw. die Berücksichtigung desselben nicht bestritten. Erstmals in der schriftlichen Stellungnahme vom 06.05.2024 bestreitet der Beschwerdeführer ein entgeltliches Wohnrecht, ohne jedoch entsprechend zu substanziieren oder zu begründen, weshalb er nunmehr, entgegen seiner eigenen Auflistung in der Beschwerde, der Ansicht ist, dass dieser Betrag zu Unrecht herangezogen wurde. Da sich für das Gericht keine tragfähigen Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt an die belangte Behörde unrichtig wäre, war dieser Betrag weiterhin dem gegenständlichen Verfahren bei der Berechnung des Haushaltseinkommens zugrunde zu legen.Zum beim Haushaltseinkommen zu berücksichtigenden Entgelt für ein Wohnrecht der Mutter des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich EUR 327,91
(2023)ist festzuhalten, dass dieses seitens der belangten Behörde aufgrund einer entsprechenden telefonischen Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde vergleiche Aktenvermerk vom 02.02.2024) und vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde bestritten wurde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16.06.2023 zum Parteiengehör im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als auch im Rahmen seiner Beschwerde dieses Wohnrecht im Rahmen der Auflistung des Einkommens seiner Mutter selbst hinzugefügt vergleiche angeführter Gesamtwert von ihrem monatlichen Einkommen) bzw. die Berücksichtigung desselben nicht bestritten. Erstmals in der schriftlichen Stellungnahme vom 06.05.2024 bestreitet der Beschwerdeführer ein entgeltliches Wohnrecht, ohne jedoch entsprechend zu substanziieren oder zu begründen, weshalb er nunmehr, entgegen seiner eigenen Auflistung in der Beschwerde, der Ansicht ist, dass dieser Betrag zu Unrecht herangezogen wurde. Da sich für das Gericht keine tragfähigen Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt an die belangte Behörde unrichtig wäre, war dieser Betrag weiterhin dem gegenständlichen Verfahren bei der Berechnung des Haushaltseinkommens zugrunde zu legen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und nicht bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs. 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall. Ab 01.01.2024 entscheidet die ORF-Beitrags Service GmbH (zuvor GIS Gebühren Info Service GmbH) über Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und ist nunmehr belangte Behörde dieses Verfahrens (§ 9 Abs. 1 FeZG).Ab 01.01.2024 entscheidet die ORF-Beitrags Service GmbH (zuvor GIS Gebühren Info Service GmbH) über Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und ist nunmehr belangte Behörde dieses Verfahrens (Paragraph 9, Absatz eins, FeZG). Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide war nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021, iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide war nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Rechtsgrundlagen: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021, lauten (teilweise auszugsweise):Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten (teilweise auszugsweise): „§ 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.„§ 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. […]“ „§ 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.„§ 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
- für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)[…].“ „§ 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für„§ 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ............................... 1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6)Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.“
(6)Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des Paragraph 1486, ABGB sinngemäß.“ „§ 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).„§ 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft). […]“ „§ 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.„§ 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […].“ Die §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung (FMGebO), Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Die Paragraphen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung (FMGebO), Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003).“
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,).“ „§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.“
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.“ „§
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
§ 47Abs.
2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“ § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)[…]“ § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ Die §§ 1, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr. 142/2000 idF BGBl I Nr. 104/2019, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.“ „§ 2.
(1)"Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)"Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das
Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das
Absatz 2, ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.“
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.“ „§ 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen
§ 2Abs.
2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. sofern das Haushalts-Nettoeinkommen
Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.“
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.“ „§ 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den
§ 11vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. „§ 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den
Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.“ „§ 9.
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung
§ 6hinzuweisen ist. „§ 9.
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung
Paragraph 6, hinzuweisen ist. […]
(6)Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...)
(8)In Verfahren
Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."
(8)In Verfahren
Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden." Der § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl I Nr. 150/2021 idF BGBl I Nr. 198/2023, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: Der Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „§ 72. Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die
§ 4ades ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl.
I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.“
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die
Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.“ 3.2.
- Fallbezogen ergibt sich daraus: Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung bzw. des FeZG ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 und 3 FeZG sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung bzw. des FeZG ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2 und 3 FeZG sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden: Denn nach § 3 Abs. 5 RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen bzw. haben nach § 3 Abs. 2 FeZG Personen Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, die die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen. § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung bzw. des Zuschusses jedenfalls bezogen werden muss.Denn nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen bzw. haben nach Paragraph 3, Absatz 2, FeZG Personen Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, die die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen. Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung bzw. des Zuschusses jedenfalls bezogen werden muss. Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension und damit eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. iSd § 3 Abs. 2 FeZG.Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension und damit eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. iSd Paragraph 3, Absatz 2, FeZG. Doch ausweislich § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (vorliegend in Form des Pensionsbezuges) jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.Doch ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (vorliegend in Form des Pensionsbezuges) jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an. Die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatlich) in Euro Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich) in Euro 2023 2024 2023 2024 1 Person 1.110,26 1.217,96 1.243,49 1.364,12 2 Personen 1.751,56 1.921,46 1.961,75 2.152,04 jede weitere Person 171,31 187,93 191,87 210,48 Folglich ist das Haushalts-Nettoeinkommen der für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung „maßgeblichen Betragsgrenze“ gegenüberzustellen und eine etwaige Richtsatzüberschreitung zu prüfen. Dabei ist einerseits zu beachten, dass die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, wie im Gesetz vorgesehen (vgl § 3 Abs. 4 RGG bzw. § 6 Abs. 1 FeZG), immer monatsweise erfolgt. Andererseits ist jede Änderung des Haushaltseinkommens zu beachten, woraus sich im gegenständlichen Fall zwei Betrachtungszeiträume ergeben:Dabei ist einerseits zu beachten, dass die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, wie im Gesetz vorgesehen vergleiche Paragraph 3, Absatz 4, RGG bzw. Paragraph 6, Absatz eins, FeZG), immer monatsweise erfolgt. Andererseits ist jede Änderung des Haushaltseinkommens zu beachten, woraus sich im gegenständlichen Fall zwei Betrachtungszeiträume ergeben: a) Mai 2023 bis Dezember 2023: Der Beschwerdeführer bezog ausweislich der Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2023 (damit kommt eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt frühestens ab Mai 2023 in Betracht) bis Dezember 2023 eine monatliche Pension in Höhe von netto EUR 1.168,
- Seine beiden Haushaltsmitglieder erhielten in diesem Zeitraum monatlich netto EUR 539,35 Pension (Ehefrau) und monatlich netto EUR 1.095,26 (Mutter, zusammengesetzt aus der österreichischen Netto-Pension von monatlich EUR 539,17, zuzüglich einer rumänischen Pension in Höhe von netto EUR 228,18 monatlich und einem Wohnrecht von netto EUR 327,91 monatlich). Das monatliche Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers betrug demnach im Zeitraum Mai 2023 bis Dezember 2023 insgesamt EUR 2.802,84.
§ 48Abs. 3 und Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 2 Fe
ZG ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 2 FeZG explizit genannt, etwa das Pflegegeld (vgl VwGH 06.09.2010, 2006/17/0161).
Paragraph 48, Absatz 3 und Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 2, FeZG ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 2, FeZG explizit genannt, etwa das Pflegegeld vergleiche VwGH 06.09.2010, 2006/17/0161). Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, nach der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten (nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen) oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 als Wohnaufwand (§ 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG).Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, nach der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten (nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen) oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 als Wohnaufwand (Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG). Der Beschwerdeführer legte keine Nachweise über seinen Wohnaufwand vor bzw. gab an, in einem kreditfinanzierten Eigenheim zu wohnen, weswegen lediglich der monatliche Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde sowie durch das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, anerkannte außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid bzw. einen Freibetragsbescheid und/oder einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen, was nicht erfolgt ist. Entsprechende abzugsfähige Aufwendungen liegen daher nicht vor. Das monatliche maßgebliche Haushaltseinkommen beträgt demnach im dargestellten ersten Betrachtungszeitraum EUR 2.802,84. Wie festgestellt liegt ein Drei-Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für drei Haushaltsmitglieder beträgt im Jahr 2023 monatlich EUR 2.153,61. Es liegt somit – in der Zeit von Mai 2023 bis inklusive Dezember 2023 – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv EUR 509,23 vor. b) Jänner 2024 bis Juni 2024: Der Beschwerdeführer kam im gegenständlichen Fall der Aufforderung des Gerichts, Nachweise über die aktuelle Pensionshöhe für sich, seine Ehefrau und seine Mutter vorzulegen, nicht nach und gab vielmehr an, an deren Höhe hätte sich nichts geändert. Es ist daher auch für den nunmehr zu beurteilenden Zeitraum von Jänner 2024 bis Juni 2024 von den Pensionsbezügen aus dem Jahr 2023 auszugehen, wobei der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.05.2024 erstmals angab, dass er auch eine rumänische Pension in Höhe von EUR 104,68 monatlich erhält. Demnach beträgt das gegenständlich relevante Haushaltseinkommen für den Zeitraum basierend auf den Pensionsbezügen der drei Haushaltsmitglieder nach wie vor EUR 2.802,84 zuzüglich der rumänischen Pension des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 104,68 monatlich, daher insgesamt EUR 2.907,52. Die übrigen Daten zur Berechnung des Haushaltseinkommens blieben gegenüber dem Betrachtungszeitraum Mai 2023 bis Dezember 2023 unverändert. Es liegt somit in der Zeit von Jänner 2024 bis Juni 2024 ausgehend vom anzuwendenden Richtsatz für einen Drei-Personen-Haushalt im Jahr 2024 von EUR 2.362,52 eine monatliche Richtsatzüberschreitung von EUR 545,00 vor. Der Beschwerdeführer erfüllt daher weder für den Zeitraum Mai 2023 bis Dezember 2023, noch für den Zeitraum Jänner 2024 bis Juni 2024 die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
§ 72Abs.
1 EAG ist für den Hauptwohnsitz einer Person, die
§§ 47
bis 49 Fernmeldegebührenordnung zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag – nicht – zu entrichten.
Paragraph 72, Absatz eins, EAG ist für den Hauptwohnsitz einer Person, die
Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag – nicht – zu entrichten. Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer – wie oben dargestellt – ebenfalls nicht. 3.2.3. Das in der Beschwerde enthaltene Argument, dass die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht die falschen Richtsätze für die „maßgebliche Betragsgrenze“ heranziehen würden, da laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwar der Ehegattenrichtsatz in Höhe von EUR 1.751,56
(2023)zuzüglich 12 %, daher 1.961,75
(2023)heranzuziehen sei, für die im gemeinsamen Haushalt ebenfalls lebende Mutter des Beschwerdeführers jedoch der Richtsatz für Einzelpersonen in Höhe von EUR 1.110,26
(2023)zuzüglich 12 %, daher 1.243,49
(2023)heranzuziehen sei, ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren im RGG (und daran anknüpfend auch für den Zuschuss zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von den EAG-Kosten) mit Verweis auf die Fernmeldegebührenordnung sowie die Voraussetzungen für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt im FeZG jeweils nicht im ASVG geregelt sind. § 293 ASVG enthält für die vorliegende Beurteilung „lediglich“ (genauso wie § 150 GSVG und § 141 BSVG) den jeweils aktuellen Richtsatz, der für die vorliegende Beurteilung ausweislich § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung und § 3 Abs. 2 FeZG um 12 % zu erhöhen ist. Darauf, welchen Ausgleichszulagenrichtsatz die Pensionsversicherungsanstalt für die konkrete Berechnung der Ausgleichszulage heranzieht, kommt es nicht an und waren die gegenständlich heranzuziehenden Richtsätze für eine Gebührenbefreiung mit dieser Fragestellung auch bisher kein Thema höchstgerichtlicher Judikatur.3.2.3. Das in der Beschwerde enthaltene Argument, dass die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht die falschen Richtsätze für die „maßgebliche Betragsgrenze“ heranziehen würden, da laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwar der Ehegattenrichtsatz in Höhe von EUR 1.751,56
(2023)zuzüglich 12 %, daher 1.961,75
(2023)heranzuziehen sei, für die im gemeinsamen Haushalt ebenfalls lebende Mutter des Beschwerdeführers jedoch der Richtsatz für Einzelpersonen in Höhe von EUR 1.110,26
(2023)zuzüglich 12 %, daher 1.243,49
(2023)heranzuziehen sei, ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren im RGG (und daran anknüpfend auch für den Zuschuss zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von den EAG-Kosten) mit Verweis auf die Fernmeldegebührenordnung sowie die Voraussetzungen für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt im FeZG jeweils nicht im ASVG geregelt sind. Paragraph 293, ASVG enthält für die vorliegende Beurteilung „lediglich“ (genauso wie Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) den jeweils aktuellen Richtsatz, der für die vorliegende Beurteilung ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung und Paragraph 3, Absatz 2, FeZG um 12 % zu erhöhen ist. Darauf, welchen Ausgleichszulagenrichtsatz die Pensionsversicherungsanstalt für die konkrete Berechnung der Ausgleichszulage heranzieht, kommt es nicht an und waren die gegenständlich heranzuziehenden Richtsätze für eine Gebührenbefreiung mit dieser Fragestellung auch bisher kein Thema höchstgerichtlicher Judikatur. Zum sinngemäßen Vorbringen des Beschwerdeführers, es erscheine nicht sachgerecht, dass Mietzahlungen und Betriebskosten abzugsfähige Ausgaben vom Haushaltseinkommen darstellen würden, Kreditkosten für ein Eigenheim jedoch nicht, so ist darauf zu verweisen, dass § 2 Abs. 3 FeZG eine taxative Aufzählung der abzugsfähigen Ausgaben enthält. Kreditrückzahlungen – mit denen eine vom Beschwerdeführer zur Schaffung von Wohnraum eingegangene Verbindlichkeit getilgt wird – können keinesfalls als Hauptmietzins – das ist ein für die Überlassung eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtendes Entgelt – angesehen werden. Dies entspricht auch dem historischen Willen des Gesetzgebers, der mit der konkreten Formulierung („Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes“) keine allgemeine Umschreibung für verschiedene mit der Schaffung oder Erhaltung von Wohnraum zusammenhängende Aufwendungen vorgenommen hat, sondern - wie aus den Materialien zur wortgleichen Vorgängerbestimmung hervorgeht (§ 48 Abs. 5 Z. 1 Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970 idF. BGBl. Nr. 365/1989; siehe dazu die Regierungsvorlage 987 BlgNR
- GP, S. 5) - vielmehr präzisieren wollte, welche Aufwendungen abzugsfähig sind (vgl. VwGH vom 28.01.2004, 2002/03/0292).Zum sinngemäßen Vorbringen des Beschwerdeführers, es erscheine nicht sachgerecht, dass Mietzahlungen und Betriebskosten abzugsfähige Ausgaben vom Haushaltseinkommen darstellen würden, Kreditkosten für ein Eigenheim jedoch nicht, so ist darauf zu verweisen, dass Paragraph 2, Absatz 3, FeZG eine taxative Aufzählung der abzugsfähigen Ausgaben enthält. Kreditrückzahlungen – mit denen eine vom Beschwerdeführer zur Schaffung von Wohnraum eingegangene Verbindlichkeit getilgt wird – können keinesfalls als Hauptmietzins – das ist ein für die Überlassung eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtendes Entgelt – angesehen werden. Dies entspricht auch dem historischen Willen des Gesetzgebers, der mit der konkreten Formulierung („Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes“) keine allgemeine Umschreibung für verschiedene mit der Schaffung oder Erhaltung von Wohnraum zusammenhängende Aufwendungen vorgenommen hat, sondern - wie aus den Materialien zur wortgleichen Vorgängerbestimmung hervorgeht (Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1989,; siehe dazu die Regierungsvorlage 987 BlgNR
- GP, S. 5) - vielmehr präzisieren wollte, welche Aufwendungen abzugsfähig sind vergleiche VwGH vom 28.01.2004, 2002/03/0292). An diesem Umstand hegt im Übrigen auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH vom 03.07.2015, G176/2014 ua., V89/2014 ua). An diesem Umstand hegt im Übrigen auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH vom 03.07.2015, G176/2014 ua., V89/2014 ua). Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer nicht beantragt. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit als hinreichend geklärt erachtet werden, wodurch die Durchführung einer Verhandlung entfallen kann. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2285828.1.00