G308 2285828-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlG308 2285828-1 Spruch, G308 2285828-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 02.08.2023, Zahl XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkorsten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 02.08.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkorsten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag), zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit seitens der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: belangte Behörde) als Antrag gewerteter E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.04.2023 gab dieser bekannt, dass die bisher mit ihm und seiner Familie im gemeinsamen Haushalt lebende Schwiegermutter am römisch 40 .2022 verstorben sei, er selbst seit 01.03.2023 eine Alterspension beziehe, die Ausgleichszulage seiner Ehefrau erhöht worden sei und die mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt noch lebende Mutter des Beschwerdeführers ab 01.01.2023 ebenfalls eine Ausgleichszulage erhalte. Demnach ergebe sich ein Haushaltsnettoeinkommen für drei Personen von insgesamt EUR 2.338,76, welches den – nach Ansicht des Beschwerdeführers – anzuwendenden Richtsatz von EUR 2.861,82 für das Jahr 2023 unterschreite, sodass weiterhin eine Gebührenbefreiung zustehe.
Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen übermittelt:
Damit diese berücksichtigt werden könnten, würden vom Beschwerdeführer binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Nachweise benötigt werden:
Dem Schreiben war zudem ein Berechnungsblatt mit nachfolgender Berechnung beigelegt:
Antragsteller/In EinkünftePensionEinkünfte, Pension EUR 1.168,23 monatl.
Haushaltsmitglied(er) Mutter EinkünftePensionPensionSonstigesEinkünfte, Pension, Pension, Sonstiges EUR EUR EUR 539,17 228,18 327,91 monatl. monatl. monatl.
Ehefrau EinkünftePensionEinkünfte, Pension EUR 631,36 monatl.
Summe der Einkünfte EUR 2.894,85 monatl.
Sonstige Abzüge Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag) Summe der Abzüge EUR EUR -140,00 -140,00 monatl. monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen EUR 2.754,85 monatl.
Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder EUR -2.153,62 monatl.
Richtsatzüberschreitung EUR 601,23 monatl.
Begründend wurde angegeben, dass er zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß § 3 Abs. 5 RGG iVm. §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) zählen müsse, um eine EAG-Kostenbefreiung erlangen zu können. Zu dieser Feststellung könne der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einbringen, andernfalls sein Antrag abgewiesen werde.Begründend wurde angegeben, dass er zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) zählen müsse, um eine EAG-Kostenbefreiung erlangen zu können. Zu dieser Feststellung könne der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einbringen, andernfalls sein Antrag abgewiesen werde.
Auch diesem Schreiben war das oben bereits angeführte Berechnungsblatt über das Haushaltseinkommen sowie die sich ergebende Richtsatzüberschreitung für einen Dreipersonenhaushalt beigefügt.
Er ersuche, ihm die Gebührenbefreiung zuzuerkennen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige und abzugsfähige Kosten (Aufschlüsselung des Mietzinses/außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid (etc.)) nicht nachgereicht worden seien.
Dem Bescheid war folgendes Berechnungsblatt beigelegt:
Antragsteller/In EinkünftePensionEinkünfte, Pension EUR 1.168,23 monatl.
Haushaltsmitglied(er) Ehefrau EinkünftePensionEinkünfte, Pension EUR 539,35 monatl.
Mutter EinkünftePensionPensionSonstigesEinkünfte, Pension, Pension, Sonstiges EUR EUR EUR 539,17 228,18 327,91 monatl. monatl. monatl.
Summe der Einkünfte EUR 2.802,84 monatl.
Sonstige Abzüge Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag) Summe der Abzüge EUR EUR -140,00 -140,00 monatl. monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen EUR 2.662,84 monatl.
Richtsatz für 3 Personen EUR -2.153,62 monatl.
Richtsatzüberschreitung EUR 509,23 monatl.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer seinen Angaben in der Beschwerde nach am 08.08.2023 zugestellt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.06.2023 offensichtlich ignoriert, zumal die belangte Behörde für Pensionisten falsche Richtsätze verwende, was rechtswidrig sei. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben und Ausführungen in der Stellungnahme vom 16.06.2023.
I. einen Nachweis Ihrer – für den Befreiungszeitraum aufrechten – Anspruchsberechtigung iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG (dh. einen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, zB Pensionsbescheide, Nachweise über eine Rezeptgebührenbefreiung), daher in Ihrem konkreten Fall aktuelle Pensionsbescheide für Sie und Ihre Haushaltsmitglieder, insbesondere einen Nachweis der Höhe der rumänischen Pension und des Wohnrechts Ihrer Mutter;römisch eins. einen Nachweis Ihrer – für den Befreiungszeitraum aufrechten – Anspruchsberechtigung iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG (dh. einen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, zB Pensionsbescheide, Nachweise über eine Rezeptgebührenbefreiung), daher in Ihrem konkreten Fall aktuelle Pensionsbescheide für Sie und Ihre Haushaltsmitglieder, insbesondere einen Nachweis der Höhe der rumänischen Pension und des Wohnrechts Ihrer Mutter;
II. Nachweise Ihres Haushaltseinkommens – im gesamten Befreiungszeitraum – mittels geeigneter Nachweise (z.B.: Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Pensionsbescheide, Einkommensteuerbescheide, Nachweise über sämtliche weitere Bezüge/Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen, jeweils für den gesamten Befreiungszeitraum);römisch zwei. Nachweise Ihres Haushaltseinkommens – im gesamten Befreiungszeitraum – mittels geeigneter Nachweise (z.B.: Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Pensionsbescheide, Einkommensteuerbescheide, Nachweise über sämtliche weitere Bezüge/Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen, jeweils für den gesamten Befreiungszeitraum);
III. einen Nachweis über Ihren Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Befreiungszeitraum (daher die Miethöhe sowie Betriebskosten für das Jahr 2023 und 2024);römisch drei. einen Nachweis über Ihren Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Befreiungszeitraum (daher die Miethöhe sowie Betriebskosten für das Jahr 2023 und 2024);
IV. folgende Dokumente, falls einer dieser Sachverhalte auf Sie oder ein Haushaltsmitglied zutrifft:römisch vier. folgende Dokumente, falls einer dieser Sachverhalte auf Sie oder ein Haushaltsmitglied zutrifft: a. Einkommenssteuerbescheide mit außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988 und/odera. Einkommenssteuerbescheide mit außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988 und/oder b. einen Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung.
Fraglich sei für ihn weiters, woher die belangte Behörde den Betrag für das Wohnrecht seiner Schwiegermutter von EUR 327,91 monatlich heranziehe. Es sei auch nicht verständlich, weshalb Hauptmietzins und Betriebskosten berücksichtigt werden könnten, nicht jedoch Kreditraten für ein Eigenheim und dazugehörige Kosten.
Erstmals brachte der Beschwerdeführer zudem vor, auch eine monatliche Pension aus Rumänien in Höhe von EUR 104,68 monatlich zu erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer wohnt in einem Drei-Personen-Haushalt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Mutter. Er hat an der antragsgegenständlichen Adresse seinen Hauptwohnsitz (vgl. Antrag vom 20.04.2023; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.02.2024).1.1. Der Beschwerdeführer wohnt in einem Drei-Personen-Haushalt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Mutter. Er hat an der antragsgegenständlichen Adresse seinen Hauptwohnsitz vergleiche Antrag vom 20.04.2023; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.02.2024).
1.2. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.03.2023 eine Alterspension in Höhe von monatlich EUR 1.168,23 (vgl. aktenkundiger Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.03.2023). 1.2. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.03.2023 eine Alterspension in Höhe von monatlich EUR 1.168,23 vergleiche aktenkundiger Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.03.2023).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhielt im Jahr 2023 eine monatliche Pension in Höhe von EUR 539,35 (vgl. aktenkundiger Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 31.05.2023).Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhielt im Jahr 2023 eine monatliche Pension in Höhe von EUR 539,35 vergleiche aktenkundiger Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 31.05.2023).
Die Mutter des Beschwerdeführers erhielt im Jahr 2023 eine monatliche Pension aus Österreich in Höhe von EUR 539,17, eine rumänische Pension in Höhe von monatlich EUR 228,18 sowie Entgelt für ein Wohnrecht in Höhe von monatlich EUR 327,91 (vgl. Aktenvermerk der belangten Behörde über telefonische Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.02.2024; aktenkundiger Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.03.2023). Die Mutter des Beschwerdeführers erhielt im Jahr 2023 eine monatliche Pension aus Österreich in Höhe von EUR 539,17, eine rumänische Pension in Höhe von monatlich EUR 228,18 sowie Entgelt für ein Wohnrecht in Höhe von monatlich EUR 327,91 vergleiche Aktenvermerk der belangten Behörde über telefonische Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.02.2024; aktenkundiger Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.03.2023).
Wie hoch die monatliche Alterspension des Beschwerdeführers und seiner Haushaltsmitglieder im Jahr 2024 tatsächlich ist, konnte nicht festgestellt werden. Laut Auskunft des Beschwerdeführers hat sich deren Höhe nicht verändert (vgl. Stellungnahme vom 06.05.2024, OZ 4). Wie hoch die monatliche Alterspension des Beschwerdeführers und seiner Haushaltsmitglieder im Jahr 2024 tatsächlich ist, konnte nicht festgestellt werden. Laut Auskunft des Beschwerdeführers hat sich deren Höhe nicht verändert vergleiche Stellungnahme vom 06.05.2024, OZ 4).
Offensichtlich bezieht der Beschwerdeführer zudem zumindest seit 2024 eine monatliche Pension aus Rumänien in Höhe von EUR 104,68, die er bisher nicht angegeben hat (vgl. Stellungnahme vom 06.05.2024, OZ 4).Offensichtlich bezieht der Beschwerdeführer zudem zumindest seit 2024 eine monatliche Pension aus Rumänien in Höhe von EUR 104,68, die er bisher nicht angegeben hat vergleiche Stellungnahme vom 06.05.2024, OZ 4).
1.3. Alle drei Haushaltsmitglieder sind zudem aufrecht von den Rezeptgebühren befreit (vgl. aktenkundige Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse als Beilage zur Stellungnahme vom 06.05.2024, OZ 4). 1.3. Alle drei Haushaltsmitglieder sind zudem aufrecht von den Rezeptgebühren befreit vergleiche aktenkundige Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse als Beilage zur Stellungnahme vom 06.05.2024, OZ 4).
1.4. Es wurden weder anerkannte außergewöhnliche Belastungen iSd. §§ 34, 35 EStG geltend gemacht oder ein Nachweis über einen Zuschuss des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt noch ein Mietzins samt Betriebskosten iSd. Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze geltend gemacht. Der Beschwerdeführer und seine Haushaltsmitglieder leben in einem Eigenheim, für welches eine Kreditfinanzierung besteht (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 06.05.2024, OZ 4). 1.4. Es wurden weder anerkannte außergewöhnliche Belastungen iSd. Paragraphen 34, 35, EStG geltend gemacht oder ein Nachweis über einen Zuschuss des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt noch ein Mietzins samt Betriebskosten iSd. Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze geltend gemacht. Der Beschwerdeführer und seine Haushaltsmitglieder leben in einem Eigenheim, für welches eine Kreditfinanzierung besteht vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 06.05.2024, OZ 4).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Umstand, dass die konkreten Pensionshöhen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Mutter für das Jahr 2024 nicht konkret festgestellt werden konnten, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Parteiengehör vom 23.04.2024 keine entsprechend aktuellen Unterlagen oder Nachweise der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegt hat. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.05.2024 vorbrachte, die Pensionshöhen aller Haushaltsmitglieder hätten sich im Jahr 2024 nicht verändert, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts somit weiterhin von den Pensionsbeträgen für das Jahr 2023 ausgegangen.
Zum beim Haushaltseinkommen zu berücksichtigenden Entgelt für ein Wohnrecht der Mutter des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich EUR 327,91 (2023) ist festzuhalten, dass dieses seitens der belangten Behörde aufgrund einer entsprechenden telefonischen Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde (vgl. Aktenvermerk vom 02.02.2024) und vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde bestritten wurde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16.06.2023 zum Parteiengehör im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als auch im Rahmen seiner Beschwerde dieses Wohnrecht im Rahmen der Auflistung des Einkommens seiner Mutter selbst hinzugefügt (vgl. angeführter Gesamtwert von ihrem monatlichen Einkommen) bzw. die Berücksichtigung desselben nicht bestritten.
Erstmals in der schriftlichen Stellungnahme vom 06.05.2024 bestreitet der Beschwerdeführer ein entgeltliches Wohnrecht, ohne jedoch entsprechend zu substanziieren oder zu begründen, weshalb er nunmehr, entgegen seiner eigenen Auflistung in der Beschwerde, der Ansicht ist, dass dieser Betrag zu Unrecht herangezogen wurde. Da sich für das Gericht keine tragfähigen Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt an die belangte Behörde unrichtig wäre, war dieser Betrag weiterhin dem gegenständlichen Verfahren bei der Berechnung des Haushaltseinkommens zugrunde zu legen.Zum beim Haushaltseinkommen zu berücksichtigenden Entgelt für ein Wohnrecht der Mutter des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich EUR 327,91 (2023) ist festzuhalten, dass dieses seitens der belangten Behörde aufgrund einer entsprechenden telefonischen Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde vergleiche Aktenvermerk vom 02.02.2024) und vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde bestritten wurde.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16.06.2023 zum Parteiengehör im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als auch im Rahmen seiner Beschwerde dieses Wohnrecht im Rahmen der Auflistung des Einkommens seiner Mutter selbst hinzugefügt vergleiche angeführter Gesamtwert von ihrem monatlichen Einkommen) bzw. die Berücksichtigung desselben nicht bestritten. Erstmals in der schriftlichen Stellungnahme vom 06.05.2024 bestreitet der Beschwerdeführer ein entgeltliches Wohnrecht, ohne jedoch entsprechend zu substanziieren oder zu begründen, weshalb er nunmehr, entgegen seiner eigenen Auflistung in der Beschwerde, der Ansicht ist, dass dieser Betrag zu Unrecht herangezogen wurde.
Da sich für das Gericht keine tragfähigen Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt an die belangte Behörde unrichtig wäre, war dieser Betrag weiterhin dem gegenständlichen Verfahren bei der Berechnung des Haushaltseinkommens zugrunde zu legen.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und nicht bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs. 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.
Ab 01.01.2024 entscheidet die ORF-Beitrags Service GmbH (zuvor GIS Gebühren Info Service GmbH) über Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und ist nunmehr belangte Behörde dieses Verfahrens (§ 9 Abs. 1 FeZG).Ab 01.01.2024 entscheidet die ORF-Beitrags Service GmbH (zuvor GIS Gebühren Info Service GmbH) über Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und ist nunmehr belangte Behörde dieses Verfahrens (Paragraph 9, Absatz eins, FeZG).
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide war nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021, iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide war nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021, lauten (teilweise auszugsweise):Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten (teilweise auszugsweise): „§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.„§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. […]“ „§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.„§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................
1,16 Euro monatlich […]
Der § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl I Nr. 150/2021 idF BGBl I Nr. 198/2023, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: Der Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „§ 72. Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte
Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung bzw. des FeZG ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 und 3 FeZG sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung bzw. des FeZG ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2 und 3 FeZG sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:
Denn nach § 3 Abs. 5 RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen bzw. haben nach § 3 Abs. 2 FeZG Personen Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, die die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen. § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung bzw. des Zuschusses jedenfalls bezogen werden muss.Denn nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen bzw. haben nach Paragraph 3, Absatz 2, FeZG Personen Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, die die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen. Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung bzw. des Zuschusses jedenfalls bezogen werden muss.
Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension und damit eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. iSd § 3 Abs. 2 FeZG.Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension und damit eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. iSd Paragraph 3, Absatz 2, FeZG.
Doch ausweislich § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (vorliegend in Form des Pensionsbezuges) jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.Doch ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (vorliegend in Form des Pensionsbezuges) jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.
Die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatlich) in Euro Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich) in Euro 2023 2024 2023 2024 1 Person 1.110,26 1.217,96 1.243,49 1.364,12 2 Personen 1.751,56 1.921,46 1.961,75 2.152,04 jede weitere Person 171,31 187,93 191,87 210,48 Folglich ist das Haushalts-Nettoeinkommen der für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung „maßgeblichen Betragsgrenze“ gegenüberzustellen und eine etwaige Richtsatzüberschreitung zu prüfen.
Dabei ist einerseits zu beachten, dass die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, wie im Gesetz vorgesehen (vgl § 3 Abs. 4 RGG bzw. § 6 Abs. 1 FeZG), immer monatsweise erfolgt. Andererseits ist jede Änderung des Haushaltseinkommens zu beachten, woraus sich im gegenständlichen Fall zwei Betrachtungszeiträume ergeben:Dabei ist einerseits zu beachten, dass die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, wie im Gesetz vorgesehen vergleiche Paragraph 3, Absatz 4, RGG bzw. Paragraph 6, Absatz eins, FeZG), immer monatsweise erfolgt. Andererseits ist jede Änderung des Haushaltseinkommens zu beachten, woraus sich im gegenständlichen Fall zwei Betrachtungszeiträume ergeben:
Der Beschwerdeführer bezog ausweislich der Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2023 (damit kommt eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt frühestens ab Mai 2023 in Betracht) bis Dezember 2023 eine monatliche Pension in Höhe von netto EUR 1.168,23. Seine beiden Haushaltsmitglieder erhielten in diesem Zeitraum monatlich netto EUR 539,35 Pension (Ehefrau) und monatlich netto EUR 1.095,26 (Mutter, zusammengesetzt aus der österreichischen Netto-Pension von monatlich EUR 539,17, zuzüglich einer rumänischen Pension in Höhe von netto EUR 228,18 monatlich und einem Wohnrecht von netto EUR 327,91 monatlich).
Das monatliche Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers betrug demnach im Zeitraum Mai 2023 bis Dezember 2023 insgesamt EUR 2.802,84.
Gemäß § 48 Abs. 3 und Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 2 FeZG ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 2 FeZG explizit genannt, etwa das Pflegegeld (vgl VwGH 06.09.2010, 2006/17/0161).Gemäß Paragraph 48, Absatz 3 und Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 2, FeZG ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 2, FeZG explizit genannt, etwa das Pflegegeld vergleiche VwGH 06.09.2010, 2006/17/0161).
Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, nach der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten (nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen) oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 als Wohnaufwand (§ 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG).Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, nach der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten (nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen) oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 als Wohnaufwand (Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG).
Der Beschwerdeführer legte keine Nachweise über seinen Wohnaufwand vor bzw. gab an, in einem kreditfinanzierten Eigenheim zu wohnen, weswegen lediglich der monatliche Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 anzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde sowie durch das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, anerkannte außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid bzw. einen Freibetragsbescheid und/oder einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen, was nicht erfolgt ist.
Entsprechende abzugsfähige Aufwendungen liegen daher nicht vor.
Das monatliche maßgebliche Haushaltseinkommen beträgt demnach im dargestellten ersten Betrachtungszeitraum EUR 2.802,84. Wie festgestellt liegt ein Drei-Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für drei Haushaltsmitglieder beträgt im Jahr 2023 monatlich EUR 2.153,61.
Es liegt somit – in der Zeit von Mai 2023 bis inklusive Dezember 2023 – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv EUR 509,23 vor.
Der Beschwerdeführer kam im gegenständlichen Fall der Aufforderung des Gerichts, Nachweise über die aktuelle Pensionshöhe für sich, seine Ehefrau und seine Mutter vorzulegen, nicht nach und gab vielmehr an, an deren Höhe hätte sich nichts geändert. Es ist daher auch für den nunmehr zu beurteilenden Zeitraum von Jänner 2024 bis Juni 2024 von den Pensionsbezügen aus dem Jahr 2023 auszugehen, wobei der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.05.2024 erstmals angab, dass er auch eine rumänische Pension in Höhe von EUR 104,68 monatlich erhält.
Demnach beträgt das gegenständlich relevante Haushaltseinkommen für den Zeitraum basierend auf den Pensionsbezügen der drei Haushaltsmitglieder nach wie vor EUR 2.802,84 zuzüglich der rumänischen Pension des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 104,68 monatlich, daher insgesamt EUR 2.907,52.
Die übrigen Daten zur Berechnung des Haushaltseinkommens blieben gegenüber dem Betrachtungszeitraum Mai 2023 bis Dezember 2023 unverändert.
Es liegt somit in der Zeit von Jänner 2024 bis Juni 2024 ausgehend vom anzuwendenden Richtsatz für einen Drei-Personen-Haushalt im Jahr 2024 von EUR 2.362,52 eine monatliche Richtsatzüberschreitung von EUR 545,00 vor.
Der Beschwerdeführer erfüllt daher weder für den Zeitraum Mai 2023 bis Dezember 2023, noch für den Zeitraum Jänner 2024 bis Juni 2024 die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Gemäß § 72 Abs. 1 EAG ist für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag – nicht – zu entrichten.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG ist für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag – nicht – zu entrichten.
Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer – wie oben dargestellt – ebenfalls nicht.
3.2.3. Das in der Beschwerde enthaltene Argument, dass die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht die falschen Richtsätze für die „maßgebliche Betragsgrenze“ heranziehen würden, da laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwar der Ehegattenrichtsatz in Höhe von EUR 1.751,56 (2023) zuzüglich 12 %, daher 1.961,75 (2023) heranzuziehen sei, für die im gemeinsamen Haushalt ebenfalls lebende Mutter des Beschwerdeführers jedoch der Richtsatz für Einzelpersonen in Höhe von EUR 1.110,26 (2023) zuzüglich 12 %, daher 1.243,49 (2023) heranzuziehen sei, ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren im RGG (und daran anknüpfend auch für den Zuschuss zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von den EAG-Kosten) mit Verweis auf die Fernmeldegebührenordnung sowie die Voraussetzungen für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt im FeZG jeweils nicht im ASVG geregelt sind. § 293 ASVG enthält für die vorliegende Beurteilung „lediglich“ (genauso wie § 150 GSVG und § 141 BSVG) den jeweils aktuellen Richtsatz, der für die vorliegende Beurteilung ausweislich § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung und § 3 Abs. 2 FeZG um 12 % zu erhöhen ist.
Darauf, welchen Ausgleichszulagenrichtsatz die Pensionsversicherungsanstalt für die konkrete Berechnung der Ausgleichszulage heranzieht, kommt es nicht an und waren die gegenständlich heranzuziehenden Richtsätze für eine Gebührenbefreiung mit dieser Fragestellung auch bisher kein Thema höchstgerichtlicher Judikatur.3.2.3. Das in der Beschwerde enthaltene Argument, dass die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht die falschen Richtsätze für die „maßgebliche Betragsgrenze“ heranziehen würden, da laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwar der Ehegattenrichtsatz in Höhe von EUR 1.751,56 (2023) zuzüglich 12 %, daher 1.961,75 (2023) heranzuziehen sei, für die im gemeinsamen Haushalt ebenfalls lebende Mutter des Beschwerdeführers jedoch der Richtsatz für Einzelpersonen in Höhe von EUR 1.110,26 (2023) zuzüglich 12 %, daher 1.243,49 (2023) heranzuziehen sei, ist nicht zielführend.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren im RGG (und daran anknüpfend auch für den Zuschuss zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von den EAG-Kosten) mit Verweis auf die Fernmeldegebührenordnung sowie die Voraussetzungen für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt im FeZG jeweils nicht im ASVG geregelt sind. Paragraph 293, ASVG enthält für die vorliegende Beurteilung „lediglich“ (genauso wie Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) den jeweils aktuellen Richtsatz, der für die vorliegende Beurteilung ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung und Paragraph 3, Absatz 2, FeZG um 12 % zu erhöhen ist. Darauf, welchen Ausgleichszulagenrichtsatz die Pensionsversicherungsanstalt für die konkrete Berechnung der Ausgleichszulage heranzieht, kommt es nicht an und waren die gegenständlich heranzuziehenden Richtsätze für eine Gebührenbefreiung mit dieser Fragestellung auch bisher kein Thema höchstgerichtlicher Judikatur.
Zum sinngemäßen Vorbringen des Beschwerdeführers, es erscheine nicht sachgerecht, dass Mietzahlungen und Betriebskosten abzugsfähige Ausgaben vom Haushaltseinkommen darstellen würden, Kreditkosten für ein Eigenheim jedoch nicht, so ist darauf zu verweisen, dass § 2 Abs. 3 FeZG eine taxative Aufzählung der abzugsfähigen Ausgaben enthält. Kreditrückzahlungen – mit denen eine vom Beschwerdeführer zur Schaffung von Wohnraum eingegangene Verbindlichkeit getilgt wird – können keinesfalls als Hauptmietzins – das ist ein für die Überlassung eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtendes Entgelt – angesehen werden. Dies entspricht auch dem historischen Willen des Gesetzgebers, der mit der konkreten Formulierung („Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes“) keine allgemeine Umschreibung für verschiedene mit der Schaffung oder Erhaltung von Wohnraum zusammenhängende Aufwendungen vorgenommen hat, sondern - wie aus den Materialien zur wortgleichen Vorgängerbestimmung hervorgeht (§ 48 Abs. 5 Z. 1 Fernmeldegebührenordnung, BGBl.
Nr. 170/1970 idF. BGBl. Nr. 365/1989; siehe dazu die Regierungsvorlage 987 BlgNR 17. GP, S. 5) - vielmehr präzisieren wollte, welche Aufwendungen abzugsfähig sind (vgl. VwGH vom 28.01.2004, 2002/03/0292).Zum sinngemäßen Vorbringen des Beschwerdeführers, es erscheine nicht sachgerecht, dass Mietzahlungen und Betriebskosten abzugsfähige Ausgaben vom Haushaltseinkommen darstellen würden, Kreditkosten für ein Eigenheim jedoch nicht, so ist darauf zu verweisen, dass Paragraph 2, Absatz 3, FeZG eine taxative Aufzählung der abzugsfähigen Ausgaben enthält. Kreditrückzahlungen – mit denen eine vom Beschwerdeführer zur Schaffung von Wohnraum eingegangene Verbindlichkeit getilgt wird – können keinesfalls als Hauptmietzins – das ist ein für die Überlassung eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtendes Entgelt – angesehen werden.
Dies entspricht auch dem historischen Willen des Gesetzgebers, der mit der konkreten Formulierung („Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes“) keine allgemeine Umschreibung für verschiedene mit der Schaffung oder Erhaltung von Wohnraum zusammenhängende Aufwendungen vorgenommen hat, sondern - wie aus den Materialien zur wortgleichen Vorgängerbestimmung hervorgeht (Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1989,; siehe dazu die Regierungsvorlage 987 BlgNR 17. GP, S. 5) - vielmehr präzisieren wollte, welche Aufwendungen abzugsfähig sind vergleiche VwGH vom 28.01.2004, 2002/03/0292).
An diesem Umstand hegt im Übrigen auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH vom 03.07.2015, G176/2014 ua., V89/2014 ua). An diesem Umstand hegt im Übrigen auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH vom 03.07.2015, G176/2014 ua., V89/2014 ua).
Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer nicht beantragt. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit als hinreichend geklärt erachtet werden, wodurch die Durchführung einer Verhandlung entfallen kann.
In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2285828.1.00