G308 2288565-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlG308 2288565-1 Spruch, G308 2288565-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 17.10.2023, Zahl: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 17.10.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie: ● bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid ● bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen ● bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Anspruchsgrundlage (AMS-Taggeldbestätigung, Bescheid der Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung, Pflegegeld etc.) und Einkommen (Lohn etc.) von XXXX sowie Einkommen (Lohn etc.) von XXXX nachreichen.Anspruchsgrundlage (AMS-Taggeldbestätigung, Bescheid der Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung, Pflegegeld etc.) und Einkommen (Lohn etc.) von römisch 40 sowie Einkommen (Lohn etc.) von römisch 40 nachreichen.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. […]“ 3. Dazu teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.05.2023, bei der belangten Behörde am 23.05.2023, einlangend mit, dass sie über keinerlei Einkommen verfüge und auch kein Taggeld vom Arbeitsmarktservice, keine Mindestsicherung oder sonstige Zahlungen erhalte. Darüber hinaus wurde für ein Haushaltsmitglied die Berechnung des Einheitswertes des Finanzamtes sowie eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für April 2023 übermittelt.
Weiters wurde aufgefordert: „Gesetzlicher Anspruch (zB. aktuelle Rezeptgebührenbefreiung/Mitversicherungsbestätigung) von Fr. Johanna Thaler & eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung (keinen Kontoauszug) nachreichen.“ Weiters führte die belangte Behörde in diesem Schreiben aus: „Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben sowie die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen nachreichen. […] Hinweis: Bitte beachten Sie, nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen können keine Berücksichtigung finden. In diesem Fall müssen wir Ihren Antrag abweisen. […]“ Dem Schreiben war weiters eine Berechnung des Haushaltseinkommens samt sich daraus ergebender Richtsatzüberschreitung beigefügt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) vorliege und das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige.
Die Beschwerdeführerin habe keine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung/Mitversicherungsbestätigung zum Nachweis ihres gesetzlichen Anspruches vorgelegt und auch keine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung beigebracht.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berechnung des Haushaltseinkommens nicht korrekt sei. Weiters habe sie bereits mehrfach schriftlich und auch telefonisch mitgeteilt, dass sie über keinerlei Einkommen und auch keinen Nachweis über irgendeine Transferleistung der öffentlichen Hand verfüge. Es sei ihr aktuell nicht möglich zu arbeiten, sodass sie auch kein Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder irgendeine sonstige Leistung beziehe. Sie könne die Gebühren nicht bezahlen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bezieht unstrittig keine sozialen Transferleistungen. Insbesondere bezieht sie keine Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art, keine Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, keine Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, keine Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz, keine Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit, kein Pflegegeld oder eine vergleichbare Leistung und ist auch nicht gehörlos oder schwer hörbehindert.
Ebenso wenig liegt eine Rezeptgebührenbefreiung vor.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine der angeführten sozialen Transferleistungen der öffentlichen Hand verfügt, ergibt sich aus den wiederkehrenden und diesbezüglich gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und auch in der Beschwerde, in welchem sie jeweils ausführte, dass sie keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand bezieht.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs. 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.
Ab 01.01.2024 entscheidet die ORF-Beitrags Service GmbH (zuvor GIS Gebühren Info Service GmbH) über Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und ist nunmehr belangte Behörde dieses Verfahrens (§ 9 Abs. 1 FeZG).Ab 01.01.2024 entscheidet die ORF-Beitrags Service GmbH (zuvor GIS Gebühren Info Service GmbH) über Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und ist nunmehr belangte Behörde dieses Verfahrens (Paragraph 9, Absatz eins, FeZG).
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide war nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021, iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide war nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021, lauten (teilweise auszugsweise):Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten (teilweise auszugsweise): „§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.„§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. […]“ „§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.„§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................
1,16 Euro monatlich […]
Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua. an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushalts gebunden.Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua. an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushalts gebunden.
In diesem Zusammenhang sind nach § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 50 Fernmeldegebührenordnung verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrunds nachzuweisen, und zwar in den Fällen des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung den Nachweis des Bezugs einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung eine entsprechende ärztliche Bescheinigung.In diesem Zusammenhang sind nach Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrunds nachzuweisen, und zwar in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung den Nachweis des Bezugs einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung eine entsprechende ärztliche Bescheinigung.
Die Beschwerdeführerin bezieht keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung. Sie gehört damit nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung. Ihrem Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren war folglich nicht stattzugeben.Die Beschwerdeführerin bezieht keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung. Sie gehört damit nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung. Ihrem Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren war folglich nicht stattzugeben.
Mangels Vorliegens einer Anspruchsvoraussetzung iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung ist die Höhe des Haushaltseinkommens ohne Bedeutung und war deshalb von der belangten Behörde auch nicht zu überprüfen (§ 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung). Ein allfällig geringes Einkommen allein stellt (-e) nach der aktuell einschlägigen Rechtslage, wie diese vom österreichischen Bundesgesetzgeber geschaffen wurde, keine Anspruchsgrundlage iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung für eine Rundfunkgebührenbefreiung dar.Mangels Vorliegens einer Anspruchsvoraussetzung iSd Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung ist die Höhe des Haushaltseinkommens ohne Bedeutung und war deshalb von der belangten Behörde auch nicht zu überprüfen (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung). Ein allfällig geringes Einkommen allein stellt (-e) nach der aktuell einschlägigen Rechtslage, wie diese vom österreichischen Bundesgesetzgeber geschaffen wurde, keine Anspruchsgrundlage iSd Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung für eine Rundfunkgebührenbefreiung dar.
Da die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführerin nicht beantragt. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit als hinreichend geklärt erachtet werden, wodurch die Durchführung einer Verhandlung entfallen kann.
In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2288565.1.00