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{'item': 'G315 2292328-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 67§ 70§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 60§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlG315 2292328-1 Spruch, G315 2292328-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid , aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl , zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Behörde tätigte Anfragen zur Person des nunmehrigen Beschwerdeführers (in weiterer Folge kurz ”BF” genannt) in verschiedenen Registern der Republik Österreich und bei einer Behörde in Deutschland. Die Anfragedaten wurden zum Akt genommen.
  2. Es wurde ferner ein internationaler Rückschein zum Akt genommen, der vom BF unterzeichnet wurde. Was konkret dem BF gesendet wurde, erklärt sich aus der Aktenlage heraus nicht eindeutig, wobei zu vermuten ist, dass es sich um ein Schreiben zum Parteiengehör handelt, das an anderer Stelle im Akt erliegt.
  3. Mit Schriftsatz vom 13.03.2024 langte eine Stellungnahme des BF im Wege eines österreichischen Rechtsanwaltes ein, in welchem unter anderem ausgeführt wird, der BF sei zur Zeit bei einer Wiener “Firma” beschäftigt und würde nach Österreich einreisen, um hier zu arbeiten. Ihm würde vom Dienstgeber in Österreich eine Garconniere zur Verfügung gestellt. Ferner wurde angegeben, der BF habe kein strafrechtliches Verhalten gesetzt, er verfüge über finanzielle Mittel und sei in Österreich krankenversichert, und zwar immer dann, wenn er in Österreich arbeite. Daten eines österreichischen Sozialversicherungsträgers oder Daten aus dem österreichischen Melderegister zur Person des BF wurden nicht zum Akt genommen.
  4. In der Folge wurde ein umfangreiches Konvolut von Medien- und Polizeiberichten zum Akt genommen, aus dem nicht ersichtlich ist, wie konkret der BF davon betroffen ist.
  5. Zum BF wurden in der Folge folgende Berichte der LPD XXXX und XXXX zum Akt genommen:
  6. Zum BF wurden in der Folge folgende Berichte der LPD römisch 40 und römisch 40 zum Akt genommen: Ein Abschlussbericht vom 01.11.2023 betreffend den Verdacht auf Sachwucher, XXXX , aus welchem hervorgeht, dass der BF und ein weiterer im Bericht Genannter im Verdacht stehen, eine Leistung im Rahmen eines Schlüsselnotdienstes unter Ausnutzung des Leichtsinnes, der Unerfahrenheit und dem Mangel an Urteilsvermögen des Opfers ausgenutzt und dafür eine Leistung verlangt zu haben, die mit der Dienstleistung in einem auffallenden Missverhältnis steht.Ein Abschlussbericht vom 01.11.2023 betreffend den Verdacht auf Sachwucher, römisch 40 , aus welchem hervorgeht, dass der BF und ein weiterer im Bericht Genannter im Verdacht stehen, eine Leistung im Rahmen eines Schlüsselnotdienstes unter Ausnutzung des Leichtsinnes, der Unerfahrenheit und dem Mangel an Urteilsvermögen des Opfers ausgenutzt und dafür eine Leistung verlangt zu haben, die mit der Dienstleistung in einem auffallenden Missverhältnis steht. Ein Abschlussbericht vom 03.02.2024 betreffend den Verdacht auf Sachwucher, XXXX . Aus dem Bericht lässt sich eine ähnliche Vorgehensweise, wie sie in dem zuvor genannten Bericht dargestellt wird, ableiten.Ein Abschlussbericht vom 03.02.2024 betreffend den Verdacht auf Sachwucher, römisch 40 . Aus dem Bericht lässt sich eine ähnliche Vorgehensweise, wie sie in dem zuvor genannten Bericht dargestellt wird, ableiten. Ein Abschlussbericht vom 21.09.2023 betreffend den Verdacht auf Betrug, XXXX . Auch aus diesem Bericht lässt sich eine ähnliche Vorgehensweise, wie sie in dem zuvor genannten Bericht dargestellt wird, ableiten.Ein Abschlussbericht vom 21.09.2023 betreffend den Verdacht auf Betrug, römisch 40 . Auch aus diesem Bericht lässt sich eine ähnliche Vorgehensweise, wie sie in dem zuvor genannten Bericht dargestellt wird, ableiten. Die den BF betreffenden Abschlussberichte wurden zum Teil mehrfach zum Akt genommen. Ferner wurde ein “Fakentbericht – Fakten 812 bis 816” einer LPD vom 09.11.2023 zum Akt genommen, in welchem auch der Name des BF aufscheint und danach noch ein weiterer Faktenbericht der LPD XXXX vom 12.04.2024Ferner wurde ein “Fakentbericht – Fakten 812 bis 816” einer LPD vom 09.11.2023 zum Akt genommen, in welchem auch der Name des BF aufscheint und danach noch ein weiterer Faktenbericht der LPD römisch 40 vom 12.04.2024
  7. Danach wurde ein Beschluss zum Akt genommen, mit dem die Untersuchungshaft über eine im Beschluss genau bezeichnete Person verhängt wurde. Dabei handelt es sich aber nicht um den BF. Zu der zuvor genannten betroffenen Person sowie auch zu anderen Personen wurden noch Abschussberichte zum Akt genommen. Die betroffenen Personen tragen zum Teil den Nachnamen des BF.
  8. Danach wurde ein Schreiben vom 27.02.2024 zum Akt genommen, mit dem der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt wurde. In dieser Beweisaufnahme wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF mehrfach im Bundesgebiet wegen Sachwuchers angezeigt wurde.
  9. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde wider den BF

§ 67Abs.

1 und 3 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren erlassen. Dem BF wurde

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.8. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde wider den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren erlassen. Dem BF wurde

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In ihrem Bescheid stellte die Behörde fest, es bestehe der “begründete Verdacht”, dass der BF bereits vor dem XXXX 2023, der letzten inkriminierten Tathandlung, in das Bundesgebiet zu wiederkehrenden Tathandlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und als Mitglied einer kriminellen Organisation im Bereich betrügerischer “Aufsperrdienstleistungen/ Schlüsseldiensten bzw. Installations- und Monteurarbeiten” in das Bundesgebiet eingereist war. Laut kriminalpolizeilichem Aktenindex sei er mehrmals im Bundesgebiet straffällig geworden, was durchgehend während seiner Tätigkeit der “Aufsperrdienstleistungen /Schlüsseldiensten bzw. Installations- und Monteurarbeiten” erfolgte.In ihrem Bescheid stellte die Behörde fest, es bestehe der “begründete Verdacht”, dass der BF bereits vor dem römisch 40 2023, der letzten inkriminierten Tathandlung, in das Bundesgebiet zu wiederkehrenden Tathandlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und als Mitglied einer kriminellen Organisation im Bereich betrügerischer “Aufsperrdienstleistungen/ Schlüsseldiensten bzw. Installations- und Monteurarbeiten” in das Bundesgebiet eingereist war. Laut kriminalpolizeilichem Aktenindex sei er mehrmals im Bundesgebiet straffällig geworden, was durchgehend während seiner Tätigkeit der “Aufsperrdienstleistungen /Schlüsseldiensten bzw. Installations- und Monteurarbeiten” erfolgte. Der BF sei im Bundesgebiet nicht sozial verankert und habe hier auch nicht seinen Lebnsmittelpunkt. Zu der vom BF behaupteten beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet und der behaupteten Krankenversicherung und Unterkunftnahme in Österreich traf die Behörde keine Feststellungen. Begründend wurde abgesehen von allgemein gehaltenen Ausführungen zur Person des BF lediglich dargelegt, es lägen “stichhaltige Gründe” vor, dass der BF einer kriminellen Organisation angehöre, zumal er sich seit September 2023 wiederholt und über einen längeren Zeitraum mit einer arbeitsteilig organisierten Personenmehrheit, welche polizeilich in Erscheinung getreten sei, zum Zwecke des betrügerischen Anbietens von “Aufsperrdienstleistungen/Schlüsseldiensten bzw. Installations- und Monteurarbeiten” zusammengeschlossen habe. Zu den Ermittlungen gegen den BF wurde ein mit einer Geschäftszahl versehenes “Stammverfahren” der Staatsanwaltschaft XXXX genannt, zu dem eine Dokumentation im Akt aber offenbar gar nicht einliegt und zu welchem auch keine näheren Ausführungen im Bescheid getätigt werden.Zu den Ermittlungen gegen den BF wurde ein mit einer Geschäftszahl versehenes “Stammverfahren” der Staatsanwaltschaft römisch 40 genannt, zu dem eine Dokumentation im Akt aber offenbar gar nicht einliegt und zu welchem auch keine näheren Ausführungen im Bescheid getätigt werden.

  1. Am 16.04.2024 wurde ein Festnahmeauftrag wider den BF erlassen.
  2. Am 23.04.2024 ersuchte die Behörde per E-Mail um Übermittlung eines Abschlussberichtes der LPD XXXX mit einer in der E-Mail Nachricht genau genannten Zahl. Ob der Bericht auch übermittelt wurde, ist der Aktendokumentation nicht zu entnehmen. Der Korrespondenz ist auch nicht zu entnehmen, ob es sich dabei um einen Beschluss zum BF handelt.
  3. Am 23.04.2024 ersuchte die Behörde per E-Mail um Übermittlung eines Abschlussberichtes der LPD römisch 40 mit einer in der E-Mail Nachricht genau genannten Zahl. Ob der Bericht auch übermittelt wurde, ist der Aktendokumentation nicht zu entnehmen. Der Korrespondenz ist auch nicht zu entnehmen, ob es sich dabei um einen Beschluss zum BF handelt.
  4. Am 17.05.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid, in welcher er nach Darstellung des Sachverhaltes aus seiner Sicht im Wesentlichen rügte, die Behörde würde ihm Straftaten lediglich unterstellen. Das versuchte er mit der Benennung eines Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX zu untermauern, der von einem Landesgericht mit Beschluss zurückgewiesen worden sei. Der benannte Beschluss wurde der Beschwerde aber nicht beigelegt und findet sich auch nicht im Behördenakt.
  5. Am 17.05.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid, in welcher er nach Darstellung des Sachverhaltes aus seiner Sicht im Wesentlichen rügte, die Behörde würde ihm Straftaten lediglich unterstellen. Das versuchte er mit der Benennung eines Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu untermauern, der von einem Landesgericht mit Beschluss zurückgewiesen worden sei. Der benannte Beschluss wurde der Beschwerde aber nicht beigelegt und findet sich auch nicht im Behördenakt.
  6. Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2024 vorgelegt und langten am 24.05.2024 in der Außenstelle Graz ein.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht erstellte verschiedene Registerauszüge und nahm Einsicht in den Verwaltungsakt und die darin erliegenden Berichte. Danach erfolgte eine Mitteilung an die Behörde in Bezug auf die Notwendigkeit der Vorlage eines vollständigen Verfahrensaktes und eine Anfrage nach dem Verbleib des BF. In ihrer Stellungnahme teilte die Behörde mit, dass sich der BF derzeit nicht in Haft befinde und der genaue Aufenthaltsort derzeit nicht ermittelbar sei. Laut Auskunft der Vertretung des BF, befinde sich dieser derzeit in Deutschland. Der BF habe am 29.02.2024 in Deutschland das Ergebnis der Beweisaufnahme persönlich, mittels Auslandsrückschein der Post, übernommen. Daher könne zumindest gesagt werden, dass der BF zu diesem Zeitpunkt in Deutschland war. Der BF sei zur Ermittlung des Aufenthaltes bzw. zur Festnahme ausgeschrieben.
  8. Am 27.05.2024 übermittelte die Behörde einen “Analysebericht, Fall “Schlüsseldienste”, Open Source Intelligence” des Bundesministeriums für Inneres. Wie konkret der BF davon betroffen ist, wurde nicht dargelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.
  10. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  12. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zurückverweisung:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. Aufenthaltsverbot § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt, auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. auch dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328, mwN). (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458)Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt, auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche auch dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328, mwN). vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458) Für eine nachvollziehbare Abwägung der wechselseitigen Interessen nach § 9 BFA-VG 2014 bedarf es einer näheren Darstellung der vom Fremden verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533). Eine der Strafregisterauskunft folgende Beschreibung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden reicht dafür jedoch nicht aus (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). (vgl. 22.02.2022, Ra 2020/21/0390)Für eine nachvollziehbare Abwägung der wechselseitigen Interessen nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 bedarf es einer näheren Darstellung der vom Fremden verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können vergleiche VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533). Eine der Strafregisterauskunft folgende Beschreibung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden reicht dafür jedoch nicht aus vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). vergleiche 22.02.2022, Ra 2020/21/0390) Verfahrensrechtliche Grundätze

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). 3.

  1. In Bezug auf den gegenständlich zu prüfenden Gefährdungsmaßstab ergibt sich daraus: Da vom BF, der aufgrund seiner Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren offenbar nicht erfüllt (ZMR-Auszug, Auskünfte des BF) ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom BF, der aufgrund seiner Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren offenbar nicht erfüllt (ZMR-Auszug, Auskünfte des BF) ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. 3.
  2. In Bezug auf die Gründe für die Zurückverweisung sind gegenständlich folgende Erwägungen maßgeblich: 3.3.
  3. Dem BF ist zu folgen, wenn er in seiner Beschwerde ausführt, dass der Bescheid an Rechtsmängeln leidet:

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Dem BF ist vor allem zu folgen, wenn er ausführt, dass ihm die Behörde in ihrem Bescheid Straftaten lediglich unterstellt. Die Behörde bezieht sich weder auf eine gerichtliche Verurteilung noch auf Verwaltungsstrafen und sie nimmt auch selbst keine nachvollziehbare Beurteilung der dem BF zur Last gelegten Taten bzw. seiner Gefährlichkeit aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes vor. Die Entscheidung begründet sie in ihrem Bescheid lediglich mit einem „begründeten Verdacht“ und dem Hinweis auf ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft, das nicht im Behördenakt erliegt. Abgesehen davon, dass die Bescheidbegründung keine Deckung in der Aktenlage findet, ist an diese Stelle auch noch anzumerken, dass der Akt schwer lesbar ist, zumal sich darin zahlreiche Berichte finden, die nicht erkennen lassen, wie konkret der BF hiervon betroffen ist bzw. diese Berichte offenbar andere Personen – zum Teil mit ähnlichem Namen – betreffen und der Akteninhalt generell völlig ungeordnet erscheint. Die Behörde legt auch in ihrem Bescheid nicht dar, welche Beweismittel sie konkret für ihre Beurteilung herangezogen hat. Vielmehr führt sie in ihrem Bescheid gar keine Beweismittel an (AS 383). Auch die von der Behörde getätigten Ermittlungsschritte erweisen sich als völlig unzureichend (worauf unten noch näher einzugehen sein wird), sodass sich die Ausführungen zur Gefährlichkeit des BF auch nicht aus der Aktenlage heraus erklären oder ohne ein aufwändiges Verfahren des Gerichtes verifiziert werden könnten. Darüber hinaus hat es die Behörde auch unterlassen, Parteiengehör zu wesentlichen Fragen zu gewähren und den BF zu den zahlreichen im Akt erliegenden Berichten und den darin beschriebenen Taten zu hören; es wurde ihm lediglich mitgeteilt, dass er im Bundesgebiet mehrfach wegen Sachwuchers angezeigt wurde. 3.3.

  1. Im Akt erliegen, wie bereits erwähnt, zahlreiche Polizeiberichte über laufende Ermittlungsverfahren in unterschiedlichen Stadien, die gegen den BF, gegen Unbekannte oder andere Personen mit teils ähnlichem Namen geführt werden. Die Behörde hat vor Erlassung des Bescheides offenkundig keinerlei Ermittlungen getätigt, aus denen sich ableiten ließe, wie viele Verfahren nun konkret zur Person des BF (noch) geführt werden und was Stand all dieser Verfahren ist. Wie bereits angemerkt wurde auch im Bescheid nicht angeführt, welche Beweismittel für die Entscheidung der Behörde herangezogen wurden. Die Behörde hat auch darüberhinaus keine Ermittlungen getätigt, die eine Beurteilung der Taten des BF aus fremdenrechtlicher Perspektive bzw. im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung zulassen würden. Es hat keine persönliche Befragung des BF oder den Versuch einer Ladung zur persönlichen Einvernahme stattgefunden; im Akt erliegt lediglich eine schriftliche Stellungnahme des BF, die er offenbar nach Entgegennahme eines behördlichen Schreibens an seiner Wohnadresse in Deutschland entgegengenommen hat. Aber schon aufgrund der schriftlichen Auskünfte in seiner Stellungnahme wäre die Behörde gehalten gewesen, weitere Ermittlungen anzustellen, zumal sich daraus Hinweise auf Gesetzesverstöße abseits der dem BF vorgeworfenen Betrugs- und Wucherdelikte ergeben, die fremdenrechtlich relevant sein könnten: Sofern der BF im Wege seiner Rechtsvertretung etwa vorbringt, er wäre bei einer “Firma” in XXXX angestellt gewesen, er hätte von seinem Dienstgeber eine Wohnung zur Verfügung gestellt bekommen und sei immer, wenn er hier tätig geworden sei, krankenversichert gewesen, wären diesbezügliche Ermittlungen vorzunehmen gewesen. Wenn entprechende Meldungen etwa nach dem Meldegesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (siehe § 3 Abs. 2 leg. cit.) unterblieben sind, wäre zumindest zu ermitteln gewesen, ob hier Ausnahmetatbestände vorliegen, um festzustellen, ob der BF gegen die genannten Normen verstoßen hat. Sofern der BF im Wege seiner Rechtsvertretung etwa vorbringt, er wäre bei einer “Firma” in römisch 40 angestellt gewesen, er hätte von seinem Dienstgeber eine Wohnung zur Verfügung gestellt bekommen und sei immer, wenn er hier tätig geworden sei, krankenversichert gewesen, wären diesbezügliche Ermittlungen vorzunehmen gewesen. Wenn entprechende Meldungen etwa nach dem Meldegesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (siehe Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit.) unterblieben sind, wäre zumindest zu ermitteln gewesen, ob hier Ausnahmetatbestände vorliegen, um festzustellen, ob der BF gegen die genannten Normen verstoßen hat. Die Behörde hat aber offenkundig nicht einmal Einsicht in das Melderegister oder die Sozialversicherungsdaten des BF genommen – zumindest finden sich dazu keine Hinweise in der Aktendokumentation. Sie hat auch keine Belege oder weiterführenden Auskünfte vom BF angefordert. Sie hat auch den Arbeitgeber des BF nicht zeugenschaftlich einvernommen, was ihr bei einem in Österreich ansässigen Unternehmer wohl leicht möglich gewesen wäre. In Bezug auf die dem BF vorgeworfenen Straftaten, wie Betrug und/oder Sachwucher, sind folgende Erwägungen maßgeblich: Wie bereits angeführt, hat es die Behörde unterlassen, Ermittlungsschritte zu setzen, die ihre Schlussfolgerungen, der BF habe im Rahmen einer kriminellen Organisation Betrugsdelikte begangen, tragfähig zu begründen vermögen. Auch, wenn in diesem Verfahren die fremdenrechtliche Sichtweise zum Tragen kommt, so ist es im vorliegenden Fall doch notwendig, festzustellen, ob der BF durch seine Taten gegen die Rechtsordnung verstoßen hat und gegen welche Normen konkret. Die tatsächliche Überführung eines Verdächtigen durch ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgestaltetes Beweisverfahren ist auch für die im Fremdenrecht zu erstellende Persönlichkeitsanalyse und die darauf gründende Gefährlichkeitsprognose unerlässlich. Vor diesem Hintergrund ist ein „begründeter Verdacht“ eben nicht ausreichend und legt die Behörde auch gar nicht dar, wie konkret Sie ihren Verdacht begründet. Aus der Aktenlage heraus lässt sich auch nicht ableiten, weshalb die Behörde konkret im Fall des BF von einer Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ausgeht. Der Bescheid basiert daher vorwiegend auf spekulativen bzw. nicht nachvollziehbaren Annahmen der Behörde und völlig unzureichenden Ermittlungen. Auch wenn der BF nicht in allen Berichten als Beschuldigter geführt wird, so ist doch drauf zu verweisen, dass die Vorgehensweise in Bezug auf die angebotenen Leistungen im Rahmen eines Schlüssel- oder Installateunotdienstes – wie sie zur Zeit in bestimmten Regionen Österreichs vermehrt wahrgenommen werden und welche offenkundig von verschiedenen Personen oder Gruppierungen verfolgt werden, die miteinander in Verbindung stehen dürften – sehr wohl strafrechtlich relevant sein können, auch wenn konkret in Bezug auf den BF aufgrund der nur unzureichenden Ermittlungen zur Zeit (noch) keine konkreten Feststellungen getroffen werden können. Zur Erklärung sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass in diesem Beschluss nur die Geschäftszahlen zu den im Akt erliegenden Abschlussberichte zum Namen des BF zitiert werden, zumal zu den übrigen Berichten nicht klar ersichtlich ist, ob die darin festgehaltenen Umstände den BF tatsächlich betreffen bzw. ob ihm diese zum gegenwärtigen Stand der Ermittlungsverfahren mitgeteilt werden dürfen. 3.
  2. Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte die belangte Behörde nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen. Aus der Aktenlage geht vielmehr hervor, dass die Behörde keine geeigneten Ermittlungen tätigte, sondern lediglich Berichte zum Akt nahm und ein – auch nur ungenügendes – schriftliches Parteiengehör gewährte, dessen Ergebnisse dann auch nicht zum Anlass genommen wurden, Ermittlungen zu tätigen, die aus fremdenrechtlicher Sicht Relevanz entfalten könnten. Demgemäß stützt sich der Bescheid einerseits im Hinblick auf Straftaten nach dem StGB vorwiegend auf spekulative Annahmen und lässt andererseits Hinweise auf mögliche Übertretungen anderer gesetzlicher Bestimmungen völlig außer Acht. 3.
  3. Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren alle relevanten Ermittlungsschritte, insbesondere in Bezug auf die oben erörterten Themenbereiche, zu setzen und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln des BF und dessen Vorbringen unter allfälliger Anstrengung weiterführender Ermittlungsschritte zu würdigen haben. Auf dieser Basis wird dann eine Subsumierung des festgestellten Sachverhaltes unter den gegenständlich anwendbaren Gefährdungsmaßstab vorzunehmen sein. Wie oben ausgeführt, sind im Behördenakt keine Informationen über den Stand der Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren zu den in den verschiedenen im Akt erliegenden Polizeiberichten ersichtlichen Umstände enthalten und ist überdies unklar, in welche Taten der BF konkret involviert ist. Die Behörde wird daher zunächst einmal zu ermitteln habe, wie viele Verfahren konkret nun zur Person des BF (noch) anhängig sind. Ferner wird die Behörde zu ermitteln haben, was Stand der jeweiligen Verfahren ist. Auch, wenn im gegenständlichen Fall die fremdenrechtliche Sichtweise zum Tragen kommt, so ist es im vorliegenden Fall doch notwendig, festzustellen, ob der BF durch seine Taten gegen Strafnormen verstoßen hat und gegen welche konkret. An dieser Stelle ist doch hervorzuheben, dass es sich der Dokumentation des Behördenaktes zufolge bei den sogenannten „Schlüsseldienst“-Fällen sehr wohl um strafrechtlich relevante Delikte und organisierte Kriminalität handelt – auch wenn sich zur Zeit konkret zum BF aus der Aktenlage noch kein klares Bild über die von ihm gesetzten Taten und deren Strafbarkeit ableiten lässt. Da es der Behörde wohl nicht möglich sein wird, Ermittlungen auf gleichem Niveau wie die dafür eingesetzten Ermittlungsgruppen zu tätigen, die für eine abschließende Beurteilung der Behörde selbst bzw. für eine Vorfragenbeurteilung herangezogen werden könnten, wird sie den Ausgang der zur Person des BF geführten Verfahren abzuwarten haben, bis eine solide Beurteilung im Hinblick auf seine Gefährlichkeit aus fremdenrechtlicher Sicht möglich ist. In Bezug auf die dem BF vorgeworfenen Übertretungen in Zusammenhang mit dem Meldegesetz und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie oben dargelegt, wird es der Behörde aber selbst möglich sein, entsprechende Ermittlungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass die Behörde über eine Adresse in Deutschland verfügte, an welcher der BF ein Parteiengehör entgegengenommen hat. Der BF könnte aber auch im Wege der Rechtsvertretung zu einer allenfalls notwendigen persönlichen Befragung geladen werden. Auch der Dienstgeber des BF, der zu einem Aufenthalt des BF und dem behaupteten Dienstverhältnis befragt werden könnte, befindet sich offenbar im Inland. Auf Basis eines aussagekräftigen Sachverhaltes in Bezug auf die Taten des BF im Inland wird die Behörde dann eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne der obzitierten Judikatur zu erstellen und eine Subsumierung unter den für den BF relevanten Gefährdungsmaßstab vorzunehmen haben. Nur sicherheitshalber sei noch darauf hingewiesen, dass die im Rechtsmittelverfahren eingebrachten Schriftsätze nunmehr ebenfalls Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens sind. Der Vollständigkeit halber sei auch noch einmal auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs im fortgesetzten Verfahren hingewiesen. Was das Parteiengehör zu den einzelnen Ermittlungsverfahren betrifft, wird die Behörde mit den Strafverfolgungsbehörden auch abzuklären haben, was dem BF zu Gehör gebracht werden kann bzw. zu welchem Zeitpunkt. Unter den oben genannten Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungs- und Rechtsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes unerlässlich erscheinen. Damit hat es die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen, geeignete Ermittlungsschritte zu setzen und stützt ihre Annahmen im Wesentlichen auf Spekulationen. Wiewohl es der Behörde leicht möglich gewesen wäre, den Verfahrensstand zu den im Akt erliegenden Polizeiberichten zu ermitteln und die Ergebnisse von allenfalls bereits abgeschlossenen Verfahren zu verwerten, hat sie die vorzunehmenden Ermittlungen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert. Die Ermittlungen zu den offenen Fragen in Bezug auf die Anstellung des BF im Inland und der unterbliebenen Meldung sowie den zahlreichen im Akt erliegenden Polizeiberichten und Ermittlungsverfahren müssten nunmehr zur Gänze durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Dazu tritt, dass der Behördenakt schwer lesbar ist, wie bereits ausgeführt. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist vor allem auch zu beachten, dass die belangte Behörde als „Spezialbehörde“ eingerichtet wurde und es grundsätzlich zu ihren Aufgaben gehört, die für die Beurteilung von Rechtssachen erforderlichen Sachverhalt festzustellen, um überhaupt eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Es kann von der belangten Behörde erwartet werden, dass sie alle notwendigen Ermittlungen durchführt, bevor sie einen Bescheid erlässt. Ferner ist zu beachten, dass es sich hier um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren handelt und gerade in einem solchen Fall erwartet werden kann, dass der Sachverhalt von der Behörde so weit aufbereitet wird, dass dem Gericht eine Entscheidung ohne Führung eines aufwändigen Ermittlungsverfahrens, in welchem die Aufgaben der erstinstanzlichen Behörde nahezu zur Gänze nachgeholt werden müssten, ermöglicht wird. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. 3.
  4. Wiewohl der Bescheid der Behörde schwere Rechtsmängel aufweist, war aufgrund der Aktenlage doch auch zu erkennen, dass der BF Taten im Inland gesetzt hat, die noch Gegenstand von Ermittlungsverfahren sind und die – unter den in den Erläuterungen zur Rechtlichen Beurteilung dargelegten Voraussetzungen – ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen oder sogar notwendig erscheinen lassen. Aus diesem Grunde war nicht mit einer ersatzlosen Behebung des Bescheides vorzugehen. Der Bescheid war vielmehr nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.Der Bescheid war vielmehr nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. 3.
  5. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2292328.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.