Herrn XXXX wird
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Herrn römisch 40 wird
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2017, Zl. XXXX , aufgrund der Zuständigkeit Italiens
1 Dublin III-VO rechtskräftig abgewiesen. Am 12.09.2017 wurde der BF nach Italien überstellt.4. Der BF stellte am 29.12.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BFA vom 07.04.2017
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2017, Zl. römisch 40 , aufgrund der Zuständigkeit Italiens
Am 12.09.2017 wurde der BF nach Italien überstellt.
G 2005 nicht rechtmäßig ist.7. Am 19.05.2023 stellte der BF einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2023 wurde der faktischen Abschiebeschutz gegenüber dem BF aufgehoben und sinngemäß begründet, dass der BF keinen neuen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, der eine Asylrelevanz mit sich brächte. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht rechtmäßig ist. 8. Am 18.09.2023 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
G 2005, welchen er mit seinem Familienleben im Bundesgebiet begründete.8. Am 18.09.2023 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, welchen er mit seinem Familienleben im Bundesgebiet begründete.
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.)11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.)
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 16.08.2017Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 16.08.2017 Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.12.2023, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, an einem näher bezeichneten Tag im Jahr 2016 in S. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar Bargeld im Wert von EUR 5,00 der E. L. und ein Handy der Marke XXX der I. H. Der BF wurde weiters für schuldig befunden, dadurch, dass er den Führerschein, den Personalausweis und die E-Card von E. L. an sich nahm und in weiterer Folge wegwarf, Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden sowie dadurch, dass er die Bankomatkarte der E. L. an sich nahm und in weiterer Folge wegwarf, unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt zu haben.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, an einem näher bezeichneten Tag im Jahr 2016 in S. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar Bargeld im Wert von EUR 5,00 der E. L. und ein Handy der Marke römisch 30 der römisch eins. H. Der BF wurde weiters für schuldig befunden, dadurch, dass er den Führerschein, den Personalausweis und die E-Card von E. L. an sich nahm und in weiterer Folge wegwarf, Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden sowie dadurch, dass er die Bankomatkarte der E. L. an sich nahm und in weiterer Folge wegwarf, unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt zu haben. Der BF hat dadurch das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB begangen und wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts vom 14.02.2017 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat dadurch das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB begangen und wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts vom 14.02.2017 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und die (teilweise) Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Urkunden berücksichtigt. Erschwerend fielen die Vorstrafe sowie der rasche Rückfall ins Gewicht. Der BF befand sich von 26.01.2017 bis 16.08.2017 in Strafhaft. Mit Strafverfügung vom 28.10.2021 wurde über den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt. Die Lebensgefährtin des BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.07.2020 wegen Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Die Lebensgefährtin des BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.07.2020 wegen Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF stellte am 18.09.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG.Der BF stellte am 18.09.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens des BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen Beweis erhoben. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. Zudem wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakten zu den asyl- und fremdenrechtlichen Vorverfahren des BF zu den GZ XXXX und XXXX .Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. Zudem wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakten zu den asyl- und fremdenrechtlichen Vorverfahren des BF zu den GZ römisch 40 und römisch 40 . Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR) hinsichtlich der Person des BF sowie seiner Lebensgefährtin wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ebenso wurde hinsichtlich seiner minderjährigen Tochter ein ZMR-Auszug eingeholt. Zudem konnte im gegenständlichen Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.05.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. Die Identität des BF wurde von der belangten Behörde festgestellt und wurde dieser Feststellung seitens des BF im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Volljährigkeit, seiner Volkszugehörigkeit, seiner Konfession, seiner Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu seinen in Marokko, Spanien und Italien lebenden Familienangehörigen gründen sich auf die Feststellungen in seinen vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren. Die vom BF verwendeten Alias-Identitäten ergeben sich aus seinem IZR-Auszug. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF zu Protokoll, an keinen Erkrankungen zu leiden und körperlich und geistig in der Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 3). Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der BF gesund ist. Zumal sich auch aus dem Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben haben, konnte vom Gesundheitszustand des BF und aufgrund seines erwerbsfähigen Alters auch auf die Arbeitsfähigkeit des BF geschlossen werden. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich gründen auf seinen Angaben sowie den Angaben seiner Lebensgefährtin im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit aktuellen Auszügen aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister. Seinen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2020 bestätigte der BF zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 4). Dass der BF nach Entlassung aus der Schubhaft im August 2023 zu seiner Lebensgefährtin in deren Mietwohnung zog, gaben beide Partner in der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll und wird dies durch ihre melderechtliche Erfassung bestätigt. Da sich der BF auch zwischen Oktober 2021 und Mai 2023 durchgehend in Österreich aufhielt, jedoch über keine Meldeadresse verfügte, verletzte er damit melderechtliche Vorschriften. Seine Lebensgefährtin gab vor dem erkennenden Richter an, dass er in dieser Zeit meistens bei ihr übernachtet habe bzw. bei einem Freund gewesen sei (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 15). Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF im Hinblick auf seine Anfang 2022 geschlossene Beziehung mit S. K. und der gemeinsamen Tochter ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung sowie der Stellungnahme der betreuenden Kinder- und Jugendhilfe vom 06.05.2024 (OZ 7). Dass die alleinige Obsorge bei S. K. ist, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den Angaben des BF und S.K. in der mündlichen Verhandlung. Dass die Familie ambulant durch die Kinder- und Jugendhilfe betreut wird, ergibt sich ebenso aus den Aussagen der S. K. in der Beschwerdeverhandlung sowie der Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe. Dieser Stellungnahme kann ebenfalls entnommen werden, dass die ältere Tochter der S. K. aufgrund einer durch den Kinder- und Jugendhilfeträger umgesetzten Maßnahme der Vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Wohngruppe lebt. Dass alle zwei Wochen ein Kontakt zur Mutter besteht, gab S. K. in der Beschwerdeverhandlung an (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 13). Dass S. K. seit ca. 2013 in Österreich lebt, lässt sich deren ZMR-Auszug entnehmen. Dass sie die Muttersprache des BF nicht spricht, gab sie vor dem erkennenden Richter an (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 16). Die Feststellung, wonach kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis von S. K. und der gemeinsamen Tochter zum BF besteht, ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des BF und der Zeugin S. K. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Akteninhalt. Vielmehr gab der BF an, er lebe von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin sowie seiner Familienangehörigen. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF im Hinblick auf seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter und den Familienalltag ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF und der Zeugin S. K. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der BF brachte vor, sich um seine Tochter zu kümmern, während seine Lebensgefährtin bei der Arbeit sei. Er verbringe viel Zeit mit seiner Tochter. Sie würden zusammen auf den Spielplatz gehen und dort alles spielen, was vorhanden sei (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 7). Auch seine Lebensgefährtin gab an, dass der BF sich um die Tochter kümmere, während sie arbeiten gehe. Er mache auch die Wäsche. Wenn er hierbleiben dürfe, würde sie ihre Arbeitsstunden erhöhen. Er helfe ihr im Haushalt und gehe auch mit der Tochter wandern (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 14 f). Auch vor dem BFA gab S. K. an, dass der BF eine große Unterstützung im Haushalt sei. Er koche und betreue die Kinder (Protokoll vom 08.01.2024, AS 90). Aufgrund dieser Aussagen konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF in die Haushaltsführung sowie die tägliche Betreuung seiner Tochter eingebunden ist. Dass gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 21.11.2016 eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen wurde, ist im IZR-Auszug ersichtlich. Dass der BF am 12.09.2017 nach Italien überstellt wurde, wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt und vom BF in der Beschwerde vorgebracht. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt
4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, fallbezogen hat sie somit nach dessen Überstellung am 12.09.2017 begonnen. Das mit drei Jahren befristete Einreiseverbot hat demnach mit Ablauf des 12.09.2020 geendet und ist gegen den BF aktuell kein Einreiseverbot mehr aufrecht.Dass gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 21.11.2016 eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen wurde, ist im IZR-Auszug ersichtlich. Dass der BF am 12.09.2017 nach Italien überstellt wurde, wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt und vom BF in der Beschwerde vorgebracht. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt
Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, fallbezogen hat sie somit nach dessen Überstellung am 12.09.2017 begonnen. Das mit drei Jahren befristete Einreiseverbot hat demnach mit Ablauf des 12.09.2020 geendet und ist gegen den BF aktuell kein Einreiseverbot mehr aufrecht. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF ist ersichtlich, dass dieser im Bundesgebiet bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dass er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung erhält, ergibt sich aus einem GVS-Auszug. Dass der BF nach Erhalt eines Aufenthaltstitels als Gärtner zu arbeiten beginnen kann, konnte aufgrund des im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Arbeitsvorvertrags vom 16.05.2024 (Anlage B) festgestellt werden. Dass die Lebensgefährtin des BF über eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeiternehmerin in Österreich verfügt, wurde ihrem IZR-Auszug entnommen. Ihre Erwerbstätigkeiten in Österreich sowie der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug zu ihrer Person. Die Höhe des ihr monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens und Sozialbeihilfen wurde aufgrund ihrer Angaben in der Beschwerdeverhandlung festgestellt. Zu seiner Integration legte der BF die folgenden Unterlagen vor: Freundschaftserklärung (Beilage A), Arbeitsvorvertrag (Beilage B), Stellungnahme des Stadtpfarramts S. vom 03.01.2024 (AS 95), Stellungnahme der Beratungsstelle Männerwelten vom 02.01.2024 (AS 97). Aus der Stellungnahme des Stadtpfarramts S. vom 03.01.2024 ergibt sich, dass der BF ehrenamtlich in der Pfarre betätigt, wobei ausgeführt wird, dass der BF die Kirche reinige, bei den Pfarrflohmärkten helfe sowie den Vorplatz, Parkplatz und die Fenster reinige. Dass er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution in Österreich wäre, verneinte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 9). Deutsch-Zertifikat konnte der BF keines vorlegen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht aber nicht verkannt, dass eine einfache Unterhaltung mit dem BF auf Deutsch – wie in der Verhandlung geschehen – durchaus möglich ist. Dass der BF über einen Bekanntenkreis in Österreich verfügt, ergibt schon aus seiner (durchgehenden) Aufenthaltsdauer von ca. vier Jahren und konnte er auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung drei Bezugspersonen in Österreich nennen (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 9). Zudem legte er eine „Freundschaftserklärung“ (Beilage A) vor. Der Vorfall, der sich am 16.05.2023 in der Wohnung der Lebensgefährten ereignet haben soll, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Polizeibericht vom 09.06.2023 (AS 37 ff) sowie den Angaben des BF und S. K. in der Beschwerdeverhandlung. Die Lebensgefährtin des BF gab im Polizeibericht an, dass der BF ihr gegenüber noch nie handgreiflich geworden sei und der Schlag gegen den Hinterkopf aus Versehen passiert sei. Dass der BF seit August 2023 Beratungstermine bei der „Beratungsstelle Männerwelten“ besucht, ist der Stellungnahme der Beratungsstelle vom 02.01.2024 (AS 202) zu entnehmen. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten, folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung der oben zitierten Strafurteile. Der festgestellte Zeitraum, in welchem sich der BF in Strafhaft befand, konnte dem ZMR-Auszug in Zusammenschau mit dem Strafregisterauszug entnommen werden. Die Strafverfügung vom 28.10.2021, mit welcher über den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt wurde, liegt im Verwaltungsakt ein. Die Verurteilung der S. K. vom 02.07.2020 wegen Geldwäscherei ist durch einen vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zu ihrer Person belegt. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG vom 18.09.2023 liegt im Verwaltungsakt ein.Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG vom 18.09.2023 liegt im Verwaltungsakt ein. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage § 55 AsylG lautet: „§ 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G abgewiesen wird, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wenn
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wird, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
F zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.1.
GH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit seiner einjährigen Tochter ist kaum möglich. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist der Verweis auf moderne Kommunikationsmittel zur Aufrechterhaltung eines Kontakts zu einem Kleinkind grundsätzlich lebensfremd (vgl. VfGH 08.06.2021, E575/2021; VfGH 20.09.2022, E4559/2021; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146-0149). Zudem können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Kontakte über (Video-)Telefonate oder E-Mail nicht die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls wettmachen (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246 mwN, VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134).Ein Kind hat
Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche dazu VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit seiner einjährigen Tochter ist kaum möglich. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist der Verweis auf moderne Kommunikationsmittel zur Aufrechterhaltung eines Kontakts zu einem Kleinkind grundsätzlich lebensfremd vergleiche VfGH 08.06.2021, E575/2021; VfGH 20.09.2022, E4559/2021; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146-0149). Zudem können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Kontakte über (Video-)Telefonate oder E-Mail nicht die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls wettmachen (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246 mwN, VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134). Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 22.08.2019; Ra 2019/21/0128; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Regelmäßige Besuche werden jedoch schon aufgrund der finanziellen Situation der S. K. nicht umsetzbar sein. Der Verwaltungsgerichtshof nahm an, dass eine vom Bundesverwaltungsgerichts angesprochene Möglichkeit, von Nepal aus "eine Familienzusammenführung nach § 47 NAG zu beantragen", im Hinblick auf die aktuelle Karenz der Ehefrau und die Notwendigkeit, sich um ein Kleinkind zu kümmern, unter dem finanziellen Aspekt (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG) keine realistische Alternative darstellt (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282 Rz 18). Damit geht auch das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mehrfach vorgebrachte Argument, dass es sich lediglich um eine kurzfristige Trennung handle und eine solche zumutbar sei, ins Leere, zumal im Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar ist, ob der BF zeitnah durch Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückkehren könnte und somit – mangels ersichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen für einen Familiennachzug – die Trennung des BF von seiner Tochter voraussichtlich auf Dauer wäre (vgl. dazu jüngst VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010 Rz 19).Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 22.08.2019; Ra 2019/21/0128; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Regelmäßige Besuche werden jedoch schon aufgrund der finanziellen Situation der S. K. nicht umsetzbar sein. Der Verwaltungsgerichtshof nahm an, dass eine vom Bundesverwaltungsgerichts angesprochene Möglichkeit, von Nepal aus "eine Familienzusammenführung nach Paragraph 47, NAG zu beantragen", im Hinblick auf die aktuelle Karenz der Ehefrau und die Notwendigkeit, sich um ein Kleinkind zu kümmern, unter dem finanziellen Aspekt (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG) keine realistische Alternative darstellt (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282 Rz 18). Damit geht auch das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mehrfach vorgebrachte Argument, dass es sich lediglich um eine kurzfristige Trennung handle und eine solche zumutbar sei, ins Leere, zumal im Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar ist, ob der BF zeitnah durch Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückkehren könnte und somit – mangels ersichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen für einen Familiennachzug – die Trennung des BF von seiner Tochter voraussichtlich auf Dauer wäre vergleiche dazu jüngst VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010 Rz 19). Die Rückkehrentscheidung greift, zumal das Familienleben nicht in zumutbarer Weise in Marokko fortgesetzt werden kann, gravierend in das Familienleben des BF ein und beeinträchtigt das Kindeswohl, da sie zu einer Trennung des BF von seiner Tochter führen würde. Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Im vorliegenden Fall fallen in einer Gesamtbetrachtung jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des BF gerade noch weniger stark ins Gewicht als dessen persönliche Interessen an seinem Verbleib in Österreich und wird nach Ansicht des erkennenden Richters die höchstgerichtlich geforderte „relevante“ Straffälligkeit noch nicht erreicht: Der BF wurde in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt, was zweifelsfrei zu einer Relativierung der vorhandenen privaten Bezugspunkte des BF in Österreich führt. Jedoch lag allen Verurteilungen strafrechtliches Verhalten, welches der BF im Jahr 2015 und 2016 gesetzt hat, zugrunde. Das vom BF verwirklichte strafbare Verhalten liegt somit acht bzw. neun Jahre zurück. Der BF ist seitdem nicht mehr strafgerichtlich verurteilt worden bzw. hat sich insoweit wohlverhalten. Bei der ersten und der dritten Verurteilung wurde jeweils mit einer zur Gänze bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden. Aufgrund der mit Urteil vom 14.02.2017 geahndeten schweren Sachbeschädigung musste der BF von 26.01.2017 bis 16.08.2017 eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verbüßen, welche sich damit der Höhe nach am unteren Viertel des vorgesehenen Strafrahmens von zwei Jahren orientierte. Danach wurde der BF nicht mehr straffällig (der dritten Verurteilung vom 07.12.2023 lag eine Tat aus dem Jahr 2016 zugrunde), sodass angenommen werden kann, dass das verspürte Haftübel beim BF einen nachhaltigen Gesinnungswandel bewirkt hat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF zudem melderechtliche Vorschriften missachtet hat, was ebenso den öffentlichen Interessen zuwiderläuft (vgl. E 31.01.2013, 2012/23/0006, VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Der BF hat sich damit bewusst dem Zugriff der Behörden entzogen und wollte damit seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF zudem melderechtliche Vorschriften missachtet hat, was ebenso den öffentlichen Interessen zuwiderläuft vergleiche E 31.01.2013, 2012/23/0006, VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Der BF hat sich damit bewusst dem Zugriff der Behörden entzogen und wollte damit seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern. Zudem wurde über den mit Strafverfügung vom 28.10.2021 eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet verhängt. Hinsichtlich des mit Polizeibericht vom 09.06.2023 erfassten Vorfalls vom 16.05.2023 wurde kein Strafverfahren eingeleitet. Der BF besucht seit August 2023 Beratungstermine bei der „Beratungsstelle Männerwelten“. Nach vorgenommener Interessensabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht in Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und im Licht der oben zitierten Rechtsprechung jedoch zu dem Ergebnis, dass die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet alles in allem überwiegen. Wenngleich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des BF in isolierter Betrachtung durchaus beachtlich sein mögen, kommt letztlich dem Kindeswohl und damit den persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet in der Gesamtbetrachtung ein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des BF beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Der BF verfügt über eine langjährige starke familiäre Bindung zu seiner Lebensgefährtin und zu seiner Tochter, die beide (auch) deutsche Staatsangehörige sind. Das Fortsetzen des Familienlebens außerhalb Österreichs ist nicht zumutbar und kann die Bindung zum einjährigen Kleinkind auch nicht vom Ausland aus durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht gehalten werden. Der BF ist in Österreich im Alltag in die Erziehung der Tochter eingebunden und ist seiner Lebensgefährtin eine Stütze. Insbesondere übernimmt er die Kinderbetreuung während S. K. arbeitet und kümmert sich auch um den Haushalt. Sein strafrechtswidriges Verhalten liegt bereits acht bzw. neun Jahre zurück und hat sich der BF seitdem wohlverhalten. Auch seine ehrenamtliche Tätigkeit sowie seine Aufenthaltsdauer müssen Berücksichtigung finden, wobei der BF zuletzt seit vier Jahren durchgehend in Österreich aufhältig war, jedoch auch zuvor seit 2015 immer wieder in Österreich war. All diese Aspekte und insbesondere das Wohl seiner einjährigen Tochter fallen im konkreten Fall in Summe schwerer ins Gewicht als sein fremden- und strafrechtliches Fehlverhalten, weshalb selbst im Hinblick auf das starke öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens eine aufenthaltsbeendende Maßnahme schlussendlich doch unverhältnismäßig erscheint. Sollte der BF in Zukunft noch ein weiteres Mal straffällig werden, wird diese Beurteilung jedoch neu und womöglich anders zu treffen sein. Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Es war sohin der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides
GVG stattzugeben und dem BF der Aufenthaltstitel
2 zu erteilen.Es war sohin der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und dem BF der Aufenthaltstitel
Paragraph 55, Absatz 2, zu erteilen. Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen, er hat hieran
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, er hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Kindeswohl bzw. zum Kontakt zu beiden Elternteilen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem schützenswerten Familienleben ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Kindeswohl bzw. zum Kontakt zu beiden Elternteilen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem schützenswerten Familienleben ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I416.2273606.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.