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{'item': 'I416 2273606-3'}

Obsah (19)§ 9§ 55Art. 133§ 5Art. 12§ 12a§ 10§ 52§ 46§§ 31§ 53§ 61§ 66§ 67§ 138§ 28§ 58§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlI416 2273606-3 Spruch, I416 2273606-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 9BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Herrn XXXX wird

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Herrn römisch 40 wird

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste erstmalig 2015 illegal ins Bundesgebiet ein.
  2. Der BF setzte in den Jahren 2015 und 2016 strafrechtlich relevantes Verhalten und wurde insgesamt drei Mal strafrechtlich verurteilt, unter anderem aufgrund des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, schwerer Sachbeschädigung und Urkundenunterdrückung.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) erließ am 21.11.2016, Zl. XXXX , eine Rückkehrentscheidung wider den BF, die es mit einem dreijährigen Einreiseverbot verband. Der Bescheid wurde unbekämpft rechtskräftig.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) erließ am 21.11.2016, Zl. römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung wider den BF, die es mit einem dreijährigen Einreiseverbot verband. Der Bescheid wurde unbekämpft rechtskräftig.
  5. Der BF stellte am 29.12.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BFA vom 07.04.2017

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2017, Zl. XXXX , aufgrund der Zuständigkeit Italiens

Art. 12Abs.

1 Dublin III-VO rechtskräftig abgewiesen. Am 12.09.2017 wurde der BF nach Italien überstellt.4. Der BF stellte am 29.12.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BFA vom 07.04.2017

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2017, Zl. römisch 40 , aufgrund der Zuständigkeit Italiens

Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO rechtskräftig abgewiesen.

Am 12.09.2017 wurde der BF nach Italien überstellt.

  1. Am 01.02.2020 wurde der BF trotz Einreiseverbot erneut in Österreich aufgegriffen und festgenommen. Anschließend verhängte das BFA die Schubhaft, aus der er am 09.03.2020 entlassen wurde.
  2. Am 23.06.2021 stellte der BF einen ersten Folgenantrag auf internationalen Schutz, nachdem er ohne Fahrschein im Zug aufgegriffen und in Schubhaft genommen worden war. Dieser Antrag wurde vom BFA mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.07.2021 abgewiesen und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt.
  3. Am 19.05.2023 stellte der BF einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2023 wurde der faktischen Abschiebeschutz gegenüber dem BF aufgehoben und sinngemäß begründet, dass der BF keinen neuen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, der eine Asylrelevanz mit sich brächte. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, Zl. XXXX , wurde der Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Z. 3 Asyl

G 2005 nicht rechtmäßig ist.7. Am 19.05.2023 stellte der BF einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2023 wurde der faktischen Abschiebeschutz gegenüber dem BF aufgehoben und sinngemäß begründet, dass der BF keinen neuen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, der eine Asylrelevanz mit sich brächte. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht rechtmäßig ist. 8. Am 18.09.2023 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005, welchen er mit seinem Familienleben im Bundesgebiet begründete.8. Am 18.09.2023 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, welchen er mit seinem Familienleben im Bundesgebiet begründete.

  1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2023 wurde dem BF zum einen ein Verbesserungsauftrag erteilt und zum anderen Parteiengehör gewährt, indem ihm ein Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet übermittelt wurde. Der BF übermittelte eine mit 13.10.2023 datierte Stellungnahme.
  2. Am 08.01.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Seine Lebensgefährtin wurde als Zeugin einvernommen.
  3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.)11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.)

  1. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 09.02.2024 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
  2. Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 13.02.2024 (eingelangt am 19.02.2024) zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Am 21.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, seiner Lebensgefährtin S. K. als Zeugin sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der volljährige BF ist marokkanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber sowie der muslimischen Glaubensrichtung an. Er spricht neben seiner Muttersprache Arabisch, auch Italienisch, Französisch, Spanisch und etwas Deutsch. Seine Identität steht fest. Der BF verwendete Alias-Identitäten im Bundesgebiet. Der BF wurde in XXXX , Marokko, geboren und besuchte dort sechs Jahre die Schule. 2012 verließ der BF seinen Heimatstaat und ging zunächst nach Italien und später nach Frankreich, wo er weitere drei Jahre eine Schule besuchte. Der BF verfügt zudem über eine Ausbildung zum Gärtner und arbeitete zeitweise in diesem Beruf. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat. Seine anderen Geschwister leben in Italien und Spanien.Der BF wurde in römisch 40 , Marokko, geboren und besuchte dort sechs Jahre die Schule. 2012 verließ der BF seinen Heimatstaat und ging zunächst nach Italien und später nach Frankreich, wo er weitere drei Jahre eine Schule besuchte. Der BF verfügt zudem über eine Ausbildung zum Gärtner und arbeitete zeitweise in diesem Beruf. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat. Seine anderen Geschwister leben in Italien und Spanien. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hält sich seit 2015 – mit Unterbrechungen – im österreichischen Bundesgebiet auf. Im Zentralen Melderegister scheint er von 27.12.2016 - 29.12.2016, 26.01.2017 - 16.08.2017, 18.08.2017 - 10.09.2017, 10.02.2020 - 09.03.2020, 26.10.2021 - 29.10.2021 und 16.05.2023 - 01.08.2023 mit Hauptwohnsitzen auf, wobei es sich jeweils um Aufenthalte in Anhaltezentren sowie von 26.01.2017 bis 16.08.2017 in einer Justizanstalt handelte. Er hält sich seit dem Jahr 2020 durchgehend in Österreich auf. Seit der Entlassung aus der dreimonatigen Schubhaft am 01.08.2023 lebt der BF mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt, wo er seit 09.08.2023 mit melderechtlichem Hauptwohnsitz aufscheint. Auch zuvor verbrachte der BF die meiste Zeit seit seinem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ab 2020 bei S. K., ansonsten nächtigte er bei einem Freund. Der BF lernte Ende 2021 die deutsche Staatsangehörige S. K. kennen. Kurz darauf gingen der BF und S. K. eine Beziehung ein. Dieser Beziehung entstammt eine gemeinsame Tochter, die am XXXX 2022 geborene deutsche und marokkanische Staatsangehörige A. K. Für A. K. hat S. K. die alleinige Obsorge. Die Familie wird ambulant durch die Kinder- und Jugendhilfe betreut. Die Lebensgefährtin des BF hat eine weitere Tochter aus einer früheren Beziehung, die am XXXX 2017 geborene K. K. Diese lebt in einer sozialpädagogischen Wohngruppe. Derzeit findet alle zwei Wochen ein Kontakt zwischen K.K. und ihrer Mutter S. K. statt. S. K. lebt seit ca. 2013 in Österreich. Sie spricht kein Arabisch. Der BF lernte Ende 2021 die deutsche Staatsangehörige S. K. kennen. Kurz darauf gingen der BF und S. K. eine Beziehung ein. Dieser Beziehung entstammt eine gemeinsame Tochter, die am römisch 40 2022 geborene deutsche und marokkanische Staatsangehörige A. K. Für A. K. hat S. K. die alleinige Obsorge. Die Familie wird ambulant durch die Kinder- und Jugendhilfe betreut. Die Lebensgefährtin des BF hat eine weitere Tochter aus einer früheren Beziehung, die am römisch 40 2017 geborene K. K. Diese lebt in einer sozialpädagogischen Wohngruppe. Derzeit findet alle zwei Wochen ein Kontakt zwischen K.K. und ihrer Mutter S. K. statt. S. K. lebt seit ca. 2013 in Österreich. Sie spricht kein Arabisch. Ein Abhängigkeitsverhältnis der Lebensgefährtin und der Tochter vom BF besteht nicht. Vielmehr unterstützt die Lebensgefährtin den BF in finanzieller Hinsicht. Der BF ist in die Haushaltsführung sowie die tägliche Betreuung seiner Tochter eingebunden. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 21.11.2016 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Am 12.09.2017 wurde der BF nach Italien überstellt. Gegen den BF ist aktuell kein Einreiseverbot mehr aufrecht. Der BF ging bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er erhält keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Nach Erhalt eines Aufenthaltstitels kann der BF als Gärtner bei einem Blumengroßhandel zu arbeiten beginnen. Die Lebensgefährtin des BF verfügt über eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeiternehmerin in Österreich. In der österreichischen Sozialversicherung scheint sie erstmals im Februar 2010 auf und befand sich seither in einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen und bezog immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit November 2023 arbeitet sie geringfügig bei einer österreichischen Supermarktkette als Angestellte und bringt damit ca. EUR 510,00 monatlich ins Verdienen. Sie bezieht zudem Karenzgeld sowie Familien- und Wohnbeihilfe, sodass sie insgesamt über einen Betrag von monatlich von ca. EUR 1.600,00 verfügt. Nach ihren Angaben bleiben davon nach Abzug der Lebenserhaltungskosten EUR 600,00 übrig. Der BF hat bisher kein Deutsch-Zertifikat erworben. Dennoch war eine einfache Unterhaltung mit dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchaus möglich. Der BF betätigt sich ehrenamtlich in der Pfarre M. Er ist in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich tätig. Der BF verfügt über Bekannte im Bundesgebiet. Am 16.05.2023 ereignete sich in der Wohnung des BF und S. K. ein Vorfall, bei welchem der BF S. K. aus Versehen auf den Hinterkopf geschlagen habe, nachdem die Tochter sich den Kopf am Couchtisch angeschlagen habe. S. K. brachte den Vorfall telefonisch bei der Polizei zur Anzeige. Anklage durch die Staatsanwaltschaft wurde nicht erhoben. Der BF besucht seit August 2023 Beratungstermine bei der „Beratungsstelle Männerwelten“. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom 02.05.2016 RK 02.05.201601) LG römisch 40 vom 02.05.2016 RK 02.05.2016 §§ 27

(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 05.04.2016 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu LG XXXX RK 02.05.2016zu LG römisch 40 RK 02.05.2016 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 14.02.2017LG römisch 40 vom 14.02.2017 02) LG XXXX vom 14.02.2017 RK 16.08.201702) LG römisch 40 vom 14.02.2017 RK 16.08.2017 §§ 125, 126
(1)Z 7 StGBParagraphen 125, 126,
(1)Ziffer 7, StGB Datum der (letzten) Tat 23.07.2015 Freiheitsstrafe 5 Monate zu LG XXXX RK 16.08.2017zu LG römisch 40 RK 16.08.2017 zu LG XXXX RK 02.05.2016zu LG römisch 40 RK 02.05.2016 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.08.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 23.08.2017LG römisch 40 vom 23.08.2017 03) LG XXXX vom 07.12.2023 RK 07.12.202303) LG römisch 40 vom 07.12.2023 RK 07.12.2023 § 127 StGBParagraph 127, StGB § 229
(1)StGBParagraph 229,
(1)StGB § 241e
(3)StGBParagraph 241 e,
(3)StGB Datum der (letzten) Tat 06.11.2016 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 1 Jahr Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 16.08.2017Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 16.08.2017 Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.12.2023, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, an einem näher bezeichneten Tag im Jahr 2016 in S. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar Bargeld im Wert von EUR 5,00 der E. L. und ein Handy der Marke XXX der I. H. Der BF wurde weiters für schuldig befunden, dadurch, dass er den Führerschein, den Personalausweis und die E-Card von E. L. an sich nahm und in weiterer Folge wegwarf, Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden sowie dadurch, dass er die Bankomatkarte der E. L. an sich nahm und in weiterer Folge wegwarf, unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt zu haben.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, an einem näher bezeichneten Tag im Jahr 2016 in S. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar Bargeld im Wert von EUR 5,00 der E. L. und ein Handy der Marke römisch 30 der römisch eins. H. Der BF wurde weiters für schuldig befunden, dadurch, dass er den Führerschein, den Personalausweis und die E-Card von E. L. an sich nahm und in weiterer Folge wegwarf, Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden sowie dadurch, dass er die Bankomatkarte der E. L. an sich nahm und in weiterer Folge wegwarf, unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt zu haben. Der BF hat dadurch das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB begangen und wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts vom 14.02.2017 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat dadurch das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB begangen und wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts vom 14.02.2017 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und die (teilweise) Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Urkunden berücksichtigt. Erschwerend fielen die Vorstrafe sowie der rasche Rückfall ins Gewicht. Der BF befand sich von 26.01.2017 bis 16.08.2017 in Strafhaft. Mit Strafverfügung vom 28.10.2021 wurde über den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt. Die Lebensgefährtin des BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.07.2020 wegen Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Die Lebensgefährtin des BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.07.2020 wegen Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF stellte am 18.09.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG.Der BF stellte am 18.09.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens des BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen Beweis erhoben. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. Zudem wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakten zu den asyl- und fremdenrechtlichen Vorverfahren des BF zu den GZ XXXX und XXXX .Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. Zudem wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakten zu den asyl- und fremdenrechtlichen Vorverfahren des BF zu den GZ römisch 40 und römisch 40 . Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR) hinsichtlich der Person des BF sowie seiner Lebensgefährtin wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ebenso wurde hinsichtlich seiner minderjährigen Tochter ein ZMR-Auszug eingeholt. Zudem konnte im gegenständlichen Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.05.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. Die Identität des BF wurde von der belangten Behörde festgestellt und wurde dieser Feststellung seitens des BF im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Volljährigkeit, seiner Volkszugehörigkeit, seiner Konfession, seiner Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu seinen in Marokko, Spanien und Italien lebenden Familienangehörigen gründen sich auf die Feststellungen in seinen vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren. Die vom BF verwendeten Alias-Identitäten ergeben sich aus seinem IZR-Auszug. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF zu Protokoll, an keinen Erkrankungen zu leiden und körperlich und geistig in der Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 3). Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der BF gesund ist. Zumal sich auch aus dem Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben haben, konnte vom Gesundheitszustand des BF und aufgrund seines erwerbsfähigen Alters auch auf die Arbeitsfähigkeit des BF geschlossen werden. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich gründen auf seinen Angaben sowie den Angaben seiner Lebensgefährtin im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit aktuellen Auszügen aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister. Seinen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2020 bestätigte der BF zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 4). Dass der BF nach Entlassung aus der Schubhaft im August 2023 zu seiner Lebensgefährtin in deren Mietwohnung zog, gaben beide Partner in der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll und wird dies durch ihre melderechtliche Erfassung bestätigt. Da sich der BF auch zwischen Oktober 2021 und Mai 2023 durchgehend in Österreich aufhielt, jedoch über keine Meldeadresse verfügte, verletzte er damit melderechtliche Vorschriften. Seine Lebensgefährtin gab vor dem erkennenden Richter an, dass er in dieser Zeit meistens bei ihr übernachtet habe bzw. bei einem Freund gewesen sei (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 15). Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF im Hinblick auf seine Anfang 2022 geschlossene Beziehung mit S. K. und der gemeinsamen Tochter ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung sowie der Stellungnahme der betreuenden Kinder- und Jugendhilfe vom 06.05.2024 (OZ 7). Dass die alleinige Obsorge bei S. K. ist, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den Angaben des BF und S.K. in der mündlichen Verhandlung. Dass die Familie ambulant durch die Kinder- und Jugendhilfe betreut wird, ergibt sich ebenso aus den Aussagen der S. K. in der Beschwerdeverhandlung sowie der Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe. Dieser Stellungnahme kann ebenfalls entnommen werden, dass die ältere Tochter der S. K. aufgrund einer durch den Kinder- und Jugendhilfeträger umgesetzten Maßnahme der Vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Wohngruppe lebt. Dass alle zwei Wochen ein Kontakt zur Mutter besteht, gab S. K. in der Beschwerdeverhandlung an (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 13). Dass S. K. seit ca. 2013 in Österreich lebt, lässt sich deren ZMR-Auszug entnehmen. Dass sie die Muttersprache des BF nicht spricht, gab sie vor dem erkennenden Richter an (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 16). Die Feststellung, wonach kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis von S. K. und der gemeinsamen Tochter zum BF besteht, ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des BF und der Zeugin S. K. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Akteninhalt. Vielmehr gab der BF an, er lebe von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin sowie seiner Familienangehörigen. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF im Hinblick auf seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter und den Familienalltag ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF und der Zeugin S. K. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der BF brachte vor, sich um seine Tochter zu kümmern, während seine Lebensgefährtin bei der Arbeit sei. Er verbringe viel Zeit mit seiner Tochter. Sie würden zusammen auf den Spielplatz gehen und dort alles spielen, was vorhanden sei (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 7). Auch seine Lebensgefährtin gab an, dass der BF sich um die Tochter kümmere, während sie arbeiten gehe. Er mache auch die Wäsche. Wenn er hierbleiben dürfe, würde sie ihre Arbeitsstunden erhöhen. Er helfe ihr im Haushalt und gehe auch mit der Tochter wandern (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 14 f). Auch vor dem BFA gab S. K. an, dass der BF eine große Unterstützung im Haushalt sei. Er koche und betreue die Kinder (Protokoll vom 08.01.2024, AS 90). Aufgrund dieser Aussagen konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF in die Haushaltsführung sowie die tägliche Betreuung seiner Tochter eingebunden ist. Dass gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 21.11.2016 eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen wurde, ist im IZR-Auszug ersichtlich. Dass der BF am 12.09.2017 nach Italien überstellt wurde, wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt und vom BF in der Beschwerde vorgebracht. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt

§ 53Abs.

4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, fallbezogen hat sie somit nach dessen Überstellung am 12.09.2017 begonnen. Das mit drei Jahren befristete Einreiseverbot hat demnach mit Ablauf des 12.09.2020 geendet und ist gegen den BF aktuell kein Einreiseverbot mehr aufrecht.Dass gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 21.11.2016 eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen wurde, ist im IZR-Auszug ersichtlich. Dass der BF am 12.09.2017 nach Italien überstellt wurde, wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt und vom BF in der Beschwerde vorgebracht. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt

Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, fallbezogen hat sie somit nach dessen Überstellung am 12.09.2017 begonnen. Das mit drei Jahren befristete Einreiseverbot hat demnach mit Ablauf des 12.09.2020 geendet und ist gegen den BF aktuell kein Einreiseverbot mehr aufrecht. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF ist ersichtlich, dass dieser im Bundesgebiet bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dass er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung erhält, ergibt sich aus einem GVS-Auszug. Dass der BF nach Erhalt eines Aufenthaltstitels als Gärtner zu arbeiten beginnen kann, konnte aufgrund des im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Arbeitsvorvertrags vom 16.05.2024 (Anlage B) festgestellt werden. Dass die Lebensgefährtin des BF über eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeiternehmerin in Österreich verfügt, wurde ihrem IZR-Auszug entnommen. Ihre Erwerbstätigkeiten in Österreich sowie der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug zu ihrer Person. Die Höhe des ihr monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens und Sozialbeihilfen wurde aufgrund ihrer Angaben in der Beschwerdeverhandlung festgestellt. Zu seiner Integration legte der BF die folgenden Unterlagen vor: Freundschaftserklärung (Beilage A), Arbeitsvorvertrag (Beilage B), Stellungnahme des Stadtpfarramts S. vom 03.01.2024 (AS 95), Stellungnahme der Beratungsstelle Männerwelten vom 02.01.2024 (AS 97). Aus der Stellungnahme des Stadtpfarramts S. vom 03.01.2024 ergibt sich, dass der BF ehrenamtlich in der Pfarre betätigt, wobei ausgeführt wird, dass der BF die Kirche reinige, bei den Pfarrflohmärkten helfe sowie den Vorplatz, Parkplatz und die Fenster reinige. Dass er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution in Österreich wäre, verneinte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 9). Deutsch-Zertifikat konnte der BF keines vorlegen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht aber nicht verkannt, dass eine einfache Unterhaltung mit dem BF auf Deutsch – wie in der Verhandlung geschehen – durchaus möglich ist. Dass der BF über einen Bekanntenkreis in Österreich verfügt, ergibt schon aus seiner (durchgehenden) Aufenthaltsdauer von ca. vier Jahren und konnte er auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung drei Bezugspersonen in Österreich nennen (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 9). Zudem legte er eine „Freundschaftserklärung“ (Beilage A) vor. Der Vorfall, der sich am 16.05.2023 in der Wohnung der Lebensgefährten ereignet haben soll, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Polizeibericht vom 09.06.2023 (AS 37 ff) sowie den Angaben des BF und S. K. in der Beschwerdeverhandlung. Die Lebensgefährtin des BF gab im Polizeibericht an, dass der BF ihr gegenüber noch nie handgreiflich geworden sei und der Schlag gegen den Hinterkopf aus Versehen passiert sei. Dass der BF seit August 2023 Beratungstermine bei der „Beratungsstelle Männerwelten“ besucht, ist der Stellungnahme der Beratungsstelle vom 02.01.2024 (AS 202) zu entnehmen. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten, folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung der oben zitierten Strafurteile. Der festgestellte Zeitraum, in welchem sich der BF in Strafhaft befand, konnte dem ZMR-Auszug in Zusammenschau mit dem Strafregisterauszug entnommen werden. Die Strafverfügung vom 28.10.2021, mit welcher über den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt wurde, liegt im Verwaltungsakt ein. Die Verurteilung der S. K. vom 02.07.2020 wegen Geldwäscherei ist durch einen vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zu ihrer Person belegt. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG vom 18.09.2023 liegt im Verwaltungsakt ein.Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG vom 18.09.2023 liegt im Verwaltungsakt ein. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage § 55 AsylG lautet: „§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Paragraph 55, AsylG lautet: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Wenn

§ 10Abs. 3 Asyl

G der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G abgewiesen wird, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wenn

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wird, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idg

F zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.1.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der BF stellte am 18.09.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG. Das BFA wies den Antrag des BF ab und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Der BF stellte am 18.09.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Das BFA wies den Antrag des BF ab und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Zu prüfen ist, ob die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels bzw. eine Rückkehrentscheidung, wie sie von der belangten Behörde erlassen wurde, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF darstellt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit 2015 immer wieder unrechtmäßig in Österreich auf, wobei ein durchgehender Aufenthalt erst ab dem Jahr 2020 festgestellt werden konnte. Der BF hält sich somit seit ca. vier Jahren durchgehend in Österreich auf, wobei er zu keinem Zeitpunkt in Österreich über ein Aufenthaltsrecht verfügte, mehrfach in Anhaltezentren angehalten wurde und – abgesehen von seinen Aufenthalten in Anhaltezentren – erst seit 09.08.2023 über einen behördlich gemeldeten Wohnsitz verfügt. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). Der BF setzte einzelne Integrationsschritte. Er betätigt sich ehrenamtlich in einer Pfarre und war in der Beschwerdeverhandlung im Stande einfache Fragen auf Deutsch zu beantworten. Er hat in Österreich Bekanntschaften geschlossen und ist eine Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen, mit der er ein Kind hat, eingegangen. Jedoch kann er seine bisher erworbenen Deutsch-Kenntnisse mit keinem Zertifikat nachweisen und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt liegt somit nicht vor. Der BF ist zudem auch in keinem Verein integriert. Auch ist dem BF zur Last zu legen, dass er sich im Zeitraum Oktober 2021 bis Mai 2023 ohne melderechtlich erfasst zu sein im Bundesgebiet aufgehalten hat und sich hierdurch dem Zugriff der Behörden entzogen hat, was die Maßgeblichkeit seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet mindert (vgl. vgl. E 31.01.2013, 2012/23/0006, VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Auch ist dem BF zur Last zu legen, dass er sich im Zeitraum Oktober 2021 bis Mai 2023 ohne melderechtlich erfasst zu sein im Bundesgebiet aufgehalten hat und sich hierdurch dem Zugriff der Behörden entzogen hat, was die Maßgeblichkeit seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet mindert vergleiche vergleiche E 31.01.2013, 2012/23/0006, VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Zudem verwendete der BF in Österreich Alias-Identitäten, wodurch er ebenso die Arbeit der Behörden erschwerte. Hinzu kommt, dass der BF seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (ein Umstand, der nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die erreichte Integration entsprechend relativiert; vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, ausführlich VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN), da er sie teilweise nach der rechtskräftigen Zurückweisung seines Asylantrages bzw. während seines illegalen Aufenthaltes gesetzt hat. So durfte er nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.Hinzu kommt, dass der BF seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (ein Umstand, der nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die erreichte Integration entsprechend relativiert; vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, ausführlich VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN), da er sie teilweise nach der rechtskräftigen Zurückweisung seines Asylantrages bzw. während seines illegalen Aufenthaltes gesetzt hat. So durfte er nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der BF hat Ende 2021 die deutsche Staatsangehörige S. K. kennengelernt und ist wenige Monate darauf eine Beziehung mit ihr eingegangen. Im November 2022 kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt. Seit August 2023 besteht ein gemeinsamer Haushalt, wobei der BF auch zuvor seit seinem durchgehenden Aufenthalt ab 2020 die meiste Zeit bei seiner Lebensgefährtin verbrachte. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben grundsätzlich nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Yigit/Türkei, 3976/05, Rn. 93 und 96). Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94; VfGH 08.06.2021, E575/2021 mit ausführlicher Darstellung der Rsp des EGMR; VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062, VwGH 17.05.2022, Ra 2021/19/0209 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte dieser Rechtsprechung davon aus, dass zwischen dem BF, seiner Lebensgefährtin und deren gemeinsamen Tochter ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Daran ändert auch der Umstand, dass erst seit August 2023 ein gemeinsamer Haushalt besteht und sich der BF davor für einige Monate in Anhaltezentren befunden hat nichts. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ohnehin keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK (VfGH 12.10.2016, E1349/2016, Z 3.2 mwN auf die Judikatur des EGMR) bzw. führt das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Eheleuten nicht alleine dazu, dass ein Familienleben iSv Art. 8 EMRK verneint werden darf (VwGH 15.04.2010, 2009/22/0051). Es liegen keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, dass die durch die Geburt des Kindes entstandene geschützte Verbindung zwischen dem BF und seiner Tochter als aufgelöst zu betrachten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist ein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben grundsätzlich nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Yigit/Türkei, 3976/05, Rn. 93 und 96). Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94; VfGH 08.06.2021, E575/2021 mit ausführlicher Darstellung der Rsp des EGMR; VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062, VwGH 17.05.2022, Ra 2021/19/0209 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte dieser Rechtsprechung davon aus, dass zwischen dem BF, seiner Lebensgefährtin und deren gemeinsamen Tochter ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht. Daran ändert auch der Umstand, dass erst seit August 2023 ein gemeinsamer Haushalt besteht und sich der BF davor für einige Monate in Anhaltezentren befunden hat nichts. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ohnehin keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK (VfGH 12.10.2016, E1349/2016, Ziffer 3 Punkt 2, mwN auf die Judikatur des EGMR) bzw. führt das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Eheleuten nicht alleine dazu, dass ein Familienleben iSv Artikel 8, EMRK verneint werden darf (VwGH 15.04.2010, 2009/22/0051). Es liegen keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, dass die durch die Geburt des Kindes entstandene geschützte Verbindung zwischen dem BF und seiner Tochter als aufgelöst zu betrachten ist. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG muss relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl., VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545 mwN, ausführlich VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG muss relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl., VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545 mwN, ausführlich VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN). Gegenständlich führt der BF mit der deutschen Staatsangehörigen S. K. seit nun knapp zweieinhalb Jahren eine Lebensgemeinschaft. Die Geburt der gemeinsamen Tochter erfolgte im November
  2. Seit (spätestens) August 2023 besteht ein gemeinsamer Haushalt und ist der BF der S. K. eine große Unterstützung im Haushalt. Auch kümmert sich der BF maßgeblich um seine Tochter, er verbringt viel Zeit mit ihr, betreut sie während S. K. arbeitet und geht mit ihr auf den Spielplatz. Der BF ist S. K. eine große Stütze in der Betreuung des Kindes. Die Tatsache, dass derzeit eine ambulante Betreuung durch die Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist, indiziert zudem den bestehenden Bedarf an der Unterstützung der S. K. durch den BF. Dass der BF nicht Obsorge berechtigt ist und keinen Unterhalt leistet, spielt angesichts von aktuell aufrechten regelmäßigen Kontakten mit dem minderjährigen Kind lediglich eine untergeordnete Rolle (VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049, VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115 Rz 13 mwN). Der BF konnte ein starkes familiäres Band zu seiner Lebensgefährtin sowie zu seiner Tochter glaubhaft machen, sodass die familiären Interessen des BF den Umstand, dass diese familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, überwiegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216-0219, VwGH 13.06.2022, Ra 2021/17/0201-0204, jeweils mwN; EuGH 11.03.2021, C-112/20).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche etwa VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216-0219, VwGH 13.06.2022, Ra 2021/17/0201-0204, jeweils mwN; EuGH 11.03.2021, C-112/20). Die mit Vereinbarung vom
  3. Februar 2021 eingerichtete Kindeswohlkommission zur Evaluierung der Berücksichtigung der Kinderrechte und des Kindeswohls im gesamten Asyl- und Fremdenrecht stellt in ihrem Bericht vom 13.07.2021 fest, dass das Kindeswohl zwar freilich nicht absolut und automatisch allen anderen Interessen vorgehe, dem Kindeswohl jedoch eine Sonderstellung bei der Interessenabwägung zukomme und eine Entscheidung, in welcher das Kindeswohl hinter anderen schwerwiegenden Interessen zurücktreten muss, besonders gewichtige Gründe bedürfe (Bericht der Kindeswohlkommission (Langfassung), S 34). Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, § 138 ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370).Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, Paragraph 138, ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
  4. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  5. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391, mwN). Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung tatsächlich eine (dauerhafte) Trennung zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zur Folge hat. Die Lebensgefährtin des BF spricht die Sprache des Herkunftsstaats des BF nicht und würde es ihr allein deshalb schwerfallen, sich in Marokko zu integrieren. Zudem ist die deutsche Staatsangehörige S. K. in Österreich aufgrund langjährigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit tief verwurzelt. Zudem hat S. K. eine weitere minderjährige Tochter im Bundesgebiet, zu welcher sie derzeit alle zwei Wochen Kontakt pflegt. Bei einem Verbleib der S. K. und der gemeinsamen Tochter in Österreich wird realistischer Weise nicht von einem regelmäßigen Kontakt auszugehen sein und das Kindeswohl dadurch maßgeblich beeinträchtigt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits aus, dass eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines (in Österreich geborenen und bei seinen Eltern lebenden - aufenthaltsberechtigten) Kindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). Ein Kind hat

§ 138Z 9 ABGB Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. dazu Vw

GH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit seiner einjährigen Tochter ist kaum möglich. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist der Verweis auf moderne Kommunikationsmittel zur Aufrechterhaltung eines Kontakts zu einem Kleinkind grundsätzlich lebensfremd (vgl. VfGH 08.06.2021, E575/2021; VfGH 20.09.2022, E4559/2021; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146-0149). Zudem können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Kontakte über (Video-)Telefonate oder E-Mail nicht die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls wettmachen (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246 mwN, VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134).Ein Kind hat

Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche dazu VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit seiner einjährigen Tochter ist kaum möglich. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist der Verweis auf moderne Kommunikationsmittel zur Aufrechterhaltung eines Kontakts zu einem Kleinkind grundsätzlich lebensfremd vergleiche VfGH 08.06.2021, E575/2021; VfGH 20.09.2022, E4559/2021; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146-0149). Zudem können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Kontakte über (Video-)Telefonate oder E-Mail nicht die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls wettmachen (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246 mwN, VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134). Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 22.08.2019; Ra 2019/21/0128; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Regelmäßige Besuche werden jedoch schon aufgrund der finanziellen Situation der S. K. nicht umsetzbar sein. Der Verwaltungsgerichtshof nahm an, dass eine vom Bundesverwaltungsgerichts angesprochene Möglichkeit, von Nepal aus "eine Familienzusammenführung nach § 47 NAG zu beantragen", im Hinblick auf die aktuelle Karenz der Ehefrau und die Notwendigkeit, sich um ein Kleinkind zu kümmern, unter dem finanziellen Aspekt (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG) keine realistische Alternative darstellt (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282 Rz 18). Damit geht auch das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mehrfach vorgebrachte Argument, dass es sich lediglich um eine kurzfristige Trennung handle und eine solche zumutbar sei, ins Leere, zumal im Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar ist, ob der BF zeitnah durch Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückkehren könnte und somit – mangels ersichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen für einen Familiennachzug – die Trennung des BF von seiner Tochter voraussichtlich auf Dauer wäre (vgl. dazu jüngst VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010 Rz 19).Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 22.08.2019; Ra 2019/21/0128; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Regelmäßige Besuche werden jedoch schon aufgrund der finanziellen Situation der S. K. nicht umsetzbar sein. Der Verwaltungsgerichtshof nahm an, dass eine vom Bundesverwaltungsgerichts angesprochene Möglichkeit, von Nepal aus "eine Familienzusammenführung nach Paragraph 47, NAG zu beantragen", im Hinblick auf die aktuelle Karenz der Ehefrau und die Notwendigkeit, sich um ein Kleinkind zu kümmern, unter dem finanziellen Aspekt (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG) keine realistische Alternative darstellt (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282 Rz 18). Damit geht auch das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mehrfach vorgebrachte Argument, dass es sich lediglich um eine kurzfristige Trennung handle und eine solche zumutbar sei, ins Leere, zumal im Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar ist, ob der BF zeitnah durch Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückkehren könnte und somit – mangels ersichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen für einen Familiennachzug – die Trennung des BF von seiner Tochter voraussichtlich auf Dauer wäre vergleiche dazu jüngst VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010 Rz 19). Die Rückkehrentscheidung greift, zumal das Familienleben nicht in zumutbarer Weise in Marokko fortgesetzt werden kann, gravierend in das Familienleben des BF ein und beeinträchtigt das Kindeswohl, da sie zu einer Trennung des BF von seiner Tochter führen würde. Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Im vorliegenden Fall fallen in einer Gesamtbetrachtung jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des BF gerade noch weniger stark ins Gewicht als dessen persönliche Interessen an seinem Verbleib in Österreich und wird nach Ansicht des erkennenden Richters die höchstgerichtlich geforderte „relevante“ Straffälligkeit noch nicht erreicht: Der BF wurde in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt, was zweifelsfrei zu einer Relativierung der vorhandenen privaten Bezugspunkte des BF in Österreich führt. Jedoch lag allen Verurteilungen strafrechtliches Verhalten, welches der BF im Jahr 2015 und 2016 gesetzt hat, zugrunde. Das vom BF verwirklichte strafbare Verhalten liegt somit acht bzw. neun Jahre zurück. Der BF ist seitdem nicht mehr strafgerichtlich verurteilt worden bzw. hat sich insoweit wohlverhalten. Bei der ersten und der dritten Verurteilung wurde jeweils mit einer zur Gänze bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden. Aufgrund der mit Urteil vom 14.02.2017 geahndeten schweren Sachbeschädigung musste der BF von 26.01.2017 bis 16.08.2017 eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verbüßen, welche sich damit der Höhe nach am unteren Viertel des vorgesehenen Strafrahmens von zwei Jahren orientierte. Danach wurde der BF nicht mehr straffällig (der dritten Verurteilung vom 07.12.2023 lag eine Tat aus dem Jahr 2016 zugrunde), sodass angenommen werden kann, dass das verspürte Haftübel beim BF einen nachhaltigen Gesinnungswandel bewirkt hat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF zudem melderechtliche Vorschriften missachtet hat, was ebenso den öffentlichen Interessen zuwiderläuft (vgl. E 31.01.2013, 2012/23/0006, VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Der BF hat sich damit bewusst dem Zugriff der Behörden entzogen und wollte damit seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF zudem melderechtliche Vorschriften missachtet hat, was ebenso den öffentlichen Interessen zuwiderläuft vergleiche E 31.01.2013, 2012/23/0006, VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Der BF hat sich damit bewusst dem Zugriff der Behörden entzogen und wollte damit seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern. Zudem wurde über den mit Strafverfügung vom 28.10.2021 eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet verhängt. Hinsichtlich des mit Polizeibericht vom 09.06.2023 erfassten Vorfalls vom 16.05.2023 wurde kein Strafverfahren eingeleitet. Der BF besucht seit August 2023 Beratungstermine bei der „Beratungsstelle Männerwelten“. Nach vorgenommener Interessensabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht in Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und im Licht der oben zitierten Rechtsprechung jedoch zu dem Ergebnis, dass die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet alles in allem überwiegen. Wenngleich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des BF in isolierter Betrachtung durchaus beachtlich sein mögen, kommt letztlich dem Kindeswohl und damit den persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet in der Gesamtbetrachtung ein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des BF beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Der BF verfügt über eine langjährige starke familiäre Bindung zu seiner Lebensgefährtin und zu seiner Tochter, die beide (auch) deutsche Staatsangehörige sind. Das Fortsetzen des Familienlebens außerhalb Österreichs ist nicht zumutbar und kann die Bindung zum einjährigen Kleinkind auch nicht vom Ausland aus durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht gehalten werden. Der BF ist in Österreich im Alltag in die Erziehung der Tochter eingebunden und ist seiner Lebensgefährtin eine Stütze. Insbesondere übernimmt er die Kinderbetreuung während S. K. arbeitet und kümmert sich auch um den Haushalt. Sein strafrechtswidriges Verhalten liegt bereits acht bzw. neun Jahre zurück und hat sich der BF seitdem wohlverhalten. Auch seine ehrenamtliche Tätigkeit sowie seine Aufenthaltsdauer müssen Berücksichtigung finden, wobei der BF zuletzt seit vier Jahren durchgehend in Österreich aufhältig war, jedoch auch zuvor seit 2015 immer wieder in Österreich war. All diese Aspekte und insbesondere das Wohl seiner einjährigen Tochter fallen im konkreten Fall in Summe schwerer ins Gewicht als sein fremden- und strafrechtliches Fehlverhalten, weshalb selbst im Hinblick auf das starke öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens eine aufenthaltsbeendende Maßnahme schlussendlich doch unverhältnismäßig erscheint. Sollte der BF in Zukunft noch ein weiteres Mal straffällig werden, wird diese Beurteilung jedoch neu und womöglich anders zu treffen sein. Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Es war sohin der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattzugeben und dem BF der Aufenthaltstitel

§ 55Abs.

2 zu erteilen.Es war sohin der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und dem BF der Aufenthaltstitel

Paragraph 55, Absatz 2, zu erteilen. Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, er hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, er hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung und Erlassung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung und Erlassung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Da die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung somit nicht zu Recht erfolgte, verlieren die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) ebenfalls ihre Grundlage (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN) und waren ersatzlos zu beheben. Da die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung somit nicht zu Recht erfolgte, verlieren die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.) und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) ebenfalls ihre Grundlage vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN) und waren ersatzlos zu beheben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Kindeswohl bzw. zum Kontakt zu beiden Elternteilen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem schützenswerten Familienleben ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Kindeswohl bzw. zum Kontakt zu beiden Elternteilen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem schützenswerten Familienleben ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I416.2273606.3.00

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