RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlI419 2281530-2 SpruchI419 2281530-2/11E, I419 2281530-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
- Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins), zuerkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei).
- Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde. Darin wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe 2011 und 2012 an Demonstrationen teilgenommen sowie die syrische Opposition aktiv unterstützt. „Im Zusammenhang mit seiner Beteiligung“ werde er von den Sicherheitsbehörden in Syrien gesucht, wo ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Regimekräfte hätten ihn geschlagen, misshandelt und gefoltert, was er beim BFA ausführlich geschildert habe. Auch in Österreich habe er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, letztens im Oktober 2023.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins richtet sich die Beschwerde. Darin wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe 2011 und 2012 an Demonstrationen teilgenommen sowie die syrische Opposition aktiv unterstützt. „Im Zusammenhang mit seiner Beteiligung“ werde er von den Sicherheitsbehörden in Syrien gesucht, wo ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Regimekräfte hätten ihn geschlagen, misshandelt und gefoltert, was er beim BFA ausführlich geschildert habe. Auch in Österreich habe er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, letztens im Oktober
- Verfolgung durch das Regime drohe ihm ferner, indem er bei einer Wiedereinreise nach Syrien am Grenzübergangsposten oder am Flughafen Damaskus verhaftet und zumindest einer mit Folter verbundenen mehrtätigen Anhaltung zugeführt würde, da er illegal aus Syrien ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat. Ihm würde aus diesem Grund auch oppositionelle Gesinnung unterstellt. Dazu verweist die Beschwerde auf die „Herkunftslandinformationen“ des UNHCR von Februar 2017 zu dessen Länderleitfaden von
- Ferner drohe ihm altersgemäß mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, von nichtstaatlichen Akteuren zwangsrekrutiert und somit zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen zu werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Araber sowie Sunnit und spricht Arabisch als Muttersprache. Er ist Ende 30, gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. Im Herkunftsstaat wurde er in XXXX ( XXXX , XXXX ) im zentral gelegenen Bezirk XXXX des Gouvernements Idlib geboren, wo seine Familie ihre eigene Landwirtschaft betrieb. Dort ging er sechs Jahre in die Schule, anschließend kümmerte er sich um die Schafe der Familie. Später begann er, jeweils für drei bis vier Monate in den Libanon zur Arbeit im Baubereich zu pendeln, wobei er dazwischen immer für 10 bis 15 Tage nachhause kam. Nach seiner Heirat 2007 reduzierte er die Auswärtsaufenthalte auf jeweils ca. zwei Monate und arbeitete im Winter auch in Aleppo und Damaskus.Im Herkunftsstaat wurde er in römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 ) im zentral gelegenen Bezirk römisch 40 des Gouvernements Idlib geboren, wo seine Familie ihre eigene Landwirtschaft betrieb. Dort ging er sechs Jahre in die Schule, anschließend kümmerte er sich um die Schafe der Familie. Später begann er, jeweils für drei bis vier Monate in den Libanon zur Arbeit im Baubereich zu pendeln, wobei er dazwischen immer für 10 bis 15 Tage nachhause kam. Nach seiner Heirat 2007 reduzierte er die Auswärtsaufenthalte auf jeweils ca. zwei Monate und arbeitete im Winter auch in Aleppo und Damaskus. Im Jahr 2012 kehrte er auf Dauer ins Gouvernement Idlib zurück und zog mit seiner Frau und damals zwei gemeinsamen Kindern von XXXX nach XXXX ( XXXX) im östlich von XXXX gelegenen Nachbarbezirk XXXX ( XXXX , XXXX), von wo aus er mit einem Motorrad in XXXX und anderen Dörfern irakische Zigaretten verkaufte. In XXXX erhoffte er sich während der Kampfhandlungen wegen der örtlichen Mineralölspeicher ein geringeres Risiko von Bombardierungen als im Heimatbezirk oder in der Stadt Idlib, allerdings fanden solche auch in XXXX statt. Nach der Geburt des 2013 zur Welt gekommenen dritten Kindes entschloss er sich zur Ausreise und zog spätestens 2014, ein bis zwei Monate nach einer Erkundungsreise in die Türkei, mit seiner Familie dorthin, über die Grenze bei XXXX ( XXXX , XXXX ) im Bezirk Badama von Idlib. Den Wehrdienst hatte er nicht geleistet.Im Jahr 2012 kehrte er auf Dauer ins Gouvernement Idlib zurück und zog mit seiner Frau und damals zwei gemeinsamen Kindern von römisch 40 nach römisch 40 ( römisch 40 ) im östlich von römisch 40 gelegenen Nachbarbezirk römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 ), von wo aus er mit einem Motorrad in römisch 40 und anderen Dörfern irakische Zigaretten verkaufte. In römisch 40 erhoffte er sich während der Kampfhandlungen wegen der örtlichen Mineralölspeicher ein geringeres Risiko von Bombardierungen als im Heimatbezirk oder in der Stadt Idlib, allerdings fanden solche auch in römisch 40 statt. Nach der Geburt des 2013 zur Welt gekommenen dritten Kindes entschloss er sich zur Ausreise und zog spätestens 2014, ein bis zwei Monate nach einer Erkundungsreise in die Türkei, mit seiner Familie dorthin, über die Grenze bei römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 ) im Bezirk Badama von Idlib. Den Wehrdienst hatte er nicht geleistet. Im Sommer 2022 gelangte der Beschwerdeführer illegal nach Griechenland, wo er sich während der ersten Septemberhälfte aufhielt, später ebenso nach Ungarn und dann Österreich, wo er Anfang Oktober aufgegriffen wurde und darauf internationalen Schutz beantragte. In der Türkei leben seine Gattin, Mitte 30, und die nunmehr drei Töchter und zwei Söhne, alle im Pflichtschulalter, ferner seine Eltern, Mitte 50, die weitere Frau seines Vaters, Mitte 40, sowie fünf Schwestern, zwei Halbschwestern und ein Halbbruder des Beschwerdeführers, die Kinder seines Vaters mit der Zweitfrau sind. Drei weitere Schwestern des Beschwerdeführers leben weiterhin in Syrien, mindestens zwei davon mit ihren Ehemännern. In Österreich leben Cousins des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben nach Nierensteine, ist sonst aber gesund und arbeitsfähig. Er ist vollversichert beschäftigt bei einer GmbH im Nachbarbundesland und weist zudem Berufserfahrung in der Systemgastronomie auf. Strafgerichtlich ist er unbescholten. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 17.07.2023 zitiert. Aktuell steht ein am 27.03.2024 erschienenes zur Verfügung. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Politische Lage Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). [...] Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024). [...]Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024). [...] Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). [...] Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). [...]In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). [...] 1.2.2 Sicherheitslage Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). [...] Nordwest-Syrien Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023). [...] Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). [...] Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 2.2.2024), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Durch den türkisch-russischen Waffenstillstand kam es an der Frontlinie zwischen den Regime-Truppen und HTS zu einem kleinen Rückgang der Gewalt. 2022 änderte sich die Intensität und Art der Vorfälle allerdings. Einerseits erhöhte HTS die Anzahl ihrer direkten Angriffe auf die syrische Regierung und andererseits kam es zu einem Anstieg an direkten bewaffneten Zusammenstößen, wobei Beschuss noch immer die häufigste Kampfart blieb (ACLED 26.7.2023). [...] 1.2.3 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). [...]Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). [...] Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023). [...] Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). [...] Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vergleiche Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022). Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). [...] Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). [...]Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). [...] 1.2.4 Bewegungsfreiheit Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, „außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen“ schränken diese ein. Das Regime, HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) und andere bewaffnete Gruppen sehen Restriktionen bei der Bewegungsfreiheit in ihren jeweiligen Gebieten vor und setzen dazu zur Überwachung Checkpoints ein (USDOS 20.3.2023). Regierungsangriffe auf die Provinz Idlib und Teile Südsyriens schränkten die Bewegungsfreiheit ein und führten zu Todesfällen, Hunger und schwerer Mangelernährung, während die Angst vor der Vergeltung der Regierung zur Massenflucht von ZivilistInnen und dem Zusammenbruch u. a. der humanitären Hilfe führte. Im Februar 2022 ergab eine UN-Umfrage, dass 51 Prozent der geprüften Gemeinschaften von Bewegungseinschränkungen betroffen waren (USDOS 20.3.2023). [...] Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern (USDOS 20.3.2023). [...] Rückkehr Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023). [...] Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen ‚black lists‘ betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z. B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 Prozent (ÖB Damaskus 12.2022). [...] 1.3 Zum Fluchtvorbringen: 1.3.1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich 2013 zur Ausreise entschlossen und Syrien damals wegen des Krieges verlassen. Im Fall der Rückkehr fürchte er um sein Leben. Mit irgendwelchen Sanktionen habe er nicht zu rechnen. 1.3.2 Beim BFA brachte er gut acht Monate darauf vor, er sei Einzelsohn und müsse nicht zum Militär. Er werde aber von den Sicherheitsdiensten gesucht, da er wie alle anderen Leute gegen das Regime demonstriert habe. Jeder Gesuchte könne jederzeit inhaftiert und gefoltert werden. Er habe sich Sorgen um sein Leben gemacht und sei dann ausgereist. Wenn er zurückkehren müsste, würden sie ihn töten, weil viele zurückgekehrt und getötet worden seien. Das werde gnadenlos getan. Die Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, seien 2011 gewesen, in Syrien in XXXX und XXXX ( XXXX , XXXX ) sowie im Libanon, um das Regime und den Präsidenten zu ändern, der das Volk unrechtmäßig behandelt habe. Bei 20 bis 30 Demonstrationen sei er 2011 und 2012 gewesen. Nach seiner Rolle dabei gefragt, gab er an: „Ich habe nur mitgeschrien“.Die Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, seien 2011 gewesen, in Syrien in römisch 40 und römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 ) sowie im Libanon, um das Regime und den Präsidenten zu ändern, der das Volk unrechtmäßig behandelt habe. Bei 20 bis 30 Demonstrationen sei er 2011 und 2012 gewesen. Nach seiner Rolle dabei gefragt, gab er an: „Ich habe nur mitgeschrien“. Ein Freund, der „beim Regime“ arbeite, habe ihm Ende 2012 geraten, aufzupassen und Syrien zu verlassen, weil ihn Aufnahmen einer Demonstration zeigen würden. Oft seien sie bei der Rückkehr aus dem Libanon geschlagen und beschimpft worden, beim letzten Mal, etwa Anfang 2012, hätte man sogar auf sie geschossen. Uniformierte des Regimes hätten ihnen Geld und Sachen abgenommen. Persönlich bedroht oder verfolgt sei er nie worden. Einen Haftbefehl könne er nicht vorlegen. 1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei misshandelt, geschlagen und gefoltert worden. Er habe die Opposition „aktiv unterstützt“. Wegen der Beteiligung an Demonstrationen 2011/12 bestehe „immer noch ein Haftbefehl“ gegen ihn, den er beilege. Sein Heimatdorf und die Region, aus der er stamme, hätten sich bei seiner Ausreise 2013 wie auch Ende 2023 in der Hand des Regimes befunden. Ferner habe er in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, zuletzt im Oktober 2023, wovon er ein Foto vorlege. 1.3.4 Im Zuge der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe an Demonstrationen in den benachbarten Gemeinden XXXX ( XXXX ), XXXX ( XXXX , XXXX ), XXXX ( XXXX , XXXX ), „ XXXX “ und XXXX teilgenommen, als erstes etwa Mitte 2011 in XXXX . Es sei „sehr viel“ auf sie geschossen worden. Dabei seien vor ihren Augen „viele Leute“ getötet worden“. Ende 2012 sei er auf einer Demonstration in Idlib gewesen. Da das Regime auf die Leute geschossen habe, hätten diese sich bewaffnet, und die Organisatoren der Demonstrationen seien Kommandanten von Militäreinheiten geworden. Zwei davon hätten jeder 15.000 Kämpfer gehabt. Weil dann die Waffen zum Einsatz gekommen seien, habe er an keiner Demonstration mehr teilgenommen.1.3.4 Im Zuge der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe an Demonstrationen in den benachbarten Gemeinden römisch 40 ( römisch 40 ), römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 ), römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 ), „ römisch 40 “ und römisch 40 teilgenommen, als erstes etwa Mitte 2011 in römisch 40 . Es sei „sehr viel“ auf sie geschossen worden. Dabei seien vor ihren Augen „viele Leute“ getötet worden“. Ende 2012 sei er auf einer Demonstration in Idlib gewesen. Da das Regime auf die Leute geschossen habe, hätten diese sich bewaffnet, und die Organisatoren der Demonstrationen seien Kommandanten von Militäreinheiten geworden. Zwei davon hätten jeder 15.000 Kämpfer gehabt. Weil dann die Waffen zum Einsatz gekommen seien, habe er an keiner Demonstration mehr teilgenommen. Als XXXX bombardiert worden sei, damals seien auch XXXX und Idlib bombardiert worden, habe er sich zur Ausreise in die Türkei entschlossen. Bis er ausgereist sei, habe er jeden Freitag an einer Demonstration teilgenommen. Es sei um den Sturz des Regimes gegangen. Von den 5.000 oder 10.000 Teilnehmenden seien vielleicht 100 oder 200 bestraft worden.Als römisch 40 bombardiert worden sei, damals seien auch römisch 40 und Idlib bombardiert worden, habe er sich zur Ausreise in die Türkei entschlossen. Bis er ausgereist sei, habe er jeden Freitag an einer Demonstration teilgenommen. Es sei um den Sturz des Regimes gegangen. Von den 5.000 oder 10.000 Teilnehmenden seien vielleicht 100 oder 200 bestraft worden. Es habe sich herausgestellt, dass er gesucht werde. Er habe bei einer Demonstration auch andere aufgehetzt. „Selbstverständlich“ würden sie ihn umbringen, weil er gegen das Regime sei. 1.3.5 Im Bezirk XXXX und im Großteil der Provinz Idlib hat die HTS die Macht. XXXX , die Herkunftsgemeinde des Beschwerdeführers befindet sich in diesem Gebiet und somit außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung und ihrer Streitkräfte. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer dort eine Rekrutierung durch Regierungstruppen zu erleiden hätte.1.3.5 Im Bezirk römisch 40 und im Großteil der Provinz Idlib hat die HTS die Macht. römisch 40 , die Herkunftsgemeinde des Beschwerdeführers befindet sich in diesem Gebiet und somit außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung und ihrer Streitkräfte. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer dort eine Rekrutierung durch Regierungstruppen zu erleiden hätte. Der Grenzübergang Bab Al-Hawa zwischen der Türkei und der Provinz Idlib wird von den Vereinten Nationen betrieben, was mindestens bis 13.07.2024 der Fall sein wird. Der Beschwerdeführer könnte – im hypothetischen Fall einer Rückkehr – auf diesem Weg direkt in das von HTS kontrollierte Gebiet einreisen. Eine Rekrutierung durch diese droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht. 1.3.6 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er dort aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder verfolgt werden würde. Er war 2023 in der Wiener Innenstadt und hat einer Kundgebung von Menschen mit Flaggen Syriens zugesehen. Es liegt kein Hinweis vor, dass ihm hier oder in Syrien oppositionelle Ansichten oder Aktivitäten unterstellt würden. 1.3.7 Der Beschwerdeführer würde im hypothetischen Fall einer Rückkehr in das von HTS kontrollierte Gebiet auch dann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Regimekräften verfolgt, würden diese ihm oppositionelle Ansichten oder Aktivitäten unterstellen, da er nicht in deren Herrschaftsgebiet wäre.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Berufserfahrung, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich, wie auch jene zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die behaupteten Nierensteine sind nicht durch einen Befund oder ein Rezept oder andere Beweismittel belegt. Genauere Feststellungen zur Dauer seiner Beschäftigung im Libanon waren nicht möglich, weil er dazu unterschiedliche Angaben machte (zum Anfang beim BFA „2005“, AS 140, in der Verhandlung „1999“, S. 5; zum Ende beim BFA „bis Ende 2011“, AS 141, „Anfang 2012, bei der letzten Einreise“, AS 144, in der Verhandlung „alle zwei Monate“, „Bis Ende 2012“, S. 6). Das gilt auch für den Zeitpunkt seiner Ausreise in die Türkei (beim BFA „Ende 2012, kurz bevor ich in die Türkei ausreiste“, in der Verhandlung „2014“ zur Ausreise entschlossen und „Ungefähr im Jahr 2013“, „2013 bin ich ausgereist“, S 7). Den Wehrdienst musste er nicht leisten, weil er zur Zeit der Herrschaft der Regierung noch keinen Halbbruder, d. h. weder sein Vater noch seine Mutter einen weiteren Sohn hatte. 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen wurden dem angeführten Länderinformationsblatt entnommen. Dieses stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung sinngemäß an, die Menschen in Idlib lebten unter schlimmen Umständen und unter Druck. Über die Öffnungszeiten des Grenzübergangs Bab A(l)-Hawa würde die Türkei entscheiden. Damit ist er den Inhalten nicht substantiiert entgegengetreten und weckte keinen Zweifel an der Verwendbarkeit und am Inhalt der Länderfeststellungen des Länderinformationsblattes. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zu einer Flucht aus Konventionsgründen veranlasst hätte oder für eine Verfolgung aus einem solchen Grund spräche. 2.3.2 Zunächst fällt auf, dass das Vorbringen bis in die Beschwerdeverhandlung hinein stets gesteigert wurde. Erstbefragt nannte er als einzigen Grund für das Verlassen Syriens den Krieg. Mit irgendwelchen Sanktionen habe er nicht zu rechnen. (AS 11) Beim BFA erklärte er, die Sicherheitsdienste würden ihn suchen. Er sei gegen das Regime und habe wie alle dagegen demonstriert, 20- bis 30-mal 2011 und 2012, in seinem Dorf und in XXXX . Bei einer Rückkehr werde er gnadenlos getötet. Schon zur Zeit seiner Arbeit im Libanon hätten ihn uniformierte Regimeangehörige an der Grenze oft geschlagen und beschimpft, einmal sei er dort auch angeschossen und beraubt worden. Ein Freund habe ihn Ende 2012 gewarnt, dass er auf der Aufnahme einer Demonstration zu sehen sei. Er habe nur mitgeschrien. Einen Haftbefehl könne er nicht vorlegen. (AS 142 ff) In Syrien habe er nie Probleme mit den Behörden und bei den Demonstrationen nie Kontakt mit den Sicherheitsbehörden gehabt. (AS 142, 144)2.3.2 Zunächst fällt auf, dass das Vorbringen bis in die Beschwerdeverhandlung hinein stets gesteigert wurde. Erstbefragt nannte er als einzigen Grund für das Verlassen Syriens den Krieg. Mit irgendwelchen Sanktionen habe er nicht zu rechnen. (AS 11) Beim BFA erklärte er, die Sicherheitsdienste würden ihn suchen. Er sei gegen das Regime und habe wie alle dagegen demonstriert, 20- bis 30-mal 2011 und 2012, in seinem Dorf und in römisch 40 . Bei einer Rückkehr werde er gnadenlos getötet. Schon zur Zeit seiner Arbeit im Libanon hätten ihn uniformierte Regimeangehörige an der Grenze oft geschlagen und beschimpft, einmal sei er dort auch angeschossen und beraubt worden. Ein Freund habe ihn Ende 2012 gewarnt, dass er auf der Aufnahme einer Demonstration zu sehen sei. Er habe nur mitgeschrien. Einen Haftbefehl könne er nicht vorlegen. (AS 142 ff) In Syrien habe er nie Probleme mit den Behörden und bei den Demonstrationen nie Kontakt mit den Sicherheitsbehörden gehabt. (AS 142, 144) In der Beschwerde wird vorgebracht, ein Haftbefehl bestehe „noch immer“, und neben der Teilnahme bei Demonstrationen in Syrien behauptet, der Beschwerdeführer habe dort die Opposition „aktiv unterstützt“, sei von Regimekräften misshandelt, geschlagen und gefoltert worden, fürchte vom Regime zwangsrekrutiert zu werden und habe auch in Österreich mehrmals gegen das syrische Regime demonstriert. (AS 270) Schließlich gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, auf seinen Kollegen und ihn sei bei der Einreise aus dem Libanon geschossen worden, der Kollege dann später beim Versuch, zurück in den Libanon zu reisen, vom Geheimdienst festgenommen worden. Niemand wisse, was dann mit dem Kollegen geschehen sei und ob dieser noch lebe. Danach habe er sich nicht mehr in den Libanon zu reisen getraut. Er habe an Demonstrationen in sechs genannten Nachbargemeinden teilgenommen, jeden Freitag, auch von Dorf zu Dorf, und es sei sehr viel auf sie geschossen worden. (S. 6, 10) Dabei seien viele Leute vor seinen Augen vom Regime getötet worden. (S. 9) Wenn jemand von Idlib sei, sähe die Regierung ihn als Gegner, der vernichtet werden müsse. Er habe gesehen, wie Leute gefoltert worden seien. (S. 11) Er habe bei einer Demonstration andere aufgehetzt, deswegen werde er gesucht. (S. 13) Schon dies belastet die Glaubhaftigkeit des Vorgebrachten. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten. Der Beschwerdeführer konnte dafür keine Erklärung geben. In der Verhandlung gab er dazu an, er habe bei der Erstbefragung meist über seine Familie und deren Aufenthalte gesprochen und sei „nicht so ausführlich befragt“ worden. Demgegenüber ergibt sich aus der – nach den Vorschriften des AVG abgefassten und daher vollen Beweis liefernden – Niederschrift, dass die Befragung samt Rückübersetzung über zwei Stunden dauerte und der Beschwerdeführer ausdrücklich angab: „Das sind alle meine Fluchtgründe.“ 2.3.3 Dazu kommen einige Ungereimtheiten in den Angaben, über die erwähnten zu seiner Zeit im Libanon und zum Zeitpunkt der Ausreise in die Türkei hinaus. Hatte der Beschwerdeführer beim BFA noch die Teilnahme an 20 bis 30 Demonstrationen behauptet, führte er in der Verhandlung an, er habe von ca. Mitte 2011 bis zu seiner Ausreise in die Türkei jeden Freitag demonstriert, Ende 2012 in Idlib (S. 9 f, also mindestens ca. 70-mal). Ferner sagte er beim BFA nach seiner Rolle dabei gefragt aus, er habe „nur mitgeschrien“, in der Verhandlung dann, er habe auch andere aufgehetzt. (S. 13) Betreffend die beiden mit der Beschwerde vorgelegten Fotos vom Stephansplatz in Wien, auf denen der Beschwerdeführer mit von hinten fotografierten Demonstrierenden im Hintergrund zu sehen ist, einmal in die Kamera blickend und einmal mit dem Rücken zu dieser, die Kundgebung betrachtend, gab er in der Verhandlung an, dass es sich um eine Demonstration gegen das syrische Regime gehandelt habe (was sich aus dem Schriftzug „Free Syria“ auf mehreren Flaggen erschließen lässt). Er ist aber nicht glaubhaft, dass er daran teilgenommen hat, zumal er den Zeitpunkt nicht nur anders als in der Beschwerde (Oktober 2023, AS 270) mit November 2023 angegeben hat (S. 12), sondern auch noch behauptete, es sei „an dem Tag der Revolution“ gewesen. Der einzige syrische Feiertag im November ist allerdings der Jahrestag der Machtübernahme von Hafiz al-Assad am 16.
- (Jahrestag der Korrektivbewegung), während der Revolutionstag (auch „Tag der Republik“) der
- März ist (Machtübernahme der Baath-Partei). Die Behauptung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer auch zuvor in Österreich demonstriert hätte, (AS 270) ist ebenso nicht glaubhaft, weil dieser angab, er habe von den Demonstrierenden manche „vom Sehen her“ gekannt, allerdings in der Unterkunft und in der Arbeit. (S. 12) Hätte er vorher an einer Demonstration teilgenommen, dann wäre anzunehmen, dass er auch von dort bereits jemanden gekannt hätte. 2.3.4 Das (mit 08.11.2023 datierte) Schriftstück „Zusammenfassung eines Strafregisters“ bzw. „Abschrift aus [den] Gerichtsakten“ (je nach Übersetzung) wirft mehrere Zweifel auf. Zunächst hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben, er habe seiner Frau den Personalausweis geschickt (den ihm das BFA am 23.10.2023 überlassen hatte, AS 265), und diese habe mit einem Anwalt Kontakt aufgenommen (S. 12), dann aber, dass er selbst den Anwalt kontaktiert habe (S. 13). Inhaltlich fällt auf, dass als Tag der Verurteilung der 19.06.2012 angeführt ist, sodass der Freund des Beschwerdeführers, der „beim Regime“ arbeitete, zum Zeitpunkt der angeblichen Warnung Ende 2012 davon wissen hätte müssen. Ferner ist als Bestrafung schlicht „Anhaltung“ angegeben (altawqif, التوقيف), ohne eine bestimmte Dauer zu nennen. Der Dolmetsch hat dazu in der Verhandlung erklärt, „Anhaltung“ stehe für eine kürzere Dauer als „Haft“, und üblicherweise („meistens“) sei angegeben, zu welchem Zweck, zum Beispiel „zur weiteren Aufklärung“. (S. 13) Auffällig sind noch die „Geschäftszahl“ der angeblichen Verurteilung, nämlich „Telegramm 1882“ oder (laut Dolmetsch) Eilbrief bzw. Eilmitteilung 1882 und die angegebene Urheberschaft „Postamt Damaskus“ bzw. „Postdirektion Damaskus“ und „Postdirektion des Gouvernements Damaskus“. Insgesamt ist dem Schriftstück damit nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Es macht eher den Eindruck einer mit teils nicht passenden Stampiglien – dafür aber mit fünffachem Stempel „verurteilt“ in roter Farbe – improvisierten Kombination von Texten aus mehreren anderen Schriften. Der Beschwerdeführer hätte zudem bis zur Vorlage seines Ausweises beim BFA (AS 139) bereits mehr als ein Jahrzehnt Zeit gehabt, sich eine entsprechende Urkunde aus Syrien zu beschaffen, um sie in einem Asylverfahren von Anfang an zur Verfügung zu haben. 2.3.5 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde anführt, das Heimatdorf des Beschwerdeführers wie auch die „Region“, aus der dieser stamme, befänden sich in der Hand des Regimes, was auch bei seiner Ausreise so gewesen sei, während der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben hat, er habe sich wegen der Bombardierungen 2012 von XXXX nach XXXX begeben müssen, und nachdem dann das Erdöl aus XXXX „gestohlen“ worden sei, wäre auch dort bombardiert worden. (S. 6) Im Bezirk XXXX hätten „die Revolutionären“ die Macht gehabt, und nun hätte sie die HTS. (S. 14)2.3.5 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde anführt, das Heimatdorf des Beschwerdeführers wie auch die „Region“, aus der dieser stamme, befänden sich in der Hand des Regimes, was auch bei seiner Ausreise so gewesen sei, während der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben hat, er habe sich wegen der Bombardierungen 2012 von römisch 40 nach römisch 40 begeben müssen, und nachdem dann das Erdöl aus römisch 40 „gestohlen“ worden sei, wäre auch dort bombardiert worden. (S. 6) Im Bezirk römisch 40 hätten „die Revolutionären“ die Macht gehabt, und nun hätte sie die HTS. (S. 14) Demnach hat der Beschwerdeführer sich zu Ausreise entschlossen, als die Aufständischen nicht nur im Bezirk XXXX an die Macht gekommen waren, sondern 2012 auch im Nachbarbezirk XXXX , zumindest in der Gemeinde XXXX , wo sie sich der Mineralölvorräte bemächtigt hatten. Dies ist auch mit den Länderfeststellungen (oben 1.2.2) vereinbar. Eine Verfolgung durch Regierungskräfte wäre damit aber zum Ausreisezeitpunkt viel weniger wahrscheinlich geworden gewesen, als im Zeitraum davor.Demnach hat der Beschwerdeführer sich zu Ausreise entschlossen, als die Aufständischen nicht nur im Bezirk römisch 40 an die Macht gekommen waren, sondern 2012 auch im Nachbarbezirk römisch 40 , zumindest in der Gemeinde römisch 40 , wo sie sich der Mineralölvorräte bemächtigt hatten. Dies ist auch mit den Länderfeststellungen (oben 1.2.2) vereinbar. Eine Verfolgung durch Regierungskräfte wäre damit aber zum Ausreisezeitpunkt viel weniger wahrscheinlich geworden gewesen, als im Zeitraum davor. 2.3.6 Zur Einreise nach Idlib ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt (AS 237), dass der Grenzübergang Bab a(l)-Hawa von den Vereinten Nationen betrieben wird, und laut den „Briefing Notes“ des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.01.2024 wurde das neuerlich bis 13.07.2024 verlängert. 2.3.7 Demnach war insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt worden zu sein oder bei einer Rückkehr verfolgt zu werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.3.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt. Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren. Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071) 3.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behauptete Verfolgung durch den syrischen Staat nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde. Den Feststellungen nach ist sie nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich. Selbst bei einer (vom Regime unterstellten oder tatsächlichen) oppositionellen Haltung wäre nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre, weil er den Feststellungen zufolge direkt von der Türkei in das HTS-Gebiet reisen kann. Ob der Grenzübergang nur zu bestimmten Zeiten geöffnet ist, wie der Beschwerdeführer behauptete, ist nicht entscheidend, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten – hier die Vereinten Nationen – eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 29.04.2024, Ra 2024/14/0076, Rz 15, mwN) 3.3 Damit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA nicht zu beanstanden. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl sind daher nicht erfüllt. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.3 Damit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA nicht zu beanstanden. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl sind daher nicht erfüllt. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2281530.2.00