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{'item': 'L504 2292997-1'}

Obsah (21)§ 12aArt 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 24§ 13§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 67§ 34§ 53§ 22§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlL504 2292997-1 Spruch, L504 2292997-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag R. ENGE

§ 12aAbs 2 Asyl

G idgF, § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG idgF, Paragraph 22, BFA-VG idgF rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Fremde, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte in Österreich am 15.10.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete. Noch vor der Entscheidung des Bundesamtes zeigte er kein Interesse mehr an der behauptetermaßen notwendigen Schutzerlangung und reiste in sein ursprüngliches Zielland nach Deutschland zu Verwandte weiter. Die Behörde hat seinen Antrag folglich als unbegründet abgewiesen und ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung trat in Rechtskraft. Die bP wurde in weiterer Folge im Rahmen des Dublin III Abkommens am 06.05.2024 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte sie hier abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Fremde, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte in Österreich am 15.10.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete. Noch vor der Entscheidung des Bundesamtes zeigte er kein Interesse mehr an der behauptetermaßen notwendigen Schutzerlangung und reiste in sein ursprüngliches Zielland nach Deutschland zu Verwandte weiter. Die Behörde hat seinen Antrag folglich als unbegründet abgewiesen und ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung trat in Rechtskraft. Die bP wurde in weiterer Folge im Rahmen des Dublin römisch drei Abkommens am 06.05.2024 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte sie hier abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Aus dem Verfahrensgang dieses Bescheides ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid): „Sie stellten am 15.10.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer Erstbefragung durch die PI Schwechat haben Sie am 15.10.2023 bezüglich Ihrer Fluchtgründe nachfolgende Angaben gemacht: […] „Ich habe für mich in der Türkei keine Zukunft mehr gesehen. Ich habe 3 Jahre auf einer Baustelle gearbeitet was mir sehr schwer gefallen ist. Ich wollte heiraten jedoch habe dafür kein Geld. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ […] Nach dem 15.10.2023 haben Sie sich in die Anonymität begeben und sind den Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen. Mit Bescheid vom 20.10.2023, Zl. 1373424101/232127346, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 20.10.2023, Zl. 1373424101/232127346, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Entscheidung des Bundsamtes erwuchs am 18.11.2023 in Rechtskraft der I Instanz.Die Entscheidung des Bundsamtes erwuchs am 18.11.2023 in Rechtskraft der römisch eins Instanz. Seit Rechtskraft der I Instanz, sind Sie der Ausreise verpflichtet. Sie haben die angeordnete Ausreiseverpflichtung bis dato missachtet.Seit Rechtskraft der römisch eins Instanz, sind Sie der Ausreise verpflichtet. Sie haben die angeordnete Ausreiseverpflichtung bis dato missachtet. Am 06.05.2024 wurden Sie aus Deutschland rücküberstellt In diese Zuge Stellten Sie am 06.05.2024 haben Sie den – gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz gestellt (IFA-Zl. 1373424101/240719040). Am 22.05.2024 wurde Ihnen die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG iVm § 68 AVG ausgefolgt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt, sowie Ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.Am 22.05.2024 wurde Ihnen die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG ausgefolgt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt, sowie Ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Am 22.05.2024 wurden Sie seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Erstaufnahmestelle West einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: [...] Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) und Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA und dafür ausreichend vorhandener Zeit eingehend und das den nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen. Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann. Es wird ihnen weiters mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher

§ 52

Abs 4 AVG bestellt und beeidet wurde.Es wird ihnen weiters mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher

Paragraph 52, Absatz 4, AVG bestellt und beeidet wurde. Anmerkung: Partei gibt befragt an, dass er keine Unterlagen bzw. Beweismittel zur Vorlage bringen möchte. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. AW: Ja. LA: Diese Einvernahme wird in Türkisch durchgeführt. Sie gaben an, Türkisch gut zu sprechen bzw. dass es Ihre Muttersprache ist. Ist das in Ihrem Sinne oder haben Sie irgendwelche begründbare Bedenken gegen die anwesende Dolmetscherin oder den Sie einvernehmenden Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl? AW: Nein, keine Bedenken. Meine Muttersprache ist Kurdisch, ich möchte gerne in Türkisch einvernommen werden, ich spreche Türkisch auf Muttersprachenniveau. LA: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? AW: Ja. LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der gegenständlichen Einvernahme zu folgen? AW: Ja. LA: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente? AW: Nein. LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? AW: Nein, ich habe bis dato noch nie Drogen verwendet. LA: Sind Sie mittlerweile auch anwaltlich oder durch eine andere Person bzw. Institution im Verfahren vertreten? AW: Nein. LA: Ist Ihnen bewusst, dass es bei der gegenständlichen Einvernahme um die Behandlung Ihres Folgeantrages geht? AW: Ja. LA: Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden ihres Heimatlandes oder an andere Personen ohne Ihre Zustimmung weitergeleitet. Ist Ihnen diese Vertraulichkeit bewusst? AW: Ja. LA: Haben Sie Einwände, dass das Bundesamt im Bedarfsfall konkrete Ermittlungen in Bezug auf Ihre Person und Ihr Vorbringen in Ihrem Herkunftsstaat durchführt, falls solche Ermittlungen für die Beurteilung Ihres Antrages von Bedeutung sein sollten. AW: Ich habe keine Einwände, ich bin damit einverstanden. LA: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragungen. Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung zu Ihrem neuen Fluchtvorbringen. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? AW: Ich habe bisher die Wahrheit gesagt, die Niederschrift wurde mir rückübersetzt, die Niederschrift konnte ich aber nicht verstehen, befragt, ich wiederhole meine bisherigen Aussagen, befragt, die Angaben waren korrekt, befragt, ich habe bisher nur die Wahrheit gesagt, ich habe lediglich ein paar Sachen hinzugefügt. LA: Sie haben bei der Erstbefragung am 15.10.2023 Folgendes angeführt? [...] [...] AW: Ich war damals, aufgrund des Fluchtweges sehr müde und habe deswegen so ausgesagt, befragt, aber den Hauptgrund habe ich nicht gesagt, es ging mir darum, dass die Befragung nicht so lange dauert, ich habe nicht daran gedacht, dass das ein Problem sein wird, befragt, nein, ich habe die Wahrheit gesagt, ich habe nur über die letzten zwei bis drei Jahre gesprochen, die zwei Aussagen stimmen überein LA: Haben Sie gewusst, bevor Sie Österreich betreten habe, dass Österreich ein Rechtsstaat ist? AW: Ja, das habe ich gewusst. Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird manuduziert. LA: Hat sich seit der Erstantragstellung an den Gründen Ihrer Flucht aus der Türkei etwas geändert? AW: Dass was ich beim ersten Antrag nicht erzählt habe, habe ich bei der zweiten Antragstellung angeführt. Ich habe bei der ersten Antragstellung nicht gewusst, dass das eine Verhandlung war. LA: Weshalb haben Sie Österreich verlassen und sind nach Deutschland verlassen? (Aufenthalt Deutschland 27.11.2023 bis 06.05.2024) AW: Ich habe einen weitschichtigen Verwandten in Frankfurt, ich wollte in aufsuchen, dass er mir hilft, ich wurde jedoch in München festgenommen. LA: Wie ist Ihr Familienstand? AW: Ledig. LA: Haben Sie eigenen Kinder, Adoptivkinder und Obsorge Verpflichtungen? AW: Nein. LA: Gibt es mittlerweile weitere Angehörige in Österreich oder im Raum der EU? AW: In Deutschland lebt ein Cousin, befragt, ansonsten gibt es niemanden. LA: Wer von Ihrer Familie/ Verwandten lebt in der Türkei? AW: Ich fange mit meinen Eltern an, befragt, meine Familie lebt in Dorf, befragt, in XXXX befragt, sie leben in einem Haus (Eigentum), befragt, dort leben, meine Eltern, meine 5 Geschwister (3 Brüder, 2 Schwestern), befragt, mein Vater arbeitet als XXXX , meine Mutter ist Hausfrau, eine Schwester besucht die Schule, einen Schwester arbeitet (Fabriksarbeiterin), befragt, ich bin der älteste Sohn, ein Bruder (22 Jahre) arbeitet auf der Landwirtschaft, ein Bruder (18 – 19 Jahre) arbeitet in derselben Fabrik wie meine Schwester, ein Bruder (15 – 16 Jahre) ist arbeitslos.AW: Ich fange mit meinen Eltern an, befragt, meine Familie lebt in Dorf, befragt, in römisch 40 befragt, sie leben in einem Haus (Eigentum), befragt, dort leben, meine Eltern, meine 5 Geschwister (3 Brüder, 2 Schwestern), befragt, mein Vater arbeitet als römisch 40 , meine Mutter ist Hausfrau, eine Schwester besucht die Schule, einen Schwester arbeitet (Fabriksarbeiterin), befragt, ich bin der älteste Sohn, ein Bruder (22 Jahre) arbeitet auf der Landwirtschaft, ein Bruder (18 – 19 Jahre) arbeitet in derselben Fabrik wie meine Schwester, ein Bruder (15 – 16 Jahre) ist arbeitslos. LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Türkei? AW: Ich wollte keine Waffe tragen, deshalb habe ich viele Stätte gewechselt, ich wurde zwei Mal einberufen, dass ich meinen Wehrdienst zu machen, befragt, ich wurde innerhalb von drei Jahren zwei Mal einberufen, befragt, ich weiß nicht, ob man das im System sieht, es war, 2021 bis 2022, zwischen den zwei Einberufungen vergingen 6 Monate. Befragt, ich hatte bei der Ausreise keine Probleme, befragt, ich bin legal mit dem Reisepass von Istanbul ausgereist, befragt, ich bin nach Serbien geflogen. Befragt, die Ausreise von der Türkei nach Österreich hat ca. 1000€ gekostet. Befragt, ich habe das Geld erarbeitet, befragt, ich war Schaler - Meister, (Betonmauern einschalen). Befragt, zwei Brüder von mir haben bereits eine Einberufung zum Militärdienst erhalten, sie warten nur noch, wohin sie eingezogen werden, die gesamten Verwandten von mir sind Soldaten. Befragt, bei einer Rückkehr befürchte ich, ich weiß es nicht, ich denke, dass ich eingezogen werde. Befragt, ob ich daran gedacht habe, mich fei zu kaufen führe ich an, ich meine, dass ich meinen Wehrdienst bereits abgeleistet habe, ich meine, dass ich dafür bezahlt werde, befragt, weshalb sollten Sie zum bezahlten Wehrdienst eingezogen werden, befragt gebe ich an, aufgrund deswegen, weil meine Verwandten alle Soldaten sind, deswegen wollen sie, dass ich auch einer werde, befragt, ich habe einmal einen Antrag gestellt, ich selbst habe den Antrag gestellt, mit meinen Antrag gestellt, befragt, ich meine, dass ich als Berufssoldat eingezogen werde, weil mein ganzen Verwandten beim Militär sind. Ich bin dann der Einberufung nicht gefolgt, einen zweiten Antrag habe ich nicht gestellt, ich habe lediglich eine zweite Einberufung erhalten, befragt, wieviel Zeit, nach der der zweiten Einberufung bis zu Ausreise vergangen ist, gebe ich befragt an, 6 Monate. Befragt, ob es deswegen Probleme gegeben hat, gebe ich an, weil ich den Einberufungen nicht gefolgt habe bzw. bin, werde ich seitens der Verwandten diskriminiert, befragt, sie wenden keine Gewalt gegen mich an, befragt sie machen mir Vorwürfe, ob ich für die andere Seite bin. Anmerkung: Die Partei wird manuduziert LA: Wie stellt sich Ihre Wohnsituation in Österreich dar? AW: Ich lebe hier im Camp (BS - West) LA: Haben Sie soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? AW: Nein, ich bin neu hier. LA: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen? AW: Nein. LA: Gehen Sie einer Arbeit nach bzw. wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? AW: Nein, ich bekomme staatliche Unterstützung. Anmerkung: Die anschließenden Fragen werden der Partei in der Amtssprache „Deutsch“ gestellt, ohne Dolmetscher! LA: Wie heißt der Bundespräsident von Österreich? AW: AW versteht die Frage nicht LA: Wie viele Jahreszeiten gibt es? AW: AW versteht die Frage nicht LA: Haben Sie eine Partnerin in Österreich? AW: AW versteht die Frage nicht LA: Was haben Sie gestern gegessen? AW: AW versteht die Frage nicht Die Einvernahme wird in der Muttersprache der Partei fortgesetzt! LA: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt? AW: Nein habe ich nicht. LA: Wurden Sie schon einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt? Hatten Sie Probleme mit Verwaltungsbehörden aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten? AW: Nein. LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Möchten Sie dazu Stellung nehmen? VP: Ich habe dazu nichts zu sagen. LA: Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Befragung die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Haben Sie das verstanden? VP: Ich habe das verstanden. Frage an den VP: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint? Anmerkung: Nein, befragt, ich habe alles angeführt. LA: Ich beende somit die Einvernahme. Wollen Sie noch ergänzende Angaben machen, die noch nicht zur Sprache gekommen sind und ihrer Ansicht nach für das Verfahren wesentlich sein könnten? AW: Nein. Verfahrensleitende Verfügung: Ihnen wurden die landeskundlichen Feststellungen zum Staat Türkei ausgehändigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen. Ihnen wurde eine Frist gewährt dazu eine Stellungnahme abzugeben. Zum Umstand, dass Sie in deutscher Sprache zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden, wird auf Folgendes hingewiesen: § 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des § 23 AsylG gilt dies auch im Asylverfahren.Paragraph 39 a, AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer römisch eins, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des Paragraph 23, AsylG gilt dies auch im Asylverfahren. LA: Ihnen wurden die landeskundlichen Feststellungen postalisch zugestellt? AW: Ich habe das LIB erhalten, befragt, ich möchte hierzu keine Stellungnahme abgeben. Anmerkung: Die obigen Angaben werden dem Antragsteller rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung LA: Wurde alles aufgeschrieben und richtig protokolliert, was Sie mündlich angegeben haben? Sollte das nicht der Fall sein, so können Sie jetzt noch weitere Angaben tätigen, Sie können auch sonst noch Aussagen treffen, die Sie Ihrer Meinung nach in der Entscheidung des Bundesasylamtes berücksichtigt haben wollen. Erläuternd darf dazu angemerkt werden, dass Sie in weiterer Folge in diesem Verfahren keine neuen Sachverhalte mehr vorbringen können, diese würden nicht mehr berücksichtigt werden. Weiter wird festgehalten, dass die Verständigung in Türkisch problemlos war, Sie alles verstanden haben und auch alles so schildern konnten, wie Sie wollten. AW: Es hat alles gepasst, ich möchte nichts mehr hinzufügen. LA: Wollen Sie eine Kopie der Niederschrift? AW: Brauche ich das, befragt, nein, ich möchte keine Kopie, ich verzichte darauf. Ende der Niederschrift/Übersetzung: 12:20 Uhr Eine Kopie der Niederschrift wir der Partei ausgefolgt. [...] − Am 03.06.2024 wurden Sie seitens des BFA ein weiteres Mal einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: [...] Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. LA: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? VP: Ja Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Hinweis an den Dolmetscher: Wenn es Verständnisprobleme gibt, zögern Sie bitte nicht, das auch mitzuteilen. LA: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? VP: Ja. LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? VP: Nein. LA: Weshalb sind Sie zu spät, Ihr Termin wäre um 08:30 Uhr gewesen, es ist bereits 09:00 Uhr? VP: Ich dachte mir, die Einvernahme wäre am 06.06.2024. LA: Sind Ihnen die allgemeinen Informationen aus der vorherigen Niederschrift bekannt? VP: Ja. LA: Sie haben angeführt, dass Sie eine Kopie von Ihrem Reisepass auf Ihrem Handy abgespeichert haben? VP: Nein, so was habe ich nicht gesagt. Es ist bereist 8 Monate her, befragt, ich habe bei der Erstbefragung angeführt, dass ich die ID – Card und den Führerschein am Handy abgespeichert habe, befragt, ich weiß nicht welchen Ausweis ich am Handy habe, befragt, ja ich bin mit dem Reisepass aus der Türkei ausgereist, befragt, nein ich habe keine Dokumente am Handy, ich kann mich nicht erinnern, befragt, mein Handy befindet sich in der Unterkunft. Verfahrensanordnung: Übermitteln Sie die Kopie Ihrer Personendokumente an das BFA an die E – Mail Adresse: bfa-east-west-einlaufstelle@bmi.gv.at sowie führen Sie Ihre dazugehörige IFA-Zahl: 1373424101 an. LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Nein LA: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint? VP: Nein. LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? VP: Ja. Ende der Niederschrift: 09:25 Uhr Es wird eine Kopie der Niederschrift ausgefolgt (…)“ Die Behörde zog folgenden Beweismittel heran: Vom Antragstelle vorgelegte Beweismittel: Keine vorgelegt. Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: der Akteninhalt des Vorverfahrens, IFA-Zl. 1279587706/210836532. die niederschriftlichen Einvernahmen im Asylverfahren Länderfeststellungen zur Türkei(…)“Länderfeststellungen zur Türkei, (…)“ Mit gegenständlichem, am 03.06.2024 mündlich verkündeten Bescheid hat die Behörde den faktischen Abschiebeschutz gem. §§ 12, 12a Abs 2 AsylG aufgehoben. Mit gegenständlichem, am 03.06.2024 mündlich verkündeten Bescheid hat die Behörde den faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraphen 12, 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Der Verwaltungsakt langte zur amtswegigen Überprüfung am 05.06.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person: Die Identität steht lt. Bundesamt nicht fest. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen. Zum Vorverfahren: Der Fremde stellte nach legaler Ausreise am 15.10.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Sein Zielland war jedoch Deutschland. Im Rahmen einer Erstbefragung hat er am 15.10.2023 ausschließlich wirtschaftliche Ausreisemotive vorgebracht. Er verneinte die Frage ob er im Falle der Rückkehr in die Türkei irgend etwas zu befürchten habe. Der Fremde reiste noch vor der Entscheidung des Bundesamtes in seinen Zielstaat Deutschland weiter. Die Behörde hat folglich mit Bescheid vom 20.10.2023, Zl. 1373424101/232127346, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Der Fremde reiste noch vor der Entscheidung des Bundesamtes in seinen Zielstaat Deutschland weiter. Die Behörde hat folglich mit Bescheid vom 20.10.2023, Zl. 1373424101/232127346, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Entscheidung des Bundsamtes erwuchs am 18.11.2023 in Rechtskraft. Er hat die in diesem Bescheid angeordnete Ausreiseverpflichtung bis dato missachtet. Am 06.05.2024 wurde der Fremde aus Deutschland rücküberstellt und stellte er anher den gegenständlichen Folgeantrag. Zu den Gründen der Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung des Bundesamtes im nunmehrigen Verfahren: Im Rahmen einer Erstbefragung durch die PI Schwechat hat der Fremde am 15.10.2023 bezüglich seiner Fluchtgründe nachfolgende Angaben gemacht: […] „Ich habe für mich in der Türkei keine Zukunft mehr gesehen. Ich habe 3 Jahre auf einer Baustelle gearbeitet was mir sehr schwer gefallen ist. Ich wollte heiraten jedoch habe dafür kein Geld. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ […] Als Grund für den zweiten – gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz gab er bei der Erstbefragung am 06.05.2024 abweichend von seinen Angaben im Erstverfahren an: [...] [...] Befragt bei der jüngsten Einvernahme am 22.05.2024 brachte er vor: [...] Ich wollte keine Waffe tragen, deshalb habe ich viele Stätte gewechselt, ich wurde zwei Mal einberufen, dass ich meinen Wehrdienst zu machen, befragt, ich wurde innerhalb von drei Jahren zwei Mal einberufen, befragt, ich weiß nicht, ob man das im System sieht, es war, 2021 bis 2022, zwischen den zwei Einberufungen vergingen 6 Monate. Befragt, ich hatte bei der Ausreise keine Probleme, befragt, ich bin legal mit dem Reisepass von Istanbul ausgereist, befragt, ich bin nach Serbien geflogen. Befragt, die Ausreise von der Türkei nach Österreich hat ca. 1000€ gekostet. Befragt, ich habe das Geld erarbeitet, befragt, ich war Schaler - Meister, (Betonmauern einschalen). Befragt, zwei Brüder von mir haben bereits eine Einberufung zum Militärdienst erhalten, sie warten nur noch, wohin sie eingezogen werden, die gesamten Verwandten von mir sind Soldaten. Befragt, bei einer Rückkehr befürchte ich, ich weiß es nicht, ich denke, dass ich eingezogen werde. Befragt, ob ich daran gedacht habe, mich fei zu kaufen führe ich an, ich meine, dass ich meinen Wehrdienst bereits abgeleistet habe, ich meine, dass ich dafür bezahlt werde, befragt, weshalb sollten Sie zum bezahlten Wehrdienst eingezogen werden, befragt gebe ich an, aufgrund deswegen, weil meine Verwandten alle Soldaten sind, deswegen wollen sie, dass ich auch einer werde, befragt, ich habe einmal einen Antrag gestellt, ich selbst habe den Antrag gestellt, mit meinen Antrag gestellt, befragt, ich meine, dass ich als Berufssoldat eingezogen werde, weil mein ganzen Verwandten beim Militär sind. Ich bin dann der Einberufung nicht gefolgt, einen zweiten Antrag habe ich nicht gestellt, ich habe lediglich eine zweite Einberufung erhalten, befragt, wieviel Zeit, nach der der zweiten Einberufung bis zu Ausreise vergangen ist, gebe ich befragt an, 6 Monate. Befragt, ob es deswegen Probleme gegeben hat, gebe ich an, weil ich den Einberufungen nicht gefolgt habe bzw. bin, werde ich seitens der Verwandten diskriminiert, befragt, sie wenden keine Gewalt gegen mich an, befragt sie machen mir Vorwürfe, ob ich für die andere Seite bin. [...] Der

  1. Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung: Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass bei seiner Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass bei seiner Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zu seinem Privat- und Familienleben: Seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des vorangegangenen Verfahrens hat sich eine maßgebliche Änderung seiner privaten oder familiären Situation im Verhältnis zu jenen im Erstverfahren nicht ergeben. Zur Lage in seinem Herkunftsstaat: Die seine Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft des Bescheides im Vorverfahren nicht maßgeblich geändert. Das Bundesamt traf auf Grund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Feststellungen zum Herkunftsstaat Türkei. Daraus ergibt sich für Personen mit dem Profil des Antragstellers wie schon im Erstverfahren keine maßgebliche Gefährdung im Falle der Rückkehr. Die Behörde wahrte dazu das Parteiengehör und trat die bP diesen Berichten nicht entgegen. Aus diesen ergibt sich keine für diesen Fall relevante, nachteilige Lageänderung in Bezug auf jene Situation, die zum Zeitpunkt der rk. Erstentscheidung herrschte. Auch aktuellere Berichte (www.ecoi.net) zeigen im Verhältnis zur der im Bescheid enthaltenen Version des Länderinformationsblattes keine für diesen Fall maßgebliche nachteilige Änderung.
  2. Beweiswürdigung: Betreffend die Feststellungen zur Person: Mangels Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten vermochte die Behörde die Identität nachvollziehbar nicht feststellen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich plausibel aus den eigenen Angaben des Fremden. Betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung: Die Behörde legte im Bescheid nachvollziehbar dar, dass die bP im Folgeverfahren neue Ausreisemotive vorbrachte und auch erstmals – im Gegensatz zum Erstverfahren – eine Rückkehrbefürchtung äußerte, ohne, dass hervorgekommen wäre, dass sich zwischenzeitig die Lage glaubhaft geändert hätte. Die im nunmehrigen Verfahren neu vorgebrachten „Fluchtgründe“ in Bezug auf eine behauptete und unbescheinigt gebliebene freiwillige Meldung zum Militärdienst – den verpflichtenden Wehrdienst hat sie ihren Angaben bereits geleistet – und eine Einberufung auf Grund ihrer Eigeninitiative, der sie aber vor der Ausreise dann doch nicht Folge leisten wollte, erachtet die Behörde als nicht glaubhaft bzw. nicht geeignet einen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen. Dies stützte die Behörde auch auf den Umstand, dass der Antragsteller seinen Angaben nach auch unbehelligt bzw. unter Passieren der Grenzkontrolle legal das Land verlassen konnte, was auf mangelndes Verfolgungsinteresse des Staates und auch auf mangelnde subjektive Furcht des Fremden, von Sicherheitsorgangen etwa festgenommen zu werden, schließen lässt. Die Behörde legte somit mit plausiblen Argumenten dar, dass eine Sachverhaltsänderung, aus der sich eine relevante Rückkehrgefährdung des Fremden ergeben könnte, nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation: Aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen droht dem Antragsteller keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben.Aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen droht dem Antragsteller keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben. Betreffend die Feststellungen zum Privat- und Familienleben: Der Antragsteller hat nicht vorgebracht, dass sich seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses seines vorangegangenen Verfahrens eine maßgebliche Änderung seiner privaten oder familiären Situation ergeben hätte. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die im angefochtenen Bescheid und vom Fremden im Rahmen des Parteiengehörs nicht beanstandete Feststellungen zum Herkunftsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Im Interesse der Partei hat das BVwG auch zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Entscheidung über www.ecoi.net die aktuellste Berichtslage gesichtet und ergibt sich daraus keine maßgebliche Änderung im Verhältnis zu jener Lage im gegenständlichen Bescheid oder zu jener im Vergleichsbescheid des Bundesamtes, mit dem sie das
  3. Asylverfahren rk. abgeschlossen hat.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 12 AsylGParagraph 12, AsylG

(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens

§ 24Abs.

2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.

(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens

Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.

(2)Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
(2)Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
  1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
  2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und VerwaltungsbehördenFolge zu leisten odernotwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden, Folge zu leisten oder
  3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden,solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden,, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.
(3)Der Aufenthalt

Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht

§ 13dar.

(3)Der Aufenthalt

Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, dar. § 12a AsylGParagraph 12 a, AsylG

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG erlassen wurde,gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  2. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., undim Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und 4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht,gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23)

Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,)

Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht,gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus

  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, odergegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme

§ 34Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.der Fremde nach einer Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist

Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist

Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oderder Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Absatz 2, nicht entgegen.

(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, Ausweisungen

§ 66

FPG und Aufenthaltsverbote

§ 67FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

§ 67FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, Ausweisungen

Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22 BFA-VGParagraph 22, BFA-VG

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Fallbezogen ergibt sich Folgendes: Das Bundesamt hat gegenständlich den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben. Das Bundesamt hat gegenständlich den faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Die bP hat am 06.05.2024 gegenständlichen, als Folgeantrag zu wertenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt und liegt kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG vor.Die bP hat am 06.05.2024 gegenständlichen, als Folgeantrag zu wertenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt und liegt kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vor. Gegen den Fremden besteht seit der zitierten Entscheidung des Bundesamtes im 1. Asylverfahren eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Z1). Der nunmehrige (Folge)Antrag auf internationalen Schutz ist nachvollziehbar voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt glaubhaft vorgebracht wurde (Z2). Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z3).Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z3). Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs 2 AsylG vor, sodass die Rechtmäßigkeit derselben vom BVwG gem. § 22 Abs 3 BFA-VG zu bestätigen war.Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vor, sodass die Rechtmäßigkeit derselben vom BVwG gem. Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG zu bestätigen war. Gem. § 22 Abs 1 BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich gewesen wäre.Gem. Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L504.2292997.1.00

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