G idgF, § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG idgF, Paragraph 22, BFA-VG idgF rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Fremde, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte in Österreich am 15.10.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete. Noch vor der Entscheidung des Bundesamtes zeigte er kein Interesse mehr an der behauptetermaßen notwendigen Schutzerlangung und reiste in sein ursprüngliches Zielland nach Deutschland zu Verwandte weiter. Die Behörde hat seinen Antrag folglich als unbegründet abgewiesen und ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung trat in Rechtskraft. Die bP wurde in weiterer Folge im Rahmen des Dublin III Abkommens am 06.05.2024 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte sie hier abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Fremde, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte in Österreich am 15.10.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete. Noch vor der Entscheidung des Bundesamtes zeigte er kein Interesse mehr an der behauptetermaßen notwendigen Schutzerlangung und reiste in sein ursprüngliches Zielland nach Deutschland zu Verwandte weiter. Die Behörde hat seinen Antrag folglich als unbegründet abgewiesen und ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung trat in Rechtskraft. Die bP wurde in weiterer Folge im Rahmen des Dublin römisch drei Abkommens am 06.05.2024 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte sie hier abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Aus dem Verfahrensgang dieses Bescheides ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid): „Sie stellten am 15.10.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer Erstbefragung durch die PI Schwechat haben Sie am 15.10.2023 bezüglich Ihrer Fluchtgründe nachfolgende Angaben gemacht: […] „Ich habe für mich in der Türkei keine Zukunft mehr gesehen. Ich habe 3 Jahre auf einer Baustelle gearbeitet was mir sehr schwer gefallen ist. Ich wollte heiraten jedoch habe dafür kein Geld. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ […] Nach dem 15.10.2023 haben Sie sich in die Anonymität begeben und sind den Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen. Mit Bescheid vom 20.10.2023, Zl. 1373424101/232127346, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 20.10.2023, Zl. 1373424101/232127346, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Entscheidung des Bundsamtes erwuchs am 18.11.2023 in Rechtskraft der I Instanz.Die Entscheidung des Bundsamtes erwuchs am 18.11.2023 in Rechtskraft der römisch eins Instanz. Seit Rechtskraft der I Instanz, sind Sie der Ausreise verpflichtet. Sie haben die angeordnete Ausreiseverpflichtung bis dato missachtet.Seit Rechtskraft der römisch eins Instanz, sind Sie der Ausreise verpflichtet. Sie haben die angeordnete Ausreiseverpflichtung bis dato missachtet. Am 06.05.2024 wurden Sie aus Deutschland rücküberstellt In diese Zuge Stellten Sie am 06.05.2024 haben Sie den – gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz gestellt (IFA-Zl. 1373424101/240719040). Am 22.05.2024 wurde Ihnen die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG iVm § 68 AVG ausgefolgt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt, sowie Ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.Am 22.05.2024 wurde Ihnen die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG ausgefolgt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt, sowie Ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Am 22.05.2024 wurden Sie seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Erstaufnahmestelle West einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: [...] Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) und Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA und dafür ausreichend vorhandener Zeit eingehend und das den nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen. Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann. Es wird ihnen weiters mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher
Abs 4 AVG bestellt und beeidet wurde.Es wird ihnen weiters mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher
Paragraph 52, Absatz 4, AVG bestellt und beeidet wurde. Anmerkung: Partei gibt befragt an, dass er keine Unterlagen bzw. Beweismittel zur Vorlage bringen möchte. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. AW: Ja. LA: Diese Einvernahme wird in Türkisch durchgeführt. Sie gaben an, Türkisch gut zu sprechen bzw. dass es Ihre Muttersprache ist. Ist das in Ihrem Sinne oder haben Sie irgendwelche begründbare Bedenken gegen die anwesende Dolmetscherin oder den Sie einvernehmenden Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl? AW: Nein, keine Bedenken. Meine Muttersprache ist Kurdisch, ich möchte gerne in Türkisch einvernommen werden, ich spreche Türkisch auf Muttersprachenniveau. LA: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? AW: Ja. LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der gegenständlichen Einvernahme zu folgen? AW: Ja. LA: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente? AW: Nein. LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? AW: Nein, ich habe bis dato noch nie Drogen verwendet. LA: Sind Sie mittlerweile auch anwaltlich oder durch eine andere Person bzw. Institution im Verfahren vertreten? AW: Nein. LA: Ist Ihnen bewusst, dass es bei der gegenständlichen Einvernahme um die Behandlung Ihres Folgeantrages geht? AW: Ja. LA: Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden ihres Heimatlandes oder an andere Personen ohne Ihre Zustimmung weitergeleitet. Ist Ihnen diese Vertraulichkeit bewusst? AW: Ja. LA: Haben Sie Einwände, dass das Bundesamt im Bedarfsfall konkrete Ermittlungen in Bezug auf Ihre Person und Ihr Vorbringen in Ihrem Herkunftsstaat durchführt, falls solche Ermittlungen für die Beurteilung Ihres Antrages von Bedeutung sein sollten. AW: Ich habe keine Einwände, ich bin damit einverstanden. LA: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragungen. Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung zu Ihrem neuen Fluchtvorbringen. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? AW: Ich habe bisher die Wahrheit gesagt, die Niederschrift wurde mir rückübersetzt, die Niederschrift konnte ich aber nicht verstehen, befragt, ich wiederhole meine bisherigen Aussagen, befragt, die Angaben waren korrekt, befragt, ich habe bisher nur die Wahrheit gesagt, ich habe lediglich ein paar Sachen hinzugefügt. LA: Sie haben bei der Erstbefragung am 15.10.2023 Folgendes angeführt? [...] [...] AW: Ich war damals, aufgrund des Fluchtweges sehr müde und habe deswegen so ausgesagt, befragt, aber den Hauptgrund habe ich nicht gesagt, es ging mir darum, dass die Befragung nicht so lange dauert, ich habe nicht daran gedacht, dass das ein Problem sein wird, befragt, nein, ich habe die Wahrheit gesagt, ich habe nur über die letzten zwei bis drei Jahre gesprochen, die zwei Aussagen stimmen überein LA: Haben Sie gewusst, bevor Sie Österreich betreten habe, dass Österreich ein Rechtsstaat ist? AW: Ja, das habe ich gewusst. Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird manuduziert. LA: Hat sich seit der Erstantragstellung an den Gründen Ihrer Flucht aus der Türkei etwas geändert? AW: Dass was ich beim ersten Antrag nicht erzählt habe, habe ich bei der zweiten Antragstellung angeführt. Ich habe bei der ersten Antragstellung nicht gewusst, dass das eine Verhandlung war. LA: Weshalb haben Sie Österreich verlassen und sind nach Deutschland verlassen? (Aufenthalt Deutschland 27.11.2023 bis 06.05.2024) AW: Ich habe einen weitschichtigen Verwandten in Frankfurt, ich wollte in aufsuchen, dass er mir hilft, ich wurde jedoch in München festgenommen. LA: Wie ist Ihr Familienstand? AW: Ledig. LA: Haben Sie eigenen Kinder, Adoptivkinder und Obsorge Verpflichtungen? AW: Nein. LA: Gibt es mittlerweile weitere Angehörige in Österreich oder im Raum der EU? AW: In Deutschland lebt ein Cousin, befragt, ansonsten gibt es niemanden. LA: Wer von Ihrer Familie/ Verwandten lebt in der Türkei? AW: Ich fange mit meinen Eltern an, befragt, meine Familie lebt in Dorf, befragt, in XXXX befragt, sie leben in einem Haus (Eigentum), befragt, dort leben, meine Eltern, meine 5 Geschwister (3 Brüder, 2 Schwestern), befragt, mein Vater arbeitet als XXXX , meine Mutter ist Hausfrau, eine Schwester besucht die Schule, einen Schwester arbeitet (Fabriksarbeiterin), befragt, ich bin der älteste Sohn, ein Bruder (22 Jahre) arbeitet auf der Landwirtschaft, ein Bruder (18 – 19 Jahre) arbeitet in derselben Fabrik wie meine Schwester, ein Bruder (15 – 16 Jahre) ist arbeitslos.AW: Ich fange mit meinen Eltern an, befragt, meine Familie lebt in Dorf, befragt, in römisch 40 befragt, sie leben in einem Haus (Eigentum), befragt, dort leben, meine Eltern, meine 5 Geschwister (3 Brüder, 2 Schwestern), befragt, mein Vater arbeitet als römisch 40 , meine Mutter ist Hausfrau, eine Schwester besucht die Schule, einen Schwester arbeitet (Fabriksarbeiterin), befragt, ich bin der älteste Sohn, ein Bruder (22 Jahre) arbeitet auf der Landwirtschaft, ein Bruder (18 – 19 Jahre) arbeitet in derselben Fabrik wie meine Schwester, ein Bruder (15 – 16 Jahre) ist arbeitslos. LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Türkei? AW: Ich wollte keine Waffe tragen, deshalb habe ich viele Stätte gewechselt, ich wurde zwei Mal einberufen, dass ich meinen Wehrdienst zu machen, befragt, ich wurde innerhalb von drei Jahren zwei Mal einberufen, befragt, ich weiß nicht, ob man das im System sieht, es war, 2021 bis 2022, zwischen den zwei Einberufungen vergingen 6 Monate. Befragt, ich hatte bei der Ausreise keine Probleme, befragt, ich bin legal mit dem Reisepass von Istanbul ausgereist, befragt, ich bin nach Serbien geflogen. Befragt, die Ausreise von der Türkei nach Österreich hat ca. 1000€ gekostet. Befragt, ich habe das Geld erarbeitet, befragt, ich war Schaler - Meister, (Betonmauern einschalen). Befragt, zwei Brüder von mir haben bereits eine Einberufung zum Militärdienst erhalten, sie warten nur noch, wohin sie eingezogen werden, die gesamten Verwandten von mir sind Soldaten. Befragt, bei einer Rückkehr befürchte ich, ich weiß es nicht, ich denke, dass ich eingezogen werde. Befragt, ob ich daran gedacht habe, mich fei zu kaufen führe ich an, ich meine, dass ich meinen Wehrdienst bereits abgeleistet habe, ich meine, dass ich dafür bezahlt werde, befragt, weshalb sollten Sie zum bezahlten Wehrdienst eingezogen werden, befragt gebe ich an, aufgrund deswegen, weil meine Verwandten alle Soldaten sind, deswegen wollen sie, dass ich auch einer werde, befragt, ich habe einmal einen Antrag gestellt, ich selbst habe den Antrag gestellt, mit meinen Antrag gestellt, befragt, ich meine, dass ich als Berufssoldat eingezogen werde, weil mein ganzen Verwandten beim Militär sind. Ich bin dann der Einberufung nicht gefolgt, einen zweiten Antrag habe ich nicht gestellt, ich habe lediglich eine zweite Einberufung erhalten, befragt, wieviel Zeit, nach der der zweiten Einberufung bis zu Ausreise vergangen ist, gebe ich befragt an, 6 Monate. Befragt, ob es deswegen Probleme gegeben hat, gebe ich an, weil ich den Einberufungen nicht gefolgt habe bzw. bin, werde ich seitens der Verwandten diskriminiert, befragt, sie wenden keine Gewalt gegen mich an, befragt sie machen mir Vorwürfe, ob ich für die andere Seite bin. Anmerkung: Die Partei wird manuduziert LA: Wie stellt sich Ihre Wohnsituation in Österreich dar? AW: Ich lebe hier im Camp (BS - West) LA: Haben Sie soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? AW: Nein, ich bin neu hier. LA: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen? AW: Nein. LA: Gehen Sie einer Arbeit nach bzw. wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? AW: Nein, ich bekomme staatliche Unterstützung. Anmerkung: Die anschließenden Fragen werden der Partei in der Amtssprache „Deutsch“ gestellt, ohne Dolmetscher! LA: Wie heißt der Bundespräsident von Österreich? AW: AW versteht die Frage nicht LA: Wie viele Jahreszeiten gibt es? AW: AW versteht die Frage nicht LA: Haben Sie eine Partnerin in Österreich? AW: AW versteht die Frage nicht LA: Was haben Sie gestern gegessen? AW: AW versteht die Frage nicht Die Einvernahme wird in der Muttersprache der Partei fortgesetzt! LA: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt? AW: Nein habe ich nicht. LA: Wurden Sie schon einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt? Hatten Sie Probleme mit Verwaltungsbehörden aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten? AW: Nein. LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Möchten Sie dazu Stellung nehmen? VP: Ich habe dazu nichts zu sagen. LA: Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Befragung die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Haben Sie das verstanden? VP: Ich habe das verstanden. Frage an den VP: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint? Anmerkung: Nein, befragt, ich habe alles angeführt. LA: Ich beende somit die Einvernahme. Wollen Sie noch ergänzende Angaben machen, die noch nicht zur Sprache gekommen sind und ihrer Ansicht nach für das Verfahren wesentlich sein könnten? AW: Nein. Verfahrensleitende Verfügung: Ihnen wurden die landeskundlichen Feststellungen zum Staat Türkei ausgehändigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen. Ihnen wurde eine Frist gewährt dazu eine Stellungnahme abzugeben. Zum Umstand, dass Sie in deutscher Sprache zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden, wird auf Folgendes hingewiesen: § 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des § 23 AsylG gilt dies auch im Asylverfahren.Paragraph 39 a, AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer römisch eins, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des Paragraph 23, AsylG gilt dies auch im Asylverfahren. LA: Ihnen wurden die landeskundlichen Feststellungen postalisch zugestellt? AW: Ich habe das LIB erhalten, befragt, ich möchte hierzu keine Stellungnahme abgeben. Anmerkung: Die obigen Angaben werden dem Antragsteller rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung LA: Wurde alles aufgeschrieben und richtig protokolliert, was Sie mündlich angegeben haben? Sollte das nicht der Fall sein, so können Sie jetzt noch weitere Angaben tätigen, Sie können auch sonst noch Aussagen treffen, die Sie Ihrer Meinung nach in der Entscheidung des Bundesasylamtes berücksichtigt haben wollen. Erläuternd darf dazu angemerkt werden, dass Sie in weiterer Folge in diesem Verfahren keine neuen Sachverhalte mehr vorbringen können, diese würden nicht mehr berücksichtigt werden. Weiter wird festgehalten, dass die Verständigung in Türkisch problemlos war, Sie alles verstanden haben und auch alles so schildern konnten, wie Sie wollten. AW: Es hat alles gepasst, ich möchte nichts mehr hinzufügen. LA: Wollen Sie eine Kopie der Niederschrift? AW: Brauche ich das, befragt, nein, ich möchte keine Kopie, ich verzichte darauf. Ende der Niederschrift/Übersetzung: 12:20 Uhr Eine Kopie der Niederschrift wir der Partei ausgefolgt. [...] − Am 03.06.2024 wurden Sie seitens des BFA ein weiteres Mal einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: [...] Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. LA: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? VP: Ja Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Hinweis an den Dolmetscher: Wenn es Verständnisprobleme gibt, zögern Sie bitte nicht, das auch mitzuteilen. LA: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? VP: Ja. LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? VP: Nein. LA: Weshalb sind Sie zu spät, Ihr Termin wäre um 08:30 Uhr gewesen, es ist bereits 09:00 Uhr? VP: Ich dachte mir, die Einvernahme wäre am 06.06.2024. LA: Sind Ihnen die allgemeinen Informationen aus der vorherigen Niederschrift bekannt? VP: Ja. LA: Sie haben angeführt, dass Sie eine Kopie von Ihrem Reisepass auf Ihrem Handy abgespeichert haben? VP: Nein, so was habe ich nicht gesagt. Es ist bereist 8 Monate her, befragt, ich habe bei der Erstbefragung angeführt, dass ich die ID – Card und den Führerschein am Handy abgespeichert habe, befragt, ich weiß nicht welchen Ausweis ich am Handy habe, befragt, ja ich bin mit dem Reisepass aus der Türkei ausgereist, befragt, nein ich habe keine Dokumente am Handy, ich kann mich nicht erinnern, befragt, mein Handy befindet sich in der Unterkunft. Verfahrensanordnung: Übermitteln Sie die Kopie Ihrer Personendokumente an das BFA an die E – Mail Adresse: bfa-east-west-einlaufstelle@bmi.gv.at sowie führen Sie Ihre dazugehörige IFA-Zahl: 1373424101 an. LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Nein LA: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint? VP: Nein. LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? VP: Ja. Ende der Niederschrift: 09:25 Uhr Es wird eine Kopie der Niederschrift ausgefolgt (…)“ Die Behörde zog folgenden Beweismittel heran: Vom Antragstelle vorgelegte Beweismittel: Keine vorgelegt. Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: der Akteninhalt des Vorverfahrens, IFA-Zl. 1279587706/210836532. die niederschriftlichen Einvernahmen im Asylverfahren Länderfeststellungen zur Türkei(…)“Länderfeststellungen zur Türkei, (…)“ Mit gegenständlichem, am 03.06.2024 mündlich verkündeten Bescheid hat die Behörde den faktischen Abschiebeschutz gem. §§ 12, 12a Abs 2 AsylG aufgehoben. Mit gegenständlichem, am 03.06.2024 mündlich verkündeten Bescheid hat die Behörde den faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraphen 12, 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Der Verwaltungsakt langte zur amtswegigen Überprüfung am 05.06.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person: Die Identität steht lt. Bundesamt nicht fest. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen. Zum Vorverfahren: Der Fremde stellte nach legaler Ausreise am 15.10.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Sein Zielland war jedoch Deutschland. Im Rahmen einer Erstbefragung hat er am 15.10.2023 ausschließlich wirtschaftliche Ausreisemotive vorgebracht. Er verneinte die Frage ob er im Falle der Rückkehr in die Türkei irgend etwas zu befürchten habe. Der Fremde reiste noch vor der Entscheidung des Bundesamtes in seinen Zielstaat Deutschland weiter. Die Behörde hat folglich mit Bescheid vom 20.10.2023, Zl. 1373424101/232127346, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Der Fremde reiste noch vor der Entscheidung des Bundesamtes in seinen Zielstaat Deutschland weiter. Die Behörde hat folglich mit Bescheid vom 20.10.2023, Zl. 1373424101/232127346, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Entscheidung des Bundsamtes erwuchs am 18.11.2023 in Rechtskraft. Er hat die in diesem Bescheid angeordnete Ausreiseverpflichtung bis dato missachtet. Am 06.05.2024 wurde der Fremde aus Deutschland rücküberstellt und stellte er anher den gegenständlichen Folgeantrag. Zu den Gründen der Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung des Bundesamtes im nunmehrigen Verfahren: Im Rahmen einer Erstbefragung durch die PI Schwechat hat der Fremde am 15.10.2023 bezüglich seiner Fluchtgründe nachfolgende Angaben gemacht: […] „Ich habe für mich in der Türkei keine Zukunft mehr gesehen. Ich habe 3 Jahre auf einer Baustelle gearbeitet was mir sehr schwer gefallen ist. Ich wollte heiraten jedoch habe dafür kein Geld. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ […] Als Grund für den zweiten – gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz gab er bei der Erstbefragung am 06.05.2024 abweichend von seinen Angaben im Erstverfahren an: [...] [...] Befragt bei der jüngsten Einvernahme am 22.05.2024 brachte er vor: [...] Ich wollte keine Waffe tragen, deshalb habe ich viele Stätte gewechselt, ich wurde zwei Mal einberufen, dass ich meinen Wehrdienst zu machen, befragt, ich wurde innerhalb von drei Jahren zwei Mal einberufen, befragt, ich weiß nicht, ob man das im System sieht, es war, 2021 bis 2022, zwischen den zwei Einberufungen vergingen 6 Monate. Befragt, ich hatte bei der Ausreise keine Probleme, befragt, ich bin legal mit dem Reisepass von Istanbul ausgereist, befragt, ich bin nach Serbien geflogen. Befragt, die Ausreise von der Türkei nach Österreich hat ca. 1000€ gekostet. Befragt, ich habe das Geld erarbeitet, befragt, ich war Schaler - Meister, (Betonmauern einschalen). Befragt, zwei Brüder von mir haben bereits eine Einberufung zum Militärdienst erhalten, sie warten nur noch, wohin sie eingezogen werden, die gesamten Verwandten von mir sind Soldaten. Befragt, bei einer Rückkehr befürchte ich, ich weiß es nicht, ich denke, dass ich eingezogen werde. Befragt, ob ich daran gedacht habe, mich fei zu kaufen führe ich an, ich meine, dass ich meinen Wehrdienst bereits abgeleistet habe, ich meine, dass ich dafür bezahlt werde, befragt, weshalb sollten Sie zum bezahlten Wehrdienst eingezogen werden, befragt gebe ich an, aufgrund deswegen, weil meine Verwandten alle Soldaten sind, deswegen wollen sie, dass ich auch einer werde, befragt, ich habe einmal einen Antrag gestellt, ich selbst habe den Antrag gestellt, mit meinen Antrag gestellt, befragt, ich meine, dass ich als Berufssoldat eingezogen werde, weil mein ganzen Verwandten beim Militär sind. Ich bin dann der Einberufung nicht gefolgt, einen zweiten Antrag habe ich nicht gestellt, ich habe lediglich eine zweite Einberufung erhalten, befragt, wieviel Zeit, nach der der zweiten Einberufung bis zu Ausreise vergangen ist, gebe ich befragt an, 6 Monate. Befragt, ob es deswegen Probleme gegeben hat, gebe ich an, weil ich den Einberufungen nicht gefolgt habe bzw. bin, werde ich seitens der Verwandten diskriminiert, befragt, sie wenden keine Gewalt gegen mich an, befragt sie machen mir Vorwürfe, ob ich für die andere Seite bin. [...] Der
2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.
Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht
Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, dar. § 12a AsylGParagraph 12 a, AsylG
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
FPG erlassen wurde,gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., undim Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und 4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG besteht,gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG besteht,gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.der Fremde nach einer Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist
Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist
Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung
Absatz 2, nicht entgegen.
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
FPG, Ausweisungen
FPG und Aufenthaltsverbote
Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, Ausweisungen
Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22 BFA-VGParagraph 22, BFA-VG
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Fallbezogen ergibt sich Folgendes: Das Bundesamt hat gegenständlich den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben. Das Bundesamt hat gegenständlich den faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Die bP hat am 06.05.2024 gegenständlichen, als Folgeantrag zu wertenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt und liegt kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG vor.Die bP hat am 06.05.2024 gegenständlichen, als Folgeantrag zu wertenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt und liegt kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vor. Gegen den Fremden besteht seit der zitierten Entscheidung des Bundesamtes im 1. Asylverfahren eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Z1). Der nunmehrige (Folge)Antrag auf internationalen Schutz ist nachvollziehbar voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt glaubhaft vorgebracht wurde (Z2). Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z3).Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z3). Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs 2 AsylG vor, sodass die Rechtmäßigkeit derselben vom BVwG gem. § 22 Abs 3 BFA-VG zu bestätigen war.Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vor, sodass die Rechtmäßigkeit derselben vom BVwG gem. Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG zu bestätigen war. Gem. § 22 Abs 1 BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich gewesen wäre.Gem. Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L504.2292997.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.