Obsah (21)
§ 4§ 55§ 58§ 53Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 46a§ 28§ 34§ 9Art. 8§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 60RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlL510 2150883-4 Spruch, L510 2150883-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 4Abs. 1 Z 2 i
Vm § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 idgF, abgewiesen.“„I. Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 22.02.2022 wird
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005, idgF, abgewiesen.“ „II. Ihr Antrag vom 22.02.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 55Asyl
G 2005 wird
§ 58Abs. 10 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.“„II. Ihr Antrag vom 22.02.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG 2005 wird
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unzulässig zurückgewiesen.“ „VI.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„VI.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Vorverfahren: 1.
- Die beschwerdeführende Partei („bP“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 31.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 02.03.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), und wider sie
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass
§ 55Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der b
P 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 02.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), und wider sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der bP 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.1.
- Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis vom 17.12.2018, Zl. L521 XXXX , als unbegründet abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich ihr Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erwiesen habe und auch sonst keine Bedrohung im Rückkehrfall ersichtlich sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen, im Rahmen der dieser Beurteilung zugrundeliegenden Interessenabwägung wurde jedoch eine mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX 1980, eingegangene Beziehung als geschütztes Privatleben (mit-)berücksichtigt, den damit verbundenen individuellen Interessen der bP wiederrum nicht solcherlei Gewicht beigemessen, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden. 1.1.
- Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis vom 17.12.2018, Zl. L521 römisch 40 , als unbegründet abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich ihr Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erwiesen habe und auch sonst keine Bedrohung im Rückkehrfall ersichtlich sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen, im Rahmen der dieser Beurteilung zugrundeliegenden Interessenabwägung wurde jedoch eine mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 1980, eingegangene Beziehung als geschütztes Privatleben (mit-)berücksichtigt, den damit verbundenen individuellen Interessen der bP wiederrum nicht solcherlei Gewicht beigemessen, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden. 1.1.
- Die angeführte Entscheidung erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Die bP entsprach im Folgenden ihrer - schließlich mit 31.12.2018 eingetreten - gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets nicht. 1.
- Mit Eingabe vom 10.01.2019 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus den Gründen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend führte sie aus, dass sie im Dezember 2018 den Versuch unternommen habe, ein Reisedokument bei der irakischen Botschaft in Wien zu beantragen. Die Botschaft habe dem jedoch nicht entsprechen können, weil sie über kein Reisepasssystem verfüge. Ein diesbezügliches Schreiben der Botschaft wurde dem Antrag beigelegt. Weil somit ein tatsächlicher, vom Antragsteller nicht zu vertretender Grund für die Unmöglichkeit der Abschiebung vorliege, sei der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet nach deren Ansicht zu dulden.1.
- Mit Eingabe vom 10.01.2019 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG aus den Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Begründend führte sie aus, dass sie im Dezember 2018 den Versuch unternommen habe, ein Reisedokument bei der irakischen Botschaft in Wien zu beantragen. Die Botschaft habe dem jedoch nicht entsprechen können, weil sie über kein Reisepasssystem verfüge. Ein diesbezügliches Schreiben der Botschaft wurde dem Antrag beigelegt. Weil somit ein tatsächlicher, vom Antragsteller nicht zu vertretender Grund für die Unmöglichkeit der Abschiebung vorliege, sei der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet nach deren Ansicht zu dulden. 1.2.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.10.2020 wurde der bP
§ 46Abs.
2a und 2b FPG aufgetragen, zwecks Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich vor dem BFA zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Mitwirkungsbescheid wurde (widrigenfalls) eine Beugehaft in der Dauer von 14 Tagen angedroht.1.2.1. Mit Bescheid des BFA vom 14.10.2020 wurde der bP
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen, zwecks Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich vor dem BFA zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Mitwirkungsbescheid wurde (widrigenfalls) eine Beugehaft in der Dauer von 14 Tagen angedroht. 1.2.
- Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 21.10.2020 wurde zum Bescheid vom 14.10.2020 Stellung genommen. Nach Wiederholung ihrer vermeintlichen Asylgründe gab die bP an, dass ihr bewusst sei, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei und dass sie eine Ausreiseverpflichtung treffe. Die bP verwies abermals darauf, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe ausstelle und ihr deshalb wegen der nicht erfüllten Ausreiseverpflichtung kein Vorwurf gemacht werden könne. Zudem sei sie in Österreich ordnungsgemäß gemeldet, besuche Deutschkurse und sei bestens integriert. Auch würde sie die österreichischen Gesetze respektieren. 1.2.
- Am 04.05.2021 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA mitgeteilt und ausgeführt, dass ihr Antrag auf Duldung abgewiesen werden und bei weiterer Ausreiseunwilligkeit eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen werden würde. Weiters wurde der bP die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.1.2.
- Am 04.05.2021 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA mitgeteilt und ausgeführt, dass ihr Antrag auf Duldung abgewiesen werden und bei weiterer Ausreiseunwilligkeit eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen werden würde. Weiters wurde der bP die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. 1.2.
- Die Stellungnahme der bP langte am 21.05.2021 beim Bundesamt ein. Im Wesentlichen wurde mitgeteilt, dass die bP einen Reisepass nur im Irak oder bei der Botschaft in Berlin beantragen könne. Es sei der bP vor diesem Hintergrund nicht vorzuwerfen, dass sie nicht ausgereist ist. Die bP wohne jetzt mit ihrer Lebensgefährtin in einem Haushalt und müsse die Lage insofern neu beurteilt werden, ob die Rückkehrentscheidung nicht bereits ihre Wirksamkeit verloren habe. 1.2.
- Mit Bescheid vom 30.06.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag der bP auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
§ 46aAbs. 4 i
Vm Abs. 1 Z. 3 FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich die bP im vollen Bewusstsein ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes seit 31.12.2018 weiterhin im Bundesgebiet aufhalte. Die Bestätigung der irakischen Botschaft, dass die Ausstellung eines neuen Reisepasses nur in Deutschland oder im Irak möglich sei, beziehe sich zudem lediglich auf einen Reisepass und nicht auf ein für die Rückkehr ausreichendes Heimreisezertifikat. Die bP stelle weiters eine Gefährdung für die öffentliche Ruhe und Sicherheit dar, weil sie gegen die österreichischen Gesetze verstoße.1.2.5. Mit Bescheid vom 30.06.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich die bP im vollen Bewusstsein ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes seit 31.12.2018 weiterhin im Bundesgebiet aufhalte. Die Bestätigung der irakischen Botschaft, dass die Ausstellung eines neuen Reisepasses nur in Deutschland oder im Irak möglich sei, beziehe sich zudem lediglich auf einen Reisepass und nicht auf ein für die Rückkehr ausreichendes Heimreisezertifikat. Die bP stelle weiters eine Gefährdung für die öffentliche Ruhe und Sicherheit dar, weil sie gegen die österreichischen Gesetze verstoße. 1.2.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 08.03.2022, Zl. L519 XXXX , als unbegründet ab. Argumentiert wurde seitens des erkennenden Gerichts im Wesentlichen damit, dass die bP nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt bzw. diese vereitelt habe, weshalb ein von ihr zu vertretendes Abschiebungshindernis (iSd § 46a Abs. 1 Z 3 FPG) vorliegen würde.1.2.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 08.03.2022, Zl. L519 römisch 40 , als unbegründet ab. Argumentiert wurde seitens des erkennenden Gerichts im Wesentlichen damit, dass die bP nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt bzw. diese vereitelt habe, weshalb ein von ihr zu vertretendes Abschiebungshindernis (iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) vorliegen würde.
- Gegenständliches Verfahren: 2.
- Mit 22.02.2022 stellte die bP - auf postalischem Wege - gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dem Antrag beigeschlossen wurde - neben diversen integrationsbegründenden Unterlagen - eine (inhaltliche) Antragsbegründung nach § 55 Abs. 1 AsylG, die sich im Wesentlichen auf eine Intensivierung der (schon zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG vom 17.12.2018 [siehe Pkt. 1.1.2.] bestehenden) außerehelichen Beziehung mit XXXX , geb. am XXXX 1980, einen vorliegenden (jedoch von der bP nicht unterschriebenen) Arbeitsvorvertrag als Wartungskraft in einem Fitnessstudio sowie Deutschkenntnisse der bP stützt und mit welcher gleichzeitig ein Heilungsantrag
§ 4Abs. 1 Z 2 Asyl
G-DV verbunden wurde.2.1. Mit 22.02.2022 stellte die bP - auf postalischem Wege - gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dem Antrag beigeschlossen wurde - neben diversen integrationsbegründenden Unterlagen - eine (inhaltliche) Antragsbegründung nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, die sich im Wesentlichen auf eine Intensivierung der (schon zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG vom 17.12.2018 [siehe Pkt. 1.1.2.] bestehenden) außerehelichen Beziehung mit römisch 40 , geb. am römisch 40 1980, einen vorliegenden (jedoch von der bP nicht unterschriebenen) Arbeitsvorvertrag als Wartungskraft in einem Fitnessstudio sowie Deutschkenntnisse der bP stützt und mit welcher gleichzeitig ein Heilungsantrag
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV verbunden wurde. 2.1.1. Mit 09.03.2022 wurde der bP durch das BFA ein Verbesserungsauftrag erteilt. Im Konkreten wurde die bP aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltenden Dokument (jeweils im Original und in Kopie) binnen vier Wochen vorzulegen und den Antrag persönlich einzureichen. Die bP wurde zudem über die Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung
§ 4Abs. 1 Asyl
G-DV sowie gegebenenfalls über die mögliche Zurückweisung ihres Antrages mangels Mitwirkung
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G belehrt.2.1.1. Mit 09.03.2022 wurde der bP durch das BFA ein Verbesserungsauftrag erteilt. Im Konkreten wurde die bP aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltenden Dokument (jeweils im Original und in Kopie) binnen vier Wochen vorzulegen und den Antrag persönlich einzureichen. Die bP wurde zudem über die Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV sowie gegebenenfalls über die mögliche Zurückweisung ihres Antrages mangels Mitwirkung
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG belehrt. 2.1.
- Die bP kam der persönlichen Antragstellung am 07.04.2022 nach und brachte neben einer mit 22.03.2022 datierten Arbeitsplatzzusage als Koch auch einen vom 20.03.2022 datierenden Schriftsatz bzw. Stellungnahme beim BFA ein, mittels welchem/-r sie ihren Heilungsantrag vom 22.02.2022 (mit rechtlichen Ausführungen unterlegt) wiederholte. Demnach sei es angesichts dessen, dass im vorliegenden Fall in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung verwirklicht seien, unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG trotz Vorliegens der materiellen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. 2.1.
- Die bP kam der persönlichen Antragstellung am 07.04.2022 nach und brachte neben einer mit 22.03.2022 datierten Arbeitsplatzzusage als Koch auch einen vom 20.03.2022 datierenden Schriftsatz bzw. Stellungnahme beim BFA ein, mittels welchem/-r sie ihren Heilungsantrag vom 22.02.2022 (mit rechtlichen Ausführungen unterlegt) wiederholte. Demnach sei es angesichts dessen, dass im vorliegenden Fall in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung verwirklicht seien, unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG trotz Vorliegens der materiellen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. 2.1.
- Mit Bescheid vom 13.09.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurück und wies den Antrag auf Mängelheilung gem. § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV ab. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es sei keine Änderung des Privat- und Familienlebens seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 17.12.2018 eingetreten und die bP habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, auszureisen oder ein gültiges Reisedokument im Original beizuschaffen und dem BFA vorzulegen.2.1.
- Mit Bescheid vom 13.09.2023, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück und wies den Antrag auf Mängelheilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es sei keine Änderung des Privat- und Familienlebens seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 17.12.2018 eingetreten und die bP habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, auszureisen oder ein gültiges Reisedokument im Original beizuschaffen und dem BFA vorzulegen. 2.1.
- Mit 13.10.2023 erhob die bP - über ihre vormalige Rechtsvertretung - fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde dargelegt, die bP führe - anders als zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG im Asylverfahren - eine langfristige und stabile Beziehung mit Frau XXXX XXXX und weise einen Arbeitsvorvertrag, eine Arbeitszusage und weitere Deutschkursbestätigungen vor. Moniert wurde, die Behörde habe sich nicht mit der aktuellen Situation der bP auseinandergesetzt, da sie weder einvernommen noch ihr eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Auch sei zu beachten, dass die bP keine Möglichkeit habe, in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen, weshalb der Heilungsantrag nicht hätte abgewiesen werden dürfen.2.1.
- Mit 13.10.2023 erhob die bP - über ihre vormalige Rechtsvertretung - fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde dargelegt, die bP führe - anders als zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG im Asylverfahren - eine langfristige und stabile Beziehung mit Frau römisch 40 römisch 40 und weise einen Arbeitsvorvertrag, eine Arbeitszusage und weitere Deutschkursbestätigungen vor. Moniert wurde, die Behörde habe sich nicht mit der aktuellen Situation der bP auseinandergesetzt, da sie weder einvernommen noch ihr eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Auch sei zu beachten, dass die bP keine Möglichkeit habe, in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen, weshalb der Heilungsantrag nicht hätte abgewiesen werden dürfen. 2.1.
- Mit Beschluss des BVwG vom 08.11.2023, Zl. L532 XXXX , wurde der bekämpfte Bescheid des BFA behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen. Seine Begründung stützte das BVwG maßgeblich darauf, dass der bP im Administrativverfahren keinerlei Möglichkeit zur Wahrung ihres Parteiengehörs eingeräumt worden sei. Dies sei jedoch aufgrund der gegebenen Aufenthaltsdauer der bP in Zusammenschau mit der - behaupteten - Stabilität der Liebesbeziehung zur XXXX geboten gewesen. 2.1.5. Mit Beschluss des BVwG vom 08.11.2023, Zl. L532 römisch 40 , wurde der bekämpfte Bescheid des BFA behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen. Seine Begründung stützte das BVwG maßgeblich darauf, dass der bP im Administrativverfahren keinerlei Möglichkeit zur Wahrung ihres Parteiengehörs eingeräumt worden sei. Dies sei jedoch aufgrund der gegebenen Aufenthaltsdauer der bP in Zusammenschau mit der - behaupteten - Stabilität der Liebesbeziehung zur römisch 40 geboten gewesen. Ausdrücklich festgehalten wurde seitens des BVwG, dass der angeführte Beschluss in keiner Weise als Präjudiz (in irgendeine Richtung) im Falle einer neuerlichen negativen Entscheidung durch das BFA zu verstehen sei. 2.
- Am 04.12.2023 wurden die bP und ihre Freundin XXXX - in Nachholung der vom BVwG relevierten Ermittlungsschritte - vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, eine Liebesbeziehung zu führen (wobei sie diese als außereheliche Lebensgemeinschaft bzw. -gefährtenschaft charakterisierten) und einen gemeinsamen Wohnsitz zu haben. Beide seien sich dessen bewusst (gewesen), dass der Aufenthalt der bP in Österreich rechtswidrig sei. Einen Heirats- und Kinderwunsch äußerten sie nicht. Zu ihren Integrationsbemühungen führte die bP aus, sie habe Deutschkurse bei der Caritas besucht, da sie jedoch keinen Personalausweis habe, habe sie bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die bP sei keinesfalls rückkehrwillig und verfüge über keine Reisedokumente. Den gegenständlichen Antrag sehe sie als Chance, um ihren (rechtswidrigen) Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. 2.
- Am 04.12.2023 wurden die bP und ihre Freundin römisch 40 - in Nachholung der vom BVwG relevierten Ermittlungsschritte - vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, eine Liebesbeziehung zu führen (wobei sie diese als außereheliche Lebensgemeinschaft bzw. -gefährtenschaft charakterisierten) und einen gemeinsamen Wohnsitz zu haben. Beide seien sich dessen bewusst (gewesen), dass der Aufenthalt der bP in Österreich rechtswidrig sei. Einen Heirats- und Kinderwunsch äußerten sie nicht. Zu ihren Integrationsbemühungen führte die bP aus, sie habe Deutschkurse bei der Caritas besucht, da sie jedoch keinen Personalausweis habe, habe sie bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die bP sei keinesfalls rückkehrwillig und verfüge über keine Reisedokumente. Den gegenständlichen Antrag sehe sie als Chance, um ihren (rechtswidrigen) Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Zum Beweis ihrer Integrationsbemühungen in Österreich wurden seitens der bP (teils in wiederholter Weise) folgende Unterlagen eingebracht: - ein auf die bP lautender und mit 09/2021 abgelaufener Mitarbeiterausweis der Caritas, - ein auf die bP lautender und mit 09 aus 2021, abgelaufener Mitarbeiterausweis der Caritas, - ein mit 29.11.2023 datierter Arbeitsvorvertrag als Abwäscher bzw. Reinigungskraft, - ein mit 17.01.2022 datierter Arbeitsvorvertrag als Wartungskraft in einem Fitnessstudio (von der bP allerdings nicht unterschrieben), - eine mit 22.03.2022 datierte Arbeitszusage als Koch, - ein nicht datierter Arbeitsvorvertrag in Bezug auf eine Tätigkeit der bP als „gewerberechtlicher Geschäftsführer“ ab 01.06.2021, - eine mit 17.05.2021 datierte Bestätigung der Caritas über ehrenamtliche Arbeit der bP - zwei nicht datierte Bestätigungen der Caritas über ein ehrenamtliches Engagement der bP als Lagerhelfer bzw. Fahrer für Lebensmittelabholungen zur Vorlage bei Kontrollen im Fall von Corona-Ausgangsbeschränkungen, - ein Dankschreiben der Caritas an die bP für ehrenamtliche Arbeit im Jahr 2020, eine mit 12.05.2021 datierte Bestätigung der Caritas über eine freiwillige Tätigkeit der bP im Ausmaß von fünf Wochenstunden im Obdachlosenheim XXXX eine mit 12.05.2021 datierte Bestätigung der Caritas über eine freiwillige Tätigkeit der bP im Ausmaß von fünf Wochenstunden im Obdachlosenheim römisch 40 - eine Verlustmeldung des Fundservices XXXX in Bezug auf den irakischen Reisepass der bP vom 21.12.2018,- eine Verlustmeldung des Fundservices römisch 40 in Bezug auf den irakischen Reisepass der bP vom 21.12.2018, - ein Schreiben der irakischen Botschaft XXXX vom 21.12.2018 über die Nichtannahme eines Antrags der bP auf Ausstellung eines irakischen Reisedokuments (unter Hinweis auf das nicht vorhandene Reisepassausstellungssystem der irakischen Vertretungsbehörde),- ein Schreiben der irakischen Botschaft römisch 40 vom 21.12.2018 über die Nichtannahme eines Antrags der bP auf Ausstellung eines irakischen Reisedokuments (unter Hinweis auf das nicht vorhandene Reisepassausstellungssystem der irakischen Vertretungsbehörde), - einen ZMR-Auszug vom 03.01.2019, - eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX vom 24.04.2018 über einen Spitalsaufenthalt von XXXX mit der bP als Begleitperson,- eine Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 vom 24.04.2018 über einen Spitalsaufenthalt von römisch 40 mit der bP als Begleitperson, - eine ÖIF-Bestätigung über die Teilnahme der bP am Werte- und Orientierungskurs am 16.12.2016 - ein ÖSD-Zertifikat (A1) der bP vom 20.02.2018 - ein ÖSD-Zertifikat (A2) der bP vom 25.05.2018 - eine Bestätigung der Caritas über die Teilnahme der bP an einem Deutschkurs (B1) vom 02.10.2019 bis 29.01.2020, - eine Bestätigung der Caritas über die Teilnahme der bP an einem Deutschkurs (B1) vom 15.06.2021 bis 30.09.2021, - ein Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft XXXX vom 21.10.2020 in Bezug auf die irakische Staatsangehörigkeit der bP und- ein Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft römisch 40 vom 21.10.2020 in Bezug auf die irakische Staatsangehörigkeit der bP und - Auszüge aus dem irakischen Personalausweis der bP in Fotokopie 2.
- Mit 22.11.2023 wurde von der irakischen Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument („Heimreisezertifikat“) für die bP ausgestellt. 2.
- Am 24.01.2023 wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG gegen die b
P erlassen. Die Abschiebung der bP wurde für den XXXX 2024 per Linienflug in Aussicht genommen. 2.4. Am 24.01.2023 wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen die bP erlassen. Die Abschiebung der bP wurde für den römisch 40 2024 per Linienflug in Aussicht genommen. 2.
- Drei Festnahmeversuche (am 31.01.2024 und 01.02.2024) an der Hauptwohnsitzadresse der bP verliefen in der Folge negativ. Sowohl die Festnahmeanordnung vom 24.01.2024 als auch die Flugbuchung für die am XXXX 2024 geplante zwangsweise Rückkehr der bP wurde am 05.02.2024 zurückgenommen bzw. storniert und die Abschiebung am XXXX 2024 nunmehr per Charterflug eingemeldet. 2.
- Drei Festnahmeversuche (am 31.01.2024 und 01.02.2024) an der Hauptwohnsitzadresse der bP verliefen in der Folge negativ. Sowohl die Festnahmeanordnung vom 24.01.2024 als auch die Flugbuchung für die am römisch 40 2024 geplante zwangsweise Rückkehr der bP wurde am 05.02.2024 zurückgenommen bzw. storniert und die Abschiebung am römisch 40 2024 nunmehr per Charterflug eingemeldet. 2.
- Am 05.02.2024 erschien die bP persönlich bei der Polizei. In der Folge erging wider sie neuerlich ein Festnahmeauftrag vom BFA (nunmehr
§ 34Abs. 3 Z 1 BFA-VG), der in weiterer Folge nach Absprache mit dem Journaldienst unmittelbar vollzogen wurde. Die b
P wurde in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. 2.6. Am 05.02.2024 erschien die bP persönlich bei der Polizei. In der Folge erging wider sie neuerlich ein Festnahmeauftrag vom BFA (nunmehr
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG), der in weiterer Folge nach Absprache mit dem Journaldienst unmittelbar vollzogen wurde. Die bP wurde in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. 2.
- Mit (Mandats-)Bescheid des BFA vom 06.02.2024, Zl. XXXX , wurde über die bP die Schubhaft angeordnet. 2.
- Mit (Mandats-)Bescheid des BFA vom 06.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde über die bP die Schubhaft angeordnet. 2.
- Mit gegenständlichem, im Spruch näher ersichtlichen Bescheid vom 09.02.2024, wies das BFA den Antrag der bP auf Mängelheilung vom 22.02.2022
„§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 8 AsylG-DV“ ab (Spruchpunkt I.) und ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
„§ 58 Abs. 10, 11 AsylG“ zurück (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde wider die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt IV.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).
„§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG“ wurde gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 2.8. Mit gegenständlichem, im Spruch näher ersichtlichen Bescheid vom 09.02.2024, wies das BFA den Antrag der bP auf Mängelheilung vom 22.02.2022
„§ 4 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV“ ab (Spruchpunkt römisch eins.) und ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
„§ 58 Absatz 10, 11, AsylG“ zurück (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.).
„§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG“ wurde gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA aus, die bP habe
§ 8Abs. 1 Asyl
G-DV kein gültiges Reisedokument, insbesondere in Form eines „Heimreisezertifikats“ (als Ersatzreisedokument) vorgelegt und so ihrer Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten nicht entsprochen, dies obwohl sie (stets) in Besitz eines Personalausweises und einer Geburtsurkunde gewesen sei und die Beantragung der Ausstellung eines Reisepasses oder Ersatzreisedokuments folglich jederzeit möglich gewesen wäre. Dabei verwies es insbesondere auf die Ausführungen des BVwG im Erkenntnis vom 08.03.2022 im Verfahren betreffend die Ausstellung einer Karte für Geduldete (siehe Pkt. 1.2.6.). Die Heilung dieses Mangels
§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl
G-DV sei daher nicht zuzulassen. In Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben der bP sei keine maßgebliche Änderung seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 17.12.2018 eingetreten. Somit seien die Zurückweisungstatbestände nach § 58 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 AsylG verwirklicht. Eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ergebe kein Überwiegen der individuellen Interessen der bP an einem Weiterverbleib in Österreich. Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der qualifizierten jahrelangen Nichtausreise der bP trotz bestehender Rückkehrverpflichtung begründet. Begründend führte das BFA aus, die bP habe
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV kein gültiges Reisedokument, insbesondere in Form eines „Heimreisezertifikats“ (als Ersatzreisedokument) vorgelegt und so ihrer Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten nicht entsprochen, dies obwohl sie (stets) in Besitz eines Personalausweises und einer Geburtsurkunde gewesen sei und die Beantragung der Ausstellung eines Reisepasses oder Ersatzreisedokuments folglich jederzeit möglich gewesen wäre. Dabei verwies es insbesondere auf die Ausführungen des BVwG im Erkenntnis vom 08.03.2022 im Verfahren betreffend die Ausstellung einer Karte für Geduldete (siehe Pkt. 1.2.6.). Die Heilung dieses Mangels
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV sei daher nicht zuzulassen. In Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben der bP sei keine maßgebliche Änderung seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 17.12.2018 eingetreten. Somit seien die Zurückweisungstatbestände nach Paragraph 58, Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, AsylG verwirklicht. Eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG ergebe kein Überwiegen der individuellen Interessen der bP an einem Weiterverbleib in Österreich. Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der qualifizierten jahrelangen Nichtausreise der bP trotz bestehender Rückkehrverpflichtung begründet. 2.
- Am 11.02.2024 wurde die bP per Linienflug in den Irak abgeschoben. 2.
- Gegen den in Pkt. 2.8 näher ausgeführten Bescheid des BFA richtet sich die am 08.03.2024 - sohin fristgerecht - eingebrachte (und hier gegenständliche) Beschwerde der bP. Im Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen moniert, der bP hätte ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werden müssen, dies insbesondere vor dem Hintergrund der angewachsenen Aufenthaltsdauer der bP im Bundesgebiet, welche an die von der Rechtsprechung als Integrationsverfestigung postulierte Aufenthaltsdauer im Ausmaß von zehn Jahren heranreicht. Um die für die bP nachteilige Abwägung begründen zu können, hätte das BFA einen Sachverhalt erheben müssen, aus dem rechtlich geschlussfolgert werden könnte, dass die bP ihre Zeit in Österreich überhaupt nicht genutzt hätte, um eine Integration zu verwirklichen, oder nach dem ein anerkannter Ausschlussgrund zugunsten eines öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung der bP vorliegen würde. Solche Feststellungen habe das BFA jedoch nicht getroffen und seine Begründung insoweit mit Mängeln belastet. Im Übrigen berief sich die bP auf ihre Lebensgemeinschaft mit XXXX , die mit einer Ehe vergleichbar sei, und auf gemeinnützige Arbeit für die Caritas und zwei Arbeitsvorverträge. Im Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen moniert, der bP hätte ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werden müssen, dies insbesondere vor dem Hintergrund der angewachsenen Aufenthaltsdauer der bP im Bundesgebiet, welche an die von der Rechtsprechung als Integrationsverfestigung postulierte Aufenthaltsdauer im Ausmaß von zehn Jahren heranreicht. Um die für die bP nachteilige Abwägung begründen zu können, hätte das BFA einen Sachverhalt erheben müssen, aus dem rechtlich geschlussfolgert werden könnte, dass die bP ihre Zeit in Österreich überhaupt nicht genutzt hätte, um eine Integration zu verwirklichen, oder nach dem ein anerkannter Ausschlussgrund zugunsten eines öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung der bP vorliegen würde. Solche Feststellungen habe das BFA jedoch nicht getroffen und seine Begründung insoweit mit Mängeln belastet. Im Übrigen berief sich die bP auf ihre Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , die mit einer Ehe vergleichbar sei, und auf gemeinnützige Arbeit für die Caritas und zwei Arbeitsvorverträge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Die Identität der bP steht fest. Sie ist Staatsangehöriger des Irak, Moslem sunnitischer Glaubensrichtung, ledig sowie kinderlos und gehört der Volksgruppe der Araber an. Die bP ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Die bP stammt aus XXXX im Gouvernement Diyala, wo sie geboren und aufgewachsen ist und die Grund- und eine weiterführende Schule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren besuchte. Dabei erlangte sie den Reifegrad. Anschließend arbeitete sie im elterlichen Geschäft als Verkäufer von Büro- und Schulbedarfsartikeln und betrieb nebenbei einen Handel mit Düften. Außerdem studierte die bP ein Jahr XXXX Die bP stammt aus römisch 40 im Gouvernement Diyala, wo sie geboren und aufgewachsen ist und die Grund- und eine weiterführende Schule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren besuchte. Dabei erlangte sie den Reifegrad. Anschließend arbeitete sie im elterlichen Geschäft als Verkäufer von Büro- und Schulbedarfsartikeln und betrieb nebenbei einen Handel mit Düften. Außerdem studierte die bP ein Jahr römisch 40 Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester der bP halten sich derzeit im Irak auf. Ein Bruder der bP lebt mit dessen Familie in Bagdad und erbringt Providerdienstleistungen. Die Eltern, ihre Schwester und ein weiterer Bruder leben in XXXX . Vor ihrer Ausreise war die bP im Elternhaus domiziliert. Die bP hat regelmäßig Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Irak.Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester der bP halten sich derzeit im Irak auf. Ein Bruder der bP lebt mit dessen Familie in Bagdad und erbringt Providerdienstleistungen. Die Eltern, ihre Schwester und ein weiterer Bruder leben in römisch 40 . Vor ihrer Ausreise war die bP im Elternhaus domiziliert. Die bP hat regelmäßig Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Irak. 1.
- Am 28.03.2015 verließ die bP den Irak legal von Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei und gelangte anschließend schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo sie am 31.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2.
- Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 02.03.2017 ab, erteilte der bP ferner keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ wider sie eine Rückkehrentscheidung, erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2018 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG, samt (wesentlichen) Nebenaussprüchen, dass wider sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihre Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt werde, vollinhaltlich abgewiesen. Das erkennende Gericht gelangte dabei zum Ergebnis, dass die bP vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt im Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder Dritte ausgesetzt war oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Ausdrücklich nicht als glaubhaft zugrunde gelegt wurde, dass die bP vor ihrer Ausreise einer versuchten Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen ausgesetzt war bzw. sie der Gefahr einer Zwangsrekrutierung im Falle einer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Ebenso wenig konnte mangels Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens festgestellt werden, dass sich die bP im Jahr 2014 unbefugt vom Dienst bei der irakischen Polizei entfernte und wider die bP im Irak ein Haftbefehl besteht oder sie auf andere Weise von Sicherheitsbehörden oder Gerichten aufgrund unbefugten Entfernens vom Dienst bei der irakischen Polizei oder anderer Straftaten gesucht wird oder bereits verurteilt wurde. Zusammenfassend erwies sich das Vorbringen der bP als widersprüchlich und im Kontext der Lage im Herkunftsstaat als nicht plausibel, es war ferner von einer nicht nachvollziehbaren gravierenden Steigerung im Rechtsmittelverfahren gekennzeichnet und stellte sich demnach ganzheitlich nicht als glaubhaft dar. Zum Privat- und Familienleben der bP iSv Art. 8 EMRK traf das BVwG folgende Feststellungen (auszugsweise Wiedergabe aus dem angeführten Erkenntnis, wobei die bP als „Beschwerdeführer“ bezeichnet wird):Zum Privat- und Familienleben der bP iSv Artikel 8, EMRK traf das BVwG folgende Feststellungen (auszugsweise Wiedergabe aus dem angeführten Erkenntnis, wobei die bP als „Beschwerdeführer“ bezeichnet wird): „Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war zunächst in Unterkünften für Asylwerber im Bundesland Kärnten in den Ortschaften XXXX und XXXX untergebracht. Seit dem 09.03.2017 lebt der Beschwerdeführer in der Bundeshauptstadt Wien, wo er mehrmals seine Unterkunft wechselte. Derzeit ist er in 1100 Wien, XXXX , gemeldet.„Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war zunächst in Unterkünften für Asylwerber im Bundesland Kärnten in den Ortschaften römisch 40 und römisch 40 untergebracht. Seit dem 09.03.2017 lebt der Beschwerdeführer in der Bundeshauptstadt Wien, wo er mehrmals seine Unterkunft wechselte. Derzeit ist er in 1100 Wien, römisch 40 , gemeldet. Der Beschwerdeführer ist nicht legal erwerbstätig und hat auch keine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in Aussicht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte, auch zu österreichischen Staatsangehörigen, insbesondere zur Familie seiner Lebensgefährtin und zu ihren Freundinnen. Diese attestieren ihm Hilfsbereitschaft und Freude im Umgang mit Kindern sowie eine herzliche Art. Er ist Mitglied beim Verein XXXX , spielt dort Fußball und nimmt an Projekten teil. Der Verein attestiert ihm Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit und eine engagierte Beteiligung an den Aktivitäten.Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte, auch zu österreichischen Staatsangehörigen, insbesondere zur Familie seiner Lebensgefährtin und zu ihren Freundinnen. Diese attestieren ihm Hilfsbereitschaft und Freude im Umgang mit Kindern sowie eine herzliche "Art". Er ist Mitglied beim Verein römisch 40 , spielt dort Fußball und nimmt an Projekten teil. Der Verein attestiert ihm Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit und eine engagierte Beteiligung an den Aktivitäten. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse und hat am 20.02.2018 die Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 und am 25.05.2018 auf dem Niveau A2 abgelegt. Derzeit ist der Beschwerdeführer für einen Deutschkurs auf dem Niveau B1+ angemeldet, er verfügt über für den Alltagsgebrauch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Am 16.12.2016 besuchte er außerdem einen Werte- und Orientierungskurs. Der Beschwerdeführer ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Er unterhält seit dem Sommer 2017 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX
- Ein gemeinsamer Haushalt besteht derzeit nicht. Die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes wird für den Monat Januar 2019 in Aussicht gefasst. Eine Eheschließung zieht der Beschwerdeführer erst nach dem Abschluss des Asylverfahrens bzw. nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit in Erwägung.Der Beschwerdeführer ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Er unterhält seit dem Sommer 2017 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40
- Ein gemeinsamer Haushalt besteht derzeit nicht. Die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes wird für den Monat Januar 2019 in Aussicht gefasst. Eine Eheschließung zieht der Beschwerdeführer erst nach dem Abschluss des Asylverfahrens bzw. nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit in Erwägung. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erlitt im Frühjahr 2018 eine Fehlgeburt. Der Beschwerdeführer pflegt Kontakte zur Familie und zu Freunden seiner Lebensgefährtin im gewöhnlichen Umfang. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist der arabischen Sprache mächtig. Sie ist bei der nationalen Fluggesellschaft XXXX , als Sales Managerin erwerbstätig.“Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erlitt im Frühjahr 2018 eine Fehlgeburt. Der Beschwerdeführer pflegt Kontakte zur Familie und zu Freunden seiner Lebensgefährtin im gewöhnlichen Umfang. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist der arabischen Sprache mächtig. Sie ist bei der nationalen Fluggesellschaft römisch 40 , als Sales Managerin erwerbstätig.“ In Zusammenhang mit der eingegangenen Beziehung mit XXXX , würdigte das BVwG, dass diese jedenfalls eine durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben begründet, das zum Entscheidungszeitpunkt zwar noch nicht als ehegleiches Familienleben anzusehen ist, sich jedoch in der beginnenden Entwicklung zu einem solchen befindet und daher ein grundsätzlich berechtigtes Interesse der bP an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet konstituiert. Allerdings maß es den damit verbundenen individuellen Interessen der bP wiederrum nicht solcherlei Gewicht bei, dass diese insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden.In Zusammenhang mit der eingegangenen Beziehung mit römisch 40 , würdigte das BVwG, dass diese jedenfalls eine durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben begründet, das zum Entscheidungszeitpunkt zwar noch nicht als ehegleiches Familienleben anzusehen ist, sich jedoch in der beginnenden Entwicklung zu einem solchen befindet und daher ein grundsätzlich berechtigtes Interesse der bP an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet konstituiert. Allerdings maß es den damit verbundenen individuellen Interessen der bP wiederrum nicht solcherlei Gewicht bei, dass diese insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden. Das angeführte Erkenntnis erwuchs mit seiner mündlichen Verkündung in Rechtskraft. 1.2.
- Mit 10.01.2019 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus den Gründen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie im Dezember 2018 den Versuch unternommen habe, ein Reisedokument bei der irakischen Botschaft in Wien zu beantragen, diese jedoch dem Anbringen der bP nicht entsprechen habe können, weil sie über kein Reisepasssystem verfüge. Ein diesbezügliches Schreiben der Botschaft wurde dem Antrag beigelegt. In der Folge wies das BFA ihren Antrag mit Bescheid vom 30.06.2021 als unbegründet ab. Im Gefolge des Administrativverfahrens war der bP seitens des BFA zuvor mit (Mitwirkungs-)Bescheid vom 14.10.2020
§ 46Abs.
2a und 2b FPG aufgetragen worden, zwecks Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich vor dem BFA zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Mitwirkungsbescheid war (widrigenfalls) eine Beugehaft in der Dauer von 14 Tagen angedroht worden. Daraufhin hatte die bP am 22.10.2020 die ihrerseits ausgefüllten Formblätter zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments (bzw. „Heimreisezertifikats“) dem BFA übermittelt. 1.2.2. Mit 10.01.2019 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG aus den Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie im Dezember 2018 den Versuch unternommen habe, ein Reisedokument bei der irakischen Botschaft in Wien zu beantragen, diese jedoch dem Anbringen der bP nicht entsprechen habe können, weil sie über kein Reisepasssystem verfüge. Ein diesbezügliches Schreiben der Botschaft wurde dem Antrag beigelegt. In der Folge wies das BFA ihren Antrag mit Bescheid vom 30.06.2021 als unbegründet ab. Im Gefolge des Administrativverfahrens war der bP seitens des BFA zuvor mit (Mitwirkungs-)Bescheid vom 14.10.2020
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen worden, zwecks Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich vor dem BFA zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Mitwirkungsbescheid war (widrigenfalls) eine Beugehaft in der Dauer von 14 Tagen angedroht worden. Daraufhin hatte die bP am 22.10.2020 die ihrerseits ausgefüllten Formblätter zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments (bzw. „Heimreisezertifikats“) dem BFA übermittelt. In weiterer Folge wies das BVwG die von der bP gegen den angeführten Bescheid eingebrachte Beschwerde
§ 46aAbs.
1 Z 3 FPG als unbegründet ab, wobei es seine Entscheidung (in ergebnisgleicher Anknüpfung an die erstinstanzliche Begründung) vordergründig darauf stützte, dass die bP nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt bzw. diese vereitelt habe. Insbesondere sei (in diesem Zusammenhang) mit der alleinigen Abgabe der sogenannten „HRZ-Formblätter“ beim Bundesamt am 22.10.2020 in Ansehung dessen, dass dies fast zwei Jahre später und auch erst unter Androhung einer 14-tägigen Beugestrafe erfolgt sei, der Mitwirkungspflicht nicht Genüge getan. Die bP habe durch die Weigerung, nicht freiwillig in den Irak zurückzukehren, nach wie vor nicht an der möglichen Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt, weshalb ein von ihr zu vertretendes Abschiebungshindernis (iSd § 46a Abs. 1 Z 3 FPG) vorliegen würde.In weiterer Folge wies das BVwG die von der bP gegen den angeführten Bescheid eingebrachte Beschwerde
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als unbegründet ab, wobei es seine Entscheidung (in ergebnisgleicher Anknüpfung an die erstinstanzliche Begründung) vordergründig darauf stützte, dass die bP nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt bzw. diese vereitelt habe. Insbesondere sei (in diesem Zusammenhang) mit der alleinigen Abgabe der sogenannten „HRZ-Formblätter“ beim Bundesamt am 22.10.2020 in Ansehung dessen, dass dies fast zwei Jahre später und auch erst unter Androhung einer 14-tägigen Beugestrafe erfolgt sei, der Mitwirkungspflicht nicht Genüge getan. Die bP habe durch die Weigerung, nicht freiwillig in den Irak zurückzukehren, nach wie vor nicht an der möglichen Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt, weshalb ein von ihr zu vertretendes Abschiebungshindernis (iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) vorliegen würde. Gegen die Entscheidung des BVwG wurde mit 14.06.2022 das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingelegt, welche aktuell vor dem VwGH anhängig ist. 1.2.3. Am 22.02.2022 stellte die bP im Postweg gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G und verband mit diesem gleichzeitig einen Heilungsantrag
§ 4Abs. 1 Z 2 Asyl
G-DV.1.2.3. Am 22.02.2022 stellte die bP im Postweg gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG und verband mit diesem gleichzeitig einen Heilungsantrag
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV. Mit 09.03.2022 wurde der bP durch das BFA ein Verbesserungsauftrag erteilt. Im Konkreten wurde die bP aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltenden Dokument (jeweils im Original und in Kopie) binnen vier Wochen vorzulegen und den Antrag persönlich einzureichen. Die bP wurde zudem über die Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung
§ 4Abs. 1 Asyl
G-DV sowie gegebenenfalls über die mögliche Zurückweisung ihres Antrages mangels Mitwirkung
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G belehrt.Mit 09.03.2022 wurde der bP durch das BFA ein Verbesserungsauftrag erteilt. Im Konkreten wurde die bP aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltenden Dokument (jeweils im Original und in Kopie) binnen vier Wochen vorzulegen und den Antrag persönlich einzureichen. Die bP wurde zudem über die Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV sowie gegebenenfalls über die mögliche Zurückweisung ihres Antrages mangels Mitwirkung
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG belehrt. Die bP kam der Aufforderung zur persönlichen Antragstellung am 07.04.2022 nach und brachte neben einer mit 22.03.2022 datierten Arbeitsplatzzusage als Koch auch einen vom 20.03.2022 datierenden Schriftsatz bzw. eine Stellungnahme beim BFA ein, mittels welchem/-r sie ihren Heilungsantrag vom 22.02.2022 wiederholte. Im zweiten Verfahrensgang wurden die bP und ihre Freundin XXXX als Zeugin am 04.12.2024 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im zweiten Verfahrensgang wurden die bP und ihre Freundin römisch 40 als Zeugin am 04.12.2024 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. 1.
- Die bP hielt sich seit 31.05.2015 bis zur ihrer zwangsweisen Rückführung in den Irak am 11.02.2024, sohin rund acht Jahre und acht Monate in Österreich auf. Sie reiste rechtswidrig in Österreich ein und verfügte - abgesehen von dem aus dem faktischen Abschiebeschutz resultierenden, vorläufigen Aufenthaltsrecht als Asylwerber - über keinen (anderen) Aufenthaltstitel. Trotz der sie aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 17.12.2018 spätestens seit 31.12.2018 treffenden Ausreiseverpflichtung hat die bP das Bundesgebiet bis zu ihrer zwangsweisen Rückführung am 11.02.2024, wobei sie zuvor insgesamt drei Festnahmeversuche durch Untertauchen (im Zusammenwirken mit ihrer Freundin) vereitelt hatte, nicht verlassen. Die bP war zu keinem Zeitpunkt in Österreich erwerbstätig und bezog - trotz ihres rechtswidrigen Aufenthalts - seit ihrer Einreise im Mai 2015 bis Ende Jänner 2024 - mit einigen wenigen Unterbrechungen, aber gesamtperiodisch doch kontinuierlich - Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Die bP weist (formlos als „Arbeitsvorverträge“ betitelte) Einstellungszusagen als Wartungskraft eines Sportklubs (datiert mit 17.01.2022), als Abwäscher bzw. Reinigungskraft (datiert mit 29.11.2023) und als „gewerberechtlicher Geschäftsführer“ (undatiert) sowie eine Einstellungszusage als Koch (datiert mit 22.03.2022) vor. Eine maßgebliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt wurde dadurch nicht verwirklicht. Die bP war für die Caritas mehrmals ehrenamtlich aktiv. Sie verfügt auch über Deutschkenntnisse, die sie zu einer Verständigung - auf einfachem Niveau - befähigen. Nachweise über (durch Prüfung) positiv absolvierte Deutsch- bzw. Integrationskurse brachte die bP seit 17.12.2018 nicht mehr in Vorlage, wiewohl sie Deutschkursbesuche bei der Caritas von 02.10.2019 bis 21.01.2020 und von 15.06.2021 bis 30.09.2021 auf B1-Niveau durch entsprechende Urkundenvorlage zu bescheinigen, dabei jedoch wiederrum kein Zertifikat zu erwerben vermochte. Die bP führte in Österreich seit dem Sommer 2017 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX
- Seit dem 03.01.2019 (bis zur zwangsweisen Rückkehr der bP am 11.02.2024) bestand zwischen der bP und ihrer Freundin ein gemeinsamer Wohnsitz. Als dieser begründet wurde, waren sie sich der bestehenden Ausreiseverpflichtung der bP bewusst. Die bP und ihre Freundin lebten in einer Wohnung zur Miete, die schon zum Zeitpunkt der gemeinsamen Wohnsitzbegründung von der Freundin bewohnt wurde; folglich wurde die Haushaltsgemeinschaft durch nachträglichen Zuzug der bP realisiert. Das Mietverhältnis lautete durchgehend auf den Namen der Freundin. Die Freundin trug die Hauptkosten der gemeinsamen Lebensführung, die bP unterstützte sie gelegentlich bei der Besorgung von Lebensmitteln. Die bP bezog Leistungen aus der Grundversorgung und war sohin in sozialer (qua wirksamen Krankenversicherungsschutzes bis zum 10.02.2024) und finanzieller Hinsicht (qua Leistungsbezuges der Arten „Verpflegung Erwachsene“ und „Miete Einzelperson“ bis zum 29.02.2024) im Ausmaß der individuellen Leistungszuwendungen abgesichert. Ihre gemeinsamen Unternehmungen erschöpften sich zuletzt darin, dass sie mit dem Hund der Freundin Gassi gingen, zumal die Freundin beruflich sehr eingespannt war und keine Zeit für anderweitige Freizeitaktivitäten hatte. Weder die Freundin noch die bP äußerten einen Kinder- und Heiratswunsch, auch wurden keine Abhängigkeitsverhältnisse vorgebracht. Die bP unterhält ansonsten keine (neuen) maßgeblichen Kontakte in Österreich und ist weder in Österreich noch in einem anderen EWR-Staat privat und/oder familiär angebunden. Die bP führte in Österreich seit dem Sommer 2017 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40
- Seit dem 03.01.2019 (bis zur zwangsweisen Rückkehr der bP am 11.02.2024) bestand zwischen der bP und ihrer Freundin ein gemeinsamer Wohnsitz. Als dieser begründet wurde, waren sie sich der bestehenden Ausreiseverpflichtung der bP bewusst. Die bP und ihre Freundin lebten in einer Wohnung zur Miete, die schon zum Zeitpunkt der gemeinsamen Wohnsitzbegründung von der Freundin bewohnt wurde; folglich wurde die Haushaltsgemeinschaft durch nachträglichen Zuzug der bP realisiert. Das Mietverhältnis lautete durchgehend auf den Namen der Freundin. Die Freundin trug die Hauptkosten der gemeinsamen Lebensführung, die bP unterstützte sie gelegentlich bei der Besorgung von Lebensmitteln. Die bP bezog Leistungen aus der Grundversorgung und war sohin in sozialer (qua wirksamen Krankenversicherungsschutzes bis zum 10.02.2024) und finanzieller Hinsicht (qua Leistungsbezuges der Arten „Verpflegung Erwachsene“ und „Miete Einzelperson“ bis zum 29.02.2024) im Ausmaß der individuellen Leistungszuwendungen abgesichert. Ihre gemeinsamen Unternehmungen erschöpften sich zuletzt darin, dass sie mit dem Hund der Freundin Gassi gingen, zumal die Freundin beruflich sehr eingespannt war und keine Zeit für anderweitige Freizeitaktivitäten hatte. Weder die Freundin noch die bP äußerten einen Kinder- und Heiratswunsch, auch wurden keine Abhängigkeitsverhältnisse vorgebracht. Die bP unterhält ansonsten keine (neuen) maßgeblichen Kontakte in Österreich und ist weder in Österreich noch in einem anderen EWR-Staat privat und/oder familiär angebunden. 1.
- Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen der bP
§ 55Asyl
G geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG vom 17.12.2018 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervor:1.4. Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen der b
P
Paragraph 55, AsylG geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG vom 17.12.2018 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor: 1.5. Die b
P ist nicht gewillt, österreichische aufenthalts- und fremdenrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Ihr Aufenthalt in Österreich läuft - trotz strafrechtlicher Unbescholtenheit - den Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen (insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechtes) zuwider. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage im Irak wird auf die vom BVwG zuletzt in der Entscheidung vom 17.12.2018, Zl. L521 XXXX , herangezogenen Länderinformationsquellen und -feststellungen, darunter u. a. die Länderinformationen zum Irak mit Gesamtaktualisierung vom 20.11.2018, das Fact Sheet Iraq June - September 2018 und die Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims June 2017, verwiesen. Hinsichtlich der Lage im Irak sind seither keine maßgeblichen Änderungen eingetreten.Zur Lage im Irak wird auf die vom BVwG zuletzt in der Entscheidung vom 17.12.2018, Zl. L521 römisch 40 , herangezogenen Länderinformationsquellen und -feststellungen, darunter u. a. die Länderinformationen zum Irak mit Gesamtaktualisierung vom 20.11.2018, das Fact Sheet Iraq June - September 2018 und die Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims June 2017, verwiesen. Hinsichtlich der Lage im Irak sind seither keine maßgeblichen Änderungen eingetreten.
- Beweiswürdigung 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung des schriftlichen Antrags der bP, der niederschriftlichen Angaben der bP und ihrer als Zeugin einvernommenen Freundin, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zudem wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug aus dem AJWEB eingeholt. Darüber hinaus erfolgte eine Einsichtnahme in die Gerichtsakte des BVwG zu den Zlen. L521 XXXX (hg. Beschwerdeverfahren zum Asylantrag der bP), L519 XXXX (hg. Beschwerdeverfahren zum Antrag der bP auf Aufstellung einer Karte für Geduldete) und L532 XXXX (hg. Beschwerdeverfahren zum gegenständlichen Antrag der bP).Darüber hinaus erfolgte eine Einsichtnahme in die Gerichtsakte des BVwG zu den Zlen. L521 römisch 40 (hg. Beschwerdeverfahren zum Asylantrag der bP), L519 römisch 40 (hg. Beschwerdeverfahren zum Antrag der bP auf Aufstellung einer Karte für Geduldete) und L532 römisch 40 (hg. Beschwerdeverfahren zum gegenständlichen Antrag der bP). Die bP stellte im Verfahren vor dem BVwG keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge. 2.
- Zu Punkt 1.
- (Person der bP): Die personenbezogenen und die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen der bP, insbesondere zu ihren persönlichen Lebensumständen und zu jenen ihrer Familienangehörigen im Irak wurden im Wesentlichen dem (rechtskräftigen) Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2018, Zl. L521 XXXX , zum bereits abgeschlossenen Asylverfahren sowie ihren insoweit gleichlautenden niederschriftlichen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 04.12.2023 im hiesigen Verfahren entnommen. Der diesbezügliche Sachverhalt stellt sich im Umfang des in den Feststellungen wiedergegebenen (und dem angeführten Erkenntnis des BVwG Großteils entlehnten) Inhalts als unverändert dar und wurde seitens der bP - soweit Sachverhaltselemente aus dem Vorverfahren nach wie vor als gegeben angenommen wurden - zu keinem Zeitpunkt ein entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Die personenbezogenen und die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen der bP, insbesondere zu ihren persönlichen Lebensumständen und zu jenen ihrer Familienangehörigen im Irak wurden im Wesentlichen dem (rechtskräftigen) Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2018, Zl. L521 römisch 40 , zum bereits abgeschlossenen Asylverfahren sowie ihren insoweit gleichlautenden niederschriftlichen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 04.12.2023 im hiesigen Verfahren entnommen. Der diesbezügliche Sachverhalt stellt sich im Umfang des in den Feststellungen wiedergegebenen (und dem angeführten Erkenntnis des BVwG Großteils entlehnten) Inhalts als unverändert dar und wurde seitens der bP - soweit Sachverhaltselemente aus dem Vorverfahren nach wie vor als gegeben angenommen wurden - zu keinem Zeitpunkt ein entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Die Identität der bP wurde aufgrund der unbestrittenen Ausführungen des bekämpften Bescheides festgestellt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der bP beruht auf ihren diesbezüglich gleichlautenden Angaben im Administrativverfahren. 2.
- Zum Verfahrensgang und Punkt 1.2.: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum äußeren Hergang der Verfahren samt den Ergebnissen gründen auf den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und den vorliegenden Gerichtsakten des BVwG. 2.
- Zu Punkt 1.
- (Integration der bP): Die Feststellungen zu den objektiven Umständen ihrer Lebensführung in Österreich, ihrem Privatleben und den integrativen Schritten in Österreich ergeben sich aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Dokumenten, den niederschriftlichen Angaben der bP und ihrer als Zeugin einvernommenen Freundin in den Einvernahmen vor dem BFA am 04.12.2023, dem Bescheid der belangten Behörde und dem Erkenntnis des BVwG vom 17.12.
- Dass sich die bP (im Zusammenwirken mit ihrer Freundin) drei vollzogenen Festnahmeversuchen durch Untertauchen entzog und somit für die Behörden an ihrem melderechtlich registrierten Wohnsitz - zumindest vorläufig - nicht greifbar war, wodurch sie die Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erheblich erschwerte(-n), ergibt sich aus den Berichten der zuständigen Polizeiinspektion vom 01.02.2024 (siehe Teil 1 des behördlichen Verwaltungsaktes, S. 483 u. S. 489) und vom 02.02.2024 (siehe Teil 1 des behördlichen Verwaltungsaktes, S. 493). Hervorgehoben sei diesbezüglich, dass die Freundin der bP gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltsort der bP machte und sich dadurch am Versuch der bP, ihre Festnahme im Verborgenen zu vereiteln, aktiv beteiligte (siehe Teil 1 des behördlichen Verwaltungsaktes, S. 483: „Er ist unterwegs. Wo er ist, möchte ich nicht sagen. Ich rufe ihn auch sicher nicht an.“ vs. S. 493: „Wo er sich zurzeit tatsächlich aufhält, weiß ich nicht. Er ist jedenfalls mit Sicherheit nicht in der Wohnung.“). Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber im Ausmaß der angeführten Leistungsarten („Verpflegung Erwachsene“, „Miete Einzelperson“ und „Krankenversicherung“) sowie die Feststellung, dass die bP keiner Erwerbstätigkeit nachging, ergeben sich aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Dokumenten, der schriftlichen Antragsbegründung sowie aus der Einsichtnahme in das GVS und AJWEB. Die Feststellungen zu den objektiven Umständen der gemeinsamen Lebensführung zwischen der bP und ihrer Freundin beruhen auf ihren Angaben gegenüber dem BFA in den Einvernahmen vom 04.12.2023, die im Umfang ihres übereinstimmenden objektiven Aussagegehalts zugrunde gelegt wurden. Dass die bP - über ihre außereheliche Beziehung zu XXXX XXXX hinaus - keine maßgeblichen Kontakte im Bundesgebiet unterhält und auch über keine Bindungen in anderen EWR-Staaten verfügt, beruht auf ihren eigenen Angaben gegenüber dem BFA in der Einvernahme vom 04.12.2023 (vgl. vorliegender Verwaltungsakt [BFA], S. 405). Die Feststellungen zu den objektiven Umständen der gemeinsamen Lebensführung zwischen der bP und ihrer Freundin beruhen auf ihren Angaben gegenüber dem BFA in den Einvernahmen vom 04.12.2023, die im Umfang ihres übereinstimmenden objektiven Aussagegehalts zugrunde gelegt wurden. Dass die bP - über ihre außereheliche Beziehung zu römisch 40 römisch 40 hinaus - keine maßgeblichen Kontakte im Bundesgebiet unterhält und auch über keine Bindungen in anderen EWR-Staaten verfügt, beruht auf ihren eigenen Angaben gegenüber dem BFA in der Einvernahme vom 04.12.2023 vergleiche vorliegender Verwaltungsakt [BFA], S. 405). 2.
- Zu Punkt 1.
- (keine maßgebliche Änderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben der bP seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG vom 17.12.2018): Dass dem begründeten Antragsvorbringen der bP
§ 55Asyl
G im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2018, Zl. L521 2150883-1/26E, ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, ergibt sich daraus, dass der gegenständliche Lebenssachverhalt im Wesentlichen ident mit jenem ist, welcher vom BVwG bereits im angeführten Vorerkenntnis berücksichtigt wurde. Schon zum damaligen Entscheidungszeitpunkt unterhielt die bP eine außereheliche Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX 1980, wobei ausdrücklich zugrunde gelegt wurde, dass eine gemeinsame Wohnsitzbegründung für den Monat Januar 2019 avisiert ist. Nach wie vor hegen weder die bP noch ihre Freundin konkrete Absichten, die bestehende Lebensgemeinschaft durch das Eingehen einer Ehe zu verfestigen. Diesbezüglich legte die Freundin gegenüber dem BFA sinngemäß dar, eine Eheschließung erst im Fall geregelter Verhältnisse, insbesondere in Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus der bP, konkreter ins Auge zu fassen (vgl. vorliegender Verwaltungsakt [BFA], S. 375), wobei sich auch dem ganzheitlichen Antrags- und Beschwerdevorbringen der bP im hiesigen Verfahren kein dahingehender Wunsch entnehmen lässt. Es ist daher nach wie vor anzunehmen, dass beide Teile somit im Ergebnis einer Vertiefung ihrer Bindung durch ein wechselseitiges Eheversprechen in Ansehung der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten (zumindest) reserviert, wenn nicht skeptisch gegenüberstehen. Folglich besteht auch gegenwärtig kein solches Abhängigkeitsverhältnis, welches dazu führen könnte, im gegenständlichen Fall in Bezug auf die qualitative Ausprägung der eingegangenen Lebensgemeinschaft zwischen der bP und ihrer Freundin von einer maßgeblichen Änderung auszugehen. Geändert hätte sich nach dem Beschwerdevorbringen lediglich, dass ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen beiden Beziehungsteilen begründet wurde, der bis zur zwangsweisen Rückkehr der bP angedauert hätte. Allerdings stellt dieser Umstand nicht eine solche maßgebliche Änderung dar, dass eine Neubeurteilung der Situation gegenüber der von der Rechtskraftswirkung der vorangegangenen Entscheidung der GA L521 erfassten Sachverhaltsgrundlage zwingend erforderlich wäre, zumal zum Entscheidungszeitpunkt bereits feststand (und durch Sachverhaltsfeststellung des BVwG entsprechend positiviert wurde), dass die bP und ihre Freundin die Begründung einer Haushaltsgemeinschaft für den Monat Januar 2019 ernsthaft anstrebten, und der gemeinsame Wohnsitz zwischen beiden Teilen daher als vom maßgeblichen Grundsachverhalt bereits mitumfasst anzusehen ist. Es soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass das Beschwerdevorbringen, wonach zwischen der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung der GA L521 und der gemeinsamen Wohnsitzbegründung zwischen der bP und ihrer Freundin etwa ein Jahr gelegen sei, der objektiven Faktenlage widerstreitet, zumal laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters der gemeinsame Wohnsitz zwischen der bP und ihrer Freundin bereits seit dem 03.01.2019 (der seinerzeitigen Absichtsbekundung gegenüber dem BVwG [im Vorverfahren] entsprechend) evidentiert ist. Auch diese zeitliche Nähe lässt daher eine Bindungsintensität zwischen der bP und ihrer Freundin zum Entscheidungszeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erkennen, die maßgeblich von der Realisierung eines gemeinsamen Wohnwunsches getragen war. Da dieser Grundsachverhalt folglich bereits im Vorerkenntnis (zumindest) angelegt war, vermag seine nachfolgende Umsetzung auch keinen signifikanten Unterschied im Beziehungsleben der bP, sohin keine relevante Änderung gegenüber dem Ausgangssachverhalt aufzuzeigen. Auch sonst ergeht aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen der bP kein Sachverhalt, wonach die gemeinsame Lebensführung zwischen ihr und der Freundin eine Änderung erfahren hätte, die eine neuerliche Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK als notwendig erscheinen ließe und die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zuließe, es wäre im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich. Insbesondere wurden weder seitens der bP noch ihrer Freundin (neue) Abhängigkeitsverhältnisse vorgebracht. Der im Beschwerdeschriftsatz erwähnte Schwangerschaftsabbruch der Freundin (und die dadurch eingetretene Bindungsintensivierung zur bP) fand bereits Niederschlag im angeführten Vorerkenntnis und vermag als Faktum daher ebenso wenig eine maßgebliche Neuerung in der Sache darzustellen, wie es die nunmehr (beschwerdeseitig) behauptete Anschaffung eines gemeinsamen Hundes tut. Zwar erfuhr das gemeinsame Beziehungsleben durch das Heranwachsen der Aufenthaltsdauer der bP zwangsläufig eine Änderung dahingehend, dass die wechselseitigen, für die eingegangene Beziehung charakteristischen Kontaktverhältnisse im Ausmaß ebenjenen Zeitraums notwendigerweise gestärkt wurden, es bestand jedoch mit Erlass des angeführten Vorerkenntnisses eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen die bP und wäre sie daher ab diesem Zeitpunkt bzw. spätestens nach Ablauf der für die freiwillige Ausreise festgesetzten Frist von zwei Wochen verpflichtet gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen, und stellt die verlängerte Aufenthaltsdauer - als auch die dadurch bewirkte Bindungsintensivierung - noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung in jenem Sinne dar, dass sie eine meritorische Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich machen würde (vgl. dazu ergänzend die Ausführungen zu Pkt. II.3.1.1.1. des vorliegenden Erkenntnisses).Dass dem begründeten Antragsvorbringen der bP
Paragraph 55, AsylG im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2018, Zl. L521 2150883-1/26E, ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, ergibt sich daraus, dass der gegenständliche Lebenssachverhalt im Wesentlichen ident mit jenem ist, welcher vom BVwG bereits im angeführten Vorerkenntnis berücksichtigt wurde. Schon zum damaligen Entscheidungszeitpunkt unterhielt die bP eine außereheliche Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 1980, wobei ausdrücklich zugrunde gelegt wurde, dass eine gemeinsame Wohnsitzbegründung für den Monat Januar 2019 avisiert ist. Nach wie vor hegen weder die bP noch ihre Freundin konkrete Absichten, die bestehende Lebensgemeinschaft durch das Eingehen einer Ehe zu verfestigen. Diesbezüglich legte die Freundin gegenüber dem BFA sinngemäß dar, eine Eheschließung erst im Fall geregelter Verhältnisse, insbesondere in Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus der bP, konkreter ins Auge zu fassen vergleiche vorliegender Verwaltungsakt [BFA], S. 375), wobei sich auch dem ganzheitlichen Antrags- und Beschwerdevorbringen der bP im hiesigen Verfahren kein dahingehender Wunsch entnehmen lässt. Es ist daher nach wie vor anzunehmen, dass beide Teile somit im Ergebnis einer Vertiefung ihrer Bindung durch ein wechselseitiges Eheversprechen in Ansehung der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten (zumindest) reserviert, wenn nicht skeptisch gegenüberstehen. Folglich besteht auch gegenwärtig kein solches Abhängigkeitsverhältnis, welches dazu führen könnte, im gegenständlichen Fall in Bezug auf die qualitative Ausprägung der eingegangenen Lebensgemeinschaft zwischen der bP und ihrer Freundin von einer maßgeblichen Änderung auszugehen. Geändert hätte sich nach dem Beschwerdevorbringen lediglich, dass ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen beiden Beziehungsteilen begründet wurde, der bis zur zwangsweisen Rückkehr der bP angedauert hätte. Allerdings stellt dieser Umstand nicht eine solche maßgebliche Änderung dar, dass eine Neubeurteilung der Situation gegenüber der von der Rechtskraftswirkung der vorangegangenen Entscheidung der GA L521 erfassten Sachverhaltsgrundlage zwingend erforderlich wäre, zumal zum Entscheidungszeitpunkt bereits feststand (und durch Sachverhaltsfeststellung des BVwG entsprechend positiviert wurde), dass die bP und ihre Freundin die Begründung einer Haushaltsgemeinschaft für den Monat Januar 2019 ernsthaft anstrebten, und der gemeinsame Wohnsitz zwischen beiden Teilen daher als vom maßgeblichen Grundsachverhalt bereits mitumfasst anzusehen ist. Es soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass das Beschwerdevorbringen, wonach zwischen der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung der GA L521 und der gemeinsamen Wohnsitzbegründung zwischen der bP und ihrer Freundin etwa ein Jahr gelegen sei, der objektiven Faktenlage widerstreitet, zumal laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters der gemeinsame Wohnsitz zwischen der bP und ihrer Freundin bereits seit dem 03.01.2019 (der seinerzeitigen Absichtsbekundung gegenüber dem BVwG [im Vorverfahren] entsprechend) evidentiert ist. Auch diese zeitliche Nähe lässt daher eine Bindungsintensität zwischen der bP und ihrer Freundin zum Entscheidungszeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erkennen, die maßgeblich von der Realisierung eines gemeinsamen Wohnwunsches getragen war. Da dieser Grundsachverhalt folglich bereits im Vorerkenntnis (zumindest) angelegt war, vermag seine nachfolgende Umsetzung auch keinen signifikanten Unterschied im Beziehungsleben der bP, sohin keine relevante Änderung gegenüber dem Ausgangssachverhalt aufzuzeigen. Auch sonst ergeht aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen der bP kein Sachverhalt, wonach die gemeinsame Lebensführung zwischen ihr und der Freundin eine Änderung erfahren hätte, die eine neuerliche Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK als notwendig erscheinen ließe und die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zuließe, es wäre im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich. Insbesondere wurden weder seitens der bP noch ihrer Freundin (neue) Abhängigkeitsverhältnisse vorgebracht. Der im Beschwerdeschriftsatz erwähnte Schwangerschaftsabbruch der Freundin (und die dadurch eingetretene Bindungsintensivierung zur bP) fand bereits Niederschlag im angeführten Vorerkenntnis und vermag als Faktum daher ebenso wenig eine maßgebliche Neuerung in der Sache darzustellen, wie es die nunmehr (beschwerdeseitig) behauptete Anschaffung eines gemeinsamen Hundes tut. Zwar erfuhr das gemeinsame Beziehungsleben durch das Heranwachsen der Aufenthaltsdauer der bP zwangsläufig eine Änderung dahingehend, dass die wechselseitigen, für die eingegangene Beziehung charakteristischen Kontaktverhältnisse im Ausmaß ebenjenen Zeitraums notwendigerweise gestärkt wurden, es bestand jedoch mit Erlass des angeführten Vorerkenntnisses eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen die bP und wäre sie daher ab diesem Zeitpunkt bzw. spätestens nach Ablauf der für die freiwillige Ausreise festgesetzten Frist von zwei Wochen verpflichtet gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen, und stellt die verlängerte Aufenthaltsdauer - als auch die dadurch bewirkte Bindungsintensivierung - noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung in jenem Sinne dar, dass sie eine meritorische Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde vergleiche dazu ergänzend die Ausführungen zu Pkt. römisch zwei.3.1.1.
- des vorliegenden Erkenntnisses). Soweit die bP ehrenamtliche Betätigungen bei der Caritas sowie Bemühungen zur Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt vorbringt, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits im Vorverfahren Berücksichtigung gefunden hat, dass sie gemeinnützig engagiert ist und ihr diesbezüglich Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und eine rege Beteiligung an Projekten bzw. Aktivitäten attestiert werden. Zudem wurde festgestellt, dass sie nicht legal erwerbstätig ist und auch keine bestimmte Erwerbstätigkeit in Aussicht hat. Eine entscheidungswesentliche Änderung hat sich diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht ergeben, ging die bP doch auch zuletzt keiner Beschäftigung nach, sondern bezog stattdessen - fortgesetzt - Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, sodass eine Selbsthaltungsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt vorgelegen ist. Der einzige im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der bP hervorgehende geänderte Sachverhalt seit der gegen die bP zuvor erlassenen Rückkehrentscheidung besteht in nunmehr aufliegenden „arbeitsrechtlichen Vorverträgen“ bzw. Einstellungszusagen der bP, namentlich in Bezug auf eine Tätigkeit als Wartungskraft eines Sportklubs (datiert mit 17.01.2022), als Abwäscher bzw. Reinigungskraft (datiert mit 29.11.2023), als „gewerberechtlicher Geschäftsführer“ (undatiert) sowie als Koch (datiert mit 22.03.2022). Diesen vorgelegten Einstellungszusagen kann das erkennende Gericht im Ergebnis jedoch keine Relevanz zumessen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Einstellungsbestätigung bzw. eine Einstellungszusage zum Zwecke des Nachweises ausreichend vorhandener Finanzmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG nämlich glaubwürdig und ausreichend konkret sein, was bei den gegenständlichen Bestätigungen beides nicht der Fall ist. Dies deshalb, weil - wie bei arbeitsrechtlichen Vorverträgen - auch bei „Einstellungszusagen“ Formerfordernisse zu beachten sind, die einen direkten Einfluss auf die Verbindlichkeit derselben haben. Wie arbeitsrechtliche Vorverträge müssen auch „Einstellungszusagen“ zumindest den Arbeitgeber unwiderruflich binden. Obzwar Optionen, wie Einstellungszusagen, im ABGB nicht geregelt sind, werden die Bestimmungen des § 936 ABGB über Vorverträge auch auf Optionen angewendet. Das bedeutet, dass auch Einstellungszusagen schon wesentliche Punkte eines Arbeitsvertrages zu enthalten haben. Sollte daher eine „Einstellungszusage“ als tragfähige Grundlage für das Vorliegen notwendiger Unterhaltsmittel herangezogen werden, so hat laut Judikatur des VwGH eine Einstellungszusage, ebenso wie arbeitsrechtliche Vorverträge, zumindest zwei inhaltliche Kriterien - neben der Anführung der Vertragspartner - zu erfüllen:Soweit die bP ehrenamtliche Betätigungen bei der Caritas sowie Bemühungen zur Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt vorbringt, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits im Vorverfahren Berücksichtigung gefunden hat, dass sie gemeinnützig engagiert ist und ihr diesbezüglich Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und eine rege Beteiligung an Projekten bzw. Aktivitäten attestiert werden. Zudem wurde festgestellt, dass sie nicht legal erwerbstätig ist und auch keine bestimmte Erwerbstätigkeit in Aussicht hat. Eine entscheidungswesentliche Änderung hat sich diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht ergeben, ging die bP doch auch zuletzt keiner Beschäftigung nach, sondern bezog stattdessen - fortgesetzt - Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, sodass eine Selbsthaltungsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt vorgelegen ist. Der einzige im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der bP hervorgehende geänderte Sachverhalt seit der gegen die bP zuvor erlassenen Rückkehrentscheidung besteht in nunmehr aufliegenden „arbeitsrechtlichen Vorverträgen“ bzw. Einstellungszusagen der bP, namentlich in Bezug auf eine Tätigkeit als Wartungskraft eines Sportklubs (datiert mit 17.01.2022), als Abwäscher bzw. Reinigungskraft (datiert mit 29.11.2023), als „gewerberechtlicher Geschäftsführer“ (undatiert) sowie als Koch (datiert mit 22.03.2022). Diesen vorgelegten Einstellungszusagen kann das erkennende Gericht im Ergebnis jedoch keine Relevanz zumessen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Einstellungsbestätigung bzw. eine Einstellungszusage zum Zwecke des Nachweises ausreichend vorhandener Finanzmittel im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG nämlich glaubwürdig und ausreichend konkret sein, was bei den gegenständlichen Bestätigungen beides nicht der Fall ist. Dies deshalb, weil - wie bei arbeitsrechtlichen Vorverträgen - auch bei „Einstellungszusagen“ Formerfordernisse zu beachten sind, die einen direkten Einfluss auf die Verbindlichkeit derselben haben. Wie arbeitsrechtliche Vorverträge müssen auch „Einstellungszusagen“ zumindest den Arbeitgeber unwiderruflich binden. Obzwar Optionen, wie Einstellungszusagen, im ABGB nicht geregelt sind, werden die Bestimmungen des Paragraph 936, ABGB über Vorverträge auch auf Optionen angewendet. Das bedeutet, dass auch Einstellungszusagen schon wesentliche Punkte eines Arbeitsvertrages zu enthalten haben. Sollte daher eine „Einstellungszusage“ als tragfähige Grundlage für das Vorliegen notwendiger Unterhaltsmittel herangezogen werden, so hat laut Judikatur des VwGH eine Einstellungszusage, ebenso wie arbeitsrechtliche Vorverträge, zumindest zwei inhaltliche Kriterien - neben der Anführung der Vertragspartner - zu erfüllen:
- Inhaltliche Bestimmtheit (Art der Beschäftigung, Höhe des Bruttolohnes, Anzahl der Wochenstunden, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Dauer der geplanten Beschäftigung) und
- Zeitbestimmung. Dabei mangelt es den vorgelegten „Arbeitsvorverträgen“ bzw. Einstellungszusagen schon an grundlegenden Inhalten, wie der Spezifizierung hinsichtlich sozialversicherungsrechtlicher Anmeldungen, der konkreten Arbeitszeitaufteilungen und der zur Anwendung kommenden Kollektivverträge, sodass sie bereits in diesem Lichte als inhaltlich nicht ausreichend bestimmt und sohin nicht bindend bzw. von Rechts wegen effektuierbar anzusehen sind. Daraus ergab sich u. a. auch die Feststellung, dass die bP lediglich formlos als „Arbeitsvorverträge“ betitelte Schreiben vorgelegt hat (vgl. Pkt. II.1.3.). Dabei mangelt es den vorgelegten „Arbeitsvorverträgen“ bzw. Einstellungszusagen schon an grundlegenden Inhalten, wie der Spezifizierung hinsichtlich sozialversicherungsrechtlicher Anmeldungen, der konkreten Arbeitszeitaufteilungen und der zur Anwendung kommenden Kollektivverträge, sodass sie bereits in diesem Lichte als inhaltlich nicht ausreichend bestimmt und sohin nicht bindend bzw. von Rechts wegen effektuierbar anzusehen sind. Daraus ergab sich u. a. auch die Feststellung, dass die bP lediglich formlos als „Arbeitsvorverträge“ betitelte Schreiben vorgelegt hat vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.). Dass - neben den monierten Form- bzw. Inhaltsmängeln in Bezug auf die angeführten Integrationsbescheinigungen - zuletzt auch keine ernste Absicht der bP bestand, in Zukunft ein Arbeitsverhältnis zu begründen, ging auch insbesondere daraus hervor, dass der „Arbeitsvorvertrag“ vom 17.01.2022 (Tätigkeit als Wartungskraft eines Sportklubs) persönlich von ihr gar nicht unterschrieben wurde (vgl. vorliegender Verwaltungsakt [BFA], S. 13ff. u. 309ff.). Auch erscheint es wenig nachvollziehbar, dass die bP eine Tätigkeit als „gewerberechtlicher Geschäftsführer“ beim im dortigen „Arbeitsvorvertrag“ ausgewiesenen Standort „Klagenfurt“ bei der gleichzeitig in Aussicht gefassten Arbeitszeit (im Ausmaß von fünf Wochentagen) angesichts der zu überbrückenden Distanz zum Wohnort der bP ( XXXX ) ernsthaft anstrebt. Im Übrigen unternahm die bP auch keine sonstigen legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes, die auch Asylwerbern zugänglich wären, etwa im Bereich der saisonalen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe, bzw. der selbstständigen Tätigkeit. Eine maßgebliche Integration der bP in den österreichischen Arbeitsmarkt war auf Basis der vorliegenden Faktenlage somit in keiner Weise erkennbar. Dass - neben den monierten Form- bzw. Inhaltsmängeln in Bezug auf die angeführten Integrationsbescheinigungen - zuletzt auch keine ernste Absicht der bP bestand, in Zukunft ein Arbeitsverhältnis zu begründen, ging auch insbesondere daraus hervor, dass der „Arbeitsvorvertrag“ vom 17.01.2022 (Tätigkeit als Wartungskraft eines Sportklubs) persönlich von ihr gar nicht unterschrieben wurde vergleiche vorliegender Verwaltungsakt [BFA], S. 13ff. u. 309ff.). Auch erscheint es wenig nachvollziehbar, dass die bP eine Tätigkeit als „gewerberechtlicher Geschäftsführer“ beim im dortigen „Arbeitsvorvertrag“ ausgewiesenen Standort „Klagenfurt“ bei der gleichzeitig in Aussicht gefassten Arbeitszeit (im Ausmaß von fünf Wochentagen) angesichts der zu überbrückenden Distanz zum Wohnort der bP ( römisch 40 ) ernsthaft anstrebt. Im Übrigen unternahm die bP auch keine sonstigen legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes, die auch Asylwerbern zugänglich wären, etwa im Bereich der saisonalen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe, bzw. der selbstständigen Tätigkeit. Eine maßgebliche Integration der bP in den österreichischen Arbeitsmarkt war auf Basis der vorliegenden Faktenlage somit in keiner Weise erkennbar. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen war sohin die Feststellung zu treffen, dass sich im Vergleich zu den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2018 keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben. Trotz des nunmehr (deutlich) verlängerten Aufenthalts der bP in Österreich wurden keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht und haben sich solche auch nicht aus der Aktenlage ergeben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Pkt. II.3.1.1.
- des vorliegenden Erkenntnisses verwiesen. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen war sohin die Feststellung zu treffen, dass sich im Vergleich zu den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2018 keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben. Trotz des nunmehr (deutlich) verlängerten Aufenthalts der bP in Österreich wurden keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht und haben sich solche auch nicht aus der Aktenlage ergeben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Pkt. römisch zwei.3.1.1.
- des vorliegenden Erkenntnisses verwiesen. 2.
- Zu Punkt 1.5.: Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen beruhen auf den in der Rechtlichen Beurteilung (insbesondere dort zu Pkt. 3.3.3.) näher ausgeführten Erwägungen. Von einer Wiederholung an dieser Stelle wird zur Optimierung der Lesbarkeit der gegenständlichen Entscheidung Abstand genommen. 2.
- Zu Punkt 1.
- (Lage im Herkunftsstaat): Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der bP stützen sich auf die zitierten Quellen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Diese Feststellungen wurden von der bP gegenständlich - abgesehen von einer Wiederholung ihres grundlegenden Parteienvorbringens vom asylrechtlichen Vorverfahren (das zu keinem Zeitpunkt für glaubhaft befunden wurde) während ihrer Einvernahme am 04.12.2023 - im Übrigen weder im Antrags- noch im Beschwerdevorbringen bestritten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G:Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG: 3.1.1.
§ 55Abs 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).
§ 55Abs 2 Asyl
G ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.3.1.1.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,).
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
§ 60Abs. 1 Asyl
G dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht.
Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht.
Abs. 3 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dann dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
Absatz 3, dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dann dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
§ 58Abs. 8 Asyl
G hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird. Anträge
§ 55
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8
EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Anträge
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Bereits in einer Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Art. 8 MRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), ist eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblicher geänderter Sachverhalt liegt dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK gebietet (VwGH 22.7.2011, 2011/22/0127).Bereits in einer Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Artikel 8, MRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), ist eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblicher geänderter Sachverhalt liegt dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK gebietet (VwGH 22.7.2011, 2011/22/0127). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).3.1.
- Wie § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).3.1.
- Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der o. a. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur [ohne Anspruch auf Vollständigkeit]): - Erkenntnis vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren (vgl. auch VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196: ca. drei Jahre; oder auch ca. fünf Jahre bei einem Erwachsenen, welcher seine Lebensweise nicht wesentlich änderte (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0226-13) zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbescheid der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis Erkenntnis vom 22.07.2011, 2011/22/0138; Erkenntnis vom 09.09.2013, 2013/22/0215).- Erkenntnis vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren vergleiche auch VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196: ca. drei Jahre; oder auch ca. fünf Jahre bei einem Erwachsenen, welcher seine Lebensweise nicht wesentlich änderte vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0226-13) zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbescheid der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis Erkenntnis vom 22.07.2011, 2011/22/0138; Erkenntnis vom 09.09.2013, 2013/22/0215). - Erkenntnis vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art. 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013).- Erkenntnis vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013). - Erkenntnis vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
- Oktober 2011, 2011/22/0065).- Erkenntnis vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
- Oktober 2011, 2011/22/0065). - Erkenntnis vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserkärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
- Juli 2011, 2011/22/0112).- Erkenntnis vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserkärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
- Juli 2011, 2011/22/0112). - Erkenntnis vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).- Erkenntnis vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 Abs. 1 AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erkenntnis des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN, ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erkenntnis des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN, ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. 3.1.1.
- Gegen die bP besteht eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2018, Zl. L521 XXXX ).3.1.1.
- Gegen die bP besteht eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2018, Zl. L521 römisch 40 ). Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, vermögen weder die von der bP vorgelegten „Arbeitsvorverträge“ bzw. Einstellungszusagen neueren Datums, aus denen sich jedoch keine maßgebliche Integration der bP in den österreichischen Arbeitsmarkt ableiten lässt, und die zur Bescheinigung ihres ehrenamtlichen Engagements bei der Caritas beigebrachten Schriftstücke, noch die gemeinsame Wohnsitzbegründung mit ihrer Freundin und die Bindungsintensivierung zu dieser, die im Wesentlichen lediglich aus ihrem illegalen Verbleib in Österreich bzw. aus der fortgesetzten beharrlichen Missachtung der sie treffenden Ausreiseverpflichtung resultieren, eine relevante Sachverhaltsänderung darzustellen und hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass selbst der Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr fünf Jahren noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0226-13, mwN). Ferner gilt es im Hinblick auf den Aufenthalt der bP nochmals festzuhalten, dass der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 31.05.2015 bereits am 02.03.2017 negativ beschieden und gegen die bP zuletzt am 17.12.2018 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Ihrer Ausreiseverpflichtung kam die bP jedoch nicht nach, vielmehr verblieb sie unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 22.02.2022 - nach zwischenzeitiger Einleitung eines (im Ergebnis negativen) Verfahrens zur Ausstellung einer Karte für Geduldete - den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, vermögen weder die von der bP vorgelegten „Arbeitsvorverträge“ bzw. Einstellungszusagen neueren Datums, aus denen sich jedoch keine maßgebliche Integration der bP in den österreichischen Arbeitsmarkt ableiten lässt, und die zur Bescheinigung ihres ehrenamtlichen Engagements bei der Caritas beigebrachten Schriftstücke, noch die gemeinsame Wohnsitzbegründung mit ihrer Freundin und die Bindungsintensivierung zu dieser, die im Wesentlichen lediglich aus ihrem illegalen Verbleib in Österreich bzw. aus der fortgesetzten beharrlichen Missachtung der sie treffenden Ausreiseverpflichtung resultieren, eine relevante Sachverhaltsänderung darzustellen und hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass selbst der Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr fünf Jahren noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0226-13, mwN). Ferner gilt es im Hinblick auf den Aufenthalt der bP nochmals festzuhalten, dass der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 31.05.2015 bereits am 02.03.2017 negativ beschieden und gegen die bP zuletzt am 17.12.2018 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Ihrer Ausreiseverpflichtung kam die bP jedoch nicht nach, vielmehr verblieb sie unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 22.02.2022 - nach zwischenzeitiger Einleitung eines (im Ergebnis negativen) Verfahrens zur Ausstellung einer Karte für Geduldete - den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Demgemäß ist in Bezug auf die ergänzend dargelegten Integrationsschritte der bP in Betracht zu ziehen, dass sie diese allesamt über einen Zeitraum gesetzt hat, in welchem sie zur Ausreise aus Österreich verpflichtet war. Diese Schritte erfolgten insofern zur Gänze vor dem Hintergrund ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes und wirkt angesichts dessen auch das im Rahmen der Rückkehrentscheidung im Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2018 berücksichtigte öffentliche Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage der bP auch weiterhin entsprechend entgegen, sofern man in Betracht zieht, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG als maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN) und unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, die in seiner Sache zur Entscheidung berufenen Behörden bzw. das Gericht in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vor vollendete Tatsachen zu stellen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN). Demgemäß ist in Bezug auf die ergänzend dargelegten Integrationsschritte der bP in Betracht zu ziehen, dass sie diese allesamt über einen Zeitraum gesetzt hat, in welchem sie zur Ausreise aus Österreich verpflichtet war. Diese Schritte erfolgten insofern zur Gänze vor dem Hintergrund ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes und wirkt angesichts dessen auch das im Rahmen der Rückkehrentscheidung im Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2018 berücksichtigte öffentliche Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage der bP auch weiterhin entsprechend entgegen, sofern man in Betracht zieht, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG als maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN) und unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, die in seiner Sache zur Entscheidung berufenen Behörden bzw. das Gericht in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vor vollendete Tatsachen zu stellen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN). Auch ein genereller Verweis auf die Sprachkenntnisse der bP bzw. der bloße Besuch von Deutschkursen reicht neben dem bereits erwähnen Rechtsgrundsatz des ne bis in idem im Lichte höchstgerichtlichen Judikatur, wonach selbst die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen (auch) im vorliegenden Kontext daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029), nicht hin, um eine Neubeurteilung als erforderlich erscheinen zu lassen.Auch ein genereller Verweis auf die Sprachkenntnisse der bP bzw. der bloße Besuch von Deutschkursen reicht neben dem bereits erwähnen Rechtsgrundsatz des ne bis in idem im Lichte höchstgerichtlichen Judikatur, wonach selbst die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen (auch) im vorliegenden Kontext daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029), nicht hin, um eine Neubeurteilung als erforderlich erscheinen zu lassen. Die zwischen Erlassung der gegen die bP bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit von rund fünf Jahren und zwei Monaten ist zwar relativ lang; die bloß geringfügig verdichtete Integration im gegenständlichen Fall begründet aber dennoch keine Sachverhaltsänderung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätte, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich. Gegenteiliges wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet