4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP
G nicht erteilt und wider sie
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Irak zulässig sei.
P mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 25.01.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wider sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der bP mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 1.1.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde wider sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 1.2.2. In der Folge wies das BFA mit Bescheid vom 13.07.2021, Zl. römisch 40 , den Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 1.2.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt III.) 1.3.3. Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 01.03.2023, Zl. römisch 40 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) 1.3.
1 AVG (vgl. Pkt. 1.3.3.) - wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeiten einer Behörde eine Mutwillensstrafe
P - gleichgehend mit seiner zurückweislichen Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Pkt. 1.3.3.) - wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeiten einer Behörde eine Mutwillensstrafe
Paragraph 35, AVG in der Höhe von € 400,00 verhängt. Begründend wurde seitens des BFA angeführt, dass aus der Chronologie der Fakten in Verbindung mit den eigenen Angaben der bP zwingend geschlussfolgert musste, dass ihre (unbegründeten) Asylantragstellungen einerseits der Umgehung des Fremdenrechts, andererseits auch zum Zweck der Erlangung sozialer Unterstützungen in Österreich dienen, weshalb die Behörde davon ausgehen müsse, dass diese Anträge offensichtlich einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellen und sich die bP im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit sowie der Nutz- und der Zwecklosigkeit ihres Anbringens an die Behörde wendet. 1.4.
G ein. Dem Antrag angeschossen wurde - neben einem positiven ÖIF-Zertifikat (A2) vom 11.01.2023 sowie einer mit 30.07.2023 datierten Einstellungszusage - insbesondere ein (Bestätigungs-)Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 21.08.2023 über die Nichtannahme eines Antrags der bP auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses (unter Hinweis auf das nicht vorhandene Reisepassausstellungssystem der irakischen Vertretungsbehörde) sowie Auszüge (in Kopie) vom Reisepass und Personalausweis der bP. Am 23.08.2023 brachte die bP - über einen bevollmächtigten Vertreter - den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG ein. Dem Antrag angeschossen wurde - neben einem positiven ÖIF-Zertifikat (A2) vom 11.01.2023 sowie einer mit 30.07.2023 datierten Einstellungszusage - insbesondere ein (Bestätigungs-)Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 21.08.2023 über die Nichtannahme eines Antrags der bP auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses (unter Hinweis auf das nicht vorhandene Reisepassausstellungssystem der irakischen Vertretungsbehörde) sowie Auszüge (in Kopie) vom Reisepass und Personalausweis der bP. 2.
1. Z 1 FPG gegen Sie keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen, da eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen Sie bestehrt. Der Antrag gem. Paragraph 55, AsylG ist persönlich zu stellen. Ich werde darüber aufgeklärt, dass der am 23.08.2023 von Ihrem Rechtsvertreter eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, den Sie am heutigen Tag persönlich stellen, gem. Paragraph 55,
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen Sie keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen, da eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen Sie bestehrt. Stellt sich im derzeit laufenden Verfahren heraus, dass Sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels erfüllen, wird Ihnen die Möglichkeit gegeben werden, Ihren Antrag dahingehend abzuändern. Zum bisher bekannten Sachverhalt: ● Sie haben seit Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2015 drei Asylanträge gestellt, die alle rechtskräftig negativ abgeschlossen sind. Gegen Sie besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot. Zuletzt haben Sie am 23.08.2023 den gegenständlichen Antrag beim BFA – nicht persönlich – eingebracht. ● Sie legten weder ein gültiges Reisedokument vor noch eine Geburtsurkunde vor. Sie haben ein A2-Deutschzertifikat vorgelegt. ● Entsprechend der an mich ergangenen Ladung habe ich heute nachfolgende Unterlagen beigebracht: VP: Ich habe bereits alle Dokumente, die ich habe, abgegeben. Auf Befragung gebe ich an: LA: Sind Sie rechtlich vertreten? Wenn ja, durch wen? VP: Ja, mein rechtlicher Vertreter ist Herr XXXX , die Vollmacht liegt meinem Antrag bei. VP: Ja, mein rechtlicher Vertreter ist Herr römisch 40 , die Vollmacht liegt meinem Antrag bei. LA: Besitzen Sie einen irakischen Reisepass? VP: Ich habe einen Reisepass gehabt, der jetzt bereits abgelaufen ist, dieser Reisepass befindet sich bei den deutschen Behörden, er wurde mir im Dezember 2021 in Deutschland abgenommen, wo ich auch Asyl beantragt habe. LA: Haben Sie irgendwelche sonstige irakische Dokumente? VP: Ja, einen irakischen Personalausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis, beide Dokumente wurden mir vom BFA abgenommen. LA: Haben Sie seit Ihrem letzten Verfahren vor dem BFA Bemühungen unternommen, ein Reisedokument von der irakischen Botschaft zu erlangen? VP: Ja, im August 2023 bevor ich diesen Antrag eingebracht habe. Eine Bestätigung, dass ich einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt habe, habe ich dem Antrag beigelegt. LA: Haben Sie einen Reisepass beantragt oder auch ein Notreisedokument? VP: Notreisedokument habe ich keines beantragt. LA: Hat sich in Ihrem Privat- und Familienleben seit dem letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2023 irgend etwas geändert? VP: Nein. Ich darf aufgrund meines illegalen Aufenthaltes nicht arbeiten. LA: Sind Sie verheiratet oder leben in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie Kinder? VP. Nein, weder noch. LA: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder mach Sie sonst irgendeine Ausbildung? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich? VP: Nein. LA: Haben Sie im Heimatland noch Verwandte oder Besitz (z.B.: Haus- oder Grundbesitz)? VP: Meine Eltern, eine Schwester und ein Bruder leben seit ein paar Jahren in der Türkei, Zwei Brüder sind seit 2013/14 in der USA. Im Irak habe ich Onkel und Tanten. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich zu diesen keinen Kontakt habe. LA: Womit finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? VP: Ich wohne bei einem Freund in dessen Wohnung, ich werde teils von Freunden und teils von meinem Bruder, der in den USA lebt, finanziell unterstützt. LA: Sind Sie krankenversichert? VP: Nein. LA: Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, ehrenamtliche Tätigkeiten, etc.? VP: Ich habe in Österreich keine Verwandten, aber ich habe hier Freunde. Derzeit bin bei keinem Verein und übe keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus. LA: Würden Sie im Fall einer negativen Entscheidung Ihres jetzigen Verfahrens freiwillig in den Irak ausreisen? VP: Nein. LA: Falls Sie vor Ende Dezember freiwillig ausreisen, erhalten Sie als Rückkehrhilfe 1.000 €. Müssen Sie aber zwangsweise abgeschoben werden, erhalten Sie diese Hilfe nicht. Anm.: Das Informationsblatt über Rückkehrhilfe bei Ausreise in den Irak wird der VP ausgehändigt. Anmerkung, Das Informationsblatt über Rückkehrhilfe bei Ausreise in den Irak wird der VP ausgehändigt. VP: Ich kenne das Informationsblatt schon von der BBU, ich würde trotzdem nicht freiwillig ausreisen. LA: Sind Sie über die Situation in ihrem Herkunftsstaat informiert? Haben Sie dort Probleme, wenn ja um welche handelt es sich? VP: Ich bin über die Lage im Irak über die Medien informiert. Ich habe dort noch immer die gleichen Probleme die ich schon bei meinem Asylverfahren geschildert habe. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich bitte darum, hierbleiben zu können. LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden? VP: Ja. […]“ 2.3. Mit Verbesserungsauftrag vom 18.01.2024 wurde die bP aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltenden Dokument (jeweils im Original und in Kopie) vorzulegen. Weiters wurde die bP auf die Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung sowie auf die (mögliche) Zurückweisung ihres Antrags hingewiesen. Der Verbesserungsauftrag wurde der bP am 29.01.2024 nachweislich zugestellt. 2.4. In der Folge legte die bP - über ihre bevollmächtigte Vertretung - am 05.02.2024 dem BFA neben den bereits im Rahmen ihrer Antragstellung beigebrachten Unterlagen Übersetzungen ihres irakischen Personalausweises sowie Staatsbürgerschaftsnachweises vor. Darüber hinaus reichte sie eine persönlich von der bP verfasste Stellungnahme ein, der (sinngemäß) im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sie negative Asylverfahren durchlaufen habe und nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis für ihre Arbeit erlangen wolle, da sie sich bereits mehr als neun Jahre in Österreich aufhalte und eine emotionale Bindung zu ihrem Aufenthaltsstaat entwickelt habe. 2.5. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch näher ersichtlichen Bescheid des BFA wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G
G zurückgewiesen. 2.5. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch näher ersichtlichen Bescheid des BFA wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die bP habe weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde vorgelegt und sei damit ihrer Mitwirkungspflicht
G-DV nicht nachgekommen. Auch habe sie - trotz entsprechender Belehrung - keinen Mängelheilungsantrag gestellt. Begründend wurde ausgeführt, die bP habe weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde vorgelegt und sei damit ihrer Mitwirkungspflicht
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV nicht nachgekommen. Auch habe sie - trotz entsprechender Belehrung - keinen Mängelheilungsantrag gestellt. 2.5.1. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der bP ein Rechtsberater
1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.2.5.1. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der bP ein Rechtsberater
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 2.6 Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche - von der bP fristgerecht eingebrachte - Beschwerde. Zum maßgeblichen Beschwerdevorbringen wurde (wortident) die von der bP am 05.02.2024 beim BFA eingebrachte Stellungnahme vom 03.02.2024 (vgl. Pkt. 2.4.) erhoben. Zum maßgeblichen Beschwerdevorbringen wurde (wortident) die von der bP am 05.02.2024 beim BFA eingebrachte Stellungnahme vom 03.02.2024 vergleiche Pkt. 2.4.) erhoben. 2.
G. Ihrem Antrag schloss sie - neben einem positiven ÖIF-Zertifikat (A2) vom 11.01.2023 sowie einer mit 30.07.2023 datierten Einstellungszusage - insbesondere ein (Bestätigungs-)Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 21.08.2023 über die Nichtannahme eines Antrags der bP auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses (unter Hinweis auf das nicht vorhandene Reisepassausstellungssystem der irakischen Vertretungsbehörde) sowie Auszüge (in Kopie) vom Reisepass und Personalausweis der bP an.Am 23.08.2023 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG. Ihrem Antrag schloss sie - neben einem positiven ÖIF-Zertifikat (A2) vom 11.01.2023 sowie einer mit 30.07.2023 datierten Einstellungszusage - insbesondere ein (Bestätigungs-)Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 21.08.2023 über die Nichtannahme eines Antrags der bP auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses (unter Hinweis auf das nicht vorhandene Reisepassausstellungssystem der irakischen Vertretungsbehörde) sowie Auszüge (in Kopie) vom Reisepass und Personalausweis der bP an. Mit der bP am 20.10.2023 zugestellten Schreiben vom 17.10.2023 wurde die bP zur Einvernahme vor dem BFA geladen. Dabei wurde sie darauf hingewiesen, sämtliche, in ihrem Besitz befindlichen Personendokumente, insbesondere ihren Reisepass mitzubringen. Mit Schreiben bzw. Verbesserungsauftrag vom 18.01.2024 wurde die bP (erneut) aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Weiters wurde die bP auf die Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung sowie auf die Folgen, sollte sie weder die erforderlichen Dokumente vorlegen, noch einen Heilungsantrag stellen, hingewiesen. Ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde im Original brachte die bP - ungeachtet obig näher ausgeführter, mehrmaliger behördlicher Manuduktion - nicht in Vorlage. Abgesehen davon, dass die bP persönlich am 21.08.2023 bei der irakischen Botschaft in Wien vorstellig wurde und die Ausstellung eines Reisepasses beantragte, hat die bP keine Bemühungen unternommen, um in den Besitz eines gültigen, irakischen Reisedokumentes, insbesondere eines Notreisepasses zu gelangen. Dem Vorbringen der bP sowie der vorgelegten Bestätigung der irakischen Vertretungsbehörde in Österreich ist auch nicht zu entnehmen, dass ihr die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes bzw. eines Notreisedokumentes nicht möglich oder zumutbar (gewesen) wäre. Die bP stellte trotz Belehrung über die Möglichkeit der Stellung eines Heilungsantrags
G-DV keinen Antrag, die Heilung des beschriebenen Mangels (Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments) zuzulassen.Ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde im Original brachte die bP - ungeachtet obig näher ausgeführter, mehrmaliger behördlicher Manuduktion - nicht in Vorlage. Abgesehen davon, dass die bP persönlich am 21.08.2023 bei der irakischen Botschaft in Wien vorstellig wurde und die Ausstellung eines Reisepasses beantragte, hat die bP keine Bemühungen unternommen, um in den Besitz eines gültigen, irakischen Reisedokumentes, insbesondere eines Notreisepasses zu gelangen. Dem Vorbringen der bP sowie der vorgelegten Bestätigung der irakischen Vertretungsbehörde in Österreich ist auch nicht zu entnehmen, dass ihr die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes bzw. eines Notreisedokumentes nicht möglich oder zumutbar (gewesen) wäre. Die bP stellte trotz Belehrung über die Möglichkeit der Stellung eines Heilungsantrags
Paragraph 4, AsylG-DV keinen Antrag, die Heilung des beschriebenen Mangels (Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments) zuzulassen.
G-DV sowie auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung dieser Aufforderung, nämlich in Form einer zurückweislichen Entscheidung durch das BFA hingewiesen. Der Verbesserungsauftrag wurde der bP am 29.01.2024 nachweislich zugestellt. Die Behörde wies zudem im Rahmen der (dem Verbesserungsauftrag vorausgehenden) parteienschaftlichen Einvernahme vom 02.11.2023 (zumindest implizit) auf die Möglichkeit der Erlangung eines irakischen Notreisepasses hin. Die Feststellungen zu den Mängeln des Antrags der bP ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die bP wurde (zuletzt) mit Verbesserungsauftrag vom 18.01.2024 zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde (im Original und in Kopie) binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Darüber hinaus wurde die bP auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Mängelheilung
Paragraph 4, AsylG-DV sowie auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung dieser Aufforderung, nämlich in Form einer zurückweislichen Entscheidung durch das BFA hingewiesen. Der Verbesserungsauftrag wurde der bP am 29.01.2024 nachweislich zugestellt. Die Behörde wies zudem im Rahmen der (dem Verbesserungsauftrag vorausgehenden) parteienschaftlichen Einvernahme vom 02.11.2023 (zumindest implizit) auf die Möglichkeit der Erlangung eines irakischen Notreisepasses hin. Obwohl die bP bereits mehrere rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist bzw. sein müsste, im gegenständlichen Antrag in der von ihr unterschriebenen Abschlusserklärung auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen und die bP von der belangten Behörde im Rahmen eines Verbesserungsauftrages explizit darüber belehrt wurde, dass eine Nichtvorlage dieser Dokumente die Zurückweisung ihres Antrages zur Folge habe, die bP ferner im hg. Beschwerdeverfahren seit spätestens 16.04.2024 anwaltlich vertreten ist, ist die bP bis dato weder der Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes nachgekommen, noch hat sie einen Antrag auf Mängelheilung
G-DV gestellt. Der im Verfahren (wiederholt) in Vorlage gebrachten Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 21.08.2023 ist jedenfalls nicht die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisedokumentes zu entnehmen. Bestätigt die irakische Botschaft zwar in ihrem Schreiben vom 21.08.2023, dass sie über kein Reisepasssystem verfüge, so ist dem Schreiben nicht auch zu entnehmen, dass die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich wäre. Die bP wurde in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2023 dezidiert befragt, ob sie bei der irakischen Botschaft die Ausstellung eines Notreisepasses beantragt habe. Die bP führte dazu (verneinend) aus: „Notreisedokument habe ich keines beantragt.“ (vgl. Verwaltungsakt BFA, S. 47). Die bP kam sohin ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht einmal ansatzweise nach. Zudem darf nicht übersehen werden, dass die bP bereits seit rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens (am 29.10.2020) zum Bemühen um Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes verpflichtet gewesen wäre.Obwohl die bP bereits mehrere rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist bzw. sein müsste, im gegenständlichen Antrag in der von ihr unterschriebenen Abschlusserklärung auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen und die bP von der belangten Behörde im Rahmen eines Verbesserungsauftrages explizit darüber belehrt wurde, dass eine Nichtvorlage dieser Dokumente die Zurückweisung ihres Antrages zur Folge habe, die bP ferner im hg. Beschwerdeverfahren seit spätestens 16.04.2024 anwaltlich vertreten ist, ist die bP bis dato weder der Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes nachgekommen, noch hat sie einen Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, AsylG-DV gestellt. Der im Verfahren (wiederholt) in Vorlage gebrachten Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 21.08.2023 ist jedenfalls nicht die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisedokumentes zu entnehmen. Bestätigt die irakische Botschaft zwar in ihrem Schreiben vom 21.08.2023, dass sie über kein Reisepasssystem verfüge, so ist dem Schreiben nicht auch zu entnehmen, dass die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich wäre. Die bP wurde in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2023 dezidiert befragt, ob sie bei der irakischen Botschaft die Ausstellung eines Notreisepasses beantragt habe. Die bP führte dazu (verneinend) aus: „Notreisedokument habe ich keines beantragt.“ vergleiche Verwaltungsakt BFA, S. 47). Die bP kam sohin ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht einmal ansatzweise nach. Zudem darf nicht übersehen werden, dass die bP bereits seit rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens (am 29.10.2020) zum Bemühen um Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes verpflichtet gewesen wäre. Abrundend ist festzuhalten, dass sowohl dem BVwG als auch dem BFA bekannt ist, dass von der irakischen Botschaft in Wien keine Reisepässe ausgestellt werden. Aus diesem Grund wurde die bP vom BFA in der Einvernahme am 02.11.2023 explizit auf die Beschaffung bzw. Ausstellung eines Notreisepasses angesprochen. Ein Reisepass stellt ein Reisedokument dar, als solches gilt jedoch auch ein Notreisepass. Die Beschaffung dieses Notreisepasses war für die bP weder unmöglich noch unzumutbar und wurde Derartiges auch nicht behauptet. Von der irakischen Botschaft in Wien werden laut deren allgemeinen Auskunftslage nach wie vor, entsprechende Freiwilligkeit des Antragstellers vorausgesetzt, Notreisepässe ausgestellt (siehe: https://mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/). Die Ausstellung eines Notreisepasses scheiterte einzig daran, dass die bP diese erforderliche Freiwilligkeit sichtlich zu keiner Zeit an den Tag legte, sondern es stattdessen vorzog, rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig zu sein und die ihr mit rechtskräftigen Entscheidungen auferlegten Ausreiseverpflichtungen beharrlich zu ignorieren bzw. sich diesen durch das Stellen unbegründeter Asyl(folge-)anträgen laufend zu entziehen. Das Vorbringen der bP belegt weder aus Sicht der belangten Behörde, noch des BVwG, dass sich die bP ausreichend bemüht hätte, um an dieses notwendige Dokument zu gelangen. So darf im gegenständlichen Fall in diesem Zusammenhang - wie bereits angemerkt - keineswegs unberücksichtigt bleiben, dass die bP erst im August 2023 (somit knapp zwei Jahre nach Zustellung der ersten negativen BVwG-Entscheidung in ihren (durchwegs negativen) Folgeantragsverfahren am 24.09.2021) mit der Vertretung ihres Heimatstaates Kontakt aufgenommen hat, obwohl sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen musste, dass sie an der Feststellung ihrer Identität mitwirken und erforderlichenfalls auch bei ihrer Vertretungsbehörde um die Ausfolgung entsprechender Dokumente ansuchen muss, um der ihr auferlegten Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Erlangung eines Notreisepasses nach Ansicht des BVwG mit der ausreichenden Mitwirkung der bP sehr wohl möglich sein muss. So ist die bP im Irak geboren, lebte und arbeitete in ihrem Heimatland, spricht die Landessprache und hat familiäre Anknüpfungspunkte im Irak, die noch heute bestehen. Wenn sie folglich ihr Wissen, ihre Erfahrung und ihre Identität unter Nennung von genauen Details sowie unter Vorweis der in ihrem Besitz befindlichen Personendokumente (Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis) vor der Vertretungsbehörde des Irak darlegen würde, ist es für das BVwG wahrscheinlich, dass ihr - wie auf der Homepage der irakischen Botschaft dargelegt - zumindest ein Notreisedokument zur Heimreise ausgestellt werden würde. Es gehört zu den Kernaufgaben einer Vertretungsbehörde, den im Ausland befindlichen Staatsangehörigen etwa im Fall des Verlusts ihres Reisepasses ein Ersatzdokument auszustellen. Da der bP schon einmal von den irakischen Behörden ein Personalausweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt wurden, liegen der Vertretungsbehörde alle notwendigen Daten vor. Weshalb gerade im Fall der bP die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich (gewesen) sein sollte, wurde nicht dargelegt. Dies würde lediglich die ernsthafte Mitwirkung der bP erfordern, welche nicht vorliegt. An dieser Einschätzung vermag auch die von der bP vorgelegte Bestätigung über das Aufsuchen der Botschaft am 21.08.2023 nichts zu ändern. Es lässt sich damit nicht nachweisen, dass sie dort weitere notwendigen Schritte ernsthaft unternommen hat, um ein Notreisedokument zu erhalten. Da die bP im Verfahren sohin weder eine Bestätigung vorgelegt hat, dass sie sich bei der irakischen Botschaft um die Ausstellung eines Notreisedokuments bemüht hat bzw. nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum ihr von der irakischen Botschaft keine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt wurde, geht das BVwG begründeter Weise davon aus, dass sich die bP gar nicht um die Ausstellung eines Notreisedokuments ernsthaft bemüht hat. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat die bP sohin einen Nachweis erbracht. Entsprechende Schritte wären aber erforderlich gewesen, um in Erwägung ziehen zu können, dass die bP ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre. Auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurden keine Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die irakische Botschaft der bP die Ausstellung eines Notreisedokuments tatsächlich verweigern würde bzw. in der Vergangenheit verweigert hätte. Die Verfahrensparteien wären im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren aber auch verpflichtet, entsprechende Beweismittel - etwa ein Schreiben der Botschaft - unaufgefordert vorzulegen. Die bP ist somit ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G:3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG: 3.1.1.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).
G ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.3.1.1.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,).
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
G hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.
G-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG; Z 1); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2); Lichtbild des Antragstellers
(Z 3); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Z 4).
Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG; Ziffer eins,); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,); Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5, (Ziffer 3,); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Ziffer 4,).
G ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. In der Regierungsvorlage zu § 58 Abs. 11 AsylG (1803 BlgNR XXIV. GP 48 ff) wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren
Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden
Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“In der Regierungsvorlage zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG (1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 48 ff) wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren
Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden
Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK).Im gegenständlichen Fall stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK). Die bP wurde zuletzt mit Schreiben vom 18.01.2024 zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Darüber hinaus wurde die bP auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Mängelheilung
G-DV sowie auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung dieser Aufforderung, nämlich in Form einer zurückweislichen Entscheidung durch das BFA hingewiesen. Die Behörde wies zudem im Rahmen der (dem Verbesserungsauftrag vorausgehenden) parteienschaftlichen Einvernahme der bP am 02.11.2023 (zumindest implizit) auf die Möglichkeit der Erlangung eines irakischen Notreisepasses hin. Die bP kam der Aufforderung der belangten Behörde in weiterer Folge jedoch nicht nach. So wurde weder eine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht, noch ein gültiges Reisedokument dargereicht.Die bP wurde zuletzt mit Schreiben vom 18.01.2024 zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Darüber hinaus wurde die bP auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Mängelheilung
Paragraph 4, AsylG-DV sowie auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung dieser Aufforderung, nämlich in Form einer zurückweislichen Entscheidung durch das BFA hingewiesen. Die Behörde wies zudem im Rahmen der (dem Verbesserungsauftrag vorausgehenden) parteienschaftlichen Einvernahme der bP am 02.11.2023 (zumindest implizit) auf die Möglichkeit der Erlangung eines irakischen Notreisepasses hin. Die bP kam der Aufforderung der belangten Behörde in weiterer Folge jedoch nicht nach. So wurde weder eine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht, noch ein gültiges Reisedokument dargereicht. Gerade die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente, welche für die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels notwendig gewesen wären, stellt somit eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht der bP dar und rechtfertigt eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung.Gerade die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente, welche für die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels notwendig gewesen wären, stellt somit eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht der bP dar und rechtfertigt eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung. Die im Beschwerdeverfahren spätestens seit 16.04.2024 rechtsanwaltlich vertretene bP stellte - trotz dahingehender Belehrung durch das BFA mit Verbesserungsauftrag vom 18.01.2024 - keinen Antrag auf Heilung dieses Mangels
G-DV, sondern brachte lediglich vor, dass sie keinen Reisepass habe.Die im Beschwerdeverfahren spätestens seit 16.04.2024 rechtsanwaltlich vertretene bP stellte - trotz dahingehender Belehrung durch das BFA mit Verbesserungsauftrag vom 18.01.2024 - keinen Antrag auf Heilung dieses Mangels
Paragraph 4, AsylG-DV, sondern brachte lediglich vor, dass sie keinen Reisepass habe. Soweit die bP behauptet, dass sie sich vergeblich an die Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaats gewandt habe, ist darauf hinzuweisen, dass darin nach Ansicht des BVwG kein Antrag im Sinn des § 4 AsylG-DV erblickt werden kann. Auch in der Beschwerde wurde Derartiges nicht behauptet. Schließlich wies die bP - trotz diesbezüglicher Aufforderung durch das BFA - zu keinem Zeitpunkt im Verfahren nach, dass ihr die Beschaffung der geforderten Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die bP legte zwar eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 21.08.2023 vor, wonach diese über kein Reisepasssystem verfüge und daher den Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses nicht annehmen könne. Allerdings ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass auch die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich (gewesen) wäre. Die bP konnte nicht nachweisen bzw. verneinte sie auf ausdrückliche Nachfrage des BFA, dass sie dort weitere notwendige Schritte ernsthaft unternommen hätte, um ein Notreisedokument zu erhalten. Deshalb geht das BVwG davon aus, dass sich die bP gar nicht um die Ausstellung eines Notreisedokuments ernsthaft bemüht hat, dies obwohl Notreisepässe nach wie vor von der irakischen Botschaft in Wien - entsprechende Freiwilligkeit des Antragstellers vorausgesetzt - problemlos ausgestellt werden. Weiters stellte sie - trotz nachweislicher Verständigung - bis zur Entscheidung der belangten Behörde auch keinen Antrag auf Heilung des aufgezeigten Mangels
G-DV 2005 (Umstände für eine Heilung kamen auch von Amts wegen nicht hervor).Soweit die bP behauptet, dass sie sich vergeblich an die Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaats gewandt habe, ist darauf hinzuweisen, dass darin nach Ansicht des BVwG kein Antrag im Sinn des Paragraph 4, AsylG-DV erblickt werden kann. Auch in der Beschwerde wurde Derartiges nicht behauptet. Schließlich wies die bP - trotz diesbezüglicher Aufforderung durch das BFA - zu keinem Zeitpunkt im Verfahren nach, dass ihr die Beschaffung der geforderten Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die bP legte zwar eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 21.08.2023 vor, wonach diese über kein Reisepasssystem verfüge und daher den Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses nicht annehmen könne. Allerdings ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass auch die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich (gewesen) wäre. Die bP konnte nicht nachweisen bzw. verneinte sie auf ausdrückliche Nachfrage des BFA, dass sie dort weitere notwendige Schritte ernsthaft unternommen hätte, um ein Notreisedokument zu erhalten. Deshalb geht das BVwG davon aus, dass sich die bP gar nicht um die Ausstellung eines Notreisedokuments ernsthaft bemüht hat, dies obwohl Notreisepässe nach wie vor von der irakischen Botschaft in Wien - entsprechende Freiwilligkeit des Antragstellers vorausgesetzt - problemlos ausgestellt werden. Weiters stellte sie - trotz nachweislicher Verständigung - bis zur Entscheidung der belangten Behörde auch keinen Antrag auf Heilung des aufgezeigten Mangels
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 (Umstände für eine Heilung kamen auch von Amts wegen nicht hervor). Das BFA hat damit aufgrund der fehlenden Vorlage der nach § 8 AsylG-DV erforderlichen Dokumente sowie der unterlassenen Stellung eines Antrags
G-DV den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Recht
G zurückgewiesen.Das BFA hat damit aufgrund der fehlenden Vorlage der nach Paragraph 8, AsylG-DV erforderlichen Dokumente sowie der unterlassenen Stellung eines Antrags
Paragraph 4, AsylG-DV den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Recht
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. 3.1.3. Die Beschwerde gegen den Spruch des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet und war
GVG abzuweisen.3.1.3. Die Beschwerde gegen den Spruch des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet und war
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.1.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Verwaltungsgericht in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).3.1.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Verwaltungsgericht in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). 3.2. Zum Unterbleiben einer neuerlichen Rückkehrentscheidung: 3.2.1. § 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: „
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."„
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." , § 58 Abs. 9 Z1 bis 3 AsylG lautet:Paragraph 58, Absatz 9, Z1 bis 3 AsylG lautet: „
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.“ § 52 Abs. 3 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 3, FPG lautet: „
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“ § 59 Abs. 5 FPG lautet:Paragraph 59, Absatz 5, FPG lautet: „
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.“ 3.2.2.
3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.3.2.2.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt. Demzufolge sieht der Gesetzeswortlaut - auf den ersten Blick - grundsätzlich auch für den gegenständlichen Fall eine Verbindung sowohl einer Ab- als auch einer Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor (und zwar
G jedoch - im Widerspruch zu § 52 Abs. 3 FPG - "nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.") Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Regelungsgehalt des § 52 Abs. 3 FPG und des § 10 Abs. 3 AsylG vor dem Hintergrund des Normzwecks (keine neuerliche Entscheidung bei bereits entschiedener Sache, gerade angesichts dessen, dass über alle Aspekte, die bei einem Aufenthaltstitel
G relevant sind, bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits entschieden wurde) und des Wesensgehalts einer res iudicata für Fälle der (gesetzlich typisierten) Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG nicht zum Tragen kommt. Demzufolge sieht der Gesetzeswortlaut - auf den ersten Blick - grundsätzlich auch für den gegenständlichen Fall eine Verbindung sowohl einer Ab- als auch einer Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor (und zwar
Paragraph 52, Absatz 3, FPG unterschiedslos, nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG jedoch - im Widerspruch zu Paragraph 52, Absatz 3, FPG - "nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt.") Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Regelungsgehalt des Paragraph 52, Absatz 3, FPG und des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG vor dem Hintergrund des Normzwecks (keine neuerliche Entscheidung bei bereits entschiedener Sache, gerade angesichts dessen, dass über alle Aspekte, die bei einem Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG relevant sind, bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits entschieden wurde) und des Wesensgehalts einer res iudicata für Fälle der (gesetzlich typisierten) Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG nicht zum Tragen kommt. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens des BVwG mit Erkenntnis vom 23.09.2021, Zl. L504 XXXX , über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche in Bezug auf die bP bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung entsprechend dem Kenntnisstand des Gerichts vorlagen, im Rahmen dieser bereits zitierten Rückkehrentscheidung rechtskräftig (und somit verbindlich) sowie erschöpfend abgesprochen wurde, und eine neuerliche Rückkehrentscheidung somit unterbleiben konnte. Im gegenständlichen Fall liegt seither kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Dies ergibt sich aus einem Vergleich des Vorbringens im gegenständlichen Verfahren mit dem angeführten rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG. Im Administrativverfahren brachte die bP zwar eine Einstellungszusage vom 30.07.2023 und ein A2 Sprachdiplom in Vorlage. Beide Schriftstücke stellen jedoch keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar, die eine Neubeurteilung iSd Art. 8 EMRK erforderlich machen würde. Die bP wurde zudem in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2023 explizit dazu befragt, ob sich Änderungen seit den rechtskräftigen Vorentscheidungen ergeben hätten. Von der bP wurde dazu (im Ergebnis verneinend) lediglich mitgeteilt: „Nein. Ich darf aufgrund meines illegalen Aufenthalts nicht arbeiten.“. Auch das Vorliegen von anderweitigen familiären bzw. privaten Banden im Bundesgebiet verneinte sie gegenüber dem BFA ausdrücklich und erstattete auch im Rahmen ihrer Beschwerde kein gegenteiliges Vorbringen. In Bezug auf die im Verfahren ergänzend dargelegten Integrationsschritte der bP ist auch zu berücksichtigen, dass sie diese allesamt über einen Zeitraum gesetzt hat, in welchem sie zur Ausreise aus Österreich bereits verpflichtet war. Diese Schritte erfolgten insofern zur Gänze vor dem Hintergrund ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes und wirkt angesichts dessen auch das im Rahmen der Rückkehrentscheidung im Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2021 berücksichtigte öffentliche Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage der bP auch weiterhin entsprechend entgegen, sofern man in Betracht zieht, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG als maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN) und unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, die in seiner Sache zur Entscheidung berufenen Behörden bzw. das Gericht in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vor vollendete Tatsachen zu stellen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN). Die Integration und das Privatleben der bP muss daher vor dem Hintergrund als massiv relativiert betrachtet werden, dass sich die bP rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und den rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen bis dato beharrlich nicht nachgekommen ist. Der Aufenthalt der bP war während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer bzw. überhaupt unrechtmäßiger. Dieses Umstandes musste sich die bP jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss von drei Asylverfahren, die alle mit der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Erlassung von Rückkehrentscheidungen und sogar der Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes endeten, auch verstärkt bewusst sein. Mit ihrem Hinweis auf die nunmehrige private und familiäre Situation der bP ist es der bP damit nicht gelungen, neue Tatsachen geltend zu machen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich. Gegenteiliges wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es ist somit vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig, dass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterblieb, zumal auch das 2021 gegen sie erlassene Einreiseverbot nach wie vor aufrecht ist und keine Tatsachen hervorgekommen sind, die die Neubemessung seiner Dauer erforderlich machen würden.Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens des BVwG mit Erkenntnis vom 23.09.2021, Zl. L504 römisch 40 , über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche in Bezug auf die bP bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung entsprechend dem Kenntnisstand des Gerichts vorlagen, im Rahmen dieser bereits zitierten Rückkehrentscheidung rechtskräftig (und somit verbindlich) sowie erschöpfend abgesprochen wurde, und eine neuerliche Rückkehrentscheidung somit unterbleiben konnte. Im gegenständlichen Fall liegt seither kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Dies ergibt sich aus einem Vergleich des Vorbringens im gegenständlichen Verfahren mit dem angeführten rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG. Im Administrativverfahren brachte die bP zwar eine Einstellungszusage vom 30.07.2023 und ein A2 Sprachdiplom in Vorlage. Beide Schriftstücke stellen jedoch keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde. Die bP wurde zudem in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2023 explizit dazu befragt, ob sich Änderungen seit den rechtskräftigen Vorentscheidungen ergeben hätten. Von der bP wurde dazu (im Ergebnis verneinend) lediglich mitgeteilt: „Nein. Ich darf aufgrund meines illegalen Aufenthalts nicht arbeiten.“. Auch das Vorliegen von anderweitigen familiären bzw. privaten Banden im Bundesgebiet verneinte sie gegenüber dem BFA ausdrücklich und erstattete auch im Rahmen ihrer Beschwerde kein gegenteiliges Vorbringen. In Bezug auf die im Verfahren ergänzend dargelegten Integrationsschritte der bP ist auch zu berücksichtigen, dass sie diese allesamt über einen Zeitraum gesetzt hat, in welchem sie zur Ausreise aus Österreich bereits verpflichtet war. Diese Schritte erfolgten insofern zur Gänze vor dem Hintergrund ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes und wirkt angesichts dessen auch das im Rahmen der Rückkehrentscheidung im Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2021 berücksichtigte öffentliche Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage der bP auch weiterhin entsprechend entgegen, sofern man in Betracht zieht, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG als maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN) und unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, die in seiner Sache zur Entscheidung berufenen Behörden bzw. das Gericht in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vor vollendete Tatsachen zu stellen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN). Die Integration und das Privatleben der bP muss daher vor dem Hintergrund als massiv relativiert betrachtet werden, dass sich die bP rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und den rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen bis dato beharrlich nicht nachgekommen ist. Der Aufenthalt der bP war während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer bzw. überhaupt unrechtmäßiger. Dieses Umstandes musste sich die bP jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss von drei Asylverfahren, die alle mit der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Erlassung von Rückkehrentscheidungen und sogar der Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes endeten, auch verstärkt bewusst sein. Mit ihrem Hinweis auf die nunmehrige private und familiäre Situation der bP ist es der bP damit nicht gelungen, neue Tatsachen geltend zu machen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich. Gegenteiliges wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es ist somit vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig, dass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterblieb, zumal auch das 2021 gegen sie erlassene Einreiseverbot nach wie vor aufrecht ist und keine Tatsachen hervorgekommen sind, die die Neubemessung seiner Dauer erforderlich machen würden. Diese Verbindlichkeit würde selbst dann gelten, wenn das BVwG - wovon das erkennende Gericht gegenständlich aber keineswegs ausgeht - die im Kontext der Rückkehrentscheidungen maßgeblichen Rechtsfragen auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184; zur Vertretbarkeit der hier vorgenommenen Argumentation siehe auch VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064). Diese Verbindlichkeit würde selbst dann gelten, wenn das BVwG - wovon das erkennende Gericht gegenständlich aber keineswegs ausgeht - die im Kontext der Rückkehrentscheidungen maßgeblichen Rechtsfragen auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184; zur Vertretbarkeit der hier vorgenommenen Argumentation siehe auch VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich aus dem vorliegenden Erkenntnis nicht ergibt, dass für die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenständlich keine Rechtsgrundlage vorliegt, sondern ist das Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2021, Zl. L504 XXXX , hierzu heranzuziehen.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich aus dem vorliegenden Erkenntnis nicht ergibt, dass für die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenständlich keine Rechtsgrundlage vorliegt, sondern ist das Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2021, Zl. L504 römisch 40 , hierzu heranzuziehen. Die bP ist somit zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet, was im Falle des Nichtentsprechens dieser Obliegenheit vom BFA als Vollstreckungsbehörde (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) mit den Zwangsmitteln des FPG (vgl. § 46 leg. cit) bzw. des VVG (vgl. etwa § 5 leg. cit), welche sich gegenseitig nicht ausschließen, durchzusetzen ist.Die bP ist somit zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet, was im Falle des Nichtentsprechens dieser Obliegenheit vom BFA als Vollstreckungsbehörde (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) mit den Zwangsmitteln des FPG vergleiche Paragraph 46, leg. cit) bzw. des VVG vergleiche etwa Paragraph 5, leg. cit), welche sich gegenseitig nicht ausschließen, durchzusetzen ist. 3.3. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: 3.3.1.
G entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. 3.3.1.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall aber auch
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall aber auch
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegensteht.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegensteht.
Abs 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs 2 leg. cit. hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art 25 Abs 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 25, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs 1 und subsidiär § 24 Ab. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt scheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf keine dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, dass gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär Paragraph 21, Absatz eins und subsidiär Paragraph 24, Ab. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt scheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf keine dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, dass gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. 3.3.2. In Zusammenhang mit einer Zurückweisung
G 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, siehe auch VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, betreffend die Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG unterbleiben.3.3.2. In Zusammenhang mit einer Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, siehe auch VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, betreffend die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid auch ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorausgegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Insbesondere ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die mündliche Befragung bzw. Einvernahme der bP am 02.11.2023 nachgekommen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, dass mit der bP mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt (auch) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L510.2188206.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.