Obsah (13)
Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 58§ 1§ 66Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlL515 2272723-2 Spruch, L515 2272723-2/4Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18
(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A)
28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,
(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Verfahrensleitender Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuung- und Unterstützungsleitungen - BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.4.2024 ZI. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuung- und Unterstützungsleitungen - BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.4.2024 ZI. XXXX: Das Ermittlungsverfahren wird gem. §§ 17, 31 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.Das Ermittlungsverfahren wird gem. Paragraphen 17, 31, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte erstmals nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 27.9.2022 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte erstmals nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 27.9.2022 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie begründete Ihren Antrag führte sie aus, bei ihr wurde eine Leberzirrhose festgestellt. Es werden zwar Lebertransplantationen in Georgien durchgeführt, aber es gibt schlechte Ergebnisse. Auch gibt es keinen Spender. Ein Bekannter der bP hat in Innsbruck medizinische Behandlung für die Leber bekommen. Er war sehr zufrieden und hat das erwähnt. Es wurde ihm auch gesagt, dass auf der ganzen Welt nicht überall diese OP durchgeführt wird. In Österreich schon, ihm wurde ein TIPS-Implantat eingesetzt. Die Venen in der Leber wurden verbunden. Sie wurde zwei Mal operiert und es ist nicht ausgeschlossen, dass eine dritte OP notwendig ist. Wenn sich durch die Behandlung ihr Heilungsprozess stabilisiert hat, möchte sie ausreisen. In Georgien wäre sie schon verstorben“. I.2.1 Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat
§ 46FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2.1 Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. I.2.
- Begründend wurde ausgeführt, dass die bP einzig wegen einer medizinischen Behandlung in das Bundesgebiet reiste und keine persönliche Verfolgung im Sinne der GFK zu befürchten hat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. römisch eins.2.
- Begründend wurde ausgeführt, dass die bP einzig wegen einer medizinischen Behandlung in das Bundesgebiet reiste und keine persönliche Verfolgung im Sinne der GFK zu befürchten hat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. I.2.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dabei wurde gegen den Spruchpunkt I. keine Beschwerde erhoben.römisch eins.2.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dabei wurde gegen den Spruchpunkt römisch eins. keine Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die bP an einer dekompensierten Leberzirrhose und den damit verbundenen Folgeerkrankungen, wie in etwa Varizenblutungen und refraktärem Aszites (Bauchwassersucht) leidet. Diese Erkrankungen konnten in Georgien nicht effektiv behandelt werden, weswegen ihr auch die georgischen Ärzte dringend empfahlen, sich im Ausland behandeln zu lassen. Im AKH in Wien wurde der bP dann aufgrund seiner zahlreichen Folgeerkrankungen ein TIPS (Transjugulärer Intrahepatischer Portosystemischer Shunt) implantiert. Durch die Anlage des TIPS, konnte ein Überdruck in der zur Leber führenden Pfortader abgebaut werden. So wurde erreicht, dass die zum Teil das Leben bedrohenden Folgeerkrankungen der bP, die mit diesem Blutstau verbunden sind, abgeschwächt bzw. ganz verhindert werden konnten. Das Bundesamt hat zwar ergänzende Länderberichte zur medizinischen Versorgung erhoben, jedoch sind diese nur teilweise geeignet, die Situation der bP im Falle ihrer Rückkehr zu beurteilen. Auch hätte es das Bundesamt nicht berücksichtigt, welche Medikamente die zu Zeit tatsächlich nehmen muss und ob diese bzw. gleichwertige momentan in Georgien verfügbar und auch tatsächlich für die bP zugänglich sind. I.2.
- Die Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 27.9.2923, L518 2272723-1/11E wurde die Beschwer de zur Gänze abgewiesen. Das ho. Gericht traf folgende Feststellungen (die bP wurde als „BF“ bezeichnet):römisch eins.2.
- Die Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 27.9.2923, L518 2272723-1/11E wurde die Beschwer de zur Gänze abgewiesen. Das ho. Gericht traf folgende Feststellungen (die bP wurde als „BF“ bezeichnet): „… Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF wurde am XXXX in XXXX, geboren. Der BF besuchte zehn Jahre lang die Schule und danach die Landwirtschaftsakademie. Er war als Bürgermeister von XXXX und Abgeordneter im Land tätig, seit 2018 bezieht er eine Invalidenpension (höchste verfügbare Stufe). Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 , geboren. Der BF besuchte zehn Jahre lang die Schule und danach die Landwirtschaftsakademie. Er war als Bürgermeister von römisch 40 und Abgeordneter im Land tätig, seit 2018 bezieht er eine Invalidenpension (höchste verfügbare Stufe). Die Identität des BF steht fest. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der BF leidet an einer dekompensierten Leberzirrhose. In Georgien befand er sich laut seinen Angaben drei Mal stationär im Spital. Es wurde Flüssigkeit aus dem Bauch entzogen und Bluttransfusionen gemacht. Der BF wurde auch medikamentös behandelt. In Österreich wurde dem BF am 10.01.2023 ein TIPS (Transjugulärer Intrahepatischer Portosystemischer Shunt) implantiert. Weiters leidet er an refraktärem Aszites. Die letzte Aszites Punktion fand am 23.01.2023 statt. Seitdem ist eine Aszites Punktion nicht mehr notwendig. In XXXX leben noch seine Gattin, die Tochter und der Sohn. Weiters leben noch eine Schwester und ein Bruder mit ihren Familien in Georgien, insgesamt leben noch ca. 30 Verwandte des BF in XXXX. Die Gattin ist Lehrerin, die Tochter studiert und der Sohn ist Ingenieur in einer XXXX. Die Gattin besitzt eine Eigentumswohnung, der BF besitzt ein landwirtschaftliches Grundstück. Der BF hat Kontakt zu seinen Verwandten. Auch gab er bekannt, dass er noch zahlreiche Freunde und Bekannte in XXXX hat.In römisch 40 leben noch seine Gattin, die Tochter und der Sohn. Weiters leben noch eine Schwester und ein Bruder mit ihren Familien in Georgien, insgesamt leben noch ca. 30 Verwandte des BF in römisch 40 . Die Gattin ist Lehrerin, die Tochter studiert und der Sohn ist Ingenieur in einer römisch 40 . Die Gattin besitzt eine Eigentumswohnung, der BF besitzt ein landwirtschaftliches Grundstück. Der BF hat Kontakt zu seinen Verwandten. Auch gab er bekannt, dass er noch zahlreiche Freunde und Bekannte in römisch 40 hat. Der BF reiste am 25.09.2022 auf dem Luftweg in München ein und am nächsten Tag nach XXXX weiter. Am 27.09.2022 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde dabei von seiner Tochter begleitetet, diese reiste jedoch bereits wieder nach Georgien zurück. Der BF reiste am 25.09.2022 auf dem Luftweg in München ein und am nächsten Tag nach römisch 40 weiter. Am 27.09.2022 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde dabei von seiner Tochter begleitetet, diese reiste jedoch bereits wieder nach Georgien zurück. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF lebt von der Grundversorgung und hat keinen Deutschkurs besucht. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben wurden nicht eingebracht. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und ist für keine Personen im Bundesgebiet sorgepflichtig. Er hat im Bundesgebiet keine österreichischen Freunde. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Festgestellt wird, dass die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung, sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet ist. Die Behandlung des Aszites und der Leberzirrhose ist in Georgien möglich. Bezüglich des TIPS sind alle drei Monate Kontrollen (Blut- und Harnproben sowie Blutdruckmessungen, fallweise auch CT-Untersuchungen) notwendig. Blut- und Harnproben, Blutdruckmessungen sowie CT-Untersuchungen sind in Georgien durchführbar. Weiters wurde festgestellt, dass der Erlass des Gesundheitsministeriums vom 15.Juni 2011, No:01 31/N nach wie vor in Geltung steht, mit dem die Einfuhr von in Georgien nicht verfügbaren Medikamenten ermöglicht wird. ..“ I.
- Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens reiste die bP aus dem Bundesgebiet aus.römisch eins.
- Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens reiste die bP aus dem Bundesgebiet aus. I.
- Am 14.3.2024 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte vor, es habe sich an ihren Gründen nichts geändert, sie leide noch an der selben Erkrankung wie zum Abschluss des Erstverfahrens, sie möchte sich in Österreich weiterbehandeln lassen, bzw. Nachuntersuchungen vornehmen lassen.römisch eins.
- Am 14.3.2024 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte vor, es habe sich an ihren Gründen nichts geändert, sie leide noch an der selben Erkrankung wie zum Abschluss des Erstverfahrens, sie möchte sich in Österreich weiterbehandeln lassen, bzw. Nachuntersuchungen vornehmen lassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. In Bezug auf die Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse werden auf die im ho. Erkenntnis vom 27.9.2923, L518 2272723-1/11E verwiesen, welche mit der Maßgabe, dass die bP kurzfristig nach Georgien zurückkehrte, weiterhin gelten. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben zur medizinischen Behandlung in Österreich gestalten und hält sich von April 2023 – Ende 2023 und nunmehr seit 11.3.2024 im Bundesgebiet auf. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über keine familiären und keine privaten Anknüpfungspunkte. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davonauszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. In Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten der bP im Herkunftsstat wird auf auf die im ho. Erkenntnis vom 27.9.2923, L518 2272723-1/11E getroffenen und im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Feststellungen verwiesen. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
- und Unterpunkte). Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
- und Unterpunkte). II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat, entschiedene Sacherömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat, entschiedene Sache II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen vergleiche Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017) II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Herkunftsstaates der bP spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB erfüllt. II.3.1.
- Im gegenständlichen Fall hat sich an der Rückkehrsituation der bP im Vergleich zu jenen Umständen, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 27.9.2923, L518 2272723-1/11E vorlagen, nichts Wesentliches geändert, ebenso ist von einer im Wesentlichen gleichgebliebenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien, einem im Wesentlichen identischen Begehren der bP, nämlich die Erlangung des internationalen Schutzes und einer im Wesentlichen unveränderten Rechtslage auszugehen, weshalb im gegenständlichen Fall entschiedene Sache vorliegt und der Grundsatz des ne bis in idem gilt.römisch zwei.3.1.
- Im gegenständlichen Fall hat sich an der Rückkehrsituation der bP im Vergleich zu jenen Umständen, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 27.9.2923, L518 2272723-1/11E vorlagen, nichts Wesentliches geändert, ebenso ist von einer im Wesentlichen gleichgebliebenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien, einem im Wesentlichen identischen Begehren der bP, nämlich die Erlangung des internationalen Schutzes und einer im Wesentlichen unveränderten Rechtslage auszugehen, weshalb im gegenständlichen Fall entschiedene Sache vorliegt und der Grundsatz des ne bis in idem gilt. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht in seiner Entscheidung über die Beschwerde nicht an die meritorische Entscheidung der bB gebunden ist, und es ihm frei stehen wird, in seiner Entscheidung von einer entschiedenen Sache auszugehen. Zu A) II.3.
- Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: II.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Art. 8 EMRK lautet: Artikel 8, EMRK lautet: „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ II.3.3.
- Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.3.
- Sicherer Herkunftsstaat Der Herkunftsstaat der bP ist gem. § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF ein sicherer Herkunftsstaat, weshalb der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfüllt ist.Der Herkunftsstaat der bP ist gem. Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF ein sicherer Herkunftsstaat, weshalb der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt ist. II.3.3.
- Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes:römisch zwei.3.3.
- Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes: Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen verglichen mit den Feststellungen im Erkenntnis vom 27.9.2923, L518 2272723-1/11E nach wie vor nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen verglichen mit den Feststellungen im Erkenntnis vom 27.9.2923, L518 2272723-1/11E nach wie vor nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nach wie vor aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nach wie vor aus. Da sich der Herkunftsstaat der bP verglichen mit den Feststellungen im Erkenntnis vom 27.9.2923, L518 2272723-1/11E nach wie vor nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. (dies kann auch nicht in Bezug auf den innerstaatlich ungelösten Konflikt in Bezug auf die Territorialhoheit um Abchasien bzw. Südossetien nicht angenommen werden). Es kann weiters verglichen mit den Feststellungen im Erkenntnis vom 27.9.2923, L518 2272723-1/11E nach wie vor nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters verglichen mit den Feststellungen im Erkenntnis vom 27.9.2923, L518 2272723-1/11E nach wie vor nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann verglichen mit den Feststellungen im Erkenntnis vom 27.9.2923, L518 2272723-1/11E nach wie vor ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann verglichen mit den Feststellungen im Erkenntnis vom 27.9.2923, L518 2272723-1/11E nach wie vor ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können verglichen mit den Feststellungen im Erkenntnis vom 27.9.2923, L518 2272723-1/11E nach wie vor bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es der bP verglichen mit den Feststellungen im Erkenntnis vom 27.9.2923, L518 2272723-1/11E nach wie vor unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstütztungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen). Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau verglichen mit den Feststellungen im Erkenntnis vom 27.9.2923, L518 2272723-1/11E nach wie vor davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse liegen verglichen mit den Feststellungen im Erkenntnis vom 27.9.2923, L518 2272723-1/11E nach wie vor nicht vor (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse liegen verglichen mit den Feststellungen im Erkenntnis vom 27.9.2923, L518 2272723-1/11E nach wie vor nicht vor vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in ihrem Herkunftsstaat ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen bedeuten würde, kamen nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt.Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt. II.3.3.
- Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK:römisch zwei.3.3.
- Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK: Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. II.3.4.
- Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch in dubio einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.römisch zwei.3.4.
- Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch in dubio einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird. II.3.4.5.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.5.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8,
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es
den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21
(2)und
(3)NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es
den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21,
(2)und
(3)NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf. Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH
- 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind. Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom
- Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom
- Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt. Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung letztlich davon auszugehen, dass im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten beträchtlich überwiegen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK führt.Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung letztlich davon auszugehen, dass im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten beträchtlich überwiegen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führt. II.3.3.
- Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war letztlich festzustellen, dass die bB zu Recht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z1 BFA-VG aberkannte und dass diese nicht gem. § 18 Abs. 5 leg. cit durch das ho. Gericht mit Erkenntnis zuzuerkennen war (vgl. insbes. Erk. des VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, zur Frage der Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 BFA-VG im Lichte des Urteils des EuGH 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien). römisch zwei.3.3.
- Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war letztlich festzustellen, dass die bB zu Recht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Z1 BFA-VG aberkannte und dass diese nicht gem. Paragraph 18, Absatz 5, leg. cit durch das ho. Gericht mit Erkenntnis zuzuerkennen war vergleiche insbes. Erk. des VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, zur Frage der Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gem. Paragraph 18, BFA-VG im Lichte des Urteils des EuGH 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien). II.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L515.2272723.2.00