RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlL516 2195992-2 Spruch, L516 2195992-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Mag.a Carolin SEIFRIEDSBERGER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zahl 1164707904-232466272, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Mag.a Carolin SEIFRIEDSBERGER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zahl 1164707904-232466272, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG, §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 und 55 Abs 1a FPG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52 und 55 Absatz eins a, FPG, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer brachte nach seiner Überstellung aus den Niederlanden in Österreich am 28.11.2023 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Folgeantrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.01.2024 (I.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie (II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1a FPG bestehe.Der Beschwerdeführer brachte nach seiner Überstellung aus den Niederlanden in Österreich am 28.11.2023 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Folgeantrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.01.2024 (römisch eins.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie (römisch zwei.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 06.02.2024 die aufschiebende Wirkung zu (§ 17 Abs 1 BFA-VG).Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 06.02.2024 die aufschiebende Wirkung zu (Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG). Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.03.2024 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines gerichtlich zertifizierten und allgemein beeideten Dolmetschers für die Sprachen Urdu und Punjabi durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht. 1. Sachverhaltsfeststellungen [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; VA1=Verwaltungsakt des BFA zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz; VA2=Verwaltungsakt des BFA zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz; AS=Aktenseite des jeweiligen Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme vor dem BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich] 1.1 Zum ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2017 Der pakistanische Beschwerdeführer stellte am 20.08.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht nach einer am 04.11.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 07.12.2022, L525 2195992-1/8E, zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung wurde der damaligen Vertretung im elektronischen Rechtsverkehr am 09.12.2022 übermittelt und damit mit Zustellzeitpunkt 12.12.2022 rechtskräftig (§ 21 Abs 8 BVwGG).Der pakistanische Beschwerdeführer stellte am 20.08.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht nach einer am 04.11.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 07.12.2022, L525 2195992-1/8E, zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung wurde der damaligen Vertretung im elektronischen Rechtsverkehr am 09.12.2022 übermittelt und damit mit Zustellzeitpunkt 12.12.2022 rechtskräftig (Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG). Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2017 zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass er ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sei, er für seine Glaubensgemeinschaft als Jugendleiter und Sekretär für die Spendensammlung tätig gewesen sei, er seine Religion auch öffentlich ausgeübt habe und vor seiner Ausreise in Rabwah gelebt habe. Er habe ursprünglich in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Punjab gelebt und sei Holzhändler gewesen. Ein Schulehrer namens XXXX sei gegen den Beschwerdeführer gewesen, da dieser der Ahmadiyya angehöre, und habe jeden aufgefordert, nicht vom Beschwerdeführer zu kaufen. Der Lehrer sei sehr zornig gewesen, weil der Beschwerdeführer jemanden aus dessen Kaste zum Glauben der Ahmadiyya gebracht habe. Der Lehrer habe eine andere Person namens XXXX engagiert, um Informationen über den Beschwerdeführer zu sammeln. Diese Person XXXX habe dann einem Kunden des Beschwerdeführers namens XXXX verraten, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger der Ahmadiyya sei. Jener XXXX habe den Beschwerdeführer gefragt, ob der Beschwerdeführer ein Ahmadiyya sei und der Beschwerdeführer habe dies zugegeben. Der Beschwerdeführer sei dann von XXXX und dessen Leuten zusammengeschlagen worden. Aufgrund dieses Vorfalles habe der Beschwerdeführer anschließend sein Holz sehr billig verkauft, seine Familie sei nach Rabwah gezogen, und der Beschwerdeführer sei nach Bulgarien geflohen. Er sei nach jenem Vorfall noch ungefähr einen Monat und 10 Tage in Pakistan geblieben, ehe er Pakistan 2016 verlassen habe. Einmal im Jahr 2010 sei die Polizei zur Moschee gekommen und die Polizei habe das Glaubensbekenntnis über dem Eingang weggeben wollen. Der Beschwerdeführer sei damals anwesend gewesen und während des Vorfalls sei ihr Präsident der Glaubensgemeinschaft gestorben; dadurch habe der Beschwerdeführer Angst bekommen. XXXX und XXXX hätten hinter diesem Vorfall im Jahr 2010 gesteckt. Im Jahr 2012 sei auch ein Onkel aufgrund dessen Glaubenszugehörigkeit erschossen worden. Die Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers würden ebenso wie sein Vater und seine Geschwister – bis auf einen in Malaysia aufhältigen Bruder – weiterhin in Rabwah leben. (VA 1 NS EV 31.01.2018; VS 04.11.2022)Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2017 zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass er ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sei, er für seine Glaubensgemeinschaft als Jugendleiter und Sekretär für die Spendensammlung tätig gewesen sei, er seine Religion auch öffentlich ausgeübt habe und vor seiner Ausreise in Rabwah gelebt habe. Er habe ursprünglich in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Punjab gelebt und sei Holzhändler gewesen. Ein Schulehrer namens römisch 40 sei gegen den Beschwerdeführer gewesen, da dieser der Ahmadiyya angehöre, und habe jeden aufgefordert, nicht vom Beschwerdeführer zu kaufen. Der Lehrer sei sehr zornig gewesen, weil der Beschwerdeführer jemanden aus dessen Kaste zum Glauben der Ahmadiyya gebracht habe. Der Lehrer habe eine andere Person namens römisch 40 engagiert, um Informationen über den Beschwerdeführer zu sammeln. Diese Person römisch 40 habe dann einem Kunden des Beschwerdeführers namens römisch 40 verraten, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger der Ahmadiyya sei. Jener römisch 40 habe den Beschwerdeführer gefragt, ob der Beschwerdeführer ein Ahmadiyya sei und der Beschwerdeführer habe dies zugegeben. Der Beschwerdeführer sei dann von römisch 40 und dessen Leuten zusammengeschlagen worden. Aufgrund dieses Vorfalles habe der Beschwerdeführer anschließend sein Holz sehr billig verkauft, seine Familie sei nach Rabwah gezogen, und der Beschwerdeführer sei nach Bulgarien geflohen. Er sei nach jenem Vorfall noch ungefähr einen Monat und 10 Tage in Pakistan geblieben, ehe er Pakistan 2016 verlassen habe. Einmal im Jahr 2010 sei die Polizei zur Moschee gekommen und die Polizei habe das Glaubensbekenntnis über dem Eingang weggeben wollen. Der Beschwerdeführer sei damals anwesend gewesen und während des Vorfalls sei ihr Präsident der Glaubensgemeinschaft gestorben; dadurch habe der Beschwerdeführer Angst bekommen. römisch 40 und römisch 40 hätten hinter diesem Vorfall im Jahr 2010 gesteckt. Im Jahr 2012 sei auch ein Onkel aufgrund dessen Glaubenszugehörigkeit erschossen worden. Die Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers würden ebenso wie sein Vater und seine Geschwister – bis auf einen in Malaysia aufhältigen Bruder – weiterhin in Rabwah leben. (VA 1 NS EV 31.01.2018; VS 04.11.2022) Das Bundesverwaltungsgericht erachtete – zusammengefasst – im ersten Verfahren nach Durchführung einer am 04.11.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriff auf seine Person und die damit in Zusammenhang stehende Schilderung des Beschwerdeführers mit nährerer Begründung als nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dabei auch keinen Zusammenhang zwischen dem Tod des Onkels im Jahr 2012 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2016. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer sonst keine Bedrohung vorgebracht hat, auch keine Bedrohung in Rabwah, und dass die Familieangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in Rabwah leben. Das Bundesverwaltungsgericht traf in seinem Erkenntnis vom 07.12.2022 zum Beschwerdeführer die folgenden Feststellungen (siehe BVwG Erkennntnis 07.12.2022, S 5 ff): „1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angegebenen Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi zugehörig. Er bekennt sich zur islamischen Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya (Ahmadiyya Muslim Jamaat). Der Beschwerdeführer spricht Urdu als Muttersprache und verfügt über Deutschkenntnisse, welche ihm eine einfache Unterhaltung auf Deutsch ermöglichen. Der Beschwerdeführer erlitt in Pakistan einen Wirbelbruch und wurde in der Folge an der Wirbelsäule operiert und physiotherapeutisch behandelt; er leidet weiterhin an Rückenschmerzen und nimmt Medikamente ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dauerhaft arbeitsunfähig wäre. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz Punjab. Dort besuchte er zehn Jahre lang die Grundschule. Danach war er – bis zu seiner Ausreise aus Pakistan – als Holzhändler tätig. Als solcher beschäftigte der Beschwerdeführer zehn Mitarbeiter. In der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya war der Beschwerdeführer als Jugendleiter und Sekretär für die Spendensammlung tätig. Er übte seine Religion auch öffentlich aus. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Rabwah (Chenab Nagar).Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Punjab. Dort besuchte er zehn Jahre lang die Grundschule. Danach war er – bis zu seiner Ausreise aus Pakistan – als Holzhändler tätig. Als solcher beschäftigte der Beschwerdeführer zehn Mitarbeiter. In der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya war der Beschwerdeführer als Jugendleiter und Sekretär für die Spendensammlung tätig. Er übte seine Religion auch öffentlich aus. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Rabwah (Chenab Nagar). Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter. Er hat drei Schwestern und zwei Brüder. Die Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers leben, ebenso wie sein Vater und seine Geschwister – bis auf einen in Malaysia aufhältigen Bruder – weiterhin in Rabwah. Seine Eltern sind geschieden, seine Mutter hat wieder geheiratet und lebt nun in der Stadt Sargodha . Der Vater des Beschwerdeführers war als Installateur berufstätig, seine Mutter ist Hausfrau. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen in Pakistan in telefonischem Kontakt. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2016 aus Pakistan aus. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. 1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer reiste im August 2017 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.8.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat – abgesehen von einem Cousin – keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er verfügt zwar über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich; engere freundschaftliche Kontakte zu Österreichern können aber nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in Österreich weder Deutschkurse besucht noch Deutschprüfungen abgelegt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich. Er nimmt an den Gebeten und Veranstaltungen der Gemeinschaft teil und ist in den Räumlichkeiten der Moschee in XXXX untergebracht. Er ist im Nationalvorstand der Jugendorganisation der Gemeinschaft tätig; zu seinen Aufgaben gehört unter anderem die Reinhaltung der Moscheeräumlichkeiten. Ferner ist er in der Gemeinde XXXX als Generalsekretär zuständig. Der Beschwerdeführer verteilt Flyer und wirkt an Informationsständen der Gemeinschaft mit. Er beteiligt sich auch mit freiwilligen Spenden. Im Jahr 2020 nahm der Beschwerdeführer am " Merci Projekt " der – zur Gemeinschaft gehörigen – Organisation Humanity First Österreich teil, bei dem Spitalsmitarbeiter in XXXX mit Schokolade beschenkt wurden. Darüber hinaus verrichtete er insgesamt 30 Stunden ehrenamtliche Arbeit bei der Obdachlosenausspeisung in einer Caritas -Notschlafstelle. Am 29.4.2022 hat er weiters im Rahmen des Projekts " Kochen für die Gruft " für das Betreuungszentrum Gruft gekocht und Essen an deren Klienten ausgegeben.Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich. Er nimmt an den Gebeten und Veranstaltungen der Gemeinschaft teil und ist in den Räumlichkeiten der Moschee in römisch 40 untergebracht. Er ist im Nationalvorstand der Jugendorganisation der Gemeinschaft tätig; zu seinen Aufgaben gehört unter anderem die Reinhaltung der Moscheeräumlichkeiten. Ferner ist er in der Gemeinde römisch 40 als Generalsekretär zuständig. Der Beschwerdeführer verteilt Flyer und wirkt an Informationsständen der Gemeinschaft mit. Er beteiligt sich auch mit freiwilligen Spenden. Im Jahr 2020 nahm der Beschwerdeführer am " Merci Projekt " der – zur Gemeinschaft gehörigen – Organisation Humanity First Österreich teil, bei dem Spitalsmitarbeiter in römisch 40 mit Schokolade beschenkt wurden. Darüber hinaus verrichtete er insgesamt 30 Stunden ehrenamtliche Arbeit bei der Obdachlosenausspeisung in einer Caritas -Notschlafstelle. Am 29.4.2022 hat er weiters im Rahmen des Projekts " Kochen für die Gruft " für das Betreuungszentrum Gruft gekocht und Essen an deren Klienten ausgegeben. Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts im Bundesgebiet bisher keiner vollversicherten Erwerbstätigkeit nach und steht nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Im Zeitraum von 1.6.2022 bis 7.7.2022 war der Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigter Arbeiter beim Dienstgeber XXXX tätig. Eine (verbindliche) Einstellungszusage seines ehemaligen Dienstgebers legte der Beschwerdeführer nicht vor.Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts im Bundesgebiet bisher keiner vollversicherten Erwerbstätigkeit nach und steht nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Im Zeitraum von 1.6.2022 bis 7.7.2022 war der Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigter Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 tätig. Eine (verbindliche) Einstellungszusage seines ehemaligen Dienstgebers legte der Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, von ihm begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.“ Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem Erkenntnis vom 07.12.2022 zu der Feststellung, dass ein Leben und eine Religionsausübung in Rabwah für den Beschwerdeführer möglich ist und der Beschwerdeführer keine herausragende Stellung in seiner Glaubensgemeinschaft eingenommen hat, er insbesondere kein Geistlicher ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Pakistan niemals asylrelevante – die Schwelle von Verfolgung erreichende – Verfolgung oder Bedrohung zu gewärtigen hatte, dies auch für seine weiterhin dort lebenden Familienangehörigen gelte, und der Beschwerdeführer eine ihm im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – konkret nach Rabwah – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Religion nicht glaubhaft machen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte auch fest, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (Erkenntnis BVwG 07.12.2022, L525 2195992-1/8E).Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Pakistan niemals asylrelevante – die Schwelle von Verfolgung erreichende – Verfolgung oder Bedrohung zu gewärtigen hatte, dies auch für seine weiterhin dort lebenden Familienangehörigen gelte, und der Beschwerdeführer eine ihm im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – konkret nach Rabwah – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Religion nicht glaubhaft machen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte auch fest, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle (Erkenntnis BVwG 07.12.2022, L525 2195992-1/8E). Eine vom Beschwerdeführer gegen jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobvene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.02.2023, Ra 2023/14/0029-8, zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dabei unter anderem fest, dass das Bundesverwaltungsgericht den in der mündlichdlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt und auch seiner Rechtsvertretung die Möglichkeit eingeräumt hatte, ergänzende Fragen an den Beschwerdeführer zu richten. [Rn 8] Der Verwaltungsgerichtshof führte des Weiteren aus, dass das Bundesverwaltungsgericht einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines Bekenntnisses zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya unter mehreren fallbezogenen Gesichtspunkten die Glaubwürdigkeit ab gesprochen hatte und die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers drohe, daher nicht zu beanstanden sei [vgl Rn 11-13]. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof noch fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Interessenabwägung mit den entscheidungswesentlichen Umständen auseinandergesetzt und dabei auch die vom Beschwerdeführer gesetzten und in der Revision angesprochenen Integrationsbemühungen, wie etwa sein kurzes Beschäftigungsverhältnis und die sozialen Anknüpfungspunkte, sowie seinen knapp über fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet berücksichtigt hatte [vgl Rn 14-17]. 1.2 Verlassen des Bundesgebietes und Rücküberstellung aus den Niederlanden Der Beschwerdeführer verließ Österreich nach Abschluss seines Asylverfahrens, stellte am 24.03.2023 in XXXX einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 27.11.2023 von XXXX nach Österreich rücküberstellt. (Eurodac-Treffer (VA2 AS 43); VA2 AS 57) Der Beschwerdeführer verließ Österreich nach Abschluss seines Asylverfahrens, stellte am 24.03.2023 in römisch 40 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 27.11.2023 von römisch 40 nach Österreich rücküberstellt. (Eurodac-Treffer (VA2 AS 43); VA2 AS 57) 1.3 Zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 29.11.2023 Der Beschwerdeführer brachte nach seiner Überstellung aus XXXX in Österreich am 28.11.2023 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Das Verfahren zu diesem Antrag wurde vom BFA nicht zugelassen. (VA2 AS 61; IZR)Der Beschwerdeführer brachte nach seiner Überstellung aus römisch 40 in Österreich am 28.11.2023 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Das Verfahren zu diesem Antrag wurde vom BFA nicht zugelassen. (VA2 AS 61; IZR) Begründung des Folgeantrages Zum verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag vom 29.11.2023 führte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – aus, dass die religiös motivierte politische Organisation Tehrik-e-Labaik (TLP; auch: Tehreek-e-Labbaik) seine Ehefrau und seine Tochter sehr stark belästige, bedrohe und verfolge. Der Beschwerdeführer sei von der Tehrik-e-Labaik verfolgt worden und habe deshalb seine Heimat verlassen. Er habe im Jahr 2016 eine Person namens XXXX kennengelernt und habe diesem den Glauben der Ahmadiyya näher gebracht. XXXX sei schließlich im Jahr 2018 in Rabwah – der Beschwerdeführer hatte bereits im August 2016 Pakistan verlassen – zum Glauben der Ahmadiyya konvertiert und habe auch die Schwester des Beschwerdeführers geheiratet und mit dieser einen gemeinsamen Sohn bekommen. XXXX habe dann im Jahr 2020 seine Eltern in XXXX besucht, die er die Jahre davor nicht gesehen habe. In XXXX sei XXXX von seiner eigenen Familie, von den Mullahs und seinem Cousin, der ein Anhänger der Tehrik-e-Labaik sei, unter Druck gesetzt, manipuliert und gefoltert worden, sodas sich XXXX entschieden habe, kein Ahmadiyya mehr zu sein, und jener zur Tehrik-e-Labaik gewechselt sei. XXXX sei dann nach Rabwah zurückgekehrt und habe von seiner Ehefrau verlangt, dass sie den Glauben der Ahmadiyya ablege und mit ihm in seinen Herkunftsort mitkomme; die Ehefrau (die Schwester des Beschwerdeführers) habe jedoch abgelehnt, ihren Glauben aufzugeben, und sie forderte von XXXX die Trennung. XXXX sei dann alle 10-15 Tage gekommen und habe seine Ehefrau gebeten, ihre Religion aufzugeben und mit ihm zu kommen; er habe sie damit bedroht, dass er der ganzen Familie durch die Tehrik-e-Labaik schaden werde. Die Ehefrau des XXXX würde mit der Ehefrau des Beschwerdeführers in Rabwah nebeneinander wohnen. Eines Tages sei XXXX zu seiner Ehefrau gekommen und er habe ihr gesagt, dass er nicht sie, sondern den Beschwerdeführer, von dem er konvertiert worden sei, und dessen Ehefrau und Tochter als Ziel nehmen werde. XXXX sei immer wieder nach Rabwah zurückgekehrt und habe betont, dass er und die TLP hinter dem Beschwerdeführer her seien und diesen suchen würden, sie diesen jagen würden, sobald sie erfahren würden, dass er wieder in Pakistan sei. Dies sei so für zwei Jahre, von Oktober 2020 bis November 2022 gegangen. Als XXXX dann seine Absicht bekannt gegeben habe, dass er seiner Frau den Sohn wegnehmen wolle, sei dessen Ehefrau im November 2022 zunächst nach XXXX und sechs Monate später nach Lahore gezogen. In jener Zeit sei XXXX mehrere Male nach Rabwah gekommen, um den Beschwerdeführer zu suchen. XXXX und die TLP hätten zuvor bereits im Juli 2022 zwei Cousinen des Beschwerdeführers (bzw zwei Cousinen der Ehefrau des Beschwerdeführers) aus XXXX und deren Ehegatten, die einst genauso zum Glauben der Ahmadiyya konvertiert seien, mit Drohungen auf dieselbe Art und Weise unter Druck gesetzt und diese zum Ausstieg aus der Ahmadiyya-Gemeinschaft gezwungen. Die Schwester des Beschwerdeführers habe dies von Nachbarn erfahren, die sich bei ihr gemeldet und ihr darüber berichtet hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe diese Situation ebenfalls miterlebt und habe deshalb auch eine Anzeige bei der Polizei (FIR) gemacht (bzw einen machen wollen). Die Daten des Beschwerdeführers und seiner Schwester würden auch in verschiedenen Netzwerken der Tehrik-e-Labaik zirkulieren. Der Beschwerdeführer habe auch selbst Whatsapp- Sprachnachrichten von XXXX erhalten, in denen der Beschwerdeführer, seine Schwester, seine Ehefrau und andere Familienangehörige vulgär und schmutzig beschimpft und bedroht worden seien. Er habe solche Sprachnachrichten vom Juni, September, Oktober und November 2022. (NS EB 29.11.2023 S 3; schriftliche Stellungnahme 19.12.2023 (AS 143 ff); NS EV 21.12.2023 S7 ff; Beschwerde 24.01.2024 (AS 393 ff); VS 21.03.2024 S 9 ff)Zum verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag vom 29.11.2023 führte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – aus, dass die religiös motivierte politische Organisation Tehrik-e-Labaik (TLP; auch: Tehreek-e-Labbaik) seine Ehefrau und seine Tochter sehr stark belästige, bedrohe und verfolge. Der Beschwerdeführer sei von der Tehrik-e-Labaik verfolgt worden und habe deshalb seine Heimat verlassen. Er habe im Jahr 2016 eine Person namens römisch 40 kennengelernt und habe diesem den Glauben der Ahmadiyya näher gebracht. römisch 40 sei schließlich im Jahr 2018 in Rabwah – der Beschwerdeführer hatte bereits im August 2016 Pakistan verlassen – zum Glauben der Ahmadiyya konvertiert und habe auch die Schwester des Beschwerdeführers geheiratet und mit dieser einen gemeinsamen Sohn bekommen. römisch 40 habe dann im Jahr 2020 seine Eltern in römisch 40 besucht, die er die Jahre davor nicht gesehen habe. In römisch 40 sei römisch 40 von seiner eigenen Familie, von den Mullahs und seinem Cousin, der ein Anhänger der Tehrik-e-Labaik sei, unter Druck gesetzt, manipuliert und gefoltert worden, sodas sich römisch 40 entschieden habe, kein Ahmadiyya mehr zu sein, und jener zur Tehrik-e-Labaik gewechselt sei. römisch 40 sei dann nach Rabwah zurückgekehrt und habe von seiner Ehefrau verlangt, dass sie den Glauben der Ahmadiyya ablege und mit ihm in seinen Herkunftsort mitkomme; die Ehefrau (die Schwester des Beschwerdeführers) habe jedoch abgelehnt, ihren Glauben aufzugeben, und sie forderte von römisch 40 die Trennung. römisch 40 sei dann alle 10-15 Tage gekommen und habe seine Ehefrau gebeten, ihre Religion aufzugeben und mit ihm zu kommen; er habe sie damit bedroht, dass er der ganzen Familie durch die Tehrik-e-Labaik schaden werde. Die Ehefrau des römisch 40 würde mit der Ehefrau des Beschwerdeführers in Rabwah nebeneinander wohnen. Eines Tages sei römisch 40 zu seiner Ehefrau gekommen und er habe ihr gesagt, dass er nicht sie, sondern den Beschwerdeführer, von dem er konvertiert worden sei, und dessen Ehefrau und Tochter als Ziel nehmen werde. römisch 40 sei immer wieder nach Rabwah zurückgekehrt und habe betont, dass er und die TLP hinter dem Beschwerdeführer her seien und diesen suchen würden, sie diesen jagen würden, sobald sie erfahren würden, dass er wieder in Pakistan sei. Dies sei so für zwei Jahre, von Oktober 2020 bis November 2022 gegangen. Als römisch 40 dann seine Absicht bekannt gegeben habe, dass er seiner Frau den Sohn wegnehmen wolle, sei dessen Ehefrau im November 2022 zunächst nach römisch 40 und sechs Monate später nach Lahore gezogen. In jener Zeit sei römisch 40 mehrere Male nach Rabwah gekommen, um den Beschwerdeführer zu suchen. römisch 40 und die TLP hätten zuvor bereits im Juli 2022 zwei Cousinen des Beschwerdeführers (bzw zwei Cousinen der Ehefrau des Beschwerdeführers) aus römisch 40 und deren Ehegatten, die einst genauso zum Glauben der Ahmadiyya konvertiert seien, mit Drohungen auf dieselbe Art und Weise unter Druck gesetzt und diese zum Ausstieg aus der Ahmadiyya-Gemeinschaft gezwungen. Die Schwester des Beschwerdeführers habe dies von Nachbarn erfahren, die sich bei ihr gemeldet und ihr darüber berichtet hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe diese Situation ebenfalls miterlebt und habe deshalb auch eine Anzeige bei der Polizei (FIR) gemacht (bzw einen machen wollen). Die Daten des Beschwerdeführers und seiner Schwester würden auch in verschiedenen Netzwerken der Tehrik-e-Labaik zirkulieren. Der Beschwerdeführer habe auch selbst Whatsapp- Sprachnachrichten von römisch 40 erhalten, in denen der Beschwerdeführer, seine Schwester, seine Ehefrau und andere Familienangehörige vulgär und schmutzig beschimpft und bedroht worden seien. Er habe solche Sprachnachrichten vom Juni, September, Oktober und November 2022. (NS EB 29.11.2023 S 3; schriftliche Stellungnahme 19.12.2023 (AS 143 ff); NS EV 21.12.2023 S7 ff; Beschwerde 24.01.2024 (AS 393 ff); VS 21.03.2024 S 9
- ff)Erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.03.2024 erwähnte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er auch seinen Glauben auf der öffentlich einsehbaren Facebookseite seiner Glaubensgemeinschaft verkünde. (VS 21.03.2024 S 7, 8) Gesundheitliche Situation Zu seiner gesundheitlichen Situation brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2023 vor, dass er nach wie vor Rückenprobleme und demnächst eine zweite Operation habe (NS EV 21.2.2023 S 5). In der mündlichen Verhandlung am 21.03.2024 gab er dazu an, dass es ihm gesundheitlich „zurzeit ok“ gehe, er lediglich da Medikament Paracetamol nehme, und er sich aktuell in keiner ärztlichen oder therapeutischen Behandlung befinde, da seine e-card gesperrt sei. Er habe hinten im Rücken ein Metallstück, dass durch die Operation gerade gerückt werden sollte, aber er habe bisher keine Operation gehabt. (VS 21.03.2024 S 3, 4) Privat- und Familienleben in Österreich Zu seinem Aufenthalt in Österreich seit seiner Überstellung im November 2023 aus XXXX gab der Beschwerdeführer – zusammengefasst – an, dass er sich wieder bei der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich engagiere, deren Veranstaltungen besuche, Flyer verteile und Essen für Gäste serviere, den Koran lese, bete und auch auf der Facebookseite seinder Glaubensgemeinschaft seinen Glauben verkünde und auch mit anderen über seinen Glauben spreche, er mit Freunden Fußball und Kricket spiele und gemeinsam Zeit mit verschiedenen Freizeitaktivitäten verbringe. Er unterstütze auch einen kranken Freund, für den er zur Apotheke und einkaufen gehe und den er ungefähr zwei bis drei Mal im Monat besuche. Er könne bereits bis zum Nivau A1 und A2 auf Deutsch lesen und schreiben, obwohl er keinen Deutschkurs erhalten habe. Zu seinem Aufenthalt in Österreich seit seiner Überstellung im November 2023 aus römisch 40 gab der Beschwerdeführer – zusammengefasst – an, dass er sich wieder bei der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich engagiere, deren Veranstaltungen besuche, Flyer verteile und Essen für Gäste serviere, den Koran lese, bete und auch auf der Facebookseite seinder Glaubensgemeinschaft seinen Glauben verkünde und auch mit anderen über seinen Glauben spreche, er mit Freunden Fußball und Kricket spiele und gemeinsam Zeit mit verschiedenen Freizeitaktivitäten verbringe. Er unterstütze auch einen kranken Freund, für den er zur Apotheke und einkaufen gehe und den er ungefähr zwei bis drei Mal im Monat besuche. Er könne bereits bis zum Nivau A1 und A2 auf Deutsch lesen und schreiben, obwohl er keinen Deutschkurs erhalten habe. Der Beschwerdeführer bezieht gegenwärtig keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde, geht jedoch auch keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt auch über keine aktuelle Einstellungszusage. (VS 21.03.2024 S 6-8; GVS, HV-Auszug (OZ 12) Der Beschwerdeführe ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich (OZ 12) 1.4 Kein neues Vorbringen, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die behauptete Bedrohung aufweist Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages, wonach er von einer Person namens XXXX sowie der Organisation Tehrik-e-Labaik (TLP) persönlich konkret und aktuell verfolgt werde, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat damit im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist.Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages, wonach er von einer Person namens römisch 40 sowie der Organisation Tehrik-e-Labaik (TLP) persönlich konkret und aktuell verfolgt werde, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat damit im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist. 1.5 Keine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Pakistan Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA nicht behauptet und nicht konkretisiert, dass sich die in Pakistan im Allgemeine oder für die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya seit Eintritt der Rechtskraft des im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Erkenntnisses vom 07.12.2022, L525 2195992-1/8E, für ihn entscheidungswesentlich geändert hat. Eine solche entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Pakistan ist, soweit für den Beschwerdeführer relevant, auch nicht eingetreten. (vgl die Länderfeststellungen im Erkenntnis 07.12.2022, L525 2195992-1/8E, S 8-71; BFA Bescheid 10.01.2024, S 19-82)Eine solche entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Pakistan ist, soweit für den Beschwerdeführer relevant, auch nicht eingetreten. vergleiche die Länderfeststellungen im Erkenntnis 07.12.2022, L525 2195992-1/8E, S 8-71; BFA Bescheid 10.01.2024, S 19-82) 2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2024. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zum ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2017 (oben 1.1)Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz (oben 1.1) ergeben sich aus dem dazu geführten Verwaltungsakt des BFA und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, welche die dazu geführten Niederschriften und Entscheidungen beinhalten.2.1 Zum ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2017 (oben 1.1), Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz (oben 1.1) ergeben sich aus dem dazu geführten Verwaltungsakt des BFA und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, welche die dazu geführten Niederschriften und Entscheidungen beinhalten. 2.2 Zum Verlassen des Bundesgebietes und Rücküberstellung aus den Niederlanden (oben 1.2) Die Feststellungen zum Verlassen des Bundesgebietes und Rücküberstellung aus XXXX beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, die insoweit mit der behördlich dokumentierten Antragstellung in XXXX (EURODAC-Treffer) und Rücküberstellung im Einklang stehen.Die Feststellungen zum Verlassen des Bundesgebietes und Rücküberstellung aus römisch 40 beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, die insoweit mit der behördlich dokumentierten Antragstellung in römisch 40 (EURODAC-Treffer) und Rücküberstellung im Einklang stehen. 2.3 Die Feststellungen zum gegenständlichen Folgeantrag (oben 1.3) Die Feststellungen zum gegenständlichen Folgeantrag (oben 1.2), beruhen auf den dazu geführten Befragungen und Einvernahmen des Beschwerdeführers und dem angefochtenen Bescheid, welche im vorgelegten Verwaltungsakt des BFA enthalten sind. 2.4 Zum Nicht-Vorliegen eines neuen Vorbringens, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die behauptete Bedrohung aufweist (oben 1.4) Die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages, wonach er von einer Person namens XXXX sowie der Organisation Tehrik-e-Labaik (TLP) persönlich konkret und aktuell verfolgt werde, nicht glaubhaft ist und der Beschwerdeführer damit im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet hat, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist (oben 1.4), war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen:Die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages, wonach er von einer Person namens römisch 40 sowie der Organisation Tehrik-e-Labaik (TLP) persönlich konkret und aktuell verfolgt werde, nicht glaubhaft ist und der Beschwerdeführer damit im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet hat, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist (oben 1.4), war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Das BFA verwies im angefochtenen Bescheid zusammengefasst zum einen darauf, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag mit seinem nunmehrigen Vorbringen auf Angaben stütze, die bereits im ersten und rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren zur Sprache gebracht worden seien und bereits im ersten Verfahren als nicht glaubhaft erachtet worden seien und zum anderen darauf, dass das nunmehr neue Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise (BFA Bescheid 10.01.2024 S 84 ff). Keine Verfolgung durch die Tehrik-e-Labaik (TLP) im Vorverfahren 2.4.1 Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Folgeverfahren vor, dass er von der Gruppierung Tehrik-e-Labaik (TLP) verfolgt worden sei und aus diesem Grund („deshalb“) seine Heimat verlassen habe (NS EV 21.12.2023 S 7). Bereits das BFA hat im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung zur Begründung der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren die Tehrik-e-Labaik (TLP) mit keinem Wort erwähnt hat und er im Vorverfahren lediglich eine Verfolgung durch Privatpersonen angegeben hat (BFA Bescheid 10.01.2024 S 84). In der Beschwerde wurde dieser Argumentation des BFA nicht entgegengetreten (vgl Beschwerde 24.01.2024). Bereits das BFA hat im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung zur Begründung der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren die Tehrik-e-Labaik (TLP) mit keinem Wort erwähnt hat und er im Vorverfahren lediglich eine Verfolgung durch Privatpersonen angegeben hat (BFA Bescheid 10.01.2024 S 84). In der Beschwerde wurde dieser Argumentation des BFA nicht entgegengetreten vergleiche Beschwerde 24.01.2024). Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer im Vorverfahren vorgebracht, dass er von einem Schullehrer namens XXXX verfolgt worden sei, der mit Hilfe einer Person namens XXXX Informationen über den Beschwerdeführer gesammelt und jeden über die Glaubensüberzeugung informiert und dazu aufgefordert habe, nicht vom Beschwerdeführers zu kaufen, weshalb der Beschwerdeführer persönlich von einem seiner Kunden namens XXXX und dessen Leuten zusammengeschlagen worden sei (vgl zuletzt im Vorverfahren VS 04.11.2022 S 11 ff).Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer im Vorverfahren vorgebracht, dass er von einem Schullehrer namens römisch 40 verfolgt worden sei, der mit Hilfe einer Person namens römisch 40 Informationen über den Beschwerdeführer gesammelt und jeden über die Glaubensüberzeugung informiert und dazu aufgefordert habe, nicht vom Beschwerdeführers zu kaufen, weshalb der Beschwerdeführer persönlich von einem seiner Kunden namens römisch 40 und dessen Leuten zusammengeschlagen worden sei vergleiche zuletzt im Vorverfahren VS 04.11.2022 S 11 ff). In der mündlichen Verhandlung am 21.03.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Vorverfahren das Wort Tehrik-e-Labaik (TLP) nicht genannt habe, er aber von dem Imam bzw Molvi [Anm: eine Bezeichnung für einen islamischen Gelehrten] gesprochen habe; dies jedoch das gleiche Wort, die gleiche Gruppe sei und alles was in ihrem Land hinsichtlich der Verfolgung und Folter vorgehe, von der Tehrik-e-Labaik (TLP) komme (VS 21.03.2024 S 9). Dem steht jedoch entgegen, dass der Beschwerdeführer auch im Vorverfahren weder vor dem BFA noch in der damaligen mündlichen Verhandlung von einem Imam oder Molvi gesprochen hat (vgl VA 1 NS EV 31.01.2018; VS 04.11.2022) und auch zu erwarten gewesen wäre, dass er die Gruppierung, von der er nunmehr vorbringt verfolgt worden zu sein, auch bereits im Vorverfahen explizit genannt hätte. In der mündlichen Verhandlung am 21.03.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Vorverfahren das Wort Tehrik-e-Labaik (TLP) nicht genannt habe, er aber von dem Imam bzw Molvi [Anm: eine Bezeichnung für einen islamischen Gelehrten] gesprochen habe; dies jedoch das gleiche Wort, die gleiche Gruppe sei und alles was in ihrem Land hinsichtlich der Verfolgung und Folter vorgehe, von der Tehrik-e-Labaik (TLP) komme (VS 21.03.2024 S 9). Dem steht jedoch entgegen, dass der Beschwerdeführer auch im Vorverfahren weder vor dem BFA noch in der damaligen mündlichen Verhandlung von einem Imam oder Molvi gesprochen hat vergleiche VA 1 NS EV 31.01.2018; VS 04.11.2022) und auch zu erwarten gewesen wäre, dass er die Gruppierung, von der er nunmehr vorbringt verfolgt worden zu sein, auch bereits im Vorverfahen explizit genannt hätte. Vor diesem Hintergrund ist es daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise von der Tehrik-e-Labaik (TLP) verfolgt wurde, wie er dies nunmehr im gegenständlichen Verfahren behauptet. Im übrigen wurde die im Vorverfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung vom Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig als unglaubhaft erachtet. (vgl BVwG L525 2195992-1/8E)Vor diesem Hintergrund ist es daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise von der Tehrik-e-Labaik (TLP) verfolgt wurde, wie er dies nunmehr im gegenständlichen Verfahren behauptet. Im übrigen wurde die im Vorverfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung vom Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig als unglaubhaft erachtet. vergleiche BVwG L525 2195992-1/8E) Insoweit er damit im gegenständlichen Folgeverfahren eine – fortgesetzte – Verfolgung durch die Tehrik-e-Labaik (TLP) behauptet, erweist sich folglich auch diese als unglaubhaft. Keine Verfolgung durch eine Person namens XXXX Keine Verfolgung durch eine Person namens römisch 40 2.4.2 Zu der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren erstmals vorgebrachten Verfolgung durch eine Person namens XXXX , bei der es sich seinen Angaben um den Ehemann seiner Schwester handelt, den der Beschwerdeführer ursprünglich zum Glauben der Ahmadiyya gebracht haben will und der sich dann aber davon abgewandt habe und nunmehr den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Tochter sowie dessen Schwester und deren Sohn verfolge, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – wie bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid erkannt – keine derartige Verfolgung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Vorverfahrens am 04.11.2022 vorgebracht hat, obwohl er laut seinen Angaben zu jenem Zeitpunkt bereits davon seit längerem gewusst haben will.2.4.2 Zu der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren erstmals vorgebrachten Verfolgung durch eine Person namens römisch 40 , bei der es sich seinen Angaben um den Ehemann seiner Schwester handelt, den der Beschwerdeführer ursprünglich zum Glauben der Ahmadiyya gebracht haben will und der sich dann aber davon abgewandt habe und nunmehr den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Tochter sowie dessen Schwester und deren Sohn verfolge, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – wie bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid erkannt – keine derartige Verfolgung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Vorverfahrens am 04.11.2022 vorgebracht hat, obwohl er laut seinen Angaben zu jenem Zeitpunkt bereits davon seit längerem gewusst haben will. 2.4.2.1 Dem Beschwerdevorbringen, wonach es entgegen den Bescheidausführungen nicht richtig sei, dass die Verfolgung zwischen 2020 und 2022 stattgefunden habe (Beschwerde 24.01.2024 S 13) steht bereits die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.12.2023 im Verfahren vor dem BFA entgegen, in der wörtlich vorgebracht wurde (AS 145; Hervorhebung im Original): „Die Lage verschlimmerte sich sehr, sodass er [gemeint: XXXX ] sogar seine Frau [hier gemeint: die mit diesem verheiratete Schwester des Beschwerdeführers] und Kinder zwang, ihren Glauben zu verlassen. Er schlug sie und bedrohte sie, dass er sie töten würde, wenn sie nicht „den Islam“ anerkennen würden. Er forderte sie auch auf, sich mit ihm in sein Dorf zu begeben. Meine Schwester aber wehrte sich und blieb ihrem Glauben treu und forderte eine Trennung von ihm. Er ging in sein Dorf, verweilte dort, und kam immer wieder nach 2 Monaten ca. zurück, um die Familie zu schikanieren und sie zu [be]drohen. Er betonte auch immer wieder, dass er und die TLP hinter meiner Person ( XXXX ) und mich suche würden. Sie würden mich jagen, sobald sie erfahren, dass ich mich wieder in Pakistan befinde. Das ging so für ca. 2 Jahre (seit Oktober 2020 bis November 2022).“„Die Lage verschlimmerte sich sehr, sodass er [gemeint: römisch 40 ] sogar seine Frau [hier gemeint: die mit diesem verheiratete Schwester des Beschwerdeführers] und Kinder zwang, ihren Glauben zu verlassen. Er schlug sie und bedrohte sie, dass er sie töten würde, wenn sie nicht „den Islam“ anerkennen würden. Er forderte sie auch auf, sich mit ihm in sein Dorf zu begeben. Meine Schwester aber wehrte sich und blieb ihrem Glauben treu und forderte eine Trennung von ihm. Er ging in sein Dorf, verweilte dort, und kam immer wieder nach 2 Monaten ca. zurück, um die Familie zu schikanieren und sie zu [be]drohen. Er betonte auch immer wieder, dass er und die TLP hinter meiner Person ( römisch 40 ) und mich suche würden. Sie würden mich jagen, sobald sie erfahren, dass ich mich wieder in Pakistan befinde. Das ging so für ca. 2 Jahre (seit Oktober 2020 bis November 2022).“ Auch in der mündlichen Verhandlung am 23.03.2024 nahm er Bezug auf den Zeitraum vom Oktober 2020 bis November 2022 (vgl VS 23.03.2024 S 9).Auch in der mündlichen Verhandlung am 23.03.2024 nahm er Bezug auf den Zeitraum vom Oktober 2020 bis November 2022 vergleiche VS 23.03.2024 S 9). 2.4.2.2 Der Beschwerdeführer antwortete im Vorverfahren in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2022 auf die Frage, wie es seiner Frau gehe, dahingehend, dass es dieser gut gehe (VS 04.11.2022 S 10). 2.4.2.3 Der Beschwerdeführer hat im Vorverfahren in der mündlichen Beschwerdeverfahren am 04.11.2022 des Weiteren zwar angegeben, dass er auch jemanden zum Glauben der Ahmadi gebracht habe und deswegen (potentiell) jederzeit hätte angezeigt werden können (VS 04.11.2022 S 12: „Ich habe auch jemanden zum Ahmadi glauben gebracht. Deswegen hätten sie jederzeit laut Gesetz anzeigen können uns mich einsperren können.“), erwähnte bei dieser Gelegenheit jedoch mit keinem Wort, dass er bereits von jemandem – im Wege seiner Familienangehörigen in Pakistan –konkret bedroht und verfolgt werden würde, den er usprünglich zu diesem Glauben bekehrt gehabt hätte, der sich jedoch wieder davon abgewandt hätte, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn es eine derartige Bedrohung tatsächlich geben würde. Da er dies nicht getan hat, spricht dies gegen die Glaubhaftigkeit der nunmehr behaupteten Bedrohung. 2.4.2.4 Der Beschwerdeführer rechtfertige den Umstand, dass er die Drohungen und Verfolgungshandlungen seines Schwagers XXXX in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2022 verschwiegen hat, im gegenständlichen Folgeverfahren in der Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2023 sowie in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2024 zusammengefasst damit, dass dies eine Familienangelegenheit, ein sehr emotionales Thema und für ihn schwierig sei (NS EV 21.12.2023 S 10) sowie, dass es für ihn nicht erträglich gewesen sei, familieninterne Sachen anzugeben, und er nicht habe darüber sprechen können, dass jemand so schlimme Beschimpfungen über die Schwester und Mutter äußert (VS 21.03.2024 S 9/10). Als er gesehen habe, dass das Ende nahe und es keinen anderen Ausweg mehr gebe, habe er den Mut gefasst, dies zu sagen, um zu erklären, dass sein Leben in Gefahr sei (NS EV 21.12.2023 S 10). Er habe sich nun gedacht, dass er entweder sterbe oder alles sage, weshalb er nun die ganze Geschichte erzählt habe. (VS 21.03.2024 S 9) 2.4.2.4 Der Beschwerdeführer rechtfertige den Umstand, dass er die Drohungen und Verfolgungshandlungen seines Schwagers römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2022 verschwiegen hat, im gegenständlichen Folgeverfahren in der Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2023 sowie in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2024 zusammengefasst damit, dass dies eine Familienangelegenheit, ein sehr emotionales Thema und für ihn schwierig sei (NS EV 21.12.2023 S 10) sowie, dass es für ihn nicht erträglich gewesen sei, familieninterne Sachen anzugeben, und er nicht habe darüber sprechen können, dass jemand so schlimme Beschimpfungen über die Schwester und Mutter äußert (VS 21.03.2024 S 9/10). Als er gesehen habe, dass das Ende nahe und es keinen anderen Ausweg mehr gebe, habe er den Mut gefasst, dies zu sagen, um zu erklären, dass sein Leben in Gefahr sei (NS EV 21.12.2023 S 10). Er habe sich nun gedacht, dass er entweder sterbe oder alles sage, weshalb er nun die ganze Geschichte erzählt habe. (VS 21.03.2024 S 9) Der Beschwerdeführer nahm dabei Bezug auf mehrere von ihm im gegenständlichen Verfahren in der Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2023 und in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2024 vorgespielten und in der Beschwerde auch auszugsweise transkripierten Whatsapp-Audionachrichten, in denen eine männliche Person vulgäre Beschimpfungen sowie Drohungen mit – unter anderem – auch sexueller Gewalt am Empfänger der Nachrichten und dessen Tochter, Schwester und Mutter äußert, und die der Beschwerdeführer bereits im Juni, September, Oktober und November 2022 erhalten haben will (vgl NS EV 21.12.2023 S 9/10; Beschwerde 24.01.2024 S 8/9; VS 21.03.2024 S 11, 12).Der Beschwerdeführer nahm dabei Bezug auf mehrere von ihm im gegenständlichen Verfahren in der Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2023 und in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2024 vorgespielten und in der Beschwerde auch auszugsweise transkripierten Whatsapp-Audionachrichten, in denen eine männliche Person vulgäre Beschimpfungen sowie Drohungen mit – unter anderem – auch sexueller Gewalt am Empfänger der Nachrichten und dessen Tochter, Schwester und Mutter äußert, und die der Beschwerdeführer bereits im Juni, September, Oktober und November 2022 erhalten haben will vergleiche NS EV 21.12.2023 S 9/10; Beschwerde 24.01.2024 S 8/9; VS 21.03.2024 S 11, 12). 2.4.2.5 Diese Rechtfertigung des Beschwerdeführers für das Verschweigen von Bedrohungen durch seinen Schwager im Vorverfahren erweist sich als nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar und der Beschwerdeführer machte zudem widersprüchliche und inkonsistente Angaben. So hatte der Beschwerdeführer im Vorverfahren bereits vom BFA eine mit einer Rückkehrentscheidung und Ausreiseverpflichtung verbundene Entscheidung erhalten, sodass ihm schon damals bewusst sein musste, dass das Beschwerdeverfahren im Vorverfahren und insbesondere die mündliche Verhandlung am 04.11.2022 seine letzte Chance ist, zumal der Beschwerdeführer seit der Beschwerdeerhebung und in der damaligen mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten war. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im Vorverfahren konkrete Verfolgungshandlungen, Übergriffe auf seine Person und Bedrohungen vorgebracht, ohne dazu irgendwelche Beweismittel vorzulegen. Der Umstand, dass er dazu keine Beweismittel hatte, hielt ihn nicht davon ab, jenes Vorbringen zu erstatten. Auf dieselbe Weise wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, jedenfalls eine Verfolgung durch eine Person vorzubringen, die er usprünglich zu diesem Glauben bekehrt gehabt hätte, die sich jedoch wieder davon abgewandt hätte. Der Beschwerdeführer hätte dies ebenso ohne Beweismittel schildern können und er hätte dazu keine Audio-Nachrichten vorspielen müssen. Der Umstand, dass er dies nicht gemacht hat, spricht ebenso gegen die nun vorgebrachte Verfolgungsbehauptung. Der Beschwerdeführer hätte im Vorverfahren in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2022 auch die Frage, wie es seiner Frau gehe, einfach dahingehend beantworten können, dass es dieser nicht gut gehe. Stattdessen hat der Beschwerdeführer dazu im völligen Widerspruch zu seinem nunmehrigen Vorbringen damals geantwortet, dass es seiner Frau gut gehe (VS 04.11.2022 S 10), worauf auch bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid hingewiesen wurde (BFA Bescheid 10.01.2024 S 85) Dieses Aussageverhalten ist nicht nachvollziehbar, wenn seine Ehefrau tatsächlich gefährdet gewesen wäre. In der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers an das BFA vom 19.12.2023 erwähnte er, dass zwei seiner Cousinen und deren Ehegatten von XXXX und der TLP zum Ausstieg aus der Ahmadiyya Gemeinschaft gezwungen worden seien (Stellungnahme 19.12.2023 (AS 145)), während er im weiteren Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, das es sich dabei um Cousinen seiner Ehefrau handle. Auch diesfalls erweist sich das Vorbringen zumindest als inkonsistent. (NS EV 21.12.2023 S 12; VS 21.03.2024 S 5)In der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers an das BFA vom 19.12.2023 erwähnte er, dass zwei seiner Cousinen und deren Ehegatten von römisch 40 und der TLP zum Ausstieg aus der Ahmadiyya Gemeinschaft gezwungen worden seien (Stellungnahme 19.12.2023 (AS 145)), während er im weiteren Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, das es sich dabei um Cousinen seiner Ehefrau handle. Auch diesfalls erweist sich das Vorbringen zumindest als inkonsistent. (NS EV 21.12.2023 S 12; VS 21.03.2024 S 5) In der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers an das BFA vom 19.12.2023 wurde ausgeführt, dass die Frau des Beschwerdeführers aufgrund der Situation eine „Anzeige bei der Polizei (FIR [Anm: First Information Report])“ gemacht habe, und auf jene Anzeige verwiesen. In jener Stellungnahme wurde nicht dargelegt, dass die Aufnahme einer solchen Anzeige abgelehnt worden wäre (Stellungnahme 19.12.2023 (AS 145)). Abweichend von Angaben in jener Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2024 zu dem dazu von ihm erstmals im Verfahren vorgelegten Schriftstück vor, dass darauf am linken Rand ein Foto von seiner Ehefrau zu sehen sei und darin stehe, dass seine Schwester nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen sein wolle, weil er gewalttätig sei. Seine Schwester und die Ehefrau des Beschwerdeführers seien zur Polizei gegangen, wo sie eine Eingabe gemacht hätten, die jedoch nicht angenommen, sondern abgelehnt worden sei. (VS 21.03.2024 S 10/11) 2.4.2.6 Zu den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren beim BFA und in der mündlichen Verhandlung vorgespielten sowie in der Beschwerde auszugsweise transkripierten Whatsapp-Sprachnachrichten ist festzustellen, dass weder die Herkunft dieser privat angefertigten Nachrichten noch die Identität der darauf zu hörenden Person verifzierbar ist und auch nicht, unter welchen Umständen, in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck diese Nachrichten erstellt wurden. (NS EV 21.12.2023 S9/10; Beschwerde 24.01.2024 (Beilage ./2 (AS 417); VS 21.03.2024 S 11) Gleichfalls ist zu den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA vorgelegten Fotos und Videos (AS 153, 413-415) – bei denen es sich laut Vorbringen um die Bilddokumentation der unter Zwang abgegebene Austrittserklärungen aus der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya zweier Cousinen seiner Ehefrau handle (Beschwerde 24.01.2024 S 6, 7), bzw der Erklärung einer Cousine seiner Ehefrau, wobei es jedoch um zwei Cousinen gehe (VS 23.01.2024 S 5) – festzustellen, dass auch in diesem Fall weder die Identität der darauf abgebildeten Person(
- en)verifzierbar ist und auch nicht, unter welchen Umständen, in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck diese Fotos erstellt wurden. Vor dem Hintergrund der zuvor unter Punkt 2.4.1 bis 2.4.2.5 getroffenen einzelnen Ausführungen zu den Widersprüchen, Inkonsistenzen und Unverständlichkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Bedrohung kommt den hier bezeichneten Bescheinigungsmittel keine ausschlaggebende Bedeutung zu und können diese nur als Fälschung, Verfälschung oder Gefälligkeitsschreiben erachtet werden, sodass diese Bescheinigungsmittel nicht zur Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten aktuellen Gefährdung und Verfolgung führen. 2.4.3 Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.03.2024 erwähnte, dass er auch seinen Glauben auf der öffentlich einsehbaren Facebookseite seiner Glaubensgemeinschaft verkünde (VS 21.03.2024 S 7, 8), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat und neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde (und im weiteren Beschwerdeverfahren) somit nicht von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst und daher unbeachtlich ist. (vgl VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263)2.4.3 Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.03.2024 erwähnte, dass er auch seinen Glauben auf der öffentlich einsehbaren Facebookseite seiner Glaubensgemeinschaft verkünde (VS 21.03.2024 S 7, 8), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat und neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde (und im weiteren Beschwerdeverfahren) somit nicht von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst und daher unbeachtlich ist. vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263) 2.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher der Beurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid an, welche vom BFA im Rahmen der Beweiswürdigung in ausreichend nachvollziehbarer, schlüssiger und vertretbarer Weise dargelegt wurde und welche mit der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung nicht entkräftet werden konnten. Angesichts dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Folgeantrages hinsichtlich einer ihm drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan keinen glaubhaften Kern aufweist. 2.5 Keine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Pakistan (oben 1.5) Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA und auch in der Beschwerde nicht behauptet hat, dass sich die Lage in Pakistan im Allgemeinen und insbesondere die Lage für die Religionsgemeinschaft der Ahmadi seit damals für ihn entscheidungswesentlich geändert hätte, ergibt sich aus seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, in denen kein derartiges Vorbringen erstattet wurde. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem BFA einen Bericht über die im August 2022 erfolgte Ermordung eines 62-jährigen Ahmadi, einen Bericht der US Commission on international Religious Freedom über die Blasphemiegesetze in Pakistan vom Dezember 2023 (VA2 AS 151 -163=215-223=419-423), sowie einen Pakistan Report 2023 der Gruppe APPG FoRB vom November 2023 vor (VA 2 AS 171-213=425-445). Diese vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte zeigen bei einem Vergleich mit den bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 07.12.2022, L525 2195992-1/8E, getroffenen Länderfeststellungen keine maßgebliche und entscheidungsrelevante Änderung der Lage in Pakistan im Allgemeinen und für die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 07.12.2022, L525 2195992-1/8E, insbesondere zur Lage der Ahmadis festgestellt (ebenda S 49-51; 54-55): „AHMADIS Beim letzten Zensus von 2017, dessen Ergebnis im April 2021 offiziell angenommen wurde (PBS 10.12.2021), registrierten sich an die 192.000 Menschen als Ahmadis (PBS o.D.a). Offiziell machen Ahmadis damit 0,09 Prozent der pakistanischen Bevölkerung aus (PBS o.D.). Quellen zufolge boykottierten viele Ahmadis den Zensus, da sie sich nicht als Muslime registrieren lassen durften. Außerdem wird berichtet, dass sich viele Ahmadis öffentlich nicht als solche zu erkennen geben aus Sorge vor Repressalien. Es gibt somit keine verlässlichen Statistiken zur Anzahl der Ahmadis in Pakistan. Die Schätzungen über die Anzahl der Anhänger der Ahmadiya Muslim Jamaat, der Hauptströmung dieses Glaubens, in Pakistan reichen von 500.000 bis 5 Millionen Mitglieder. Die Mitgliederzahl der kleineren Lahore-Gruppe [Anmerkung: Ahmadiya Anjuman Ischaʽat-i-Islam Lahore] wird auf rund 5.000 bis 10.000 Anhänger in Pakistan geschätzt. Das Zentrum der Ahmadis in Pakistan befindet sich in Rabwah, offiziell Chenab Nagar benannt. Ungefähr 90 bis 95 Prozent der Einwohner der Stadt, circa 60.000 bis 70.000 Menschen, sind Ahmadis. Weitere Siedlungszentren der Ahmadis befinden sich in Sialkot, Quetta, Multan, Rawalpindi, Karatschi, Lahore und Faisalabad, sowie weiters Peschawar, Khewra, Sarghoda, Bhalwal, Shahpur, Gujaranwala (UKHO 9.2021; vgl. AA 28.9.2021).Beim letzten Zensus von 2017, dessen Ergebnis im April 2021 offiziell angenommen wurde (PBS 10.12.2021), registrierten sich an die 192.000 Menschen als Ahmadis (PBS o.D.a). Offiziell machen Ahmadis damit 0,09 Prozent der pakistanischen Bevölkerung aus (PBS o.D.). Quellen zufolge boykottierten viele Ahmadis den Zensus, da sie sich nicht als Muslime registrieren lassen durften. Außerdem wird berichtet, dass sich viele Ahmadis öffentlich nicht als solche zu erkennen geben aus Sorge vor Repressalien. Es gibt somit keine verlässlichen Statistiken zur Anzahl der Ahmadis in Pakistan. Die Schätzungen über die Anzahl der Anhänger der Ahmadiya Muslim Jamaat, der Hauptströmung dieses Glaubens, in Pakistan reichen von 500.000 bis 5 Millionen Mitglieder. Die Mitgliederzahl der kleineren Lahore-Gruppe [Anmerkung: Ahmadiya Anjuman Ischaʽat-i-Islam Lahore] wird auf rund 5.000 bis 10.000 Anhänger in Pakistan geschätzt. Das Zentrum der Ahmadis in Pakistan befindet sich in Rabwah, offiziell Chenab Nagar benannt. Ungefähr 90 bis 95 Prozent der Einwohner der Stadt, circa 60.000 bis 70.000 Menschen, sind Ahmadis. Weitere Siedlungszentren der Ahmadis befinden sich in Sialkot, Quetta, Multan, Rawalpindi, Karatschi, Lahore und Faisalabad, sowie weiters Peschawar, Khewra, Sarghoda, Bhalwal, Shahpur, Gujaranwala (UKHO 9.2021; vergleiche AA 28.9.2021). Die Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft wird von Gesetzes wegen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Dies wurde Verfassungsgrundsatz durch die Änderung der Verfassung 1974. Den Ahmadis wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich und unter Strafandrohung verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten (AA 28.9.2021). Dieses Verbot ist seit 1984 im Pakistanischen Strafgesetzbuch (§ 298 b und 298 c PPC) niedergelegt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert. Dieser Abschnitt des Strafgesetzes wird gemeinhin auch "Anti-Ahmadiyya Gesetze" genannt. Damit ist es für Ahmadis unter anderem auch strafbar, ihren Glauben als Islam und ihre Gebetshäuser als Moscheen zu bezeichnen, die traditionellen islamischen Grußformeln und den traditionellen muslimischen Aufruf zum Gebet zu benutzen oder öffentlich aus dem Koran zu zitieren. Kernelemente ihrer Glaubensausübung sind somit kriminalisiert. An sich ist der Besitz von Ahmadi Literatur nicht verboten, jedoch der Verkauf und die Veröffentlichung. Außerdem gibt es Berichte, wonach die Sicherheitsbehörden fallweise das Anti-Terror-Gesetz verwenden, um Ahmadi Literatur als Hassschriften zu kriminalisieren. Bei einem Vorgehen nach diesem Gesetz sind auch die Rechte der Beschuldigten eingeschränkt (UKHO 9.2021).Die Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft wird von Gesetzes wegen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Dies wurde Verfassungsgrundsatz durch die Änderung der Verfassung 1974. Den Ahmadis wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich und unter Strafandrohung verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten (AA 28.9.2021). Dieses Verbot ist seit 1984 im Pakistanischen Strafgesetzbuch (Paragraph 298, b und 298 c PPC) niedergelegt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert. Dieser Abschnitt des Strafgesetzes wird gemeinhin auch "Anti-Ahmadiyya Gesetze" genannt. Damit ist es für Ahmadis unter anderem auch strafbar, ihren Glauben als Islam und ihre Gebetshäuser als Moscheen zu bezeichnen, die traditionellen islamischen Grußformeln und den traditionellen muslimischen Aufruf zum Gebet zu benutzen oder öffentlich aus dem Koran zu zitieren. Kernelemente ihrer Glaubensausübung sind somit kriminalisiert. An sich ist der Besitz von Ahmadi Literatur nicht verboten, jedoch der Verkauf und die Veröffentlichung. Außerdem gibt es Berichte, wonach die Sicherheitsbehörden fallweise das Anti-Terror-Gesetz verwenden, um Ahmadi Literatur als Hassschriften zu kriminalisieren. Bei einem Vorgehen nach diesem Gesetz sind auch die Rechte der Beschuldigten eingeschränkt (UKHO 9.2021). 20 Prozent aller Blasphemie Anzeigen des Jahres 2020, die insgesamt auf mindestens 199 anstiegen, richteten sich gegen Ahmadis (USDOS 12.5.2021). Bei Ahmadis kommt auch die Strafverfolgung durch die oben erläuterten "Anti-Ahmadiyya Gesetze" hinzu (HRW 31.1.2021). In der Regel bringen islamistische Gruppierungen Strafverfahren gegen Ahmadis in Gang. Die Blasphemie-Gesetzgebung wird benutzt, die Angehörigen der Ahmadi-Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und Auseinandersetzungen um Grundbesitz. Nach Eigenangaben der Ahmadiyya befinden sich mit Stand 31.03.2021 elf Ahmadis in Haft (AA 28.9.2021). Die korrekten Vorgehensweisen und Beweisstandards werden in Blasphemiefällen sowohl von Polizei als auch erstinstanzlichen Gerichten nicht durchgängig eingehalten (UKHO 9.2021). Das Gesetz verlangt von gewählten muslimischen Volksvertretern einen Schwur, der bekräftigt, dass Mohammed der letzte Prophet des Islams ist. Da Ahmadis an weitere Propheten nach Mohammed glauben, verwehrt ihnen dieses Gesetz die Bekleidung dieser Ämter (USDOS 12.5.2021). Da sie sich gleichzeitig selbst als Muslime verstehen, kandidieren sie nicht für die Listenplätze der Parteien für nicht-muslimische Minderheiten und sind somit nicht im Parlament vertreten (AA 28.9.2021). Bei Beantragung des Personalausweises (Computerized National Identity Card / CNIC) muss die eigene Religion registriert werden. Diese wird aber nicht auf der Karte angegeben. Der Personalausweis ist für alle Staatsbürger über 18 verpflichtend und wird unter anderem für Wahlen und Pensionsauszahlungen benötigt. Personen, die sich als Muslime verzeichnen lassen wollen, müssen eine Deklaration unterschreiben, in der sie an den Glauben schwören, dass Mohammed der letzte Prophet ist, sie den Gründer der Ahmadiyya Religion als falschen Propheten verurteilen und Ahmadis als Nicht-Muslime bezeichnen (USDOS 12.5.2021). Registrieren sie sich hingegen als Ahmadis müssen sie einen Schwur unterzeichnen, dass sie nicht Muslime sind (UKHO 9.2021). Derselbe Vorgang ist für die Zulassung an einem College oder einer Universität notwendig. Viele Ahmadis boykottieren Wahlen, zum einen aus Protest, da dieser Vorgang notwendig ist, um wählen zu können, und zum anderen aus Furcht vor Bedrohungen, da Personen, die sich als Ahmadis registrieren, auf einer eigenen Wählerliste geführt werden. Am Reisepass ist die Religionszugehörigkeit angegeben. Es wird als Religionszugehörigkeit „Ahmadi“ angegeben, wenn der Antragsteller sich als solcher deklariert (USDOS 12.5.2021). Viele Ahmadis unterzeichnen aber auch den Schwur um als Muslime eingetragen zu werden aus Sorge vor Benachteiligungen im Beruf. Es gibt auch Berichte von Fällen, wo die Erklärung nicht abgegeben wurde und trotzdem ein Pass ausgestellt wurde. Auf älteren Pässen ist die Religionszugehörigkeit nicht angegeben (UKHO 9.2021). Eine objektiv meinungsbildende Auseinandersetzung mit der Gemeinschaft kommt im öffentlichen Diskurs nicht vor. Vielmehr wird eine gegen Ahmadis gerichtete Rhetorik in sozialen und Printmedien, bei Versammlungen oder Freitagsgebeten sowie im Alltag auf Plakaten verbreitet (BAMF 5.2020). Außerdem werden wirtschaftliche Ausgrenzungskampagnen von einigen muslimischen Klerikern forciert, die dazu aufrufen, Geschäfte von Ahmadis zu boykottieren (UKHO 9.2021). Ahmadis berichten von weitverbreiteten sozialen Belästigungen und Diskriminierungen, darunter auch physischen Angriffen, Zerstörung von Häusern oder Drohungen mit dem Ziel, den Arbeitsplatz oder den Wohnort zu verlassen. Laut NGOs beschränkt die Regierung Werbung oder Ansprachen, die zu Gewalt gegen Ahmadis aufrufen, nicht (USDOS 12.5.2021). Im Jahr 2020 kam es zu einer spürbaren Zunahme an rhetorischen Entgleisungen - bis hin zu Mordaufrufen - gegenüber Anhängern der Ahmadiyya, auch von hochrangigen Regierungsmitgliedern (AA 28.9.2021). Dem vorangegangen war eine Gerichtsverhandlung gegen einen Ahmadi unter dem Vorwurf von Blasphemie, bei welcher der Beschuldigte im Gerichtssaal ermordet wurde. Der Mord fand großen öffentlichen Zuspruch in gegen Ahmadis gerichteten Hassreden und Umzügen. Auch der Beschluss aus der im Mai 2020 genehmigten Nationalen Kommission für Minderheiten Ahmadis auszunehmen, wurde von einer Welle an Hassreden gegen Ahmadis begleitet. Unter anderem verabschiedete die Provinzversammlung des Punjabs eine Resolution, die verlangte, dass Ahmadis erst in eine solche Kommission aufgenommen werden sollten, wenn ihre Führer öffentlich erklärten, dass sie keine Muslime seien. Mehrere hochrangige Regierungsmitglieder forderten öffentlich dasselbe. Das ganze Jahr 2020 über hielten islamische Organisationen gegen Ahmadis gerichtete Versammlungen und Protestzüge ab (USDOS 12.5.2021). Nach Angaben der HRCP wurden 2020 mindestens drei Anhänger der Ahmadiyya-Gemeinschaft getötet. Einige Quellen sprechen von bis zu fünf religiös motivierten Morden. Besonders in der Stadt Peschawar kam es zu einer auffälligen Häufung von Gewaltakten (AA 28.9.2021; vgl. HRCP 2021). Seit Jahrzehnten kommt es in Pakistan immer wieder zu Ausschreitungen gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft und Schändungen ihrer religiösen Stätten und Friedhöfe (AA 28.9.2021). Mehrere Berichte zu Verwüstungen an religiösen Stätten gibt es auch für das Jahr 2021 (BAMF 5.7.2021). Die Polizei ist im Allgemeinen zögerlich beim Schutz der Ahmadis. Es gibt Berichte über Vorfälle, wo die lokale Polizei in falsche Anklagen gegen Ahmadis, in die Entfernung islamischer Symbole oder die Konfiszierung von Ahmadi Glaubensstätten involviert war. Außerdem zögern Ahmadis oft, Vorfälle der Polizei zu melden, aus Angst vor einer Anzeige aufgrund der Anti-Ahmadi- oder Blasphemiegesetze (UKHO 9.2021). Ahmadis werden außerdem Opfer von radikal-sunnitischem Terrorismus. In Rabwah finden schwere Gewalttaten gegen Mitglieder der Ahmadiyya nach Erkenntnissen des Deutschen Auswärtigen Amts selten statt (AA 28.9.2021). Nach Angaben der HRCP wurden 2020 mindestens drei Anhänger der Ahmadiyya-Gemeinschaft getötet. Einige Quellen sprechen von bis zu fünf religiös motivierten Morden. Besonders in der Stadt Peschawar kam es zu einer auffälligen Häufung von Gewaltakten (AA 28.9.2021; vergleiche HRCP 2021). Seit Jahrzehnten kommt es in Pakistan immer wieder zu Ausschreitungen gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft und Schändungen ihrer religiösen Stätten und Friedhöfe (AA 28.9.2021). Mehrere Berichte zu Verwüstungen an religiösen Stätten gibt es auch für das Jahr 2021 (BAMF 5.7.2021). Die Polizei ist im Allgemeinen zögerlich beim Schutz der Ahmadis. Es gibt Berichte über Vorfälle, wo die lokale Polizei in falsche Anklagen gegen Ahmadis, in die Entfernung islamischer Symbole oder die Konfiszierung von Ahmadi Glaubensstätten involviert war. Außerdem zögern Ahmadis oft, Vorfälle der Polizei zu melden, aus Angst vor einer Anzeige aufgrund der Anti-Ahmadi- oder Blasphemiegesetze (UKHO 9.2021). Ahmadis werden außerdem Opfer von radikal-sunnitischem Terrorismus. In Rabwah finden schwere Gewalttaten gegen Mitglieder der Ahmadiyya nach Erkenntnissen des Deutschen Auswärtigen Amts selten statt (AA 28.9.2021). Jede lokale Ahmadi-Gemeinschaft führt eine Liste ihrer Mitglieder (UKHO 9.2021). Es ist möglich und kommt gelegentlich vor, dass ein Nicht-Ahmadi-Muslim Ahmadi-Muslim wird. Es gibt keine besondere Zeremonie, die mit dem Übertritt in die Ahmadi-Gemeinschaft verbunden ist, aber ein Verfahren. Dabei erhält die Person ein Baiat-Formular (Initiationsformular), das zur Genehmigung die Hierarchie der Führung der Ahmadiyya durchläuft. Da die pakistanischen Gesetze Konversionen behindern, ist es nicht mehr möglich, das Verfahren in Pakistan akribisch zu befolgen (VB 3.10.2020). […] Ausweichmöglichkeiten Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vgl. AA 28.9.2021). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020).Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vergleiche AA 28.9.2021). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020). Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen und administrativen Zentrum, einen erheblichen Schutz vor Repressionen, weil sie dort weitgehend unter sich sind, auch wenn sie für ihre Gegner sichtbar sind (AA 28.9.2021). Rabwah erlaubt damit einen größeren Grad an Freiheit, doch durch die große Anzahl an Ahmadis ist sie auch ein Ziel für ihre Gegner. Die staatlichen Gesetze betreffend der Ahmadiyya-Glaubensauslegung gelten in ganz Pakistan und damit auch in Rabwah (UKHO 9.2021). Für Ahmadis besteht ebenso die Möglichkeit, in den Schutz größerer Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Menschen handelt, die überregional bekannt geworden sind. Dies sehen auch Vertreter unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als grundsätzliche Ausweichmöglichkeit. Verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit haben generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile - abgesehen von Fällen, die überregional bekannt geworden sind (AA 28.9.2021). Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 28.9.2021). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, tribalen und/oder ethnischen Netzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022). Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden. Die Hauptbahnroute verläuft mehr als 1.600 km quer durchs Land von Karatschi nach Peschawar, via Lahore und Rawalpindi. Eine weitere Hauptbahnlinie verläuft nordwestlich von Sukkur nach Quetta. Die Hauptflughäfen sind Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Quetta und Peschawar (EB 4.3.2022; vgl. UKHO 6.2020).“Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden. Die Hauptbahnroute verläuft mehr als 1.600 km quer durchs Land von Karatschi nach Peschawar, via Lahore und Rawalpindi. Eine weitere Hauptbahnlinie verläuft nordwestlich von Sukkur nach Quetta. Die Hauptflughäfen sind Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Quetta und Peschawar (EB 4.3.2022; vergleiche UKHO 6.2020).“ Das BFA hat im Verfahren vor der Behörde das zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan vom 20.07.2023 herangezogen. Dieses Länderinformationsblatt enthält insbesondere zur Lage der Ahmadis die folgenden Ausführungen (https://www.ecoi.net/de/dokument/2103884.html), die im Wesentlichen mit den bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren getroffenen Feststellungen übereinstimmen und auch mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten in Einklang stehen, wie sich aus dem Folgenden zeigt: „AHMADIS Beim letzten Zensus von 2017 registrierten sich aufgerundet 192.000 Menschen als Ahmadis. Offiziell machen Ahmadis damit 0,09 Prozent der pakistanischen Bevölkerung aus (PBS o.D.). Quellen zufolge boykottierten viele Ahmadis den Zensus, da sie sich nicht als Muslime registrieren lassen durften. Außerdem wird berichtet, dass sich viele Ahmadis öffentlich nicht als solche zu erkennen geben aus Sorge vor Repressalien (UKHO 9.2021). Es gibt somit keine verlässlichen Statistiken zur Anzahl der Ahmadis in Pakistan. Die Schätzungen über die Anzahl der Anhänger der Ahmadiya Muslim Jamaat, der Hauptströmung dieses Glaubens, reichen von 500.000 bis 5 Millionen Mitglieder. Die Mitgliederzahl der kleineren Lahore-Gruppe [Anmerkung: Ahmadiya Anjuman Ischaʽat-i-Islam Lahore] wird auf rund 5.000 bis 10.000 Anhänger geschätzt. Das Zentrum der Ahmadis in Pakistan befindet sich in Rabwah, offiziell Chenab Nagar benannt. Ungefähr 90 bis 95 Prozent der Einwohner der Stadt, circa 60.000 bis 70.000 Menschen, sind Ahmadis. Weitere Siedlungszentren der Ahmadis befinden sich in Sialkot, Quetta, Multan, Rawalpindi, Karatschi, Lahore und Faisalabad, sowie weiters Peschawar, Khewra, Sarghoda, Bhalwal, Shahpur und Gujaranwala (UKHO 9.2021; vgl. AA 8.8.2022).Beim letzten Zensus von 2017 registrierten sich aufgerundet 192.000 Menschen als Ahmadis. Offiziell machen Ahmadis damit 0,09 Prozent der pakistanischen Bevölkerung aus (PBS o.D.). Quellen zufolge boykottierten viele Ahmadis den Zensus, da sie sich nicht als Muslime registrieren lassen durften. Außerdem wird berichtet, dass sich viele Ahmadis öffentlich nicht als solche zu erkennen geben aus Sorge vor Repressalien (UKHO 9.2021). Es gibt somit keine verlässlichen Statistiken zur Anzahl der Ahmadis in Pakistan. Die Schätzungen über die Anzahl der Anhänger der Ahmadiya Muslim Jamaat, der Hauptströmung dieses Glaubens, reichen von 500.000 bis 5 Millionen Mitglieder. Die Mitgliederzahl der kleineren Lahore-Gruppe [Anmerkung: Ahmadiya Anjuman Ischaʽat-i-Islam Lahore] wird auf rund 5.000 bis 10.000 Anhänger geschätzt. Das Zentrum der Ahmadis in Pakistan befindet sich in Rabwah, offiziell Chenab Nagar benannt. Ungefähr 90 bis 95 Prozent der Einwohner der Stadt, circa 60.000 bis 70.000 Menschen, sind Ahmadis. Weitere Siedlungszentren der Ahmadis befinden sich in Sialkot, Quetta, Multan, Rawalpindi, Karatschi, Lahore und Faisalabad, sowie weiters Peschawar, Khewra, Sarghoda, Bhalwal, Shahpur und Gujaranwala (UKHO 9.2021; vergleiche AA 8.8.2022). Die Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft wird von Gesetzes wegen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Dies wurde Verfassungsgrundsatz durch die Änderung der Verfassung 1974. Den Ahmadis wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich und unter Strafandrohung verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten (AA 8.8.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Dieses Verbot ist seit 1984 im Pakistanischen Strafgesetzbuch (§ 298b und 298c PPC) niedergelegt und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert. Dieser Abschnitt des Strafgesetzes wird gemeinhin auch "Anti-Ahmadiyya Gesetze" genannt. Damit ist es für Ahmadis unter anderem auch strafbar, ihren Glauben als Islam und ihre Gebetshäuser als Moscheen zu bezeichnen, die traditionellen islamischen Grußformeln und den traditionellen muslimischen Aufruf zum Gebet zu benutzen oder öffentlich aus dem Koran zu zitieren. Kernelemente ihrer Glaubensausübung sind somit kriminalisiert. An sich ist der Besitz von Ahmadi Literatur nicht verboten, jedoch der Verkauf und die Veröffentlichung (UKHO 9.2021; vgl. USCIRF 8.2022). Außerdem gibt es Berichte, wonach die Sicherheitsbehörden fallweise das Anti-Terror-Gesetz verwenden, um Ahmadi-Literatur als Hassschriften zu kriminalisieren. Bei einem Vorgehen nach diesem Gesetz sind auch die Rechte der Beschuldigten eingeschränkt (UKHO 9.2021).Die Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft wird von Gesetzes wegen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Dies wurde Verfassungsgrundsatz durch die Änderung der Verfassung 1974. Den Ahmadis wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich und unter Strafandrohung verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten (AA 8.8.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Dieses Verbot ist seit 1984 im Pakistanischen Strafgesetzbuch (Paragraph 298 b und 298 c PPC) niedergelegt und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert. Dieser Abschnitt des Strafgesetzes wird gemeinhin auch "Anti-Ahmadiyya Gesetze" genannt. Damit ist es für Ahmadis unter anderem auch strafbar, ihren Glauben als Islam und ihre Gebetshäuser als Moscheen zu bezeichnen, die traditionellen islamischen Grußformeln und den traditionellen muslimischen Aufruf zum Gebet zu benutzen oder öffentlich aus dem Koran zu zitieren. Kernelemente ihrer Glaubensausübung sind somit kriminalisiert. An sich ist der Besitz von Ahmadi Literatur nicht verboten, jedoch der Verkauf und die Veröffentlichung (UKHO 9.2021; vergleiche USCIRF 8.2022). Außerdem gibt es Berichte, wonach die Sicherheitsbehörden fallweise das Anti-Terror-Gesetz verwenden, um Ahmadi-Literatur als Hassschriften zu kriminalisieren. Bei einem Vorgehen nach diesem Gesetz sind auch die Rechte der Beschuldigten eingeschränkt (UKHO 9.2021). Das Gesetz verlangt von gewählten muslimischen Volksvertretern einen Schwur, der bekräftigt, dass Mohammed der letzte Prophet des Islams ist. Da Ahmadis an weitere Propheten nach Mohammed glauben, verwehrt ihnen dieses Gesetz die Bekleidung dieser Ämter (USDOS 2.6.2022). Da sie sich gleichzeitig selbst als Muslime verstehen, kandidieren sie nicht für die Listenplätze der Parteien für nicht-muslimische Minderheiten und sind somit nicht im Parlament vertreten (AA 8.8.2022). Im Reisepass wird die Religionszugehörigkeit durch die National Database and Registration Authority (NADRA) angegeben (USDOS 2.6.2022). Hingegen ist sie im Personalausweis (Computerized National Identity Card / CNIC) nicht angegeben (USDOS 12.5.2021). Allerdings muss auch bei Beantragung der CNIC die eigene Religion registriert werden. Alle Personen, die sich als Muslime verzeichnen lassen wollen, müssen eine Deklaration unterschreiben, in der sie auf den Glauben schwören, dass Mohammed der letzte Prophet ist, sie den Gründer der Ahmadiyya-Religion als falschen Propheten verurteilen und Ahmadis als Nicht-Muslime bezeichnen (USDOS 2.6.2022). Es wird als Religionszugehörigkeit „Ahmadi“ im Pass angegeben, wenn der Antragsteller sich weigert, den Schwur zu unterzeichnen (USDOS 20.3.2023). Registrieren sie sich hingegen als Ahmadis müssen sie einen Schwur unterzeichnen, dass sie nicht Muslime sind (UKHO 9.2021). Der Personalausweis ist für alle Staatsbürger über 18 verpflichtend und wird unter anderem für Wahlen und Pensionsauszahlungen benötigt. Derselbe Vorgang ist für die Zulassung an einem College oder einer Universität notwendig. Viele Ahmadis boykottieren Wahlen (USDOS 2.6.2022). Zum einen aus Protest, da dieser Vorgang notwendig ist, um wählen zu können (USDOS 12.5.2021). Zum anderen aus Furcht vor Bedrohungen, da Personen, die sich als Ahmadis registrieren, auf einer eigenen Wählerliste geführt werden (USDOS 2.6.2022). Viele Ahmadis unterzeichnen aber auch aus Sorge vor Benachteiligungen im Beruf den Schwur um als Muslime eingetragen zu werden. Ebenso gibt es Berichte von Fällen, wo die Erklärung nicht abgegeben wurde und trotzdem ein Pass ausgestellt worden ist. Auf älteren Pässen ist die Religionszugehörigkeit nicht angegeben (UKHO 9.2021). Ahmadis treffen außerdem auf Schwierigkeiten bei der behördlichen Registrierung ihrer Ehen, da sie diese nicht als Muslime registrieren lassen dürfen (USDOS 2.6.2022). Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft sind ein Hauptziel der Strafverfolgungen nach den Blasphemiegesetzen (HRW 12.1.2023). In der Regel bringen islamistische Gruppierungen Strafverfahren gegen Ahmadis in Gang. Die Blasphemie-Gesetzgebung wird benutzt, um die Angehörigen der Ahmadi-Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und Auseinandersetzungen um Grundbesitz. Es besteht außerdem immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie erweitert wird (AA 8.8.2022). Bei Ahmadis kommt die Strafverfolgung durch die oben erläuterten "Anti-Ahmadiyya Gesetze" hinzu. Militante Gruppen und die islamistische politische Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigen dabei Ahmadis, sich "als Muslime auszugeben", was ein Vergehen nach dem Strafgesetz ist (HRW 12.1.2023). Von den mindestens 84 Blasphemie-Anzeigen des Jahres 2021 betrafen laut der NGO Commission on Social Justice (CSJ) 25 Ahmadis. Insgesamt betrafen 33 Prozent der seit Beginn der strengen Anwendung der Blasphemiegesetze im Jahr 1987 bis inklusive 2021 von der CSJ registrierten 1.949 Blasphemieanzeigen Ahmadis (CSJ 2.2022). Von 2019 bis einschließlich 2021 waren laut Berichten der Ahmadis 61 Ahmadis von Anklagen im Rahmen der Blasphemie-Gesetze betroffen (USDOS 2.6.2022). Laut Eigenangaben wurden allein 2021 über 100 Anzeigen gegen sie aus verschiedenen religiösen Gründen erstattet, darunter Vorwürfe wie Blasphemie, "sich als Muslime ausgeben" oder das Predigen ihres Glaubens (HRCP 2022). Ebenfalls nach Eigenangaben der Ahmadiyya befinden sich mit Stand 31. März 2022 sieben Ahmadis aus religiösen Gründen in Haft (AA 8.8.2022). Die korrekten Vorgehensweisen und Beweisstandards werden in Blasphemiefällen sowohl von Polizei als auch erstinstanzlichen Gerichten nicht durchgängig eingehalten (UKHO 9.2021). In der Berufungsinstanz wird der Strafvorwurf häufig abgeändert, sodass die für Blasphemie vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird (AA 8.8.2022). Blasphemie-Vorwürfe werden jedoch immer wieder auch zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen (AA 8.8.2022; vgl. FH 2022). Von den insgesamt mindestens 84 Personen, die seit 1987 laut den Aufzeichnungen von CSJ nach Vorwürfen der Blasphemie oder Apostasie getötet wurden, waren 14 Ahmadis (CSJ 2.2022).Die korrekten Vorgehensweisen und Beweisstandards werden in Blasphemiefällen sowohl von Polizei als auch erstinstanzlichen Gerichten nicht durchgängig eingehalten (UKHO 9.2021). In der Berufungsinstanz wird der Strafvorwurf häufig abgeändert, sodass die für Blasphemie vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird (AA 8.8.2022). Blasphemie-Vorwürfe werden jedoch immer wieder auch zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen (AA 8.8.2022; vergleiche FH 2022). Von den insgesamt mindestens 84 Personen, die seit 1987 laut den Aufzeichnungen von CSJ nach Vorwürfen der Blasphemie oder Apostasie getötet wurden, waren 14 Ahmadis (CSJ 2.2022). Diese Gesetze tragen auch zur gesellschaftlichen Diskriminierung der Ahmadis in Pakistan bei, die häufig auch von staatlichen Vertretern unterstützt wird (USCIRF 8.2022). Eine objektiv meinungsbildende Auseinandersetzung mit der Gemeinschaft kommt im öffentlichen Diskurs nicht vor. Vielmehr wird eine gegen Ahmadis gerichtete Rhetorik in sozialen und Printmedien, bei Versammlungen oder Freitagsgebeten sowie im Alltag auf Plakaten verbreitet (BAMF 5.2020; vgl. USCIRF 8.2022). Außerdem werden wirtschaftliche Ausgrenzungskampagnen von einigen muslimischen Klerikern forciert, die dazu aufrufen, Geschäfte von Ahmadis zu boykottieren (UKHO 9.2021; vgl. USCIRF 8.2022). Ahmadis berichten von weitverbreiteten sozialen Belästigungen und Diskriminierungen, darunter auch physischen Angriffen, Zerstörung von Häusern oder Drohungen mit dem Ziel, den Arbeitsplatz oder den Wohnort zu verlassen. Laut NGOs schränkt die Regierung Werbung oder Ansprachen, die zu Gewalt gegen Ahmadis aufrufen, nicht ein (USDOS 2.6.2022). Oft benutzen fanatische Kleriker, Politiker oder Parteien die Blasphemie- oder Anti-Ahmadiyya-Gesetze als Ausgangspunkt für Demonstrationen. In Ansprachen wird dabei auch zu Gewalt aufgestachelt (USCIRF 8.2022).Diese Gesetze tragen auch zur gesellschaftlichen Diskriminierung der Ahmadis in Pakistan bei, die häufig auch von staatlichen Vertretern unterstützt wird (USCIRF 8.2022). Eine objektiv meinungsbildende Auseinandersetzung mit der Gemeinschaft kommt im öffentlichen Diskurs nicht vor. Vielmehr wird eine gegen Ahmadis gerichtete Rhetorik in sozialen und Printmedien, bei Versammlungen oder Freitagsgebeten sowie im Alltag auf Plakaten verbreitet (BAMF 5.2020; vergleiche USCIRF 8.2022). Außerdem werden wirtschaftliche Ausgrenzungskampagnen von einigen muslimischen Klerikern forciert, die dazu aufrufen, Geschäfte von Ahmadis zu boykottieren (UKHO 9.2021; vergleiche USCIRF 8.2022). Ahmadis berichten von weitverbreiteten sozialen Belästigungen und Diskriminierungen, darunter auch physischen Angriffen, Zerstörung von Häusern oder Drohungen mit dem Ziel, den Arbeitsplatz oder den Wohnort zu verlassen. Laut NGOs schränkt die Regierung Werbung oder Ansprachen, die zu Gewalt gegen Ahmadis aufrufen, nicht ein (USDOS 2.6.2022). Oft benutzen fanatische Kleriker, Politiker oder Parteien die Blasphemie- oder Anti-Ahmadiyya-Gesetze als Ausgangspunkt für Demonstrationen. In Ansprachen wird dabei auch zu Gewalt aufgestachelt (USCIRF 8.2022). Im Jahr 2020 kam es zu einer merkbaren Zunahme an rhetorischen Entgleisungen - bis hin zu Mordaufrufen - gegenüber Anhängern der Ahmadiyya, auch von hochrangigen Regierungsmitgliedern (AA 28.9.2021). So war unter anderem der Beschluss Ahmadis aus der Nationalen Kommission für Minderheiten auszunehmen von einer Welle an Hassreden gegen Ahmadis begleitet. Die Provinzversammlung des Punjabs verabschiedete eine Resolution, die verlangte, dass Ahmadis erst in eine solche Kommission aufgenommen werden sollten, wenn ihre Führer öffentlich erklärten, dass sie keine Muslime seien. Mehrere hochrangige [damalige] Regierungsmitglieder forderten öffentlich dasselbe (USDOS 12.5.2021). Auch das gesamte Jahr 2021 über hielten islamische Organisationen weiterhin gegen Ahmadis gerichtete Versammlungen und Protestzüge ab (USDOS 2.6.2022). Seit Jahrzehnten kommt es in Pakistan immer wieder zu Ausschreitungen gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft und Schändungen ihrer religiösen Stätten und Friedhöfe (AA 8.8.2022). Für das Jahr 2021 berichten Ahmadis, dass 15 Gebetsstätten und 121 Gräber durch Mobs entweiht wurden, in einigen Fällen auch unter Mitwirkung der Behörden (USCIRF 4.2022; vgl. AI 29.3.2022, BAMF 5.7.2021). Für das erste Halbjahr 2022 berichten Vertreter der Ahmadis von der Beschädigung von zwei Gebetshäusern und 170 Gräbern (USCIRF 8.2022). Die Polizei ist im Allgemeinen zögerlich beim Schutz der Ahmadis. Es gibt Berichte über Vorfälle, wo die lokale Polizei in falsche Anklagen gegen Ahmadis, in die Entfernung islamischer Symbole oder die Konfiszierung von Ahmadi Glaubensstätten involviert war. Außerdem zögern Ahmadis oft, Vorfälle der Polizei zu melden, aus Angst vor einer Anzeige aufgrund der Anti-Ahmadi- oder Blasphemiegesetze (UKHO 9.2021). Ahmadis werden außerdem Opfer von radikal-sunnitischem Terrorismus (AA 8.8.2022).Seit Jahrzehnten kommt es in Pakistan immer wieder zu Ausschreitungen gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft und Schändungen ihrer religiösen Stätten und Friedhöfe (AA 8.8.2022). Für das Jahr 2021 berichten Ahmadis, dass 15 Gebetsstätten und 121 Gräber durch Mobs entweiht wurden, in einigen Fällen auch unter Mitwirkung der Behörden (USCIRF 4.2022; vergleiche AI 29.3.2022, BAMF 5.7.2021). Für das erste Halbjahr 2022 berichten Vertreter der Ahmadis von der Beschädigung von zwei Gebetshäusern und 170 Gräbern (USCIRF 8.2022). Die Polizei ist im Allgemeinen zögerlich beim Schutz der Ahmadis. Es gibt Berichte über Vorfälle, wo die lokale Polizei in falsche Anklagen gegen Ahmadis, in die Entfernung islamischer Symbole oder die Konfiszierung von Ahmadi Glaubensstätten involviert war. Außerdem zögern Ahmadis oft, Vorfälle der Polizei zu melden, aus Angst vor einer Anzeige aufgrund der Anti-Ahmadi- oder Blasphemiegesetze (UKHO 9.2021). Ahmadis werden außerdem Opfer von radikal-sunnitischem Terrorismus (AA 8.8.2022). Laut der NGO HRCP wurden 2021 drei Angehörige der Ahmadiyya gezielt getötet, Berichten zufolge aus religiösen Gründen (HRCP 2022). Im ersten Halbjahr 2022 wurde von einem Ahmadi als Opfer einer gezielten Tötung berichtet (USCIRF 8.2022). Im August 2022 wurde in Rabwah im Zuge einer Anfeindung ein weiterer Ahmadi getötet (Reuters 12.8.2022). Allgemein kommt es nach Erkenntnissen des Deutschen Auswärtigen Amts allerdings in Rabwah nur selten zu schweren Gewalttaten gegen Mitglieder der Ahmadiyya (AA 8.8.2022). Das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS verzeichnet ebenfalls zwei religiös motivierte Morde an Ahamdis für das Jahr 2022 sowie einen Toten, der selbst kein Ahmadi war, doch bei einem Schussattentat auf die Arztpraxis eines Ahmadis getötet wurde (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2023 wurde im Februar ein Mord an einem Ahmadi berichtet (AAJ 20.2.2023). Jede lokale Ahmadi-Gemeinschaft führt eine Liste ihrer Mitglieder (UKHO 9.2021). Es ist möglich und kommt gelegentlich vor, dass ein Nicht-Ahmadi-Muslim Ahmadi-Muslim wird. Es gibt keine besondere Zeremonie, die mit dem Übertritt in die Ahmadi-Gemeinschaft verbunden ist, aber ein Verfahren. Dabei erhält die Person ein Baiat-Formular (Initiationsformular), das zur Genehmigung die Hierarchie der Führung der Ahmadiyya durchläuft. Da die pakistanischen Gesetze Konversionen behindern, ist es nicht mehr möglich, das Verfahren in Pakistan akribisch zu befolgen (VB 3.10.2020). […] Ausweichmöglichkeiten Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vgl. AA 8.8.2022). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020).Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vergleiche AA 8.8.2022). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020). Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen und administrativen Zentrum, nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes einen erheblichen Schutz vor Repressionen, weil sie dort weitgehend unter sich sind, auch wenn sie für ihre Gegner sichtbar sind (AA 8.8.2022). Rabwah erlaubt damit einen größeren Grad an Freiheit, doch durch die große Anzahl an Ahmadis ist sie auch ein Ziel für ihre Gegner (UKHO 9.2021). Für Ahmadis besteht ebenso die Möglichkeit, in den Schutz größerer Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Menschen handelt, die überregional bekannt geworden sind. Dies sehen auch Vertreter unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als grundsätzliche Ausweichmöglichkeit (AA 8.8.2022). Die staatlichen Gesetze betreffend der Ahmadiyya-Glaubensauslegung allerdings gelten in ganz Pakistan und damit auch in Rabwah (UKHO 9.2021).“ 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) 3.1 Das gegenständlich zu beurteilende Verfahren ist als Verfahren über einen Folgeantrag zu qualifizieren, da ihm ein Antrag zugrunde liegt, der nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt wurde (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat gegenständlich ausschließlich zu prüfen, ob der Folgeantrag vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde.3.1 Das gegenständlich zu beurteilende Verfahren ist als Verfahren über einen Folgeantrag zu qualifizieren, da ihm ein Antrag zugrunde liegt, der nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt wurde (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat gegenständlich ausschließlich zu prüfen, ob der Folgeantrag vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall ist dies das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2022, L525 2195992-1/8E, welches der damaligen Vertretung im elektronischen Rechtsverkehr am 09.12.2022 übermittelt und damit mit Zustellzeitpunkt 12.12.2022 rechtskräftig (§ 21 Abs 8 BVwGG) wurde.Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall ist dies das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2022, L525 2195992-1/8E, welches der damaligen Vertretung im elektronischen Rechtsverkehr am 09.12.2022 übermittelt und damit mit Zustellzeitpunkt 12.12.2022 rechtskräftig (Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG) wurde. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) 3.2 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN)3.2 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN) Zum gegenständlichen Fall 3.3 Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006) Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich. (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263)Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich. (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263) 3.4 Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren in erster Instanz vor dem BFA zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages, wonach er von einer Person namens XXXX sowie der Organisation Tehrik-e-Labaik (TLP) persönlich konkret und aktuell verfolgt werde, nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer hat damit im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist.3.4 Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren in erster Instanz vor dem BFA zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages, wonach er von einer Person namens römisch 40 sowie der Organisation Tehrik-e-Labaik (TLP) persönlich konkret und aktuell verfolgt werde, nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer hat damit im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist. Mit dem gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Mit dem gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). 3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) 3.6 Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA im Erstverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.3.6 Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA im Erstverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte. 3.7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). 3.7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Die vom Beschwerdeführer behauptete aktuelle Bedrohung und Verfolgung konnte er – wie bereits zuvor dargelegt – nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Folgeverfahren auch nicht behauptet und auch nicht nachgewiesen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Erlassung des Erkenntnisses im Vorverfahren maßgeblich und entscheidungsrelevant verschlechtert hat. Das Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen prekären Sicherheits- bzw Versorgungslage in Pakistan reicht nicht. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung Pakistans im Allgemeinen – höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich.Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Die vom Beschwerdeführer behauptete aktuelle Bedrohung und Verfolgung konnte er – wie bereits zuvor dargelegt – nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Folgeverfahren auch nicht behauptet und auch nicht nachgewiesen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Erlassung des Erkenntnisses im Vorverfahren maßgeblich und entscheidungsrelevant verschlechtert hat. Das Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen prekären Sicherheits- bzw Versorgungslage in Pakistan reicht nicht. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung Pakistans im Allgemeinen – höheres Risiko bestünde, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich. 3.8 Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden. Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Es ist daher nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).3.8 Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden. Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Es ist daher nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). 3.9 Es wird daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abgewiesen.3.9 Es wird daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG; Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides)Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG; Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides) 3.10 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.10 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.11 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.3.11 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (§ 10 AsylG; §§ 46, 50, 52, 55, FPG; § 9 BFA-VG)Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (Paragraph 10, AsylG; Paragraphen 46, 50, 52, 55,, FPG; Paragraph 9, BFA-VG) 3.12 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). 3.12 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig,