← Österreich

{'item': 'L524 2227017-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlL524 2227017-2 Spruch, L524 2227017-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Wiederaufnahmewerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25.09.2019, Zl. XXXX , ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Wiederaufnahmewerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), sprach aus, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem
  2. April 2019 verloren habe (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt VII.), erließ gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.) und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IX.).
  3. Der Wiederaufnahmewerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25.09.2019, Zl. römisch 40 , ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte dem Wiederaufnahmewerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), sprach aus, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem
  4. April 2019 verloren habe (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch sieben.), erließ gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.) und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch neun.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023, Zl. L524 2227017-1/16E, wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Ansonsten wurde die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen die Spruchpunkte I. bis III. und VI. bis IX. mit drei im gegenständlichen Verfahren nicht relevanten Maßgaben als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 19.05.2023 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023, Zl. L524 2227017-1/16E, wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Ansonsten wurde die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch sechs. bis römisch neun. mit drei im gegenständlichen Verfahren nicht relevanten Maßgaben als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 19.05.2023 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, E 1568/2023-5, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2023, Ra 2023/14/0199-10, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
  5. Mit Schreiben vom 22.02.2024 beantragte der Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023 abgeschlossenen Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, der Wiederaufnahmewerber sei nunmehr in den Besitz neuer Beweismittel, nämlich eines Schreibens des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom November 2018, eines Beschlusses des
  6. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 02.11.2018, eines Schreibens der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 21.10.2019, eines Schreibens der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 30.10.2019, eines Schreibens des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom 01.10.2021 und eines Beschlusses des
  7. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 13.07.2023, gelangt. Aus diesen Dokumenten ergebe sich, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 17.05.2023, wonach eine allfällige Anklage und ein allfälliges Strafverfahren nicht als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung und damit nicht als zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führende Verfolgung, sondern als strafrechtlich legitimiertes Vorgehen zu werten wäre, nicht haltbar seien. Vielmehr zeige sich, dass der Wiederaufnahmewerber in der Türkei wegen des gleichen Vorwurfs, wegen dessen er in Österreich bereits freigesprochen worden sei, in der Türkei verfolgt werde. Wenn dem Wiederaufnahmewerber in der Türkei wegen seiner Äußerungen oder seines Verhaltens die Verurteilung wegen der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation drohe, obwohl das Verhalten in Österreich nicht strafbar sei, könne dies nur als Verfolgungshandlung des türkischen Staates aus politischen Gründen angesehen werden. Eine Rückkehr des Wiederaufnahmewerbers schaffe zudem wegen der drohenden Haft auf Grund der Haftbedingungen die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Eine Rückkehr sei gemäß ständiger Rechtsprechung des EuGH wegen der drohenden Haft und der lebensbedrohlichen Haftbedingungen unzulässig. Des Weiteren sei eine Strafverfolgung in der Türkei ein Verstoß gegen den in Artikel 4 des
  8. ZP EMRK verankerten Grundsatz „ne bis in idem“ und sei eine Abschiebung auch ein Verstoß gegen Artikel 6 EMRK, zumal der Wiederaufnahmewerber in der Türkei kein faires Verfahren zu erwarten habe. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023, Zl. L524 2227017-1/16E, wurde das Asylverfahren des Wiederaufnahmewerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig abgeschlossen. Am 25.02.2024 brachte der Wiederaufnahmewerber im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein. Als Wiederaufnahmegrund wurden neue Beweismittel genannt. Es wurde dazu – jeweils in Ablichtung – ein Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom November 2018, ein Beschluss bezüglich eines Haftbefehls wider den Wiederaufnahmewerber des
  9. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 02.11.2018, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 21.10.2019, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 30.10.2019, ein Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom 01.10.2021 und ein Beschluss des
  10. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 13.07.2023, als Beweis dafür vorgelegt, dass der Wiederaufnahmewerber „in der Türkei auf Grund seiner Teilnahme am Friedensprozess XXXX mit Haftbefehl gesucht wird und ihm ein Strafverfahren mit Verurteilung mit einer mit Art 3 EMRK verletzenden Situation einhergehenden Behandlung droht, durch die türkischen Scheinstrafprozesse, mit welchen politische Gegner verfolgt werden, als auch in Folge mit unmenschlichen Haftbedingungen.“ Dieses Konvolut wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Wiederaufnahmewerbers eigenen Angaben zufolge am 19.02.2024 seitens der türkischen Rechtsanwältin des Wiederaufnahmewerbers übermittelt.Als Wiederaufnahmegrund wurden neue Beweismittel genannt. Es wurde dazu – jeweils in Ablichtung – ein Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom November 2018, ein Beschluss bezüglich eines Haftbefehls wider den Wiederaufnahmewerber des
  11. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 02.11.2018, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 21.10.2019, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 30.10.2019, ein Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom 01.10.2021 und ein Beschluss des
  12. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 13.07.2023, als Beweis dafür vorgelegt, dass der Wiederaufnahmewerber „in der Türkei auf Grund seiner Teilnahme am Friedensprozess römisch 40 mit Haftbefehl gesucht wird und ihm ein Strafverfahren mit Verurteilung mit einer mit Artikel 3, EMRK verletzenden Situation einhergehenden Behandlung droht, durch die türkischen Scheinstrafprozesse, mit welchen politische Gegner verfolgt werden, als auch in Folge mit unmenschlichen Haftbedingungen.“ Dieses Konvolut wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Wiederaufnahmewerbers eigenen Angaben zufolge am 19.02.2024 seitens der türkischen Rechtsanwältin des Wiederaufnahmewerbers übermittelt. Aus den Dokumenten geht hervor, dass wider den Wiederaufnahmewerber ein gerichtlicher Haftbefehl zum Zweck der Ermöglichung einer Einvernahme wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation erlassen wurde (Haftbefehl des
  13. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 02.11.2018). Zudem zeigt sich, dass das wider den Wiederaufnahmewerber in Österreich geführte Strafverfahren wegen der Verbrechen der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs. 2 StGB und der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, welches Anfang 2020 mit einem Freispruch endete, von den türkischen Behörden, insbesondere dem Generalkonsulat in Salzburg, verfolgt wurde (Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 21.10.2019 und 30.10.2019 und Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom 01.10.2021). Zuletzt wurde in Bezug auf die Person des Wiederaufnahmewerbers wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur bewaffneten terroristischen Organisation PKK/KCK eine Beschränkung der Parteien oder ihrer Rechtsvertreter in Bezug auf die Einsichtnahme in den Akteninhalt und die Entnahme von Ausfertigungen aus den Unterlagen sowie die Besuche des Verdächtigen und seiner Mitbeschuldigten angeordnet (Beschluss des
  14. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 13.07.2023).Aus den Dokumenten geht hervor, dass wider den Wiederaufnahmewerber ein gerichtlicher Haftbefehl zum Zweck der Ermöglichung einer Einvernahme wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation erlassen wurde (Haftbefehl des
  15. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 02.11.2018). Zudem zeigt sich, dass das wider den Wiederaufnahmewerber in Österreich geführte Strafverfahren wegen der Verbrechen der Ausbildung für terroristische Zwecke nach Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB und der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, welches Anfang 2020 mit einem Freispruch endete, von den türkischen Behörden, insbesondere dem Generalkonsulat in Salzburg, verfolgt wurde (Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 21.10.2019 und 30.10.2019 und Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom 01.10.2021). Zuletzt wurde in Bezug auf die Person des Wiederaufnahmewerbers wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur bewaffneten terroristischen Organisation PKK/KCK eine Beschränkung der Parteien oder ihrer Rechtsvertreter in Bezug auf die Einsichtnahme in den Akteninhalt und die Entnahme von Ausfertigungen aus den Unterlagen sowie die Besuche des Verdächtigen und seiner Mitbeschuldigten angeordnet (Beschluss des
  16. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 13.07.2023). Der Wiederaufnahmewerber stützt seinen Wiederaufnahmeantrag zudem auf einzelne Passagen des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zur Türkei (Version 7) zu den Themenbereichen Haftbedingungen, Folter und unmenschliche Behandlung sowie Rechtsstaatlichkeit/Justizwesen. Beweismittel über eine erfolgte strafgerichtliche Anklage oder eine erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Wiederaufnahmewerbers in der Türkei wurden nicht vorgelegt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf das Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023, Zl. L524 2227017-1/16E und den Wiederaufnahmeantrag vom 22.02.2024 samt den diesem Schreiben angeschlossenen türkischen Dokumenten. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², 2018, § 32 VwGVG, Anm 13).Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², 2018, Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13). Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon auf Grund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0141; 29.05.2017, Ra 2017/16/0070), so dass sich auch insoweit keine Notwendigkeit im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung ergibt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon auf Grund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0141; 29.05.2017, Ra 2017/16/0070), so dass sich auch insoweit keine Notwendigkeit im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung ergibt. A) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens: § 32 VwGVG lautet:Paragraph 32, VwGVG lautet: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Paragraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn,
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder,
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder,
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder,
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ Wie die Materialien zum Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte 2014 (RV 2009 BlgNR
  1. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung kann demgemäß zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/01/0116).Wie die Materialien zum Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte 2014 Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014 denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung kann demgemäß zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/01/0116). Aus der mannigfachen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 Abs. 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 VwGVG können insbesondere nachstehende Aussagen abgeleitet werden.Aus der mannigfachen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG können insbesondere nachstehende Aussagen abgeleitet werden. Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist taxativ (VwGH 22.03.2001, Zl. 2001/07/0029). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH 24.11.1993, 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist streng zu prüfen, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165 mwN).Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist taxativ (VwGH 22.03.2001, Zl. 2001/07/0029). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH 24.11.1993, 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist streng zu prüfen, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165 mwN). Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann, selbst wenn sie in den im anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen ist, keinen Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031 mwN). Mitteilungen oder Entscheidungen betreffend den Inhalt von generellen Normen können ebenso wenig als Beweismittel im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gelten (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0107). Auch das nachträgliche Erkennen von Verfahrensmängeln stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nämlich nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165 mwN).Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann, selbst wenn sie in den im anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen ist, keinen Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031 mwN). Mitteilungen oder Entscheidungen betreffend den Inhalt von generellen Normen können ebenso wenig als Beweismittel im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gelten (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0107). Auch das nachträgliche Erkennen von Verfahrensmängeln stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nämlich nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165 mwN). Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung stellt keine Tatsache dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt (VwGH 23.04.1998, 95/15/0108), gleichgültig ob diese später durch Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022), durch eine Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache (VwGH 24.04.2007, 2005/11/0127) oder nach Unkenntnis der Gesetzeslage oder vorheriger Fehlbeurteilung durch die Partei (VwGH 23.11.1988, 88/01/0225) oder durch bessere Einsicht gewonnen werden (VwGH 04.09.2003, 2000/17/0024). Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023 abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Wiederaufnahmewerbers wiederaufzunehmen. Was den nunmehrigen Wiederaufnahmesachverhalt einer Bedrohung und Verfolgung des Wiederaufnahmewerbers in Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation – bescheinigt durch ein Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom November 2018, einen Beschluss bezüglich eines Haftbefehls wider den Wiederaufnahmewerber des
  3. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 02.11.2018, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 21.10.2019, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 30.10.2019, ein Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom 01.10.2021 und einen Beschluss des
  4. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 13.07.2023 – betrifft, so wird auf Grund der Aktenlage ausgehend von der Behauptung, dass der Wiederaufnahmewerber bzw. dessen rechtsfreundliche Vertretung am 19.02.2024 von jenen Unterlagen Kenntnis erlangt habe, die den Wiederaufnahmegrund bilden, und sein Wiederaufnahmeantrag bereits am 26.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, nicht in Zweifel gezogen, dass der Wiederaufnahmewerber den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis eines Wiederaufnahmegrundes, somit rechtzeitig, beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte. Was den nunmehrigen Wiederaufnahmesachverhalt einer Bedrohung und Verfolgung des Wiederaufnahmewerbers in Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation – bescheinigt durch ein Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom November 2018, einen Beschluss bezüglich eines Haftbefehls wider den Wiederaufnahmewerber des
  5. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 02.11.2018, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 21.10.2019, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 30.10.2019, ein Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom 01.10.2021 und einen Beschluss des
  6. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 13.07.2023 – betrifft, so wird auf Grund der Aktenlage ausgehend von der Behauptung, dass der Wiederaufnahmewerber bzw. dessen rechtsfreundliche Vertretung am 19.02.2024 von jenen Unterlagen Kenntnis erlangt habe, die den Wiederaufnahmegrund bilden, und sein Wiederaufnahmeantrag bereits am 26.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, nicht in Zweifel gezogen, dass der Wiederaufnahmewerber den Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis eines Wiederaufnahmegrundes, somit rechtzeitig, beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte. Der Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich aber als nicht berechtigt, da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens – die Wiederaufnahmegründe sind taxativ in § 32 Abs. 1 VwGVG aufgezählt – nicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall stützt sich der Wiederaufnahmeantrag auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG. Der Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich aber als nicht berechtigt, da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens – die Wiederaufnahmegründe sind taxativ in Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG aufgezählt – nicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall stützt sich der Wiederaufnahmeantrag auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Es muss sich dabei um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (nova reperta), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel (nova producta bzw. nova causa superveniens). Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" – d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197).Es muss sich dabei um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (nova reperta), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel (nova producta bzw. nova causa superveniens). Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" – d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209).Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209). Neu entstandene Tatsachen („nova causa superveniens“), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240).Neu entstandene Tatsachen („nova causa superveniens“), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240). Ebenso ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Norm, dass Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten (VwGH 11.01.2024, Ra 2023/09/0147). Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ergaben sich ausreichende Anhaltspunkte für eine iSd § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG anzunehmende Gefährdung durch den Aufenthalt des Wiederaufnahmewerbers in Österreich. Die vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen des Wiederaufnahmewerbers boten stichhaltige Gründe für die Annahme einer derartigen Gefahr, zumal er sich darin auch nach seinem Aufenthalt in einem Ausbildungslager der PKK nicht ausreichend von dieser terroristischen Organisation distanzierte. Im Rahmen einer ergänzenden inhaltlichen Prüfung zur Abweisung seines Asylbegehrens stellte das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren fest, dass schon in Anbetracht des Umstandes, dass wider den Wiederaufnahmewerber noch nicht einmal eine Anklage vorlag, nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Wiederaufnahmewerbers gesprochen werden konnte. Zum Entscheidungszeitpunkt lag auch kein (und schon gar kein rechtskräftiges) Strafurteil wider den Wiederaufnahmewerber vor, das Grundlage für eine freiheitsentziehende Maßnahme oder eine andere Form der Bestrafung war, weshalb schon begrifflich keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wiederaufnahmewerbers erkannt werden konnte. Abseits dessen erachtete das Bundesverwaltungsgericht eine allfällige Anklage und ein allfälliges Strafverfahren aus den erörterten Gründen nicht als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung und damit nicht als zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führende Verfolgung, sondern als strafrechtlich legitimiertes Vorgehen, eine von der zuständigen staatsanwaltschaftlichen Behörde erhobene Anklage vom Gericht klären zu lassen und insbesondere die Frage der Schuld des Angeklagten in einem solchen strafgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Schließlich stellten sich die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften in Anbetracht des allfälligen Vorwurfs der Betätigung für eine nicht nur in der Türkei, sondern auch von den EU-Mitgliedstaaten als Terrororganisation eingestuften Organisation bei einer abstrakten Betrachtung auch nicht als unverhältnismäßig dar.Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ergaben sich ausreichende Anhaltspunkte für eine iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG anzunehmende Gefährdung durch den Aufenthalt des Wiederaufnahmewerbers in Österreich. Die vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen des Wiederaufnahmewerbers boten stichhaltige Gründe für die Annahme einer derartigen Gefahr, zumal er sich darin auch nach seinem Aufenthalt in einem Ausbildungslager der PKK nicht ausreichend von dieser terroristischen Organisation distanzierte. Im Rahmen einer ergänzenden inhaltlichen Prüfung zur Abweisung seines Asylbegehrens stellte das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren fest, dass schon in Anbetracht des Umstandes, dass wider den Wiederaufnahmewerber noch nicht einmal eine Anklage vorlag, nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Wiederaufnahmewerbers gesprochen werden konnte. Zum Entscheidungszeitpunkt lag auch kein (und schon gar kein rechtskräftiges) Strafurteil wider den Wiederaufnahmewerber vor, das Grundlage für eine freiheitsentziehende Maßnahme oder eine andere Form der Bestrafung war, weshalb schon begrifflich keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wiederaufnahmewerbers erkannt werden konnte. Abseits dessen erachtete das Bundesverwaltungsgericht eine allfällige Anklage und ein allfälliges Strafverfahren aus den erörterten Gründen nicht als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung und damit nicht als zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führende Verfolgung, sondern als strafrechtlich legitimiertes Vorgehen, eine von der zuständigen staatsanwaltschaftlichen Behörde erhobene Anklage vom Gericht klären zu lassen und insbesondere die Frage der Schuld des Angeklagten in einem solchen strafgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Schließlich stellten sich die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften in Anbetracht des allfälligen Vorwurfs der Betätigung für eine nicht nur in der Türkei, sondern auch von den EU-Mitgliedstaaten als Terrororganisation eingestuften Organisation bei einer abstrakten Betrachtung auch nicht als unverhältnismäßig dar. Der Wiederaufnahmewerber begründet seinen Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen – unter Vorlage der vorangehend angeführten türkischen Dokumente – nunmehr damit, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 17.05.2023, wonach eine allfällige Anklage und ein allfälliges Strafverfahren nicht als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung und damit nicht als zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führende Verfolgung, sondern als strafrechtlich legitimiertes Vorgehen zu werten wäre, nicht haltbar seien. Vielmehr zeige sich, dass der Wiederaufnahmewerber in der Türkei wegen des gleichen Vorwurfs, wegen dessen er in Österreich bereits freigesprochen worden sei, in der Türkei verfolgt werde. Wenn dem Wiederaufnahmewerber in der Türkei wegen seiner Äußerungen oder seines Verhaltens die Verurteilung wegen der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation drohe, obwohl das Verhalten in Österreich nicht strafbar sei, könne dies nur als Verfolgungshandlung des türkischen Staates aus politischen Gründen angesehen werden. Insoweit nunmehr weiterhin eine staatliche Verfolgung des Wiederaufnahmewerbers wegen eines im Stadium des Ermittlungsverfahrens artikulierten Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation unter Vorlage eines Schreibens des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom November 2018, eines Beschlusses bezüglich eines Haftbefehls wider den Wiederaufnahmewerber des
  7. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 02.11.2018, eines Schreibens der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 21.10.2019, eines Schreibens der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 30.10.2019, eines Schreibens des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom 01.10.2021 und darauf basierend eines Beschlusses des
  8. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 13.07.2023, behauptet wird, so waren die türkischen Dokumente aus den Jahren 2018 bis 2021 unbestritten zum Zeitpunkt des Abschlusses des wiederaufzunehmenden Verfahrens (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023) bereits vorhanden. Der nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens ergangene Beschluss des
  9. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 13.07.2023 ist Ausfluss der vorangegangenen behördlichen Ermittlungsschritte. Diese türkischen Unterlagen erfüllen somit den Begriff der nova reperta, zumal es sich beim zuletzt angeführten Beschluss um ein neu entstandenes Beweismittel, welches sich auf "alte" – d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen bezieht, handelt. Der Wiederaufnahmeantrag kann dennoch nicht erfolgreich sein, zumal die Wiederaufnahme des Verfahrens die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussetzt, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Genau diese Annahme im Sinn eines höheren Grades an Wahrscheinlichkeit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 45) drängt sich aber durch das Vorbringen im Antrag auf Wiederaufnahme samt der Beweismittelvorlage dem Bundesverwaltungsgericht nicht auf.Genau diese Annahme im Sinn eines höheren Grades an Wahrscheinlichkeit vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 45) drängt sich aber durch das Vorbringen im Antrag auf Wiederaufnahme samt der Beweismittelvorlage dem Bundesverwaltungsgericht nicht auf. Ohne eine unzulässige, vorgreifende Beweiswürdigung vorzunehmen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine objektive Überprüfung der vorgelegten Beweismittel, etwa durch eine kriminaltechnische Untersuchung, jedenfalls nicht möglich wäre, da es sich um bloße Ablichtungen handelt. Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist jedoch vor allem, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens – wie eingangs erörtert – die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussetzt, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526). Mit voraussichtlich ist ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint, wobei diese Frage nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die bei Erlassung des das Verfahren abschließenden Entscheidung bestanden hat (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165; 25.04.2013, 2011/10/0062; Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 45). Ein solcher höherer Grad an Wahrscheinlichkeit liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, vielmehr sind die nunmehr vorgelegten Beweismittel nicht dazu geeignet, ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis betreffend den vom Wiederaufnahmewerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz herbeizuführen. Mit voraussichtlich ist ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint, wobei diese Frage nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die bei Erlassung des das Verfahren abschließenden Entscheidung bestanden hat (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165; 25.04.2013, 2011/10/0062; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 45). Ein solcher höherer Grad an Wahrscheinlichkeit liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, vielmehr sind die nunmehr vorgelegten Beweismittel nicht dazu geeignet, ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis betreffend den vom Wiederaufnahmewerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz herbeizuführen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aus dem bloßen Erhalt dieser türkischen Unterlagen aus den Jahren 2018 bis 2023, insbesondere des erlassenen Haftbefehls den Wiederaufnahmewerber betreffend, jedenfalls noch kein asylrelevanter Sachverhalt geschlossen werden kann, zumal es solchen Schreiben an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität mangelt (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie zufolge kann (nur) eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die staatliche Strafverfolgung in der Regel keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie zufolge kann (nur) eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die staatliche Strafverfolgung in der Regel keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; 27.05.2015, Ra 2014/18/0133). In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die bloße Existenz polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, wie sie hier im Raum stehen, nicht als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung und auch sonst nicht als Verfolgung (siehe dazu die Aufzählung in Art. 9 Abs. 2 der Statusrichtlinie) zu werten ist, zumal damit keine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte verbunden (siehe dazu Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie) ist. Der Wiederaufnahmewerber behauptet auch nicht, dass eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegen würde. Vielmehr wird im Antrag schon die Existenz von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen als Verfolgung qualifiziert. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die bloße Existenz polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, wie sie hier im Raum stehen, nicht als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung und auch sonst nicht als Verfolgung (siehe dazu die Aufzählung in Artikel 9, Absatz 2, der Statusrichtlinie) zu werten ist, zumal damit keine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte verbunden (siehe dazu Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie) ist. Der Wiederaufnahmewerber behauptet auch nicht, dass eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegen würde. Vielmehr wird im Antrag schon die Existenz von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen als Verfolgung qualifiziert. Aus der Aktenlage ergibt sich ferner, dass der Haftbefehl wider den Wiederaufnahmewerber ausschließlich zur Einvernahme des Wiederaufnahmewerbers im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erlassen wurde, weil dieser in der Türkei nicht angetroffen werden konnte bzw. trotz aller Anrufe nicht erreicht werden konnte. Darüber hinaus ist eine Frist von 24 Stunden festgesetzt, innerhalb der die Einvernahme persönlich oder im Wege der Videokonferenz (wenn die Frist von 24 Stunden sonst nicht eingehalten werden kann) angeordnet ist. In einer solchen Vorgehensweise kann von vornherein keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung gesehen werden. Die Festnahme flüchtiger Personen auf Anordnung der Staatsanwalt für 24 Stunden oder die Vorführung zur Vernehmung sind in der österreichischen Rechtsordnung in einer nicht unähnlichen Weise vorgesehen (§§ 153 Abs. 3, 170 Abs. 1 Z 2, 172 Abs. 2 StPO). Da die angeblich laufenden Ermittlungen in der Türkei von keinen weiteren Sanktionen wider den Wiederaufnahmewerber begleitet werden und es den vorgelegten Beweismitteln zufolge keine Anklage gegen ihn gibt, ist das im Wiederaufnahmeantrag aufgezeigte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren mangels Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung bereits aus diesem Grunde nicht dazu geeignet, ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeizuführen. Aus der Aktenlage ergibt sich ferner, dass der Haftbefehl wider den Wiederaufnahmewerber ausschließlich zur Einvernahme des Wiederaufnahmewerbers im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erlassen wurde, weil dieser in der Türkei nicht angetroffen werden konnte bzw. trotz aller Anrufe nicht erreicht werden konnte. Darüber hinaus ist eine Frist von 24 Stunden festgesetzt, innerhalb der die Einvernahme persönlich oder im Wege der Videokonferenz (wenn die Frist von 24 Stunden sonst nicht eingehalten werden kann) angeordnet ist. In einer solchen Vorgehensweise kann von vornherein keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung gesehen werden. Die Festnahme flüchtiger Personen auf Anordnung der Staatsanwalt für 24 Stunden oder die Vorführung zur Vernehmung sind in der österreichischen Rechtsordnung in einer nicht unähnlichen Weise vorgesehen (Paragraphen 153, Absatz 3, 170, Absatz eins, Ziffer 2, 172, Absatz 2, StPO). Da die angeblich laufenden Ermittlungen in der Türkei von keinen weiteren Sanktionen wider den Wiederaufnahmewerber begleitet werden und es den vorgelegten Beweismitteln zufolge keine Anklage gegen ihn gibt, ist das im Wiederaufnahmeantrag aufgezeigte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren mangels Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung bereits aus diesem Grunde nicht dazu geeignet, ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeizuführen. Dazu tritt, dass alleine aus dem Vorhandensein eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens eben keine Rückschlüsse darauf gezogen werden können, dass das Ermittlungsverfahren in einer Anklage mündet. Der Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens kann überhaupt nicht prognostiziert werden, dies gilt auch für allfällige Entscheidungen in strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren. Dass ein potentiell asylrelevantes Szenario mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN) eintreten würde, kann somit ebenfalls nicht erkannt werden. Ausgehend davon kann der Standpunkt des Wiederaufnahmewerbers nicht nachvollzogen werden, wonach die nunmehr vorgelegten Beweismittel erkennen ließen, dass der Wiederaufnahmewerber in der Türkei verfolgt werde. Tatsächlich liegt von vornherein kein asylrelevantes Szenario vor. Dazu tritt, dass alleine aus dem Vorhandensein eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens eben keine Rückschlüsse darauf gezogen werden können, dass das Ermittlungsverfahren in einer Anklage mündet. Der Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens kann überhaupt nicht prognostiziert werden, dies gilt auch für allfällige Entscheidungen in strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren. Dass ein potentiell asylrelevantes Szenario mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN) eintreten würde, kann somit ebenfalls nicht erkannt werden. Ausgehend davon kann der Standpunkt des Wiederaufnahmewerbers nicht nachvollzogen werden, wonach die nunmehr vorgelegten Beweismittel erkennen ließen, dass der Wiederaufnahmewerber in der Türkei verfolgt werde. Tatsächlich liegt von vornherein kein asylrelevantes Szenario vor. Was allfällige Maßnahmen im Rahmen der Strafrechtspflege und eine Anklage wegen Mitgliedschaft in der – nicht nur in der Türkei als solche eingestuften – terroristischen Organisation Partiya Karkerên Kurdistanê nach Art. 314 Abs. 2 türkisches StGB betrifft, ist abermals wie folgt auszuführen:Was allfällige Maßnahmen im Rahmen der Strafrechtspflege und eine Anklage wegen Mitgliedschaft in der – nicht nur in der Türkei als solche eingestuften – terroristischen Organisation Partiya Karkerên Kurdistanê nach Artikel 314, Absatz 2, türkisches StGB betrifft, ist abermals wie folgt auszuführen: Die allenfalls wider den Wiederaufnahmewerber zu ergreifenden polizeilichen Maßnahmen im Rahmen der Strafrechtspflege und eine Anklage sowie ein anschließendes Strafverfahren könnte aus nachstehenden Erwägungen – ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen – ebenfalls nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten führen. Wie erwähnt kann Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie zufolge unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Die staatliche Strafverfolgung stellt in der Regel keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaats gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem dort genannten Grund zu qualifizieren sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).Wie erwähnt kann Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie zufolge unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Die staatliche Strafverfolgung stellt in der Regel keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaats gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem dort genannten Grund zu qualifizieren sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; 27.05.2015, Ra 2014/18/0133). Die vom Wiederaufnahmewerber aufgezeigten allfälligen polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen/gerichtlichen Maßnahmen erfolg(t)en ausschließlich im Rahmen der Strafrechtspflege und es stellt das Delikt, dessen Begehung der Wiederaufnahmewerber verdächtigt wird, eine gerichtlich strafbare Handlung dar, welche von den türkischen Behörden entsprechend des in der Türkei in Geltung stehenden Strafgesetzes zu ahnden ist. Behördliche Ermittlungen wegen strafbarer Verhaltensweisen können – wie bereits erörtert – nicht als Verfolgung im Sinne der Konvention qualifizieren werden, insoweit die Strafverfolgung eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Allfällige polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Maßnahmen wider den Wiederaufnahmewerber stehen bzw. stünden dem Vorbringen im gegenständlichen Antrag bzw. den vorgelegten Beweismitteln zufolge ausschließlich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung von strafbaren Handlungen. Bei einer Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation handelt es sich um ein kriminelles Delikt, auf Grund dessen es in rechtsstaatlichen Staaten regelmäßig zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen kann. Ein derartiges Delikt ist auch in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention mit Strafe bedroht (An vergleichbaren Delikten sieht das österreichische Strafgesetzbuch etwa in § 278b Abs. 2 die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vor, wobei eine strenge Sanktion in Form einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren normiert ist. § 278c Abs. 1 und 2 StGB sieht ferner eine Erhöhung des Höchstmaßes diverser Strafrahmen um die Hälfte vor, wenn die jeweilige Tat als terroristische Straftat begangen wird. Eine terroristische Straftat liegt gemäß § 278c Abs. 1 letzter Satz StGB vor, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.) und darüber hinaus sind strafbare Handlungen unter die Fluchtgründe der Genfer Konvention 1951 nicht subsumierbar. Ein Einschreiten staatlicher Behörden ist in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründen entspricht (VwGH 25.05.1994, 94/20/0053).Bei einer Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation handelt es sich um ein kriminelles Delikt, auf Grund dessen es in rechtsstaatlichen Staaten regelmäßig zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen kann. Ein derartiges Delikt ist auch in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention mit Strafe bedroht (An vergleichbaren Delikten sieht das österreichische Strafgesetzbuch etwa in Paragraph 278 b, Absatz 2, die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vor, wobei eine strenge Sanktion in Form einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren normiert ist. Paragraph 278 c, Absatz eins und 2 StGB sieht ferner eine Erhöhung des Höchstmaßes diverser Strafrahmen um die Hälfte vor, wenn die jeweilige Tat als terroristische Straftat begangen wird. Eine terroristische Straftat liegt gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, letzter Satz StGB vor, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.) und darüber hinaus sind strafbare Handlungen unter die Fluchtgründe der Genfer Konvention 1951 nicht subsumierbar. Ein Einschreiten staatlicher Behörden ist in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründen entspricht (VwGH 25.05.1994, 94/20/0053). Auch die Rechtsprechung österreichischer Gerichte geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es sich bei der PKK um eine Terrororganisation handelt (OGH 19.11.1996, 14 Os 44/96) und führt darüber hinaus aus, dass es sich bei der Tätigkeit innerhalb der PKK grundsätzlich um keine politisch strafbare Handlung im Sinne des § 14 Abs. 1 ARHG handelt (OGH 02.12.1998, 14 Os 161/98). Auch sei erneut auf das Urteil des OGH vom 18.10.1994, 11 Os 112/94, hingewiesen, wo dieser feststellte, dass es sich bei der PKK (und deren Teilorganisationen - im zitierten Erkenntnis wurde namentlich der Obmann eines in Österreich ansässigen PKK-nahen bzw. der PKK als Teilorganisation zugehörigen Vereins verurteilt) um eine kriminelle Organisation im Sinne des § 278a StGB handelt (§ 278b StGB gehörte damals dem Rechtsbestand noch nicht an).Auch die Rechtsprechung österreichischer Gerichte geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es sich bei der PKK um eine Terrororganisation handelt (OGH 19.11.1996, 14 Os 44/96) und führt darüber hinaus aus, dass es sich bei der Tätigkeit innerhalb der PKK grundsätzlich um keine politisch strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, ARHG handelt (OGH 02.12.1998, 14 Os 161/98). Auch sei erneut auf das Urteil des OGH vom 18.10.1994, 11 Os 112/94, hingewiesen, wo dieser feststellte, dass es sich bei der PKK (und deren Teilorganisationen - im zitierten Erkenntnis wurde namentlich der Obmann eines in Österreich ansässigen PKK-nahen bzw. der PKK als Teilorganisation zugehörigen Vereins verurteilt) um eine kriminelle Organisation im Sinne des Paragraph 278 a, StGB handelt (Paragraph 278 b, StGB gehörte damals dem Rechtsbestand noch nicht an). Es handelt sich somit bei den Maßnahmen wider den Wiederaufnahmewerber grundsätzlich um ein legitimes Ziel der Polizei und der unabhängigen Justiz, im Rahmen der Strafrechtspflege (mögliche) strafbare Handlungen aufzuklären sowie verdächtige Personen aufzuspüren, und steht als Beispiel für ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem im Heimatland des Wiederaufnahmewerbers. Insoweit war auch unter Berücksichtigung der Länderberichte für das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellbar, dass die im Raum stehende Strafrechtspflege wider den Wiederaufnahmewerber in der Türkei wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation nach Grundsätzen erfolgt, die einem Verfolgungstatbestand im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zuordenbar wäre. Eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung liegt somit nicht vor. Im Gegenstand kann – wie ebenfalls bereits erwähnt – auch weder festgestellt werden, ob bzw. dass wider den Wiederaufnahmewerber eine strafrechtliche Anklage erhoben oder ein (erstinstanzliches bzw. letztinstanzliches) Urteil infolge einer wider den Wiederaufnahmewerber erhobenen Anklage ergehen wird. Folglich wurde er nicht (und schon gar nicht rechtskräftig) zu einer bestimmten Strafe verurteilt. Schon deshalb kann auch keine Rede davon sein, dass der Wiederaufnahmewerber einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung ausgesetzt ist. Ferner ist wie folgt auszuführen: Es ergibt sich zwar aus den verwendeten länderkundlichen Informationen betreffend das Justizsystem in der Türkei, dass es seit den Vorfällen rund um den versuchten Militärputsch im Juli 2016 und nach dem Verfassungsreferendum im April 2017 zu Verschlechterungen der Unabhängigkeit der Justiz sowie zu Massenentlassungen von Richtern und Staatsanwälten kam. Der Wiederaufnahmewerber hielt sich zur Zeit des versuchten Militärputsches in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 indes nicht in der Türkei, sondern in Syrien auf und kann eine Beteiligung am Militärputsch den Aussagen des Wiederaufnahmewerbers in keiner Weise entnommen werden. Er erscheint demnach im Hinblick auf den versuchten Militärputsch im Jahr 2016 und die Gülen-Bewegung nicht als verdächtig, weshalb keine dahingehenden Nachteile zu befürchten sind. Es kann – wie bereits ausgeführt – weder festgestellt werden, ob bzw. wann wider den Wiederaufnahmewerber eine strafrechtliche Anklage erhoben und ein (erstinstanzliches) Urteil infolge einer möglicherweise wider den Wiederaufnahmewerber erhobenen Anklage ergehen wird. Jedenfalls ist – ungeachtet der Tatsache, dass es Aufgabe der türkischen Justiz ist, über die Schuld des Wiederaufnahmewerbers zu befinden – darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Frage, ob im gegenständlichen Fall von einem fairen Verfahren gesprochen werden kann, als Richtschnur wohl Artikel 5 EMRK ("Recht auf Freiheit und Sicherheit") und Artikel 6 EMRK ("Recht auf ein faires Verfahren") heranzuziehen war. Es geht aus der Aktenlage nicht hervor, dass die in Art. 5 und 6 EMRK genannten Rechte seitens der türkischen Gerichte dem Wiederaufnahmewerber bislang in dermaßen augenfälliger Weise nicht gewährt worden wären, dass von keinem fairen Verfahren mehr gesprochen werden könnte. Laut den herangezogenen Länderinformationsquellen würden zwar insbesondere die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, fehlende Garantien für die Gewaltenteilung, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung sowie die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu den schwerstwiegenden Problemen in der Türkei gehören. Zudem würden die Bestimmungen des Anti-Terrorismus-Gesetzes extensiv herangezogen und missbräuchlich angewendet, wobei vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, etwa zur Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen und zur Beleidigung des Staatsoberhauptes, problematisch seien. Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Was die Unabhängigkeit der türkischen Gerichte betrifft, wird diese insofern in Berichten – wie vorangehend ausgeführt – kritisiert, allerdings betreffen diese Berichte im Wesentlichen die Vorfälle nach dem versuchten Militärputsch im Jahr 2016 und die daran anschließenden Entlassungen tatsächlicher oder vermeintlicher Anhänger des Fethullah Gülen aus dem Beamtenapparat, was auf die Person des Wiederaufnahmewerbers nicht zutrifft. Aus den vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen des Wiederaufnahmewerbers sind keine gravierenden Verfahrensmängel erkennbar. Mag wider den Wiederaufnahmewerber wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur bewaffneten terroristischen Organisation PKK/KCK auch eine Beschränkung in Bezug auf die Einsichtnahme in den Akteninhalt und die Entnahme von Ausfertigungen aus den Unterlagen sowie die Besuche des Verdächtigen angeordnet worden sein, so war es dessen Anwältin durchaus möglich, die vorgelegten Unterlagen zu erhalten und hat der Wiederaufnahmewerber im Rahmen des allfälligen Strafverfahrens vor dem türkischen Gericht jedenfalls Gelegenheit zu den erhobenen Vorwürfen selbst Stellung zu beziehen und sich anwaltlich vertreten lassen kann. Ferner kommt ihm unstrittig das Recht zu, gegen eine allfällige für ihn nachteilige Entscheidung Rechtsmittel bis hin zum letztinstanzlich zuständigen türkischen Kassationsgerichtshof zu erheben. Zum Verbot der Doppelbestrafung ist anzumerken, dass sich Artikel 4 Abs. 1 des
  10. ZP EMRK alleine auf das Verbot der Doppelbestrafung für ein und dieselbe Straftat „innerhalb desselben Staates“ bezieht, was im gegenständlichen Fall schon nicht zutrifft. Im Übrigen müsste eine Doppelbestrafung, um asylrelevant zu sein, in einem kausalen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehen. An einem derartigen Zusammenhang fehlt es jedoch gegenständlich, weil nicht zu erkennen ist, dass dem Wiederaufnahmewerber drohe, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung bestraft zu werden. Es sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dieses Vorgehen der türkischen Behörden lediglich durch die ethnische Zugehörigkeit des Wiederaufnahmewerbers zu den Kurden oder die politische Überzeugung des Wiederaufnahmewerbers bestimmt war, sondern war es vielmehr der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten zur gewaltsamen Durchsetzung der Ziele einer terroristischen Organisation geschuldet. Da der Wiederaufnahmewerber vor seiner Inhaftierung keine erwähnenswerten oppositionspolitischen Aktivitäten entfaltete und insbesondere nicht in hervorgehobener Position in Erscheinung trat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ermittlungen wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Wiederaufnahmewerbers erfolgte. Insofern seitens des Wiederaufnahmewerbers bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung in einer solchen möglichen Strafverfolgung in der Türkei per se schon eine Form „politischer Verfolgung“ erblickt wird, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass ein gegen den Wiederaufnahmewerber allenfalls geführtes Verfahren wegen Verstoßes gegen die oben genannte Bestimmung des türkischen StGB per se noch keine Form der „politischen Verfolgung“ durch die türkische Justiz darstellt, vielmehr wäre dieses auf einen hinreichenden strafrechtlich relevanten Tatverdacht aus der Zeit vor der Ausreise gestützt. Anzumerken ist diesbezüglich auch, dass es ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse des türkischen Staates darstellt, die Mitgliedschaft bei und Beteiligung an den Aktivitäten einer militanten und daher in der Türkei verbotenen Organisation, die in ihrer Doktrin auf die Zerstörung bestehender staatlicher Strukturen in der Türkei auch unter Gewaltanwendung ausgerichtet ist, unter Strafe zu stellen. Zwar leugnet der Wiederaufnahmewerber die im Zentrum der Ermittlungen stehende Tat, jedoch lassen die von ihm selbst vorgelegten Urkunden bezüglich der Ermittlungen bislang keine Unregelmäßigkeiten in der Verfahrensführung erkennen. Art. 314 Abs. 2 türkisches StGB ("Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation") sieht eine Strafdrohung von fünf bis zehn Jahren Freiheitsentzug vor. Dem Wiederaufnahmewerber droht daher auch keine unverhältnismäßige Bestrafung, sieht doch beispielsweise das österreichische Strafgesetzbuch in § 278b Abs. 2 die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vor, wobei eine strenge Sanktion in Form einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren normiert ist. § 278c Abs. 1 und 2 StGB sieht eine Erhöhung des Höchstmaßes diverser Strafrahmen um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, vor, wenn die jeweilige Tat als terroristische Straftat begangen wird. Eine terroristische Straftat liegt gemäß § 278c Abs. 1 letzter Satz StGB vor, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören. Nach § 278e Abs. 2 StGB ist schließlich wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lässt, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wobei die Strafe jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein darf, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.Es kann – wie bereits ausgeführt – weder festgestellt werden, ob bzw. wann wider den Wiederaufnahmewerber eine strafrechtliche Anklage erhoben und ein (erstinstanzliches) Urteil infolge einer möglicherweise wider den Wiederaufnahmewerber erhobenen Anklage ergehen wird. Jedenfalls ist – ungeachtet der Tatsache, dass es Aufgabe der türkischen Justiz ist, über die Schuld des Wiederaufnahmewerbers zu befinden – darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Frage, ob im gegenständlichen Fall von einem fairen Verfahren gesprochen werden kann, als Richtschnur wohl Artikel 5 EMRK ("Recht auf Freiheit und Sicherheit") und Artikel 6 EMRK ("Recht auf ein faires Verfahren") heranzuziehen war. Es geht aus der Aktenlage nicht hervor, dass die in Artikel 5 und 6 EMRK genannten Rechte seitens der türkischen Gerichte dem Wiederaufnahmewerber bislang in dermaßen augenfälliger Weise nicht gewährt worden wären, dass von keinem fairen Verfahren mehr gesprochen werden könnte. Laut den herangezogenen Länderinformationsquellen würden zwar insbesondere die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, fehlende Garantien für die Gewaltenteilung, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung sowie die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu den schwerstwiegenden Problemen in der Türkei gehören. Zudem würden die Bestimmungen des Anti-Terrorismus-Gesetzes extensiv herangezogen und missbräuchlich angewendet, wobei vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, etwa zur Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen und zur Beleidigung des Staatsoberhauptes, problematisch seien. Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Was die Unabhängigkeit der türkischen Gerichte betrifft, wird diese insofern in Berichten – wie vorangehend ausgeführt – kritisiert, allerdings betreffen diese Berichte im Wesentlichen die Vorfälle nach dem versuchten Militärputsch im Jahr 2016 und die daran anschließenden Entlassungen tatsächlicher oder vermeintlicher Anhänger des Fethullah Gülen aus dem Beamtenapparat, was auf die Person des Wiederaufnahmewerbers nicht zutrifft. Aus den vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen des Wiederaufnahmewerbers sind keine gravierenden Verfahrensmängel erkennbar. Mag wider den Wiederaufnahmewerber wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur bewaffneten terroristischen Organisation PKK/KCK auch eine Beschränkung in Bezug auf die Einsichtnahme in den Akteninhalt und die Entnahme von Ausfertigungen aus den Unterlagen sowie die Besuche des Verdächtigen angeordnet worden sein, so war es dessen Anwältin durchaus möglich, die vorgelegten Unterlagen zu erhalten und hat der Wiederaufnahmewerber im Rahmen des allfälligen Strafverfahrens vor dem türkischen Gericht jedenfalls Gelegenheit zu den erhobenen Vorwürfen selbst Stellung zu beziehen und sich anwaltlich vertreten lassen kann. Ferner kommt ihm unstrittig das Recht zu, gegen eine allfällige für ihn nachteilige Entscheidung Rechtsmittel bis hin zum letztinstanzlich zuständigen türkischen Kassationsgerichtshof zu erheben. Zum Verbot der Doppelbestrafung ist anzumerken, dass sich Artikel 4 Absatz eins, des
  11. ZP EMRK alleine auf das Verbot der Doppelbestrafung für ein und dieselbe Straftat „innerhalb desselben Staates“ bezieht, was im gegenständlichen Fall schon nicht zutrifft. Im Übrigen müsste eine Doppelbestrafung, um asylrelevant zu sein, in einem kausalen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehen. An einem derartigen Zusammenhang fehlt es jedoch gegenständlich, weil nicht zu erkennen ist, dass dem Wiederaufnahmewerber drohe, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung bestraft zu werden. Es sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dieses Vorgehen der türkischen Behörden lediglich durch die ethnische Zugehörigkeit des Wiederaufnahmewerbers zu den Kurden oder die politische Überzeugung des Wiederaufnahmewerbers bestimmt war, sondern war es vielmehr der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten zur gewaltsamen Durchsetzung der Ziele einer terroristischen Organisation geschuldet. Da der Wiederaufnahmewerber vor seiner Inhaftierung keine erwähnenswerten oppositionspolitischen Aktivitäten entfaltete und insbesondere nicht in hervorgehobener Position in Erscheinung trat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ermittlungen wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Wiederaufnahmewerbers erfolgte. Insofern seitens des Wiederaufnahmewerbers bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung in einer solchen möglichen Strafverfolgung in der Türkei per se schon eine Form „politischer Verfolgung“ erblickt wird, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass ein gegen den Wiederaufnahmewerber allenfalls geführtes Verfahren wegen Verstoßes gegen die oben genannte Bestimmung des türkischen StGB per se noch keine Form der „politischen Verfolgung“ durch die türkische Justiz darstellt, vielmehr wäre dieses auf einen hinreichenden strafrechtlich relevanten Tatverdacht aus der Zeit vor der Ausreise gestützt. Anzumerken ist diesbezüglich auch, dass es ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse des türkischen Staates darstellt, die Mitgliedschaft bei und Beteiligung an den Aktivitäten einer militanten und daher in der Türkei verbotenen Organisation, die in ihrer Doktrin auf die Zerstörung bestehender staatlicher Strukturen in der Türkei auch unter Gewaltanwendung ausgerichtet ist, unter Strafe zu stellen. Zwar leugnet der Wiederaufnahmewerber die im Zentrum der Ermittlungen stehende Tat, jedoch lassen die von ihm selbst vorgelegten Urkunden bezüglich der Ermittlungen bislang keine Unregelmäßigkeiten in der Verfahrensführung erkennen. Artikel 314, Absatz 2, türkisches StGB ("Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation") sieht eine Strafdrohung von fünf bis zehn Jahren Freiheitsentzug vor. Dem Wiederaufnahmewerber droht daher auch keine unverhältnismäßige Bestrafung, sieht doch beispielsweise das österreichische Strafgesetzbuch in Paragraph 278 b, Absatz 2, die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vor, wobei eine strenge Sanktion in Form einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren normiert ist. Paragraph 278 c, Absatz eins und 2 StGB sieht eine Erhöhung des Höchstmaßes diverser Strafrahmen um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, vor, wenn die jeweilige Tat als terroristische Straftat begangen wird. Eine terroristische Straftat liegt gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, letzter Satz StGB vor, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören. Nach Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB ist schließlich wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lässt, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wobei die Strafe jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein darf, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht. Fragen des geeigneten Strafmaßes liegen der Rechtsprechung zufolge (EGMR U 17.01.2012, Vinter gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 66.069/09; U 17.01.2012, Harkins und Edwards gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9146/07, 32650/07; Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 20 Rz 30 f und 42 ff; Meyer-Ladewig, EMRK3 Art 3 Rz 57 und 62) auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Konvention und es wird nach der Rechtsprechung des EGMR insoweit ein großer Beurteilungsspielraum der unterschiedlichen Strafrechtsordnungen in dieser kriminalpolitischen Frage akzeptiert, soweit nicht die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf vorzeitige Entlassung drohen (siehe dazu im Detail OGH 16.05.2012, 14 Os 41/12d). Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Fragen des geeigneten Strafmaßes liegen der Rechtsprechung zufolge (EGMR U 17.01.2012, Vinter gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 66.069/09; U 17.01.2012, Harkins und Edwards gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9146/07, 32650/07; Grabenwarter/Pabel, EMRK5 Paragraph 20, Rz 30 f und 42 ff; Meyer-Ladewig, EMRK3 Artikel 3, Rz 57 und 62) auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Konvention und es wird nach der Rechtsprechung des EGMR insoweit ein großer Beurteilungsspielraum der unterschiedlichen Strafrechtsordnungen in dieser kriminalpolitischen Frage akzeptiert, soweit nicht die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf vorzeitige Entlassung drohen (siehe dazu im Detail OGH 16.05.2012, 14 Os 41/12d). Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Die PKK wird laut Beschluss (GASP) 2022/1241/GASP des Rates vom 18.07.2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/152 in der Europäischen Union als terroristische Organisation gelistet. Ausgehend davon kann es das Bundesverwaltungsgericht nicht als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung ansehen, wenn in der Türkei etwa die Mitgliedschaft bei der PKK bzw. die Begehung von Straftaten mit dem Ziel der Förderung und Unterstützung der PKK oder in ihrem Namen grundsätzlich unter Strafe gestellt ist und derartige Aktivitäten als terroristische Straftaten geahndet werden. Die Erhebung einer Anklage und die Notwendigkeit, am Strafverfahren mitzuwirken, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, der eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen darstellt. Selbst eine möglicherweise erhobene Anklage würde per se keine Grundlage für freiheitsentziehende Maßnahmen bilden und es bestehen keine Hinweise für eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung. Es können auch keine greifbaren Hinweise erkannt werden, dass der Wiederaufnahmewerber in seinem Verfahren jedenfalls zur Gänze schuldig gesprochen und zu einer langjährigen und in Isolationshaft zu verbüßenden Haftstrafe verurteilt würde. Eine verlässliche Prognose über den Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens ist nicht möglich. Im Wiederaufnahmeantrag wurde im Übrigen nicht einmal ansatzweise ausgeführt, inwiefern durch dessen Inhalt die im abgeschlossenen Verfahren dargestellten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Anhaltspunkte für eine iSd § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG anzunehmende Gefährdung durch den Aufenthalt des Wiederaufnahmewerbers in Österreich und damit das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes maßgeblich in Frage gestellt würden und wird dies auch nach Studium der vorgelegten Beweismittel für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Die vorgelegten Beweismittel vermögen nämlich den Wiederaufnahmewerber bezüglich dieses im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behandelten Aspekts gar nicht (nicht einmal im Ansatz) zu entlasten, sondern beziehen sie sich eben auf ein Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation und stellen diese Beweismittel viel eher zusätzliche Indizien dar, die diese Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts bestärken.Im Wiederaufnahmeantrag wurde im Übrigen nicht einmal ansatzweise ausgeführt, inwiefern durch dessen Inhalt die im abgeschlossenen Verfahren dargestellten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Anhaltspunkte für eine iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG anzunehmende Gefährdung durch den Aufenthalt des Wiederaufnahmewerbers in Österreich und damit das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes maßgeblich in Frage gestellt würden und wird dies auch nach Studium der vorgelegten Beweismittel für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Die vorgelegten Beweismittel vermögen nämlich den Wiederaufnahmewerber bezüglich dieses im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behandelten Aspekts gar nicht (nicht einmal im Ansatz) zu entlasten, sondern beziehen sie sich eben auf ein Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation und stellen diese Beweismittel viel eher zusätzliche Indizien dar, die diese Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts bestärken. Der Vollständigkeit halber ist nochmals festzuhalten, dass die Haftbedingungen in der Türkei ausweislich der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023 nicht dergestalt sind, dass eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten ist. Der Vollständigkeit halber ist nochmals festzuhalten, dass die Haftbedingungen in der Türkei ausweislich der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023 nicht dergestalt sind, dass eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten ist. Aus den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023 getroffenen Feststellungen zu den Haftbedingungen in der Türkei ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass in der Türkei solch inadäquate Haftbedingungen vorlägen, die die Behandlung eines jeden türkischen Strafgefangenen oder auch jedes wegen Straftaten gegen die Staatssicherheit (Art. 302 - 308 tStGB) oder Straftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ihr Funktionieren (Art. 309 - 315 tStGB) Inhaftierten als Art. 3 EMRK widerstreitend erscheinen ließe. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht. Der Wiederaufnahmewerber ist daher seiner Obliegenheit, die Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten, Angaben schlüssig darzustellen, nicht nachgekommen. Der Wiederaufnahmewerber ist im Übrigen gesund, so dass keine Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung besteht und diesbezügliche Defizite daher nicht von Relevanz sind. Den Feststellungen zufolge wurde die materielle Ausstattung der Haftanstalten in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt. In türkischen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem „Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter“ besucht. Problematisch ist die Überbelegung, da die Gesamtkapazität von 275.843 Plätzen Ende März 2022 mit 314.500 Insassen übermäßig ausgeschöpft wurde. Folter und Misshandlung kommen nach wie vor in Haftanstalten und Gefängnissen vor. Es gab weiterhin Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft. Foltervorwürfe werden oftmals in Zusammenhang mit der Behandlung von Terrorverdächtigen erhoben. Im gegebenen Zusammenhang ist nun festzuhalten, dass dem Wiederaufnahmewerber zwar keine Nähe zur Bewegung des Fetullah Gülen, aber doch zur Partiya Karkerên Kurdistanê angelastet werden könnte. In Anbetracht der festgestellten Zahl von Insassen kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass Folter und Misshandlung in den türkischen Haftanstalten eine dermaßen verbreitete Praxis wäre, dass die reale Gefahr bestünde, als nicht wegen einer Beteiligung am versuchten Militärputsch exponierter Insasse jedenfalls derartigen Praktiken unterzogen zu werden. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerden in ihrer Zahl über bloße Einzelfälle hinausgehen, allerdings wird damit noch keine solche Intensität an Übergriffen aufgezeigt, dass von der realen Gefahr auszugehen wäre, dass der Wiederaufnahmewerber von Folter und Misshandlung persönlich betroffen wäre. Darüber hinaus wurden Maßnahmen gegen die Überbelegung der Gefängnisse eingeleitet (etwa der Neu- bzw. Ausbau der Haftanstalten) und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einmal zweifelsfrei absehbar, ob bzw. in welchem Gefängnistyp er eine verhängte Strafe verbüßen würde. Auch wenn die Haftbedingungen in der Türkei sohin nicht immer als mit europäischen Standards vergleichbar angesehen werden, so war dennoch nicht davon auszugehen, dass der Wiederaufnahmewerber im Falle der Rückkehr alleine wegen der Haftbedingungen einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Befürchtungen des Wiederaufnahmewerbers basieren weitgehend auf Spekulation und sind nicht dazu geeignet, im Sinn der Rechtsprechung eine reale Gefahr aufzuzeigen.Aus den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023 getroffenen Feststellungen zu den Haftbedingungen in der Türkei ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass in der Türkei solch inadäquate Haftbedingungen vorlägen, die die Behandlung eines jeden türkischen Strafgefangenen oder auch jedes wegen Straftaten gegen die Staatssicherheit (Artikel 302, - 308 tStGB) oder Straftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ihr Funktionieren (Artikel 309, - 315 tStGB) Inhaftierten als Artikel 3, EMRK widerstreitend erscheinen ließe. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht. Der Wiederaufnahmewerber ist daher seiner Obliegenheit, die Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten, Angaben schlüssig darzustellen, nicht nachgekommen. Der Wiederaufnahmewerber ist im Übrigen gesund, so dass keine Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung besteht und diesbezügliche Defizite daher nicht von Relevanz sind. Den Feststellungen zufolge wurde die materielle Ausstattung der Haftanstalten in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt. In türkischen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem „Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter“ besucht. Problematisch ist die Überbelegung, da die Gesamtkapazität von 275.843 Plätzen Ende März 2022 mit 314.500 Insassen übermäßig ausgeschöpft wurde. Folter und Misshandlung kommen nach wie vor in Haftanstalten und Gefängnissen vor. Es gab weiterhin Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft. Foltervorwürfe werden oftmals in Zusammenhang mit der Behandlung von Terrorverdächtigen erhoben. Im gegebenen Zusammenhang ist nun festzuhalten, dass dem Wiederaufnahmewerber zwar keine Nähe zur Bewegung des Fetullah Gülen, aber doch zur Partiya Karkerên Kurdistanê angelastet werden könnte. In Anbetracht der festgestellten Zahl von Insassen kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass Folter und Misshandlung in den türkischen Haftanstalten eine dermaßen verbreitete Praxis wäre, dass die reale Gefahr bestünde, als nicht wegen einer Beteiligung am versuchten Militärputsch exponierter Insasse jedenfalls derartigen Praktiken unterzogen zu werden. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerden in ihrer Zahl über bloße Einzelfälle hinausgehen, allerdings wird damit noch keine solche Intensität an Übergriffen aufgezeigt, dass von der realen Gefahr auszugehen wäre, dass der Wiederaufnahmewerber von Folter und Misshandlung persönlich betroffen wäre. Darüber hinaus wurden Maßnahmen gegen die Überbelegung der Gefängnisse eingeleitet (etwa der Neu- bzw. Ausbau der Haftanstalten) und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einmal zweifelsfrei absehbar, ob bzw. in welchem Gefängnistyp er eine verhängte Strafe verbüßen würde. Auch wenn die Haftbedingungen in der Türkei sohin nicht immer als mit europäischen Standards vergleichbar angesehen werden, so war dennoch nicht davon auszugehen, dass der Wiederaufnahmewerber im Falle der Rückkehr alleine wegen der Haftbedingungen einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Befürchtungen des Wiederaufnahmewerbers basieren weitgehend auf Spekulation und sind nicht dazu geeignet, im Sinn der Rechtsprechung eine reale Gefahr aufzuzeigen. In Anbetracht dessen sowie der gänzlichen Ungewissheit im Hinblick auf eine Anklage bzw. eine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass eine Wiederaufnahme auf Grund der Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt einer potentiellen Gefahr einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte geboten wäre.In Anbetracht dessen sowie der gänzlichen Ungewissheit im Hinblick auf eine Anklage bzw. eine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass eine Wiederaufnahme auf Grund der Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt einer potentiellen Gefahr einer Verletzung von durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte geboten wäre. Die mit dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel bzw. die behauptete Tatsache eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in der Türkei wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung sind aus den vorstehenden Erwägungen somit zusammenfassend nicht dazu geeignet, für sich allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeizuführen. Mit dem gegenständlichen Antrag wird von vornherein keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung und auch keine anderweitige Verfolgung des Wiederaufnahmewerbers in der Türkei aufgezeigt. Sofern der Wiederaufnahmewerber im Übrigen auf einzelne Passagen des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zur Türkei (Version 7, Datum der Veröffentlichung: 29.06.2023) zu den Themenbereichen Haftbedingungen, Folter und unmenschliche Behandlung sowie Rechtsstaatlichkeit/Justizwesen verweist, welche bereits in der Version 6 des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zur Türkei zu finden sind, ist zur Vollständigkeit anzumerken, dass es sich dabei um kein neu hervorgekommenes Beweismittel handelt, da diese Passagen bereits im Verfahren auf internationalen Schutz herangezogen wurden. Dieser Bericht wurde in der Verhandlung vom 30.03.2023 erörtert und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023 zugrunde gelegt. Was die sonstigen zitierten Passagen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei (Version 7) betrifft, so erübrigen derartig neu entstandene Tatsachen und Beweismittel („nova causa superveniens“) eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Insofern wäre kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen. Wenn schließlich die Begründung des Wiederaufnahmeantrags auf die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw. Duldung abzielt, ist zur Vollständigkeit noch anzumerken, dass diesbezüglich die Voraussetzung, wonach die neu hervorgekommene Tatsache oder das neu hervorgekommene Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte, auch deshalb nicht gegeben ist, zumal der Hauptinhalt des Spruchs den Abspruch über den Antrag auf internationalen Schutz betrifft. Es liegen somit keine neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel vor, die eine Wiederaufnahme des Verfahren begründen könnten. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L524.2227017.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.