GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
§ 24 Datenschutzgesetz (DSG, in der Folge: auch Datenschutzbeschwerde) vom 26.11.2021 machten der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Auskunft sowie die Zweitbeschwerdeführerin weiters eine Verletzung im Recht auf Löschung sowie im Recht auf Geheimhaltung geltend. 2.1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde
Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG, in der Folge: auch Datenschutzbeschwerde) vom 26.11.2021 machten der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Auskunft sowie die Zweitbeschwerdeführerin weiters eine Verletzung im Recht auf Löschung sowie im Recht auf Geheimhaltung geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer (ehemalige Beschwerdegegner:innen vor der belangten Behörde), am 01.09.2021 in ihren Online-Ausgaben über ein Datenleck im Zusammenhang mit der Kompromittierung eines der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnenden E-Mail-Postfachs, welches in der Verfügungsmacht des Erstbeschwerdeführers stehe, berichtet hätten. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin hätten daraufhin an die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO übermittelt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe auch jeweils ein Löschungsbegehren gestellt. Diesen Begehren sei jedoch unvollständig bzw. unter Berufung auf das Medienprivileg gar nicht nachgekommen worden. Zudem würden die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer seit Juni 2021 eine „Recherchegemeinschaft“ gegen den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin betreiben und habe die Drittbeschwerdeführerin gegenüber dem Viertbeschwerdeführer rechtswidrig offengelegt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihr Recht auf Löschung geltend gemacht habe sowie den Inhalt der Antwort an die Zweitbeschwerdeführerin, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG verletzt sei.Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer (ehemalige Beschwerdegegner:innen vor der belangten Behörde), am 01.09.2021 in ihren Online-Ausgaben über ein Datenleck im Zusammenhang mit der Kompromittierung eines der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnenden E-Mail-Postfachs, welches in der Verfügungsmacht des Erstbeschwerdeführers stehe, berichtet hätten. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin hätten daraufhin an die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer Auskunftsbegehren nach Artikel 15, DSGVO übermittelt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe auch jeweils ein Löschungsbegehren gestellt. Diesen Begehren sei jedoch unvollständig bzw. unter Berufung auf das Medienprivileg gar nicht nachgekommen worden. Zudem würden die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer seit Juni 2021 eine „Recherchegemeinschaft“ gegen den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin betreiben und habe die Drittbeschwerdeführerin gegenüber dem Viertbeschwerdeführer rechtswidrig offengelegt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihr Recht auf Löschung geltend gemacht habe sowie den Inhalt der Antwort an die Zweitbeschwerdeführerin, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt sei. 2.2. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.12.2021, Zl. D124.5337 2021-0.835.273, wurde die Datenschutzbeschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zurückgewiesen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Rechte jeweils auf Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken abziele.
1 DSG würden auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des MedienG zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes die Bestimmungen des DSG sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung finden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Rechte jeweils auf Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken abziele.
Paragraph 9, Absatz eins, DSG würden auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des MedienG zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes die Bestimmungen des DSG sowie von der DSGVO die Kapitel römisch zwei (Grundsätze), römisch drei (Rechte der betroffenen Person), römisch vier (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), römisch fünf (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), römisch sechs (Unabhängige Aufsichtsbehörden), römisch sieben (Zusammenarbeit und Kohärenz) und römisch neun (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung finden. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer seien Unternehmen, welche grundsätzlich auf diversen Plattformen Darbietungen mit gedanklichem Inhalt an größere Personenkreise im Wege der Massenverbreitung verbreiten und somit unzweifelhaft Medienunternehmen im Sinne des MedienG. Die Veröffentlichung der Berichte auf den Webseiten der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers sei jedenfalls als journalistischer Zweck zu kategorisieren. Es liege im Rahmen der journalistischen Tätigkeit bzw. des als „Recherchegemeinschaft“ bezeichneten Zusammenschlusses der genannten Medienunternehmen, solcherart Informationen miteinander zu teilen. Da diese Information selbst in einem engen Zusammenhang mit dem publizierten Beitrag stehe, diene diese wiederum selbst einem „journalistischen Zweck“. Der belangten Behörde komme folglich keine Zuständigkeit zur Behandlung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde zu, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen gewesen sei. 2.3. Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.01.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und regten einen Antrag auf Normenkontrolle
1 Z 1 lit. a B-VG beim Verfassungsgerichtshof sowie die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes
2.3. Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.01.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und regten einen Antrag auf Normenkontrolle
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG beim Verfassungsgerichtshof sowie die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 03.11.2022, Zl. W214 2250949-1/10Z,
Vm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, er wolle Art. 2 § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 24/2018 (Datenschutz-Deregulierungsgesetz 2018) als verfassungswidrig aufheben.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 03.11.2022, Zl. W214 2250949-1/10Z,
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, er wolle Artikel 2, Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018, (Datenschutz-Deregulierungsgesetz 2018) als verfassungswidrig aufheben. 2.
Art. 11 GRC gegenüber dem Auskunftsinteresse des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin abzuwägen. Diese Interessenabwägung zeichne ein klares Bild, der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin hätten es zu verantworten, dass die berichtsgegenständliche E-Mail ihrer Verfügungsmacht entglitten sei und liege es an ihnen, diese Verletzung des Art. 32 DSGVO zu bereinigen. Dies zu tun, indem durch ein Auskunftsbegehren versucht werde, die Informationsquelle offenzulegen, stelle ein unzulässiges Vorgehen dar. Die Auskunft sei daher nicht zu erteilen. Im Übrigen komme nach der Rechtsprechung der belangten Behörde einer juristischen Person das Auskunftsrecht
3.1. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Viertbeschwerdeführer am 03.03.2023 eine Stellungnahme, in welcher er (soweit verfahrensgegenständlich relevant) ausführte, dass keine Verletzung des Rechts auf Auskunft des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin vorliege. Das Beschwerdevorbringen sei nicht klar, scheine aber darauf abzuzielen, dass die Nichtauskunft über die berichtsgegenständlichen Corona-Testdaten und die getesteten Personen moniert werde. Es handle sich hierbei jedoch nicht um personenbezogene Daten des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin, sondern um jene der getesteten Personen. Potentiell auskunftsfähig verblieben nur die Verkehrsdaten der E-Mail-Nachricht selbst, wobei aufgrund des Vorbringens, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihr E-Mail-Postfach in die Verfügungsmacht des Erstbeschwerdeführers übertragen habe, sofern dies überhaupt rechtlich zulässig sei, erst nachvollzogen werden müsste, wem die Verkehrsdaten allenfalls zuerkannt werden könnten. Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich ungeachtet dessen jedoch ohnedies, dass es eher um die Beauskunftung der Datenherkunft als um die Beauskunftung der Daten selbst gehe. Paragraph 31, MedienG schütze das Redaktionsgeheimnis und berechtige zur Auskunftsverweigerung, Artikel 15, Absatz 4, DSGVO bestimme, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten Dritter nicht beeinträchtigen dürfe. Im vorliegenden Fall sei das Interesse des Viertbeschwerdeführers sowie das Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrung der Freiheit der Meinungsäußerung
Artikel 11, GRC gegenüber dem Auskunftsinteresse des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin abzuwägen. Diese Interessenabwägung zeichne ein klares Bild, der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin hätten es zu verantworten, dass die berichtsgegenständliche E-Mail ihrer Verfügungsmacht entglitten sei und liege es an ihnen, diese Verletzung des Artikel 32, DSGVO zu bereinigen. Dies zu tun, indem durch ein Auskunftsbegehren versucht werde, die Informationsquelle offenzulegen, stelle ein unzulässiges Vorgehen dar. Die Auskunft sei daher nicht zu erteilen. Im Übrigen komme nach der Rechtsprechung der belangten Behörde einer juristischen Person das Auskunftsrecht
3.2. Die Drittbeschwerdeführerin erstattete über Aufforderung der belangten Behörde am 06.03.2023 eine Stellungnahme und brachte vor, dass die verfahrensgegenständliche E-Mail, welche der Erstbeschwerdeführer am 10.08.2021 an einen IT-Dienstleister der Zweitbeschwerdeführerin versandt habe und welche als Attachment eine unverschlüsselte Excel-Datei mit 24.000 positiven PCR Testergebnissen einschließlich Namen, Geburtsdaten, Wohnorte und Angaben zur Virusmutation enthalten habe, der Drittbeschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Medienunternehmen von einer Person bewusst zugänglich gemacht worden sei. Mit der gegenständlichen Beschwerde würden der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr versuchen, dem Redaktionsgeheimnis unterliegende Informationen zu erlangen bzw. deren Löschung zu erwirken. Soweit die Drittbeschwerdeführerin dazu verpflichtet gewesen sei, habe sie dem Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2022 Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt. Im Übrigen sei das Recht auf Auskunft des Erstbeschwerdeführers durch das Redaktionsgeheimnis des § 31 Abs. 1 MedienG ausgeschlossen und widerspreche das Recht auf Auskunft im vorliegenden Fall auch ohne Anwendung des § 9 Abs. 1 DSG dem Grundrecht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit, weshalb dieses
Vm Art. 11 GRC ausgeschlossen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht einmal konkrete Interessen, die der journalistischen Berichterstattung entgegenstehen würden, behauptet.3.2. Die Drittbeschwerdeführerin erstattete über Aufforderung der belangten Behörde am 06.03.2023 eine Stellungnahme und brachte vor, dass die verfahrensgegenständliche E-Mail, welche der Erstbeschwerdeführer am 10.08.2021 an einen IT-Dienstleister der Zweitbeschwerdeführerin versandt habe und welche als Attachment eine unverschlüsselte Excel-Datei mit 24.000 positiven PCR Testergebnissen einschließlich Namen, Geburtsdaten, Wohnorte und Angaben zur Virusmutation enthalten habe, der Drittbeschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Medienunternehmen von einer Person bewusst zugänglich gemacht worden sei. Mit der gegenständlichen Beschwerde würden der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr versuchen, dem Redaktionsgeheimnis unterliegende Informationen zu erlangen bzw. deren Löschung zu erwirken. Soweit die Drittbeschwerdeführerin dazu verpflichtet gewesen sei, habe sie dem Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2022 Auskunft nach Artikel 15, DSGVO erteilt. Im Übrigen sei das Recht auf Auskunft des Erstbeschwerdeführers durch das Redaktionsgeheimnis des Paragraph 31, Absatz eins, MedienG ausgeschlossen und widerspreche das Recht auf Auskunft im vorliegenden Fall auch ohne Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, DSG dem Grundrecht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit, weshalb dieses
Der Erstbeschwerdeführer habe nicht einmal konkrete Interessen, die der journalistischen Berichterstattung entgegenstehen würden, behauptet. Die von der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche würden allesamt nicht zustehen, weil das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG nicht zwischen Privaten gelte, die belangte Behörde für Beschwerden juristischer Personen sowohl nach dem Wortlaut des DSG als auch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Erwägungen nicht zuständig sei, keine durchsetzbaren Rechte auf Auskunft oder Löschung für juristische Personen bestünden, weil § 1 Abs. 3 DSG unter einem Ausführungsvorbehalt stehe, jedenfalls Auskunftsverweigerungsrechte zur Wahrung des grundrechtlich geschützten Redaktionsgeheimnisses vorlägen und jedenfalls kein Löschungsrecht zustehe, weil die Datenverarbeitung zulässig sei und das Recht auf Geheimhaltung gewahrt worden sei, zumal die erfolgte Abstimmung im Rahmen der Recherchegemeinschaft mit dem Viertbeschwerdeführer rechtmäßig gewesen sei. Die verfahrensgegenständliche E-Mail enthalte auch keine personenbezogenen Daten der Zweitbeschwerdeführerin, sie sei vom Erstbeschwerdeführer versendet worden, der zu diesem Zeitpunkt keine Funktion bei der Zweitbeschwerdeführerin gehabt habe.Die von der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche würden allesamt nicht zustehen, weil das Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG nicht zwischen Privaten gelte, die belangte Behörde für Beschwerden juristischer Personen sowohl nach dem Wortlaut des DSG als auch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Erwägungen nicht zuständig sei, keine durchsetzbaren Rechte auf Auskunft oder Löschung für juristische Personen bestünden, weil Paragraph eins, Absatz 3, DSG unter einem Ausführungsvorbehalt stehe, jedenfalls Auskunftsverweigerungsrechte zur Wahrung des grundrechtlich geschützten Redaktionsgeheimnisses vorlägen und jedenfalls kein Löschungsrecht zustehe, weil die Datenverarbeitung zulässig sei und das Recht auf Geheimhaltung gewahrt worden sei, zumal die erfolgte Abstimmung im Rahmen der Recherchegemeinschaft mit dem Viertbeschwerdeführer rechtmäßig gewesen sei. Die verfahrensgegenständliche E-Mail enthalte auch keine personenbezogenen Daten der Zweitbeschwerdeführerin, sie sei vom Erstbeschwerdeführer versendet worden, der zu diesem Zeitpunkt keine Funktion bei der Zweitbeschwerdeführerin gehabt habe. 3.3. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin replizierten darauf – nachdem diesen durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in ihrer Stellungnahme vom 06.04.2023 (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst dahin, dass eine Auslegung des § 24 DSG dahingehend, dass nur natürlichen Personen die Möglichkeit einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde eingeräumt werde, gleichheits- und damit verfassungswidrig wäre. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer würden sich in ihrer Berichterstattung zudem auf die Zweitbeschwerdeführerin beziehen und diese namentlich nennen, womit alle der Berichterstattung zugrundeliegenden Informationen der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnen seien. Ohne das datenschutzrechtliche Medienprivileg würden die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer der allgemeinen Rechenschaftspflicht
Abs 2 DSGVO unterliegen und müssten dementsprechend die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO und des DSG nachweisen. Das Auskunftsverlangen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin sei inhaltlich unbeschränkt und umfasse dementsprechend alle Informationen, die Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO bzw. § 1 Abs 3 Z 1 DSG einräumen. Das Redaktionsgeheimnis wirke nicht gegen den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin, da es keine unmittelbare Drittwirkung diesen gegenüber entfalte. Der Wortlaut der Bestimmung gewähre dem privilegierten Personenkreis bloß ein Entschlagungsrecht, wenn sie von einem Gericht oder vor einer Behörde als Zeugen einvernommen werden. Der Beschuldigte und die Partei in einem Zivilverfahren könnten sich nach der Rechtsprechung des OGH nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen, dementsprechend könne es auch keinen Auskunftsverweigerungsgrund bilden. Der Auskunftsanspruch sei damit verbunden, dass ein Verantwortlicher eine Kopie von Daten bereitstelle, die Meinungs- und Informationsfreiheit der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers werde dadurch nicht verunmöglicht. Es sei an der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer, die Gründe einer zulässigen Beschränkung des Auskunftsrechts vorzubringen und im Einzelnen darzulegen, warum und in welchem Umfang das Auskunftsrecht des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin hinter dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers zurückzubleiben habe. 3.3. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin replizierten darauf – nachdem diesen durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in ihrer Stellungnahme vom 06.04.2023 (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst dahin, dass eine Auslegung des Paragraph 24, DSG dahingehend, dass nur natürlichen Personen die Möglichkeit einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde eingeräumt werde, gleichheits- und damit verfassungswidrig wäre. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer würden sich in ihrer Berichterstattung zudem auf die Zweitbeschwerdeführerin beziehen und diese namentlich nennen, womit alle der Berichterstattung zugrundeliegenden Informationen der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnen seien. Ohne das datenschutzrechtliche Medienprivileg würden die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer der allgemeinen Rechenschaftspflicht
, Absatz 2, DSGVO unterliegen und müssten dementsprechend die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO und des DSG nachweisen. Das Auskunftsverlangen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin sei inhaltlich unbeschränkt und umfasse dementsprechend alle Informationen, die Artikel 15, Absatz eins, 3, DSGVO bzw. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG einräumen. Das Redaktionsgeheimnis wirke nicht gegen den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin, da es keine unmittelbare Drittwirkung diesen gegenüber entfalte. Der Wortlaut der Bestimmung gewähre dem privilegierten Personenkreis bloß ein Entschlagungsrecht, wenn sie von einem Gericht oder vor einer Behörde als Zeugen einvernommen werden. Der Beschuldigte und die Partei in einem Zivilverfahren könnten sich nach der Rechtsprechung des OGH nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen, dementsprechend könne es auch keinen Auskunftsverweigerungsgrund bilden. Der Auskunftsanspruch sei damit verbunden, dass ein Verantwortlicher eine Kopie von Daten bereitstelle, die Meinungs- und Informationsfreiheit der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers werde dadurch nicht verunmöglicht. Es sei an der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer, die Gründe einer zulässigen Beschränkung des Auskunftsrechts vorzubringen und im Einzelnen darzulegen, warum und in welchem Umfang das Auskunftsrecht des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin hinter dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers zurückzubleiben habe. 3.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde entschied diese über die Datenschutzbeschwerde des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin wie folgt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): „I. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner [Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführer] wegen einer Verletzung im Recht auf Löschung wird abgewiesen. II. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] den Erstbeschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie keine Auskünfte über folgende Information der verarbeiteten personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers erteilt hat:römisch zwei. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] den Erstbeschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie keine Auskünfte über folgende Information der verarbeiteten personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers erteilt hat: a. konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO);a. konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Artikel 15, Absatz eins, zweiter Satz DSGVO); b. über die Zwecke der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO);b. über die Zwecke der Datenverarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO); c. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO);c. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO); d. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO);d. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO); e. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO).e. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 15, Absatz eins, Litera d, DSGVO). III. Der Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution dem Erstbeschwerdeführer folgende Informationen zu beauskunften:römisch drei. Der Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution dem Erstbeschwerdeführer folgende Informationen zu beauskunften: a. konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO);a. konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Artikel 15, Absatz eins, zweiter Satz DSGVO); b. über die Zwecke der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO);b. über die Zwecke der Datenverarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO); c. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO);c. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO); d. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO);d. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO); e. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO).e. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 15, Absatz eins, Litera d, DSGVO). IV. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] die Zweitbeschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie auf deren diesbezüglichen Antrag nicht reagiert hat.römisch vier. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] die Zweitbeschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie auf deren diesbezüglichen Antrag nicht reagiert hat. V. Der Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution ihrer Reaktionsverpflichtung gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin
Vm § 1 Abs. 3 Z 1 DSG nachzukommen.römisch fünf. Der Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution ihrer Reaktionsverpflichtung gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin
, Absatz 3,, Artikel 15, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG nachzukommen. VI. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] den Erstbeschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er keine Auskünfte über folgende Information der verarbeiteten personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers erteilt hat:römisch sechs. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] den Erstbeschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er keine Auskünfte über folgende Information der verarbeiteten personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers erteilt hat: a. konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO);a. konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Artikel 15, Absatz eins, zweiter Satz DSGVO); b. über die Zwecke der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO);b. über die Zwecke der Datenverarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO); c. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO);c. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO); d. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO);d. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO); e. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO).e. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 15, Absatz eins, Litera d, DSGVO). VII. Dem Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Erstbeschwerdeführer folgende Informationen zu beauskunften:römisch sieben. Dem Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Erstbeschwerdeführer folgende Informationen zu beauskunften: a. konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO);a. konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Artikel 15, Absatz eins, zweiter Satz DSGVO); b. über die Zwecke der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO);b. über die Zwecke der Datenverarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO); c. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO);c. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO); d. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO);d. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO); e. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO).e. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 15, Absatz eins, Litera d, DSGVO). VIII. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] die Zweitbeschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er keine Auskünfte über folgende Information der verarbeiteten personenbezogenen Daten der Zweitbeschwerdeführers erteilt hat:römisch acht. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] die Zweitbeschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er keine Auskünfte über folgende Information der verarbeiteten personenbezogenen Daten der Zweitbeschwerdeführers erteilt hat: a. Auskunft über die konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (§1 Abs. 3 Z 1 DSG iVm Art. 15 Abs. 1 DSGVO)a. Auskunft über die konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (§1 Absatz 3, Ziffer eins, DSG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, DSGVO) b. Auskunft über die Zwecke der Datenverarbeitung (§1 Abs. 3 Z 1 DSG iVm Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO)b. Auskunft über die Zwecke der Datenverarbeitung (§1 Absatz 3, Ziffer eins, DSG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO) c. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (§1 Abs. 3 Z 1 DSG iVm Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO).c. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (§1 Absatz 3, Ziffer eins, DSG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO). IX. Dem Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen der Zweitbeschwerdeführerin folgende Informationen zu beauskunften:römisch neun. Dem Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen der Zweitbeschwerdeführerin folgende Informationen zu beauskunften: d. Auskunft über die konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (§1 Abs. 3 Z 1 DSG iVm Art. 15 Abs. 1 DSGVO)d. Auskunft über die konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (§1 Absatz 3, Ziffer eins, DSG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, DSGVO) e. Auskunft über die Zwecke der Datenverarbeitung (§1 Abs. 3 Z 1 DSG iVm Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO)e. Auskunft über die Zwecke der Datenverarbeitung (§1 Absatz 3, Ziffer eins, DSG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO) f. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (§1 Abs. 3 Z 1 DSG iVm Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO).f. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (§1 Absatz 3, Ziffer eins, DSG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO). X. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird als unbegründet abgewiesen.“römisch zehn. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird als unbegründet abgewiesen.“ Die belangte Behörde traf aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Verfahrensparteien auszugsweise folgende Sachverhaltsfeststellungen (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): „9. Mit Schreiben vom 9. September 2021 forderte die Zweitbeschwerdeführerin die Beschwerdegegner [die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer] jeweils auszugsweise wie folgt auf (Formatierung nicht 1:1 übernommen, Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde): „wir beziehen uns auf das Schreiben vom 02.09.2021, in welchem Sie von der XXXX aufgefordert wurden, sämtliche Ihnen vorliegenden Nachrichten aus dem kompromittierten E-Mail-Postfach, von dem Sie berichtet haben zu löschen.„wir beziehen uns auf das Schreiben vom 02.09.2021, in welchem Sie von der römisch 40 aufgefordert wurden, sämtliche Ihnen vorliegenden Nachrichten aus dem kompromittierten E-Mail-Postfach, von dem Sie berichtet haben zu löschen. Da Sie dieser Bitte leider nicht nachgekommen sind, fordere ich von Ihnen namens der XXXX nun Auskunft darüber, welche Daten und Geschäftsgeheimnisse der XXXX Sie zu welchem Zweck verarbeiten und an wen diese übermittelt wurden oder werden (vgl. § 1 Abs 3 Z 1 DSG).“Da Sie dieser Bitte leider nicht nachgekommen sind, fordere ich von Ihnen namens der römisch 40 nun Auskunft darüber, welche Daten und Geschäftsgeheimnisse der römisch 40 Sie zu welchem Zweck verarbeiten und an wen diese übermittelt wurden oder werden vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG).“ Mit Schreiben vom 9. September 2021 antwortete der Zweitbeschwerdegegner [Viertbeschwerdeführer] auszugsweise wie folgt (Formatierung nicht 1:1 übernommen): „Nach Rücksprache mit der Situation stellt sich der Sachverhalt folgendermaßen dar: Ob das E-Mailpostfach tatsächlich kompromittiert war/wurde oder nicht, entzieht sich unserer Kenntnis.
1 DSG, der auf Art 85 DSGVO beruht, sind auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes die Bestimmungen des DSG sowie der DSGVO mit Ausnahme der Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen) und VIII (Rechtsbehelfe, Haftungen und Sanktionen) nicht anzuwenden.
Paragraph 9, Absatz eins, DSG, der auf Artikel 85, DSGVO beruht, sind auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes die Bestimmungen des DSG sowie der DSGVO mit Ausnahme der Kapitel römisch eins (Allgemeine Bestimmungen) und römisch acht (Rechtsbehelfe, Haftungen und Sanktionen) nicht anzuwenden. Damit hat der österreichische Gesetzgeber eine Abwägung zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten einerseits und dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit vorgenommen. Dass es sich beim XXXX um ein Medienunternehmen im Sinne des MedienG handelt, ist wohl unbestritten.Dass es sich beim römisch 40 um ein Medienunternehmen im Sinne des MedienG handelt, ist wohl unbestritten. Die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken ist ganzheitlich zu verstehen und geht damit von der „Erstinformation“ bis hin zur Erstveröffentlichung und darüber hinaus. Der EuGH versteht unter „journalistischen Zwecken“ Tätigkeiten, die zum Zweck haben, „Informationen, Meinungen oder Ideen (...) in der Öffentlichkeit zu verbreiten.“ (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.2008, C-73/07, Satamedia, a. a. O., Rn. 61) Die Generalanwältin in diesem Verfahren hatte „zur weiteren Ausfüllung des Begriffs der journalistischen Zwecke“ die Rolle einer freien Presse als eines „öffentlichen Wachhundes“ betont und daraus die Pflicht abgeleitet, „Informationen und Ideen über alle Fragen öffentlichen Interesses zu vermitteln“. Auf eine redaktionelle Bearbeitung komme es dabei nicht an; auch die Bereitstellung von Rohdaten könne einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leisten. Dieser Auffassung schloss sich der EuGH letztendlich an.Die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken ist ganzheitlich zu verstehen und geht damit von der „Erstinformation“ bis hin zur Erstveröffentlichung und darüber hinaus. Der EuGH versteht unter „journalistischen Zwecken“ Tätigkeiten, die zum Zweck haben, „Informationen, Meinungen oder Ideen (...) in der Öffentlichkeit zu verbreiten.“ vergleiche EuGH, Urteil vom 16.12.2008, C-73/07, Satamedia, a. a. O., Rn. 61) Die Generalanwältin in diesem Verfahren hatte „zur weiteren Ausfüllung des Begriffs der journalistischen Zwecke“ die Rolle einer freien Presse als eines „öffentlichen Wachhundes“ betont und daraus die Pflicht abgeleitet, „Informationen und Ideen über alle Fragen öffentlichen Interesses zu vermitteln“. Auf eine redaktionelle Bearbeitung komme es dabei nicht an; auch die Bereitstellung von Rohdaten könne einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leisten. Dieser Auffassung schloss sich der EuGH letztendlich an. Die Verarbeitung der Daten erfolgte zu journalistischen Zwecken, dienten sie doch dazu, Informationen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass das DSG bzw. die DSGVO auf den gegenständlichen Sachverhalt im oben erwähnten Umfang nicht anwendbar sind, weshalb auch kein Rechtsanspruch auf Datenlöschung insbesondere
die DSGVO auf den gegenständlichen Sachverhalt im oben erwähnten Umfang nicht anwendbar sind, weshalb auch kein Rechtsanspruch auf Datenlöschung insbesondere
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.“ Die Erstbeschwerdegegnerin [Drittbeschwerdeführerin] beantwortete den Auskunftsantrag der Zweitbeschwerdeführerin vom
Vm Art. 17 DSGVO, mit einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft
Vm Art. 15 DSGVO und mit einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
1 DSG zu.Zur Beschwerdelegitimation der Zweitbeschwerdeführerin sei festzuhalten, dass juristische Personen – im Umfang der ihnen durch Paragraph eins, DSG eingeräumten Rechte – entgegen der Ansicht der Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers beschwerdelegitimiert seien. Demnach komme der Zweitbeschwerdeführerin gegenständlich auch ein Beschwerderecht im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG in Verbindung mit Artikel 17, DSGVO, mit einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG in Verbindung mit Artikel 15, DSGVO und mit einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG zu. Zu den Spruchpunkten II. bis IX. sei auszuführen, dass jeweils eine unvollständige bzw. unterbliebe Auskunft im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung am 01.09.2021 nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 DSGVO bzw. § 1 Abs. 3 Z 1 DSG vom Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin moniert werde. Die Verweigerung der Zurverfügungstellung der in Art. 15 DSGVO enthaltenen Informationen wäre dann gerechtfertigt, wenn die Geheimhaltungsinteressen der Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers bzw. Dritter gegenüber dem Auskunftsinteresse des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin überwiegen. Die Interessenabwägung habe hierbei jedoch für jede nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO geforderte Datenart gesondert zu erfolgen, um eine nachprüfende Kontrolle durch die Datenschutzbehörde oder ein Gericht zu ermöglichen. Ein pauschaler Ausschluss der gesamten Auskunft – im Sinne der von der Drittbeschwerdeführerin sowie dem Viertbeschwerdeführer indizierten Ansicht – sei hierbei nicht vorgesehen.Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch neun. sei auszuführen, dass jeweils eine unvollständige bzw. unterbliebe Auskunft im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung am 01.09.2021 nach Artikel 15, Absatz eins und Artikel 15, Absatz 3, DSGVO bzw. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG vom Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin moniert werde. Die Verweigerung der Zurverfügungstellung der in Artikel 15, DSGVO enthaltenen Informationen wäre dann gerechtfertigt, wenn die Geheimhaltungsinteressen der Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers bzw. Dritter gegenüber dem Auskunftsinteresse des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin überwiegen. Die Interessenabwägung habe hierbei jedoch für jede nach Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h DSGVO geforderte Datenart gesondert zu erfolgen, um eine nachprüfende Kontrolle durch die Datenschutzbehörde oder ein Gericht zu ermöglichen. Ein pauschaler Ausschluss der gesamten Auskunft – im Sinne der von der Drittbeschwerdeführerin sowie dem Viertbeschwerdeführer indizierten Ansicht – sei hierbei nicht vorgesehen. Inwiefern bei der Auskunft über die konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Art. 15 Abs. 1 DSGVO), Zwecke der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO), Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO), Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder geplante Speicherdauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO) im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung vom 01.09.2021 an den Erstbeschwerdeführer gegenteilige Interessen der Drittbeschwerdeführerin oder des Viertbeschwerdeführers bestünden, sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden, weshalb diesbezüglich keine rechtfertigende Auskunftsverweigerungsausnahme vorliege.Inwiefern bei der Auskunft über die konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Artikel 15, Absatz eins, DSGVO), Zwecke der Datenverarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO), Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO), Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO) oder geplante Speicherdauer (Artikel 15, Absatz eins, Litera d, DSGVO) im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung vom 01.09.2021 an den Erstbeschwerdeführer gegenteilige Interessen der Drittbeschwerdeführerin oder des Viertbeschwerdeführers bestünden, sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden, weshalb diesbezüglich keine rechtfertigende Auskunftsverweigerungsausnahme vorliege. Über die Betroffenenrechte und das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 15 Abs. 1 lit. e und f DSGVO) hätten die Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer den Erstbeschwerdeführer informiert, weshalb in diesem Punkt keine Mangelhaftigkeit der Auskunft erblickt werden könne. Auch bestünden im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte, dass eine automatisierte Entscheidungsfindung vorgenommen werde, weshalb es diesbezüglich nichts zu beauskunften gegeben habe. Über die Betroffenenrechte und das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 15, Absatz eins, Litera e und f DSGVO) hätten die Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer den Erstbeschwerdeführer informiert, weshalb in diesem Punkt keine Mangelhaftigkeit der Auskunft erblickt werden könne. Auch bestünden im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte, dass eine automatisierte Entscheidungsfindung vorgenommen werde, weshalb es diesbezüglich nichts zu beauskunften gegeben habe. Die Informationen über die Herkunft der personenbezogenen Daten (Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO) sowie die Herausgabe einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO würde(n) den in § 31 MedienG normierten Schutz des Redaktionsgeheimnisses umgehen, womit die Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer die Auskunft in diesem Punkt zu Recht verweigert hätten. Die Informationen über die Herkunft der personenbezogenen Daten (Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO) sowie die Herausgabe einer Kopie nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO würde(n) den in Paragraph 31, MedienG normierten Schutz des Redaktionsgeheimnisses umgehen, womit die Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer die Auskunft in diesem Punkt zu Recht verweigert hätten. Im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin sei die Drittbeschwerdeführerin trotz erfolgreicher Zustellung des Auskunftsantrags schlicht untätig geblieben, weshalb sie gegen ihre Verpflichtung nach Art. 12 Abs. 3 und Abs. 4 DSGVO verstoßen und die Zweitbeschwerdeführerin dadurch im Recht auf Auskunft
Vm Art. 15 Abs. 1 DSGVO verletzt habe. Im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin sei die Drittbeschwerdeführerin trotz erfolgreicher Zustellung des Auskunftsantrags schlicht untätig geblieben, weshalb sie gegen ihre Verpflichtung nach Artikel 12, Absatz 3 und Absatz 4, DSGVO verstoßen und die Zweitbeschwerdeführerin dadurch im Recht auf Auskunft
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, DSGVO verletzt habe. Vom Viertbeschwerdeführer habe die Zweitbeschwerdeführerin ausschließlich Auskunft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG dahingehend verlangt, „welche Daten und Geschäftsgeheimnisse zu welchem Zweck verarbeitetet werden und an wen diese übermittelt wurden oder werden“ und dadurch den Prüfungsmaßstab des Beschwerdeverfahrens abgesteckt, weshalb der Viertbeschwerdeführer Auskunft über die konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (§ 1 Abs. 3 iVm Art. 15 Abs. 1 DSGVO), Zwecke der Datenverarbeitung (§ 1 Abs. 3 iVm Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO) sowie Empfänger oder Kategorien von Empfängern (§ 1 Abs. 3 iVm Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO) zu erteilen gehabt hätte. Vom Viertbeschwerdeführer habe die Zweitbeschwerdeführerin ausschließlich Auskunft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG dahingehend verlangt, „welche Daten und Geschäftsgeheimnisse zu welchem Zweck verarbeitetet werden und an wen diese übermittelt wurden oder werden“ und dadurch den Prüfungsmaßstab des Beschwerdeverfahrens abgesteckt, weshalb der Viertbeschwerdeführer Auskunft über die konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, DSGVO), Zwecke der Datenverarbeitung (Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO) sowie Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO) zu erteilen gehabt hätte. 3.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien jeweils fristgerecht Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerden) an das Bundesverwaltungsgericht in folgendem Umfang:3.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien jeweils fristgerecht Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Parteibeschwerden) an das Bundesverwaltungsgericht in folgendem Umfang: 3.5.
1 letzter Satz DSG nicht länger dem Rechtsbestand angehöre. Als einfachgesetzliche lex specialis stehe das Redaktionsgeheimnis daher in einem Spannungsverhältnis mit den höherrangigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO, insbesondere mit den Grundprinzipien
Dadurch habe keine rechtskonforme Abwägung der entgegenstehenden Interessen stattfinden können und das Auskunftsersuchen schon allein aus diesem Grund nicht mit Verweis auf das Redaktionsgeheimnis verweigert werden können. Die belangte Behörde habe keine gesetzlich gebotene Interessenabwägung vorgenommen. Eine solche Abwägung falle jedenfalls zu Lasten der Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers aus. Die Auskunftsinteressen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin seien insbesondere höher zu bewerten, da es offenbar durch einen widerrechtlichen Zugriff zu einer Kompromittierung des E-Mail-Postfaches des Erstbeschwerdeführers gekommen sei. Es sei daher für die Aufklärung des Sachverhaltes und um technische Sicherheitsvorkehrungen treffen zu können notwendig, die Informationen über die Herkunft der (personenbezogenen) Daten zu erteilen. Es handle sich um einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt, weshalb schon allein aus general- bzw. spezialpräventiven Gründen iSd Schutzes der Allgemeinheit eine Aufklärung erforderlich sei. Darüber hinaus seien zivilrechtliche Klagen gegen die Zweitbeschwerdeführerin anhängig, welche durch Auskunft der Informationen über die Herkunft der Daten einfach abgewehrt werden könnten. Die Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer hätten daher alle notwendigen Informationen über die Herkunft der Daten
1 lit. g DSGVO sowie eine Kopie der Daten
3 DSGVO bereitzustellen. Die belangte Behörde habe völlig außer Acht gelassen, dass in Folge der Aufhebung des Paragraph 9, Absatz eins, DSG auch der Verweis auf das Redaktionsgeheimnis des MedienG
Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz DSG nicht länger dem Rechtsbestand angehöre. Als einfachgesetzliche lex specialis stehe das Redaktionsgeheimnis daher in einem Spannungsverhältnis mit den höherrangigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO, insbesondere mit den Grundprinzipien
Dadurch habe keine rechtskonforme Abwägung der entgegenstehenden Interessen stattfinden können und das Auskunftsersuchen schon allein aus diesem Grund nicht mit Verweis auf das Redaktionsgeheimnis verweigert werden können. Die belangte Behörde habe keine gesetzlich gebotene Interessenabwägung vorgenommen. Eine solche Abwägung falle jedenfalls zu Lasten der Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers aus. Die Auskunftsinteressen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin seien insbesondere höher zu bewerten, da es offenbar durch einen widerrechtlichen Zugriff zu einer Kompromittierung des E-Mail-Postfaches des Erstbeschwerdeführers gekommen sei. Es sei daher für die Aufklärung des Sachverhaltes und um technische Sicherheitsvorkehrungen treffen zu können notwendig, die Informationen über die Herkunft der (personenbezogenen) Daten zu erteilen. Es handle sich um einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt, weshalb schon allein aus general- bzw. spezialpräventiven Gründen iSd Schutzes der Allgemeinheit eine Aufklärung erforderlich sei. Darüber hinaus seien zivilrechtliche Klagen gegen die Zweitbeschwerdeführerin anhängig, welche durch Auskunft der Informationen über die Herkunft der Daten einfach abgewehrt werden könnten. Die Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer hätten daher alle notwendigen Informationen über die Herkunft der Daten
, Absatz eins, Litera g, DSGVO sowie eine Kopie der Daten
GH
AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob und inwieweit das österreichische Redaktionsgeheimnis
G im Anwendungsbereich des DSG bzw. der DSGVO zur Anwendung komme. Es werde zudem angeregt, dem EuGH
, AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob und inwieweit das österreichische Redaktionsgeheimnis
Paragraph 31, MedienG im Anwendungsbereich des DSG bzw. der DSGVO zur Anwendung komme. 3.5.2. Die Drittbeschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde (hg. protokolliert zu 2280913-1) vor, den Bescheid in seinen Spruchpunkten II., III., IV. und V. wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde sei in seinen Spruchpunkten II. und III. aufzuheben und die ursprüngliche Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abzuweisen, weil das Redaktionsgeheimnis einer Auskunft entgegenstehe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde schulde die Drittbeschwerdeführerin keine Auskunft über die konkret verarbeiteten Daten des Erstbeschwerdeführers
DSGVO, da ansonsten der Inhalt, der dem Medienprivileg unterliegenden verfahrensgegenständlichen E-Mail offengelegt würde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese Informationen möglicherweise zum Teil bereits öffentlich zugänglich seien – für den grundrechtlich gebotenen Schutz des Redaktionsgeheimnisses komme es nicht auf die Vertraulichkeit oder Öffentlichkeit der Informationen an. Das Redaktionsgeheimnis umfasse nach Ansicht des OGH „ausnahmslos alles, was Medieninhabern, Herausgebern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Hinblick auf ihre Tätigkeit mitgeteilt wurde“ (OGH 16.12.2010, 13 Os 130/10g). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass § 31 Abs. 2 MedienG einer Auskunftspflicht auch in Bezug auf andere Informationen, als die Herkunft der personenbezogenen Daten sowie einer Datenkopie nicht entgegenstünde, so sei diese jedenfalls aufgrund der Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten anderer Personen zu verneinen (Art. 15 Abs. 4 DSGVO). Würde man beispielsweise im konkreten Fall eine Pflicht zur Offenlegung der Empfänger nach Art. 15 Abs 1 lit. c DSGVO für die Drittbeschwerdeführerin erblicken, wären – über das Verlangen der betroffenen Person – nach der Judikatur des EuGH jedenfalls alle konkreten Empfänger zu nennen. So würden etwa bei Rückfragen im Rahmen der journalistischen Recherche auch die journalistischen Quellen unter den Begriff der „Empfänger“ fallen. Journalistische Quellen müssten daher um die Offenlegung ihrer Identität fürchten, was die Aufdeckung von Missständen und Berichte darüber durch Medienhäuser praktisch verunmöglichen würde. Ebenso wäre – so wie der Spruchpunkt III. des Bescheids und seine Begründung formuliert seien – eben nicht nur bereits öffentliche (Stamm-)Daten gegenüber dem Erstbeschwerdeführer zu beauskunften, sondern eben all jene Informationen, die sich auf diesen beziehen. Das sei potenziell das gesamte journalistische Recherchematerial der Drittbeschwerdeführerin. Auch dies wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit nach Art. 13 StGG, Art. 10 EMRK sowie Art. 11 GRC der Drittbeschwerdeführerin. Richtigerweise schränke das Grundrecht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit die datenschutzrechtliche Auskunftspflicht gegenüber dem Erstbeschwerdeführer auf jene Informationen ein, die die Drittbeschwerdeführerin zu nicht-journalistischen Zwecken verarbeite. Diese Informationen habe die Drittbeschwerdeführerin jedoch bereits erteilt, weshalb der Bescheid in den angefochtenen Spruchpunkten aufzuheben, die ursprüngliche Beschwerde abzuweisen und das Verfahren nach § 24 Abs. 6 DSG einzustellen sei. 3.5.2. Die Drittbeschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde (hg. protokolliert zu 2280913-1) vor, den Bescheid in seinen Spruchpunkten römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde sei in seinen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. aufzuheben und die ursprüngliche Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abzuweisen, weil das Redaktionsgeheimnis einer Auskunft entgegenstehe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde schulde die Drittbeschwerdeführerin keine Auskunft über die konkret verarbeiteten Daten des Erstbeschwerdeführers
, DSGVO, da ansonsten der Inhalt, der dem Medienprivileg unterliegenden verfahrensgegenständlichen E-Mail offengelegt würde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese Informationen möglicherweise zum Teil bereits öffentlich zugänglich seien – für den grundrechtlich gebotenen Schutz des Redaktionsgeheimnisses komme es nicht auf die Vertraulichkeit oder Öffentlichkeit der Informationen an. Das Redaktionsgeheimnis umfasse nach Ansicht des OGH „ausnahmslos alles, was Medieninhabern, Herausgebern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Hinblick auf ihre Tätigkeit mitgeteilt wurde“ (OGH 16.12.2010, 13 Os 130/10g). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Paragraph 31, Absatz 2, MedienG einer Auskunftspflicht auch in Bezug auf andere Informationen, als die Herkunft der personenbezogenen Daten sowie einer Datenkopie nicht entgegenstünde, so sei diese jedenfalls aufgrund der Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten anderer Personen zu verneinen (Artikel 15, Absatz 4, DSGVO). Würde man beispielsweise im konkreten Fall eine Pflicht zur Offenlegung der Empfänger nach Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO für die Drittbeschwerdeführerin erblicken, wären – über das Verlangen der betroffenen Person – nach der Judikatur des EuGH jedenfalls alle konkreten Empfänger zu nennen. So würden etwa bei Rückfragen im Rahmen der journalistischen Recherche auch die journalistischen Quellen unter den Begriff der „Empfänger“ fallen. Journalistische Quellen müssten daher um die Offenlegung ihrer Identität fürchten, was die Aufdeckung von Missständen und Berichte darüber durch Medienhäuser praktisch verunmöglichen würde. Ebenso wäre – so wie der Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids und seine Begründung formuliert seien – eben nicht nur bereits öffentliche (Stamm-)Daten gegenüber dem Erstbeschwerdeführer zu beauskunften, sondern eben all jene Informationen, die sich auf diesen beziehen. Das sei potenziell das gesamte journalistische Recherchematerial der Drittbeschwerdeführerin. Auch dies wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit nach Artikel 13, StGG, Artikel 10, EMRK sowie Artikel 11, GRC der Drittbeschwerdeführerin. Richtigerweise schränke das Grundrecht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit die datenschutzrechtliche Auskunftspflicht gegenüber dem Erstbeschwerdeführer auf jene Informationen ein, die die Drittbeschwerdeführerin zu nicht-journalistischen Zwecken verarbeite. Diese Informationen habe die Drittbeschwerdeführerin jedoch bereits erteilt, weshalb der Bescheid in den angefochtenen Spruchpunkten aufzuheben, die ursprüngliche Beschwerde abzuweisen und das Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 6, DSG einzustellen sei. Darüber hinaus sei der Bescheid der belangten Behörde in seinen Punkten IV. und V. aufzuheben und die ursprüngliche Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin zurück- bzw. abzuweisen, weil die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des BVwG, dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sowie aufgrund einer grundrechtskonformen Interpretation des § 24 DSG für Beschwerden juristischer Personen nicht zuständig sei, das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG nicht zwischen Privaten gelte, juristischen Personen kein Recht auf Auskunft zukomme, da der Gesetzgeber dem in § 1 Abs. 3 DSG normierten Auftrag nicht nachgekommen sei, und jedenfalls Auskunftsverweigerungsrechte zur Wahrung des grundrechtlich geschützten Redaktionsgeheimnisses vorliegen würden. Darüber hinaus sei der Bescheid der belangten Behörde in seinen Punkten römisch vier. und römisch fünf. aufzuheben und die ursprüngliche Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin zurück- bzw. abzuweisen, weil die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des BVwG, dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sowie aufgrund einer grundrechtskonformen Interpretation des Paragraph 24, DSG für Beschwerden juristischer Personen nicht zuständig sei, das Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG nicht zwischen Privaten gelte, juristischen Personen kein Recht auf Auskunft zukomme, da der Gesetzgeber dem in Paragraph eins, Absatz 3, DSG normierten Auftrag nicht nachgekommen sei, und jedenfalls Auskunftsverweigerungsrechte zur Wahrung des grundrechtlich geschützten Redaktionsgeheimnisses vorliegen würden. 3.5.3. Der Viertbeschwerdeführer focht in seiner Beschwerde (hg. protokolliert zu 2281423-1) den Bescheid in seinen Spruchpunkten VI., VII., VIII. und IX. an und brachte vor, dass der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin versuchen würden, über das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht an Inhalte und Informationen zu gelangen, die (mit gutem Grund) den Schutz des Redaktionsgeheimnisses genießen würden. Es würde den Schutz des Redaktionsgeheimnisses und das in § 31 Abs 2 MedienG statuierte Umgehungsverbot konterkarieren, wenn sich das Redaktionsgeheimnis in eine Feinprüfung filetieren könnte, die - je nach Betrachtungsperspektive – notwendiger Weise zu unterschiedlichen Ergebnissen führe. Denn der (
der belangten Behörde zu beauskunftende) Datenempfänger des einen sei zugleich die (
der belangten Behörde nicht zu beauskunftende) Datenquelle des anderen. Der in den Spruchpunkten VI. bis IX. ausgesprochene Auftrag, die (Stamm)Daten zu beauskunften, lasse offen, ob nun Stammdaten, oder auch sonstige Daten zu beauskunften seien. Zugleich verbleibe unklar, welche Daten im Lichte des Redaktionsgeheimnisses als Stammdaten, und welche Daten als sonstige Daten zu gelten hätten. Gleiches gelte für die
den genannten Spruchpunkten zu beauskunftende Speicherdauer und den Verarbeitungszweck. Denn die Beauskunftung eines (wie unter der DSGVO geschuldeten) nicht formelhaften, sondern aussagekräftigen Verarbeitungszwecks, gekoppelt mit der Beauskunftung der Speicherdauer, bedeute nichts anderes als die Beauskunftung des journalistischen Vorgehens und des journalistischen Rechercheplans. Dem Redaktionsgeheimnis sei nur dann im erforderlichen Ausmaß entsprochen, wenn auch die Auskunftsbegehren im Umfang der Spruchpunkte VI. bis IX. abgewiesen würden. Die versandte E-Mail habe zudem die PCR Testergebnisse von Drittpersonen, nicht jedoch des Erstbeschwerdeführers oder der Zweitbeschwerdeführerin beinhaltet. Dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin komme daher kein Interesse am Erhalt einer Auskunft über die Verarbeitung der Gesundheitsdaten jener 24.000 Personen zu, die den Anhang der versandten E-Mail gebildet hätten. In rechtsrichtiger Betrachtung wären daher die Auskunftsbegehren wegen der entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen abzuweisen gewesen. 3.5.3. Der Viertbeschwerdeführer focht in seiner Beschwerde (hg. protokolliert zu 2281423-1) den Bescheid in seinen Spruchpunkten römisch sechs., römisch sieben., römisch acht. und römisch neun. an und brachte vor, dass der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin versuchen würden, über das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht an Inhalte und Informationen zu gelangen, die (mit gutem Grund) den Schutz des Redaktionsgeheimnisses genießen würden. Es würde den Schutz des Redaktionsgeheimnisses und das in Paragraph 31, Absatz 2, MedienG statuierte Umgehungsverbot konterkarieren, wenn sich das Redaktionsgeheimnis in eine Feinprüfung filetieren könnte, die - je nach Betrachtungsperspektive – notwendiger Weise zu unterschiedlichen Ergebnissen führe. Denn der (
der belangten Behörde zu beauskunftende) Datenempfänger des einen sei zugleich die (
der belangten Behörde nicht zu beauskunftende) Datenquelle des anderen. Der in den Spruchpunkten römisch sechs. bis römisch neun. ausgesprochene Auftrag, die (Stamm)Daten zu beauskunften, lasse offen, ob nun Stammdaten, oder auch sonstige Daten zu beauskunften seien. Zugleich verbleibe unklar, welche Daten im Lichte des Redaktionsgeheimnisses als Stammdaten, und welche Daten als sonstige Daten zu gelten hätten. Gleiches gelte für die
den genannten Spruchpunkten zu beauskunftende Speicherdauer und den Verarbeitungszweck. Denn die Beauskunftung eines (wie unter der DSGVO geschuldeten) nicht formelhaften, sondern aussagekräftigen Verarbeitungszwecks, gekoppelt mit der Beauskunftung der Speicherdauer, bedeute nichts anderes als die Beauskunftung des journalistischen Vorgehens und des journalistischen Rechercheplans. Dem Redaktionsgeheimnis sei nur dann im erforderlichen Ausmaß entsprochen, wenn auch die Auskunftsbegehren im Umfang der Spruchpunkte römisch sechs. bis römisch neun. abgewiesen würden. Die versandte E-Mail habe zudem die PCR Testergebnisse von Drittpersonen, nicht jedoch des Erstbeschwerdeführers oder der Zweitbeschwerdeführerin beinhaltet. Dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin komme daher kein Interesse am Erhalt einer Auskunft über die Verarbeitung der Gesundheitsdaten jener 24.000 Personen zu, die den Anhang der versandten E-Mail gebildet hätten. In rechtsrichtiger Betrachtung wären daher die Auskunftsbegehren wegen der entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen abzuweisen gewesen. Bei der Zweitbeschwerdeführerin komme hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zuständigkeit der belangten Behörde, aber auch keine Aktivlegitimation der Zweitbeschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gegeben sei, da es sich bei ihr um eine juristische Person handle. Zudem komme einer juristischen Person das Auskunftsrecht des Art 15 DSGVO nicht zu, für die in § 1 Abs 3 DSG definierten Begleitrechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung gelte ein Ausführungsvorbehalt, dem der Gesetzgeber jedoch nicht nachgekommen sei, weshalb juristischen Personen kein Recht auf Auskunft zukomme. Bei der Zweitbeschwerdeführerin komme hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zuständigkeit der belangten Behörde, aber auch keine Aktivlegitimation der Zweitbeschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gegeben sei, da es sich bei ihr um eine juristische Person handle. Zudem komme einer juristischen Person das Auskunftsrecht des Artikel 15, DSGVO nicht zu, für die in Paragraph eins, Absatz 3, DSG definierten Begleitrechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung gelte ein Ausführungsvorbehalt, dem der Gesetzgeber jedoch nicht nachgekommen sei, weshalb juristischen Personen kein Recht auf Auskunft zukomme. 3.6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch, legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie den angefochtenen Bescheid verteidigte. 3.7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die jeweiligen Beschwerden den Parteien im Wege der Beschwerdemitteilung
GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme. 3.7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die jeweiligen Beschwerden den Parteien im Wege der Beschwerdemitteilung
Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme. 3.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerden wurden jeweils fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Insbesondere ist festzuhalten, dass es – entgegen den Ausführungen der Drittbeschwerdeführerin – nicht an einer Beschwer des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf die angefochtenen Spruchpunkte II., VI. und VIII. mangelt, zumal die belangte Behörde deren Datenschutzbeschwerde nur teilweise (in Bezug auf die Informationen
1 zweiter Satz sowie lit. a bis d bzw. a und c DSGVO) stattgegeben hat, im Übrigen jedoch die Datenschutzbeschwerde (wenn auch implizit) abgewiesen hat und der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Parteibeschwerde auch (nur) die jeweils abgewiesenen Spruchteile anfechten.Die Beschwerden wurden jeweils fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Insbesondere ist festzuhalten, dass es – entgegen den Ausführungen der Drittbeschwerdeführerin – nicht an einer Beschwer des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf die angefochtenen Spruchpunkte römisch zwei., römisch sechs. und römisch acht. mangelt, zumal die belangte Behörde deren Datenschutzbeschwerde nur teilweise (in Bezug auf die Informationen
a und c DSGVO) stattgegeben hat, im Übrigen jedoch die Datenschutzbeschwerde (wenn auch implizit) abgewiesen hat und der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Parteibeschwerde auch (nur) die jeweils abgewiesenen Spruchteile anfechten. 3.
den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.Artikel 12,
den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte
den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. ● Art. 10 EMRK Artikel 10, EMRK Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht. Die auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Vorschriften lassen die spezifischen Bestimmungen des Artikels 39 des Vertrags über die Europäische Union unberührt. 3.3.
1 DSG erheben und ferner ob und unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person eine Verletzung ihres Rechtes auf Auskunft, Richtigstellung oder Löschung personenbezogener Daten
3 DSG – bei Fehlen entsprechender Ausführungsregelungen im Datenschutzgesetz – bei der Datenschutzbehörde geltend machen kann, hat der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ausdrücklich offengelassen (vgl. Punkt III.4. des Erkenntnisses). Ob eine juristische Person eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde wegen Verletzung ihres Rechtes auf Geheimhaltung personenbezogener Daten
Paragraph eins, Absatz eins, DSG erheben und ferner ob und unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person eine Verletzung ihres Rechtes auf Auskunft, Richtigstellung oder Löschung personenbezogener Daten
Paragraph eins, Absatz 3, DSG – bei Fehlen entspr
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.