RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlW109 2278273-1 Spruch, W109 2278273-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE über die Beschwerde der Stadtgemeinde XXXX , vertreten durch ONZ & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16.08.2023, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben der XXXX , vertreten durch Sattler & Schanda Rechtsanwälte, zur Errichtung einer Biogasanlage inkl. Gasaufbereitung, CO₂-Aufbereitung, Gastankstelle und Blockheizkraftwerk auf dem XXXX nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliege, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE über die Beschwerde der Stadtgemeinde römisch 40 , vertreten durch ONZ & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16.08.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben der römisch 40 , vertreten durch Sattler & Schanda Rechtsanwälte, zur Errichtung einer Biogasanlage inkl. Gasaufbereitung, CO₂-Aufbereitung, Gastankstelle und Blockheizkraftwerk auf dem römisch 40 nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliege, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass das Vorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Das Vorhaben verwirklicht den Tatbestand der Z 2 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass das Vorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Das Vorhaben verwirklicht den Tatbestand der Ziffer 2, Litera c, des Anhanges 1 zum UVP-G
- B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Antrag vom 20.07.2023 stellte die XXXX (in der Folge: mitbeteiligte Partei) gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde (der nunmehrigen belangten Behörde) den Antrag auf Feststellung, dass das Vorhaben der Errichtung einer Biogasanlage inkl. Gasaufbereitung, CO₂-Aufbereitung, Gastankstelle und Blockheizkraftwerk (BHKW) auf dem XXXX nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliege.
- Mit Antrag vom 20.07.2023 stellte die römisch 40 (in der Folge: mitbeteiligte Partei) gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde (der nunmehrigen belangten Behörde) den Antrag auf Feststellung, dass das Vorhaben der Errichtung einer Biogasanlage inkl. Gasaufbereitung, CO₂-Aufbereitung, Gastankstelle und Blockheizkraftwerk (BHKW) auf dem römisch 40 nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliege. Mit Schreiben vom 10.08.2023 führte die Standortgemeinde XXXX (die nunmehr beschwerdeführende Partei) im Zuge der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme aus, für das Vorhaben sei eine UVP erforderlich. Mit Schreiben vom 10.08.2023 führte die Standortgemeinde römisch 40 (die nunmehr beschwerdeführende Partei) im Zuge der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme aus, für das Vorhaben sei eine UVP erforderlich.
- Mit Bescheid vom 16.08.2023 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und stellte fest, für das gegenständliche Vorhaben sei keine UVP erforderlich. Begründend führte sie aus, es sei kein Tatbestand des Anhangs 1 des UVP-G erfüllt. Die Voraussetzungen der Z 2 lit. c des Anhang 1 des UVP-G 2000 lägen nicht vor, weil das gegenständliche Vorhaben bloß 34.500 t/a bzw. 85 t/d an Abfällen einsetze und somit den Schwellenwert von 35.000 t/a bzw. 100 t/d nicht erreiche.
- Mit Bescheid vom 16.08.2023 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und stellte fest, für das gegenständliche Vorhaben sei keine UVP erforderlich. Begründend führte sie aus, es sei kein Tatbestand des Anhangs 1 des UVP-G erfüllt. Die Voraussetzungen der Ziffer 2, Litera c, des Anhang 1 des UVP-G 2000 lägen nicht vor, weil das gegenständliche Vorhaben bloß 34.500 t/a bzw. 85 t/d an Abfällen einsetze und somit den Schwellenwert von 35.000 t/a bzw. 100 t/d nicht erreiche.
- Mit Schriftsatz vom 12.09.2023 erhob die Standortgemeinde Beschwerde gegen den Bescheid. Sie bemängelte, die Abfalleigenschaft des Eingangsmaterials, das nach den Angaben der mitbeteiligten Partei kein Abfall iSd AWG 2002 sei, sei nicht ausreichend erhoben bzw. falsch eingestuft worden. Es sei zu klären, ob 26.500 t/a landwirtschaftliche Stoffe, wie z.B. Maissilage, Kleegras, Maisstroh, Stroh etc. und 10.000 t/a Gülle und Mist (landwirtschaftlicher Ursprung) als Abfall (in objektiver oder subjektiver Hinsicht) einzustufen seien. Gemäß § 2 Abs. 3 AWG sei die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall nur dann nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines solchen einer zulässigen Verwendung zugeführt würden. Die hier relevanten Eingangsmaterialien seien daher nur dann nicht Abfall im objektiven Sinn, wenn sie beide diese Bedingungen erfüllten. Dies sei hinsichtlich der nicht als Abfall eingestuften Eingangsmaterialien nicht überprüft worden. Weiters habe die belangte Behörde keine Kumulationsprüfung durchgeführt.
- Mit Schriftsatz vom 12.09.2023 erhob die Standortgemeinde Beschwerde gegen den Bescheid. Sie bemängelte, die Abfalleigenschaft des Eingangsmaterials, das nach den Angaben der mitbeteiligten Partei kein Abfall iSd AWG 2002 sei, sei nicht ausreichend erhoben bzw. falsch eingestuft worden. Es sei zu klären, ob 26.500 t/a landwirtschaftliche Stoffe, wie z.B. Maissilage, Kleegras, Maisstroh, Stroh etc. und 10.000 t/a Gülle und Mist (landwirtschaftlicher Ursprung) als Abfall (in objektiver oder subjektiver Hinsicht) einzustufen seien. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AWG sei die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall nur dann nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines solchen einer zulässigen Verwendung zugeführt würden. Die hier relevanten Eingangsmaterialien seien daher nur dann nicht Abfall im objektiven Sinn, wenn sie beide diese Bedingungen erfüllten. Dies sei hinsichtlich der nicht als Abfall eingestuften Eingangsmaterialien nicht überprüft worden. Weiters habe die belangte Behörde keine Kumulationsprüfung durchgeführt. Mit Schreiben vom 19.09.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vor. Mit Schriftsatz vom 23.10.2023 replizierte die mitbeteiligte Partei auf die Beschwerde und führte aus, derartige Materialien würden jedenfalls in landwirtschaftlichen Betrieben anfallen. Die zulässige Verwendung sei auch im unmittelbaren Bereich des landwirtschaftlichen Betriebs, in dem die Stoffe anfallen, und nicht nur dem jeweiligen Betrieb selbst vorgesehen. Die fraglichen Eingangsstoffe würden im räumlichen Umfeld des geplanten Anlagenstandorts eingekauft. Ein weiterer Transport als von in unmittelbarer Nähe liegenden landwirtschaftlichen Betrieben sei wirtschaftlich nicht darstellbar. Aus der Verwendung des Wortes „jedenfalls“ im Einleitungssatz des § 2 Abs. 3 AWG 2002 ergebe sich, dass auch die Verwendung der Stoffe außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht automatisch dazu führe, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieser Stoffe im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Sofern ein landwirtschaftlicher Betrieb fehle, sei im Einzelfall anhand der Kriterien des § 1 Abs. 3 AWG 2002 zu prüfen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von derartigem Material als Abfall im öffentlichen Interesse geboten sie oder nicht (unter Hinweis auf VwGH 30.09.2010, 2008/07/0170). Im gegebenen Fall sei dies nicht der Fall. Mit Schriftsatz vom 23.10.2023 replizierte die mitbeteiligte Partei auf die Beschwerde und führte aus, derartige Materialien würden jedenfalls in landwirtschaftlichen Betrieben anfallen. Die zulässige Verwendung sei auch im unmittelbaren Bereich des landwirtschaftlichen Betriebs, in dem die Stoffe anfallen, und nicht nur dem jeweiligen Betrieb selbst vorgesehen. Die fraglichen Eingangsstoffe würden im räumlichen Umfeld des geplanten Anlagenstandorts eingekauft. Ein weiterer Transport als von in unmittelbarer Nähe liegenden landwirtschaftlichen Betrieben sei wirtschaftlich nicht darstellbar. Aus der Verwendung des Wortes „jedenfalls“ im Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 ergebe sich, dass auch die Verwendung der Stoffe außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht automatisch dazu führe, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieser Stoffe im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Sofern ein landwirtschaftlicher Betrieb fehle, sei im Einzelfall anhand der Kriterien des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 zu prüfen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von derartigem Material als Abfall im öffentlichen Interesse geboten sie oder nicht (unter Hinweis auf VwGH 30.09.2010, 2008/07/0170). Im gegebenen Fall sei dies nicht der Fall. Am 26.04.2024 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Vorhaben soll im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Partei errichtet werden. Die mitbeteiligte Partei plant die Neuerrichtung einer Biogasanlage mit Gasaufbereitung, CO₂-Aufbereitung, Gastankstelle für CNG-Fahrzeuge und BHKW mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1.000 KW auf dem Grundstück XXXX Die mitbeteiligte Partei plant die Neuerrichtung einer Biogasanlage mit Gasaufbereitung, CO₂-Aufbereitung, Gastankstelle für CNG-Fahrzeuge und BHKW mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1.000 KW auf dem Grundstück römisch 40 Anlagenbestandteile Die Anlage besteht im Wesentlichen aus einer Brückenwaage, einem Büro, einem Fahrsilo, Stahlbetonbehältern, einem Bestückungssystem, einem Technikcontainer, einer Separation, einer Gasaufbereitungsanlage, einem BHKW, einer Gastankstelle, einer Maschinenhalle und einer Gasfackel. Das Gasspeichersystem ist in den Behältern integriert. Eingangsmaterial Als Eingangsmaterial im Umfang von insgesamt 71.000 t/a werden folgende Stoffe eingesetzt: – Mähgut, Laub, Ernte- und Verarbeitungsrückstände, Rein pflanzliche Press- und Filterrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelproduktion, verdorbenes Saatgut im Umfang von insgesamt: 30.500 t/a; – Pflanzliche Lebens- und Genussmittelreste; Molkereiabfälle im Umfang von insgesamt: 2.000 t/a; – Fest- und Flüssigmist / ökologischer Landbau; Fest und Flüssigmist im Umfang von insgesamt: 2.000 t/a; – Landwirtschaftliche Stoffe z.B. Maissilage, Kleegras, Maisstroh, Stroh etc. im Umfang von insgesamt: 26.500 t/a; – Gülle und Mist (landwirtschaftlicher Ursprung) im Umfang von insgesamt: 10.000 t/a. Diese Materialien stammen alle aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Umgebung zum geplanten Vorhaben. Ausgangsmaterialien Es werden folgende Ausgangsmaterialien in der Anlage produziert werden: – Gärrest 58.000 t/a – als Düngemittel gemäß Düngemittelverordnung; – Biogas 10.000.000 Nm³/a – gemäß ÖVGW G B210 - wird zu Biomethan aufbereitet; – Biogas für BGAA: 8.000.000 Nm³/a; – Biomethan 4.400.000 Nm³/a – gemäß ÖVGW G B210; – CO₂ 3.600.000 Nm³/a – wird als technisches CO₂ verkauft; – Biogas für BHKW 2.000.000 Nm³/a; – Strom: 4.250.000 kWhel./a – teilweise ins Netz eingespeist, teilweise selbst genutzt; – Wärme 5.175.000 kWhth./a teilweise ins Netz eingespeist, teilweise selbst genutzt. Verfahrensschritte – Übernahme und Lagerung der Materialien im Fahrsilo und der Strohhalle – Zudosierung der pflanzlichen Reststoffe mittels Radlader in die Mischbehälter – Beschickung der Fermenter mittels Beschickungsaggregaten aus den Mischbehältern – Vergärung der Substrate in den Fermentern – Verwertung des Gases mittels Gasaufbereitung oder durch BHKW oder Notgasfackel – Zwischenlagerung des anerkannten Düngemittels – Ausbringen des Düngemittels – Kontrollen, Wartung und Instandhaltung der Anlage Wesentliche Anlagenteile Bestand – Brückenwaage – Büro – Maschinenhalle – Fahrsilo – Technikraum für Pumpen usw. – BHKW (1.000 kWel.) inkl. Gebäude – Kessel- und Heizungsverteiler – Gasaufbereitung inkl. CO2-Aufbereitung (1.200 m3/h Rohbiogas) – Trafostation – verschiedene Behälter (Hauptfermenter, Nachfermenter, Gärrestlager) Anlieferung, Lagerung Die Materialien werden einer Eingangskontrolle unterzogen und auf der Brückenwaage verwogen. Danach werden sie der jeweiligen Lagerfläche / dem jeweiligen Lagerbehälter zugewiesen. Die zu übernehmenden Materialien fallen z.B. als feste pflanzliche Abfälle in der Industrie an, welche aus qualitativen Gründen nicht für die Lebens- oder Futtermittelproduktion eingesetzt werden können. Außerdem werden pflanzliche Reststoffe aus der Landwirtschaft, Pferdemist aber auch nachwachsende Rohstoffe eingesetzt. All diese Materialien werden auf der Siloplatte zwischengelagert und mit dem Radlager in die Beschickungssysteme eingebracht. Von dort werden sie dem jeweiligen Fermenter zudosiert. Flüssige Materialien wie z.B. Gülle werden bei der Anlieferung direkt aus dem Anlieferfahrzeug in die Anliefergrube eingebracht. Von dort wird die Flüssigkeit per Pumpe dem jeweiligen Behälter zudosiert. Vergärung In den Fermentern findet die biologische Behandlung der Eingangsmaterialien statt, bei welcher die Organik und der enthaltene Kohlenstoff in Biogas umgewandelt wird. Die biologische Behandlung findet im mesophilen Temperaturbereich (39 – 42°C) unter kontrollierten Bedingungen (Temperatur., pH-Wert, Gaszusammensetzung, H2S Regulierung, usw.) statt. In den beiden Hauptfermentern findet der Großteil des Abbaus statt. Danach wird das Material in den beiden Nachfementern nachvergoren. Nach der biologischen Behandlung fallen zwei Produkte (Biogas und Gärrest) an, welche unterschiedliche Verwertungswegen zugeführt werden. Separation, Herstellung Düngemittel Nach der biologischen Behandlung fallen zwei Produkte (Biogas und Gärrest) an, welche unterschiedlichen Verwertungswegen zugeführt werden. Das Gas wird auf Erdgasqualität aufbereitet und nach einer Zwischenlagerung in den integrierten Gasspeichern ins Netz eingespeist bzw. an CNG-Fahrzeuge abgegeben. Zudem wird über ein BHKW Strom und Wärme erzeugt, wobei der Strom ins Netz eingespeist und die Wärme auf der Anlage für den Eigenbedarf verwendet wird. Überschüssige Wärme wird an das bestehende Fernwärmenetz abgegeben. Der Gärrest wird als Düngemittel an die Landwirtschaft abgegeben. Gasverwertung Das in den Fermentern produzierte Biogas wird in den Gasspeichern zwischengelagert und über ein Rohrleitungssystem zur Gasaufbereitung bzw. zum BHKW befördert. Im Regelfall wird das Gas über die Gasaufbereitungsanlage aufbereitet. Ein Teil des Gases wird über ein BHKW verwertet, um einerseits den Eigenbedarf zu produzieren und andererseits Strom für die Netzeinspeisung zu erzeugen. Sollten beide Systeme ausfallen, kann das Gas über eine Gasfackel abgefackelt werden. Das Biogas setzt sich aus 50 – 60 % Methan, 40 – 50 % CO₂, 150 – 350 ppm H2S, 50 – 250 ppm H2 sowie anderen Spurengasen zusammen. In der Gasaufbereitung wird das Gas zuerst über einen Aktivkohlefilter geführt. Anschließend wird das Gas getrocknet, komprimiert und über die Membranen geführt, wo die eigentliche Abtrennung der Gasbestandteile Methan und Kohlendioxid erfolgt. Wenn das Produkt Biomethan die Qualitätsanforderungen der Richtlinie ÖVGW G B210 erreicht hat, kann es in das Erdgasnetz eingespeist und verkauft werden. Eine weitere Abnahmequelle ist die Biomethan-Tankstelle, wo das Biomethan komprimiert und in Busse und Lkw getankt werden soll. Außerdem soll eine Biomethan-Tankstelle für Pkw errichtet werden. Das im Prozess entstehende Biogas wird verbrannt. Das anfallende CO₂ wird verflüssigt und ebenfalls als Produkt (technisches CO₂ bzw. auch CO₂ in Lebensmittelqualität) verkauft. Ein Teil des Gases wird über ein BHKW zu Strom und Wärme umgewandelt, um einerseits den Eigenbedarf zu produzieren und andererseits Ökostrom zu erzeugen. Der Strom wird großteils in das Netz eingespeist, die Wärme wird für die Eigenversorgung bzw. zukünftig auch für das Einspeisen in ein Fernwärmenetz verwendet. Ein Gaskessel steht zur Verfügung, um die notwendige Wärme für den Prozess zu produzieren. Bei der geplanten Biogasanlage mit Gasaufbereitung, CO₂-Aufbereitung, Gastankstelle für CNG-Fahrzeuge und BHKW mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1.000 KW der mitbeteiligten Partei handelt es sich nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorhaben ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt samt technischer Beschreibung der mitbeteiligten Partei, aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 20.07.2023, sowie den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 26.04.
- Die festgestellten Angaben wurden seitens der Parteien während des gesamten Verfahrens nicht bestritten. Zur Feststellung, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, führt die mitbeteiligte Partei lediglich aus, es komme auf diese Frage nicht an. Es wurde von dieser auch nicht behauptet, bei der Anlage handle es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Dass es sich bei der Biogasanlage nicht um einen land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb handelt, kann somit als unbestritten vorausgesetzt werden (vgl. OZ 7, S. 2; VHS OZ 12, S. 5).Zur Feststellung, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, führt die mitbeteiligte Partei lediglich aus, es komme auf diese Frage nicht an. Es wurde von dieser auch nicht behauptet, bei der Anlage handle es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Dass es sich bei der Biogasanlage nicht um einen land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb handelt, kann somit als unbestritten vorausgesetzt werden vergleiche OZ 7, S. 2; VHS OZ 12, S. 5). Dass die Materialien nach den Angaben von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Umgebung stammen, ergibt sich aus den Angaben der mitbeteiligten Partei (VHS OZ 12, S. 5; OZ 7, S. 3). Dass das im Prozess entstehende Biogas verbrannt wird, ergibt sich aus der Beschreibung des technischen Projekts (S. 5). Dass Gas über eine Gasfackel verbrannt wird, falls überschüssiges Gas anfällt oder die Gasaufbereitung ausfällt, ergibt sich aus der Beschreibung des technischen Projekts (S. 7 und 9).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Relevante Bestimmungen: Die hier relevanten Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 1993/697 idF BGBl. I Nr. 26/2023, lauten: Die hier relevanten Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 1993/697 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, lauten: „Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12 a, anzuwenden. […]
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. […] Anhang 1 Ziffer 2 lit. c UVP-G 2000:Anhang 1 Ziffer 2 Litera c, UVP-G 2000: Z 2Ziffer 2
- a)[…]
- b)[…]
- c)sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung, einschließlich- bei Abfällen der Untergruppe 571 ‚Ausgehärtete Kunststoffabfälle‘ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 ‚Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung‘ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. I Nr. 409/2020 in der jeweils geltenden Fassung – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;
- c)sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung, einschließlich- bei Abfällen der Untergruppe 571 ‚Ausgehärtete Kunststoffabfälle‘ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 ‚Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung‘ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 409 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;
- d)[…]
- e)[…]
- f)[…]
- g)[…]
- h)[…] Die hier relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 66/2023, lauten: Die hier relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023,, lauten: „1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziele und Grundsätze § 1.
(1)
(1)Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dassParagraph eins,
(1)
(1)Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
- schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
- die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden; dies gilt auch für den Transport der Abfälle (zB Wahl des Transportmittels Bahn);
- Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert wird, 3a. Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt werden, wenn dies zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Bundesgesetzes und insbesondere der Hierarchie gemäß Abs. 2 und 2a und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist,3a. Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt werden, wenn dies zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Bundesgesetzes und insbesondere der Hierarchie gemäß Absatz 2 und 2 a und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist,
- bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
- nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
(2)Diesem Bundesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:
- Abfallvermeidung;
- Vorbereitung zur Wiederverwendung;
- Recycling;
- sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung;
- Beseitigung.
(2a)Bei Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:
(2a)Bei Anwendung der Hierarchie gemäß Absatz 2, gilt Folgendes:
- Es sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
- Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.
- Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Ziffer eins, ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.
- Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.
- Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass die Kreislaufwirtschaft einschließlich der Abfallvermeidung – zB durch die Erhöhung des Anteils von wiederverwendbaren Verpackungen – gefördert wird und unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere in Hinblick auf das Recycling und die Zielvorgaben gemäß Anhang 1a, erreicht werden.
- Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie können durch wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, wie zB die in Anhang 1b aufgeführten Maßnahmen, geschaffen werden.
(3)Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls5. Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie können durch wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, wie zB die in Anhang 1b aufgeführten Maßnahmen, geschaffen werden.,
(3)Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
- die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
- die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
- Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. […]“„Begriffsbestimmungen[…]“, „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Paragraph 2,
(1)[…]
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
- eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
- sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. […]
(5)Im Sinne dieses Bundesgesetzes
- […]
- ist ‚stoffliche Verwertung‘ die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.“ Die hier relevante Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 75/2023, lauten: Die hier relevante Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,, lauten: „§ 2.
(1)Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden: 1. die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);1. die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3); […]
(3)Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehören
(3)Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer eins,) gehören
- die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;
- die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (Paragraph 25, Absatz 3, des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;
- das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;
- Jagd und Fischerei,
- […]“ 3.
- Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei als Standortgemeinde ist gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gegeben. Auch sonst ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde unzulässig ist. Die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass für ein Vorhaben keine UVP durchzuführen ist, erweist sich somit als zulässig.Die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei als Standortgemeinde ist gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gegeben. Auch sonst ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde unzulässig ist. Die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass für ein Vorhaben keine UVP durchzuführen ist, erweist sich somit als zulässig. 3.
- Allgemeines: Im gegenständlichen Fall soll eine Biogasanlage mit Gasaufbereitung, CO₂-Aufbereitung, Gastankstelle für CNG-Fahrzeuge und einem BHKW mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1.000 KW verwirklicht werden. Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 iVm Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 ist die Errichtung von sonstigen Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a oder 100 t/d einer UVP zu unterziehen. Von einer UVP-Pflicht sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung ausgenommen (so wie von hier nicht weiter relevanten Schlüsselnummern).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 ist die Errichtung von sonstigen Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a oder 100 t/d einer UVP zu unterziehen. Von einer UVP-Pflicht sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung ausgenommen (so wie von hier nicht weiter relevanten Schlüsselnummern). Die Ausnahmebestimmung der Z 2 lit. c des Anhang 1 des UVP-G 2000 ist hier jedoch nicht anwendbar.Die Ausnahmebestimmung der Ziffer 2, Litera c, des Anhang 1 des UVP-G 2000 ist hier jedoch nicht anwendbar. 3.
- Zur Abfalleigenschaft der Eingangsmaterialien: Mit 34.500 t/a sind die von der Behörde als Abfall – so auch die rechtliche Sicht der mitbeteiligten Partei – gewerteten Eingangsmaterialien knapp unter dem Schwellenwert der Z 2 lit. c des Anhang 1 des UVP-G 2000 von 35.000 t/a. Bei diesen Eingangsmaterialien handelt es sich Mähgut, Laub, Ernte- und Verarbeitungsrückstände, rein pflanzliche Press- und Filterrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelproduktion, verdorbenes Saatgut im Umfang von 30.500 t/a sowie um pflanzliche Lebens- und Genussmittelreste; Molkereiabfälle im Umfang von 2.000 t/a; Fest- und Flüssigmist / ökologischer Landbau; Fest und Flüssigmist im Umfang von 2.000 t/a. Diese Einstufung ist im Verfahren unbestritten.Mit 34.500 t/a sind die von der Behörde als Abfall – so auch die rechtliche Sicht der mitbeteiligten Partei – gewerteten Eingangsmaterialien knapp unter dem Schwellenwert der Ziffer 2, Litera c, des Anhang 1 des UVP-G 2000 von 35.000 t/a. Bei diesen Eingangsmaterialien handelt es sich Mähgut, Laub, Ernte- und Verarbeitungsrückstände, rein pflanzliche Press- und Filterrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelproduktion, verdorbenes Saatgut im Umfang von 30.500 t/a sowie um pflanzliche Lebens- und Genussmittelreste; Molkereiabfälle im Umfang von 2.000 t/a; Fest- und Flüssigmist / ökologischer Landbau; Fest und Flüssigmist im Umfang von 2.000 t/a. Diese Einstufung ist im Verfahren unbestritten. Entscheidend für eine mögliche UVP-Pflicht ist die Einstufung der weiteren Eingangsmaterialien im Umfang von 36.500 t/a als Abfall und ob damit der Schwellenwert von 35.000 t/a mit insgesamt 71.500 t/a überschritten wird. Diese Materialien wurden von der belangten Behörde – in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei – nicht als Abfall gewertet. Dieser Einstufung tritt die Beschwerdeführerin entgegen. Nach den Angaben der mitbeteiligten Partei handelt es bei den Eingangsmaterialien um landwirtschaftliche Stoffe wie z.B. Maissilage, Kleegras, Maisstroh, Stroh etc. im Umfang von 26.500 t/a und/oder Gülle und Mist aus landwirtschaftlichem Ursprung im Umfang von 10.000 t/a – insgesamt 36.500 t/a – ebenfalls als Abfall iSd AWG 2002 zu qualifizieren wären. Unter welchen Voraussetzungen ein Stoff als Abfall anzusehen ist, wird mit § 2 Abs. 1 AWG 2002 geregelt. Demnach sind Abfälle bewegliche Sachen, bei denen entweder eine Entledigungsabsicht (subjektiver Abfallbegriff) vorliegt oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall wegen öffentlicher Interessen (objektiver Abfallbegriff) geboten ist und keine Ausnahme vom Geltungsbereich des AWG 2002 besteht (vgl. u.a. Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht2 Kap. I.E Rz 49 (Stand 20.2.2020, rdb.at) bzw. auch Kneihs/Weber, in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht4
(2019), Abfallwirtschaftsrecht, S. 1498 verweisend auf VwGH 18.11.2010, 2008/07/0004 und VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182).Unter welchen Voraussetzungen ein Stoff als Abfall anzusehen ist, wird mit Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 geregelt. Demnach sind Abfälle bewegliche Sachen, bei denen entweder eine Entledigungsabsicht (subjektiver Abfallbegriff) vorliegt oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall wegen öffentlicher Interessen (objektiver Abfallbegriff) geboten ist und keine Ausnahme vom Geltungsbereich des AWG 2002 besteht vergleiche u.a. Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht2 Kap. römisch eins.E Rz 49 (Stand 20.2.2020, rdb.at) bzw. auch Kneihs/Weber, in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht4
(2019), Abfallwirtschaftsrecht, S. 1498 verweisend auf VwGH 18.11.2010, 2008/07/0004 und VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung eines Stoffes als Abfall unter bestimmten Umständen erforderlich (§ 1 Abs. 3 AWG 2002 Z 1 bis 9).Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung eines Stoffes als Abfall unter bestimmten Umständen erforderlich (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 Ziffer eins bis 9). § 2 Abs. 3 Z 2 erster Satz AWG 2002 bestimmt, dass eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne des AWG 2002 jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist, solange (erstens) eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder (zweitens) sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht (subjektiver Abfallbegriff).Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, erster Satz AWG 2002 bestimmt, dass eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne des AWG 2002 jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich ist, solange (erstens) eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder (zweitens) sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht (subjektiver Abfallbegriff). § 2 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz AWG 2002 nimmt unter bestimmten Umständen Stoffe aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vom Abfallbegriff aus. Demnach ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden (objektiver Abfallbegriff). Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter Satz AWG 2002 nimmt unter bestimmten Umständen Stoffe aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vom Abfallbegriff aus. Demnach ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden (objektiver Abfallbegriff). Die mitbeteiligte Partei gibt zu den fraglichen Eingangsmaterialien an, sie beziehe diese von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aus der unmittelbaren Umgebung. Unzweifelhaft erfüllen die fraglichen Eingangsmaterialien den subjektiven Abfallbegriff, da die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe diese nicht weiter innerbetrieblich verwenden und sich dieser entledigen wollen. Aus § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 ergibt sich, dass Maissilage, Kleegras, Maisstroh, Stroh, Gülle und Mist grundsätzlich Abfall sind. Diese Materialien sind von der grundsätzlichen Sammelverpflichtung ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 vorliegen, also im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.Aus Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz AWG 2002 ergibt sich, dass Maissilage, Kleegras, Maisstroh, Stroh, Gülle und Mist grundsätzlich Abfall sind. Diese Materialien sind von der grundsätzlichen Sammelverpflichtung ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz AWG 2002 vorliegen, also im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Was unter einem „land- und forstwirtschaftlichen Betrieb“ zu verstehen ist, wird im AWG 2002 nicht näher definiert. Mangels Bestehens einer gesetzlichen Definition des Begriffes „Land- und Forstwirtschaft“ im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kann auf die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 GewO 1994 zurückgegriffen werden (VwGH 26.04.2001, 97/07/0171).Was unter einem „land- und forstwirtschaftlichen Betrieb“ zu verstehen ist, wird im AWG 2002 nicht näher definiert. Mangels Bestehens einer gesetzlichen Definition des Begriffes „Land- und Forstwirtschaft“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 kann auf die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, GewO 1994 zurückgegriffen werden (VwGH 26.04.2001, 97/07/0171). Bei der Anlage der mitbeteiligten Partei (Biogasanlage samt Gasaufbereitung, CO₂-Aufbereitung, Gastankstelle und BHKW) handelt es sich nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 GewO
- Auch die mitbeteiligte Partei behauptet nicht, dass es sich bei der geplanten Anlage um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Vor diesem Hintergrund kann es auch dahingestellt bleiben, ob Eingangsmaterialien aus dem unmittelbaren Bereich von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum gegenständlichen Vorhaben stammen und es sich hier um eine (zulässige) Verwendung in einem solchen Betrieb handelt (VHS OZ 12, S. 4f; OZ 7, S. 3; vgl. weiters VwGH 20.01.2005, 2004/07/0206). Bei der Anlage der mitbeteiligten Partei (Biogasanlage samt Gasaufbereitung, CO₂-Aufbereitung, Gastankstelle und BHKW) handelt es sich nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GewO
- Auch die mitbeteiligte Partei behauptet nicht, dass es sich bei der geplanten Anlage um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Vor diesem Hintergrund kann es auch dahingestellt bleiben, ob Eingangsmaterialien aus dem unmittelbaren Bereich von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum gegenständlichen Vorhaben stammen und es sich hier um eine (zulässige) Verwendung in einem solchen Betrieb handelt (VHS OZ 12, S. 4f; OZ 7, S. 3; vergleiche weiters VwGH 20.01.2005, 2004/07/0206). Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters zum Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 aus, es reiche für die Qualifikation des damals fallgegenständlichen verrotteten Bioabfalls als Abfall iSd AWG 20002 nicht aus, dass diese Materialien nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und nicht im unmittelbaren Bereich eines solchen einer zulässigen Verwendung zugeführt wurden (VwGH 30.09.2010, 2008/07/0170). Dies trifft auf den gegebenen Fall allerdings nicht zu. Einerseits geht es im gegenständlichen Fall nicht um undefinierten „verrotteten Bioabfall“, sondern um Maissilage, Kleegras, Maisstroh bzw. Stroh im Umfang von 26.500 t/a, sowie um Gülle und Mist im Umfang von 10.000 t/a. Zudem steht im gegebenen Fall fest, dass die fraglichen Eingangsmaterialien aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen. Es kann also nicht im Sinne dieser Entscheidung angenommen werden, dass ein „solcher landwirtschaftlicher Betrieb fehlt“. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters zum Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 aus, es reiche für die Qualifikation des damals fallgegenständlichen verrotteten Bioabfalls als Abfall iSd AWG 20002 nicht aus, dass diese Materialien nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und nicht im unmittelbaren Bereich eines solchen einer zulässigen Verwendung zugeführt wurden (VwGH 30.09.2010, 2008/07/0170). Dies trifft auf den gegebenen Fall allerdings nicht zu. Einerseits geht es im gegenständlichen Fall nicht um undefinierten „verrotteten Bioabfall“, sondern um Maissilage, Kleegras, Maisstroh bzw. Stroh im Umfang von 26.500 t/a, sowie um Gülle und Mist im Umfang von 10.000 t/a. Zudem steht im gegebenen Fall fest, dass die fraglichen Eingangsmaterialien aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen. Es kann also nicht im Sinne dieser Entscheidung angenommen werden, dass ein „solcher landwirtschaftlicher Betrieb fehlt“. Somit ist auch bei den fraglichen Eingangsmaterialien im Umfang von 36.500 t/a davon auszugehen, dass es sich um Abfall iS des AWG 2002 handelt, da es sich bei der von der mitbeteiligten Partei geplanten Anlage nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Denn nur Materialien, die aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stammen und unmittelbar in einem solchen einer zulässigen Verwertung zugeführt werden, sind von der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 erfasst.Somit ist auch bei den fraglichen Eingangsmaterialien im Umfang von 36.500 t/a davon auszugehen, dass es sich um Abfall iS des AWG 2002 handelt, da es sich bei der von der mitbeteiligten Partei geplanten Anlage nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Denn nur Materialien, die aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stammen und unmittelbar in einem solchen einer zulässigen Verwertung zugeführt werden, sind von der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz AWG 2002 erfasst. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es sich bei den Eingangsmaterialien im Umfang von 71.000 t/a zur Gänze um Abfall handelt. Diese fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002, da es sich bei der von der mitbeteiligten Partei geplanten Anlage nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es sich bei den Eingangsmaterialien im Umfang von 71.000 t/a zur Gänze um Abfall handelt. Diese fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz AWG 2002, da es sich bei der von der mitbeteiligten Partei geplanten Anlage nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. 3.
- Zur Ausnahmeregelung der stofflichen Verwertung: Die mitbeteiligte Partei führt in diesem Zusammenhang in der technischen Beschreibung zur Einstufung der Eingangsmaterialien aus (S. 11 und 12): „1.6.2 stoffliche Verwertung Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 ist ‚stoffliche Verwertung‘ die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 ist ‚stoffliche Verwertung‘ die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt. Zweck der Behandlung aller für die biologische Behandlung vorgesehenen Substrate (Abfälle) ist die Herstellung von Strom, Wärme, Biomethan sowie Düngemittel mit definierten Qualitätsanforderungen. ● Das gewonnene Biogas stellt auf Grund der Aufbereitung entsprechend den ÖVGW Richtlinien G B210 - ein marktfähiges Produkt mit klar definierten Qualitätsanforderungen dar und soll vor Ort in das bestehende Erdgasnetz eingespeist bzw. an CNG - Fahrzeuge abgegeben werden. ● Der gewonnene Dünger stellt – auf Grund der Zertifizierung gemäß Düngemittelgesetz - ein marktfähiges Produkt mit klar definierten Qualitätsanforderungen dar und soll als Düngemittel in die Landwirtschaft übergeben werden. ● Strom und Wärme stellen ebenfalls Produkte mit klar definierten Qualitäten dar. Gemäß aktueller Rechtsansicht scheint es jedoch so zu sein, dass bei einer Nutzung des produzierten Gases in einem BHKW keine stoffliche sondern eine thermische Verwertung vorliegt. Der Begriff ‚ausschließlich‘ schließt nicht aus, dass nur ein Großteil der in der Anlage eingesetzten Abfälle der Gewinnung von Wertstoffen dient. Die Nutzung des erzeugten Gases in einem BHKW, welches nur den Eigenbedarf deckt bzw. nur untergeordnete Energiemengen (z.B. für Regelenergie) erzeugt, würde demnach innerhalb der stofflichen Verwertung zulässig sein, da der Großteil des erzeugten Gases für die Erzeugung von Biomethan genutzt werden würde. Da das BHKW im gegenständlichen Projekt mehr als nur eine untergeordnete Gasmenge verarbeiten soll, gehen wir davon aus, dass keine stoffliche Verwertung vorliegt. Anzumerken ist jedoch, dass die eingesetzten Substrate an sich nicht verbrannt, sondern am Ende des Prozesses als Dünger (Produkt) mit einer Massenminderung von etwa 15 - 20 % (Biogas) wieder ausgeschleust werden. Verbrannt wird lediglich das im Prozess entstehende Biogas.“ Entgegen der Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei kommt die Ausnahmebestimmung der Z 2 der lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht zur Anwendung, da ein Teil des gewonnenen Biogases verbrannt wird.Entgegen der Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei kommt die Ausnahmebestimmung der Ziffer 2, der Litera c, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht zur Anwendung, da ein Teil des gewonnenen Biogases verbrannt wird. Nach Ausnahmebestimmung sind Anlagen dann von Verpflichtung zur Durchführung einer UVP ausgenommen, wenn nicht gefährliche Abfälle u.a. einer „ausschließlich stofflichen Verwertung“ zugeführt werden. Im Vorhaben der mitbeteiligten Partei werden die eingesetzten Abfälle jedoch nur teilweise stofflich verwertet; ein Teil des im Prozess entstehenden Biogases wird verbrannt bzw. über eine Gasfackel abgefackelt. Nach der Regelung des § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 ist unter „stofflicher Verwertung“ Folgendes zu verstehen: Die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden. Diese Voraussetzungen treffen auf das Vorhaben der mitbeteiligten Partei zu. So werden die eingesetzten Abfälle genutzt, um andere Primärrohstoffe zu substituieren. Nach der Regelung des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 ist unter „stofflicher Verwertung“ Folgendes zu verstehen: Die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden. Diese Voraussetzungen treffen auf das Vorhaben der mitbeteiligten Partei zu. So werden die eingesetzten Abfälle genutzt, um andere Primärrohstoffe zu substituieren. Von der Ausnahme einer „ausschließlich stofflichen Verwertung“ sind jedoch Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe nach dem letzten Halbsatz des § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 dann ausgenommen, wenn sie einer thermischen Verwertung zugeführt werden. Dies ist beim gewonnenen Biogas der Fall.Von der Ausnahme einer „ausschließlich stofflichen Verwertung“ sind jedoch Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 dann ausgenommen, wenn sie einer thermischen Verwertung zugeführt werden. Dies ist beim gewonnenen Biogas der Fall. So wird in der Anlage der mitbeteiligten Partei aus insgesamt 71.000 t/a Eingangsmaterial u.a. Biogas bzw. Biomethan gewonnen. Dieses wird teilweise im BHKW zur Strom- und Wärmeerzeugung, teilweise zur Einspeisung in das Netz, teilweise zur Eigennutzung, verbrannt; teilweise wird es als Treibstoff verkauft oder abgefackelt. Insofern liegt eine thermische Verwertung vor. Dieser Teil der Endprodukte wird durch eine thermische Verwertung von Abfällen gewonnen (§ 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002) und fällt somit nicht in das Ausnahmeprivileg der „stoffliche Verwertung“. So wird in der Anlage der mitbeteiligten Partei aus insgesamt 71.000 t/a Eingangsmaterial u.a. Biogas bzw. Biomethan gewonnen. Dieses wird teilweise im BHKW zur Strom- und Wärmeerzeugung, teilweise zur Einspeisung in das Netz, teilweise zur Eigennutzung, verbrannt; teilweise wird es als Treibstoff verkauft oder abgefackelt. Insofern liegt eine thermische Verwertung vor. Dieser Teil der Endprodukte wird durch eine thermische Verwertung von Abfällen gewonnen (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002) und fällt somit nicht in das Ausnahmeprivileg der „stoffliche Verwertung“. Der deutlich überwiegende Anteil der eingesetzten Abfälle wird nicht thermisch verwertet. So wird nach der technischen Beschreibung der Gärrest im Umfang von 58.000 t/a zu Düngemittel gemäß Düngemittelverordnung verarbeitet. Insoweit ist diesbezüglich von einer „stofflichen Verwertung“ auszugehen. Da die eingesetzten Abfälle jedoch teilweise durch die Verbrennung nicht von der Ausnahmebestimmung der „stofflichen Verwertung“ erfasst sind, kommt es auch insgesamt nicht zur Gänze zu einer stofflichen Verwertung. Es ist somit auch nicht von einer „ausschließlich stofflichen Verwertung“ iS des Ausnahmetatbestandes der Z 2 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 auszugehen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass ein Teil des Biogases verbrannt wird; auch wird projektgemäß ein Teil des Gases systemimmanent – auch wenn dies nur im Fall des Ausfalls von einzelnen Betriebsteilen geschehen soll – abgefackelt. Da die eingesetzten Abfälle jedoch teilweise durch die Verbrennung nicht von der Ausnahmebestimmung der „stofflichen Verwertung“ erfasst sind, kommt es auch insgesamt nicht zur Gänze zu einer stofflichen Verwertung. Es ist somit auch nicht von einer „ausschließlich stofflichen Verwertung“ iS des Ausnahmetatbestandes der Ziffer 2, Litera c, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 auszugehen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass ein Teil des Biogases verbrannt wird; auch wird projektgemäß ein Teil des Gases systemimmanent – auch wenn dies nur im Fall des Ausfalls von einzelnen Betriebsteilen geschehen soll – abgefackelt. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des UVP-G 2000 sowie der Wortlaut dieses Ausnahmetatbestandes im Vergleich zur Wortwahl der früheren Fassung nach dem UVP-G 1993 und ebenso die Materialien zu dieser Ausnahmebestimmung. Diese zeigen, dass der Gesetzgeber die Ausnahmen von der UVP-Pflicht gegenüber der Regelung des UVP-G 1993 weiter einschränken wollte. So waren noch im UVP-G 1993 generell „Aufbereitungs- und Sortierungsanlagen" ausgenommen, nunmehr sind allein Anlagen „zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung" ausgenommen. Die Materialien (IA 168/A,
- GP) betonen, dass zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen nunmehr auch Aufbereitungsanlagen von der UVP-Pflicht erfasst sind. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des UVP-G 2000 sowie der Wortlaut dieses Ausnahmetatbestandes im Vergleich zur Wortwahl der früheren Fassung nach dem UVP-G 1993 und ebenso die Materialien zu dieser Ausnahmebestimmung. Diese zeigen, dass der Gesetzgeber die Ausnahmen von der UVP-Pflicht gegenüber der Regelung des UVP-G 1993 weiter einschränken wollte. So waren noch im UVP-G 1993 generell „Aufbereitungs- und Sortierungsanlagen" ausgenommen, nunmehr sind allein Anlagen „zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung" ausgenommen. Die Materialien (IA 168/A,
- Gesetzgebungsperiode betonen, dass zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen nunmehr auch Aufbereitungsanlagen von der UVP-Pflicht erfasst sind. Ausnahmetatbestände sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich eng auszulegen (vgl. VwGH 21.02.2013, 2012/12/0090, mwN, VwGH 10.12.2009, 2009/09/0080, uvm). Und ein enges Verständnis des Ausnahmetatbestandes gebietet aber eine Reduktion des Begriffs „ausschließlich" in der Wendung „ausschließlich stoffliche Verwertung“. Unter „ausschließlich" ist somit keine stoffliche Verwertung möglich, bei der Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe auch nur teilweise einer thermischen Verwertung zugeführt werden. Ausnahmetatbestände sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich eng auszulegen vergleiche VwGH 21.02.2013, 2012/12/0090, mwN, VwGH 10.12.2009, 2009/09/0080, uvm). Und ein enges Verständnis des Ausnahmetatbestandes gebietet aber eine Reduktion des Begriffs „ausschließlich" in der Wendung „ausschließlich stoffliche Verwertung“. Unter „ausschließlich" ist somit keine stoffliche Verwertung möglich, bei der Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe auch nur teilweise einer thermischen Verwertung zugeführt werden. Die von der mitbeteiligten Partei angeführte Sicht, wonach der überwiegende Teil der Abfälle einer nichtthermischen Verwertung zugeführt wird und deshalb der Ausnahmetatbestand verwirklicht wird, ist bei diesem Ergebnis nicht erheblich. Insgesamt sind sämtliche Eingangsmaterialien vom Abfallbegriff umfasst. Die Ausnahmeregelung der „ausschließlich stofflichen Verwertung“ ist nicht anwendbar, da ein Teil der Abfälle thermisch verwertet werden. Die Eingangsmaterialien sind somit zur Gänze in die Berechnung einzubeziehen und überschreiten somit mit insgesamt 71.000 t/a den Schwellenwert der Z 2 lit. c von 35.000 t/a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 mehr als das Doppelte. Die Eingangsmaterialien sind somit zur Gänze in die Berechnung einzubeziehen und überschreiten somit mit insgesamt 71.000 t/a den Schwellenwert der Ziffer 2, Litera c, von 35.000 t/a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 mehr als das Doppelte. Für die Bewilligung des Vorhabens ist somit eine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen.
- Zulässigkeit der Revision: Die Revision gegen Spruchpunkt A ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausnahmebestimmung der Z 2 lit. c des Anhang 1 des UVP-G 2000 vorliegt. Die Revision gegen Spruchpunkt A ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausnahmebestimmung der Ziffer 2, Litera c, des Anhang 1 des UVP-G 2000 vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W109.2278273.1.00