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{'item': 'W116 2279291-1'}

Obsah (11)Art 133§ 5a§ 5§ 6§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlW116 2279291-1 Spruch, W 116 2279291-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde erstmals am 03.02.2015 mit Beschluss der Stellungskommission Kärnten für tauglich befunden.
  2. Am 03.12.2022 übermittelte der BF per E-Mail ein vollständig ausgefülltes aber nicht unterschriebenes Formular einer Zivildiensterklärung. Ergänzend teilte er mit, dass die Zivildiensterklärung für den Fall gelte, dass er nach der Reevaluation seiner Tauglichkeit nicht untauglich sein sollte. Am 28.11.2022 wurde der Wehrpflichtige einer neuerlichen (Kurz-) Stellung/-Untersuchung unterzogen. Ein neuerlicher Tauglichkeitsbeschluss konnte mangels Vorliegens noch ausständiger Untersuchungen am 26.01.2023 noch nicht gefasst werden, die Diensttauglichkeit des BF war am 28.11.2022 ausgesetzt worden.
  3. Mit Bescheid vom 21.12.2022 wurde

§ 5aAbs. 4 i

Vm. § 5a Abs. 3 Z 1 ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF., festgestellt, dass der BF am Einbringungstag seiner Zivildiensterklärung (am 03.12.2022) nicht tauglich gewesen sei, da sein Tauglichkeitsbeschluss ausgesetzt worden sei. Seine Erklärung habe daher die Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.3. Mit Bescheid vom 21.12.2022 wurde

Paragraph 5 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF., festgestellt, dass der BF am Einbringungstag seiner Zivildiensterklärung (am 03.12.2022) nicht tauglich gewesen sei, da sein Tauglichkeitsbeschluss ausgesetzt worden sei. Seine Erklärung habe daher die Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 4. Mit vollständig ausgefülltem aber nicht unterschriebenem Formular vom 24.09.2023 brachte der BF neuerlich eine Zivildiensterklärung ein. Mit Schreiben des Militärkommandos Kärnten, Ergänzungsabteilung, vom 25.09.2023 wurde die am 24.09.2023 eingebrachte Zivildiensterklärung

§ 5Abs.

3 ZDG zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur übermittelt. Dabei wurde mitgeteilt, dass an den BF am 18.09.2023 ein Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst für den 06.05.2024 durch Hinterlegung zugestellt und damit erlassen worden sei. 4. Mit vollständig ausgefülltem aber nicht unterschriebenem Formular vom 24.09.2023 brachte der BF neuerlich eine Zivildiensterklärung ein. Mit Schreiben des Militärkommandos Kärnten, Ergänzungsabteilung, vom 25.09.2023 wurde die am 24.09.2023 eingebrachte Zivildiensterklärung

Paragraph 5, Absatz 3, ZDG zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur übermittelt. Dabei wurde mitgeteilt, dass an den BF am 18.09.2023 ein Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst für den 06.05.2024 durch Hinterlegung zugestellt und damit erlassen worden sei. 5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.09.2023, GZ.: 537658/2/ZD/23, wurde

§°5a Abs. 4 iVm §°5a Abs. 3 Z 4 ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF., festgestellt, dass das Recht des BF zur Abgabe eeiner Zivildiensterklärung am 24.09.2023

§°5a Abs. 1 Z 3 iVm §°1 Abs. 2,

  1. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen gewesen sei. Die Zivildiensterklärung habe daher seine Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm der Einberufungsbefehl am 18.09.2023 zugestellt worden sei und er seine Zivildiensterklärung erst am 24.09.2023 eingebracht habe. Das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung sei daher am Einbringungstag ausgeschlossen gewesen. Infolge dieses Mangels sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
  2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.09.2023, GZ.: 537658/2/ZD/23, wurde

§°5a Absatz 4, in Verbindung mit §°5a Absatz 3, Ziffer 4, ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF., festgestellt, dass das Recht des BF zur Abgabe eeiner Zivildiensterklärung am 24.09.2023

§°5a Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit §°1 Absatz 2, 2, Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen gewesen sei. Die Zivildiensterklärung habe daher seine Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm der Einberufungsbefehl am 18.09.2023 zugestellt worden sei und er seine Zivildiensterklärung erst am 24.09.2023 eingebracht habe. Das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung sei daher am Einbringungstag ausgeschlossen gewesen. Infolge dieses Mangels sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 08.10.2023 per E-Mail rechtzeitig Beschwerde und führte darin zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass er von der Zustellung des Einberufungsbefehls am 18.09.2023 in Villach nichts gewusst und aus diesem Grund seine Zivildiensterklärung zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht habe. Außerdem habe er eine Zivildiensterklärung bereits nach seiner Nachmusterung am 03.12.2022 abgeschickt und dem anwesenden Psychologen schon damals mitgeteilt, dass er aus den verschiedensten Gründen nicht zum Bundesheer wolle. Weiters habe ihm ein Verantwortlicher des Bundesheeres im Zuge eines Mailkontaktes geraten, einfach eine neue Zivildiensterklärung einzureichen.
  2. Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 10.10.2023 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt am selben Tag) vorgelegt.
  3. Mit Schreiben vom 27.11.2023 wurde dem BF vom BVwG aufgetragen, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens konkret und nachvollziehbar darzulegen, von wann bis wann er sich genau zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls nicht an seiner Abgabestelle aufgehalten habe, wo er sich während dieser Zeit konkret aufgehalten habe, was der konkrete Grund für seine Abwesenheit von der Abgabestelle gewesen sei und wann genau er wieder an seine Abgabestelle zurückgekehrt sei. Zudem habe er seine Angaben durch konkrete Beweismittel entsprechend zu belegen. Sollten er diesem Auftrag nicht nachkommen, sei entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass der Einberufungsbefehl am 18.09.2023 durch Hinterlegung wirksam zugestellt wurde.
  4. Mit Schreiben vom 02.01.2024 gab der BF bekannt, dass er einen Nebenwohnsitz in Graz habe, weil er dort studiert habe und nun den Beruf als Business-Analyst in der Unternehmungsberatung „ XXXX “ (in der Folge X-GmbH) ausübe. Aus diesem Grund sei er selten in Villach, meistens nur einmal im Monat. Den Großteil der Zeit verbringe er in Graz, wo sich auch ein Standort der X-GmbH befinde. Ansonsten sei er wegen diverser Projekte anderweitig unterwegs. Als Beilage übermittelte der BF einen ZMR-auszug zum Nachweis seines Nebenwohnsitzes in Graz seit 17.06.2021, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Firma X-GmbH vom Dezember 2023, woraus sich ergibt, dass der BF dort seit 04.07.2022 beschäftigt ist, sowie einen Ausdruck des elektronischen Zeitkartensystems der Firma, woraus sich ergibt, dass der BF an den Arbeitstagen von 18.09.2023 bis 28.09.2023 darin seine Anwesenheit eingetragen hat.
  5. Mit Schreiben vom 02.01.2024 gab der BF bekannt, dass er einen Nebenwohnsitz in Graz habe, weil er dort studiert habe und nun den Beruf als Business-Analyst in der Unternehmungsberatung „ römisch 40 “ (in der Folge X-GmbH) ausübe. Aus diesem Grund sei er selten in Villach, meistens nur einmal im Monat. Den Großteil der Zeit verbringe er in Graz, wo sich auch ein Standort der X-GmbH befinde. Ansonsten sei er wegen diverser Projekte anderweitig unterwegs. Als Beilage übermittelte der BF einen ZMR-auszug zum Nachweis seines Nebenwohnsitzes in Graz seit 17.06.2021, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Firma X-GmbH vom Dezember 2023, woraus sich ergibt, dass der BF dort seit 04.07.2022 beschäftigt ist, sowie einen Ausdruck des elektronischen Zeitkartensystems der Firma, woraus sich ergibt, dass der BF an den Arbeitstagen von 18.09.2023 bis 28.09.2023 darin seine Anwesenheit eingetragen hat.
  6. Am 04.06.2024 führt des Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen wurden. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Lebensmittelpunkt seit seiner Matura eigentlich an seinem gemeldeten Zweitwohnsitz in Graz sei. Er habe dort studiert und arbeite nun dort, auch seine Freunde seien in Graz. An seinem gemeldeten Hauptwohnsitz würden seine Eltern und seine Großmutter leben. Auf Vorhalt der von ihm vorgelegten Zeitkarteneintragungen bestätigte er, dass er sich von Montag, dem 18.09.2023, bis Freitag, dem 22.09.2023, an seinem Zeitwohnsitz in Graz aufgehalten und gearbeitet habe. Am Freitagnachmittag, dem 22.09.2023, sei er dann nach Dienst über das Wochenende nach Villach gefahren und habe auch noch am selben Tag den bei der Post für ihn hinterlegten Einberufungsbefehl abgeholt. Dass dieser dort für ihn hinterlegt worden war, habe ihm seine Mutter mitgeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Der BF ist 26 Jahre alt, österreichischer Staatsbürger und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen. Er ist somit in Österreich wehr- und stellungspflichtig (vgl. § 11 Abs. 1 WehrG 2001). Seine Tauglichkeit wurde erstmals am 03.02.2015 festgestellt. Der BF ist 26 Jahre alt, österreichischer Staatsbürger und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen. Er ist somit in Österreich wehr- und stellungspflichtig vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, WehrG 2001). Seine Tauglichkeit wurde erstmals am 03.02.2015 festgestellt. Laut ZMR war BF behördlich ab 1997 mit Hauptwohnsitz in seiner elterlichen Wohnung in Villach und ab 17.06.2021 zusätzlich mit Nebenwohnsitz in Graz gemeldet. Seit seiner Matura befindet sich sein Lebensmittelpunkt tatsächlich in Graz, weil er dort studiert hat und anschließend ab 04.07.2022 bei der X-GmbH beschäftigt war. Dementsprechend hält er sich hauptsächlich in Graz auf und ist nur gelegentlich bei seinen Eltern in Villach. Am 18.09.2023 sollte dem BF ein Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Kärnten an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz in Villach zugestellt werden. Nach erfolglosem Zustellversuch wurde Einberufungsbefehl vom Zustellorgan beim Postamt hinterlegt und dort ab dem 18.09.2023 für den BF zur Abholung bereitgehalten. Der Bf befand sich jedoch die gesamte Woche von 18.09.2023 bis 22.09.2023 nicht in Villach, sondern an seinem Nebenwohnsitz in Graz. Da ihn seine Mutter über die Hinterlegung des Dokuments in Kenntnis setzte, reiste er am Nachmittag des 22.09.2023 nach Dienstende nach Villach und holte dort noch am selben Tag den für ihn hinterlegten Einberufungsbefehl vom Postamt ab. Am 24.09.2023 brachte er bei der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Kärnten die gegenständliche Zivildiensterklärung ein. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers können keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides entnommen werden.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem glaubwürdigen Vorbringen des BF im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Damit hat er seine Angaben mit entsprechenden Beweismittel ausreichend belegt. Seine beiden Meldeadressen im maßgeblichen Zeitraum ergeben sich aus dem vorliegendem ZMR-Ausdruck. Dass der BF bereits damals seinen Lebensmittelpunkt in Graz und nicht in Villach hatte, ergibt sich nachvollziehbar auch aus der von ihm vorgelegten Lohnbestätigung der Firma X-GmbH, woraus sich ergibt, dass diese ihren Sitz in Graz hat und der BF dort bereits seit 04.07.2022 beschäftigt ist. Dass sich der BF insbesondere die gesamte Woche von 18.09.2023 bis 22.09.2023 tatsächlich nicht in Villach, sondern an seinem Nebenwohnsitz in Graz aufgehalten hat, wird zudem durch den vom BF vorgelegten Ausdruck seiner elektronischen Zeitkarteneintragungen entsprechend belegt. Dass dem am 18.09.2023 der Einberufungsbefehl der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Kärnten an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz in Villach zugestellt werden sollte, er aber an dieser Adresse vom Zustellorgan nicht angetroffen wurde und das Dokument deshalb in der Folge vom Zustellorgan beim Postamt hinterlegt und dort ab dem 18.09.2023 für den BF zur Abholung bereitgehalten wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt aufliegenden Rückschein. Dass der BF, der sich die gesamte Woche von 18.09.2023 bis 22.09.2023 an seinem Nebenwohnsitz in Graz aufhielt, von seiner Mutter über die Hinterlegung des Dokuments in Kenntnis gesetzt wurde und er deshalb nach am Nachmittag des 22.09.2023 nach seinem Dienstende nach Villach gereist ist und dort noch am selben Tag den für ihn hinterlegten Einberufungsbefehl vom Postamt abgeholt hat, ergibt sich aus seinen eigenen und im Gesamtzusammenhang schlüssigen und glaubwürdigen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung. Dass der BF die gegenständliche Zivildiensterklärung erst am 24.09.2023 beim Militärkommando eingebracht hat, ergibt sich zweifelsfrei sowohl aus den Angaben des Militärkommandos im Anschreiben vom 25.09.2023 an die Zivildienstserviceagentur, als auch aus den damit übereinstimmenden eigenen Angaben des BF.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§°28°Abs.°2°VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

§°28°Abs.°2°VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A): 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986 idF der Novelle BGBl. I Nr. 208/2022 (ZDG) von Bedeutung: 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022, (ZDG) von Bedeutung: "§ 1. (Verfassungsbestimmung)

(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),"§ 1. (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
  1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
  2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2)Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
(3)Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
(4)Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.
(4)Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (Paragraph 24, Absatz 3, WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (Paragraph 24, Absatz 4, WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt. … § 5a.
(1)Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,Paragraph 5 a,
(1)Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
  1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder
  2. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder
  3. wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oder
  4. wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Artikel 78 d, B-VG) angehört, oder
  5. während es

§ 1Abs.

2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.3. während es

Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.

(3)Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn …
  1. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.
  2. ein Ausschlußgrund nach Absatz eins, vorliegt.
(4)Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.“
(4)Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.“ Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) idF. der Novelle BGBl. I Nr. 207/2022 lautet (auszugsweise):Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022, lautet (auszugsweise): Einberufung zum Präsenzdienst § 24.
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
  1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
  2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zua) Milizübungen undb) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.Paragraph 24,
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen, 1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und, 2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu,
  1. a)Milizübungen und,
  2. b)freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
(2)Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort. …“

§ 1Abs.

2 erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet.

dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.

Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet.

dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Nach den Erläuterungen zum (damaligen) § 2 (nunmehr: § 1) der Regierungsvorlage, 458 BlgNR

  1. GP, S 11f, sollte mit dieser Bestimmung eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, dass eine solche Erklärung jederzeit, jedoch spätestens zwei Tage vor der Einberufung (Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. Dieser Zeitpunkt sichert einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Missbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab. Das danach ruhende Antragsrecht soll mit der Behebung des Einberufungsbefehls oder mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst wiederaufleben. Nach den Erläuterungen zum (damaligen) Paragraph 2, (nunmehr: Paragraph eins,) der Regierungsvorlage, 458 BlgNR
  2. GP, S 11f, sollte mit dieser Bestimmung eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, dass eine solche Erklärung jederzeit, jedoch spätestens zwei Tage vor der Einberufung (Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. Dieser Zeitpunkt sichert einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Missbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab. Das danach ruhende Antragsrecht soll mit der Behebung des Einberufungsbefehls oder mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst wiederaufleben. Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass jedenfalls ab der Zustellung des Einberufungsbefehls an den BF das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ruhte. Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens, dass der BF aufgrund seiner Ortsabwesenheit von der Zustelladresse von der Zustellung des Einberufungsbefehls nichts gewusst und deshalb die Zivildiensterklärung zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht habe, war zunächst als Vorfrage zu klären, ob und gegebenenfalls wann ihm der der Eiberufungsbefehl des Militärkommandos Kärnten tatsächlich zugestellt wurde. Wie oben festgestellt erfolgte am 18.09.2023 ein Zustellversuch an der als Hauptwohnsitz gemeldeten Wohnadresse des BF in Villach. Dieser blieb jedoch erfolglos, weil sich der BF über die gesamte Woche von 18.09.2023 bis 22.09.2023 an seinem gemeldeten Zweitwohnsitz in Graz aufgehalten hat, wo sich auch seine Arbeitsstätte befindet. § 17 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF. BGBl. I Nr. 5/2008 regelt für solche Fälle Folgendes:Paragraph 17, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, regelt für solche Fälle Folgendes: „§ 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ Sowohl das Militärkommando als auch der Zusteller konnten aufgrund der behördlichen Meldung des BF an der Adresse in Villach als Hauptwohnsitz durchaus zu Recht davon ausgehen, dass sich der BF an dieser Abgabestelle auch regelmäßig aufhält. Dementsprechend wurde der Einberufungsbefehl nach erfolglosem vom Zustellorgan noch am gleichen Tag beim Zustellpostamt hinterlegt und ab 18.09.2023 zur Abholung bereitgehalten. Das würde im Normalfall entsprechend Abs. 3, zweiter Satz, dazu führen, dass das Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist (18.09.2023) als zugestellt gilt. Sowohl das Militärkommando als auch der Zusteller konnten aufgrund der behördlichen Meldung des BF an der Adresse in Villach als Hauptwohnsitz durchaus zu Recht davon ausgehen, dass sich der BF an dieser Abgabestelle auch regelmäßig aufhält. Dementsprechend wurde der Einberufungsbefehl nach erfolglosem vom Zustellorgan noch am gleichen Tag beim Zustellpostamt hinterlegt und ab 18.09.2023 zur Abholung bereitgehalten. Das würde im Normalfall entsprechend Absatz 3,, zweiter Satz, dazu führen, dass das Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist (18.09.2023) als zugestellt gilt. Tatsächlich war der Beschwerdeführer jedoch die gesamte Woche ortsabwesend, weil er sich an seinem Zweitwohnsitz in Graz aufhielt. Laut ständiger Judikatur des VwGH liegt ein "regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle iSd § 17 Abs. 1 ZustG nur dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Hinsichtlich der im § 17 Abs. 1 legcit. normierten Voraussetzung, dass der Zusteller Grund zur Annahme haben müsse, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, ist darauf abzustellen, ob objektive Gründe dafür gegeben sind, dass sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle liegt nicht vor, wenn der Empfänger mehrere Tage ortsabwesend ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass eine langfristige Abwesenheit von der Wohnung als Abgabestelle gegeben ist, sondern bereits eine kurzfristige Abwesenheit, etwa für einen Auslandsaufenthalt, eine relevante Ortsabwesenheit darstellt.“ (VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/0007)Tatsächlich war der Beschwerdeführer jedoch die gesamte Woche ortsabwesend, weil er sich an seinem Zweitwohnsitz in Graz aufhielt. Laut ständiger Judikatur des VwGH liegt ein "regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle iSd Paragraph 17, Absatz eins, ZustG nur dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Hinsichtlich der im Paragraph 17, Absatz eins, legcit. normierten Voraussetzung, dass der Zusteller Grund zur Annahme haben müsse, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, ist darauf abzustellen, ob objektive Gründe dafür gegeben sind, dass sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle liegt nicht vor, wenn der Empfänger mehrere Tage ortsabwesend ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass eine langfristige Abwesenheit von der Wohnung als Abgabestelle gegeben ist, sondern bereits eine kurzfristige Abwesenheit, etwa für einen Auslandsaufenthalt, eine relevante Ortsabwesenheit darstellt.“ (VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/0007) „Eine Ortsabwesenheit in der Dauer einer Woche hebt den Charakter einer Räumlichkeit als Wohnung iS. des § 4 ZustellG auf. Eine Hinterlegung

§ 17Abs. 1 Zustell

G darf unter einer solchen Adresse nicht erfolgen, weil es an einer Abgabestelle fehlt. Es liegt daher auch keine "hinterlegte Sendung" iS. des § 17 Abs. 3 ZustellG vor.“ (VwGH 05.11.1998, 84/10/0176)„Eine Ortsabwesenheit in der Dauer einer Woche hebt den Charakter einer Räumlichkeit als Wohnung iS. des Paragraph 4, ZustellG auf. Eine Hinterlegung

Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG darf unter einer solchen Adresse nicht erfolgen, weil es an einer Abgabestelle fehlt. Es liegt daher auch keine "hinterlegte Sendung" iS. des Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG vor.“ (VwGH 05.11.1998, 84/10/0176) Dies war hier der Fall, weil der BF die gesamte Woche von der Zustelladresse in Villach ortsabwesend war. Da es dieser Adresse somit an der Qualität einer Abgabestelle nach dem ZustG mangelte, konnte am 18.09.2023 auch keine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung erfolgen. Allerdings sieht § 7 ZustG eine Heilung von Zustellmängeln vor. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Der BF hat das Dokument am Nachmittag des 22.09.2023 vom Zustellpostamt abgeholt, womit ihm dieses auch tatsächlich zugekommen ist. (siehe dazu ua. VwGH 24.04.2012, 2012/22/0013). Eine weitere Voraussetzung für eine rechtswirksame Heilung eines Zustellmangels

§ 7Zust

G ist, dass der richtige Empfänger in der Zustellverfügung genannt wird (siehe dazu ua. VwGH 20.03.2018, Ro 2017/05/0015). Auch das ist hier der Fall. Der Einberufungsbefehl war eindeutig an den BF adressiert, was sich unzweifelhaft aus seinem Namen und seiner als Hauptwohnsitz geführten Meldeadresse ergibt. Die rechtswirksame Zustellung des Einberufungsbefehls des Militärkommandos Kärnten an den BF erfolgte damit zweifellos am Freitag den 22.09.2023, als ihm dieser als Empfänger des Dokuments tatsächlich zugekommen ist. Allerdings sieht Paragraph 7, ZustG eine Heilung von Zustellmängeln vor. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Der BF hat das Dokument am Nachmittag des 22.09.2023 vom Zustellpostamt abgeholt, womit ihm dieses auch tatsächlich zugekommen ist. (siehe dazu ua. VwGH 24.04.2012, 2012/22/0013). Eine weitere Voraussetzung für eine rechtswirksame Heilung eines Zustellmangels

Paragraph 7, ZustG ist, dass der richtige Empfänger in der Zustellverfügung genannt wird (siehe dazu ua. VwGH 20.03.2018, Ro 2017/05/0015). Auch das ist hier der Fall. Der Einberufungsbefehl war eindeutig an den BF adressiert, was sich unzweifelhaft aus seinem Namen und seiner als Hauptwohnsitz geführten Meldeadresse ergibt. Die rechtswirksame Zustellung des Einberufungsbefehls des Militärkommandos Kärnten an den BF erfolgte damit zweifellos am Freitag den 22.09.2023, als ihm dieser als Empfänger des Dokuments tatsächlich zugekommen ist. Damit ruhte das Recht des BF zur Abgabe einer Zivildiensterklärung

§ 1Abs. 2 zweiter Satz ZDG i

Vm. § 5a Abs. 1 Z 3 ZDG zum Zeitpunkt der Einbringung der Zivildiensterklärung am 24.09.2023, weshalb die Zivildiensterklärung

§ 5aAbs. 3 Z 4 ZDG mangelhaft war (Vw

GH 23.05.2013, 2013/11/0099) und seine Zivildienstpflicht nicht eintreten konnte.Was die in der Beschwerde ebenfalls ins Treffen geführte Zivildiensterklärung des BF vom 03.12.2022 betrifft, ist diesbezüglich lediglich auf den rechtskräftigen Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.12.2022 zu verweisen, wonach auch diese Zivildiensterklärung die Zivildienstpflicht nicht eintreten hat lassen. Damit ruhte das Recht des BF zur Abgabe einer Zivildiensterklärung

Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG zum Zeitpunkt der Einbringung der Zivildiensterklärung am 24.09.2023, weshalb die Zivildiensterklärung

Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG mangelhaft war (VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099) und seine Zivildienstpflicht nicht eintreten konnte., Was die in der Beschwerde ebenfalls ins Treffen geführte Zivildiensterklärung des BF vom 03.12.2022 betrifft, ist diesbezüglich lediglich auf den rechtskräftigen Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.12.2022 zu verweisen, wonach auch diese Zivildiensterklärung die Zivildienstpflicht nicht eintreten hat lassen. Die gegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2279291.1.00

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