RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlW168 2266366-2 Spruch, W168 2266366-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. 1286140408/240291228, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. 1286140408/240291228, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gem. §68 AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Erstes Asylverfahren:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 02.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil in Syrien Krieg herrsche, das Leben sei schwierig. Er werde zum Militär eingezogen. Den Libanon habe er verlassen, weil sich die Lage verschlechtert habe, sie sei nun schlechter als in Syrien. Bei der Rückkehr befürchte er von jeder Truppe rekrutiert zu werden.
- Am 13.07.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Muslim. Er sei in der Stadt XXXX im Gouvernement Deir Ez-Zor geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe zwei Jahre die Grundschule besucht und sei 1997 mit seinem Vater nach Beirut gegangen, wo er in einem Geschäft und Parkhaus gearbeitet habe und regelmäßig nach Syrien gependelt sei. Von 2007 bis 2021 habe er permanent im Libanon gewohnt. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet und habe mit seiner Ehefrau vier Kinder. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.
- Am 13.07.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Muslim. Er sei in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Deir Ez-Zor geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe zwei Jahre die Grundschule besucht und sei 1997 mit seinem Vater nach Beirut gegangen, wo er in einem Geschäft und Parkhaus gearbeitet habe und regelmäßig nach Syrien gependelt sei. Von 2007 bis 2021 habe er permanent im Libanon gewohnt. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet und habe mit seiner Ehefrau vier Kinder. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil Krieg herrsche und er nicht kämpfen möchte. Er habe sich mit 18 Jahren sein Militärbuch abgeholt, im Jahr 2003 sei er dann bei der Musterung gewesen. Danach habe er einen Aufenthaltstitel für Kuwait bekommen und für ein Jahr einen Wehrdienstaufschub erhalten. Dann sei er selbständig zum syrischen Militär gegangen und habe um ein weiteres Jahr Aufschub gebeten und dafür 5.000 syrische Lira (ca. 1.000 US Dollar) bezahlt. Der Beschwerdeführer selbst habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, da er im Libanon gewesen sei. Seine Eltern hätten ihm nur mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm gefragt habe. Er müsse zum Militär, was er ablehne, da er sich keiner Gruppierung anschließen möchte. In seinem Ort seien die Kurden und der IS gewesen. Sein Herkunftsort befinde sich östlich des Euphrats. Auf der einer Seite des Flusses seien die Kurden und auf der anderen Seite die syrische Regierung. Seine Familie lebe in einem kurdisch kontrollierten Gebiet. Im Fall einer Rückkehr würde er festgenommen werden. Er sei für die syrische Regierung ein Verräter und ein Verweigerer, sie würden ihn sofort exekutieren.
- Mit Schreiben vom 16.09.2022 legte die belangte Behörde den syrischen Personenstandsregisterauszug des Beschwerdeführers zur Überprüfung auf dessen Echtheit dem Landeskriminalamt (LKA) Kärnten vor.
- Dem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamts (LKA) Kärnten vom 28.09.2022, eingelangt am 04.10.2022, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um einen authentischen Formularvordruck handelt, das Dokument jedoch nicht vollständig legalisiert wurde und diverse Stempel und Gebührenmarken fehlen würden.
- Am 18.11.2022 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Befragt zu dem vorgelegten Personenstandsregisterauszug, welcher laut kriminaltechnischer Untersuchung der Polizei gefälscht sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser nicht gefälscht sei. Das Dokument habe ihm sein Vater besorgt, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Libanon gewesen sei. Sein Vater sei zu einer Behörde gegangen und habe dort einen Antrag für den Beschwerdeführer gestellt. Die anderen Dokumente (Heiratsurkunde und Personenstandsregister der Kinder) seien gegen Bezahlung von Schmiergeld ausgestellt worden.
- Mit Bescheid vom 13.12.2022 wies das BFA diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom 13.12.2022 wies das BFA diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, wie sein Vater bei den syrischen Behörden Dokumente ausstellen lassen könne, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich vom syrischen Regime gesucht werde. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
- Mit Eingabe vom 16.01.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von der kurdischen SDF kontrolliert werde, es bestehe durchgehend die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Streitkräfte. Zudem befürchte er bei seiner Rückkehr nach Syrien vom IS verfolgt und ermordet zu werden, da er dem Stamm der Schuʿaitat angehöre. Der IS verfolge und töte alle Angehörigen dieses Stammes. Der Herkunftsort befinde sich an der irakischen Grenze, wo der IS stark verbreitet sei. Da auf dem Ausweis des Beschwerdeführers verzeichnet sei, dass er aus XXXX stamme und der IS dies mitbekommen könne, würden sie ihn verfolgen und ermorden. Der Stamm habe 2014 gegen den IS gekämpft. Sein Bruder, Cousin und Schwager seien bereits vom IS ermordet worden. Zudem befürchte der Beschwerdeführer zwangsweise vonseiten der syrischen Armee rekrutiert oder im Falle einer Verweigerung inhaftiert oder getötet zu werden. Außerdem würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylantragstellung in Europa und seiner illegalen Ausreise als Landesverräter angesehen werden. Die Bedrohung durch den IS habe der Beschwerdeführer erst jetzt vorgebracht, da ihn die belangte Behörde nicht ausreichend befragt habe. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer befinde sich mit seinen 38 Jahren weiterhin im wehrfähigen Alter. Ihm würde aufgrund der Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle politische Gesinnung vonseiten des syrischen Regimes unterstellt werden. Da sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen habe, drohe ihm Folter, Inhaftierung, sofortige Einziehung in den Reservedienst, beziehungsweise die Tötung. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
- Mit Eingabe vom 16.01.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von der kurdischen SDF kontrolliert werde, es bestehe durchgehend die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Streitkräfte. Zudem befürchte er bei seiner Rückkehr nach Syrien vom IS verfolgt und ermordet zu werden, da er dem Stamm der Schuʿaitat angehöre. Der IS verfolge und töte alle Angehörigen dieses Stammes. Der Herkunftsort befinde sich an der irakischen Grenze, wo der IS stark verbreitet sei. Da auf dem Ausweis des Beschwerdeführers verzeichnet sei, dass er aus römisch 40 stamme und der IS dies mitbekommen könne, würden sie ihn verfolgen und ermorden. Der Stamm habe 2014 gegen den IS gekämpft. Sein Bruder, Cousin und Schwager seien bereits vom IS ermordet worden. Zudem befürchte der Beschwerdeführer zwangsweise vonseiten der syrischen Armee rekrutiert oder im Falle einer Verweigerung inhaftiert oder getötet zu werden. Außerdem würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylantragstellung in Europa und seiner illegalen Ausreise als Landesverräter angesehen werden. Die Bedrohung durch den IS habe der Beschwerdeführer erst jetzt vorgebracht, da ihn die belangte Behörde nicht ausreichend befragt habe. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer befinde sich mit seinen 38 Jahren weiterhin im wehrfähigen Alter. Ihm würde aufgrund der Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle politische Gesinnung vonseiten des syrischen Regimes unterstellt werden. Da sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen habe, drohe ihm Folter, Inhaftierung, sofortige Einziehung in den Reservedienst, beziehungsweise die Tötung. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 24.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 31.01.2023 in der Gerichtsabteilung W260 einlangte.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2023 wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W260 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 24.10.2023 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.01.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde.
- Mit Erkenntnis vom 14.02.2024, Zl. W261 2266366-1/10E, zugestellt am 15.02.2024, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus:
- Mit Erkenntnis vom 14.02.2024, Zl. W261 2266366-1/10E, zugestellt am 15.02.2024, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhobene Beschwerde ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus: „3.1.
- Wie festgestellt leistete der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Wehrdienst beim syrischen Militär bislang nicht ab. Der Beschwerdeführer erhielt im Zeitraum von 2005 bis 2007 zwei Mal einen für jeweils ein Jahr befristeten Wehrdienstaufschub. Er wurde weder vonseiten der syrischen Regierung noch von kurdischen Kräften jemals konkret aufgefordert, einen Wehrdienst abzuleisten. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES). Das syrische Regime hat im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers keine Zugriffsmöglichkeiten auf Wehrpflichtige. Auch unabhängig von konkreten Rekrutierungsversuchen besteht in seinem Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Wehrdienst der syrischen Armee eingezogen zu werden. In Bezug auf eine mögliche Gefahr vonseiten der kurdischen Streitkräfte rekrutiert zu werden ist festzuhalten, dass sich der 39-jährige-Beschwerdeführer nicht mehr im Rekrutierungsalter für die „Selbstverteidigungspflicht“ im AANES-Gebiet befindet. Ihm droht daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die SDF bzw. ihre kurdischen Streitkräfte. 3.1.
- Der Beschwerdeführer gehört nicht dem Stamm der Schuʿaitat (auch Schaitat oder Shaitat) an. Selbst unter Annahme der Stammeszugehörigkeit wird der Beschwerdeführer aufgrund dessen nicht vom IS verfolgt. Auch ansonsten sind persönliche Bedrohungen des Beschwerdeführers durch den IS nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer erfüllt auch keine Risikoprofile, die ihn besonders exponieren würden. 3.1.
- Der Beschwerdeführer nahm - wie festgestellt - auch nicht an Demonstrationen teil, er war auch kein Mitglied politischer Gruppierungen und er äußerte sich auch sonst nicht politisch. Der Beschwerdeführer befindet sich auch nicht auf der Interpol Fahndungsliste. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. 3.1.
- Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. 3.1.
- Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.
- Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.“ Gegenständliches (Folgeantrags)Verfahren:
- Bereits am 19.02.2024 stellte der Beschwerdeführer (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und brachte als Fluchtgrund vor, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Andere Gründe habe er nicht. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg und dem Militärdienst. Er legte seine Karte für subsidiär Schutzberechtigte in Österreich vor.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 05.04.2024 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sich seit der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag nichts geändert habe, er eigentlich keine neuen Fluchtgründe habe und auch nichts ergänzen wolle Er könne nicht zurück nach Syrien. Derzeit besuche er einen A1-Deutschkurs, um arbeiten zu können, arbeite derzeit jedoch nicht. Auf die Kenntnisnahme von Länderberichten zum Herkunftsstaat verzichtete er und bestätigte eine einwandfreie Verständigung mit dem Dolmetscher. Er habe gegen die letzte Entscheidung Beschwerde erhoben, weil die Lage in Syrien schlecht sei, Krieg herrsche und er seit 3 Jahren seine Kinder nicht gesehen habe. Er sei subsidiär Schutzberechtigter. Dass er zu Beginn des Krieges an Demonstrationen teilgenommen habe, habe er beim BVwG bereits erzählt, ansonsten habe er keine politischen Aktivitäten gesetzt.
- Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
- Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Das Fluchtvorbringen des BF sei bereits im ersten Asylverfahren abschließend gewürdigt worden und diesem die Asylrelevanz bzw. Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren ausführlich zum Fluchtweg und Fluchtgrund befragt worden sei und hierbei hinreichend Gelegenheit gehabt habe, all seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß vorzubringen. Es stehe fest, dass der im gegenständlichen Verfahren keinen verfahrensmaßgeblichen neuen Sachverhalt im Zuge seiner Erstbefragung und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (BFA) geltend gemacht habe. Insofern sei sein nunmehriger Antrag wegen Vorliegens entschiedener Sache zurückzuweisen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt: Dem BF drohe in Syrien bei einer Rückkehr die konkrete und reale Gefahr als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst eingezogen zu werden und in diesem Zusammenhang der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. In seinem Heimatort würde durchgehend die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Streitkräfte bestehen. Zusätzlich bestehe die Gefahr als Angehöriger des Stammes Schu’aitat vom IS verfolgt und ermordet zu werden. Der IS sei an der irakischen Grenze um seinen Heimatort stark verbreitet. Nach einem Bericht in den Briefing Notes des BAMF vom 18.03.2024 seien bei einem IS-Angriff auf Trüffelsammlerinnen am 06.03.2024 nahe des Ortes Kobajeb im Gouvernement Deir ez Zor mindestens 34 Zivilpersonen getötet und Dutzende weitere verwundet worden. Die Befürchtung des BF, vom IS auf Grund seiner Stammeszugehörigkeit (sozialen Gruppe) getötet zu werden, enthalte einen glaubhaften Kern, der durch – neue Beweismittel - den oben zitierten Bericht untermauert werde. Eine mündliche Verhandlung werde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Arabisch. Er stammt aus der Stadt XXXX im Gouvernement Deir Ez-Zor, welches sich aktuell unter kurdischer Kontrolle befindet. Er hat zwei Jahre die Grundschule besucht und ist 1997 mit seinem Vater nach Beirut gegangen, wo er in einem Geschäft und Parkhaus gearbeitet hat und regelmäßig nach Syrien gependelt sei. Von 2007 bis 2021 hat er permanent im Libanon gewohnt. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Arabisch. Er stammt aus der Stadt römisch 40 im Gouvernement Deir Ez-Zor, welches sich aktuell unter kurdischer Kontrolle befindet. Er hat zwei Jahre die Grundschule besucht und ist 1997 mit seinem Vater nach Beirut gegangen, wo er in einem Geschäft und Parkhaus gearbeitet hat und regelmäßig nach Syrien gependelt sei. Von 2007 bis 2021 hat er permanent im Libanon gewohnt. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 13.12.2022 in Österreich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat subsidiärer Schutz zuerkannt. Gegen die Nichtzuerkennung von Asyl gem. §3 AsylG erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Der erste Asylantrag und die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde betreffend §3 AsylG mit Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2024, Zl. W261 2266366-1/10E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Folge in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte am 19.02.2024 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die allgemeine Situation in Syrien oder die Rechtslage hat sich im Vergleich zum das Vorverfahren abschließenden Erkenntnis des BVwGs vom 14.02.204 nicht verfahrenswesentlich geändert. Hinsichtlich sämtlicher bereits im Erstverfahren abschließend gewürdigter Ausführungen des BF sind keine verfahrensmaßgeblichen Änderungen oder Neuerungen eingetreten. Alle vom Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahren in Bezug auf das Vorliegen einer individuell konkreten Bedrohungsbefürchtung geltend gemachten Fluchtgründe und Rückehrbefürchtungen wurden im rechtskäfig abgeschlossenen Vorverfahren bereits abschließend und vollständig gewürdigt, hierin als nicht asylrelevant, bzw. nicht glaubwürdig erachtet. Sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu Begründung des gegenständlichen Folgeantrags sind keine ausreichend glaubwürdigen bzw. neuen, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden neuen Sachverhalte oder ausreichenden Neuerungen zu entnehmen, die die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens für erforderlich erscheinen lassen könnten oder ein anderes Verfahrensergebnis mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit indizieren könnten.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und dem Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2024 zu Zl. W261 2266366-
- 2.
- Die Feststellung, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 19.02.2023, keine verfahrensrelevanten bzw. glaubwürdigen Neuerungen, oder auch neuen Fluchtgründe enthält, stützt sich auf die Aktenlage und das Erkenntnis des BVwG vom 14.02.
- So war Gegenstand des Erstverfahrens insbesondere das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer die Einziehung zum Militärdienst bei der syrischen Regierung, eine Zwangsrekrutierung seitens der kurdischen Einheiten im Herkunftsort drohe , ferner eine Verfolgung durch den IS wegen seiner Zugehörigkeit zum Stamm der der Schuʿaitat (auch Schaitat oder Shaitat) sowie dass er auf Grund seiner Teilnahme an Demonstrationen zu Beginn des Krieges, illegaler Ausreise und Asylantragstellung wegen oppositioneller Gesinnung gesucht werde. Im gegenständlichen Verfahren berief sich der Beschwerdeführer zunächst ausdrücklich wieder auf diese bisherigen Fluchtgründe, welche sich seit der letzten Entscheidung nicht geändert hätten, bzw. er keine anderen Fluchtgründe habe und dies alle Gründe seien. (Erstbefragungsprotokoll S. 4, bzw. Einvernahme Protokoll BFA S 4) Erst in der Beschwerde wurde vorgebracht, es wäre nunmehr aufgrund der Briefing Note des BAMF vom 18.03.2024, der zu entnehmen wäre, dass Angehörige seines Stammes durch Mitglieder des IS getötet worden wären, nunmehr ein neues Beweismittel hervorgekommen, welches eine wie bereits auch durch den BF angeführte, ihm drohende asylrelevante Bedrohung aufgrund der sozialen Gruppe sprechen würde. Dies wäre im gegenständlichen Verfahren durch das BFA nicht ausreichend gewürdigt worden. Bezogen auf dieses in der Beschwerdeschrift angeführten Bericht, bzw. dieses „neue Beweismittel“ ist jedoch festzuhalten, dass sich auch dieser Bescheinigungsmittel somit sich ausschließlich jedoch auf die Zitierung eines allgemeinen Berichtes des BAMF beschränkt, der sich auf einen Angriff am 06.03.2024 nahe des Ortes Kobajeb durch den IS auf Trüffelsucher in der Nähe der irakischen Grenze bezieht. Eine maßgebliche individuell konkrete Bedrohung, die sich unmittelbar konkret auf den BF selbst bezieht oder eine konkrete Bedrohung des BF selbst aufzeigt, kann diesem Schreiben jedenfalls nicht entnommen werden. Dieser allgemeine Bericht der über eine allgemeine Bedrohung durch den IS für Personen im Herkunftsgebiet des BF handelt, stellt somit keine verfahrensrelevante Neuerung in Bezug auf das Vorliegen einer individuell unmittelbar konkret den BF glaubwürdig persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung dar. Vielmehr zeigt auch dieser Bericht ausschließlich das Vorliegen einer allgemeinen Gefährdung für Personen im Herkunftsgebiet auf. Dieser allgemeinen Bedrohung wurde bereits durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes an den BF durch das BFA im Erstverfahren entsprochen. Auch unter besonderer Berücksichtigung dieses allgemeinen Berichtes, der sich explizit nicht konkret auf den BF selbst bezieht, kann von einer verfahrensrelevanten Neuerung verfahrensgegenständlich nicht ausgegangen, kann auch hierdurch der BF nicht das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufzeigen. Dass hierdurch keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen seit dem Erstverfahren eingetreten sind, ergibt sich weiters aus folgenden Überlegungen: Zum benannten Bericht in den Briefing Notes vom 18.03.2024: Durch die Anführung dieses Berichtes, hat der BF nicht ausreichend schlüssig aufzeigen können, dass ihm selbst eine unmittelbar persönliche Bedrohung durch den IS in seiner Heimatstadt XXXX auch als Angehöriger des von ihm angegebenen Stammes nunmehr droht. Dies insbesondere da die schon die im ersten Asylverfahren geltend gemachte Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum genannten Stamm und eine hieraus resultierende Verfolgungsgefahr im erstinstanzlichen Verfahren umfassend konkret behandelt und gewürdigt worden ist. Insbesondere konnte auch hierauf bezogen das Vorliegen einer unmittelbar konkret persönlich den BF betreffenden asylrelevanten Bedrohung selbst konkret nicht festgestellt werden. Somit kann der BF im gegenständlichen Verfahren eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch den IS ausschließlich durch die Anführung des genannten Berichtes ebenso nicht ausreichend konkret aufzeigen. Durch die Anführung dieses Berichtes, hat der BF nicht ausreichend schlüssig aufzeigen können, dass ihm selbst eine unmittelbar persönliche Bedrohung durch den IS in seiner Heimatstadt römisch 40 auch als Angehöriger des von ihm angegebenen Stammes nunmehr droht. Dies insbesondere da die schon die im ersten Asylverfahren geltend gemachte Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum genannten Stamm und eine hieraus resultierende Verfolgungsgefahr im erstinstanzlichen Verfahren umfassend konkret behandelt und gewürdigt worden ist. Insbesondere konnte auch hierauf bezogen das Vorliegen einer unmittelbar konkret persönlich den BF betreffenden asylrelevanten Bedrohung selbst konkret nicht festgestellt werden. Somit kann der BF im gegenständlichen Verfahren eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch den IS ausschließlich durch die Anführung des genannten Berichtes ebenso nicht ausreichend konkret aufzeigen. Festzuhalten ist, dass das bloße allgemeine Bestehen einer Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung für insbesondere die Zuerkennung eines Schutzes gem. §3 AsylG jedenfalls nicht ausreichend ist und die Gewährung von Asyl jedenfalls das kausale Vorliegen eines GFK-Grundes erfordert (vgl. dazu etwa VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, und 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Festzuhalten ist, dass das bloße allgemeine Bestehen einer Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung für insbesondere die Zuerkennung eines Schutzes gem. §3 AsylG jedenfalls nicht ausreichend ist und die Gewährung von Asyl jedenfalls das kausale Vorliegen eines GFK-Grundes erfordert vergleiche dazu etwa VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, und 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Soweit sich dieser Bericht somit auf einzelne kriminelle Übergriffe von IS Anhängern auf Personen in Herkunftsgebiet des BF, bzw. allfällig auch auf Angehörige des Stammes des BF bezieht, so kann alleine hieraus eine individuell konkrete persönliche unmittelbare asylrelevante Verfolgung des BF im Sine des §3 AsylG ausreichend glaubhaft nicht dargelegt und aufgezeigt werden. Vielmehr wird auch hierdurch wird ausschließlich eine allgemeine Gefährdung für Personen im Herkunftsgebiet des BF aufgezeigt, der bereits durch die Zuerkennung eines Schutzes gem. § 8 AsylG durch das BFA entsprochen wurde. Soweit sich dieser Bericht somit auf einzelne kriminelle Übergriffe von IS Anhängern auf Personen in Herkunftsgebiet des BF, bzw. allfällig auch auf Angehörige des Stammes des BF bezieht, so kann alleine hieraus eine individuell konkrete persönliche unmittelbare asylrelevante Verfolgung des BF im Sine des §3 AsylG ausreichend glaubhaft nicht dargelegt und aufgezeigt werden. Vielmehr wird auch hierdurch wird ausschließlich eine allgemeine Gefährdung für Personen im Herkunftsgebiet des BF aufgezeigt, der bereits durch die Zuerkennung eines Schutzes gem. Paragraph 8, AsylG durch das BFA entsprochen wurde. Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren hat das BVwG im Erkenntnis vom 14.02.2024 zur befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch den IS insbesondere und konkret wie folgt ausgeführt: „Zudem konnte der Beschwerdeführer eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende Bedrohung aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Stamm der Schuʿaitat (auch Schaitat oder Shaitat) und infolge dessen eine Bedrohung durch den IS nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. Insbesondere steigerte und veränderte er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens deutlich. In der polizeilichen Erstbefragung gab er bezugnehmend auf seine Fluchtgründe lediglich an, dass in Syrien Krieg herrsche und das Leben schwierig sei. Er hätte zum Militär einrücken müssen. Jede Truppe würde ihn rekrutieren wollen, das syrische Regime suche nach ihm (vgl. AS 17). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer gleichbleibend an, dass er aufgrund des Krieges geflüchtet sei und nicht kämpfen möchte. Er wolle nicht zum Militär und wolle sich auch sonst keiner Gruppierung anschließen. In seinem Ort seien die Kurden und der IS gewesen (vgl. AS 59). Erst in der schriftlichen Beschwerde brachte der vertretene Beschwerdeführer in völliger Abkehr von seinen bisherigen Angaben zum ersten Mal vor, dass er dem Stamm der Schuʿaitat angehöre. Alle Bewohner seines Herkunftsortes seien Angehörige dieses Stammes (vgl. AS 410). Die Verfolgung des Stammes durch den IS gründe daher, dass der Stamm 2014 gegen den IS gekämpft habe. Sein Bruder, Cousin und Schwager seien bereits durch den IS ermordet worden (vgl. AS 411). Gleichbleibend dazu gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass sich der Stamm der Schuʿaitat (auch Schaitat oder Shaitat) in drei Dörfern, darunter sein Herkunftsort, befinde. Der Stamm habe gegen den IS gekämpft. Der IS habe viele von seinem Stamm geköpft, darunter seinen Bruder, drei seiner Cousins und seinen Schwager (vgl. Niederschrift vom 02.01.2024, S. 11). Weder in der polizeilichen Erstbefragung am 03.10.2021 noch in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 13.07.2022 oder am 18.11.2022 gab der Beschwerdeführer jemals an, dem Stamm der Schuʿaitat anzugehören. Befragt zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit gab der Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme lediglich an, dass er Araber sei (vgl. AS 7, 57). Die Fragen, ob er jemals von staatlicher oder privater Seite aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion oder ähnliches verfolgt worden sei, verneinte er beide Male (vgl. AS 60, 62). Im Zuge seiner freien Erzählung seiner Fluchtgründe gab er lediglich pauschal an, dass „der IS da“ gewesen sei und seine Familie in einem Gebiet lebe, das von den Kurden kontrolliert werde (vgl. AS 59). Als der Beschwerdeführer explizit gefragt wurde, ob er im Heimatland Eltern, Geschwister, Onkel, Cousinen und Cousins habe, gab der Beschwerdeführer nur zu Protokoll, dass sein Vater verstorben sei und seine Mutter, sechs Brüder und neun Schwestern weiterhin in Syrien leben würden (vgl. AS 58). Die in der schriftlichen Beschwerde später erwähnte Ermordung seines Bruders, Cousins und Schwagers durch den IS (vgl. AS 411), welche später in der mündlichen Verhandlung zu der Ermordung von drei Cousins gesteigert wurde (vgl. Niederschrift vom 02.01.2024, S. 11), erwähnte der Beschwerdeführer in der polizeilichen Erstbefragung und den zwei Einvernahmen vor der belangten Behörde mit keinem Wort. Dieses Vorbringen ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht glaubhaft, da zu erwarten wäre, dass jemand ein so einschneidendes und furchtauslösendes Erlebnis auf jeden Fall bei einen den drei vorherigen Möglichkeiten (polizeiliche Erstbefragung, zwei niederschriftliche Einvernahmen vor der belangten Behörde) erwähnen würde. Nicht nachvollziehbar ist die erstmalige Erwähnung dieses Ereignisses durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 16.01.2023, also mehr als ein Jahr nach der Antragstellung auf internationalen Schutz (02.10.2021). In der mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer die Stammeszugehörigkeit und die daraus resultierende Verfolgung durch den IS erst durch Nachfragen der erkennenden Richterin (vgl. Niederschrift vom 02.01.2024, S. 11). Dem Beschwerdeführer wurde die Steigerung seiner Angaben vorgehalten und gefragt, warum er von den angeblichen Vorkommnissen heute zum ersten Mal erzähle, darauf antwortete er: „Ich hatte Angst. Personen aus meinem Dorf meinten, dass diese Infos wichtig sind. Sie haben mich ermutigt, diese zu erwähnen.“ (vgl. Niederschrift vom 02.01.2024, S. 12). Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu überzeugen, da es für das erkennende Gericht wenig nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer erst darauf hingewiesen werden sollte, dass seine angebliche Zugehörigkeit zu seinem Stamm für das Verfahren relevant sein könnte, wenn der Beschwerdeführer in sämtlichen Einvernahmen darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er alle möglichen Fluchtgründe bzw. Bedrohungen nennen sollte und diesbezüglich auch explizit mehrmals zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt wurde. Wenn der vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass er „weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme des BFA genauer danach gefragt wurde bzw. er nicht wusste, dass er noch weitere Ausführungen von sich aus machen soll“ (vgl. AS 413), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm in der niederschriftlichen Einvernahme am 13.07.2022 genügend Zeit und Raum für eine freie Erzählung bezugnehmend auf seine Flucht- und Asylgründe gelassen wurde (vgl. AS 59), zumal der Beschwerdeführer nach seiner freien Erzählung explizit gefragt wurde, ob er alle seine Fluchtgründe genannt habe, was er bejahte (vgl. AS 60). Auch am Ende der Befragung wurde der Beschwerdeführer nochmals gefragt, ob er noch etwas zu sagen oder hinzuzufügen habe, was er verneinte (vgl. AS 62). Auf die Mitwirkungspflicht und Selbständigkeit des Vorbringens wurde der Beschwerdeführer sowohl am Anfang der polizeilichen Erstbefragung (vgl. AS 7, 9) als auch vor der niederschriftlichen Einvernahme hingewiesen (vgl. AS 55). Die vom Beschwerdeführer behauptete Unwissenheit ist sohin als reine Schutzbehauptung zu werten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). In einer Gesamtschau der beweiswürdigenden Erwägungen und unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung konnte der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen, dem Stamm der Schuʿaitat anzugehören und aufgrund dessen vom IS bedroht zu werden, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war.Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren hat das BVwG im Erkenntnis vom 14.02.2024 zur befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch den IS insbesondere und konkret wie folgt ausgeführt: „Zudem konnte der Beschwerdeführer eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende Bedrohung aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Stamm der Schuʿaitat (auch Schaitat oder Shaitat) und infolge dessen eine Bedrohung durch den IS nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. Insbesondere steigerte und veränderte er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens deutlich. In der polizeilichen Erstbefragung gab er bezugnehmend auf seine Fluchtgründe lediglich an, dass in Syrien Krieg herrsche und das Leben schwierig sei. Er hätte zum Militär einrücken müssen. Jede Truppe würde ihn rekrutieren wollen, das syrische Regime suche nach ihm vergleiche AS 17). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer gleichbleibend an, dass er aufgrund des Krieges geflüchtet sei und nicht kämpfen möchte. Er wolle nicht zum Militär und wolle sich auch sonst keiner Gruppierung anschließen. In seinem Ort seien die Kurden und der IS gewesen vergleiche AS 59). Erst in der schriftlichen Beschwerde brachte der vertretene Beschwerdeführer in völliger Abkehr von seinen bisherigen Angaben zum ersten Mal vor, dass er dem Stamm der Schuʿaitat angehöre. Alle Bewohner seines Herkunftsortes seien Angehörige dieses Stammes vergleiche AS 410). Die Verfolgung des Stammes durch den IS gründe daher, dass der Stamm 2014 gegen den IS gekämpft habe. Sein Bruder, Cousin und Schwager seien bereits durch den IS ermordet worden vergleiche AS 411). Gleichbleibend dazu gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass sich der Stamm der Schuʿaitat (auch Schaitat oder Shaitat) in drei Dörfern, darunter sein Herkunftsort, befinde. Der Stamm habe gegen den IS gekämpft. Der IS habe viele von seinem Stamm geköpft, darunter seinen Bruder, drei seiner Cousins und seinen Schwager vergleiche Niederschrift vom 02.01.2024, S. 11). Weder in der polizeilichen Erstbefragung am 03.10.2021 noch in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 13.07.2022 oder am 18.11.2022 gab der Beschwerdeführer jemals an, dem Stamm der Schuʿaitat anzugehören. Befragt zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit gab der Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme lediglich an, dass er Araber sei vergleiche AS 7, 57). Die Fragen, ob er jemals von staatlicher oder privater Seite aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion oder ähnliches verfolgt worden sei, verneinte er beide Male vergleiche AS 60, 62). Im Zuge seiner freien Erzählung seiner Fluchtgründe gab er lediglich pauschal an, dass „der IS da“ gewesen sei und seine Familie in einem Gebiet lebe, das von den Kurden kontrolliert werde vergleiche AS 59). Als der Beschwerdeführer explizit gefragt wurde, ob er im Heimatland Eltern, Geschwister, Onkel, Cousinen und Cousins habe, gab der Beschwerdeführer nur zu Protokoll, dass sein Vater verstorben sei und seine Mutter, sechs Brüder und neun Schwestern weiterhin in Syrien leben würden vergleiche AS 58). Die in der schriftlichen Beschwerde später erwähnte Ermordung seines Bruders, Cousins und Schwagers durch den IS vergleiche AS 411), welche später in der mündlichen Verhandlung zu der Ermordung von drei Cousins gesteigert wurde vergleiche Niederschrift vom 02.01.2024, S. 11), erwähnte der Beschwerdeführer in der polizeilichen Erstbefragung und den zwei Einvernahmen vor der belangten Behörde mit keinem Wort. Dieses Vorbringen ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht glaubhaft, da zu erwarten wäre, dass jemand ein so einschneidendes und furchtauslösendes Erlebnis auf jeden Fall bei einen den drei vorherigen Möglichkeiten (polizeiliche Erstbefragung, zwei niederschriftliche Einvernahmen vor der belangten Behörde) erwähnen würde. Nicht nachvollziehbar ist die erstmalige Erwähnung dieses Ereignisses durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 16.01.2023, also mehr als ein Jahr nach der Antragstellung auf internationalen Schutz (02.10.2021). In der mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer die Stammeszugehörigkeit und die daraus resultierende Verfolgung durch den IS erst durch Nachfragen der erkennenden Richterin vergleiche Niederschrift vom 02.01.2024, S. 11). Dem Beschwerdeführer wurde die Steigerung seiner Angaben vorgehalten und gefragt, warum er von den angeblichen Vorkommnissen heute zum ersten Mal erzähle, darauf antwortete er: „Ich hatte Angst. Personen aus meinem Dorf meinten, dass diese Infos wichtig sind. Sie haben mich ermutigt, diese zu erwähnen.“ vergleiche Niederschrift vom 02.01.2024, S. 12). Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu überzeugen, da es für das erkennende Gericht wenig nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer erst darauf hingewiesen werden sollte, dass seine angebliche Zugehörigkeit zu seinem Stamm für das Verfahren relevant sein könnte, wenn der Beschwerdeführer in sämtlichen Einvernahmen darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er alle möglichen Fluchtgründe bzw. Bedrohungen nennen sollte und diesbezüglich auch explizit mehrmals zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt wurde. Wenn der vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass er „weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme des BFA genauer danach gefragt wurde bzw. er nicht wusste, dass er noch weitere Ausführungen von sich aus machen soll“ vergleiche AS 413), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm in der niederschriftlichen Einvernahme am 13.07.2022 genügend Zeit und Raum für eine freie Erzählung bezugnehmend auf seine Flucht- und Asylgründe gelassen wurde vergleiche AS 59), zumal der Beschwerdeführer nach seiner freien Erzählung explizit gefragt wurde, ob er alle seine Fluchtgründe genannt habe, was er bejahte vergleiche AS 60). Auch am Ende der Befragung wurde der Beschwerdeführer nochmals gefragt, ob er noch etwas zu sagen oder hinzuzufügen habe, was er verneinte vergleiche AS 62). Auf die Mitwirkungspflicht und Selbständigkeit des Vorbringens wurde der Beschwerdeführer sowohl am Anfang der polizeilichen Erstbefragung vergleiche AS 7, 9) als auch vor der niederschriftlichen Einvernahme hingewiesen vergleiche AS 55). Die vom Beschwerdeführer behauptete Unwissenheit ist sohin als reine Schutzbehauptung zu werten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). In einer Gesamtschau der beweiswürdigenden Erwägungen und unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung konnte der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen, dem Stamm der Schuʿaitat anzugehören und aufgrund dessen vom IS bedroht zu werden, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war. Dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Stamm der Schuʿaitat keine aktuelle gegen ihn gerichtete Bedrohung glaubhaft machen konnte, ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen: Der Stamm der Schuʿaitat umfasst ungefähr 70.000 bis 90.000 Mitglieder (vgl. https://www.memri.org/reports/massacre-and-media-isis-and-case-sunni-arab-shaitat-tribe; https://en.wikipedia.org/wiki/Al-Shaitat, abgerufen am 26.01.2024). Laut einer öffentlich zugänglichen ACCORD-Anfragebeantwortung und laut Human Rights Watch wurden im Jahr 2014 mehr als 700 Al-Shaitat-Stammesangehörige vom IS und mit ihm verbündeten Stämmen getötet, da sich Al-Shaitat-Stammesangehörige in den Orten Abu Hamam, al-Khushkieh und Gharanij weigerten dem ISIS die Treue zu schwören und infolge dessen mindestens elf ISIS-Kämpfer töteten (vgl. ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Der Stamm Gu’ran und der Islamische Staat (IS) zwischen 2013 bis Ende 2017; Rekrutierung durch den Stamm Gu’ran von Personen für den Kampfeinsatz oder allfällige Kriegsverbrechen; Möglichkeit von Angehörigen des Stammes sich Rekrutierung zu entziehen, vom 15.04.2022; Human Rights Watch, Kidnapped by ISIS, Failure to Uncover the Fate of Syria’s Missing, vom Februar 2020). Dem (veralteten) EASO (nun: EUAA) Bericht über die Sicherheitslage in Syrien ist zu entnehmen, dass der IS nach mehreren Kämpfen die Kontrolle über die Gebiete westlich des Euphrat 2017 an das syrische Regime und jene Gebiete östlich des Euphrat 2019 an die SDF verlor (EASO (EUAA) Country of Origin Report on Syria: Security Situation, S. 163, vom Mai 2020).Dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Stamm der Schuʿaitat keine aktuelle gegen ihn gerichtete Bedrohung glaubhaft machen konnte, ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen: Der Stamm der Schuʿaitat umfasst ungefähr 70.000 bis 90.000 Mitglieder vergleiche https://www.memri.org/reports/massacre-and-media-isis-and-case-sunni-arab-shaitat-tribe; https://en.wikipedia.org/wiki/Al-Shaitat, abgerufen am 26.01.2024). Laut einer öffentlich zugänglichen ACCORD-Anfragebeantwortung und laut Human Rights Watch wurden im Jahr 2014 mehr als 700 Al-Shaitat-Stammesangehörige vom IS und mit ihm verbündeten Stämmen getötet, da sich Al-Shaitat-Stammesangehörige in den Orten Abu Hamam, al-Khushkieh und Gharanij weigerten dem ISIS die Treue zu schwören und infolge dessen mindestens elf ISIS-Kämpfer töteten vergleiche ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Der Stamm Gu’ran und der Islamische Staat (IS) zwischen 2013 bis Ende 2017; Rekrutierung durch den Stamm Gu’ran von Personen für den Kampfeinsatz oder allfällige Kriegsverbrechen; Möglichkeit von Angehörigen des Stammes sich Rekrutierung zu entziehen, vom 15.04.2022; Human Rights Watch, Kidnapped by ISIS, Failure to Uncover the Fate of Syria’s Missing, vom Februar 2020). Dem (veralteten) EASO (nun: EUAA) Bericht über die Sicherheitslage in Syrien ist zu entnehmen, dass der IS nach mehreren Kämpfen die Kontrolle über die Gebiete westlich des Euphrat 2017 an das syrische Regime und jene Gebiete östlich des Euphrat 2019 an die SDF verlor (EASO (EUAA) Country of Origin Report on Syria: Security Situation, S. 163, vom Mai 2020). Laut einem Artikel des Washington Institute benutzt der IS Schläferzellen, um mit gezielten Attentaten vor allem Stammesführer zu ermorden und auch das aktuelle Länderinformationsblatt spricht von Angriffen des IS gegen Regierungstruppen, sowie Operationen gegen Streitkräfte der SDF (vgl. 1.3.2.1.; https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/daeshs-forgotten-massacre-deir-al-zour, abgerufen am 26.01.2024). Weiters berichten auch UNHCR und EUAA von vereinzelten Attentaten, Entführungen und Ermordungen, insb. gegen Stammesführer, örtliche Bürgermeister, Mitglieder lokaler Räte, Kommunalbeamte, Kollaborateure, Geschäftsleute, Fachkräfte, Ladenbesitzer und Ölarbeiter, die sich geweigert haben, die Gruppe finanziell zu unterstützen. Es wird auch nicht verkannt, dass regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet wurden (vgl. 1.3.2.1.). Seit dem Massaker 2014 lassen sich jedoch sowohl den Länderberichten als auch einer eingehenden Internet Recherche keine neuerlichen Angriffe auf Stammesmitglieder der Schuʿaitat entnehmen. Wieso genau der Beschwerdeführer ins Visier des IS geraten sollte, zumal der IS (wenn überhaupt) nur begrenzte Einflussmöglichkeiten im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers hat und der Beschwerdeführer auch nicht vorbrachte, dass er eine wichtige oder prominente Rolle im Stamm der Schuʿaitat innehatte, vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären. Hierzu wurde der BF insbesondere in der mündlichen Verhandlung von der erkennenden Richterin ausführlich befragt und der BF konnte hierbei insgesamt das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung ausreichend konkret und glaubhaft nicht darlegen. Ebenso konnte der BF eine konkrete gegen ihn gerichtete Bedrohung, zumal der IS laut den vorliegenden Länderberichten auch keine Kapazitäten hat, um bspw. Ausweise der Bevölkerung zu kontrollieren und Menschen aus dem Herkunftsort des Beschwerdeführers herauszufiltern. Ebenso wurde durch das BVwG im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren ausdrücklich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer auch aufgrund der Steigerungen, Unstimmigkeiten und des unglaubhaften Vorbringens im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den IS droht.Laut einem Artikel des Washington Institute benutzt der IS Schläferzellen, um mit gezielten Attentaten vor allem Stammesführer zu ermorden und auch das aktuelle Länderinformationsblatt spricht von Angriffen des IS gegen Regierungstruppen, sowie Operationen gegen Streitkräfte der SDF vergleiche 1.3.2.1.; https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/daeshs-forgotten-massacre-deir-al-zour, abgerufen am 26.01.2024). Weiters berichten auch UNHCR und EUAA von vereinzelten Attentaten, Entführungen und Ermordungen, insb. gegen Stammesführer, örtliche Bürgermeister, Mitglieder lokaler Räte, Kommunalbeamte, Kollaborateure, Geschäftsleute, Fachkräfte, Ladenbesitzer und Ölarbeiter, die sich geweigert haben, die Gruppe finanziell zu unterstützen. Es wird auch nicht verkannt, dass regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet wurden vergleiche 1.3.2.1.). Seit dem Massaker 2014 lassen sich jedoch sowohl den Länderberichten als auch einer eingehenden Internet Recherche keine neuerlichen Angriffe auf Stammesmitglieder der Schuʿaitat entnehmen. Wieso genau der Beschwerdeführer ins Visier des IS geraten sollte, zumal der IS (wenn überhaupt) nur begrenzte Einflussmöglichkeiten im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers hat und der Beschwerdeführer auch nicht vorbrachte, dass er eine wichtige oder prominente Rolle im Stamm der Schuʿaitat innehatte, vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären. Hierzu wurde der BF insbesondere in der mündlichen Verhandlung von der erkennenden Richterin ausführlich befragt und der BF konnte hierbei insgesamt das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung ausreichend konkret und glaubhaft nicht darlegen. Ebenso konnte der BF eine konkrete gegen ihn gerichtete Bedrohung, zumal der IS laut den vorliegenden Länderberichten auch keine Kapazitäten hat, um bspw. Ausweise der Bevölkerung zu kontrollieren und Menschen aus dem Herkunftsort des Beschwerdeführers herauszufiltern. Ebenso wurde durch das BVwG im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren ausdrücklich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer auch aufgrund der Steigerungen, Unstimmigkeiten und des unglaubhaften Vorbringens im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den IS droht. Es ist dem hierauf bezogenen und das Vorverfahren rechtskräftig abschließende Erkenntnis des BVwG konkret zu entnehmen, dass der BF hierauf bezogene, ihn unmittelbar konkret betreffende Bedrohung insgesamt alleine durch die Anführung eines allgemeinen Berichtes nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen konnte. Ein dieser Einschätzung substantiell widersprechendes Vorbringen, bzw. diesbezüglich ausreichend konkrete Neuerungen hat der BF auch im gesamten gegenständlichen Verfahren hierauf bezogen auch durch sämtliche diesbezüglichen Ausführungen der Vertretung nicht darlegen und glaubhaft machen können. Vielmehr war zu erkennen, dass der BF auch bezogen auf dieses somit nachweislich ausführlich bereits im Vorverfahren abschließend behandelten und gewürdigten Vorbringens, zu dem der BF auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahrens auch durch seine nunmehr erstatteten Ausführungen, bzw. die Vorlage des oben erwähnten Berichtes, keine auf ihn selbst unmittelbar konkret bezogene ausreichenden, bzw. verfahrensrelevanten Neuerungen darlegen konnte. Es war es dem BF insgesamt, dies auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift, auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahrens nicht möglich ausreichend konkret darzulegen und aufzuzeigen, dass sich seine hierauf bezogenen bisherigen Fluchtgründe oder Bedrohungsbefürchtungen gegenüber dem Vorverfahren verfahrensmaßgeblich verändert hätten, oder eine verfahrensrelevante Neuerung eingetreten wäre, sodass nunmehr eine neue materielle Würdigung des hierauf bezogenen Vorbringens nochmals durchzuführen wäre. Auch, dass durch die hierauf bezogenen allgemeinen Ausführungen des BF nunmehr hierauf basierend eine andere Entscheidung indiziert wäre, ist nicht anzunehmen. Vielmehr ist ebenso auch hierauf bezogen zu erkennen, dies auch unter konkreter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Ausführungen des BF im gegenständlichen Verfahren, bzw. auch unter Berücksichtigung des Inhaltes des vorgelegten Berichtes, es insgesamt nicht ersichtlich ist, dass die hierauf bezogene Einschätzung des BVwG im Vorverfahren nunmehr nicht mehr zutreffen würde. Mangels der Aufzeigung einer somit verfahrensmaßgeblich geänderten Situation oder Neuerung, der konkret den BF diesbezüglich betreffenden Lage für den BF im Herkunftsstaat, bzw. eines neuen, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden und verfahrensmaßgeblich veränderten Sachverhaltes, besteht in casu auch diesbezüglich daher kein Grund, an der weiterhin bestehenden Aktualität der diesbezüglichen Einschätzung im Vorverfahren zu zweifeln. Es liegt somit auch diesbezüglich eine entschiedene Sache vor. Zum erneuten Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zu Beginn des Krieges (im Herkunftsstaat) an Demonstrationen teilgenommen: Der Beschwerdeführer brachte auch diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 05.04.2024 selbst vor, dass er dies beim BVwG bereits erzählt hätte, sodass schon unter diesem Gesichtspunkt nicht von einem –seither- geänderten Sachverhalt auszugehen ist. Im Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2024 wurde dazu ua. ausgeführt: Der Beschwerdeführer konnte sein Fluchtvorbringen, er werde aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen vom syrischen Regime gesucht und bedroht und befinde sich auf der Interpol Fahndungsliste, nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. Bis zur mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer kein einziges Mal vor, dass er jemals an Demonstrationen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er niemals inhaftiert oder politisch tätig gewesen sei und auch nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe (vgl. AS 60, 62). Auch in der schriftlichen Beschwerde erwähnte er weder in Syrien noch in Österreich eine Teilnahme an Demonstrationen oder sonstige politische Aktivitäten. Erst bei der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht steigerte er seine Angaben, indem er zum ersten Mal vorbrachte, dass er „am Anfang der Ereignisse in Syrien“ an Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. Niederschrift vom 02.01.2024, S. 10). Der Beschwerdeführer konnte sein Fluchtvorbringen, er werde aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen vom syrischen Regime gesucht und bedroht und befinde sich auf der Interpol Fahndungsliste, nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. Bis zur mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer kein einziges Mal vor, dass er jemals an Demonstrationen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er niemals inhaftiert oder politisch tätig gewesen sei und auch nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe vergleiche AS 60, 62). Auch in der schriftlichen Beschwerde erwähnte er weder in Syrien noch in Österreich eine Teilnahme an Demonstrationen oder sonstige politische Aktivitäten. Erst bei der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht steigerte er seine Angaben, indem er zum ersten Mal vorbrachte, dass er „am Anfang der Ereignisse in Syrien“ an Demonstrationen teilgenommen habe vergleiche Niederschrift vom 02.01.2024, S. 10). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bei der syrischen Botschaft im Libanon über einen Vermittler einen Antrag auf Besuch des syrischen Staates gestellt habe und seine Freunde ihm mitgeteilt hätten, dass in diesem Dokument angeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer von Interpol gesucht werde und er aus Angst das besagte Dokument weggeschmissen habe (vgl. Niederschrift vom 02.01.2024, S. 10), ist aus mehreren Gründen unglaubhaft. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch dieses Vorbringen erst in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal vorbrachte und in den vorherigen vier Möglichkeiten kein einziges Mal erwähnte, ist die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht plausibel. Wie bereits oben ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben 2021 problemlos über einen Grenzübergang des syrischen Regimes nach Syrien einreisen und passierte dabei ca. 20 Checkpoints, zudem ist im Bus auch ein Offizier vor ihm gesessen. Er führte auch seinen Reisepass und Auszug aus dem Personenstandsregister bei sich (vgl. Niederschrift vom 02.01.2024, S. 9). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich auf einer Fahndungsliste der Interpol, wäre es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer problemlos mehr als ein Dutzend Checkpoints der syrischen Regierung passieren könnte und trotz der bestehenden Gefahr abermals nach Syrien einreisen würde. Aufgrund der offensichtlichen Steigerung seines Vorbringens ist auch eine Interpol Fahndung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer wurde befragt, warum er die Teilnahme an Demonstrationen erst in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal erwähnte, woraufhin er antwortete: „Ich hatte Angst. Die Anderen haben gemeint, dass ich über diese Sachen reden soll. Wie z.B. über den IS und über das Schreiben.“ (vgl. Niederschrift vom 02.01.2024, S. 11). Dieses Vorbringen erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer im späteren Verfahren seine Asyl- und Fluchtgründe in der Hoffnung auf einen positiven Verfahrensabschluss erweiterte. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer im vorangegangen Verfahren Angst gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen, nachdem der Beschwerdeführer bereits bei der ersten Einvernahme durch die belangte Behörde darauf hingewiesen wurde, dass sämtliche Angaben vertraulich behandelt werden und nicht an die Behörden seines Heimatlandes weitergeleitet werden (vgl. AS 55). Dass das Protokoll insofern unrichtig wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, es sind dafür auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Das Einvernahmeprotokoll wurde ihm wörtlich rückübersetzt, und er bestätigte, dass die Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei und er keinen Einwand habe (vgl. AS 62, 63). Auch noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung gab er an, dass ihm die Niederschriften rückübersetzt worden seien (vgl. Niederschrift vom 02.01.2024, S. 5). Der Beschwerdeführer ist damit jedenfalls auch keine politisch exponierte Person. Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung.“Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bei der syrischen Botschaft im Libanon über einen Vermittler einen Antrag auf Besuch des syrischen Staates gestellt habe und seine Freunde ihm mitgeteilt hätten, dass in diesem Dokument angeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer von Interpol gesucht werde und er aus Angst das besagte Dokument weggeschmissen habe vergleiche Niederschrift vom 02.01.2024, S. 10), ist aus mehreren Gründen unglaubhaft. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch dieses Vorbringen erst in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal vorbrachte und in den vorherigen vier Möglichkeiten kein einziges Mal erwähnte, ist die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht plausibel. Wie bereits oben ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben 2021 problemlos über einen Grenzübergang des syrischen Regimes nach Syrien einreisen und passierte dabei ca. 20 Checkpoints, zudem ist im Bus auch ein Offizier vor ihm gesessen. Er führte auch seinen Reisepass und Auszug aus dem Personenstandsregister bei sich vergleiche Niederschrift vom 02.01.2024, S. 9). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich auf einer Fahndungsliste der Interpol, wäre es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer problemlos mehr als ein Dutzend Checkpoints der syrischen Regierung passieren könnte und trotz der bestehenden Gefahr abermals nach Syrien einreisen würde. Aufgrund der offensichtlichen Steigerung seines Vorbringens ist auch eine Interpol Fahndung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer wurde befragt, warum er die Teilnahme an Demonstrationen erst in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal erwähnte, woraufhin er antwortete: „Ich hatte Angst. Die Anderen haben gemeint, dass ich über diese Sachen reden soll. Wie z.B. über den IS und über das Schreiben.“ vergleiche Niederschrift vom 02.01.2024, S. 11). Dieses Vorbringen erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer im späteren Verfahren seine Asyl- und Fluchtgründe in der Hoffnung auf einen positiven Verfahrensabschluss erweiterte. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer im vorangegangen Verfahren Angst gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen, nachdem der Beschwerdeführer bereits bei der ersten Einvernahme durch die belangte Behörde darauf hingewiesen wurde, dass sämtliche Angaben vertraulich behandelt werden und nicht an die Behörden seines Heimatlandes weitergeleitet werden vergleiche AS 55). Dass das Protokoll insofern unrichtig wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, es sind dafür auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Das Einvernahmeprotokoll wurde ihm wörtlich rückübersetzt, und er bestätigte, dass die Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei und er keinen Einwand habe vergleiche AS 62, 63). Auch noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung gab er an, dass ihm die Niederschriften rückübersetzt worden seien vergleiche Niederschrift vom 02.01.2024, S. 5). Der Beschwerdeführer ist damit jedenfalls auch keine politisch exponierte Person. Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung.“ Dass sich hierauf bezogen nunmehr verfahrenswesentliche Veränderungen oder Neuerungen ergeben hätte, hat der BF durch sämtliche Ausführungen im gegenständlichen Verfahren nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können. Dass sich die verfahrensrelevante Lage im Vergleich zum Vorverfahren nicht wesentlich geändert hat ergibt sich zudem auch aus dem Vergleich der wesentlichen Teile der aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 14.03.2024) mit den im Erstverfahren herangezogenen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.07.2023) hervor. Insbesondere konnte der BF auch nicht durch seinen erneuten Verweis zur Begründung des Folgeantrages darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien den Wehrdienst leisten müsse, eine verfahrensrelevante Neuerung aufzeigen. Insbesondere auch dieses Vorbringen wurde bereits ausführlich und abschließend im das Vorverfahren des BF abschließenden Erkenntnis des BVwG gewürdigt und als nicht asylrelevant im Sinne des §3 AsylG erachtet. Dass diesbezüglich verfahrensrelevante Veränderungen oder Neuerungen eigetreten wären, hat der BF insgesamt nicht vorgebracht. Vielmehr ist auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass der BF insbesondere zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages explizit selbst ausführt, dass er keine neuen Gründe habe, die bereits genannten Gründe weiterhin aufrecht wären, er jedoch seit drei Jahren seine Kinder nicht mehr gesehen habe und nicht wissen würde, was er tun solle. Unter Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen des BF zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und der konkreten Beachtung der Vorlage des angeführten Berichtes des BAMF über Bedrohungen von einzelnen Personen im Herkunftsgebiet des BF durch den IS, sowie sämtlicher weiterer Ausführungen der Beschwerdeschrift, ist fallbezogen insgesamt zu erkennen, dass sich die verfahrensrelevante individuell konkrete Bedrohungssituation des BF in Syrien in Bezug auf sämtliche bereits im vorangegangenen Asylverfahren abschließend behandelten Aspekte nicht, jedenfalls nicht verfahrenswesentlich geändert hat und der BF durch sämtliche Ausführungen einen verfahrensrelevanten neuen Sachverhalt oder eine Neuerung insgesamt nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen konnte. Der BF hat somit im gesamten Folgeantragsverfahren insgesamt keine, jedenfalls keine ausreichend konkret auf ihn selbst bezogenen Neuerungen oder einen maßgeblich veränderten (neuen) Sachverhalt aufzeigen können und glaubhaft machen können, die ein insgesamt anderes Ergebnis als im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufzeigen könnten. Zutreffend und richtig hat damit bereits das BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der gegenständliche Folgeantrag damit aufgrund entschiedener Sache gem. §68 AVG zurückzuweisen ist. Der Beschwerde war aus diesen Gründen nicht Folge zu leisten.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (vgl. VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0210, mwN).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ vergleiche VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0210, mwN). Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz primär als solcher auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und nur im Fall der Nichtzuerkennung dieses Status als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vgl. VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN; 19.04.2023, Ra 2022/14/0322).Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz primär als solcher auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und nur im Fall der Nichtzuerkennung dieses Status als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vergleiche VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN; 19.04.2023, Ra 2022/14/0322). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch aktuell weiterhin über einen subsidiären Schutz gem. §8 AsylG. Das Bestehen einer entschiedenen Sache war somit in casu nur in Bezug auf die Asylfrage gem. §3 AsylG zu beurteilen. 3.1.
- Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.
- Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auch das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006, m.w.N.).Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auch das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006, m.w.N.). Eine entschiedene Sache liegt nicht vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage maßgeblich geändert haben (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0094, m.w.N.). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (grundsätzlich) entgegensteht (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, m.w.H.). Eine entschiedene Sache liegt nicht vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage maßgeblich geändert haben vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0094, m.w.N.). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (grundsätzlich) entgegensteht vergleiche VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, m.w.H.). Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf jedoch nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, wenn der (nunmehr) vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf jedoch nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, wenn der (nunmehr) vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Eine Zurückweisung ist nur dann (weiterhin) statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Schutzstatus führen können („glaubhafter Kern“). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20).Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben vergleiche zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (siehe VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (siehe VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357). 3.1.
- Für den Beschwerdeführer und das gegenständliche Verfahren bedeutet dies: Wie festgestellt wurde das erste Asylverfahren am 15.02.2024 hinsichtlich Asyl rechtskräftig (abweisend) abgeschlossen. In Anbetracht der oben ausgeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für den gegenständlichen Folgeantrag somit zunächst zu prüfen, ob entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt oder ob es zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts gekommen ist: Eine für den Beschwerdeführer bestehende asylrelevante Verfolgungsgefahr wurde aufgrund der vorgebrachten Fluchtgründe im ersten Asylverfahren verneint. Der Beschwerdeführer brachte im zweiten Asylverfahren keine ausreichenden Neuerungen, bzw. neuen Fluchtgründe vor. Die einzige vom Beschwerdeführer (konkret) behauptete Änderung stellt der im zweiten Asylverfahren vorgelegte allgemeine Bericht in den Briefing Notes des BAMF vom 18.03.2024 dar, dem zu entnehmen ist, dass bei einem IS-Angriff auf Trüffelsammlerinnen am 06.03.2024 nahe des Ortes Kobajeb im Gouvernement Deir ez Zor mindestens 34 Zivilpersonen getötet und Dutzende weitere verwundet worden sind. Der BF hat jedoch alleine hierdurch keinen verfahrensrelevant unmittelbar konkret auf ihn bezogenen neuen verfahrensrelevanten Sachverhalt aufzeigen können, bzw. hat der BF auch hierdurch nicht aufzeigen können, dass diesen damit nunmehr konkret persönlich eine Verfolgung durch den IS mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit persönlich droht. Das weitere hierzu erstattete Vorbringen in der Beschwerde, dass die Befürchtung des BF, vom IS auf Grund seiner Stammeszugehörigkeit (sozialen Gruppe) getötet zu werden, damit einen glaubhaften Kern enthalte, der durch – neue Beweismittel - den oben zitierten Bericht untermauert werde, ist insofern nicht als zutreffend zu erachten, als daraus zwar kriminelle Übergriffe des IS auf Trüffelsammler ersichtlich sind und allenfalls eine gewisse Anwesenheit des IS in der Nähe des im Bericht genannten Ortes zu erschließen sind. Dass sich hieraus jedoch eine unmittelbar konkrete auf den BF selbst konkret persönlich bezogene -neue- Gefährdung im Sinne des §3 AsylG ableiten lässt, kann jedoch hieraus nicht abgeleitet werden. Vielmehr zeigt auch dieser Bericht ausschließlich das Bestehen einer dort allgemein bestehenden Gefährdung auf und auch hieraus lässt sich insgesamt keine neue, nunmehr bestehende konkrete asylrelevante persönliche Gefährdung des BF in dessen Heimatort ableiten. Der BF hat bereits nach den beweiswürdigenden Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2024 weder seine Zugehörigkeit zum genannten Stamm glaubwürdig dartun können, noch, dass ihm sonst seitens des IS (deshalb) eine ihn unmittelbar persönlich konkret drohende Verfolgung aus Gründen der GFK droht. Ein dieser Einschätzung substantiell entgegenstehendes Vorbringen bzw. sonstige verfahrensrelevante und glaubwürdige Neuerungen hat der BF im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht vorbringen und aufzeigen können. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung rechtfertigt die Zuerkennung von Asyl nicht (vgl. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0559).Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung rechtfertigt die Zuerkennung von Asyl nicht vergleiche VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0559). Es ist demnach seit der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren zu keiner wesentlichen Änderung der verfahrensmaßgeblichen Umstände gekommen und der BF konnte insgesamt keine wesentliche Neuerung oder Sachverhaltsänderung ausreichend konkret aufzeigen. Auch war zu erkennen, dass insgesamt keine sonstige verfahrensrelevante Neuerung oder Veränderung nunmehr im Vergleich zum erst mit 14.02.2024 rechtskräftig durch das BVwG abgeschlossenen Vorverfahrens im gegenständlichen Verfahren durch den BF aufgezeigt werden und glaubhaft gemacht werden konnte, die auf das Vorliegen einer nunmehr den BF unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit hinweisen könnte. Die Behandlung des gegenständlichen Folgeantrages des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt von der belangten Behörde zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die hiergegen gegenständlich erhobene Beschwerde war aus sämtlichen oben ausgeführten Gründen abzuweisen. 3.1.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. auch VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Artikel 6, EMRK, Artikel 47, GRC) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche auch VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 21 Abs. 6a BFA-VG). Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG). Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird (§ 28 Abs. 1 AsylG 2005).Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird (Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005). Die Beurteilung, ob eine entschiedene Sache vorliegt, stellt eine Rechtsfrage dar (VwGH 15.04.2024, Ra 2024/05/0011). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich bereits abschließend aus der Aktenlage und dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vorliegt. Die mündliche Erörterung der Rechtssache lässt eine weitere Klärung nicht erwarten, sodass die mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Besondere Gründe, die eine ergänzende mündliche Erörterung des im gegenständlichen Verfahren durch den BF erstatteten Vorbringens erforderlich erscheinen lassen könnten, sind durch den BF konkret nicht aufgezeigt und dargelegt worden. Das Vorverfahren des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG mit 14.02.2024 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die gegenständliche Entscheidung des BVwG, die sämtliches Vorbringen des BF ausschließlich in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens einer im Vergleich hierzu bereits entschiedenen Sache zu beurteilen hat, konnte sich abschließend auf die im gegenständlichen Verfahren erstatteten Ausführungen des BF im erstinstanzlichen Verfahren, welches mit Bescheid des BFA vom 11.04.2024 abgeschlossen wurde, und somit jedenfalls auch die notwendige Aktualität aufweist, bzw. sich stützend auf sämtliche Ausführungen in der Beschwerdeschrift vorgenommen werden. Sämtlichen Vorbringen war, wie oben aufgezeigt, insgesamt und zweifelsfrei das Vorliegen einer ausreichend konkreten, bzw. verfahrensrelevanten Neuerung hinsichtlich des Bestehens einer ausreichend unmittelbar konkreten individuellen und den BF persönlich bedrohenden asylrelevanten neuen Bedrohung insgesamt nicht zu entnehmen, sodass zur Beurteilung dieser Rechtsfrage in casu diesbezüglich nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich ist. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass gegenständlich eine entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt und der Folgeantrag des Beschwerdeführers daher zurückzuweisen war, entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass eine Verhandlung- sofern ein Antrag zurückzuweisen ist- entfallen kann, ergibt sich aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 VwGVG. 3.2.
- Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass gegenständlich eine entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt und der Folgeantrag des Beschwerdeführers daher zurückzuweisen war, entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass eine Verhandlung- sofern ein Antrag zurückzuweisen ist- entfallen kann, ergibt sich aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, VwGVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W168.2266366.2.00