RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlW191 2186523-2 Spruch, W191 2186523-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Kettl, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zahl 1156759204/190073514, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Kettl, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zahl 1156759204/190073514, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2024 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben, und werden die Spruchpunkte I. sowie III. bis IV. des angefochtenen Bescheides behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben, und werden die Spruchpunkte römisch eins. sowie römisch drei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides behoben. II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert, dass dem Antrag vom 16.12.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert, dass dem Antrag vom 16.12.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 stattgegeben und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Vorverfahren: 1.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 04.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 04.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1.
- Mit Bescheid vom 08.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.01.2019.1.1.
- Mit Bescheid vom 08.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.01.
- Die Gewährung von subsidiärem Schutz begründete das BFA damit, dass der BF aufgrund fehlender Berufsausbildung und des sehr jungen Lebensalters, insbesondere aufgrund der fehlenden Unterstützungsmöglichkeit durch seine Familie, nicht in der Lage sei, sich in der Provinzhauptstadt Mazar-e-Sharif zu behaupten und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose Lage geraten würde. Somit bestehe ein Rückkehrhindernis gemäß Art. 3 EMRK. Dem BF sei daher aufgrund des Umstandes, dass ein familiärer Anschluss im Herkunftsstaat nicht auszumitteln sei, und aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan sowie unter Berücksichtigung der EMRK subsidiärer Schutz in Österreich zu gewähren gewesen. Die Gewährung von subsidiärem Schutz begründete das BFA damit, dass der BF aufgrund fehlender Berufsausbildung und des sehr jungen Lebensalters, insbesondere aufgrund der fehlenden Unterstützungsmöglichkeit durch seine Familie, nicht in der Lage sei, sich in der Provinzhauptstadt Mazar-e-Sharif zu behaupten und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose Lage geraten würde. Somit bestehe ein Rückkehrhindernis gemäß Artikel 3, EMRK. Dem BF sei daher aufgrund des Umstandes, dass ein familiärer Anschluss im Herkunftsstaat nicht auszumitteln sei, und aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan sowie unter Berücksichtigung der EMRK subsidiärer Schutz in Österreich zu gewähren gewesen. 1.1.
- Der BF erhob in Folge fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.08.2020, Zahl W246 2186523-1/27E, wurde diese rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.1.1.
- Der BF erhob in Folge fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.08.2020, Zahl W246 2186523-1/27E, wurde diese rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. 1.
- Gegenständliches Verfahren: 1.2.
- Aufgrund der gegen den BF geführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund der Angaben im Abschlussbericht vom 21.02.2019, GZ: PAD/18/01297894/019/KRIM des Stadtpolizeikommandos Salzburg, wonach gegen den BF der Verdacht des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie der Hehlerei bestehe, wurde der BF erstmalig seitens des BFA über die beabsichtige Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 9 Abs. 3 AsylG informiert und zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. 1.2.
- Aufgrund der gegen den BF geführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund der Angaben im Abschlussbericht vom 21.02.2019, GZ: PAD/18/01297894/019/KRIM des Stadtpolizeikommandos Salzburg, wonach gegen den BF der Verdacht des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie der Hehlerei bestehe, wurde der BF erstmalig seitens des BFA über die beabsichtige Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG informiert und zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. In der Stellungnahme des BF vom 18.04.2019 wurde ausgeführt, dass gegen den BF keine Verurteilungen vorliegen würden und er nicht als straffällig gelte, somit würde kein Grund für eine mögliche Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Die angedrohte Einleitung des Aberkennungsverfahrens basiere ausschließlich auf der Annahme, dass der BF straffällig werden würde. Bei einer genauen Ermittlung der derzeitigen persönlichen Situation des BF könne festgestellt werden, dass der BF bemüht sei, sich zu integrieren und sein Leben zu meistern und zu stabilisieren. Der BF sei aufgrund der Erlebnisse vor und während der Flucht psychisch stark belastet und habe sich bereits in psychiatrischer Betreuung befunden. In Bezug auf die Situation in Afghanistan habe sich die Sicherheitslage nicht geändert und würden die vom BFA festgestellten Rückkehrhindernisse weiterhin bestehen. Der BF legte ein Schreiben der Einrichtungsleitung der intensivbetreuten Wohngemeinschaft Pro Juventute „PASO“ und einen Sozialbericht von „Rettet das Kind Salzburg“ bei. 1.2.
- Mit Aktenvermerk vom 25.07.2019 wurde seitens des BFA das Aberkennungsverfahren eingestellt und ausgeführt, dass der BF zum Zeitpunkt der Straftat minderjährig gewesen sei und bezüglich des neuerlichen Strafantrages der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 21.06.2019, 4 St 125/19t, hinsichtlich des Vorfalles vom 23.02.2019, das Urteil des Strafgerichtes abgewartet werde. 1.2.
- Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2019 wurde dem Antrag des BF vom 09.01.2019 stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.01.2021 erteilt. 1.2.
- Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2019 wurde dem Antrag des BF vom 09.01.2019 stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 10.01.2021 erteilt. 1.2.
- Aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wegen des Verdachts des schweren Raubes und eines Vergehens nach dem Waffengesetz wurde seitens des BFA am 13.10.2020 erneut ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zur Klärung der Vorfrage gemäß § 38 AVG ausgesetzt. 1.2.
- Aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wegen des Verdachts des schweren Raubes und eines Vergehens nach dem Waffengesetz wurde seitens des BFA am 13.10.2020 erneut ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zur Klärung der Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 10.11.2020, 41 Hv 121/20f, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall Strafgesetzbuch (in der Folge StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, wovon ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Als erschwerend wurde das anhängige Strafverfahren, als mildernd das Teilgeständnis, der Versuch und die Unbescholtenheit gewertet. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 10.11.2020, 41 Hv 121/20f, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall Strafgesetzbuch (in der Folge StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, wovon ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Als erschwerend wurde das anhängige Strafverfahren, als mildernd das Teilgeständnis, der Versuch und die Unbescholtenheit gewertet. 1.2.
- Mit Schreiben seiner Vertretung vom 16.12.2020 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Mit Schreiben vom 07.01.2021 teilte das BFA mit, dass der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erst bearbeitet werde, sobald der strafrechtlich relevante Sachverhalt abschließend geklärt sei. 1.2.
- Mit Schreiben seiner Vertretung vom 16.12.2020 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Mit Schreiben vom 07.01.2021 teilte das BFA mit, dass der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erst bearbeitet werde, sobald der strafrechtlich relevante Sachverhalt abschließend geklärt sei. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16.03.2021, 41 Hv 5/21y, rechtskräftig seit 20.03.2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB verurteilt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.11.2020, 41 Hv 121/20f, abgesehen. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16.03.2021, 41 Hv 5/21y, rechtskräftig seit 20.03.2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB verurteilt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.11.2020, 41 Hv 121/20f, abgesehen. 1.2.
- Am 13.04.2021 übermittelte der Klassenvorstand des BF eine Stellungnahme samt aktueller Schulzeugnisse des BF und führte aus, dass sich der BF im Klassenverband unauffällig und ruhig zeige, er verfolge den Unterricht zumeist interessiert und motiviert und betone auch immer wieder, dass ihm der Schulerfolg und der Schulabschluss sehr wichtig seien. Der BF sei Schüler der siebten Stufe und würde daher auch das Schuljahr 2021/2022 dringend benötigen, um ein Abschlusszeugnis der achten Schulstufe erreichen zu können. Der BF sei außerdem sehr verlässlich, habe keine Probleme mit seinen Mitschülern und sei beliebt. Er sei freundlich, höflich, gehe positiv auf seine Mitmenschen zu und stelle einen positiven Wert für seine Klasse dar. 1.2.
- Am 13.04.2021 übermittelte der Klassenvorstand des BF eine Stellungnahme samt aktueller Schulzeugnisse des BF und führte aus, dass sich der BF im Klassenverband unauffällig und ruhig zeige, er verfolge den Unterricht zumeist interessiert und motiviert und betone auch immer wieder, dass ihm der Schulerfolg und der Schulabschluss sehr wichtig seien. Der BF sei Schüler der siebten Stufe und würde daher auch das Schuljahr 2021 aus 2022, dringend benötigen, um ein Abschlusszeugnis der achten Schulstufe erreichen zu können. Der BF sei außerdem sehr verlässlich, habe keine Probleme mit seinen Mitschülern und sei beliebt. Er sei freundlich, höflich, gehe positiv auf seine Mitmenschen zu und stelle einen positiven Wert für seine Klasse dar. 1.2.
- Am 14.04.2021 übermittelte die Vertretung des BF Berichte der Christian-Doppler-Klinik Salzburg vom Jänner 2021 und Februar 2021, einen Bericht der Bewährungshilfe des Vereins Neustart vom 13.04.2021 und einen Bericht von Jugend am Werk vom 10.04.
- 1.2.
- Am 15.04.2021 wurde eine niederschriftliche Einvernahme des BF betreffend das Aberkennungsverfahren durchgeführt. Der BF gab im Wesentlichen an, dass gegen eine jetzige Rückkehr nach Afghanistan sprechen würde, dass er niemanden in Afghanistan habe. Seine Eltern hätten ohne Einverständnis geheiratet und die Brüder seiner Mutter seien hinter der Familie her. Er wisse nicht, wo seine Eltern aktuell aufhältig seien. In weiterer Folge wurden dem BF die Anzeigen gegen ihn vorgehalten und führte er zu dem erstmalig mit Berichterstattung der Polizeiinspektion Salzburg vom 25.08.2017 gegen ihn gerichteten Verdacht von strafbaren Handlungen aus, dass er damals ganz neu in Österreich gewesen sei. Er habe sich mit dem Gesetz nicht ausgekannt und bereue sehr, was er getan habe. Zur weiteren Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Salzburg mit Abschlussbericht der Polizeiinspektion Hallein vom 06.06.2019 gab er an, dass er damals nicht gewusst habe, dass er Hauswände nicht mit einem Spray besprühen dürfe. Zur Untersuchungshaft und der anschließenden Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes führte er aus, dass er während seiner Haftzeit sehr viel nachgedacht habe. Das was er gemacht habe, sei falsch gewesen, er bereue es und werde so etwas nicht mehr wieder tun. Als er dann wieder draußen gewesen sei, habe er mit den verbotenen Sachen aufgehört und wolle jetzt die Schule fertigmachen. Zur Verurteilung wegen der Vergehen der Körperverletzung und der Sachbeschädigung führte er aus, dass er das zwar gemacht habe, aber nur aus dem Grund, weil die andere Frau mit einem Stock die Betreuerin geschlagen habe. Er sei daraufhin wütend geworden und habe mit der Faust gegen den Zaun geboxt. Er sei danach zur Nachbarin gegangen und habe sich entschuldigt. Weiters wurde festgehalten, dass derzeit noch ein Strafverfahren wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage anhängig sei. Zu seinem weiteren Leben in Österreich gab der BF an, dass er die Schule beenden und einen Beruf erlernen wolle. Er habe seit der Haft sein Leben dahingehend geändert, dass er zu seinen früheren Freunden keinen Kontakt mehr habe. Er habe inzwischen auch gelernt wegzugehen, wenn es einen Streit gebe. Er habe sich verändert und möchte aus seinem Leben etwas Gutes machen. Er gebe sich viel Mühe, den geraden Weg zu gehen und nichts mehr anzustellen. Seine Vertrauensperson gab an, dass sie beim BF einen sehr starken Willen zur Veränderung wahrnehmen würde. Der BF legte eine Stellungnahme des Klassenvorstandes vom 13.04.2021, eine Schulnachricht vom 05.02.2021, ein Jahreszeugnis vom 10.07.2020 und eine Schulbesuchsbestätigung vom 28.01.2021 vor (siehe auch oben Punkt 1.2.8.). 1.2.
- Mit Schreiben vom 12.05.2021 bestätigte der zuständige Strafrichter, dass er dem BF aufgrund des verbesserten Eindruckes hinsichtlich seiner noch zu vollziehenden Strafhaft aufgrund des Urteils vom 10.11.2020, 41 Hv 121/20f, einen Strafaufschub bewilligt habe. 1.2.
- Mit Schreiben vom 30.06.2021 wurde dem BF seitens des BFA das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan übermittelt und ihm eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Am 14.07.2021 erstattete der BF durch seine Vertretung eine Stellungnahme zu den Länderinformationen Afghanistans. Darin wurde ausgeführt, dass dem BF eine Rückkehr in sein Herkunftsland weiterhin nicht zugemutet werden könne. Die persönliche Situation des BF und die Sicherheitslage in Afghanistan hätten sich seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht (wesentlich) verändert. Der BF wisse nicht, wo sich seine Eltern derzeit aufhalten würden. Er habe nach wie vor kein soziales Netzwerk in Afghanistan, das ihn unterstützen könne, insbesondere auch nicht in Kabul. Er würde daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten. 1.2.
- Am 02.09.2021 langte beim BFA ein Ersuchen der Vertretung des BF um Einstellung des Aberkennungsverfahrens ein, und wurde darin ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan infolge der Machtübernahme durch die Taliban wesentlich verschlechtert habe. Es sei davon auszugehen, dass der noch jugendliche BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Rekrutierung durch die Taliban zu befürchten habe und im Falle einer Weigerung aufgrund seines langen Aufenthaltes in Europa wegen (unterstellter) westlicher Orientierung und wegen (unterstellter) religiöser unislamischer Gesinnung von den Taliban bedroht werden würde. Aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan bestehe im Falle einer Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK.1.2.
- Am 02.09.2021 langte beim BFA ein Ersuchen der Vertretung des BF um Einstellung des Aberkennungsverfahrens ein, und wurde darin ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan infolge der Machtübernahme durch die Taliban wesentlich verschlechtert habe. Es sei davon auszugehen, dass der noch jugendliche BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Rekrutierung durch die Taliban zu befürchten habe und im Falle einer Weigerung aufgrund seines langen Aufenthaltes in Europa wegen (unterstellter) westlicher Orientierung und wegen (unterstellter) religiöser unislamischer Gesinnung von den Taliban bedroht werden würde. Aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan bestehe im Falle einer Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK. 1.2.
- Mit Schreiben vom 07.09.2021 wurde seitens des BFA mitgeteilt, dass das Aberkennungsverfahren wegen einer zu klärenden Vorfrage nach § 38 AVG ausgesetzt werde, da derzeit strafrechtliche Ermittlungen gegen den BF laufen würden. 1.2.
- Mit Schreiben vom 07.09.2021 wurde seitens des BFA mitgeteilt, dass das Aberkennungsverfahren wegen einer zu klärenden Vorfrage nach Paragraph 38, AVG ausgesetzt werde, da derzeit strafrechtliche Ermittlungen gegen den BF laufen würden. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 14.03.2022, 63 Hv 6/21g, rechtskräftig seit 18.03.2022, wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 und 4 StGB, des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und seine Vorstrafe, als mildernd das teilweise Geständnis gewertet. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 14.03.2022, 63 Hv 6/21g, rechtskräftig seit 18.03.2022, wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB, des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und des Vergehens des Betruges gemäß Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und seine Vorstrafe, als mildernd das teilweise Geständnis gewertet. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 04.10.2022, 41 Hv 67/22t, rechtskräftig seit 08.10.2022, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 15 Abs. 1 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.03.2022, 63 Hv 6/21g, verurteilt. Als erschwerend wurde die Begehung während des Strafaufschubes, offener Probezeiten sowie anhängigen Strafverfahrens, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe, als mildernd das teilweise Geständnis und der teilweise Versuch gewertet. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 04.10.2022, 41 Hv 67/22t, rechtskräftig seit 08.10.2022, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.03.2022, 63 Hv 6/21g, verurteilt. Als erschwerend wurde die Begehung während des Strafaufschubes, offener Probezeiten sowie anhängigen Strafverfahrens, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe, als mildernd das teilweise Geständnis und der teilweise Versuch gewertet. 1.2.
- Mit Schreiben vom 03.02.2023 wurde seitens des BFA dem BF mitgeteilt, dass das Aberkennungsverfahren fortgeführt werde, ihm gleichzeitig ein Länderinformationsblatt zu Afghanistan übermittelt und eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Am 17.02.2023 langte eine Stellungnahme des BF ein, worin ausgeführt wird, dass sein Leben bei einer Rückkehr in Gefahr wäre, da die Familie seiner Mutter bei den Taliban sei, er und seine Familie aber immer Gegner der Taliban gewesen seien. Er bereue seine begangenen Straftaten in Österreich und würde sie keinesfalls erneut begehen. Er sei derzeit bei einem Freund wohnhaft und warte auf die Unterbringung in einem Asylquartier der Caritas Salzburg. Auch sei er derzeit auf der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz, um sich in Österreich zu integrieren. 1.2.
- Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2023 wurde der dem BF mit Bescheid vom 08.01.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem BF die mit Bescheid vom 08.01.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. In den Spruchpunkten III. und IV. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.1.2.
- Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2023 wurde der dem BF mit Bescheid vom 08.01.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF die mit Bescheid vom 08.01.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. In den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BFA aus, dass der BF insgesamt viermal rechtskräftig verurteilt worden sei und er bereits 17-mal im Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) aufscheine. Seine mehrmaligen Verurteilungen wegen Verbrechenstatbeständen wie Raub, schwerer Raub und absichtliche schwere Körperverletzung würden in Zusammenschau mit seinen weiteren Verurteilungen und seinem sonstigen Verhalten im Bundesgebiet eine schwere Straftat im Sinne des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) darstellen. Im Falle des BF sei somit ein Aberkennungstatbestand im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG festgestellt worden, ihm sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen gewesen.Hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BFA aus, dass der BF insgesamt viermal rechtskräftig verurteilt worden sei und er bereits 17-mal im Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) aufscheine. Seine mehrmaligen Verurteilungen wegen Verbrechenstatbeständen wie Raub, schwerer Raub und absichtliche schwere Körperverletzung würden in Zusammenschau mit seinen weiteren Verurteilungen und seinem sonstigen Verhalten im Bundesgebiet eine schwere Straftat im Sinne des Artikel 33, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) darstellen. Im Falle des BF sei somit ein Aberkennungstatbestand im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG festgestellt worden, ihm sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen gewesen. Zur Situation des BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat stellte das BFA fest, dass der Aufenthaltsort seiner Eltern nicht eruiert werden könne. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit der Machtübernahme durch die Taliban zwar gebessert, aufgrund der schlechten Versorgungslage scheine aktuell seine Rückführung ohne familiäres Netzwerk aufgrund des bestehenden Risikos einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK aber nach wie vor ausgeschlossen. Ein Aberkennungstatbestand gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG könne somit nicht festgestellt werden. Es bestehe daher auch ein Rückkehrhindernis und eine Abschiebung des BF nach Afghanistan sei zum Entscheidungszeitpunkt unzulässig. Zur Situation des BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat stellte das BFA fest, dass der Aufenthaltsort seiner Eltern nicht eruiert werden könne. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit der Machtübernahme durch die Taliban zwar gebessert, aufgrund der schlechten Versorgungslage scheine aktuell seine Rückführung ohne familiäres Netzwerk aufgrund des bestehenden Risikos einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK aber nach wie vor ausgeschlossen. Ein Aberkennungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG könne somit nicht festgestellt werden. Es bestehe daher auch ein Rückkehrhindernis und eine Abschiebung des BF nach Afghanistan sei zum Entscheidungszeitpunkt unzulässig. 1.2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 21.08.2022 (offenbar gemeint 21.08.2023) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der BF reuevoll zeige und die Schwere seiner Taten erkenne. Es sei festzuhalten, dass er ohne Familie, somit ohne elterliche Führung, in Österreich aufgewachsen sei und ihm diese Trennung bislang sehr schwerfalle. Zu den Zeitpunkten der Verurteilungen sei der BF jeweils 15 und 17 Jahre alt und somit noch minderjährig gewesen. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sei anzuwenden gewesen. Der BF sei leicht beeinflussbar gewesen, sei damals in falsche Kreise geraten und stehe unter dem Druck, sich beweisen zu müssen. Mit dem angefochtenen Bescheid werde ihm auch die Möglichkeit genommen, in Zukunft einen geraden Weg gehen zu können und ein ordentliches Mitglied der Gesellschaft zu werden. Da dem BF der Pflichtschulabschluss nunmehr gelungen sei, stehe einer auch arbeitsmäßigen Integration nichts mehr im Wege. Seine in den letzten sechs Jahren entstandenen Wurzeln würden umso stärker wiegen, als er den wichtigsten Teil seiner Adoleszenz in Österreich verbracht, die Schwierigkeiten des Erwachsenwerdens überwunden, seine grundlegende Ausbildung beendet und im Bereich der Pflege von älteren hilfsbedürftigen Personen zu arbeiten begonnen habe. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. 1.2.
- Mit Schreiben vom 22.08.2022 (offenbar gemeint 22.08.2023) reichte der Vertreter des BF Unterlagen nach, nämlich ein Jahres- und Abschlusszeugnis vom 08.07.2022 der Allgemeinen Sonderschule Salzburg, eine Teilnahmebestätigung an der Dialogreihe „Stark und Sicher in der Justizanstalt Puch“ des Instituts für Männergesundheit Salzburg und eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices (in der Folge AMS) zur Teilnahme am Projekt „ÜBA VLZ+TQ Salzburg 2022/2023“. 1.2.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG wurde die gegenständliche Beschwerdesache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 10.01.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. 1.2.
- Das BVwG führte am 08.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu durch, zu der der BF in Begleitung seines Vertreters persönlich erschien. Das BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Der BF gab zu seinem Gesundheitszustand befragt an, dass er jetzt keine psychischen Probleme mehr habe und auch nicht in ärztlicher Behandlung sei. Als er zuletzt vor ca. zwei Jahren im Gefängnis gewesen sei, habe er Medikamente gegen Schlaflosigkeit bekommen, die er nunmehr abgesetzt habe. Zu seinen Integrationsbemühungen befragt gab der BF an, dass er einen Berufsorientierungskurs besucht, diesen aber nach ca. eineinhalb Monaten abgebrochen habe. Er habe ca. zwei Wochen bei IKEA im Lager gearbeitet, habe aber nicht mehr weiterarbeiten können, da er keine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gehabt habe und die Gültigkeit seines Reisepasses mit 14.02.2023 abgelaufen sei. Er habe keine Lehre beginnen können, da er wegen des Aberkennungsverfahrens über keine Karte für subsidiär Schutzberechtigte verfüge, auch habe er bei einem Security Unternehmen und bei einer Pizzeria Arbeit gesucht. Er habe derzeit keine Wohnung und übernachte bei Freunden. Seine Familie lebe in Kabul, sie wüssten nichts über seine Lage und sein Verhalten in Österreich, er habe es ihnen nicht erzählt. Angemerkt wurde, dass der BF gut Deutsch spricht und viele Fragen unmittelbar auf Deutsch beantwortete. Der BF gab zu seinen Lebensumständen befragt an, dass er in Österreich Freunde und Bekannte habe. In seiner Freizeit mache er Fitnesstrainings im Park und gehe Laufen, zum Essen und Trinken werde er meist von Freunden eingeladen. Er spreche ca. einmal im Monat über WhatsApp mit seiner Mutter. Zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen befragt gab er an, dass er mehrere Vorstrafen habe. Heute denke er über sein damaliges Verhalten, dass er sich nicht gut verhalten und sich selbst geschadet habe. Zur Situation im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befragt gab der BF an, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sein Leben in Gefahr wäre, weil die Familie seiner Mutter zu den Taliban gehöre. Das erkennende Gericht brachte aktuelle Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.). Dem Vertreter des BF wurde auf sein Ersuchen eine Nachfrist von sechs Wochen zur Nachbringung von Unterlagen zur Beurteilung einer allfälligen Zukunftsprognose eingeräumt. Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt. Es hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. 1.2.
- Mit Schreiben vom 19.03.2024 übermittelte der Verein Neustart im Rahmen der Bewährungshilfe einen Sozialbericht über den BF. 1.2.
- Mit Schreiben vom 02.04.2024 übermittelte die Vertretung des BF den oben unter Punkt 1.2.
- genannten Sozialbericht des Vereins Neustart vom 19.03.2024, eine Bestätigung von Pizza Time vom 25.03.2024, zwei Schreiben von afghanischen Freunden und einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Auch diese Eingaben wurden dem BFA übermittelt.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend u. a. die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2021, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde ● Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 24.08.2020, Zahl W246 2186523-1/27E ● Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.03.2024 ● Einsicht in die vorgelegten Belege des BF zu seinen Integrationsbemühungen und Lebensumständen ● Einsicht in folgende in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF: o Feststellungen und Berichte betreffend Afghanistan (Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA betreffend die allgmeine Lage im Herkunftsstaat) o UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update I, von Februar 2023o UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update römisch eins, von Februar 2023
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: 3.
- Zur Person und den Lebensumständen des BF: 3.1.
- Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist kinderlos und ledig. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, weiters spricht er Dari, Deutsch und versteht Farsi.3.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist kinderlos und ledig. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, weiters spricht er Dari, Deutsch und versteht Farsi. Der BF stammt aus der Provinz Kabul (Afghanistan), und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr
- Er besuchte in Afghanistan für drei Jahre die Schule und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Mutter des BF, seine zwei Brüder und fünf Schwestern leben in Kabul, sein Vater arbeitet im Iran. Der BF steht in Kontakt zu seiner Mutter. 3.1.
- Der BF ist um seine Integration in Österreich bemüht. Er hat sich gute Deutschkenntnisse angeeignet und seinen Pflichtschulabschluss erfolgreich absolviert. Er besuchte einen Vorbereitungslehrgang des AMS Salzburg zur Berufsorientierung, war bei mehreren Arbeitgebern vorstellig und ist auf der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Ebenfalls besuchte er das Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik im AIGLHOF Salzburg. Der BF weist in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis auf und macht in seiner Freizeit Fitnesstrainings im Park und geht Laufen. Hinsichtlich seiner Wohnsituation ist festzuhalten, dass er vorübergehend bei Freunden übernachtet und diesen dabei beim Haushalt hilft. Der BF wird im Rahmen seiner Bewährungshilfe vom Verein Neustart betreut. Sein Bewährungshelfer hat angegeben, dass sich beim BF ein aufrichtiges Bemühen zeige, sich der österreichischen Kultur anzupassen und sich mit westlichen Werten zu identifizieren. Er zeige sich in Gesprächen offen und dankbar für die Betreuung. 3.1.
- Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF ist festzuhalten, dass der BF psychisch stark belastet und deshalb in psychiatrischer Behandlung war. Zudem litt er an Schlafstörungen und nahm deswegen Medikamente ein. Derzeit ist der BF nicht in ärztlicher Behandlung. 3.
- Zur Straffälligkeit des BF: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 10.11.2020, 41 Hv 121/20f, wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, wovon ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Als erschwerend wurde das anhängige Strafverfahren, als mildernd das Teilgeständnis, der Versuch und die Unbescholtenheit gewertet. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 10.11.2020, 41 Hv 121/20f, wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, wovon ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Als erschwerend wurde das anhängige Strafverfahren, als mildernd das Teilgeständnis, der Versuch und die Unbescholtenheit gewertet. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16.03.2021, 41 Hv 5/21y, rechtskräftig seit 20.03.2021, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG verurteilt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.11.2020, 41 Hv 121/20f, abgesehen.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16.03.2021, 41 Hv 5/21y, rechtskräftig seit 20.03.2021, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG verurteilt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.11.2020, 41 Hv 121/20f, abgesehen. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 14.03.2022, 63 Hv 6/21g, rechtskräftig seit 18.03.2022, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 und 4 StGB, des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, welche bedingt und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und seine Vorstrafe, als mildernd das teilweise Geständnis gewertet. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 14.03.2022, 63 Hv 6/21g, rechtskräftig seit 18.03.2022, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB, des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und des Vergehens des Betruges gemäß Paragraph 146, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, welche bedingt und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und seine Vorstrafe, als mildernd das teilweise Geständnis gewertet. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 04.10.2022, 41 Hv 67/22t, rechtskräftig seit 08.10.2022, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, 15 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.03.2022, 63 Hv 6/21g, verurteilt. Als erschwerend wurde die Begehung während des Strafaufschubes, offener Probezeiten sowie anhängigen Strafverfahrens, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe, als mildernd das teilweise Geständnis und der teilweise Versuch gewertet. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 04.10.2022, 41 Hv 67/22t, rechtskräftig seit 08.10.2022, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, 15 Absatz eins, StGB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.03.2022, 63 Hv 6/21g, verurteilt. Als erschwerend wurde die Begehung während des Strafaufschubes, offener Probezeiten sowie anhängigen Strafverfahrens, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe, als mildernd das teilweise Geständnis und der teilweise Versuch gewertet. Festzustellen ist, dass der BF die von ihm begangenen Straftaten bereut und einsichtig ist. Der BF ist als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich gekommen und hatte Schwierigkeiten, sich der österreichischen Kultur sowie den westlichen Werten anzupassen und sich damit zu identifizieren. Der BF hat seine Straftaten als Minderjähriger begangen und war von einem falschen Freundeskreis umgeben. Er ist bemüht, künftig Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, und ist bei ihm ein Wille zur Veränderung wahrnehmbar. 3.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan ist festzustellen, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 08.01.2018 sowie seit der letztmaligen Verlängerung am 26.07.2019 insgesamt nicht wesentlich geändert oder nachhaltig verbessert haben. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und er Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: 3.4.
- Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Stand 10.04.2024, Schreibfehler teilweise korrigiert): „[…] 3 Politische Lage Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vgl. DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vgl. HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vgl. USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vgl. Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vergleiche DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vergleiche HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vergleiche USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vergleiche Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.06.2023). [...] Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023). Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vgl. VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vgl. UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vergleiche VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vergleiche UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vgl. JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 04.03.2023) und Amir KhanMattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 06.09.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 06.09.2023; vgl. RFE/RL 29.08.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vergleiche JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 04.03.2023) und Amir KhanMattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 06.09.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 06.09.2023; vergleiche RFE/RL 29.08.2020). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vgl. RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022). Seitdem sind die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vergleiche RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022). Seitdem sind die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.08.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.04.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.04.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 05.06.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 05.06.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 05.05.2023; vgl. VOA 06.05.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 05.05.2023; vergleiche VOA 06.05.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Internationale Anerkennung der Taliban Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 09.01.2024; vgl. VOA 10.12.2023), dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.03.2023; vgl. OI 25.03.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.02.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.02.2023; vgl. KP 23.02.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.02.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 07.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansäßig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters).Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 09.01.2024; vergleiche VOA 10.12.2023), dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.03.2023; vergleiche OI 25.03.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.02.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.02.2023; vergleiche KP 23.02.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.02.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 07.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansäßig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 07.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.09.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vergleiche REU 13.09.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023). Drogenbekämpfung Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 06.06.2023). Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95% zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 01.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80% schätzt (BBC 06.06.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92% von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 01.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 06.06.2023).Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95% zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 01.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80% schätzt (BBC 06.06.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92% von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 01.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 06.06.2023). Am 30.09.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 01.12.2023). Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 03.01.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 06.06.2023). [...] 4 Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.06.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.01.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.06.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.06.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.06.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.01.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.06.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.06.2023). UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.06.2023; vgl. AA 26.06.2023) und vom 20.05.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.09.2023; vgl. UNGA 01.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote, gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.06.2023).UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.06.2023; vergleiche AA 26.06.2023) und vom 20.05.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.09.2023; vergleiche UNGA 01.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote, gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.06.2023). Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023). [...]Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vergleiche ACLED 17.10.2023). [...] Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.06.2023, UNGA 18.09.2023, UNGA 20.06.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 01.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.04.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.06.2023).Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.06.2023, UNGA 18.09.2023, UNGA 20.06.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 01.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.04.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.06.2023). Ca. 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2023 entfielen auf die Regionen im Norden, Osten und Westen wobei die Provinzen Nangarhar, Kunduz, Herat (UNGA 20.06.2023), Takhar (UNGA 18.9.2023) und Kabul am stärksten betroffen waren (UNGA 01.12.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.07.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.07.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.01.2022; vgl. UNGA 15.06.2022, UNGA 14.09.2022, UNGA 07.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 07.12.2022; vgl. UNGA 27.02.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.06.2023; vgl. UNGA 18.09.2023, UNGA 01.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.01.2023; vgl. UNAMA 22.01.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.06.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.01.2022; vergleiche UNGA 15.06.2022, UNGA 14.09.2022, UNGA 07.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 07.12.2022; vergleiche UNGA 27.02.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.06.2023; vergleiche UNGA 18.09.2023, UNGA 01.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.01.2023; vergleiche UNAMA 22.01.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.06.2023). Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.02.2024). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.01.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 03.02.2023). 4.1 Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2024-04-03 14:28 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.06.2023; vgl. USDOS 20.03.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021a; vgl. DW 20.08.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 01.11.2021; vgl. NYT 29.08.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.08.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.03.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (kann 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.06.2023; vergleiche USDOS 20.03.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021a; vergleiche DW 20.08.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 01.11.2021; vergleiche NYT 29.08.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.08.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.03.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (kann 18.10.2023). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.08.2021; vgl. BBC 20.08.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 09.01.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden, und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (kann 18.10.2023).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.08.2021; vergleiche BBC 20.08.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 09.01.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden, und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (kann 18.10.2023). Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 05.09.2023; vgl. VOA 25.09.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.09.2023; vgl. RFE/RL 01.09.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 01.09.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 01.09.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 01.09.2023). [...] Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 05.09.2023; vergleiche VOA 25.09.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.09.2023; vergleiche RFE/RL 01.09.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 01.09.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 01.09.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 01.09.2023). [...] 5 Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2024-04-05 15:34 [...] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 01.02.2024) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 01.02.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 01.02.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15.08.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 26.06.2023; vgl. EUAA 12.2023). [...][...] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 01.02.2024) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 01.02.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 01.02.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15.08.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 26.06.2023; vergleiche EUAA 12.2023). [...] 5.1 Kabul-Stadt Letzte Änderung 2024-04-05 15:34 [...] Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 01.02.2024) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im
- Stadtbezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).[...] Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 01.02.2024) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im
- Stadtbezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a). Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen 2023 Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 01.01.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 01.01.2023; vgl. RFE/RL 01.01.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff die Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) verantwortlich. Am 05.01.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 05.01.2023; vgl. AJ 05.01.2023).Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 01.01.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 01.01.2023; vergleiche RFE/RL 01.01.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff die Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) verantwortlich. Am 05.01.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 05.01.2023; vergleiche AJ 05.01.2023). Am 10.01.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.01.2023; vgl. BBC 12.01.2023).Am 10.01.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.01.2023; vergleiche BBC 12.01.2023). Im Februar 2023 gaben die Taliban bekannt, dass sie am 13.02.2023 (VOA 14.02.2023) und am 27.02.2023 Razzien in ISKP-Verstecken in Kabul durchgeführt und mehrere Mitglieder der militanten Gruppe sowie zwei wichtige Kommandanten des Islamischen Staates getötet hätten (VOA 27.02.2023; vgl. kann 27.02.2023).Im Februar 2023 gaben die Taliban bekannt, dass sie am 13.02.2023 (VOA 14.02.2023) und am 27.02.2023 Razzien in ISKP-Verstecken in Kabul durchgeführt und mehrere Mitglieder der militanten Gruppe sowie zwei wichtige Kommandanten des Islamischen Staates getötet hätten (VOA 27.02.2023; vergleiche kann 27.02.2023). Am 23.02.2023 wurden bei einem Bombenanschlag in Kabul nach Angaben lokaler Quellen ein Taliban-Kommandeur getötet und vier Menschen verletzt (MEHR 23.02.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).Am 23.02.2023 wurden bei einem Bombenanschlag in Kabul nach Angaben lokaler Quellen ein Taliban-Kommandeur getötet und vier Menschen verletzt (MEHR 23.02.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023). Am 21.03.2023 haben die Taliban nach eigenen Angaben ein ISKP-Versteck in Kabul ausgehoben und dabei drei ISKP-Mitglieder getötet (BAMF 30.06.2023; vgl. kann 22.03.2023).Am 21.03.2023 haben die Taliban nach eigenen Angaben ein ISKP-Versteck in Kabul ausgehoben und dabei drei ISKP-Mitglieder getötet (BAMF 30.06.2023; vergleiche kann 22.03.2023). Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.03.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.03.2023; vgl. AJ 27.03.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.03.2023).Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.03.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.03.2023; vergleiche AJ 27.03.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.03.2023). Am 21.08.2023 wurden bei der Detonation einer Haftbombe zwei Personen in Kabul getötet. Keine Gruppierung hat die Verantwortung für die Explosion übernommen (Crisis 24 22.02.2024; vgl. PAN 21.08.2023).Am 21.08.2023 wurden bei der Detonation einer Haftbombe zwei Personen in Kabul getötet. Keine Gruppierung hat die Verantwortung für die Explosion übernommen (Crisis 24 22.02.2024; vergleiche PAN 21.08.2023). Zwischen Oktober 2023 und Jänner 2024 kam es zu einer Reihe von IED (improvisierte Sprengsätze) Angriffen im vornehmlich von Hazara besiedelten Distrikt Dasht-e Barchi, für die der ISKP die Verantwortung übernahm. So wurden am 26.10.2023 bei einem Angriff auf einen Sportklub mindestens vier Menschen getötet (FR24 27.10.2023; vgl. VOA 28.10.2023). Bei einem Angriff auf einen Minibus am 07.11.2023 wurden mindestens sieben Menschen getötet und etwa 20 verwundet (UNAMA 22.01.2024; vgl. TN 07.11.2023).Zwischen Oktober 2023 und Jänner 2024 kam es zu einer Reihe von IED (improvisierte Sprengsätze) Angriffen im vornehmlich von Hazara besiedelten Distrikt Dasht-e Barchi, für die der ISKP die Verantwortung übernahm. So wurden am 26.10.2023 bei einem Angriff auf einen Sportklub mindestens vier Menschen getötet (FR24 27.10.2023; vergleiche VOA 28.10.2023). Bei einem Angriff auf einen Minibus am 07.11.2023 wurden mindestens sieben Menschen getötet und etwa 20 verwundet (UNAMA 22.01.2024; vergleiche TN 07.11.2023). 2024 Am 06.01.2024 kam es zu einer Explosion eines Minibusses im Distrikt Dasht-e Barchi (VOA 06.01.2024; vgl. RFE/RL 07.01.2024). Die Angaben zu den Opferzahlen schwanken, jedoch wurden nach Angaben von UNAMA mindestens 25 Menschen getötet oder verwundet (RFE/RL 07.01.2024; vgl. AP 07.01.2024).Am 06.01.2024 kam es zu einer Explosion eines Minibusses im Distrikt Dasht-e Barchi (VOA 06.01.2024; vergleiche RFE/RL 07.01.2024). Die Angaben zu den Opferzahlen schwanken, jedoch wurden nach Angaben von UNAMA mindestens 25 Menschen getötet oder verwundet (RFE/RL 07.01.2024; vergleiche AP 07.01.2024). Am 11.01.2024 kam es erneut zu einer Explosion in Dasht-e Barchi, bei der zwei Menschen getötet wurden (RFE/RL 12.01.2024; vgl. AP 11.01.2024). Es bekannte sich niemand zu dem Anschlag (AP 11.01.2024). [...]Am 11.01.2024 kam es erneut zu einer Explosion in Dasht-e Barchi, bei der zwei Menschen getötet wurden (RFE/RL 12.01.2024; vergleiche AP 11.01.2024). Es bekannte sich niemand zu dem Anschlag (AP 11.01.2024). [...] 6 Zentrale Akteure 6.1 Taliban Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.08.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.08.2022; vgl. USDOS 20.03.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USDOS 20.03.2023; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.08.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.08.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.08.2022; vergleiche USDOS 20.03.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USDOS 20.03.2023; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.08.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.08.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. CFR 17.08.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 07.07.2022a, REU 07.09.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.08.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche CFR 17.08.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vergleiche Afghan Bios 07.07.2022a, REU 07.09.2021a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021), und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.09.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln (EUAA 8.2022; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021), und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vergleiche REU 10.09.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o. D.c; vgl. FR24 21.08.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o. D.c; vgl. ASP 01.09.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o. D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch-islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023).Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o. D.c; vergleiche FR24 21.08.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o. D.c; vergleiche ASP 01.09.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o. D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch-islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o. D.c, vgl. VOA 04.08.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.08.2021; vgl. UNSC o. D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.08.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.08.2021).Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o. D.c, vergleiche VOA 04.08.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.08.2021; vergleiche UNSC o. D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.08.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vergleiche FR24 21.08.2021). Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.08.2022; vgl. UNSC 26.05.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.05.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.08.2022; vgl. DT 07.05.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.05.2022). [...]Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.08.2022; vergleiche UNSC 26.05.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.05.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.08.2022; vergleiche DT 07.05.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.05.2022). [...] 6.2 Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / politische Opposition Letzte Änderung 2024-04-05 15:37 Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 26.06.2023; vgl. TN 16.08.2023, FH 09.03.2023). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland (AA 26.06.2023). Der Kampf gegen die Taliban ist unter ehemaligen afghanischen Amtsträgern zu einem umstrittenen Thema geworden, auch wenn die politische Opposition gegen das Machtmonopol der Taliban und ihre extremistische Politik stärker geworden ist (VOA 06.12.2023). Auch wenn die politische Opposition im Ausland als zersplittert gilt, wurde diese jedoch aktiver und fordert die Taliban in innen- und außenpolitischen Fragen heraus (UNGA 01.12.2023). Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt (AA 26.06.2023). Karzai und auch der andere ehemalige Präsident, Ashraf Ghani, haben sich beide gegen einen Sturz der Taliban durch Krieg ausgesprochen und plädieren stattdessen für eine friedliche Lösung (VOA 06.12.2023). Die ehemalige Bürgermeisterin von Maidan Shar, Zarifa Ghafari, ist eine der wenigen Politikerinnen, die seit der Machtübernahme temporär nach Kabul zurückgekehrt ist (AA 26.06.2023). Abdul Hakim Sharai, amtierender Justizminister der Taliban, untersagte am 16.08.2023 auf einer Pressekonferenz jegliche politische Betätigung von Parteien im Land. Er sagte, dass die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere, noch für die Nation von Vorteil sei (BAMF 31.12.2023; vgl. TN 16.08.2023).Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 26.06.2023; vergleiche TN 16.08.2023, FH 09.03.2023). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland (AA 26.06.2023). Der Kampf gegen die Taliban ist unter ehemaligen afghanischen Amtsträgern zu einem umstrittenen Thema geworden, auch wenn die politische Opposition gegen das Machtmonopol der Taliban und ihre extremistische Politik stärker geworden ist (VOA 06.12.2023). Auch wenn die politische Opposition im Ausland als zersplittert gilt, wurde diese jedoch aktiver und fordert die Taliban in innen- und außenpolitischen Fragen heraus (UNGA 01.12.2023). Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt (AA 26.06.2023). Karzai und auch der andere ehemalige Präsident, Ashraf Ghani, haben sich beide gegen einen Sturz der Taliban durch Krieg ausgesprochen und plädieren stattdessen für eine friedliche Lösung (VOA 06.12.2023). Die ehemalige Bürgermeisterin von Maidan Shar, Zarifa Ghafari, ist eine der wenigen Politikerinnen, die seit der Machtübernahme temporär nach Kabul zurückgekehrt ist (AA 26.06.2023). Abdul Hakim Sharai, amtierender Justizminister der Taliban, untersagte am 16.08.2023 auf einer Pressekonferenz jegliche politische Betätigung von Parteien im Land. Er sagte, dass die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere, noch für die Nation von Vorteil sei (BAMF 31.12.2023; vergleiche TN 16.08.2023). In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen (EUAA 12.2023). Auch wenn diese ähnliche oder identische Ziele verfolgen, findet zwischen diesen Gruppierungen wenig bis gar keine Koordinierung bzw. Zusammenarbeit statt (EUAA 12.2023; vgl. FP 14.12.2023, VOA 28.04.2022). Obwohl das Taliban-Regime international geächtet und für seine frauenfeindliche Politik verurteilt wird, hat bisher kein Land die Unterstützung für einen Krieg gegen die Taliban angeboten, und auch die Vereinigten Staaten, die die Taliban 20 Jahre lang bekämpft haben, haben davon abgesehen, die Anti-Taliban-Aufständischen zu unterstützen. Die Taliban haben den bewaffneten Aufstand heruntergespielt (VOA 06.12.2023), und auch internationale Experten gehen nicht davon aus, dass die bewaffneten Gruppen, die in Afghanistan aktiv sind und gegen die Taliban kämpfen, eine tatsächliche Gefahr für das Regime darstellen (EUAA 12.2023; vgl. AA 26.06.2023, UNGA 01.12.2023). Ein Experte gab an, dass die Aufständischen zumindest in naher Zukunft nicht über genügend Kräfte verfügen, um die Taliban zu stürzen, aber sie scheinen das islamistische Regime vor politische und ordnungspolitische Herausforderungen zu stellen. Auch haben viele Länder, obwohl sie keine der Kriegsparteien in Afghanistan unterstützen, die Anführer der aufständischen Anti-Taliban-Gruppen und andere afghanische Politiker, die gegen die Taliban sind, eingeladen. Die Taliban haben öffentlich ihre Frustration gegenüber Ländern geäußert, die ihre Gegner empfangen, während die meisten Taliban-Führer aufgrund von Sanktionen der Vereinten Nationen nicht reisen können (VOA 06.12.2023).In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen (EUAA 12.2023). Auch wenn diese ähnliche oder identische Ziele verfolgen, findet zwischen diesen Gruppierungen wenig bis gar keine Koordinierung bzw. Zusammenarbeit statt (EUAA 12.2023; vergleiche FP 14.12.2023, VOA 28.04.2022). Obwohl das Taliban-Regime internationa