RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlW203 2290145-1 Spruch, W203 2290145-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit Schreiben vom 02.02.2024, eingelangt bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) am 21.02.2024, zeigte die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2023/2024 die private Schule „ XXXX “ in XXXX , Slowakei, besuchen werde.
- Mit Schreiben vom 02.02.2024, eingelangt bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) am 21.02.2024, zeigte die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2023 aus 2024, die private Schule „ römisch 40 “ in römisch 40 , Slowakei, besuchen werde.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2024, GZ: I-1040/1339-2024 (im Folgenden: angefochtener bescheid), wurde die Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als verspätet zurückgewiesen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2024, GZ: I-1040/1339-2024 (im Folgenden: angefochtener bescheid), wurde die Anzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus: Der Schulbesuch einer im Ausland gelegenen Schule sei gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. Die gegenständliche Anzeige sei jedoch erst nach Beginn des Schuljahres bei der belangten Behörde eingelangt und daher verspätet. Der Schulbesuch einer im Ausland gelegenen Schule sei gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. Die gegenständliche Anzeige sei jedoch erst nach Beginn des Schuljahres bei der belangten Behörde eingelangt und daher verspätet. Der Bescheid wurde am 04.03.2024 durch Hinterlegung zugestellt.
- Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erhoben die Beschwerdeführer am 02.04.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher sie auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringen, dass ihnen nicht bekannt gewesen sei, dass die Anzeige des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule vor Beginn des Schuljahres erfolgen hätte müssen. Als Grund für den Schulbesuch im Ausland wurde angegeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit Beginn des Schuljahres 2023/24 unter psychischen Problemen leide.
- Am 12.04.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Slowakei und im Schuljahr 2023/2024 in Österreich schulpflichtig.Die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Slowakei und im Schuljahr 2023 aus 2024, in Österreich schulpflichtig. Mit Schreiben vom 02.04.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.02.2024, zeigte die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2023/2024 die private Schule „ XXXX Slowakei, besuchen werde.Mit Schreiben vom 02.04.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.02.2024, zeigte die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2023 aus 2024, die private Schule „ römisch 40 Slowakei, besuchen werde.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2023/24 der allgemeinen Schulpflicht in Österreich unterliegt, gründet sich auf deren Alter in Verbindung mit dem Umstand ihres dauernden Aufenthalts in Österreich.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides gemäß § 27 VwGVG (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895). Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145).3.1.
- Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 27, VwGVG vergleiche VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895). Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule durch die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2023/2024 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule durch die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2023 aus 2024, zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. 3.1.
- Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht. Die allgemeine Schulpflicht beginnt gemäß § 2 SchPflG mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden
- September und dauert gemäß § 3 SchPflG neun Jahre.3.1.
- Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht. Die allgemeine Schulpflicht beginnt gemäß Paragraph 2, SchPflG mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden
- September und dauert gemäß Paragraph 3, SchPflG neun Jahre. Gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. 3.1.
- Das SchPflG unterscheidet bei der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen zwar zwischen schulpflichtigen Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft einerseits (§ 13 Abs. 1 SchPflG) und schulpflichtigen Kindern, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, andererseits (§ 13 Abs. 2 SchPflG). Während Kinder, die der ersten Gruppe zuzuordnen sind, die Schulpflicht nur dann erfüllen, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Schule von der Schulbehörde bewilligt wird, ist eine derartige Bewilligung für Kinder, die der zweiten Gruppe zuzuordnen sind, ausdrücklich nicht vorgesehen. Für letztgenannte Gruppe sieht das SchPflG allerdings vor, dass der beabsichtigte Schulbesuch im Ausland vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen ist, wobei die Anzeige vor allem der Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht durch die Schulbehörden dient (vgl. ErläutRV 732 BlgNR
- GP 13).3.1.
- Das SchPflG unterscheidet bei der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen zwar zwischen schulpflichtigen Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft einerseits (Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG) und schulpflichtigen Kindern, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, andererseits (Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG). Während Kinder, die der ersten Gruppe zuzuordnen sind, die Schulpflicht nur dann erfüllen, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Schule von der Schulbehörde bewilligt wird, ist eine derartige Bewilligung für Kinder, die der zweiten Gruppe zuzuordnen sind, ausdrücklich nicht vorgesehen. Für letztgenannte Gruppe sieht das SchPflG allerdings vor, dass der beabsichtigte Schulbesuch im Ausland vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen ist, wobei die Anzeige vor allem der Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht durch die Schulbehörden dient vergleiche ErläutRV 732 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13). Gemäß der jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu das nachstehend in den wesentlichen Aussagen zitierte Erkenntnis VwGH 07.05.2024, Ra 2023/10/0051) lässt bereits die Bezugnahme im zweiten Satz des § 13 Abs. 2 SchPflG auf den ersten Satz dieser Bestimmung mit dem Wort „jedoch“ erkennen, dass der Gesetzgeber für schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen zwar ohne Bewilligung durch die Behörde vorsehen, den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dessen ungeachtet aber an eine Anzeige an die Bildungsdirektion „vor Beginn eines jeden Schuljahres“ knüpfen wollte.Gemäß der jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche dazu das nachstehend in den wesentlichen Aussagen zitierte Erkenntnis VwGH 07.05.2024, Ra 2023/10/0051) lässt bereits die Bezugnahme im zweiten Satz des Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG auf den ersten Satz dieser Bestimmung mit dem Wort „jedoch“ erkennen, dass der Gesetzgeber für schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen zwar ohne Bewilligung durch die Behörde vorsehen, den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dessen ungeachtet aber an eine Anzeige an die Bildungsdirektion „vor Beginn eines jeden Schuljahres“ knüpfen wollte. Dass nach den oben wiedergegebenen Materialien zur Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962 die Anzeige vor allem den Zweck erfüllen sollte, dem [damals zuständigen] Bezirksschulrat die Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht durch alle schulpflichtigen Kinder zu erleichtern, kann daran nichts ändern. Dies wird im Übrigen auch durch die Materialien bestätigt, indem dort wiederum darauf Bezug genommen wird, dass zwar Kinder ausländischer Staatsbürgerschaft nach § 13 Abs. 2 leg. cit. einer derartigen Bewilligung nicht bedürften, „doch“ eine Anzeige an den Bezirksschulrat vorgesehen sei.Dass nach den oben wiedergegebenen Materialien zur Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962 die Anzeige vor allem den Zweck erfüllen sollte, dem [damals zuständigen] Bezirksschulrat die Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht durch alle schulpflichtigen Kinder zu erleichtern, kann daran nichts ändern. Dies wird im Übrigen auch durch die Materialien bestätigt, indem dort wiederum darauf Bezug genommen wird, dass zwar Kinder ausländischer Staatsbürgerschaft nach Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. einer derartigen Bewilligung nicht bedürften, „doch“ eine Anzeige an den Bezirksschulrat vorgesehen sei. Nach dem Gesagten ergibt sich aus § 13 Abs. 2 SchPflG, dass eine Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen auch für schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, nur dann vorliegt, wenn eine Anzeige an die Bildungsdirektion „vor Beginn eines jeden Schuljahres“ erfolgt ist.Nach dem Gesagten ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG, dass eine Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen auch für schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, nur dann vorliegt, wenn eine Anzeige an die Bildungsdirektion „vor Beginn eines jeden Schuljahres“ erfolgt ist. Wurde der beabsichtigte Besuch der im Ausland gelegenen Schule eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes, das die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, der Bildungsdirektion hingegen nicht vor Beginn des Schuljahres angezeigt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Behörde hat ein derartiges Anbringen daher zurückzuweisen (vgl. zur Zurückweisung einer verspäteten Anzeige nach § 11 Abs. 3 SchPflG bereits VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; 20.6.1994, 94/10/0061).Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Anzeige als verspätet zurückgewiesen hat. Wurde der beabsichtigte Besuch der im Ausland gelegenen Schule eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes, das die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, der Bildungsdirektion hingegen nicht vor Beginn des Schuljahres angezeigt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Behörde hat ein derartiges Anbringen daher zurückzuweisen vergleiche zur Zurückweisung einer verspäteten Anzeige nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG bereits VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; 20.6.1994, 94/10/0061)., Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Anzeige als verspätet zurückgewiesen hat. Eine Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.1.
- Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W203.2290145.1.00