RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlW205 1418528-3 Spruch, W205 1418528-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 04.03.2011, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.).
- Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 04.03.2011, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch drei.).
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.05.2017, Zl. XXXX E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.05.2017, Zl. römisch 40 E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 30.10.2017, Zl. XXXX , kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 30.10.2017, Zl. römisch 40 , kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen.
- In teilweiser Stattgabe der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 15.11.2021, Zl. XXXX , festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
- In teilweiser Stattgabe der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 15.11.2021, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
- Am 06.07.2022 stellte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose gemäß § 88 Abs. 2 FPG, wobei er in dem verwendeten Formular die betreffenden Felder bezüglich der Staatenlosigkeit bzw. einer ungeklärten Staatsangehörigkeit nicht ausfüllte.
- Am 06.07.2022 stellte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG, wobei er in dem verwendeten Formular die betreffenden Felder bezüglich der Staatenlosigkeit bzw. einer ungeklärten Staatsangehörigkeit nicht ausfüllte. In dem gleichzeitig eingebrachten Schriftsatz brachte er vor, dass er zwar kenianischer Staatsangehöriger sei, jedoch weder einen kenianischen Reisepass, noch eine kenianische ID-Card besitze und es ihm nicht möglich sei, einen kenianischen Reisepass zu beantragen, weil er hierfür eine Kopie eines kenianischen Reisepasses benötige, welchen er nicht habe. Er sei im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt und habe keine andere Möglichkeit ein Reisedokument zu erlangen. Nach Ablauf der ihm hg. erteilten „Aufenthaltsberechtigung plus“ wurde dem Beschwerdeführer von der XXXX eine von 24.11.2023 bis 24.11.2024 gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt.Nach Ablauf der ihm hg. erteilten „Aufenthaltsberechtigung plus“ wurde dem Beschwerdeführer von der römisch 40 eine von 24.11.2023 bis 24.11.2024 gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.02.2024 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass er nach der Aktenlage weder staatenlos, noch eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit sei. Er sei ferner nicht subsidiär Schutzberechtigter und erfülle – aufgrund näherer Ausführungen – auch nicht die übrigen in § 88 FPG genannten Tatbestände, weshalb beabsichtigt werde, seinen Antrag abzuweisen.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.02.2024 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass er nach der Aktenlage weder staatenlos, noch eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit sei. Er sei ferner nicht subsidiär Schutzberechtigter und erfülle – aufgrund näherer Ausführungen – auch nicht die übrigen in Paragraph 88, FPG genannten Tatbestände, weshalb beabsichtigt werde, seinen Antrag abzuweisen.
- In der Stellungnahme vom 18.03.2024 brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, dass er zwar kenianischer Staatsangehöriger sei, jedoch mangels Dokumente keinen kenianischen Reisepass erlangen könne. Er könne das Bundesgebiet faktisch nicht verlassen, obwohl von ihm keine Gefahr ausgehe.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.04.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG abgewiesen.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.04.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen argumentiert, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Kenia sei und dies selbst nicht bestreite. Er habe keine Nachweise dafür vorgelegt, dass er nicht kenianischer Staatsangehöriger sei und es hätten sich auch sonst keine dahingehenden Hinweise ergeben. Nur weil er derzeit keinen kenianischen Reisepass erlangen könne, sei er nicht staatenlos oder seine Staatsangehörigkeit ungeklärt. Somit lägen die Voraussetzungen des im Antrag angeführten § 88 Abs. 2 FPG nicht vor. Nach der derzeitigen Aktenlage sei die Ausstellung eines Fremdenpasses an den über einen befristeten Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügenden Beschwerdeführer auch nicht gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 2a FPG möglich.Begründend wurde im Wesentlichen argumentiert, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Kenia sei und dies selbst nicht bestreite. Er habe keine Nachweise dafür vorgelegt, dass er nicht kenianischer Staatsangehöriger sei und es hätten sich auch sonst keine dahingehenden Hinweise ergeben. Nur weil er derzeit keinen kenianischen Reisepass erlangen könne, sei er nicht staatenlos oder seine Staatsangehörigkeit ungeklärt. Somit lägen die Voraussetzungen des im Antrag angeführten Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht vor. Nach der derzeitigen Aktenlage sei die Ausstellung eines Fremdenpasses an den über einen befristeten Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügenden Beschwerdeführer auch nicht gemäß Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2 a, FPG möglich. Der Eingriff in das durch Art. 2
- ZPEMRK gewährleistete Freizügigkeitsrecht sei verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer werde zwar vorläufig an der Erlangung eines Fremdenpasses gehindert, weil er über keinen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich verfüge bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ mangels 5-jähriger Niederlassung nicht vorlägen. In Zukunft nach Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen könne er aber einen Fremdenpass erhalten.Der Eingriff in das durch Artikel 2,
- ZPEMRK gewährleistete Freizügigkeitsrecht sei verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer werde zwar vorläufig an der Erlangung eines Fremdenpasses gehindert, weil er über keinen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich verfüge bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ mangels 5-jähriger Niederlassung nicht vorlägen. In Zukunft nach Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen könne er aber einen Fremdenpass erhalten.
- Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 07.05.2024, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht staatenlos sei und die Voraussetzungen für die Erlangung des Fremdenpasses nicht vorlägen, unrichtig sei. Eingangs sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar als Staatsangehöriger Kenias erachte, er jedoch zu keiner Zeit in Kenia gemeldet oder registriert gewesen sei. Daher sei er einem Staatenlosen gleichzusetzen, zumal die Staatsangehörigkeit nicht das „Geboren-Werden“ im Staatsgebiet umfasse, sondern insbesondere den juristischen Prozess der Einbürgerung und die diesbezügliche Dokumentation. Der Beschwerdeführer habe nie einen kenianischen Reisepass oder ein Identitätsdokument besessen und sei daher „faktisch als Staatenloser zu werten“, insbesondere weil ein Nachweis seiner Staatsangehörigkeit nicht vorliege. Ferner greife die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses hinsichtlich der damit einhergehenden Unmöglichkeit von gemeinsamen familiären Auslandsaufenthalten in sein Recht nach Art. 8 EMRK ein. Der staatenlose Beschwerdeführer erfülle daher die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 FPG sowie des § 88 Abs. 2 FPG.
- Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 07.05.2024, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht staatenlos sei und die Voraussetzungen für die Erlangung des Fremdenpasses nicht vorlägen, unrichtig sei. Eingangs sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar als Staatsangehöriger Kenias erachte, er jedoch zu keiner Zeit in Kenia gemeldet oder registriert gewesen sei. Daher sei er einem Staatenlosen gleichzusetzen, zumal die Staatsangehörigkeit nicht das „Geboren-Werden“ im Staatsgebiet umfasse, sondern insbesondere den juristischen Prozess der Einbürgerung und die diesbezügliche Dokumentation. Der Beschwerdeführer habe nie einen kenianischen Reisepass oder ein Identitätsdokument besessen und sei daher „faktisch als Staatenloser zu werten“, insbesondere weil ein Nachweis seiner Staatsangehörigkeit nicht vorliege. Ferner greife die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses hinsichtlich der damit einhergehenden Unmöglichkeit von gemeinsamen familiären Auslandsaufenthalten in sein Recht nach Artikel 8, EMRK ein. Der staatenlose Beschwerdeführer erfülle daher die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie des Paragraph 88, Absatz 2, FPG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kenia. Dem Beschwerdeführer wurde mit rk. hg. Erkenntnis vom 15.11.2021, Zl. XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Seit 24.11.2023 verfügt er über eine bis 24.11.2024 gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Dem Beschwerdeführer wurde mit rk. hg. Erkenntnis vom 15.11.2021, Zl. römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Seit 24.11.2023 verfügt er über eine bis 24.11.2024 gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der Beschwerdeführer ist nicht subsidiär Schutzberechtigt. Es wurde keine Bestätigung des Bundesministers oder der Landesregierung ausgestellt, wonach die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Beschwerdeführer erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Es liegt kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt iZm dem Beschwerdevorbingen. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf seine dahingehend gleichbleibende Angabe in den Vorverfahren sowie im verfahrenseinleitenden Antrag und in seiner Stellungnahme vom 18.03.2024, welche auch das BFA dem angefochtenen Bescheid zugrunde legte. In dem Sinn wurde im Beschwerdeschriftsatz festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Kenias erachtet. Darin wird außerdem erstmals ausgeführt, dass er „einem Staatenlosen gleichzusetzen“ bzw. „faktisch als Staatenloser zu werten“ sei und lediglich abschließend ohne nähere Begründung auf den „staatenlosen Beschwerdeführer“ Bezug genommen. Ein konkretes und stichhaltiges Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer – entgegen seinen bisher diesbezüglich in allen fremden- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren gleichlautenden Angaben – kein Staatsangehöriger Kenias sein soll, wurde aber nicht erstattet. Das mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben der kenianischen Botschaft an den Beschwerdeführer betrifft nur das Verfahren zur Beantragung eines kenianischen Reisepasses und die dafür erforderlichen Unterlagen. Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festhielt, kann eine tatsächliche Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers aber nicht schon aus dem Fehlen von Identitätsdokumenten abgeleitet werden. Die Festlegung, wer als Angehöriger eines bestimmten Staates zu gelten hat, ist ausschließlich Angelegenheit dieses Staates selbst. Da der Grundsatz "iura novit curia" auf fremdes Recht nicht Anwendung findet, ist dieses in einem - amtswegigen (vgl. § 4 IPRG) - Ermittlungsverfahren festzustellen. Die Lösung der vorliegenden Frage der Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist somit einer Beweisführung zugänglich (z.B. VwGH 19.10.1999, 97/18/0074 mwH). Diesbezüglich ist aber die bloß allgemein gehaltene Argumentation im Beschwerdeschriftsatz, wonach die Staatsangehörigkeit nicht das „Geboren-Werden“ in einem Staatsgebiet, sondern vielmehr den juristischen Prozess der Einbürgerung und die diesbezügliche Dokumentation umfasse, nicht geeignet, die auf Grundlage seiner bisher gleichbleibenden Angabe festgestellte kenianische Staatsangehörigkeit zu widerlegen, zumal (auch) nach den vor dem Inkrafttreten der Verfassung von 2010 geltenden Staatsangehörigkeitsbestimmungen der automatische Erwerb der kenianischen Staatsbürgerschaft möglich war (vgl. Wanitzek et.al. in Henrich/Dutta/Ebert, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Kenia, Stand 01.06.2014, S 6). Unter anderem wurde in Kenia ab dem 12.12.1963 der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben, wenn mindestens einer der Eltern kenianischer Staatsangehöriger war (vgl. Wanitzek in Bergmann/Ferid, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Kenia, Stand 30.06.1992, S 9).Die Festlegung, wer als Angehöriger eines bestimmten Staates zu gelten hat, ist ausschließlich Angelegenheit dieses Staates selbst. Da der Grundsatz "iura novit curia" auf fremdes Recht nicht Anwendung findet, ist dieses in einem - amtswegigen vergleiche Paragraph 4, IPRG) - Ermittlungsverfahren festzustellen. Die Lösung der vorliegenden Frage der Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist somit einer Beweisführung zugänglich (z.B. VwGH 19.10.1999, 97/18/0074 mwH). Diesbezüglich ist aber die bloß allgemein gehaltene Argumentation im Beschwerdeschriftsatz, wonach die Staatsangehörigkeit nicht das „Geboren-Werden“ in einem Staatsgebiet, sondern vielmehr den juristischen Prozess der Einbürgerung und die diesbezügliche Dokumentation umfasse, nicht geeignet, die auf Grundlage seiner bisher gleichbleibenden Angabe festgestellte kenianische Staatsangehörigkeit zu widerlegen, zumal (auch) nach den vor dem Inkrafttreten der Verfassung von 2010 geltenden Staatsangehörigkeitsbestimmungen der automatische Erwerb der kenianischen Staatsbürgerschaft möglich war vergleiche Wanitzek et.al. in Henrich/Dutta/Ebert, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Kenia, Stand 01.06.2014, S 6). Unter anderem wurde in Kenia ab dem 12.12.1963 der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben, wenn mindestens einer der Eltern kenianischer Staatsangehöriger war vergleiche Wanitzek in Bergmann/Ferid, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Kenia, Stand 30.06.1992, S 9). Auf Grundlage der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er nicht in Kenia registriert worden sei, lässt sich somit noch nicht ableiten, dass er tatsächlich staatenlos ist. Der in Kenia geborene Beschwerdeführer behauptete im Übrigen zu keinem Zeitpunkt etwaige Anhaltspunkte, welche annehmen ließen, dass beide seiner Elternteile nicht über die kenianische Staatsangehörigkeit verfügt hätten. Angesichts dessen ergaben sich keine belastbaren Hinweise darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine staatenlose Person handeln könnte. Die Feststellung zu den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass er weder subsidiär Schutzberechtigter ist, noch eine Bestätigung des Bundesministers oder der Landesregierung vorliegt, sind unstrittig. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert behauptet, dass ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn gegeben ist (s.u., rechtliche Beurteilung).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 88 Abs. 1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für3.
- Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. § 88 Abs. 2 FPG normiert, dass Fremdenpässe auf Antrag ausgestellt werden können für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.Paragraph 88, Absatz 2, FPG normiert, dass Fremdenpässe auf Antrag ausgestellt werden können für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Ferner sind Fremdenpässe gemäß § 88 Abs. 2a FPG Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Ferner sind Fremdenpässe gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. 3.
- Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen (vgl. dazu etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043, mwN). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa VwGH 19.05.2011, 2009/21/0288, mwN).3.
- Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen vergleiche dazu etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043, mwN). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche etwa VwGH 19.05.2011, 2009/21/0288, mwN). 3.
- Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Fremdenpasses an Staatenlose oder Fremde ungeklärter Staatsangehörigkeit gemäß § 88 Abs. 2 FPG.3.
- Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Fremdenpasses an Staatenlose oder Fremde ungeklärter Staatsangehörigkeit gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid zu Recht davon aus, dass die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen nicht vorliegen, zumal der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen kenianischer Staatsangehöriger und er damit weder staatenlos, noch seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und dass damit der eben nur auf Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit anwendbare Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 1 FPG – auf welchen sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz stützt – nicht erfüllt ist.Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid zu Recht davon aus, dass die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen nicht vorliegen, zumal der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen kenianischer Staatsangehöriger und er damit weder staatenlos, noch seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und dass damit der eben nur auf Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit anwendbare Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG – auf welchen sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz stützt – nicht erfüllt ist. 3.
- Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer einen der anderen Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG oder die in Abs. 2a leg.cit. normierten Voraussetzungen erfüllt und dies von ihm auch nicht substantiiert vorgebracht wurde.3.
- Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer einen der anderen Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG oder die in Absatz 2 a, leg.cit. normierten Voraussetzungen erfüllt und dies von ihm auch nicht substantiiert vorgebracht wurde. Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG kommt vorliegend nicht in Frage, weil der Beschwerdeführer in Österreich nicht subsidiär Schutzberechtigt ist.Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG kommt vorliegend nicht in Frage, weil der Beschwerdeführer in Österreich nicht subsidiär Schutzberechtigt ist. Ferner ist die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG insofern nicht möglich, als der Beschwerdeführer über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. So berechtigt der ihm zuletzt gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung.Ferner ist die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG insofern nicht möglich, als der Beschwerdeführer über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. So berechtigt der ihm zuletzt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung. Zudem sind die in Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt –EU“ – worauf der Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG Bezug nimmt – nicht gegeben, zumal ein solcher Aufenthaltstitel gemäß § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben:Zudem sind die in Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt –EU“ – worauf der Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG Bezug nimmt – nicht gegeben, zumal ein solcher Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben: Dem Beschwerdeführer wurde am 24.11.2023 erstmals eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG, erteilt. Auch unter Anrechnung der Dauer seines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts auf Grundlage der ihm für 12 Monate erteilten „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 45 Abs. 2 NAG hat er die Fünfjahresfrist noch nicht erfüllt. Im Übrigen verfügt er nach seinem eigenen Vorbringen über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau (vgl. AS 45) und erfüllt damit nicht das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, welche das Sprachniveau B1 (vgl. §§ 7 Abs. 2 Z 2 und § 10 Abs. 2 iVm § 12 Abs. 2 IntG) voraussetzt.Dem Beschwerdeführer wurde am 24.11.2023 erstmals eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, erteilt. Auch unter Anrechnung der Dauer seines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts auf Grundlage der ihm für 12 Monate erteilten „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 45, Absatz 2, NAG hat er die Fünfjahresfrist noch nicht erfüllt. Im Übrigen verfügt er nach seinem eigenen Vorbringen über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau vergleiche AS 45) und erfüllt damit nicht das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, welche das Sprachniveau B1 vergleiche Paragraphen 7, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, IntG) voraussetzt. Schließlich beabsichtigt der Beschwerdeführer weder die Auswanderung aus dem Bundesgebiet, noch legte er eine Bestätigung vor, wonach die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Bundes oder Länder liegt. Daher sind auch die Voraussetzungen der Z 4 und der Z 5 des § 88 Abs. 1 FPG nicht erfüllt.Schließlich beabsichtigt der Beschwerdeführer weder die Auswanderung aus dem Bundesgebiet, noch legte er eine Bestätigung vor, wonach die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Bundes oder Länder liegt. Daher sind auch die Voraussetzungen der Ziffer 4 und der Ziffer 5, des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht erfüllt. 3.
- Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren ferner vor, dass er das Bundesgebiet faktisch nicht verlassen könne und außerdem durch die verweigerte Ausstellung eines Fremdenpasses aufgrund der Unmöglichkeit von familiären Auslandsaufenthalten in sein Privat- und Familienleben eingegriffen werde. Damit deutete er einerseits einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit – und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2
- Zusatzprotokoll zur EMRK) – an:Damit deutete er einerseits einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit – und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2,
- Zusatzprotokoll zur EMRK) – an: Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 - Freizügigkeit
(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
- ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
- ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
- ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2,
- ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer entgegen seiner Argumentation im Beschwerdeschriftsatz jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 Z 1 FPG insofern nicht, als er weder staatenlos, noch seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und somit nicht zu dem dort beschriebenen Personenkreis zählt. Zudem ist auch keiner der übrigen in § 88 Abs. 1 FPG normierten Tatbestände erfüllt, weshalb die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist.Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer entgegen seiner Argumentation im Beschwerdeschriftsatz jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG insofern nicht, als er weder staatenlos, noch seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und somit nicht zu dem dort beschriebenen Personenkreis zählt. Zudem ist auch keiner der übrigen in Paragraph 88, Absatz eins, FPG normierten Tatbestände erfüllt, weshalb die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Diese Beschränkung auf bestimmte Tatbestände erweist sich vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezugs des Fremden zur Republik Österreich ist er mit der Ausstellung eines Reisedokuments verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet.Diese Beschränkung auf bestimmte Tatbestände erweist sich vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezugs des Fremden zur Republik Österreich ist er mit der Ausstellung eines Reisedokuments verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen (und die Anforderungen des § 88 Abs. 1 Z 5 nicht erfüllen), sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen –unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen.Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen (und die Anforderungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, nicht erfüllen), sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen –unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. In der Gesamtbetrachtung besteht unter Berücksichtigung der oben dargestellten öffentlichen Interessen im Fall des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt dafür, dass die gegenständliche Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig ist, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder generell an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert noch auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof in seiner oben zitierten Entscheidung vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 88 FPG geäußert hat und beim BVwG auch konkret aus dem Blickwinkel des gegenständlichen Beschwerdefalles keine weiteren Bedenken entstanden sind.In der Gesamtbetrachtung besteht unter Berücksichtigung der oben dargestellten öffentlichen Interessen im Fall des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt dafür, dass die gegenständliche Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig ist, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder generell an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert noch auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof in seiner oben zitierten Entscheidung vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 88, FPG geäußert hat und beim BVwG auch konkret aus dem Blickwinkel des gegenständlichen Beschwerdefalles keine weiteren Bedenken entstanden sind. Da die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, ist bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2
- ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.Da die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, ist bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2,
- ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist. Im Übrigen führte die belangte Behörde hinsichtlich des durch die Versagung der Erteilung eines Reisedokuments an den Beschwerdeführer bewirkten Eingriff in sein Recht nach Art. 2
- ZPEMRK zutreffend aus, dass dieser im Hinblick auf die nur vorübergehende Dauer bis zur Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet oder der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ unter Berücksichtigung des großen Interesses der Republik an einer restriktiven und an einen unbefristeten Aufenthalt gebundenen Übernahme der Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer sowie im Verhältnis zu anderen Staaten, denen Fremde angehören, als verhältnismäßig anzusehen ist.Im Übrigen führte die belangte Behörde hinsichtlich des durch die Versagung der Erteilung eines Reisedokuments an den Beschwerdeführer bewirkten Eingriff in sein Recht nach Artikel 2,
- ZPEMRK zutreffend aus, dass dieser im Hinblick auf die nur vorübergehende Dauer bis zur Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet oder der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ unter Berücksichtigung des großen Interesses der Republik an einer restriktiven und an einen unbefristeten Aufenthalt gebundenen Übernahme der Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer sowie im Verhältnis zu anderen Staaten, denen Fremde angehören, als verhältnismäßig anzusehen ist. Nichts Anderes gilt für die – ebenfalls nur vorläufige – Beeinträchtigung seines Privat- und Familienlebens, welches durch die fehlende Möglichkeit familiärer Auslandsaufenthalte bewirkt wird, zumal seine Familie in Österreich lebt (vgl. AS 17f).Nichts Anderes gilt für die – ebenfalls nur vorläufige – Beeinträchtigung seines Privat- und Familienlebens, welches durch die fehlende Möglichkeit familiärer Auslandsaufenthalte bewirkt wird, zumal seine Familie in Österreich lebt vergleiche AS 17f). Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag daher zu Recht ab. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309;
- 2021, Ra 2021/19/0007, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309;
- 2021, Ra 2021/19/0007, mwN). Die oben genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt. Des Weiteren findet sich in der Beschwerdeschrift kein ausreichend substantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall geeignet ist, die behördliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues (zulässiges) Tatsachenvorbringen und es wird den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Da die Behörde den für die gegenständliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt bereits im Rahmen des angefochtenen Bescheides vollständig festgestellt hat, waren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse heranzuziehen, weshalb die Abweisung der Beschwerde keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte, wenngleich in der Beschwerde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Einordnung des Sachverhalts auf die in der rechtlichen Beurteilung zitierte Rechtsprechung bzw. die ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Einordnung des Sachverhalts auf die in der rechtlichen Beurteilung zitierte Rechtsprechung bzw. die ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W205.1418528.3.00