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{'item': 'W226 2211882-2'}

Obsah (18)§ 54Art. 133§ 56§ 10§ 52§ 55§ 4§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 9§ 60§ 11§ 41§ 43a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlW226 2211882-2 Spruch, W226 2211882-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 54Abs. 1 Z 1 i

Vm § 56 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Vorverfahren:römisch eins.
  2. Vorverfahren: I.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) reiste gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.
  4. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) reiste gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.1.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 30.11.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch eins.1.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 30.11.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. I.1.
  7. Nachdem der BF dagegen Beschwerde erhob, wurde die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2020, GZ I403 2211882-1/14E, bestätigt, die Rückkehrentscheidung aber für vorübergehend unzulässig erkannt, da sich der jüngere Bruder des BF noch im laufenden Asylverfahren befand.römisch eins.1.
  8. Nachdem der BF dagegen Beschwerde erhob, wurde die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2020, GZ I403 2211882-1/14E, bestätigt, die Rückkehrentscheidung aber für vorübergehend unzulässig erkannt, da sich der jüngere Bruder des BF noch im laufenden Asylverfahren befand. Die erkennende Richterin stellte im Erkenntnis im Wesentlichen Folgendes fest: „II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, Staatangehöriger von Guinea, Angehöriger der Volksgruppe der Fula und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist erwerbsfähig. Er stammt aus XXXX in XXXX , wo er 6 Jahre die Grundschule besucht und Berufserfahrung als Marktverkäufer gesammelt hat. Seine Mutter sowie eine jüngere Schwester des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in XXXX auf und steht der Beschwerdeführer in Kontakt zu ihnen.Er stammt aus römisch 40 in römisch 40 , wo er 6 Jahre die Grundschule besucht und Berufserfahrung als Marktverkäufer gesammelt hat. Seine Mutter sowie eine jüngere Schwester des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in römisch 40 auf und steht der Beschwerdeführer in Kontakt zu ihnen. Ein minderjähriger Bruder des Beschwerdeführers, der am XXXX geborene S.S. (IFA-Zl.: 1106352810), hält sich in Österreich auf. S.S. leidet an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er steht unter der Obsorge des Wiener Kinder- und Jugendhilfeträgers und lebt in einer betreuten Einrichtung. Der Beschwerdeführer ist die wichtigste Bezugsperson für seinen minderjährigen Bruder, sieht diesen mehrmals wöchentlich und unterstützt ihn bei diversen Alltagsaktivitäten. Über den Antrag von S.S. auf internationalen Schutz vom 23.02.2016 bzw. über die gegen den abweisenden Bescheid des BFA vom 30.11.2018 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht bislang noch nicht entschieden.Ein minderjähriger Bruder des Beschwerdeführers, der am römisch 40 geborene S.S. (IFA-Zl.: 1106352810), hält sich in Österreich auf. S.S. leidet an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er steht unter der Obsorge des Wiener Kinder- und Jugendhilfeträgers und lebt in einer betreuten Einrichtung. Der Beschwerdeführer ist die wichtigste Bezugsperson für seinen minderjährigen Bruder, sieht diesen mehrmals wöchentlich und unterstützt ihn bei diversen Alltagsaktivitäten. Über den Antrag von S.S. auf internationalen Schutz vom 23.02.2016 bzw. über die gegen den abweisenden Bescheid des BFA vom 30.11.2018 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht bislang noch nicht entschieden. Ein älterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Spanien. Zu diesem steht er sporadisch in Kontakt und besteht weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf B1-Niveau, hat in Österreich den Pflichtschulabschluss erfolgreich abgelegt und die
  11. Klasse einer dreieinhalbjährigen Fachschule für Bautechnik mit Betriebspraxis einer HTL als Klassenbester abgeschlossen. Er hat in Österreich, insbesondere aufgrund seiner regelmäßigen Schulbesuche seit dem Schuljahr 2017/18, Freundschaften geschlossen. Zudem hat er diverse weitere Kurse und Workshops besucht. Er ist strafgerichtlich unbescholten und bestreitet seinen Lebensunterhalt in Österreich durch die staatliche Grundversorgung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Guinea geflüchtet ist, da er aufgrund seines Engagements für die Oppositionspartei XXXX der Gefahr einer politischen Verfolgung durch Anhänger der Regierungspartei XXXX ausgesetzt ist. Das entsprechende Vorbringen ist nicht glaubhaft.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Guinea geflüchtet ist, da er aufgrund seines Engagements für die Oppositionspartei römisch 40 der Gefahr einer politischen Verfolgung durch Anhänger der Regierungspartei römisch 40 ausgesetzt ist. Das entsprechende Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Guinea einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.“ Bis zum 24.08.2023 wurde der BF im Bundesgebiet geduldet. I.1.
  12. Der zeitgleich eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz des Bruders des BF wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2022 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Behandlung einer Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt, vom Verwaltungsgerichtshof wurde diese Revision mit Beschluss vom 17.10.2023, Ra 2023/20/0454-9 zurückgewiesen. römisch eins.1.
  13. Der zeitgleich eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz des Bruders des BF wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2022 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Behandlung einer Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt, vom Verwaltungsgerichtshof wurde diese Revision mit Beschluss vom 17.10.2023, Ra 2023/20/0454-9 zurückgewiesen. I.
  14. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.
  15. Gegenständliches Verfahren: I.2.
  16. Am 05.12.2022 stellte der BF via E-Mail einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G. römisch eins.2.1. Am 05.12.2022 stellte der BF via E-Mail einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. I.2.

  1. Am 20.02.2023 brachte der BF den Antrag auf internationalen Schutz persönlich bei der Behörde ein. römisch eins.2.
  2. Am 20.02.2023 brachte der BF den Antrag auf internationalen Schutz persönlich bei der Behörde ein. I.2.
  3. Am 14.04.2023 stellte der BF einen Antrag auf Heilung des Mangels der Reisepassvorlage.römisch eins.2.
  4. Am 14.04.2023 stellte der BF einen Antrag auf Heilung des Mangels der Reisepassvorlage. I.2.
  5. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.06.2023 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zudem wurden dem BF Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Privat- und Familienleben gestellt. Dem BF wurde schriftliches Parteiengehör gewährt und eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage allfälliger Unterlagen eingeräumt. römisch eins.2.
  6. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.06.2023 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zudem wurden dem BF Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Privat- und Familienleben gestellt. Dem BF wurde schriftliches Parteiengehör gewährt und eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage allfälliger Unterlagen eingeräumt. I.2.
  7. Nach Gewährung einer Fristerstreckung langte die Stellungnahme des BF am 07.08.2023 bei der Behörde ein. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er seinen Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung bestreite, im Rahmen dieser auch krankenversichert sei und somit über ausreichende Existenzmittel verfüge. Er gehe davon aus, dass er nach Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels umgehend eine Anstellung in seinem Fachgebiet finden würde und sein angestrebter Beruf laut Auskunft des AMS ein bundesweiter Mangelberuf sei. römisch eins.2.
  8. Nach Gewährung einer Fristerstreckung langte die Stellungnahme des BF am 07.08.2023 bei der Behörde ein. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er seinen Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung bestreite, im Rahmen dieser auch krankenversichert sei und somit über ausreichende Existenzmittel verfüge. Er gehe davon aus, dass er nach Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels umgehend eine Anstellung in seinem Fachgebiet finden würde und sein angestrebter Beruf laut Auskunft des AMS ein bundesweiter Mangelberuf sei. I.2.
  9. Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 20.11.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 05.12.2022

§ 56i

Vm § 60 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2.6. Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 20.11.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 05.12.2022

Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 60, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Dem Antrag auf Mängelheilung vom 14.04.2023 wurde

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 stattgegeben (Spruchpunkt V.).Dem Antrag auf Mängelheilung vom 14.04.2023 wurde

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 stattgegeben (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass der BF in einer Wohnung wohne, die ihm im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellt werde. Es bestehe daher kein Rechtsanspruch auf diese Wohnung. Zudem sei der BF lediglich im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert und sei er auch nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF sei eine Belastung für die österreichischen Gebietskörperschaften und ändere sich nichts daran, dass er über Einstellungszusagen verfüge.Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der BF in einer Wohnung wohne, die ihm im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellt werde. Es bestehe daher kein Rechtsanspruch auf diese Wohnung. Zudem sei der BF lediglich im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert und sei er auch nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF sei eine Belastung für die österreichischen Gebietskörperschaften und ändere sich nichts daran, dass er über Einstellungszusagen verfüge. I.2.

  1. Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF am 20.12.2023 fristgerecht Beschwerde und führte darin unter anderem aus, dass der BF über zwei Arbeitsvorverträge verfüge und somit vom Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen sei, da er direkt nach Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte. Zudem habe er auch hinreichend Rechtsanspruch auf eine Unterkunft.römisch eins.2.
  2. Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF am 20.12.2023 fristgerecht Beschwerde und führte darin unter anderem aus, dass der BF über zwei Arbeitsvorverträge verfüge und somit vom Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen sei, da er direkt nach Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte. Zudem habe er auch hinreichend Rechtsanspruch auf eine Unterkunft. I.2.
  3. Am 16.05.2024 erfolgte eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher der BF im Wesentlichen vorbrachte, in Österreich eine Ausbildung abgeschlossen zu haben und nunmehr einen Aufbaulehrgang zu absolvieren. Aufgrund seiner schlechten Englischkenntnisse habe der BF den Lehrgang nicht fortsetzen können, nunmehr versuche er sich in Englisch zu verbessern, um seine Ausbildung fortsetzen zu können. Der BF wurde ferner zum Aufenthalt und den Lebensumständen seiner Familienangehörigen befragt.römisch eins.2.
  4. Am 16.05.2024 erfolgte eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher der BF im Wesentlichen vorbrachte, in Österreich eine Ausbildung abgeschlossen zu haben und nunmehr einen Aufbaulehrgang zu absolvieren. Aufgrund seiner schlechten Englischkenntnisse habe der BF den Lehrgang nicht fortsetzen können, nunmehr versuche er sich in Englisch zu verbessern, um seine Ausbildung fortsetzen zu können. Der BF wurde ferner zum Aufenthalt und den Lebensumständen seiner Familienangehörigen befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Guinea, bekennt sich zum moslemischen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Fula. Die Muttersprache des BF ist Pulaar. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er stammt aus XXXX in XXXX , Guinea, und besuchte dort sechs Jahre die Grundschule. Im Anschluss sammelte er Berufserfahrung als Marktverkäufer. Die Mutter sowie eine jüngere Schwester des BF halten sich nach wie vor in XXXX auf und steht der BF in Kontakt zu ihnen.Er stammt aus römisch 40 in römisch 40 , Guinea, und besuchte dort sechs Jahre die Grundschule. Im Anschluss sammelte er Berufserfahrung als Marktverkäufer. Die Mutter sowie eine jüngere Schwester des BF halten sich nach wie vor in römisch 40 auf und steht der BF in Kontakt zu ihnen. Der BF reiste im Februar 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Im Februar 2016 stellte der BF im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2020, GZ I403 221882-1/14E, wurde die abweisende Entscheidung des BFA bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte aber die Rückkehrentscheidung bis zum Abschluss des Asylverfahrens des Bruders des BF in Österreich für vorübergehend unzulässig. Der BF war zuletzt bis zum 24.08.2023 im Bundesgebiet geduldet. In Österreich ist der jüngere Bruder des BF, geb. am XXXX , aufhältig. Dieser leidet an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und an einer posttraumatischen Belastungsstörung und lebt in einer betreuten Einrichtung. Der BF ist eine wichtige Bezugsperson für seinen Bruder, sieht diesen mehrmals wöchentlich und unterstützt ihn bei diversen Alltagsaktivitäten. Auch der Bruder des BF stellte am 23.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 30.11.2018 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2022, GZ I407 2212410-1/29E als unbegründet abgewiesen. Auch die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zurückgewiesen und die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt. In Österreich ist der jüngere Bruder des BF, geb. am römisch 40 , aufhältig. Dieser leidet an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und an einer posttraumatischen Belastungsstörung und lebt in einer betreuten Einrichtung. Der BF ist eine wichtige Bezugsperson für seinen Bruder, sieht diesen mehrmals wöchentlich und unterstützt ihn bei diversen Alltagsaktivitäten. Auch der Bruder des BF stellte am 23.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 30.11.2018 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2022, GZ I407 2212410-1/29E als unbegründet abgewiesen. Auch die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zurückgewiesen und die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt. Ein älterer Bruder des BF lebt angeblich in Spanien und ist dort angeblich mit einer spanischen Staatsangehörigen verheiratet. Zu diesem steht der BF sporadisch in Kontakt und besteht weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität. Ein Nachweis des legalen Aufenthalts dieses Bruders in Spanien war dem BF trotz diesbezüglicher Aufforderung in der Beschwerdeverhandlung nicht möglich. Im März 2022 hat der BF eine dreieinhalbjährige Fachschule für Bautechnik mit Betriebspraxis einer HTL, das „ XXXX “, mit gutem Erfolg abgeschlossen. Im Anschluss hat der BF mit dem Aufbaulehrgang begonnen, jedoch kann er aufgrund einer negativen Bewertung im Fach Englisch im aktuellen Semester den Aufbaulehrgang nicht fortsetzen. Aktuell besucht der BF das Sprachcafé, um seine Englischkenntnisse zu verbessern.Im März 2022 hat der BF eine dreieinhalbjährige Fachschule für Bautechnik mit Betriebspraxis einer HTL, das „ römisch 40 “, mit gutem Erfolg abgeschlossen. Im Anschluss hat der BF mit dem Aufbaulehrgang begonnen, jedoch kann er aufgrund einer negativen Bewertung im Fach Englisch im aktuellen Semester den Aufbaulehrgang nicht fortsetzen. Aktuell besucht der BF das Sprachcafé, um seine Englischkenntnisse zu verbessern. Im Rahmen seiner Ausbildung absolvierte der BF vom 06.09.2021 bis 12.11.2021 sowie vom 03.08.2022 bis 31.08.2022 Praktika bei der XXXX . Bei ausreichend Auslastung und geeigneter Auftragslage wäre eine Anstellung des BF bei diesem Unternehmen möglich. Zudem verfügt der BF über einen Arbeitsvorvertrag, bedingt durch den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung, bei der XXXX . Im Rahmen seiner Ausbildung absolvierte der BF vom 06.09.2021 bis 12.11.2021 sowie vom 03.08.2022 bis 31.08.2022 Praktika bei der römisch 40 . Bei ausreichend Auslastung und geeigneter Auftragslage wäre eine Anstellung des BF bei diesem Unternehmen möglich. Zudem verfügt der BF über einen Arbeitsvorvertrag, bedingt durch den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung, bei der römisch 40 . Der BF wohnt in einer 35m2-Wohnung eines organisierten Wohnprojektes des Vereins Vita Nova. Die Miete beträgt EUR 331,- pro Monat. Sobald der BF eine Aufenthaltsberechtigung erhält und über einen Arbeitsplatz verfügt, kann er den unbefristeten Mietvertrag für diese Wohnung übernehmen. Der BF nimmt unterschiedliche Möglichkeiten zur Integration und Weiterbildung im Bundesgebiet wahr und verfügt über enge freundschaftliche Beziehungen. Er engagierte sich in der Vergangenheit ehrenamtlich bei der XXXX . Der BF nimmt unterschiedliche Möglichkeiten zur Integration und Weiterbildung im Bundesgebiet wahr und verfügt über enge freundschaftliche Beziehungen. Er engagierte sich in der Vergangenheit ehrenamtlich bei der römisch 40 . Der BF spricht Deutsch auf B1-Niveau. Er ist strafgerichtlich unbescholten und bestreitet seinen Lebensunterhalt in Österreich durch die staatliche Grundversorgung. Der BF ist gesund, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig. Eigene Versuche des BF, mit der Botschaft seines Herkunftsstaates zwecks Erhalt eines Reisedokumentes in Kontakt zu treten, waren erfolglos, wobei es auch dem Honorarkonsulat in XXXX schwierig ist, überhaupt Kontakt mit der nächstgelegenen Botschaft in XXXX aufzunehmen. Weder für den BF noch für dessen jüngeren Bruder gab es bislang Versuche der belangten Behörde, ein Heimreisezertifikat zu erlangen.Eigene Versuche des BF, mit der Botschaft seines Herkunftsstaates zwecks Erhalt eines Reisedokumentes in Kontakt zu treten, waren erfolglos, wobei es auch dem Honorarkonsulat in römisch 40 schwierig ist, überhaupt Kontakt mit der nächstgelegenen Botschaft in römisch 40 aufzunehmen. Weder für den BF noch für dessen jüngeren Bruder gab es bislang Versuche der belangten Behörde, ein Heimreisezertifikat zu erlangen.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Sprachkenntnisse) ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und wurden bereits im Vorverfahren zu GZ GZ I403 221882-1 rechtskräftig festgestellt. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht festgestellt werden. Auch ein legaler Aufenthalt eines älteren Bruders in Spanien konnte nicht bewiesen werden, da dieser laut Stellungnahme vom 03.06.2024, OZ 10 „sein Portemonnaie verloren hat und sich aktuell in einer komplizierten Situation befindet“. Der Familienstand des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VH S. 11). Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und seinem Asylverfahren ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie aus dem Vorverfahren. Die Lebensumstände des BF im Herkunftsland wurden bereits im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt. Der Aufenthalt der Angehörigen des BF ergibt sich aus seinen Angaben (VH S. 6ff). Hinsichtlich der Feststellungen zum Bruder des BF in Österreich ist auf das Verfahren zu GZ I407 2212410-1 sowie auf die Angaben des BF (VH S. 3ff) zu verweisen. Die Feststellungen zum Abschluss einer Fachschule für Bautechnik mit Betriebspraxis ergibt sich aus den vorgelegten Zeugnissen (AS 21ff). Im Hinblick auf die Feststellungen zum aktuellen Besuch eines Aufbaulehrgangs und dem Besuch eines Sprachcafés ist auf die Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verweisen (VH S. 2). Auch die Absolvierung von Berufspraktika ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (AS 25ff) sowie aus dem Empfehlungsschreiben der XXXX vom 02.05.
  7. Der Erhalt eines Arbeitsvorvertrages ergibt sich aus dessen Vorlage im Verfahren (Vorvertrag mit der XXXX vom 22.04.2024).Auch die Absolvierung von Berufspraktika ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (AS 25ff) sowie aus dem Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 02.05.
  8. Der Erhalt eines Arbeitsvorvertrages ergibt sich aus dessen Vorlage im Verfahren (Vorvertrag mit der römisch 40 vom 22.04.2024). Die Wohnsituation des BF ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit der vorgelegten Bestätigung des unbefristeten Wohnrechts vom 04.08.2023 (AS 132). Die Feststellungen zur Integration des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2022, GZ I407 2212410-1/29E, sowie aus den Angaben des BF im Verfahren und der vorgelegten Bestätigung über die Teilnahme am Projekt XXXX vom 08.05.2024.Die Feststellungen zur Integration des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2022, GZ I407 2212410-1/29E, sowie aus den Angaben des BF im Verfahren und der vorgelegten Bestätigung über die Teilnahme am Projekt römisch 40 vom 08.05.
  9. Die Deutschkenntnisse konnten aufgrund des vorgelegten ÖSD Sprachzertifikats Deutsch Österreich B1 vom 21.07.2017 festgestellt werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug des BF. Dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, gab er bereits im Antrag

§ 56Asyl

G (AS 5) sowie durchgehend im Verfahren an. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug des BF. Dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, gab er bereits im Antrag

Paragraph 56, AsylG (AS 5) sowie durchgehend im Verfahren an. Der BF brachte zu keinem Zeitpunkt vor, an schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen zu leiden oder an der Ausübung einer Beschäftigung gehindert zu sein. Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme mit einer Botschaft des Herkunftsstaates beruhen auf dem Schriftverkehr laut AS 67 ff; die Feststellung zur bisherigen Untätigkeit der belangten Behörde in Bezug auf den Versuch der Erlangung eines Heimreisezertifikates beruht auf der Mitteilung des BFA laut OZ 2. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332). Zu A) 3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.

§ 56Abs.

1 Asyl kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (Z 1) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (Z 2) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (Z 3) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Abs. 2 leg.cit. ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen. 3.2.1.

Paragraph 56, Absatz eins, Asyl kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (Ziffer eins,) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (Ziffer 2,) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (Ziffer 3,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

Absatz 2, leg.cit. ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen. Aus § 60 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).Aus Paragraph 60, Absatz eins, AsylG ergibt sich, dass einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,).

§ 60Abs. 2 Asyl

G dürfen Aufenthaltstitel

§ 56Asyl

G einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG dürfen Aufenthaltstitel

Paragraph 56, AsylG einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen außerdem

§ 60Abs. 3 Asyl

G nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennAufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen außerdem

Paragraph 60, Absatz 3, AsylG nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. 3.2.
  4. Der BF befindet sich seit Februar 2016, somit seit mehr als acht Jahren, durchgehend im Bundesgebiet und war sein Aufenthalt zum überwiegenden Teil, nämlich zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2022, GZ I407 2212410-1/29E, rechtmäßig. Bis zum 24.08.2023 war der BF anschließend geduldet. Die in § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen sind somit jedenfalls erfüllt.3.2.
  5. Der BF befindet sich seit Februar 2016, somit seit mehr als acht Jahren, durchgehend im Bundesgebiet und war sein Aufenthalt zum überwiegenden Teil, nämlich zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2022, GZ I407 2212410-1/29E, rechtmäßig. Bis zum 24.08.2023 war der BF anschließend geduldet. Die in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen sind somit jedenfalls erfüllt. In § 56 Abs. 1 Z 3 wird als weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird, genannt. In Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, wird als weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird, genannt. 3.2.3.

§ 9Abs. 4 Int

G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige3.2.3.

Paragraph 9, Absatz 4, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Im gegenständlichen Fall konnte der BF einen Schulabschluss einer berufsbildenden mittleren Schule nach § 9 Abs. 4 Z 3 IntG vorweisen. Die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG ist somit ebenso erfüllt. Im gegenständlichen Fall konnte der BF einen Schulabschluss einer berufsbildenden mittleren Schule nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG vorweisen. Die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist somit ebenso erfüllt. 3.2.4.

§ 56Abs. 3 Asyl

G hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. 3.2.4.

Paragraph 56, Absatz 3, AsylG hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg.cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 leg.cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, können bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, die (nunmehr) in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen - mangels Bedeutung für den Integrationsgrad - allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) keine Rolle.Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, können bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, die (nunmehr) in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen - mangels Bedeutung für den Integrationsgrad - allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) keine Rolle. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls der hohe Integrationsgrad des BF hervorzuheben, zumal der BF über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, im Bundesgebiet eine berufsbildende Schule abgeschlossen hat und große Bemühungen zeigte, sich sozial zu integrieren. Der BF weist einen großen Freundeskreis auf und nutzt unterschiedliche Möglichkeiten, sich im Bundesgebiet weiterzubilden. Er nimmt an Projekten teil und übt ehrenamtliche Tätigkeiten aus. Zudem ist der BF bemüht, die Selbsterhaltungsfähigkeit zu erreichen und verfügt über einen Arbeitsvorvertrag. Der BF weist somit in Anbetracht der obigen Ausführungen eine umfassende, intensive Integration auf und ist somit von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall auszugehen. 3.2.

  1. In Bezug auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG ist zunächst auszuführen, dass der BF belegen konnte, dass er aktuell eine Mietwohnung eines Vereins bewohnt, wobei er den Mietvertrag bei Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung übernehmen könnte. Somit verfügt er über eine geeignete Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG. Der BF bezieht zwar aktuell Leistungen aus der Grundversorgung und ist über diese versichert, doch verfügt er über einen Arbeitsvorvertrag, laut dem er ab Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung einer Beschäftigung nachgehen könnte. Somit wäre bei Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung die Selbsthaltungsfähigkeit gegeben und wäre der BF über seine Beschäftigung auch krankenversichert. Der Aufenthalt des BF würde sohin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. 3.2.
  2. In Bezug auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG ist zunächst auszuführen, dass der BF belegen konnte, dass er aktuell eine Mietwohnung eines Vereins bewohnt, wobei er den Mietvertrag bei Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung übernehmen könnte. Somit verfügt er über eine geeignete Unterkunft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG. Der BF bezieht zwar aktuell Leistungen aus der Grundversorgung und ist über diese versichert, doch verfügt er über einen Arbeitsvorvertrag, laut dem er ab Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung einer Beschäftigung nachgehen könnte. Somit wäre bei Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung die Selbsthaltungsfähigkeit gegeben und wäre der BF über seine Beschäftigung auch krankenversichert. Der Aufenthalt des BF würde sohin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang bereits aus, dass insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, der vom Revisionswerber vorgelegte Arbeitsvorvertrag und die von ihm nachgereichte Einstellungszusage für die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 25.03.2024, Ra 2023/17/0053 und 0054-12, Rz 18; VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131).Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang bereits aus, dass insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, der vom Revisionswerber vorgelegte Arbeitsvorvertrag und die von ihm nachgereichte Einstellungszusage für die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 25.03.2024, Ra 2023/17/0053 und 0054-12, Rz 18; VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA‑VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA‑VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 25.03.2024, Ra 2023/17/0053 und 0054-12, mwN).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA‑VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA‑VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 25.03.2024, Ra 2023/17/0053 und 0054-12, mwN). Im gegenständlichen Fall absolvierte der BF im März 2022 in Österreich die Abschlussprüfung der 3,5-jährigen Ausbildung an der Fachschule für Bautechnik mit Betriebspraxis. Im Anschluss begann der BF mit einem Aufbaulehrgang. Es ist sohin offenkundig, dass der BF seine Zeit in Österreich intensiv nutzte, um sich beruflich zu integrieren und zeigte dabei große Bemühungen und Ehrgeiz, zumal er die Abschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvierte. Wenngleich der BF noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, absolvierte er in der Vergangenheit bereits Praktika und verfügt er über einen Arbeitsvorvertrag. Ab Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung ist es dem BF sohin möglich, die Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Punkte bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 AsylG zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall absolvierte der BF im März 2022 in Österreich die Abschlussprüfung der 3,5-jährigen Ausbildung an der Fachschule für Bautechnik mit Betriebspraxis. Im Anschluss begann der BF mit einem Aufbaulehrgang. Es ist sohin offenkundig, dass der BF seine Zeit in Österreich intensiv nutzte, um sich beruflich zu integrieren und zeigte dabei große Bemühungen und Ehrgeiz, zumal er die Abschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvierte. Wenngleich der BF noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, absolvierte er in der Vergangenheit bereits Praktika und verfügt er über einen Arbeitsvorvertrag. Ab Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung ist es dem BF sohin möglich, die Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Punkte bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG sind sohin im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Möglichkeit des BF, direkt nach Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung einer Beschäftigung, über die der BF auch versichert ist, nachzugehen, als erfüllt anzusehen.Die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG sind sohin im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Möglichkeit des BF, direkt nach Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung einer Beschäftigung, über die der BF auch versichert ist, nachzugehen, als erfüllt anzusehen. Es ist ferner kein Grund ersichtlich, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigen würden. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG sind somit gegenständlich auch gegeben. Es gibt auch keinen realistischen Hinweis darauf, dass eine Aufenthaltsbeendigung in absehbarer Zeit möglich wäre, hat die belangte Behörde nach mehr als 8 Jahren Aufenthalt doch keinen Versuch unternommen, mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates zwecks Ausstellung von Dokumenten zur Heimreise zumindest in Kontakt zu treten. Demzufolge muss von einer weiteren Verfestigung des Aufenthalts allein schon durch weiteren Zeitablauf ausgegangen werden.Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG sind somit gegenständlich auch gegeben. Es gibt auch keinen realistischen Hinweis darauf, dass eine Aufenthaltsbeendigung in absehbarer Zeit möglich wäre, hat die belangte Behörde nach mehr als 8 Jahren Aufenthalt doch keinen Versuch unternommen, mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates zwecks Ausstellung von Dokumenten zur Heimreise zumindest in Kontakt zu treten. Demzufolge muss von einer weiteren Verfestigung des Aufenthalts allein schon durch weiteren Zeitablauf ausgegangen werden. Der BF erfüllt sohin insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 56und 60 Abs. 2 Asyl

G und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1 AsylG entgegen. Der BF erfüllt sohin insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 56 und 60 Absatz 2, AsylG und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins, AsylG entgegen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dem BF

§ 56Abs. 1 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dem BF

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Nachdem dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Nachdem dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W226.2211882.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.