G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:, römisch eins. Verfahrensgang:
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich bereit. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.02.2024 ein auf , Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 09.02.2024 erklärte sich Deutschland zur Übernahme des Beschwerdeführers
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.), sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland
2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
, Absatz eins, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.), sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu. Der Beschwerdeführer habe auch keine schützenswerten familiären Bindungen in Österreich und habe hier keine Integrationsschritte gesetzt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führen würde und die Zurückweisungsentscheidung daher auch unter diesen Aspekten zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu. Der Beschwerdeführer habe auch keine schützenswerten familiären Bindungen in Österreich und habe hier keine Integrationsschritte gesetzt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führen würde und die Zurückweisungsentscheidung daher auch unter diesen Aspekten zulässig sei.
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich bereit. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.02.2024 ein auf , Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 09.02.2024 erklärte sich Deutschland zur Übernahme des Beschwerdeführers
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an und brachte im Rahmen des Parteiengehörs die aktuellen Länderberichte ins Verfahren ein. Im Rahmen der eingeräumten Frist sowie bis dato langte keine Stellungnahme ein. 1.
Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024 - BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Vulnerable: Es gibt keine gesetzliche Vorschrift bzw. Mechanismus zur systematischen Identifizierung vulnerabler Personen im Asylverfahren, mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen. Dies ist Gegenstand von Kritik. Nach Ansicht des BAMF ist die Identifizierung vulnerabler Antragsteller Aufgabe der Bundesländer, die auch für Aufnahme und Unterbringung zuständig sind. Die Praxis der Identifizierung in den Aufnahmezentren der Bundesländer ist unterschiedlich. Kurz nach der Registrierung des Asylantrags im Ankunftszentrum sollte bei allen Asylwerbern eine medizinischen Untersuchung durchgeführt werden, die sich jedoch auf die Identifizierung übertragbarer Krankheiten konzentriert. Es gibt keinen gemeinsamen Ansatz für den Zugang zu sozialen Diensten oder anderen Beratungseinrichtungen. Dies hängt davon ab, wie die Bundesländer und das BAMF das Verfahren in den jeweiligen Zentren organisieren. Rund zwei Drittel aller Bundesländer haben auch Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt in Gewalt in den Unterbringungseinrichtungen erlassen (AIDA 4.2023). Das BAMF verfügt nicht über spezialisierte Einheiten, die sich mit vulnerablen Gruppen befassen. Alle Entscheider absolvieren das EUAA-Schulungsmodul zum Thema "Befragung von vulnerablen Personen". Wenn Informationen vorgelegt werden, die auf eine Vulnerabilität hindeuten, werden diese an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet, der Maßnahmen ergreifen kann. Für bestimmte Gruppen von Vulnerablen setzt das BAMF sogenannte Sonderbeauftragte ein, die für deren Verfahren zuständig sind und ihre Kollegen im Umgang mit vulnerablen Antragstellern beraten. Die Richtlinien des BAMF sehen vor, dass die folgenden Fälle besonders sensibel und gegebenenfalls von speziell geschulten Entscheidern behandelt werden: unbegleitete Minderjährige; Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung; Opfer von Menschenhandel; und Opfer von Folter und Traumatisierung. Stellt sich während der Anhörung heraus, dass ein Asylwerber zu einer dieser Gruppen gehört, ist der Beamte, der die Anhörung durchführt, verpflichtet, zusätzlich zur Benachrichtigung der Aufnahmeeinrichtung einen Sonderbeauftragten hinzuzuziehen. Anwälte haben berichtet, dass die Einführung von Sonderbeauftragten zu einer gewissen Verbesserung bei der Bearbeitung von sensiblen Fällen geführt hat, aber es gab auch Beispiele von Fällen, in denen Hinweise auf Traumata und sogar ausdrückliche Hinweise auf Folter nicht dazu führten, dass Sonderbeauftragte hinzugezogen wurden (AIDA 4.2023). In Deutschland liegt die Unterbringung von Asylwerbern in der Zuständigkeit der Bundesländer. Nach ihrer Ankunft und Registrierung sind Asylwerber gesetzlich verpflichtet, während der Prüfung des Asylantrags in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu bleiben. Für Familien mit minderjährigen Kindern gilt diese Verpflichtung allerdings nur für bis zu sechs Monate und für Vulnerable kann diese generell beendet werden, wenn z.B. eine besondere Unterbringung notwendig ist. Die Bundesländer prüfen, ob die Antragsteller besondere Unterbringungsbedürfnisse haben und berücksichtigen diese durch besondere Maßnahmen. So werden beispielsweise Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, und ihre minderjährigen Kinder in der Regel gemeinsam in besonders geschützten Bereichen der Aufnahmeeinrichtungen untergebracht. Einige Bundesländer bieten spezielle Aufnahmeeinrichtungen, z.B. für allein reisende Frauen und Familien, Personen mit körperlichen Behinderungen, LGBTIQ-Personen oder Opfer von Menschenhandel (BAMF/EUAA 5.3.2023). 2019 wurden die Bundesländer verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz von Frauen und vulnerablen Personen bei der Unterbringung von Asylwerbern in Erstaufnahmeeinrichtungen zu gewährleisten (AIDA 4.2023). In einigen Bundesländern gibt es spezielle Programme zur Identifizierung vulnerabler Personen und spezielle Programme zu deren Schutz vor Gewalt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Besondere Bedürfnisse sollen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen berücksichtigt werden, und Sozialarbeiter oder medizinisches Personal in den Aufnahmeeinrichtungen können bei der spezifischen medizinischen Behandlung helfen. Die Praktiken unterscheiden sich jedoch von Bundesland zu Bundesland und auch von Kommune zu Kommune. Die AnkER-Zentren und die funktional gleichwertigen Aufnahmezentren sehen in der Regel eine getrennte Unterbringung von allein reisenden Frauen und teilweise auch von anderen vulnerablen Gruppen vor (AIDA 4.2023). NGOs bieten Beratung oder Hilfe durch niedrigschwellige psychosoziale Beratung vor Ort; sie können die Betroffenen an externe professionelle Dienste verweisen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Unbegleitete Minderjährige: Unbegleitete Minderjährige, die nicht aufgrund irregulärer Einreise sofort zurückgeführt werden, werden in der Gemeinde, in der sie den ersten Behördenkontakt hatten oder aufgegriffen wurden, in die vorläufige Obhut des Jugendamtes genommen. In dieser Phase der vorläufigen Inobhutnahme prüft das örtliche Jugendamt, welches Jugendamt letztlich zuständig ist und ob der Minderjährige dem bundesweiten Verteilungsverfahren unterzogen werden kann. Nachdem das zuständige Jugendamt ermittelt wurde, wird das reguläre Inobhutnahmeverfahren eingeleitet. Es umfasst die Bestellung eines Vormunds durch das zuständige Familiengericht und das so genannte Clearingverfahren, bei dem geprüft wird, ob es Alternativen zum Asylantrag gibt, wie z.B. die Familienzusammenführung in einem Drittstaat oder die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Der Vormund muss den Asylantrag für den unbegleiteten Minderjährigen schriftlich bei der zuständigen Außenstelle des BAMF stellen. Der Vormund fungiert als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in allen rechtlichen Angelegenheiten, einschließlich des Asylverfahrens, aber auch als persönlicher Ansprechpartner für die Entwicklung von Zukunftsperspektiven und für die vom Jugendamt durchgeführte Unterstützung. In den meisten Fällen fungiert das Jugendamt als Vormund für den Minderjährigen, aber es gibt auch ehrenamtliche Vormunde mit spezieller Ausbildung. Oft sind die von den Jugendämtern bestellten Vormunde nicht in der Lage, die Minderjährigen im Asylverfahren ausreichend zu betreuen, da sie überlastet sind. Manche Vormunde in den Jugendämtern sind für bis zu 50 Minderjährige gleichzeitig zuständig. Eine weitere Herausforderung ist das fehlende spezifische Wissen über das Asylrecht, vor allem bei ehrenamtlichen Vormunden (AIDA 4.2023). Das BAMF ist nicht für die Altersfeststellung zuständig, sondern verweist alle vorgeblich unbegleitet minderjährigen Asylwerber an das örtliche Jugendamt. Während der vorläufigen Inobhutnahme muss das Jugendamt das Alter des unbegleiteten Minderjährigen feststellen. Dies geschieht entweder durch Dokumente oder auf Basis einer „qualifizierten Überprüfung“ (Gespräch, visueller Eindruck) durch zwei erfahrene Mitarbeiter des Amtes. Im Rahmen dieser qualifizierten Überprüfung kann das Amt Sachverständige und Zeugen anhören oder schriftliche Beweise sammeln. Nur in Fällen, in denen Zweifel am Alter auf diese Weise nicht ausgeräumt werden können, kann das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung mit den "sorgfältigsten Methoden" veranlassen. In der Praxis werden unterschiedliche Methoden angewandt, darunter Röntgenaufnahmen des Gebisses, des Schlüsselbeins oder des Handgelenks. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel möglich, dieses hat aber keine aufschiebende Wirkung. In der Praxis werden die Ergebnisse der Altersfeststellung jedoch nur selten angefochten. Da für die Altersfeststellung verschiedene Jugendämter und Familiengerichte zuständig sind, liegen keine Statistiken über die Anzahl und den Ausgang von Altersfeststellungen vor (AIDA 4. 2023). Für unbegleitete Minderjährige muss sich das Jugendamt um eine angemessene Unterbringung bemühen. Das kann in einer privaten Unterbringung bei Verwandten, bei Pflegefamilien, in allgemeinen Kinderheimen oder in speziellen, auf die Bedürfnisse ausländischer unbegleiteter Minderjähriger zugeschnittenen Kinderheimen (Clearinghäusern) der Fall sein. Die Art der Unterbringung variiert je nach Bundesland und den verfügbaren Kapazitäten. Unbegleitete Minderjährige bleiben in der Regel nicht an dem Ort, an dem sie angekommen sind, sondern können im Rahmen eines Verteilungssystems auf andere Orte in Deutschland verteilt werden (AIDA 4.2023). Allein reisende unbegleitete Minderjährige werden
den gesetzlichen Bestimmungen außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen in Wohngruppen oder Jugendzentren untergebracht, die von den mit der Inobhutnahme betrauten örtlichen Jugendämtern betrieben werden (BAMF/EUAA 5.3.2023). Im Jahr 2021 wurden 11.278 neu ankommende unbegleitete Minderjährige in die Obhut eines Jugendamtes gegeben (im Vergleich zu 7.563 im Jahr 2020) (AIDA 4.2023). Grundsätzlich gilt das Recht und die Pflicht zum Schulbesuch für alle Kinder in Deutschland, unabhängig von ihrem Status. Da das Bildungssystem jedoch in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt, gibt es einige wichtige Unterschiede in Gesetzgebung und Praxis (AIDA 4.2023). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024 - BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024 Non-Refoulement Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023). Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023). Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023). Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024 Versorgung In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023). Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023). Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind
Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen: - Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt; - Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld); - Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt; - bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a). Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a). Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023). Monatliche Leistungen für Asylwerber im Überblick, inkl. Gegenüberstellung regulärer Sozialleistungen (Stand 01.2023): (Quelle: AIDA 4.2023) Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (ohne Datum a): Zuständige Aufnahmeeinrichtung, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Aufnahmeeinrichtung/aufnahmeeinrichtung-node.html, Zugriff 5.3.2024 - BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024 - CERD – UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination (21.12.2023): Concluding observations on the combined 23rd to 26th reports of Germany [CERD/C/DEU/CO/23-26], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102670/CERD_C_DEU_CO_23-26_56798_E.pdf, Zugriff 1.3.2024 Unterbringung Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden: ● Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren) ● Gemeinschaftsunterkünfte ● Dezentrale Unterbringung ● Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen (AIDA 4.2023) Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023). In einem zweiten Schritt werden die Asylwerber deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, den Gemeinden weiter Unterbringung zugewiesen. Diese geschieht entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung (Wohnungen). Die Verpflichtung, in der Unterbringung der Gemeinde zu bleiben, gilt auch für die gesamte Dauer möglicher Rechtsbehelfsverfahren, aber es gibt regionale Unterschiede und einige Kommunen gewähren auch Zugang zum regulären Wohnungsmarkt (AIDA 4.2023). Ankunftszentren (in Bayern: Transitzentren) sind eine Form von Erstaufnahmezentren, die an verschiedenen Orten in Deutschland eingerichtet, in denen verschiedene Behörden in denselben Räumlichkeiten untergebracht und in denen Verfahren wie Registrierung, Identitätsprüfung, Anhörung und Entscheidungsfindung gestrafft wurden. Zum selben Zweck wurden im August 2018 die "Ankunft, Entscheidung, Rückführung" (AnkER)-Zentren eingerichtet. Hauptziel war es, alle Aktivitäten an einem Ort zu zentralisieren und das Asylverfahren zu verkürzen. Bis Ende 2020 passten acht Bundesländer ihre Aufnahmeeinrichtungen an das AnkER-Konzept an, ohne dabei zwangsläufig den politisch umstrittenen Namen AnkER-Zentrum für diese Einrichtungen zu verwenden. Nach der Bundestagswahl 2021 erklärte die Bundesregierung, das AnkER-Zentrumskonzept nicht weiter zu verfolgen, in der Praxis existieren die Zentren jedoch weiter (AIDA 4.2023). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024 - BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024 Medizinische Versorgung Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023).Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023). Eine spezialisierte Behandlung von traumatisierten Asylwerbern und Folteropfern kann von einigen spezialisierten Ärzten und Therapeuten und in mehreren spezialisierten Einrichtungen (Behandlungszentren für Folteropfer) durchgeführt werden. Da die Zahl der Plätze in den Behandlungszentren begrenzt ist, ist der Zugang zu den Therapien nicht immer gewährleistet. Im Jahr 2020 wurde über 9.720 Antragstellern der Zugang verweigert, und andere mussten durchschnittlich sechs bis sieben Monate auf den Beginn einer Behandlung warten. Die Behandlungszentren müssen den Großteil der Kosten für Therapien (96,7%) durch Spenden oder andere Mittel decken, da die Therapien für Asylwerber oft nicht von den Gesundheits- und Sozialbehörden übernommen werden. Große Entfernungen zwischen den Wohnorten der Asylwerber und den Behandlungszentren können eine wirksame Therapie in der Praxis ebenfalls unmöglich machen (AIDA 4.2023). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024 - BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024 - EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail Schutzberechtigte Personen mit internationalem Schutz haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; subsidiär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (verlängerbar um weitere 2 Jahre); und humanitär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für zumindest ein Jahr (AIDA 4.2023). Weder Flüchtlinge noch subsidiär Schutzberechtigte sind verpflichtet, in Aufnahmezentren oder anderen Formen von Sammelunterkünften zu wohnen. Vielerorts, vor allem in den Großstädten, erweist es sich für Schutzberechtigte jedoch oft als sehr schwierig, eine Wohnung zu finden. Die allgemeine Wohnungssituation in Deutschland ist sehr angespannt. Vermieter sind oft skeptisch, wenn die Miete vom Sozialamt bezahlt wird. Viele Schutzberechtigte wohnen über lange Zeiträume in Sammelunterkünften. Es liegen keine aktuellen Statistiken oder Studien zur Wohnsituation von Flüchtlingen vor. Die Unterbringung in Wohnungen ist aber nicht generell besser als die Unterbringung in Sammelunterkünften. Mancherorts werden die Wohnungen von vielen Menschen bewohnt, der Wohnstandard ist manchmal niedriger als in kleinen Wohnheimen und die Privatsphäre stark eingeschränkt. Wenn Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte die Wohnkosten nicht aufbringen können, wird die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung bis zu einer angemessenen Höhe vom örtlichen Sozialamt oder dem örtlichen Jobcenter übernommen. Wenn Schutzberechtigte über ein Einkommen verfügen, erheben auch Gemeinschaftsunterkünfte regelmäßig Gebühren als Beitrag zu den Betriebskosten (AIDA 4.2023). Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit. Sie haben Anspruch auf alle unterstützenden Maßnahmen der Arbeitsagentur. Es gibt einige spezielle Ausbildungs- und Qualifizierungsprogramme für Migranten, von denen auch Flüchtlinge profitieren, wie z.B. berufsbezogene Sprachkurse oder Integrationskurse. Auf Bundesebene koordiniert das BAMF verschiedene Integrationsmaßnahmen, die unter dem Begriff "Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer" zusammengefasst werden. Neben Bildungskursen umfasst das Programm auch individuelle Beratungsangebote zu den Themen Familie, Wohnen, Gesundheit, Bildung und Arbeit. Der Beratungsdienst wird durch ein Programm für junge Erwachsene unter 27 Jahren ergänzt, das speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Einige Bundesländer legen zusätzliche Integrationsprogramme auf oder fördern Projekte privater Initiativen, die auf die Integration von Migranten abzielen. Die Anerkennung von Qualifikationen bleibt eine Herausforderung (AIDA 4.2023). Sowohl Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf Sozialleistungen auf demselben Niveau wie deutsche Staatsangehörige. Mit dem sogenannten Bürgergeldgesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, wurde der Rechtsrahmen für Sozialleistungen in Deutschland grundlegend reformiert. Das bringt Änderungen bei den Sozialleistungen mit sich, die sowohl für deutsche Staatsangehörige als auch für Personen mit internationalem Schutzstatus gelten. Unter anderem wurden die Gründe für Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten verringert und die Höhe der finanziellen Rücklagen und des zusätzlichen Einkommens neben dem Arbeitslosengeld angehoben. Für arbeitslos gemeldete Personen ist die zuständige Behörde das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit, die für die Auszahlung von Arbeitslosengeld sowie für die Gewährung anderer Leistungen und Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zuständig ist, wie z.B. Berufsbildungsmaßnahmen, Unterstützung bei Bewerbungen, spezielle Sprachkurse usw. Für Personen, die nicht arbeitslos gemeldet sind (z.B. weil sie das Rentenalter erreicht haben oder aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sind), ist die zuständige Behörde das Sozialamt. Seit August 2016 sind Schutzberechtigte grundsätzlich verpflichtet, ihren Wohnsitz für maximal drei Jahre in dem Bundesland zu nehmen, in dem ihr Asylverfahren durchgeführt wurde. Sozialleistungen werden in diesen Fällen nur in der jeweiligen Kommune erbracht (AIDA 4.2023). Das jeweilige Bundesland kann zusätzliche Einschränkungen festlegen, wie Beschränkung auf eine bestimmte Stadt. Dies soll die Integration stärken und Kommunen bessere Planung ermöglichen (USDOS 20.3.2023). Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind berechtigt, eine Berufsausbildung sowie eine Schul- oder Hochschulausbildung aufzunehmen, wenn sie die erforderlichen Qualifikationen nachweisen können. Für die Dauer der Ausbildung oder des Studiums können sie unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige Unterstützung bei den Lebenshaltungskosten erhalten. Darüber hinaus sind Erwachsene mit Schutzstatus berechtigt, an den Integrationskursen teilzunehmen (AIDA 4.2023). Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie eine andere als eine geringfügige Beschäftigung ausüben (z.B. eine geringfügig entlohnte Teilzeitbeschäftigung). Wenn sie arbeitslos sind, erhalten sie vom Arbeitsamt oder vom Sozialamt eine Krankenversicherungskarte, die sie zur gleichen medizinischen Versorgung berechtigt, wie die gesetzliche Krankenversicherung (AIDA 4.2023). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024 - USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089483.html, Zugriff 29.2.2024 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zum Reiseweg, dem vorangegangenen Aufenthalt in Deutschland und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der deutschen Dublinbehörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. 2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen, welche in das Verfahren eingebracht wurden und die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Es werden neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Deutschland nicht maßgeblich geändert hat. Aus den ins Verfahren durch das BVwG eingebrachten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Deutschland grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Deutschland den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung – denen der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten ist – zu folgen. Demgegenüber ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet, einen ihn konkret treffende individuelle Bedrohungssituation aufzuzeigen. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Deutschland wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Deutschland wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des Erkenntnisses). 2.3. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen schwerwiegender Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. So gab der BF in der Einvernahme vor dem BFA auf die Frage, ob er krank, pflegebedürftig oder ansonsten von jemandem abhängig sei, an, es gehe ihm gut, er brauche nur Platz zum Leben, es gebe Kleinigkeiten, doch er leide psychisch nicht darunter. Laut Meldung der zuständigen LPD vom 23.02.2024 wurde der BF auf Anweisung der Amtsärztin vorgeführt, da Verdacht auf Syphilis bestand. Dem BF wurde Blut abgenommen und er wurde untersucht. Eine Verlegung in den offenen Vollzug sei laut behandelndem Arzt nicht notwendig. Dem Patienten wurde für den 26.02.2024 ein Folgetermin in der Dermatologie zur weiteren Untersuchung gegeben. Auch in der Beschwerde wurden keine substantiierten Einwendungen vorgebracht gegen die Feststellung in der Beschwerde, dass der BF an keinen gesundheitlichen Beschwerden leidet, die einer Überstellung entgegenstehen würden. 2.4. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Der BF behauptete lediglich, in Österreich seien viele entfernte Verwandte, zu denen er erst Kontakt herstellen müsse. Ein bestehendes besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht ersichtlich gemacht. Sonstige Bindungen zu Österreich oder eine außergewöhnliche Integration wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Feststellung über die erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers am 22.03.2024 nach Deutschland ergibt sich aus dem aktuellen IZR-Auszug sowie aus dem übermittelten Bericht vom 22.03.2024 über die am selben Tag erfolgte Überstellung des BF. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die vorrangig maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.Die vorrangig maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.1. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III – VO begründet, da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Deutschland abgelehnt wurde und er in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Deutschland hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Deutschland hat damit ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz bekundet und ist bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete – ungeachtet einer allfälligen anderen Rechtsgrundlage – jedenfalls einen Selbsteintritt Deutschlands
1 Dublin III-VO und wurde Deutschland nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“3.1.1. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in , Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch drei – VO begründet, da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Deutschland abgelehnt wurde und er in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Deutschland hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Deutschland hat damit ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz bekundet und ist bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete – ungeachtet einer allfälligen anderen Rechtsgrundlage – jedenfalls einen Selbsteintritt Deutschlands
, Absatz eins, Dublin III-VO und wurde Deutschland nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“ Das Konsultationsverfahren mit den deutschen Behörden erfolgte mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Deutschland finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Deutschlands ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellung des BF erfolgte innerhalb der Überstellungsfrist. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe nicht die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Weder liegen eine außergewöhnliche Vulnerabilität des Beschwerdeführers noch besondere humanitäre Gründe für eine Verfahrensführung im Bundesgebiet vor.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe nicht die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Weder liegen eine außergewöhnliche Vulnerabilität des Beschwerdeführers noch besondere humanitäre Gründe für eine Verfahrensführung im Bundesgebiet vor. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK:3.1.2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
G 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl. dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, 213 ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, 213 ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vgl. dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vergleiche dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien, befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK- Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: Im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien, befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK- Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: Im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. 3.1.2.1. Kritik am deutschen Asylwesen/die Situation in Deutschland Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum deutschen Asylwesen, diese wurden durch die aktuellen Länderberichte, welche vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs ins Verfahren eingebracht wurden, ergänzt. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Deutschland in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Den aktuellen Länderberichten, welche ins Verfahren eingebracht wurden, wurde seitens des BF nicht innerhalb der eingeräumten Frist und bis dato nicht widersprochen. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Deutschland, wie erwähnt, im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin-III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Den Länderinformationen zu Deutschland ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass in Deutschland ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und das Refoulement-Prinzip gewährleistet ist. Die zuständige deutsche Behörde prüft bei jedem Asylantrag, ob der Antragsteller schutzberechtigt ist. Wird ein nationales Abschiebeverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses gilt. Während ihres Aufenthalts erhalten Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt), einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag und Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylwerberleistungsgesetz geregelt. Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Die erkennende Gerichtsabteilung geht demnach nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Deutschland Unterstützungsleistungen rechtswidrig verweigert werden würden oder er in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer, der sich jahrelang in Deutschland aufgehalten hat und auch jahrelang inhaftiert war, behauptete in nicht substantiierter sowie nicht glaubhafter Weise, er sei in Deutschland zu Unrecht veruerteilt und inhaftiert gewesen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren insgesamt keine substantiierten Gründe darlegen können, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen könnten. Die Behauptung des BF, dass er zu Unrecht in Deutschland inhaftiert gewesen sei, vermochte vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verurteilungen in Deutschland keine systematischen Mängel im Asylsystem des Aufnahmestaates aufzuzeigen. Das Verhalten der deutschen Behörden ist mit den Grundprinzipien des europäischen Asylverfahrens vollumfänglich vereinbar: Der Beschwerdeführer wurde rechtsrichtig darüber aufgeklärt, dass Deutschland und nicht Österreich für seinen Antrag auf internationalen Schutz zuständig sei. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Deutschland aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.3.2019, C-163/17, Jawo). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Deutschland aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.3.2019, C-163/17, Jawo). Generell ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch im Hinblick auf Staatsangehörige aus Somalia getroffen werden. Grundsätzlich ist nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers kein Dublinstaat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin III-VO anwendet, zu tragen, da ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Lediglich das Vorliegen einer negativen Entscheidung in einem anderen Dublinstaat rechtfertigt keinesfalls einen Selbsteintritt Österreichs. Auch wenn der Beschwerdeführer erklärte, dass er nicht nach Deutschland zurückwolle, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Deutschlands ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Der Beschwerdeführer konnte keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Der Beschwerdeführer konnte keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
O, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
O, geltend zu machen. 3.2.2.2. Medizinische Krankheitszustände/Behandlung in Deutschland Bezüglich des Gesundheitszustandes der BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Deutschland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht
Dublin III-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes der BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Deutschland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht
Dublin III-VO zwingend auszuüben. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Solche „außergewöhnlichen Umstände“ konnten die BF jedoch gegenständlich nicht darlegen wie beweiswürdigend ausgeführt. Der BF ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF im Falle einer Überstellung nach Deutschland sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Einer Überstellung des BF nach Deutschland, welche mittlerweile auch erfolgte, stand aus gesundheitlichen Gründen nichts entgegen. In Deutschland ist der Zugang zu medizinischer Grundversorgung für Asylwerber ausreichend gewährleistet und sind dort alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Sollte der BF eine medizinische Behandlung benötigen, kann er eine solche auch in diesem Mitgliedsstaat in Anspruch nehmen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Somit hat der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Somit hat der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
O, geltend zu machen.Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
O, geltend zu machen. 3.2.
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Bindungen, sodass ein mit der Außerlandesbringung verbundener Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens auszuschließen ist. Soweit er auf entfernte Verwandte in Österreich verwies, zu denen er erst Kontakt herstellen müsse, wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für eine persönliche oder finanzielle Abhängigkeit oder eine Pflegebedürftigkeit vorliegen. Es besteht weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ist der Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht von seinen Angehörigen abhängig. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet darüber hinaus über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und ist eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, nicht erkennbar. Während seines rund zweieinhalbmonatigen Aufenthalts in Österreich kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124). Eine ins Gewicht fallende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
G 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Deutschland überstellt worden war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen in der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid der Zuständigkeit Deutschlands für die Führung des gegenständlichen Verfahrens der BF nicht in substantiierter Weise widersprach, sondern vor allem Behauptungen über zu Unrecht erfolgte Verurteilungen in Deutschland, über Rassissmus und Mobbing enthielt sowie die überaus vage und nicht konkretisierte Behauptung, die Behörde hätte überprüfen sollen, ob der BF Opfer von Menschenhandel geworden sei. Die Behauptungen sind lediglich vage gehalten und ist von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der deutschen Sicherheitsorgane auszugehen. Zu Letzerem ist zudem darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall, in dem der Antrag der BF auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen wird, eine amtswegige Prüfung im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG) nicht stattzufinden hat. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077 klargestellt, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz
G aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates eine amtswegige Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
G mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in § 58 Abs. 1 AsylG nicht erfolgen muss. In der am 23.01.2018 ergangenen Revisionszurückweisung, Ra 2017/20/0234, hat der VwGH zudem festgehalten, der Richtlinie 2004/81/EG (des Rates vom 29.04.2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren) sei keine Anordnung zu entnehmen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz jedenfalls eine amtswegige Erteilung des nach dieser Richtlinie vorzusehenden Aufenthaltstitels vorzunehmen. Somit stehe den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie insoweit hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens ein Gestaltungsspielraum offen. Dass jene Bestimmungen des AsylG 2005, die regeln, wie das Verfahren zwecks Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG eingeleitet werde, mit den sonstigen Vorgaben der genannten Richtlinie oder den von ihr verfolgten Zielen in Widerspruch stünden, sei nicht zu sehen.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen in der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid der Zuständigkeit Deutschlands für die Führung des gegenständlichen Verfahrens der BF nicht in substantiierter Weise widersprach, sondern vor allem Behauptungen über zu Unrecht erfolgte Verurteilungen in Deutschland, über Rassissmus und Mobbing enthielt sowie die überaus vage und nicht konkretisierte Behauptung, die Behörde hätte überprüfen sollen, ob der BF Opfer von Menschenhandel geworden sei. Die Behauptungen sind lediglich vage gehalten und ist von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der deutschen Sicherheitsorgane auszugehen. Zu Letzerem ist zudem darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall, in dem der Antrag der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wird, eine amtswegige Prüfung im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Paragraph 57, AsylG) nicht stattzufinden hat. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077 klargestellt, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 5, AsylG aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates eine amtswegige Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in , Paragraph 58, Absatz eins, AsylG nicht erfolgen muss. In der am 23.01.2018 ergangenen Revisionszurückweisung, Ra 2017/20/0234, hat der VwGH zudem festgehalten, der Richtlinie 2004/81/EG (des Rates vom 29.04.2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren) sei keine Anordnung zu entnehmen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz jedenfalls eine amtswegige Erteilung des nach dieser Richtlinie vorzusehenden Aufenthaltstitels vorzunehmen. Somit stehe den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie insoweit hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens ein Gestaltungsspielraum offen. Dass jene Bestimmungen des AsylG 2005, die regeln, wie das Verfahren zwecks Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eingeleitet werde, mit den sonstigen Vorgaben der genannten Richtlinie oder den von ihr verfolgten Zielen in Widerspruch stünden, sei nicht zu sehen. 3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte
Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen kann das Bundesverwaltungsgericht – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – nach der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 6a BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; 9.12.2021, Ra 2021/14/0340, mwN; grundlegend VwGH 30.6.2016, 3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen kann das Bundesverwaltungsgericht – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – nach der Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden vergleiche VwGH 5.12.2022, , Ra 2021/19/0256; 9.12.2021, Ra 2021/14/0340, mwN; grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Im vo
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