RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlW247 2285717-1 Spruch, W247 2285717-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien und vertreten durch die XXXX gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien und vertreten durch die römisch 40 gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die beschwerdeführende Partei (BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 07.10.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 09.10.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 24.07.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.
- Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 07.10.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 09.10.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 24.07.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.
- Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 09.10.2022 vor, in XXXX , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF sei ledig, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF XXXX Jahre die Grundschule besucht. Berufsausbildung und einen letzten ausgeübten Beruf gab der BF nicht an. In Syrien würden noch seine Mutter und drei Schwestern leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Ein Bruder würde im Libanon leben und zwei weitere Brüder in der Türkei. Zuletzt habe der BF in XXXX , Syrien gelebt. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er kurz vor der Abreise gefasst. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, weil es ein sicheres Land sei. Im XXXX sei der BF aus Syrien ausgereist. Der BF sei illegal ausgereist. Er machte keine Angaben darüber, ob er je ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis gehabt habe, er sei aber ohne Reisedokument ausgereist. Er sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Er habe die Reise selbst, ohne Schlepper, organisiert.
- Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 09.10.2022 vor, in römisch 40 , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF sei ledig, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF römisch 40 Jahre die Grundschule besucht. Berufsausbildung und einen letzten ausgeübten Beruf gab der BF nicht an. In Syrien würden noch seine Mutter und drei Schwestern leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Ein Bruder würde im Libanon leben und zwei weitere Brüder in der Türkei. Zuletzt habe der BF in römisch 40 , Syrien gelebt. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er kurz vor der Abreise gefasst. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, weil es ein sicheres Land sei. Im römisch 40 sei der BF aus Syrien ausgereist. Der BF sei illegal ausgereist. Er machte keine Angaben darüber, ob er je ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis gehabt habe, er sei aber ohne Reisedokument ausgereist. Er sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Er habe die Reise selbst, ohne Schlepper, organisiert. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er Syrien verlassen habe, weil er einen Einberufungsbefehl für das Militär bekommen habe und er nicht kämpfen und nicht sterben gewollt hätte. Deshalb habe er Syrien verlassen und dies seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst vor dem Sterben. Zur Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm nach Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden bzw. er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, machte der BF keine Angaben.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche und gesund sei. Er spreche auch etwas Türkisch und Deutsch. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei Sunnit und ledig. Auf die Frage, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert wurden und ob er etwas richtigstellen wolle, gab der BF an: „Ja – ja - ja, nein“ Der BF heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sein Vater sei XXXX aus natürlichen Gründen verstorben. Die Mutter sei XXXX Jahre alt. Der Bruder XXXX , geboren XXXX , sei seit XXXX im Libanon, der Bruder XXXX , geboren XXXX , sei seit XXXX in der Türkei und sein Bruder XXXX , geboren XXXX , sei einen Monat nach ihm nach Österreich gekommen. Seine Mutter lebe in Syrien im Heimatdorf und werde von XXXX und XXXX finanziert. Die Familie habe im Heimatdorf ein Haus und XXXX Landwirtschaft.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche und gesund sei. Er spreche auch etwas Türkisch und Deutsch. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei Sunnit und ledig. Auf die Frage, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert wurden und ob er etwas richtigstellen wolle, gab der BF an: „Ja – ja - ja, nein“ Der BF heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sein Vater sei römisch 40 aus natürlichen Gründen verstorben. Die Mutter sei römisch 40 Jahre alt. Der Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 , sei seit römisch 40 im Libanon, der Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 , sei seit römisch 40 in der Türkei und sein Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 , sei einen Monat nach ihm nach Österreich gekommen. Seine Mutter lebe in Syrien im Heimatdorf und werde von römisch 40 und römisch 40 finanziert. Die Familie habe im Heimatdorf ein Haus und römisch 40 Landwirtschaft. Der BF sei in XXXX geboren, dort XXXX Jahre in die Schule gegangen und dann wäre er dort XXXX Jahre in der eigenen Landwirtschaft gewesen. Im XXXX sei er alleine illegal in die Türkei gereist und im September 2022 nach Österreich. Seit der Ausreise 2022, sei er nicht mehr in Syrien gewesen. Er verfüge weder in einem anderen EU-Land, noch in einem anderen Land als Syrien über ein Aufenthaltsrecht.Der BF sei in römisch 40 geboren, dort römisch 40 Jahre in die Schule gegangen und dann wäre er dort römisch 40 Jahre in der eigenen Landwirtschaft gewesen. Im römisch 40 sei er alleine illegal in die Türkei gereist und im September 2022 nach Österreich. Seit der Ausreise 2022, sei er nicht mehr in Syrien gewesen. Er verfüge weder in einem anderen EU-Land, noch in einem anderen Land als Syrien über ein Aufenthaltsrecht. Der BF führte aus, dass er nicht vorbestraft sei, in seinem Heimatstaat nicht inhaftiert gewesen sei und keine Probleme mit den Behörden in Syrien gehabt habe. In Syrien würde aktuell wegen dem Militärdienst nach ihm gefahndet werden. Er sei nie politisch aktiv gewesen und nie Mitglied einer einer politischen Partei gewesen. Er habe in Syrien keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Auch gröbere Probleme mit Privatpersonen habe er nicht gehabt. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen in Syrien habe er nicht aktiv teilgenommen. Er habe keinen Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen gehabt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass es im Heimatdorf sowohl die Regierung, als auch die Kurden gäbe. Es gäbe einen kurdischen Checkpoint XXXX von ihrem Haus entfernt. Er hätte von den Kurden rekrutiert werden können und von der Regierung werde er auch gesucht, weil er den Dienst noch nicht geleistet habe. Auf die Frage, ob es noch weitere Gründe gäbe, weshalb er Syrien verlassen habe antwortete der BF: „Nein“. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass es im Heimatdorf sowohl die Regierung, als auch die Kurden gäbe. Es gäbe einen kurdischen Checkpoint römisch 40 von ihrem Haus entfernt. Er hätte von den Kurden rekrutiert werden können und von der Regierung werde er auch gesucht, weil er den Dienst noch nicht geleistet habe. Auf die Frage, ob es noch weitere Gründe gäbe, weshalb er Syrien verlassen habe antwortete der BF: „Nein“. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er von der Regierung getötet werden, da er den Dienst verweigert habe. Ein Militärbuch habe er sich nicht ausstellen lassen. Bei ihnen gäbe es keine entsprechende Behörde – im Regierungsgebiet könne er sofort eingezogen werden – er habe das Heimatdorf vorsorglich verlassen. Einen Militärdienst in Syrien habe er nicht geleistet. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten, er habe das Gebiet als Minderjähriger verlassen. Angesprochen darauf, dass er in der Erstbefragung sagte, er hätte einen Einberufungsbefehl erhalten, antwortete der BF: „Nein, ich habe so etwas nicht bekommen“ und auf Nachfrage meinte er: „das habe ich so nicht gesagt“. Befragt, warum konkret er es ablehne für die reguläre syrische Armee den Militärdienst zu leisten, vermeinte der BF, dass er nicht getötet werden wolle, dies könne innerhalb einer Woche passieren. Aus demselben Grund lehne er es auch ab den Militärdienst für die Kurden zu leisten. Seine Mutter habe keine Probleme mit den kurdischen Behörden. Er selbst hätte auch keine Probleme mit den kurdischen Behörden gehabt, führte jedoch aus, dass er rekrutiert worden wäre, wenn er am Checkpoint erwischt worden wäre. Checkpoints der Regierung in seinem Gebiet gäbe es nicht. Befragt zu den Fluchtgründen seines Bruders, meinte der BF, dieser wolle auch keinen Militärdienst leisten und angesprochen darauf, ob einer seiner Brüder für die Regierung oder die Kurden den Militärdienst geleistet habe, führte der BF aus, dass XXXX für die Regierung den Grundwehrdienst geleistet habe und zur Reserve einberufen worden wäre. Befragt, warum konkret er es ablehne für die reguläre syrische Armee den Militärdienst zu leisten, vermeinte der BF, dass er nicht getötet werden wolle, dies könne innerhalb einer Woche passieren. Aus demselben Grund lehne er es auch ab den Militärdienst für die Kurden zu leisten. Seine Mutter habe keine Probleme mit den kurdischen Behörden. Er selbst hätte auch keine Probleme mit den kurdischen Behörden gehabt, führte jedoch aus, dass er rekrutiert worden wäre, wenn er am Checkpoint erwischt worden wäre. Checkpoints der Regierung in seinem Gebiet gäbe es nicht. Befragt zu den Fluchtgründen seines Bruders, meinte der BF, dieser wolle auch keinen Militärdienst leisten und angesprochen darauf, ob einer seiner Brüder für die Regierung oder die Kurden den Militärdienst geleistet habe, führte der BF aus, dass römisch 40 für die Regierung den Grundwehrdienst geleistet habe und zur Reserve einberufen worden wäre. In Österreich arbeite er vormittags bei der Gemeinde und nachmittags habe er Deutschkurs und er sei in Österreich noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen, von einem Gericht verurteilt worden und habe noch nie Probleme mit der Polizei gehabt.
- Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Syrischen Personalausweis 5.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Aber es bestünden Gründe für die Annahme, dass im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF, derzeit eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestünde, weshalb dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei. 5.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Dem BF drohe in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Einberufung durch das syrische Regime. Eine mögliche „Selbstverteidigungspflicht“ im Gebiet der AANES sei nicht asylrelevant.
- Mit Information zur Rechtsberatung vom 04.12.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Information zur Rechtsberatung vom 04.12.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 7.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 28.12.2023 wurde für den BF durch die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 05.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 28.12.2023 wurde für den BF durch die römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 05.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt. 7.
- Begründend wurde zusammenfassend der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und sich mangelhaft mit den Länderfeststellungen auseinandergesetzt habe. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Folglich wurde die Rechtslage zu § 3 AsylG dargelegt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.Folglich wurde die Rechtslage zu Paragraph 3, AsylG dargelegt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen. 7.
- In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen; 3.) den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.
- Die Beschwerdevorlage vom 27.01.2024 und der Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 01.02.2024 ein.
- Mit Schriftsatz vom 11.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und seinem Rechtsvertreter die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung 27.03.2024; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023;); Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023; Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien des AA, 02.02.2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2023; Syria Military des Danish Immigration Service, Jänner 2024; Socio – Economic Survey Service der Staatendokumentation, März 2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Yekiti-Partei Al-Qahtaniyya, 23.02.2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Demokratische Partei Kurdistan, 26.02.2024 und Wehrdienst in Syrien, ACCORD, vom 16.01.2024 und wurde ihnen Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen schriftlich Stellung zu nehmen, wovon der BF und sein Rechtsvertreter keinen Gebrauch machten.
- Mit Schriftsatz vom 12.04.2024 wurden der BF und sein Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung für den 26.04.2024 geladen
- Mit Schriftsatz vom 16.04.2024 brachte der Vertreter des BF eine Vertagungsbitte hinsichtlich der mündlichen Verhandlung ein, da eine Teilnahme aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Zugleich wurde die Gewährung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist im Anschluss an die mündliche Verhandlung beantragt.
- Mit Schriftsatz vom 18.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Vertreter des BF und der belangten Behörde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien — Zugriff des syrischen Regimes auf Deserteure in der AANES, 17.04.2024 und die Country Guidance Syria EUAA — Common analysis and guidance notes, April 2024 und wurde ihnen Gelegenheit gegeben hierzu spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.04.2024 Stellung zu nehmen.
- Am 26.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher diese auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Ich heiße XXXX , geb. am XXXX in XXXX (phonetisch), ca. XXXX km von XXXX entfernt; StA Syrien; letzter Wohnort XXXX ; BF: Ich heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 (phonetisch), ca. römisch 40 km von römisch 40 entfernt; StA Syrien; letzter Wohnort römisch 40 ; RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Araber. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Mein syrischen Personalausweis. Der BF legt diesen PA im Original vor. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen syrischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Arabisch; Türkisch und ein bisschen Deutsch. RI: Bitte treten Sie an den Richtertisch und zeigen bitte auf der im Protokoll eingefügten Karte den Herkunftsort im Herkunftsstaat an (der von BF gezeigte Ort wird mit einem roten Pfeil markiert):[…]RI: Bitte treten Sie an den Richtertisch und zeigen bitte auf der im Protokoll eingefügten Karte den Herkunftsort im Herkunftsstaat an (der von BF gezeigte Ort wird mit einem roten Pfeil markiert):, […] RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet? BF: Ich bin bis zur XXXX Klasse gegangen. Von XXXX war meine Schulzeit. Die Schule war in XXXX . Ich habe dann zuerst in einer XXXX gearbeitet. XXXX bis XXXX Jahre lang. Wir haben auch ein Stück Land gehabt, von der Schule bis zur Ausreise in die Türkei habe ich auf diesem Grundstück gearbeitet. In der Türkei habe ich als XXXX gearbeitet, von XXXX bis ich mich auf dem Weg nach Europa gemacht habe. BF: Ich bin bis zur römisch 40 Klasse gegangen. Von römisch 40 war meine Schulzeit. Die Schule war in römisch 40 . Ich habe dann zuerst in einer römisch 40 gearbeitet. römisch 40 bis römisch 40 Jahre lang. Wir haben auch ein Stück Land gehabt, von der Schule bis zur Ausreise in die Türkei habe ich auf diesem Grundstück gearbeitet. In der Türkei habe ich als römisch 40 gearbeitet, von römisch 40 bis ich mich auf dem Weg nach Europa gemacht habe. RI: Von wann bis wann haben Sie in der Türkei gelebt? BF: Von XXXX . BF: Von römisch 40 . RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung abgeschlossen? BF: Nein, so etwas gibt es in Syrien nicht. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie als XXXX gearbeitet haben. Haben Sie da jemals eine Berufsausbildung gemacht? RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie als römisch 40 gearbeitet haben. Haben Sie da jemals eine Berufsausbildung gemacht? BF: Nein, nur durch Erfahrung. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 24.07.2023 auf Seite 3 angegeben, dass sie XXXX Jahre in Syrien in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet haben. Auch heute haben Sie angegeben mit der Familie in der eignen Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Ist das ein Familienbetrieb? Wie groß ist der? Was wird angebaut? Gibt es auch Viehzucht? Und wer kümmert sich heute um die familieneigene Landwirtschaft? RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 24.07.2023 auf Seite 3 angegeben, dass sie römisch 40 Jahre in Syrien in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet haben. Auch heute haben Sie angegeben mit der Familie in der eignen Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Ist das ein Familienbetrieb? Wie groß ist der? Was wird angebaut? Gibt es auch Viehzucht? Und wer kümmert sich heute um die familieneigene Landwirtschaft? BF: Das ist eine Landwirtschaft. Wir haben dort was eingebaut und die Fläche beträgt ungefähr XXXX Dunam und hatten nur eine XXXX . BF: Das ist eine Landwirtschaft. Wir haben dort was eingebaut und die Fläche beträgt ungefähr römisch 40 Dunam und hatten nur eine römisch 40 . RI: Was haben Sie dort angebaut? BF: XXXX . BF: römisch 40 . RI: Und Sie hatten als Vieh nur XXXX ? RI: Und Sie hatten als Vieh nur römisch 40 ? BF: Ja, nur eine XXXX und ein XXXX . BF: Ja, nur eine römisch 40 und ein römisch 40 . RI: Wer kümmert sich heute um diese Landwirtschaft? BF: Meine Mutter und meine Onkeln vs und ms. RI: Ist bei der Landwirtschaft auch ein Familienhaus dabei? BF: Ja. RI: Wie groß ist das? BF: Ungefähr XXXX Quadratmeter groß. BF: Ungefähr römisch 40 Quadratmeter groß. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Es ging uns normal, also durchschnittlich. RI: Haben Sie den Wehrdienst im Herkunftsstaat bereits vollständig abgeleistet? Wenn ja, von wann bis wann und welche Tätigkeiten haben Sie in Ihrer Militärdienstzeit verrichtet? BF: Nein, ich habe keinen Wehrdienst abgeleistet. RI: Verfügen Sie über ein Militärdienstbuch? Wenn ja, legen Sie es bitte vor? Wenn nein, warum nicht? BF: Ich habe kein Militärdienstbuch. Nachgefragt: Ich habe es gar nicht ausstellen lassen. RI: An welchen Orten in Syrien haben Sie vor Ihrer Ausreise längere Zeit gelebt. Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Seit meiner Geburt, bis zu meiner Ausreise, immer in der Ortschaft XXXX . BF: Seit meiner Geburt, bis zu meiner Ausreise, immer in der Ortschaft römisch 40 . RI: Wann sind Sie aus Syrien ausgereist und wo haben Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien bis zu Ihrer Reise nach Europa gelebt. Bitte geben Sie Wohnorte und die Zeiträume an denen Sie dort gelebt haben an. BF: Im XXXX habe ich Syrien verlassen und dann bin ich in die Türkei nach XXXX gegangen. Ungefähr ein Jahr und sechs Monate blieb ich in XXXX und dann habe ich mich auf dem Weg nach Europa gemacht. BF: Im römisch 40 habe ich Syrien verlassen und dann bin ich in die Türkei nach römisch 40 gegangen. Ungefähr ein Jahr und sechs Monate blieb ich in römisch 40 und dann habe ich mich auf dem Weg nach Europa gemacht. RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Syrien ausgereist? BF: Ich war alleine. RI: Konnten Sie durch Ihre Berufstätigkeiten in der Türkei Ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten? BF: Nein, das war nicht genug. Das Leben dort war wirklich schwierig. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? Hatten Sie eine Kimlik? BF: Nein, ich wollte eine Kimlik haben, aber es hat nicht funktioniert. Nachgefragt: Ich war mit meinen zwei Brüdern in XXXX und ich hätte in einer anderen Ortschaft leben sollen, um einen Kimlik zu bekommen, aber das wollte ich nicht. Ich wollte meine Brüder nicht verlassen. BF: Nein, ich wollte eine Kimlik haben, aber es hat nicht funktioniert. Nachgefragt: Ich war mit meinen zwei Brüdern in römisch 40 und ich hätte in einer anderen Ortschaft leben sollen, um einen Kimlik zu bekommen, aber das wollte ich nicht. Ich wollte meine Brüder nicht verlassen. RI: Haben Sie sich in der Türkei sicher gefühlt? BF: Nein. RI: Wieso nicht? BF: Nummer eins, in der Türkei gibt es Rassismus und als Syrer wird man dort schlecht behandelt. In der Arbeit hat mich mein Vorgesetzter bzw. Arbeitgeber auch schlecht behandelt. RI: Was war Ihr Grund für die Ausreise aus der Türkei in Richtung Europa? BF: Aus diesen Gründen, die ich gerade genannt habe. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Am XXXX kam ich in das Bundesgebiet hinein und seit dem bin ich durchgehend hier. BF: Am römisch 40 kam ich in das Bundesgebiet hinein und seit dem bin ich durchgehend hier. RI: Hinsichtlich Ihrer in Syrien lebenden Verwandten haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Mutter XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Schwester XXXX ; Schwester XXXX ; Schwester XXXX ; alle in Syrien in Dorf XXXX . Ihr Vater XXXX ist XXXX verstorben. Sind diese Angaben noch aktuell oder wollen Sie Änderungen oder Ergänzungen dazu vorbringen? RI: Hinsichtlich Ihrer in Syrien lebenden Verwandten haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Mutter römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; Schwester römisch 40 ; Schwester römisch 40 ; Schwester römisch 40 ; alle in Syrien in Dorf römisch 40 . Ihr Vater römisch 40 ist römisch 40 verstorben. Sind diese Angaben noch aktuell oder wollen Sie Änderungen oder Ergänzungen dazu vorbringen? BF: Die anderen Schwestern sind nicht mehr in Syrien, nur noch XXXX und meine Mutter. BF: Die anderen Schwestern sind nicht mehr in Syrien, nur noch römisch 40 und meine Mutter. RI: Wo sind die Schwestern XXXX und XXXX ? RI: Wo sind die Schwestern römisch 40 und römisch 40 ? BF: XXXX hat in der Türkei geheiratet und XXXX hat im Libanon geheiratet. BF: römisch 40 hat in der Türkei geheiratet und römisch 40 hat im Libanon geheiratet. RI: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass Vater namens XXXX bereits XXXX verstorben ist. Was war der Grund seines Ablebens? RI: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass Vater namens römisch 40 bereits römisch 40 verstorben ist. Was war der Grund seines Ablebens? BF: Natürliche Ursache, er hatte einen XXXX . BF: Natürliche Ursache, er hatte einen römisch 40 . RI: Lebt Ihre Mutter und Ihre Schwester XXXX in einem gemeinsamen Haus oder in unterschiedlichen Häusern der gleichen Ortschaft? RI: Lebt Ihre Mutter und Ihre Schwester römisch 40 in einem gemeinsamen Haus oder in unterschiedlichen Häusern der gleichen Ortschaft? BF: XXXX ist verheiratet und wohnt nicht mal XXXX von der Mutter entfernt. BF: römisch 40 ist verheiratet und wohnt nicht mal römisch 40 von der Mutter entfernt. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Ungefähr insgesamt XXXX Personen, der Rest ist schon ausgereist. BF: Ungefähr insgesamt römisch 40 Personen, der Rest ist schon ausgereist. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Syrien lebenden Verwandten? Und wenn ja, mit wem und wie oft? BF: Nur zu meiner Mutter und meiner Schwester, beide täglich. RI: Wovon leben Ihre in Syrien aufhältigen Verwandten? BF: Von der Arbeit auf dem Land. Sie haben Grundstücke und sie bewirtschaften diese. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Syrien finanziell? BF: Ich würde sagen in der Mitte, nicht gut und nicht schlecht. RI: Verfügen Ihre Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Nein, abgesehen von dem Haus und den XXXX Dunam Landwirtschaft. BF: Nein, abgesehen von dem Haus und den römisch 40 Dunam Landwirtschaft. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? BF: Nein. RI: Leben Ihre Verwandten in Syrien noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise? BF: Z.B. Meine Onkel ms waren in XXXX und sind von XXXX weg. Nachgefragt: Aber meine Mutter ist noch zuhause im selben Haus. BF: Z.B. Meine Onkel ms waren in römisch 40 und sind von römisch 40 weg. Nachgefragt: Aber meine Mutter ist noch zuhause im selben Haus. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Syrien zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Nein, da gibt es fast keine, es sind alle ausgereist. RI: Haben Ihre Brüder in Syrien bereits ihren Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wer hat den Wehrdienst absolviert und wann? BF: XXXX hat sein Militärdienst bis XXXX verrichtet. Danach ( XXXX ) wurde er als Reservist einberufen. Er ist dieser Einberufung nicht nachgegangen. BF: römisch 40 hat sein Militärdienst bis römisch 40 verrichtet. Danach ( römisch 40 ) wurde er als Reservist einberufen. Er ist dieser Einberufung nicht nachgegangen. RI: Sind Sie verheiratet oder in einer Partnerschaft? BF: Nein. RI: Verfügen Sie über leibliche Kinder? BF: Nein. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Syriens leben und haben Sie Kontakt zu diesen? Zählen Sie mir bitte alle mit Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsort auf. BF: Mein Bruder XXXX in der Türkei, geboren XXXX . XXXX , geboren am XXXX ist im Libanon und Schwester XXXX geboren XXXX in der Türkei. XXXX , XXXX geboren, lebt im Libanon. BF: Mein Bruder römisch 40 in der Türkei, geboren römisch 40 . römisch 40 , geboren am römisch 40 ist im Libanon und Schwester römisch 40 geboren römisch 40 in der Türkei. römisch 40 , römisch 40 geboren, lebt im Libanon. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten und wie treten Sie in Kontakt mit diesen? BF: Diese kontaktiere ich jeden zweiten oder dritten Tag. RI: Wann sind diese Verwandten von Ihnen aus Syrien ausgereist und welchen Aufenthaltsstatus haben diese in der Türkei bzw. im Libanon? BF: XXXX hat Syrien XXXX verlassen und er hat die Kimlik. XXXX auch XXXX , er hat keinen Aufenthaltstitel in Libanon, er hat nichts. XXXX hat Syrien XXXX verlassen und sie besitzt keine Kimlik in der Türkei. XXXX hat Syrien XXXX in Richtung Libanon verlassen und sie hat dort keinen Aufenthaltstitel. BF: römisch 40 hat Syrien römisch 40 verlassen und er hat die Kimlik. römisch 40 auch römisch 40 , er hat keinen Aufenthaltstitel in Libanon, er hat nichts. römisch 40 hat Syrien römisch 40 verlassen und sie besitzt keine Kimlik in der Türkei. römisch 40 hat Syrien römisch 40 in Richtung Libanon verlassen und sie hat dort keinen Aufenthaltstitel. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdaten? BF: Mein Bruder XXXX , geboren XXXX . BF: Mein Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 . RI: Seit wann ist dieser Bruder in Österreich und welchen Aufenthaltsstatus hat dieser? BF: XXXX kam nach Österreich einen Monat nach mir und hat, genauso wie ich, ein XXXX . BF: römisch 40 kam nach Österreich einen Monat nach mir und hat, genauso wie ich, ein römisch 40 . RI: Wie oft haben Sie mit ihm Kontakt? BF: Wir wohnen zusammen. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? BF: Nein, nur in Österreich habe ich meinen Antrag gestellt. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Syrien im XXXX wieder einmal in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Syrien im römisch 40 wieder einmal in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub. BF: Nicht einmal war ich in Syrien, seit ich das Land verlassen habe. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Bei uns gibt es das Regime und die Kurden und ich möchte weder mit denen noch mit den anderen dienen. Wenn die Kurden mich nehmen, werden sie mich an die Front schicken und dort gibt es seitens der XXXX oder auch Türken Kämpfe und mit dem Regime werde ich auf keinen Fall dienen. Wer mich nimmt, wird mich zwingen, andere Menschen zu töten. BF: Bei uns gibt es das Regime und die Kurden und ich möchte weder mit denen noch mit den anderen dienen. Wenn die Kurden mich nehmen, werden sie mich an die Front schicken und dort gibt es seitens der römisch 40 oder auch Türken Kämpfe und mit dem Regime werde ich auf keinen Fall dienen. Wer mich nimmt, wird mich zwingen, andere Menschen zu töten. RI: Mit „nehmen“ meinen Sie „rekrutieren“? BF: Ja. RI: Möchten Sie noch etwas vorbringen? BF: Wenn ich nicht den Militär diene, erwartet mich Gefängnis oder Tod und ich habe wirklich genug vom Leben dort. Es war so schlecht und ich möchte ein neues Leben anfangen. RI: Ihr Wohnort stand unter der Herrschaft welcher Gruppierung als Sie Syrien verlassen haben und wer hat heut dort das Sagen? BF: Als ich Syrien verlassen habe, war es unter der Kontrolle der XXXX und heute haben beide, die XXXX und XXXX , dort die Kontrolle. BF: Als ich Syrien verlassen habe, war es unter der Kontrolle der römisch 40 und heute haben beide, die römisch 40 und römisch 40 , dort die Kontrolle. RI: Sind Sie jemals konkret und persönlich aufgefordert worden für eine bestimmte bewaffnete Gruppierung zu kämpfen? Wenn ja, wann und wo war das und von wem sind Sie dazu aufgefordert worden? BF: Ich habe Syrien verlassen, drei Monate bevor ich von einen der beiden Seiten rekrutiert werde. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: Hat es jemals eine Situation gegeben, wo Sie und/oder Ihre Familie im Herkunftsstaat durch staatliche Behörden oder private Dritte verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt worden sind? Wenn ja, wann und was ist passiert? BF: Nur das, was mit meinem Bruder passiert ist und er ist dann in den Libanon geflohen. RI: Was ist mit Ihrem Bruder passiert? BF: Diese Einberufung als Reservist, nachdem er seinen Militärdienst geleistet hat. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme (EE) am 09.10.2022 auf Seite 6 des EE-Protokolls angegeben einen Einberufungsbefehl (EB) zum Militärdienst erhalten zu haben. Wann haben Sie diesen EB erhalten, von welcher bewaffneten Gruppierung sind Sie mit diesem EB aufgefordert worden Ihren Militärdienst abzuleisten und wann wäre Ihr Einrückungstermin gewesen? Legen Sie den EB bitte nun vor. BF: Das habe ich aber nicht gesagt. RI: Was haben Sie nicht gesagt? BF: Ich habe nicht gesagt, dass ich einen Einberufungsbefehl bekommen habe. RI: Wurde Ihnen das EE-Protokoll vom 09.10.2022 rückübersetzt? BF: Bei der Rückübersetzung wurde mir aber nicht gesagt, dass etwas steht über einen Einberufungsbefehl. RI: Sie haben auf Seite 7 des EE-Protokolls vom 09.10.2022 durch Unterschrift bestätigt, dass Ihnen die Niederschrift in eine von Ihnen verständige Sprache rückübersetzt worden ist. BF: Ja, aber ich habe aber wirklich nicht gesagt, dass ich einen Einberufungsbefehl erhalten habe und das wurde mir bei der Rückübersetzung auch nicht übersetzt. RI: Haben Sie jemals ein behördliches Schreiben von den Behörden des Herkunftsstaats erhalten mit dem Sie aufgefordert wurden, als Grundwehrdiener Dienst an der Waffe zu verrichten? BF: Nein. RI: Wurden Sie sonst wegen Ihrer behaupteten Wehrdienstverweigerung jemals im Herkunftsstaat persönlich verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt? BF: Nein, wie gesagt, ich bin vorher weggegangen, bevor mir etwas passiert ist. RI: ‚Sind jemals Vertreter von bewaffneten Gruppierungen zu Ihrer Mutter nachhause gekommen und haben nach Ihnen gesucht, zum Zwecke der Rekrutierung? BF: Nein. RI: Warum wollen Sie nicht den Grundwehrdienst in der syrischen Armee absolvieren? BF: Ich möchte niemanden töten, die Leute sind unschuldig. Ich bin ein Mensch und die anderen sind auch Menschen, warum soll ich sie töten? RI: Warum wollen Sie nicht in der kurdischen Miliz Ihren Wehrdienst absolvieren? BF: Die Kurden würden mich auch zwingen andere Menschen zu töten. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Ich war lebensmüde und ich hatte keine andere Aussicht als zu kämpfen und Menschen zu töten. Entweder Menschen töten oder getötet werden. RI: VORHALTUNG: Laut Länderinformationen gibt es in Ihrem Herkunftsstaat die legale Möglichkeit für wehrpflichtige Syrer, welche seit zumindest einem Jahr einen Wohnsitz im Ausland haben, sich mit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht im Herkunftsstaat nachhaltig zu befreien. Dies gilt auch für syrische Wehrpflichtige, die illegal das Land verlassen haben. Sie befinden sich seit deutlich mehr als 1 Jahr außerhalb Syriens. Wäre das für Sie nicht eine Option um nach Syrien zurückkehren zu können? BF: Sie sehen, was in Syrien passiert. Wenn ich an das Regime Geld bezahle, dann werden sie damit Waffen kaufen und weiter unschuldige Menschen töten. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nein. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Syrien jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Syrien? BF: Sollte ich nach Syrien zurückkehren müssen, erwartet mich dort die Festnahme und entweder werde ich gezwungen zu kämpfen oder sie schicken mich ins Gefängnis, wo sie mich foltern und in beiden Fällen werde ich sterben. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird bzw. Sie zum Militärdienst eingezogen werden (aktuelle Haftbefehle, aktuelle Ladungen, Einberufungsbefehle…)? BF: Nein. RI: Waren Sie in Syrien jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Syrien politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich insgesamt gekosten? BF: Ungefähr XXXX oder XXXX Euro. BF: Ungefähr römisch 40 oder römisch 40 Euro. RI: Wie konnten Sie sich diese Reisekosten leisten? BF: Von der Arbeit in der Türkei. Mein Bruder XXXX hat mich auch mit Geld unterstützt. BF: Von der Arbeit in der Türkei. Mein Bruder römisch 40 hat mich auch mit Geld unterstützt. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit, sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern? BF: Ja. RI: Der Beschwerdeseite wird eine Frist zur Abgaben einer schriftlichen Stellungnahme von 14 Tagen, hg einlangend, eingeräumt. Damit wird dem beschwerdeseitigen Antrag an das BVwG, eine solche Stellungnahmefrist einzuräumen, Folge gegeben. […] RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt. […]“.
- Mit Schriftsatz vom 29.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des BF die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2024
- Mit fristgerechtem Schriftsatz vom 07.05.2024, brachte der Vertreter des BF eine schriftliche Stellungnahme zur Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2024 ein. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Wehrdienstentzug als oppositionelle, regierungsfeindliche Tat angesehen werde, der BF sich die Befreiungsgebühr nicht leisten könne, dies auch nicht wolle und eine sichere, sowie gleichzeitig legale Einreise in die Herkunftsregion – ohne in Kontakt mit dem syrischen Regime zu geraten – dem BF nicht möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 07.10.2022, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 09.10.2022, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 24.07.2023 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 28.12.2023 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Schriftsätze und Beweismittel und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 07.10.2022, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 09.10.2022, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 24.07.2023 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 28.12.2023 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Schriftsätze und Beweismittel und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islams. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Arabisch. Der BF ist ledig. Der BF wurde im Ort XXXX , nordöstlich von XXXX , im Gouvernement XXXX , in Syrien geboren. Er hat dort von XXXX bis XXXX , XXXX Jahre die Schule besucht. Der BF wurde im Ort römisch 40 , nordöstlich von römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , in Syrien geboren. Er hat dort von römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 Jahre die Schule besucht. In der Folge hat er ein bis zwei Jahre auf einer XXXX und bis zu seiner Ausreise in die Türkei in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. In der Türkei hat er von XXXX bis zu seiner Ausreise im XXXX gelebt und dort als XXXX gearbeitet. Darüber hinaus hat der BF keine Schul- oder Berufsausbildung. In der Folge hat er ein bis zwei Jahre auf einer römisch 40 und bis zu seiner Ausreise in die Türkei in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. In der Türkei hat er von römisch 40 bis zu seiner Ausreise im römisch 40 gelebt und dort als römisch 40 gearbeitet. Darüber hinaus hat der BF keine Schul- oder Berufsausbildung. Der Vater des BF, XXXX ist im Jahr XXXX an einem XXXX verstorben. Die Mutter des BF, XXXX ca. XXXX Jahre alt und seine Schwester XXXX leben in XXXX in Syrien. Der BF steht mit beiden täglich in Kontakt. Die Familie verfügt in Syrien über ein XXXX Quadratmeter großes Haus samt XXXX Dunam Landwirtschaft in XXXX . Insgesamt leben ca. XXXX Familienmitglieder des BF in Syrien. Der Vater des BF, römisch 40 ist im Jahr römisch 40 an einem römisch 40 verstorben. Die Mutter des BF, römisch 40 ca. römisch 40 Jahre alt und seine Schwester römisch 40 leben in römisch 40 in Syrien. Der BF steht mit beiden täglich in Kontakt. Die Familie verfügt in Syrien über ein römisch 40 Quadratmeter großes Haus samt römisch 40 Dunam Landwirtschaft in römisch 40 . Insgesamt leben ca. römisch 40 Familienmitglieder des BF in Syrien. Seine Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre alt und sein Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre alt leben im Libanon. Eine weitere Schwester des BF, XXXX , ca. XXXX Jahre alt und ein weiterer Bruder des BF, XXXX , ca. XXXX Jahre alt leben in der Türkei. Zu diesen Geschwistern hat der BF jeden zweiten oder dritten Tag Kontakt. Seine Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt und sein Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt leben im Libanon. Eine weitere Schwester des BF, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt und ein weiterer Bruder des BF, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt leben in der Türkei. Zu diesen Geschwistern hat der BF jeden zweiten oder dritten Tag Kontakt. Der Bruder des BF, XXXX , ca. XXXX Jahre alt, lebt in Österreich.Der Bruder des BF, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, lebt in Österreich. Der BF reiste spätestens am 07.10.2022 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den im Spruch genannten Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde am 28.12.2023 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der BF reiste spätestens am 07.10.2022 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den im Spruch genannten Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde am 28.12.2023 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF ist persönlich unglaubwürdig. 1.
- Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 1.2.
- Die Kontrolle über die Provinz XXXX ist unter dem syrischen Regime, kurdischen Machthabern, sowie türkischen Truppen und mit diesen verbündeten Milizen aufgeteilt. Der Herkunftsort des BF, XXXX im Gouvernement XXXX , und die Heimatregion des BF in Nordost-Syrien befindet sich derzeit unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF; Syrian Democratic Forces - „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und wird dieses Gebiet autonom von diesen verwaltet. In der nördlichen und westlichen Umgebung von XXXX ist das syrische Regime vereinzelt präsent. Auch die Stadt XXXX wird durch die Kurden (AANES) kontrolliert, wobei dort auch Truppen der syrischen Regierung stationiert sind. Die Durchsetzung einer Rekrutierung durch das syrische Heer ist in XXXX ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jedoch nicht möglich.1.2.
- Die Kontrolle über die Provinz römisch 40 ist unter dem syrischen Regime, kurdischen Machthabern, sowie türkischen Truppen und mit diesen verbündeten Milizen aufgeteilt. Der Herkunftsort des BF, römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , und die Heimatregion des BF in Nordost-Syrien befindet sich derzeit unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF; Syrian Democratic Forces - „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und wird dieses Gebiet autonom von diesen verwaltet. In der nördlichen und westlichen Umgebung von römisch 40 ist das syrische Regime vereinzelt präsent. Auch die Stadt römisch 40 wird durch die Kurden (AANES) kontrolliert, wobei dort auch Truppen der syrischen Regierung stationiert sind. Die Durchsetzung einer Rekrutierung durch das syrische Heer ist in römisch 40 ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jedoch nicht möglich. 1.2.
- In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren. Der BF befand sich bei Ausreise aus seinem Herkunftsstaat in keinem wehrpflichtigen Alter und ist aber zum Entscheidungszeitpunkt in einem wehrpflichtigem Alter. Der BF hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Der BF hat zudem keinen Einberufungsbefehl erhalten und es wurde ihm kein Wehrdienstbuch ausgestellt. Für im Ausland lebende Syrer, wie den BF, besteht die Möglichkeit sich durch eine Befreiungsgebühr (badal an-naqdi) von der Ableistung des Wehrdienstes zu befreien. Diese Befreiungsgebühr hat der BF bis dato nicht geleistet. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seinen Herkunftsort dennoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee. Der Heimatort des BF steht nicht unter dem Einfluss- oder der Kontrolle der syrischen Regierung, sondern jener der Kurden (SDF/AANES) und die syrische Regierung kann die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, die unter Kontrolle der SDF/AANES stehen, nicht umsetzen, da sie nur eingeschränkt in der Lage ist, Personen zu rekrutieren. 1.2.
- Dem BF ist eine Anreise nach XXXX über einen kurdisch kontrollierten Grenzübergang — ohne auf von syrischen Kräften kontrolliertes Gebiet zu gelangen — möglich und zumutbar.1.2.
- Dem BF ist eine Anreise nach römisch 40 über einen kurdisch kontrollierten Grenzübergang — ohne auf von syrischen Kräften kontrolliertes Gebiet zu gelangen — möglich und zumutbar. 1.2.
- Mit Stand September 2023 ist das Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Die Autonomiebehörden sehen eine Wehrdienstverweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung. 1.2.
- Dem XXXX jährigen BF droht in seinem Herkunftsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einziehung zum verpflichtenden „Wehrdienst“ in der „demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“. Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. Die syrischen Behörden können im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen. 1.2.
- Dem römisch 40 jährigen BF droht in seinem Herkunftsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einziehung zum verpflichtenden „Wehrdienst“ in der „demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“. Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. Die syrischen Behörden können im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen. 1.2.
- Der Beschwerdeführer weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime oder gegen den Dienst an der Waffe an sich, auf. Der BF hat keine nachweislich außenwirksamen und daher asylrelevanten (exil-) politischen, gegen das syrische Regime gerichteten, Aktivitäten, innerhalb oder außerhalb seines Landes betrieben, weshalb er mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien keine aktuell unmittelbare und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen wegen einer – ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten hat. 1.2.
- Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. 1.2.
- Der BF hat in Syrien keine Strafrechtsdelikte begangen, auch kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Er genießt nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. 1.2.
- Dem BF droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat. Auch wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich droht dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bzw. einer Verfolgung von asylrelevantem Ausmaß bedroht zu werden und hat er Syrien aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und des Krieges verlassen. Darüber hinaus droht dem BF auch keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung und Asylantragstellung seines Bruders. 1.
- Zur entscheidungsrelevanten Situation in Syrien: 1.3.
- Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024, wiedergegeben: „[…] Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-08 10:59 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024). Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024). Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024). […] Syrische Arabische Republik Letzte Änderung 2024-03-08 11:06 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023). Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022). Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024). Institutionen und Wahlen Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023). Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021). Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023). […] Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung Letzte Änderung 2023-07-11 09:24 Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). […] Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien Letzte Änderung 2024-03-08 11:12 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). […] Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-03-08 11:17 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023): Quelle: UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen: Quelle: CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Quelle: Jusoor 30.7.2023 Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der Sicherheitsrat der VN schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt der IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 2.2.2024). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien (AA 2.2.2024). IS-Kämpfer sind in der Wüste von Deir ez-Zor, Palmyra und Al-Sukhna stationiert und konzentrieren ihre Angriffe auf Deir ez-Zor, das Umland von Homs, Hasakah, Aleppo, Hama und Raqqa (NPA 15.5.2023). In der ersten Jahreshälfte 2023 wurde von 552 Todesopfer durch Angriffe des IS berichtet (NPA 8.7.2023). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, d