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{'item': 'W250 2277575-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlW250 2277575-1 Spruch, W250 2277575-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 09.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 10.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien verlassen habe, weil er ein Regimegegner sei und von der Regierung verfolgt worden sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben (AS 11).
  3. Mit Schreiben vom 22.03.2023 legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis und einen Familienregisterauszug vor (AS 31 bis AS 34).
  4. Am 21.06.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren bezeichnet als BFA bzw. belangte Behörde) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sich vor dem Krieg im Jahr 2007 vom Wehrdienst freigekauft und ab 2012 an Demonstrationen teilgenommen, wobei er dabei verhaftet und wieder freigelassen worden sei. Er habe ab 2018 bis zur Ausreise Verstärkungssignale für das Internet aus der Türkei gebaut und für eine Firma programmiert. Zudem habe er im Fernsehen berichtet (AS 43 f.). Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme seine Dokumente erneut, diesmal im Original, vor: seinen syrischen Personalausweis ausgestellt auf den Beschwerdeführer in XXXX am XXXX und einen Familienregisterauszug, ausgestellt am 19.09.2022 (AS 46 sowie AS 57 bis AS 63).Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme seine Dokumente erneut, diesmal im Original, vor: seinen syrischen Personalausweis ausgestellt auf den Beschwerdeführer in römisch 40 am römisch 40 und einen Familienregisterauszug, ausgestellt am 19.09.2022 (AS 46 sowie AS 57 bis AS 63).
  5. Das BFA veranlasste die Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente auf Echtheit. Entsprechend dem Schreiben der zuständigen Landespolizeidirektion vom 28.06.2023 wurden keine offensichtlichen Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung festgestellt (AS 65).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2023, zugestellt am 16.08.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 – AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2023, zugestellt am 16.08.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 – AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, vom 17.07.2023, zugrunde und führte begründend im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer drohe in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung oder durch andere Konfliktparteien. Eine Rückkehr sei ihm aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage und Wirtschaftslage und aufgrund des anhaltenden Konfliktes nicht möglich, weswegen ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei (vgl. Seite 11ff. des Bescheides vom 10.08.2023, AS 77ff.).Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, vom 17.07.2023, zugrunde und führte begründend im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer drohe in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung oder durch andere Konfliktparteien. Eine Rückkehr sei ihm aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage und Wirtschaftslage und aufgrund des anhaltenden Konfliktes nicht möglich, weswegen ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei vergleiche Seite 11ff. des Bescheides vom 10.08.2023, AS 77ff.).
  8. Mit Schreiben vom 01.09.2023, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des obengenannten Bescheides. Darin beantragte er eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid im Umfang von Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid im Umfang von Spruchpunkt I. zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen.
  9. Mit Schreiben vom 01.09.2023, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des obengenannten Bescheides. Darin beantragte er eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei politischer Aktivist und regierungsfeindlich. Er sei für 45 Tage in Haft angehalten worden und habe an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Er sei auch im Fernsehen aufgetreten und auf Videos zu sehen, in denen er regimekritisch agiere und er werde vom Geheimdienst gesucht. Zudem drohe ihm Verfolgung aufgrund seiner Ausreise und Asylantragstellung im Ausland und eine Zwangsrekrutierung bei der Rückkehr durch das syrische Regime (AS 232 f.; Seite 2 f. der Beschwerde).
  10. Am 05.09.2023 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ/1).
  11. Am 04.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung mit Schreiben vom 27.02.2024 (OZ/4) entschuldigt fern. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers blieb der Verhandlung mit Schreiben vom 27.02.2024 (OZ/5) entschuldigt fern und beantragte die Gewährung einer Frist zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme im Anschluss an die Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Syrien sowie seinen Fluchtgründen befragt. Das erkennende Gericht brachte neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein (OZ/6).
  12. Mit Schreiben vom 19.03.2024 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur stattgefundenen Verhandlung am 04.03.2024 Stellung und brachte im Wesentlichen vor, eine Einreise nach Syrien aus der Türkei sei nicht möglich. Auch sei eine sichere und legale Einreise aus dem Irak über den Grenzübergang Semalka- Faysh Khabour nicht möglich. Die einzige Möglichkeit der sicheren und legalen Einreise wären die Grenzübergänge zum Libanon sowie der Flughafen Damaskus, die beide unter Kontrolle des Regimes stünden. Auch die damalige Bezahlung einer Befreiungsgebühr würde den Beschwerdeführer nicht vor einer Rekrutierung oder Bestrafung durch das syrische Regime schützen. In der Stellungnahme wurde auf verschiedene Länderinformationen verwiesen und vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe eine politische Verfolgung (OZ/8).
  13. Mit Schreiben vom 21.03.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 10, vom 14.03.2024 in das Verfahren ein und gab eine angemessene Frist zur Stellungnahme (OZ/9). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  15. Zum Beschwerdeführer: 1.1.
  16. Zu seiner Person: Der Beschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX in Syrien, in Ar-Raqqa, XXXX , geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache. Er ist seit dem Jahr 2014 verheiratet und hat vier Kinder. Seine Ehefrau XXXX wurde am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer hat zwei Töchter namens XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX und zwei Söhne namens XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben in XXXX im Herkunftsort des Beschwerdeführers in Syrien. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Im Herkunftsort leben noch die Mutter, fünf Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers, diese leben von den Einnahmen der eigenen Geschäfte (AS 1 f., AS 46 f., OZ/6 Seite 2, 5, 6 = Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2024). Zwei Neffen des Beschwerdeführers leben in Deutschland (AS 53, OZ/6 Seite 6). Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in Syrien, in Ar-Raqqa, römisch 40 , geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache. Er ist seit dem Jahr 2014 verheiratet und hat vier Kinder. Seine Ehefrau römisch 40 wurde am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer hat zwei Töchter namens römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 und zwei Söhne namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben in römisch 40 im Herkunftsort des Beschwerdeführers in Syrien. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Im Herkunftsort leben noch die Mutter, fünf Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers, diese leben von den Einnahmen der eigenen Geschäfte (AS 1 f., AS 46 f., OZ/6 Seite 2, 5, 6 = Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2024). Zwei Neffen des Beschwerdeführers leben in Deutschland (AS 53, OZ/6 Seite 6). Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Grundschule in seinem Herkunftsort, schloss diese aber nicht ab. Danach arbeitete er als Verkäufer von Schuhen und Bekleidung in Geschäften seines Vaters, dieser war ein Großhändler für Textilien und Schuhe. Zudem arbeitete der Beschwerdeführer vier Jahre als Autoelektriker. Der Beschwerdeführer hatte ein eigenes Geschäft und Liegenschaften in Syrien (AS 47, OZ/6 Seite 6). Der Beschwerdeführer ist gesund. Er nimmt keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer bezieht seinen Lebensunterhalt nicht aus der Grundversorgung. 1.1.
  17. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verbrachte sein gesamtes Leben im Herkunftsort XXXX in der Provinz Ar Raqqah in Syrien (AS 48, OZ/6 Seite 6).Der Beschwerdeführer verbrachte sein gesamtes Leben im Herkunftsort römisch 40 in der Provinz Ar Raqqah in Syrien (AS 48, OZ/6 Seite 6). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX , in der Provinz Ar Raqqah, befindet sich im Norden Syriens. Der Herkunftsort wird auch bezeichnet als „ XXXX “ oder „ XXXX “. Er wird derzeit von den Kurden kontrolliert, genauer von den Gruppierungen YPG, YPJ, SDF, PKK. XXXX liegt im Westen von Ar Raqqah am bzw. südlich des Euphrat und grenzt direkt an das Gebiet unter syrischer Kontrolle, welches sich in der Provinz südlich entlang des Euphrat erstreckt. Das syrische Regime verfügt in Ar-Raqqa über eine militärische bzw. Sicherheitspräsenz. XXXX befindet sich zwar offiziell unter der Kontrolle der Kurden, das syrische Regime ist aber in unmittelbarer Nähe präsent. Der Militärflughafen XXXX im Herkunftsort wurde vom syrischen Regime übernommen. Das syrische Regime hat in unmittelbarer Nähe (ca. 550 Meter vom Haus des Beschwerdeführers entfernt) patrouilliert und Mitglieder des syrischen Militärs sind bis in die Herkunftsstadt des Beschwerdeführers vorgedrungen, unter anderem um in zivil Besorgungen zu tätigen.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, römisch 40 , in der Provinz Ar Raqqah, befindet sich im Norden Syriens. Der Herkunftsort wird auch bezeichnet als „ römisch 40 “ oder „ römisch 40 “. Er wird derzeit von den Kurden kontrolliert, genauer von den Gruppierungen YPG, YPJ, SDF, PKK. römisch 40 liegt im Westen von Ar Raqqah am bzw. südlich des Euphrat und grenzt direkt an das Gebiet unter syrischer Kontrolle, welches sich in der Provinz südlich entlang des Euphrat erstreckt. Das syrische Regime verfügt in Ar-Raqqa über eine militärische bzw. Sicherheitspräsenz. römisch 40 befindet sich zwar offiziell unter der Kontrolle der Kurden, das syrische Regime ist aber in unmittelbarer Nähe präsent. Der Militärflughafen römisch 40 im Herkunftsort wurde vom syrischen Regime übernommen. Das syrische Regime hat in unmittelbarer Nähe (ca. 550 Meter vom Haus des Beschwerdeführers entfernt) patrouilliert und Mitglieder des syrischen Militärs sind bis in die Herkunftsstadt des Beschwerdeführers vorgedrungen, unter anderem um in zivil Besorgungen zu tätigen. Diese Situation stellte sich derart bereits bei der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2022 dar. Der Beschwerdeführer verließ Syrien illegal am 15.07.2022 zu Fuß in die Türkei, weil das syrische Regime die Kontrolle über den Militärflughafen XXXX übernommen hatte und er das Vorschreiten des syrischen Regimes in den Herkunftsort befürchtete (AS 7, AS 48, OZ/6 Seite 6 und 7).Der Beschwerdeführer verließ Syrien illegal am 15.07.2022 zu Fuß in die Türkei, weil das syrische Regime die Kontrolle über den Militärflughafen römisch 40 übernommen hatte und er das Vorschreiten des syrischen Regimes in den Herkunftsort befürchtete (AS 7, AS 48, OZ/6 Seite 6 und 7). Der Beschwerdeführer ist aktuell XXXX Jahre alt und wehrdienstfähig. Er hat seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet, sondern hat sich im Jahr 2007 vom Wehrdienst freigekauft. Er wurde nicht zum Reservedienst einberufen.Der Beschwerdeführer ist aktuell römisch 40 Jahre alt und wehrdienstfähig. Er hat seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet, sondern hat sich im Jahr 2007 vom Wehrdienst freigekauft. Er wurde nicht zum Reservedienst einberufen. 1.1.2.
  18. Zur Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime: Der Beschwerdeführer hat sich bereits seit Beginn der Revolution in Syrien im Jahr 2012 vielfach aktiv oppositionell betätigt und seine Meinung kundgetan. Dies durch Demonstrationsbesuche, das Verteilen von Flugblättern, die Mithilfe an der Verbreitung von Internetzugang und seinem Auftreten im Fernsehsender Al Jazeera in zwei Interviews über die Bedrohung und Zerstörungen durch das syrische Regime. Der Beschwerdeführer wurde vom syrischen Regime bereits einmal inhaftiert und ist dem Regime daher jedenfalls bekannt. Der Beschwerdeführer nahm zu Beginn der Revolution in Syrien an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. Er verteilte Flugblätter gegen das syrische Regime und klebte diese auf Wände und Säulen auf der Straße. Im Jahr 2012 wurde er deshalb vom Regime festgenommen und für 45 Tage inhaftiert. Danach verlor das syrische Regime die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2012 und im Jahr 2013 vom TV Sender Al Jazeera interviewt. In beiden Interviews wurde der Beschwerdeführer beim Staudamm in seinem Herkunftsgebiet gefilmt. Im ersten Video gibt der Beschwerdeführer an, dass der Staudamm vom Militärflugplatz XXXX aus beschossen wurde und dass die Bevölkerung Angst vor einem Treffer des Staudammes hat. Das zweite Video zeigt einen Platz beim Staudamm, der von einem Geschoss getroffen wurde und den Beschwerdeführer, der schildert, dass hier fünf Fassbomben gefallen sind. Beide Videos wurden vom TV Sender Al Jazeera ausgestrahlt und im Verfahren vorgelegt. Die Interviews wurden nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers und zu einem Zeitpunkt aufgenommen, zu dem nicht das syrische Regime, sondern die oppositionelle FSA die Kontrolle im Herkunftsgebiet innehatte.Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2012 und im Jahr 2013 vom TV Sender Al Jazeera interviewt. In beiden Interviews wurde der Beschwerdeführer beim Staudamm in seinem Herkunftsgebiet gefilmt. Im ersten Video gibt der Beschwerdeführer an, dass der Staudamm vom Militärflugplatz römisch 40 aus beschossen wurde und dass die Bevölkerung Angst vor einem Treffer des Staudammes hat. Das zweite Video zeigt einen Platz beim Staudamm, der von einem Geschoss getroffen wurde und den Beschwerdeführer, der schildert, dass hier fünf Fassbomben gefallen sind. Beide Videos wurden vom TV Sender Al Jazeera ausgestrahlt und im Verfahren vorgelegt. Die Interviews wurden nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers und zu einem Zeitpunkt aufgenommen, zu dem nicht das syrische Regime, sondern die oppositionelle FSA die Kontrolle im Herkunftsgebiet innehatte. Der Beschwerdeführer betrieb in seiner Herkunftsregion eine Internet-Verstärkeranlage und installierte in Häusern Satellitenempfänger, um Internetzugang zu ermöglichen. Er befürchtet auch aufgrund dessen eine Verfolgung durch das syrische Regime. Der Beschwerdeführer verließ Syrien aus Angst, vom syrischen Regime aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Er wird als Regimegegner angesehen und befürchtet eine Festnahme und Bestrafung durch Mitglieder des syrischen Militärs, die sich in unmittelbarer Nähe seines Herkunftsortes befinden. Der Beschwerdeführer vertritt eine politische Gesinnung, die in Opposition zum aktuellen syrischen Machthaber steht und verheimlicht diese auch nicht. Er hat eine oppositionelle Gesinnung gegenüber dem syrischen Regime. Er hat sich bereits seit Beginn der Revolution im Jahr 2012 vielfach aktiv oppositionell betätigt und seine Meinung kundgetan. Dies durch Demonstrationsbesuche, das Verteilen von Flugblättern, die Mithilfe zur Verbreitung von Internetzugang und seinem Auftreten im Fernsehsender Al Jazeera in zwei Interviews über die Bedrohung und Zerstörungen durch das syrische Regime. Zu beachten ist hierbei, dass der Beschwerdeführer bereits einmal inhaftiert wurde und dem syrischen Regime auch aufgrund dessen jedenfalls bekannt ist. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht Großteiles unter kurdischer Kontrolle. Im Mai 2021 übernahm das syrische Regime den Flughafen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Das Gebiet des syrischen Regimes grenzt unmittelbar an den Herkunftsort des Beschwerdeführers und Mitarbeiter des syrischen Militärs hielten sich im Herkunftsort des Beschwerdeführers auf. 1.1.2.
  19. Zur Bedrohung bei einer Rückkehr: Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr Verfolgung aufgrund oppositioneller Gesinnung durch das syrische Regime. Das Verhalten des Beschwerdeführers, die Teilnahme an Demonstrationen, das Verteilen von Flugblättern zu Beginn der Revolution, die Verbreitung von Internetzugang im Herkunftsgebiet und die zwei vom Beschwerdeführer im Fernsehsender Al Jazeera gegebenen Interviews über die Bedrohung und Zerstörung am Staudamm durch das syrische Regime, wird vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen. Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, relativ niedrig. Der Beschwerdeführer läuft Gefahr, aufgrund seiner in der Vergangenheit vielfach gegen das syrische Regime gesetzten Tätigkeiten, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird (vgl. II.1.2.2., 1.2.
  20. und 1.2.5.).Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, relativ niedrig. Der Beschwerdeführer läuft Gefahr, aufgrund seiner in der Vergangenheit vielfach gegen das syrische Regime gesetzten Tätigkeiten, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird vergleiche römisch zwei.1.2.2., 1.2.
  21. und 1.2.5.). Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion besteht für den Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko, wegen oppositioneller Gesinnung vom syrischen Regime verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer müsste über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (insbesondere über die Flughäfen von Aleppo, Latakia oder Damaskus) nach Syrien zurückkehren. Würde der Beschwerdeführer über sonstige Grenzübergänge ohne Kontakt zum syrischen Regime in seine Herkunftsprovinz zurückkehren, droht ihm trotzdem Verfolgung durch das syrische Regime, da dieses im Süden seiner Herkunftsprovinz Ar Raqqah über eine militärische bzw. Sicherheitspräsenz verfügt. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers, XXXX , grenzt direkt an das Gebiet unter syrischer Kontrolle. XXXX befindet sich zwar offiziell unter der Kontrolle der Kurden, das syrische Regime ist aber in unmittelbarer Nähe präsent und kontrolliert unter anderem den Militärflugplatz XXXX . Der Beschwerdeführer müsste über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (insbesondere über die Flughäfen von Aleppo, Latakia oder Damaskus) nach Syrien zurückkehren. Würde der Beschwerdeführer über sonstige Grenzübergänge ohne Kontakt zum syrischen Regime in seine Herkunftsprovinz zurückkehren, droht ihm trotzdem Verfolgung durch das syrische Regime, da dieses im Süden seiner Herkunftsprovinz Ar Raqqah über eine militärische bzw. Sicherheitspräsenz verfügt. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers, römisch 40 , grenzt direkt an das Gebiet unter syrischer Kontrolle. römisch 40 befindet sich zwar offiziell unter der Kontrolle der Kurden, das syrische Regime ist aber in unmittelbarer Nähe präsent und kontrolliert unter anderem den Militärflugplatz römisch 40 . Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer am Grenzübergang bzw. an den Flughäfen oder einem der Checkpoints oder in seinem Herkunftsort verhaftet und aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung bestraft wird. Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, durch das syrische Regime wegen seiner vielseitigen oppositionellen Betätigungen verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Die Regierung geht brutal gegen oppositionelle Aktivisten vor. Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer somit Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen ausgesetzt zu sein. Die Bedrohung geht vom syrischen Regime, somit vom Staat selbst, aus und ist aktuell. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung. Gründe, nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat, liegen im Verfahren nicht vor. 1.
  22. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen: ● Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) - Syrien, Version 10 vom 14.03.2024 ● Die EUAA Country Guidance (ehemals EASO Leitlinien) zu Syrien vom Februar 2023 ● Die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen
  23. aktualisierte Fassung, März 2021 ● Der Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge, Version 1 vom 25.10.2023 ● Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Türkei; Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien, vom 24.10.2023 ● ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt vom 14.06.2023 Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 10 vom 14.03.2024, wiedergegeben: 1.2.
  24. Politische Lage „Letzte Änderung 2024-03-08 10:59 (…) Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).(…) Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024). Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024). Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024). (…)“ 1.2.
  25. Sicherheitslage „Letzte Änderung 2024-03-08 11:17 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). (…) Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). (…)[…]“Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). (…), […]“ 1.2.2.
  26. Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) „Letzte Änderung 2024-03-08 15:02 Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
  27. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
  28. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent. (…) Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021). Auf der folgenden Karte sind die militärischen Akteure der Region wie auch militärische und infrastrukturelle Maßnahmen, welche zur Absicherung der kurdischen "Selbstverwaltung" (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) nötig wären, eingezeichnet. Auf dieser Karte ist entlang der gesamten Frontlinie zu pro-türkischen Gebieten bzw. der türkisch-syrischen Grenze die Präsenz einer Kooperation zwischen SDF, Regime und russischen Truppen mit Ausnahme entlang des Tigris im äußersten Nordosten verzeichnet. (…) Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 2.2.2024). Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.9.2023). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024). […] Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vergleiche MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA 2.2.2024). […]“ 1.2.
  29. Folter und unmenschliche Behandlung „Letzte Änderung 2024-03-11 06:47 Im März 2022 wurde ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet (HRW 11.1.2024). Das Gesetz Nr. 16 von 2022 sieht Strafen von drei Jahren Haft bis hin zur Todesstrafe vor (OSS 18.1.2023b). Die Todesstrafe gilt für Folter mit Todesfolge oder in Verbindung mit einer Vergewaltigung (HRW 12.1.2023). Eine lebenslange Strafe ist für Fälle vorgesehen, in welchen Kinder oder Menschen mit Beeinträchtigungen gefoltert wurden oder das Opfer einen permanenten Schaden davonträgt (OSS 18.1.2023b). Das Gesetz verbietet auch das Anordnen von Folter durch Behörden (HRW 12.1.2023). Es weist jedoch wichtige Lücken auf, und die Anwendung bleibt unklar. So werden keine Organisationen genannt, auf welche das Gesetz angewendet werden soll. Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats einschließlich der Zollbehörden sowie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen (OSS 18.1.2023), was durch Dekrete gedeckt ist (OSS 1.10.2017b, STJ 12.7.2022) - ebenso wie Gefängnisse (OSS 18.1.2023b). Dort wurden und werden Zehntausende gefoltert (OSS 18.1.2023b, FH 9.3.2023), und zahlreiche Menschen starben in der Haft oder man ließ sie "verschwinden" (FH 9.3.2023). SNHR kritisiert unter anderem, dass das Gesetz keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und andere Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben (SNHR 26.6.2022). Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine konkreten Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, und zwar weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern (AI 31.3.2022). Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 20.3.2023). Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden: Zehn nahe Damaskus, jeweils vier nahe Homs, Latakia und Idlib, drei nahe Dara‘a und zwei nahe Aleppo. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (AA 2.2.2024). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht, wo sie verschiedenen Formen von Folter unterworfen werden (SHRC 24.1.2019). Auch in den Krankenhäusern Harasta Military Hospital, Mezzeh Military Hospital 601 und Tishreen Military Hospital werden Gefangene gefoltert. Laut Berichten von NGOs gibt es zudem zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 20.3.2023). Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko (AA 2.2.2024). Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichten von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung wahrgenommener Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und bereits vor 2011 dokumentiert wurde (USDOS 12.4.2022). Die willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch syrische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen betreffen auch Kinder, Menschen mit Beeinträchtigungen, RückkehrerInnen und Personen aus wiedereroberten Gebieten, die "Versöhnungsabkommen" unterzeichnet haben (HRW 12.1.2023). Auch sexueller Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern wird verübt (USDOS 20.3.2023). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 2.2.2024; vgl. bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021). Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022).Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko (AA 2.2.2024). Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichten von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung wahrgenommener Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und bereits vor 2011 dokumentiert wurde (USDOS 12.4.2022). Die willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch syrische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen betreffen auch Kinder, Menschen mit Beeinträchtigungen, RückkehrerInnen und Personen aus wiedereroberten Gebieten, die "Versöhnungsabkommen" unterzeichnet haben (HRW 12.1.2023). Auch sexueller Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern wird verübt (USDOS 20.3.2023). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 2.2.2024; vergleiche bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021). Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022). Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen bei Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt (AA 2.2.2024). Dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge beträgt die Gesamtzahl der durch Folter seitens der syrischen Regierung seit März 2011 verstorbenen Personen mit Stand Juni 2022 14.464 Menschen, darunter 174 Kinder und 75 Frauen (SNHR 26.6.2022). Neben gewaltsamen Todesursachen ist jedoch eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (AA 2.2.2024). Die meisten der im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben (SNHR 26.6.2022). Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren (AA 2.2.2024). Eine realistische Möglichkeit zur Einforderung einer strafrechtlichen Verfolgung von Folter oder anderen kriminellen Handlungen durch Sicherheitskräfte besteht nicht. Gegenwärtig können sich der einzelne Bürger und die einzelne Bürgerin in keiner Weise gegen die staatlichen Willkürakte zur Wehr setzen. Bis zur Vorführung vor einem Richter können nach Inhaftierung mehrere Monate vergehen, in dieser Zeit besteht in der Regel keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen oder Anwälten. Bereits vor März 2011 gab es glaubhafte Hinweise, dass Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschwerten, Gefahr liefen, dafür strafrechtlich verfolgt bzw. wiederholt selbst Opfer solcher Praktiken zu werden (AA 2.2.2024). Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen, der Folter von Inhaftierten (darunter laut SNHR drei Todesfälle durch Folter im Jahr 2022), Verschwindenlassen und willkürlicher Verhaftungen beschuldigt. Opfer sind vor allem Personen, die der Regimetreue verdächtigt werden, Kollaborateure und Mitglieder von regimetreuen Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Die Berichte dazu betreffen u. a. HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham), SNA (Syrian National Army) und SDF (Syrian Democratic Forces) (USDOS 20.3.2023). Im Fall von Folteropfer der SDF starben im Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2022 SNHR zufolge mindestens 83 Menschen durch Folter, darunter ein Kind und zwei Frauen (SNHR 26.6.2022). […]“ 1.2.
  30. Haftbedingungen „Letzte Änderung 2024-03-13 15:41 Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.3.2023). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind überdies stark überfüllt. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind (USDOS 20.3.2023). Diese Lage geht mit grassierenden Krankheiten (AA 2.2.2024), und mit einer entsprechend hohen Sterberate einher (USDOS 20.3.2023). Die hygienischen Zustände sind laut Auswärtigem Amt "katastrophal". Dies gilt generell, jedoch in besonderem Maße für diejenigen Gefängnisse, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind (AA 2.2.2024), und laut US-Außenministerium insbesondere in Hafteinrichtungen der Sicherheits- und Nachrichtendienste (USDOS 20.3.2023). Besondere Bedürfnisse von Frauen werden kaum oder gar nicht berücksichtigt. Berichten zufolge müssen Frauen in Gefängnissen ohne jegliche Unterstützung entbinden und für ihre Kinder sorgen. Eine Versorgung mit Milch oder Hygieneartikeln erfolgt allenfalls durch Besucher, sofern sie in der entsprechenden Haftanstalt erlaubt sind (AA 2.2.2024). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 20.3.2023). Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen [Anm.: zu Hinrichtungen und Tod durch Folter - siehe Kapitel Todesstrafe und außergerichtlichen Tötungen sowie Folter und unmenschliche Behandlung] von Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt. Neben gewaltsamen Todesursachen ist eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auch auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (AA 2.2.2024). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben (SNHR 26.6.2022). Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren (AA 2.2.2024). Anmerkung: Weitere Informationen zu den Hafteinrichtungen (z. B. Saydnaya Gefängnis) sowie dortigen Zuständen und Menschenrechtsverletzungen befinden sich besonders in den Kapiteln je zu Folter und Todesstrafe. Zu Amnestien siehe Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen im Unterkapitel Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst. Mehr zu Art und Ausmaß der jeweiligen Menschenrechtsverletzungen durch die jeweiligen bewaffneten Gruppen ist auch im Kapitel zur Sicherheitslage zu ihren jeweiligen Gebieten nachlesbar. […]“ 1.2.
  31. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen „Letzte Änderung 2024-03-13 16:00 Todesfälle in der Haft und standrechtliche Hinrichtungen wurden in Hafteinrichtungen aller Parteien dokumentiert (UNHRC 17.11.2021). Keine der Konfliktparteien in Syrien veröffentlicht Informationen über den Verbleib von Gefangenen und die Gründe für ihre Verhaftung, noch stellen sie Dokumentationen zu den Urteilen zur Verfügung - auch nicht bei Verhängung der Todesstrafe. Daher ist der Großteil der Familien nicht über das Schicksal ihrer Angehörigen informiert, zumal die große Mehrheit der Gefangenen "verschwunden" wird (SNHR 2.2.2023). Gebiete unter Regimekontrolle Die syrische Strafgesetzgebung sieht für Mord, schwere Drogendelikte, Terrorismus, Hochverrat und weitere Delikte (AA 2.2.2024), wie auch zum Beispiel die Zerstörung öffentlicher Gebäude und Transport- sowie Kommunikationswege, die Todesstrafe vor (UNHRC 17.11.2021). In der juristischen Praxis wird der Begriff Hochverrat sehr weit gefasst und kann schon bei wahrgenommener Dissidenz erfüllt sein. Dies dient nicht zuletzt politischen Zwecken: Politische Gegner, bewaffnete Rebellen oder die humanitär tätigen syrischen „Weißhelme“ werden weitgehend unterschiedslos als „Terroristen“ eingestuft und sind damit von der Todesstrafe bedroht. Nach Definition des Regimes können bereits die Belieferung von Gebieten unter Kontrolle der Opposition mit humanitären Gütern oder die medizinische Behandlung von Oppositionellen mit der Todesstrafe geahndet werden. Urteile wegen Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft, auf welche ebenfalls die Todesstrafe steht, werden seit einigen Jahren in der Regel in zwölfjährige Freiheitsstrafen umgewandelt (AA 2.2.2024). Seit dem Beschluss eines Gesetzes gegen Folter am 30.3.2022 steht auch auf Folter mit Todesfolge oder in Verbindung mit Vergewaltigung die Todesstrafe. Allerdings ist laut der United Nations Independent International Commission of Inquiry Folter und Misshandlung in Haft in Syrien systematisch - auch im Saydnaya-Gefängnis und mehreren anderen Haftanstalten der syrischen Nachrichtendienste (HRW 12.1.2023). Regelmäßig vom Regime verkündete Amnestien (so zuletzt Legislativdekret 7/2022) verringern ausgesprochene Todesurteile zum Teil auf lebenslange harte Strafarbeit oder stellen eine Freilassung in Aussicht. In der Rechtspraxis kommen die Amnestien aufgrund großzügig ausgelegter Ausnahmetatbestände und prozeduralen Hindernissen jedoch nur in Einzelfällen zur Anwendung, dabei oftmals infolge der Zahlung hoher Bestechungsgelder an Amtsträger im Justiz- und Sicherheitswesen (AA 2.2.2024).Regelmäßig vom Regime verkündete Amnestien (so zuletzt Legislativdekret 7 aus 2022,) verringern ausgesprochene Todesurteile zum Teil auf lebenslange harte Strafarbeit oder stellen eine Freilassung in Aussicht. In der Rechtspraxis kommen die Amnestien aufgrund großzügig ausgelegter Ausnahmetatbestände und prozeduralen Hindernissen jedoch nur in Einzelfällen zur Anwendung, dabei oftmals infolge der Zahlung hoher Bestechungsgelder an Amtsträger im Justiz- und Sicherheitswesen (AA 2.2.2024). Eine quantitative Bewertung von verhängten Todesurteilen bzw. deren Vollstreckung ist auch im Berichtszeitraum nicht möglich, da seit Beginn des bewaffneten Konflikts keine offiziellen Zahlen zu vollstreckten Todesurteilen mehr veröffentlicht werden. Erschwert wird die Erfassung von vollstreckten Todesurteilen durch Tötungen und Hinrichtungen von Inhaftierten ohne Anklage oder Urteil. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry (CoI) dokumentierte auch im Sonderbericht zur Haftsituation in Syrien sowie in späteren Berichten eine hohe Zahl von Fällen solcher außergerichtlichen Hinrichtungen in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 2.2.2024). Die Todesstrafe wird oftmals ohne vorangegangenes faires Verfahren und im Geheimen vollstreckt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Ein Überprüfungsausschuss, dessen Mitglieder von Präsident Assad eingesetzt werden, ist befugt, die von syrischen Strafgerichten verhängten Todesstrafen zu überprüfen, nicht aber die der Sondergerichte wie Anti-Terrorismus-, Militär- und Feldgerichte (STJ 7.6.2022) Es gibt zahlreiche Berichte über Todesfälle in Regierungsgewahrsam durch Hinrichtungen ohne fairen Prozess, durch Folter oder durch andere Formen der Misshandlung, wie etwa Mangelernährung und fehlende medizinische Versorgung, namentlich z. B. in der Haftanstalt des Mezzeh Flughafens, in den Abteilungen 215 und 235 des Militärnachrichtendiensts und im Saydnaya Gefängnis (USDOS 20.3.2023). - Das Gefängnis von Saydnaya/Sednaya Besonders viele Hinrichtungen entfallen nach zahlreichen Berichten auf das Zentralgefängnis von Saydnaya nahe Damaskus, in dem vornehmlich politische Gefangene festgehalten werden (AA 2.2.2024). Amnesty International schätzte 2017 allein die Zahl der zwischen 2011 und 2015 in Saydnaya hingerichteten Personen auf mindestens 13.000 Menschen (AI 22.10.2021). Im Jahr 2017 äußerte die US-Regierung öffentlich die Vermutung, dass syrische Behörden in Saydnaya jeden Freitag eine zwei- bis dreistellige Anzahl Häftlinge hinrichteten und hierfür eigens ein Krematorium angelegt hätten, um die Leichen von Gefangenen ohne Spuren zu beseitigen, was in den Jahren 2018 und 2019 durch Medienrecherchen untermauert wurde (AA 2.2.2024). Auch im Jahr 2021 gab es weitere Berichte über Hunderte Tote im Saydnaya-Gefängnis und den Einrichtungen der Sicherheitsdienste sowie über Dutzende Tote nach einem Gefangenentransfer in das Tishrin Militärhospital. Ehemalige Insassen von Saydnaya berichteten auch über anhaltende Todesfälle durch Folter und unmenschliche Behandlung vor dem Hintergrund von weitverbreitetem Hunger und Tuberkulose (UNCOI 13.8.2021). - Hinrichtungen und Attentate, die mit dem Beilegungsabkommen von Dara'a in Zusammenhang gebracht werden Der NGO Global Voices zufolge hielt sich das Regime nie an die Bedingungen des Abkommens und ging weiterhin gegen Mitglieder der Opposition vor. Das Dara'a Martyrs' Documentation Office meldete im Jänner 2021 die Hinrichtung von 83 militärischen Gegnern des Regimes, welche ein Beilegungsabkommen unter Vermittlung der russischen Militärpolizei angenommen hatten, sowie von 31 weiteren Personen, welche das Abkommen nicht angenommen hatten (USDOS 12.4.2022). Im ersten Halbjahr 2022 wurden über 100 Personen in Dara'a getötet, was ein Muster von Attentaten durch Unbekannte auf ehemalige Mitglieder aufständischer und regierungstreuer Einheiten fortsetzte. Das Dara'a Martyrs' Documentation Office meldete 90 Attentatsversuche, welche mit dem Tod von 51 Personen endete - darunter 31 Zivilisten sowie frühere Oppositionskämpfer, welche Beilegungsabkommen mit dem Regime unterzeichnet hatten. Letztere gehören zu den Profilen, welche besonders als Ziel für derartige Attentate gestuft werden (USDOS 20.3.2023). Landesteile außerhalb der Regierungskontrolle In den oppositionellen Gebieten variieren gesetzliche und gerichtliche Abläufe je nach Ort und dominierender bewaffneter Gruppe. Lokalverwaltungen übernehmen diese Zuständigkeiten teils unter Anwendung von Gewohnheitsrecht, aus der Scharia abgeleitet, teils unter Heranziehung nationaler Gesetze. Urteile in Scharia-Räten führen manchmal zu Hinrichtungen ohne Berufungsprozess oder Besuch von Familienmitgliedern (USDOS 29.3.2023). Im Laufe des bewaffneten Konflikts wurden wiederholt auch Hinrichtungen von gefangenen Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte durch bewaffnete, zumeist radikalislamische Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen von der UNO dokumentiert (AA 2.2.2024). Der sogenannte Islamische Staat (IS) führte Hinrichtungen in der Öffentlichkeit durch und zwang die Bewohner - auch Kinder - zuzusehen (UNHRC 17.11.2021). Bis zu seiner territorialen Niederlage im April 2019 tötete der IS Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 10.6.2020). Im Lager al-Hol wurden von Jänner bis November 2022 mindestens 42 Personen ermordet, darunter vier Kinder (USDOS 20.3.2023; Anm.: zum al-Hol Lager siehe auch Unterkapitel über Sicherheitslage in Nordostsyrien sowie zum Rechtsschutz in Nordost-Syrien).Der sogenannte Islamische Staat (IS) führte Hinrichtungen in der Öffentlichkeit durch und zwang die Bewohner - auch Kinder - zuzusehen (UNHRC 17.11.2021). Bis zu seiner territorialen Niederlage im April 2019 tötete der IS Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 10.6.2020). Im Lager al-Hol wurden von Jänner bis November 2022 mindestens 42 Personen ermordet, darunter vier Kinder (USDOS 20.3.2023; Anmerkung, zum al-Hol Lager siehe auch Unterkapitel über Sicherheitslage in Nordostsyrien sowie zum Rechtsschutz in Nordost-Syrien). Im Jahre 2020 führten türkische Truppen und die Syrian National Army (SNA) mindestens sieben standrechtliche Hinrichtungen in den von ihnen besetzten Gebieten im Nordosten Syriens durch (HRW 13.1.2021). Im Jahr 2022 führten von der Türkei unterstützte syrische Oppositionsgruppen Berichten zufolge ebenfalls außergerichtliche Hinrichtungen durch. Laut SNHR tötete die SNA 24 Zivilisen, darunter sechs Frauen und sieben Kinder. Laut der "Syrischen Interimsregierung" untersuchten Militärgerichte im Jahr 2021 mindestens 169 Fälle von Verbrechen von Kleindiebstahl bis hin zu Mord, aber für 2022 legte sie keine Zahlen vor. Die Angeklagten gehörten zu verschiedenen bewaffneten Oppositionsgruppen, und ihre Prozesse fanden in vielen Fällen in absentia statt. Menschenrechtsaktivisten kritisierten die Reformen als nicht glaubwürdig, und dass keine Täter zur Verantwortung gezogen würden (USDOS 20.3.2023). Auch Hay'at Tahrir ash-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib kontrolliert, hat Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt (HRW 13.1.2021) - so auch der CoI zufolge. Den Hingerichteten - darunter auch Frauen - wurden Verbrechen von Mord über Ehebruch bis zu Vergewaltigung vorgeworfen. Mindestens zwei Kinder wurden Berichten zufolge zum Tod verurteilt (UNCOI 13.3.2023). Das selbst ernannte Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) hat die Todesstrafe im Jahr 2016 abgeschafft (NMFA 5.2022). […]“ 1.2.
  32. Bewegungsfreiheit „Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen „Letzte Änderung 2024-03-13 16:24 Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern (USDOS 20.3.2023). Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört (USDOS 20.3.2023). Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024). In Syrien betragen die Kosten für einen Reisepass aktuell 7 USD im regulären Verfahren und 56 USD im sogenannten „Expressverfahren“, welches dennoch mehrere Wochen dauern kann. Im Ausland liegen die Kosten bei 300 USD für das Regel- und 800 USD für das Expressverfahren. Die Gültigkeit beträgt in der Regel nur zwei Jahre. Damit ist der syrische Pass einer der teuersten der Welt. Seit Ende 2022 lässt sich beobachten, dass Ämter in Aleppo und Hama wieder Reisepässe für vertriebene syrische Staatsangehörige aus Oppositionsgebieten ausstellen, bei denen als Ausstellungsort „Idlib Center“ angegeben wird. Eine (nicht-repräsentative) Preisermittlung durch Forschungspartner des Auswärtigen Amts hat ergeben, dass etwa die Gebühren für Reisepässe für syrische Staatsangehörige in den Oppositionsgebieten nahe an den im Ausland erhobenen Preisen liegen (Idlib: 700 USD, Azaz 600 USD) und selbst einfache Auszüge um ein Vielfaches teurer sind als in den Regimegebieten (Idlib 60 USD, Azaz 50 USD). Eine Ausnahme bildet al-Qamishli im Nordosten, wo das Regime in Abstimmung mit den sogenannten Selbstverwaltungsbehörden ein Sicherheits- und Verwaltungszentrum unterhält, in dem entsprechende Dienstleistungen günstiger ausfallen (Reisepass: 300 USD, Registerauszug 6 USD). Die Selbstbeschaffung durch Passieren informeller Checkpoints an der Front ist sowohl lebensgefährlich als auch teuer (1.000 USD/Strecke) (AA 2.2.2024). Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023) (Anm.: Bzgl. der Schließung von zivilen Flughäfen wegen israelischer Luftangriffe siehe auch Kapitel Sicherheitslage). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise eingestellt werden (AA 2.2.2024).Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023) Anmerkung, Bzgl. der Schließung von zivilen Flughäfen wegen israelischer Luftangriffe siehe auch Kapitel Sicherheitslage). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise eingestellt werden (AA 2.2.2024). Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (ÖB Damaskus 12.2022) (Anm.: bzgl. Personenverkehr zwischen Türkei und Syrien seit 6.2.2023 siehe auch Kapitel Rückkehr).Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (ÖB Damaskus 12.2022) Anmerkung, bzgl. Personenverkehr zwischen Türkei und Syrien seit 6.2.2023 siehe auch Kapitel Rückkehr). Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen per Antrag an das Innenministerium die Ausreise aus Syrien zu verbieten, auch wenn Frauen, die älter als 18 Jahre sind, eigentlich das Recht haben, ohne die Zustimmung männlicher Angehöriger zu verreisen (USDOS 20.3.2023). Einige in Syrien aufhältige PalästinenserInnen brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen. Dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017). (…) Rückkehr Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023). (…) Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen 'black lists' betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 Prozent (ÖB Damaskus 12.2022). Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen an Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus (AA 2.2.2024). Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) (Anm.: bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) Anmerkung, bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage). Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor (UNCOI 7.2.2023). […] (…)“ 1.2.
  33. Aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen
  34. aktualisierte Fassung, März 2021: „(…) 1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Demonstrierende; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; (ehemalige) Mitglieder oppositioneller lokaler Räte; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte; Hochschulangestellte; Personen, die als Mitglieder bewaffneter, regierungsfeindlicher Gruppen angesehen werden; und Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten; (…) 1.2.
  35. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Türkei; Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien, vom 24.10.2023: „ (…) Im Februar 2023 berichtete die als PKK-nahe geltende Nachrichtenagentur Firat (ANF News) ausführlich zur Lage an diversen Grenzübergängen zu Syrien, u.a. auch zu jenen an der türkisch-syrischen Grenze. Laut ANF News gab es mit Stand Anfang 2023 vier Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien (Anm.: kontrolliert von den kurdisch dominierten SDF) und Syrien. Diese Grenzübergänge sind bzw. waren nur sporadisch geöffnet. Der Grenzübergang in Tabqa war bzw. ist für Personen geöffnet, aber seit dem 20.3.2021 für den kommerziellen Transit geschlossen. Der Grenzübergang Al-Bu Asi an der Straße nach Aleppo, der sich ebenfalls in Tabqa befindet, war bzw. ist nur für Personen geöffnet. (…)Laut ANF News gab es mit Stand Anfang 2023 vier Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien Anmerkung, kontrolliert von den kurdisch dominierten SDF) und Syrien. Diese Grenzübergänge sind bzw. waren nur sporadisch geöffnet. Der Grenzübergang in Tabqa war bzw. ist für Personen geöffnet, aber seit dem 20.3.2021 für den kommerziellen Transit geschlossen. Der Grenzübergang Al-Bu Asi an der Straße nach Aleppo, der sich ebenfalls in Tabqa befindet, war bzw. ist nur für Personen geöffnet. (…) Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf diverse Quellen im August 2023, dass im März 2022 nur der Grenzübergang Bab al-Hawa geöffnet war. Dieser Grenzübergang ermöglichte Grenzübertritte zwischen der Türkei und der syrischen Provinz Idlib. Neben dem Grenzübergang Bab al-Hawa wurden im April 2023 nach den Erdbeben im Februar 2023 weitere Grenzübergänge vollständig geöffnet. Zwei weitere Grenzübergänge in der Provinz Aleppo ermöglichten den Zugang von der Türkei zum SIG (Syrian Interim Government)-Territorium, nämlich die Grenzübergänge ar-Ra’i und Bab as-Salameh. Zusätzlich zu diesen drei Übergängen waren im April 2023 noch fünf Grenzübergänge von der Türkei zum SIG – und einen Grenzübergang von der Türkei zum von den syrischen Behörden kontrollierten Gebiet – der Provinz Latakia – in begrenztem Umfang geöffnet. - Geografisch umfasste das SIG-Gebiet die nördlichen Teile der Provinzen Aleppo, Raqqa und Hasaka. - Das Terrritorium der SSG (Syrian Salvation Government) erstreckt sich auf die Hälfte der Provinz Idlib, einen kleinen Teil der nordwestlichen Provinz Aleppo und noch kleinere Teile der Provinzen Latakia und Hama. Hier übt der bewaffneten Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) die Kontrolle aus. (…).“
  36. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden. 2.
  37. Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen: 2.1.
  38. Zu seiner Person: Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und dem Geburtsort des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers. Er machte diesbezüglich im Verfahren gleichlautende Angaben (AS 1 f., AS 46 f., OZ/6 Seite 2, 5, 6 = Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2024). Der Beschwerdeführer legte die folgenden Dokumente im Original vor: seinen syrischen Personalausweis ausgestellt auf den Beschwerdeführer in XXXX und einen Familienregisterauszug ausgestellt am 19.09.2022 (AS 46 sowie AS 57 bis AS 63). Er brachte im Verfahren vor, zwar einen syrischen Reisepass besessen zu haben, diesen aber 2008 bei einem Aufenthalt in Saudi Arabien verloren zu haben. Auch die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zum Beschwerdeführer und stellte seine Identität fest (vgl. Seite 11 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 77). Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und dem Geburtsort des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers. Er machte diesbezüglich im Verfahren gleichlautende Angaben (AS 1 f., AS 46 f., OZ/6 Seite 2, 5, 6 = Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2024). Der Beschwerdeführer legte die folgenden Dokumente im Original vor: seinen syrischen Personalausweis ausgestellt auf den Beschwerdeführer in römisch 40 und einen Familienregisterauszug ausgestellt am 19.09.2022 (AS 46 sowie AS 57 bis AS 63). Er brachte im Verfahren vor, zwar einen syrischen Reisepass besessen zu haben, diesen aber 2008 bei einem Aufenthalt in Saudi Arabien verloren zu haben. Auch die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zum Beschwerdeführer und stellte seine Identität fest vergleiche Seite 11 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 77). Die Feststellungen zur Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand und seiner Familie ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA (vgl. Niederschrift vom 21.06.2023, AS 47f.) und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2024 (OZ/6). Der Beschwerdeführer legte außerdem einen Familienregisterauszug, ausgestellt am 19.09.2022, im Original vor, aus welchem sich seine Familienverhältnisse ergeben (AS 46 sowie AS 57 bis AS 63).Die Feststellungen zur Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand und seiner Familie ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA vergleiche Niederschrift vom 21.06.2023, AS 47f.) und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2024 (OZ/6). Der Beschwerdeführer legte außerdem einen Familienregisterauszug, ausgestellt am 19.09.2022, im Original vor, aus welchem sich seine Familienverhältnisse ergeben (AS 46 sowie AS 57 bis AS 63). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Umstand, dass die Erstbefragung sowie die Einvernahme vor dem BFA und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch auf Arabisch durchgeführt werden konnten. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Syrien beruhen auf seinen detaillierten Ausführungen vor dem BFA (vgl. Niederschrift vom 21.06.2023 AS 43f.) sowie in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2024 (OZ/6). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen über den Lebenslauf und die familiäre Situation des Beschwerdeführers.Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Syrien beruhen auf seinen detaillierten Ausführungen vor dem BFA vergleiche Niederschrift vom 21.06.2023 AS 43f.) sowie in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2024 (OZ/6). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen über den Lebenslauf und die familiäre Situation des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind ebenfalls aus seinen Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuleiten und stützen sich auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (AS 44, OZ/6 Seite 6). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am 04.03.2024 (OZ/2). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Auszug des Betreuungsinformationssystems vom 06.09.
  39. 2.1.
  40. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellung über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er dort geboren wurde (vgl. OZ/6 Seite 5) und sein gesamtes Leben bis zur illegalen Ausreise in seinem Herkunftsort XXXX , in der Provinz Ar Raqqah in Syrien verbracht hat. Der Beschwerdeführer brachte dies über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautend vor (AS 46, OZ/6 Seite 6). Der Herkunftsort wird auch bezeichnet als „ XXXX “ oder „ XXXX “.Die Feststellung über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er dort geboren wurde vergleiche OZ/6 Seite 5) und sein gesamtes Leben bis zur illegalen Ausreise in seinem Herkunftsort römisch 40 , in der Provinz Ar Raqqah in Syrien verbracht hat. Der Beschwerdeführer brachte dies über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautend vor (AS 46, OZ/6 Seite 6). Der Herkunftsort wird auch bezeichnet als „ römisch 40 “ oder „ römisch 40 “. Dass der Beschwerdeführer Syrien am 15.07.202 illegal verließ, brachte er gleichlautend sowohl in der Einvernahme vor dem BFA (vgl. Seite 6 der Niederschrift AS 48) sowie in der mündlichen Verhandlung vor (vgl. OZ/6 Seite 6). Dass der Beschwerdeführer Syrien am 15.07.202 illegal verließ, brachte er gleichlautend sowohl in der Einvernahme vor dem BFA vergleiche Seite 6 der Niederschrift AS 48) sowie in der mündlichen Verhandlung vor vergleiche OZ/6 Seite 6). Bezüglich der Kontrolle im Herkunftsgebiet brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft (vgl. OZ/6 Seite 10) und in Übereinstimmung mit den Länderinformationen vor, dass derzeit die SDF im Heimatort die Macht ausübt. Insgesamt würden aber sowohl die Kurden als auch das syrische Regime dort über Kontrollbereiche verfügen. Die Kurden seien zwar präsent, das syrische Regime würde aber immer wieder in den Bereich vorrücken, unter anderem um Besorgungen am Markt des Herkunftsortes zu erledigen (vgl. OZ/6 Seite 10). Der Beschwerdeführer schilderte diesbezüglich in der Verhandlung glaubhaft, es habe Patrouillen des syrischen Regimes gegeben, die ca. 550 Meter von seinem Haus entfernt vorbeigefahren seien (vgl. OZ/6 Seite 7). Der Beschwerdeführer schilderte in der Verhandlung glaubhaft, der Hauptgrund für seine Ausreise sei gewesen, dass das syrische Regime und die russischen Streifkräfte die Kontrolle über den Militärflughafen XXXX im Herkunftsort übernommen hätten, woraufhin er Angst gehabt habe, dass das syrische Regime jederzeit die Kontrolle über die Stadt übernehmen könnte (OZ/6 Seite 7).Bezüglich der Kontrolle im Herkunftsgebiet brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft vergleiche OZ/6 Seite 10) und in Übereinstimmung mit den Länderinformationen vor, dass derzeit die SDF im Heimatort die Macht ausübt. Insgesamt würden aber sowohl die Kurden als auch das syrische Regime dort über Kontrollbereiche verfügen. Die Kurden seien zwar präsent, das syrische Regime würde aber immer wieder in den Bereich vorrücken, unter anderem um Besorgungen am Markt des Herkunftsortes zu erledigen vergleiche OZ/6 Seite 10). Der Beschwerdeführer schilderte diesbezüglich in der Verhandlung glaubhaft, es habe Patrouillen des syrischen Regimes gegeben, die ca. 550 Meter von seinem Haus entfernt vorbeigefahren seien vergleiche OZ/6 Seite 7). Der Beschwerdeführer schilderte in der Verhandlung glaubhaft, der Hauptgrund für seine Ausreise sei gewesen, dass das syrische Regime und die russischen Streifkräfte die Kontrolle über den Militärflughafen römisch 40 im Herkunftsort übernommen hätten, woraufhin er Angst gehabt habe, dass das syrische Regime jederzeit die Kontrolle über die Stadt übernehmen könnte (OZ/6 Seite 7). Die Feststellung zur Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – XXXX in der Provinz Ar Raqqah - ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 10) sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com auf welcher der Herkunftsort als „ XXXX “ bezeichnet wird (Zugriff: 22.05.2024) und der Nachschau unter https://www.cartercenter.org auf welchem der Herkunftsort als „ XXXX “ bezeichnet wird (Zugriff: 22.05.2024). Bei einer Nachschau auf Googlemaps https://www.google.com scheint der Herkunftsort unter dem Namen „ XXXX “ auf (Zugriff: 22.05.2024).Die Feststellung zur Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – römisch 40 in der Provinz Ar Raqqah - ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 10) sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com auf welcher der Herkunftsort als „ römisch 40 “ bezeichnet wird (Zugriff: 22.05.2024) und der Nachschau unter https://www.cartercenter.org auf welchem der Herkunftsort als „ römisch 40 “ bezeichnet wird (Zugriff: 22.05.2024). Bei einer Nachschau auf Googlemaps https://www.google.com scheint der Herkunftsort unter dem Namen „ römisch 40 “ auf (Zugriff: 22.05.2024). Auch das BFA stellte Ar-Raqqa als Heimatregion des Beschwerdeführers fest (vgl. Seite 11 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 77). Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid aber nach der Feststellung der Heimatregion Ar-Raqqa, dem Beschwerdeführer drohe in seiner Herkunftsregion in Deir ez-Zor keine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung. Er habe dort bis Juli 2022 gelebt, ohne von der syrischen Armee rekrutiert oder bedroht worden zu sein. Er sei auch nicht von anderen Kriegsparteien rekrutiert oder zum Mitkämpfen aufgefordert worden (vgl. Seite 13 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 79). Das Gouvernement Deir Ez-Zor liegt östlich des Herkunftsgouvernements des Beschwerdeführers Ar-Raqqa. Es wird auch im nördlichen Teil von den Kurden und im südlichen Teil vom syrischen Regime kontrolliert (vgl. https://syria.liveuamap.com Zugriff: 22.05.2024). Die Feststellung des BFA, dass es sich bei Deir Ez-Zor um das Herkunftsgouvernement des Beschwerdeführers handeln soll, muss ein Fehler der belangten Behörde sein, da im Verfahren keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass es sich dabei um das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers handeln könnte. Das BFA widerspricht sich damit im angefochtenen Bescheid. Auch in der Beschwerde wurde auf diesen Aspekt hingewiesen (AS 238, Seite 9 der Beschwerde). Auch das BFA stellte Ar-Raqqa als Heimatregion des Beschwerdeführers fest vergleiche Seite 11 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 77). Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid aber nach der Feststellung der Heimatregion Ar-Raqqa, dem Beschwerdeführer drohe in seiner Herkunftsregion in Deir ez-Zor keine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung. Er habe dort bis Juli 2022 gelebt, ohne von der syrischen Armee rekrutiert oder bedroht worden zu sein. Er sei auch nicht von anderen Kriegsparteien rekrutiert oder zum Mitkämpfen aufgefordert worden vergleiche Seite 13 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 79). Das Gouvernement Deir Ez-Zor liegt östlich des Herkunftsgouvernements des Beschwerdeführers Ar-Raqqa. Es wird auch im nördlichen Teil von den Kurden und im südlichen Teil vom syrischen Regime kontrolliert vergleiche https://syria.liveuamap.com Zugriff: 22.05.2024). Die Feststellung des BFA, dass es sich bei Deir Ez-Zor um das Herkunftsgouvernement des Beschwerdeführers handeln soll, muss ein Fehler der belangten Behörde sein, da im Verfahren keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass es sich dabei um das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers handeln könnte. Das BFA widerspricht sich damit im angefochtenen Bescheid. Auch in der Beschwerde wurde auf diesen Aspekt hingewiesen (AS 238, Seite 9 der Beschwerde). Zum Wehrdienst für das syrische Regime brachte der Beschwerdeführer im Verfahren gleichlautend und glaubhaft vor, er habe diesen noch nicht abgeleistet, sich aber bereits vor dem Krieg im Jahr 2007 von diesem freigekauft (AS 48, OZ/6 Seite 11). Auch das BFA stellt im angefochtenen Bescheid fest, der Beschwerdeführer habe sich vom Wehrdienst beim syrischen Militär freigekauft und sei nicht zum Mitkämpfen aufgefordert worden (vgl. Seite 11 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 77). Er müsse bei einer Rückkehr nicht zum Militärdienst beim syrischen Militär antreten (vgl. Seite 13 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 79). Zum Wehrdienst für das syrische Regime brachte der Beschwerdeführer im Verfahren gleichlautend und glaubhaft vor, er habe diesen noch nicht abgeleistet, sich aber bereits vor dem Krieg im Jahr 2007 von diesem freigekauft (AS 48, OZ/6 Seite 11). Auch das BFA stellt im angefochtenen Bescheid fest, der Beschwerdeführer habe sich vom Wehrdienst beim syrischen Militär freigekauft und sei nicht zum Mitkämpfen aufgefordert worden vergleiche Seite 11 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 77). Er müsse bei einer Rückkehr nicht zum Militärdienst beim syrischen Militär antreten vergleiche Seite 13 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 79). Das Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen im Verfahren vorgelegten Dokumenten und seinen diesbezüglich durchwegs gleichlautenden Angaben. Auch die belangte Behörde stellte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht in Frage. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien bislang noch nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem dahingehend gleichlautenden und glaubhaften Vorbringen über das gesamte Verfahren hinweg. Der Beschwerdeführer brachte gleichlautend vor, sich vor Kriegsbeginn im Jahr 2007 vom Wehrdienst freigekauft zu haben (vgl. AS 51f., OZ/6 Seite 8). Diesbezüglich schilderte er in der Verhandlung glaubhaft, einen Geldbetrag gezahlt und sich damit vom Wehrdienst freigekauft zu haben. Diesbezüglich brachte er auch vor, nicht zum Reservedienst aufgefordert worden zu sein, weil er seine Heimatstadt nicht verlassen habe (vgl. OZ/6 Seite 8).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien bislang noch nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem dahingehend gleichlautenden und glaubhaften Vorbringen über das gesamte Verfahren hinweg. Der Beschwerdeführer brachte gleichlautend vor, sich vor Kriegsbeginn im Jahr 2007 vom Wehrdienst freigekauft zu haben vergleiche AS 51f., OZ/6 Seite 8). Diesbezüglich schilderte er in der Verhandlung glaubhaft, einen Geldbetrag gezahlt und sich damit vom Wehrdienst freigekauft zu haben. Diesbezüglich brachte er auch vor, nicht zum Reservedienst aufgefordert worden zu sein, weil er seine Heimatstadt nicht verlassen habe vergleiche OZ/6 Seite 8). 2.1.2.
  41. Zur Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime: Schon in der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 10.09.2022 gab dieser zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien verlassen habe, weil er ein Regimegegner sei und von der Regierung verfolgt worden sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben (AS 11). Auch in der Einvernahme vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Angst vor dem syrischen Regime, weil er von diesem gesucht werde. Er habe an Demonstrationen teilgenommen, sei am Anfang der Revolution vom Regime inhaftiert worden und habe beruflich den Internetempfang in seinem Herkunftsgebiet verbreitet, was vom syrischen Regime nicht gewollt sei (AS 50 bis AS 53). Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid begründend aus, dem Beschwerdeführer drohe in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung oder durch andere Konfliktparteien. Er sei keiner Gefahr ausgesetzt, mit der Anwendung physischer und/ oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Er habe keine glaubhafte Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht (vgl. Seite 11ff. des Bescheides vom 10.08.2023, AS 77ff.).Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid begründend aus, dem Beschwerdeführer drohe in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung oder durch andere Konfliktparteien. Er sei keiner Gefahr ausgesetzt, mit der Anwendung physischer und/ oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Er habe keine glaubhafte Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht vergleiche Seite 11ff. des Bescheides vom 10.08.2023, AS 77ff.). In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei politischer Aktivist und regierungsfeindlich. Er sei für 45 Tage in Haft angehalten worden und habe an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Er sei auch im Fernsehen aufgetreten und auf Videos zu sehen, in denen er regimekritisch agiere und werde vom Geheimdienst gesucht (AS 238, Seite 9 der Beschwerde). In der Verhandlung am 04.03.2024 wiederholte der Beschwerdeführer sodann glaubhaft und in Übereinstimmung mit seinem bisherigen Vorbringen die folgenden Fluchtgründe (vgl. OZ/6 Seite 7ff.):In der Verhandlung am 04.03.2024 wiederholte der Beschwerdeführer sodann glaubhaft und in Übereinstimmung mit seinem bisherigen Vorbringen die folgenden Fluchtgründe vergleiche OZ/6 Seite 7ff.): Über das Verfahren hinweg schilderte der Beschwerdeführer gleichlautend und glaubhaft, es habe in seinem Herkunftsgebiet Demonstrationen gegen das syrische Regime gegeben und er habe auch an diesen Demonstrationen teilgenommen (vgl. OZ/6 Seite 7). Diesbezüglich schilderte er in der Verhandlung glaubhaft den Beginn der ersten Demonstrationen am Anfang der Revolution, den Ort der Demonstrationen und warum der Beschwerdeführer an den Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. OZ/6 Seite 8). Über das Verfahren hinweg schilderte der Beschwerdeführer gleichlautend und glaubhaft, es habe in seinem Herkunftsgebiet Demonstrationen gegen das syrische Regime gegeben und er habe auch an diesen Demonstrationen teilgenommen vergleiche OZ/6 Seite 7). Diesbezüglich schilderte er in der Verhandlung glaubhaft den Beginn der ersten Demonstrationen am Anfang der Revolution, den Ort der Demonstrationen und warum der Beschwerdeführer an den Demonstrationen teilgenommen habe vergleiche OZ/6 Seite 8). Der Beschwerdeführer brachte bereits in der Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2023 vor, er habe im Jahr 2012 an Demonstrationen teilgenommen und sei verhaftet und danach wieder freigelassen worden (AS 51). Dazu befragt gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme an, es hätten damals ca. 100 Personen oder weniger an den Demonstra

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