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{'item': 'W262 2279431-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlW262 2279431-1 Spruch, W262 2279431-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.08.2022 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 01.09.2022 und legte eine Bescheinigung über die Vereinbarung einer Bildungskarenz mit ihrem Dienstgeber für die Zeit von 01.09.2022 bis 31.08.2023 vor, um das Studienprogramm „Master of Business Administration – XXXX zu absolvieren.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.08.2022 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 01.09.2022 und legte eine Bescheinigung über die Vereinbarung einer Bildungskarenz mit ihrem Dienstgeber für die Zeit von 01.09.2022 bis 31.08.2023 vor, um das Studienprogramm „Master of Business Administration – römisch 40 zu absolvieren.
  3. Nach Mitteilung des Defensio Termins am 20.04.2023 an das AMS teilte dieses der Beschwerdeführerin am 07.04.2023 mit, dass ihr Leistungsbezug mit 21.04.2023 eingestellt werde; eine spätere Ausstellung des Diploms sei lediglich auf den administrativen Zeitaufwand der Universität zurückzuführen.
  4. Die Beschwerdeführerin legte am 20.04.2023 ihre Defensio positiv ab und legte dem AMS am 01.05.2023 eine diesbezügliche Bestätigung vor.
  5. Am 05.05.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS einen Ausschnitt einer Anmeldebestätigung für einen Onlinekurs. Nach Rücksprache mit und Auskunft des AMS, dass beide von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Bildungsmaßnahmen grundsätzlich bildungskarenzfähig wären, legte diese am 22.05.2023 dem AMS eine Anmeldebestätigung für den Diplomlehrgang „ XXXX “ von 20.05.2023 bis 19.09.2023 beim XXXX vor.
  6. Am 05.05.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS einen Ausschnitt einer Anmeldebestätigung für einen Onlinekurs. Nach Rücksprache mit und Auskunft des AMS, dass beide von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Bildungsmaßnahmen grundsätzlich bildungskarenzfähig wären, legte diese am 22.05.2023 dem AMS eine Anmeldebestätigung für den Diplomlehrgang „ römisch 40 “ von 20.05.2023 bis 19.09.2023 beim römisch 40 vor.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 03.08.2023 wurde gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG festgestellt, dass für den Zeitraum vom 21.04.2023 bis 19.05.2023 kein Weiterbildungsgeld gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Voraussetzung für die Gebührlichkeit von Weiterbildungsgeld unter anderem die nachgewiesene Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Teilnahme an der bis 20.04.2023 dauernden Bildungsmaßnahme (Studium) sowie die Teilnahme an der mit 20.05.2023 beginnenden Bildungsmaßnahme (Diplomlehrgang) durch entsprechende Bestätigungen der jeweiligen Einrichtung nachgewiesen. Für den Zeitraum vom 21.04.2023 bis 19.05.2023 sei keine Bestätigung einer Weiterbildungsmaßnahme vorgelegt worden, weshalb kein Weiterbildungsgeld für diesen Zeitraum gebühre.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 03.08.2023 wurde gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG festgestellt, dass für den Zeitraum vom 21.04.2023 bis 19.05.2023 kein Weiterbildungsgeld gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Voraussetzung für die Gebührlichkeit von Weiterbildungsgeld unter anderem die nachgewiesene Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Teilnahme an der bis 20.04.2023 dauernden Bildungsmaßnahme (Studium) sowie die Teilnahme an der mit 20.05.2023 beginnenden Bildungsmaßnahme (Diplomlehrgang) durch entsprechende Bestätigungen der jeweiligen Einrichtung nachgewiesen. Für den Zeitraum vom 21.04.2023 bis 19.05.2023 sei keine Bestätigung einer Weiterbildungsmaßnahme vorgelegt worden, weshalb kein Weiterbildungsgeld für diesen Zeitraum gebühre.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass am 20.04.2023 die Defensio ihrer Masterthese stattgefunden habe. Offiziell habe sie ihr Studium am 16.05.2023 beendet (hierbei verwies die Beschwerdeführerin auf das das vorgelegte Diplomzeugnis vom 16.05.2023). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Arbeitgeber hätten – weil ihr tatsächlicher Studienabschluss erst bis zu 18 Wochen nach dem Stichtag 30.04.2023 datiert gewesen sei – mit einer Rückkehr aus der Bildungskarenz am 01.09.2023 gerechnet; auch mit dem AMS sei die Bildungskarenz für ein Jahr vereinbart worden. Sie habe sich wiederholt an das AMS gewandt, wobei ihre Nachrichten zum Teil unbeantwortet geblieben seien bzw. sie nicht die erforderliche Hilfestellung erhalten hätte. Am 12.05.2023 habe sie (erneut) eine Anfrage bezüglich der Möglichkeit der Anerkennung zwei angeführter Bildungsmaßnahmen übermittelt und sei schließlich am 15.05.2023 über die „grundsätzliche Bildungskarenzfähigkeit“ informiert worden. Sie habe sich umgehend für den XXXX Kurs angemeldet und am 22.05.2023 die Anmeldebestätigung per eAMS übermittelt. Die Bearbeitungszeit zwischen der vorbehaltlichen Zusage und der Übermittlung der Unterlagen habe genau einer Woche betragen. Bereits nach fünf Tagen sei sie offiziell für den Kurs eingeschrieben gewesen, was eine Unterbrechung von weniger als einer Woche darstelle und somit unberücksichtigt bleiben könne. Schließlich hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie mit korrekten und vollständigen Informationen seitens des AMS, den Kurs am 24.04.2023 starten hätte können und es dadurch zu keinem Leistungsverlust gekommen wäre.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass am 20.04.2023 die Defensio ihrer Masterthese stattgefunden habe. Offiziell habe sie ihr Studium am 16.05.2023 beendet (hierbei verwies die Beschwerdeführerin auf das das vorgelegte Diplomzeugnis vom 16.05.2023). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Arbeitgeber hätten – weil ihr tatsächlicher Studienabschluss erst bis zu 18 Wochen nach dem Stichtag 30.04.2023 datiert gewesen sei – mit einer Rückkehr aus der Bildungskarenz am 01.09.2023 gerechnet; auch mit dem AMS sei die Bildungskarenz für ein Jahr vereinbart worden. Sie habe sich wiederholt an das AMS gewandt, wobei ihre Nachrichten zum Teil unbeantwortet geblieben seien bzw. sie nicht die erforderliche Hilfestellung erhalten hätte. Am 12.05.2023 habe sie (erneut) eine Anfrage bezüglich der Möglichkeit der Anerkennung zwei angeführter Bildungsmaßnahmen übermittelt und sei schließlich am 15.05.2023 über die „grundsätzliche Bildungskarenzfähigkeit“ informiert worden. Sie habe sich umgehend für den römisch 40 Kurs angemeldet und am 22.05.2023 die Anmeldebestätigung per eAMS übermittelt. Die Bearbeitungszeit zwischen der vorbehaltlichen Zusage und der Übermittlung der Unterlagen habe genau einer Woche betragen. Bereits nach fünf Tagen sei sie offiziell für den Kurs eingeschrieben gewesen, was eine Unterbrechung von weniger als einer Woche darstelle und somit unberücksichtigt bleiben könne. Schließlich hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie mit korrekten und vollständigen Informationen seitens des AMS, den Kurs am 24.04.2023 starten hätte können und es dadurch zu keinem Leistungsverlust gekommen wäre. Der Beschwerde wurde das Diplom über die Verleihung des akademischen Grades „Master of Business Administration“ vom 16.05.2023 beigelegt.
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2023 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Defensio ihre aktive Betreibung des Studiums beendet habe, ein Lernaufwand sei für sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich gewesen. Dass die Ausstellung des Diploms erst am 16.05.2023 erfolgt sie sei lediglich auf den administrativen Zeitaufwand für die Beurteilung und Erstellung des Diploms durch die Universität zurückzuführen. Am 22.05.2023 habe die Beschwerdeführerin eine Anmeldebestätigung für den Diplomlehrgang „ XXXX “ beim Kursinstitut XXXX für den Zeitraum vom 20.05.2023 bis 19.09.2023 vorgelegt und am 30.05.2023 um die schulungstypische Möglichkeit zur Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ergänzt. Eindeutig sei sohin, dass die Beschwerdeführerin vom 21.04.2023 bis 19.05.2023 keine Weiterbildungsmaßnahme (im Ausmaß von 20 Stunden) besucht habe, weshalb für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld bestehe. Der für die Beurteilung der Anerkennung des nachgewiesenen Kurses benötigte Zeitraum von der Vorlage am 22.05.2023 bis zur endgültigen Beurteilung am 01.06.2023 habe für die Beschwerdeführerin keine Nachteile zur Folge gehabt, weil ihr ab 20.05.2023 (Beginn der Weiterbildungsmaßnahme) Weiterbildungsgeld zuerkannt worden sei.
  12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2023 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Defensio ihre aktive Betreibung des Studiums beendet habe, ein Lernaufwand sei für sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich gewesen. Dass die Ausstellung des Diploms erst am 16.05.2023 erfolgt sie sei lediglich auf den administrativen Zeitaufwand für die Beurteilung und Erstellung des Diploms durch die Universität zurückzuführen. Am 22.05.2023 habe die Beschwerdeführerin eine Anmeldebestätigung für den Diplomlehrgang „ römisch 40 “ beim Kursinstitut römisch 40 für den Zeitraum vom 20.05.2023 bis 19.09.2023 vorgelegt und am 30.05.2023 um die schulungstypische Möglichkeit zur Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ergänzt. Eindeutig sei sohin, dass die Beschwerdeführerin vom 21.04.2023 bis 19.05.2023 keine Weiterbildungsmaßnahme (im Ausmaß von 20 Stunden) besucht habe, weshalb für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld bestehe. Der für die Beurteilung der Anerkennung des nachgewiesenen Kurses benötigte Zeitraum von der Vorlage am 22.05.2023 bis zur endgültigen Beurteilung am 01.06.2023 habe für die Beschwerdeführerin keine Nachteile zur Folge gehabt, weil ihr ab 20.05.2023 (Beginn der Weiterbildungsmaßnahme) Weiterbildungsgeld zuerkannt worden sei.
  13. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
  14. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2023 unter Anschluss der Verwaltungsakten vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Dienstgeber wurde für die Dauer von 01.09.2022 bis 31.08.2023 eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG vereinbart.Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Dienstgeber wurde für die Dauer von 01.09.2022 bis 31.08.2023 eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG vereinbart. Aufgrund ihres Antrags vom 11.08.2022 wurde der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld ab dem 01.09.2022 zuerkannt. Als Weiterbildungsmaßnahme absolvierte die Beschwerdeführerin das (Fern-)Studium Master of Business Administration- XXXX an der XXXX , das sie mit ihrer Defensio am 20.04.2023 erfolgreich abschloss. Am 16.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin mit Diplom der akademische Grad „Master of Business Administration“ verliehen. Als Weiterbildungsmaßnahme absolvierte die Beschwerdeführerin das (Fern-)Studium Master of Business Administration- römisch 40 an der römisch 40 , das sie mit ihrer Defensio am 20.04.2023 erfolgreich abschloss. Am 16.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin mit Diplom der akademische Grad „Master of Business Administration“ verliehen. In der Zeit vom 21.04.2023 bis 19.05.2023 hat die Beschwerdeführerin keine Weiterbildungsmaßnahme besucht. Erst am 22.05.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS eine Anmeldebestätigung zum Diplomlehrgang „ XXXX “ am XXXX mit Kursbeginn am 20.05.
  16. Erst am 22.05.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS eine Anmeldebestätigung zum Diplomlehrgang „ römisch 40 “ am römisch 40 mit Kursbeginn am 20.05.
  17. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Vereinbarung über die Bildungskarenz von 01.09.2022 bis 31.08.2023 gemäß § 11 AVRAG liegt wie auch der Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im Akt ein. Die Vereinbarung über die Bildungskarenz von 01.09.2022 bis 31.08.2023 gemäß Paragraph 11, AVRAG liegt wie auch der Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im Akt ein. Die Feststellung des mit 01.09.2022 zugesprochenen Weiterbildungsgeldes ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt einliegenden Schreiben vom 12.09.2022, mit dem die Beschwerdeführerin über den Erhalt und die Höhe des Weiterbildungsgeldes ab 01.09.2022 informiert wurde sowie dem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Die Absolvierung des (Fern-)Studiums Master of Business Administration- XXXX als Weiterbildungsmaßnahme ergibt sich zweifellos aus dem Verwaltungsakt. Dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihres Studiums am 20.04.2023 ihre Defensio ablegte ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS zum Beweis ihrer positiv abgelegten Defensio am 01.05.2023 einen entsprechenden Screenshot der Universitätshomepage. Die Absolvierung des (Fern-)Studiums Master of Business Administration- römisch 40 als Weiterbildungsmaßnahme ergibt sich zweifellos aus dem Verwaltungsakt. Dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihres Studiums am 20.04.2023 ihre Defensio ablegte ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS zum Beweis ihrer positiv abgelegten Defensio am 01.05.2023 einen entsprechenden Screenshot der Universitätshomepage. Das Diplom über die Verleihung des akademischen Grades vom 16.05.2023 liegt im Akt ein. Zur Feststellung, dass das Studium mit der positiven Beurteilung der Defensio als abgeschlossen gilt und die Beschwerdeführerin in weiterer Folge im Zeitraum vom 21.04.2023 bis 19.05.2023 keine Weiterbildungsmaßnahme besuchte siehe die rechtliche Beurteilung Punkt
  18. Die Anmeldebestätigung über den Diplomlehrgang „ XXXX “ vom 22.05.2023 mit Beginn 20.05.2023 liegt im Verwaltungsakt ein und ergibt sich aus der eAMS-Nachricht die Übermittlung am selben Tag. Die Anmeldebestätigung über den Diplomlehrgang „ römisch 40 “ vom 22.05.2023 mit Beginn 20.05.2023 liegt im Verwaltungsakt ein und ergibt sich aus der eAMS-Nachricht die Übermittlung am selben Tag.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  22. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lautet: „Bildungskarenz § 11.

(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Paragraph 11,
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a)bis
(4)[…]“ Die maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lautet: „Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
  1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  2. Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  3. bis
  4. […]
  5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
  6. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  7. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)bis
(8)[…]“ Eine Bestimmung des Universitätsgesetzes (UG) lautet: „Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien § 68.
(1)Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der StudierendeParagraph 68,
(1)Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
  1. bis
  2. […]
  3. das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder
  4. bis
  5. […]
(2)bis
(3)[…]“ 3.
  1. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrem Dienstgeber für die Dauer von 01.09.2022 bis 31.08.2023 eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG und beantragte am 11.08.2022 die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld, das sie ab 01.09.2022 bezog. Als Weiterbildungsmaßnahme absolvierte die Beschwerdeführerin das (Fern-)Studium Master of Business Administration- XXXX an der XXXX . 3.
  2. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrem Dienstgeber für die Dauer von 01.09.2022 bis 31.08.2023 eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG und beantragte am 11.08.2022 die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld, das sie ab 01.09.2022 bezog. Als Weiterbildungsmaßnahme absolvierte die Beschwerdeführerin das (Fern-)Studium Master of Business Administration- römisch 40 an der römisch 40 . 3.
  3. Nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG hat eine Person, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG in Anspruch nimmt, die Teilnahme an einer „im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden“ Weiterbildungsmaßnahme nachzuweisen, wobei das Ausmaß der Weiterbildung mindestens 20 Wochenstunden zu betragen hat.3.
  4. Nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat eine Person, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG in Anspruch nimmt, die Teilnahme an einer „im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden“ Weiterbildungsmaßnahme nachzuweisen, wobei das Ausmaß der Weiterbildung mindestens 20 Wochenstunden zu betragen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hielt unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 298 BlgNR,
  5. GP, 13) fest, dass im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges entsprechen muss. Ein Abweichen ist insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe – wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen – vorliegen und andererseits das Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfasst (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210). Der Verwaltungsgerichtshof hielt unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 298 BlgNR,
  6. GP, 13) fest, dass im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges entsprechen muss. Ein Abweichen ist insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe – wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen – vorliegen und andererseits das Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfasst vergleiche VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210). Solche „berücksichtigungswürdigen Gründe“, die die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine (institutionalisierte) Weiterbildungsmaßnahme besucht wird, rechtfertigen, können nur solche sein, die durch die Erfordernisse der konkret absolvierten (institutionalisierten) Ausbildungen selbst ursächlich bedingt werden. Dies ist etwa regelmäßig für Zeiten der Vorbereitung auf im Verlauf der Ausbildung vorgesehene Prüfungen, für Unterbrechungen zwischen Kursteilen (Modulen) oder auch für Zeiten, die aufgewendet werden müssen, um die gewählte Weiterbildungsmaßnahme beginnen zu können (z.B. Anreise zu Kursen bzw. Übersiedlung, Besorgen des Lehrmaterials, etc.), zu bejahen (vgl. VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023, mwN; 23.09.2021, Ra 2020/08/0011).Solche „berücksichtigungswürdigen Gründe“, die die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine (institutionalisierte) Weiterbildungsmaßnahme besucht wird, rechtfertigen, können nur solche sein, die durch die Erfordernisse der konkret absolvierten (institutionalisierten) Ausbildungen selbst ursächlich bedingt werden. Dies ist etwa regelmäßig für Zeiten der Vorbereitung auf im Verlauf der Ausbildung vorgesehene Prüfungen, für Unterbrechungen zwischen Kursteilen (Modulen) oder auch für Zeiten, die aufgewendet werden müssen, um die gewählte Weiterbildungsmaßnahme beginnen zu können (z.B. Anreise zu Kursen bzw. Übersiedlung, Besorgen des Lehrmaterials, etc.), zu bejahen vergleiche VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023, mwN; 23.09.2021, Ra 2020/08/0011). Fehlen geeignete Gründe oder ist das Unterbleiben einer Ausbildung nicht nur von verhältnismäßig kurzer Dauer, so steht dies der Gewährung von Weiterbildungsgeld entgegen (vgl. VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0210, mwN).Fehlen geeignete Gründe oder ist das Unterbleiben einer Ausbildung nicht nur von verhältnismäßig kurzer Dauer, so steht dies der Gewährung von Weiterbildungsgeld entgegen vergleiche VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0210, mwN). 3.
  7. Im Masterstudium der Beschwerdeführerin (Master of Business Administration- XXXX ) stellte die Defensio (Verteidigung der Masterthese) am 20.04.2023 die letzte zu beurteilende Leistung dar. Durch die positive Beurteilung derselben gilt das Studium als abgeschlossen und waren nach dem 20.04.2023 keine Weiterbildungsmaßnahmen im Zuge des Studiums zu absolvieren. Hierzu darf auch auf die Bestimmung des § 68 Abs. 1 Z 6 UG verwiesen werden, wonach das Studium an einer österreichischen Universität durch die positive Beurteilung der letzten vorgeschriebenen Prüfung als abgeschlossen gilt. Die nach der positiven Beurteilung aller im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen offizielle Verleihung des akademischen Grades stellt einen administrativen Aufwand der Universität dar und hat als solcher, entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin, keinen Einfluss auf den Abschluss des Studiums mit der letzten positiv beurteilten Leistung am 20.04.2023, zumal nach diesem Zeitpunkt kein weiterer Lernaufwand mehr erforderlich war. Die Beschwerdeführerin schloss ihre Weiterbildungsmaßnahme demnach mit 20.04.2023 erfolgreich ab. 3.
  8. Im Masterstudium der Beschwerdeführerin (Master of Business Administration- römisch 40 ) stellte die Defensio (Verteidigung der Masterthese) am 20.04.2023 die letzte zu beurteilende Leistung dar. Durch die positive Beurteilung derselben gilt das Studium als abgeschlossen und waren nach dem 20.04.2023 keine Weiterbildungsmaßnahmen im Zuge des Studiums zu absolvieren. Hierzu darf auch auf die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, UG verwiesen werden, wonach das Studium an einer österreichischen Universität durch die positive Beurteilung der letzten vorgeschriebenen Prüfung als abgeschlossen gilt. Die nach der positiven Beurteilung aller im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen offizielle Verleihung des akademischen Grades stellt einen administrativen Aufwand der Universität dar und hat als solcher, entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin, keinen Einfluss auf den Abschluss des Studiums mit der letzten positiv beurteilten Leistung am 20.04.2023, zumal nach diesem Zeitpunkt kein weiterer Lernaufwand mehr erforderlich war. Die Beschwerdeführerin schloss ihre Weiterbildungsmaßnahme demnach mit 20.04.2023 erfolgreich ab. Erst mit der am 22.05.2023 übermittelten Anmeldebestätigung zum Diplomlehrgang „ XXXX “ am XXXX , Kursbeginn 20.05.2023, wies die Beschwerdeführerin den Besuch einer (weiteren) Weiterbildungsmaßnahme nach. Erst mit der am 22.05.2023 übermittelten Anmeldebestätigung zum Diplomlehrgang „ römisch 40 “ am römisch 40 , Kursbeginn 20.05.2023, wies die Beschwerdeführerin den Besuch einer (weiteren) Weiterbildungsmaßnahme nach. Im Zeitraum zwischen dem abgeschlossenen Masterstudium am 20.04.2023 und dem begonnenen Diplomlehrgang am 20.05.2023 konnte die Beschwerdeführerin keinen Nachweis einer Weiterbildungsmaßnahme vorlegen. Weil die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) dem Weiterbildungsgeldbezug entsprechen muss, steht der Beschwerdeführerin für diesen achtundzwanzigtägigen Zeitraum, in dem sie keine Weiterbildungsmaßnahme besuchte (21.04.2023 bis 19.05.2023), kein Weiterbildungsgeld zu. Es sei denn es liegt ein „berücksichtigungswürdiger Grund“ vor, der eine Abweichung für einen nur verhältnismäßig kurzen Zeitraum umfasst. Im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung können berücksichtigungswürdige Gründe nur solche sein, die durch die Erfordernisse der konkret absolvierten Ausbildungen selbst ursächlich bedingt werden. Wie etwa eine erforderliche und übliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeit oder eine unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechung. Bei Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme kann somit unter bestimmten Voraussetzungen eine Zeit, in der keine Weiterbildung erfolgte, als sogenannte Nachlaufzeit einen „berücksichtigungswürdigen Grund“ darstellen. Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin kann allerdings aus Sicht des erkennenden Senats der Zeitraum von 28 Tagen nicht (mehr) als übliche Nachlaufzeit beurteilt werden. Darüber hinaus handelt es sich dabei nicht um einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, weshalb bereits aus diesem Grund ein berücksichtigungswürdiger Grund nicht vorliegt. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass eine Unterbrechung der Weiterbildung von weniger als einer Woche vorliege und somit unberücksichtigt bleiben könne ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Weiterbildungsmaßnahme mit der erfolgreichen Defensio am 20.04.2023 beendet wurde und die Verleihung des Diploms am 16.05.2023 am Abschluss des Studiums als Weiterbildungsmaßnahme nichts zu ändern vermag. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich wiederholt an das AMS gewendet habe und sie bei korrekten und vollständigen Informationen seitens des AMS einen Kurs am 24.04.2023 starten hätte können und es dadurch zu keinem Leistungsverlust gekommen wäre, ändert nichts an der Tatsache des fehlenden Nachweises über eine Weiterbildungsmaßnahme im verfahrensrelevanten Zeitraum und kann insofern unberücksichtigt bleiben, zumal die Beschwerdeführerin bereits am 07.04.2023 per eAMS über die Einstellung ihres Leistungsbezugs bei positiver Absolvierung ihrer Defensio mit 21.04.2023 informiert wurde. 3.
  9. Ergebnis: Mangels Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von zumindest 20 Wochenstunden im Zeitraum vom 21.04.2023 bis 19.05.2023 und dem Vorliegen eines „berücksichtigungswürdigen Grundes“ hierfür, war die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für diesen Zeitraum gesetzlich nicht begründet. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde bezogen auf den Antrag auf Aus- und Weiterbildungsbeihilfen ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand des Verfahrens sind und es dem Bundesverwaltungsgericht insofern verwehrt ist, darüber abzusprechen. 3.
  10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung – trotz deren Beantragung – unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung – trotz deren Beantragung – unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W262.2279431.1.00

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