RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlW262 2283668-1 Spruch, W262 2283668-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht seit 01.01.2023 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 30.07.2023 bezieht er Notstandshilfe.
- Im Rahmen der am 17.07.2023 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) geschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde die Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Suche einer Stelle als Verkaufsberater bzw. Immobilienkaufmann – Bauträger sowie weiterer gesetzlich zumutbarer Stellen im Arbeitsausmaß Voll- und Teilzeit vereinbart. Am gleichen Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe beim AMS. Ebenso wurde ihm am selben Tag per eAMS-Konto ein Stellenangebot als Verkaufsmitarbeiter Innen- und Außendienst bei einem näher bezeichneten Dienstgeber übermittelt.
- Im Rahmen der am 17.07.2023 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) geschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde die Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Suche einer Stelle als Verkaufsberater bzw. Immobilienkaufmann – Bauträger sowie weiterer gesetzlich zumutbarer Stellen im Arbeitsausmaß Voll- und Teilzeit vereinbart. Am gleichen Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe beim AMS. Ebenso wurde ihm am selben Tag per eAMS-Konto ein Stellenangebot als Verkaufsmitarbeiter Innen- und Außendienst bei einem näher bezeichneten Dienstgeber übermittelt.
- Da sich der Beschwerdeführer nicht auf das oa. Stellenangebot beworben hat, erfolgte am 18.08.2023 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem AMS, in der der Beschwerdeführer angab, dass er die eAMS-Nachricht überlesen habe; als er sie am 28.07.2023 gelesen habe, sei es schon zu spät für eine Bewerbung gewesen. Er habe bei der Serviceline des AMS angerufen und es wurde ihm gesagt, dass eine Bewerbung im Nachhinein nichts bringe.
- Mit Bescheiden des AMS jeweils vom 28.09.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 26.07.2023 bis 29.07.2023 gemäß § 10 AlVG und seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 30.07.2023 bis 05.09.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mangels Bewerbung das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor.
- Mit Bescheiden des AMS jeweils vom 28.09.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 26.07.2023 bis 29.07.2023 gemäß Paragraph 10, AlVG und seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 30.07.2023 bis 05.09.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mangels Bewerbung das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor.
- Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass ihm das Stellenangebot während des Bezugs von Arbeitslosengeld zugestellt worden sei und mit dem AMS vereinbart war, dass er aufgrund seines Studiums Teilzeitangebote bekomme; das zugewiesene Stellenangebot sei allerdings ein Vollzeitjob. Zudem hätte er Reisebereitschaft zeigen sollen, die ihm aufgrund seines Vollzeitstudiums nicht möglich sei. Des Weiteren sei Praxiserfahrung im Textil oder Feuerwehrbereich erforderlich, die er nicht habe. Außerdem sei die Arbeitsstelle in XXXX , er habe keinen eigenen PKW und die öffentliche Fahrt sei unzumutbar.
- Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass ihm das Stellenangebot während des Bezugs von Arbeitslosengeld zugestellt worden sei und mit dem AMS vereinbart war, dass er aufgrund seines Studiums Teilzeitangebote bekomme; das zugewiesene Stellenangebot sei allerdings ein Vollzeitjob. Zudem hätte er Reisebereitschaft zeigen sollen, die ihm aufgrund seines Vollzeitstudiums nicht möglich sei. Des Weiteren sei Praxiserfahrung im Textil oder Feuerwehrbereich erforderlich, die er nicht habe. Außerdem sei die Arbeitsstelle in römisch 40 , er habe keinen eigenen PKW und die öffentliche Fahrt sei unzumutbar.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.11.2023 wurde der Beschwerdeführer über den derzeitigen Ermittlungsstand in Kenntnis gesetzt und die Möglichkeit hierzu eine Stellungnahme abzugeben, eingeräumt. Der potentielle Arbeitsort sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von einer Stunde und 20 Minuten zu erreichen. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg betrage bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Laut Verwaltungsgerichtshof bedarf es ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind. Die Wegzeit von zwei Stunden und 40 Minuten sei daher jedenfalls zumutbar.
- In seiner Stellungnahme vom 11.12.2023 führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Zuweisung überlesen und habe sich daher versehentlich nicht beworben. Jedoch sei die Beschäftigung aufgrund der täglichen Wegzeit von zwei Stunden und 40 Minuten nicht zumutbar. Die Stelle sei aufgrund der geforderten Reisebereitschaft in Österreich mit besonderen Herausforderungen verbunden, sodass der ohnehin lange Anfahrtsweg in Verbindung mit der geforderten Reisebereitschaft als nicht zumutbar gelten müsse.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2023 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des AMS vom 28.08.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben habe. Es sei der Betreuungsvereinbarung vom 17.07.2023 zu entnehmen, dass auch nach einer Vollzeitstelle gesucht werde. Zudem seien laut dem Stellenangebot keine Praxiserfahrungen im Textil- oder Feuerwehrbereich erforderlich, sondern diese seien lediglich von Vorteil. Die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg sei zumutbar, da bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit iSd § 9 Abs 2 AlVG erst bei Überschreitung von etwa 50% anzunehmen sei. Daher bedarf es erst ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich einer näheren Prüfung, ob besondere Umstände vorliegen, welche diese Überschreitung erforderlich machen. Daher vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Stelle aufgrund der gewünschten Reisebereitschaft in Österreich mit besonderen Herausforderungen verbunden sei, nichts an der Zumutbarkeit der Wegzeit zu ändern. Der Beschwerdeführer habe durch die Nichtbewerbung zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen konnte und dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2023 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des AMS vom 28.08.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben habe. Es sei der Betreuungsvereinbarung vom 17.07.2023 zu entnehmen, dass auch nach einer Vollzeitstelle gesucht werde. Zudem seien laut dem Stellenangebot keine Praxiserfahrungen im Textil- oder Feuerwehrbereich erforderlich, sondern diese seien lediglich von Vorteil. Die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg sei zumutbar, da bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG erst bei Überschreitung von etwa 50% anzunehmen sei. Daher bedarf es erst ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich einer näheren Prüfung, ob besondere Umstände vorliegen, welche diese Überschreitung erforderlich machen. Daher vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Stelle aufgrund der gewünschten Reisebereitschaft in Österreich mit besonderen Herausforderungen verbunden sei, nichts an der Zumutbarkeit der Wegzeit zu ändern. Der Beschwerdeführer habe durch die Nichtbewerbung zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen konnte und dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er ergänzend vorbrachte, dass der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ernsthafte finanzielle Auswirkungen habe, da er derzeit ein monatliches Darlehen in Höhe von 500 € zurückzahle und daher die Unterstützung durch das AMS unentbehrlich für ihn sei. Zudem habe er von Anfang an explizit nach einer Teilzeitstelle gesucht und erst seit einem Beraterwechsel beim AMS seien bedauerlicherweise erhebliche Kommunikationsprobleme aufgetreten.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2024 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 16.01.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde in Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers, ein „Studium an der WU seit 01.09.2022“ zu betreiben, Nachweise über das Studium des Beschwerdeführers vorzulegen sowie auszuführen, weshalb das AMS mit Blick auf § 12 Abs. 3 lit. f AlVG davon ausgehe, dass Arbeitslosigkeit vorliege sowie darzulegen, ob § 12 Abs. 4 AlVG anzuwenden sei.
- Mit Schreiben vom 16.01.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde in Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers, ein „Studium an der WU seit 01.09.2022“ zu betreiben, Nachweise über das Studium des Beschwerdeführers vorzulegen sowie auszuführen, weshalb das AMS mit Blick auf Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG davon ausgehe, dass Arbeitslosigkeit vorliege sowie darzulegen, ob Paragraph 12, Absatz 4, AlVG anzuwenden sei.
- Die belangte Behörde erstatte eine Äußerung hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 4 AlVG und reichte das Studienblatt des Beschwerdeführers vom Sommersemester 2023 an der Wirtschaftsuniversität Wien nach.
- Die belangte Behörde erstatte eine Äußerung hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, AlVG und reichte das Studienblatt des Beschwerdeführers vom Sommersemester 2023 an der Wirtschaftsuniversität Wien nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand von 01.06.2021 bis 31.12.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei einem näher bezeichneten Dienstgeber. Der Beschwerdeführer betreibt seit dem 25.07.2022 als ordentlicher Studierender ein Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien. Der Beschwerdeführer steht seit 01.01.2023 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 30.07.2023 bezieht er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat einen Abschluss an einer Handelsakademie und Berufserfahrung als Verkaufsberater. Er verfügt über den Führerschein B. Der Beschwerdeführer hat keine Betreuungspflichten. Er wäre fachlich für die zugewiesene Stelle geeignet gewesen. In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS zuletzt abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 17.07.2023 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufsberater bzw. Immobilienkaufmann – Bauträger sowie weiteren gesetzlich zumutbarer Stellen im Arbeitsausmaß Voll- oder Teilzeit unterstützt. Mit Schreiben vom 17.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer per eAMS-Konto vom AMS folgende Stelle als Verkaufsmitarbeiter im Innen- und Außendienst bei einem näher bezeichneten Dienstgeber mit möglichem Dienstbeginn 26.07.2023 zugewiesen: „Wir sind ein Betrieb, der sich mit dem Verkauf und Überprüfung von Feuerlöschern/Wandhydranten, Feuerwehrtechnik, Feuerwehrbekleidung und dessen Stick- und Näharbeiten beschäftigt. Wir suchen 1 Verkauf Innen- und Außendienst (m/w/d) für Feuerwehrbekleidung und Geräte Vollzeit Ihre neue Herausforderung: - Betreuung und Beratung unserer Kunden - Aufbau von Neukunden Unsere Erwartungen an Sie: - kaufmännische Ausbildung - lernwillig, Reisebereitschaft innerhalb Österreich - Führerschein B - Erfahrung mit dem Thema „Feuerwehr“ oder Praxis im Textil-Berufsbekleidungssektor von Vorteil Wir bieten: - Sicheren Arbeitsplatz - Produktschulung Bewerbungen mit Lebenslauf, Foto und Zeugnissen XXXX Entgeltangaben des Unternehmens:, römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Verkauf Innen- und Außendienst (m/w/d) beträgt 2.200, 00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Das oa. Stellenangebot wurde dem Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto am 17.07.2023 übermittelt. Der Beschwerdeführer hat das zugewiesene Stellenangebot (erst) am 28.07.2023 gelesen. Der Beschwerdeführer hat sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben. Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – mangels Bewerbung durch den Beschwerdeführer nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Die Wegstrecke zwischen dem Arbeitsort und der Wohnadresse des Beschwerdeführers nimmt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 1 Stunde und 20 Minuten in Anspruch. Die Wegzeit für Hin- und Rückfahrt beträgt ca. 2 Stunden und 40 Minuten. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt. des AMS, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Hauptverbandsauszug, die Betreuungsvereinbarung vom 17.07.2023, das zugewiesene Stellenangebot vom 17.07.2023, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.12.2023, die Beschwerde und der Vorlageantrag. Das vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis von 01.06.2021 bis 31.12.2022 bei einem näher bezeichneten Dienstgeber ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zum Schulabschluss, zur Berufserfahrung, zum Führerschein B und zu den mangelnden Betreuungspflichten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer ein Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften betreibt war anhand des Studienblattes der Wirtschaftsuniversität Wien für das Sommersemester 2023 festzustellen. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 17.07.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Verkaufsberater verfügt und Unterstützung durch das AMS bei der Suche einer Stelle als Verkaufsberater bzw. Immobilienkaufmann – Bauträger im Arbeitsausmaß Voll- und Teilzeit vereinbart wurde. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zu haben, da er einem Studium nachgehe verkennt er, dass es zwar für den grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausreicht, 20 Stunden pro Woche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, eine Vollbeschäftigung jedoch – insbesondere mit Blick auf die fehlenden Betreuungspflichten – nicht ausgeschlossen werden kann. Auch in der Betreuungsvereinbarung vom 17.07.2023 wurde die Zuweisung von Voll- bzw. Teilzeitstellen vereinbart. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass – wie der Beschwerdeführer im Vorlageantrag behauptet – bis zum Betreuerwechsel lediglich Teilzeitstellen zugewiesen worden sind. Die Feststellungen zur zugewiesenen Stelle sowie Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdeführers basieren auf dem Verwaltungsakt. Die Feststellung zur Wegzeit zwischen Wohn- und Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln basiert auf der Fahrplanauskunft der ÖBB und wurde vom Beschwerdeführer, der lediglich ausführt, 2 Stunden und 40 Minuten Wegzeit seien mit seinem Vollzeitstudium nicht vereinbar, auch nicht bestritten (siehe zur zulässigen Wegzeit auch die rechtliche Beurteilung). Die zugewiesene Stelle entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers, da er einen HAK-Abschluss hat und über Berufserfahrung als Verkaufsberater verfügt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Stellenausschreibung nicht, dass Erfahrungen im Textil- und Feuerwehrbereich erforderlich seien, sondern lediglich „von Vorteil“. Insofern stehen mangelnde diesbezügliche Erfahrungen der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht entgegen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle am 28.07.2023 gelesen hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem eAMS-Konto und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer sich für die zugewiesene Stelle nicht beworben hat, ist aktenkundig und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung (jedenfalls auch) aufgrund der Nichtbewerbung des Beschwerdeführers nicht zustande kam, stützt sich darauf, dass auf diese Weise jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Indem der Beschwerdeführer sich nicht beworben hat, hat er sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass er die zugewiesene Stelle nicht erhält. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder während noch nach der Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
- aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/
- aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,
(4)–
(6)(…)
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)(…) § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)(…) § 10
(1)Wenn eine arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn eine arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
- – 4.: (…) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
(8)(…) … § 12.
(1)-
(2)(…)Paragraph 12,
(1)-
(2)(…)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)– e): (…)
- f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
- g)– h): (…)
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, … § 14
(1): Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1): Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des
- Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. … § 38 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 28.11.2023, 2022/08/0152; 10.05.2020, 2020/08/0153; 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Von einer evidenten Unzumutbarkeit der Beschäftigung ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nicht bereits anlässlich der Zuweisung bzw. bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.08.2023 gegenüber dem AMS die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung in Zweifel gezogen hat. Erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung brachte der Beschwerdeführer erstmalig vor, dass mit dem AMS eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden und zudem auch die Wegzeit unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer war daher grundsätzlich verpflichtet, zunächst die erforderlichen Bewerbungsschritte in geeigneter Form zu setzen und gegebenenfalls in einem Vorstellungsgespräch die näheren Umstände der Beschäftigung zu klären (vgl. dazu jüngst VwGH vom 28.11.2023, Ra 2022/08/0152).Von einer evidenten Unzumutbarkeit der Beschäftigung ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nicht bereits anlässlich der Zuweisung bzw. bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.08.2023 gegenüber dem AMS die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung in Zweifel gezogen hat. Erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung brachte der Beschwerdeführer erstmalig vor, dass mit dem AMS eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden und zudem auch die Wegzeit unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer war daher grundsätzlich verpflichtet, zunächst die erforderlichen Bewerbungsschritte in geeigneter Form zu setzen und gegebenenfalls in einem Vorstellungsgespräch die näheren Umstände der Beschäftigung zu klären vergleiche dazu jüngst VwGH vom 28.11.2023, Ra 2022/08/0152). 3.4.
- Zu den Einwendungen hinsichtlich der Vermittlung einer Vollzeitstelle Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und wer arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und wer arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Die objektive Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG ist unter einer „auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen“ Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen.Die objektive Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ist unter einer „auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen“ Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen. Für jemanden, der sich einer Ausbildung iSd § 12 Abs. 3 lit. f AlVG unterzieht, trifft die gesetzliche Vermutung der mangelnden Verfügbarkeit wegen dieser Ausbildung zu. Abweichend davon enthält § 12 Abs. 4 AlVG eine Ausnahmebestimmung, wonach jemand während einer Ausbildung als arbeitslos gilt, der eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Der Beschwerdeführer betreibt seit dem 25.07.2022 als ordentlicher Studierender ein Bachelorstudium der Wirtschafts-und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er nimmt erstmalig Arbeitslosengeld während der Ausbildung in Anspruch und war in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches von 01.06.2021 bis 31.12.2022, daher rund 82 Wochen, im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Daher erfüllt der Beschwerdeführer die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG, sodass seine objektive Verfügbarkeit trotz des Betreibens eines ordentlichen Studiums gegeben ist.Für jemanden, der sich einer Ausbildung iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG unterzieht, trifft die gesetzliche Vermutung der mangelnden Verfügbarkeit wegen dieser Ausbildung zu. Abweichend davon enthält Paragraph 12, Absatz 4, AlVG eine Ausnahmebestimmung, wonach jemand während einer Ausbildung als arbeitslos gilt, der eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Der Beschwerdeführer betreibt seit dem 25.07.2022 als ordentlicher Studierender ein Bachelorstudium der Wirtschafts-und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er nimmt erstmalig Arbeitslosengeld während der Ausbildung in Anspruch und war in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches von 01.06.2021 bis 31.12.2022, daher rund 82 Wochen, im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Daher erfüllt der Beschwerdeführer die Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG, sodass seine objektive Verfügbarkeit trotz des Betreibens eines ordentlichen Studiums gegeben ist. Das Studium des Beschwerdeführers stellt keinen seine objektive Verfügbarkeit einschränkenden Umstand dar. Die Verfügbarkeit des Arbeitslosen iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG erfordert nicht dessen Vermittelbarkeit für eine Vollbeschäftigung. Die Bereitschaft des Arbeitslosen, nicht nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, sondern im Falle einer entsprechenden Vermittlung auch eine Vollbeschäftigung anzunehmen, ist erst iZm der Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG im Falle einer konkreten Zuweisung zu beurteilen (VwGH 27.07.2001, 2000/08/0216; 23.
- 2002, 2000/08/0086). Das Studium des Beschwerdeführers stellt keinen seine objektive Verfügbarkeit einschränkenden Umstand dar. Die Verfügbarkeit des Arbeitslosen iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG erfordert nicht dessen Vermittelbarkeit für eine Vollbeschäftigung. Die Bereitschaft des Arbeitslosen, nicht nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, sondern im Falle einer entsprechenden Vermittlung auch eine Vollbeschäftigung anzunehmen, ist erst iZm der Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9, AlVG im Falle einer konkreten Zuweisung zu beurteilen (VwGH 27.07.2001, 2000/08/0216; 23.
- 2002, 2000/08/0086). Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Ein Arbeitsloser muss zur Annahme jeder über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten und somit Arbeitslosigkeit ausschließenden Teilzeitbeschäftigung verpflichtet sein, da es kein von den in § 9 AlVG genannten Kriterien unabhängiges Recht des Arbeitslosen gibt, eine Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes abzulehnen; unabhängig von einer Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztagsbeschäftigungen oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Er muss umgekehrt aber auch bereit sein, Vollarbeit anzunehmen (VwGH 17.03.2004, 2001/08/0035).Ein Arbeitsloser muss zur Annahme jeder über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten und somit Arbeitslosigkeit ausschließenden Teilzeitbeschäftigung verpflichtet sein, da es kein von den in Paragraph 9, AlVG genannten Kriterien unabhängiges Recht des Arbeitslosen gibt, eine Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes abzulehnen; unabhängig von einer Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztagsbeschäftigungen oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Er muss umgekehrt aber auch bereit sein, Vollarbeit anzunehmen (VwGH 17.03.2004, 2001/08/0035). Die Zuweisung einer Vollzeitstelle ist daher – wie auch in der Betreuungsvereinbarung vom 07.07.2023 mit dem Beschwerdeführer vereinbart – zulässig, da auf das Studium des Beschwerdeführers mit der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG bereits im Rahmen der Verfügbarkeit Rücksicht genommen wurde.Die Zuweisung einer Vollzeitstelle ist daher – wie auch in der Betreuungsvereinbarung vom 07.07.2023 mit dem Beschwerdeführer vereinbart – zulässig, da auf das Studium des Beschwerdeführers mit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG bereits im Rahmen der Verfügbarkeit Rücksicht genommen wurde. 3.4.
- Zur täglichen Wegzeit Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Da im vorliegenden Fall eine Vollzeitstelle angeboten wurde und weder gesetzliche Betreuungsverpflichtungen noch sonstige berücksichtigungswürdige, die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers einschränkende Umstände festgestellt wurden, ist die zumutbare tägliche Wegzeit anhand einer Vollzeitbeschäftigung zu beurteilen. Zur zumutbaren täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof in einem eine Vollbeschäftigung betreffenden Fall (VwGH 08.05.2018, Ro 2017/08/0034) Folgendes ausgeführt:Zur zumutbaren täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof in einem eine Vollbeschäftigung betreffenden Fall (VwGH 08.05.2018, Ro 2017/08/0034) Folgendes ausgeführt: „Der Gesetzgeber sieht in § 9 Abs. 2 AlVG bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Wegzeit von ‚jedenfalls zwei Stunden‘ als zumutbar an. Dies entspricht einem Viertel einer täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Arbeitstag (§ 3 Abs. 1 AZG). Darüberhinausgehende (durchschnittliche) tägliche Normalarbeitszeiten sind zwar möglich. So kann z.B. der Kollektivvertag gemäß § 4 Abs. 1 AZG eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Daraus kann aber in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 9 Abs. 2 AlVG nicht der Schluss gezogen werden, dass im Fall einer Normalarbeitszeit von zehn Stunden eine Wegzeit von einem Viertel dieser individuellen Normalarbeitszeit (sohin zweieinhalb Stunden) im Sinn der genannten Gesetzesstelle ‚jedenfalls‘ zumutbar wäre. Die in § 9 Abs. 2 AlVG genannte Grenze bei Vollzeitarbeit ist unabhängig von der tatsächlich vorliegenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit maßgeblich. Dies erscheint auch im Hinblick darauf sachgerecht, dass eine längere Normalarbeitszeit die an dem betreffenden Tag zur Verfügung stehende Freizeit reduziert. Dieser Effekt soll nicht durch als zumutbar erachtete längere Wegzeiten verstärkt werden.„Der Gesetzgeber sieht in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Wegzeit von ‚jedenfalls zwei Stunden‘ als zumutbar an. Dies entspricht einem Viertel einer täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Arbeitstag (Paragraph 3, Absatz eins, AZG). Darüberhinausgehende (durchschnittliche) tägliche Normalarbeitszeiten sind zwar möglich. So kann z.B. der Kollektivvertag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AZG eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Daraus kann aber in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht der Schluss gezogen werden, dass im Fall einer Normalarbeitszeit von zehn Stunden eine Wegzeit von einem Viertel dieser individuellen Normalarbeitszeit (sohin zweieinhalb Stunden) im Sinn der genannten Gesetzesstelle ‚jedenfalls‘ zumutbar wäre. Die in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG genannte Grenze bei Vollzeitarbeit ist unabhängig von der tatsächlich vorliegenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit maßgeblich. Dies erscheint auch im Hinblick darauf sachgerecht, dass eine längere Normalarbeitszeit die an dem betreffenden Tag zur Verfügung stehende Freizeit reduziert. Dieser Effekt soll nicht durch als zumutbar erachtete längere Wegzeiten verstärkt werden. Bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit erst dann ‚wesentlich‘ über der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Grenze von ‚jedenfalls zwei Stunden‘ – und sie ist daher erst dann ‚nur unter besonderen Umständen‘ zumutbar –, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 16.03.2011, 2007/08/0056, betreffend eine tägliche Wegzeit von drei Stunden und 23 Minuten).Bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit erst dann ‚wesentlich‘ über der in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG genannten Grenze von ‚jedenfalls zwei Stunden‘ – und sie ist daher erst dann ‚nur unter besonderen Umständen‘ zumutbar –, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 16.03.2011, 2007/08/0056, betreffend eine tägliche Wegzeit von drei Stunden und 23 Minuten). …“ Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, beträgt die Anfahrtszeit zwischen dem Arbeitsort und dem Wohnort des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Verkehrsmitteln durchschnittlich 1 Stunde und 20 Minuten und ist bei einer täglichen Wegzeit von 2 Stunden und 40 Minuten insoweit keine Unzumutbarkeit iSd § 9 Abs. 2 AlVG gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Reisebereitschaft in Österreich erwartet wird, zumal sich diese nicht auf die Wegzeiten auswirkt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, beträgt die Anfahrtszeit zwischen dem Arbeitsort und dem Wohnort des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Verkehrsmitteln durchschnittlich 1 Stunde und 20 Minuten und ist bei einer täglichen Wegzeit von 2 Stunden und 40 Minuten insoweit keine Unzumutbarkeit iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Reisebereitschaft in Österreich erwartet wird, zumal sich diese nicht auf die Wegzeiten auswirkt. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch die Nichtbewerbung auf das zugewiesene Stellenangebot des AMS eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz 3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056; 20.10.1992, 92/08/0042).3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056; 20.10.1992, 92/08/0042). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Dass durch die Nichtbewerbung der Beschwerdeführer die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.6.
- Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).3.6.
- Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung des Beschwerdeführers handelt. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Der Beschwerdeführer stellte insbesondere die Zumutbarkeit für die zugewiesene Stelle in Abrede. Diesbezüglich war jedoch schon anhand des Vermittlungsvorschlags und der Aktenlage deutlich erkennbar, dass eine evidente Unzumutbarkeit nicht vorlag. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist den angefochtenen Bescheiden in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in den Beschwerden oder im Vorlageantrag zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher – trotz ihrer Beantragung – weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Der Beschwerdeführer stellte insbesondere die Zumutbarkeit für die zugewiesene Stelle in Abrede. Diesbezüglich war jedoch schon anhand des Vermittlungsvorschlags und der Aktenlage deutlich erkennbar, dass eine evidente Unzumutbarkeit nicht vorlag. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist den angefochtenen Bescheiden in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in den Beschwerden oder im Vorlageantrag zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher – trotz ihrer Beantragung – weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W262.2283668.1.00