RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlW262 2284783-1 Spruch, W262 2284783-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht seit 16.10.2018 – mit kurzen Unterbrechungen aufgrund tageweiser vollversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse sowie Krankengeldbezüge – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- Am 06.06.2023 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) in das XXXX “, eine Beratungs-und Betreuungseinrichtung der Firma XXXX , aufgenommen. Im Zuge dessen wurde dem Beschwerdeführer am 14.09.2023 eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft in einem Beschäftigungsprojekt (SÖB) angeboten, welches der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seine Bandscheibenprobleme und eine geplante Kur – ablehnte.
- Am 06.06.2023 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) in das römisch 40 “, eine Beratungs-und Betreuungseinrichtung der Firma römisch 40 , aufgenommen. Im Zuge dessen wurde dem Beschwerdeführer am 14.09.2023 eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft in einem Beschäftigungsprojekt (SÖB) angeboten, welches der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seine Bandscheibenprobleme und eine geplante Kur – ablehnte.
- Am 19.10.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme zur Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung vor dem AMS, in der der Beschwerdeführer angab, dass er nicht informiert worden sei, dass ihm das Geld gestrichen werde, wenn er eine Stelle nicht annehme. Er habe Mitte August einen Kurantrag aufgrund seiner Bandscheiben-Probleme gestellt und werde diese Kur am 27.12.2023 antreten. Zudem solle er mit 61 Jahren nicht so restriktiv behandelt werden.
- Mit Bescheid des AMS vom 02.11.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 20.09.2023 bis 31.10.2023 gemäß § 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine sich bietende, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des AMS vom 02.11.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 20.09.2023 bis 31.10.2023 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine sich bietende, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er nicht im Vorhinein informiert wurde, dass ihm die Notstandshilfe gestrichen werde, wenn er den Job bei der Firma XXXX nicht annehme. Außerdem habe er einen Kuraufenthalt aufgrund seiner Bandscheibenprobleme (Antritt: 27.12.2023) beantragt. Er habe ca. 43 Beitragsjahre und sei 61 Jahre alt und es sei nicht respektvoll, wie man mit ihm umgehe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er nicht im Vorhinein informiert wurde, dass ihm die Notstandshilfe gestrichen werde, wenn er den Job bei der Firma römisch 40 nicht annehme. Außerdem habe er einen Kuraufenthalt aufgrund seiner Bandscheibenprobleme (Antritt: 27.12.2023) beantragt. Er habe ca. 43 Beitragsjahre und sei 61 Jahre alt und es sei nicht respektvoll, wie man mit ihm umgehe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 02.11.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Antragsstellung am 25.01.2022 über die Rechtsfolgen im Fall der Nichtannahme einer Beschäftigung informiert worden sei. Dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung als Transitarbeitskraft abgelehnt habe, ergebe sich aus dem vom Beschwerdeführer unterschriebenen Protokoll und der Beschwerdeführer habe dies in der Kommunikation mit dem AMS selbst vorgebracht. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Unmut über jegliche Intervention des AMS zu seiner Reintegration in den Arbeitsmarkt kundgetan habe, ergibt sich, dass er schlicht keine Beschäftigung als Transitarbeitskraft annehmen wollte. Es bestehen daher keinerlei Zweifel an dem überaus deutlich kommunizierten Vorsatz zur Ablehnung der Beschäftigung. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 02.11.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Antragsstellung am 25.01.2022 über die Rechtsfolgen im Fall der Nichtannahme einer Beschäftigung informiert worden sei. Dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung als Transitarbeitskraft abgelehnt habe, ergebe sich aus dem vom Beschwerdeführer unterschriebenen Protokoll und der Beschwerdeführer habe dies in der Kommunikation mit dem AMS selbst vorgebracht. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Unmut über jegliche Intervention des AMS zu seiner Reintegration in den Arbeitsmarkt kundgetan habe, ergibt sich, dass er schlicht keine Beschäftigung als Transitarbeitskraft annehmen wollte. Es bestehen daher keinerlei Zweifel an dem überaus deutlich kommunizierten Vorsatz zur Ablehnung der Beschäftigung. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2024 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.
- In einem „ergänzenden Vorlageantrag“ vom 06.02.2024 führt der Beschwerdeführer zunächst Folgendes aus: „Ich weise darauf hin, dass die belangte Behörde im Spruch des Bescheides anführt, dass die Ausschlussfrist unterbrochen wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 und 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc).“ und bringt mit näheren Ausführungen vor, dass der Spruch rechtswidrig sei. In einem weiteren Schriftsatz wendet er sich mit ausführlicher Begründung grundsätzlich gegen die vom AMS gesetzten Maßnahmen.
- In einem „ergänzenden Vorlageantrag“ vom 06.02.2024 führt der Beschwerdeführer zunächst Folgendes aus: „Ich weise darauf hin, dass die belangte Behörde im Spruch des Bescheides anführt, dass die Ausschlussfrist unterbrochen wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß Paragraphen 10 und 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses gemäß Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc).“ und bringt mit näheren Ausführungen vor, dass der Spruch rechtswidrig sei. In einem weiteren Schriftsatz wendet er sich mit ausführlicher Begründung grundsätzlich gegen die vom AMS gesetzten Maßnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht mit kurzen Unterbrechungen seit 16.10.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 14.02.2020 Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt bei Antragstellung vom 31.01.2022 ausdrücklich darüber informiert, dass bei Nichtannahme einer Beschäftigung die Leistung entzogen wird. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Teilnahme an dem Projekt „ XXXX “, einer arbeitsmarktbezogenen Beratungs-und Betreuungseinrichtung (BBE) der XXXX , am 14.09.2023 folgende Stelle als Transitarbeitskraft im Bereich Empfang/Rezeption im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes (SÖB) angeboten:Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Teilnahme an dem Projekt „ römisch 40 “, einer arbeitsmarktbezogenen Beratungs-und Betreuungseinrichtung (BBE) der römisch 40 , am 14.09.2023 folgende Stelle als Transitarbeitskraft im Bereich Empfang/Rezeption im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes (SÖB) angeboten: „Art der Tätigkeit: Transitarbeitskraft im Bereich Empfang/Rezeption Firma: XXXX Firma: römisch 40 Lohn/Gehalt: Euro 1775,85 auf Basis Vollzeit 38 Std./Woche/ BABE Kollektivvertrag (Stand
- Mai 2023) Arbeitszeit: 16h/ 20h / 25h / 30h / 38h Beginn ab: “ Die Beschäftigung war dem Beschwerdeführer zumutbar; es liegen insbesondere keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar wären. Eine Beschäftigung kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bei Angebot der Beschäftigung nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 02.11.2023 nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2023 lautet: „Sie haben den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den nachstehend angeführten Zeitraum verloren. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. 20.09.2023 - 31.10.2023 Nachsicht wurde nicht erteilt.“Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 02.11.2023 nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2023 lautet: „Sie haben den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung für den nachstehend angeführten Zeitraum verloren. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. 20.09.2023 - 31.10.2023 Nachsicht wurde nicht erteilt.“
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen über die zugewiesene Stelle und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung basieren auf dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen bei Nichtannahme der Beschäftigung informiert wurde, ergibt sich aus der letzten Beantragung von Notstandshilfe (Antrag vom 31.01.2022), wobei er mit seiner Unterschrift die Kenntnisnahme bestätigte. Soweit der Beschwerdeführer daher in der Beschwerde vorbringt, er sei nicht im Vorhinein über die Konsequenz des Anspruchsverlustes der Notstandshilfe informiert worden, ist diese Aussage für das erkennende Gericht auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, nicht glaubwürdig. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Teilnahme an einer arbeitsmarktbezogenen Beratungs-und Betreuungseinrichtung (BBE) eine Stelle als Transitarbeitskraft im Bereich Empfang/Rezeption in einem Beschäftigungsprojekt (SÖB) angeboten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer unterschriebenen Protokoll zum Stellenangebot vom 14.09.2023 und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer führte hinsichtlich der beruflichen Verwendung gesundheitliche Einschränkungen an. Er erklärte, dass er Bandscheibenprobleme und einen Kuraufenthalt in Aussicht habe. Der Beschwerdeführer legte weder entsprechenden medizinischen Befunde vor, noch machte er konkrete Angaben dazu, warum eine Transitarbeitsstelle im Bereich Empfang/Rezeption in einem Beschäftigungsprojekt (SÖB) aus gesundheitlicher Gründen nicht zumutbar sei, zumal der Beschwerdeführer seit 01.06.2023 bis dato einer geringfügigen Beschäftigung in einem Gastronomiebetrieb nachgeht. Auch der ins Treffen geführte dreiwöchige Kuraufenthalt ab 27.12.2023 kann zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal bis zum Kurantritt über drei Monate Beschäftigung möglich gewesen wären. Zusammengefasst geht der erkennende Senat von einer Zumutbarkeit der Beschäftigung im Bereich Empfang/Rezeption dem Beschäftigungsprojekt (SÖB) aus. Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch seine Aussagen vor der belangten Behörde seinen Unmut und seinen Unwillen, niederschwellige Tätigkeiten auszuüben, deutlich zum Ausdruck gebracht und sich nicht arbeitswillig gezeigt hat. Ebenso deuten die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seines Alters – 61 Jahre – vom AMS nicht so restriktiv zu behandeln, auf eine mangelnde Bereitschaft jegliche zumutbare – insbesondere andere als von ihm angestrebte – Beschäftigung am Arbeitsmarkt anzunehmen hin. Durch sein Verhalten hat sich der Beschwerdeführer damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder während noch nach der Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. Der angefochtene Bescheid vom 02.11.2023 und die Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2023 sind Bestandteil des Verwaltungsaktes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
- Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ Dem Beschwerdeführer wurde von der Firma XXXX eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft im Bereich Empfang/Rezeption angeboten.Dem Beschwerdeführer wurde von der Firma römisch 40 eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft im Bereich Empfang/Rezeption angeboten. 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung, insbesondere mit Blick auf etwaige gesundheitliche Einschränkungen nicht in Zweifel ziehen. Weitere Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschäftigung als Transitarbeitskraft im Bereich Empfang/Rezeption war dem Beschwerdeführer somit gemäß § 9 AlVG zumutbar.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung, insbesondere mit Blick auf etwaige gesundheitliche Einschränkungen nicht in Zweifel ziehen. Weitere Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschäftigung als Transitarbeitskraft im Bereich Empfang/Rezeption war dem Beschwerdeführer somit gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbar. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht, die Beschäftigung nicht annehmen zu wollen und hat daher eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz 3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere sein Vorbringen, an Bandscheibenproblemen zu leiden und eine Kur beantragt zu haben, war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.6.
- Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Der Beschwerdeführer hat durch den Hinweis auf seine – nicht näher durch medizinische Unterlagen – belegten Bandscheibenprobleme sowie den Hinweis auf eine bewilligte Kur ab 27.12.2023 die Ablehnung des Stellenangebots deutlich zum Ausdruck gebracht und damit jedenfalls billigend in Kauf genommen, die Beschäftigung nicht anzutreten. Es muss dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen sein, dass ein Kurantritt über drei Monate nach einem möglichen Beschäftigungsbeginn als Transitarbeitskraft in einem SÖB nichts an der Tatsache ändert, dass er als Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auch verpflichtet ist, sich sonst bietende zumutbare Beschäftigungen anzunehmen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung des Beschwerdeführers handelt. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Das Vorbringen zur Rechtswidrigkeit des Spruchs geht ins Leere, da im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 02.11.2023 – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – lediglich ausgeführt wird, dass sich – wie § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG zu entnehmen ist – der Zeitraum des Verlustes des Anspruchs um die in ihm liegenden Zeiträume verlängert, während derer Krankengeld bezogen wird. 3.
- Das Vorbringen zur Rechtswidrigkeit des Spruchs geht ins Leere, da im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 02.11.2023 – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – lediglich ausgeführt wird, dass sich – wie Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG zu entnehmen ist – der Zeitraum des Verlustes des Anspruchs um die in ihm liegenden Zeiträume verlängert, während derer Krankengeld bezogen wird. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Der Beschwerdeführer stellte insbesondere seine gesundheitliche Eignung für die Beschäftigung in Abrede. Aufgrund mangelnder Befunde und mangelnden konkreten Vorbringen hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher – trotz ihrer Beantragung – weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Der Beschwerdeführer stellte insbesondere seine gesundheitliche Eignung für die Beschäftigung in Abrede. Aufgrund mangelnder Befunde und mangelnden konkreten Vorbringen hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher – trotz ihrer Beantragung – weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W262.2284783.1.00