W282 2241960-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlW282 2241960-1 Spruch, W282 2241960-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX (vormals XXXX ), vertreten durch Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte PartG mbB, Peregringasse 4, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 26.03.2021, Zl. KOA 14.700/21-002, betreffend die Feststellung der Anwendbarkeit des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G), im zweiten Rechtsgang, zu A) zu Recht erkannt und zu B) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 (vormals römisch 40 ), vertreten durch Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte PartG mbB, Peregringasse 4, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 26.03.2021, Zl. KOA 14.700/21-002, betreffend die Feststellung der Anwendbarkeit des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G), im zweiten Rechtsgang, zu A) zu Recht erkannt und zu B) beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
B) Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren für gegenstandslos geworden erklärt und gemäß§ 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren für gegenstandslos geworden erklärt und gemäß, Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 26.02.2021 stellte die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, nunmehr römisch 40 .) einen an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten „Antrag auf Feststellung der Ausnahme vom Anwendungsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Kommunikationsplattformengesetz“; in eventu einen „Antrag auf Feststellung der Ausnahme vom Anwendungsbereich des Kommunikationsplattformen-Gesetz nach allgemeinen Grundsätzen“. Im Wesentlichen begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag damit, dass sie als Diensteanbieterin mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des Herkunftslandprinzips des Artikel 3, der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie; im Folgenden: E-Commerce-RL) nicht dem Anwendungsbereich des Kommunikationsplattformengesetzes (im Folgenden: KoPl-G) unterliegen würde.
Als Zwischenergebnis hielt die belangte Behörde fest, dass „sich der auf die Feststellung gerichtete verfahrensgegenständliche Antrag, dass die [Beschwerdeführerin] nicht dem KoPl-G unterliegt, im Rahmen jener Kognitionsbefugnis bewegt die [ihr als] Aufsichtsbehörde vom Gesetzgeber im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G zuerkannt“ worden sei, weshalb auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Eventualantrag nicht näher einzugehen gewesen sei.
Weiters begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des KoPl-G im Wesentlich damit, dass – in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin – davon auszugehen sei, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Dienste „ XXXX “ und „ XXXX “ die geforderten Kriterien für eine Kommunikationsplattform iSd § 2 Z 4 KoPl-G erfüllen. Nach Ansicht der belangten Behörde erfüllen diese beiden Dienste mit der unmittelbaren Möglichkeit der Interaktion, die zwischen einem Nutzer und einem in der Regel größeren, unbestimmten Personenkreis stattfindet und die des Ausdrucks in Wort, Schrift, Ton oder Bild bedarf, geradezu prototypisch diese gesetzlich normierten Qualifikationsmerkmale.
Unbestritten sei schließlich auch, dass die Beschwerdeführerin als überwiegend werbefinanziertes Unternehmen ihre Dienste mit Gewinnerzielungsabsicht erbringen würde.Weiters begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des KoPl-G im Wesentlich damit, dass – in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin – davon auszugehen sei, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Dienste „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ die geforderten Kriterien für eine Kommunikationsplattform iSd Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G erfüllen. Nach Ansicht der belangten Behörde erfüllen diese beiden Dienste mit der unmittelbaren Möglichkeit der Interaktion, die zwischen einem Nutzer und einem in der Regel größeren, unbestimmten Personenkreis stattfindet und die des Ausdrucks in Wort, Schrift, Ton oder Bild bedarf, geradezu prototypisch diese gesetzlich normierten Qualifikationsmerkmale.
Unbestritten sei schließlich auch, dass die Beschwerdeführerin als überwiegend werbefinanziertes Unternehmen ihre Dienste mit Gewinnerzielungsabsicht erbringen würde.
Bei den beiden Diensten der Beschwerdeführerin handle es sich somit jeweils um Kommunikationsplattformen im Sinne von § 2 Z 4 KoPl-G, wobei beide Plattformen jeweils sowohl mehr als 100.000 Nutzer als auch mehr als EUR 500.000 Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr hätten, weshalb damit auch die in § 1 Abs. 2 KoPl-G genannten Schwellenwerte überschritten werden.Bei den beiden Diensten der Beschwerdeführerin handle es sich somit jeweils um Kommunikationsplattformen im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G, wobei beide Plattformen jeweils sowohl mehr als 100.000 Nutzer als auch mehr als EUR 500.000 Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr hätten, weshalb damit auch die in Paragraph eins, Absatz 2, KoPl-G genannten Schwellenwerte überschritten werden.
Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin als Diensteanbieterin mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat insbesondere aufgrund des Herkunftslandprinzips des Art. 3 E-Commerce-RL in europarechtskonformer Interpretation nicht dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen könne, folgt die belangte Behörde – mit Verweis auf den besonderen Teil der ErläutRV 463 BlgNR 27. GP – ausdrücklich nicht.Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin als Diensteanbieterin mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat insbesondere aufgrund des Herkunftslandprinzips des Artikel 3, E-Commerce-RL in europarechtskonformer Interpretation nicht dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen könne, folgt die belangte Behörde – mit Verweis auf den besonderen Teil der ErläutRV 463 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode – ausdrücklich nicht.
Zwar übe die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit in Europa im Sinne der Definition des Art. 2 lit. c der E-Commerce-RL in der Republik Irland aus und gelte damit für die Zwecke des Art. 3 E-Commerce-RL als dort niedergelassen, sodass die Rechtshoheit über die Regelungen im koordinierten Bereich iSd Richtlinie grundsätzlich der Republik Irland zukommen würde. Dies sei jedoch für die Frage der Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung, da von einer (zulässigen) Derogation im Sinne des Art. 3 Abs. 4 bzw. 5 E-Commerce-RL auszugehen sei. Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich die Republik Österreich in ihrer Notifizierung an die Kommission auf die Derogationsklausel des Art. 3 Abs. 4 lit. a (i) erster Spiegelstrich der E-Commerce-RL berufen habe.
Dieser nehme mit dem „Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze“ insbesondere auf jene Maßnahmen, die den Regelungsgegenstand des KoPl-G darstellen, Bezug.Zwar übe die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit in Europa im Sinne der Definition des Artikel 2, Litera c, der E-Commerce-RL in der Republik Irland aus und gelte damit für die Zwecke des Artikel 3, E-Commerce-RL als dort niedergelassen, sodass die Rechtshoheit über die Regelungen im koordinierten Bereich iSd Richtlinie grundsätzlich der Republik Irland zukommen würde. Dies sei jedoch für die Frage der Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung, da von einer (zulässigen) Derogation im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, bzw. 5 E-Commerce-RL auszugehen sei.
Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich die Republik Österreich in ihrer Notifizierung an die Kommission auf die Derogationsklausel des Artikel 3, Absatz 4, Litera a, (i) erster Spiegelstrich der E-Commerce-RL berufen habe. Dieser nehme mit dem „Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze“ insbesondere auf jene Maßnahmen, die den Regelungsgegenstand des KoPl-G darstellen, Bezug.
Es sei weiters darauf zu verweisen, dass es die E-Commerce-RL den Mitgliedstaaten, in denen der Diensteanbieter nicht niedergelassen ist, nicht schlechthin verbietet, im koordinierten Bereich mitgliedstaatliche Anforderungen vorzuschreiben, etwa Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festzulegen (Art. 14 Abs. 3 leg. cit.), sowie Sorgfaltspflichten aufzutragen, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (ErwGr. 48), solange das durch die Richtlinie eingeräumte Haftungsprivileg der Diensteanbieter nicht berührt werde. Im Sinne der gebotenen Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei darauf zu verweisen, dass durch das KoPl-G gewisse Sorgfaltspflichten spezifiziert werden, und dies auch nur im Hinblick auf jene Kommunikationsplattformen, die über eine große Nutzerschaft in Österreich verfügen.
Sanktionen würden sich nicht auf einzelne Beschwerden beziehen, sondern würden nur für den Fall eines gesamthaften, systematischen Versagens angeordnet. Dem Einwand der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag, wonach es sich gegenständlich nicht um eine Maßnahme im Hinblick auf einen bestimmten Dienst im Sinne des Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-RL, sondern um eine generell-abstrakte Norm handeln würde, könne entgegengehalten werden, dass tatsächlich einem „bestimmten Dienst“, im vorliegenden Fall insbesondere jenen der Beschwerdeführerin, eine konkrete Verpflichtung, nämlich die objektive Verhinderung gewisser Straftaten auferlegt werde. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem allgemeinen Teil der Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27 GP.), wo ausgeführt werde, dass unter anderem auf dem von der Beschwerdeführerin angebotenen Dienst „ XXXX “ rund 51 % des online stattfindenden Rassismus, der dem Verein ZARA gemeldet wurde, von dessen Nutzern stamme.Es sei weiters darauf zu verweisen, dass es die E-Commerce-RL den Mitgliedstaaten, in denen der Diensteanbieter nicht niedergelassen ist, nicht schlechthin verbietet, im koordinierten Bereich mitgliedstaatliche Anforderungen vorzuschreiben, etwa Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festzulegen (Artikel 14, Absatz 3, leg. cit.), sowie Sorgfaltspflichten aufzutragen, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (ErwGr. 48), solange das durch die Richtlinie eingeräumte Haftungsprivileg der Diensteanbieter nicht berührt werde.
Im Sinne der gebotenen Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei darauf zu verweisen, dass durch das KoPl-G gewisse Sorgfaltspflichten spezifiziert werden, und dies auch nur im Hinblick auf jene Kommunikationsplattformen, die über eine große Nutzerschaft in Österreich verfügen. Sanktionen würden sich nicht auf einzelne Beschwerden beziehen, sondern würden nur für den Fall eines gesamthaften, systematischen Versagens angeordnet. Dem Einwand der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag, wonach es sich gegenständlich nicht um eine Maßnahme im Hinblick auf einen bestimmten Dienst im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, E-Commerce-RL, sondern um eine generell-abstrakte Norm handeln würde, könne entgegengehalten werden, dass tatsächlich einem „bestimmten Dienst“, im vorliegenden Fall insbesondere jenen der Beschwerdeführerin, eine konkrete Verpflichtung, nämlich die objektive Verhinderung gewisser Straftaten auferlegt werde.
Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem allgemeinen Teil der Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27 GP.), wo ausgeführt werde, dass unter anderem auf dem von der Beschwerdeführerin angebotenen Dienst „ römisch 40 “ rund 51 % des online stattfindenden Rassismus, der dem Verein ZARA gemeldet wurde, von dessen Nutzern stamme.
Zwar traten seitens der Kommission – wie auch von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt – tatsächlich Zweifel am österreichischen Gesetzgebungsvorschlag auf. Die Kommission habe jedoch ausdrücklich anerkannt, „dass die Regelungsziele des KoPl-G ‚es grundsätzlich rechtfertigen können, vom Grundsatz der Herkunftslandkontrolle abzuweichen und die Freiheit zur Erbringung grenzüberschreitender Dienste der Informationsgesellschaft einzuschränken.“ Beklagt worden seien jedoch Begründungsmängel.
Zusammenfassend gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass „für den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag, hinsichtlich des Gesetzeswortlauts ‚ausländische Diensteanbieter‘ zwischen EU-ausländischen und zwar in der EU, nicht aber in Österreich niedergelassenen Anbietern, zu differenzieren und letztere aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes als ausgenommen zu beurteilen, angesichts des insofern klaren Gesetzeswortlauts kein Spielraum“ verbleiben würde.
Konkret wird vorgebracht, dass mit dem KoPl-G in Widerspruch zu den materiellen Bedingungen für ein Abweichen vom Herkunftslandprinzip der E-Commerce-RL nicht gerechtfertigte und damit rechtswidrige Einschränkungen festgelegt worden seien, die entgegen den unionsrechtlichen Vorgaben eine generell-abstrakte Regulierung von Diensten vorsehen würden, sich daher nicht gegen einen individuell-konkreten Adressaten richten würden und daher keine „Maßnahmen“ seien, und unverhältnismäßige Verpflichtungen auferlegen würden.
Diese rechtswidrigen Einschränkungen seien zudem unter Verletzung der unabdingbaren verfahrensrechtlichen Bedingungen für ein Abweichen vorgenommen worden, indem die Republik Irland, als Sitzstaat u.a. der Beschwerdeführerin, unbestritten nicht, wie vorgesehen, vorher aufgefordert worden sei, Maßnahmen zu ergreifen und folglich auch tatsächlich keine solchen Maßnahmen ergreifen habe können, weder die Kommission noch die Republik Irland vom KoPl-G entsprechend den Vorgaben der E-Commerce-RL vorweg unterrichtet worden sei und eine Notifizierung nach der Notifizierungs-Richtlinie diese spezifisch erforderliche Unterrichtung nach der E-Commerce-RL nicht ersetzen könne (weder bezüglich der Kommission noch für die Republik Irland).
Die Missachtung dieser verfahrensrechtlichen Bedingungen könne keinesfalls unter Verweis auf das Vorliegen eines dringlichen Falles gerechtfertigt werden, weil kein dringlicher Fall gegeben gewesen sei, weder der Kommission noch der Republik Irland eine Mitteilung über die Gründe für das Vorliegen eines dringlichen Falles erstattet worden sei und es jedenfalls an einem (auch bei fälschlicherweise angenommener Dringlichkeit notwendigen) Nachholen der Verfahrensschritte fehlen würde.
Mangels einer tragfähigen Begründung des Bescheides zu all diesen Punkten, insbesondere zur Frage der Dringlichkeit, sei auch ein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben, weshalb der angefochtene Bescheid infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei. Hätte sich die belangte Behörde eingehend und substantiiert mit dem erstatteten Vorbringen und insbesondere auch mit den Voraussetzungen einer Dringlichkeit auseinandergesetzt, hätte sie nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, nämlich, dass das KoPl-G auf die von der Beschwerdeführerin angebotenen Dienste unionsrechtlich keine Anwendung finden könne.
Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die aufgezeigten Verletzungen der E-Commerce-RL „im Ergebnis jedenfalls zu einer unionsrechtlich bedingten, zwingend gebotenen Unanwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin“ führen würden.
Schließlich stellte die Beschwerdeführerin die „Anträge, das zuständige Verwaltungsgericht möge, 1. eine einstweilige Anordnung erlassen, wonach die Beschwerdeführerin als Anbieterin der Kommunikationsplattformen XXXX und XXXX vorläufig und bis zur Entscheidung über die Beschwerde vom Anwendungsbereich des KoPl-G ausgenommen ist bzw. jene als Einschränkungen des Herkunftslandprinzips zu wertenden Verpflichtungen des KoPl-G, insbesondere § 3 (Melde- und Überprüfungsverfahren), § 4 (Berichtspflichten), § 5 (Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten etc.) und § 8 Abs. 3 u 4 (Finanzierungsbeiträge), nicht umzusetzen hat (in eventu wird eine Maßnahme vergleichbarer Art und Wirkung beantragt);1. eine einstweilige Anordnung erlassen, wonach die Beschwerdeführerin als Anbieterin der Kommunikationsplattformen römisch 40 und römisch 40 vorläufig und bis zur Entscheidung über die Beschwerde vom Anwendungsbereich des KoPl-G ausgenommen ist bzw. jene als Einschränkungen des Herkunftslandprinzips zu wertenden Verpflichtungen des KoPl-G, insbesondere Paragraph 3, (Melde- und Überprüfungsverfahren), Paragraph 4, (Berichtspflichten), Paragraph 5, (Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten etc.) und Paragraph 8, Absatz 3, u 4 (Finanzierungsbeiträge), nicht umzusetzen hat (in eventu wird eine Maßnahme vergleichbarer Art und Wirkung beantragt);
Mit Urteil vom 09.11.2023 der zweiten Kammer des EuGH in der Rs. C‑376/22 sprach der EuGH – auf das hier Wesentliche reduziert – aus, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter die Ausnahmeregelung iSd Begriffs „Maßnahmen ... betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, der RL 2000/31/EG (E-Commerce RL) fallen. Daraus folgt, dass derartigen Regelungen im Hinblick auf Diensteanbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2000/31/EG entgegensteht.
Das KoPl-G hätte daher ggü. der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gebracht werden dürfen. Da das BVwG den Feststellungsbescheid der belangten Behörde über die Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin dementgegen bestätigt habe, sei das Erkenntnis vom 28.09.2021 aufzuheben.9. Mit Erkenntnissen vom 20.12.2023, Zln. Ro 2021/03/0032-8, 0033-7, 0034-6 behob der VwGH in Folge das Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2021 und führte aus, jedes nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates sei verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen.
Sei es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so habe ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lasse. Das KoPl-G hätte daher ggü. der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gebracht werden dürfen. Da das BVwG den Feststellungsbescheid der belangten Behörde über die Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin dementgegen bestätigt habe, sei das Erkenntnis vom 28.09.2021 aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisieren und konkretisierend – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisieren und konkretisierend – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:
Zur Beschwerdeführerin:
Die XXXX war eine zur Registriernummer XXXX beim „Companies Registration Office“ in Dublin, Irland, eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Dublin, die in der nunmehrigen Beschwerdeführerin XXXX mit gleicher Registernummer aufging, die ebenfalls ihren Sitz in Dublin, Irland hat. Die römisch 40 war eine zur Registriernummer römisch 40 beim „Companies Registration Office“ in Dublin, Irland, eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Dublin, die in der nunmehrigen Beschwerdeführerin römisch 40 mit gleicher Registernummer aufging, die ebenfalls ihren Sitz in Dublin, Irland hat.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder zum Entscheidungszeitpunkt noch in der Vergangenheit einen Sitz oder eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat bzw. hatte.
Die Beschwerdeführerin bietet unter anderem folgende Dienste in Österreich an:
Die Finanzierung des Dienstes erfolgt im Wesentlichen über kommerzielle Kommunikation, wobei der Nutzer durch Annahme der AGB unter anderem in die Bedingung einwilligt, dass ihm von Unternehmen und Organisationen bezahlte Werbung angezeigt werden kann. Zur Individualisierung der Werbung werden persönliche Daten (u.a. Aktivitäten und Interessen) genutzt, wobei die Anonymität des Nutzers gegenüber den werbenden Unternehmen gewahrt wird, es sei denn, es wird eine ausdrückliche Einwilligung zur Nutzung persönlicher Daten erteilt. Unternehmen erhalten Performance-Berichte über allgemeine geografische und Interessen von Nutzern.
Die Finanzierung des Dienstes erfolgt im Wesentlichen über kommerzielle Kommunikation, wobei der Nutzer bei der Annahme der AGB unter anderem in die Bedingung einwilligt, dass ihm bezahlte Werbung angezeigt werden kann, für deren Bewerbung innerhalb und außerhalb der Produkte der XXXX -Unternehmen von Unternehmen und Organisationen bezahlt wird. Zur Individualisierung der Werbung werden persönliche Daten (u.a. Aktivitäten und Interessen) genutzt, wobei die Anonymität des Nutzers gegenüber den werbenden Unternehmen gewahrt wird, es sei denn, es wird eine ausdrückliche Einwilligung zur Nutzung persönlicher Daten erteilt. Unternehmen erhalten Performance-Berichte über ihre Ziel-gruppen, wie etwa die Interessen von Nutzern.Die Finanzierung des Dienstes erfolgt im Wesentlichen über kommerzielle Kommunikation, wobei der Nutzer bei der Annahme der AGB unter anderem in die Bedingung einwilligt, dass ihm bezahlte Werbung angezeigt werden kann, für deren Bewerbung innerhalb und außerhalb der Produkte der römisch 40 -Unternehmen von Unternehmen und Organisationen bezahlt wird. Zur Individualisierung der Werbung werden persönliche Daten (u.a. Aktivitäten und Interessen) genutzt, wobei die Anonymität des Nutzers gegenüber den werbenden Unternehmen gewahrt wird, es sei denn, es wird eine ausdrückliche Einwilligung zur Nutzung persönlicher Daten erteilt. Unternehmen erhalten Performance-Berichte über ihre Ziel-gruppen, wie etwa die Interessen von Nutzern.
Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt stützt sich insbesondere auf die Feststellungen der belangten Behörde sowie auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Von der Beschwerdeführerin wurde in ihrer Beschwerde der durch die belangte Behörde festgestellte Sachverhalt – im Wesentlichen, soweit entscheidungsrelevant – nicht bestritten, weshalb die im Verwaltungsverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren unbedenklich herangezogen werden können. Zusätzlich erfolgte im Hinblick auf die Namensänderung der Beschwerdeführerin eine Abfrage der öffentlich zugänglichen Datenbank des irischen Companies Registration Office, aus der die Namensänderung bei Beibehaltung der Registernummer ersichtlich ist.
Weitere Feststellungen waren im nunmehr zweiten Rechtsgang im Hinblick auf die hier nur noch ggst. Rechtsfragen in Folge der fallggst. Entscheidungen des EuGH und des VwGH nicht zu treffen.
3.1. Zur Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß § 36 KommAustria-Gesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Aus diesem Grund liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 36, KommAustria-Gesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Aus diesem Grund liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen.
Zu Spruchteil A) Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides 3.2. Zu den im Beschwerdefall zu diesem Spruchteil maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KoPl-G, BGBl. I Nr. 151/2020, lauteten bis zu dessen Außerkrafttreten am 17.02.2024 auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KoPl-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020,, lauteten bis zu dessen Außerkrafttreten am 17.02.2024 auszugsweise: „1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Definitionen Gegenstand und Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Förderung des verantwortungsvollen und transparenten Umgangs mit Meldungen der Nutzer über nachfolgend genannte Inhalte auf Kommunikationsplattformen und der unverzüglichen Behandlung solcher Meldungen.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz dient der Förderung des verantwortungsvollen und transparenten Umgangs mit Meldungen der Nutzer über nachfolgend genannte Inhalte auf Kommunikationsplattformen und der unverzüglichen Behandlung solcher Meldungen.
Nr. 13/1945;8. rechtswidrige Inhalte: Inhalte, die einen der folgenden Tatbestände objektiv verwirklichen und nicht gerechtfertigt sind: Nötigung (Paragraph 105, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Gefährliche Drohung (Paragraph 107, StGB), Beharrliche Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB), Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation (Paragraph 107 c, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), Beleidigung (Paragraph 115, StGB), Unbefugte Bildaufnahmen (Paragraph 120 a, StGB), Erpressung (Paragraph 144, StGB), Herabwürdigung religiöser Lehren (Paragraph 188, StGB), Pornographische Darstellungen Minderjähriger (Paragraph 207 a, StGB), Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (Paragraph 208 a, StGB), Terroristische Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 f, StGB), Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a, StGB), Verhetzung (Paragraph 283, StGB), Paragraph 3 d,, Paragraph 3 g, oder Paragraph 3 h, des Verbotsgesetzes, StGBl.
Nr. 13 aus 1945,; [...] 2. Abschnitt Anforderungen an Kommunikationsplattformen Melde- und Überprüfungsverfahren § 3. (1) Diensteanbieter müssen ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit und die Erledigung von Meldungen über auf der Kommunikationsplattform verfügbare, behauptetermaßen rechtswidrige Inhalte einrichten.Paragraph 3, (1) Diensteanbieter müssen ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit und die Erledigung von Meldungen über auf der Kommunikationsplattform verfügbare, behauptetermaßen rechtswidrige Inhalte einrichten.
Die in Z 1 und 2 genannten Nutzer sind über das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich vom Diensteanbieter zu informieren. Das Überprüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung abzuschließen.Die in Ziffer eins und 2 genannten Nutzer sind über das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich vom Diensteanbieter zu informieren. Das Überprüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung abzuschließen.
Berichtspflicht § 4. (1) Diensteanbieter sind verpflichtet, jährlich, im Fall von Kommunikationsplattformen mit über einer Million registrierten Nutzern halbjährlich, einen Bericht über den Umgang mit Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte zu erstellen. Der Bericht ist der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat nach Ende des im Bericht erfassten Zeitraumes zu übermitteln und gleichzeitig auf der eigenen Website ständig und leicht auffindbar bereitzustellen.Paragraph 4, (1) Diensteanbieter sind verpflichtet, jährlich, im Fall von Kommunikationsplattformen mit über einer Million registrierten Nutzern halbjährlich, einen Bericht über den Umgang mit Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte zu erstellen. Der Bericht ist der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat nach Ende des im Bericht erfassten Zeitraumes zu übermitteln und gleichzeitig auf der eigenen Website ständig und leicht auffindbar bereitzustellen.
Verantwortlicher Beauftragter und Zustellungsbevollmächtigter § 5. (1) Diensteanbieter haben eine Person zu bestellen, die die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, erfüllt. Diese Person hatParagraph 5, (1) Diensteanbieter haben eine Person zu bestellen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, erfüllt. Diese Person hat 1. die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten, 2. über eine für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderliche Anordnungsbefugnis zu verfügen, 3. die für die Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu besitzen, sowie 4. über die für die Besorgung ihrer Aufgaben erforderliche Ressourcenausstattung zu verfügen.
Durchsetzung § 6. (1) Kommt ein Diensteanbieter seiner Verpflichtung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder eines Zustellungsbevollmächtigten nicht von sich aus nach, so hat ihn die Behörde schriftlich zur Bestellung binnen einer Frist von sieben Tagen aufzufordern. Sofern ein Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung oder auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt und es erweist sich, dass eine rechtswirksame Zustellung dieser Aufforderung ins Ausland nicht oder in nicht angemessener Zeit durchführbar ist, ist die Aufforderung durch Veröffentlichung auf der Website der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen. Die Aufforderung gilt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung als dem Diensteanbieter zugestellt.
Die Veröffentlichung hat auch den Hinweis zu enthalten, dass weitere Verfügungen der Behörde mit Hinterlegung bei der Behörde und Bereitstellung zur Abholung als zugestellt gelten.Paragraph 6, (1) Kommt ein Diensteanbieter seiner Verpflichtung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder eines Zustellungsbevollmächtigten nicht von sich aus nach, so hat ihn die Behörde schriftlich zur Bestellung binnen einer Frist von sieben Tagen aufzufordern. Sofern ein Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung oder auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt und es erweist sich, dass eine rechtswirksame Zustellung dieser Aufforderung ins Ausland nicht oder in nicht angemessener Zeit durchführbar ist, ist die Aufforderung durch Veröffentlichung auf der Website der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen.
Die Aufforderung gilt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung als dem Diensteanbieter zugestellt. Die Veröffentlichung hat auch den Hinweis zu enthalten, dass weitere Verfügungen der Behörde mit Hinterlegung bei der Behörde und Bereitstellung zur Abholung als zugestellt gelten.
Sie hat auch den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung (Abs. 3) hinzuweisen.(2) Kommt der Diensteanbieter der auf Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder eines Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Aufforderung der Aufsichtsbehörde nicht nach, so hat diese über ihn eine Geldstrafe (Paragraph 10, Absatz eins,) zu verhängen. Sofern der Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung oder auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt und auch keinen verantwortlichen Beauftragten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, an den rechtswirksam zugestellt werden könnte, sind Bescheide oder sonstige Verfügungen der Aufsichtsbehörde bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen.
Die Verständigung des Diensteanbieters von der Hinterlegung hat auf der Website der Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Sie hat auch den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung (Absatz 3,) hinzuweisen.
Beschwerdeverfahren § 7. (1) Nutzer können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit des Meldeverfahrens nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 oder die Unzulänglichkeit des Überprüfungsverfahrens nach § 3 Abs. 4 an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor an den Diensteanbieter gewandt hat und entweder von diesem keine Antwort erhalten hat oder die beiden Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Beschwerdestelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer und dem Diensteanbieter ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.Paragraph 7, (1) Nutzer können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit des Meldeverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder die Unzulänglichkeit des Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 4, an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor an den Diensteanbieter gewandt hat und entweder von diesem keine Antwort erhalten hat oder die beiden Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Beschwerdestelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer und dem Diensteanbieter ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
Geldstrafen § 10. (1) Wer es als allein oder als ein Teil eines Organs zur Vertretung eines Diensteanbieters nach außen berufene oder als eine mit der Befugnis, Entscheidungen im Namen des Diensteanbieters zu treffen, ausgestattete Person in einer Führungsposition trotz Aufforderung der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1) unterlässt, der Pflicht zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 5 Abs. 1 oder der Pflicht zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten gemäß § 5 Abs. 4 nachzukommen, ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu einer Million Euro zu bestrafen. Die Aufsichtsbehörde hat von einer Bestrafung abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Geldstrafe über die juristische Person im Sinne des Abs. 2 verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.Paragraph 10, (1) Wer es als allein oder als ein Teil eines Organs zur Vertretung eines Diensteanbieters nach außen berufene oder als eine mit der Befugnis, Entscheidungen im Namen des Diensteanbieters zu treffen, ausgestattete Person in einer Führungsposition trotz Aufforderung der Aufsichtsbehörde (Paragraph 6, Absatz eins,) unterlässt, der Pflicht zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder der Pflicht zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten gemäß Paragraph 5, Absatz 4, nachzukommen, ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu einer Million Euro zu bestrafen.
Die Aufsichtsbehörde hat von einer Bestrafung abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Geldstrafe über die juristische Person im Sinne des Absatz 2, verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
Die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 ist an die folgenden Bedingungen gebunden:
Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission die Mitteilung der von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen erhalten hat, und nachdem sie die ERGA aufgefordert hat, gemäß Artikel 30b Absatz 3 Buchstabe d eine Stellungnahme abzugeben, trifft die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht. Die Kommission hält den Kontaktausschuss ordnungsgemäß informiert. Entscheidet die Kommission, dass diese Maßnahmen nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, die beanstandeten Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
Eine Abweichung gemäß Unterabsatz 1 ist an die folgenden Bedingungen gebunden:
Der betreffende Mitgliedstaat wahrt die Verteidigungsrechte des betreffenden Mediendiensteanbieters und gibt diesem Anbieter insbesondere Gelegenheit, sich zu den behaupteten Verstößen zu äußern.
Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission die Mitteilung der von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen erhalten hat, und nachdem sie ERGA aufgefordert hat, gemäß Artikel 30b Absatz 3 Buchstabe d eine Stellungnahme abzugeben, trifft die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht. Die Kommission hält den Kontaktausschuss ordnungsgemäß informiert. Entscheidet die Kommission, dass die Maßnahmen nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, die beanstandeten Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
BESTIMMUNGEN FÜR VIDEO-SHARING-PLATTFORM-DIENSTE Artikel 28a
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
Gibt es mehrere andere Unternehmen, die Teil der Gruppe sind und von denen jedes in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt der Video-Sharing-Plattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht.
Die Kommission stellt sicher, dass solche Listen in einer zentralen Datenbank bereitgestellt werden. Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen den Listen wendet sich die Kommission an die betreffenden Mitgliedstaaten, um eine Lösung zu finden. Die Kommission stellt sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen auf diese Datenbank zugreifen können. Die Kommission macht die Informationen in der Datenbank öffentlich zugänglich.
Ist Artikel 3, Absatz 4, Buchst. a Ziffer ii) der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), Amtsblatt L 178 vom 17.7.2000, S. 1, dahin auszulegen, dass unter einer Maßnahme, die einen „bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ betrifft, auch eine gesetzliche Maßnahme verstanden werden kann, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft (wie Kommunikationsplattformen) bezieht, oder erfordert das Vorliegen einer Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung, dass eine Entscheidung bezogen auf einen konkreten Einzelfall (etwa betreffend eine namentlich bestimmte Kommunikationsplattform) getroffen wird?
L 303 vom 28.11.2018, S. 69, der Anwendung einer Maßnahme im Sinne des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 entgegen, die sich nicht auf die auf einer Video-Sharing-Plattform bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos bezieht?“3. Steht Artikel 28 a, Absatz eins, der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), Amtsblatt L 095 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018 aus 1808, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, Amtsblatt L 303 vom 28.11.2018, S. 69, der Anwendung einer Maßnahme im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31 entgegen, die sich nicht auf die auf einer Video-Sharing-Plattform bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos bezieht?“ Mit Urteil vom 09.11.2023 sprach der EuGH in der Rs. C‑376/22 Google Ireland et al. folgendes auszugsweise aus (Hervorhebung nur hier): „[..] 41 Nach Art. 3 Abs. 1 trägt nämlich jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. Art. 3 Abs. 2 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken dürfen, die in den koordinierten Bereich fallen.41 Nach Artikel 3, Absatz eins, trägt nämlich jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. Artikel 3, Absatz 2, bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken dürfen, die in den koordinierten Bereich fallen.
42 Die Richtlinie 2000/31 beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, so dass im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 56 bis 59).42 Die Richtlinie 2000/31 beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, so dass im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Artikel 2, Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 56 bis 59).
43 Folglich obliegt es zum einen jedem Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, diese Dienste durch Vorschriften zu regeln und damit die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/31 genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen.43 Folglich obliegt es zum einen jedem Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, diese Dienste durch Vorschriften zu regeln und damit die in Artikel 3, Absatz 4, Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/31 genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen.
44 Zum anderen ist es nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Sache jedes Mitgliedstaats als Bestimmungsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, den freien Verkehr dieser Dienste nicht dadurch einzuschränken, dass er die Einhaltung zusätzlicher, in den koordinierten Bereich fallender Verpflichtungen vorschreibt, die er erlassen haben mag.
45 Gleichwohl hat es der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 ergibt, trotz „der Regel, dass Dienste der Informationsgesellschaft an der Quelle zu beaufsichtigen sind“ – einer anderen Ausprägung des in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Grundsatzes der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat –, für legitim gehalten, dass die Mitgliedstaaten unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen Maßnahmen ergreifen können, die darauf abzielen, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft einzuschränken.45 Gleichwohl hat es der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 ergibt, trotz „der Regel, dass Dienste der Informationsgesellschaft an der Quelle zu beaufsichtigen sind“ – einer anderen Ausprägung des in Artikel 3, Absatz eins, dieser Richtlinie genannten Grundsatzes der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat –, für legitim gehalten, dass die Mitgliedstaaten unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen Maßnahmen ergreifen können, die darauf abzielen, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft einzuschränken.
46 Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 gestattet es somit einem Mitgliedstaat, in dem ein Dienst der Informationsgesellschaft erbracht wird, unter bestimmten Voraussetzungen vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abzuweichen.46 Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31 gestattet es somit einem Mitgliedstaat, in dem ein Dienst der Informationsgesellschaft erbracht wird, unter bestimmten Voraussetzungen vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abzuweichen.
47 Legte man diese Bestimmung jedoch dahin aus, dass sie die Mitgliedstaaten ermächtigt, generell-abstrakte Maßnahmen zu ergreifen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft gelten, würde dies den in Art. 3 Abs. 1 verankerten Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat in Frage stellen.47 Legte man diese Bestimmung jedoch dahin aus, dass sie die Mitgliedstaaten ermächtigt, generell-abstrakte Maßnahmen zu ergreifen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft gelten, würde dies den in Artikel 3, Absatz eins, verankerten Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat in Frage stellen.
48 Der Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat führt nämlich zu einer Aufteilung der Regelungszuständigkeit zwischen dem Herkunftsmitgliedstaat eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft und dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Dienst erbracht wird, d. h. dem Bestimmungsmitgliedstaat.
49 Würde man den zweiten Mitgliedstaat dazu ermächtigen, nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 generell-abstrakte Maßnahmen zu erlassen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie dieser Dienste gelten, unabhängig davon, ob sie im letztgenannten Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht, würde dies in die Regelungszuständigkeit des ersten Mitgliedstaats eingreifen und bewirken, dass solche Anbieter sowohl den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats als auch jenen des Bestimmungsmitgliedstaats oder der Bestimmungsmitgliedstaaten unterworfen würden. 49 Würde man den zweiten Mitgliedstaat dazu ermächtigen, nach Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31 generell-abstrakte Maßnahmen zu erlassen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie dieser Dienste gelten, unabhängig davon, ob sie im letztgenannten Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht, würde dies in die Regelungszuständigkeit des ersten Mitgliedstaats eingreifen und bewirken, dass solche Anbieter sowohl den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats als auch jenen des Bestimmungsmitgliedstaats oder der Bestimmungsmitgliedstaaten unterworfen würden. [..] 58 Den Mitgliedstaaten zu gestatten, auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 generell-abstrakte Maßnahmen zu ergreifen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, liefe aber letztlich darauf hinaus, die betroffenen Diensteanbieter unterschiedlichen Rechtsvorschriften zu unterwerfen und damit die rechtlichen Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr, die diese Richtlinie beseitigen soll, wieder einzuführen.58 Den Mitgliedstaaten zu gestatten, auf der Grundlage von Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31 generell-abstrakte Maßnahmen zu ergreifen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, liefe aber letztlich darauf hinaus, die betroffenen Diensteanbieter unterschiedlichen Rechtsvorschriften zu unterwerfen und damit die rechtlichen Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr, die diese Richtlinie beseitigen soll, wieder einzuführen.
57 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Richtlinie 2000/31, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, über einen Mechanismus der Aufsicht über potenziell beeinträchtigende Maßnahmen verfolgt wird, der es sowohl der Kommission als auch dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft niedergelassen ist, ermöglicht, dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßnahmen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C‑390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 91).
58 Die Feststellung, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 fallen, bewirkt jedoch nicht, dass solche Maßnahmen diesem Aufsichtsmechanismus entzogen wären.58 Die Feststellung, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31 fallen, bewirkt jedoch nicht, dass solche Maßnahmen diesem Aufsichtsmechanismus entzogen wären.
59 Eine solche Auslegung hat im Gegenteil zur Folge, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht ermächtigt sind, solche Maßnahmen zu ergreifen, so dass sich die Prüfung erübrigt, ob diese Maßnahmen erforderlich sind, um zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerecht zu werden.
60 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung fallen. [..]60 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung fallen. [..] Da die zweite und dritte Vorlagefrage unter der Bedingung der Verneinung der ersten Vorfrage standen, wurde diese vom EuGH nicht mehr entschieden.
In Folge behob der VwGH mit Erkenntnissen vom 20.12. 2023, Zln. Ro 2021/03/0032-8, 0033-7, 0034-6 das Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2021 im ersten Rechtsgang und führte hierin – soweit es für das ggst. Verfahren interessiert – wie folgt aus: „20 Mit den angefochtenen Erkenntnissen hat das Bundesverwaltungsgericht - durch Abweisung der Beschwerden gegen die vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheide der KommAustria - über Antrag der revisionswerbenden Parteien gemäß § 1 Abs. 5 KoPl-G festgestellt, dass diese durch das Anbieten bestimmter näher bezeichneter Kommunikationsplattformen dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen. Diese Feststellung ist - entsprechend der für das Feststellungsverfahren geltenden Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 5 KoPl-G - nicht auf einzelne Bestimmungen des KoPl-G eingeschränkt, sondern bezieht sich auf alle in diesem Gesetz für Kommunikationsplattformen getroffenen Regelungen.„20 Mit den angefochtenen Erkenntnissen hat das Bundesverwaltungsgericht - durch Abweisung der Beschwerden gegen die vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheide der KommAustria - über Antrag der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G festgestellt, dass diese durch das Anbieten bestimmter näher bezeichneter Kommunikationsplattformen dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen. Diese Feststellung ist - entsprechend der für das Feststellungsverfahren geltenden Rechtsgrundlage des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G - nicht auf einzelne Bestimmungen des KoPl-G eingeschränkt, sondern bezieht sich auf alle in diesem Gesetz für Kommunikationsplattformen getroffenen Regelungen.
21 Bei diesen Regelungen handelt es sich jedoch - im Sinne des oben zitierten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union - um generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten. Derartige Regelungen sind somit nicht von der Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31/EG gedeckt, die inhaltlich hinreichend klar, genau und unbedingt ist, um ihr unmittelbare Wirkung zuzuerkennen und die folglich vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann (vgl. - im Hinblick auf Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31/EG - EuGH 19.12.2019, C 390/18, Airbnb Ireland, Rn. 89 f).
Derartigen Regelungen steht daher im Hinblick auf Diensteanbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, das Herkunftslandprinzip des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG entgegen.21 Bei diesen Regelungen handelt es sich jedoch - im Sinne des oben zitierten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union - um generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten. Derartige Regelungen sind somit nicht von der Ausnahmebestimmung des Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31/EG gedeckt, die inhaltlich hinreichend klar, genau und unbedingt ist, um ihr unmittelbare Wirkung zuzuerkennen und die folglich vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann vergleiche - im Hinblick auf Artikel 3, Absatz 4, Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31/EG - EuGH 19.12.2019, C 390/18, Airbnb Ireland, Rn. 89 f).
Derartigen Regelungen steht daher im Hinblick auf Diensteanbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2000/31/EG entgegen.
22 Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates ist verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Ist es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so hat ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (vgl.
EuGH 9.3.1978, 106/77, Simmenthal, Rn. 14 ff; EuGH 19.6.1990, C-213/89, Factortame u. a., Rn. 18; EuGH 8.9.2010, C-409/06, Winner Wetten, Rn. 55, sowie die diese Rechtsprechung des EuGH aufgreifende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2021/03/0098, Rn. 13).22 Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates ist verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Ist es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so hat ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt vergleiche EuGH 9.3.1978, 106/77, Simmenthal, Rn. 14 ff;
EuGH 19.6.1990, C-213/89, Factortame u. a., Rn. 18; EuGH 8.9.2010, C-409/06, Winner Wetten, Rn. 55, sowie die diese Rechtsprechung des EuGH aufgreifende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2021/03/0098, Rn. 13).
23 Die angefochtenen Erkenntnisse, mit denen festgestellt wurde, dass die revisionswerbenden Parteien durch das Anbieten bestimmter näher bezeichneter Kommunikationsplattformen dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen, erweisen sich daher aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts als inhaltlich rechtswidrig.“ 3.4. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides Wie durch die in Punkt II.3.3. dargestellten und in Auszügen wiedergegeben Entscheidungen des EuGH und VwGH nunmehr klargestellt ist, steht der Anwendbarkeit der Normen des KoPl-G (solange dieses bis 17.02.2024 in Geltung stand), auf Dienstanbieter die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, das Herkunftslandprinzip des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG entgegen; die Bestimmungen des KoPl-G erwiesen sich daher insoweit als unionsrechtwidrig. Da die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des KoPl-G nicht erzielt werden kann, waren aufgrund des aus Art. 4 Abs. 3 EUV entspringenden Anwendungsvorranges des Unionsrechts die bezughabenden Bestimmungen des KolP-G gänzlich unangewendet zu lassen.