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{'item': 'W603 1414851-2'}

Obsah (7)§ 8§ 52§ 134§ 20§ 76a§ 76c§ 106

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlW603 1414851-2 Spruch, W603 1414851-2/56E W603 1414851-3/39E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 8Abs. 5 i

Vm § 6 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. Nr. 183/2021 iVm § 3 Abs. 1 und Abs. 3 der

  1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, COVID-19-Maßnahmengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 2021, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, der
  2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, Verwaltungsübertretung Der BF hat seinen privaten Wohnbereich verlassen obwohl das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig war. Es konnte von einem Polizeibeamten festgestellt werden, dass er seinen privaten Wohnbereich verlassen hat, um ein gekauftes Auto abzuholen, was keinen der Ausnahmetatbestände erfüllte und daher einen Verstoß gegen die COVID- 19 Notmaßnahmenverordnung darstellte. Strafe von der Verhängung einer Strafe wurde abgesehen
  3. Form und Datum Strafverfügung vom 04.10.2022 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 25.09.2022 Übertretene Norm § 102 Abs. 1 KFG 1967Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 Verwaltungsübertretung Der BF hat sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass an der hinteren linken Fahrzeugecke Plastikteile lose und abstehend am Fahrzeug waren. Strafe Geldstrafe von 70,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden)
  4. Form und Datum Strafverfügung vom 17.01.2022 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 11.01.2022 Übertretene Norm § 102 Abs. 3
  5. Satz KFGParagraph 102, Absatz 3,
  6. Satz KFG Verwaltungsübertretung Der BF hat als Lenker während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet, obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Das Mobiltelefon wurde auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmung als Navigationssystem verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung festgestellt. Der BF hat die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde. Strafe Geldstrafe von 60,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden)
  7. Form und Datum Strafverfügung vom 27.09.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 14.06.

§ 52lit. a Z 10a St

VOParagraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat in einem Bereich, der außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 19 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Strafe Geldstrafe von 70,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden) 7. Form und Datum Strafverfügung vom 20.09.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 28.04.

§ 134Abs. 3d Z 1 i

Vm § 106 Abs. 2 KFG Paragraph 134, Absatz 3 d, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, KFG Verwaltungsübertretung Der BF hat als Lenker eines KFZ den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung festgestellt. Der BF hat eine Organstrafverfügung nicht bezahlt, obwohl ihm eine solche angeboten wurde. Strafe Geldstrafe von 50,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) 8. Form und Datum Strafverfügung vom 13.09.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 1.-2. 31.08.

  1. § 134 Abs. 1 iVm § 102 Abs. 1a KFG
  2. Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins a, KFG
  3. § 23 Abs. 2 Z 1 iVm § 6 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz
  4. Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz Verwaltungsübertretung
  5. Der BF hat als Lenker eines KFZ mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5t folgende Übertretung begangen: Er hat am 31.08.2021 auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen eine Bescheinigung über lenkfreie Tage/Zeit nicht ausgefolgt, obwohl er auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtenschreibers oder des Kontrollgerätes sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die vorgesehen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen hat.
  6. Der BF hat als Lenker eines KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das KFZ wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet und wurde im KFZ keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt bzw. den Aufsichtsorganen auf Verlangen nicht ausgehändigt, obwohl der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat. Die ausgehändigte Kopie war nicht beglaubigt. Strafe Geldstrafen von
  7. 350,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 22 Stunden)
  8. 120,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 7 Stunden) Zu zahlender Gesamtbetrag: 470,00 EUR
  9. Form und Datum Strafverfügung vom 02.08.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 12.03.

§ 20Abs. 2 St

VOParagraph 20, Absatz 2, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Strafe Geldstrafe von 70,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 8 Stunden) 10. Form und Datum Strafverfügung vom 23.07.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 11.02.

§ 52lit. a Z 10a St

VOParagraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat in einem Bereich, der außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 18 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Strafe Geldstrafe von 70,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 8 Stunden) 11. Form und Datum Strafverfügung vom 22.07.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 29.04.

§ 52lit. a Z 10a St

VOParagraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat an einem Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 11 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Strafe Geldstrafe von 55,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und einer Stunde) 12. Form und Datum Strafverfügung vom 23.06.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 21.06.

§ 76aAbs. 1 St

VOParagraph 76 a, Absatz eins, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat die Fußgängerzone befahren, obwohl dies verboten ist. Strafe Geldstrafe von 40,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) 13. Form und Datum Strafverfügung vom 09.06.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 12.04.

§ 76cAbs. 2 St

VOParagraph 76 c, Absatz 2, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat die in der Begegnungszone zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h um 8 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Strafe Geldstrafe von 40,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) 14. Form und Datum Strafverfügung vom 09.06.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 23.04.

§ 76cAbs. 2 St

VOParagraph 76 c, Absatz 2, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat die in der Begegnungszone zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h um 10 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Strafe Geldstrafe von 45,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) 15. Form und Datum Strafverfügung vom 26.04.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 24.02.

§ 76cAbs. 2 St

VOParagraph 76 c, Absatz 2, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat die in der Begegnungszone zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h um 7 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Strafe Geldstrafe von 40,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) 16. Form und Datum Strafverfügung vom 12.03.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 07.03.

  1. § 102 Abs. 3
  2. Satz KFG
  3. Paragraph 102, Absatz 3,
  4. Satz KFG
  5. § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG
  6. Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG Verwaltungsübertretung
  7. Der BF hat als Lenker während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet, obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Das Mobiltelefon wurde auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmung als Navigationssystem verwendet. Der BF hat die postalische Einzahlung der Organstrafverfügung nicht durchgeführt.
  8. Der BF hat sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette war abgelaufen. Strafe Geldstrafe von
  9. 60,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden)
  10. 80,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) Zu zahlender Gesamtbetrag: 140,00 EUR
  11. Form und Datum Strafverfügung vom 05.03.2021 Zahl BHDO/X/032021011695 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 05.03.

§ 106Abs.

1 KFGParagraph 106, Absatz eins, KFG Verwaltungsübertretung Der BF hat als Lenker nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des KFG eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass er zwei Personen befördert hat, obwohl deren Sicherheit nicht gewährleistet war, da die minderjährigen Personen auf der Rückbank des PKW zwar jeweils Sitzpolster zur Verfügung gehabt hätten, jedoch keines der beiden Kinder mit den Sicherheitsgurten gesichert war. Der BF hat somit seine beiden Töchter (9 und 12 Jahre) ohne jede Sicherung befördert. Strafe Geldstrafe von 140,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 4 Stunden) 18. Form und Datum Strafverfügung vom 26.02.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 1.-2. 18.02.

  1. § 18 Abs. 4 StVO
  2. Paragraph 18, Absatz 4, StVO
  3. § 18 Abs. 1 StVO
  4. Paragraph 18, Absatz eins, StVO Verwaltungsübertretung
  5. Der BF hat als Lenker eines LKW beim Nachfahren hinter einem LKW (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50m eingehalten, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50m einzuhalten hat. Der Abstand betrug nur 19m.
  6. Der BF hat zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,80 Sekunden festgestellt. Strafe Geldstrafe von
  7. 130,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 12 Stunden)
  8. 75,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 10 Stunden) Zu zahlender Gesamtbetrag: 205,00 EUR
  9. Form und Datum Strafverfügung vom 11.12.2020 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 12.10.2020 Übertretene Norm § 18 Abs. 1 StVOParagraph 18, Absatz eins, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Mittels Videomessung wurde ein zeitlicher Abstand von 0,67 Sekunden festgestellt. Strafe Geldstrafe von 125,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 9 Stunden)
  10. Form und Datum Strafverfügung vom 19.11.2020 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 19.10.2020 Übertretene Norm § 102 Abs. 3
  11. Satz KFGParagraph 102, Absatz 3,
  12. Satz KFG Verwaltungsübertretung Der BF hat als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert. Dies wurde bei einer Anhaltung festgestellt. Der BF hat die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde. Strafe Geldstrafe von 60,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden)
  13. Form und Datum Strafverfügung vom 28.10.2020 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 23.10.2020 Übertretene Norm § 102 Abs. 3
  14. Satz KFGParagraph 102, Absatz 3,
  15. Satz KFG Verwaltungsübertretung Der BF hat als Lenker während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet, obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Das Mobiltelefon wurde auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmung als Navigationssystem verwendet. Der BF hat die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde. Strafe Geldstrafe von 60,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden)
  16. Form und Datum Strafverfügung vom 22.05.2020 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 15.12.2019 Übertretene Norm § 7 Abs. 1 lit. a ParkabgabegesetzParagraph 7, Absatz eins, Litera a, Parkabgabegesetz Verwaltungsübertretung Der BF hat mit seinem Fahrzeug eine Verkürzung der Parkabgabe bewirkt, indem für das Abstellen des mehrspurigen Fahrzeugs die in diesem Bereich vorgeschriebene Parkabgabe nicht entrichtet wurde. Strafe Geldstrafe von 50,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 8 Stunden)
  17. Form und Datum Strafverfügung vom 20.05.2020 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 15.05.2020 Übertretene Norm § 103 Abs. 2 KFG Paragraph 103, Absatz 2, KFG Verwaltungsübertretung Der BF wurde als Zulassungsbesitzer eines KFZ mit Schreiben der BHDO aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte KFZ am 01.12.2019 gelenkt hat. Der BF hat diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Er hat auch keine andere Person genannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Strafe Geldstrafe von 55,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden)
  18. Form und Datum Strafverfügung vom 17.04.2020 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung / Übertretene Norm § 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Verwaltungsübertretung Der BF wurde als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs B-501IZ mit Schreiben der BHBR vom 25.02.2020 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem genannten Kennzeichen am 11.01.2020 gelenkt hat. Der BF hat diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Er hat auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Strafe Geldstrafe von 75,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden)
  19. Form und Datum Strafverfügung vom 20.02.2020 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 14.05.2019 Übertretene Norm § 20 Abs. 2 StVOParagraph 20, Absatz 2, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu den Gunsten des BF abgezogen. Strafe Geldstrafe von 55,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und einer Stunde)
  20. Form und Datum Strafverfügung vom 15.01.2020 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 05.08.2019 Übertretene Norm § 7 Abs. 1 lit. a ParkabgabegesetzParagraph 7, Absatz eins, Litera a, Parkabgabegesetz Verwaltungsübertretung Mit dem Fahrzeug des BF wurde eine Verkürzung der Parkabgabe bewirkt, indem für das Abstellen des mehrspurigen Fahrzeuges die in diesem Bereich vorgesehene Parkabgabe nicht entrichtet wurde. Strafe Geldstrafe von 50,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 8 Stunden)
  21. Form und Datum Strafverfügung vom 15.01.2020 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 13.06.2019 Übertretene Normen
  22. §134 Abs. 1 KFG iVm Art. 7 EG-VO 561/
  23. §134 Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 7, EG-VO 561/2006
  24. § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 7 EG-VO 561/
  25. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 7, EG-VO 561/2006
  26. § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/
  27. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, EG-VO 165/2014
  28. § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/
  29. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561/2006
  30. § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/
  31. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561/2006
  32. § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/
  33. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561/2006
  34. § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 32 Abs. 1 EG-VO 165/
  35. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 32, Absatz eins, EG-VO 165/2014
  36. § 102 Abs. 2 KFG
  37. Paragraph 102, Absatz 2, KFG
  38. § 102 Abs. 1 iVm § 82 und § 7 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 4 KDV
  39. Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 82 und Paragraph 7, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KDV
  40. § 102 Abs. 1 iVm § 82 und § 7 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 4 KDV
  41. Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 82 und Paragraph 7, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KDV
  42. § 102 Abs. 1 KFG iVm § 14 Abs. 6b KFG
  43. Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 6 b, KFG
  44. § 23 Abs. 2 Z 4 iVm § 9 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 GütbefG
  45. Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG
  46. § 23 Abs. 2 Z 1 iVm § 6 Abs. 4 GütbefG
  47. Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, GütbefG Verwaltungsübertretungen
  48. Der BF hat als Fahrer eines KFZ, das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: 1.
  49. Am 16.05.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 1 Stunde und 46 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 1.
  50. Am 16.05.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 1 Stunde und 46 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 1.
  51. Am 21.05.2019 wurde die ununterbrochene Lenkzeit um 55 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.1.
  52. Am 21.05.2019 wurde die ununterbrochene Lenkzeit um 55 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.
  53. Der BF hat als Fahrer eines KFZ, das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: 2.
  54. Am 04.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 56 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.2.
  55. Am 04.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 56 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. 2.
  56. Am 05.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 7 Stunden und 43 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.2.
  57. Am 05.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 7 Stunden und 43 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 2.
  58. Am 06.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 1 Stunde und 20 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.2.
  59. Am 06.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 1 Stunde und 20 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. 2.
  60. Am 11.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 59 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.2.
  61. Am 11.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 59 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. 2.
  62. Am 12.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 46 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.2.
  63. Am 12.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 46 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. 2.
  64. Am 12.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 1 Stunde und 30 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.2.
  65. Am 12.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 1 Stunde und 30 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 2.
  66. Am 13.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 1 Stunde und 50 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.2.
  67. Am 13.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 1 Stunde und 50 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
  68. Am 13.06.2019 hat der BF als Fahrer eines KFZ, das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Der BF hat sich als Fahrer nicht im Fahrzeug aufgehalten und war daher nicht in der Lage, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen und hat es unterlassen, die in der EG-VO 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Für den genannten Zeitraum fehlten Aufzeichnungen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Der BF hat sich als Fahrer nicht im Fahrzeug aufgehalten und war daher nicht in der Lage, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen und hat es unterlassen, die in der EG-VO 165 aus 2014, genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Für den genannten Zeitraum fehlten Aufzeichnungen. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
  69. Am 13.06.2019 hat der BF als Fahrer eines KFZ, das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Der BF hat nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Der BF hat nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
  70. Am 13.06.2019 hat der Beschwerdeführer als Fahrer eines KFZ, das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an mehreren Tagen überschritten hat. Die stellte einen schwerwiegenden sowie zwei sehr schwerwiegende Verstöße gegen Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG dar. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an mehreren Tagen überschritten hat. Die stellte einen schwerwiegenden sowie zwei sehr schwerwiegende Verstöße gegen Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG dar.
  71. Am 13.06.2019 hat der BF als Fahrer eines KFZ, das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass er die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an mehreren Tagen überschritten hat. Dies stellte anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Es wurde festgestellt, dass er die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an mehreren Tagen überschritten hat. Dies stellte anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
  72. Am 13.06.2019 hat der BF als Fahrer eines KFZ, das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass der BF von 06.06.2019 bis 07.06.2019 das Fahrzeug gelenkt hat, obwohl das digitale Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß verwendet worden ist. In der Zeit von 06.06.2019 18:28 bis 07.06.2019 06:42 wurde anstelle von Ruhezeit Arbeitszeit aufgezeichnet.
  73. Am 13.06.2019 hat sich der BF als Lenker, obwohl es ihm möglich war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Sicht vom Lenkerplatz des verwendeten KFZ für das sichere Lenken nicht gegeben war, da unmittelbar hinter der Windschutzscheibe im mittleren Bereich des Armaturenbrettes eine Tischablage aus Holz ohne jegliche Sicherung abgelegt war und dadurch auch die Sicht nach vorne eingeschränkt war.
  74. Am 13.06.2019 hat der BF sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der Reifen an der
  75. Achse links (Zwillingsbereifung), innere Reifen nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2mm aufwies.
  76. Am 13.06.2019 hat sich der BF als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der Reifen an der
  77. Achse (Zwillingsbereifung), äußere Reifen nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2mm aufwies.
  78. Am 13.06.2019 hat sich der BF als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass das Fahrzeug der Klasse N nicht mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgestattet war, obwohl Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als 6m, ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein müssen.
  79. Am 13.06.2019 hat der BF als Lenker des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Er hat im Zuge eines grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Gütertransports die Gemeinschaftslizenz bei der Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt nicht vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt bzw. ausgehändigt.
  80. Am 13.06.2019 hat der BF als Lenker des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten werden. Obwohl das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, wurden im KFZ nicht die im GBG angeführten Dokumente mitgeführt, obwohl in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten KFZ während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr bestimmte Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen sind. Der BF hat weder einen Mietvertrag noch einen Beschäftigungsvertrag mit sich geführt. Strafe Geldstrafe von:
  81. 300,00 EUR
  82. 200, 00 EUR
  83. 300,00 EUR
  84. 300,00 EUR
  85. 200,00 EUR
  86. 300,000 EUR
  87. 300,00 EUR
  88. 50,00 EUR
  89. 60,00 EUR
  90. 60,00 EUR
  91. 40,00 EUR
  92. 80,00 EUR
  93. 80,00 EUR Der insgesamt zu zahlende Gesamtbetrag betrug 2.270,00 EUR.
  94. Form und Datum Strafverfügung vom 07.11.2019 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 13.09.2019 Übertretene Norm § 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Verwaltungsübertretung Der BF wurde als Zulassungsbesitzer eines KFZ mit Schreiben der BHDO aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte KFZ am 16.12.2018 gelenkt hat. Der BF hat diese Auskunft nicht innerhalb

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