W603 1414851-3
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2024 GeschäftszahlW603 1414851-3 Spruch, W603 1414851-2/56E W603 1414851-3/39E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX .1981 , Herkunftsstaat: Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3, Top 13, 6971 Hard, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, XXXX und vom XXXX .2023, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2024 und 27.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 .1981 , Herkunftsstaat: Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3, Top 13, 6971 Hard, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, römisch 40 und vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2024 und 27.05.2024 zu Recht:
A.1) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt V. wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. wie folgt zu lauten hat: „V. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 9 FPG, wird gegen Sie ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.“„V. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wird gegen Sie ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.“ A.2) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX .2023, Zl. XXXX , wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem in Spruchpunkt A.1) genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wurde gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG iVm § 11 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 1 und Z 2 NAG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 9 FPG, gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit dem in Spruchpunkt A.1) genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, NAG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 9, FPG, gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Die belangte Behörde stützte sich bei dieser Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppierung, nämlich dem KADYROW-Regime in Tschetschenien, aufweise. Im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld könnten extremistische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden. Es sei anzunehmen, der Beschwerdeführer werde durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und dessen Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versuchen oder versuchten, auf andere Weise eine Person oder Organisation zu unterstützen, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
Der Beschwerdeführer stelle daher eine unmittelbare, tatsächliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Sicherheit der Republik Österreich dar. Für den Beschwerdeführer könne keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Der Beschwerdeführer habe stets in einem tschetschenisch-geprägten Familienverband gelebt und sei mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Er spreche Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau, habe seine Sozialisierung innerhalb eines tschetschenisch-islamischen Umfeldes erhalten und sei seiner Heimat nicht gänzlich entwurzelt. In der Russischen Föderation bestehe für den Beschwerdeführer weder eine Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder staatliche oder private Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, noch sei er in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Auch liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Auch ein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Fortführung des Familienlebens sei, nach Abwägung iSd § 9 BFA-VG, für die belangte Behörde nicht zu erkennen. Da kein Fall des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 vorliege, sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu prüfen. Da die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 FPG vorlägen und die Aufenthaltsbeendigung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht unzulässig sei, sei die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung zu erlassen und zudem festzustellen, dass – aus im Bescheid näher genannten Gründen – die Abschiebung gemäß § 46 FPG des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG auszuschließen, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, wodurch dem Beschwerdeführer auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei. Gegen den Beschwerdeführer sei schließlich – aus im Bescheid näher genannten Gründen – ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen. Die belangte Behörde stützte sich bei dieser Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppierung, nämlich dem KADYROW-Regime in Tschetschenien, aufweise. Im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld könnten extremistische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden.
Es sei anzunehmen, der Beschwerdeführer werde durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und dessen Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versuchen oder versuchten, auf andere Weise eine Person oder Organisation zu unterstützen, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Der Beschwerdeführer stelle daher eine unmittelbare, tatsächliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Sicherheit der Republik Österreich dar. Für den Beschwerdeführer könne keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Der Beschwerdeführer habe stets in einem tschetschenisch-geprägten Familienverband gelebt und sei mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut.
Er spreche Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau, habe seine Sozialisierung innerhalb eines tschetschenisch-islamischen Umfeldes erhalten und sei seiner Heimat nicht gänzlich entwurzelt. In der Russischen Föderation bestehe für den Beschwerdeführer weder eine Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder staatliche oder private Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, noch sei er in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Auch liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Auch ein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Fortführung des Familienlebens sei, nach Abwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG, für die belangte Behörde nicht zu erkennen. Da kein Fall des Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 vorliege, sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu prüfen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, FPG vorlägen und die Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG nicht unzulässig sei, sei die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung zu erlassen und zudem festzustellen, dass – aus im Bescheid näher genannten Gründen – die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG auszuschließen, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, wodurch dem Beschwerdeführer auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei. Gegen den Beschwerdeführer sei schließlich – aus im Bescheid näher genannten Gründen – ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2023 zugestellt (AS 218) und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom XXXX 2023 rechtzeitig mit Beschwerde in vollem Umfang angefochten. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nie bestritten, dass er einen Instagram Account betreibe und er dort mehrere Bilder veröffentlicht habe, die ihn mit diversen Personen aus Tschetschenien zeigten. Unrichtig sei jedoch die Annahme, der Beschwerdeführer befinde irgendwelche Kapitalverbrechen oder Kriegsverbrechen für gut. Aus den Kommentierungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer lediglich für gut befinde, dass Wohnraum geschaffen, bedürftigen Familien geholfen oder auch Schulen gebaut werden sollten.
Von radikalen politischen Ansichten distanziere sich der Beschwerdeführer ausdrücklich, ihm eine radikale Gesinnung zu unterstellen entbehre jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer sei seit langer Zeit in Österreich aufhältig und habe sich in diesem Zusammenhang zu keiner Zeit etwas zu Schulden kommen lassen. Dies zeige sich auch an der von der belangten Behörde vorgenommenen Einvernahme des Beschwerdeführers. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers lägen schon lange zurück. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhältig, gehe einer geregelten Arbeit nach und versorge seine Familie. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer in keinster Weise auch nur annähernd Gründe nachweisen könne, die die Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtfertigten.
Ein Einreiseverbot sei nicht zwingend mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, vielmehr sei im Einzelfall eine Gefährdungsprognose vorzunehmen, wobei im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen sei, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots entgegenstünden. Im konkreten Fall habe die Behörde zwar eine Interessenabwägung vorgenommen, dabei jedoch jene Umstände, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen, zu wenig gewürdigt. Die Beschwerde vermeint – unter Verweis auf die §§ 37 und 38 des Fremdengesetzes 1997 –, die belangte Behörde habe daher zu Unrecht ein Einreiseverbot erlassen. Ein Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung könne ausgeschlossen werden.
Der Beschwerdeführer werde durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt, wozu die Beschwerde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung verweist. Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und auszusprechen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben bzw. angemessen herabzusetzen.
Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 2023 zugestellt (AS 218) und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom römisch 40 2023 rechtzeitig mit Beschwerde in vollem Umfang angefochten. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nie bestritten, dass er einen Instagram Account betreibe und er dort mehrere Bilder veröffentlicht habe, die ihn mit diversen Personen aus Tschetschenien zeigten. Unrichtig sei jedoch die Annahme, der Beschwerdeführer befinde irgendwelche Kapitalverbrechen oder Kriegsverbrechen für gut. Aus den Kommentierungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer lediglich für gut befinde, dass Wohnraum geschaffen, bedürftigen Familien geholfen oder auch Schulen gebaut werden sollten.
Von radikalen politischen Ansichten distanziere sich der Beschwerdeführer ausdrücklich, ihm eine radikale Gesinnung zu unterstellen entbehre jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer sei seit langer Zeit in Österreich aufhältig und habe sich in diesem Zusammenhang zu keiner Zeit etwas zu Schulden kommen lassen. Dies zeige sich auch an der von der belangten Behörde vorgenommenen Einvernahme des Beschwerdeführers. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers lägen schon lange zurück. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhältig, gehe einer geregelten Arbeit nach und versorge seine Familie. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer in keinster Weise auch nur annähernd Gründe nachweisen könne, die die Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtfertigten.
Ein Einreiseverbot sei nicht zwingend mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, vielmehr sei im Einzelfall eine Gefährdungsprognose vorzunehmen, wobei im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen sei, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots entgegenstünden. Im konkreten Fall habe die Behörde zwar eine Interessenabwägung vorgenommen, dabei jedoch jene Umstände, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen, zu wenig gewürdigt. Die Beschwerde vermeint – unter Verweis auf die Paragraphen 37 und 38 des Fremdengesetzes 1997 –, die belangte Behörde habe daher zu Unrecht ein Einreiseverbot erlassen. Ein Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung könne ausgeschlossen werden.
Der Beschwerdeführer werde durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzt, wozu die Beschwerde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung verweist. Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und auszusprechen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben bzw. angemessen herabzusetzen.
Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am XXXX 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Einlangen wurde der belangten Behörde gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG bestätigt (OZ 3).Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am römisch 40 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Einlangen wurde der belangten Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bestätigt (OZ 3).
Mit Beschluss vom 28.08.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurück, hob mit Teilanerkenntnis vom selben Tag Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides auf und erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zu (OZ 4).Mit Beschluss vom 28.08.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurück, hob mit Teilanerkenntnis vom selben Tag Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides auf und erkannte der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zu (OZ 4).
Mit Bescheid vom XXXX .2023 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 1 Z. 1 FPG den Fremdenpass Nr. XXXX , den der Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 FPG damit unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen hatte (Spruchpunkt I.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“, der bis zum XXXX .2024 gültig sei. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eröffnet worden, das im Entscheidungszeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.
Dem Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde gemäß § 88 Abs. 1 FPG der im Bescheidspruch genannte Fremdenpass, gültig vom XXXX .2022 bis zum XXXX .2027, ausgestellt worden. Dieser Fremdenpass im Interesse der Republik Österreich sei dem Beschwerdeführer aufgrund von Informationen, die die belangte Behörde vom LVT XXXX erhalten habe, ausgestellt worden, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen regimefeindlichen Blogger gehandelt habe, der öffentlich (über YouTube) seinen russischen Reisepass zerrissen habe und aufgrund dessen eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Neubeschaffung über die russische Botschaft nicht habe ausgeschlossen werden können. Im XXXX 2023 sei die belangte Behörde vom LVT XXXX darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer im XXXX 2023 nach Tschetschenien gereist sei und sich dort mit führenden Regierungspersönlichkeiten habe ablichten lassen, was bei einer routinemäßigen Sichtung der Social-Media-Kanäle des Beschwerdeführers festgestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.06.2023 (im Verfahren über die Rückkehrentscheidung) angegeben gehabt, er habe zweimal, zuletzt im XXXX 2023, Reisen nach Tschetschenien unternommen, wobei er sowohl einen Inlandsreisepass als auch einen „normalen“ Reisepass der russischen Föderation sowie den österreichischen Fremdenpass besessen habe. Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses sei unter anderem, dass es dem Antragsteller nicht möglich sein dürfe, sich einen Pass seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer habe aber nach eigenen Angaben einen russischen Reisepass besessen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nachweislich möglich gewesen, Reisen in die russische Föderation zu unternehmen, weshalb die Angabe bei der Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses, es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, bei den russischen Vertretungsbehörden einen Antrag auf Ausstellung eines russischen Reisedokuments zu stellen, offenbar nicht zutreffe.
Es stehe daher fest, dass sich der Beschwerdeführer einen Reisepass seines Herkunftslandes beschaffen habe können. Der Beschwerdeführer sei (aus den oben dargestellten Gründen) eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb gemäß § 93 Abs. 1 FPG ein nachträglicher Versagungsgrund eingetreten sei. Dem Beschwerdeführer sei aus diesem Grund gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG der Fremdenpass zu entziehen und sei er verpflichtet, diesen unverzüglich an die Behörde zurückzustellen. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt II. des Bescheides mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides.Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG den Fremdenpass Nr. römisch 40 , den der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG damit unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen hatte (Spruchpunkt römisch eins.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“, der bis zum römisch 40 .2024 gültig sei. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eröffnet worden, das im Entscheidungszeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Dem Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG der im Bescheidspruch genannte Fremdenpass, gültig vom römisch 40 .2022 bis zum römisch 40 .2027, ausgestellt worden. Dieser Fremdenpass im Interesse der Republik Österreich sei dem Beschwerdeführer aufgrund von Informationen, die die belangte Behörde vom LVT römisch 40 erhalten habe, ausgestellt worden, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen regimefeindlichen Blogger gehandelt habe, der öffentlich (über YouTube) seinen russischen Reisepass zerrissen habe und aufgrund dessen eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Neubeschaffung über die russische Botschaft nicht habe ausgeschlossen werden können.
Im römisch 40 2023 sei die belangte Behörde vom LVT römisch 40 darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer im römisch 40 2023 nach Tschetschenien gereist sei und sich dort mit führenden Regierungspersönlichkeiten habe ablichten lassen, was bei einer routinemäßigen Sichtung der Social-Media-Kanäle des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.06.2023 (im Verfahren über die Rückkehrentscheidung) angegeben gehabt, er habe zweimal, zuletzt im römisch 40 2023, Reisen nach Tschetschenien unternommen, wobei er sowohl einen Inlandsreisepass als auch einen „normalen“ Reisepass der russischen Föderation sowie den österreichischen Fremdenpass besessen habe.
Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses sei unter anderem, dass es dem Antragsteller nicht möglich sein dürfe, sich einen Pass seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer habe aber nach eigenen Angaben einen russischen Reisepass besessen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nachweislich möglich gewesen, Reisen in die russische Föderation zu unternehmen, weshalb die Angabe bei der Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses, es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, bei den russischen Vertretungsbehörden einen Antrag auf Ausstellung eines russischen Reisedokuments zu stellen, offenbar nicht zutreffe. Es stehe daher fest, dass sich der Beschwerdeführer einen Reisepass seines Herkunftslandes beschaffen habe können.
Der Beschwerdeführer sei (aus den oben dargestellten Gründen) eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb gemäß Paragraph 93, Absatz eins, FPG ein nachträglicher Versagungsgrund eingetreten sei. Dem Beschwerdeführer sei aus diesem Grund gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG der Fremdenpass zu entziehen und sei er verpflichtet, diesen unverzüglich an die Behörde zurückzustellen. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX .2023 zugestellt und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom XXXX .2023 rechtzeitig mit Beschwerde in vollem Umfang angefochten. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die im Bescheid „aufgestellten Behauptungen nicht der Richtigkeit entsprechen.“ Es werde darauf hingewiesen, dass zu ranghohen tschetschenischen Politikern und Geistlichen keine Kontakte gepflegt würden. Ein Naheverhältnis zu Ramsan KADYROW bestehe nicht. Angemerkt werde zudem, dass ein Naheverhältnis zu extremistischen Gruppierungen ausgeschlossen werden könne. Aus der Begründung des Teilerkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2023, W603 1414851-2 ergebe sich, dass jedenfalls keine Gefahr in Verzug vorliege.
Die Tatbestandsmerkmale des § 93 Abs. 1 Z. 1 FPG lägen nicht vor, wozu das Bundesverwaltungsgericht zur genannten Zahl noch eine Hauptentscheidung zu treffen habe. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen. Zudem stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 .2023 zugestellt und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom römisch 40 .2023 rechtzeitig mit Beschwerde in vollem Umfang angefochten.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die im Bescheid „aufgestellten Behauptungen nicht der Richtigkeit entsprechen.“ Es werde darauf hingewiesen, dass zu ranghohen tschetschenischen Politikern und Geistlichen keine Kontakte gepflegt würden. Ein Naheverhältnis zu Ramsan KADYROW bestehe nicht. Angemerkt werde zudem, dass ein Naheverhältnis zu extremistischen Gruppierungen ausgeschlossen werden könne. Aus der Begründung des Teilerkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2023, W603 1414851-2 ergebe sich, dass jedenfalls keine Gefahr in Verzug vorliege. Die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG lägen nicht vor, wozu das Bundesverwaltungsgericht zur genannten Zahl noch eine Hauptentscheidung zu treffen habe.
Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen. Zudem stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2023, W603 1414851-3/4Z wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Ausführungen der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht substanziell entgegengetreten ist und auch nicht nachvollziehbar vorgebracht hat, dass für ihn damit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Anhaltspunkte für einen derartigen unverhältnismäßigen Nachteil waren für das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht erkennbar.
Am XXXX .2023 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einem Protokollvermerk und eine gekürzte Urteilsausfertigung zur GZ XXXX des Landesgerichts XXXX , wonach der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Hauptverhandlung am XXXX .2023 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt wurde, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (OZ 5). Am XXXX .2023 reichte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2023 betreffend den urteilsgegenständlichen Sachverhalt nach (OZ 7).Am römisch 40 .2023 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einem Protokollvermerk und eine gekürzte Urteilsausfertigung zur GZ römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Hauptverhandlung am römisch 40 .2023 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt wurde, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (OZ 5).
Am römisch 40 .2023 reichte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 2023 betreffend den urteilsgegenständlichen Sachverhalt nach (OZ 7).
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.05.2024 und 27.05.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters (nur am 03.05.2024), eines Vertreters der belangten Behörde und von Dolmetschern für die russische Sprache durch. In der Tagsatzung vom 27.05.2024 wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen, die zum ersten Termin trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zitierungen der Ordnungszahlen (OZ) beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf die OZ im Akt W603 1414851-2 (Rückkehrentscheidung u.a.). Dieselben Informationen bzw. Aktenbestandteile wurden auch zum Akt W603 1414851-3 (Entziehung des Fremdenpasses) genommen, werden aber einheitlich mit der OZ des zuerst eingelangten Verfahrens Akt W603 1414851-2 referenziert.
Beweis wurde insbesondere erhoben durch: ● Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde zu GZ XXXX Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde zu GZ römisch 40 ● Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde zu GZ XXXX Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde zu GZ römisch 40 ● vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auszüge aus ZMR, Strafregister und AJ-WEB (OZ 2); ● Auskünfte der Bezirkshauptmannschaften XXXX (OZ 11) und XXXX (OZ 15) betreffend Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers; Auskünfte der Bezirkshauptmannschaften römisch 40 (OZ 11) und römisch 40 (OZ 15) betreffend Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers; ● Einsichtnahme in die Strafurteile zu GZ o XXXX des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2007 o römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2007 o XXXX des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2009o römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2009 o XXXX des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2012o römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2012 o XXXX des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2015o römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015 o XXXX des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023o römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023 ● Stellungnahme der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst vom XXXX .2024 (OZ 19) Stellungnahme der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst vom römisch 40 .2024 (OZ 19) ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Russische Föderation, Kongress des Volks der Republik Tschetschenien 2023 vom 08.03.2024 (OZ 22) ● OSIF Report der Staatendokumentation – Russland, Menschenrechtsverletzungen Tschetschenien; Persönlichkeiten vom 08.03.2024 (OZ 22); ● Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX .2024 (OZ 27); Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2024 (OZ 27); ● Niederschrift vom 03.05.2024, einschließlich Parteienvernehmung des Beschwerdeführers am 03.05.2023 (OZ 29); ● Niederschrift vom 27.05.2024, einschließlich Vernehmung der Zeugin XXXX am 27.05.2023 (OZ 52); Niederschrift vom 27.05.2024, einschließlich Vernehmung der Zeugin römisch 40 am 27.05.2023 (OZ 52); ● Einsichtnahme in ein vom Beschwerdeführer auf YouTube veröffentlichten Videos samt Übersetzung (OZ 17);
● Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2024 betreffend Schulden des Beschwerdeführers wegen Unterhaltsvorschussbeträgen (OZ 43); Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 2024 betreffend Schulden des Beschwerdeführers wegen Unterhaltsvorschussbeträgen (OZ 43); ● Länderinformationen Russische Föderation V13 vom 08.11.2023.
1.1. Person des Beschwerdeführers und Aufenthaltstitel Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX .1981 in Grosny in Tschetschenien geboren, ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache und Russisch (Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2024 = VP S. 10). Der Beschwerdeführer hat Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache, die es ihm ermöglichen, Alltagsgespräche sicher bewältigen zu können. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 .1981 in Grosny in Tschetschenien geboren, ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache und Russisch (Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2024 = VP S. 10). Der Beschwerdeführer hat Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache, die es ihm ermöglichen, Alltagsgespräche sicher bewältigen zu können.
Der Beschwerdeführer besuchte in Tschetschenien die Schule und war anschließend auf der Universität in Grosny inskribiert, ohne allerdings ein Studium abzuschließen. Eine Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer in Tschetschenien nicht absolviert (VP S. 9).
Der Beschwerdeführer wurde in einem tschetschenischen Umfeld sozialisiert. Er ist mit den Gepflogenheiten in der russischen Föderation, im Speziellen der Teilrepublik Tschetschenien, vertraut.
Eine Schwester, einen Bruder, ein Onkel sowie einige Verwandte von der Mutterseite des Beschwerdeführers leben derzeit noch in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer hat mit diesen Verwandten regelmäßig telefonisch oder über WhatsApp Kontakt. Der Beschwerdeführer hat auch drei oder vier Freunde bzw. Kollegen in Tschetschenien (VP S.10).
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2004 illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX .2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX 2004, GZ: XXXX , gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Aufgrund geänderter Umstände in seinem Herkunftsland erkannte das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX 2010 dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab, erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom XXXX .2011, GZ: XXXX , insoweit stattgegeben, als die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für unzulässig erklärt wurde.Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2004 illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 .2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 2004, GZ: römisch 40 , gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Aufgrund geänderter Umstände in seinem Herkunftsland erkannte das Bundesasylamt mit Bescheid vom römisch 40 2010 dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab, erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom römisch 40 .2011, GZ: römisch 40 , insoweit stattgegeben, als die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für unzulässig erklärt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vom Magistrat der Stadt XXXX ein befristeter Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt. Nach Ablauf dieses Titels wurde ihm durch den Magistrat der Stadt XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge jeweils von den zuständigen Behörden verlängert, zuletzt am XXXX .2021 durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX (Gültigkeit bis XXXX .2024; GZ: 00006548-01-2). Ein Verlängerungsverfahren hinsichtlich dieses Aufenthaltstitels ist derzeit nicht anhängig (VP S. 9).Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vom Magistrat der Stadt römisch 40 ein befristeter Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt. Nach Ablauf dieses Titels wurde ihm durch den Magistrat der Stadt römisch 40 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge jeweils von den zuständigen Behörden verlängert, zuletzt am römisch 40 .2021 durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (Gültigkeit bis römisch 40 .2024; GZ: 00006548-01-2). Ein Verlängerungsverfahren hinsichtlich dieses Aufenthaltstitels ist derzeit nicht anhängig (VP S. 9).
Mit Scheiben des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wurde die belangte Behörde um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht, da der Beschwerdeführer im März 2023 an einem Kongress in Tschetschenien teilgenommen habe und Kontakte zu ranghohen tschetschenischen Politikern und Geistlichen pflegen würde und daher ein Naheverhältnis des Beschwerdeführers zum Regime des Ramsan KADYROW möglich sei, weshalb der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle.Mit Scheiben des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wurde die belangte Behörde um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht, da der Beschwerdeführer im März 2023 an einem Kongress in Tschetschenien teilgenommen habe und Kontakte zu ranghohen tschetschenischen Politikern und Geistlichen pflegen würde und daher ein Naheverhältnis des Beschwerdeführers zum Regime des Ramsan KADYROW möglich sei, weshalb der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle.
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über einen Reisepass der Russische Föderation.
Der Beschwerdeführer ist gesund, er ist nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung und nimmt nicht regelmäßig Medikamente ein (VP S. 7). Auch hinsichtlich der Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers liegen keine akuten psychischen oder physischen Erkrankungen vor (OZ 13, OZ 27, Verhandlungsprotokoll vom 27.05.2024 = VP II S. 9).Der Beschwerdeführer ist gesund, er ist nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung und nimmt nicht regelmäßig Medikamente ein (VP S. 7). Auch hinsichtlich der Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers liegen keine akuten psychischen oder physischen Erkrankungen vor (OZ 13, OZ 27, Verhandlungsprotokoll vom 27.05.2024 = VP römisch zwei S. 9).
1.2. Integration, Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer lebt seit etwa 20 Jahren in Österreich, derzeit in XXXX . Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich seit 2005, wenn auch mit Unterbrechungen, mit der russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft, XXXX , geboren am XXXX 1987, liiert (VP S. 16; VP II S. 7). Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sind nicht verheiratet (VP S. 15; VP II S. 6). Aus der Verbindung gingen fünf, derzeit noch minderjährige Kinder – die Söhne XXXX , geb. 2006 und XXXX , geb. 2007, sowie die Töchter XXXX , geb. 2011, XXXX , geb. 2013 und XXXX , geb. 2022; alle mit Familienname XXXX – hervor, die ebenfalls russische Staatsangehörige sind (VP S. 17; VP II S. 9). Der Beschwerdeführer hat die Kinder anerkannt (VP S. 20;
VP II S. 9), er hat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin auch die Obsorgeberechtigung für die Kinder (VP S. 20; VP II S. 10).Der Beschwerdeführer lebt seit etwa 20 Jahren in Österreich, derzeit in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich seit 2005, wenn auch mit Unterbrechungen, mit der russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft, römisch 40 , geboren am römisch 40 1987, liiert (VP S. 16; VP römisch zwei S. 7). Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sind nicht verheiratet (VP S. 15; VP römisch zwei S. 6). Aus der Verbindung gingen fünf, derzeit noch minderjährige Kinder – die Söhne römisch 40 , geb. 2006 und römisch 40 , geb. 2007, sowie die Töchter römisch 40 , geb. 2011, römisch 40 , geb. 2013 und römisch 40 , geb. 2022; alle mit Familienname römisch 40 – hervor, die ebenfalls russische Staatsangehörige sind (VP S. 17;
VP römisch zwei S. 9). Der Beschwerdeführer hat die Kinder anerkannt (VP S. 20; VP römisch zwei S. 9), er hat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin auch die Obsorgeberechtigung für die Kinder (VP S. 20; VP römisch zwei S. 10).
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seine fünf Kinder sind in Österreich asylberechtigt, wobei sie den Asylstatus durch Erstreckung bzw. Ableitung ohne eigene Asylgründe erworben haben (VP S. 20; VP II S. 9).Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seine fünf Kinder sind in Österreich asylberechtigt, wobei sie den Asylstatus durch Erstreckung bzw. Ableitung ohne eigene Asylgründe erworben haben (VP S. 20; VP römisch zwei S. 9).
Der Beschwerdeführer lebt mit der Lebensgefährtin und den fünf Kindern derzeit in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Der Beschwerdeführer lebt mit der Lebensgefährtin und den fünf Kindern derzeit in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 .
In Österreich leben auch die Mutter, XXXX Schwestern und ein Onkel des Beschwerdeführers. Weitere Verwandte im Schengen-Raum sind eine Schwester und ein Onkel in XXXX (VP S. 14). Eine weitere Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers leben in Tschetschenien (VP S. 10). Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Familienangehörigen ist nicht hervorgekommen, der Beschwerdeführer hält aber Kontakt mit ihnen, überwiegend über WhatsApp, teilweise auch über Besuche (VP S. 14). Der Vater des Beschwerdeführers hat ebenfalls in Österreich gelebt, ist aber bereits verstorben (VP S. 11). Die Eltern der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wohnen in XXXX (VP II S. 10).In Österreich leben auch die Mutter, römisch 40 Schwestern und ein Onkel des Beschwerdeführers. Weitere Verwandte im Schengen-Raum sind eine Schwester und ein Onkel in römisch 40 (VP S. 14). Eine weitere Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers leben in Tschetschenien (VP S. 10). Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Familienangehörigen ist nicht hervorgekommen, der Beschwerdeführer hält aber Kontakt mit ihnen, überwiegend über WhatsApp, teilweise auch über Besuche (VP S. 14). Der Vater des Beschwerdeführers hat ebenfalls in Österreich gelebt, ist aber bereits verstorben (VP S. 11). Die Eltern der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wohnen in römisch 40 (VP römisch zwei S. 10).
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, in Österreich aber nicht nachhaltig beruflich integriert. Er verfügt über Führerscheine für LKW und Bus, die er in Österreich erworben hat (VP S. 11). Schul-, Berufs- oder sonstige Ausbildungen hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht absolviert (VP S. 11).
Der Beschwerdeführer hat über XXXX € Schulden, ca. XXXX € davon sind Schulden gegenüber der öffentlichen Hand wegen bisher nicht zurückgezahlter Unterhaltsvorschusszahlungen für seine Kinder aus den Jahren 2014, 2015 und 2018 (VP S. 13; OZ 43).Der Beschwerdeführer hat über römisch 40 € Schulden, ca. römisch 40 € davon sind Schulden gegenüber der öffentlichen Hand wegen bisher nicht zurückgezahlter Unterhaltsvorschusszahlungen für seine Kinder aus den Jahren 2014, 2015 und 2018 (VP S. 13; OZ 43).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen tschetschenischen Freund, der XXXX im selben Unternehmen gearbeitet hat, wie der Beschwerdeführer. Er trifft sich gelegentlich auch mit Österreichern, z.B. auf einen Kaffee. Der Beschwerdeführer hat auch eine Bekannte in XXXX (VP S. 15, 20). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Unterstützungserklärungen von Freunden, Bekannten oder Arbeitgebern vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen tschetschenischen Freund, der römisch 40 im selben Unternehmen gearbeitet hat, wie der Beschwerdeführer. Er trifft sich gelegentlich auch mit Österreichern, z.B. auf einen Kaffee. Der Beschwerdeführer hat auch eine Bekannte in römisch 40 (VP S. 15, 20). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Unterstützungserklärungen von Freunden, Bekannten oder Arbeitgebern vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in Vereinen, er war dies auch nie (VP S. 15).
Die Bezirkshauptmannschaft XXXX verhängte gegen den Beschwerdeführer ein bis XXXX .2028 aufrechtes Waffenverbot (OZ 7).Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 verhängte gegen den Beschwerdeführer ein bis römisch 40 .2028 aufrechtes Waffenverbot (OZ 7).
Der Beschwerdeführer war in folgenden XXXX Zeiträumen nicht polizeilich gemeldet:Der Beschwerdeführer war in folgenden römisch 40 Zeiträumen nicht polizeilich gemeldet:
XXXX . römisch 40 .
1.3. Politische Einstellung des Beschwerdeführers 1.3.1. Teilnahme am Tschetschenien Kongress im März 2023 in Grosny Der Beschwerdeführer reiste im März 2023 nach Grosny, Tschetschenien, und nahm dort am Kongress des Volks der Republik Tschetschenien 2023 (in der Folge: „Tschetschenien Kongress“) teil. Der Beschwerdeführer wurde nicht gezwungen, an diesem Kongress teilzunehmen oder tat es deshalb, weil Familienmitglieder bedroht wurden.
1.3.2. Kontakte zu Personen aus dem Umfeld des tschetschenischen Republikoberhauptes Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Tschetschenien Kongresses im März 2023 in Grosny das tschetschenische Oberhaupt Ramsan KADYROW persönlich traf.
Der Beschwerdeführer traf sich im Umfeld des Tschetschenien Kongresses im März 2023 in Grosny allerdings mit den nachfolgend genannten Personen, die fast ausschließlich wichtige Positionen im Umfeld der Regierung von Ramsan KADYROW belegen. KADYROW erwähnt, mit Ausnahme von Mansur SOLTAEV und Rubati MITSAJEWA, alle dieser Personen häufig in seinen sozialen Netzwerken und bezeichnet sie als Brüder und in vielen Fällen als vertrauenswürdig.
Der Beschwerdeführer ließ sich mit Adam DELIMCHANOV gemeinsam fotografieren und veröffentlichte dieses Foto später mit folgendem Kommentar auf einem Social Media Kanal:
DELIMCHANOV ist Abgeordneter der Staatsduma und erster stellvertretender Vorsitzender des Duma-Ausschusses für Sicherheit und Korruptionsbekämpfung. Er ist Mitglied von "Einiges Russland" und Berater von Ramsan KADYROW in allgemeinen Fragen. DELIMANCHOW wird mit einigen Morden in Verbindung gebracht und trägt in Tschetschenien den Beinamen „der Vollstrecker“. In den 1990er Jahren war DELIMCHANOV der persönliche Fahrer von Salman RADUJEW, unter dessen Führung eine Gruppe von Terroristen ein Krankenhaus in Kizlyar überfallen und mehr als 3.000 Geiseln genommen hat. Darüber hinaus war RADUJEW an Bombenanschlägen in Moskau und Wolgodonsk beteiligt. DELIMCHANOV wurde auch verdächtigt, an der Ermordung des FSB-Offiziers und Kommandeurs des Gorets-Bataillons Mowladi BAISAROV in Moskau beteiligt gewesen zu sein, der Ramsan KADYROW scharf kritisiert hatte. Adam DELIMCHANOW ist ein enger Freund, Berater und die rechte Hand von Ramsan KADYROW.
Der Beschwerdeführer postete am XXXX .2023 auf seinem Social-Media-Account ein Video, das Magomed DAUDOV bei einer Rede auf dem Tschetschenien Kongress zeigt (Bescheid S. 167). Der Beschwerdeführer postete am römisch 40 .2023 auf seinem Social-Media-Account ein Video, das Magomed DAUDOV bei einer Rede auf dem Tschetschenien Kongress zeigt (Bescheid S. 167).
Magomed DAUDOV ist der Sprecher des tschetschenischen Parlaments. Er spielt nach Meinung von Human Rights Watch eine Schlüsselrolle bei der Organisation der „Säuberung“ der Teilrepublik von Homosexuellen. Tschetschenen, die gefoltert wurden, sagten, dass DAUDOV persönlich die Schläge und Demütigungen von angeblichen Homosexuellen im Argun-Gefängnis beaufsichtigte. Magomed DAUDOV wurde Ende 2014 in die Sanktionsliste des US-Außenministeriums wegen der „Folterung und Entführung des Aktivisten Ruslan Kutajew“ aufgenommen. Die Sanktionen beinhalten ein Einreiseverbot für diese Personen in die Vereinigten Staaten und ein Einfrieren ihrer Vermögenswerte in den USA. Auf seinem Telegram-Kanal hat Ramsan KADYROW am 17.08.2023 über Magomed DAUDOV festgehalten, er sei „wirklich stolz auf unseren Bruder. Ich bin aufrichtig froh, dass mich mit ihm eine langjährige Freundschaft und Kampfbruderschaft verbindet. In den schwierigsten Zeiten für die Republik hat Magomed Daudov gemeinsam mit uns, Schulter an Schulter, mutig gegen Banden internationaler Terroristen gekämpft und diesen Weg bis zu ihrer vollständigen Vernichtung ehrenvoll bestanden.“ Magomed DAUDOV, auch bekannt als „Lord“, ist Quellenangaben zufolge die dritte Person in der inoffiziellen tschetschenischen Hierarchie (nach KADYROW und DELIMCHANOV).
Der Beschwerdeführer traf sich anlässlich seines Aufenthalts in Grosny im März 2023 auch mit Isa IBRAGIMOV und ließ sich mit diesem in einem Büro gemeinsam fotografieren bzw. filmen, wie das folgende Foto (Bescheid S. 172) zeigt:
Isa IBRAGIMOV ist der tschetschenische Minister für Jugendangelegenheiten. Er unterstützte im Jahr 2019 öffentlich den ehemaligen Bürgermeister der tschetschenischen Hauptstadt Grosny, der Frauen mit einem Elektroschock erniedrigte und forderte. Laut öffentlichen Kommentaren des Ramsan KADYROW zeichnet sich Isa IBRAGIMOV durch seinen großen Fleiß, seine verantwortungsvolle Herangehensweise an die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben und seine hohe Effizienz aus. Ein Naheverhältnis des Isa IBRAGOMOV zu KADYROW wird durch folgenden Kommentar des letzteren bestätigt: „Unter seiner Führung hat das Ministerium eine enorme Arbeit im Bereich der Jugendpolitik geleistet. Isa Magomed-Khabiyevich genießt großes Vertrauen und Unterstützung bei der Jugend, niemand zweifelt an seiner Professionalität und seinen hohen moralischen Qualitäten.
Ich gratuliere ihm ganz herzlich zu seinem Geburtstag! Ich wünsche ihm Gesundheit, Wohlstand und Erfolg im Dienste des Volkes und unseres Vaterlandes – Russland“. Der Beschwerdeführer veröffentlichte ein bei seinem Treffen mit IBRAGIMOV erstelltes gemeinsames Video im März 2023 mit einem Kommentar, indem er daraufhin wies, er habe sich „mit seinem lieben Bruder, dem Minister für Sport und Jugendpolitik Isa Ibragimov“ getroffen und während des Treffens die Entwicklung des Sports in der tschetschenischen Republik besprochen. Isa IBRAGIMOV habe dem Beschwerdeführer dabei einen Plan, Sportanlagen und ein Schwimmbad zu bauen, gezeigt. Der Beschwerdeführer hob „den unschätzbaren Beitrag von Isa IBRAGIMOV zu Entwicklung des Sports in der tschetschenischen Republik“ hervor und sei sich sicher, dass dieser in Zukunft „für unsere Jugend nützlich sein wird“.
Der Beschwerdeführer traf sich auch mit Achmed DUDAEV, dem Minister Tschetscheniens für nationale Politik, Außenbeziehungen, Presse und Information. Das Treffen, bei dem laut Blog des Beschwerdeführers die Situation in der tschetschenischen Republik sowie Fragen im Zusammenhang mit der Situation in Syrien und in der Türkei besprochen worden, fand in einem Büro statt, wie der Hintergrund des folgenden Fotos (Bescheid S. 173) zeigt:
Laut Medienberichten war DUDAEV direkt in der Kampfzone im Donbass, wobei er eine Uniform ohne Medienkennzeichen trug, was auf seine Teilnahme an den Kampfhandlungen der Russischen Föderation gegen die Ukraine in der Rolle eines Kämpfers schließen lässt. Ein in der Anfragebeantwortung verlinktes Youtube-Video (https://www.youtube.com/watch?v=hupqcNqOt-s) zeigt DUDAEV in Uniform in einem Militärfahrzeug in Mariopol mit anderen bewaffneten Soldaten:ris-attachment://hauptdokument.img4is.png , Laut Medienberichten war DUDAEV direkt in der Kampfzone im Donbass, wobei er eine Uniform ohne Medienkennzeichen trug, was auf seine Teilnahme an den Kampfhandlungen der Russischen Föderation gegen die Ukraine in der Rolle eines Kämpfers schließen lässt. Ein in der Anfragebeantwortung verlinktes Youtube-Video (https://www.youtube.com/watch?v=hupqcNqOt-s) zeigt DUDAEV in Uniform in einem Militärfahrzeug in Mariopol mit anderen bewaffneten Soldaten:
Achmed DUDAEV rechtfertigte auch die aktive Beteiligung tschetschenischer Verbände am Krieg gegen die Ukraine auf Seiten der Russischen Föderation und bezeichnete die ukrainischen Verteidiger als "gottlos" und "Anhänger des wahren Bösen". Ahmed DUDAEV wird als Berater von Ramsan KADYROW bezeichnet. Auf seinem Telegram-Kanal bezeichnet Ramsan Kadyrow Achmed DUDAEV als einen klugen und talentierten Staatsmann, der in den letzten Jahren viel für das Land geleistet hat.
Der Beschwerdeführer ließ sich mit Mansur SOLTAEV, dem tschetschenischen Ombudsmann, fotografieren und veröffentlichte das Foto (Bescheid S. 174) samt Kommentar auf seinem Social-Media-Auftritt:
Mansur SOLTAEV wird in den Medien auch als Berater von KADYROW bezeichnet, jedoch finden sich nicht sehr viele Beiträge zu ihm in den sozialen Medien. Laut Beschluss (GASP) 2023/1218 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen ist Mansur SOLTAEV für Menschenrechtsverletzungen, die Verfolgung von Kriegsgegnern und die Unterdrückung von Protesten gegen die Mobilisierung russischer Soldaten verantwortlich. Er ist auch an der Deportation von Zivilpersonen aus den sogenannten „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk beteiligt, einschließlich der Verbringung ukrainischer Kinder in militärische Ausbildungslager in Tschetschenien. Mansur SOLTAEV ist deshalb mit EU Sanktionen belegt.
Der Beschwerdeführer ließ sich mit Salah MEZHIEV, dem Leiter der geistlichen Verwaltung der Muslime und Mufti von Tschetschenien fotografieren und veröffentlichte auch dieses Foto mit einem Kommentar (Bescheid S. 166):
Salah MEZHIEV veröffentlichte im Februar 2022 auf dem Instagram-Account der "Grosny"-ChGTRK (Tschetschenische Staatliche Fernseh- und Rundfunkgesellschaft) einen besonderen Appell an das tschetschenische Volk zu den Ereignissen in der Ukraine. Darin meinte er, dass diejenigen, die in der Ukraine kämpfen, "in den Dschihad gegangen sind", weil zusammen mit der NATO "all der Schmutz" und alles, was nach der Religion inakzeptabel ist, nach Russland kommen wird. "Deshalb kämpfen diejenigen, die dort kämpfen, um des Korans willen, um Allahs willen, damit sich dieser Schmutz nicht unter uns verbreitet. Sie sind im Dschihad, daran gibt es keinen Zweifel". MEZHIEV wurde in einem Telegram-Beitrag vom 28.08.2023 von Ramsan KADYROW als „mein lieber Bruder, der Mufti der Tschetschenischen Republik Salakh-Khadji Mezhiyev“ bezeichnet, mit dem er das Problem der Neuerungen bei der Eheschließung erörtert habe.
Der Beschwerdeführer traf auch mit dem Leiter der tschetschenischen Abteilung des russischen Pensionsfonds Mokhmad-Emi AKHMADOV zusammen und ließ sich mit ihm fotografieren (Bescheid S. 175):
Laut dem vom Beschwerdeführer diesbezüglich geposteten Kommentar heißt der Beschwerdeführer die Politik von Ramsan KADYROW gut, durch die sich die Situation in der tschetschenischen Republik verbessert habe.
Auch Mokhamed-Emi AKHMADOV weist eine unmittelbare Nähe zu Ramsan KADYROW auf, der in einem Beitrag u.a. Folgendes über AKHMADOV schrieb: „Ich gratuliere Mokhmad-Emi Achmadow, dem Leiter des Sozialfonds der Russischen Föderation in der Tschetschenischen Republik, zu seinem Geburtstag, lieber Bruder! Mokhmad-Emi Isaevich ist ein hochrangiger Fachmann und ein würdiger Vertreter unseres Teams. … Ich bin froh, dass ein so verantwortungsbewusster und zuverlässiger Fachmann wie Mochmad-Emi Isaevich in unserem Team arbeitet.“ Der Beschwerdeführer traf sich im Umfeld des tschetschenischen Kongresses im März 2023 in Grosny auch mit Rubati MITSAJEWA, die früher viele Jahre lang die Interessen von Brigadegeneral Achmed SAKAJEW, einem "Euro-Itschkerianer" in Europa vertrat, später aber mit Erlaubnis von Ramsan KADYROW aus Deutschland nach Grosny zurückgekehrt. Rubati MITSAJEWA hatte jedenfalls anlässlich ihrer Rückkehr nach Tschetschenien im Dezember 2021 Kontakt mit KADYROW, wie sich aus einem Video (https://www.youtube.com/watch?app=desktop&v=I2OwLgPvlXE) ergibt, das die beiden unter anderem bei einem gemeinsamen Tanz zeigt (vgl. folgendes Foto aus diesem Video):Der Beschwerdeführer traf sich im Umfeld des tschetschenischen Kongresses im März 2023 in Grosny auch mit Rubati MITSAJEWA, die früher viele Jahre lang die Interessen von Brigadegeneral Achmed SAKAJEW, einem "Euro-Itschkerianer" in Europa vertrat, später aber mit Erlaubnis von Ramsan KADYROW aus Deutschland nach Grosny zurückgekehrt. Rubati MITSAJEWA hatte jedenfalls anlässlich ihrer Rückkehr nach Tschetschenien im Dezember 2021 Kontakt mit KADYROW, wie sich aus einem Video (https://www.youtube.com/watch?app=desktop&v=I2OwLgPvlXE) ergibt, das die beiden unter anderem bei einem gemeinsamen Tanz zeigt vergleiche folgendes Foto aus diesem Video): .
Es können keine aktuellen Beiträge gefunden werden, die belegen, dass Rubati MITSAJEWA sich aktuell im Beraterkreis von KADYROW befindet.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer persönliche Kontakte zu den genannten, teilweise hochrangigen tschetschenischen Politikern hat, mit diesen Gespräche geführt hat und über seine Veröffentlichungen in sozialen Medien für das KADYROW-Regime Propaganda betrieb.
1.3.3. Auf sozialen Netzwerken veröffentlichte weitere Hinweise auf politische Gesinnung Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, GZ XXXX rechtskräftig verurteilt, weil er eine Person durch gefährliche Drohung zur Unterlassung der Äußerung ihrer politischen Meinung zu nötigen versucht hat, indem er dieser durch Hochladen eines Videos auf Youtube folgende Nachricht übermittelte (s. auch Punkt II.1.5.5. zu weiteren Details): Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ römisch 40 rechtskräftig verurteilt, weil er eine Person durch gefährliche Drohung zur Unterlassung der Äußerung ihrer politischen Meinung zu nötigen versucht hat, indem er dieser durch Hochladen eines Videos auf Youtube folgende Nachricht übermittelte (s. auch Punkt römisch zwei.1.5.5. zu weiteren Details): „Ich schwöre dir, XXXX ! Wir werden dir dein Haus wegnehmen und dich aus dem Dorf XXXX rausschmeißen. Wir werden dir dein Eigentum und dein Hab und Gut wegnehmen! Ich schwöre dir bei Gott, das werden wir machen, wenn du nicht aufhören solltest! Lass mich nicht sündigen! Du weißt, dass ich die Macht dazu habe um das zu veranlassen! Und ich kann dir das auch beweisen! Höre auf mit deiner Tätigkeit! (…) Du bist ein Mutterficker, XXXX ! Du bist ein Mutterficker! Ich werde dir einen Stock in den Arsch setzen, falle einfach in meine Hände! Ich werde dir ein Stock in den Arsch setzen, du Arschloch! Hör auf damit!“.„Ich schwöre dir, römisch 40 ! Wir werden dir dein Haus wegnehmen und dich aus dem Dorf römisch 40 rausschmeißen. Wir werden dir dein Eigentum und dein Hab und Gut wegnehmen! Ich schwöre dir bei Gott, das werden wir machen, wenn du nicht aufhören solltest! Lass mich nicht sündigen! Du weißt, dass ich die Macht dazu habe um das zu veranlassen! Und ich kann dir das auch beweisen! Höre auf mit deiner Tätigkeit! (…) Du bist ein Mutterficker, römisch 40 ! Du bist ein Mutterficker! Ich werde dir einen Stock in den Arsch setzen, falle einfach in meine Hände! Ich werde dir ein Stock in den Arsch setzen, du Arschloch! Hör auf damit!“.
Der Beschwerdeführer veröffentlichte am oder vor dem 30.06.2023 auf YouTube ein Video, in dem er in russischer Sprache Folgendes sagte: „Der Stiel für Verräter Ich wollte mich zu der Situation äußern, die mit meiner Aussage über die Vergewaltigung von XXXX mit einem Schaufelstiel zusammenhängt. Ja, das habe ich gesagt, ich leugne diesen Übergangsritual nicht. Er hat ihn ehrenvoll bestanden. Deshalb haben wir ihn in unser Team aufgenommen, in shaa Allah (=so Gott will), er ist jetzt einer von uns, er ist jetzt unser Bruder. Er ist ein würdiger Bruder und wird bis ans Ende seiner Tage an unser Team glauben und dienen.Ich wollte mich zu der Situation äußern, die mit meiner Aussage über die Vergewaltigung von römisch 40 mit einem Schaufelstiel zusammenhängt. Ja, das habe ich gesagt, ich leugne diesen Übergangsritual nicht. Er hat ihn ehrenvoll bestanden. Deshalb haben wir ihn in unser Team aufgenommen, in shaa Allah (=so Gott will), er ist jetzt einer von uns, er ist jetzt unser Bruder. Er ist ein würdiger Bruder und wird bis ans Ende seiner Tage an unser Team glauben und dienen.
Und warum sollten sie solch ein Ritual durchmachen? Weil viele, die Ichkeria vertreten, die für Ichkeria propagieren, die kein Herz für diese tobende Republik haben und auch der Abschaum, der nur Abschaum ist. Ja, die sind die Heuchler. Das sind Menschen mit Doppelgesichter, Menschen mit Doppelmoral. Sie wollen gleichzeitig auf zwei Stühlen sitzen, aus diesem Grund müssen wir bei diesen Leuten die Loyalität zu uns überprüfen. Deswegen habe ich gesagt, dass dies ein Ritual ist, zu dem sie gehen müssen, um ihre Treue zu uns zu zeigen.
Dies gilt nicht für normale Bürger. Ja, sie können in die Heimat zurückkehren, in shaa Allah (=so Gott will). Sie können hier normal leben und normal arbeiten. Ramzan (Kadyrov) hat ihnen schon lange eine Garantie dafür gegeben. Und das, was XXXX sagt, dass die Menschen mit Garantie auf ein normales Leben zurückkehren können, ist keine Neuigkeit, versteht ihr? Dazu brauchen wir die Meinung von XXXX nicht, das habe ich bereits vor einem Jahr geäußert. Und dafür brauchen wir keine Revision hier in Tschetschenien, versteht ihr, wir wissen selbst, wie unser Volk lebt und wie man in der Republik regiert. Ramzan regiert schon seit 20 Jahren sehr erfolgreich. Deswegen brauchen wir keine Revisoren/Kontrolleure.Dies gilt nicht für normale Bürger. Ja, sie können in die Heimat zurückkehren, in shaa Allah (=so Gott will). Sie können hier normal leben und normal arbeiten. Ramzan (Kadyrov) hat ihnen schon lange eine Garantie dafür gegeben. Und das, was römisch 40 sagt, dass die Menschen mit Garantie auf ein normales Leben zurückkehren können, ist keine Neuigkeit, versteht ihr? Dazu brauchen wir die Meinung von römisch 40 nicht, das habe ich bereits vor einem Jahr geäußert. Und dafür brauchen wir keine Revision hier in Tschetschenien, versteht ihr, wir wissen selbst, wie unser Volk lebt und wie man in der Republik regiert. Ramzan regiert schon seit 20 Jahren sehr erfolgreich. Deswegen brauchen wir keine Revisoren/Kontrolleure.
Ja, ja dann lasst sie sie zurückkehren und hier leben. Das ist kein Problem. Das sind unsere Leute, das ist unser Volk, niemand ist gespalten, versteht ihr? Das ist meine persönliche Meinung. Versteht ihr Brüder?
Unser Weg ist sehr schwierig und kompliziert, wisst ihr. Es gibt sehr viele Verräter. Viele wollen unser Vertrauen gewinnen, um es später zu missbrauchen. Das wollen wir vermeiden und deswegen überprüfen wir diese Leute. Wir müssen sie kontrollieren. Deswegen.. wer unserem Team beigetreten ist und uns dennoch hintergeht, wird es später sehr bereuen, ich schwöre auf Allah. Und auf sie wartet eine heftige/harte Strafe, in shaa Allah (=so Gott will).
Jetzt hätte ich einige Worte an XXXX zu richten: XXXX , wenn du mit dieser Garantie zurückkommst, kann ich dir versichern, auf dich wartet kein Schaufelsstiel, sondern ein Streichholz, verstehst du? Das wird eine leichtere Strafe für dich sein. Das kann ich dir sicher sagen. Das kannst du deinem Vater verdanken - seinem Nachnamen, den du trägst. Jetzt hätte ich einige Worte an römisch 40 zu richten: römisch 40 , wenn du mit dieser Garantie zurückkommst, kann ich dir versichern, auf dich wartet kein Schaufelsstiel, sondern ein Streichholz, verstehst du? Das wird eine leichtere Strafe für dich sein. Das kann ich dir sicher sagen. Das kannst du deinem Vater verdanken - seinem Nachnamen, den du trägst.
Genau dasselbe gilt für XXXX . Dank seinem Bruder XXXX werden wir ihm eine Kerze als Strafe einführen. Das wird für ihn als Strafe für seine Vergehen/Sünden dienen. Nach solch einer Prüfung darf er auch unser Bruder werden. Wenn er seine Taten bereut.Genau dasselbe gilt für römisch 40 . Dank seinem Bruder römisch 40 werden wir ihm eine Kerze als Strafe einführen. Das wird für ihn als Strafe für seine Vergehen/Sünden dienen. Nach solch einer Prüfung darf er auch unser Bruder werden. Wenn er seine Taten bereut.
Denn ohne solche Prüfungen kann es nicht funktionieren. Es ist unmöglich, einem Vertrauen zu schenken. Versteht ihr, liebe Freunde. Es gibt so viel Doppelmoral. Unser Weg ist ein sehr schwieriger Weg. Wallahi (=ich schwöre), der Weg, den der Vater von Ramzan Kadyrov (Akhmat-Hadzi Kadyrov) begonnen hat, ist der beste Weg, ihr versteht es nicht. Es ist solch ein schwerer Weg, dennoch ist es der beste/der heiligste.
Und viele hassen diesen Weg. Sie sind dessen Gegner. Sie verstehen diesen nicht. Deswegen sind wir gezwungen… deswegen müssen wir diese Menschen aussortieren. Denn unter solchen gibt es viele Verräter. Wir hassen Verräter.
Ich wollte normale Tschetschener (normale Brüder) damit nicht beleidigen/verletzen. Sie können ruhig zurückkommen. Das habe ich an diejenigen gerichtet, die einen hohen Status haben. In shaa Allah (=so Gott will), wir werden all das an Leuten wie XXXX paktizieren. Solche Leute werden entweder einen Stiel, eine Kerze oder ein Streichholz abbekommen.Ich wollte normale Tschetschener (normale Brüder) damit nicht beleidigen/verletzen. Sie können ruhig zurückkommen. Das habe ich an diejenigen gerichtet, die einen hohen Status haben. In shaa Allah (=so Gott will), wir werden all das an Leuten wie römisch 40 paktizieren. Solche Leute werden entweder einen Stiel, eine Kerze oder ein Streichholz abbekommen.
Assalamu Aleykum, Akhmat Sila.“ Der Beschwerdeführer betreibt nach wie vor Social-Media-Kanäle, auf denen er Inhalte veröffentlicht.
1.5. Gerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bisher fünfmal wegen folgender Straftaten rechtskräftig verurteilt:
1.5.1. Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX .2007 (Rechtskraft am XXXX .2007) 1.5.1. Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 zu römisch 40 .2007 (Rechtskraft am römisch 40 .2007) Der Beschwerdeführer wurde mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX wegen Unterschlagung gemäß § 134 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 wegen Unterschlagung gemäß Paragraph 134, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2006 in XXXX ein von ihm gefundenes fremdes Gut, nämlich 11 Parfüms (verschiedene Marken) im Wert von € XXXX , welche er in einem Plastiksack gefunden hatte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer hatte hinter einer Shell-Tankstelle in einer Plastiktasche die 11 Parfüms gefunden und diese Tasche mit zumindest bedingtem Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz an sich genommen, indem er nicht vorhatte, den Fund bei der Polizei abzugeben. Gegen Mittag wurde er in XXXX im Auto von der Polizei angehalten und kontrolliert, wobei unter dem Beifahrersitz die Plastiktasche mit den Parfüms gefunden wurde.
Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB begangen.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2006 in römisch 40 ein von ihm gefundenes fremdes Gut, nämlich 11 Parfüms (verschiedene Marken) im Wert von € römisch 40 , welche er in einem Plastiksack gefunden hatte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer hatte hinter einer Shell-Tankstelle in einer Plastiktasche die 11 Parfüms gefunden und diese Tasche mit zumindest bedingtem Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz an sich genommen, indem er nicht vorhatte, den Fund bei der Polizei abzugeben. Gegen Mittag wurde er in römisch 40 im Auto von der Polizei angehalten und kontrolliert, wobei unter dem Beifahrersitz die Plastiktasche mit den Parfüms gefunden wurde.
Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB begangen.
Als mildernd wertete das Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit sowie das Geständnis des Beschwerdeführers. Als erschwerend wertete das Strafgericht keinen Umstand.
1.5.2. Urteil des Bezirksgerichts XXXX .2009 (Rechtskraft am XXXX .2009) 1.5.2. Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 .2009 (Rechtskraft am römisch 40 .2009) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á € 4 verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zum Urteil des BG XXXX zu GZ XXXX vom XXXX .2007 (vgl. oben Punkt II.1.5.1.) auf vier Jahre verlängert und dem Beschwerdeführer eine Ratenzahlung der verhängten Geldstrafe gewährt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wegen versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á € 4 verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zum Urteil des BG römisch 40 zu GZ römisch 40 vom römisch 40 .2007 vergleiche oben Punkt römisch zwei.1.5.1.) auf vier Jahre verlängert und dem Beschwerdeführer eine Ratenzahlung der verhängten Geldstrafe gewährt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2008 in XXXX versucht hat, Verantwortlichen des Geschäftes Maximarkt eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Runaway-Spiel im Wert von € XXXX mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2008 in römisch 40 versucht hat, Verantwortlichen des Geschäftes Maximarkt eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Runaway-Spiel im Wert von € römisch 40 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Als mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis des Beschwerdeführers und dass es beim Versuch geblieben war. Als erschwerend wertete das Strafgericht die einschlägige Vorstrafe.
1.5.3. Urteil des Landesgerichts XXXX zu GZ XXXX vom XXXX .2012 (Rechtskraft am XXXX .2012)1.5.3. Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu GZ römisch 40 vom römisch 40 .2012 (Rechtskraft am römisch 40 .2012) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen schweren Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2011 in XXXX mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der BMW Austria Bank Gesellschaft mbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vortäuschung, ein zahlungsfähiger und -williger Kreditnehmer zu sein, zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung eines Kredites iHv XXXX samt Nebenkosten zur Finanzierung eines Gebrauchsfahrzeuges BMW 520i verleitet hat, die diese in einem € 3.000 übersteigenden Betrag von € XXXX am Vermögen geschädigt hat.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2011 in römisch 40 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der BMW Austria Bank Gesellschaft mbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vortäuschung, ein zahlungsfähiger und -williger Kreditnehmer zu sein, zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung eines Kredites iHv römisch 40 samt Nebenkosten zur Finanzierung eines Gebrauchsfahrzeuges BMW 520i verleitet hat, die diese in einem € 3.000 übersteigenden Betrag von € römisch 40 am Vermögen geschädigt hat.
Als mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis des Beschwerdeführers. Als erschwerend wertete das Strafgericht zwei einschlägige Vorstrafen.
Ein Vorgehen nach den §§ 198, 199 StPO erachtete das Strafgericht als nicht möglich, weil fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstehen, weil der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war.Ein Vorgehen nach den Paragraphen 198, 199, StPO erachtete das Strafgericht als nicht möglich, weil fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstehen, weil der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war.
1.5.4. Urteil des Landesgerichts XXXX zu GZ XXXX vom XXXX 2015 (Rechtskraft am XXXX .2015) 1.5.4. Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu GZ römisch 40 vom römisch 40 2015 (Rechtskraft am römisch 40 .2015) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer 1. am XXXX 2013 in XXXX unter Vorzeigen einer im Hosenbund verwahrten Pistole durch die Äußerung: „Ich werde euch alle umbringen. Von uns wird nur einer übrig bleiben.“ gefährlich mit dem Tode bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall begangen.1. am römisch 40 2013 in römisch 40 unter Vorzeigen einer im Hosenbund verwahrten Pistole durch die Äußerung: „Ich werde euch alle umbringen. Von uns wird nur einer übrig bleiben.“ gefährlich mit dem Tode bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, 1. Fall begangen.
Als mildernd wertete das Strafgericht keinen Umstand. Als erschwerend wertete das Strafgericht drei Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Vergehen. Gleichzeitig wurde die Probezeit zum Urteil des LG XXXX zu GZ XXXX vom XXXX .2012 (vgl. oben Punkt II.1.5.3.) auf fünf Jahre verlängert.Als mildernd wertete das Strafgericht keinen Umstand. Als erschwerend wertete das Strafgericht drei Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Vergehen. Gleichzeitig wurde die Probezeit zum Urteil des LG römisch 40 zu GZ römisch 40 vom römisch 40 .2012 vergleiche oben Punkt römisch zwei.1.5.3.) auf fünf Jahre verlängert.
Ein Vorgehen nach den §§ 198, 199 StPO (Diversion) erachtete das Strafgericht als nicht möglich, weil die ganzheitliche Abwägung aller Unrechts und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründeten, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Angeklagten) und ein hoher Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehungsweise) gegeben waren, sowie weil fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil der Angeklagte nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Verantwortungsübernahme gezeigt hat.Ein Vorgehen nach den Paragraphen 198, 199, StPO (Diversion) erachtete das Strafgericht als nicht möglich, weil die ganzheitliche Abwägung aller Unrechts und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründeten, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Angeklagten) und ein hoher Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehungsweise) gegeben waren, sowie weil fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil der Angeklagte nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Verantwortungsübernahme gezeigt hat.
Der Beschwerdeführer trat die Freiheitsstrafe nicht freiwillig an. Das Landesgericht XXXX ordnete daher mit Beschluss vom XXXX .2015 die Personenfahndung nach dem Beschwerdeführer an und schrieb diesen zur Festnahme zwecks Vorführung zur Strafhaft aus. (ON 59 des beigeschafften Strafakts des Landesgerichts XXXX ). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am XXXX .2015 um XXXX Uhr durch Organe der PI XXXX festgenommen und um XXXX Uhr desselben Tages in die JA XXXX überstellt (ON 81 des Strafakts). Der Beschwerdeführer war in der Folge von XXXX .2015 bis XXXX 2015 in Strafhaft.Der Beschwerdeführer trat die Freiheitsstrafe nicht freiwillig an. Das Landesgericht römisch 40 ordnete daher mit Beschluss vom römisch 40 .2015 die Personenfahndung nach dem Beschwerdeführer an und schrieb diesen zur Festnahme zwecks Vorführung zur Strafhaft aus. (ON 59 des beigeschafften Strafakts des Landesgerichts römisch 40 ). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am römisch 40 .2015 um römisch 40 Uhr durch Organe der PI römisch 40 festgenommen und um römisch 40 Uhr desselben Tages in die JA römisch 40 überstellt (ON 81 des Strafakts). Der Beschwerdeführer war in der Folge von römisch 40 .2015 bis römisch 40 2015 in Strafhaft.
1.5.5. Urteil des Landesgerichts XXXX zu GZ XXXX vom XXXX .2023 (Rechtskraft am XXXX .2023)1.5.5. Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu GZ römisch 40 vom römisch 40 .2023 (Rechtskraft am römisch 40 .2023) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen á 4,- € verurteilt. Die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen á 4,- € verurteilt. Die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer ca. XXXX 2023 in Hohenems sein aus Tschetschenien stammendes Opfer durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und am Vermögen zu einer Unterlassung, nämlich davon Abstand zu nehmen, seine politische Meinung zu äußern bzw. politisch zu vertreten, zu nötigen versucht, indem er ihm durch Hochladen eines Videos auf Youtube folgende Nachricht übermittelte: „Ich schwöre dir, XXXX ! Wir werden dir dein Haus wegnehmen und dich aus dem Dorf XXXX rausschmeißen. Wir werden dir dein Eigentum und dein Hab und Gut wegnehmen! Ich schwöre dir bei Gott, das werden wir machen, wenn du nicht aufhören solltest! Lass mich nicht sündigen! Du weißt, dass ich die Macht dazu habe um das zu veranlassen! Und ich kann dir das auch beweisen! Höre auf mit deiner Tätigkeit! (…) Du bist ein Mutterficker, XXXX ! Du bist ein Mutterficker! Ich werde dir einen Stock in den Arsch setzen, falle einfach in meine Hände! Ich werde dir ein Stock in den Arsch setzen, du Arschloch! Hör auf damit!“.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer ca. römisch 40 2023 in Hohenems sein aus Tschetschenien stammendes Opfer durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und am Vermögen zu einer Unterlassung, nämlich davon Abstand zu nehmen, seine politische Meinung zu äußern bzw. politisch zu vertreten, zu nötigen versucht, indem er ihm durch Hochladen eines Videos auf Youtube folgende Nachricht übermittelte: „Ich schwöre dir, römisch 40 ! Wir werden dir dein Haus wegnehmen und dich aus dem Dorf römisch 40 rausschmeißen. Wir werden dir dein Eigentum und dein Hab und Gut wegnehmen! Ich schwöre dir bei Gott, das werden wir machen, wenn du nicht aufhören solltest! Lass mich nicht sündigen! Du weißt, dass ich die Macht dazu habe um das zu veranlassen! Und ich kann dir das auch beweisen! Höre auf mit deiner Tätigkeit! (…) Du bist ein Mutterficker, römisch 40 ! Du bist ein Mutterficker! Ich werde dir einen Stock in den Arsch setzen, falle einfach in meine Hände! Ich werde dir ein Stock in den Arsch setzen, du Arschloch! Hör auf damit!“.
Der Beschwerdeführer hat damit das Vergehen der versuchten Nötigung gemäß § 15, 105 Abs. 1 StGB begangen. Der Beschwerdeführer hat damit das Vergehen der versuchten Nötigung gemäß Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB begangen.
Als mildernd wertete das Strafgericht ein reumütiges Geständnis des Beschwerdeführers. Als erschwerend wertete das Strafgericht die einschlägige Vorstrafe.
1.5.6. Auseinandersetzung mit der Strafbarkeit Der Beschwerdeführer hat sich nicht ernsthaft mit seiner Delinquenz und deren Folgen für andere Menschen auseinandergesetzt.
1.6. Verwaltungsstrafrechtliche Verfehlungen des Beschwerdeführers 1.6.1. Strafen und Ermahnung Der Beschwerdeführer wurde seit XXXX 2017 42 Mal wegen folgender Verwaltungsübertretungen betraft und einmal ermahnt:Der Beschwerdeführer wurde seit römisch 40 2017 42 Mal wegen folgender Verwaltungsübertretungen betraft und einmal ermahnt:
1.
Form und Datum Strafverfügung vom 09.05.2023 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 04.05.2023 Übertretene Norm § 36 lit. b KFG 1967Paragraph 36, Litera b, KFG 1967 Verwaltungsübertretung Der BF hat sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht war, da beide Kennzeichen fehlten.
Strafe Geldstrafe von 250,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit 1 Tag und 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) 2.
Form und Datum Strafverfügung vom 21.04.2023 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 13.04.2023 Übertretene Norm § 18 Abs. 4 StVOParagraph 18, Absatz 4, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat als Lenker eines LKW beim Nachfahren hinter einem LKW (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50m einzuhalten hat.
Strafe Geldstrafe von 80,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 13 Stunden) 3.
Form und Datum Ermahnung vom 09.11.2022 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 28.11.2021 Übertretene Norm § 8 Abs. 5 iVm § 6 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. Nr. 183/2021 iVm § 3 Abs. 1 und Abs. 3 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, COVID-19-Maßnahmengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 2021, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, Verwaltungsübertretung Der BF hat seinen privaten Wohnbereich verlassen obwohl das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig war. Es konnte von einem Polizeibeamten festgestellt werden, dass er seinen privaten Wohnbereich verlassen hat, um ein gekauftes Auto abzuholen, was keinen der Ausnahmetatbestände erfüllte und daher einen Verstoß gegen die COVID- 19 Notmaßnahmenverordnung darstellte.
Strafe von der Verhängung einer Strafe wurde abgesehen 4.
Form und Datum Strafverfügung vom 04.10.2022 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 25.09.2022 Übertretene Norm § 102 Abs. 1 KFG 1967Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 Verwaltungsübertretung Der BF hat sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass an der hinteren linken Fahrzeugecke Plastikteile lose und abstehend am Fahrzeug waren.
Strafe Geldstrafe von 70,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden) 5.
Form und Datum Strafverfügung vom 17.01.2022 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 11.01.2022 Übertretene Norm § 102 Abs. 3 5. Satz KFGParagraph 102, Absatz 3, 5. Satz KFG Verwaltungsübertretung Der BF hat als Lenker während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet, obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Das Mobiltelefon wurde auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmung als Navigationssystem verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung festgestellt. Der BF hat die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde.
Strafe Geldstrafe von 60,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden) 6.
Form und Datum Strafverfügung vom 27.09.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 14.06.2021 Übertretene Norm § 52 lit. a Z 10a StVOParagraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat in einem Bereich, der außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 19 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
Strafe Geldstrafe von 70,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden) 7.
Form und Datum Strafverfügung vom 20.09.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 28.04.2021 Übertretene Norm § 134 Abs. 3d Z 1 iVm § 106 Abs. 2 KFG Paragraph 134, Absatz 3 d, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, KFG Verwaltungsübertretung Der BF hat als Lenker eines KFZ den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung festgestellt. Der BF hat eine Organstrafverfügung nicht bezahlt, obwohl ihm eine solche angeboten wurde.
Strafe Geldstrafe von 50,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) 8.
Form und Datum Strafverfügung vom 13.09.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 1.-2. 31.08.2021 Übertretene Norm 1. § 134 Abs. 1 iVm § 102 Abs. 1a KFG1. Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins a, KFG 2. § 23 Abs. 2 Z 1 iVm § 6 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz2. Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz Verwaltungsübertretung 1. Der BF hat als Lenker eines KFZ mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5t folgende Übertretung begangen:
Er hat am 31.08.2021 auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen eine Bescheinigung über lenkfreie Tage/Zeit nicht ausgefolgt, obwohl er auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtenschreibers oder des Kontrollgerätes sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die vorgesehen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen hat.
Strafe Geldstrafen von 1. 350,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 22 Stunden) 2. 120,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 7 Stunden) Zu zahlender Gesamtbetrag: 470,00 EUR 9.
Form und Datum Strafverfügung vom 02.08.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 12.03.2021 Übertretene Norm § 20 Abs. 2 StVOParagraph 20, Absatz 2, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
Strafe Geldstrafe von 70,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 8 Stunden) 10.
Form und Datum Strafverfügung vom 23.07.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 11.02.2021 Übertretene Norm § 52 lit. a Z 10a StVOParagraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat in einem Bereich, der außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 18 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
Strafe Geldstrafe von 70,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 8 Stunden) 11.
Form und Datum Strafverfügung vom 22.07.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 29.04.2021 Übertretene Norm § 52 lit. a Z 10a StVOParagraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat an einem Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 11 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
Strafe Geldstrafe von 55,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und einer Stunde) 12.
Form und Datum Strafverfügung vom 23.06.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 21.06.2021 Übertretene Norm § 76a Abs. 1 StVOParagraph 76 a, Absatz eins, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat die Fußgängerzone befahren, obwohl dies verboten ist.
Strafe Geldstrafe von 40,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) 13.
Form und Datum Strafverfügung vom 09.06.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 12.04.2021 Übertretene Norm § 76c Abs. 2 StVOParagraph 76 c, Absatz 2, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat die in der Begegnungszone zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h um 8 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
Strafe Geldstrafe von 40,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) 14.
Form und Datum Strafverfügung vom 09.06.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 23.04.2021 Übertretene Norm § 76c Abs. 2 StVOParagraph 76 c, Absatz 2, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat die in der Begegnungszone zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h um 10 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
Strafe Geldstrafe von 45,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) 15.
Form und Datum Strafverfügung vom 26.04.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 24.02.2021 Übertretene Norm § 76c Abs. 2 StVOParagraph 76 c, Absatz 2, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat die in der Begegnungszone zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h um 7 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
Strafe Geldstrafe von 40,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) 16.
Form und Datum Strafverfügung vom 12.03.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 07.03.2021 Übertretene Norm 1. § 102 Abs. 3 5. Satz KFG1. Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz KFG 2. § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG2. Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG Verwaltungsübertretung 1. Der BF hat als Lenker während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet, obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Das Mobiltelefon wurde auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmung als Navigationssystem verwendet. Der BF hat die postalische Einzahlung der Organstrafverfügung nicht durchgeführt.
Strafe Geldstrafe von 1. 60,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden) 2. 80,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) Zu zahlender Gesamtbetrag: 140,00 EUR 17.
Form und Datum Strafverfügung vom 05.03.2021 Zahl BHDO/X/032021011695 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 05.03.2021 Übertretene Norm § 106 Abs. 1 KFGParagraph 106, Absatz eins, KFG Verwaltungsübertretung Der BF hat als Lenker nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des KFG eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass er zwei Personen befördert hat, obwohl deren Sicherheit nicht gewährleistet war, da die minderjährigen Personen auf der Rückbank des PKW zwar jeweils Sitzpolster zur Verfügung gehabt hätten, jedoch keines der beiden Kinder mit den Sicherheitsgurten gesichert war. Der BF hat somit seine beiden Töchter (9 und 12 Jahre) ohne jede Sicherung befördert.
Strafe Geldstrafe von 140,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 4 Stunden) 18.
Form und Datum Strafverfügung vom 26.02.2021 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 1.-2. 18.02.2021 Übertretene Norm 1. § 18 Abs. 4 StVO 1. Paragraph 18, Absatz 4, StVO 2. § 18 Abs. 1 StVO2. Paragraph 18, Absatz eins, StVO Verwaltungsübertretung 1. Der BF hat als Lenker eines LKW beim Nachfahren hinter einem LKW (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50m eingehalten, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50m einzuhalten hat. Der Abstand betrug nur 19m.
Strafe Geldstrafe von 1. 130,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 12 Stunden) 2. 75,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 10 Stunden) Zu zahlender Gesamtbetrag: 205,00 EUR 19.
Form und Datum Strafverfügung vom 11.12.2020 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 12.10.2020 Übertretene Norm § 18 Abs. 1 StVOParagraph 18, Absatz eins, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Mittels Videomessung wurde ein zeitlicher Abstand von 0,67 Sekunden festgestellt.
Strafe Geldstrafe von 125,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 9 Stunden) 20.
Form und Datum Strafverfügung vom 19.11.2020 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 19.10.2020 Übertretene Norm § 102 Abs. 3 5. Satz KFGParagraph 102, Absatz 3, 5. Satz KFG Verwaltungsübertretung Der BF hat als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert. Dies wurde bei einer Anhaltung festgestellt. Der BF hat die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde.
Strafe Geldstrafe von 60,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden) 21.
Form und Datum Strafverfügung vom 28.10.2020 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 23.10.2020 Übertretene Norm § 102 Abs. 3 5. Satz KFGParagraph 102, Absatz 3, 5. Satz KFG Verwaltungsübertretung Der BF hat als Lenker während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet, obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Das Mobiltelefon wurde auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmung als Navigationssystem verwendet. Der BF hat die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde.
Strafe Geldstrafe von 60,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden) 22.
Form und Datum Strafverfügung vom 22.05.2020 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 15.12.2019 Übertretene Norm § 7 Abs. 1 lit. a ParkabgabegesetzParagraph 7, Absatz eins, Litera a, Parkabgabegesetz Verwaltungsübertretung Der BF hat mit seinem Fahrzeug eine Verkürzung der Parkabgabe bewirkt, indem für das Abstellen des mehrspurigen Fahrzeugs die in diesem Bereich vorgeschriebene Parkabgabe nicht entrichtet wurde.
Strafe Geldstrafe von 50,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 8 Stunden) 23.
Form und Datum Strafverfügung vom 20.05.2020 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 15.05.2020 Übertretene Norm § 103 Abs. 2 KFG Paragraph 103, Absatz 2, KFG Verwaltungsübertretung Der BF wurde als Zulassungsbesitzer eines KFZ mit Schreiben der BHDO aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte KFZ am 01.12.2019 gelenkt hat. Der BF hat diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Er hat auch keine andere Person genannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
Strafe Geldstrafe von 55,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden) 24.
Form und Datum Strafverfügung vom 17.04.2020 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung / Übertretene Norm § 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Verwaltungsübertretung Der BF wurde als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs B-501IZ mit Schreiben der BHBR vom 25.02.2020 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem genannten Kennzeichen am 11.01.2020 gelenkt hat. Der BF hat diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Er hat auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
Strafe Geldstrafe von 75,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden) 25.
Form und Datum Strafverfügung vom 20.02.2020 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 14.05.2019 Übertretene Norm § 20 Abs. 2 StVOParagraph 20, Absatz 2, StVO Verwaltungsübertretung Der BF hat die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu den Gunsten des BF abgezogen.
Strafe Geldstrafe von 55,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und einer Stunde) 26.
Form und Datum Strafverfügung vom 15.01.2020 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 05.08.2019 Übertretene Norm § 7 Abs. 1 lit. a ParkabgabegesetzParagraph 7, Absatz eins, Litera a, Parkabgabegesetz Verwaltungsübertretung Mit dem Fahrzeug des BF wurde eine Verkürzung der Parkabgabe bewirkt, indem für das Abstellen des mehrspurigen Fahrzeuges die in diesem Bereich vorgesehene Parkabgabe nicht entrichtet wurde.
Strafe Geldstrafe von 50,00 EUR (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 8 Stunden) 27.
Form und Datum Strafverfügung vom 15.01.2020 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 13.06.2019 Übertretene Normen 1. §134 Abs. 1 KFG iVm Art. 7 EG-VO 561/20061. §134 Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 7, EG-VO 561/2006 2. § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 7 EG-VO 561/20062. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 7, EG-VO 561/2006 3. § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/20143. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, EG-VO 165/2014 4. § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/20064. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561/2006 5. § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/20065. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561/2006 6. § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/20066. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561/2006 7. § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 32 Abs. 1 EG-VO 165/20147. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 32, Absatz eins, EG-VO 165/2014 8. § 102 Abs. 2 KFG8. Paragraph 102, Absatz 2, KFG 9. § 102 Abs. 1 iVm § 82 und § 7 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 4 KDV9. Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 82 und Paragraph 7, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KDV 10. § 102 Abs. 1 iVm § 82 und § 7 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 4 KDV10. Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 82 und Paragraph 7, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KDV 11. § 102 Abs. 1 KFG iVm § 14 Abs. 6b KFG11. Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 6 b, KFG 12. § 23 Abs. 2 Z 4 iVm § 9 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 GütbefG12. Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG 13. § 23 Abs. 2 Z 1 iVm § 6 Abs. 4 GütbefG13. Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, GütbefG Verwaltungsübertretungen 1. Der BF hat als Fahrer eines KFZ, das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:
1.1. Am 16.05.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 1 Stunde und 46 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 1.1. Am 16.05.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 1 Stunde und 46 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
1.2. Am 21.05.2019 wurde die ununterbrochene Lenkzeit um 55 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.1.2. Am 21.05.2019 wurde die ununterbrochene Lenkzeit um 55 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.
2.1. Am 04.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 56 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.2.1. Am 04.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 56 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.
2.2. Am 05.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 7 Stunden und 43 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.2.2. Am 05.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 7 Stunden und 43 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
2.3. Am 06.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 1 Stunde und 20 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.2.3. Am 06.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 1 Stunde und 20 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.
2.4. Am 11.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 59 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.2.4. Am 11.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 59 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.
2.5. Am 12.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 46 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.2.5. Am 12.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 46 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.
2.6. Am 12.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 1 Stunde und 30 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.2.6. Am 12.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 1 Stunde und 30 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
2.7. Am 13.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 1 Stunde und 50 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.2.7. Am 13.06.2019 die ununterbrochene Lenkzeit um 1 Stunde und 50 Minuten überschritten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Der BF hat sich als Fahrer nicht im Fahrzeug aufgehalten und war daher nicht in der Lage, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen und hat es unterlassen, die in der EG-VO 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Für den genannten Zeitraum fehlten Aufzeichnungen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Der BF hat sich als Fahrer nicht im Fahrzeug aufgehalten und war daher nicht in der Lage, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen und hat es unterlassen, die in der EG-VO 165 aus 2014, genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Für den genannten Zeitraum fehlten Aufzeichnungen. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Der BF hat nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Der BF hat nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an mehreren Tagen überschritten hat. Die stellte einen schwerwiegenden sowie zwei sehr schwerwiegende Verstöße gegen Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG dar. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an mehreren Tagen überschritten hat. Die stellte einen schwerwiegenden sowie zwei sehr schwerwiegende Verstöße gegen Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG dar.
Es wurde festgestellt, dass er die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an mehreren Tagen überschritten hat. Dies stellte anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Es wurde festgestellt, dass er die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an mehreren Tagen überschritten hat. Dies stellte anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Es wurde festgestellt, dass der BF von 06.06.2019 bis 07.06.2019 das Fahrzeug gelenkt hat, obwohl das digitale Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß verwendet worden ist. In der Zeit von 06.06.2019 18:28 bis 07.06.2019 06:42 wurde anstelle von Ruhezeit Arbeitszeit aufgezeichnet.
Obwohl das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, wurden im KFZ nicht die im GBG angeführten Dokumente mitgeführt, obwohl in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten KFZ während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr bestimmte Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen sind. Der BF hat weder einen Mietvertrag noch einen Beschäftigungsvertrag mit sich geführt.
Strafe Geldstrafe von:
28.
Form und Datum Strafverfügung vom 07.11.2019 Zahl XXXX römisch 40 Behörde Bezirkshauptmannschaft XXXX Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Datum Übertretung 13.09.2019 Übertretene Norm § 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Verwaltungsübertretung