GVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 aberkannt.
G 2005 wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). 4. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2023 wurde der dem BF mit Bescheid vom 04.07.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
G 2005 ein und führte begründend an, dass der BF seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben habe noch dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar sei.7. Mit Beschluss vom 07.05.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein und führte begründend an, dass der BF seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben habe noch dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar sei.
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK 23.04.2021Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 RK 23.04.2021 Junge(
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK 23.04.2021Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 RK 23.04.2021 Zusatzstrafe
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 19.06.2021Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 19.06.2021 Junge(
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 05.06.2023Keine Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 05.06.2023 Junge(
GB verhängt wurde. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde mildernd die Provokation und das Alter, erschwerend die offenen Probezeiten berücksichtigt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 11.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, den S. Z. am Körper verletzt zu haben, indem er ihm einen Schlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch der Genannte eine etwa 1 cm lange Rissquetschwunde an der Innenseite der linken Oberlippe erlitt. Der BF hat dadurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.05.2023, Zl. römisch 40 , keine Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB verhängt wurde. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde mildernd die Provokation und das Alter, erschwerend die offenen Probezeiten berücksichtigt. Der BF verfügte zuletzt über eine aufrechte Meldung seines Hauptwohnsitzes bis 20.03.
G verletzt. Der gegenständlichen Beweiswürdigung waren daher vom erkennenden Gericht der Akteninhalt des Verwaltungsakts sowie die Angaben des BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.09.2023 zu Grunde zu legen.Dass die bereits ausgeschriebene mündliche Verhandlung abberaumt wurde, weil der BF über keine aufrechte Meldung mehr verfügte und die Vollmacht seines Rechtsvertreters zurückgelegt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt. Dadurch, dass der BF es unterlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben, hat der BF seine Mitwirkungspflicht
Paragraph 15, AsylG verletzt. Der gegenständlichen Beweiswürdigung waren daher vom erkennenden Gericht der Akteninhalt des Verwaltungsakts sowie die Angaben des BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.09.2023 zu Grunde zu legen. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung, dem Zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
und so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
G 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich eine solche Gefahr auch aus in § 3 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Gründen ergeben kann. Nach § 6 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung - also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes - abgewiesen werden.
G 2005 gilt aber auch diesfalls § 8 AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben ist, auch jene - aufgrund des § 6 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen - Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach - nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar - der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von § 3 Abs. 1 als auch von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft). In Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist vorgesehen, dass immer dann, wenn der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder aberkannt wird, zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des Paragraph 11, AsylG 2005 nicht offen (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005), ist
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich eine solche Gefahr auch aus in Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Gründen ergeben kann. Nach Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung - also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes - abgewiesen werden.
Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 gilt aber auch diesfalls Paragraph 8, AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben ist, auch jene - aufgrund des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen - Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach - nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar - der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von Paragraph 3, Absatz eins, als auch von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft). Das gilt sinngemäß auch in jener Konstellation, in der einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, obgleich jene Gefahr, die zur Zuerkennung dieses Status geführt hat, weiterhin besteht. Es ist aber dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr dennoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es ist aber dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr dennoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der EuGH ist im genannten Urteil vom
diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die
diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.11.2023 wurde dem BF
G 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt habe. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.11.2023 wurde dem BF
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AslyG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfüllt habe. Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob der BF den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht hat und damit – wie von der Behörde angenommen – eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 gerechtfertigt ist.Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob der BF den Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht hat und damit – wie von der Behörde angenommen – eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gerechtfertigt ist.
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte das BFA im gegenständlichen Bescheid aus, dass der BF bereits sechs rechtskräftige Verurteilungen wegen unterschiedlicher Delikte aufweise und führte insbesondere seine Verurteilung vom 30.05.2023 wegen versuchter, absichtlicher schwerer Körperverletzung ins Treffen. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren und müsse im Fall des BF von einer aktuellen, gegenwärtigen und weiter bestehenden Gefahr gesprochen werden. Der Einschätzung des BFA kann aus nachstehenden Überlegungen – unter Berücksichtigung der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – nicht gefolgt werden: Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
1 ist, wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Paragraph 87, Absatz eins, ist, wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Der BF wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 30.05.2023 wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 30.05.2023 wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. In seinem oben bereits zitierten Erkenntnis vom 25.07.2023 führte der Verwaltungsgerichtshofs folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL aus:In seinem oben bereits zitierten Erkenntnis vom 25.07.2023 führte der Verwaltungsgerichtshofs folgende Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL aus: Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters aus, dass die in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Wendung, dass der Fremde "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", als Umsetzung der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL enthaltenen Wortfolge "er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde" anzusehen ist, und diese nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL auszulegen ist. Es ist zur Bestimmung des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht (mehr) statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung kann nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH 6.7.2023, C-402/22) zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einzustufen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters aus, dass die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltene Wendung, dass der Fremde "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", als Umsetzung der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL enthaltenen Wortfolge "er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde" anzusehen ist, und diese nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL auszulegen ist. Es ist zur Bestimmung des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht (mehr) statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung kann nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vergleiche EuGH 6.7.2023, C-402/22) zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einzustufen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters aus, dass es nicht (mehr) genügt, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen. Es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig erweist, kann im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben nicht länger aufrechterhalten werden, weil denen zufolge immer eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist. Hinsichtlich der vom BF verwirklichten versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB wird nicht verkannt, dass der BF ein grobes Fehlverhalten setzte, indem er an einem näher bezeichneten Tag im Jahr 2022 eine namentlich genannte Person schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem er diesem mit einem faustgroßen Stein insgesamt zwei Schläge gegen den vorderen und den hinteren Kopfbereich versetzte, wodurch der Genannte am Vorderbereich des Kopfes eine 3 cm lange und am Hinterkopf eine 1 cm lange Rissquetschwunde erlitt.Hinsichtlich der vom BF verwirklichten versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB wird nicht verkannt, dass der BF ein grobes Fehlverhalten setzte, indem er an einem näher bezeichneten Tag im Jahr 2022 eine namentlich genannte Person schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem er diesem mit einem faustgroßen Stein insgesamt zwei Schläge gegen den vorderen und den hinteren Kopfbereich versetzte, wodurch der Genannte am Vorderbereich des Kopfes eine 3 cm lange und am Hinterkopf eine 1 cm lange Rissquetschwunde erlitt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach jedoch bereits aus, dass das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung „grundsätzlich“ nicht zu den typischerweise „besonders schweren Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zählt (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, Rz 20).Der Verwaltungsgerichtshof sprach jedoch bereits aus, dass das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung „grundsätzlich“ nicht zu den typischerweise „besonders schweren Verbrechen“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zählt vergleiche VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, Rz 20). Fallgegenständlich ist ebenso zu berücksichtigten, dass es bei einem Versuch geblieben ist – wobei dieser Umstand neben dem Alter des BF unter 21 Jahren sowie seinem Geständnis auch bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt wurde – und somit zusätzlich zu beachten ist, dass die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden gerade noch als gering anzusehen ist. Hinsichtlich der Strafbemessung fiel neben den genannten Milderungsgründen lediglich ein Erschwernisgrund (die Tatbegehung während offener Probezeit) ins Gewicht. Der BF wurde – beim Strafrahmen des § 87 Abs. 1 StGB von einem bis zehn Jahren – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die mit 24 Monaten im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist. Zudem wurde die verhängte Freiheitsstrafe zu ihrem überwiegenden Teil, nämlich 16 Monate, unter der Verhängung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den vorangegangenen Urteilen des BF wurde mit Beschluss abgesehen und lediglich die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert.Fallgegenständlich ist ebenso zu berücksichtigten, dass es bei einem Versuch geblieben ist – wobei dieser Umstand neben dem Alter des BF unter 21 Jahren sowie seinem Geständnis auch bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt wurde – und somit zusätzlich zu beachten ist, dass die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden gerade noch als gering anzusehen ist. Hinsichtlich der Strafbemessung fiel neben den genannten Milderungsgründen lediglich ein Erschwernisgrund (die Tatbegehung während offener Probezeit) ins Gewicht. Der BF wurde – beim Strafrahmen des Paragraph 87, Absatz eins, StGB von einem bis zehn Jahren – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die mit 24 Monaten im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist. Zudem wurde die verhängte Freiheitsstrafe zu ihrem überwiegenden Teil, nämlich 16 Monate, unter der Verhängung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den vorangegangenen Urteilen des BF wurde mit Beschluss abgesehen und lediglich die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert. Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass der BF bereits sechs Mal rechtskräftig verurteilt worden ist, ist auf die oben zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, dass jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, „selbst“ jenen Schweregrad aufweisen muss, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einstufen zu können und es nicht statthaft ist, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Wenn auch das unzweifelhaft hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht verkannt wird, ist festzuhalten, dass das vom BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 qualifiziert werden kann. Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, der die Aberkennungsbestimmung vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Bestimmungen offenkundig restriktiv auslegt, kann nicht erkannt werden, dass das vom BF begangene Verbrechen im konkreten Fall als „besonders schwere Verbrechen“ einzustufen ist, wie es bei Tötungsdelikten, Vergewaltigungen, Kindesmisshandlungen, Brandstiftungen, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneten Raubzügen, der Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten der Fall ist. Die hier der fallgegenständlichen Verurteilung zugrundeliegende Straftat weist unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Merkmale keine außerordentliche Schwere auf und gehört nicht zu jenen Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen.Wenn auch das unzweifelhaft hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht verkannt wird, ist festzuhalten, dass das vom BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 qualifiziert werden kann. Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, der die Aberkennungsbestimmung vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Bestimmungen offenkundig restriktiv auslegt, kann nicht erkannt werden, dass das vom BF begangene Verbrechen im konkreten Fall als „besonders schwere Verbrechen“ einzustufen ist, wie es bei Tötungsdelikten, Vergewaltigungen, Kindesmisshandlungen, Brandstiftungen, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneten Raubzügen, der Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten der Fall ist. Die hier der fallgegenständlichen Verurteilung zugrundeliegende Straftat weist unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Merkmale keine außerordentliche Schwere auf und gehört nicht zu jenen Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Mangels Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ kann eine weitere Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen einer Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 unterbleiben.Mangels Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ kann eine weitere Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen einer Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 unterbleiben. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Dem BF kommt somit weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde – behoben wurde, war auch der darauf aufbauende Spruchpunkt II., mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, zu beheben, zumal dieser infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten seine rechtliche Grundlage verliert.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Dem BF kommt somit weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde – behoben wurde, war auch der darauf aufbauende Spruchpunkt römisch zwei., mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, zu beheben, zumal dieser infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten seine rechtliche Grundlage verliert. Zu betonen ist jedoch, dass, sollte der BF neuerlich straffällig werden, bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen, mit einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu rechnen sein wird. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I405.2283810.1.00
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