4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis vom 13.05.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht
4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 1. Mit Erkenntnis vom 13.05.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Stellungnahme lautet im Wesentlichen wie folgt: „Aufgrund der Fristerreichung der durchgehend andauernden Schubhaft von 5 Monaten mit 10.06.2024, wird der hierortige Verfahrensakt des Obgenannten zur Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.„Aufgrund der Fristerreichung der durchgehend andauernden Schubhaft von 5 Monaten mit 10.06.2024, wird der hierortige Verfahrensakt des Obgenannten zur Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass gegen die oa. Person auf Grund ihres Verhaltens am 17.01.2024 um 19:30 Uhr die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass gegen die oa. Person auf Grund ihres Verhaltens am 17.01.2024 um 19:30 Uhr die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet wurde. Mit Erkenntnissen vom 13.05.2024 Zahl W288 2291511-1/14E wurde zuletzt festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Stellungnahme des BFA zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung: Am 17.01.2024, um 14:20 Uhr, wurde die Verfahrenspartei (VP) vonseiten der Polizeiinspektion XXXX einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde der unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Auch wurde aufgrund des im IZR aufscheinenden schengenweiten Einreiseverbots der Kontakt mit dem JD des BFA aufgenommen. Nach Prüfung des JD BFA O/S wurde die VP um 14:35 Uhr gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA – VG festgenommen und in die PI S Fremdenpolizei überstellt. Anschließend wurde die VP vonseiten der PI S Fremdenpolizei fremdenrechtlich abgearbeitet. Am 17.01.2024, um 14:20 Uhr, wurde die Verfahrenspartei (VP) vonseiten der Polizeiinspektion römisch 40 einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde der unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Auch wurde aufgrund des im IZR aufscheinenden schengenweiten Einreiseverbots der Kontakt mit dem JD des BFA aufgenommen. Nach Prüfung des JD BFA O/S wurde die VP um 14:35 Uhr gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA – VG festgenommen und in die PI S Fremdenpolizei überstellt. Anschließend wurde die VP vonseiten der PI S Fremdenpolizei fremdenrechtlich abgearbeitet. Am 17.01.2024, um 17:13 Uhr, wurde vonseiten der PI S Fremdenpolizei der Fremdakt inkl. niederschriftlichen Basisbefragung und durchgeführter ED – Behandlung an die ho. Behörde übermittelt. Im Rahmen der niederschriftlichen wurden schubhaftrelevante Fragen gestellt. Im Rahmen der niederschriftlichen Basisbefragung gab die VP unter anderem an, weiterreisen zu wollen, wenn er nicht in Österreich bleiben darf.
ED – Behandlung stellte die VP zwei Asylanträge in Österreich und einen in der SCHWEIZ. Der erstmalig gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA […] vom 19.10.2022, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, die Abschiebung nach ALGERIEN gem. § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt, die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA – VG aberkannt und die Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt. Die Entscheidung des BFA erwuchs mit 17.11.2022 in Rechtskraft erster Instanz.
ED – Behandlung stellte die VP zwei Asylanträge in Österreich und einen in der SCHWEIZ. Der erstmalig gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA […] vom 19.10.2022, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, die Abschiebung nach ALGERIEN gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt, die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA – VG aberkannt und die Frist zur freiwilligen Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt. Die Entscheidung des BFA erwuchs mit 17.11.2022 in Rechtskraft erster Instanz. Zwischen dem 08.10.2022 und 17.10.2023 war die VP erstmalig unsteten Aufenthalts und hat sich erfolgreich seiner Ihm drohenden Abschiebung entzogen. Die VP hat mit 03.02.2023 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt. Im Zuge des geführten Dublin IN Verfahrens […] wurde die Zuständigkeit Österreichs erklärt und die VP mit 17.10.2023 nach Österreich überstellt. Im Zuge der Überstellung stellte die VP neuerlich einen Asylantrag in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2023 […] wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, die Abschiebung nach ALGERIEN gem. § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt, die Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt und ein 2-jähriges Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erlassen. Der Bescheid wurde der VP nachweislich am 16.12.2023 zugestellt. Die Entscheidung des BFA erwuchs mit 30.12.2023 in Rechtskraft erster Instanz. Die VP war vom 22.12.2023 bis zur Festnahme am 17.01.2024 neuerlich unsteten Aufenthalts und dadurch abermals für die ho. Behörde nicht greifbar. Die VP hat sich offensichtlich zum zweiten Mal der Ihm drohenden Abschiebung entzogen.Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2023 […] wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, die Abschiebung nach ALGERIEN gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt, die Frist zur freiwilligen Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt und ein 2-jähriges Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erlassen. Der Bescheid wurde der VP nachweislich am 16.12.2023 zugestellt. Die Entscheidung des BFA erwuchs mit 30.12.2023 in Rechtskraft erster Instanz. Die VP war vom 22.12.2023 bis zur Festnahme am 17.01.2024 neuerlich unsteten Aufenthalts und dadurch abermals für die ho. Behörde nicht greifbar. Die VP hat sich offensichtlich zum zweiten Mal der Ihm drohenden Abschiebung entzogen. Einen neuerlichen Asylantrag stellte die VP im Zuge der fremdenrechtlichen Abarbeitung vom 17.01.2024 vor den Sicherheitsbehörden nicht. Mit Mandatsbescheid vom 17.01.2024 wurde ggst. Schubhaft gem. § § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung erlassen und am selben Tag an die VP nachweislich zugestellt. Gleichzeitig wurde das Schriftstück „Information – Rechtberatung bei Anordnung Schubhaft gem. § 52 Abs. 1 BFA -VG“ nachweislich an die VP und an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen übermittelt. Im Zuge der Zustellung hat die VP die Unterschriftleistung verweigert. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich die VP in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid vom 17.01.2024 wurde ggst. Schubhaft gem. Paragraph Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung erlassen und am selben Tag an die VP nachweislich zugestellt. Gleichzeitig wurde das Schriftstück „Information – Rechtberatung bei Anordnung Schubhaft gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA -VG“ nachweislich an die VP und an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen übermittelt. Im Zuge der Zustellung hat die VP die Unterschriftleistung verweigert. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich die VP in Schubhaft. Am 18.01.2024 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) eingeleitet und an die algerische Vertretungsbehörde in Wien übermittelt. Am 18.01.2024 langte bei der ho. Behörde der polizeiliche Fremdakt in Original ein. Am 24.01.2024 langte ein Schreiben seitens BFA – Dublin und internationale Beziehungen, Referat Rückkehrvorbereitung – Heimreisezertifikat bei der ho. Behörde ein. Demzufolge wurde die VP für den 09.02.2024 bzgl. Vorführung vor die algerische DELEGATION geladen. Am 19.01.2024 langte bei der ho. Behörde der Bericht zur Festnahme und Sicherstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte ein. Am 09.02.2024 langte der Akt der XXXX bei der ho. Behörde ein. Demzufolge wurden Sie mit 08.02.2024 in das XXXX überstellt.Am 09.02.2024 langte der Akt der römisch 40 bei der ho. Behörde ein. Demzufolge wurden Sie mit 08.02.2024 in das römisch 40 überstellt. Am 12.02.2024 langte bei der ho. Behörde das Ergebnis der Vorführung vor der ALGERISCHEN Delegation ein. Demzufolge konnte die Staatsangehörigkeit der VP festgestellt werden. Die Unterlagen der VP wurden an die ALGERISCHEN Behörden zur Überprüfung weitergeleitet. Die ho. Behörde verfügt über Kopien von Identitätsdokumente seiner angeblichen Eltern (Reisepässe). Am 13.02.2024 wurde amtswegig eine Schubhaftprüfung durchgeführt. Es konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden. Am 15.02.2024 wurde seitens des BFA an die ALGERISCHE Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ urgiert. Am 21.02.2024 langte bei der ho. Behörde erstmals eine Hungerstreik – Meldung ein. Diese hat die VP am 14.02.2024 begonnen und am 16.02.2024 freiwillig beendet. Am 12.03.2024 wurde amtswegig eine Schubhaftprüfung durchgeführt. Es konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden. Am 19.03.2024 wurde seitens des BFA an die algerische Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ neuerlich urgiert. Am 08.04.2024 wurde amtswegig eine Schubhaftprüfung durchgeführt. Es konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden. Am 22.04.2024 wurde seitens des BFA an die algerische Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ neuerlich urgiert. Am 23.04.2024 langte bei der ho. Behörde eine Meldung vonseiten der Fremdenpolizei WIEN (AFA, Referat 1) ein. Demzufolge hat die VP am 23.04.2024 einen epileptischen Anfall und fiel dabei aus dem Bett. Darüber hinaus konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die VP vom 14.04.2024 bis 21.04 2024 in Hungerstreik getreten war. Am 24.04.2024 langte bei der ho. Behörde neuerlich eine Hungerstreik – Meldung ein. Diese hat die VP am 13.04.2024 begonnen und am 17.04.2024 freiwillig beendet (gem. Auszug Vollzugsauskunft). Weiters geht aus dem Auszug „Vollzugsauskunft“ hervor, dass die VP zwischen dem 20.04.2024 und 21.04.2024 abermals in Hungerstreik eintrat. Auch dieser Hungerstreik endete freiwillig. Am 01.05.2024 langte bei der ho. Behörde neuerlich eine Hungerstreik – Meldung ein. Diese hat die VP am 01.05.2024 begonnen und am 02.05.2024 freiwillig beendet (gem. Auszug Vollzugsauskunft). Am 03.05.2024 langte bei der ho. Behörde ein Schreiben seitens des XXXX ein. Demzufolge bittet die VP aufgrund seines körperlichen Zustandes über ein Gespräch mit dem zuständigen Referenten des BFA. Dies wurde bzw. wird seitens des zuständigen Referenten verweigert, da bzgl. Beantwortung von gesundheitlichen Fragen keine ho. Kompetenzen vorliegen und eine amtsärztliche bzw. medizinische Versorgung im PAZ sichergestellt ist.Am 03.05.2024 langte bei der ho. Behörde ein Schreiben seitens des römisch 40 ein. Demzufolge bittet die VP aufgrund seines körperlichen Zustandes über ein Gespräch mit dem zuständigen Referenten des BFA. Dies wurde bzw. wird seitens des zuständigen Referenten verweigert, da bzgl. Beantwortung von gesundheitlichen Fragen keine ho. Kompetenzen vorliegen und eine amtsärztliche bzw. medizinische Versorgung im PAZ sichergestellt ist. Am 06.05.2024 wurde amtswegig eine Schubhaftprüfung durchgeführt. Es konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden. Am 06.05.2024 wurde die Mitteilung § 80 Abs. 7 FPG an die VP nachweislich zugestellt.Am 06.05.2024 wurde die Mitteilung Paragraph 80, Absatz 7, FPG an die VP nachweislich zugestellt. Am 07.05.2024 wurde seitens der ho. Behörde die Aktenteile und eine Stellungnahme zur ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft an das BVwG übermittelt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2024 […] wurde gem. § 22a Abs. 4 BFA – VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Zustellnachweis langte bei der ho. Behörde am selben Tag ein.Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2024 […] wurde gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA – VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Zustellnachweis langte bei der ho. Behörde am selben Tag ein. Am 21.05.2024 wurde seitens des BFA an die algerische Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ neuerlich urgiert. Anmerkung zur Dauer Schubhaft: Da die VP sich dem abgeschlossenen und rechtskräftigen Asylverfahren durch Untertauchen mehrmals entzogen hat und er bis zur Festnahme am 17.01.2024 für die ho. Behörde nicht greifbar war, konnte die VP die Ihm drohenden Abschiebung erfolgreich verzögern. Im Zuge der ggst. Schubhaft versuchte die VP sich mehrmals durch Hungerstreiks freizupressen. Aus dem Verhalten geht eindeutig hervor, dass eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Notwendigkeit der weiteren Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Bei der am heutigen Tage durchgeführten Prüfung bezüglich der weiteren Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gegen die VP konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden. Ein Titelbescheid (Rückkehrentscheidung – VZ: XXXX ) besteht bzw. ist seitdem 30.12.2023 in Rechtskraft und daher durchführbar. Auch ist ersichtlich, dass sich die VP zuvor dem laufenden Asylverfahren entzogen hat, einen Asylantrag in der SCHWEIZ stellte und bis zur Festnahme am 17.01.2024 für die ho. Behörde nicht greifbar war. Es ist daher klar ersichtlich, dass die VP seiner Ausreiseverpflichtung trotz rechtskräftiger Entscheidung nicht Folge geleistet hat, sondern im Gegenteil durch Verweilen in der Anonymität versuchte, sich der Abschiebung zu entziehen.Ein Titelbescheid (Rückkehrentscheidung – VZ: römisch 40 ) besteht bzw. ist seitdem 30.12.2023 in Rechtskraft und daher durchführbar. Auch ist ersichtlich, dass sich die VP zuvor dem laufenden Asylverfahren entzogen hat, einen Asylantrag in der SCHWEIZ stellte und bis zur Festnahme am 17.01.2024 für die ho. Behörde nicht greifbar war. Es ist daher klar ersichtlich, dass die VP seiner Ausreiseverpflichtung trotz rechtskräftiger Entscheidung nicht Folge geleistet hat, sondern im Gegenteil durch Verweilen in der Anonymität versuchte, sich der Abschiebung zu entziehen. Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) „Fluchtgefahr“ ist schon deshalb gerechtfertigt, wenn der Fremde durch sein Verhalten im Sinne des Tatbestandes der Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG die Abschiebung behinderte (VwGH 11.05.2017, Ro2017/21/0001).Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) „Fluchtgefahr“ ist schon deshalb gerechtfertigt, wenn der Fremde durch sein Verhalten im Sinne des Tatbestandes der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG die Abschiebung behinderte (VwGH 11.05.2017, Ro2017/21/0001). Dass die VP offenbar gewillt ist sich auch hinkünftig einer Abschiebung zu entziehen, ergibt sich aus dessen gezeigten Verhalten. Insbesonders versuchte die VP sich mit 4 Hungerstreiks aus der Schubhaft freizupressen. Auch die Tatsache, dass die VP im Zuge der Rückkehrberatung vom 19.01.2024 eindeutig angab, nicht rückkehrwillig zu sein, gibt Aufschluss über dessen Unwillen bzgl. des Nachkommens seiner verpflichteten Ausreise nach ALGERIEN. Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs ist auch das bisherige Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 22.03.2011, 2008/21/0079). Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats über die ALGERISCHE Vertretungsbehörde in WIEN ist seitdem 18.01.2024 laufend und wurde mit 21.05.2023 letztmalig urgiert. Jedoch wurde mit 09.02.2024 die ALGERISCHE Staatsangehörigkeit der VP seitens der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde bestätigt und verfügt die ho. Behörde über Kopien von Identitätsdokumente seiner Eltern. Aufgrund dessen ist mit einer HRZ-Ausstellung zeitnah zu rechnen. Abschiebungen nach Algerien finden regelmäßig statt und kann daher innerhalb der gesetzlich möglichen Dauer der Schubhaft erfolgen. Die ho. Behörde geht davon aus, dass eine Abschiebung nach Erlangung des Heimreisezertifikats zeitnah stattfinden wird. Im Jahr 2024 fanden 4 Einzelabschiebungen nach Algerien statt. Des Weiteren wurden vonseiten der algerischen Vertretungsbehörde 3 HRZ im Jahr 2024 ausgestellt. Dass die Schubhaft nunmehr bereits fast 5 Monate andauert, hat sich die VP zum großen Teil selbst zuzuschreiben, da die VP ihre Missachtung für die Rechtsordnung klar durch die unrechtmäßige Einreise, der Entziehung des Asylverfahrens und der Ihm drohenden Abschiebung und die beharrliche Verletzung der Ausreisepflicht und nicht zuletzt durch nicht vorhandene Rückkehrwilligkeit ausdrückte. Wie bereits ausgeführt ist eine Abschiebung nach Algerien aus Sicht der ho. Behörde möglich und findet grundsätzlich regelmäßig statt. Die Möglichkeit der zeitnahen Rückführung der VP nach ALGERIEN ist daher gegeben. Angesichts des Gesamtverhaltens der VP kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die VP an ihrer Abschiebung mitwirkt und es muss jedenfalls von einer erheblichen Ausreiseunwilligkeit und der Bereitschaft unterzutauchen ausgegangen werden. Die VP verfügt weiterhin selbst über • keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, • keine familiäre/soziale/berufliche Verankerung, • fehlende Rückkehrwilligkeit, • keine Barmittel für die Dauer des weiteren Verfahrens, • keine Sozial- und Krankenversicherung. Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Es muss die konkrete Situation des Asylwerbers geprüft werden, auch wenn der Fremde vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt (in concrete: und diesen dann zurückgezogen) hat. Der Sicherungsbedarf kann nicht schon mit der Überlegung verneint werden, dass nach einer möglichen Entlassung aus einer den Zweck nicht erreicht habenden Schubhaft der Fremde umso eher geneigt sein werde, sich einem weiteren behördlichen Zugriff zu entziehen. Folgte man dieser Überlegung, würde jeder Schubhaft a priori die Sinnhaftigkeit und Berechtigung fehlen. (VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0091) Aufgrund obiger Ausführungen liegt nach Ansicht der ho. Behörde nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr und somit ein Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit vor. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG – Überprüfung der Verhältnismäßigkeit alle 4 Wochen durch das Bundesverwaltungsgericht und der diesbezüglichen Fristerreichung (4 Wochenfrist) am 10.06.2024 wird erneut ersucht, beim gg. Verfahren eine weitere Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. § 22a Abs. 4 BFAVG durchzuführen.“Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG – Überprüfung der Verhältnismäßigkeit alle 4 Wochen durch das Bundesverwaltungsgericht und der diesbezüglichen Fristerreichung (4 Wochenfrist) am 10.06.2024 wird erneut ersucht, beim gg. Verfahren eine weitere Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFAVG durchzuführen.“ 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2024 die seither protokollierten Aktenteile sowie einer Stellungnahme vom selben Tag und ersuchte um weitere Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft
4 BFA-VG.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2024 die seither protokollierten Aktenteile sowie einer Stellungnahme vom selben Tag und ersuchte um weitere Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Der Amtsarzt legte die Patientenkartei vor und erstattete folgenden Befund und Gutachten: „[Der Beschwerdeführer] befindet sich in einem guten Allgemeinzustand. Es besteht eine bekannte EPILEPSIE, welche medikamentös mit LEVETIRACETAM behandelt wird. Zuletzt kam es zu keinerlei Anfällen. Aus psychologischer Sicht bestehen Stresszustände. O.g. ist haft- und prozessfähig. Von einer Verschlechterung ist nicht auszugehen.“ Die Direktion für Rückkehrvorbereitung teilte Folgendes mit: „HRZ Verfahren XXXX :„HRZ Verfahren römisch 40 : Am 18.01.2024 wurde der HRZ-Antrag gestellt. Herr XXXX war am 09.02.2024 beim Interview, wo die Staatsangehörigkeit bestätigt wurde. Die Daten wurden daraufhin von der ALGERISCHEN Botschaft an die Behörden in ALGIER zur weiteren Überprüfung übermittelt. Die Dauer des Überprüfungsprozesses durch Behörden in ALGIER variiert stark von Fall zu Fall und nimmt jedenfalls mehrere Monate in Anspruch. Herr römisch 40 war am 09.02.2024 beim Interview, wo die Staatsangehörigkeit bestätigt wurde. Die Daten wurden daraufhin von der ALGERISCHEN Botschaft an die Behörden in ALGIER zur weiteren Überprüfung übermittelt. Die Dauer des Überprüfungsprozesses durch Behörden in ALGIER variiert stark von Fall zu Fall und nimmt jedenfalls mehrere Monate in Anspruch. Am 15.02, 19.03, 22.04., 30.04., 21.05 und 04.06.2024 ergingen Urgenzen an die ALGERISCHE Botschaft. Allgemeine Information zur HRZ-Ausstellung durch die ALGERISCHE BS: Die ALGERISCHE Botschaft stellt HRZ für ALGERISCHE Staatsangehörige aus. Damit ein HRZ von der Botschaft ausgestellt werden kann, muss die betroffene Person als ALGERISCHE/R Staatsangehörige/r identifiziert und ihre/seine Identität durch zuständige ALGERISCHE Behörden bestätigt werden. Die Identifizierung erfolgt entweder durch Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten, oder im Rahmen eines Interviews mit den zuständigen Fachpersonal der ALGERISCHEN Botschaft (im Regelfall der Konsul persönlich). Im Zweifelsfall, wenn weder identitätsnachweisende Dokumente vorhanden sind und/oder die Identität im Rahmen eines Interviews mit dem zuständigen Fachpersonal der ALGERISCHEN Botschaft nicht bestätigt werden kann, werden die Daten der betroffenen Person an zuständige Behörden in ALGIER zur weiteren Überprüfung weitergeleitet. Die Dauer des Überprüfungsprozesses durch Behörden in ALGIER variiert stark von Fall zu Fall und nimmt jedenfalls mehrere Monate in Anspruch. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung/Abschiebung wird ein HRZ von der ALGERISCHEN Botschaft, nach erfolgter Identifizierung und einer gesondert erteilten Genehmigung durch zuständige Behörden in ALGIER, ausgestellt. Im Falle einer freiwilligen Ausreise wird das HRZ von der ALGERISCHEN Botschaft ohne weitere Überprüfungen und Genehmigungen durch zuständige Behörden in ALGIER, ausgestellt. HRZ-Ausstellungen und Außerlandesbringung 2023: im Jahr 2023 wurden 9 HRZ ausgestellt. Diese Personen wurden erfolgreich nach ALGERIEN abgeschoben. HRZ-Ausstellung und zwangsweise Außerlandesbringung 2024 Im Jahr 2024 wurden 2 HRZ ausgestellt. Die Außerlandesbringungen konnten erfolgreich durchgeführt werden. Zustimmungen: Aktuell haben wir für 7 weitere Personen eine Zustimmung. Die HRZ werden nach Vorlage der Flugdaten ausgestellt. Für eine diese Personen wurde ein Flug für 26.06. gebucht. Die HRZ-Ausstellung für diese Person wurde zugesichert. Wir rechnen mit weiteren Zustimmungen im Laufe des Monats.“ 3. Das Bundesverwaltungsgericht forderte eine Anfragebeantwortung der Direktion für Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes sowie die amtsärztlichen Unterlagen und eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt an. 4. Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes, der Direktion für Rückkehrvorbereitung und zum Befund des Amtsarztes ein. Unter einem informierte es den Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Am 04.06.2024 erteilte der Beschwerdeführer der BBU Vollmacht. Am folgenden Tag erstattete er durch seine Rechtsberaterin als Vertreterin folgende Stellungnahme. Diese lautet im Wesentlichen wie folgt: „1. Bei einer weiteren Fortsetzung der Schubhaft würde die
Abs 4 FPG normierte Höchstdauer der Schubhaft überschritten – Voraussetzungen des § 80 Abs 4 FPG liegen nicht vor„1. Bei einer weiteren Fortsetzung der Schubhaft würde die
Paragraph 80, Absatz 4, FPG normierte Höchstdauer der Schubhaft überschritten – Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG liegen nicht vor Der BF befindet sich seit 17.01.2024, somit für einen Zeitraum von knapp sechs Monaten in Schubhaft. Der VwGH hat mit Entscheidung vom 11.05.2017 zu 2016/21/0144 bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten.Mit Mandatsbescheid vom 17.01.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 17.01.2024, 19:30 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten. Bei der Rückkehrberatung am 18.01.2024 war der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig. 1.
7 FPG schriftlich mit, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 FPG vorliegen und die Dauer der Schubhaft bis höchstens 18 Monate bzw. über 6 Monate hinaus aufrechterhalten werden kann.1.6. Am 06.05.2024 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Paragraph 80, Absatz 7, FPG schriftlich mit, dass die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG vorliegen und die Dauer der Schubhaft bis höchstens 18 Monate bzw. über 6 Monate hinaus aufrechterhalten werden kann. Mit Erkenntnis vom 13.05.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht
4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Seither wird der Beschwerdeführer auf Grund dieses Erkenntnisses in Schubhaft angehalten.Mit Erkenntnis vom 13.05.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Seither wird der Beschwerdeführer auf Grund dieses Erkenntnisses in Schubhaft angehalten. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Fortsetzungsausspruch 1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347).Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347). Der Beschwerdeführer wird seit 17.01.2024
2 Z 2 FPG auf Grund des Mandatsbescheides von diesem Tag und seit 13.05.2024
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Tag im XXXX in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nun
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung alle vier Wochen zu überprüfen.Der Beschwerdeführer wird seit 17.01.2024
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Grund des Mandatsbescheides von diesem Tag und seit 13.05.2024
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Tag im römisch 40 in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nun
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung alle vier Wochen zu überprüfen. 2. Fremde können
1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Im vorliegenden Fall liegt eine aktuelle, rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird daher
2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine aktuelle, rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird daher
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt
3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt
Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Es liegt Fluchtgefahr
3 Z 1 FPG vor: Der Beschwerdeführer verhinderte die Abschiebung nach Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung durch die Weiterreise in die SCHWEIZ und der zweiten Rückkehrentscheidung durch den Aufenthalt im Verborgenen. Er trat während der Anhaltung in Schubhaft vier Mal in den Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen und auf freiem Fuß untertauchen oder weiterreisen zu können und nahm dabei eine Gesundheitsschädigung in Kauf.Es liegt Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor: Der Beschwerdeführer verhinderte die Abschiebung nach Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung durch die Weiterreise in die SCHWEIZ und der zweiten Rückkehrentscheidung durch den Aufenthalt im Verborgenen. Er trat während der Anhaltung in Schubhaft vier Mal in den Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen und auf freiem Fuß untertauchen oder weiterreisen zu können und nahm dabei eine Gesundheitsschädigung in Kauf. Es liegt Fluchtgefahr
3 Z 3 FPG vor: Der Beschwerdeführer wurde während des ersten Asylverfahrens wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet, war unbekannten Aufenthalts und der Bescheid musste ihm wegen unbekannten Aufenthalts durch Hinterlegung zugestellt werden.Es liegt Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor: Der Beschwerdeführer wurde während des ersten Asylverfahrens wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet, war unbekannten Aufenthalts und der Bescheid musste ihm wegen unbekannten Aufenthalts durch Hinterlegung zugestellt werden. Es liegt Fluchtgefahr
3 Z 5 FPG vor: Der Beschwerdeführer stellte den zweiten Asylantrag nach der Rücküberstellung aus der SCHWEIZ bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung.Es liegt Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor: Der Beschwerdeführer stellte den zweiten Asylantrag nach der Rücküberstellung aus der SCHWEIZ bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Es liegt Fluchtgefahr
3 Z 9 FPG vor, weil der Beschwerdeführer keinen gesicherten Wohnsitz hat, keine ausreichenden Existenzmittel, keine legale Erwerbstätigkeit und keine familiären Beziehungen, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich dem Verfahren der Aufenthaltsbeendigung auf freiem Fuß nunmehr zur Verfügung halten würde. Vielmehr hat er soziale Kontakte, die ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und Lebensunterhalt in Österreich ermöglicht haben und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würden.Es liegt Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil der Beschwerdeführer keinen gesicherten Wohnsitz hat, keine ausreichenden Existenzmittel, keine legale Erwerbstätigkeit und keine familiären Beziehungen, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich dem Verfahren der Aufenthaltsbeendigung auf freiem Fuß nunmehr zur Verfügung halten würde. Vielmehr hat er soziale Kontakte, die ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und Lebensunterhalt in Österreich ermöglicht haben und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würden. Es besteht daher erhebliche Fluchtgefahr
3 Z 1, 3, 5 und 9 BFA-VG.Es besteht daher erhebliche Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 BFA-VG. 4. Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe
1 FPG gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.4. Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe
Paragraph 77, Absatz eins, FPG gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Mit der Verhängung gelinderer Mittel kann auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden: Der Beschwerdeführer tauchte bereits während des ersten Asylverfahrens unter, der Bescheid musste ihm durch Hinterlegung zugestellt werden. Auch durch die Grundversorgung während des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer nicht daran gehindert, unterzutauchen und in einen anderen Staat weiterzureisen. Umsoweniger kann nun bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden (§ 76 Abs. 3 FPG), nachdem der Beschwerdeführer bereits der Delegation der ALGERISCHEN Botschaft vorgeführt wurde und mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Durchführung der Abschiebung rechnen muss. Dies ist umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft vier Mal in Hungerstreik trat und dadurch sogar eine Gesundheitsschädigung in Kauf nahm, um sich aus der Schubhaft freizupressen und auf freiem Fuß untertauchen oder weiterreisen zu können. Mit der Anwendung gelinderer Mittel kann daher auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer tauchte bereits während des ersten Asylverfahrens unter, der Bescheid musste ihm durch Hinterlegung zugestellt werden. Auch durch die Grundversorgung während des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer nicht daran gehindert, unterzutauchen und in einen anderen Staat weiterzureisen. Umsoweniger kann nun bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden (Paragraph 76, Absatz 3, FPG), nachdem der Beschwerdeführer bereits der Delegation der ALGERISCHEN Botschaft vorgeführt wurde und mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Durchführung der Abschiebung rechnen muss. Dies ist umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft vier Mal in Hungerstreik trat und dadurch sogar eine Gesundheitsschädigung in Kauf nahm, um sich aus der Schubhaft freizupressen und auf freiem Fuß untertauchen oder weiterreisen zu können. Mit der Anwendung gelinderer Mittel kann daher auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. 5. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig: Die Dauer der Anhaltung ist verhältnismäßig, da das Bundesamt das Verfahren zur Erlassung eines Heimreisezertifikates umgehend nach der Verhängung der Schubhaft einleitete, am der Schubhaftverhängung folgenden Tag, er wurde beim nächsten Delegationstermin innerhalb von drei Wochen der Delegation der ALGERISCHEN Botschaft vorgeführt, und der Beschwerdeführer davor unbekannten Aufenthalts war und für die Behörde nicht greifbar war. Das Bundesamt urgiert regelmäßig die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Das Bundesamt kam daher der Anforderung, die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, nach. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers führt aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit knapp sechs Monaten in Schubhaft angehalten werde und keiner der Tatbestände des § 80 Abs. 4 FPG vorliege.Die Stellungnahme des Beschwerdeführers führt aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit knapp sechs Monaten in Schubhaft angehalten werde und keiner der Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, FPG vorliege. Der Beschwerdeführer wird seit 17.01.2024 in Schubhaft angehalten, sohin noch nicht über sechs Monate, sondern vier Monate, zwei Wochen und vier Tage, weshalb sich die Schubhaft nicht auf § 80 Abs. 4 FPG gründet.Der Beschwerdeführer wird seit 17.01.2024 in Schubhaft angehalten, sohin noch nicht über sechs Monate, sondern vier Monate, zwei Wochen und vier Tage, weshalb sich die Schubhaft nicht auf Paragraph 80, Absatz 4, FPG gründet. Wie die Stellungnahme des Beschwerdeführers aber zutreffend ausführt, kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt, weshalb Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen sind (VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497; vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004).Wie die Stellungnahme des Beschwerdeführers aber zutreffend ausführt, kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt, weshalb Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen sind (VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497; vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004). Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist (Z 1), eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Z 2), der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt (Z 3), oder die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint (Z 4), kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3
4 FPG höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist (Ziffer eins,), eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Ziffer 2,), der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt (Ziffer 3,), oder die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint (Ziffer 4,), kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,
Paragraph 80, Absatz 4, FPG höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Soweit die Stellungnahme des Beschwerdeführers überdies ausführt, dass von einer mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht auszugehen sei bzw. kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Verzögerung der Abschiebung besteht, verkennt sie, dass sich dies auf Z 4 bezieht, aber im Verfahren des Beschwerdeführers noch kein Heimreisezertifikat vorliegt (Z 1): Der Satz „Liegt bereits ein Heimreisezertifikat vor, käme eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Fremden (Art. 15 Abs. 6 lit. a RückführungsRL) in Betracht.“ wurde bei der Widergabe des Judikats nicht mitzitiert (s. VwGH 15.11.2020, Ra 2020/21/0404).Soweit die Stellungnahme des Beschwerdeführers überdies ausführt, dass von einer mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht auszugehen sei bzw. kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Verzögerung der Abschiebung besteht, verkennt sie, dass sich dies auf Ziffer 4, bezieht, aber im Verfahren des Beschwerdeführers noch kein Heimreisezertifikat vorliegt (Ziffer eins,): Der Satz „Liegt bereits ein Heimreisezertifikat vor, käme eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Fremden (Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL) in Betracht.“ wurde bei der Widergabe des Judikats nicht mitzitiert (s. VwGH 15.11.2020, Ra 2020/21/0404). Im Fall des Beschwerdeführers kann die Schubhaft
4 Z 1 FPG daher 18 Monate lang aufrechterhalten werden, da er keinen Reisepass in Vorlage bringt, daher ein Heimreisezertifikat für ihn erwirkt werden muss und dieses noch nicht vorliegt.Im Fall des Beschwerdeführers kann die Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG daher 18 Monate lang aufrechterhalten werden, da er keinen Reisepass in Vorlage bringt, daher ein Heimreisezertifikat für ihn erwirkt werden muss und dieses noch nicht vorliegt. Soweit die Stellungnahme des Beschwerdeführers ausführt, dass es auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ausreisewillig oder in Hungerstreik gegangen sei, nicht ankomme, verkennt sie, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht ausschließlich auf § 80 Abs. 4 FPG gestützt werden kann – sodass es auf einen allfälligen Wegfall der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 FPG nicht ankäme – oder dass umgekehrt die Gründe für eine Verlängerung der Schubhaft nach § 80 Abs. 4 FPG nicht durch das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG substituiert werden können, mit anderen Worten, dass die Voraussetzungen der §§ 76 Abs. 3 und 80 Abs. 4 FPG für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft kumulativ vorliegen müssen (VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044).Soweit die Stellungnahme des Beschwerdeführers ausführt, dass es auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ausreisewillig oder in Hungerstreik gegangen sei, nicht ankomme, verkennt sie, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht ausschließlich auf Paragraph 80, Absatz 4, FPG gestützt werden kann – sodass es auf einen allfälligen Wegfall der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht ankäme – oder dass umgekehrt die Gründe für eine Verlängerung der Schubhaft nach Paragraph 80, Absatz 4, FPG nicht durch das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG substituiert werden können, mit anderen Worten, dass die Voraussetzungen der Paragraphen 76, Absatz 3 und 80 Absatz 4, FPG für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft kumulativ vorliegen müssen (VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046; vgl. VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012). Dies ist den Beschwerdeführer betreffend nicht der Fall, der zwar seit seiner Kindheit an EPILEPSIE leidet, aber von dieser Erkrankung bisher nicht daran gehindert wurde, unterzutauchen und in die SCHWEIZ weiterzureisen. Seit er nicht mehr im Hungerstreik ist und seine Medikamente einnimmt, können keine Anfälle festgestellt werden, er wird regelmäßig ärztlich betreut. Sein Gesundheitszustand ist stabil, eine Verschlechterung nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, nachdem er bereits aus der SCHWEIZ nach Österreich rücküberstellt werden musste, verhältnismäßig. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046; vergleiche VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012). Dies ist den Beschwerdeführer betreffend nicht der Fall, der zwar seit seiner Kindheit an EPILEPSIE leidet, aber von dieser Erkrankung bisher nicht daran gehindert wurde, unterzutauchen und in die SCHWEIZ weiterzureisen. Seit er nicht mehr im Hungerstreik ist und seine Medikamente einnimmt, können keine Anfälle festgestellt werden, er wird regelmäßig ärztlich betreut. Sein Gesundheitszustand ist stabil, eine Verschlechterung nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, nachdem er bereits aus der SCHWEIZ nach Österreich rücküberstellt werden musste, verhältnismäßig.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG auch in dieser Hinsicht erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auch in dieser Hinsicht erfüllt. Schubhaft kann generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116).Schubhaft kann generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116). Von vornherein evident nicht zielführende Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ziehen die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach sich (vgl. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, 0006). Bei Unterlassung „angemessener Bemühungen“ iSd Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL ist der unionsrechtskonform auszulegende Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044). Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind auch Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft während jenes Zeitraums, in dem nicht zielführende Bemühungen geführt werden, ist unverhältnismäßig (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften genügen bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070).Von vornherein evident nicht zielführende Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ziehen die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach sich vergleiche VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, 0006). Bei Unterlassung „angemessener Bemühungen“ iSd Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL ist der unionsrechtskonform auszulegende Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG nicht anzuwenden vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044). Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind auch Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft während jenes Zeitraums, in dem nicht zielführende Bemühungen geführt werden, ist unverhältnismäßig vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften genügen bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Da die ALGERISCHE Vertretungsbehörde Heimreisezertifikate ausstellt und auf Grund der Kopie der Identitätsdokumente der angeblichen Eltern des Beschwerdeführers vorliegen, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und dessen Ausstellung nach Vorlage der Flugdaten und nachfolgender Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen. Ein dem Verfahren VwGH 19.11.2020, Ra 2020/231/0309, vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor, ebensowenig eine Schubhaftverhängung auf Vorrat, wie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vorbringt. Soweit die Stellungnahme des Beschwerdeführers ausführt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zukommen dürfe, um den Fremden zu einem kooperativen Verhalten bei der Durchführung der Abschiebung zu veranlassen, verkennt sie, dass die Erteilung der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die ALGERISCHEN Behörden abgewartet werden muss, wofür es keiner Mitwirkung des Beschwerdeführers bedarf; mit der Schubhaft wird die Greifbarkeit des Beschwerdeführers zur Durchführung der Abschiebung danach gesichert. Zu welchem Verhalten der Beschwerdeführer gebeugt werden sollte oder wofür er bestraft werden sollte, tut die Stellungnahme nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass es dem Beschwerdeführer offensteht, darüber hinaus das Verfahren durch die Vorlage identitätsbezeugender Dokumente zu beschleunigen, verleiht der Schubhaft nicht den Charakter einer Beugehaft. 8. Daher liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vor und ist diese weiterhin verhältnismäßig. 9. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat
GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann
GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Das Bundesamt beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht, ebensowenig der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein, dieser gab keine Stellungnahme ab. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage klar. Daher war auch von Amtswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W112.2291511.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.