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{'item': 'W112 2291511-2'}

Obsah (15)§ 22aArt. 133§ 80§ 76§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 67§ 46§§ 52a§ 77§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2024 GeschäftszahlW112 2291511-2 Spruch, W112 2291511-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis vom 13.05.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 1. Mit Erkenntnis vom 13.05.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Stellungnahme lautet im Wesentlichen wie folgt: „Aufgrund der Fristerreichung der durchgehend andauernden Schubhaft von 5 Monaten mit 10.06.2024, wird der hierortige Verfahrensakt des Obgenannten zur Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.„Aufgrund der Fristerreichung der durchgehend andauernden Schubhaft von 5 Monaten mit 10.06.2024, wird der hierortige Verfahrensakt des Obgenannten zur Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass gegen die oa. Person auf Grund ihres Verhaltens am 17.01.2024 um 19:30 Uhr die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass gegen die oa. Person auf Grund ihres Verhaltens am 17.01.2024 um 19:30 Uhr die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet wurde. Mit Erkenntnissen vom 13.05.2024 Zahl W288 2291511-1/14E wurde zuletzt festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Stellungnahme des BFA zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung: Am 17.01.2024, um 14:20 Uhr, wurde die Verfahrenspartei (VP) vonseiten der Polizeiinspektion XXXX einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde der unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Auch wurde aufgrund des im IZR aufscheinenden schengenweiten Einreiseverbots der Kontakt mit dem JD des BFA aufgenommen. Nach Prüfung des JD BFA O/S wurde die VP um 14:35 Uhr gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA – VG festgenommen und in die PI S Fremdenpolizei überstellt. Anschließend wurde die VP vonseiten der PI S Fremdenpolizei fremdenrechtlich abgearbeitet. Am 17.01.2024, um 14:20 Uhr, wurde die Verfahrenspartei (VP) vonseiten der Polizeiinspektion römisch 40 einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde der unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Auch wurde aufgrund des im IZR aufscheinenden schengenweiten Einreiseverbots der Kontakt mit dem JD des BFA aufgenommen. Nach Prüfung des JD BFA O/S wurde die VP um 14:35 Uhr gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA – VG festgenommen und in die PI S Fremdenpolizei überstellt. Anschließend wurde die VP vonseiten der PI S Fremdenpolizei fremdenrechtlich abgearbeitet. Am 17.01.2024, um 17:13 Uhr, wurde vonseiten der PI S Fremdenpolizei der Fremdakt inkl. niederschriftlichen Basisbefragung und durchgeführter ED – Behandlung an die ho. Behörde übermittelt. Im Rahmen der niederschriftlichen wurden schubhaftrelevante Fragen gestellt. Im Rahmen der niederschriftlichen Basisbefragung gab die VP unter anderem an, weiterreisen zu wollen, wenn er nicht in Österreich bleiben darf.

ED – Behandlung stellte die VP zwei Asylanträge in Österreich und einen in der SCHWEIZ. Der erstmalig gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA […] vom 19.10.2022, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, die Abschiebung nach ALGERIEN gem. § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt, die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA – VG aberkannt und die Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt. Die Entscheidung des BFA erwuchs mit 17.11.2022 in Rechtskraft erster Instanz.

ED – Behandlung stellte die VP zwei Asylanträge in Österreich und einen in der SCHWEIZ. Der erstmalig gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA […] vom 19.10.2022, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, die Abschiebung nach ALGERIEN gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt, die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA – VG aberkannt und die Frist zur freiwilligen Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt. Die Entscheidung des BFA erwuchs mit 17.11.2022 in Rechtskraft erster Instanz. Zwischen dem 08.10.2022 und 17.10.2023 war die VP erstmalig unsteten Aufenthalts und hat sich erfolgreich seiner Ihm drohenden Abschiebung entzogen. Die VP hat mit 03.02.2023 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt. Im Zuge des geführten Dublin IN Verfahrens […] wurde die Zuständigkeit Österreichs erklärt und die VP mit 17.10.2023 nach Österreich überstellt. Im Zuge der Überstellung stellte die VP neuerlich einen Asylantrag in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2023 […] wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, die Abschiebung nach ALGERIEN gem. § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt, die Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt und ein 2-jähriges Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erlassen. Der Bescheid wurde der VP nachweislich am 16.12.2023 zugestellt. Die Entscheidung des BFA erwuchs mit 30.12.2023 in Rechtskraft erster Instanz. Die VP war vom 22.12.2023 bis zur Festnahme am 17.01.2024 neuerlich unsteten Aufenthalts und dadurch abermals für die ho. Behörde nicht greifbar. Die VP hat sich offensichtlich zum zweiten Mal der Ihm drohenden Abschiebung entzogen.Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2023 […] wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, die Abschiebung nach ALGERIEN gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt, die Frist zur freiwilligen Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt und ein 2-jähriges Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erlassen. Der Bescheid wurde der VP nachweislich am 16.12.2023 zugestellt. Die Entscheidung des BFA erwuchs mit 30.12.2023 in Rechtskraft erster Instanz. Die VP war vom 22.12.2023 bis zur Festnahme am 17.01.2024 neuerlich unsteten Aufenthalts und dadurch abermals für die ho. Behörde nicht greifbar. Die VP hat sich offensichtlich zum zweiten Mal der Ihm drohenden Abschiebung entzogen. Einen neuerlichen Asylantrag stellte die VP im Zuge der fremdenrechtlichen Abarbeitung vom 17.01.2024 vor den Sicherheitsbehörden nicht. Mit Mandatsbescheid vom 17.01.2024 wurde ggst. Schubhaft gem. § § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung erlassen und am selben Tag an die VP nachweislich zugestellt. Gleichzeitig wurde das Schriftstück „Information – Rechtberatung bei Anordnung Schubhaft gem. § 52 Abs. 1 BFA -VG“ nachweislich an die VP und an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen übermittelt. Im Zuge der Zustellung hat die VP die Unterschriftleistung verweigert. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich die VP in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid vom 17.01.2024 wurde ggst. Schubhaft gem. Paragraph Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung erlassen und am selben Tag an die VP nachweislich zugestellt. Gleichzeitig wurde das Schriftstück „Information – Rechtberatung bei Anordnung Schubhaft gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA -VG“ nachweislich an die VP und an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen übermittelt. Im Zuge der Zustellung hat die VP die Unterschriftleistung verweigert. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich die VP in Schubhaft. Am 18.01.2024 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) eingeleitet und an die algerische Vertretungsbehörde in Wien übermittelt. Am 18.01.2024 langte bei der ho. Behörde der polizeiliche Fremdakt in Original ein. Am 24.01.2024 langte ein Schreiben seitens BFA – Dublin und internationale Beziehungen, Referat Rückkehrvorbereitung – Heimreisezertifikat bei der ho. Behörde ein. Demzufolge wurde die VP für den 09.02.2024 bzgl. Vorführung vor die algerische DELEGATION geladen. Am 19.01.2024 langte bei der ho. Behörde der Bericht zur Festnahme und Sicherstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte ein. Am 09.02.2024 langte der Akt der XXXX bei der ho. Behörde ein. Demzufolge wurden Sie mit 08.02.2024 in das XXXX überstellt.Am 09.02.2024 langte der Akt der römisch 40 bei der ho. Behörde ein. Demzufolge wurden Sie mit 08.02.2024 in das römisch 40 überstellt. Am 12.02.2024 langte bei der ho. Behörde das Ergebnis der Vorführung vor der ALGERISCHEN Delegation ein. Demzufolge konnte die Staatsangehörigkeit der VP festgestellt werden. Die Unterlagen der VP wurden an die ALGERISCHEN Behörden zur Überprüfung weitergeleitet. Die ho. Behörde verfügt über Kopien von Identitätsdokumente seiner angeblichen Eltern (Reisepässe). Am 13.02.2024 wurde amtswegig eine Schubhaftprüfung durchgeführt. Es konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden. Am 15.02.2024 wurde seitens des BFA an die ALGERISCHE Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ urgiert. Am 21.02.2024 langte bei der ho. Behörde erstmals eine Hungerstreik – Meldung ein. Diese hat die VP am 14.02.2024 begonnen und am 16.02.2024 freiwillig beendet. Am 12.03.2024 wurde amtswegig eine Schubhaftprüfung durchgeführt. Es konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden. Am 19.03.2024 wurde seitens des BFA an die algerische Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ neuerlich urgiert. Am 08.04.2024 wurde amtswegig eine Schubhaftprüfung durchgeführt. Es konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden. Am 22.04.2024 wurde seitens des BFA an die algerische Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ neuerlich urgiert. Am 23.04.2024 langte bei der ho. Behörde eine Meldung vonseiten der Fremdenpolizei WIEN (AFA, Referat 1) ein. Demzufolge hat die VP am 23.04.2024 einen epileptischen Anfall und fiel dabei aus dem Bett. Darüber hinaus konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die VP vom 14.04.2024 bis 21.04 2024 in Hungerstreik getreten war. Am 24.04.2024 langte bei der ho. Behörde neuerlich eine Hungerstreik – Meldung ein. Diese hat die VP am 13.04.2024 begonnen und am 17.04.2024 freiwillig beendet (gem. Auszug Vollzugsauskunft). Weiters geht aus dem Auszug „Vollzugsauskunft“ hervor, dass die VP zwischen dem 20.04.2024 und 21.04.2024 abermals in Hungerstreik eintrat. Auch dieser Hungerstreik endete freiwillig. Am 01.05.2024 langte bei der ho. Behörde neuerlich eine Hungerstreik – Meldung ein. Diese hat die VP am 01.05.2024 begonnen und am 02.05.2024 freiwillig beendet (gem. Auszug Vollzugsauskunft). Am 03.05.2024 langte bei der ho. Behörde ein Schreiben seitens des XXXX ein. Demzufolge bittet die VP aufgrund seines körperlichen Zustandes über ein Gespräch mit dem zuständigen Referenten des BFA. Dies wurde bzw. wird seitens des zuständigen Referenten verweigert, da bzgl. Beantwortung von gesundheitlichen Fragen keine ho. Kompetenzen vorliegen und eine amtsärztliche bzw. medizinische Versorgung im PAZ sichergestellt ist.Am 03.05.2024 langte bei der ho. Behörde ein Schreiben seitens des römisch 40 ein. Demzufolge bittet die VP aufgrund seines körperlichen Zustandes über ein Gespräch mit dem zuständigen Referenten des BFA. Dies wurde bzw. wird seitens des zuständigen Referenten verweigert, da bzgl. Beantwortung von gesundheitlichen Fragen keine ho. Kompetenzen vorliegen und eine amtsärztliche bzw. medizinische Versorgung im PAZ sichergestellt ist. Am 06.05.2024 wurde amtswegig eine Schubhaftprüfung durchgeführt. Es konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden. Am 06.05.2024 wurde die Mitteilung § 80 Abs. 7 FPG an die VP nachweislich zugestellt.Am 06.05.2024 wurde die Mitteilung Paragraph 80, Absatz 7, FPG an die VP nachweislich zugestellt. Am 07.05.2024 wurde seitens der ho. Behörde die Aktenteile und eine Stellungnahme zur ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft an das BVwG übermittelt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2024 […] wurde gem. § 22a Abs. 4 BFA – VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Zustellnachweis langte bei der ho. Behörde am selben Tag ein.Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2024 […] wurde gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA – VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Zustellnachweis langte bei der ho. Behörde am selben Tag ein. Am 21.05.2024 wurde seitens des BFA an die algerische Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ neuerlich urgiert. Anmerkung zur Dauer Schubhaft: Da die VP sich dem abgeschlossenen und rechtskräftigen Asylverfahren durch Untertauchen mehrmals entzogen hat und er bis zur Festnahme am 17.01.2024 für die ho. Behörde nicht greifbar war, konnte die VP die Ihm drohenden Abschiebung erfolgreich verzögern. Im Zuge der ggst. Schubhaft versuchte die VP sich mehrmals durch Hungerstreiks freizupressen. Aus dem Verhalten geht eindeutig hervor, dass eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Notwendigkeit der weiteren Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Bei der am heutigen Tage durchgeführten Prüfung bezüglich der weiteren Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gegen die VP konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden. Ein Titelbescheid (Rückkehrentscheidung – VZ: XXXX ) besteht bzw. ist seitdem 30.12.2023 in Rechtskraft und daher durchführbar. Auch ist ersichtlich, dass sich die VP zuvor dem laufenden Asylverfahren entzogen hat, einen Asylantrag in der SCHWEIZ stellte und bis zur Festnahme am 17.01.2024 für die ho. Behörde nicht greifbar war. Es ist daher klar ersichtlich, dass die VP seiner Ausreiseverpflichtung trotz rechtskräftiger Entscheidung nicht Folge geleistet hat, sondern im Gegenteil durch Verweilen in der Anonymität versuchte, sich der Abschiebung zu entziehen.Ein Titelbescheid (Rückkehrentscheidung – VZ: römisch 40 ) besteht bzw. ist seitdem 30.12.2023 in Rechtskraft und daher durchführbar. Auch ist ersichtlich, dass sich die VP zuvor dem laufenden Asylverfahren entzogen hat, einen Asylantrag in der SCHWEIZ stellte und bis zur Festnahme am 17.01.2024 für die ho. Behörde nicht greifbar war. Es ist daher klar ersichtlich, dass die VP seiner Ausreiseverpflichtung trotz rechtskräftiger Entscheidung nicht Folge geleistet hat, sondern im Gegenteil durch Verweilen in der Anonymität versuchte, sich der Abschiebung zu entziehen. Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) „Fluchtgefahr“ ist schon deshalb gerechtfertigt, wenn der Fremde durch sein Verhalten im Sinne des Tatbestandes der Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG die Abschiebung behinderte (VwGH 11.05.2017, Ro2017/21/0001).Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) „Fluchtgefahr“ ist schon deshalb gerechtfertigt, wenn der Fremde durch sein Verhalten im Sinne des Tatbestandes der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG die Abschiebung behinderte (VwGH 11.05.2017, Ro2017/21/0001). Dass die VP offenbar gewillt ist sich auch hinkünftig einer Abschiebung zu entziehen, ergibt sich aus dessen gezeigten Verhalten. Insbesonders versuchte die VP sich mit 4 Hungerstreiks aus der Schubhaft freizupressen. Auch die Tatsache, dass die VP im Zuge der Rückkehrberatung vom 19.01.2024 eindeutig angab, nicht rückkehrwillig zu sein, gibt Aufschluss über dessen Unwillen bzgl. des Nachkommens seiner verpflichteten Ausreise nach ALGERIEN. Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs ist auch das bisherige Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 22.03.2011, 2008/21/0079). Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats über die ALGERISCHE Vertretungsbehörde in WIEN ist seitdem 18.01.2024 laufend und wurde mit 21.05.2023 letztmalig urgiert. Jedoch wurde mit 09.02.2024 die ALGERISCHE Staatsangehörigkeit der VP seitens der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde bestätigt und verfügt die ho. Behörde über Kopien von Identitätsdokumente seiner Eltern. Aufgrund dessen ist mit einer HRZ-Ausstellung zeitnah zu rechnen. Abschiebungen nach Algerien finden regelmäßig statt und kann daher innerhalb der gesetzlich möglichen Dauer der Schubhaft erfolgen. Die ho. Behörde geht davon aus, dass eine Abschiebung nach Erlangung des Heimreisezertifikats zeitnah stattfinden wird. Im Jahr 2024 fanden 4 Einzelabschiebungen nach Algerien statt. Des Weiteren wurden vonseiten der algerischen Vertretungsbehörde 3 HRZ im Jahr 2024 ausgestellt. Dass die Schubhaft nunmehr bereits fast 5 Monate andauert, hat sich die VP zum großen Teil selbst zuzuschreiben, da die VP ihre Missachtung für die Rechtsordnung klar durch die unrechtmäßige Einreise, der Entziehung des Asylverfahrens und der Ihm drohenden Abschiebung und die beharrliche Verletzung der Ausreisepflicht und nicht zuletzt durch nicht vorhandene Rückkehrwilligkeit ausdrückte. Wie bereits ausgeführt ist eine Abschiebung nach Algerien aus Sicht der ho. Behörde möglich und findet grundsätzlich regelmäßig statt. Die Möglichkeit der zeitnahen Rückführung der VP nach ALGERIEN ist daher gegeben. Angesichts des Gesamtverhaltens der VP kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die VP an ihrer Abschiebung mitwirkt und es muss jedenfalls von einer erheblichen Ausreiseunwilligkeit und der Bereitschaft unterzutauchen ausgegangen werden. Die VP verfügt weiterhin selbst über • keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, • keine familiäre/soziale/berufliche Verankerung, • fehlende Rückkehrwilligkeit, • keine Barmittel für die Dauer des weiteren Verfahrens, • keine Sozial- und Krankenversicherung. Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Es muss die konkrete Situation des Asylwerbers geprüft werden, auch wenn der Fremde vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt (in concrete: und diesen dann zurückgezogen) hat. Der Sicherungsbedarf kann nicht schon mit der Überlegung verneint werden, dass nach einer möglichen Entlassung aus einer den Zweck nicht erreicht habenden Schubhaft der Fremde umso eher geneigt sein werde, sich einem weiteren behördlichen Zugriff zu entziehen. Folgte man dieser Überlegung, würde jeder Schubhaft a priori die Sinnhaftigkeit und Berechtigung fehlen. (VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0091) Aufgrund obiger Ausführungen liegt nach Ansicht der ho. Behörde nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr und somit ein Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit vor. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG – Überprüfung der Verhältnismäßigkeit alle 4 Wochen durch das Bundesverwaltungsgericht und der diesbezüglichen Fristerreichung (4 Wochenfrist) am 10.06.2024 wird erneut ersucht, beim gg. Verfahren eine weitere Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. § 22a Abs. 4 BFAVG durchzuführen.“Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG – Überprüfung der Verhältnismäßigkeit alle 4 Wochen durch das Bundesverwaltungsgericht und der diesbezüglichen Fristerreichung (4 Wochenfrist) am 10.06.2024 wird erneut ersucht, beim gg. Verfahren eine weitere Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFAVG durchzuführen.“ 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2024 die seither protokollierten Aktenteile sowie einer Stellungnahme vom selben Tag und ersuchte um weitere Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFA-VG.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2024 die seither protokollierten Aktenteile sowie einer Stellungnahme vom selben Tag und ersuchte um weitere Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Der Amtsarzt legte die Patientenkartei vor und erstattete folgenden Befund und Gutachten: „[Der Beschwerdeführer] befindet sich in einem guten Allgemeinzustand. Es besteht eine bekannte EPILEPSIE, welche medikamentös mit LEVETIRACETAM behandelt wird. Zuletzt kam es zu keinerlei Anfällen. Aus psychologischer Sicht bestehen Stresszustände. O.g. ist haft- und prozessfähig. Von einer Verschlechterung ist nicht auszugehen.“ Die Direktion für Rückkehrvorbereitung teilte Folgendes mit: „HRZ Verfahren XXXX :„HRZ Verfahren römisch 40 : Am 18.01.2024 wurde der HRZ-Antrag gestellt. Herr XXXX war am 09.02.2024 beim Interview, wo die Staatsangehörigkeit bestätigt wurde. Die Daten wurden daraufhin von der ALGERISCHEN Botschaft an die Behörden in ALGIER zur weiteren Überprüfung übermittelt. Die Dauer des Überprüfungsprozesses durch Behörden in ALGIER variiert stark von Fall zu Fall und nimmt jedenfalls mehrere Monate in Anspruch. Herr römisch 40 war am 09.02.2024 beim Interview, wo die Staatsangehörigkeit bestätigt wurde. Die Daten wurden daraufhin von der ALGERISCHEN Botschaft an die Behörden in ALGIER zur weiteren Überprüfung übermittelt. Die Dauer des Überprüfungsprozesses durch Behörden in ALGIER variiert stark von Fall zu Fall und nimmt jedenfalls mehrere Monate in Anspruch. Am 15.02, 19.03, 22.04., 30.04., 21.05 und 04.06.2024 ergingen Urgenzen an die ALGERISCHE Botschaft. Allgemeine Information zur HRZ-Ausstellung durch die ALGERISCHE BS: Die ALGERISCHE Botschaft stellt HRZ für ALGERISCHE Staatsangehörige aus. Damit ein HRZ von der Botschaft ausgestellt werden kann, muss die betroffene Person als ALGERISCHE/R Staatsangehörige/r identifiziert und ihre/seine Identität durch zuständige ALGERISCHE Behörden bestätigt werden. Die Identifizierung erfolgt entweder durch Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten, oder im Rahmen eines Interviews mit den zuständigen Fachpersonal der ALGERISCHEN Botschaft (im Regelfall der Konsul persönlich). Im Zweifelsfall, wenn weder identitätsnachweisende Dokumente vorhanden sind und/oder die Identität im Rahmen eines Interviews mit dem zuständigen Fachpersonal der ALGERISCHEN Botschaft nicht bestätigt werden kann, werden die Daten der betroffenen Person an zuständige Behörden in ALGIER zur weiteren Überprüfung weitergeleitet. Die Dauer des Überprüfungsprozesses durch Behörden in ALGIER variiert stark von Fall zu Fall und nimmt jedenfalls mehrere Monate in Anspruch. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung/Abschiebung wird ein HRZ von der ALGERISCHEN Botschaft, nach erfolgter Identifizierung und einer gesondert erteilten Genehmigung durch zuständige Behörden in ALGIER, ausgestellt. Im Falle einer freiwilligen Ausreise wird das HRZ von der ALGERISCHEN Botschaft ohne weitere Überprüfungen und Genehmigungen durch zuständige Behörden in ALGIER, ausgestellt. HRZ-Ausstellungen und Außerlandesbringung 2023: im Jahr 2023 wurden 9 HRZ ausgestellt. Diese Personen wurden erfolgreich nach ALGERIEN abgeschoben. HRZ-Ausstellung und zwangsweise Außerlandesbringung 2024 Im Jahr 2024 wurden 2 HRZ ausgestellt. Die Außerlandesbringungen konnten erfolgreich durchgeführt werden. Zustimmungen: Aktuell haben wir für 7 weitere Personen eine Zustimmung. Die HRZ werden nach Vorlage der Flugdaten ausgestellt. Für eine diese Personen wurde ein Flug für 26.06. gebucht. Die HRZ-Ausstellung für diese Person wurde zugesichert. Wir rechnen mit weiteren Zustimmungen im Laufe des Monats.“ 3. Das Bundesverwaltungsgericht forderte eine Anfragebeantwortung der Direktion für Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes sowie die amtsärztlichen Unterlagen und eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt an. 4. Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes, der Direktion für Rückkehrvorbereitung und zum Befund des Amtsarztes ein. Unter einem informierte es den Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Am 04.06.2024 erteilte der Beschwerdeführer der BBU Vollmacht. Am folgenden Tag erstattete er durch seine Rechtsberaterin als Vertreterin folgende Stellungnahme. Diese lautet im Wesentlichen wie folgt: „1. Bei einer weiteren Fortsetzung der Schubhaft würde die

§ 80

Abs 4 FPG normierte Höchstdauer der Schubhaft überschritten – Voraussetzungen des § 80 Abs 4 FPG liegen nicht vor„1. Bei einer weiteren Fortsetzung der Schubhaft würde die

Paragraph 80, Absatz 4, FPG normierte Höchstdauer der Schubhaft überschritten – Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG liegen nicht vor Der BF befindet sich seit 17.01.2024, somit für einen Zeitraum von knapp sechs Monaten in Schubhaft. Der VwGH hat mit Entscheidung vom 11.05.2017 zu 2016/21/0144 bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. Juni 2013, Zl. 2013/21/0024).Der VwGH hat mit Entscheidung vom 11.05.2017 zu 2016/21/0144 bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2013, Zl. 2013/21/0024). Eine Aufrechterhaltung der Schubhaft über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus ist – abgesehen vom hier nicht einschlägigen § 80 Abs 5 FPG – nur in den Fällen des § 80 Abs 3 und 4 FPG zulässig. Keine der Voraussetzungen ist im gegenständlichen Fall erfüllt.Eine Aufrechterhaltung der Schubhaft über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus ist – abgesehen vom hier nicht einschlägigen Paragraph 80, Absatz 5, FPG – nur in den Fällen des Paragraph 80, Absatz 3 und 4 FPG zulässig. Keine der Voraussetzungen ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der BF von den TUNESISCHEN Behörden bereits im FEBRUAR 2024 als Staatsbürger identifiziert wurde und die Behörde über die Reisepässe seiner Eltern verfüge. Die Identifizierung einer Person als ALGERISCHER Staatsangehöriger bedeutet aber nicht, dass die ALGERISCHE Botschaft für diese Person auch ein HRZ ausstellt. Das HRZ-Verfahren ist seit 18.01.2024 bei der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde abhängig. Die Behörde urgierte in regelmäßigen Abständen. Dennoch konnte auch 5 Monate später, trotz Identifizierung und dem Vorliegen der Reisepässe der Eltern weder ein HRZ ausgestellt werden, noch ein konkretes Abschiebedatum genannt werden. Die Abschiebung scheiterte bis dato am Fehlen einer HRZ-Ausstellung für den BF. Festgehalten wird, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des BF und der Verzögerung der Abschiebung bestand. Dazu spricht der VwGH (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404-12) ausdrücklich aus: Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen aber nach dem Gesagten die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 6 lit. a) RückführungsRL und damit der Ausnahmetatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG für eine Anhaltung in Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten (vgl. § 80 Abs. 2 Z 2 FPG) hinaus nicht vor.Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen aber nach dem Gesagten die Voraussetzungen des Artikel 15, Absatz 6, Litera a,) RückführungsRL und damit der Ausnahmetatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG für eine Anhaltung in Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten vergleiche Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) hinaus nicht vor. Die belangte Behörde verkennt die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zukommt (Hinweis E
  3. November 2005, 2005/21/0019 mwN). Die Schubhaft hat nicht die Funktion einer Straf- oder Beugehaft, um den Fremden zu einem kooperativen Verhalten bei der Durchführung der Abschiebung zu veranlassen. In diesem Lichte verkennt die Behörde auch ihre Aufgabe, die Schubhaft als massiven Eingriff in das Grundrecht des BF auf persönliche Freiheit so kurz wie möglich zu halten. Diese Aufgabe heißt nicht, dass der BF diese so kurz wie möglich halten muss, sondern ist es Aufgabe der Behörde amtswegig an der raschen Beendigung der Schubhaft zu arbeiten. Wenn die Behörde in ihrer aktuellen Stellungnahme schreibt, das Verhalten des Fremden lasse erkennen, dass dieser nicht gewillt sei, freiwillig und aus eigenem ins Herkunftsland ausreisen zu wollen, so muss dies in Zusammenhang mit dem oben Gesagten gesehen werden. Es ist nicht Aufgabe des in Schubhaft befindlichen BF seine Abschiebung zu organisieren, sondern Sache der Behörde. Weder aus der Stellungnahme des BFA noch von der positiven Identifizierung des BF vor der ALGERISCHEN Delegation kann geschlossen werden, dass der BF jegliche Kooperation mit der ALGERISCHEN Delegation der Botschaft verweigert hätte, da er ja schließlich als Staatsbürger identifiziert werden konnte und von Seiten der belangten Behörde nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde. Steht das ablehnende bzw. zögerliche Verhalten der Vertretungsbehörde bei der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments nicht in nachweisbarem Zusammenhang mit dem Verhalten des Fremden, hat die Schubhaft nach längstens sechs Monaten zu enden. Hungerstreik und Selbstverletzung werden nur dann eine Ausdehnung der Schubhaft auf 18 Monate rechtfertigen, wenn diese Verhaltensweisen in unmittelbarem Konnex zur Verwirklichung eines der in den § 80 Abs 4 Z 1–3 FPG genannten Tatbestände stehen. Hier gab es keinen Vorführtermin oder Flug, den der BF durch seinen Hungerstreik verhindert hätte, es gibt hier also keinen Konnex, der eine Ausdehnung auf 18 Monate rechtfertigen würde.Hungerstreik und Selbstverletzung werden nur dann eine Ausdehnung der Schubhaft auf 18 Monate rechtfertigen, wenn diese Verhaltensweisen in unmittelbarem Konnex zur Verwirklichung eines der in den Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins –, 3, FPG genannten Tatbestände stehen. Hier gab es keinen Vorführtermin oder Flug, den der BF durch seinen Hungerstreik verhindert hätte, es gibt hier also keinen Konnex, der eine Ausdehnung auf 18 Monate rechtfertigen würde. Der BF leidet nachweisbar an Epilepsie und erlitt er in der Schubhaft bereits Anfälle. Der Hungerstreik war Ausdruck dessen, dass es der BF sich in einem schlechten Allgemeinzustand befunden hat und es ihm schlecht ging. Er beendete diesen jedoch nach wenigen Tagen auf freiwilliger Basis. Es ist somit sehr unwahrscheinlich, dass die Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu erreichen ist. Im Falle des BF ist seit 5 Monaten ein HRZ-Verfahren anhängig, dennoch war es bis zum heutigen Tag nicht möglich, ein HRZ für ihn zu erlangen. Eine Schubhaftnahme auf Vorrat ohne baldige Aussicht auf Durchführung der Abschiebung ist aber unzulässig (vgl VwGH 19.03.2013, 2011/21/0250).Es ist somit sehr unwahrscheinlich, dass die Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu erreichen ist. Im Falle des BF ist seit 5 Monaten ein HRZ-Verfahren anhängig, dennoch war es bis zum heutigen Tag nicht möglich, ein HRZ für ihn zu erlangen. Eine Schubhaftnahme auf Vorrat ohne baldige Aussicht auf Durchführung der Abschiebung ist aber unzulässig vergleiche VwGH 19.03.2013, 2011/21/0250). Im Ergebnis ist die Ausstellung eines HRZ sowie die tatsächliche Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht mit der von der höchstgerichtlichen Rsp vorausgesetzten „gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend“ (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070; VwGH, 22.12.2020, Ra 2020/21/0174). Das BFA kann keine konkreten Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Ausstellung der HRZ machen. In logischer Folge führt das auch zur Unabsehbarkeit einer HRZ-Ausstellung und der tatsächlichen Durchführbarkeit einer Abschiebung. Bloßes Bemühen der Behörde reicht nicht aus. Im Zusammenhang mit den Bemühungen des BFA muss auf die rezente VwGH Rsp verwiesen werden, wonach eine gewisse Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der HRZ Erlangung vorliegen muss (siehe VwGH vom 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, vgl. auch exemplarisch VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070; VwGH, 22.12.2020, Ra 2020/21/0174).Im Ergebnis ist die Ausstellung eines HRZ sowie die tatsächliche Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht mit der von der höchstgerichtlichen Rsp vorausgesetzten „gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend“ (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070; VwGH, 22.12.2020, Ra 2020/21/0174). Das BFA kann keine konkreten Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Ausstellung der HRZ machen. In logischer Folge führt das auch zur Unabsehbarkeit einer HRZ-Ausstellung und der tatsächlichen Durchführbarkeit einer Abschiebung. Bloßes Bemühen der Behörde reicht nicht aus. Im Zusammenhang mit den Bemühungen des BFA muss auf die rezente VwGH Rsp verwiesen werden, wonach eine gewisse Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der HRZ Erlangung vorliegen muss (siehe VwGH vom 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, vergleiche auch exemplarisch VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070; VwGH, 22.12.2020, Ra 2020/21/0174). Ob aus dem Verhalten des Antragstellers (aktuell nach wie vor) Fluchtgefahr abgeleitet werden kann, ist irrelevant. Auf diesen Umstand kommt es jedenfalls nicht an. Vielmehr ist vom BVwG zu überprüfen, ob die Abschiebung aus dem Stande der Schubhaft innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich ist. Dies ist sehr wahrscheinlich nicht der Fall. Dass der BF bisher angab, nicht freiwillig aus Österreich ausreisen zu wollen, stellt noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung iSd. § 76 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 dar (vgl VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).Ob aus dem Verhalten des Antragstellers (aktuell nach wie vor) Fluchtgefahr abgeleitet werden kann, ist irrelevant. Auf diesen Umstand kommt es jedenfalls nicht an. Vielmehr ist vom BVwG zu überprüfen, ob die Abschiebung aus dem Stande der Schubhaft innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich ist. Dies ist sehr wahrscheinlich nicht der Fall. Dass der BF bisher angab, nicht freiwillig aus Österreich ausreisen zu wollen, stellt noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FrPolG 2005 dar vergleiche VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Es gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft liegen somit gegenständlich nicht vor.“ Diese stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt zur Kenntnis zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der volljährige Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 19.10.2022, dem Beschwerdeführer zustellt durch Hinterlegung im Akt am selben Tag, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach ALGERIEN zulässig ist. Einer Beschwerde erkannte es die aufschiebende Wirkung ab und räumte dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise ein. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verließ sein Grundversorgungsquartier und stellte am 02.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in der SCHWEIZ. Am 21.09.2023 wurde der Beschwerdeführer von FRANKREICH wegen einer Rückkehrentscheidung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. 1.
  6. Österreich stimmte im Rahmen der Dublin-Konsultationen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu und der Beschwerdeführer wurde am 17.10.2023 von der SCHWEIZ nach Österreich rücküberstellt. Dabei stellte der Beschwerdeführer in Österreich am 17.10.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11.12.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.12.2023, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.10.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach ALGERIEN zulässig ist. Es räumte ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise ein und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Auch dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.
  7. Der Beschwerdeführer verfügte lediglich im Zeitraum von 18.10.2023 bis 22.12.2023 über Meldeadressen in Grundversorgungsquartieren. Ab dem 23.12.2023 war der Beschwerdeführer erneut unbekannten Aufenthalts. Am 17.01.2024, 14:20 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von Beamten der LPD XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen. Am 17.01.2024, 14:20 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von Beamten der LPD römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen. Am 17.01.2024 fand vernahm die Fremdenpolizei XXXX den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Am 17.01.2024 fand vernahm die Fremdenpolizei römisch 40 den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom 17.01.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 17.01.2024, 19:30 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten.Mit Mandatsbescheid vom 17.01.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 17.01.2024, 19:30 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten. Bei der Rückkehrberatung am 18.01.2024 war der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig. 1.

  1. Der volljährige Beschwerdeführer ist ALGERISCHER Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage, auch keine Kopien davon, und gibt an, seinen Reisepass verloren zu haben. Es liegen nur Kopien von Identitätsdokumenten von Personen vor, von denen der Beschwerdeführer angibt, dass es seine Eltern sind. Der Beschwerdeführer ist weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Am 18.01.2024 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangungen eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein. Am 09.02.2024 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der ALGERISCHEN Botschaft vorgeführt. Beim Interviewtermin konnte die ALGERISCHE Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestätigt werden. Die Angaben und Unterlagen des Beschwerdeführers – die Kopien der Identitätsdokumente der angeblichen Eltern des Beschwerdeführers – wurden an die Behörden in ALGIER zur Überprüfung weitergeleitet. Am 15.02., 19.03., 22.04., 30.04., 21.
  2. und 04.06.2024 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde. Die ALGERISCHE Botschaft stellt Heimreisezertifikate für ALGERISCHE Staatsangehörige aus. Dazu muss die betroffene Person als ALGERISCHER Staatsangehöriger identifiziert und seine Identität durch zuständige ALGERISCHE Behörden bestätigt werden. Die Identifizierung erfolgt entweder durch Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten oder im Rahmen eines Interviews mit den zuständigen Fachpersonal der ALGERISCHEN Botschaft (im Regelfall dem Konsul persönlich). Im Zweifelsfall, wenn weder identitätsnachweisende Dokumente vorhanden sind bzw. die Identität im Rahmen eines Interviews mit dem zuständigen Fachpersonal der ALGERISCHEN Botschaft nicht bestätigt werden kann, werden die Daten der betroffenen Person an die zuständigen Behörden in ALGIER zur weiteren Überprüfung weitergeleitet. Die Dauer des Überprüfungsprozesses durch Behörden in ALGIER variiert stark von Fall zu Fall und nimmt jedenfalls mehrere Monate in Anspruch. Das Heimreisezertifikat wird von der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde nach erfolgter Identifizierung und einer gesondert erteilten Genehmigung durch zuständige Behörden in ALGIER ausgestellt. Im Jahr 2023 wurden neun Heimreisezertifikate ausgestellt. Diese Personen wurden erfolgreich nach ALGERIEN abgeschoben. Im Jahr 2024 wurden zwei Heimreisezertifikate ausgestellt. Die Außerlandesbringungen konnten erfolgreich durchgeführt werden. Aktuell gibt es für sieben weitere Personen eine Zustimmung. Mit weiteren Zustimmungen ist im Laufe des Monats zu rechnen. Von einer Identifizierung des Beschwerdeführers ist aktuell aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere aber aufgrund der vorhandenen Kopien der Identitätsdokumente seiner angeblichen Eltern, auszugehen. Nach positiver Identifizierung und Zusicherung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgt die Flugbuchung und unter Vorlage der Flugbuchung die Ausstellung des Heimreisezertifikates und die Abschiebung des Beschwerdeführers. Mit der Identifizierung des Beschwerdeführers, der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der anschließenden Abschiebung des Beschwerdeführers ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer mit maßgeblicher Sicherheit zu rechnen. 1.
  3. Von 14.02.2024 bis 16.02.2024 trat der Beschwerdeführer in seinen ersten Hungerstreik. Von 13.04.2024 bis 17.04.2024 trat er in seinen zweiten Hungerstreik. Von 20.04.2024 bis 21.04.2024 trat Beschwerdeführer in seinen dritten Hungerstreik. Am 23.04.2024 erlitt der Beschwerdeführer einen EPILEPTISCHEN ANFALL und fiel dabei aus dem Bett, weil er wegen des Hungerstreiks die Medikamente gegen EPILEPSIE nicht regelmäßig eingenommen hatte. Von 01.05.2024 bis 02.05.2024 trat der Beschwerdeführer in seinen vierten Hungerstreik. Seither trat er nicht mehr in den Hungerstreik. Die EPILEPSIE, an der der Beschwerdeführer seit Kindheit leidet, wird während der Anhaltung in Schubhaft medikamentös mit LEVETIRACETAM behandelt. Zuletzt kam es zu keinerlei Anfällen. Er wird regelmäßig dem Facharzt für Psychiatrie vorgeführt. Aus psychologischer Sicht bestehen Stresszustände; er nimmt Schlafmittel. Er ist physisch und psychisch stabil und steht unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle. Er ist haftfähig. Von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ist nicht auszugehen. Es liegen daher beim Beschwerdeführer keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  4. Am 06.05.2024 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer

§ 80Abs.

7 FPG schriftlich mit, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 FPG vorliegen und die Dauer der Schubhaft bis höchstens 18 Monate bzw. über 6 Monate hinaus aufrechterhalten werden kann.1.6. Am 06.05.2024 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer

Paragraph 80, Absatz 7, FPG schriftlich mit, dass die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG vorliegen und die Dauer der Schubhaft bis höchstens 18 Monate bzw. über 6 Monate hinaus aufrechterhalten werden kann. Mit Erkenntnis vom 13.05.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Seither wird der Beschwerdeführer auf Grund dieses Erkenntnisses in Schubhaft angehalten.Mit Erkenntnis vom 13.05.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Seither wird der Beschwerdeführer auf Grund dieses Erkenntnisses in Schubhaft angehalten. 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Auf Grund seines Verhaltens besteht Fluchtgefahr: Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2022 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer entzog sich seinem Asylverfahren und tauchte unter, sodass bereits der verfahrensabschließende Bescheid des Bundesamtes vom 19.10.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden musste. Er reiste unrechtmäßig in die SCHWEIZ weiter und stellte dort am 02.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Durch die Weiterreise in die SCHWEIZ entzog sich der Beschwerdeführer der Effektuierung der Rückkehrentscheidung durch Österreich. Der Beschwerdeführer wurde am 17.10.2023 von der SCHWEIZ nach Österreich rücküberstellt, wobei er am 17.10.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Schon im Zeitraum von 08.10.2022 bis 17.10.2023 tauchte der Beschwerdeführer unter. Er verließ sein Betreuungsquartier schlug dadurch die Grundversorgung aus und wurde für die Behörden erst wieder am 17.10.2023 greifbar, als er von der SCHWEIZ nach Österreich rücküberstellt wurde. Lediglich im Zeitraum von 18.10.2023 bis 22.12.2023 verfügte der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung aus der SCHWEIZ im Bundesgebiet über Meldeadressen. Seither lebte der Beschwerdeführer erneut im Verborgenen und entzog sich dadurch erneut der Effektuierung der Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer trat während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft mehrfach, nämlich von 14.02.2024 bis 16.02.2024, von 13.04.2024 bis 17.04.2024, von 20.04.2024 bis 21.04.2024 und zuletzt von 01.05.2024 bis 02.05.2024 in den Hungerstreik, um sich aus der Anhaltung freizupressen und riskierte dabei auf Grund seiner EPILEPSIE gesundheitliche Schäden. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen. Er hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen, gesicherten Wohnsitz. Er hat die Möglichkeit in Österreich bei einem Bekannten zu wohnen, von dem er allerdings keine genauen Daten angeben kann. Diese Wohnmöglichkeit ist nicht geeignet den Beschwerdeführer von einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten. Er geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein ausreichendes Vermögen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt jedoch über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, die Auszüge aus dem IZR, ZMR und GVS, der Anhaltedatei und dem Strafregister. Die Stellungnahme des Bundesamtes findet in den vorliegenden Verwaltungsakten Deckung und wurde vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auch nicht bestritten. Soweit die Stellungnahme des Beschwerdeführers auf TUNESISCHE Behörden Bezug nimmt, handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht auf Grund der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers fest und mit dem Umstand in Einklang, dass seine Staatsangehörigkeit im Rahmen seines Interviews durch die Delegation der ALGERISCHEN Botschaft am 09.02.2024 bestätigt wurde (vgl. HRZ-Anfragebeantwortung).Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht auf Grund der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers fest und mit dem Umstand in Einklang, dass seine Staatsangehörigkeit im Rahmen seines Interviews durch die Delegation der ALGERISCHEN Botschaft am 09.02.2024 bestätigt wurde vergleiche HRZ-Anfragebeantwortung). Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, steht auf Grund seiner Angaben fest und ist glaubhaft. Dass er weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger ist und über kein Aufenthaltsrecht für einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt, steht auf Grund des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde, fest; Gegenteiliges kam auch im Verfahren nicht hervor. Auf Grund des Verwaltungsaktes steht fest, dass der Beschwerdeführer bisher keine Dokumente vorlegte, die die Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine Identität steht daher nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Die Feststellung zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 17.01.2024 gründen auf der Anhaltedatei und dem damit in Einklang stehenden Verwaltungsakt des Bundesamtes (vgl. Mandatsbescheid vom 17.01.2024 samt Übernahmebestätigung).Die Feststellung zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 17.01.2024 gründen auf der Anhaltedatei und dem damit in Einklang stehenden Verwaltungsakt des Bundesamtes vergleiche Mandatsbescheid vom 17.01.2024 samt Übernahmebestätigung). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf Befund und Gutachten des Amtsarztes sowie der Patientenkartei sowie dem im Vorverfahren eigenholten Befund und Gutachten. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an EPILEPSIE leidet und daher medikamentös behandelt wird (das Medikament wird unter Aufsicht eingenommen [offenkundig deshalb, da der Beschwerdeführer während seiner Hungerstreiks die Einnahme verweigerte]); er erhält regelmäßig psychologische und ärztliche Betreuung. Seine adäquate Behandlung im Polizeianhaltezentrum ist dadurch sichergestellt. Auf Grund der Patientenkartei und der Gutachten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer in einem stabilen physischen und psychischen Zustand befindet. Entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers steht auf Grund der Patientenkartei fest, dass der Beschwerdeführer nicht in Hungerstreik trat, weil es ihm auf Grund der EPILEPSIE schlecht ging, sondern dass er einen EPILEPTISCHEN Anfall erlitt, weil er auf Grund des Hungerstreiks seine EPILEPSIE-Medikation nicht regelmäßig einnahm. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer an keiner die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, gründet auf dem Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu den Einreisen des Beschwerdeführers und seinen Asylverfahren in Österreich gründen auf den vorliegenden Verwaltungsakten seiner Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer bereits von 08.10.2022 bis 17.10.2023 untertauchte, er sein Betreuungsquartier verließ, dadurch die Grundversorgung ausschlug und für die Behörden erst im Zuge seiner Rücküberstellung von der SCHWEIZ nach Österreich am 17.10.2023 neuerlich greifbar wurde, steht auf Grund des GVS-Auszuges und des Dublin-IN-Aktes fest. Dass der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum von 18.10.2023 bis 22.12.2023 über Meldeadressen im Bundesgebiet verfügte und er seither erneut im Verborgenen lebte, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Er hielt folglich die Meldevorschriften nicht ein und behinderte dadurch abermals eine ihm drohende Abschiebung. Der Beschwerdeführer wurde lediglich zufällig im Rahmen seiner Personenkontrolle am 17.01.2024, welche sodann zu seiner Festnahme und im Weiteren zu seiner Inschubhaftnahme führte, für die Behörden greifbar (vgl. LPD-Bericht vom 17.01.2023).Die Feststellungen zu den Einreisen des Beschwerdeführers und seinen Asylverfahren in Österreich gründen auf den vorliegenden Verwaltungsakten seiner Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer bereits von 08.10.2022 bis 17.10.2023 untertauchte, er sein Betreuungsquartier verließ, dadurch die Grundversorgung ausschlug und für die Behörden erst im Zuge seiner Rücküberstellung von der SCHWEIZ nach Österreich am 17.10.2023 neuerlich greifbar wurde, steht auf Grund des GVS-Auszuges und des Dublin-IN-Aktes fest. Dass der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum von 18.10.2023 bis 22.12.2023 über Meldeadressen im Bundesgebiet verfügte und er seither erneut im Verborgenen lebte, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Er hielt folglich die Meldevorschriften nicht ein und behinderte dadurch abermals eine ihm drohende Abschiebung. Der Beschwerdeführer wurde lediglich zufällig im Rahmen seiner Personenkontrolle am 17.01.2024, welche sodann zu seiner Festnahme und im Weiteren zu seiner Inschubhaftnahme führte, für die Behörden greifbar vergleiche LPD-Bericht vom 17.01.2023). Die Feststellung zu den Hungerstreiks des Beschwerdeführers gründen auf den Meldungen im Verwaltungsakt, die den Eintragungen in der Patientenkartei und Anhaltedatei entsprechen. Dass der Beschwerdeführer in Hungerstreik trat, um sich aus der Anhaltung freizupressen, wurde bereits im Erkenntnis vom 13.05.2024 festgestellt und vom Beschwerdeführer auch in der Stellungnahme nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident und wurde bereits im letzten Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt und vom Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme nicht bestritten: Wie bereits dargelegt, hält sich der Beschwerdeführer nicht an die österreichischen Meldevorschriften, zumal er bereits zweimal untergetaucht ist. Selbst ein damals noch laufendes Asylverfahren und die Gewährung von Grundversorgung hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, unterzutauchen und in einen anderen Staat weiterzureisen. Vielmehr stellte er dort einen Asylantrag und musste von der SCHWEIZ nach Österreich rücküberstellt werden. Im Zuge seiner Rücküberstellung stellte er einen weiteren Asylantrag, wobei er bereits wenige Tage nach Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides (Bescheidzustellung am 16.12.2023, Abmeldung von der Meldeadresse mit Ablauf des 22.12.2023) neuerlich untertauchte und ein Leben im Verborgenen führte, ehe er durch eine bloße Zufallskontrolle am 17.01.2024 aufgegriffen werden konnte. Der Beschwerdeführer erschwerte dadurch das Führen ihn betreffender asyl- und fremdenrechtlicher Verfahren und behinderte die drohende Abschiebung nach ALGERIEN. Auch nach seiner Festnahme am 17.01.2024 gab er noch an, dass er, sofern er nicht in Österreich bleiben dürfe, woandershin weiterreisen werde (vgl. Basisbefragung vom 17.01.2024). Zudem trat der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft mehrfach in den Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen und auf freiem Fuß wieder untertauchen oder weiterreisen zu können. Dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich – nebst seinen Angaben im Rahmen seiner Basisbefragung am 17.01.2024 – aus dem Rückkehrberatungsprotokoll vom 18.01.2024, in welchem der Beschwerdeführer angab, nicht rückkehrwillig zu sein. Es ist aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.Dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident und wurde bereits im letzten Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt und vom Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme nicht bestritten: Wie bereits dargelegt, hält sich der Beschwerdeführer nicht an die österreichischen Meldevorschriften, zumal er bereits zweimal untergetaucht ist. Selbst ein damals noch laufendes Asylverfahren und die Gewährung von Grundversorgung hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, unterzutauchen und in einen anderen Staat weiterzureisen. Vielmehr stellte er dort einen Asylantrag und musste von der SCHWEIZ nach Österreich rücküberstellt werden. Im Zuge seiner Rücküberstellung stellte er einen weiteren Asylantrag, wobei er bereits wenige Tage nach Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides (Bescheidzustellung am 16.12.2023, Abmeldung von der Meldeadresse mit Ablauf des 22.12.2023) neuerlich untertauchte und ein Leben im Verborgenen führte, ehe er durch eine bloße Zufallskontrolle am 17.01.2024 aufgegriffen werden konnte. Der Beschwerdeführer erschwerte dadurch das Führen ihn betreffender asyl- und fremdenrechtlicher Verfahren und behinderte die drohende Abschiebung nach ALGERIEN. Auch nach seiner Festnahme am 17.01.2024 gab er noch an, dass er, sofern er nicht in Österreich bleiben dürfe, woandershin weiterreisen werde vergleiche Basisbefragung vom 17.01.2024). Zudem trat der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft mehrfach in den Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen und auf freiem Fuß wieder untertauchen oder weiterreisen zu können. Dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich – nebst seinen Angaben im Rahmen seiner Basisbefragung am 17.01.2024 – aus dem Rückkehrberatungsprotokoll vom 18.01.2024, in welchem der Beschwerdeführer angab, nicht rückkehrwillig zu sein. Es ist aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Dass der Beschwerdeführer keine familiären oder substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Befragung am 17.01.2024 und auch bereits bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 21.11.2023, bei der er angab, dass er keine Familienangehörigen in Österreich hat. Hinsichtlich seiner sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verkennt das Gericht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung am 17.01.2024 angab, bei einem von ihm namentlich genannten Freund wohnen zu können, doch verneinte er bei seiner Einvernahme am 21.11.2023 noch ausdrücklich, besondere private Bindungen zu in Österreich lebenden Personen zu haben. Angesichts der nur wenige Wochen zuvor gemachten Angaben kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen Freund um einen engen sozialen Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers handelt. Zudem nannte der Beschwerdeführer bei seiner Befragung am 17.01.2024 auch Adresse und Telefonnummer seines Freundes nicht. Abgesehen davon sind auch in der Anhaltedatei keinerlei Besuche von Freunden oder Bekannten verzeichnet. Selbst bei Zugrundelegung, dass der Beschwerdeführer über eine Wohnmöglichkeit bei diesem Freund verfügt, steht fest, dass der Beschwerdeführer durch die Möglichkeit einer Unterkunftnahme auch bisher nicht daran gehindert werden konnte, unterzutauchen und sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers am 17.01.2024 steht fest, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einer legalen beruflichen Tätigkeit nachging, sind nicht ersichtlich und steht dem auch der unrechtmäßige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers entgegen. Dass der Beschwerdeführer über kein ausreichendes Vermögen verfügt, gründet ebenso auf seinen Angaben, die mit der Anhaltedatei, derzufolge der Beschwerdeführer aktuell über EUR 00,-- verfügt, in Einklang stehen. Der Beschwerdeführer ist folglich nicht selbsterhaltungsfähig. Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente vorlegte, steht auf Grund der vorliegenden Verwaltungsakten fest. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Stellungnahme der Direktion für Rückkehrvorbereitung. Dem trat auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht entgegen; dass er beim Vorführtermin jegliche Kooperation verweigert habe, hatte auch das Bundesamt in seiner Stellungnahme nie behauptet. Auf Grund der Stellungnahme der Direktion für Rückkehrvorbereitung steht fest, dass das Verfahren zur Identifizierung des Beschwerdeführers in ALGERIEN noch läuft. Dass die Identifizierung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht möglich ist, ist im Verfahren dabei nicht hervorgekommen, vielmehr steht auf Grund der Stellungnahme der Direktion für Rückkehrvorbereitung fest, dass das Procedere zur Identifizierung durch die Behörden in ALGIER – wie in diesem Fall – mehrere Monate dauern kann. Dem Beschwerdeführer steht es frei, durch seine weitere Mitwirkung bei den algerischen Behörden, insbesondere durch die Vorlage weiterer entsprechender Bescheinigungsmittel, das Identifizierungsverfahren beschleunigen und somit die Anhaltung in Schubhaft möglichst kurzhalten. Insbesondere weil im Fall des Beschwerdeführers Kopien der Identitätsdokumente seiner angeblichen Eltern vorliegen, ist aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Identifizierung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer und nach Vorlage der Flugdaten und Ausstellung des Heimreisezertifikates von seiner Abschiebung auszugehen. Davon, dass die Identifizierung einer Person als ALGERISCHER Staatsangehöriger bedeute, dass die ALGERISCHE Botschaft für diese Person ein Heimreisezertifikat ausstelle, ging auch das Bundesamt nicht aus.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Fortsetzungsausspruch 1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347).Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347). Der Beschwerdeführer wird seit 17.01.2024

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG auf Grund des Mandatsbescheides von diesem Tag und seit 13.05.2024

§ 22aAbs. 4 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Tag im XXXX in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nun

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung alle vier Wochen zu überprüfen.Der Beschwerdeführer wird seit 17.01.2024

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Grund des Mandatsbescheides von diesem Tag und seit 13.05.2024

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Tag im römisch 40 in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nun

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung alle vier Wochen zu überprüfen. 2. Fremde können

§ 76Abs.

1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

§ 76Abs.

2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
  2. Fremde können

Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Im vorliegenden Fall liegt eine aktuelle, rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird daher

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine aktuelle, rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt

§ 76Abs.

3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt

Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Es liegt Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG vor: Der Beschwerdeführer verhinderte die Abschiebung nach Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung durch die Weiterreise in die SCHWEIZ und der zweiten Rückkehrentscheidung durch den Aufenthalt im Verborgenen. Er trat während der Anhaltung in Schubhaft vier Mal in den Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen und auf freiem Fuß untertauchen oder weiterreisen zu können und nahm dabei eine Gesundheitsschädigung in Kauf.Es liegt Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor: Der Beschwerdeführer verhinderte die Abschiebung nach Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung durch die Weiterreise in die SCHWEIZ und der zweiten Rückkehrentscheidung durch den Aufenthalt im Verborgenen. Er trat während der Anhaltung in Schubhaft vier Mal in den Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen und auf freiem Fuß untertauchen oder weiterreisen zu können und nahm dabei eine Gesundheitsschädigung in Kauf. Es liegt Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG vor: Der Beschwerdeführer wurde während des ersten Asylverfahrens wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet, war unbekannten Aufenthalts und der Bescheid musste ihm wegen unbekannten Aufenthalts durch Hinterlegung zugestellt werden.Es liegt Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor: Der Beschwerdeführer wurde während des ersten Asylverfahrens wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet, war unbekannten Aufenthalts und der Bescheid musste ihm wegen unbekannten Aufenthalts durch Hinterlegung zugestellt werden. Es liegt Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 5 FPG vor: Der Beschwerdeführer stellte den zweiten Asylantrag nach der Rücküberstellung aus der SCHWEIZ bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung.Es liegt Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor: Der Beschwerdeführer stellte den zweiten Asylantrag nach der Rücküberstellung aus der SCHWEIZ bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Es liegt Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG vor, weil der Beschwerdeführer keinen gesicherten Wohnsitz hat, keine ausreichenden Existenzmittel, keine legale Erwerbstätigkeit und keine familiären Beziehungen, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich dem Verfahren der Aufenthaltsbeendigung auf freiem Fuß nunmehr zur Verfügung halten würde. Vielmehr hat er soziale Kontakte, die ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und Lebensunterhalt in Österreich ermöglicht haben und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würden.Es liegt Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil der Beschwerdeführer keinen gesicherten Wohnsitz hat, keine ausreichenden Existenzmittel, keine legale Erwerbstätigkeit und keine familiären Beziehungen, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich dem Verfahren der Aufenthaltsbeendigung auf freiem Fuß nunmehr zur Verfügung halten würde. Vielmehr hat er soziale Kontakte, die ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und Lebensunterhalt in Österreich ermöglicht haben und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würden. Es besteht daher erhebliche Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1, 3, 5 und 9 BFA-VG.Es besteht daher erhebliche Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 BFA-VG. 4. Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe

§ 77Abs.

1 FPG gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.4. Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe

Paragraph 77, Absatz eins, FPG gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Mit der Verhängung gelinderer Mittel kann auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden: Der Beschwerdeführer tauchte bereits während des ersten Asylverfahrens unter, der Bescheid musste ihm durch Hinterlegung zugestellt werden. Auch durch die Grundversorgung während des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer nicht daran gehindert, unterzutauchen und in einen anderen Staat weiterzureisen. Umsoweniger kann nun bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden (§ 76 Abs. 3 FPG), nachdem der Beschwerdeführer bereits der Delegation der ALGERISCHEN Botschaft vorgeführt wurde und mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Durchführung der Abschiebung rechnen muss. Dies ist umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft vier Mal in Hungerstreik trat und dadurch sogar eine Gesundheitsschädigung in Kauf nahm, um sich aus der Schubhaft freizupressen und auf freiem Fuß untertauchen oder weiterreisen zu können. Mit der Anwendung gelinderer Mittel kann daher auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer tauchte bereits während des ersten Asylverfahrens unter, der Bescheid musste ihm durch Hinterlegung zugestellt werden. Auch durch die Grundversorgung während des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer nicht daran gehindert, unterzutauchen und in einen anderen Staat weiterzureisen. Umsoweniger kann nun bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden (Paragraph 76, Absatz 3, FPG), nachdem der Beschwerdeführer bereits der Delegation der ALGERISCHEN Botschaft vorgeführt wurde und mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Durchführung der Abschiebung rechnen muss. Dies ist umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft vier Mal in Hungerstreik trat und dadurch sogar eine Gesundheitsschädigung in Kauf nahm, um sich aus der Schubhaft freizupressen und auf freiem Fuß untertauchen oder weiterreisen zu können. Mit der Anwendung gelinderer Mittel kann daher auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. 5. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig: Die Dauer der Anhaltung ist verhältnismäßig, da das Bundesamt das Verfahren zur Erlassung eines Heimreisezertifikates umgehend nach der Verhängung der Schubhaft einleitete, am der Schubhaftverhängung folgenden Tag, er wurde beim nächsten Delegationstermin innerhalb von drei Wochen der Delegation der ALGERISCHEN Botschaft vorgeführt, und der Beschwerdeführer davor unbekannten Aufenthalts war und für die Behörde nicht greifbar war. Das Bundesamt urgiert regelmäßig die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Das Bundesamt kam daher der Anforderung, die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, nach. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers führt aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit knapp sechs Monaten in Schubhaft angehalten werde und keiner der Tatbestände des § 80 Abs. 4 FPG vorliege.Die Stellungnahme des Beschwerdeführers führt aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit knapp sechs Monaten in Schubhaft angehalten werde und keiner der Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, FPG vorliege. Der Beschwerdeführer wird seit 17.01.2024 in Schubhaft angehalten, sohin noch nicht über sechs Monate, sondern vier Monate, zwei Wochen und vier Tage, weshalb sich die Schubhaft nicht auf § 80 Abs. 4 FPG gründet.Der Beschwerdeführer wird seit 17.01.2024 in Schubhaft angehalten, sohin noch nicht über sechs Monate, sondern vier Monate, zwei Wochen und vier Tage, weshalb sich die Schubhaft nicht auf Paragraph 80, Absatz 4, FPG gründet. Wie die Stellungnahme des Beschwerdeführers aber zutreffend ausführt, kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt, weshalb Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen sind (VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497; vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004).Wie die Stellungnahme des Beschwerdeführers aber zutreffend ausführt, kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt, weshalb Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen sind (VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497; vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004). Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist (Z 1), eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Z 2), der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt (Z 3), oder die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint (Z 4), kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3

§ 80Abs.

4 FPG höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist (Ziffer eins,), eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Ziffer 2,), der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt (Ziffer 3,), oder die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint (Ziffer 4,), kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,

Paragraph 80, Absatz 4, FPG höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Soweit die Stellungnahme des Beschwerdeführers überdies ausführt, dass von einer mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht auszugehen sei bzw. kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Verzögerung der Abschiebung besteht, verkennt sie, dass sich dies auf Z 4 bezieht, aber im Verfahren des Beschwerdeführers noch kein Heimreisezertifikat vorliegt (Z 1): Der Satz „Liegt bereits ein Heimreisezertifikat vor, käme eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Fremden (Art. 15 Abs. 6 lit. a RückführungsRL) in Betracht.“ wurde bei der Widergabe des Judikats nicht mitzitiert (s. VwGH 15.11.2020, Ra 2020/21/0404).Soweit die Stellungnahme des Beschwerdeführers überdies ausführt, dass von einer mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht auszugehen sei bzw. kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Verzögerung der Abschiebung besteht, verkennt sie, dass sich dies auf Ziffer 4, bezieht, aber im Verfahren des Beschwerdeführers noch kein Heimreisezertifikat vorliegt (Ziffer eins,): Der Satz „Liegt bereits ein Heimreisezertifikat vor, käme eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Fremden (Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL) in Betracht.“ wurde bei der Widergabe des Judikats nicht mitzitiert (s. VwGH 15.11.2020, Ra 2020/21/0404). Im Fall des Beschwerdeführers kann die Schubhaft

§ 80Abs.

4 Z 1 FPG daher 18 Monate lang aufrechterhalten werden, da er keinen Reisepass in Vorlage bringt, daher ein Heimreisezertifikat für ihn erwirkt werden muss und dieses noch nicht vorliegt.Im Fall des Beschwerdeführers kann die Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG daher 18 Monate lang aufrechterhalten werden, da er keinen Reisepass in Vorlage bringt, daher ein Heimreisezertifikat für ihn erwirkt werden muss und dieses noch nicht vorliegt. Soweit die Stellungnahme des Beschwerdeführers ausführt, dass es auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ausreisewillig oder in Hungerstreik gegangen sei, nicht ankomme, verkennt sie, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht ausschließlich auf § 80 Abs. 4 FPG gestützt werden kann – sodass es auf einen allfälligen Wegfall der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 FPG nicht ankäme – oder dass umgekehrt die Gründe für eine Verlängerung der Schubhaft nach § 80 Abs. 4 FPG nicht durch das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG substituiert werden können, mit anderen Worten, dass die Voraussetzungen der §§ 76 Abs. 3 und 80 Abs. 4 FPG für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft kumulativ vorliegen müssen (VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044).Soweit die Stellungnahme des Beschwerdeführers ausführt, dass es auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ausreisewillig oder in Hungerstreik gegangen sei, nicht ankomme, verkennt sie, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht ausschließlich auf Paragraph 80, Absatz 4, FPG gestützt werden kann – sodass es auf einen allfälligen Wegfall der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht ankäme – oder dass umgekehrt die Gründe für eine Verlängerung der Schubhaft nach Paragraph 80, Absatz 4, FPG nicht durch das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG substituiert werden können, mit anderen Worten, dass die Voraussetzungen der Paragraphen 76, Absatz 3 und 80 Absatz 4, FPG für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft kumulativ vorliegen müssen (VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046; vgl. VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012). Dies ist den Beschwerdeführer betreffend nicht der Fall, der zwar seit seiner Kindheit an EPILEPSIE leidet, aber von dieser Erkrankung bisher nicht daran gehindert wurde, unterzutauchen und in die SCHWEIZ weiterzureisen. Seit er nicht mehr im Hungerstreik ist und seine Medikamente einnimmt, können keine Anfälle festgestellt werden, er wird regelmäßig ärztlich betreut. Sein Gesundheitszustand ist stabil, eine Verschlechterung nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, nachdem er bereits aus der SCHWEIZ nach Österreich rücküberstellt werden musste, verhältnismäßig. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046; vergleiche VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012). Dies ist den Beschwerdeführer betreffend nicht der Fall, der zwar seit seiner Kindheit an EPILEPSIE leidet, aber von dieser Erkrankung bisher nicht daran gehindert wurde, unterzutauchen und in die SCHWEIZ weiterzureisen. Seit er nicht mehr im Hungerstreik ist und seine Medikamente einnimmt, können keine Anfälle festgestellt werden, er wird regelmäßig ärztlich betreut. Sein Gesundheitszustand ist stabil, eine Verschlechterung nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, nachdem er bereits aus der SCHWEIZ nach Österreich rücküberstellt werden musste, verhältnismäßig.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG auch in dieser Hinsicht erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auch in dieser Hinsicht erfüllt. Schubhaft kann generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116).Schubhaft kann generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116). Von vornherein evident nicht zielführende Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ziehen die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach sich (vgl. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, 0006). Bei Unterlassung „angemessener Bemühungen“ iSd Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL ist der unionsrechtskonform auszulegende Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044). Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind auch Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft während jenes Zeitraums, in dem nicht zielführende Bemühungen geführt werden, ist unverhältnismäßig (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften genügen bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070).Von vornherein evident nicht zielführende Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ziehen die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach sich vergleiche VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, 0006). Bei Unterlassung „angemessener Bemühungen“ iSd Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL ist der unionsrechtskonform auszulegende Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG nicht anzuwenden vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044). Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind auch Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft während jenes Zeitraums, in dem nicht zielführende Bemühungen geführt werden, ist unverhältnismäßig vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften genügen bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Da die ALGERISCHE Vertretungsbehörde Heimreisezertifikate ausstellt und auf Grund der Kopie der Identitätsdokumente der angeblichen Eltern des Beschwerdeführers vorliegen, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und dessen Ausstellung nach Vorlage der Flugdaten und nachfolgender Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen. Ein dem Verfahren VwGH 19.11.2020, Ra 2020/231/0309, vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor, ebensowenig eine Schubhaftverhängung auf Vorrat, wie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vorbringt. Soweit die Stellungnahme des Beschwerdeführers ausführt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zukommen dürfe, um den Fremden zu einem kooperativen Verhalten bei der Durchführung der Abschiebung zu veranlassen, verkennt sie, dass die Erteilung der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die ALGERISCHEN Behörden abgewartet werden muss, wofür es keiner Mitwirkung des Beschwerdeführers bedarf; mit der Schubhaft wird die Greifbarkeit des Beschwerdeführers zur Durchführung der Abschiebung danach gesichert. Zu welchem Verhalten der Beschwerdeführer gebeugt werden sollte oder wofür er bestraft werden sollte, tut die Stellungnahme nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass es dem Beschwerdeführer offensteht, darüber hinaus das Verfahren durch die Vorlage identitätsbezeugender Dokumente zu beschleunigen, verleiht der Schubhaft nicht den Charakter einer Beugehaft. 8. Daher liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vor und ist diese weiterhin verhältnismäßig. 9. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Abs. 1 Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Das Bundesamt beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht, ebensowenig der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein, dieser gab keine Stellungnahme ab. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage klar. Daher war auch von Amtswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W112.2291511.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.