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{'item': 'W124 1431013-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2024 GeschäftszahlW124 1431013-4 Spruch, W124 1431013-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005, BGBl. I 100, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).1.

  1. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
  2. Am XXXX wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde durch den Asylgerichtshof gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung wurde nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des BF aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK für zulässig erachtet.1.
  3. Am römisch 40 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde durch den Asylgerichtshof gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung wurde nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des BF aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK für zulässig erachtet. 1.
  4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA die gemäß aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 53 Abs.

. Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 1.

  1. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA die gemäß aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
  2. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX abgewiesen. Lediglich der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 53 Abs.

Abs. 2 FPG mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wurde.1.

  1. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 abgewiesen. Lediglich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wurde. 1.
  2. Am XXXX wurde der BF in seinen Heimatstaat Indien abgeschoben.1.
  3. Am römisch 40 wurde der BF in seinen Heimatstaat Indien abgeschoben. 1.
  4. Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer (in der Folge BF) im Zuge dieses Verfahrens an, dass er Staatsangehöriger von Indien sei, der Volksgruppe der Punjabi und der Religion der Sikhs, angehöre. Er stamme aus dem Bundesstaat Punjab und sei illegal ins Bundesgebiet eingereist.1.
  5. Am römisch 40 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer (in der Folge BF) im Zuge dieses Verfahrens an, dass er Staatsangehöriger von Indien sei, der Volksgruppe der Punjabi und der Religion der Sikhs, angehöre. Er stamme aus dem Bundesstaat Punjab und sei illegal ins Bundesgebiet eingereist. 1.
  6. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der BF im gegenständlichen Verfahren aus, in Indien geboren worden zu sein und 8 Jahre die Grundschule besucht sowie zuletzt als Landwirt gearbeitet zu haben. Die Muttersprache sei Punjabi. Hindi würde er aber auch schriftlich und mündlich gut beherrschen. Sowohl seine Eltern als auch seine beiden Geschwister (Bruder und Schwester), würden noch im Herkunftsstaat leben. Er sei im XXXX mit dem Flugzeug nach Dubai ausgereist und von dort nach Serbien, später von über ihn unbekannte Länder nach Österreich eingereist. Seinen in Indien ausgestellten Reisepass habe er auf dem Weg seiner Ausreise verloren.1.
  7. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der BF im gegenständlichen Verfahren aus, in Indien geboren worden zu sein und 8 Jahre die Grundschule besucht sowie zuletzt als Landwirt gearbeitet zu haben. Die Muttersprache sei Punjabi. Hindi würde er aber auch schriftlich und mündlich gut beherrschen. Sowohl seine Eltern als auch seine beiden Geschwister (Bruder und Schwester), würden noch im Herkunftsstaat leben. Er sei im römisch 40 mit dem Flugzeug nach Dubai ausgereist und von dort nach Serbien, später von über ihn unbekannte Länder nach Österreich eingereist. Seinen in Indien ausgestellten Reisepass habe er auf dem Weg seiner Ausreise verloren. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor bestehen würden. Nunmehr habe er aber als Mitglied der „Khalistan Bewegung“ Probleme mit der BJP und der Kongress Partei. Die „Khalitsan Bewegung“ wolle einen neuen Staat bauen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er von seinen Nachbarn getötet zu werden. Die Mitglieder der BJP und der Kongress Partei könnten ihn durch die Polizei verhaften lassen. Vor kurzem habe die Polizei Mitglieder dieser Partei verhaften lassen. 1.
  8. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme statt. Die Einvernahme nahm dabei folgenden Verlauf: 1.
  9. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme statt. Die Einvernahme nahm dabei folgenden Verlauf: (……)LA: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren?VP: Ich bin gesund und kann mich konzentrieren.(……), , LA: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren?, VP: Ich bin gesund und kann mich konzentrieren. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? VP: Ich habe keine Einwände. LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?VP: Sehr gutLA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?VP: Ja, die Angaben wurden korrekt protokolliert und rückübersetzt.LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?, VP: Sehr gut, , LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?, VP: Ja, die Angaben wurden korrekt protokolliert und rückübersetzt. LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?VP: Ich werde von MigrantInnenverein St. Marx vertreten. (Anm. Vollmacht im Akt), LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?, VP: Ich werde von MigrantInnenverein St. Marx vertreten. Anmerkung Vollmacht im Akt), LA: Ihre Vertretung ist heute nicht erschienen, obwohl sie vom Termin Kenntnis hat. Sind Sie einverstanden die Einvernahme ohen ihre rechtliche Vertretung zu führen? VP: Ja, das ist kein Problem für mich LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?VP: GutLA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?, VP: Gut LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?VP: 2x Nein, LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?, VP: 2x Nein LA: Haben Sie bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt? VP: Ja LA: Wie heißen Sie und wann und wo sind Sie wo geboren? VP: XXXX , ich bin am XXXX in der Stadt Amritsar, Indien geboren.VP: römisch 40 , ich bin am römisch 40 in der Stadt Amritsar, Indien geboren. LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: die indische Amn.: Gefragt gibt die VP an keine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen. LA: Welches Land ist Ihr Heimatland? VP: Indien LA: Wenn ich in weiterer Folge Heimat oder Heimatland sage, dann meine ich damit Indien. Haben Sie das verstanden? VP: Ja LA: Wo sind Sie aufgewachsen? VP: In Amritsar LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin Angehöriger der Jat. LA: Welche Religion haben Sie? VP: Sikh LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Punjabi und Hindi, etwas Deutsch und Englisch LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen (Reisepass, Aadhaar Card)? VP: Nein LA: Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente (Reisepass, Aadhaar Card, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis)?VP: De Schlepper hat sie mir abgenommenLA: Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente (Reisepass, Aadhaar Card, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis)?, VP: De Schlepper hat sie mir abgenommen LA: Können Sie sonstige Beweismittel in Vorlage bringen, die für Ihr Vorbringen bzw. das Verfahren bedeutend sind (Zeugnisse, Anzeigen, Urteile, etc.)? VP: Nein. LA: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er? VP: XXXX , ca. 78 Jahre, lebt in Indien, wo genau weiß ich nichtVP: römisch 40 , ca. 78 Jahre, lebt in Indien, wo genau weiß ich nicht LA: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie? VP: XXXX , ca. 70 Jahre VP: römisch 40 , ca. 70 Jahre LA: Wie viele Geschwister haben Sie? VP: Ich habe zwei Geschwister: Brudeer: XXXX , 48 Jahre alt, lebt in Indien römisch 40 , 48 Jahre alt, lebt in Indien Schwester: XXXX , 46 Jahre, lebt in Indien römisch 40 , 46 Jahre, lebt in Indien LA: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Eltern, Geschwistern in Indien? VP: Nein. LA: Welche weiteren Familienangehörigen haben Sie in Indien? VP: es gibt Verwandte, aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen LA: Sind Sie verheiratet? VP: Nein LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein LA: Wo haben Sie die Schule besucht und über welchen Zeitraum? VP: 9 Jahre Grundschule in Amritsar LA: Sind Sie einer Arbeit nachgegangen? VP: In der Landwirtschaft, damit habe ich meinen Lebensunterhalt finanziert. Mein Bruder hat auch ein Geschäft gehabt. LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt? VP: Nein LA: Wie stellte sich Ihre wirtschaftliche Situation im Heimatland dar? VP: es ging mir gut. Es ging nur um Khalistan LA: Wann konkret haben Sie Indien verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist? VP: Im XXXX habe ich Indien verlassen. Vor ca. 3 Monaten bin ich in Österreich eingereist.VP: Im römisch 40 habe ich Indien verlassen. Vor ca. 3 Monaten bin ich in Österreich eingereist. LA: Auf welche Weise haben Sie Indien verlassen? VP: Mit dem Flugzeug nach Dubai. Gefragt gebe ich an mit meinem Reisepass ausgereist zu sein. LA: Sind Sie in Österreich arbeitstätig?VP: Ich bin Zeitungszusteller. Da helfe ich jemandenLA: Haben Sie dafür eine Bewilligung inne?VP: Nein, ich helfe nur aus. Die Person gibt mir € 400 dafür.LA: Sind Sie in Österreich arbeitstätig?, VP: Ich bin Zeitungszusteller. Da helfe ich jemanden, , LA: Haben Sie dafür eine Bewilligung inne?, VP: Nein, ich helfe nur aus. Die Person gibt mir € 400 dafür. LA: Als Asylwerber ist es Ihnen nicht gestattet ohne Bewilligung vom AMS einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie haben Anspruch auf Grundversorgung. Warum nehmen Sie die Grundversorgung nicht in Anspruch und und arbeiten unerlaubt im Bundegebiet? VP: Ich kenn mich damit nicht aus.LA: Aufgrund Ihrer unerlaubeten Erwerbstätigkeit ist beabsichtigt im Falle einer negativen Entscheidung ein Einreiseverbot in der Höhe von 2 (zwei) Jahren gegen Sie zu erlassen, da Sie mit Ihrem gezeigten Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährden. Haben Sie das verstanden?VP: Ich kenn mich damit nicht aus., , LA: Aufgrund Ihrer unerlaubeten Erwerbstätigkeit ist beabsichtigt im Falle einer negativen Entscheidung ein Einreiseverbot in der Höhe von 2 (zwei) Jahren gegen Sie zu erlassen, da Sie mit Ihrem gezeigten Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährden. Haben Sie das verstanden? VP: Ja, ich brauche aber auch etwas zu leben. Wenn sie mir eine Genehmigung geben, brauche ich das nicht. VP: Ja, ich brauche aber auch etwas zu leben. Wenn sie mir eine Genehmigung geben, brauche ich das nicht. , LA: Wo wohnen Sie in Wien? Sind Sie im ZMR gemeldet? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese?VP: Nein., LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese?, VP: Nein. LA: Haben Sie in Europa Familienangehörige oder Verwandte? VP: Nein LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!VP: Nein, ich lebe nur bei FreundenLA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!, VP: Nein, ich lebe nur bei Freunden LA: Besteht zu irgendeiner Person ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?VP: Nein, LA: Besteht zu irgendeiner Person ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?, VP: Nein LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Wen treffen Sie gewöhnlich?VP: Ich gehe in den Sikh Tempel oder bin mit Freunden unterwegsLA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Wen treffen Sie gewöhnlich?, VP: Ich gehe in den Sikh Tempel oder bin mit Freunden unterwegs LA: Welche integrativen Schritte haben Sie seit Ihrem Aufenthalt in Österreich gesetzt (absolvierte Kurse oder Ausbildungen; Mitgliedschaften in Vereinen oder Organisationen, etc..)?, LA: Welche integrativen Schritte haben Sie seit Ihrem Aufenthalt in Österreich gesetzt (absolvierte Kurse oder Ausbildungen; Mitgliedschaften in Vereinen oder Organisationen, etc..)? VP: Keine LA: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?VP: Ich verstehe ein bißchen. Ich kann gebrochen Deutsch.LA: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?, VP: Ich verstehe ein bißchen. Ich kann gebrochen Deutsch. LA: Respektieren Sie die österreichische Rechtsordnung? VP: Ja LA: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden der Republik Österreich? VP: Nein. LA: Durch welche Länder sind Sie bis zu Ihrer Ankunft in Österreich gereist?VP: Dubai (3-4 Tage) – Serbien (zwei Monate) – unbekannte Länder nach ÖsterreichLA: Durch welche Länder sind Sie bis zu Ihrer Ankunft in Österreich gereist?, VP: Dubai (3-4 Tage) – Serbien (zwei Monate) – unbekannte Länder nach Österreich LA: Können Sie sich weiterhin konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten? Wollen Sie eine Pause machen? VP: Ich kann mich konzentrieren und möchte keine Pause machen. Fluchtgründe: LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland bzw. haben Sie gegenständlichen Asylantrag gestellt? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann.Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit. VP: Ich hatte Grundstückstreitigkeiten. Wegen des Streites habe ich den Kontakt zur Familie verloren. Der zweite Grund ist, dass wir einen eigenständigen Staat „Khalistan“ fordern. Der indische Staat ist dagegen. Z.b. wurde ich drei Tage verhaftet und als Terrorist bezeichnet. Ich war drei Tage ohne Grund in Haft. Die Polizei hat mich geschlagen (Anm. Die VP zeigt ein angebliche Mißhandlung der rechten Hand, wo sie von der Polizei mit einem Stock geschlagen worden sei). Die indische Regierung hat Sikhs verhaftet und in anderen Bundesländers ins Gefängnis gesteckt, weil wir eine eigenes Land fordern. Wenn wir ein eigenes Land bekommen würden, könnten wir dort ohne Angst vor der indischen Regierung eigenständog leben. Viele Sikhs werden auf mysteriöse Weise getötet. Ich wollte diese Sachen früher auch schon erzählen, aber ich hatte keine Möglichkeit dazu, es wurde mir keine Möglichkeit gegeben. Wegen dieser Sache konnte ich meine Familie seit 12 Jahren nicht treffen. Hier bin ich sicher, weil der Staat uns nicht wie in Indien belästigt. Als ich Indien besucht habe, war ich in dauernder Furcht von der Regierung getötet zu werden. Von 1984 – 1993 wurden einen hohe Zahl an Männern in unserer Region getötet. Der Staat belästigt uns immer noch. Wir wollen bloß unseren eigenen Staat Khalistan um in Ruhe leben zu können. Jeden Tag werden zahlreiche Männer getötet und verhaftet. Es gibt keine genaue Zahl darüber. Wir Sikhs sind nicht daran gewohnt auf Kosten anderer zu leben. Auch wenn ich nur für 10 Stunden arbeiten darf, würde es mir reichen. Sobald Khalistan besteht, werde ich nach Indien zurückkehren. Das ist alles. Wenn Sie weitere Fragen haben, kann ich gerne antworten.VP: Ich hatte Grundstückstreitigkeiten. Wegen des Streites habe ich den Kontakt zur Familie verloren. Der zweite Grund ist, dass wir einen eigenständigen Staat „Khalistan“ fordern. Der indische Staat ist dagegen. Z.b. wurde ich drei Tage verhaftet und als Terrorist bezeichnet. Ich war drei Tage ohne Grund in Haft. Die Polizei hat mich geschlagen Anmerkung Die VP zeigt ein angebliche Mißhandlung der rechten Hand, wo sie von der Polizei mit einem Stock geschlagen worden sei). Die indische Regierung hat Sikhs verhaftet und in anderen Bundesländers ins Gefängnis gesteckt, weil wir eine eigenes Land fordern. Wenn wir ein eigenes Land bekommen würden, könnten wir dort ohne Angst vor der indischen Regierung eigenständog leben. Viele Sikhs werden auf mysteriöse Weise getötet. Ich wollte diese Sachen früher auch schon erzählen, aber ich hatte keine Möglichkeit dazu, es wurde mir keine Möglichkeit gegeben. Wegen dieser Sache konnte ich meine Familie seit 12 Jahren nicht treffen. Hier bin ich sicher, weil der Staat uns nicht wie in Indien belästigt. Als ich Indien besucht habe, war ich in dauernder Furcht von der Regierung getötet zu werden. Von 1984 – 1993 wurden einen hohe Zahl an Männern in unserer Region getötet. Der Staat belästigt uns immer noch. Wir wollen bloß unseren eigenen Staat Khalistan um in Ruhe leben zu können. Jeden Tag werden zahlreiche Männer getötet und verhaftet. Es gibt keine genaue Zahl darüber. Wir Sikhs sind nicht daran gewohnt auf Kosten anderer zu leben. Auch wenn ich nur für 10 Stunden arbeiten darf, würde es mir reichen. Sobald Khalistan besteht, werde ich nach Indien zurückkehren. Das ist alles. Wenn Sie weitere Fragen haben, kann ich gerne antworten. LA: Das sind vage Angaben. Schildern Sie ein konkretes, sie persönlich betreffendes, detailliertes Ereignis (Datum, Vorfallsörtlichkeit, beteiligte Personen)! VP: 2010 z.B fand ein Angriff auf unser Haus statt. Die sind ins Haus gestürmt und haben alle Mitglieder mit Öl übergossen. Sie wollten uns und das Haus anzünden, aber als die Nachbarn gekommen sind, sind die anderen wegelaufen. Wegen de Angst vor diesen Leuten ist unsere Familie auseinander gerissen worden LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Einmal Khalistan und zweitens der Grundstückstreit. LA: Haben Sie den genannten Fluchtgründen noch etwas hinzuzufügen? VP: Die haben unsere Jungs gezwungen Terroristen zu werden und jetzt jagen sie diese. Wir wollen keinen Streit mit Indien, wir wollen nur Khalistan.. LA: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben? VP: Ja, ich habe alles gesagt. LA: Ich weise Sie auf das Neuerungsverbot hin, d.h. alles was Sie heute zu den Fluchtgründen sagen können, kann in einem etwaigen Beschwerdeverfahren nicht als neuer oder ergänzender Fluchtgrund angegeben werden. Daher frage ich nochmals, ob Sie alle Ihre Fluchtgründe angegeben haben?VP: Ich habe alle Gründe angegeben.LA: Ich weise Sie auf das Neuerungsverbot hin, d.h. alles was Sie heute zu den Fluchtgründen sagen können, kann in einem etwaigen Beschwerdeverfahren nicht als neuer oder ergänzender Fluchtgrund angegeben werden. Daher frage ich nochmals, ob Sie alle Ihre Fluchtgründe angegeben haben?, VP: Ich habe alle Gründe angegeben. LA: Seit wann besteht der Streit um das Grundstück? VP: seit XXXX . Gefragt gebe ich an, dass ich diesen Fluchtgrund bereits XXXX im ersten Asylverfahren erwähnt habe. Khalistan habe ich damals nicht erwähnt, weil ich eine Depression hatte und nichts sagen konnte.VP: seit römisch 40 . Gefragt gebe ich an, dass ich diesen Fluchtgrund bereits römisch 40 im ersten Asylverfahren erwähnt habe. Khalistan habe ich damals nicht erwähnt, weil ich eine Depression hatte und nichts sagen konnte. LA: Seit wann besteht das Problem mit Khalistan? VP: Das bestand schon vor meiner Geburt und es gibt es immer noch. Denn 1984 hat die indische Regierung unseren wichtigsten Tempel attackiert. LA: Seit wann haben Sie ein Problem wegen Khalistan? VP: seit
  10. Mein Vater hat sich damals wie ein „Khalistani“ angezogen. Das hat dem Staat nicht gefallen. LA: Wie lange waren Sie depressiv? VP: Ich war einige Zeit in Depression, aber die Regierung hier war sehr gut zu mir. Gefragt gebe ich an, dass es zwei Monate waren. LA: Von wann bis wann waren Sie depressiv? VP: Das genaue Datum weiß ich nicht, aber es war bei meiner Ankunft XXXX VP: Das genaue Datum weiß ich nicht, aber es war bei meiner Ankunft römisch 40 LA: Sie sind erst 2022 abgeschoben worden. Warum haben Sie Ihre Probleme wegen Khalistan in den 9 Jahren Ihres Aufenthaltes hier nicht erwähnt? VP: Ich hatte keine Möglichkeit. Ich wurde abgeholt und abgeschoben. LA: Der erste Antrag wurde XXXX rechtskräftig negativ entschieden. Sie hatten neun Jahre Zeit einen Folgeantrag zu stellen. Warum haben Sie das nicht gemacht?LA: Der erste Antrag wurde römisch 40 rechtskräftig negativ entschieden. Sie hatten neun Jahre Zeit einen Folgeantrag zu stellen. Warum haben Sie das nicht gemacht? VP: Ich hatte dazu keine Informationen LA: Sind Sie einverstanden, dass das Bundesamt zur Überprüfung Ihres Vorbringens gegebenenfalls Recherchen in Ihrem Heimatland durchführt, wobei persönliche Daten gem. Datenschutz nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden? VP: LA: Wie haben Sie sich für einen unabhängigen Staat Khalistan eingesetzt? VP: Ich habe meine Unterstützung gegeben, wo es notwendig war. LA: Wie und wann haben Sie Khalistan unterstützt? VP: Ich habe Informationen über Khalistan an Kinder weitergegeben. Ich habe ihnen gesagt, dass wir nicht vom indischen Staat unterdrückt werden sollten. Sobald die indische Regierung erfährt, dass jemand für Khalistan Propaganda macht, lasst sie diesen nicht in Ruhe leben. LA: Welche Schwierigkeiten hatten Sie wegen der Propaganda? VP: Die Polizei hat mich von zu Hause abgeholt und für drei Tage ins Gefängnis gesteckt ohne Haftbefehl (Anm. VP zeigt weitere Narben am rechten Bein, die von einer Mißhandlung stammen sollen).VP: Die Polizei hat mich von zu Hause abgeholt und für drei Tage ins Gefängnis gesteckt ohne Haftbefehl Anmerkung VP zeigt weitere Narben am rechten Bein, die von einer Mißhandlung stammen sollen). LA: Können Sie medizinische Befunde vorlegen, die eine Mißhandlung bestätigen? VP: Nein, der Arzt hat mir nur Medikamente aufgeschrieben und keine Befund ausgestellt. LA: Wann sind Sie verhaftet worden? VP: 2022, nach meiner Abschiebung LA: Wann genau? VP: am 25 oder 26 Dezember herum LA: Wie lange waren Sie in Haft? VP: drei Tage. LA: Wann hat man Sie freigelassen? VP: nach zwei Nächten, am dritten Tag. Gefragt gebe ich an, dass es ein oder zwei Tage vor Neujahr war. LA: Warum hat man Sie freigelassen? VP: Sie wollten mich nur einschüchtern. Es gab keinen Grund für die Verhaftung. Man wird kurz ins Gefängnis gesteckt, gefoltert und freigelassen. LA: Was haben Sie nach Ihrer Freilassung gemacht? VP: Ich habe mich behandeln lassen. Dann wollte ich mit meinen anderen Kollegen wieder für Khalistan arbeiten. Als die Polizei uns gesehen hat, hat sie uns verfolgt. Wir haben einen Polizisten in der Verwandschaft, der hat uns gesagt, dass die Polizei uns nie in Ruhe lassen wird. LA: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gemacht, wie sah Ihr Alltag aus? VP: Ich habe im Sikh Tempel über Khalistan weiter gesprochen. Ich bin morgens in den Sikh Tempel gegangen. Dort haben uns die älteren den Tagesplan erklärt. Wir haben die Anweisungen befolgt. LA: Wovon haben Sie bis zur Ausreise gelebt? VP: ich habe im Sikh Tempel geletbt und gerbeitet. Gefragt gebe ich an im Goldenen Tempel gelebt zu haben. LA: Wie haben Sie sich den Schlepper finanzieren können? VP: Die anderen Sikhs haben für mich gesammelt. LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme wegen Ihrer Religionszugehörigkeit? VP: Ja, weil ich Sikh bin LA: Welche Probleme hatte Sie? VP: Ich hatte Probleme wegen Khalistan. Nochmals gefragt gebe ich an, dass Khalistan gleich Sikh ist. LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei? VP: Nur das heute geschilderte. LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit einer privaten, dritten Person? VP: Nur mit dem Nachbarn wegen des Grundstücks, aber das habe ich bereits erwähnt. LA: Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? VP: Ja, wegen Khalistan werde ich verfolgt. Gefragt gebe ich an, dass kein Haftbefehl gegen mich vorliegt. LA: Wie konnten Sie Indien verlassen, wenn Sie strafrechtlich oder politisch verfolgt werden? VP: man kann alles machen, dafür ist der Schlepper da LA: Hätten Sie die Möglichkeit in einer anderen, sicheren Region in Ihrem Heimatland zu leben? VP: Nein. LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? VP: Die werden mich umbringen LA: Wer wird Sie töten? VP: Die Regierung LA: Seit wann unterstützen Sie Khalistan? VP: Seit 2007 LA: Seit wann weiß die Regierung, dass Sie Khalistan unterstüzen? VP: auch seit 2007 LA: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? VP: Ich habe keine Beweise dafür, aber ich würde getötet werden LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie eine Kopie des Länderinformationsblatts und gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu abgeben? VP: Nein, ich kenne die Lage LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? VP: Ja. LA: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: 2x Ja. LA: Fühlten Sie sich während dieser Einvernahme auch wohl?VP: Ja..LA: Fühlten Sie sich während dieser Einvernahme auch wohl?, VP: Ja.. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. 1.
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG Gesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 1.

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG Gesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründet wurde dies damit, dass der BF in der Erstbefragung behauptet habe, dass sein alter Fluchtgrund noch aufrecht sei. In der Folge habe er am XXXX vor dem BFA vage behauptet, dass der BF Grundstückstreitigkeiten gehabt und deswegen den Kontakt zu seiner Familie verloren habe. Außerdem habe die Polizei den BF wegen seiner Forderung nach einen eigenständigen Staat Khalistan drei Tage zu Unrecht verhaftet und geschlagen. In Indien habe er in ständiger Angst gelebt von der Regierung getötet zu werden.Begründet wurde dies damit, dass der BF in der Erstbefragung behauptet habe, dass sein alter Fluchtgrund noch aufrecht sei. In der Folge habe er am römisch 40 vor dem BFA vage behauptet, dass der BF Grundstückstreitigkeiten gehabt und deswegen den Kontakt zu seiner Familie verloren habe. Außerdem habe die Polizei den BF wegen seiner Forderung nach einen eigenständigen Staat Khalistan drei Tage zu Unrecht verhaftet und geschlagen. In Indien habe er in ständiger Angst gelebt von der Regierung getötet zu werden. Konkret nach dem Beginn seiner Probleme befragt, habe der BF angegeben, dass der Streit um das Grundstück seit dem Jahr XXXX bestehe und dieses Problem bereits im ersten rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren erwähnt worden sei. Das Problem mit Khalistan würde schon seit dem Jahr 2010 bestehen, aber würde der BF schon seit dem Jahr 2007 Unterstützer dieser Bewegung sein und die Regierung seit dem Jahr 2007 Kenntnis davon haben. Im ersten Asylverfahren habe der BF nichts über die Khalistan Bewegung erwähnt, weil der BF eine zwei Monate dauernde Depression gehabt hätte. Auf die Frage, weshalb der BF seine angeblichen Probleme nicht bis zu seiner Abschiebung erwähnt bzw. keinen Folgeantrag gestellt habe, habe dieser lapidar behauptet, dass er keine Möglichkeiten bzw. Informationen dazu gehabt habe. In der am XXXX durchgeführten fremdenrechtlichen Einvernahme vor dem BFA, in der der BF auch über seine politische und strafrechtliche Verfolgung in Indien befragt worden sei, habe dieser eine Verfolgung dessen verneint. Ebenso wurde in der Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot diesbezüglich nichts erwähnt, obwohl die Möglichkeit und eine rechtliche Beratung dazu bestanden hätte.Konkret nach dem Beginn seiner Probleme befragt, habe der BF angegeben, dass der Streit um das Grundstück seit dem Jahr römisch 40 bestehe und dieses Problem bereits im ersten rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren erwähnt worden sei. Das Problem mit Khalistan würde schon seit dem Jahr 2010 bestehen, aber würde der BF schon seit dem Jahr 2007 Unterstützer dieser Bewegung sein und die Regierung seit dem Jahr 2007 Kenntnis davon haben. Im ersten Asylverfahren habe der BF nichts über die Khalistan Bewegung erwähnt, weil der BF eine zwei Monate dauernde Depression gehabt hätte. Auf die Frage, weshalb der BF seine angeblichen Probleme nicht bis zu seiner Abschiebung erwähnt bzw. keinen Folgeantrag gestellt habe, habe dieser lapidar behauptet, dass er keine Möglichkeiten bzw. Informationen dazu gehabt habe. In der am römisch 40 durchgeführten fremdenrechtlichen Einvernahme vor dem BFA, in der der BF auch über seine politische und strafrechtliche Verfolgung in Indien befragt worden sei, habe dieser eine Verfolgung dessen verneint. Ebenso wurde in der Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot diesbezüglich nichts erwähnt, obwohl die Möglichkeit und eine rechtliche Beratung dazu bestanden hätte. Eine angebliche Verhaftung nach seiner Rückkehr im Jahr XXXX habe der BF nicht konkret datieren können und keine Befunde zur behaupteten Misshandlung vorlegen können. Indien habe er im XXXX im Besitz seines Reisepasses legal verlassen können. Es sei nicht schlüssig, dass der BF vom Staat eine Verfolgung zu befürchten habe, aber von staatlichen Behörden ein Reisedokument erhalten und das Land legal verlassen habe können. Wenn der Staat ein Interesse an seiner Person gehabt hätte, wäre der BF tatsächlich beim Versuch das Land mit dem Flugzeug zu verlassen verhaftet worden. In Hinblick auf eine Verfolgung durch unbekannte Dritte habe der BF keine neuen Gründe, welche nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden seien, hervorgebracht.Eine angebliche Verhaftung nach seiner Rückkehr im Jahr römisch 40 habe der BF nicht konkret datieren können und keine Befunde zur behaupteten Misshandlung vorlegen können. Indien habe er im römisch 40 im Besitz seines Reisepasses legal verlassen können. Es sei nicht schlüssig, dass der BF vom Staat eine Verfolgung zu befürchten habe, aber von staatlichen Behörden ein Reisedokument erhalten und das Land legal verlassen habe können. Wenn der Staat ein Interesse an seiner Person gehabt hätte, wäre der BF tatsächlich beim Versuch das Land mit dem Flugzeug zu verlassen verhaftet worden. In Hinblick auf eine Verfolgung durch unbekannte Dritte habe der BF keine neuen Gründe, welche nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden seien, hervorgebracht. Für das BFA sei es nicht nachvollziehbar, dass der BF zu den angeblichen Bedrohungen keine detaillierten Angaben gemacht hätte, wenn diese der Wahrheit entsprochen hätten. Die Ausführungen des BF, wonach dieser seinen Herkunfsstaat auf Grund einer staatlichen Verfolgung verlassen habe, seien als nicht glaubwürdig zu qualifizieren. Der Antrag auf internationalen Schutz sei nicht auf Grund einer vorliegenden Verfolgung getätigt worden, sondern lediglich darum, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Es würde sich keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung seiner Person ergeben. Der maßgebliche, den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt, würde nicht den Tatsachen entsprechen und habe der BF mit seinem Vorbringen keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK glaubhaft gemacht. Da der BF hinsichtlich der Verfolgung durch unbekannte Dritte eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen könne, sei ihm jedenfalls eine Rückkehr nach Indien möglich und zumutbar. Für den BF bestehe die Möglichkeit z.B. in Delhi, wo der BF keine Verfolgung zu befürchten habe, Aufenthalt zu nehmen. Somit liege eine sogenannte „innerstaatliche Fluchtalternative“ vor, welche die Asylgewährung per se ausschließe. Anhaltspunkte, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Indien einer Verfolgungsgefährdung i.S.d. Art 3 EMRK ausgesetzt sei, hätten sich weder aus seinen Angaben noch durch amtswegige Recherche ergeben. Entsprechend dem Akteninhalt und seiner Angaben würde sich ergeben, dass er arbeitsfähig und arbeitswillig sei. Es sei ihm zuzumuten sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und gegebenenfalls der Unterstützung der Familienangehörigen zukünftig den Lebensunterhalt in Indien zu sichern.Anhaltspunkte, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Indien einer Verfolgungsgefährdung i.S.d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei, hätten sich weder aus seinen Angaben noch durch amtswegige Recherche ergeben. Entsprechend dem Akteninhalt und seiner Angaben würde sich ergeben, dass er arbeitsfähig und arbeitswillig sei. Es sei ihm zuzumuten sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und gegebenenfalls der Unterstützung der Familienangehörigen zukünftig den Lebensunterhalt in Indien zu sichern. Dass der BF über keine vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, sowie keiner Lebensgrundlage verfügen würde, ergebe sich aus den Anfragen des GVS, EKIS und dem ZMR. Die Feststellungen zur Sprachkenntnis, etwaigen Mitgliedschaften oder sonstigen Integrationsschritten würden auf den Angaben des BF im laufenden Verfahren beruhen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergebe sich aus einem Auszug aus dem Strafregister. Das Nichtvorliegen eines schützenswerten Privat-, und Familienlebens würde sich aus den Angaben des BF ergeben. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass sämtliche vom BF im Rahmen des Verfahrens getätigten Ausführungen als unglaubwürdig zu werten seien. Der BF würde weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, noch Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in Indien verfolgt werden. Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würden, hätten sich nicht ergeben. Hinweise, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, hätten sich nicht ergeben. In Indien würde keine solch extreme Gefährdungslage bestehen, dass gleichsam jeder, der dorthin rückkehren würde, einer Gefährdung ausgesetzt sein würde. Der BF sei nicht in der Lage gewesen dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetztes gerecht zu werden, weshalb es im Falle des BF keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling komme, zumal nicht hervorgekommen sei, dass eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen lasse.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass sämtliche vom BF im Rahmen des Verfahrens getätigten Ausführungen als unglaubwürdig zu werten seien. Der BF würde weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, noch Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in Indien verfolgt werden. Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würden, hätten sich nicht ergeben. Hinweise, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, hätten sich nicht ergeben. In Indien würde keine solch extreme Gefährdungslage bestehen, dass gleichsam jeder, der dorthin rückkehren würde, einer Gefährdung ausgesetzt sein würde. Der BF sei nicht in der Lage gewesen dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetztes gerecht zu werden, weshalb es im Falle des BF keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling komme, zumal nicht hervorgekommen sei, dass eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen lasse. Aus dem Vorbringen des BF habe sich keine, wie immer geartete Rückkehrgefährdung des BF, ergeben. Der BF würde an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und sei das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden.Aus dem Vorbringen des BF habe sich keine, wie immer geartete Rückkehrgefährdung des BF, ergeben. Der BF würde an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und sei das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß Paragraph 50, FPG bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden. Das BFA sei im Falle des BF davon ausgegangen, dass der BF über Verwandte und Bekannte in Indien verfügen würden, die diesen im Falle einer Rückkehr unterstützen und eine Unterbringung vom BF gewährleistet sein würde. Laut eigenen Angaben würden die Eltern und zwei Geschwister des BF in Indien leben. Des Weiteren würde sich der BF im erwerbsfähigen Alter befinden. Es sei dem BF möglich und zumutbar sich selbst zu versorgen, soweit es sich zu Beginn auch lediglich um Gelegenheitsjobs handeln würde. Selbst wenn der BF nicht von seiner Familie unterstützt werden würde, so könne diese insbesondere durch humanitäre Organisationen oder Missionsstationen Unterstützung finden. Außerdem bestehe im Rahmen der freiwilligen Rückkehr finanzielle Unterstützung zu erhalten. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sich aus seinem Vorbringen keine Rückkehrgefährdung ergeben habe. Der BF würde an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und sei das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden. In einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation sei festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohen Notlage in seinem Heimatland, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden könne. Das BFA gehe davon aus, dass er von den in Indien lebenden Verwandten und Bekannten im Fall einer Rückkehr unterstützt werden würde und ihm Unterstützung zu Teil kommen würde.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass sich aus seinem Vorbringen keine Rückkehrgefährdung ergeben habe. Der BF würde an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und sei das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß Paragraph 50, FPG bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden. In einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation sei festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohen Notlage in seinem Heimatland, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Artikel 3, EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden könne. Das BFA gehe davon aus, dass er von den in Indien lebenden Verwandten und Bekannten im Fall einer Rückkehr unterstützt werden würde und ihm Unterstützung zu Teil kommen würde. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass dem BF gegenüber, eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei und daher eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen sei. (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Der BF sei zur unverzüglichen verpflichtet. Dem BF sei die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG im Hinblick des bis XXXX bestehenden Einreiseverbot aberkannt worden.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass dem BF gegenüber, eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei und daher eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen sei. vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Der BF sei zur unverzüglichen verpflichtet. Dem BF sei die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG im Hinblick des bis römisch 40 bestehenden Einreiseverbot aberkannt worden. 1.
  2. Gegen den Bescheid erhob der den BF vertretene Verein fristgerecht eine Beschwerde und beantragte u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF ist indischer Staatsangehöriger, gibt an am XXXX geboren worden zu sein. Die Identität des BF konnte jedoch nicht festgestellt werden. Er spricht Punjabi als seine Muttersprache. Er gehört der Volksgruppe der Jat, sowie der Religion der Sikhs an. Der BF ist in der Stadt XXXX geboren und dort aufgewachsen. Der BF hat 12 Jahre die Grundschule besucht und hat zuletzt als Landwirt in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet.Der BF ist indischer Staatsangehöriger, gibt an am römisch 40 geboren worden zu sein. Die Identität des BF konnte jedoch nicht festgestellt werden. Er spricht Punjabi als seine Muttersprache. Er gehört der Volksgruppe der Jat, sowie der Religion der Sikhs an. Der BF ist in der Stadt römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. Der BF hat 12 Jahre die Grundschule besucht und hat zuletzt als Landwirt in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet. Der BF hat nach nicht rechtmäßiger Einreise spätestens am XXXX im Bundesgebiet am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF hat nach nicht rechtmäßiger Einreise spätestens am römisch 40 im Bundesgebiet am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.
  5. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Indien einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus Indien im XXXX einer individuellen Gefährdung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus Indien im römisch 40 einer individuellen Gefährdung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war. Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner, wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es wird des weiteres nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet ist, der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist. 1.
  6. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Der BF ist ledig, hat keine Kinder und lebt auch in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Die Familie des BF, bestehend aus seinem Vater, seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern (Bruder und Schwester) lebt in Indien. Außerdem leben noch Verwandte des BF in Indien. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit seinen in Indien lebenden Familienangehörigen keinen Kontakt aufnehmen könnte. Der BF geht in Österreich einer unrechtmäßigen Beschäftigung nach und verteilt Reklame. Ein maßgebliches Einkommen konnte jedoch nicht festgestellt werden. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF in Österreich über einen Freundeskreis verfügt, dem auch österreichische Staatsbürger angehören. Er ist nicht Mitglied eines Vereins, einer Organisation oder in einem Club. Es nicht ersichtlich, dass der BF auf sonstige Weise am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnimmt. Der BF verfügt lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse. Der BF ist gesund, leidet an keiner schwerwiegenden Krankheit und ist arbeitsfähig. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und bezieht laut dem aktuellen Auszug der Grundversorgung aktuell keine Leistungen aus dieser. 1.3 Zur Situation im Herkunftsstaat Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den vom BFA herangezogenen Länderinformationsblättern ausgegangen. Das BVwG hat sich durch Einsicht in die aktuellen Länderinformationsblätter vom 28.11.2023, Version 8, bezüglich Indien, vergewissert, dass sich im gegenständlichen Fall keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben haben. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2023-05-11 08:10 Hinweis: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf
  7. Covid-19 Letzte Änderung 2023-05-17 12:27 Indien hatte hinsichtlich COVID-19-Impfungen einen langsamen Start. Logistische Probleme, Lieferengpässe, zögerliche Reaktionen auf den Impfstoff und eine zweite Welle von COVID-19 während dieser Zeit erschwerten die Einführung (BBC 18.7.2022). Ein Impfprogramm für die 15- bis 18-Jährigen begann im Jänner 2022, für die 12- bis 14-Jährigen im März
  8. Laut dem indischen Gesundheitsministerium haben 2,17 Milliarden Menschen in Indien mindestens eine Impfdosis erhalten (MoHFW 22.9.2022). Damit haben 98 % der Erwachsenen mindestens eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten, und 90 % sind vollständig geimpft worden (BBC 18.7.2022). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem Zufallsprinzip ankommende Flugpassagiere einem kostenpflichtigen COVID-19-Test am Flughafen unterzogen werden (AA 13.4.2023; vgl. BMEIA 13.4.2023). Bei positivem Testergebnis kann eine Heimquarantäne verfügt werden. Ein-, Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern derzeit nicht möglich (AA 13.4.2023).Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem Zufallsprinzip ankommende Flugpassagiere einem kostenpflichtigen COVID-19-Test am Flughafen unterzogen werden (AA 13.4.2023; vergleiche BMEIA 13.4.2023). Bei positivem Testergebnis kann eine Heimquarantäne verfügt werden. Ein-, Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern derzeit nicht möglich (AA 13.4.2023). Ausgangssperren, bundesstaatliche Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen einschließlich verpflichtender kostenpflichtiger Corona-Schnelltests können orts- und lageabhängig kurzfristig verhängt werden. Verstöße gegen Pandemieauflagen können als Straftaten geahndet werden (AA 13.4.2023). Das Exekutivdirektorium der Weltbank hat am 28.6.2022 zwei sich ergänzende Darlehen in Höhe von jeweils 500 Millionen US-Dollar zur Unterstützung und Verbesserung des indischen Gesundheitssektors genehmigt. Die COVID-19-Pandemie hat demnach die Notwendigkeit unterstrichen, die Kernfunktionen des öffentlichen Gesundheitswesens in Indien neu zu beleben, zu reformieren und auszubauen sowie die Qualität und den Umfang der Gesundheitsdienste zu verbessern (WB 28.6.2022). Offizielle Daten zeigen seit 31.5.2022 im Wesentlichen einen Nettozuwachs an Krankenhausbettenkapazität. So haben sich die Krankenhäuser auch darauf geeinigt, 80 % ihrer COVID-19-Betten zu staatlichen Tarifen abzurechnen und für die restlichen 20 % die Krankenhaustarife zu berechnen (BuS 8.6.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.4.2023): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 13.4.2023  BBC - British Broadcasting Corporation (18.7.2022): Covid vaccine: India becomes second country to cross two billion Covid jabs, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-56345591, Zugriff 2.9.2022  BMEIA - BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (13.4.2023): Reiseinformationen, Indien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 13.4.2023  BuS - Business Standard (8.6.2022): Mumbai boosts hospital capacity as Covid cases rise, bed occupancy doubles, https://www.business-standard.com/article/current-affairs/mumbai-boosts-hospital-capacity-as-covid-cases-rise-bed-occupancy-doubles-122060801105_1.html, Zugriff 12.9.2022  MoHFW - Ministry of Health and Family Welfare [Indien] (22.9.2022): COVID-19 India: as on
  9. September 2022, https://www.mohfw.gov.in/, Zugriff 22.9.2022  WB - World Bank (28.6.2022): World Bank Approves $1 Billion to Support India’s Health Sector for Pandemic Preparedness and Enhanced Health Service Delivery, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2022/06/28/world-bank-approves-1-billion-to-support-india-s-health-sector-for-pandemic-preparedness-and-enhanced-health-service-del, Zugriff 12.9.2022 Politische Lage Letzte Änderung 2023-05-17 12:28 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022). Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022). Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014). Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (IV o.D.; vgl. PILS 10.11.2020).Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (römisch vier o.D.; vergleiche PILS 10.11.2020). Es gibt eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle ("Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vgl. NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vergleiche NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023). Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vgl. HBS 12.7.2022).Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vergleiche HBS 12.7.2022). Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vgl. WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020).Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vergleiche WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 27.9.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022  BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): Lok Sabha: India general election results 2019, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48315659, Zugriff 27.9.2022  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien: Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff am 27.9.2022  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (7.4.2014): Indiens politisches System, https://www.bpb.de/themen/asien/indien/44443/indiens-politisches-system/, Zugriff 27.9.2022  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 27.9.2022  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.9.2022): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 27.9.2022  DW - Deutsche Welle (14.8.2022): Indien: Wie der Hindu-Nationalismus das Land verändert, https://www.dw.com/de/indien-wie-der-hindu-nationalismus-das-land-ver%C3%A4ndert/a-62803676, Zugriff 27.9.2022  E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (27.7.2022): Mehr als 100 Millionen Menschen gehören zu Indiens Adivasi, https://www.dandc.eu/de/article/indiens-adivasi-gemeinschaften-haben-traditionelle-normen-und-einen-besonderen-rechtsstatus, Zugriff 27.9.2022  E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (3.3.2022): Wer Modi ablehnt, wird „antinational“ genannt, https://www.dandc.eu/de/article/hasspropaganda-extremistischer-hindus-belastet-oeffentliche-sphaere-indien, Zugriff 27.9.2022  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.7.2022): Ureinwohnerin Murmu als neues Staatsoberhaupt gewählt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-ureinwohnerin-als-neues-staatsoberhaupt-gewaehlt-18190463.html, 27.9.2022  FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023  FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 27.9.2022  HBS - Heinrich Böll Stiftung (12.7.2022): Indien: Säkularismus in Gefahr, https://www.boell.de/de/2022/07/12/indien-saekularismus-gefahr, Zugriff 27.9.2022  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 31.1.2023  INDI - Gesetzgebung [Indien] (Stand: 5.2022): The Constitution of India, https://legislative.gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 12.9.2022  IV - India Votes (o.D.): 2019 Lok Sabha / Parliamentary Election Results, https://www.indiavotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 27.9.2022 römisch vier - India Votes (o.D.): 2019 Lok Sabha / Parliamentary Election Results, https://www.indiavotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 27.9.2022  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (7.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Pr%C3%A4sidentschaftswahlen+mit+Signalwirkung.pdf/31978ab9-305e-0f2b-81d3-3c5b4997aedb?version=1.1&t=1659037564802, Zugriff 27.9.2022  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Regionalwahlen in Indien: eine Nachlese, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Regionalwahlen+in+Indien+%E2%80%93+eine+Nachlese.pdf/2b851964-d677-3a72-d0e3-3f96df4945b0?version=1.1&t=1651054723185, Zugriff 27.9.2022  NPI - National Portal of India [Indien] (o.D.): States and Union Territories, https://knowindia.india.gov.in/states-uts/, Zugriff 12.9.2022  PILS - Parliament of India, Lok Sabha [Indien] (10.11.2020): Seventeenth Lok Sabha, https://loksabhaph.nic.in/Members/PartywiseList.aspx, Zugriff 27.9.2022  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 27.9.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff am 27.9.2022  WW - Wirtschaftswoche (5.3.2022): Warum Indien trotz allem zu Russland hält, https://www.wiwo.de/politik/ausland/krieg-in-der-ukraine-warum-indien-trotz-allem-zu-russland-haelt/28129218.html, Zugriff 27.9.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-05-17 13:02 Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
  1. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
  2. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vergleiche ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vergleiche TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 2023). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung in Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen. Im Jahr 2019 erhob die verbotene Kommunistische Partei Indiens (Maoisten), auch bekannt als Maoisten oder Naxaliten, ihre Waffen gegen Bergbaukonzerne und Entwicklungsprojekte, die drohten, indigene Stämme (oder Adivasi, ein Oberbegriff für Stammesbevölkerungen) von ihrem angestammten Land zu vertreiben, um den mineralienreichen Boden auszubeuten. Das Ziel dieser Gruppierung ist nachwievor den Unterdrückern das Land zu entreißen und es an die Bevölkerung umzuverteilen. Dieser bewaffnete Kampf hat zu Menschenrechtsverletzungen, Massenvertreibungen und mindestens 12.000 Toten (Stand 2018) geführt (EFSAS 12.2019).In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 2023). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung in Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen. Im Jahr 2019 erhob die verbotene Kommunistische Partei Indiens (Maoisten), auch bekannt als Maoisten oder Naxaliten, ihre Waffen gegen Bergbaukonzerne und Entwicklungsprojekte, die drohten, indigene Stämme (oder Adivasi, ein Oberbegriff für Stammesbevölkerungen) von ihrem angestammten Land zu vertreiben, um den mineralienreichen Boden auszubeuten. Das Ziel dieser Gruppierung ist nachwievor den Unterdrückern das Land zu entreißen und es an die Bevölkerung umzuverteilen. Dieser bewaffnete Kampf hat zu Menschenrechtsverletzungen, Massenvertreibungen und mindestens 12.000 Toten (Stand 2018) geführt (EFSAS 12.2019). In Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.a.). Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022).Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vergleiche AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen Spannungen, die sich teilweise ohne große Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstößen entladen und auch auf andere Ortschaften oder Bundesstaaten überspringen können. Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.4.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 19.10.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998#content_1, Zugriff 19.10.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 19.10.2022  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (11.3.2021): Naxal-Maoist Insurgency Trends in India During the Coronavirus Pandemic, https://acleddata.com/2021/03/11/naxal-maoist-insurgency-trends-in-india-during-the-coronavirus-pandemic/, Zugriff 19.10.2022  AI - Amnesty International (14.6.2022): India: Excessive use of force, arbitrary detention and punitive measures against protesters must end immediately, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074361.html, Zugriff 19.10.2022  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 19.10.2022  BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Indien (Republik Indien), Sicherheit & Kriminalität (Stand 19.10.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 19.10.2022  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten {Schweiz] (14.4.2023): Reisehinweise für Indien, Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indien/reisehinweise-fuerindien.html#eda7546d2, Zugriff 14.4.2023  EFSAS - European Foundation For South Asian Studies (12.2019): A historical introduction to Naxalism in India, https://www.efsas.org/publications/study-papers/an-introduction-to-naxalism-in-india/, Zugriff 16.5.2023  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 17.4.2023  ICG - International Crisis Group (9.2022): India and China agreed partial disengagement along disputed Line of Actual Control (LAC), signalling progress in overcoming months-long stalemate, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch#india, Zugriff 19.10.2022  ICG - International Crisis Group (6.2022): Anti-Islam remarks by ruling party officials sparked widespread unrest and international condemnation, while govt’s new military recruitment scheme triggered backlash across country, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/july-alerts-and-june-trends-2022, Zugriff 19.10.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 19.10.2022  QT - The Quint World (11.6.2022): Pan-India Protests, Violence Over Prophet Remarks: 2 Dead, Hundreds Arrested, https://www.thequint.com/news/india/protest-delhi-jama-masjid-nupur-sharma-prophet-remarks, Zugriff 19.10.2022  SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.a.): Data Sheet - Punjab Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 19.10.2022  SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.b.): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 19.10.2022  TOI - Times of India (15.9.2022): Peace pact signed with 8 tribal militant groups of Assam, https://timesofindia.indiatimes.com/india/peace-pact-signed-with-8-tribal-militant-groups-of-assam/articleshow/94228567.cms, Zugriff 19.10.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-05-17 15:05 Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, doch kam es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen und Korruption auf den unteren Ebenen. Das Justizsystem war nach wie vor stark überlastet und verfügte nicht über moderne Fallverwaltungssysteme. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, außer in Verfahren, bei denen es um Amtsgeheimnisse oder die Sicherheit des Staates geht, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z. B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 22.9.2021) z. B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern oder sich schuldig zu bekennen (USDOS 12.4.2022). Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 2023). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 22.9.2021). Die häufig überlange Untersuchungshaft/Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie Korruption schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021). Mittlerweile sind ca. 70 % aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht konsequent eingehalten. Die Bürger sehen sich bei der Verfolgung der Rechtsansprüche mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, darunter z. B. auch die Forderungen nach Bestechungsgeldern (FH 2023).Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 2023). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 22.9.2021). Die häufig überlange Untersuchungshaft/Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie Korruption schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Mittlerweile sind ca. 70 % aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht konsequent eingehalten. Die Bürger sehen sich bei der Verfolgung der Rechtsansprüche mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, darunter z. B. auch die Forderungen nach Bestechungsgeldern (FH 2023). Das Justizsystem gliedert sich in:
  1. a)Supreme Court - das Oberste Gericht - mit Sitz in Delhi; es regelt als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten und ist auch Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen.
  2. b)High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen.
  3. c)Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden.
  4. d)Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2021). Das Gesetz zur Verhinderung rechtswidriger Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act - UAPA), gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen, die mit Aufständen oder Terrorismus in Verbindung stehen, bis zu 180 Tage ohne Anklage in Haft zu nehmen. Das UAPA kann angewandt werden, wenn die Staatsanwaltschaft Beweise für den Besitz von Schusswaffen oder Sprengstoff oder das Vorhandensein von Fingerabdrücken an einem Tatort vorlegen kann, unabhängig davon, ob die Behörden kriminelle Absichten nachweisen (USDOS 20.3.2023). Im Dezember 2019 veröffentlichte das Ministerium für Recht und Justiz den "Scheme on Fast Track Special Courts for Expeditious Disposal of Cases of Rape and Protection of Children against Sexual Offences (POCSO)" Act. Das Gesetz zielt darauf ab, 1.023 Fast-Track-Gerichte im ganzen Land einzurichten, um die 166.882 [Stand 2020] Vergewaltigungs- und POCSO-Gesetzesfälle zu erledigen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht vor, dass in jedem Bezirk mindestens ein Sondergericht für Sexualstraftaten gegen Kinder (POCSO-Gericht) eingerichtet wird, aber die Umsetzung dieser Bestimmung verzögert sich (USDOS 20.3.2023). In Teilen des Landes, vor allem in ländlichen Gebieten, erlassen informelle Gemeinderäte Erlasse zu sozialen Bräuchen. Ihre Beschlüsse führen manchmal zu Gewalt oder Verfolgung von Personen, die gegen die sozialen Normen verstoßen, insbesondere Frauen und Angehörige der unteren Kasten (FH 2023). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit der Alternative Dispute Redressal (ADR / Alternative Streitbeilegung) (NPI 26.4.2022; vgl. BuS 9.4.2022). ADR bietet die Möglichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohne Einschaltung gerichtlicher Institutionen (LSI o.D.)In Teilen des Landes, vor allem in ländlichen Gebieten, erlassen informelle Gemeinderäte Erlasse zu sozialen Bräuchen. Ihre Beschlüsse führen manchmal zu Gewalt oder Verfolgung von Personen, die gegen die sozialen Normen verstoßen, insbesondere Frauen und Angehörige der unteren Kasten (FH 2023). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit der Alternative Dispute Redressal (ADR / Alternative Streitbeilegung) (NPI 26.4.2022; vergleiche BuS 9.4.2022). ADR bietet die Möglichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohne Einschaltung gerichtlicher Institutionen (LSI o.D.) Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 1.9.2022  BuS - Business Standard (9.4.2022): Alternative dispute resolution could transform legal landscape: CJI Ramana, https://www.business-standard.com/article/current-affairs/alternative-dispute-resolution-could-transform-legal-landscape-cji-ramana-122040900686_1.html, Zugriff 12.9.2022  FH - Freedom House
(2023): Freedom House: Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023  NPI - National Portal of India [Indien] (26.4.2022): Alternative Dispute Redressal (ADR), https://www.india.gov.in/topics/law-justice/alternative-dispute-redressal-adr, Zugriff 9.9.2022  LSI - Legal Service India (o.D.): Alternative Dispute Resolution (ADR), https://www.legalserviceindia.com/legal/article-1678-alternative-dispute-resolution-adr-.html, Zugriff 2.9.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 1.9.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 21.9.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-05-17 15:18 Für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sind in erster Linie die Bundesstaaten und Unionsterritorien zuständig, wobei die Zentralregierung die politische Kontrolle ausübt. Die Polizei fällt in die Zuständigkeit der Bundesstaaten. Das Innenministerium kontrolliert die meisten paramilitärischen Kräfte, den Inlandsnachrichtendienst und die nationalen Strafverfolgungsbehörden und bietet Schulungen für leitende Beamte der staatlichen Polizeikräfte an. Die zivilen Behörden haben die Sicherheitskräfte wirksam kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Nach dem Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium zu einem "Unruhegebiet" erklären und die Sicherheitskräfte in diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um "Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten" und jede Person festzunehmen, "gegen die ein begründeter Verdacht besteht", ohne den Festgenommenen über die Gründe für die Festnahme zu informieren. Das Gesetz bietet den Sicherheitskräften außerdem Immunität vor ziviler Strafverfolgung für Handlungen, die in Regionen unter dem AFSPA begangen werden (USDOS 20.3.2023). Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 7.2022). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während Erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit die Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die für Frauen und Kinder zuständig sind. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (BICC 7.2022).Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 7.2022). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während Erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit die Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die für Frauen und Kinder zuständig sind. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (BICC 7.2022). Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist in ganz Indien defizitär. Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.9.2021). Vor allem die Korruption innerhalb der Polizei ist nach wie vor ein Problem (FH 2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2023). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021). Im März reduzierte die indische Regierung die Zahl der Bezirke, die unter das Gesetz über die Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) fallen, in einigen nordöstlichen Bundesstaaten. In Jammu und Kaschmir sowie in 43 von 90 Bezirken in vier nordöstlichen Bundesstaaten blieb das Gesetz jedoch weiterhin in Kraft, sodass Angehörige der Sicherheitskräfte selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen straffrei ausgehen können (HRW 12.1.2023). Die Zentralregierung hat das Gesetz in drei Bezirken von Arunachal Pradesh und neun Bezirken von Nagaland um sechs Monate, vom 1.10.2022 bis zum 30.3.2023, verlängert (IT 1.10.2022). Für den Bundesstaat Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 7.2022). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vgl. BICC 7.2022). Gemessen an der Zahl der Soldaten hat Indien die zweitgrößten Streitkräfte der Welt. Das personalstarke indische Heer verfügt über eine beträchtliche Anzahl an schweren Waffen. Diese sind jedoch teilweise veraltet, insbesondere die noch von der UdSSR gelieferten Waffensysteme. Indien ist jedoch dabei, diese durch neuere Systeme aus Eigenproduktion bzw. aus ausländischer Produktion zu ersetzen (BICC 7.2022).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 7.2022). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vergleiche BICC 7.2022). Gemessen an der Zahl der Soldaten hat Indien die zweitgrößten Streitkräfte der Welt. Das personalstarke indische Heer verfügt über eine beträchtliche Anzahl an schweren Waffen. Diese sind jedoch teilweise veraltet, insbesondere die noch von der UdSSR gelieferten Waffensysteme. Indien ist jedoch dabei, diese durch neuere Systeme aus Eigenproduktion bzw. aus ausländischer Produktion zu ersetzen (BICC 7.2022). Das Defense Security Corps sorgt für die Sicherheit der Einrichtungen des Verteidigungsministeriums. Die Border Security Force (BSF) ist für die indisch-pakistanische und indisch-bangladeschische Grenze zuständig; die Sashastra Seema Bal (SSB) bewacht die indisch-nepalesische und indisch-bhutanische Grenze. Die Central Reserve Police Force (CRPF) umfasst eine Rapid Reaction Force (RAF) zur Bekämpfung von Unruhen und das Commando Battalion for Resolute Action (COBRA) zur Aufstandsbekämpfung. Die Assam Rifles unterstehen der administrativen Kontrolle des Ministeriums für innere Angelegenheiten, während die operative Kontrolle dem Verteidigungsministerium (insbesondere der indischen Armee) untersteht (CIA 30.3.2023). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte v.a. bei internen Konflikten eingesetzt - so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 7.2022). Eine der paramilitärischen Einheiten der indischen Armee ist die hochspezialisierte Special Frontier Force (SFF). Die Einheit besteht hauptsächlich aus tibetischen Flüchtlingen und operiert entlang der tibetischen (chinesischen) Grenze, um die strategische Sicherheit Indiens gegenüber China zu erhöhen. Aufgrund der Grenzstreitigkeiten und der Bedrohung aus dem Norden hatte Indien Bedarf an einer gezielten Spezialausbildung. Die SFF arbeitet zwar technisch unabhängig, untersteht aber dem Direktor des Research and Analysis Wing (R&AW - Indiens wichtigster Auslandsnachrichtendienst) (GD 11.10.2022). Insgesamt gibt es in Indien 15-16 Arten von paramilitärischen Streitkräften (MVI 9.8.2020). Dazu zählen neben der SFF die Central Reserve Police Force (CRPF), eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze; die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar, die auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt wird; die Assam Rifles, zuständig für die Grenzverteidigung im Nordosten (ÖB 8.2021); die National Security Guard (NSG); die Indo Tibetan Border Police (ITBP); die Central Industrial Security Force (CISF); das Defence Security Corps (DSC); die Railway Protection Force (RPF); die Sashastra Seema Bal (SSB); die India Reserve Battalions (IRB); und einige weitere Einheiten wie die CRPF's Commando Battalions for Resolute Action (CoBRA) (MVI 9.8.2020), eine Spezialeinheit, die für Guerilla-/Dschungelkriegseinsätze zur Bekämpfung von Maoisten aufgestellt wurde (CRPF 10.6.2022). Die u.a. auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium. Auch die Nachrichtendienste Indiens im Inland (Intelligence Bureau - IB) wie Ausland (R&AW) handeln auf gesetzlicher Grundlage. Sie unterstehen über den nationalen Sicherheitsberater direkt dem Premierminister (AA 22.9.2021). Es gab Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen von mutmaßlichen Kriminellen und Terroristen (USDOS 20.3.2023). Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen. Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.1.2023; vgl. AI 28.3.2023).Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen. Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 17.10.2022  AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089534.html, Zugriff 13.4.2023  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff 17.10.2022  CIA - Central Intelligence Agency (30.3.2023): The World Factbook - India, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#military-and-security, Zugriff 13.4.2023  CRPF - Central Reserve Police Force [Indien] (10.6.2022): CoBRA Sector, https://crpf.gov.in/about-sector-cobra-sector.html, Zugriff 17.20.2022  FH - Freedom House
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