RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2024 GeschäftszahlW124 2281115-1 Spruch, W124 2281115-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der XXXX anzugehören und sich zum Islam zu bekennen. Er sei in XXXX geboren und habe in XXXX , seine Wohnsitzadresse gehabt. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe zwei Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung erhalten, jedoch zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Seine Eltern, drei Brüder, drei Schwestern, eine Tochter und seine zweite Ehefrau würden in seiner Herkunftsstadt leben, seine erste Ehefrau, mit welcher er die gemeinsame Tochter habe, sei bereits verstorben. Im Juli XXXX habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst. Er sei im April XXXX mit dem Flugzeug nach XXXX gereist und habe sich dort acht Monate aufgehalten bevor er über Griechenland, Albanien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist sei (vgl. AS 1f).Am römisch 40 erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören und sich zum Islam zu bekennen. Er sei in römisch 40 geboren und habe in römisch 40 , seine Wohnsitzadresse gehabt. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe zwei Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung erhalten, jedoch zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Seine Eltern, drei Brüder, drei Schwestern, eine Tochter und seine zweite Ehefrau würden in seiner Herkunftsstadt leben, seine erste Ehefrau, mit welcher er die gemeinsame Tochter habe, sei bereits verstorben. Im Juli römisch 40 habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst. Er sei im April römisch 40 mit dem Flugzeug nach römisch 40 gereist und habe sich dort acht Monate aufgehalten bevor er über Griechenland, Albanien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist sei vergleiche AS 1f). Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Somalia verlassen, da seine Frau einem angesehenen Clan (Hawiye) angehöre und er Angehöriger eines Minderheitsclans sei. Sie hätten sich ineinander verliebt und hätten heiraten wollen, was sie offiziell nicht gedurft, schließlich aber inoffiziell getan hätten. Die Schwiegereltern hätten es erfahren und den BF töten wollen. Deshalb sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er durch seine Schwiegereltern getötet zu werden (vgl. AS 6). Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Somalia verlassen, da seine Frau einem angesehenen Clan (Hawiye) angehöre und er Angehöriger eines Minderheitsclans sei. Sie hätten sich ineinander verliebt und hätten heiraten wollen, was sie offiziell nicht gedurft, schließlich aber inoffiziell getan hätten. Die Schwiegereltern hätten es erfahren und den BF töten wollen. Deshalb sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er durch seine Schwiegereltern getötet zu werden vergleiche AS 6).
- In weiterer Folge wurde der BF am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen.
- In weiterer Folge wurde der BF am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen. In dieser gab er zusammengefasst an, dass es ihm gut gehe, er gesund sei und keinerlei Medikamente benötige. Er habe bis XXXX in Somalia gelebt und sei von XXXX aus über die Türkei, Griechenland, Albanien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Er sei in XXXX , geboren, verheiratet und habe eine Tochter aus einer ehemaligen Ehe. Er sei Boon/Boni, Subclan XXXX und gehöre dem sunnitischen Islam an. Er habe zwei Jahre die Schule besucht und als Verkäufer gearbeitet. In dieser gab er zusammengefasst an, dass es ihm gut gehe, er gesund sei und keinerlei Medikamente benötige. Er habe bis römisch 40 in Somalia gelebt und sei von römisch 40 aus über die Türkei, Griechenland, Albanien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Er sei in römisch 40 , geboren, verheiratet und habe eine Tochter aus einer ehemaligen Ehe. Er sei Boon/Boni, Subclan römisch 40 und gehöre dem sunnitischen Islam an. Er habe zwei Jahre die Schule besucht und als Verkäufer gearbeitet. Am XXXX habe er eine Frau geheiratet, die von Al Shabaab erschossen worden sei. Aus dieser Ehe stamme auch seine Tochter. Am XXXX habe er heimlich seine zweite Frau geheiratet, da sie die Zustimmung der Eltern seiner Frau nicht bekommen hätten. Seine Eltern, drei Brüder, drei Schwestern, seine Ehefrau und Tochter sowie Onkeln und Tanten würden sich in seinem Herkunftsort aufhalten. Er habe Kontakt zu seiner Familie. Er habe keine Angehörige in Österreich oder der EU. In XXXX oder XXXX habe er keine Angehörigen. Durch seine berufliche Tätigkeit habe er den Lebensunterhalt seiner Familie verdient. Sein Vater sei zu alt gewesen, aber seine Brüder hätten in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Februar XXXX habe er das erste Mal daran gedacht nach Mitteleuropa zugehen. Mit seiner zweiten Ehefrau habe er nur eine Woche in XXXX zusammengelebt. Die Ehe sei nicht amtlich registriert worden. Wegen dieser Ehe habe er große Probleme mit ihren Angehörigen bekommen. Sein Onkel hätte seine Ausreise bezahlt, deren Organisation habe ca. zwei Wochen gedauert (vgl. AS 51ff).Am römisch 40 habe er eine Frau geheiratet, die von Al Shabaab erschossen worden sei. Aus dieser Ehe stamme auch seine Tochter. Am römisch 40 habe er heimlich seine zweite Frau geheiratet, da sie die Zustimmung der Eltern seiner Frau nicht bekommen hätten. Seine Eltern, drei Brüder, drei Schwestern, seine Ehefrau und Tochter sowie Onkeln und Tanten würden sich in seinem Herkunftsort aufhalten. Er habe Kontakt zu seiner Familie. Er habe keine Angehörige in Österreich oder der EU. In römisch 40 oder römisch 40 habe er keine Angehörigen. Durch seine berufliche Tätigkeit habe er den Lebensunterhalt seiner Familie verdient. Sein Vater sei zu alt gewesen, aber seine Brüder hätten in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Februar römisch 40 habe er das erste Mal daran gedacht nach Mitteleuropa zugehen. Mit seiner zweiten Ehefrau habe er nur eine Woche in römisch 40 zusammengelebt. Die Ehe sei nicht amtlich registriert worden. Wegen dieser Ehe habe er große Probleme mit ihren Angehörigen bekommen. Sein Onkel hätte seine Ausreise bezahlt, deren Organisation habe ca. zwei Wochen gedauert vergleiche AS 51ff). Die Befragung zu den Fluchtgründen des BF nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf (vgl. AS 54f):„(…) Die Befragung zu den Fluchtgründen des BF nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf vergleiche AS 54f):, „(…) LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Nationalität? VP: Nein. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Volksgruppe? VP: Ich erlebte Diskriminierungen – wir wurden beschimpft. LA: Betreffen diese Diskriminierungen und Beschimpfungen die Gesamtheit der in XXXX lebenden XXXX -Angehörigen?LA: Betreffen diese Diskriminierungen und Beschimpfungen die Gesamtheit der in römisch 40 lebenden römisch 40 -Angehörigen? VP: Ja, dies betrifft die Gesamtheit. LA: Schildern Sie nun die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten und warum Sie nicht dorthin zurückkehren können. Erzählen Sie detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. VP: Beginn der freien Erzählung: Als ich meine zweite Ehefrau heiratete, wurde ich von der Familie meiner Ehefrau festgenommen. Davon vor meiner Eheschließung wurde ich von der Familie von XXXX aufgefordert, ihre Tochter zurückzubringen. Um mich zu zwingen, dass ich die Frau zurückbringe, wurden auch meine älteren Brüder und mein Vater festgenommen. Ich brachte meine Frau zu ihrer Familie, darauf wurde ich festgenommen. Ich wurde drei Wochen lang festgehalten, auch wurde ich geschlagen. Mir wurde vorgehalten, dass ich ihre Tochter gegen den Willen dieser Familie geheiratet hätte. Die Familie wollte, dass die Ehe annulliert wird. Ich wurde in einem Haus außerhalb von XXXX eingesperrt. Die Al Shabaab attackierte diesen Ort, im Zuge dieser Aktion gelang mir die Flucht. Ende der Freien Erzählung.VP: Beginn der freien Erzählung: Als ich meine zweite Ehefrau heiratete, wurde ich von der Familie meiner Ehefrau festgenommen. Davon vor meiner Eheschließung wurde ich von der Familie von römisch 40 aufgefordert, ihre Tochter zurückzubringen. Um mich zu zwingen, dass ich die Frau zurückbringe, wurden auch meine älteren Brüder und mein Vater festgenommen. Ich brachte meine Frau zu ihrer Familie, darauf wurde ich festgenommen. Ich wurde drei Wochen lang festgehalten, auch wurde ich geschlagen. Mir wurde vorgehalten, dass ich ihre Tochter gegen den Willen dieser Familie geheiratet hätte. Die Familie wollte, dass die Ehe annulliert wird. Ich wurde in einem Haus außerhalb von römisch 40 eingesperrt. Die Al Shabaab attackierte diesen Ort, im Zuge dieser Aktion gelang mir die Flucht. Ende der Freien Erzählung. LA: Von wann bis wann waren Sie eingesperrt? VP: Es war im Februar XXXX .VP: Es war im Februar römisch 40 . LA: Wo gingen Sie nach Ihrer Freilassung hin? VP: Ich ging nach XXXX und suchte Schutz bei meinem Onkel.VP: Ich ging nach römisch 40 und suchte Schutz bei meinem Onkel. LA: Wie lange hielten Sie sich bei Ihren Onkel auf? VP: Etwa zwei Wochen. LA: Wo gingen Sie dann hin? VP: Mein Onkel stellte den Kontakt zu einem Schlepper her, bei welchem ich dann bis zu meiner Ausreise lebte. LA: Haben Sie seit Ihrem Einsperren Ihre Ehefrau noch einmal gesehen? VP: Nein. LA: Hat die Familie ihrer Frau ihre Tochter und auch Ihr Kind aus erster Ehe wiederaufgenommen? VP: Ja, sie lebt bei meinen Eltern und auch bei ihren Eltern. LA. Ich verstehe nicht, wie die Familie Ihrer zweiten Ehefrau sich um Ihre Tochter aus erster Ehe kümmern kann und gleichzeitig bei ihrer Familie – wohlgemerkt jene Familie, von welcher Sie behaupten, dass Sie eingesperrt worden sind – leben kann? Ihre Tochter ist doch ein XXXX -Kind?erster Ehe kümmern kann und gleichzeitig bei ihrer Familie – wohlgemerkt jene Familie, von welcher Sie behaupten, dass Sie eingesperrt worden sind – leben kann? Ihre Tochter ist doch ein römisch 40 -Kind? VP: Die Tochter lebt nicht bei ihrer, sondern bei meiner Familie, weil wir Nachbarn sind, habe ich meine Frau ersucht, dass sie sich um meine Tochter kümmert. LA: Wurde diese Ehe geschieden? VP: Nein, wir sind offiziell verheiratet. LA: Welchem Clan gehört Ihre zweite Frau an? VP: Hawiye-Habr Gedir. LA: Wurden von dieser Hawiye-Habr Gedir-Familie keine Anstrengungen unternommen, diese mit einem anderen Mann zu verheiraten? VP: Nein. LA: Was befürchten Sie konkret im Falle einer Rückkehr? VP: Ich habe Angst vor dieser Familie. LA: Hatten oder haben Sie aktuelle Anknüpfungspunkte zur Al Shabaab? VP: Nein. LA: War Ihre Familie mit der Eheschließung mit Ihrer zweiten Ehefrau einverstanden? VP: Ja, meine XXXX -Familie war und ist einverstanden.VP: Ja, meine römisch 40 -Familie war und ist einverstanden. LA: Zu welchem Clan gehörte Ihre erste Frau? VP: Auch zum XXXX -Clan.VP: Auch zum römisch 40 -Clan. LA: Wann wurde diese getötet? VP: Das war im September XXXX .VP: Das war im September römisch 40 . LA: Was wollte die Al Shabaab? VP: Damals wollten viele junge Männer, auch mich für eine Mitarbeit gewinnen. LA: Hat die Al Shabaab nun weniger Einfluss auf XXXX ?LA: Hat die Al Shabaab nun weniger Einfluss auf römisch 40 ? VP: Seit XXXX wurde die Al Shabaab aus meiner Region sukzessive zurückgedrängt. Nun hat sie in XXXX kaum Einfluss.VP: Seit römisch 40 wurde die Al Shabaab aus meiner Region sukzessive zurückgedrängt. Nun hat sie in römisch 40 kaum Einfluss. LA: Wird in XXXX Zakat von Al Shabaab verlangt?LA: Wird in römisch 40 Zakat von Al Shabaab verlangt? VP: Ja, es kommen Vertreter, welche kommen und das Geld verlangen. LA: Welcher Sheikh hat Sie verheiratet, welchen Clan gehört dieser an? VP: Wir wurden von einem Sheikh in XXXX verheiratet. Dieser wurde mir von einem Freund empfohlen. Ich kenne aber seine Clanzugehörigkeit nicht.VP: Wir wurden von einem Sheikh in römisch 40 verheiratet. Dieser wurde mir von einem Freund empfohlen. Ich kenne aber seine Clanzugehörigkeit nicht. LA: Wo fand die traditionelle Eheschließung statt? VP: In XXXX .VP: In römisch 40 . LA: Wo haben Sie mit Ihrer Ehefrau gelebt? VP: In XXXX lebten wir etwa eine Woche zusammen.VP: In römisch 40 lebten wir etwa eine Woche zusammen. LA: Wo genau lebt Ihre Ehefrau gegenwärtig? VP: Bei ihrer Familie in XXXX . Sie besucht meine Familie und kümmert sich um meine Tochter.VP: Bei ihrer Familie in römisch 40 . Sie besucht meine Familie und kümmert sich um meine Tochter. LA: Wer schützt Ihre Ehefrau gegenwärtig? VP: Ihre Familie. Vorwiegend von ihrer Mutter. LA: Wann und von wem wurden Sie konkret bedroht? VP: Einmal, als wir von XXXX nach XXXX zurückkehrten.VP: Einmal, als wir von römisch 40 nach römisch 40 zurückkehrten. LA: Haben Sie sich, um Schutz zu erhalten, an die Polizei gewendet? VP: Nein. Bei der Polizei arbeiten Hawiye-Habr Gedir. Ich traute mich als XXXX nicht, eine Anzeige zu erstatten.VP: Nein. Bei der Polizei arbeiten Hawiye-Habr Gedir. Ich traute mich als römisch 40 nicht, eine Anzeige zu erstatten. LA: In den Länderinformationen und in der Literatur geht hervor, dass Mischehen äußerst selten vorkommen und es in der Regel nicht zu Tötungen kommt – es wird zumeist die Mehrheiten-Frau von ihrem Elternhaus verstoßen – Beziehen Sie dazu Stellung: VP: Das ist von Familie zu Familie unterschiedlich. Manche akzeptieren das nicht. LA: Kennen Sie eine Familie, durch welche ein Minderheiten-Mann umgebracht wurde? VP: Ja, ein Jareer wurde von einer Habr Gedir-Familie umgebracht, das kenne ich von Erzählungen her und ereignete sich, bevor die Al Shabaab aktiv wurde – etwa vor dem Jahr XXXX .VP: Ja, ein Jareer wurde von einer Habr Gedir-Familie umgebracht, das kenne ich von Erzählungen her und ereignete sich, bevor die Al Shabaab aktiv wurde – etwa vor dem Jahr römisch 40 . LA. Welche Rituale wurden vor der Eheschließung absolviert? VP: Ich habe bei ihren Eltern gefragt, es wurde abgelehnt. LA: Befindet sich das Elternhaus Ihrer Ehefrau in der Nachbarschaft? VP: Ja, es sind nur einige Häuser dazwischen. LA: Beschreiben Sie den somalischen Begriff „gubdo sireed“: VP: Zwei Menschen schließen an einem anderen Ort ohne die Zustimmung der Eltern eine Ehe, so wie bei mir. LA. Wie kann es sein, dass Ihre zweite Ehefrau gemeinsam mit Ihrer Tochter unbehelligt bei Ihrer Familie lebt und Sie Angst vor einer gravierenden Verfolgung seitens ihrer Familie haben? VP: Meine Tochter ist bei meiner Familie. Die Familie meiner zweiten Ehefrau weiß nichts von dieser Pflege. LA: Welche Zukunftsperspektiven hatten Sie mit Ihrer zweiten Ehefrau? VP: Wir hatten vor, gemeinsam zu leben, rechneten aber nicht mit diesem Widerstand. LA: Bezieht sich Ihre Angst ausschließlich auf die Familie Ihrer zweiten Ehefrau? VP: Ja, das ist korrekt. LA. Haben Sie alle Ihre Befürchtungen vorbringen können? VP: Ja. LA: Hatten Sie Anknüpfungspunkte zur Al Shabaab? VP: Nein. LA: Haben Sie nicht daran gedacht, anderswo in Somalia– in einem Gebiet wo Al Shabaab keinen Einfluss hat, ihr Leben fortzusetzen? VP: Wir hatten schon vor, aber die Clan-Diskriminierungen bestehen auch in anderen Regionen. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben tätigen? VP: Nein, ich konnte schildern, warum ich aus Somalia ausreiste. LA: Sind Sie eine politisch exponierte Person? VP: Nein. LA: Haben Sie bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? VP: Ja, ich habe Kontakt zu vielen Freunden. Ein Mann kommt und lernt mit uns die Sprache. Ich bin für einen Kurs angemeldet, im August beginnt meine Deutsch- Ausbildung. LA: Fühlen Sie sich in Ihrer Unterkunft in XXXX wohl?LA: Fühlen Sie sich in Ihrer Unterkunft in römisch 40 wohl? VP: Ja, ich fühle mich wohl. Es ist angenehm. LA: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen? VP: Ich arbeite ehrenamtlich für die Stadt XXXX und hatte gestern meinen ersten Arbeitstag.VP: Ich arbeite ehrenamtlich für die Stadt römisch 40 und hatte gestern meinen ersten Arbeitstag. LA: Welche Integrationsschritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich gesetzt? VP: Ich bemühe mich, Deutsch zu lernen. LA: Versuchen Sie über soziale Medien wie YouTube Deutsch zu lernen? VP: Ja, das mache ich. LA: Verfügen Sie über Deutsch-Zertifikate? VP: Nein. LA: Demonstrieren Sie Ihre Deutsch-Kenntnisse. Können Sie einige deutsche Sätze von sich geben? (ohne DM) VP: Servus, wie geht es? Wie heißen sie? Wo wohnst du? Wie alt bist du? Ich bin XXXX .VP: Servus, wie geht es? Wie heißen sie? Wo wohnst du? Wie alt bist du? Ich bin römisch 40 . Ich lebe in XXXX . Ich bin XXXX Jahre alt. Ich bin Verheiratet. Ich habe eine Tochter.Ich lebe in römisch 40 . Ich bin römisch 40 Jahre alt. Ich bin Verheiratet. Ich habe eine Tochter. LA: Haben Sie eine Arbeit? VP: Nein. LA: Wenn Sie derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, haben Sie sich um Arbeit erkundigt? VP: Ich würde gerne eine Lehre zum Elektriker machen. LA: Wollen Sie in Österreich bleiben? VP: Ja. LA: Wo wollen Sie sich in Österreich aufhalten? VP: Im Bundesland Salzburg. LA: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt? VP: Nein. LA: Bitte antworten Sie auf die nächsten Fragen mit ja oder nein. LA: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person allein aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein. LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein. LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder in einem anderen Land? VP: Nein. LA: Hatten Sie sonstige persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals politisch tätig? Sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung? VP: Nein. LA: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeigen, etc. in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Nein. LA: Wurde heute alles angesprochen oder möchten Sie noch etwas zu Ihrem Vorbringen angeben? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Waren Ihre Angaben vollständig? VP: Ja. LA: Wie haben Sie diese Einvernahme empfunden? VP: Es war in Ordnung, danke. (…)“
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Alters und Gesundheitszustandes keiner potentieller „vulnerability“ betroffen sei. Er habe genug Zeit gehabt um sein Fluchtvorbringen dazulegen. Auch vor dem Hintergrund diverser Berichte sei das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Mischehe nur beschränkt glaubhaft. Ferner handle es sich bei seiner Schwiegerfamilie um keine Bedroher, die mit staatlicher oder quasistaatlichen Bedrohern gleichzusetzen sei. In Gesamtschau mangle es an einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Fluchtgrund (vgl. AS 264f). Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Alters und Gesundheitszustandes keiner potentieller „vulnerability“ betroffen sei. Er habe genug Zeit gehabt um sein Fluchtvorbringen dazulegen. Auch vor dem Hintergrund diverser Berichte sei das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Mischehe nur beschränkt glaubhaft. Ferner handle es sich bei seiner Schwiegerfamilie um keine Bedroher, die mit staatlicher oder quasistaatlichen Bedrohern gleichzusetzen sei. In Gesamtschau mangle es an einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Fluchtgrund vergleiche AS 264f).
- Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges brachte der BF begründend vor, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, da die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, indem betreffend die Eheschließung nur minimale Fakten bzw. Details erfragt worden seien, wobei eine Befragung zu in der Beschwerde näher ausgeführten Punkten nötig gewesen wäre, damit eine Plausibilitätsabwägung überhaupt durchgeführt hätte werden können. Weiters steche ein Desinteresse an den Verfolgern, dem Vater und zumindest zweiter Söhne hervor, welche für die Beurteilung der gesellschaftlichen Stellung solcher Verfolger essentiell gewesen wären. Darüber hinaus seien auch die Länderfeststellungen mangelhaft, da diese unvollständig und wenig auf das Vorbringen des BF zugeschnitten seien. Ausführliche Berichte zur Schutzfähig- und –willigkeit der somalischen Regierung und Sicherheitsbehörden seien im Bescheid nicht angeführt, ebenso wie der Sonderstellung der Boon bzw. der Gabooye. Betreffend einer durch eine Mischehe in Verbindung mit der Angehörigkeit des BF zu seinem Minderheitenclan wurde zudem mit Verweis auf die Länderinformationen auf eine Gefährdung des BF hingewiesen, sowie in Verweis auf diverse Länderberichte auf eine Diskriminierung der Boon/Gabooye.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges brachte der BF begründend vor, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, da die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, indem betreffend die Eheschließung nur minimale Fakten bzw. Details erfragt worden seien, wobei eine Befragung zu in der Beschwerde näher ausgeführten Punkten nötig gewesen wäre, damit eine Plausibilitätsabwägung überhaupt durchgeführt hätte werden können. Weiters steche ein Desinteresse an den Verfolgern, dem Vater und zumindest zweiter Söhne hervor, welche für die Beurteilung der gesellschaftlichen Stellung solcher Verfolger essentiell gewesen wären. Darüber hinaus seien auch die Länderfeststellungen mangelhaft, da diese unvollständig und wenig auf das Vorbringen des BF zugeschnitten seien. Ausführliche Berichte zur Schutzfähig- und –willigkeit der somalischen Regierung und Sicherheitsbehörden seien im Bescheid nicht angeführt, ebenso wie der Sonderstellung der Boon bzw. der Gabooye. Betreffend einer durch eine Mischehe in Verbindung mit der Angehörigkeit des BF zu seinem Minderheitenclan wurde zudem mit Verweis auf die Länderinformationen auf eine Gefährdung des BF hingewiesen, sowie in Verweis auf diverse Länderberichte auf eine Diskriminierung der Boon/Gabooye. Auch die Beweiswürdigung stelle sich als mangelhaft dar, die Auseinandersetzung mit der Thematik der Mischehe nicht sehr sachlich wirke, da versucht werde Länderberichte zu ignorieren und Zitate aus ihrem Zusammenhang gerissen werden würden. Ferner seien auch genannte Umstände sowie Teile des Vorbringens des BF von der belangten Behörde unzureichend berücksichtigt worden. Bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF asylrelevante Gründe glaubhaft vorgerbacht habe (vgl. AS 279ff).Auch die Beweiswürdigung stelle sich als mangelhaft dar, die Auseinandersetzung mit der Thematik der Mischehe nicht sehr sachlich wirke, da versucht werde Länderberichte zu ignorieren und Zitate aus ihrem Zusammenhang gerissen werden würden. Ferner seien auch genannte Umstände sowie Teile des Vorbringens des BF von der belangten Behörde unzureichend berücksichtigt worden. Bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF asylrelevante Gründe glaubhaft vorgerbacht habe vergleiche AS 279ff).
- Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. OZ 1).
- Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein vergleiche OZ 1).
- Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Diese erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen (vgl. OZ 4).
- Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Diese erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen vergleiche OZ 4). Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf (vgl. OZ 5): Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf vergleiche OZ 5): „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Somalisch. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. BF: Ich verstehe ihn gut. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Es geht mir gesundheitlich gut, ich nehme keine Medikamente und kann der Verhandlung folgen. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Beginn der Befragung: R: Sie sind ja schon einmal beim LPD XXXX am XXXX befragt worden und am XXXX beim BFA. Sind diese Angaben, die Sie seinerzeit angegeben haben richtig, entsprechen diese der Wahrheit und bleiben Sie bei diesen Angaben?R: Sie sind ja schon einmal beim LPD römisch 40 am römisch 40 befragt worden und am römisch 40 beim BFA. Sind diese Angaben, die Sie seinerzeit angegeben haben richtig, entsprechen diese der Wahrheit und bleiben Sie bei diesen Angaben? BF: Ich kann mich noch erinnern und ich habe wahrheitsgemäß geantwortet. R: Wie ist Ihr Name und wann und wo sind Sie geboren? BF: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX geboren in XXXX . BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 geboren in römisch 40 . R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? Können Sie mir chronologisch angeben, in welchen Zeiträumen Sie in an welchen Orten und welchen Städten gelebt haben. BF: Ich habe bis zum XXXX in XXXX gelebt. BF: Ich habe bis zum römisch 40 in römisch 40 gelebt. R: Durchgehend? BF: Ja. Es gab eine Woche, wo ich in XXXX gelebt habe. BF: Ja. Es gab eine Woche, wo ich in römisch 40 gelebt habe. R: Wann war das? BF: Das war vom XXXX . bis XXXX . Ich habe auch einen Monat in XXXX gelebt. BF: Das war vom römisch 40 . bis römisch 40 . Ich habe auch einen Monat in römisch 40 gelebt. R: Wann war das? BF: Das war im März XXXX .BF: Das war im März römisch 40 . R: Bei wem haben Sie im März XXXX in XXXX gelebt?R: Bei wem haben Sie im März römisch 40 in römisch 40 gelebt? BF: Ich war bei einem Freund von meinem Onkel vs. R: Wie hat der geheißen? BF: Er hat XXXX geheißen. BF: Er hat römisch 40 geheißen. R: Wieso haben sie einen Monat bei diesem XXXX gewohnt?R: Wieso haben sie einen Monat bei diesem römisch 40 gewohnt? BF: Weil er meine Ausreise organsiert hat. R: Ist es während dieses einmonatigen Aufenthaltes in XXXX Ihnen gegenüber zu Vorfällen gekommen?R: Ist es während dieses einmonatigen Aufenthaltes in römisch 40 Ihnen gegenüber zu Vorfällen gekommen? BF: Nein, in diesem Monat habe ich das Haus nicht verlassen. Es ist zu keinen Vorfällen gekommen. R: Wieso sind Sie nicht länger in XXXX geblieben, wenn es in diesem Zeitraum Ihnen gegenüber zu keinen Vorfällen gekommen ist?R: Wieso sind Sie nicht länger in römisch 40 geblieben, wenn es in diesem Zeitraum Ihnen gegenüber zu keinen Vorfällen gekommen ist? BF: XXXX hat mir gesagt, ich soll das Haus nicht verlassen. Wenn ich nach draußen gehen würde, könnte es möglich sein, dass man mich sieht und mich tötet. BF: römisch 40 hat mir gesagt, ich soll das Haus nicht verlassen. Wenn ich nach draußen gehen würde, könnte es möglich sein, dass man mich sieht und mich tötet. R: Wie haben Sie das Haus dann wieder verlassen? BF: Er hat mich mitgenommen und brachte mich nach XXXX . BF: Er hat mich mitgenommen und brachte mich nach römisch 40 . R: Wann haben Sie das Haus dieses Freundes verlassen? BF: Das war der XXXX .BF: Das war der römisch 40 . R: Wann haben Sie Somalia verlassen? BF: An diesem Tag, am XXXX .BF: An diesem Tag, am römisch 40 . R: Was war das für ein Wochentag? BF: Ich weiß nicht, welcher Wochentag das war. Ich kann mich an dieses Datum erinnern. R: Wie weit haben Sie vom Haus des Freundes bis zum Flughafen gebraucht? BF: Ca. 15 Minuten mit dem Auto. R: Um welche Uhrzeit haben Sie das Haus verlassen? BF: um 05:00 Uhr in der Früh. R: Ist Ihnen bei der Fahrt bis zum Flughafen jemand gefolgt? BF: Nein. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass jemand auf der Fahrt vom Haus Ihres Freundes bis zum Flughafen Ihnen folgen würde bzw. auf Sie treffen würde? BF: Er hat mit mir nicht darüber gesprochen, aber das Auto ist so schnell zum Flughafen gefahren. R wiederholt die Frage. BF: Nein. R: Haben Sie für die Ausreise aus Somalia Geld zahlen müssen? BF: Ja. R: Wie viel? BF: Mein Onkel hat das Geld gezahlt. Er sagte mir, dass er 4000 USD gezahlt hat. R: Wo wohnt Ihr Onkel, der das Geld gezahlt hat? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Ist das derselbe Ort, wo Sie gewohnt haben? BF: Ja. R: Warum hat Ihr Onkel für Sie so viel Geld gezahlt? Haben Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrem Onkel gehabt? BF: Ja, ich habe mit ihm zusammengearbeitet. Mein Onkel hatte ein kleines Geschäft gehabt. Nachdem ich die Probleme gehabt habe, hat er gesagt, dass ich das Land verlassen solle. R: Ist dieser Onkel wohlhabend? BF: Er hat eine Landwirtschaft gehabt. R wiederholt die Frage. BF: Ich möchte nicht sagen, dass er reich ist, aber er besitzt eine Landwirtschaft: R wiederholt die Frage. BF: Ja. R: Sie haben gesagt, Sie sind dann nach XXXX gereist. Durch welche Länder sind Sie nach Österreich gereist?R: Sie haben gesagt, Sie sind dann nach römisch 40 gereist. Durch welche Länder sind Sie nach Österreich gereist? BF: Griechenland, Albanien, Serbien, Ungarn und dann Österreich. R: Haben Sie in einer dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Ich wollte dort keinen Asylantrag stellen. Ich wollte in einem anderen europäischen Land einen Asylantrag stellen. R wiederholt die Frage. BF: Wir waren eine Gruppe und wir haben uns ausgemacht, dass wir keinen Antrag in Griechenland, Albanien usw. stellen. Wir wollten in ein anderes europäisches Land. R: Warum haben Sie in keiner dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: Ich habe gehört, dass die anderen europäischen Länder besser sind, als diese Länder. Soweit es die Sicherheit betrifft oder wenn man einen Antrag stellt, einen Art Aufenthaltstitel bekommt. R: Warum haben Sie eine Beschwerde an das BVwG gemacht? BF: Nachdem man mir die Entscheidung vom BFA rückübersetzt hat, hat man mir gesagt, dass wenn es in Somalia wieder gut geht, mich wieder zurückschicken kann. Da ich Angst hatte, habe ich diese Beschwerde gemacht. R: Wer hat Ihnen das gesagt? BF: Ein Rechtsberater von der BBU hat mir das so gesagt. R an RV: Waren Sie das?R an Regierungsvorlage, Waren Sie das? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. R: Warum haben Sie jetzt inhaltlich eine Beschwerde gemacht? BF: Ich will eine positive Entscheidung bekommen, damit man mich nicht mehr nach Somalia zurückschickt, weil ich immer noch Angst habe, in Somalia getötet zu werden. R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerde bekannt? BF: Ja. (mit Verzögerung) R: Was ist an der Entscheidung des BFA falsch gewesen? D: Ich habe ihn nicht richtig verstanden. R: Sie haben gesagt, Sie haben in XXXX gelebt. Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Stadt XXXX allein gelebt?R: Sie haben gesagt, Sie haben in römisch 40 gelebt. Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Stadt römisch 40 allein gelebt? BF: Mit meiner Familie habe ich dort gelebt. R: Wenn Sie sagen, Sie haben dort mit Ihrer Familie gelebt, wen meinen Sie mit „Familie“? BF: Ich lebte dort mit meinen Eltern, meiner Tochter und meinen Geschwistern. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich habe 3 Brüder und 3 Schwestern. R: Wie geht es Ihren Eltern und Ihren Geschwistern bzw. Ihrer Tochter? BF: Zuletzt habe Sie mir gesagt, dass es ihnen gut geht. R: Was heißt „zuletzt“? Wann war das? BF: Vor 3 Wochen. R: Was war der Inhalt dieses Gespräches? BF: Zuletzt habe ich mit meiner Mutter gesprochen. Wir haben uns gegenseitig gefragt, wie es uns gesundheitlich und allgemein geht. Sie sagte zu mir, dass es ihr schlecht geht und meine Frau in einem andren Bundesland ist. R: Warum ist Ihre Frau in einem anderen Bundesland? BF: Wie meine Mutter gesagt hat, wollte meine Frau ihre kranke Tante besuchen. R: Leben Ihre Familienangehörige (Eltern, Geschwister, Tochter) noch im Elternhaus? BF: Ja. R: Wann ist Ihre Ehefrau zu ihrer kranken Tante gefahren? BF: Meine Mutter sagte mir, dass sie sich seit einem Monat bei ihrer kranken Tante aufhält. R: Wo hat sich ihre Ehefrau zuvor aufgehalten? BF: In XXXX bei ihren Eltern.BF: In römisch 40 bei ihren Eltern. R: Wie weit ist das Elternhaus vom Haus der Eltern der Ehefrau entfernt? BF: Von uns ist das Haus ca. 6, 7 Häuser entfernt. R: Wann hatten Sie das letzte Mal mit Ihrer Ehefrau Kontakt? BF: Vor ca. 1,5 Monaten. R: Was war der Inhalt des Gespräches? BF: Dass es ihr gut geht und sie wollte ihre Großmutter besuchen, weil diese krank war. R: Seit wann sind Sie verheiratet? BF: Am XXXX haben wir geheiratet.BF: Am römisch 40 haben wir geheiratet. R: Wo haben Sie geheiratet? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?R: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt? BF: Zwischen 80 und 90 km. R: Wo haben Sie mit Ihrer Frau nach Ihrer Heirat gelebt? BF: Eine Woche haben wir in XXXX zusammengelebt und danach sind wir nach XXXX zurückgekehrt. Danach hat man mich eingesperrt. BF: Eine Woche haben wir in römisch 40 zusammengelebt und danach sind wir nach römisch 40 zurückgekehrt. Danach hat man mich eingesperrt. R: Warum haben Sie in XXXX und nicht in XXXX geheiratet?R: Warum haben Sie in römisch 40 und nicht in römisch 40 geheiratet? BF: Da ihre Eltern diese Eheschließung nicht erlaubt haben, bin ich mit ihr nach XXXX gegangen und dort haben wir geheiratet. BF: Da ihre Eltern diese Eheschließung nicht erlaubt haben, bin ich mit ihr nach römisch 40 gegangen und dort haben wir geheiratet. R: Warum waren die Eltern ihrer Frau mit dieser Ehe nicht einverstanden? BF: Auf Grund meiner Clanzugehörigkeit. R: Haben Sie um die Hand Ihrer Ehefrau bei ihren Eltern angehalten? BF: Mein Vater und mein Onkel vs sind zu deren Eltern gegangen. Nachdem sie diese Frage gestellt haben, haben ihre Eltern abgelehnt. R: Wie haben Sie darauf reagiert? BF: Ich habe sie geliebt. Nachdem ihr Eltern abgelehnt haben, habe ich mit meiner Freundin gesprochen und wir haben beschlossen von dort wegzugehen und zu heiraten. R: Hat es in Ihrer Gegend schon ähnlich Vorfälle gegeben, in denen Ehen zwischen verschiedenen Clanangehörigen geschlossen wird? BF: Ja. R: Was waren in der Vergangenheit dann die Konsequenzen bei solchen Eheschließungen? BF: Diejenigen, die so etwas machen, kommen nicht mehr zu dem Ort zurück, in dem sie gelebt haben. Diejenigen, die zurückkommen, werden meistens getötet. R: Wenn Sie wissen, dass Sie der Gefahr laufen, dass Sie getötet werden, wenn Sie wieder zurückkehren in ihr ursprüngliche Heimatgegend, wieso haben Sie sich dann dieser Gefahr ausgesetzt? BF: Ich wollte nicht nach XXXX zurückkehren, aber ich musste dort hin, weil sie meine Eltern eingesperrt haben. BF: Ich wollte nicht nach römisch 40 zurückkehren, aber ich musste dort hin, weil sie meine Eltern eingesperrt haben. R: Hat es sich bei der Heirat um eine offizielle Ehe gehandelt? BF: Es war eine heimliche Ehe. R: Ist diese heimliche Ehe registriert worden? BF: Wir waren bei einem Sheikh und er hat Namen und Datum auf einen Zettel geschrieben. Es war keine offizielle Ehe, es wurde nicht registriert. R: Wie ist Ihre spätere Ehefrau mit ihnen in Kontakt getreten, nachdem ihre Eltern die Einwilligung zur Ehe verweigert haben? BF: Ich habe sie angerufen und erzählt, dass mein Vater und mein Onkel bei ihren Eltern waren. Ihre Eltern haben das aber angelehnt. R: Wie sind sie dann mit Ihrer „Ehefrau“ in Kontakt getreten, nachdem ihre Eltern die Einwilligung der Ehe verweigert haben? BF: Wir haben telefoniert und ausgemacht, dass wir außerhalb XXXX uns an einem Ort namens XXXX Sheikh treffen. Von dort sind wir dann mit einem Auto nach XXXX gefahren. BF: Wir haben telefoniert und ausgemacht, dass wir außerhalb römisch 40 uns an einem Ort namens römisch 40 Sheikh treffen. Von dort sind wir dann mit einem Auto nach römisch 40 gefahren. R: Wie hat sich Ihre Frau von ihrem Elternhaus entfernen können, wenn ihre Eltern die Ehe mit Ihnen verweigert haben? BF: Sie konnte sich frei bewegen und konnte einfach in die Stadt gehen und von diesem Ort ist sie dann dorthin gekommen. R: Waren die Eltern Ihrer Ehefrau liberal? BF: Ja, und außerdem hat ihre Familie nicht geglaubt, dass sie heimlich mit mir wegfahren wird. R: Warum hätten sie das nicht glauben sollen, wenn sie es schon erst genommen haben und ihr Vater bzw. Ihr Onkel bereits um die Hand Ihrer Frau angehalten haben? BF: Die Familie hat nicht geglaubt, dass ich so etwas machen würde. R: Warum glauben Sie, dass die Familie ihrer Frau geglaubt hat, dass Sie so etwas nicht machen würden? BF: Sie haben das gemacht, weil ihre Familie bewaffnet und dort sehr bekannt ist. R: Was heißt, die Familie Ihrer Ehefrau ist dort sehr bekannt? BF: Damit meine ich, dass ihr Vater dort sehr bekannt ist und die Bewohner von XXXX gehören meistens denselben Clan wie meine Frau an.BF: Damit meine ich, dass ihr Vater dort sehr bekannt ist und die Bewohner von römisch 40 gehören meistens denselben Clan wie meine Frau an. R: Warum war der Vater Ihrer Frau dort sehr bekannt? BF: Er ist dort bekannt, weil er dort eine längere Zeit lebt. R: Hat der Vater Ihrer Ehefrau Einfluss in diese Region? BF: Ja. R: Warum? BF: Er war auch Mitglied der Stammältesten. Er meint, wenn sein Clan Probleme bekommt, ist er derjenige, der das Problem lösen soll. R: Wo bzw. bei welcher Gelegenheit haben Sie Ihre Frau kennengelernt? BF: Sie war eine Kundin von dem Geschäft, wo ich gearbeitet habe. R: Wann haben Sie sie kennengelernt? BF: Ein Jahr, bevor ich sie geheiratet habe. R: Wie lange waren Sie mit Ihr in Kontakt, bevor Sie sie geheiratet haben? BF: Ein Jahr hatten wir telefonischen Kontakt. R: Haben Sie über diesen telefonischen Kontakt hinaus, persönlichen Kontakt mit Ihrer Frau gehabt, bevor Sie sie geheiratet haben? BF: Nein. R: Wieso hatten Sie ein Jahr vor Ihrer Heirat keinen persönlichen Kontakt mit Ihrer Ehefrau? BF: Ich hatte Angst, dass man uns beide sieht. R: Was wäre gewesen, wenn man sie beide gesehen hätte? BF: Ich hatte Angts gehabt, dass mir ihre Geschwister etwas antun. R: Warum hätten die Geschwister Ihrer Ehefrau Ihnen etwas antun sollen? BF: Ich hatte Angst gehabt, dass wenn sie mich sehen und ich einem Minderheitenstamm angehöre und sie einem größeren Stamm angehört. Normalerweise hätte ich nicht mit ihr zusammen sein dürfen. R: Warum hat Ihr Vater und Onkel um die Hand Ihrer Frau bei ihren Eltern angehalten, wenn sie nicht dem gleichen Stamm angehören? BF: Ich habe sie geliebt und habe meinen Vater und meinen Onkel zu ihnen geschickt. R: Macht Ihr Vater und Ihr Onkel alles, was Sie wollen? BF: Ja, mein Vater macht das, weil ich sie geliebt habe. R: Hat er das gemacht, obwohl er gewusst hat, dass sie eigentlich nicht mit ihr zusammen sein dürfen, weil Sie einem anderen Stamm angehören? BF: Ja. Mein Vater wollte am Anfang nicht zu ihnen hingehen Aber nachdem ich gesagt habe, dass ich sie sehr liebe, hat er mit meinem Onkel telefoniert und sie sind zusammen hingegangen. R: Wie viel Zeit ist zwischen der Ablehnung der Eltern der Ehefrau vergangen, als Ihr Vater und ihr Onkel um die Hand angehalten hat bis zu dem Zeitpunkt, als Sie nach XXXX gereist sind?R: Wie viel Zeit ist zwischen der Ablehnung der Eltern der Ehefrau vergangen, als Ihr Vater und ihr Onkel um die Hand angehalten hat bis zu dem Zeitpunkt, als Sie nach römisch 40 gereist sind? BF: Drei Tage nach der Ablehnung, sind wir nach XXXX gefahren.BF: Drei Tage nach der Ablehnung, sind wir nach römisch 40 gefahren. R: Wo hat sich in dieser Zeit Ihre Frau aufgehalten? BF: Bei ihr zuhause. R: Ist es in der Familie Ihrer Ehefrau üblich, dass die Frauen alleine in die Stadt gehen können? BF: Ja. R: Warum haben Sie sich dann früher nicht mit Ihrer Frau treffen können? BF: Ich hatte Angst gehabt. R: Hatten Sie, als Sie mit Ihrer Frau nach XXXX gereist sind und dort geheiratet haben, keine Angst, dass ihnen dieser einflussreiche Mann (der Vater Ihrer Ehefrau) Probleme machen könnte?R: Hatten Sie, als Sie mit Ihrer Frau nach römisch 40 gereist sind und dort geheiratet haben, keine Angst, dass ihnen dieser einflussreiche Mann (der Vater Ihrer Ehefrau) Probleme machen könnte? BF: Ich hatte am Anfang nicht vor in meine Heimatgegend zurückzukehren. Ich habe das auch meinem Onkel mitgeteilt. R: Warum hatten Sie keine Angst vor diesem einflussreichen Mann, nachdem Sie nur 80 km von Ihrer Heimatgegen entfernt gewesen sind? BF: Das hat niemand gewusst, dass wir nach XXXX gegangen sind. Ich hatte keine Angst, als ich mich in XXXX aufgehalten habe.BF: Das hat niemand gewusst, dass wir nach römisch 40 gegangen sind. Ich hatte keine Angst, als ich mich in römisch 40 aufgehalten habe. R: Haben Sie nicht damit gerechnet, dass das irgendwann Mal rauskommen würde, dass einer der Clanangehörigen der Familienangehörigen der Ehefrau das herauffinden könnte? BF: Ein Freund von mir hat mit seinem Auto diesen Sheikh nach XXXX gebracht. Nachdem der Sheikh diese Heirat durchgeführt hat, hat ein zweiter Freund von mir, mich in eine Wohnung nach XXXX gebracht. BF: Ein Freund von mir hat mit seinem Auto diesen Sheikh nach römisch 40 gebracht. Nachdem der Sheikh diese Heirat durchgeführt hat, hat ein zweiter Freund von mir, mich in eine Wohnung nach römisch 40 gebracht. R: Haben Sie Vorbereitungen oder Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie von Familienangehörigen oder Clanangehörigen Ihrer Ehefrau dort aufgesucht bzw. angetroffen werden würden? BF: Ja, und zwar, wenn mich jemand sehen würde und mich gefragt hätte, warum ich sie hierher gebracht hätte, hätte ich darauf geantwortet, das sich sie liebe und ihre Eltern das nicht akzeptiert hätten. R: Wieso hätten Sie, dass einem Clanangehörigen ihrer Ehefrau so mitgeteilt? Glauben Sie, dass die Eltern Ihrer Ehefrau dann damit einverstanden gewesen wären? BF: Ja, es hätte möglich sein können. Meine Frau hat mir auch gesagt, dass ihre Mutter sie sehr liebt und wenn wir verheiratet sein würden, sie vielleicht ihre Meinung ändern würde. R: Wie sind Sie und Ihre Ehefrau auf das gekommen, wenn es in der Vergangenheit bei solchen Ehen zu entsprechenden Sanktionen gekommen ist? BF: Ich wollte nicht, dass wir nach XXXX zurückgehen. Ich wollte weiter fahren, aber meine Frau hat mir davon erzählt. BF: Ich wollte nicht, dass wir nach römisch 40 zurückgehen. Ich wollte weiter fahren, aber meine Frau hat mir davon erzählt. R: Haben Sie Ihrer Frau geglaubt? BF: Nein. R: Warum haben Sie dann keine Angst gehabt, dass Ihnen etwas passieren könnte? BF: Ich habe schon gewusst, dass wenn ich zurückkehre, man mir etwas antut. Die Verhandlung wird um 13:05 Uhr unterbrochen und um 13:18 Uhr fortgesetzt. R: Warum sind Sie dann von XXXX nach XXXX zurückgekehrt?R: Warum sind Sie dann von römisch 40 nach römisch 40 zurückgekehrt? BF: Weil man meinen Vater und meine Brüder eingesperrt hat. Sie haben mich angerufen und gesagt, dass ich so schnell wie möglich meine Frau nach XXXX zurückbringen soll. BF: Weil man meinen Vater und meine Brüder eingesperrt hat. Sie haben mich angerufen und gesagt, dass ich so schnell wie möglich meine Frau nach römisch 40 zurückbringen soll. R: Haben Sie das dann gemacht? BF: Ja. R: Wieso? BF: Es hat mir wehgetan, nachdem ich gehört habe, dass sie meinen Vater eingesperrt haben. R: Warum sind Sie zurückgekehrt? Waren Sie sich der Konsequenzen dessen bewusst, was mit Ihnen passieren würde? BF: Ja, mein Vater hat gesagt, ich soll meine Frau zurückbringen und er würde eine Lösung suchen, dass die Familie meiner Frau mir nichts antut. R: Welche Lösung hätte Ihr Vater finden sollen, wenn sie gewusst haben, wenn Personen von Mischehen zurückkehren, teilweise getötet werden? BF: Er sagte, er würde in eine Moschee gehen. Die Leute, die dort sind, würde er über seien Probleme informieren und er würde ein paar Leute finden, die dann zusammen zu den Eltern meiner Ehefrau gehen würden. Aber ich sollte zuerst meine Frau zurückbringen. R: War Ihnen diese Aussagen sicher genug? BF: Ja. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass die Eltern ihrer Ehefrau bzw. die Clanangehörigen ihrer Frau sich nicht an etwas halten würden, sondern eventuell gegen Sie vorgehen würden? BF: Nein, ich habe nicht daran gedacht. Ich habe geglaubt, was mir mein Vater gesagt hat. R: Ihr Vater hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Lösung. BF: Ich konnte zu meinem Vater nicht „Nein“ sagen, aber ich habe ihm geglaubt. R: Aber Ihr Vater hatte zu diesem Zeitpunkt keine Lösung. Er sagte er könnte in der Moschee auf ein paar Leute treffen und dann eventuell zu den Eltern Ihrer Ehefrau gehen. Das war noch keine Lösung. Was sagen Sie dazu? BF: Mein Vater ist in diese Moschee gegangen und hat ein paar Leute gefunden und sie haben mich gemeinsam angerufen und sie haben mir das Gleiche erzählt, wie mein Vater mir schon erzählt hat, dass sie eine Lösung finden würden. R: Ist dann eine Lösung gefunden worden? BF: Nein. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass keine Lösung getroffen werden könnte? BF: Ja, und zwar, dass ich von dort wegkommen soll. R: Wie hätte das geschehen sollen, dass Sie von dort wegkommen sollen, wenn keine Lösung gefunden wird? BF: Ich habe vorgehabt, dass ich von dort weggehen soll, wenn wir keine Lösung finden, egal wie. R: Wie hätte diese Lösung dann ausgeschaut, wenn sich die Eltern der Ehefrau nicht daran gehalten hätten? BF: Was meinen Sie? R wiederholt und erläutert die Frage. BF: Die Leute, die mich angerufen haben, haben mir gesagt, dass ich sie zurückbringen soll, wenn ihre Eltern nicht damit einverstanden sind. Wenn sie nicht einverstanden sind, werden wir versuchen, mit ihnen darüber zu reden. Falls sie das ablehnen werden, würden wir dich von dort wegschicken. R: Wie sollte das dann von statten gehen, dass man sie wegschickt, wenn die Eltern der Ehefrau nicht damit einverstanden wären? BF: Sie werden mich alleine wegschicken, wenn die Eltern die Eheschließung nicht akzeptieren. R: Warum sind Sie dann noch nach XXXX zurückgekehrt und nicht Ihre Frau alleine?R: Warum sind Sie dann noch nach römisch 40 zurückgekehrt und nicht Ihre Frau alleine? BF: Mein Vater hat gesagt, ich soll mit ihr mitkommen, weil die Familie glaubt, dass sie nicht alleine zurückkommen kann. R: Wieso hätte ihre Frau nicht alleine zurückkommen können, wenn sie sonst auch immer alleine unterwegs war? BF: Sie kennt sich nur in unserer Stadt gut aus. Außerhalb nicht. R: Hätten Sie kein Taxi rufen können bzw. ein Freund, der sie zurückbringen konnte? BF: Mein Vater hat gesagt, ich soll mit ihr zurückkommen. R: Sind Sie dann mit Ihrer Frau zurückgekehrt? BF: Ja. R: Was wollte eigentlich die Familie Ihrer Ehefrau von Ihnen? BF: Sie wollten von mir wissen, warum ich sie woanders mitgenommen habe. R: Was haben Sie darauf geantwortet? BF: Ich habe ihnen gesagt, dass ich sie geliebt habe, aber nachdem sie abgelehnt haben, habe ich mich entschlossen mit ihr wegzugehen. R: Was ist dann passiert? BF: Sie haben geantwortet: „Weißt du schon, dass du ein Angehöriger der XXXX bist und du darfst nicht unsere Tochter heiraten?“ Das haben sie mir gesagt. BF: Sie haben geantwortet: „Weißt du schon, dass du ein Angehöriger der römisch 40 bist und du darfst nicht unsere Tochter heiraten?“ Das haben sie mir gesagt. R: War die Angelegenheit damit erledigt? BF: Danach haben sie angefangen mich zu schlagen. Dann haben sie mich in eine Polizeistation eingesperrt. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass der Vorschlag Ihres Vaters nicht funktionieren würde? BF: Ja, ich habe gedacht, wenn dieser nicht funktioniert, würde ich weglaufen. Wenn sie mich umgebracht hätten, dann hätten sie mich umgebracht. R: Was wollte die Familie der Ehefrau von Ihnen? BF: Sie wollten auch, dass ich mich scheiden lasse von ihr. Ich wollte das aber nicht. R: Wieso wollte die Familie der Ehefrau, dass Sie sich scheiden lassen, wenn es sich um keine offizielle Ehe gehandelt hat? BF: Als mein Vater mich angerufen hat, hat er mich gefragt, ob ich sie geheiratet habe. Ich habe bejaht und habe ihm gesagt, dass wir heimlich geheiratet haben. R: Wieso wollten die Eltern der Ehefrau, dass Sie sich scheiden lassen, wenn Sie gar nicht offiziell verheiratet waren? Das hätten sie ja von der Ehefrau auch erfahren können? BF: Es war nicht offiziell, sondern nach dem islamischen Recht, das nennt man heimlich und das passiert oft in Somalia. R: Was ist dann passiert? BF: Sie haben mich zwei Nächte in einer Polizeistation eingesperrt und danach brachten sie mich zu ihrem Haus. Dort war ich 3 Wochen und während ich dort war, haben sie mich mehrmals geschlagen. Man hat mich dort sehr schlecht behandelt. R: Was wollte man von Ihnen? BF: Sie haben mich festgehalten und haben mich oft gefragt, warum ich das gemacht habe, obwohl ich wisse, dass ich ein XXXX bin. „Warum hast du unsere Tochter mitgenommen und geheiratet?“BF: Sie haben mich festgehalten und haben mich oft gefragt, warum ich das gemacht habe, obwohl ich wisse, dass ich ein römisch 40 bin. „Warum hast du unsere Tochter mitgenommen und geheiratet?“ R wiederholt die Frage. BF: Das war, was sie von mir wollten. Die Leute, die mich geschlagen haben, waren die Geschwister meiner Frau. R: Hat man Ihren Vater bzw. Ihre Brüder freigelassen? BF: Ja. R: Wieso hat man Ihren Vater freigelassen, obwohl er um die Hand Ihrer Frau angehalten hat, obwohl er ein XXXX ist.R: Wieso hat man Ihren Vater freigelassen, obwohl er um die Hand Ihrer Frau angehalten hat, obwohl er ein römisch 40 ist. BF: Sie hatten kein Interesse an meinem Vater, sie haben mich gesucht. R: Hat man Ihre Ehefrau bestraft? BF: Ich weiß es nicht. Ich habe sie seither nicht gesehen. R: Sie haben Sie nicht gesehen. Sie haben aber heute gesagt, dass sie mit ihr in telefonischen Kontakt stehen. Haben Sie darüber nie gesprochen? BF: Am Anfang hatte ich keinen Kontakt zu ihr. Der erste Kontakt war dann wieder, als ich in der Türkei war. R: Wurde Ihre Ehefrau deshalb bestraft? BF: Ja. R: Wie wurde sie bestraft? BF: Ihre Brüder haben sie geschlagen, aber die Mutter hat die Brüder zurückgehalten. R: Warum hat man Sie dann nach drei Wochen freigelassen? BF: Sie haben mich nicht freigelassen, sondern, es gab dort einen Kampf zwischen der Al Shabaab und den Regierungstruppen. Dadurch habe ich eine Chance gehabt von dort wegzukommen. R: Wieso? BF: Weil die Al Shabaab dort das Gebiet erobert hat und dann haben sie uns (insgesamt 4 Personen) freigelassen. R: Wer hat sie konkret freigelassen? BF: Die Al Shabaab Männer haben uns freigelassen. Sie haben uns gefragt, weshalb wir hier sind und ich habe ihnen meine Probleme erzählt. Danach haben sie mich freigelassen. R: Haben die Al Shabaab Männer versucht Sie zu rekrutieren? BF: Nein. R: Haben die Al Shabaab Männer Interessen an Ihnen gehabt? BF: Nein. R: Was haben Sie dann gemacht, nachdem Sie von der Al Shabaab freigelassen worden sind? BF: Nachdem sie mich freigelassen haben, hatte ich keine Schuhe und bin nach draußen gelaufen. Ich habe jemanden gebeten von seinem Handy aus anzurufen meinen Onkel anzurufen. Danach bin ich zu meinem Onkel gegangen. R: Haben Sie sich orientieren können? BF: Ja. R: Wie weit waren Sie von Ihrem Elternhaus entfernt, als Sie angehalten worden sind? BF: Sehr weit voneinander. R: Was heißt sehr weit voneinander? BF: Es waren zwei verschiedene Bezirke. R: Was heißt das? BF: XXXX besteht aus 3 Bezirken. Wir haben im Bezirk XXXX gewohnt. Sie haben mich im Bezirk XXXX eingesperrt. BF: römisch 40 besteht aus 3 Bezirken. Wir haben im Bezirk römisch 40 gewohnt. Sie haben mich im Bezirk römisch 40 eingesperrt. R: Wie weit war das voneinander entfernt? BF: Zu Fuß braucht man 30 Minuten. R: Wie lange haben Sie dann von dem Ort, an dem Sie angehalten worden sind, zu Ihrem Onkel gebraucht? BF: Ich bin gelaufen und habe ca. 20 Minuten zu Fuß gebraucht. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, dass falls Sie von Angehörigen Ihrer Ehefrau angetroffen werden würden, wenn Sie zu Ihrem Onkel gekommen sind? BF: Ich hatte große Angst und habe nicht daran gedacht. R: Wie lange haben Sie sich bei Ihrem Onkel aufgehalten? BF: 2 Wochen. R: Ist es innerhalb dieser 2 Wochen zu irgenwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Wieso sind Sie dann nicht länger als 2 Wochen dort verblieben? BF: In diesen zwei Wochen habe ich mich in einem Haus versteckt gehalten. Mein Onkel sagte zu mir, er würde mich wegschicken. R: Wem hat dieses Haus gehört, wo Sie sich versteckt haben? BF: Damit meine ich, das Haus meines Onkels. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, dass Sie während Ihres 2-wöchigen Aufenthaltes bei Ihrem Onkel von Angehörigen bzw. Clanangehörigen Ihrer Frau angetroffen werden würden? BF: Nein. R: Wie weit ist das Haus Ihres Onkels vom Elternhaus entfernt? BF: Das Haus und das Haus ihrer Eltern sind zwischen 6 und 7 Häusern voneinander entfernt. R: Wie weit ist das Haus Ihres Onkels von dem Haus Ihrer Eltern entfernt? BF: Von unserem Haus braucht man ca. 25 Minuten zu Fuß zum Haus meines Onkels. R: Sie haben beim BFA gesagt, Sie haben eine Tochter. Was sagen Sie dazu? BF: Ja, das stimmt, ich habe eine Tochter. R: Wie alt ist diese? BF: Zwischen 8 und 9 Jahren. R: Wie geht es Ihrer Tochter? BF: Es geht ihr gut. R: Wer passt auf Ihre Tochter auf? BF: Sie ist bei meiner Mutter. R: Sie haben beim BFA gesagt, dass auch ihre Frau auf die Tochter aufpassen würde. Von wem ist das Kind? BF: Ihre Mutter ist verstorben. R: Wann? BF: Meine Tochter ist bei meiner Mutter. September XXXX .BF: Meine Tochter ist bei meiner Mutter. September römisch 40 . R: Wer hat sich seit dem Tod Ihrer Frau dann um Ihre Tochter gekümmert? BF: Nachdem die Mutter verstorben ist, habe ich meine Tochter zu meiner Mutter gebracht. R: Wie war das Verhältnis Ihrer zweiten Ehefrau und Ihrer Tochter? BF: Die verstehen sich miteinander gut. R: Hat Ihre jetzige Ehefrau Kontakt mit Ihrer Tochter? BF: Meine Tochter ist jetzt sehr klein, aber meine Frau und meine Mutter haben Kontakt. R: Bestand seit Ihrer Ausreise aus Somalia, Kontakt zwischen Ihrer zweiten Ehefrau und ihrer Tochter? BF: Ja. R: Inwiefern? BF: Meine zweite Frau besucht heimlich meine Tochter in unserem Haus. R: Was passiert, wenn das ihre Eltern erfahren? BF: Es kann etwas passieren, aber der Kontakt zwischen beiden ist gut. R: Was würde passieren, wenn die Eltern Ihrer Ehefrau davon erfahren würden? BF: Es kann möglich sein, dass sie meine Tochter entführen oder meiner Familie wieder Probleme machen. R: Hat Ihre Familie Probleme mit der Familie Ihrer Frau, bzw. deren Clanangehörigen? BF: Außer allgemeiner Diskriminierung und die Probleme, die ich ihnen gemacht habe, gibt es nichts. R: Besteht jetzt Frieden zwischen den beiden Familien? BF: Jetzt, ja. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. R: Möchten Sie eine Rückübersetzung, oder reicht es, wenn sich Ihr RV sich es durchliest?R: Möchten Sie eine Rückübersetzung, oder reicht es, wenn sich Ihr Regierungsvorlage sich es durchliest? BF: Ich verzichte auf die Rückübersetzung. R an RV: Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben?R an Regierungsvorlage, Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben? BF: Es wir auf die Beschwerde vom XXXX verwiesen. BF: Es wir auf die Beschwerde vom römisch 40 verwiesen. (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF 1.1.
- Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist dem Clan Gabooye, Subclan der Boon/Boni, Subsubclan XXXX , zugehörig. Er stammt aus der Stadt XXXX , in der Region XXXX . Seine Muttersprache ist Somalisch. 1.1.
- Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist dem Clan Gabooye, Subclan der Boon/Boni, Subsubclan römisch 40 , zugehörig. Er stammt aus der Stadt römisch 40 , in der Region römisch 40 . Seine Muttersprache ist Somalisch. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 1.1.
- Es ist nicht glaubhaft, dass der BF eine Mischehe mit einer dem Clan der Hawiye zuordenbaren Frau geführt hat und es aufgrund dessen zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers gekommen ist und der BF im Falle einer Rückkehr von der Familie dieses Mädchens bzw. deren Clanangehörigen getötet werden würde. Für den BF besteht überdies keine reale Gefahr, im Herkunftsstaat aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zur berufsständischen Gruppe Gabooye, Subclan der Boon/Boni, Subsubclan XXXX , verfolgt zu werden. Für den BF besteht überdies keine reale Gefahr, im Herkunftsstaat aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zur berufsständischen Gruppe Gabooye, Subclan der Boon/Boni, Subsubclan römisch 40 , verfolgt zu werden. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
- Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder: Eine andere Quelle vermittelt ein ähnliches Bild und verortet auch "violent events linked to al Shabaab" für das Jahr 2022:
- Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben, hat trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben, hat zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023) und lokale Clans gezwungen, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022). Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT 13.9.2023). Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vgl. ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vergleiche ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023).Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023).Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023). Eine Darstellung der Offensive mit Stand 9.4.2023: Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vgl. GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vgl. UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vgl. Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023).Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vergleiche GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vergleiche UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vergleiche Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023). Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einsetzen und nur mitmachen, wenn Äthiopien dies auch tut; Äthiopien wiederum kann aufgrund der internen Probleme u.U. gar keine Truppen freimachen (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Zudem sind die Clans am Juba in Südsomalia weniger organisiert, schlechter bewaffnet und auch in geringerem Maße bereit, den Kampf gegen al Shabaab aufzunehmen (Detsch/FP 23.8.2023; vgl. ICG 21.3.2023, Economist 3.11.2022). Viele dieser Clans befinden sich tendenziell auf der Seite von al Shabaab - wenn auch teils durch Nötigung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In diesem Sinne ist die Regionalregierung auch weitaus weniger bereit, die Clans im selben Maß zu bewaffnen, wie dies in HirShabelle oder Galmudug der Fall war (BMLV 1.12.2023). Die Kräfte im SWS sind zu schwach, um eine Offensive führen zu können. Ein Experte erklärt, dass eine neue Offensive bei gleichzeitigem Auffüllen von durch ATMIS geräumten Stützpunkten auf keinen Fall möglich sein wird. Neu aufgestellte Brigaden der Bundesarmee sind qualitativ nicht in der Lage, sich gegen al Shabaab zu verteidigen. Folglich kann OBL in Südsomalia erst stattfinden, wenn die Offensive in Zentralsomalia beendet und al Shabaab dort besiegt ist (BMLV 14.9.2023).Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einsetzen und nur mitmachen, wenn Äthiopien dies auch tut; Äthiopien wiederum kann aufgrund der internen Probleme u.U. gar keine Truppen freimachen (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 1.9.2023). Zudem sind die Clans am Juba in Südsomalia weniger organisiert, schlechter bewaffnet und auch in geringerem Maße bereit, den Kampf gegen al Shabaab aufzunehmen (Detsch/FP 23.8.2023; vergleiche ICG 21.3.2023, Economist 3.11.2022). Viele dieser Clans befinden sich tendenziell auf der Seite von al Shabaab - wenn auch teils durch Nötigung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In diesem Sinne ist die Regionalregierung auch weitaus weniger bereit, die Clans im selben Maß zu bewaffnen, wie dies in HirShabelle oder Galmudug der Fall war (BMLV 1.12.2023). Die Kräfte im SWS sind zu schwach, um eine Offensive führen zu können. Ein Experte erklärt, dass eine neue Offensive bei gleichzeitigem Auffüllen von durch ATMIS geräumten Stützpunkten auf keinen Fall möglich sein wird. Neu aufgestellte Brigaden der Bundesarmee sind qualitativ nicht in der Lage, sich gegen al Shabaab zu verteidigen. Folglich kann OBL in Südsomalia erst stattfinden, wenn die Offensive in Zentralsomalia beendet und al Shabaab dort besiegt ist (BMLV 14.9.2023). Trend: Nach den Erfolgen der Macawiisley-Offensive hat man es wieder nicht geschafft, erobertes Gebiet ausreichend abzusichern. Dort wo die Bundesarmee in Richtung neuer Ziele abgerückt ist, konnte al Shabaab teils schnell wieder an Einfluss gewinnen (Sahan 22.3.2023). Ein Grund dafür ist das Fehlen von Darawish-Kräften, die mit lokalen Gegebenheiten und der Lokalbevölkerung vertraut sind (Sahan 22.3.2023; vgl. Sahan/SWT 9.8.2023, INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 1.12.2023). Die Macawiisley erfüllen eine wichtige Hilfsfunktion, man kann sich jedoch nicht darauf verlassen, dass sie als wirksame Haltetruppe in neu eroberten Gebieten dienen (Sahan/SWT 9.8.2023). Zudem könnten sie sich selbst zum Problem entwickeln: Sie sind schwer zu kontrollieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und können jahrelang schwelende Clankonflikte befeuern (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).Trend: Nach den Erfolgen der Macawiisley-Offensive hat man es wieder nicht geschafft, erobertes Gebiet ausreichend abzusichern. Dort wo die Bundesarmee in Richtung neuer Ziele abgerückt ist, konnte al Shabaab teils schnell wieder an Einfluss gewinnen (Sahan 22.3.2023). Ein Grund dafür ist das Fehlen von Darawish-Kräften, die mit lokalen Gegebenheiten und der Lokalbevölkerung vertraut sind (Sahan 22.3.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.8.2023, INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 1.12.2023). Die Macawiisley erfüllen eine wichtige Hilfsfunktion, man kann sich jedoch nicht darauf verlassen, dass sie als wirksame Haltetruppe in neu eroberten Gebieten dienen (Sahan/SWT 9.8.2023). Zudem könnten sie sich selbst zum Problem entwickeln: Sie sind schwer zu kontrollieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und können jahrelang schwelende Clankonflikte befeuern (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Gleichzeitig ist es kontraproduktiv, al Shabaab nur mit militärischer Gewalt zu bekämpfen, weil die Gruppe in vielen Bereichen als Pseudostaat agiert. Da al Shabaab nämlich Güter und Dienste zur Verfügung stellt, besteht nach Angriffen auf die Gruppe die Gefahr, dass lebenswichtige Hilfe und öffentliche Dienste gestört und dadurch vulnerable Gemeinschaften im Stich gelassen werden (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem kennen viele Menschen dort kein anderes System, als jenes von al Shabaab. Viele erachteten die Gruppe als Befreier. Sie haben so lange unter al Shabaab gelebt, dass es großer Anstrengungen bedarf, um die Gehirnwäsche rückgängig zu machen und eine Akzeptanz der neuen Verhältnisse zu erlangen. Doch das geschieht nicht automatisch, es braucht dafür die Zurverfügungstellung gewisser Dienste (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Doppelfunktion, nämlich Gebiete zu räumen und zu halten (Sahan/SWT 9.8.2023). So geben mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 an, dass das Hauptproblem der Offensive die Nachhaltigkeit ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die neu befreiten Gebiete brauchen Stabilität (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die Menschen dort brauchen Rechtsstaatlichkeit, Wasser, Infrastruktur, medizinische Versorgung, Lehrer - zumindest all das, was zuvor von al Shabaab geboten worden ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Bei einem Vakuum und ohne funktionierende Verwaltung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) sowie einer Überdehnung der Regierungskräfte kann al Shabaab bald wieder Raum gewinnen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Doch auch bis etwas aufgebaut werden kann, müssen die Gebiete gehalten werden (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Gleichzeitig ist es kontraproduktiv, al Shabaab nur mit militärischer Gewalt zu bekämpfen, weil die Gruppe in vielen Bereichen als Pseudostaat agiert. Da al Shabaab nämlich Güter und Dienste zur Verfügung stellt, besteht nach Angriffen auf die Gruppe die Gefahr, dass lebenswichtige Hilfe und öffentliche Dienste gestört und dadurch vulnerable Gemeinschaften im Stich gelassen werden (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem kennen viele Menschen dort kein anderes System, als jenes von al Shabaab. Viele erachteten die Gruppe als Befreier. Sie haben so lange unter al Shabaab gelebt, dass es großer Anstrengungen bedarf, um die Gehirnwäsche rückgängig zu machen und eine Akzeptanz der neuen Verhältnisse zu erlangen. Doch das geschieht nicht automatisch, es braucht dafür die Zurverfügungstellung gewisser Dienste (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Doppelfunktion, nämlich Gebiete zu räumen und zu halten (Sahan/SWT 9.8.2023). So geben mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 an, dass das Hauptproblem der Offensive die Nachhaltigkeit ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Researcher/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die neu befreiten Gebiete brauchen Stabilität (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die Menschen dort brauchen Rechtsstaatlichkeit, Wasser, Infrastruktur, medizinische Versorgung, Lehrer - zumindest all das, was zuvor von al Shabaab geboten worden ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Bei einem Vakuum und ohne funktionierende Verwaltung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) sowie einer Überdehnung der Regierungskräfte kann al Shabaab bald wieder Raum gewinnen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Doch auch bis etwas aufgebaut werden kann, müssen die Gebiete gehalten werden (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben tut die Regierung ihr bestes, um die Bevölkerung zumindest in einigen Gebieten mit Medikamenten und Nahrungsmittelhilfe zu versorgen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle hat die Regierung verstanden, dass sie nicht alleine mit militärischen Mitteln gewinnen kann (GO 25.8.2023). Sie stützt sich bei ihrer Offensive daher wesentlich auf Clans, um die Unterstützung lokaler Gemeinden zu mobilisieren (GO 25.8.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). Zudem werden Gemeinden und Älteste eingebunden, und es wird versucht, grundlegende Dienste zur Verfügung zu stellen (GO 25.8.2023). So wurde etwa in Galmudug ein Programm zur Rehabilitierung von Schulen in neu eroberten Gebieten eingerichtet, die Städte Ceel Dheere, Galcad und Xaradheere stehen dabei im Fokus (Halqabsi 27.8.2023). In wichtigen Orten, wie Adan Yabaal (Middle Shabelle) und Maxaas (Hiiraan) gibt es Stabilisierungsmaßnahmen (z.B. Installation von Solarleuchten, Bau von Verwaltungsgebäuden), in anderen neu eingenommenen Gebieten, darunter Xaradheere und Ceel Dheere (Galgaduud), Verteilung von Hilfsgütern und Wassertransporte (UNSC 15.6.2023).Nach anderen Angaben tut die Regierung ihr bestes, um die Bevölkerung zumindest in einigen Gebieten mit Medikamenten und Nahrungsmittelhilfe zu versorgen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle hat die Regierung verstanden, dass sie nicht alleine mit militärischen Mitteln gewinnen kann (GO 25.8.2023). Sie stützt sich bei ihrer Offensive daher wesentlich auf Clans, um die Unterstützung lokaler Gemeinden zu mobilisieren (GO 25.8.2023; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Zudem werden Gemeinden und Älteste eingebunden, und es wird versucht, grundlegende Dienste zur Verfügung zu stellen (GO 25.8.2023). So wurde etwa in Galmudug ein Programm zur Rehabilitierung von Schulen in neu eroberten Gebieten eingerichtet, die Städte Ceel Dheere, Galcad und Xaradheere stehen dabei im Fokus (Halqabsi 27.8.2023). In wichtigen Orten, wie Adan Yabaal (Middle Shabelle) und Maxaas (Hiiraan) gibt es Stabilisierungsmaßnahmen (z.B. Installation von Solarleuchten, Bau von Verwaltungsgebäuden), in anderen neu eingenommenen Gebieten, darunter Xaradheere und Ceel Dheere (Galgaduud), Verteilung von Hilfsgütern und Wassertransporte (UNSC 15.6.2023). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v.a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt. Al Shabaab konnte daraus Vorteile ziehen und hat mit einigen Clanmilizen in HirShabelle und Galmudug Abkommen ausgehandelt. Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v.a. Habr Gedir Mohamud Hirab, Murusade und Abgal Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z.B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 14.9.2023). Spannungen in neu eroberten Gebieten haben teils zu Kampfhandlungen zwischen Clans geführt (AQ21 11.2023). Dahingegen konnte auch der Präsident neue Clankräfte mobilisieren. Zudem haben sich mehrere Brigaden der Bundesarmee neu organisiert. Insgesamt steht eine äußerst komplexe Säuberungsoffensive in Zentralsomalia bevor, die durch die Gebietsverluste Ende August noch komplizierter geworden ist (Sahan/SWT 13.9.2023). Denn die Front der Offensive im südlichen Galmudug ist Ende August 2023 zusammengebrochen (Sahan/SWT 1.9.2023). Schon seit Anfang 2023 (Ende der ersten Phase der Offensive) mussten die Regierungstruppen erhebliche Rückschläge hinnehmen, dadurch wurde die zweite Phase der Offensive verzögert (Sahan/SWT 7.6.2023). Ein verheerender Angriff der al Shabaab auf Kräfte der Bundesarmee im Dorf Osweyne hat einen kaskadenartigen Rückzug der Armee aus mehreren strategisch relevanten Städten ausgelöst – darunter Bud Bud, Galcad und Wabxo. Auch aus Ceel Buur hat sich die Armee zurückgezogen, al Shabaab ist dort wieder eingezogen (Sahan/SWT 1.9.2023; vgl. ACLED 15.9.2023) und hat die Kontrolle über Teile der verlorenen Gebiete wiedererlangt. Teils haben sich Sicherheitskräfte und Clanmilizen aus Angst vor Angriffen der al Shabaab zurückgezogen (ACLED 15.9.2023). Anderswo haben sich Clanmilizen aufgrund politischer Querelen zurückgezogen, etwa aus einigen Orten in Hiiraan (ACAPS 17.8.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste etwa wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus. Viele befreite Gebiete sind mittlerweile wieder in einen Zustand der Halbanarchie zurückgekehrt, ohne dass eine klare Autorität erkennbar wäre. Dies hat die Armee überdehnt, und sie hat dadurch auch die Kontrolle über mehrere FOBs verloren (Sahan/SWT 9.8.2023). Dahingegen konnte auch der Präsident neue Clankräfte mobilisieren. Zudem haben sich mehrere Brigaden der Bundesarmee neu organisiert. Insgesamt steht eine äußerst komplexe Säuberungsoffensive in Zentralsomalia bevor, die durch die Gebietsverluste Ende August noch komplizierter geworden ist (Sahan/SWT 13.9.2023). Denn die Front der Offensive im südlichen Galmudug ist Ende August 2023 zusammengebrochen (Sahan/SWT 1.9.2023). Schon seit Anfang 2023 (Ende der ersten Phase der Offensive) mussten die Regierungstruppen erhebliche Rückschläge hinnehmen, dadurch wurde die zweite Phase der Offensive verzögert (Sahan/SWT 7.6.2023). Ein verheerender Angriff der al Shabaab auf Kräfte der Bundesarmee im Dorf Osweyne hat einen kaskadenartigen Rückzug der Armee aus mehreren strategisch relevanten Städten ausgelöst – darunter Bud Bud, Galcad und Wabxo. Auch aus Ceel Buur hat sich die Armee zurückgezogen, al Shabaab ist dort wieder eingezogen (Sahan/SWT 1.9.2023; vergleiche ACLED 15.9.2023) und hat die Kontrolle über Teile der verlorenen Gebiete wiedererlangt. Teils haben sich Sicherheitskräfte und Clanmilizen aus Angst vor Angriffen der al Shabaab zurückgezogen (ACLED 15.9.2023). Anderswo haben sich Clanmilizen aufgrund politischer Querelen zurückgezogen, etwa aus einigen Orten in Hiiraan (ACAPS 17.8.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste etwa wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus. Viele befreite Gebiete sind mittlerweile wieder in einen Zustand der Halbanarchie zurückgekehrt, ohne dass eine klare Autorität erkennbar wäre. Dies hat die Armee überdehnt, und sie hat dadurch auch die Kontrolle über mehrere FOBs verloren (Sahan/SWT 9.8.2023). Auch die FOBs von ATMIS haben bisher entscheidend zum Halten und zur Sicherung einiger von al Shabaab befreiter Gebiete beigetragen (Sahan/SWT 23.6.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. Zudem bietet die Mission Munition sowie medizinische und logistische Unterstützung. V.a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete. ATMIS wird aber Stück für Stück reduziert. Ein fortgesetzter Abzug der Mission verringert die Fähigkeit der somalischen Kräfte, zurückeroberte Gebiete zu halten und zu kontrollieren. Bei einer Ausweitung der Offensive verringert sich diese Fähigkeit noch weiter, weil die Zahl der zu sichernden Standorte zunimmt. Daher ist mit einer Intensivierung der Angriffe durch al Shabaab zu rechnen (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist zunehmend überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Mit Ende September wäre ATMIS planmäßig um 3.000 Mann auf 14.626 reduziert worden (ATMIS 27.8.2023), sechs Stützpunkte wären davon betroffen gewesen (BMLV 1.12.2023). Am 19.9.2023 hat Somalia bei den UN allerdings eine 90-tägige vorübergehende "technische Pause" beim Abzug von ATMIS erbeten, damit Mogadischu sich von den jüngsten Rückschlägen auf dem Schlachtfeld erholen und sich neu organisieren kann (Sahan/SWT 25.9.2023). Dieser Aufschub ist gewährt worden. Demnach muss ATMIS bis Ende des Jahres 2023 3.000 Mann abziehen (BMLV 1.12.2023). Die entsprechende Finanzierung ist allerdings unklar (AQ21 11.2023).Auch die FOBs von ATMIS haben bisher entscheidend zum Halten und zur Sicherung einiger von al Shabaab befreiter Gebiete beigetragen (Sahan/SWT 23.6.2023; vergleiche ACAPS 17.8.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. Zudem bietet die Mission Munition sowie medizinische und logistische Unterstützung. römisch fünf.a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete. ATMIS wird aber Stück für Stück reduziert. Ein fortgesetzter Abzug der Mission verringert die Fähigkeit der somalischen Kräfte, zurückeroberte Gebiete zu halten und zu kontrollieren. Bei einer Ausweitung der Offensive verringert sich diese Fähigkeit noch weiter, weil die Zahl der zu sichernden Standorte zunimmt. Daher ist mit einer Intensivierung der Angriffe durch al Shabaab zu rechnen (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist zunehmend überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Mit Ende September wäre ATMIS planmäßig um 3.000 Mann auf 14.626 reduziert worden (ATMIS 27.8.2023), sechs Stützpunkte wären davon betroffen gewesen (BMLV 1.12.2023). Am 19.9.2023 hat Somalia bei den UN allerdings eine 90-tägige vorübergehende "technische Pause" beim Abzug von ATMIS erbeten, damit Mogadischu sich von den jüngsten Rückschlägen auf dem Schlachtfeld erholen und sich neu organisieren kann (Sahan/SWT 25.9.2023). Dieser Aufschub ist gewährt worden. Demnach muss ATMIS bis Ende des Jahres 2023 3.000 Mann abziehen (BMLV 1.12.2023). Die entsprechende Finanzierung ist allerdings unklar (AQ21 11.2023). Dementsprechend ist die Hoffnung, dass bald ein größerer Vorstoß in den Süden Somalias möglich sein würde, ist dadurch geschwunden (Sahan/SWT 1.9.2023). Es wird geschätzt, dass die Regierung in den letzten Monaten über 3.000 Soldaten verloren hat (Sahan/SWT 25.9.2023). Jedenfalls hat ein Mangel an Kräften der Regierung dazu geführt, dass sich al Shabaab in einigen der befreiten Gebiete wieder einrichtet, was wiederum Versuche, eine Zivilverwaltung und grundlegende Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, erschwert (Sahan/SWT 22.5.2023). Zudem hat al Shabaab auf die Offensive mit Terror reagiert. Alleine im Jänner 2023 detonierte die Gruppe in Städten Zentralsomalias zwölf in Fahrzeugen verbaute Sprengsätze (ICG 21.3.2023). Insgesamt ist die Offensive dort am erfolgreichsten, wo der Widerstand der Lokalbevölkerung gegen al Shabaab am größten ist. Dort wo der lokale Widerstand geringer ist, tun sich die Regierungskräfte in der Offensive ungleich schwerer. In diesem Sinne kann die gesamte Offensive als eine Serie von Kriegen zwischen einzelnen Clans und al Shabaab charakterisiert werden, wobei die Regierungskräfte die Clans unterstützen (ICG 21.3.2023). Insgesamt ist also die Offensive seit Anfang 2023 zum Stillstand gekommen (Sahan/SWT 4.9.2023; vgl. Sahan/SWT 23.6.2023). Al Shabaab hat diese Pause genutzt, um sich zu konsolidieren (Weiss/LWJ 6.10.2023), um Rekrutierung und Ausbildung zu intensivieren, Erpressungsaktivitäten auszuweiten und Angriffe auf hochwertige Ziele zu verstärken (Sahan/SWT 3.7.2023; vgl. ACLED 30.6.2023). Die Gruppe hat flexibel auf die Offensive reagiert: Kämpfer und Waffen wurden aus bedrohten Gebieten abgezogen und dort gesammelt, wo lokale Gemeinden der Gruppe positiv gegenüberstehen (BBC 15.6.2023). Die übliche Ramadan-Offensive wurde 2023 nicht durchgeführt, um Kräfte für die anstehenden Kämpfe aufzusparen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 3.7.2023). Die letzten Monate waren geprägt von zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Im September 2023 hat al Shabaab so viele Selbstmordattentate versucht und ausgeführt wie in keinem Monat zuvor: 14, drei davon wurden vereitelt. Die Hälfte der Attentate ereignete sich in Zentralsomalia (Weiss/LWJ 6.10.2023).Insgesamt ist also die Offensive seit Anfang 2023 zum Stillstand gekommen (Sahan/SWT 4.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 23.6.2023). Al Shabaab hat diese Pause genutzt, um sich zu konsolidieren (Weiss/LWJ 6.10.2023), um Rekrutierung und Ausbildung zu intensivieren, Erpressungsaktivitäten auszuweiten und Angriffe auf hochwertige Ziele zu verstärken (Sahan/SWT 3.7.2023; vergleiche ACLED 30.6.2023). Die Gruppe hat flexibel auf die Offensive reagiert: Kämpfer und Waffen wurden aus bedrohten Gebieten abgezogen und dort gesammelt, wo lokale Gemeinden der Gruppe positiv gegenüberstehen (BBC 15.6.2023). Die übliche Ramadan-Offensive wurde 2023 nicht durchgeführt, um Kräfte für die anstehenden Kämpfe aufzusparen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 3.7.2023). Die letzten Monate waren geprägt von zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Im September 2023 hat al Shabaab so viele Selbstmordattentate versucht und ausgeführt wie in keinem Monat zuvor: 14, drei davon wurden vereitelt. Die Hälfte der Attentate ereignete sich in Zentralsomalia (Weiss/LWJ 6.10.2023). Al Shabaab überrannte einen Stützpunkt von Danaab in Galcad (Galmudug) und einen Stützpunkt der Bundesarmee in Janay Abdale in der Nähe von Kismayo (Sahan/SWT 3.7.2023). Zudem griff die Gruppe im Mai 2023 den ugandischen ATMIS-Stützpunkt in Buulo Mareer an, Dutzende Soldaten wurden getötet (BBC 15.6.2023; vgl. Soufan 3.7.2023). Am 7.6.2023 führte al Shabaab einen (weniger erfolgreichen) Angriff gegen äthiopische Truppen in Doolow. Am 9.6.2023 stürmten Kämpfer das Pearl Beach Hotel in Mogadischu, der erste größere Angriff dort innerhalb von drei Monaten. Mindestens 15 Menschen kamen dabei ums Leben (BBC 15.6.2023). Alles deutet darauf hin, dass es al Shabaab in den letzten Monaten gelungen ist, mehr Waffen und Munition zu erbeuten als in den vier Jahren zuvor (Sahan/SWT 3.7.2023). Gleichzeitig haben politische Streitigkeiten eine weitere Offensive der Bundesregierung verzögert (ACLED 15.9.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). Am 13.7.2023 hat al Shabaab die Kontrolle über den Stützpunkt der Bundesarmee und jubaländischer Darawish in Geriley (Gedo) übernommen. Dieser Stützpunkt, der nur 12 km von der kenianischen Grenze entfernt liegt, war nur zwei Wochen vorher von ATMIS (Kenia) geräumt und an die Bundesarmee übergeben worden. Der Stützpunkt war von den Kenianern fast ein Jahrzehnt lang besetzt worden (Sahan/SWT 21.7.2023). Bemannt werden übergebene FOBs von in Uganda, Eritrea oder Ägypten schlecht ausgebildeten neuen Brigaden, die nicht in der Lage sind, sich zu verteidigen. Von den bisher übergebenen FOBs wurden Stand Mitte September bereits sechs von al Shabaab vernichtet. Dieses Vorgehen hat System, denn solche Stützpunkte wieder aufzubauen und aufzufüllen – mit Männern, Ausrüstung und Material – ist für die Bundesarmee mit sehr großem Aufwand verbunden (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 25.9.2023). Al Shabaab hat also im August 2023 eine eigene Offensive begonnen, um die Gewinne der Bundesarmee wieder aufzulösen. Dazu hat die Gruppe auch einen Brückenkopf am Ostufer des Shabelle eingerichtet (Rafal R./X 9.4.2023).Al Shabaab überrannte einen Stützpunkt von Danaab in Galcad (Galmudug) und einen Stützpunkt der Bundesarmee in Janay Abdale in der Nähe von Kismayo (Sahan/SWT 3.7.2023). Zudem griff die Gruppe im Mai 2023 den ugandischen ATMIS-Stützpunkt in Buulo Mareer an, Dutzende Soldaten wurden getötet (BBC 15.6.2023; vergleiche Soufan 3.7.2023). Am 7.6.2023 führte al Shabaab einen (weniger erfolgreichen) Angriff gegen äthiopische Truppen in Doolow. Am 9.6.2023 stürmten Kämpfer das Pearl Beach Hotel in Mogadischu, der erste größere Angriff dort innerhalb von drei Monaten. Mindestens 15 Menschen kamen dabei ums Leben (BBC 15.6.2023). Alles deutet darauf hin, dass es al Shabaab in den letzten Monaten gelungen ist, mehr Waffen und Munition zu erbeuten als in den vier Jahren zuvor (Sahan/SWT 3.7.2023). Gleichzeitig haben politische Streitigkeiten eine weitere Offensive der Bundesregierung verzögert (ACLED 15.9.2023; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Am 13.7.2023 hat al Shabaab die Kontrolle über den Stützpunkt der Bundesarmee und jubaländischer Darawish in Geriley (Gedo) übernommen. Dieser Stützpunkt, der nur 12 km von der kenianischen Grenze entfernt liegt, war nur zwei Wochen vorher von ATMIS (Kenia) geräumt und an die Bundesarmee übergeben worden. Der Stützpunkt war von den Kenianern fast ein Jahrzehnt lang besetzt worden (Sahan/SWT 21.7.2023). Bemannt werden übergebene FOBs von in Uganda, Eritrea oder Ägypten schlecht ausgebildeten neuen Brigaden, die nicht in der Lage sind, sich zu verteidigen. Von den bisher übergebenen FOBs wurden Stand Mitte September bereits sechs von al Shabaab vernichtet. Dieses Vorgehen hat System, denn solche Stützpunkte wieder aufzubauen und aufzufüllen – mit Männern, Ausrüstung und Material – ist für die Bundesarmee mit sehr großem Aufwand verbunden (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 25.9.2023). Al Shabaab hat also im August 2023 eine eigene Offensive begonnen, um die Gewinne der Bundesarmee wieder aufzulösen. Dazu hat die Gruppe auch einen Brückenkopf am Ostufer des Shabelle eingerichtet (Rafal R./X 9.4.2023). Zentralsomalia aus Sicht des ISW vom 4.10.2023: Durch Konflikte Vertriebene: Mitte November wurde angegeben, dass 2023 über 1,5 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land geworden sind, 473.000 davon aufgrund von Dürre und 419.000 aufgrund von Überschwemmungen. Ca. 600.000 wurden durch Konflikte vertrieben. Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es - abseits von Somaliland - 2023 bis Mitte November in den Regionen Galgaduud (101.000), Mudug (82.000), Lower Shabelle (53.000) und Middle Shabelle (48.000). Dahingegen wurden in Benadir/Mogadischu
(800), Bari (1.000) und Hiiraan (2.000) deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR 2023). Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] stand gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi vom November 2022 mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hatte viele Gebiete verloren und stand gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit befand sich auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Die Gruppe hatte in den ersten Monaten der Offensive zig Millionen US-Dollar und laut einer Quelle 1.200 (Gorfayn 27.3.2023), laut somalischen Regierungsangaben vom Juni 2023 sogar 3.000 getötete und 3.700 verletzte Kämpfer zu verkraften. Laufende Erfolge von al Shabaab lassen hinsichtlich dieser Zahlen allerdings Skepsis aufkommen (BBC 15.6.2023). Trotz der nominell hohen Verluste, die al Shabaab durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, hat die Gruppe jedenfalls keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 15.5.2023). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 20.10.2023). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an. Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 1.12.2023).Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] stand gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi vom November 2022 mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hatte viele Gebiete verloren und stand gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit befand sich auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vergleiche BMLV 9.2.2023). Die Gruppe hatte in den ersten Monaten der Offensive zig Millionen US-Dollar und laut einer Quelle 1.200 (Gorfayn 27.3.2023), laut somalischen Regierungsangaben vom Juni 2023 sogar 3.000 getötete und 3.700 verletzte Kämpfer zu verkraften. Laufende Erfolge von al Shabaab lassen hinsichtlich dieser Zahlen allerdings Skepsis aufkommen (BBC 15.6.2023). Trotz der nominell hohen Verluste, die al Shabaab durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, hat die Gruppe jedenfalls keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 15.5.2023). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 20.10.2023). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an. Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 1.12.2023). Al Shabaab verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung, etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z.B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - s