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Obsah (7)§ 3§ 8§ 7§ 6§§ 4§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2024 GeschäftszahlW127 2267827-1 Spruch, W127 2267827-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status einer Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Fluchtgrund der Beschwerdeführerin insbesondere fest, sie habe Syrien aufgrund des Krieges, der allgemeinen schlechten Lage und Wirtschaftslage verlassen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen seit der Erstbefragung gesteigert und gebe es laut den Länderfeststellungen keine Beweise für Zwangsrekrutierungen von Frauen durch die kurdische Miliz. Somit stelle sich ihr Vorbringen, dass ihr eine Zwangsrekrutierung drohen könnte, als rein spekulativ dar. Selbst wenn es zu vereinzelten Fällen von Zwangsrekrutierung von Frauen kommen sollte, sei es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin eine derartige Gefahr drohen könnte.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in XXXX , Qamishli, Syrien, geboren. Dieser Ort sei laut der syria.liveuamap-Karte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung unter der Kontrolle kurdischer Einheiten, liege jedoch in der Nähe zu den sogenannten „Sicherheitsquadraten“ der syrischen Regierung.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in römisch 40 , Qamishli, Syrien, geboren. Dieser Ort sei laut der syria.liveuamap-Karte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung unter der Kontrolle kurdischer Einheiten, liege jedoch in der Nähe zu den sogenannten „Sicherheitsquadraten“ der syrischen Regierung. Die Beschwerdeführerin habe Syrien verlassen, da sie Angst gehabt habe, bei Erreichen des
  3. Lebensjahres von kurdischen Milizen zwangsrekrutiert zu werden. Sie befürchte weiters geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von (sexueller) Gewalt und Diskriminierung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen Frauen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin einen asylberechtigten Onkel in Österreich und befürchte Reflexverfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, da sie Angehörige eines Asylberechtigten in Österreich sei. In diesem Zusammenhang befürchtet sie auch Verfolgung aufgrund ihrer eigenen illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Europa aufgrund einer zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung.
  4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 01.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 24.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Vertreterin der Beschwerdeführerin und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Die Beschwerdeführerin wurde insbesondere zu ihren Fluchtgründen, familiären Verhältnissen und Lebensumständen in Syrien sowie zu ihrem in Österreich aufhältigen Onkel befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurden überdies aktuelle Länderberichte zu Syrien ins Verfahren eingebracht. Mit Schreiben vom 29.04.2024 reichte die Beschwerdeführerin Informationen zur Identität ihres Onkels nach, der in Österreich lebe und den Status des Asylberechtigten innehabe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in die vorgelegten Dokumente sowie insbesondere in folgende Länderberichte: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Version 11, 27.03.2024; BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, Version 1, 25.10.2023; EUAA, Country Guidance: Syria, April 2024; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Allgemeiner Herkunftsland-Informationsbericht zu Syrien, August 2023; Danish Immigration Service, Syria – Militäry Service, Jänner 2024; DIS, Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188], 06.09.2023; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Gebiete unter kurdischer Selbstverwaltung: Wehrdienst bei den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG): Verpflichtung, Konsequenzen bei Weigerung, 14.08.2019; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  5. aktualisierte Fassung, März
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Sie ist am XXXX im Dorf XXXX (auch: XXXX ) im Distrikt Qamishli, Gouvernement al-Hasaka, geboren. Sie ist im Alter von etwa vier Jahren mit ihrer Familie in ein Nachbardorf namens „ XXXX “ übersiedelt und hat dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 gelebt.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Sie ist am römisch 40 im Dorf römisch 40 (auch: römisch 40 ) im Distrikt Qamishli, Gouvernement al-Hasaka, geboren. Sie ist im Alter von etwa vier Jahren mit ihrer Familie in ein Nachbardorf namens „ römisch 40 “ übersiedelt und hat dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 gelebt. Die Beschwerdeführerin ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. Die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder der Beschwerdeführerin leben weiterhin in Syrien im Distrikt Qamishli. Ein Bruder der Beschwerdeführerin ist verstorben, eine Schwester lebt in der Türkei und ein Onkel der Beschwerdeführerin lebt als anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am 17.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  8. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten: Die Beschwerdeführerin wurde in Syrien bisher weder aufgefordert, sich den kurdischen Truppen anzuschließen, noch wurde in sonstiger Weise versucht, sie zu einem Militärdienst zu rekrutieren. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in Syrien sexueller Gewalt oder Diskriminierung ausgesetzt war oder ihr bei einer Rückkehr in diesem Zusammenhang Verfolgung drohen würde. Eine Bedrohung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Zusammenhang mit der Flucht und Asylgewährung ihres in Österreich lebenden Onkels kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin war weder in Syrien noch in Österreich politisch aktiv und hatte in ihrer Heimat persönlich keine konkreten Probleme mit der kurdischen Selbstverwaltung oder dem syrischen Regime. Ihr droht bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion auch weder eine Bestrafung durch das syrische Regime noch durch die SDF aufgrund einer unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung etwa im Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus Syrien bzw. einer Asylantragstellung in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat bei einer Rückkehr nach Syrien auch keine sonstige konkret gegen ihre Person gerichtete Bedrohung zu erwarten. 1.
  9. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: 1.3.
  10. Die Heimatregion der Beschwerdeführerin im Dorf XXXX bzw. in der Umgebung des Dorfes XXXX im Distrikt Qamishli steht nicht unter dem Einfluss oder der Kontrolle des syrischen Regimes (GoS), sondern ausschließlich unter der Kontrolle der kurdischen SDF (Syrian Democratic Forces – Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES).1.3.
  11. Die Heimatregion der Beschwerdeführerin im Dorf römisch 40 bzw. in der Umgebung des Dorfes römisch 40 im Distrikt Qamishli steht nicht unter dem Einfluss oder der Kontrolle des syrischen Regimes (GoS), sondern ausschließlich unter der Kontrolle der kurdischen SDF (Syrian Democratic Forces – Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES). Über den nicht vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang Faysh Khabur bzw. Fishkhabour (Autonome Region Kurdistan bzw. Kurdistan Region Iraq – KRI) / Semalka (Syrien, Gouvernement al-Hasakah) ist die Heimatregion der Beschwerdeführerin in Qamishli ohne Kontakt zu syrischen Behörden erreichbar, zumal sich alle Gebiete im Distrikt Qamishli, die unter Regierungskontrolle stehen, westlich der Heimatregion der Beschwerdeführerin in der Umgebung des Dorf XXXX bzw. des benachbarten Dorfes XXXX befinden.Über den nicht vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang Faysh Khabur bzw. Fishkhabour (Autonome Region Kurdistan bzw. Kurdistan Region Iraq – KRI) / Semalka (Syrien, Gouvernement al-Hasakah) ist die Heimatregion der Beschwerdeführerin in Qamishli ohne Kontakt zu syrischen Behörden erreichbar, zumal sich alle Gebiete im Distrikt Qamishli, die unter Regierungskontrolle stehen, westlich der Heimatregion der Beschwerdeführerin in der Umgebung des Dorf römisch 40 bzw. des benachbarten Dorfes römisch 40 befinden. 1.3.
  12. Politische und menschenrechtliche Lage im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht. Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten, und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen. Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen. Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor. Die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien bleibt äußerst besorgniserregend. Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär agieren aber alle Machthaber. Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch. Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden. Es wird von Repressionen durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien berichtet. Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. 1.3.
  13. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. In der Praxis ist es häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen. Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt. Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen. Rekrutierung von Minderjährigen: Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
  14. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten. Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
  15. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten. Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelt Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestraft diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändlern gezwungen werden. Sie inhaftiert regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen, vergewaltigt, foltert und exekutiert. Sie zeigt keine Bemühungen, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützt Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen. Das syrische Regime rekrutiert Minderjährige nicht durch die offiziellen Streit- und Sicherheitskräfte, sondern auf inoffiziellen Wegen – beispielsweise über lokale oder ausländische Milizen, wie die regierungstreuen Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder „Shabiha“ bekannt sind und die Kinder direkt in ihren Hauptquartieren rekrutieren. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren. Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Auch das Gesetz Nr. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelt Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestraft diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändlern gezwungen werden. Sie inhaftiert regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen, vergewaltigt, foltert und exekutiert. Sie zeigt keine Bemühungen, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützt Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen. Das syrische Regime rekrutiert Minderjährige nicht durch die offiziellen Streit- und Sicherheitskräfte, sondern auf inoffiziellen Wegen – beispielsweise über lokale oder ausländische Milizen, wie die regierungstreuen Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder „Shabiha“ bekannt sind und die Kinder direkt in ihren Hauptquartieren rekrutieren. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren. Laut den Vereinten Nationen und dem SNHR wurden in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert. Im Juni 2019 wurde von den Syrian Democratic Forces (SDF) [Anm.: YPG und YPJ sind Kernbestandteile der SDF] und dem Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte ein Aktionsplan zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren unterzeichnet. 2020 beschloss der Exekutivrat der Selbstverwaltung die Einrichtung von Kinderschutzbüros und es gibt anhaltende Bemühungen der SDF, der Praxis der Rekrutierung von Kindern ein Ende zu setzen. Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen den SDF und den Vereinten Nationen im Jahr 2019 wurden rund 700-750 Kinder aus den Diensten der SDF entlassen, laut einem Bericht der UN waren es im Zeitraum von 01.07.2020 bis 30.09.2022 278 Kinder, die aus dem Dienste der SDF entlassen wurden und in weiteren 1.025 Fällen sei die Rekrutierung durch die SDF verhindert worden. Besonders im Jahr 2021 verzeichnete die UN in ihrem Bericht eine positive Entwicklung, im Jahr 2022 wurde hingegen von Rückschlägen in der Einhaltung dieses Plans berichtet. So wurden beispielsweise die Büros zum Schutz Minderjähriger in bewaffneten Konflikten im Mai 2022 geschlossen und erst im April 2023 wieder geöffnet. SNHR verzeichnete einen Anstieg an Rekrutierungen Minderjähriger und berichtet, dass die Rekrutierung Minderjähriger zu einer systematischen Policy der SDF gehören und viele Unterorganisationen an Rekrutierungen von Kindern beteiligt sind und sogar viele Schulen der AANES. Insbesondere nach Angriffen auf die von der SDF kontrollierten Gebiete steigt laut SNHR die Zahl an rekrutierten Minderjährigen an, weil die SDF die verlorenen Kräfte kompensieren möchten. Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle: Die Absolvierung des „Wehrdiensts“

der „Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander – auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten. Laut mehreren von ACCORD für eine Anfragebeantwortung interviewten Experten gibt es de facto keine Möglichkeit des syrischen Regimes, in den von den SDF kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, obwohl es teilweise Patrouillen des syrischen Regimes in der AANES gibt. Lediglich in jenen Gebieten, die von den Regierungstruppen kontrolliert werden, können die Personen auch rekrutiert werden. „Selbstverteidigungspflicht“ der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“: Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Das Gesetz regelt auch Verfahren für den Aufschub oder die Befreiung vom Wehrdienst, z.B. für Studenten, einzige Söhne oder aus medizinischen Gründen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr

  1. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft. Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Buben und Mädchen. Militärdienst von Frauen: Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ – Frauenverteidigungseinheiten] (HXP) leisten. Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen und minderjährigen Mädchen. 1.3.
  2. Situation der Frauen in Syrien Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen. Offizielle Mechanismen, welche die Rechte von Frauen sicherstellen sollen, funktionieren Berichten zufolge nicht mehr, und zusammen mit dem generellen Niedergang von Recht und Ordnung sind Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen besonders durch extremistische Gruppen ausgesetzt, die ihre eigenen Interpretationen von Religionsgesetzen durchsetzen. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiert je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reicht von schwerwiegenden Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im Selbstverwaltungsgebiet der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Durch die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) und dem Zurückgehen der Kampfhandlungen im Lauf der Zeit ist die Bevölkerung in geringerem Ausmaß den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheiten ausgesetzt. Gleichwohl haben verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufgrund der Pandemie und der Bewegungseinschränkungen zugenommen, welche auch zur ökonomischen Ausbeutung von Frauen beitragen. In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d. h. den „Schutz“ eines Mannes, zurückgibt, denn die Angst vor sexueller Gewalt und ihr Stigma könnte die Mädchen zu Ausgestoßenen machen. Überdies müssen die Eltern durch eine möglichst frühe Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen. Die Verheiratung von Minderjährigen gilt als die häufigste Form von Gewalt gegen heranwachsende Mädchen. Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht. Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht. Frauen werden vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert. Ausmaß und Berichtslage zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen: Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen. Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als „endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert“ ein. Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als „Ernährer der Familie“ auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist. Im November 2021 schätzte das Syrian Network for Human Rights (SNHR), dass die Konfliktparteien seit März 2011 sexuelle Gewalt in mindestens 11.526 Fällen verübt haben. Die Regimekräfte und mit ihr verbündete Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich – mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Straftaten in Gefängnissen und mehr als 440 Übergriffe auf Mädchen unter 18 Jahre. Fast 3.490 Fälle sexueller Gewalt wurden vom sogenannten Islamischen Staat (IS) begangen und 13 Verbrechen durch die Syrian Democratic Forces (SDF). Die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Jahr 2019, Rückschläge für andere extremistische Gruppen und der Rückgang an Kampfhandlungen haben dazu geführt, dass die Bevölkerung nicht mehr derart den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheit ausgesetzt ist. Sexuelle Gewalt durch Regimekräfte: Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und die Gesellschaft zu destabilisieren sowie demografische Veränderungen, z. B. in Homs, durch Vertreibungen zu erreichen: U.a. die CoI, Amnesty International und Human Rights Watch berichten immer wieder über Vergewaltigungen, Folter und systematische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere von Seiten des syrischen Militärs und affiliierter Gruppen unter anderem an Grenzübergängen, bei Militärkontrollen und in Haftanstalten. Sexuelle Gewalt durch bewaffnete Gruppen in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle: In den Gebieten unter Kontrolle von oppositionellen Kräften im Norden und Nordwesten Syriens, laufen insbesondere Aktivistinnen erhöhte Gefahr, Opfer von Repressionen zu werden. So gehe, laut Berichten der CoI und des SNHR, z.B. die Türkei-nahe SNA besonders rigoros gegen zivilgesellschaftliche Akteure vor, die sich zu Genderthemen äußern und auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt aufmerksam machen. Sexualisierte Gewalt wird daneben, laut früheren CoI-Berichten, aber auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und durch HTS. Situation in Gebieten der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES): Nachdem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die Partei der Demokratischen Union (PYD) die Kontrolle übernommen hatte, wurde die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der Politik der Partei der Demokratischen Union (PYD), und in jeder autonomen Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet. Laut Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Mit den YPJ-Einheiten (Women’s Protection Units) gibt es eigene Milizen aus Frauen, und bei der Rückeroberung Raqqas hatte ein Mitglied dieser Einheit das übergeordnete Kommando. Gesetze und Regulierungen sollen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abschaffen. Kinderheiraten und häusliche Gewalt stehen unter Strafe. Kurdische Frauen erleben liberalere kulturelle Normen in den kurdischen Gemeinschaften, was durch die politischen Parteien gefördert wird. Allerdings ist die jeweilige Lage der Frauen großteils von ihren Familien und deren Einstellungen abhängig, sodass in religiöseren oder traditionelleren kurdischen Gemeinschaften auch mehr traditionelle gesellschaftliche Normen gelten. Diese Aspekte gelten jedoch nur für kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, nicht für arabische Frauen in den kurdischen Gebieten oder für kurdische Frauen im Rest Syriens. Beispiele für vulnerable Frauen wären z. B. kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, die gegen die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) eingestellt sind. In Gebieten mit arabischer Mehrheitsbevölkerung, die als konservativer gelten und wo Stammesstrukturen noch stark verwurzelt sind, ist es für die kurdischen Behörden schwerer, Gleichberechtigungsmaßnahmen ohne Widerstand durchzusetzen. 1.3.
  3. Bewegungsfreiheit und Einreise Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen. Insbesondere Frauen sind in diesen Kontrollen einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt. Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden. Betreten und Verlassen des Regimegebiets: Zum Betreten und Verlassen des Regimegebiets ist eine Sicherheitsfreigabe durch das Regime nötig, was ein Hindernis für Flüchtlinge und Binnenvertriebene darstellt, welche in ihre Heimatorte zurückkehren möchten. Personen, die vom Regime als kritisch wahrgenommen werden, erhalten diese Genehmigung oft nicht - ebenso ihre Verwandten, frühere Oppositionelle sowie ehemalige BewohnerInnen von als Hochburgen der Opposition wahrgenommen Gebieten. Es ist laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung (Anm.: mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung (Anm.: mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Das gilt für alle BürgerInnen ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit und Religion, und hat nichts mit der Corona-Pandemie zu tun. Es ist auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung sind möglich. Manche Reisen zwischen dem Regimegebiet und dem Selbstverwaltungsgebiet (der SDF) sind möglich, aber die genauen Konditionen sind nicht bekannt. BewohnerInnen von al-Hassakah und Qamishli sowie Personen, die dort geboren sind, gehören zu den Personengruppen, welche vom Regimegebiet aus in diese beiden Städte reisen können, weil die Behörden dort eine gewisse Präsenz haben. Auch Leute, die im Regimegebiet wohnen, aber aus Teilen von Raqqa und Deir az-Zour stammen, die nun unter Kontrolle der Selbstverwaltung stehen, können Berichten zufolge hin und her reisen, um ihre Besitztümer zu überprüfen oder Land zu kultivieren.Es ist laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung Anmerkung, mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung Anmerkung, mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Das gilt für alle BürgerInnen ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit und Religion, und hat nichts mit der Corona-Pandemie zu tun. Es ist auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung sind möglich. Manche Reisen zwischen dem Regimegebiet und dem Selbstverwaltungsgebiet (der SDF) sind möglich, aber die genauen Konditionen sind nicht bekannt. BewohnerInnen von al-Hassakah und Qamishli sowie Personen, die dort geboren sind, gehören zu den Personengruppen, welche vom Regimegebiet aus in diese beiden Städte reisen können, weil die Behörden dort eine gewisse Präsenz haben. Auch Leute, die im Regimegebiet wohnen, aber aus Teilen von Raqqa und Deir az-Zour stammen, die nun unter Kontrolle der Selbstverwaltung stehen, können Berichten zufolge hin und her reisen, um ihre Besitztümer zu überprüfen oder Land zu kultivieren. Grenzübergänge zu Syrien: Die offiziellen Grenzübergänge zwischen Gebieten unter Regierungskontrolle und den Nachbarländern Libanon, Jordanien und Irak sind mit Stand September 2023 weitgehend wieder geöffnet, nachdem manche Grenzübergänge im Konfliktverlauf und während der COVID-19-Pandemie zeitweise geschlossen waren. In Nordwest- und Nordostsyrien hat das syrische Regime keine Möglichkeit zum Aufgreifen von Wehrdienstverweigerern, mit Ausnahme bestimmter Gebiete in Qamishli und al-Hassakah in Nordostsyrien. Das syrische Regime betrachtet Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal und diese können, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden. Die Grenzübergänge zwischen der Türkei und Nordwestsyrien werden auf der syrischen Seite in Idlib von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und der mit ihr verbundenen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) sowie in manchen Gebieten in Aleppo, Raqqa und al-Hassakah von der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) und der mit der Türkei verbundenen Syrian National Army (SNA) kontrolliert. In dem Gebiet entlang der türkisch-syrischen Grenze wird insbesondere von Übergriffen der Sicherheitskräfte auf Zivilist:innen beim (illegalen) Überqueren der Grenze in die Türkei berichtet. Auf syrischer Seite sind nach Angaben eines befragten Experten weniger Fälle von Übergriffen bekannt, die lediglich auf den Grenzübertritt zurückzuführen sind. Die meisten bekannten Verhaftungen hat die HTS beispielsweise durchgeführt, weil Aktivist:innen Kritik an der Verwaltung oder Politik der Gruppierung geäußert haben. Als sich im September 2022 rund 400 Personen in Bab al-Hawa einfanden, um im Rahmen einer zuvor organisierten Bewegung mit dem Namen „Karawane des Lichts“ Richtung Europa zu ziehen, wurden sie darüber hinaus von Sicherheitskräften der HTS angegriffen und verprügelt. Die Grenzübergänge zwischen den AANES-kontrollierten Gebieten und der Türkei sind geschlossen und die Grenze ist auf türkischer Seite – wie auch in Nordwestsyrien – durch eine Grenzmauer befestigt. Der wichtigste Grenzübergang für die AANES ist Semalka/Fishkhabour mit der Kurdistan Region Irak (KRI). Über diesen Grenzübergang sind Personen- und Warenverkehr möglich, und es gibt laut einem befragten Experten nur wenige Rückweisungen an der Grenze. Aufgrund von verstärkten Spannungen zwischen der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK/KDP) in der KRI und der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) gibt es jedoch Fälle, bei denen Syrer:innen eine Einreise in die KRI aufgrund einer wahrgenommenen Nähe zur PKK, den Volksverteidigungseinheiten (YPG) oder der Partei der Demokratischen Union (PYD) von den Behörden der KRI verweigert wurde. In die andere Richtung haben die Behörden der AANES im Irak lebenden Syrer:innen die Einreise nach Syrien aufgrund einer wahrgenommenen oder tatsächlichen Verbundenheit mit der PDK-S (dem syrischen Zweig der PDK/KDP der Barzani-Familie in der KRI) oder dem Kurdischen Nationalrat (KNC) verwehrt. Andere Einreiseverweigerungen betrafen Mitglieder der SNA sowie (vermutete oder tatsächliche) Angehörige von syrischen und türkischen Nachrichtendiensten. Es kommt nicht zu vielen Verhaftungen von Einreisenden direkt an der Grenze. Einige diesbezügliche Fälle ereigneten sich in den vergangenen Jahren jedoch aufgrund der politischen Ansichten der Reisenden, einer früheren Mitgliedschaft in einer bewaffneten Gruppe oder, weil die Reisenden den Wehrdienst bei den Selbstverteidigungskräften (Hêzên Xweparastinê, HXP) verweigert hatten. Darüber hinaus kommt es immer wieder zu kompletten Sperrungen des Grenzübergangs für den Personenverkehr durch die Behörden der KRI, die aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Grenzübergangs auf beiden Seiten i.d.R. allerdings nicht lange andauern. Meist sind sie auf Spannungen zwischen der in der KRI dominanten KDP und der im AANES-Gebiet dominanten PYD zurückzuführen. Der Fluss Tigris trennt die beiden Seiten des Grenzübergangs Fishkhabour/Semalka. Es gibt zwei Flussübergänge – einen für private bzw. zivile Reisebewegungen und einen für kommerzielle und humanitäre Güter. Auf der syrischen Seite kontrolliert die PYD (Partei der Demokratischen Union) den Semalka-Übergang, und laut Journalist Hisham Arafat sind zwei Organe der Selbstverwaltungsregion AANES vor Ort: 1.) die Asayish (Sicherheitspolizei) in Form von Wachen (Polizei oder interne Sicherheitskräfte der AANES) und 2.) die zivile Grenzverwaltung, deren Personal für die Dokumente der Reisenden bei Ein- und Ausreise zuständig ist. Am Grenzübergang Semalka sind keine Beamten des syrischen Staates präsent. Behandlung bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour: Es gibt nur wenige Rückweisungen am Grenzübergang. Dabei handelt es sich auf irakischer Seite insbesondere um Fälle mit politischem Hintergrund, auf der syrischen Seite wurde auch syrischen Bewohner:innen der KRI die Rückkehr nach Syrien von AANES-Kräften verweigert – und zwar wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Verbindungen zur PDK-S (dem syrischen Zweig der irakischen KDP der Barzani-Familie), zum Kurdish National Council (KNC) oder zu türkischen Nachrichtendiensten, syrischen Oppositionsmilizen (SNA, FSA) oder etwa dem Islamischen Staat. Syrische Bürger:innen, die in der KRI leben, dafür Aufenthaltsvisa haben und legal in die KRI kamen, benötigen folgende Papiere für die Einreise via Semalka nach Nordost-Syrien: - Syrische Einwohner:innen der Provinz al-Hassakah und des Gebiets von Kobane: ● die KRI-Visa-Aufenthaltskarte ● den syrischen Reisepass ● die Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour Somit benötigen Syrer:innen die Genehmigung der KRI-Behörde für den Grenzübergang Fishkhabour, egal ob sie in die KRI einreisen möchten oder als Syrer:innen, die in der KRI wohnen, nach Syrien reisen möchten. - Syrer:innen, welche in anderen Provinzen Syriens wohnen: ● die KRI-Visa-Aufenthaltskarte ● den syrischen Reisepass ● die Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour ● die Genehmigung der AANES, wofür ein Sponsor in Syrien nötig ist [Anm.: zur Genehmigung – auch ’Expat-Karte’ genannt]. Diese Kategorie von Syrer:innen mit KRI-Visa-Aufenthaltskarte, die legal durch den Flughafen in die KRI einreiste, kann die KRI nicht via Fishkhabour verlassen. Im Fall einer gerade erfolgten legalen Einreise durch den Flughafen und bei Vorliegen eines KRI-Visums, und ohne noch eine KRI-Visa-Aufenthaltskarte erhalten zu haben, ist eine Rückkehr nach Syrien via Fishkhabour möglich, indem eine Kopie des KRI-Visums beim Grenzübergang eingereicht wird. Ein Experte bestätigte, dass Syrer:innen aus den Golfstaaten mit einem KRI-Visum so die Regimegebiete umgehen und in die AANES-Region zurückkehren konnten. Personen, die in Zivilstandsregistern außerhalb der Gebiete unter AANES-Kontrolle eingetragen sind, können bei von der AANES ausgewiesenen Einrichtungen ’Expat-Karten’ beantragen [Anm.: ’Expat’ ist eine Bezeichnung für permanent im Ausland lebende Personen]. Diese gibt das Recht zu Einreise, Aufenthalt und Durchreise im AANES-Gebiet. Um diese ’Expat-Karte’ zu erhalten, müssen mehrere Papiere vorgelegt werden:
  4. Hierfür wird zuerst ein/e Sponsor:in aus dem Gebiet benötigt, in welchem der Antrag für die Karte gestellt werden soll, was laut Einschätzung der syrischen NGO Justice for Life (JFL) nicht einfach ist.
  5. In einem speziellen Dokument, das von den internen Sicherheitskräften [Asayish] ausgestellt wird, werden die Stellungnahme des/der ’Expats’, die Daten seiner/ihrer Familie sowie die Aussagen von zwei Zeug:innen - einer davon der/die Sponsor:in - festgehalten.
  6. Dabei ist den Asayish auch ein Mietvertrag für ein Haus in dem Gebiet vorzulegen.
  7. Es ist auch ein Identitätszertifikat des ’Comin’ der Nachbarschaft vorzulegen, welches belegt, dass der Comin den/die ’Expat’ kennt.
  8. Hinzukommen Kopien der Identitätskarten (nur als ’ID’ bezeichnet) des Antragstellers, bzw. Antragstellerin, der Familienmitglieder und der Zeugen.
  9. Bei der Erneuerung der ’Expat-Karte’, die nur sechs Monate gültig ist, muss der/die Antragsteller:in wieder den/die Sponsor:in mitbringen. Der Grenzübergang Fishkhabour/Semalka wird gelegentlich aus politischen Gründen von der KRG geschlossen, besonders wenn sich Spannungen zwischen der im Nordirak dominanten KDP und der PYD, welche die AANES dominiert, zuspitzen. Allerdings dauern diese Blockaden nicht lange, weil der Handel für beide Seiten sehr profitabel ist. Zwischen den beiden Autonomieverwaltungen gibt es ’diplomatische’ Beziehungen. Der Grenzübergang Fishkhabour/Semalka ist aktuell [Stand 09.10.2023] offen. Einreise in die Kurdistan Region Irak (KRI): Personen, die in die Kurdistan Region Irak (KRI) einreisen wollen, benötigen eine Einreisegenehmigung in Form eines 30-Tage-Visums, sowie einen gültigen Reisepass. Am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour benötigen Syrer:innen die Zustimmung der Grenzbehörde der Kurdistan Region Irak (KRI), um den Grenzübergang zu passieren. Es kann auch zur Verweigerung einer Einreise von Syrer:innen in die KRI kommen, wenn diese im Verdacht stehen, mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), den Volksverteidigungseinheiten (YPG), der Partei der Demokratischen Union (PYD), mit dem Geheimdienst des syrischen Regimes, mit dem Islamischen Staat (IS) oder mit den von der Türkei unterstützten Milizen (Syrische Nationale Armee, SNA/ Freie Syrische Armee, FSA) in Verbindung zu stehen. Besonders auch Personen, denen direkte Verbindungen zur AANES, zur YPG oder zu den SDF nachgesagt werden, erhalten meist nicht so leicht eine Einreiseerlaubnis. 1.3.
  10. Situation bei einer Rückkehr nach Syrien Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen ‚black lists’ betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen. Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig.

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. SyrerInnen aus Homs, Deir ez-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten. Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.), stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Gefährdungslage: Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt

deutschem Auswärtigem Amt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin gehen aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes hervor und beruhen auf deren Angaben im Laufe des Asylverfahrens sowie den vorgelegten Unterlagen. 2.
  3. Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle der Heimatregion der Beschwerdeführerin sowie der östlich angrenzenden Gebiete in Nordostsyrien bis zur Grenze mit der Autonomen Region Kurdistan gründen auf der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 sowie der Kontrollgebietskarte des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) und der Live Universal Awareness Map („Liveuamap“) Syria (https://syria.liveuamap.com/). 2.
  4. Die Feststellungen im Zusammenhang mit einer drohenden Rekrutierung der Beschwerdeführerin insbesondere durch kurdische Milizen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet, dass bereits versucht worden sei, sie - allenfalls unter Zwang - zu einem Militärdienst zu rekrutieren. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei dahingehenden Vorfälle oder sonstige Zwänge, sich militärischen Einheiten anzuschließen, ins Treffen geführt und in diesem Zusammenhang lediglich eine nicht näher substantiierte Befürchtung geäußert. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass den Länderfeststellungen zufolge weder in Gebieten unter Regierungskontrolle noch im Bereich der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ für Frauen Wehrpflicht besteht, der Eintritt in den Militärdienst erfolgt grundsätzlich nur freiwillig. Aus kurdisch kontrollierten Gebieten gibt es zwar Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen, dabei handelt es sich aber offenbar eher um Ausnahmefälle. Hinsichtlich der relevierten Rekrutierung – auch weiblicher – Minderjähriger ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits 20 Jahr alt und damit jedenfalls kein Kind mehr ist. Darüber hinaus ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass überwiegend männliche Minderjährige rekrutiert werden (laut einem UN-Bericht aus dem Juni 2022: 1.258 Buben und 38 Mädchen). Den Angaben der Beschwerdeführerin waren auch keinerlei Hinweise auf eine bereits erlittene oder konkret drohende Verfolgung als Frau insbesondere durch sexuelle Gewalt oder Diskriminierung zu entnehmen. Wenngleich die Situation der Frauen in Syrien allgemein als sehr problematisch einzustufen ist und von einer Vielzahl an teils sehr schwerwiegenden Vorfällen in ganz Syrien berichtet wird, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass gerade in Gebieten der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ die Lage der Frauen generell deutlich besser als in anderen Landesteilen und großteils von den jeweiligen Familien und deren Einstellungen abhängig ist. In einem Bericht des Syrian Network for Human Rights (SNHR) vom November 2021 wird davon ausgegangen, dass die Konfliktparteien seit März 2011 sexuelle Gewalt in mindestens 11.526 Fällen verübt haben: Die Regimekräfte und mit ihr verbündete Milizen seien für mehr als 8.000 Fälle verantwortlich, der IS für 3.490 Fälle und die SDF für 13 Fälle. Mangels Hinweisen auf geschlechtsspezifische Gewalt oder Diskriminierung gegenüber der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Syrien ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu ihrer weiterhin in Syrien lebenden Familie eine dahingehende Gefahr drohen würde. Soweit die Beschwerdeführerin Übergriffe durch das syrische Regime etwa bei der Einreise über den Flughafen Damaskus fürchtet, steht es ihr offen, über den unter der Kontrolle der SDF stehenden Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka auf dem Landweg sicher in Syrien einzureisen und in ihre Heimatregion zurückzukehren, ohne jemals den Einflussbereich des syrischen Regimes zu durchqueren. Hinsichtlich der Feststellungen zu einer von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bedrohung im Zusammenhang mit der Flucht und Asylgewährung ihres in Österreich lebenden Onkels ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme durch das Bundesamt eine dahingehende Befürchtung geäußert hat. Diesem erstmals im Rahmen der Beschwerde erstattete Vorbringen steht sohin das Neuerungsverbot des § 20 BVA-VG entgegen, zumal die Beschwerdeführerin weder substantiiert behauptet hat noch sonst hervorgekommen ist, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, diese Angaben bereits vor der behördlichen Entscheidung zu machen. In der mündlichen Verhandlung steigerte die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen weiter und gab nunmehr überdies an, sowohl ihre Mutter als auch ihr Großvater seien nach der Ausreise des Onkels für eine Woche (Mutter) bzw. sogar für sechs oder sieben Monate (Großvater) angehalten worden.Hinsichtlich der Feststellungen zu einer von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bedrohung im Zusammenhang mit der Flucht und Asylgewährung ihres in Österreich lebenden Onkels ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme durch das Bundesamt eine dahingehende Befürchtung geäußert hat. Diesem erstmals im Rahmen der Beschwerde erstattete Vorbringen steht sohin das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BVA-VG entgegen, zumal die Beschwerdeführerin weder substantiiert behauptet hat noch sonst hervorgekommen ist, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, diese Angaben bereits vor der behördlichen Entscheidung zu machen. In der mündlichen Verhandlung steigerte die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen weiter und gab nunmehr überdies an, sowohl ihre Mutter als auch ihr Großvater seien nach der Ausreise des Onkels für eine Woche (Mutter) bzw. sogar für sechs oder sieben Monate (Großvater) angehalten worden. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin über Befragen, warum sie bisher die Probleme im Zusammenhang mit ihrem Onkel und der Anhaltung Ihrer Mutter sowie des Großvaters nicht erwähnt habe, lediglich an, sie sei bis jetzt noch nicht bezüglich ihres Onkels mütterlicherseits gefragt worden. Dieses Vorbringen ist allerdings nicht geeignet, nachvollziehbar zu erklären, warum die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen (im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht) nicht aus eigenem erstattet hat, zumal die Behörde hievon naturgemäß keinerlei Kenntnis haben konnte. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin die genannten Vorfälle jedenfalls in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach ihren Befürchtungen bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien angeben müssen, statt sich vielmehr ausschließlich auf eine Angst vor dem Krieg und einer Anhaltung durch die Kurden zu stützen. Schließlich ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus einem Gebiet unter kurdischer Kontrolle stammt und (auf dem Landweg) dorthin zurückkehren kann, ohne Gebiete des syrischen Regimes zu passieren. Auch eine diesbezügliche Bedrohung der Beschwerdeführerin durch das syrische Regime ist daher auszuschließen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch Übergriffe seitens kurdischer Kräfte fürchtet, finden sich in den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen hiefür kaum Anhaltspunkte. Die allgemeine Menschenrechtslage in Gebieten der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ ist grundsätzlich besser als in anderen Landesteilen und insbesondere für Sanktionen gegen Familienangehörige von illegal ausgereisten Personen bzw. im Ausland anerkannten Flüchtlingen finden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Vollständigkeit halber ist schließlich festzuhalten, dass ein unmittelbarer inhaltlicher Zusammenhang der individuellen Fluchtgründe des Onkels der Beschwerdeführerin mit den Gründen für die Ausreise der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurde. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem gesamten Asylverfahren nicht vorgebracht, sich in Syrien oder auch in Österreich politisch betätigt zu haben oder jemals mit syrischen bzw. kurdischen Behörden in Konflikt geraten zu sein. Somit war auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Syrien aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung Verfolgung zu befürchten hat. Auch für eine sonstige Bedrohung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa aufgrund einer illegalen Ausreise aus Syrien bzw. einer Asylantragstellung in Österreich – sind keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, umso mehr als die Heimatregion der Beschwerdeführerin nicht unter Regierungskontrolle steht. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere auch in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft gemacht, wie syrische Behörden von ihrer Asylantragstellung in Österreich Kenntnis erlangt haben sollen. Im Übrigen ist wiederum auf die Möglichkeit einer Einreise über den o.a. Grenzübergang unter der Kontrolle der SDF hinzuweisen, wodurch eine Kontrolle durch das syrische Regime jedenfalls vermieden werden kann. Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Syrien beruhen im auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere der Länderinformation der Staatendokumentation aus dem COI-CMS betreffend Syrien (Version 11) mit Stand 27.03.2024 (vgl. insbesondere die Abschnitte „Politische Lage“, „Sicherheitslage“, „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“, „Allgemeine Menschenrechtslage“, „Relevante Bevölkerungsgruppen“ / „Frauen“, „Bewegungsfreiheit“, und „Rückkehr“), das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen im Wesentlichen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Syrien gewährleistet. Ergänzend wurden Berichte insbesondere der EUAA (Country Guidance: Syria, April 2024), des niederländischen Ministerie van Buitenlandse Zaken (Allgemeiner Herkunftsland-Informationsbericht zu Syrien, August 2023) und des DIS (Syria – Militäry Service, Jänner 2024; Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022) sowie die o.a. ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.09.2023 herangezogen. Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Syrien beruhen im auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere der Länderinformation der Staatendokumentation aus dem COI-CMS betreffend Syrien (Version 11) mit Stand 27.03.2024 vergleiche insbesondere die Abschnitte „Politische Lage“, „Sicherheitslage“, „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“, „Allgemeine Menschenrechtslage“, „Relevante Bevölkerungsgruppen“ / „Frauen“, „Bewegungsfreiheit“, und „Rückkehr“), das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen im Wesentlichen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Syrien gewährleistet. Ergänzend wurden Berichte insbesondere der EUAA (Country Guidance: Syria, April 2024), des niederländischen Ministerie van Buitenlandse Zaken (Allgemeiner Herkunftsland-Informationsbericht zu Syrien, August 2023) und des DIS (Syria – Militäry Service, Jänner 2024; Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022) sowie die o.a. ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.09.2023 herangezogen. Die Feststellungen zu einer Einreise in Syrien über den von der SDF kontrollierten Grenzübergang Semalka beruhen insbesondere auf dem Themenbericht der Staatendokumentation, Syrien – Grenzübergänge, Version 1, vom 25.10.
  5. Aufgrund der Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass es syrischen Staatsangehörigen wie der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich ist, mit einem Fremdenpass nach § 88 FPG bzw. einem bei syrischen Vertretungsbehörden ausgestellten Reisepass ein Visum für die Autonome Region Kurdistan (KRI) zu erhalten, um von dort aus die Grenze bei Faysh Khabur/Semalka zu überqueren. Da die Beschwerdeführerin aus der Provinz al-Hasakah stammt, braucht sie hiefür auch die sogenannte „Expat-Karte“ nicht.Aufgrund der Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass es syrischen Staatsangehörigen wie der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich ist, mit einem Fremdenpass nach Paragraph 88, FPG bzw. einem bei syrischen Vertretungsbehörden ausgestellten Reisepass ein Visum für die Autonome Region Kurdistan (KRI) zu erhalten, um von dort aus die Grenze bei Faysh Khabur/Semalka zu überqueren. Da die Beschwerdeführerin aus der Provinz al-Hasakah stammt, braucht sie hiefür auch die sogenannte „Expat-Karte“ nicht. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Syrien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, die eine andere Entscheidung erwarten ließe, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in die wöchentlichen „Briefing Notes“ des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie in tagesaktuelle Medienberichte) versichert hat. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Die Parteien sind den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten nicht entgegengetreten.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchpunkt A):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt ist es der Beschwerdeführerin letztlich nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung in ihrer Heimatregion glaubwürdig darzutun. Ihr Vorbringen, bei einer Rückkehr aufgrund von Wehrdienstverweigerung von Familienangehörigen Verfolgung oder erheblicher Diskriminierung ausgesetzt zu sein oder unter Zwang zum Militärdienst bei kurdischen Einheiten rekrutiert zu werden, hat sich unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte als nicht glaubhaft bzw. nicht hinreichend wahrscheinlich erwiesen. Auch für eine Verfolgung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit oder des Geschlechts waren weder den Angaben der Beschwerdeführerin konkrete Hinweise auf eine individuelle Bedrohung zu entnehmen noch ist alleine anhand der Länderberichte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer dahingehenden Verfolgungsgefahr auszugehen. Gleiches gilt für eine Verfolgung aufgrund sonstiger generalisierender Merkmale (vgl. etwa VwGH 11.11.2020, Zl. Ra 2020/18/0147; VwGH 07.03.2022, Zl. Ra 2022/19/0034; VwGH 21.04.2022, Zl. Ra 2022/14/0029; VwGH 25.04.2022, Zl. Ra 2022/20/0090).Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt ist es der Beschwerdeführerin letztlich nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung in ihrer Heimatregion glaubwürdig darzutun. Ihr Vorbringen, bei einer Rückkehr aufgrund von Wehrdienstverweigerung von Familienangehörigen Verfolgung oder erheblicher Diskriminierung ausgesetzt zu sein oder unter Zwang zum Militärdienst bei kurdischen Einheiten rekrutiert zu werden, hat sich unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte als nicht glaubhaft bzw. nicht hinreichend wahrscheinlich erwiesen. Auch für eine Verfolgung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit oder des Geschlechts waren weder den Angaben der Beschwerdeführerin konkrete Hinweise auf eine individuelle Bedrohung zu entnehmen noch ist alleine anhand der Länderberichte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer dahingehenden Verfolgungsgefahr auszugehen. Gleiches gilt für eine Verfolgung aufgrund sonstiger generalisierender Merkmale vergleiche etwa VwGH 11.11.2020, Zl. Ra 2020/18/0147; VwGH 07.03.2022, Zl. Ra 2022/19/0034; VwGH 21.04.2022, Zl. Ra 2022/14/0029; VwGH 25.04.2022, Zl. Ra 2022/20/0090). Betreffend eine allfällige Bedrohung durch das syrische Regime ist überdies zu berücksichtigen, dass die Heimatregion der Beschwerdeführerin nicht unter der Regierungskontrolle steht und die Beschwerdeführerin in Syrien einreisen und ihren Herkunftsort sicher erreichen kann, ohne Gebiete im syrischen Einflussbereich durchqueren zu müssen. Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, die Einreisemöglichkeiten in ihren Herkunftsstaat würden sich für eine legale Einreise als unmöglich und unzumutbar erweisen und die Grenzübergänge aus dem Irak für die beschwerdeführende Partei aufgrund der arabischen Volksgruppenzugehörigkeit ausscheiden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (vgl. jüngst VwGH 29.04.2024, Ra 2024/14/0076, mwN).Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, die Einreisemöglichkeiten in ihren Herkunftsstaat würden sich für eine legale Einreise als unmöglich und unzumutbar erweisen und die Grenzübergänge aus dem Irak für die beschwerdeführende Partei aufgrund der arabischen Volksgruppenzugehörigkeit ausscheiden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen vergleiche jüngst VwGH 29.04.2024, Ra 2024/14/0076, mwN). Hinsichtlich der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass den Länderfeststellungen zufolge die kurdischen Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung werten. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine mögliche Gefährdung der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Syrien bzw. durch das Fehlen einer Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt. Da sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Der Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W127.2267827.1.00

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