RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2024 GeschäftszahlW147 2281859-1 Spruch, W147 2281859-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
stehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeiten „Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an. Sie gab an, dass keine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen an: Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom
- Juni 2022 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenpension, Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom
- Dezember 2022 über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld und eine Meldebestätigung. Im verfahrenseinleitenden Antrag gab die Beschwerdeführerin die Strom-Zählpunktnummer bekannt. Unter Punkt 9 des Antragsformulars wurde weiters mitgeteilt, dass Vertragspartner des Netzbetreibers für Strom am Wohnsitz der Beschwerdeführerin ihr Sohn sei, der jedoch eben dort nicht seinen Hauptwohnsitz habe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- April 2023, GZ: 0002164477, Teilnehmernummer: 1030493294, wurde der Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum
- Jänner 2028 zuerkannt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom ab. Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag eingehend geprüft und festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei. Um Das Vorliegen der Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung bestätigen zu können, müsste die Beschwerdeführerin und jene Person, auf die der Netzzugangsvertrag laute, glaubhaft machen, dass es sich bei dem Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll, jeweils um den Hauptwohnsitz handle.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin alleine im Haushalt lebe und dort sehr wohl ihren Hauptwohnsitz habe. Der Beschwerde beigelegt war neuerlich eine Meldebestätigung.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am
- November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am
- Juni 2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Sohn der Beschwerdeführerin als bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin und die belangte Behörde teilnahmen. Unbestritten blieb in dieser Verhandlung, dass die Beschwerdeführerin in einem Eigentumshaus ihres Sohnes in einem Einpersonenhaushalt lebt sowie Pension und Pflegegeld bezieht. Ebenfalls unbestritten blieb der Umstand, dass das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin den Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt unterschreitet und ihr rechtskräftig eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen bis zum
- Jänner 2028 zuerkannt ist. Zum Umstand, wonach der gegenständliche Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag nicht auf die Beschwerdeführerin (sondern auf den mit der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn) laute, führte die belangte Behörde aus, dass den Erläuterungen zur EAG-Befreiungsversordnung zufolge bei der Befreiung auf den Haushalt abgestellt werde. Da die Befreiung an den Hauptwohnsitz anknüpfe und alle gemeinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebenden Personen umfasse, sei es unerheblich, ob die Befreiung
dem RGG jener Person gewährt worden sei, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen habe oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Die Anspruchsberechtigung für die EAG-Kostenbefreiung gelte für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser gemäß § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnung am gegenständlichen Standort ebenfalls seinen Hauptwohnsitz haben müsse.Zum Umstand, wonach der gegenständliche Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag nicht auf die Beschwerdeführerin (sondern auf den mit der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn) laute, führte die belangte Behörde aus, dass den Erläuterungen zur EAG-Befreiungsversordnung zufolge bei der Befreiung auf den Haushalt abgestellt werde. Da die Befreiung an den Hauptwohnsitz anknüpfe und alle gemeinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebenden Personen umfasse, sei es unerheblich, ob die Befreiung
dem RGG jener Person gewährt worden sei, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen habe oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Die Anspruchsberechtigung für die EAG-Kostenbefreiung gelte für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser gemäß Paragraph 49, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung am gegenständlichen Standort ebenfalls seinen Hauptwohnsitz haben müsse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am
- März 2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom. Die Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz. Die Liegenschaft ist im Eigentum ihres Sohnes, die Beschwerdeführerin besitzt ein eingetragenes Wohnrecht. An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben der Beschwerdeführerin kein weiteres Haushaltsmitglied. Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde rechtskräftig eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt jeweils bis zum
- Jänner 2028 zuerkannt. Sie erfüllt die Voraussetzungen gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970.Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde rechtskräftig eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt jeweils bis zum
- Jänner 2028 zuerkannt. Sie erfüllt die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,. Der Vertragspartner des Stromvertrages ist der Sohn der Beschwerdeführerin, der seinen Hauptwohnsitz in Wien hat.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen sowie den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter römisch eins. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen sowie den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
- Rechtliche Beurteilung: Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist
§ 6Abs.
1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, sowie § 72 Abs. 2 EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023, iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist
Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, sowie Paragraph 72, Absatz 2, EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Zu Spruchpunkt A) Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023, lauten: Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, lauten: „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72,
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
- das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
- die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der
Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die
Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der
Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
- die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
- die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung
dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung
dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.
(3)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über,
- das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;,
- die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der
Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die
Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der
Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;,
- die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;,
- die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung
dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;, 5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung
dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;, 6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH zu gewährleisten.
(4)Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (§ 19a ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegt werden.
(4)Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (Paragraph 19 a, ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Absatz 3, festgelegt werden.
(5)Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.
(5)Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Absatz eins, erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.
(6)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet,
Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung
dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, nicht jedoch gemäß § 46 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale oder gemäß § 49 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung
dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung gemäß Abs. 3 eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die ORF-Beitrags Service GmbH dieser Verpflichtung
zukommen hat.
(6)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet,
Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung
dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, nicht jedoch gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale oder gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung
dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung gemäß Absatz 3, eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die ORF-Beitrags Service GmbH dieser Verpflichtung
zukommen hat.
(7)Auf die Möglichkeit der Kostenbefreiung
dieser Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert hinzuweisen. […] Erneuerbaren-Förderpauschale § 73.
(1)Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2025 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den §§ 23b bis 23d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke.Paragraph 73,
(1)Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2025 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den Paragraphen 23 b bis 23 d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke.
(1a)Ausnahmen oder Ermäßigungen für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist, können
Maßgabe der beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union, soweit anwendbar, in der Verordnung gemäß Abs. 7 festgelegt werden. Solange dies nicht erfolgt, können solche Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 7.7.2020 S. 3, als De-minimis-Förderungen gewährt werden. Die Ökostromabwicklungsstelle hat auf Ansuchen des Endverbrauchers die Erfüllung der Voraussetzungen einer Ausnahme als De-minimis-Förderung zu prüfen und das Ansuchen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der Endverbraucher und die EAG-Förderabwicklungsstelle haben der Ökostromabwicklungsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen hat die Ökostromabwicklungsstelle dem betroffenen Netzbetreiber sowie dem Endverbraucher die Gewährung einer De-minimis-Förderung mitzuteilen.
(1a)Ausnahmen oder Ermäßigungen für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist, können
Maßgabe der beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union, soweit anwendbar, in der Verordnung gemäß Absatz 7, festgelegt werden. Solange dies nicht erfolgt, können solche Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407 aus 2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt Nummer L 352 vom 24.12.2013 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, Amtsblatt Nummer L 215 vom 7.7.2020 Seite 3, als De-minimis-Förderungen gewährt werden. Die Ökostromabwicklungsstelle hat auf Ansuchen des Endverbrauchers die Erfüllung der Voraussetzungen einer Ausnahme als De-minimis-Förderung zu prüfen und das Ansuchen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der Endverbraucher und die EAG-Förderabwicklungsstelle haben der Ökostromabwicklungsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen hat die Ökostromabwicklungsstelle dem betroffenen Netzbetreiber sowie dem Endverbraucher die Gewährung einer De-minimis-Förderung mitzuteilen.
(2)Als Berechnungsbasis für die Festsetzung der Erneuerbaren-Förderpauschale mit Verordnung gemäß Abs. 7 ist von folgenden Beträgen auszugehen:
- für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer 114 438,65 Euro;
- für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer 114 438,65 Euro;
- für die an die Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer 17 002,31 Euro;
- für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer 1 046,30 Euro;
- für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer 35,97 Euro.
(2)Als Berechnungsbasis für die Festsetzung der Erneuerbaren-Förderpauschale mit Verordnung gemäß Absatz 7, ist von folgenden Beträgen auszugehen:,
- für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer 114 438,65 Euro;,
- für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer 114 438,65 Euro;,
- für die an die Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer 17 002,31 Euro;,
- für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer 1 046,30 Euro;,
- für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer 35,97 Euro.
(3)Divergieren Einspeise- und Bezugsleistung an einem Zählpunkt in dem Maße, dass bei alleiniger Betrachtung der Bezugsleistung der Anschluss an eine andere Netzebene als an die tatsächlich angeschlossene Netzebene erfolgen würde, ist für die Höhe der Erneuerbaren-Förderpauschale die fiktive Netzebene der Bezugsleistung ausschlaggebend.
(4)Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Abs. 2 und 3 zu entrichten.
(4)Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Absatz 2 und 3 zu entrichten.
(5)Reduziert sich bei Endverbrauchern, die auf der Netzebene 5 oder 6 angeschlossen sind, die bezogene Strommenge für zumindest drei aufeinanderfolgende Monate eines Kalenderjahres um mehr als 80% der in den vergangenen sechs Monaten vor Beginn des reduzierten Bezugszeitraums durchschnittlich bezogenen Strommenge, ist der die Monate des reduzierten Strombezugs, maximal jedoch neun Monate betreffende Anteil der Erneuerbaren-Förderpauschale auf Antrag in einem Ausmaß von 80% rückzuvergüten. Der Anspruch auf Rückvergütung besteht nur, wenn die Anlage ferngesteuert regelbar ist und mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ausgestattet ist. Der Antrag auf Rückvergütung ist
Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres beim Netzbetreiber einzubringen, der hiefür auf ein Antragsformular auf seiner Internetseite bereitzustellen hat. Der Netzbetreiber hat den Antrag zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückvergütung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu veranlassen.
(5)Reduziert sich bei Endverbrauchern, die auf der Netzebene 5 oder 6 angeschlossen sind, die bezogene Strommenge für zumindest drei aufeinanderfolgende Monate eines Kalenderjahres um mehr als 80% der in den vergangenen sechs Monaten vor Beginn des reduzierten Bezugszeitraums durchschnittlich bezogenen Strommenge, ist der die Monate des reduzierten Strombezugs, maximal jedoch neun Monate betreffende Anteil der Erneuerbaren-Förderpauschale auf Antrag in einem Ausmaß von 80% rückzuvergüten. Der Anspruch auf Rückvergütung besteht nur, wenn die Anlage ferngesteuert regelbar ist und mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenze des Paragraph 17, Absatz 2, ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, ElWOG 2010 ausgestattet ist. Der Antrag auf Rückvergütung ist
Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres beim Netzbetreiber einzubringen, der hiefür auf ein Antragsformular auf seiner Internetseite bereitzustellen hat. Der Netzbetreiber hat den Antrag zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückvergütung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu veranlassen.
(6)Bei Schließungen von Betriebsstätten gemäß § 20 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, oder gemäß einer auf Grundlage des § 3 COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, erlassenen Verordnung, ist für den Zeitraum der Schließung keine Erneuerbaren-Förderpauschale zu entrichten. Der Beginn und das Ende der Betriebsschließung sind dem Netzbetreiber anzuzeigen.
(6)Bei Schließungen von Betriebsstätten gemäß Paragraph 20, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, oder gemäß einer auf Grundlage des Paragraph 3, COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, erlassenen Verordnung, ist für den Zeitraum der Schließung keine Erneuerbaren-Förderpauschale zu entrichten. Der Beginn und das Ende der Betriebsschließung sind dem Netzbetreiber anzuzeigen.
(7)Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Erneuerbaren-Förderpauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei sind die in Abs. 2 ausgewiesenen Beträge im gleichen Verhältnis derart anzupassen, dass 38% der für Förderungen
diesem Bundesgesetz und dem ÖSG 2012 sowie des gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 festgelegten Anteils für Förderungen
dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
(7)Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Erneuerbaren-Förderpauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei sind die in Absatz 2, ausgewiesenen Beträge im gleichen Verhältnis derart anzupassen, dass 38% der für Förderungen
diesem Bundesgesetz und dem ÖSG 2012 sowie des gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, festgelegten Anteils für Förderungen
dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
(8)Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 7 erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.
(8)Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Absatz 7, erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen. Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale § 74.
(1)Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Erneuerbaren-Förderpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen
trägliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Erneuerbaren-Förderpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.Paragraph 74,
(1)Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Erneuerbaren-Förderpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen
trägliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Erneuerbaren-Förderpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2)Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.
(3)Bei Nichtbezahlung der Erneuerbaren-Förderpauschale durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung der Erneuerbaren-Förderpauschale zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(4)Wurde die Erneuerbaren-Förderpauschale für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist diese von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist die für die Kalenderjahre 2022 oder 2023 bereits bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale rückzuerstatten. Erneuerbaren-Förderbeitrag § 75.
(1)Zur Abdeckung der für Förderungen
dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der für Förderungen
dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel, abzüglich der durch die Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel, ist ab dem Kalenderjahr 2025 von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Erneuerbaren-Förderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags ausgenommen sind Pumpspeicherkraftwerke.Paragraph 75,
(1)Zur Abdeckung der für Förderungen
dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der für Förderungen
dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel, abzüglich der durch die Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel, ist ab dem Kalenderjahr 2025 von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Erneuerbaren-Förderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags ausgenommen sind Pumpspeicherkraftwerke.
(1a)Ausnahmen oder Ermäßigungen für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist, können
Maßgabe der beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union, soweit anwendbar, in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegt werden. Solange dies nicht erfolgt, können solche Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 7.7.2020 S. 3, als De-minimis-Förderungen gewährt werden. Die Ökostromabwicklungsstelle hat auf Ansuchen des Endverbrauchers die Erfüllung der Voraussetzungen einer Ausnahme als De-minimis-Förderung zu prüfen und das Ansuchen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der Endverbraucher und die EAG-Förderabwicklungsstelle haben der Ökostromabwicklungsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen hat die Ökostromabwicklungsstelle dem betroffenen Netzbetreiber sowie dem Endverbraucher die Gewährung einer De-minimis-Förderung mitzuteilen.
(1a)Ausnahmen oder Ermäßigungen für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist, können
Maßgabe der beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union, soweit anwendbar, in der Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegt werden. Solange dies nicht erfolgt, können solche Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407 aus 2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt Nummer L 352 vom 24.12.2013 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, Amtsblatt Nummer L 215 vom 7.7.2020 Seite 3, als De-minimis-Förderungen gewährt werden. Die Ökostromabwicklungsstelle hat auf Ansuchen des Endverbrauchers die Erfüllung der Voraussetzungen einer Ausnahme als De-minimis-Förderung zu prüfen und das Ansuchen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der Endverbraucher und die EAG-Förderabwicklungsstelle haben der Ökostromabwicklungsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen hat die Ökostromabwicklungsstelle dem betroffenen Netzbetreiber sowie dem Endverbraucher die Gewährung einer De-minimis-Förderung mitzuteilen.
(2)Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Erneuerbaren-Förderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endkunden je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
(3)Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihre Netze angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Abs. 2 festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, den Erneuerbaren-Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen
trägliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Erneuerbaren-Förderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3)Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihre Netze angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Absatz 2, festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, den Erneuerbaren-Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen
trägliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Erneuerbaren-Förderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4)Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.
(5)Bei der Ermittlung des vom Endverbraucher zu zahlenden Erneuerbaren-Förderbeitrags bleiben innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft erzeugte und verbrauchte Mengen außer Betracht.
(6)Bei Nichtbezahlung des Erneuerbaren-Förderbeitrags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung des Erneuerbaren-Förderbeitrags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(7)Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.“
(7)Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Absatz 2, erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), BGBl. II Nr. 61/2022, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,, lauten: „Regelungsgegenstand § 1.
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch1. die Erneuerbaren-Förderpauschale,2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und3. den Grüngas-FörderbeitragParagraph eins,
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß Paragraph 72 a, EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch, 1. die Erneuerbaren-Förderpauschale,, 2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und, 3. den Grüngas-Förderbeitrag entstehen.
(2)Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über
- das zur Feststellung der Befreiung und Kostendeckelung einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
- die Fristen, innerhalb derer die Kosten gemäß Abs. 1 gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen bzw. Zahlungen
Eintritt des Befreiungstatbestandes von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben sind;
- die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie Regelungen über eine diesbezügliche Informationspflicht der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS);
- die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung oder Kostendeckelung
dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung
dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS;6. die für die Leistungen der GIS durch die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichtende Abgeltung.
(2)Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über,
- das zur Feststellung der Befreiung und Kostendeckelung einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;,
- die Fristen, innerhalb derer die Kosten gemäß Absatz eins, gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen bzw. Zahlungen
Eintritt des Befreiungstatbestandes von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben sind;,
- die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie Regelungen über eine diesbezügliche Informationspflicht der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS);,
- die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung oder Kostendeckelung
dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;, 5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung
dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS;, 6. die für die Leistungen der GIS durch die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichtende Abgeltung. Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte § 2.
(1)Folgende Netzbetreiber dürfen
erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß § 1 verrechnen:1. Stromnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 für jene Zählpunkte,
- a)welche gemäß § 2 Z 1 der Netzbenutzerkategorien-Verordnung, BGBl. II Nr. 402/2017, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind undb) an welchen eine Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.2. Gasnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 3 für jene Zählpunkte,
- a)welche gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung, BGBl. II Nr. 171/2012, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind undb) an welchen eine Person, die gemäß § 3 Abs. 5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.Paragraph 2,
(1)Folgende Netzbetreiber dürfen
erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß Paragraph eins, verrechnen:, 1. Stromnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für jene Zählpunkte,,
- a)welche gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, der Netzbenutzerkategorien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und,
- b)an welchen eine Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat., 2. Gasnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, für jene Zählpunkte,,
- a)welche gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und,
- b)an welchen eine Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.
(2)Soweit eine Rechnungslegung gegenüber einer befreiten Person bereits erfolgt ist, sind die entsprechenden Beträge bei der nächsten Rechnungslegung gutzuschreiben oder, insbesondere im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags mit der befreiten Person, rückzuerstatten.
(3)Die Kostenbefreiung gemäß Abs. 1 erlischt durch
- Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Abs. 1;
- Verzicht oder Tod des Inhabers der Kostenbefreiung;
- Ablauf des Befreiungszeitraumes;
- Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 72 Abs. 2 EAG in Verbindung mit § 51 Abs. 3 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)Die Kostenbefreiung gemäß Absatz eins, erlischt durch,
- Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Absatz eins,;,
- Verzicht oder Tod des Inhabers der Kostenbefreiung;,
- Ablauf des Befreiungszeitraumes;,
- Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 72, Absatz 2, EAG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. [..] Antragstellung und
weis der Genehmigungsvoraussetzungen § 4.
(1)Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4,
(1)Die Befreiung gemäß Paragraph 2, oder die Deckelung gemäß Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt
zuweisen:
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 3 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt
zuweisen:,
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;,
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
(3)Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4)Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen. [..] Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht § 9.
(1)Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der GIS eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die GIS hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.Paragraph 9,
(1)Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der GIS eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die GIS hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.
(2)Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der GIS auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.“ 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag eingehend geprüft und festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei. Um Das Vorliegen der Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung bestätigen zu können, müsste die Beschwerdeführerin und jene Person, auf die der Netzzugangsvertrag laute, glaubhaft machen, dass es sich bei dem Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll, jeweils um den Hauptwohnsitz handle. 3.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen berechtigt: 3.
- Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, lebt die Beschwerdeführerin am verfahrensgegenständlichem Standort mit Hauptwohnsitz in einem Einpersonenhaushalt. Der für den Strombezug geschlossene Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag lautet nicht auf die Beschwerdeführerin, sondern auf ihren Sohn, der zugleich Eigentümer der Liegenschaft ist und an dieser nicht seinen Hauptwohnsitz hat. 3.3.
- Strittig ist nunmehr, ob der Umstand, dass der für den Strombezug der Beschwerdeführerin geschlossene Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag nicht auf die Beschwerdeführerin und/oder eine mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Person lautet, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom gemäß § 72 Abs. 1 EAG und § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung entgegensteht oder nicht.3.3.
- Strittig ist nunmehr, ob der Umstand, dass der für den Strombezug der Beschwerdeführerin geschlossene Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag nicht auf die Beschwerdeführerin und/oder eine mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Person lautet, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, EAG-Befreiungsverordnung entgegensteht oder nicht. In ihrer Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht bringt die belangte Behörde im Zuge der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich zusammengefasst vor, dass den Erläuterungen zur EAG-Befreiungsversordnung zufolge bei der Befreiung auf den Haushalt abgestellt werde. Da die Befreiung an den Hauptwohnsitz anknüpfe und alle gemeinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebenden Personen umfasse, sei es daher unerheblich, ob die Befreiung
dem RGG jener Person gewährt worden sei, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen habe oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Die Anspruchsberechtigung für die EAG-Kostenbefreiung gelte für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser gemäß § 49 Z 1 FGO ebenfalls seinen Hauptwohnsitz am verfahrensgegenständlichen Standort haben müsse.In ihrer Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht bringt die belangte Behörde im Zuge der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich zusammengefasst vor, dass den Erläuterungen zur EAG-Befreiungsversordnung zufolge bei der Befreiung auf den Haushalt abgestellt werde. Da die Befreiung an den Hauptwohnsitz anknüpfe und alle gemeinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebenden Personen umfasse, sei es daher unerheblich, ob die Befreiung
dem RGG jener Person gewährt worden sei, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen habe oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Die Anspruchsberechtigung für die EAG-Kostenbefreiung gelte für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser gemäß Paragraph 49, Ziffer eins, FGO ebenfalls seinen Hauptwohnsitz am verfahrensgegenständlichen Standort haben müsse. 3.3.
- Die „Erläuterungen zur EAG-Befreiungsverordnung“ des Vorstandes der E-Control betreffend § 2 EAG-Befreiungsverordnung lauten wie folgt:3.3.
- Die „Erläuterungen zur EAG-Befreiungsverordnung“ des Vorstandes der E-Control betreffend Paragraph 2, EAG-Befreiungsverordnung lauten wie folgt: „Zu § 2 (Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte)„Zu Paragraph 2, (Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte) Diese Bestimmung entspricht den neuen gesetzlichen Vorgaben des § 72 Abs. 1 EAG, dessen Regelungen dem Anliegen dienen, eine vereinfachte und konsumentenfreundlichere Abwicklung der Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zu ermöglichen und dadurch einen größeren Personenkreis zu erfassen. Neu hinzu kommt weiters die Befreiung vom Grüngas-Förderbeitrag. Der anspruchsberechtigte Personenkreis wurde vom Gesetzgeber von jenem gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz auf jenen gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, idgF, umgestellt, weil es
dem RGG mehr von der Rundfunkgebühr befreite Personen gibt als Personen, die einen Zuschuss
dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz erhalten. Zusätzlich wird bei der Befreiung nicht mehr auf die Person, sondern auf den Haushalt abgestellt. Da die Befreiung an den Hauptwohnsitz anknüpft und alle gemeinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebende Personen umfasst, ist es daher unerheblich, ob die Befreiung
dem RGG jener Person gewährt wurde, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Demgemäß haben Haushalte, in welchen u.a. Bezieher von Leistungen
pensionsrechtlichen Bestimmungen,
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
dem Studienförderungsgesetz und Bezieher von Leistungen aus der Sozialhilfe, hauptwohnsitzgemeldet sind, (wobei es gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970, idgF, auch weiter Personenkreise in Haushalten gibt, die befreit sein können) Anspruch auf Befreiung. Die Befreiung gilt gemäß § 48 Fernmeldegebührenordnung nur, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als zwölf Prozent übersteigt. Die Anspruchsberechtigung für die Befreiung von Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag und Grüngas-Förderbeitrag gilt für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser gemäß § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ebenfalls seinen Hauptwohnsitz haben muss. Der Zählpunkt am Haushalt wiederum ist als kategorisierter Haushaltszählpunkt gemäß Netzbenutzerkategorien-Verordnung, BGBl. II Nr. 402/2017, idgF, definiert.“Diese Bestimmung entspricht den neuen gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 72, Absatz eins, EAG, dessen Regelungen dem Anliegen dienen, eine vereinfachte und konsumentenfreundlichere Abwicklung der Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zu ermöglichen und dadurch einen größeren Personenkreis zu erfassen. Neu hinzu kommt weiters die Befreiung vom Grüngas-Förderbeitrag. Der anspruchsberechtigte Personenkreis wurde vom Gesetzgeber von jenem gemäß Paragraph 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz auf jenen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, idgF, umgestellt, weil es
dem RGG mehr von der Rundfunkgebühr befreite Personen gibt als Personen, die einen Zuschuss
dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz erhalten. Zusätzlich wird bei der Befreiung nicht mehr auf die Person, sondern auf den Haushalt abgestellt. Da die Befreiung an den Hauptwohnsitz anknüpft und alle gemeinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebende Personen umfasst, ist es daher unerheblich, ob die Befreiung
dem RGG jener Person gewährt wurde, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Demgemäß haben Haushalte, in welchen u.a. Bezieher von Leistungen
pensionsrechtlichen Bestimmungen,
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
dem Studienförderungsgesetz und Bezieher von Leistungen aus der Sozialhilfe, hauptwohnsitzgemeldet sind, (wobei es gemäß Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, idgF, auch weiter Personenkreise in Haushalten gibt, die befreit sein können) Anspruch auf Befreiung. Die Befreiung gilt gemäß Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung nur, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als zwölf Prozent übersteigt. Die Anspruchsberechtigung für die Befreiung von Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag und Grüngas-Förderbeitrag gilt für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser gemäß Paragraph 49, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung ebenfalls seinen Hauptwohnsitz haben muss. Der Zählpunkt am Haushalt wiederum ist als kategorisierter Haushaltszählpunkt gemäß Netzbenutzerkategorien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2017,, idgF, definiert.“ 3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Auslegung gesetzlicher Bestimmungen Folgendes aus (vgl. VwGH 23.02.2001, 98/06/0240):3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Auslegung gesetzlicher Bestimmungen Folgendes aus vergleiche VwGH 23.02.2001, 98/06/0240): „Auch im öffentlichen Recht ist aber bei einer Interpretation
jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind.
§ 6
ABGB darf Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Diese Bestimmung verweist somit zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck
dem allgemeinen Sprachgebrauch oder
dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. […] Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter ‚korrigierender Auslegungsmethoden‘.„Auch im öffentlichen Recht ist aber bei einer Interpretation
jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind.
Paragraph 6, ABGB darf Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Diese Bestimmung verweist somit zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck
dem allgemeinen Sprachgebrauch oder
dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. […] Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter ‚korrigierender Auslegungsmethoden‘. […] Ergeben sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte, bleibt also der Wortlaut des Gesetzes unklar, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Die in Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Absicht des historischen Gesetzgebers ist aber weder das einzige noch das wichtigste Mittel der Gesetzesauslegung. Stehen die Materialien in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, sind sie für die Auslegung bedeutungslos (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 1990, Zl. 89/17/0110, mit weiteren
weisen, und vom
- Dezember 1990, Zl. 90/17/0344, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 5153/1965). Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Auffassung zum Ausdruck, dass der Wortlaut des promulgierten Gesetzes mit seiner Systematik und seinem Zusammenhange mit anderen Gesetzen jedenfalls über der Meinung der Gesetzesredaktoren steht. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1960, Zl. 370/59, Slg. Nr. 5362/A, und vom
- Februar 1954, Zl. 986/53, Slg. Nr. 3330/A).“Ergeben sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte, bleibt also der Wortlaut des Gesetzes unklar, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Die in Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Absicht des historischen Gesetzgebers ist aber weder das einzige noch das wichtigste Mittel der Gesetzesauslegung. Stehen die Materialien in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, sind sie für die Auslegung bedeutungslos vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Juli 1990, Zl. 89/17/0110, mit weiteren
weisen, und vom
- Dezember 1990, Zl. 90/17/0344, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 5153 aus 1965,). Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Auffassung zum Ausdruck, dass der Wortlaut des promulgierten Gesetzes mit seiner Systematik und seinem Zusammenhange mit anderen Gesetzen jedenfalls über der Meinung der Gesetzesredaktoren steht. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen vergleiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1960, Zl. 370/59, Slg. Nr. 5362/A, und vom
- Februar 1954, Zl. 986/53, Slg. Nr. 3330/A).“ Erläuterungen zur Regierungsvorlage kommt keine normative Bedeutung zu, hat doch der Gesetzgeber keinen wie immer gearteten Einfluss auf deren Inhalt. Daran ändert nichts, dass solche Erläuterungen im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten können (vgl. VwGH 23.09.2010, 2010/15/0112).Erläuterungen zur Regierungsvorlage kommt keine normative Bedeutung zu, hat doch der Gesetzgeber keinen wie immer gearteten Einfluss auf deren Inhalt. Daran ändert nichts, dass solche Erläuterungen im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten können vergleiche VwGH 23.09.2010, 2010/15/0112). Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Auslegung eines Gesetzes mithilfe eines Ministerialentwurfs Folgendes aus (vgl. VwGH 27.02.2014, 2011/15/0199):Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Auslegung eines Gesetzes mithilfe eines Ministerialentwurfs Folgendes aus vergleiche VwGH 27.02.2014, 2011/15/0199): „Das Finanzamt übersieht mit seinem Vorbringen, dass es
österreichischem Verfassungsrecht nicht der Exekutive obliegt, Gesetze im formellen Sinn zu erlassen.
Art. 24
B-VG wird die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt. Im Schoß der Exekutive gepflogene Überlegungen können nicht der Legislative zugerechnet werden. Das Finanzamt übersieht mit seinem Vorbringen, dass es
österreichischem Verfassungsrecht nicht der Exekutive obliegt, Gesetze im formellen Sinn zu erlassen.
Artikel 24
B-VG wird die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt. Im Schoß der Exekutive gepflogene Überlegungen können nicht der Legislative zugerechnet werden.„Das Finanzamt übersieht mit seinem Vorbringen, dass es
österreichischem Verfassungsrecht nicht der Exekutive obliegt, Gesetze im formellen Sinn zu erlassen.
Artikel 24
, B-VG wird die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt. Im Schoß der Exekutive gepflogene Überlegungen können nicht der Legislative zugerechnet werden. Das Finanzamt übersieht mit seinem Vorbringen, dass es
österreichischem Verfassungsrecht nicht der Exekutive obliegt, Gesetze im formellen Sinn zu erlassen.
Artikel 24
B-VG wird die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt. Im Schoß der Exekutive gepflogene Überlegungen können nicht der Legislative zugerechnet werden. Für die Erläuterungen in einer Regierungsvorlage gilt freilich Besonderes: Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG gelangen Gesetzesvorschläge an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung. Soweit die Erläuterungen einer Regierungsvorlage, die zu einem Gesetzesbeschluss des Gesetzgebers geführt hat, Darlegungen zur inhaltlichen Bedeutung der von der Regierung vorgeschlagenen verba legalia enthalten, können diese Darlegungen insofern der Interpretation des Gesetzestextes dienen, als sich (regelmäßig) aus dem Umständen ergibt, dass der Gesetzgeber von diesem Verständnis des von ihm beschlossenen Gesetzestextes ausgegangen ist. Demgegenüber sind vor bzw. außerhalb der Regierungsvorlage iSd Art. 41 Abs. 1 B-VG angestellte Überlegungen der Exekutive in der Regel nicht geeignet, den Inhalt des von Nationalrat und Bundesrat herbeigeführten Gesetzesbeschlusses auszuloten. In Bezug auf den Ministerialentwurf eines Gesetzes kommt dem Parlament verfassungsrechtlich nicht mehr als Beobachterstatus zu.“Für die Erläuterungen in einer Regierungsvorlage gilt freilich Besonderes: Gemäß Artikel 41, Absatz eins, B-VG gelangen Gesetzesvorschläge an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung. Soweit die Erläuterungen einer Regierungsvorlage, die zu einem Gesetzesbeschluss des Gesetzgebers geführt hat, Darlegungen zur inhaltlichen Bedeutung der von der Regierung vorgeschlagenen verba legalia enthalten, können diese Darlegungen insofern der Interpretation des Gesetzestextes dienen, als sich (regelmäßig) aus dem Umständen ergibt, dass der Gesetzgeber von diesem Verständnis des von ihm beschlossenen Gesetzestextes ausgegangen ist. Demgegenüber sind vor bzw. außerhalb der Regierungsvorlage iSd Artikel 41, Absatz eins, B-VG angestellte Überlegungen der Exekutive in der Regel nicht geeignet, den Inhalt des von Nationalrat und Bundesrat herbeigeführten Gesetzesbeschlusses auszuloten. In Bezug auf den Ministerialentwurf eines Gesetzes kommt dem Parlament verfassungsrechtlich nicht mehr als Beobachterstatus zu.“ 3.
- Im Gegensatz zu den Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, wo unter § 11 leg.cit. angeordnet ist, dass die Zuschussleistung ausschließlich an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten zu erbringen ist – ordnen weder § 72 EAG noch § 2 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom als Voraussetzung ausdrücklich an, dass der Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag auf eine Person, die am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz hat, ausgestellt sein muss.3.
- Im Gegensatz zu den Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, wo unter Paragraph 11, leg.cit. angeordnet ist, dass die Zuschussleistung ausschließlich an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten zu erbringen ist – ordnen weder Paragraph 72, EAG noch Paragraph 2, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom als Voraussetzung ausdrücklich an, dass der Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag auf eine Person, die am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz hat, ausgestellt sein muss. So stellt § 72 Abs. 1 EAG darauf ab, dass für „einen Hauptwohnsitz einer Person“, die im Sinne des § 4a ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anspruchsberechtigt ist, die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten sind, dh es ist in dieser Hinsicht erforderlich, dass diese anspruchsberechtigte Person am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz haben muss (das Vorliegen des Erfordernisses der Ausstellung des entsprechenden Vertrages auf ihren Namen kann vom Bundesverwaltungsgericht im Gesetzeswortlaut nicht erkannt werden).So stellt Paragraph 72, Absatz eins, EAG darauf ab, dass für „einen Hauptwohnsitz einer Person“, die im Sinne des Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anspruchsberechtigt ist, die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten sind, dh es ist in dieser Hinsicht erforderlich, dass diese anspruchsberechtigte Person am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz haben muss (das Vorliegen des Erfordernisses der Ausstellung des entsprechenden Vertrages auf ihren Namen kann vom Bundesverwaltungsgericht im Gesetzeswortlaut nicht erkannt werden). Auch aus § 2 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung ist vor dem Hintergrund, dass ein konkreter Zählpunkt jeweils einem Strom- oder Gaszähler zugewiesen ist (und nicht einer konkreten Person), eine derartige Voraussetzung nicht ableitbar, zumal auch § 2 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung davon spricht, dass für „Zählpunkte“ keine Kosten zu verrechnen sind, an welchen eine gemäß § 3 Abs. 5 RGG anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.Auch aus Paragraph 2, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung ist vor dem Hintergrund, dass ein konkreter Zählpunkt jeweils einem Strom- oder Gaszähler zugewiesen ist (und nicht einer konkreten Person), eine derartige Voraussetzung nicht ableitbar, zumal auch Paragraph 2, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung davon spricht, dass für „Zählpunkte“ keine Kosten zu verrechnen sind, an welchen eine gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat. 3.4.
- Wenn die belangte Behörde bezüglich des Erfordernisses der Ausstellung des Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrages auf eine Person, die am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz hat, auf die Ausführungen in den „Erläuterungen“ des Vorstandes der E-Control zu § 2 EAG-Befreiungsverordnung, und zwar insbesondere dahingehend, dass die „Anspruchsberechtigung für die Befreiung von Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag und Grüngas-Förderbeitrag […] für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser gemäß § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ebenfalls seinen Hauptwohnsitz haben muss“ gelte, verweist, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:3.4.
- Wenn die belangte Behörde bezüglich des Erfordernisses der Ausstellung des Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrages auf eine Person, die am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz hat, auf die Ausführungen in den „Erläuterungen“ des Vorstandes der E-Control zu Paragraph 2, EAG-Befreiungsverordnung, und zwar insbesondere dahingehend, dass die „Anspruchsberechtigung für die Befreiung von Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag und Grüngas-Förderbeitrag […] für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser gemäß Paragraph 49, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung ebenfalls seinen Hauptwohnsitz haben muss“ gelte, verweist, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Einerseits werfen
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weder die Ausdrucksweise des Gesetzgebers insbesondere in § 72 Abs. 1 EAG, noch jene der die Verordnung erlassenden Behörde in § 2 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung Zweifel auf, sodass ein Rückgriff auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes bzw. der kundgemachten Verordnung, hier insbesondere auf die „Erläuterungen“ des Vorstandes der E-Control zurückgegriffen werden müsste. Andererseits kann auch ein Rechtsatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Gesetzesmaterialien steht, nicht durch Auslegung Geltung erlangen (vgl. Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 6 Rz 100 ua. mit Verweis auf RS0008799).Einerseits werfen
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weder die Ausdrucksweise des Gesetzgebers insbesondere in Paragraph 72, Absatz eins, EAG, noch jene der die Verordnung erlassenden Behörde in Paragraph 2, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung Zweifel auf, sodass ein Rückgriff auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes bzw. der kundgemachten Verordnung, hier insbesondere auf die „Erläuterungen“ des Vorstandes der E-Control zurückgegriffen werden müsste. Andererseits kann auch ein Rechtsatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Gesetzesmaterialien steht, nicht durch Auslegung Geltung erlangen vergleiche Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 6, Rz 100 ua. mit Verweis auf RS0008799). Da für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom – wie bereits erwähnt – weder aus dem Gesetzestext noch aus dem Verordnungstext selbst die Notwendigkeit der Ausstellung des Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrages auf eine am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz innehabende Person ableitbar ist, den „Erläuterungen“ des Vorstandes der E-Control keine normative Bedeutung zukommt und deshalb diese „Erläuterungen“ auch nicht durch Auslegung Geltung erlangen können, kann der Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin sei aufgrund der nicht erfolgten Ausstellung des hier maßgeblichen Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrages auf die Beschwerdeführerin (sondern auf ihren Sohn) keine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zu gewähren, vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Umstand, dass der gegenständliche Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag nicht auf die Beschwerdeführerin (sondern auf ihren Sohn) lautet, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom gemäß § 72 Abs. 1 EAG und § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung nicht entgegensteht.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Umstand, dass der gegenständliche Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag nicht auf die Beschwerdeführerin (sondern auf ihren Sohn) lautet, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, EAG-Befreiungsverordnung nicht entgegensteht. Eine andere Sichtweise würde zudem dazu führen, dass Personen wie die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer spezifischen Wohn-Konstellation – ungeachtet der (allfälligen) Erfüllung der sonstigen Befreiungsvoraussetzungen – ganz generell keine Befreiung erhalten könnten, was in Anbetracht des Zwecks der Regelungen nicht angenommen werden kann. 3.
- Folglich ist in weiterer Folge zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom gemäß § 72 Abs. 1 EAG vorliegen.3.
- Folglich ist in weiterer Folge zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG vorliegen. 3.5.
- Diese Voraussetzungen wurden auf Grundlage des Bescheides der belangten Behörde vom
- April 2023, GZ: 0002164477, Teilnehmernummer: 1030493294, mit welchem der Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum
- Jänner 2028 zuerkannt wurden, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von beiden Verfahrensparteien als unbestritten bestätigt. 3.
- Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags spruchgemäß zu befreien. 3.
- Hinweise: Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß § 9 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung verpflichtet ist, der belangten Behörde eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung ihrer Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben.Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung verpflichtet ist, der belangten Behörde eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung ihrer Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die belangte Behörde hat den Netzbetreiber am Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung über die Genehmigung der Befreiung zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Netzkunden, den Befreiungszeitraum und allenfalls die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung bzw. Deckelung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.Die belangte Behörde hat den Netzbetreiber am Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung über die Genehmigung der Befreiung zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Netzkunden, den Befreiungszeitraum und allenfalls die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung bzw. Deckelung in Anspruch genommen wird, zu enthalten. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht daraus, dass Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob der Umstand, dass Vertragspartner des jeweiligen Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag nicht die jeweilige antragstellende und die sonstigen Befreiungsvoraussetzungen erfüllende Person bzw. eine in deren Haushalt lebende Person (sondern eine haushaltsfremde dritte Person) ist, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags gemäß § 72 Abs. 1 EAG und § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung grundsätzlich entgegensteht, und die Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht (vergleichbare Konstellationen in zahlreichen Verfahren vor dem BVwG: etwa W147 2281800-1, W147 2281866-1, W147 2281733-1, W147 2281796-1, W147 2288274-1 ua.).Die Zulässigkeit ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht daraus, dass Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob der Umstand, dass Vertragspartner des jeweiligen Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag nicht die jeweilige antragstellende und die sonstigen Befreiungsvoraussetzungen erfüllende Person bzw. eine in deren Haushalt lebende Person (sondern eine haushaltsfremde dritte Person) ist, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, EAG-Befreiungsverordnung grundsätzlich entgegensteht, und die Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht (vergleichbare Konstellationen in zahlreichen Verfahren vor dem BVwG: etwa W147 2281800-1, W147 2281866-1, W147 2281733-1, W147 2281796-1, W147 2288274-1 ua.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W147.2281859.1.00