Obsah (10)
§§ 44Art. 133§ 17§ 6§ 56Art. 130§ 16§ 46§ 26§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2024 GeschäftszahlW164 2254716-1 Spruch, W164 2254716-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§§ 44und 46 Al
VG idgF Arbeitslosengeld ab 01.12.2021.“Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihnen gebührt
Paragraphen 44 und 46 AlVG idgF Arbeitslosengeld ab 01.12.2021.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 03.01.2022, Zl. XXXX AMS 314-Korneuburg, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
§ 17i
Vm §§ 44 u 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, Arbeitslosengeld ab dem 03.01.2022 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe den Antrag auf Arbeitslosengeld am 03.01.2022 persönlich gestellt.1. Mit Bescheid vom 03.01.2022, Zl. römisch 40 AMS 314-Korneuburg, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44, u 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, Arbeitslosengeld ab dem 03.01.2022 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe den Antrag auf Arbeitslosengeld am 03.01.2022 persönlich gestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe sich am 01.12.2021 online arbeitslos gemeldet. Der dabei n Information zur Arbeitslosmeldung habe er den Hinweis entnommen, dass ihm das Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld per Post zugesendet werde, dies ohne Fristangabe darüber, wann der Antrag eintreffen würde bzw. bis wann dieser zu retournieren sein werde. Der BF habe sich angesichts der damals bestehenden Ausnahmesituation (Anm.: Dritter Lock-Down im Zuge der Corona-Pandemie) gedacht, dass er nun längere Zeit werde warten müssen. Nachdem er das Antragsformular bis Ende Dezember immer noch nicht erhalten habe, habe er im Beisein seiner Schwester beim AMS angerufen und mitgeteilt, dass noch kein Antrag per Post gekommen sei und dass er noch keinen Bescheid über die Höhe des Arbeitslosengeldes erhalten habe. Am Telefon sei ihm gesagt worden, dass er die Höhe des Arbeitslosengeldes am digitalen AMS Konto einsehen könne. Der BF habe dort nachgesehen, aber nichts gefunden. Am 03.01.2022 habe er nochmals beim AMS angerufen. Bei diesem Telefonat habe man ihm gesagt, dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld bereits bis 15.12.2021 hätte zurückschicken müssen. Der BF sei dann noch am selben Tag zum AMS gegangen, habe den Antrag ausgefüllt und abgegeben. Der BF beantrage die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 01.12.2021.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe sich am 01.12.2021 online arbeitslos gemeldet. Der dabei n Information zur Arbeitslosmeldung habe er den Hinweis entnommen, dass ihm das Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld per Post zugesendet werde, dies ohne Fristangabe darüber, wann der Antrag eintreffen würde bzw. bis wann dieser zu retournieren sein werde. Der BF habe sich angesichts der damals bestehenden Ausnahmesituation Anmerkung, Dritter Lock-Down im Zuge der Corona-Pandemie) gedacht, dass er nun längere Zeit werde warten müssen. Nachdem er das Antragsformular bis Ende Dezember immer noch nicht erhalten habe, habe er im Beisein seiner Schwester beim AMS angerufen und mitgeteilt, dass noch kein Antrag per Post gekommen sei und dass er noch keinen Bescheid über die Höhe des Arbeitslosengeldes erhalten habe. Am Telefon sei ihm gesagt worden, dass er die Höhe des Arbeitslosengeldes am digitalen AMS Konto einsehen könne. Der BF habe dort nachgesehen, aber nichts gefunden. Am 03.01.2022 habe er nochmals beim AMS angerufen. Bei diesem Telefonat habe man ihm gesagt, dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld bereits bis 15.12.2021 hätte zurückschicken müssen. Der BF sei dann noch am selben Tag zum AMS gegangen, habe den Antrag ausgefüllt und abgegeben. Der BF beantrage die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 01.12.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2022, GZ: WF 2022-0566-3-001354, wies das AMS diese Beschwerde ab und führte begründend aus, dem BF sei aufgrund seiner Arbeitslosmeldung am 01.12.2021 ein Schreiben übermittelt worden, worin er informiert worden sei, dass er das beigefügte Antragsformular vollständig ausgefüllt bis spätestens 15.12.2021 zu retournieren habe. Am 08.12.2021 sei über das eAMS-Konto des BF eine Bestätigung über die zu Saisonbeginn bevorstehende Wiederbeschäftigung eingelangt und am 10.12.2021 habe der BF einen Lohnzettel übermittelt. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sei jedoch nicht beim AMS eingelangt. Am 30.12.021 habe der BF beim AMS angerufen, der Inhalt des Gesprächs sei jedoch nicht dokumentiert worden. Ein Zugriff auf den Datensatz des BF sei nicht gespeichert und es sei auch sonst nichts vermerkt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF bei diesem Telefonat nicht mitgeteilt habe, dass er noch keinen Antrag erhalten hätte, sondern sich nur erkundigt habe, weshalb er noch keine Mitteilung über die Höhe des Arbeitslosengeldes erhalten hätte. Für die allgemeine Auskunft auf eine solche Frage sei es nicht nötig, den Datensatz des BF zu öffnen, weshalb sich auch kein Vermerk darüber finde. Am 03.01.2022 habe sich der BF nochmals bei der Serviceline des AMS gemeldet und sich über die fehlende Leistung erkundigt. Dies sei im Datensatz des BF vermerkt worden. Der BF sei darüber informiert worden, dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht rechtzeitig zurückgebracht habe. Der BF habe dazu angegeben, keinen Antrag erhalten zu haben, habe noch am selben Tag beim AMS persönlich vorgesprochen und die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt. Mit Verweis auf § 46 AlVG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kam das AMS zu dem Schluss, dass als Tag der Geltendmachung im vorliegenden Fall nur der 03.01.2022 festgestellt werden könne.Mit Verweis auf Paragraph 46, AlVG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kam das AMS zu dem Schluss, dass als Tag der Geltendmachung im vorliegenden Fall nur der 03.01.2022 festgestellt werden könne.
- Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte ergänzend vor, in der Beschwerdevorentscheidung sei ein Schreiben vom
- Dezember 2020 abgedruckt, das mit dem gegenständlichen Fall nicht in Zusammenhang stehe. Das in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Schreiben vom 01.12.2021 habe der BF nicht erhalten. Einen den BF betreffenden Lohnzettel habe nicht er selbst, sondern sein Dienstgeber an das AMS übermittelt. Beim Telefonat vom 30.12.2021 habe der BF sehr wohl erwähnt, dass er noch keinen Antrag per Post erhalten habe und ebenso, dass er noch keinen Bescheid über die Höhe des Arbeitslosengeldes erhalten habe. Am 02.01.2022 sei auf seinem eAMS-Konto eine Mitteilung über den Leistungsanspruch und ein Bescheid aufgeschienen. Dieses Datum sei später vom 02.01.2022 auf den 03.01.2022 geändert worden.
- Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte das AMS aus, das mit 01.12.2020 datierte Schreiben sei versehentlich in die Beschwerdevorentscheidung aufgenommen worden. Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt sei an der getroffenen Entscheidung festzuhalten. Dem BF wäre zumutbar gewesen, sich früher beim AMS zu melden und mitzuteilen, dass er den Antrag vom 01.12.2021 nicht erhalten habe.
- Mit Schreiben vom 12.05.2022 langte eine Vollmacht der Arbeiterkammer Niederösterreich beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 09.02.2024 langte eine Vollmacht der im Spruch genannten rechtlichen Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 27.02.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Kroatisch sowie eine Vertreterin des AMS als Parteien teilnahmen und die ehemalige AMS-Betreuerin (Z 1) des BF sowie jene Mitarbeiterin der AMS-Serviceline (Z 2), die das gegenständliche Telefonat vom 30.12.2021 mit dem BF bzw. mit dessen Schwester geführt hatte, als Zeuginnen aussagten. Die ebenfalls zur Verhandlung geladene Schwester des BF (Im Folgenden Z3) konnte aus einem nachweislich triftigen Grund nicht an der Verhandlung teilnehmen.
- Am 27.02.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Kroatisch sowie eine Vertreterin des AMS als Parteien teilnahmen und die ehemalige AMS-Betreuerin (Ziffer eins,) des BF sowie jene Mitarbeiterin der AMS-Serviceline (Ziffer 2,), die das gegenständliche Telefonat vom 30.12.2021 mit dem BF bzw. mit dessen Schwester geführt hatte, als Zeuginnen aussagten. Die ebenfalls zur Verhandlung geladene Schwester des BF (Im Folgenden Z3) konnte aus einem nachweislich triftigen Grund nicht an der Verhandlung teilnehmen. Der BF machte zusammengefasst folgende Angaben: Seine Schwester habe ihn am 01.12.2021 online beim AMS arbeitslos gemeldet, er sei währenddessen neben seiner Schwester gesessen. Durch seine Schwester habe er erfahren, dass das Formular für die Beantragung von Arbeitslosengeld mit der Post kommen würde. Die Adresse XXXX sei im Dezember 2021 die Wohnadresse des BF gewesen und habe er sich im Dezember 2021 dort aufgehalten. Der BF habe an dieser Adresse mit seiner Schwester, seinem Schwager und seinem Neffe zusammengewohnt. Was das Ausheben der Post betrifft, so habe folgende familieninterne Regelung gegolten: Der Schlüssel für den Postkasten befinde sich neben der Tür. Jeder könne die Post ausheben. Die Post werde dann zum gemeinsamen Esstisch gebracht. Der BF selbst sehe praktisch jeden Tag nach – im Postkasten und am Esstisch-, ob Post gekommen sei. Am Esstisch breite er die gesamte Post aus und suche seine Poststücke heraus. Auch Werbung werde am Tisch sorgfältig aussortiert. Auf die Frage, weshalb er auf das Antragsformular mehrere Wochen untätig gewartet habe, führte der BF aus, er habe sich vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie abgeholt und dann binnen 14 Tagen zum AMS zurückgebracht. Als Folge des pandemiebedingten Lockdowns sei nun aber alles anders gewesen. Der BF sei nun davon ausgegangen, dass er warten müsse, bis das Formular postalisch bei ihm einlangen würde. Bis zum 30.12.2021 habe er nicht mit dem AMS kommuniziert. Dann habe seine Schwester für ihn angerufen. Der BF sei während des Telefonats das Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld stets persönlich beim AMS neben seiner Schwester gesessen. Seiner Erinnerung nach habe ihm seine Schwester nach diesem Telefonat gesagt, dass alles in Ordnung sei. Am 03.01.2022 habe seine Schwester erneut beim AMS angerufen. Vom AMS sei dann gesagt worden, dass der BF persönlich kommen solle. Der BF sei dann gleich mit seiner Schwester zum AMS gegangen und habe dort den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Seine Schwester habe ihn am 01.12.2021 online beim AMS arbeitslos gemeldet, er sei währenddessen neben seiner Schwester gesessen. Durch seine Schwester habe er erfahren, dass das Formular für die Beantragung von Arbeitslosengeld mit der Post kommen würde. Die Adresse römisch 40 sei im Dezember 2021 die Wohnadresse des BF gewesen und habe er sich im Dezember 2021 dort aufgehalten. Der BF habe an dieser Adresse mit seiner Schwester, seinem Schwager und seinem Neffe zusammengewohnt. Was das Ausheben der Post betrifft, so habe folgende familieninterne Regelung gegolten: Der Schlüssel für den Postkasten befinde sich neben der Tür. Jeder könne die Post ausheben. Die Post werde dann zum gemeinsamen Esstisch gebracht. Der BF selbst sehe praktisch jeden Tag nach – im Postkasten und am Esstisch-, ob Post gekommen sei. Am Esstisch breite er die gesamte Post aus und suche seine Poststücke heraus. Auch Werbung werde am Tisch sorgfältig aussortiert. Auf die Frage, weshalb er auf das Antragsformular mehrere Wochen untätig gewartet habe, führte der BF aus, er habe sich vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie abgeholt und dann binnen 14 Tagen zum AMS zurückgebracht. Als Folge des pandemiebedingten Lockdowns sei nun aber alles anders gewesen. Der BF sei nun davon ausgegangen, dass er warten müsse, bis das Formular postalisch bei ihm einlangen würde. Bis zum 30.12.2021 habe er nicht mit dem AMS kommuniziert. Dann habe seine Schwester für ihn angerufen. Der BF sei während des Telefonats das Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld stets persönlich beim AMS neben seiner Schwester gesessen. Seiner Erinnerung nach habe ihm seine Schwester nach diesem Telefonat gesagt, dass alles in Ordnung sei. Am 03.01.2022 habe seine Schwester erneut beim AMS angerufen. Vom AMS sei dann gesagt worden, dass der BF persönlich kommen solle. Der BF sei dann gleich mit seiner Schwester zum AMS gegangen und habe dort den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Seitens der belangten Behörde wurde klargestellt, dass das Formular für die Beantragung von Arbeitslosengeld dem BF ohne Zustellnachweis zugestellt wurde, ferner, dass der BF zum 01.12.2021 noch kein eAMS-Konto hatte und ihm ein solches ab 08.12.2021 zur Verfügung stand. Die belangte Behörde stellte ferner klar, dass am eAMS-Konto des BF die per 1.12.2021 erfolgte postalische Versendung des Antragsformulars für die Beantragung von Arbeitslosengeld nicht vermerkt wurde, ebenso nicht dafür vorgemerkte die Rückgabefrist
- 12.
- Die Z 1 machte zusammengefasst die folgenden Angaben:Die Ziffer eins, machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Sie sei im Dezember 2021 die Betreuerin des BF gewesen. Nach der Online-Arbeitslosenmeldung vom 01.12.2021 sei das Antragsformular postalisch an den BF gesendet worden. Am 03.01.2022 habe die Z1 ein Telefonat mit der Schwester des BF geführt. Sie könne sich nur vage an den Inhalt dieses Gesprächs erinnern. Das Telefonat sei aber so verlaufen, dass ihre Kolleginnen sich veranlasst sahen, von nebenan in ihr Arbeitszimmer zu kommen und habe sie deshalb eine Gesprächsnotiz mit dem Ausdruck „vor Zeugen“ angefertigt. Das Gespräch habe sich im Kreis gedreht. Es sei einerseits gesagt worden, dass der BF den Antrag nicht erhalten hätte, auf der anderen Seite sei gesagt worden, der BF hätte den Antrag in den Postkasten geworfen. Die Z1 habe diesen Punkt in der Gesprächsnotiz vermerkt, weil es ein Diskussionsthema gewesen sei. Bei der anschließenden persönlichen Vorsprache habe sie den Antrag an den BF ausgegeben und gleich wieder zurückgenommen. Die Z 2 machte zusammengefasst die folgenden Angaben:Die Ziffer 2, machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Sie habe das Telefonat am 30.12.2021 geführt, könne sich aber an die konkreten Fragestellungen nicht mehr erinnern. Üblicherweise lasse sie sich die Versicherungsnummer geben und öffne dann den entsprechenden Datensatz. Es bekomme nur derjenige eine Antwort, der dazu auch berichtigt sei. Der Schwester des BF wären nur allgemeine Antworten gegeben worden, außer der BF hätte seine Daten angegeben und darum ersucht, dass das Gespräch mit seiner Schwester geführt werde. Dann wäre dieses Gespräch sicher anders verlaufen. Bei allgemeinen Auskünften gebe es keinen Vermerk.
- Am 07.05.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung abgehalten, in der die Schwester (Z 3) des BF als Zeugin befragt wurde. Diese machte zusammengefasst die folgenden Angaben:
- Am 07.05.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung abgehalten, in der die Schwester (Ziffer 3,) des BF als Zeugin befragt wurde. Diese machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Sie habe den BF am 01.12.2021 online beim AMS arbeitslos gemeldet. Es sei dort gestanden, dass die Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistung nach sich ziehe und dass der Antrag auf Arbeitslosengeld geschickt werde. Vor der Pandemie sei sie immer mit ihrem Bruder zum AMS gegangen. Dort habe man den Antrag auf Arbeitslosengeld mit einem Fristvermerk bekommen und dann wieder abgegeben. Auf die Frage, wie an der Wohnadresse mit den einlangenden Poststücken umgegangen werde, antwortete die Z 3, dass dies sehr sorgfältig geschehe. Ihr Lebensgefährte betreibe an der Wohnadresse ein Unternehmen und er bekomme täglich Post für die Firma. Es sei noch nie etwas verschwunden. Der Schlüssel sei für jeden Bewohner und jede Bewohnerin zugänglich. Es werde immer so gehandhabt, dass die Person, die den Postkasten aufmacht, diesen vollständig ausräumt und die Poststücke auf den Esstisch legt. Dort werde auch die Werbung aussortiert. Dies geschehe jeden Tag und werde auch mehrmals am Tag nachgeschaut, falls der Briefträger noch nicht da gewesen sein sollte. Die Z3 habe am 30.12.2021 beim AMS angerufen, habe mit einer Dame gesprochen, und dieser mitgeteilt, dass sie im Namen ihres Bruders anrufe, da er keinen Antrag für die Beantragung von Arbeitslosengeld und keine Mitteilung über den Leistungsanspruch erhalten habe. Die Dame vom AMS habe dann mit dem BF sprechen wollen. Die Z3 habe dem BF daher kurz das Telefon gegeben und dieser habe seine Versicherungsnummer angegeben. Dann habe sie wieder das Telefon übernommen und mit der Dame vom AMS gesprochen. Diese sei dann aber auf ihr Vorbringen bezüglich des nicht erhaltenen Antrags nicht eingegangen und habe gesagt, dass die Leistungshöhe im eAMS-Konto ersichtlich sei. Die Z3 sei davon ausgegangen, dass die Dame sie richtig verstanden habe und habe dann dem BF gesagt, dass alles in Ordnung sei. Die Z 3 habe dann Einsicht in das e-AMS Konto ihres Bruder, des BF, genommen und dort nichts gefunden. Dann seien die Feiertage gekommen und habe sie die Sache mit ihrem Bruder besprochen. Am 03.01.2022 habe sie erneut beim AMS angerufen und die Betreuerin des BF verlangt. Ihr Bruder habe bei dem Telefonat seine Versicherungsnummer angegeben und dann habe die Z3 der Betreuerin mitgeteilt, dass er noch keinen Antrag bekommen habe. Die Betreuerin habe entgegnet, dass sie den Antrag schon am 01.12.2021 abgeschickt hätte und eine Rückgabe bis 15.12.2021 nötig gewesen wäre. Die Z3 habe entgegnet, dass nichts im Postkasten gewesen sei. Die Betreuerin habe dann gefragt, ob der BF den Antrag in den Postkasten geschmissen habe, damit sei der AMS-Postkasten gemeint gewesen. Die Z3 habe diese Frage mit „nein“ beantwortet und sie habe nun den Eindruck, dass es diesbezüglich ein Missverständnis gegeben habe. Die Z3 vertrete die Meinung, dass die Z1 an diesem Tag nicht konzentriert gearbeitet habe und brachte dazu vor, dass die Z1 anlässlich der am selben Tag folgenden persönlichen Vorsprache dem BF ein Formular mit dem Datum 17.01.2022 und ohne Stempel ausgehändigt habe, was die Z3, als ihr dies nach der Vorsprache auffiel, unter Einschaltung des Vorgesetzten der Z1 korrigieren habe lassen. Die anwesende Z1 bestätigte, dass ihr diesbezüglich bei der Ausstellung des Antragsformulars ein Fehler unterlief. Seitens der anwesenden Z2 wurde der von der Z3 geschilderte Ablauf des Gesprächs vom 30.12.2021 bestritten.Sie habe den BF am 01.12.2021 online beim AMS arbeitslos gemeldet. Es sei dort gestanden, dass die Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistung nach sich ziehe und dass der Antrag auf Arbeitslosengeld geschickt werde. Vor der Pandemie sei sie immer mit ihrem Bruder zum AMS gegangen. Dort habe man den Antrag auf Arbeitslosengeld mit einem Fristvermerk bekommen und dann wieder abgegeben. Auf die Frage, wie an der Wohnadresse mit den einlangenden Poststücken umgegangen werde, antwortete die Ziffer 3,, dass dies sehr sorgfältig geschehe. Ihr Lebensgefährte betreibe an der Wohnadresse ein Unternehmen und er bekomme täglich Post für die Firma. Es sei noch nie etwas verschwunden. Der Schlüssel sei für jeden Bewohner und jede Bewohnerin zugänglich. Es werde immer so gehandhabt, dass die Person, die den Postkasten aufmacht, diesen vollständig ausräumt und die Poststücke auf den Esstisch legt. Dort werde auch die Werbung aussortiert. Dies geschehe jeden Tag und werde auch mehrmals am Tag nachgeschaut, falls der Briefträger noch nicht da gewesen sein sollte. Die Z3 habe am 30.12.2021 beim AMS angerufen, habe mit einer Dame gesprochen, und dieser mitgeteilt, dass sie im Namen ihres Bruders anrufe, da er keinen Antrag für die Beantragung von Arbeitslosengeld und keine Mitteilung über den Leistungsanspruch erhalten habe. Die Dame vom AMS habe dann mit dem BF sprechen wollen. Die Z3 habe dem BF daher kurz das Telefon gegeben und dieser habe seine Versicherungsnummer angegeben. Dann habe sie wieder das Telefon übernommen und mit der Dame vom AMS gesprochen. Diese sei dann aber auf ihr Vorbringen bezüglich des nicht erhaltenen Antrags nicht eingegangen und habe gesagt, dass die Leistungshöhe im eAMS-Konto ersichtlich sei. Die Z3 sei davon ausgegangen, dass die Dame sie richtig verstanden habe und habe dann dem BF gesagt, dass alles in Ordnung sei. Die Ziffer 3, habe dann Einsicht in das e-AMS Konto ihres Bruder, des BF, genommen und dort nichts gefunden. Dann seien die Feiertage gekommen und habe sie die Sache mit ihrem Bruder besprochen. Am 03.01.2022 habe sie erneut beim AMS angerufen und die Betreuerin des BF verlangt. Ihr Bruder habe bei dem Telefonat seine Versicherungsnummer angegeben und dann habe die Z3 der Betreuerin mitgeteilt, dass er noch keinen Antrag bekommen habe. Die Betreuerin habe entgegnet, dass sie den Antrag schon am 01.12.2021 abgeschickt hätte und eine Rückgabe bis 15.12.2021 nötig gewesen wäre. Die Z3 habe entgegnet, dass nichts im Postkasten gewesen sei. Die Betreuerin habe dann gefragt, ob der BF den Antrag in den Postkasten geschmissen habe, damit sei der AMS-Postkasten gemeint gewesen. Die Z3 habe diese Frage mit „nein“ beantwortet und sie habe nun den Eindruck, dass es diesbezüglich ein Missverständnis gegeben habe. Die Z3 vertrete die Meinung, dass die Z1 an diesem Tag nicht konzentriert gearbeitet habe und brachte dazu vor, dass die Z1 anlässlich der am selben Tag folgenden persönlichen Vorsprache dem BF ein Formular mit dem Datum 17.01.2022 und ohne Stempel ausgehändigt habe, was die Z3, als ihr dies nach der Vorsprache auffiel, unter Einschaltung des Vorgesetzten der Z1 korrigieren habe lassen. Die anwesende Z1 bestätigte, dass ihr diesbezüglich bei der Ausstellung des Antragsformulars ein Fehler unterlief. Seitens der anwesenden Z2 wurde der von der Z3 geschilderte Ablauf des Gesprächs vom 30.12.2021 bestritten. Seitens der belangten Behörde wurde klargestellt, dass der BF zum 01.12.2021 die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF stand in den Jahren vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils von März bzw. April bis Ende November in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim Dienstgeber „ XXXX Dem AMS ist der BF als saisonmäßig beschäftigt bekannt. Vor der hier gegenständlichen Zeit war der BF zuletzt von 29.03.2021 bis 30.11.2021 beim Dienstgeber XXXX als Landarbeiter vollversichert beschäftigt.Der BF stand in den Jahren vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils von März bzw. April bis Ende November in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim Dienstgeber „ römisch 40 Dem AMS ist der BF als saisonmäßig beschäftigt bekannt. Vor der hier gegenständlichen Zeit war der BF zuletzt von 29.03.2021 bis 30.11.2021 beim Dienstgeber römisch 40 als Landarbeiter vollversichert beschäftigt. Am 01.12.2021 meldete die Schwester des BF diesen auf sein Ersuchen elektronisch beim AMS arbeitslos. Im verwendeten Formular „Arbeitslosmeldung“ fand sich der Hinweis, dass das für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld notwendige Antragsformular postalisch zugesandt werde und innerhalb der vom AMS (auf dem Formular) festgesetzten Frist ausgefüllt zu retournieren sei. Der BF erfuhr von seiner Schwester, dass das Formular für die Beantragung von Arbeitslosengeld mit der Post kommen würde. Zu dieser Zeit galt ein allgemeiner bundesweiter „Lockdown“ (dritter „Lockdown“ mit allgemeinen Ausgangsbeschränkungen von 22.11.2021 bis 11.12.2021 (BGBl. II Nr. 475/2021)). Angesichts des „Lockdowns“ stellte sich der BF darauf ein, dass er Geduld haben müsse, bis das Antragsformular postalisch bei ihm einlangen werde. Zu dieser Zeit galt ein allgemeiner bundesweiter „Lockdown“ (dritter „Lockdown“ mit allgemeinen Ausgangsbeschränkungen von 22.11.2021 bis 11.12.2021 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021,)). Angesichts des „Lockdowns“ stellte sich der BF darauf ein, dass er Geduld haben müsse, bis das Antragsformular postalisch bei ihm einlangen werde. Am 01.12.2021 versandte das AMS postalisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit dem Vermerk, dass dieser bis spätestens 15.12.2021 an das AMS zu retournieren sei, an die ausgewiesene Wohnadresse des BF. Ein Begleitschreiben zum Antragsformular informierte über die Möglichkeit der Geltendmachung. Dieses Poststück wurde nicht eingeschrieben bzw. als Rückscheinbrief (RSa/RSb) an den BF geschickt. Am 08.12.2021 aktivierte die Schwester des BF für diesen ein eAMS-Konto. Die Versendung des Antragsformulars für die Beantragung von Arbeitslosengeld bzw. die Rückgabefrist waren auf dem eAMS-Konto nicht ersichtlich. Der 15.12.2021 wurde dem BF auch nicht per E-Mail, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch als Fristende für die Rückgabefrist mitgeteilt. Der BF lebte in der verfahrensrelevanten Zeit an seiner ausgewiesenen Wohnadresse gemeinsam mit seiner Schwester, seinem Schwager und seinem Neffen und war dort täglich anwesend. Für den Umgang mit der Post galt folgende interne Regelung: Jeder konnte den Postkasten ausheben, der Schlüssel hing neben der Eingangstür. Die Post wurde auf den gemeinsamen Esstisch gelegt. Dort konnte jeder die Post am Tisch verteilt auflegen und sich so seine Poststücke heraussuchen. Die übrigen Poststücke blieben am Tisch liegen. Auch Werbematerial wurde mit dieser Methode ausgesondert. Der BF erhielt das Poststück mit dem Formular für die Beantragung von Arbeitslosengeld nicht. Angesichts der pandemiebedingten Ausnahmesituation war er über die lange Wartezeit auch nicht beunruhigt. Am 30.12.2021 rief die Schwester des BF auf sein Ersuchen beim AMS an und erhielt von der Serviceline des AMS die allgemeine Auskunft, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes am e-AMS-Konto nachgelesen werden könne. Im Rahmen dieses Telefongesprächs erfolgte seitens des AMS kein Zugriff auf den Datensatz des BF. Am 03.01.2022 meldete sich die Schwester des BF erneut telefonisch beim AMS, gelangte diesmal zur Beraterin des BF und erhielt die Auskunft, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld bislang nicht retourniert wurde, dieser aber bereits am 15.12.2021 hätte retourniert werden müssen. Es erfolgte die Anweisung, dass der BF noch am selben Tag persönlich (Anm.: der dritte Lock-Down war vorüber) zum AMS kommen sollte. Am 03.01.2022 meldete sich die Schwester des BF erneut telefonisch beim AMS, gelangte diesmal zur Beraterin des BF und erhielt die Auskunft, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld bislang nicht retourniert wurde, dieser aber bereits am 15.12.2021 hätte retourniert werden müssen. Es erfolgte die Anweisung, dass der BF noch am selben Tag persönlich Anmerkung, der dritte Lock-Down war vorüber) zum AMS kommen sollte. Die Z1 fertigte eine Gesprächsnotiz mit auszugsweise folgendem Inhalt an: Tel. mit Schwester, Kunde ist im Hintergrund und damit einverstanden, dass man mit Schwester spricht […] erklärt, dass Antrag vom 01.12.2021 mit Rückgabefrist 15.12.2021 nie eingelangt ist, meint, er hätte ihn in den Postkasten geschmissen. [...] Unter Zeugen vereinbart: Kunde kommt heute noch vorbei, bekommt einen neuen Antrag ab heute und einen Zuerkennungsbescheid – dagegen kann er Beschwerde einreichen.“ Noch am selben ging der BF in Begleitung seiner Schwester zum AMS, füllte dort den Antrag auf Beantragung des Arbeitslosengeldes aus und gab ihn ab.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und Abhaltung der mündlichen Verhandlungen vom 27.02.2024 und 07.05.
- Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des BF basieren auf dem aktuellen Versicherungsdatenauszug sowie dem einliegenden Bezugsverlauf des AMS. Die Feststellungen zur elektronischen Arbeitslosmeldung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des AMS. Dass diese von der Schwester des BF durchgeführt wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF sowie dessen Schwester in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2024 und 07.05.
- Die Feststellung, dass die Zeit der Arbeitslosmeldung in einen von von 22.11.2021 bis 11.12.2021 dauernden allgemeinen Lockdown fiel, basiert auf der dazu angeführten Rechtsgrundlage. Dass an den BF am 01.12.2021 ein Poststück mit einem Antrag auf Arbeitslosengeld und einem Begleitschreiben postalisch versandt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass die Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgte, hat das AMS in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2024 klargestellt. Da im vorliegenden Fall die Versendung an den BF ohne Zustellnachweis erfolgt ist, konnte ein Urkundenbeweis über die tatsächliche Zustellung, die der BF bestreitet, nicht erbracht werden. Dass der BF das genannte Poststück tatsächlich nicht erhalten hat, wird zunächst aus seiner diesbezüglichen glaubwürdigen Aussage vom 27.02.2024 geschlossen, die mit jener seiner Schwester (vom 07.05.2024) übereinstimmt. Der BF konnte ferner in Übereinstimmung mit seiner Schwester in unbedenklicher Weise darlegen, dass mit den Poststücken in dem von ihm bewohnten Haushalt stets sorgsam umgegangen wurde. Ebenso wurde vom BF glaubhaft angegeben, zu dieser Zeit nicht ortsabwesend gewesen zu sein. In die Beweiswürdigung mit einzubeziehen war überdies der Umstand, dass die genannte Postsendung in die Zeit eines bundesweiten allgemeinen Lockdowns fiel – Lockdowns gingen bekannter maßen mit einer Zunahme an Postsendungen einher – ferner dass die genannte Zustellung in die Vorweihnachtszeit fiel – auch diese Zeit geht bekannter maßen mit einer Zunahme an Postsendungen einher – und dass die genannte Zustellung in die Phase einer zumindest beginnenden- Erkrankungswelle fiel, sodass der zusätzliche Personalaufwand mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ohne weiteres durch Personalaufnahmen kompensiert werden konnte. Somit kann ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, dass die Post während der Zeit der strittigen Zustellung in einer Überlastungssituation war, was insgesamt für die Behauptung des BF spricht. Dass das AMS den 15.12.2021 als Fristende für die Rückgabefrist dem BF gegenüber auf anderem Wege, etwa per E-Mail, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt hätte, wurde weder vom AMS noch vom BF vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2024 wurde seitens des BF ferner klargestellt, dass auf dem e-AMS-Konto des BF weder die Versendung des Antragsformulars per 01.01.2012, noch das Fristende 15.12.2021 ersichtlich waren. Ebenso blieb unstrittig, dass der BF bis 30.12.2021 das AMS nicht etwa aus eigenem wegen des gegenständlichen Antragsformulars kontaktierte. Dass sich die Schwester des BF am 30.12.2021 telefonisch bei der Serviceline des AMS meldete, ergibt sich aus der diesbezüglichen Aussage des BF und seiner Schwester, die mit den Angaben der Z2 grundsätzlich im Einklang steht. Ob anlässlich dieses Telefonats bereits die Versicherungsnummer des BF bekannt gegeben wurde (die Z2 hält dies für nicht möglich), muss angesichts des insgesamt ausreichend ermittelten Sachverhalts nicht mehr geprüft werden. Dass die Schwester des BF am 03.01.2022 erneut das AMS telefonisch kontaktierte, dabei mit der Beraterin des BF sprach und während dieses Gesprächs mitgeteilt wurde, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld bislang nicht retourniert wurde, ergibt sich ebenso unstrittig aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des BF, der Z 1 und Z 3 in der mündlichen Verhandlung. Dass der BF daraufhin mit seiner Schwester persönlich beim AMS erschien und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte, ist unstrittig. Dass die Schwester des BF am 03.01.2022 erneut das AMS telefonisch kontaktierte, dabei mit der Beraterin des BF sprach und während dieses Gesprächs mitgeteilt wurde, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld bislang nicht retourniert wurde, ergibt sich ebenso unstrittig aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des BF, der Ziffer eins und Ziffer 3, in der mündlichen Verhandlung. Dass der BF daraufhin mit seiner Schwester persönlich beim AMS erschien und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte, ist unstrittig. Was die von der Z1 angelegte Gesprächsnotiz vom 03.01.2022 betrifft, die den Vermerk enthält, die Z3 hätte am Telefon behauptet, dass der BF das Antragsformular in den „Postkasten“ geworfen hätte, so war unter Berücksichtigung der widerspruchsfreien Aussagen des BF und der Z3, davon auszugehen, dass dieser Vermerk auf ein Missverständnis zurückzuführen war: Die Z1 hat diesen sehr konkreten Vorbringen lediglich entgegengehalten, dass sich das der Schwester des BF nach ihrer Wahrnehmung „im Kreis gedreht“ habe und dass sie ihre Gesprächspartnerin als ungehalten in Erinnerung hatte, ferner dass ihre Kolleginnen während des Telefongesprächs von nebenan ins Arbeitszimmer der Z1 kamen. Vor diesem Hintergrund war als erwiesen anzunehmen, dass die Z1 aus mehreren Gründen vom genauen Inhalt des Vorbringens der Z3 abgelenkt war und dass ihre Gesprächsnotiz wonach die Z3 behauptet hätte, dass der BF das Antragsformular in den „Postkasten“ geworfen hätte, nicht dem entsprach, was die Z3 am Telefon gesagt hat, sondern, dass sie das Vorbringen der Z3, der Brief mit dem Antragsformular habe sich nicht im (privaten) Postkasten des BF befunden, missverstand. Für den vorliegenden Fall war als erwiesen anzunehmen, dass der BF das gegenständliche Antragsformular nicht erhalten hat und dies dem AMS unter Zuhilfenahme seiner Schwester auch so kommunizierte. Unstrittig hat der BF zum 01.12.2021 die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)–
(7)(…) Sache des Verfahrens: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN). Die belangte Behörde hat somit über den vom BF behaupteten Anspruch ab dem 01.12.2021, bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 02.01.2022, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des BF richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und begehrt er die Zuerkennung ab dem 01.12.2021.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN). Die belangte Behörde hat somit über den vom BF behaupteten Anspruch ab dem 01.12.2021, bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 02.01.2022, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des BF richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und begehrt er die Zuerkennung ab dem 01.12.
- Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die Rechtsfrage, ob dem BF aufgrund der gegenständlichen Sachlage bereits ab 01.12.2021 oder ab einem späteren Zeitpunkt Arbeitslosengeld gebührte. In der Sache: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt, was bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt, was bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der in § 46 Abs. 1 AlVG genannten Fristen an (VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der in Paragraph 46, Absatz eins, AlVG genannten Fristen an (VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245). Zur Frage eines triftigen Grundes nach § 46 Abs 1 letzter Satz AlVG:Zur Frage eines triftigen Grundes nach Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG: Für den Fall, dass die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hat normiert § 46 ausdrücklich, dass bei Versäumung dieser Frist ohne triftigen Grund der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird (vgl. nochmals vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088).Für den Fall, dass die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hat normiert Paragraph 46, ausdrücklich, dass bei Versäumung dieser Frist ohne triftigen Grund der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird vergleiche nochmals vergleiche VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088). In seinem Erkenntnis vom 23.10.2002, 2002/08/0041, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Partei […] zunächst jedenfalls ein Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt bleibt, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars (gegebenenfalls nach Klärung der Absicht der Partei) […] nicht nachkommt, sodass - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere rechtzeitiger Abgabe des der Partei auszuhändigenden Antragsformulars - ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht bleibt. Die Berücksichtigung triftiger Gründe im Falle einer Fristversäumnis nach § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG setzt voraus, dass von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger Unterlagen eine Frist gesetzt wurde; dies wiederum setzt [Anm.: grundsätzlich] die vorherige (persönliche) Vorsprache zum Zweck der Geltendmachung des Anspruchs voraus (vgl. VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134).Der vorliegende Fall fiel in die Zeit des „dritten „Lockdown“ mit allgemeinen Ausgangsbeschränkungen von 22.11.2021 bis 11.12.2021 (BGBl. II Nr. 475/2021). Die Notwendigkeit einer persönlichen Vorsprache zur Beantragung von Arbeitslosengeld entfiel. Entsprechend der nun intern beim AMS geregelten Vorgangsweise sendete das AMS dem BF am 01.12.2021 aufgrund seiner am 01.12.2021 erfolgten Arbeitslosmeldung ein Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld und vermerkte darauf eine Rückgabefrist bis 15.12.
- VwGH 2010/08/013 war daher im vorliegenden Fall mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass auch bei einer den speziell auf die Situation zugeschnittenen Vorschriften entsprechenden online-Arbeitslosmeldung und postalischen Zusendung des Antragsformulars unter Setzung einer Frist die Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich ist, wenn diese Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund iSd § 46 Abs 1, letzter Satz versäumt wird.Die Berücksichtigung triftiger Gründe im Falle einer Fristversäumnis nach Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG setzt voraus, dass von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger Unterlagen eine Frist gesetzt wurde; dies wiederum setzt [Anm.: grundsätzlich] die vorherige (persönliche) Vorsprache zum Zweck der Geltendmachung des Anspruchs voraus vergleiche VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134)., Der vorliegende Fall fiel in die Zeit des „dritten „Lockdown“ mit allgemeinen Ausgangsbeschränkungen von 22.11.2021 bis 11.12.2021 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021,). Die Notwendigkeit einer persönlichen Vorsprache zur Beantragung von Arbeitslosengeld entfiel. Entsprechend der nun intern beim AMS geregelten Vorgangsweise sendete das AMS dem BF am 01.12.2021 aufgrund seiner am 01.12.2021 erfolgten Arbeitslosmeldung ein Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld und vermerkte darauf eine Rückgabefrist bis 15.12.
- VwGH 2010/08/013 war daher im vorliegenden Fall mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass auch bei einer den speziell auf die Situation zugeschnittenen Vorschriften entsprechenden online-Arbeitslosmeldung und postalischen Zusendung des Antragsformulars unter Setzung einer Frist die Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich ist, wenn diese Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund iSd Paragraph 46, Absatz eins,, letzter Satz versäumt wird. Zur Frage der nicht nachweislichen Zustellung des Antragsformulars:
§ 26Zust
G gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. […]
Paragraph 26, ZustG gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. […] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels eines Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH 2013/08/0032 vom 15.03.2013). Zusammenfassung: Für den vorliegenden Fall war davon auszugehen, dass die belangte Behörde das Formular zur Beantragung von Arbeitslosengeld mit einem Fristvermerk 15.12.2021 zwar per Post an den BF versendete, dass dieses Formular dem BF jedoch nicht rechtswirksam zugestellt wurde. Daraus muss für den vorliegenden Fall geschlossen werden, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, dem BF das gegenständliche Antragsformular zukommen zu lassen, nicht nachkam. Dass der BF wie er vorbrachte, sich angesichts der besonderen Umstände in Geduld geübt hat und deshalb bis 30.12.2021 nicht mit dem AMS bezüglich des Antragsformulars in Kontakt trat, ferner dass er sich am 30.12.2021 zunächst mit der Antwort, die Höhe des Arbeitslosengeldes könne am eAMS-Konto nachgelesen werden, zufriedengab, ehe er sich nach erfolgloser Einsichtnahme in das eAMS-Konto am 3.1.2022 erneut an das AMS wendete, ist ihm im vorliegenden Gesamtzusammenhang – der verfahrensgegenständliche Zeitraum fiel wie schon dargelegt wurde, nachweislich in eine allgemeine Ausnahmesituation - nicht vorzuwerfen und schadet der Annahme eines triftigen Grundes iSd § 46 AlVG daher nicht. Da der BF das verfahrensgegenständliche Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld nicht erhalten hat, war er im vorliegenden Fall durch einen triftigen Grund im Sinne des § 46 Abs 1, letzter Satz AlVG an der rechtzeitigen Abgabe des Antragsformulars gehindert. Unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes hat der BF seinen Antrag auf Arbeitslosengeld abgegeben. Die sonstigen Voraussetzungen für die Beanspruchung von Arbeitslosengeld waren ab 01.12.2021 gegeben. Somit bestand der verfahrensgegenständliche Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.12.2021.Dass der BF wie er vorbrachte, sich angesichts der besonderen Umstände in Geduld geübt hat und deshalb bis 30.12.2021 nicht mit dem AMS bezüglich des Antragsformulars in Kontakt trat, ferner dass er sich am 30.12.2021 zunächst mit der Antwort, die Höhe des Arbeitslosengeldes könne am eAMS-Konto nachgelesen werden, zufriedengab, ehe er sich nach erfolgloser Einsichtnahme in das eAMS-Konto am 3.1.2022 erneut an das AMS wendete, ist ihm im vorliegenden Gesamtzusammenhang – der verfahrensgegenständliche Zeitraum fiel wie schon dargelegt wurde, nachweislich in eine allgemeine Ausnahmesituation - nicht vorzuwerfen und schadet der Annahme eines triftigen Grundes iSd Paragraph 46, AlVG daher nicht. Da der BF das verfahrensgegenständliche Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld nicht erhalten hat, war er im vorliegenden Fall durch einen triftigen Grund im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins,, letzter Satz AlVG an der rechtzeitigen Abgabe des Antragsformulars gehindert. Unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes hat der BF seinen Antrag auf Arbeitslosengeld abgegeben. Die sonstigen Voraussetzungen für die Beanspruchung von Arbeitslosengeld waren ab 01.12.2021 gegeben. Somit bestand der verfahrensgegenständliche Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.12.2021. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2254716.1.00