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{'item': 'W173 2199908-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2024 GeschäftszahlW173 2199908-1 Spruch, W173 2199908-1/32Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Marg

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr Dr. XXXX geb. am XXXX , (in der Folge BF), steht als emeritierter ordentlicher Universitätsprofessor seit 01.10.2001 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Mit bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, BVAEB), (in der Folge belangte Behörde) am 19.04.2018 einlangendem Antrag begehrte der BF die Feststellung der Höhe seines Ruhebezuges ab 01.01.
  2. Herr Dr. römisch 40 geb. am römisch 40 , (in der Folge BF), steht als emeritierter ordentlicher Universitätsprofessor seit 01.10.2001 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Mit bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, BVAEB), (in der Folge belangte Behörde) am 19.04.2018 einlangendem Antrag begehrte der BF die Feststellung der Höhe seines Ruhebezuges ab 01.01.
  3. Mit Bescheid vom 30.04.2018, XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF gemäß § 41 Abs. 1 und 2 Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) ab 01.01.2018 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 7.702,63 gebühre. Die gemäß § 41 Abs. 4 PG 1965 anzuwendende Bestimmung des § 711 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (in der Folge ASVG) sehe vor, dass ab einem monatlichen Gesamteinkommen von mehr als € 4.980,-- für das Jahr 2018 keine Pensionserhöhung erfolge.
  4. Mit Bescheid vom 30.04.2018, römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) ab 01.01.2018 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 7.702,63 gebühre. Die gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PG 1965 anzuwendende Bestimmung des Paragraph 711, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (in der Folge ASVG) sehe vor, dass ab einem monatlichen Gesamteinkommen von mehr als € 4.980,-- für das Jahr 2018 keine Pensionserhöhung erfolge.
  5. Mit Schriftsatz vom 16.05.2018 bekämpfte der BF den Bescheid vom 30.04.2018 mit einer Revision. Er brachte darin unter anderem gestützt auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (in der Folge RL 2006/54/EG) und die dazu ergangene einschlägige Judikatur des EuGHs eine mittelbare ungerechtfertigte Diskriminierung seines Geschlechtes gegenüber Frauen vor.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2023, W173 2199908-1/7E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem zitierten Fall Bracher (EuGH 20.10.2011, RS C-123/10) ein anderer Sachverhalt als in der gegenständlichen Fallkonstellation zugrunde liege. Zudem würden bei einer allfälligen Diskriminierung Rechtfertigungsgründe vorliegen.
  7. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2019 brachte der BF eine Revision ein. In der Folge leitete der Verwaltungsgerichtshof zu der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfrage, die auch Gegenstand anderer anhängiger Revisionsverfahren war, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union ein und setzte das gegenständliche Revisionsverfahren aus. Nach Vorliegen des Urteils des EuGHs vom 05.05.2022, BVAEB, C-405/20 behob der Verwaltungsgerichtshof das bekämpfte Erkenntnis vom 11.12.2019, W173 2199908-1/7E, unter Hinweis auf die Ausführungen des EuGHs mit Erkenntnis vom 13.09.2022, Ro 2020/12/0002, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
  8. Es ist nunmehr neuerlich über die Beschwerde des BF, protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2199908-1, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2018, Zl XXXX zur Frage, ob der Ruhebezug des BF im Jahr 2018 entgegen unionsrechtlicher Bestimmungen ohne Rechtfertigungsgründen nicht erhöht wurde, zu entscheiden. Auf Grund der sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs - gestützt auf die oben zitierte Entscheidung des EuGHs - ergebenden Ermittlungsaufträge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Univ.Prof. XXXX zwecks Ermittlung der statistischen Zahlen zur Verteilung von Männer und Frauen im Hinblick auf die monatliche Gesamtpension ein. Das Gutachten vom 29.11.2023 wurde dem Parteiengehör unter unterzogen. Der BF gab eine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 30.01.2024 ab, in der er die Meinung vertrat, aus dem erhobenen Zahlenmaterial lasse sich eindeutig eine mittelbare Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen ablesen.
  9. Es ist nunmehr neuerlich über die Beschwerde des BF, protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2199908-1, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2018, Zl römisch 40 zur Frage, ob der Ruhebezug des BF im Jahr 2018 entgegen unionsrechtlicher Bestimmungen ohne Rechtfertigungsgründen nicht erhöht wurde, zu entscheiden. Auf Grund der sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs - gestützt auf die oben zitierte Entscheidung des EuGHs - ergebenden Ermittlungsaufträge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Univ.Prof. römisch 40 zwecks Ermittlung der statistischen Zahlen zur Verteilung von Männer und Frauen im Hinblick auf die monatliche Gesamtpension ein. Das Gutachten vom 29.11.2023 wurde dem Parteiengehör unter unterzogen. Der BF gab eine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 30.01.2024 ab, in der er die Meinung vertrat, aus dem erhobenen Zahlenmaterial lasse sich eindeutig eine mittelbare Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen ablesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen 1.
  10. Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W173 2199908-1 anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2018, XXXX bekämpft wurde. Gegenstand der Beschwerde ist – wie bereits oben ausgeführt – die Frage, ob auf Grund der Richtlinie 2006/54/EG und die dazu ergangene einschlägige Judikatur des EuGHs im Fall der Ablehnung einer Pensionserhöhung bei einem Pensionsbezug in der Höhe von monatlich brutto € 7.702,63 in Jahr 2018 eine mittelbare Diskriminierung der Männer gegenüber Frauen vorliegt. Bei einer fehlenden Rechtfertigung für ein Vorliegen einer solchen Diskriminierung wäre infolge Vorranges des Unionsrechts entgegenstehendes nationalen Recht als Prüfmaßstab unangewendet zu lassen. 1.
  11. Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W173 2199908-1 anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2018, römisch 40 bekämpft wurde. Gegenstand der Beschwerde ist – wie bereits oben ausgeführt – die Frage, ob auf Grund der Richtlinie 2006/54/EG und die dazu ergangene einschlägige Judikatur des EuGHs im Fall der Ablehnung einer Pensionserhöhung bei einem Pensionsbezug in der Höhe von monatlich brutto € 7.702,63 in Jahr 2018 eine mittelbare Diskriminierung der Männer gegenüber Frauen vorliegt. Bei einer fehlenden Rechtfertigung für ein Vorliegen einer solchen Diskriminierung wäre infolge Vorranges des Unionsrechts entgegenstehendes nationalen Recht als Prüfmaßstab unangewendet zu lassen. , 1.2.Beim Bundesverwaltungsgericht sind weitere Verfahren anhängig, die die selbe Rechtsfrage zum Gegenstand haben. Dazu zählen unter anderem die unter den Aktenzahlen W228 2246332-1 (Hofrat i.R. Dr. XXXX ), W173 2194128-1 (Direktor i.R. XXXX ), W173 2250535-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ), W217 2205461-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ), W217 2206631-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ) protokollierten Verfahren, für die ebenfalls teilweise nach Behebungen durch den Verwaltungsgerichtshof bereits Gutachten von Univ.Prof.Dr. XXXX zur oben genannten Frage eingeholt wurden. 1.2.Beim Bundesverwaltungsgericht sind weitere Verfahren anhängig, die die selbe Rechtsfrage zum Gegenstand haben. Dazu zählen unter anderem die unter den Aktenzahlen W228 2246332-1 (Hofrat i.R. Dr. römisch 40 ), W173 2194128-1 (Direktor i.R. römisch 40 ), W173 2250535-1 (Univ.Prof.i.R. römisch 40 ), W217 2205461-1 (Univ.Prof.i.R. römisch 40 ), W217 2206631-1 (Univ.Prof.i.R. römisch 40 ) protokollierten Verfahren, für die ebenfalls teilweise nach Behebungen durch den Verwaltungsgerichtshof bereits Gutachten von Univ.Prof.Dr. römisch 40 zur oben genannten Frage eingeholt wurden.
  12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, Zl W228 2246332-1/33E, ( XXXX ) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Rechtsfrage der Pensionserhöhung iVm einer ungerechtfertigten allfälligen mittelbaren Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde erneut eine Revision eingebracht, die dem Verwaltungsgerichtshof bereits zur Entscheidung vorgelegt wurden.
  13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, Zl W228 2246332-1/33E, ( römisch 40 ) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Rechtsfrage der Pensionserhöhung in Verbindung mit einer ungerechtfertigten allfälligen mittelbaren Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde erneut eine Revision eingebracht, die dem Verwaltungsgerichtshof bereits zur Entscheidung vorgelegt wurden.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den oben angeführten anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof.
  15. Rechtliche Beurteilung: Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W173 2199908-1 anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2018, Zl XXXX wegen Ablehnung der Erhöhung des Pensionsbezugs bekämpft wurde. Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W173 2199908-1 anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2018, Zl römisch 40 wegen Ablehnung der Erhöhung des Pensionsbezugs bekämpft wurde. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
  16. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
  17. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Die gegenständliche Rechtsfrage, inwiefern bei einem Pensionsbezug in der Höhe von monatlich brutto € 7.702,63 ein Absehen von einer Pensionserhöhung im Jahr 2018 eine mittelbare Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen im Hinblick auf die RL 2006/54/EG vom 05.07.2006 zur Folge hätte bzw. Rechtfertigungsgründe für eine allfällige Ungleichbehandlung vorliegen würden, wurde in mehreren beim Bundesveraltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren aufgeworfen. Dies gilt für die protokollierten Beschwerden W228 2246332-1 (Hofrat i.R. Dr. XXXX ), W173 2194128-1 (Direktor i.R. XXXX ), W173 2250535-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ), W217 2205461-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ), W217 2206631-1 (Univ.Prof.i.R. XXXX ). Die gegenständliche Rechtsfrage, inwiefern bei einem Pensionsbezug in der Höhe von monatlich brutto € 7.702,63 ein Absehen von einer Pensionserhöhung im Jahr 2018 eine mittelbare Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen im Hinblick auf die RL 2006/54/EG vom 05.07.2006 zur Folge hätte bzw. Rechtfertigungsgründe für eine allfällige Ungleichbehandlung vorliegen würden, wurde in mehreren beim Bundesveraltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren aufgeworfen. Dies gilt für die protokollierten Beschwerden W228 2246332-1 (Hofrat i.R. Dr. römisch 40 ), W173 2194128-1 (Direktor i.R. römisch 40 ), W173 2250535-1 (Univ.Prof.i.R. römisch 40 ), W217 2205461-1 (Univ.Prof.i.R. römisch 40 ), W217 2206631-1 (Univ.Prof.i.R. römisch 40 ). Bei fehlenden Rechtfertigungsgründen für eine allfällige mittelbare Diskriminierung von Männer gegenüber Frauen wegen Wegfalls der Pensionserhöhung auf Grund der jeweiligen Pensionsbezugshöhe wäre infolge Vorranges des Unionsrechts entgegenstehendes nationalen Rechts unangewendet zu lassen. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich davon aus, dass keine Diskriminierung bzw. in Fall einer Diskriminierung Rechtfertigungsgründe vorliegen würden. Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof wird von der Aussetzung unter einem verständigt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W173.2199908.1.00

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