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{'item': 'W205 2290465-1'}

Obsah (14)§ 60Art. 133§§ 15§ 223§ 43§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 78§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2024 GeschäftszahlW205 2290465-1 Spruch, W205 2290465-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 60

FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 60, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit rk. Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.01.2018, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt

§§ 15, 269 Abs. 1 St

GB, des Vergehens der schweren Körperverletzung

§§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 St

GB und des Vergehens der Urkundenfälschung

§ 223Abs. 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.1. Der Beschwerdeführer wurde mit rk. Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.01.2018, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt

Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung

Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung

Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

  1. Aufgrund dieser Verurteilung leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, verständigte den Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 15.03.2018 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und ermöglichte ihm, eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein.
  2. Mit rk. Bescheid des BFA vom 03.09.2018, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Abs. 2 i

Vm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Vietnam zulässig ist (Spruchpunkt I.).

Ferner wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit rk. Bescheid des BFA vom 03.09.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Vietnam zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angesichts der o.g. Verurteilung (s. Pkt. 1.) und des zugrundeliegenden persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze nicht Art. 8 EMRK und das öffentliche Interesse überwiege seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angesichts der o.g. Verurteilung (s. Pkt. 1.) und des zugrundeliegenden persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze nicht Artikel 8, EMRK und das öffentliche Interesse überwiege seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich.

  1. Mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 12.03.2024 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung „sämtlicher ihn betreffender aufenthaltsbeendender Maßnahmen“ und brachte dazu vor, er wohne seit vielen Jahren in der Tschechischen Republik und gehe dort einer Arbeit nach. Er müsse aus beruflichen Gründen immer wieder nach Österreich reisen, was ihm aufgrund des bestehenden Einreiseverbots nicht möglich sei. Er habe sich seither wohl verhalten und weise im Ausland keine Vorstrafen auf. Das BFA ermöglichte dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.03.2024 eine Stellungnahme zur Abänderung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzugeben und forderte ihn auf, im Zuge dessen vollständige und konkrete Angaben zu näher angeführten Fragen zu tätigen. In der Stellungnahme vom 04.04.2024 beantwortete der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen und gab unter anderem an, dass seine Ehegattin mit seinem Sohn in Vietnam wohne sowie seine anderen beiden Kinder bei ihm in der Tschechischen Republik leben würden. Er sei Unternehmer und habe in Österreich weder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, noch über eine Adresse verfügt; zuletzt sei er am 09.08.2016 nach Österreich eingereist.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 03.09.2018, Zl. XXXX erlassenen Einreiseverbots

§ 60Abs.

1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass er

§ 78

AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe (Spruchpunkt II.).5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 03.09.2018, Zl. römisch 40 erlassenen Einreiseverbots

Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass er

Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe (Spruchpunkt römisch zwei.). Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, dass sich eine wesentliche Änderung seiner persönlichen Situation seit Rechtskraft des Einreiseverbots ergeben habe und es zu keiner wesentlichen Veränderung seines Persönlichkeitsprofils gekommen sei.

  1. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 16.04.2024, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, die gegenständliche Straftat sei vor knapp acht Jahren verübt worden und das „rechtskräftige Urteil“ zur Gänze bedingt nachgesehen worden. Abgesehen davon, dass die Verhängung eines über acht Jahre andauernden Einreiseverbots von Anfang an überhöht gewesen sei, sei durch die nunmehr eingetretene Tilgung der Vorstrafe die Aufrechterhaltung des Verbots nicht mehr gerechtfertigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, wurde mit rk. Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.01.2018, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt

§§ 15, 269 Abs. 1 St

GB, des Vergehens der schweren Körperverletzung

§§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 St

GB und des Vergehens der Urkundenfälschung

§ 223Abs. 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.1.1. Der Beschwerdeführer, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, wurde mit rk. Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.01.2018, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt

Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung

Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung

Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Aufgrund dieser (mittlerweile getilgten) Verurteilung wurde gegen den – damals in der Tschechischen Republik aufhältigen – Beschwerdeführer mit dem am 27.10.2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA vom 03.09.2018, XXXX , eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht festgelegt.Aufgrund dieser (mittlerweile getilgten) Verurteilung wurde gegen den – damals in der Tschechischen Republik aufhältigen – Beschwerdeführer mit dem am 27.10.2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA vom 03.09.2018, römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht festgelegt. 1.

  1. Der Beschwerdeführer lebt seit vielen Jahren in der Tschechischen Republik. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer unverzüglich nach Rechtskraft der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (oder zu einem späteren Zeitpunkt) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlassen hat. Seit Rechtskraft der gegen den Beschwerdeführer erlassenen und mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung ist keine Änderung in seinen privaten und familiären Verhältnissen oder in sonstigen für deren Erlassung maßgeblichen Umständen eingetreten.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Die Feststellungen zur Verurteilung und zum verhängten Einreiseverbot waren aufgrund der Aktenlage zu treffen und sind unstrittig. Angesichts des Vorbringens im verfahrenseinleitenden Antrag war festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in der Tschechischen Republik lebt. Im vorliegenden Verfahren sind keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot das Unionsgebiet verlassen hat. Etwaige Anhaltspunkte für eine seither eingetretene, verfahrensgegenständlich relevante Änderung hat das Verfahren ebenfalls nicht ergeben. Zur diesbezüglichen Argumentation im Beschwerdeschriftsatz hinsichtlich der eingetretenen Tilgung wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Eine anderweitige Änderung hat der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: 3.1.

§ 60Abs.

1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.3.1.

Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 kann das Bundesamt nach § 60 Abs. 2 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 kann das Bundesamt nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. 3.

  1. Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Rückkehrentscheidung, siehe § 52 Abs. 8 FPG) und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; siehe VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot; siehe § 53 Abs. 1 FPG; vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).3.
  2. Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Rückkehrentscheidung, siehe Paragraph 52, Absatz 8, FPG) und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; siehe VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot; siehe Paragraph 53, Absatz eins, FPG; vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Nach dem Wortlaut des Abs. 1 des § 60 FPG ist eine materielle Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach § 53 Abs. 2 FPG erlassenen Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat; dies gilt

§ 60Abs.

2 FPG auch für die Verkürzung eines nach § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 leg.cit. erlassenen Einreiseverbotes. Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes (vgl. VfGH 29.2.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049/2016). Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag

§ 60Abs.

1 oder Abs. 2 FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Nach dem Wortlaut des Absatz eins, des Paragraph 60, FPG ist eine materielle Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG erlassenen Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat; dies gilt

Paragraph 60, Absatz 2, FPG auch für die Verkürzung eines nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 leg.cit. erlassenen Einreiseverbotes. Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes vergleiche VfGH 29.2.2016, G 534 aus 2015,, VfSlg. 20.049 aus 2016,). Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag

Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Für den Fall, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt wurde, normiert § 52 Abs. 8 erster Satz FPG, dass die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit den Drittstaatsangehörigen zur "unverzüglichen" Ausreise verpflichtet. Selbstredend besteht auch in einem solchen Fall ein öffentliches Interesse an einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes durch eine fristgerechte freiwillige Ausreise. Auch im Fall der Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise

§ 52Abs.

8 erster Satz FPG scheidet daher eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes

§ 60FPG aus.

Denn auch eine entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verspätet (oder gar nicht) erfolgte Ausreise ist nicht als "fristgerecht" iSd. § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG anzusehen (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Für den Fall, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt wurde, normiert Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG, dass die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit den Drittstaatsangehörigen zur "unverzüglichen" Ausreise verpflichtet. Selbstredend besteht auch in einem solchen Fall ein öffentliches Interesse an einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes durch eine fristgerechte freiwillige Ausreise. Auch im Fall der Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise

Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG scheidet daher eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes

Paragraph 60, FPG aus. Denn auch eine entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verspätet (oder gar nicht) erfolgte Ausreise ist nicht als "fristgerecht" iSd. Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG anzusehen vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). 3.3. Zum vorliegenden Fall ist einleitend festzuhalten, dass das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 03.09.2018 verhängte Einreiseverbot auf Grundlage des in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG normierten Tatbestands erlassen wurde. Daher ist § 60 Abs. 1 FPG, der auf die Erlassung eines Einreiseverbots

§ 53Abs.

2 FPG abstellt und auch dessen gänzliche Aufhebung ermöglicht, nicht anwendbar. Fallgegenständlich kommt daher nur eine Verkürzung des rk. Einreiseverbots

§ 60Abs.

2 FPG in Betracht.3.3. Zum vorliegenden Fall ist einleitend festzuhalten, dass das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 03.09.2018 verhängte Einreiseverbot auf Grundlage des in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG normierten Tatbestands erlassen wurde. Daher ist Paragraph 60, Absatz eins, FPG, der auf die Erlassung eines Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz 2, FPG abstellt und auch dessen gänzliche Aufhebung ermöglicht, nicht anwendbar. Fallgegenständlich kommt daher nur eine Verkürzung des rk. Einreiseverbots

Paragraph 60, Absatz 2, FPG in Betracht. Da auch diese Norm eine fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten voraussetzt und nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer unverzüglich das Gebiet der Mitgliedstaaten freiwillig verließ, ist eine Aufhebung oder Verkürzung des mit Bescheid des BFA vom 03.09.2018 erlassenen Einreiseverbots schon aus diesem Grund nicht möglich. 3.4. Ferner führte die belangte Behörde bereits zutreffend aus, dass eine wesentliche Sachverhaltsänderung nicht vorliegt. Im Zuge der Entscheidungsfindung über einen Antrag nach § 60 sind nämlich jene Umstände zu berücksichtigen, die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich gewesen sind, wodurch der Behörde insofern ein weiter Spielraum zur Berücksichtigung der individuellen Situation des Drittstaatsangehörigen und in diesem Zusammenhang seit Erlass des Einreiseverbotes/der Rückkehrentscheidung eingetretener Änderungen eröffnet wird. Primär kommt es bei Durchführung der diesbezüglichen Beurteilungen darauf an, in wie weit die seinerzeit im Rahmen der durchgeführten individuellen Gefährdungsprognose maßgeblichen Umstände weiterhin fortbestehen und gegen eine neuerliche Einreise des Fremden vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des verhängten Einreiseverbotes sprechen. In diesem Zusammenhang sind im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung auch Änderungen im Bereich des Privat- und Familienlebens zu beachten und entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15.1.2016], K9 zu § 60 FPG).Im Zuge der Entscheidungsfindung über einen Antrag nach Paragraph 60, sind nämlich jene Umstände zu berücksichtigen, die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich gewesen sind, wodurch der Behörde insofern ein weiter Spielraum zur Berücksichtigung der individuellen Situation des Drittstaatsangehörigen und in diesem Zusammenhang seit Erlass des Einreiseverbotes/der Rückkehrentscheidung eingetretener Änderungen eröffnet wird. Primär kommt es bei Durchführung der diesbezüglichen Beurteilungen darauf an, in wie weit die seinerzeit im Rahmen der durchgeführten individuellen Gefährdungsprognose maßgeblichen Umstände weiterhin fortbestehen und gegen eine neuerliche Einreise des Fremden vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des verhängten Einreiseverbotes sprechen. In diesem Zusammenhang sind im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung auch Änderungen im Bereich des Privat- und Familienlebens zu beachten und entsprechend zu berücksichtigen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15.1.2016], K9 zu Paragraph 60, FPG). Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen und liegen auch die anderen zwingenden Bedingungen vor, ist das Einreiseverbot zu verkürzen oder aufzuheben (vgl. Szymanski in Schrefler/König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [1.1.2015], Anm. 5 zu § 60 FPG).Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen und liegen auch die anderen zwingenden Bedingungen vor, ist das Einreiseverbot zu verkürzen oder aufzuheben vergleiche Szymanski in Schrefler/König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [1.1.2015], Anmerkung 5 zu Paragraph 60, FPG). Hinsichtlich der Frage, ob in Fällen des Absatz 1 im Falle der Stattgabe mit einer Aufhebung oder Verkürzung vorzugehen ist sowie hinsichtlich der Frage des zeitlichen Ausmaßes einer Verkürzung, hat die Behörde ihr Ermessen in gleicher Weise wie bei der Verhängung des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Drittstaatsangehörigen zu üben und in diesem Sinne im Rahmen einer Interessensabwägung zu beurteilen, in wie weit öffentliche Interessen eine Wiedereinreise des Fremden aufgrund eines von ihm – im Rahmen einer Prognoseentscheidung festzustellenden – allenfalls weiterhin ausgehenden Gefährdungspotentials entgegenstehen. Eine Verkürzung hat insofern auf jenen Zeitpunkt hin zu erfolgen, an dem mit einem Wegfall der vom Fremden auszugehenden Gefährdung zu rechnen ist. Eine Aufhebung

Absatz 1 ist vorzunehmen, wenn der Wegfall der vom Fremden ausgehenden Gefährdung bzw. ein Überwiegen seiner persönlichen und privaten Interessen zum Entscheidungszeitpunkt bereits eingetreten ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15.1.2016], K13 zu § 60 FPG).Hinsichtlich der Frage, ob in Fällen des Absatz 1 im Falle der Stattgabe mit einer Aufhebung oder Verkürzung vorzugehen ist sowie hinsichtlich der Frage des zeitlichen Ausmaßes einer Verkürzung, hat die Behörde ihr Ermessen in gleicher Weise wie bei der Verhängung des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Drittstaatsangehörigen zu üben und in diesem Sinne im Rahmen einer Interessensabwägung zu beurteilen, in wie weit öffentliche Interessen eine Wiedereinreise des Fremden aufgrund eines von ihm – im Rahmen einer Prognoseentscheidung festzustellenden – allenfalls weiterhin ausgehenden Gefährdungspotentials entgegenstehen. Eine Verkürzung hat insofern auf jenen Zeitpunkt hin zu erfolgen, an dem mit einem Wegfall der vom Fremden auszugehenden Gefährdung zu rechnen ist. Eine Aufhebung

Absatz 1 ist vorzunehmen, wenn der Wegfall der vom Fremden ausgehenden Gefährdung bzw. ein Überwiegen seiner persönlichen und privaten Interessen zum Entscheidungszeitpunkt bereits eingetreten ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15.1.2016], K13 zu Paragraph 60, FPG). Nach dem nunmehr geltenden § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG idF FrÄG 2011 ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch die bei einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 leg.cit. gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund dieser dem (ehemaligen) § 63 FPG inhaltlich gleichgelagerten Bestimmungen ist kein Grund zu sehen, weshalb die zum früheren § 63 FPG ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage nach dem FrÄG 2011 nicht übertragbar wäre. Vielmehr hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom

  1. Dezember 2011, 2011/21/0237, ausgeführt, dass - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen - bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zum früher geltenden § 63 FPG darauf abzustellen ist, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Nach der bisherigen Rechtsprechung war allerdings für diese Prognose - trotz des früher geltenden § 60 Abs. 3 FPG sowie der entsprechenden Vorgängerregelungen - das Datum der Tilgung der Verurteilungen eines Drittstaatsangehörigen nicht als ausschlaggebend anzusehen (vgl. E
  2. Mai 1994, 94/18/0150; E
  3. November 1994, 93/18/0581; E
  4. Februar 1999, 99/18/0018; E
  5. November 2010, 2009/18/0405; E
  6. November 2011, 2011/23/0250). Dass dies auch für die nunmehr geltende Rechtslage zutrifft, ergibt sich nicht zuletzt auch schon aus § 53 FPG idF FrÄG 2011, der das (bisherige) Verhalten des Drittstaatsangehörigen auch für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes in den Mittelpunkt der Betrachtungen rückt. Das steht der Annahme eines zwingenden Wegfalls der maßgeblichen Gefährdung mit der - ex lege eintretenden - Tilgung der dem Einreiseverbot zugrunde liegenden strafgerichtlichen Verurteilungen entgegen (vgl. VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).Nach dem nunmehr geltenden Paragraph 53, Absatz 2, zweiter Satz FPG in der Fassung FrÄG 2011 ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch die bei einem auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, leg.cit. gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund dieser dem (ehemaligen) Paragraph 63, FPG inhaltlich gleichgelagerten Bestimmungen ist kein Grund zu sehen, weshalb die zum früheren Paragraph 63, FPG ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage nach dem FrÄG 2011 nicht übertragbar wäre. Vielmehr hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom
  7. Dezember 2011, 2011/21/0237, ausgeführt, dass - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen - bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zum früher geltenden Paragraph 63, FPG darauf abzustellen ist, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Nach der bisherigen Rechtsprechung war allerdings für diese Prognose - trotz des früher geltenden Paragraph 60, Absatz 3, FPG sowie der entsprechenden Vorgängerregelungen - das Datum der Tilgung der Verurteilungen eines Drittstaatsangehörigen nicht als ausschlaggebend anzusehen vergleiche E
  8. Mai 1994, 94/18/0150; E
  9. November 1994, 93/18/0581; E
  10. Februar 1999, 99/18/0018; E
  11. November 2010, 2009/18/0405; E
  12. November 2011, 2011/23/0250). Dass dies auch für die nunmehr geltende Rechtslage zutrifft, ergibt sich nicht zuletzt auch schon aus Paragraph 53, FPG in der Fassung FrÄG 2011, der das (bisherige) Verhalten des Drittstaatsangehörigen auch für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes in den Mittelpunkt der Betrachtungen rückt. Das steht der Annahme eines zwingenden Wegfalls der maßgeblichen Gefährdung mit der - ex lege eintretenden - Tilgung der dem Einreiseverbot zugrunde liegenden strafgerichtlichen Verurteilungen entgegen vergleiche VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). 3.
  13. Das gegenständliche Einreiseverbot wurde wegen der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers erlassen. Diesbezüglich hat sich jedoch keine maßgebliche Änderung ergeben: Im Beschwerdeschriftsatz wird dazu nur auf die zwischenzeitlich eingetretene Tilgung der Verurteilung des Beschwerdeführers und seine (wiedererlangte) Unbescholtenheit verwiesen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann der Wegfall einer maßgeblichen Gefährdung aber nicht nur aus der – nach einer bestimmten gesetzlich normierten Frist automatisch – eintretenden Tilgung abgeleitet werden. Etwaige Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen wurden weder in Bezug auf die von ihm ausgehende Gefahr, noch hinsichtlich seiner privaten und familiären Bindungen behauptet. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit (auch) in Österreich ausüben möchte, stellt keine verfahrensgegenständlich relevante Neuerung dar. Sofern im Beschwerdeschriftsatz die Ansicht vertreten wird, dass das verhängte Einreiseverbot ursprünglich zu hoch bemessen worden sei, wäre dies in einer Beschwerde gegen den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid geltend zu machen gewesen. Im Übrigen ist in diesem Kontext anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach seinem ausdrücklichen Vorbringen im verfahrenseinleitenden Antrag seit vielen Jahren in der Tschechischen Republik lebt und sich damit der gegen ihn rk. erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme widersetzt. Auch vor diesem Hintergrund kann keine Verlagerung der Interessen zugunsten des Beschwerdeführers angenommen werden. 3.
  14. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.3.
  15. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: 3.7.

§ 78Abs.

1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.3.7.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu Recht vorgeschrieben (vgl. Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, Tarif A Z 2).Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu Recht vorgeschrieben vergleiche Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, Tarif A Ziffer 2,). Angemerkt sei überdies, dass sich im Beschwerdeschriftsatz auch kein Hinweis findet, wonach die Vorschreibung der Abgabe nicht rechtmäßig wäre. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, abgesehen werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W205.2290465.1.00

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