Obsah (15)
Art. 133§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2024 GeschäftszahlW217 2291952-1 Spruch, W217 2291952-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist seit 02.11.2018 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60%. In diesen sind die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin ist TrägerIn einer Prothese“ eingetragen.
- Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist seit 02.11.2018 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60%. In diesen sind die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin ist TrägerIn einer Prothese“ eingetragen.
- Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.09.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. Zum Beweis ihrer Gesundheitsschädigung legte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen vor.
- Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein. In seinem Gutachten vom 08.03.2024 führt er basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin auszugsweise Nachfolgendes aus:
- Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein. In seinem Gutachten vom 08.03.2024 führt er basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin auszugsweise Nachfolgendes aus: „(…) Begutachtung durchgeführt am In der Zeit Begutachtung durchgeführt am , In der Zeit 21.02.2024 Von 09:40 bis 10:00 Uhr Untersuchung: In der Landesstelle des Sozialministeriumservice Begleitperson anwesend: NEIN Begleitperson erforderlich Name: Nein (…) Anamnese: 2018 KTEP rechts, dann Redressement. Derzeitige Beschwerden: ‚Ich kann mich nicht anziehen, Strümpfe kann ich nicht anziehen. Gehen ist erschwert. Ich bin schwindlig, es besteht eine Sturzgefahr.‘ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Zanipril, Dioscomb, Uragelan Bisoprolol, Mepril, Furon, CalDVita, Jardiance. Sozialanamnese: in Pension, geschieden Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): mitgebrachter Bericht KH XXXX 1/2024: keine Varizen-Op, bei Rechtsherzdekompensation, chron. VHF, Hypertonie, DM II, Adipositas. mitgebrachter Bericht KH römisch 40 1/2024: keine Varizen-Op, bei Rechtsherzdekompensation, chron. VHF, Hypertonie, DM römisch zwei, Adipositas. Bericht Dr. XXXX 4/2023: Bericht Dr. römisch 40 4/2023: RÖ: Kn e rechts- deutliche vVT Schwellung, KTEP in situ ohne Lockerungszeichen. RÖ Schulter -rechts: leichte Omarthrose, keine AC Gelenksarthrose leichte Verschmälerung des subakromialen Raums Diagnose: Dauerdiagnose: St.p. Knie-TEP rechts M25.5 - Knieschmerzen rechts Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: sehr gut Größe: 168,00 cm Gewicht: 107,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig,Collum o.B., HWS in R 40-0-40, KJA 2 cm, Reklination 12 cm. BWSdrehung 25-0-25, normale Lendenlordose, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein rel. Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 30-0-125 zu links 30-0-160, F 110-0-35 zu links 150-0-40, R bei F 90 60-0-60 zu links 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken- und Kreuzgriff rechts eingeschränkt möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, R 25-0-10, Kniegelenke 0-0-80 zu links 0-0-120, Sprunggelenke 10-0-
- Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen mit 2 Walkingstöcken möglich, im Untersuchungsraum auch ohne Gehbehelfe möglich, mässig rechtshinkend. Status Psychicus: Normale Vigilanz. Regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Knieendoprothese rechts, Abnützung links 2 Zustand nach Rechtsherzdekompensation und entwässernder Therapie; chronisches Vorhofflimmern 3 Schulterabnützung beidseits 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 5 Hypertonie 6 Stammvaricose rechts Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 gebessert, Mobilität gebessert; Leiden 6 wird neu erfasst Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die / Der Untersuchte Bedarf einer Begleitperson Gutachterliche Stellungnahme: Die AW ist mit 2 Walkingstöcken sicher gehfähig; einer Begleitperson bedarf sie nicht.“
- Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten von Dr. XXXX vom 08.03.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Hierzu wurde von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 04.04.2024 vorgebracht, sie benötige Hilfe beim Anziehen der Stützstrümpfe bzw. Stütz-Lymphwickel-Bandagen sowie bei Verrichtungen außer Haus. Weiters wurde ein pflegerisches Gutachten vom 20.06.2023 in Vorlage gebracht, worin nach einem Hausbesuch am 12.06.2023 der Pflegebedarf der Stufe 2 empfohlen und festgestellt wurde, dass Mobilitätshilfe im weiteren Sinn erforderlich sei.
- Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten von Dr. römisch 40 vom 08.03.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Hierzu wurde von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 04.04.2024 vorgebracht, sie benötige Hilfe beim Anziehen der Stützstrümpfe bzw. Stütz-Lymphwickel-Bandagen sowie bei Verrichtungen außer Haus. Weiters wurde ein pflegerisches Gutachten vom 20.06.2023 in Vorlage gebracht, worin nach einem Hausbesuch am 12.06.2023 der Pflegebedarf der Stufe 2 empfohlen und festgestellt wurde, dass Mobilitätshilfe im weiteren Sinn erforderlich sei.
- Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX ein. In seiner Stellungnahme vom 25.04.2024 führt dieser Folgendes aus:
- Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 ein. In seiner Stellungnahme vom 25.04.2024 führt dieser Folgendes aus: „Antwort(en): Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, es wird auf ein Pflegegeldgutachten verwiesen. Sie brauche Hilfe beim Anlegen von Stützstrümpfen, brauche Hilfe ausser Haus. Im Rahmen der Untersuchung wurde ein gutes Gangbild mit 2 Walkingstöcken festgestellt, damit ist kein Rollstuhl nötig, es besteht keine hochgradige Seheinschränkung oder Taubblindheit; die Orientierung im öffentlichen Raum ist gegeben; deshalb ist keine Begleitperson erforderlich. Es bestand ein Zustand nach Rechtsherz dekompensation und entwässernder Therapie; eine höhergradige Einschränkung der Ventrikelfunktion ist nicht befunddokumentiert“.
- Mit Bescheid vom 26.04.2024 wurde der am 28.09.2023 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten vom 08.03.2024 und die Stellungnahme vom 25.04.2024 des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , die einen Bestandteil der Begründung bilden würden.
- Mit Bescheid vom 26.04.2024 wurde der am 28.09.2023 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten vom 08.03.2024 und die Stellungnahme vom 25.04.2024 des beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 , die einen Bestandteil der Begründung bilden würden.
- Mit E-Mail vom 07.05.2024 erhob die Tochter der Beschwerdeführerin, Frau XXXX gegen den Bescheid vom 26.04.2024 Beschwerde. Ihre Mutter benötige täglich Hilfe, beim An- und Ausziehen der Stützstrümpfe sowie bei der täglichen Dusche. Sie fahre ihre Mutter zu den Ärzten bzw. Terminen außer Haus und begleite sie auch dabei.
- Mit E-Mail vom 07.05.2024 erhob die Tochter der Beschwerdeführerin, Frau römisch 40 gegen den Bescheid vom 26.04.2024 Beschwerde. Ihre Mutter benötige täglich Hilfe, beim An- und Ausziehen der Stützstrümpfe sowie bei der täglichen Dusche. Sie fahre ihre Mutter zu den Ärzten bzw. Terminen außer Haus und begleite sie auch dabei.
- Am 16.05.2024 langte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach einem Mängelbehebungsauftrag vom 17.05.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eine Vollmacht der Beschwerdeführerin an Frau XXXX , die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, vorgelegt.Nach einem Mängelbehebungsauftrag vom 17.05.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eine Vollmacht der Beschwerdeführerin an Frau römisch 40 , die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.09.2023 bei der belangten Behörde einlangend die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. 1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Sie ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60%, in welchem die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin ist TrägerIn einer Prothese“ eingetragen sind. 1.
- Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Knieendoprothese rechts, Abnützung links 2 Zustand nach Rechtsherzdekompensation und entwässernder Therapie; chronisches Vorhofflimmern 3 Schulterabnützung beidseits 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 5 Hypertonie 6 Stammvaricose rechts 1.
- Die Beschwerdeführerin bedarf keiner Begleitperson.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag der Beschwerdeführerin, ihren persönlichen Daten und die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% samt der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, sowie „Der Inhaber/die Inhaberin ist TrägerIn einer Prothese“ ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und den Auswirkungen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ resultieren aus dem von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.02.2024 - in der Landesstelle Niederösterreich des Sozialministeriumservice – beruhenden, Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 08.03.2024, sowie dessen Stellungnahme vom 25.04.
- Darin wird ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden der Beschwerdeführerin und den Auswirkungen auf die Notwendigkeit einer Begleitperson Stellung genommen. Das eingeholte Gutachten kann als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden und steht im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und den Auswirkungen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ resultieren aus dem von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.02.2024 - in der Landesstelle Niederösterreich des Sozialministeriumservice – beruhenden, Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 08.03.2024, sowie dessen Stellungnahme vom 25.04.
- Darin wird ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden der Beschwerdeführerin und den Auswirkungen auf die Notwendigkeit einer Begleitperson Stellung genommen. Das eingeholte Gutachten kann als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden und steht im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens. Der Sachverständige hält in seinem Gutachten vom 08.03.2024 fest, dass der Beschwerdeführerin der Gang mit 2 Walkingstöcken, im Untersuchungsraum jedoch auch ohne Gehbehelfe, möglich war, wobei sich das Gangbild als mäßig rechtshinkend darstellte. In seiner Stellungnahme vom 25.04.2024 wies er nochmals darauf hin, dass er im Rahmen der Untersuchung ein gutes Gangbild mit 2 Walkingstöcken feststellen konnte, weshalb ein Rollstuhl nicht nötig sei. Weiters betonte er, dass bei der Beschwerdeführerin keine hochgradige Seheinschränkung oder Taubblindheit vorliegt und die Orientierung im öffentlichen Raum gegeben ist, weshalb keine Begleitperson erforderlich ist. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin selbständig die Ordination aufsuchen konnte und für die Untersuchung keine Begleitperson erforderlich war. Die Benützung eines Rollstuhls mit Begleitperson ist aufgrund der klinischen Untersuchung sohin nicht objektivierbar. So hielt der Sachverständige bezüglich der unteren Extremitäten fest: „Hüftgelenke in S 0-0-105, R 25-0-10, Kniegelenke 0-0-80 zu links 0-0-120, Sprunggelenke 10-0-
- Lasegue negativ.“ Die Beschwerdeführerin zeigte darüber hinaus bei der Untersuchung eine normale Vigilanz, einen regulären Ductus sowie eine ausgeglichene Stimmungslage. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Unterlagen sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden vom beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde ausreichend berücksichtigt. Sowohl die Stellungnahmen als auch das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild keinen Bedarf einer Begleitperson bewirkt, zu entkräften. Bezüglich des vorgelegten pflegerischen Gutachtens vom 20.06.2023, basierend auf einer Untersuchung am 12.06.2023 im Rahmen eines Hausbesuches, worin die Pflegestufe 2 empfohlen wird, ist anzumerken, dass allein die Tatsache einer empfohlenen Pflegestufe 2 nicht dazu führt, dass die Beschwerdeführerin einer Begleitperson bedarf, zumal sie bei der Untersuchung am 21.02.2024 durch Dr. XXXX , sohin rund ein halbes Jahr nach der pflegerischen Untersuchung, weder in Begleitung einer Begleitperson war noch eine solche erforderlich gewesen war. Bezüglich des vorgelegten pflegerischen Gutachtens vom 20.06.2023, basierend auf einer Untersuchung am 12.06.2023 im Rahmen eines Hausbesuches, worin die Pflegestufe 2 empfohlen wird, ist anzumerken, dass allein die Tatsache einer empfohlenen Pflegestufe 2 nicht dazu führt, dass die Beschwerdeführerin einer Begleitperson bedarf, zumal sie bei der Untersuchung am 21.02.2024 durch Dr. römisch 40 , sohin rund ein halbes Jahr nach der pflegerischen Untersuchung, weder in Begleitung einer Begleitperson war noch eine solche erforderlich gewesen war. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls und bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht auf eine ständige Hilfe durch eine zweite Person angewiesen ist. Sie leidet unter keiner kognitiven Einschränkung, die für eine Orientierung im öffentlichen Raum oder zur Vermeidung von Eigengefährdung einer ständigen Hilfe durch eine zweite Person bedarf. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit behinderungsbedingt nicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin bedarf einer Begleitperson“ in ihren Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin ist den abschließenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Die Beschwerdeführerin ist den abschließenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX sowie dessen Stellungnahme waren als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilungen in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 sowie dessen Stellungnahme waren als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilungen in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
§ 45Abs.
1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1Abs.
1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung 3.1.
- Zur Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“
§ 1Abs.
4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
- b)blind oder hochgradig sehbehindert ist;
- a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;, diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.,
- b)blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen. …….diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen. …….
- d)taubblind ist;diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.……..
- d)taubblind ist;, diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen., …….. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; - bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; - Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; - Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und - schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a noch über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d. Sie bedarf auch nicht zur Fortbewegung im öffentlichen Raum einer ständigen Hilfe durch eine zweite Person und hat keine kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung einer Eigengefährdung einer Begleitperson bedürfen. Dazu wird auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in den obigen Erörterungen verwiesen.Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, noch über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d. Sie bedarf auch nicht zur Fortbewegung im öffentlichen Raum einer ständigen Hilfe durch eine zweite Person und hat keine kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung einer Eigengefährdung einer Begleitperson bedürfen. Dazu wird auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in den obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.2. Schlussfolgerungen: Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten und eine Stellungnahme eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2291952.1.00