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§ 113Art. 133§§ 33§ 14§ 6§ 414§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2024 GeschäftszahlW238 2286654-1 Spruch, W238 2286654-1/6EW238 2286654-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 113ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.
Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Nina KESSELGRUBER und Maximilian WEH als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Detlev BAUMGARTEN, Grinzinger Allee 8, 1190 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 21.12.2023, Zahl römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2024, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlags in Höhe von EUR 300,-
Paragraph 113, ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde-vorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (in der Folge: ÖGK), vom 21.12.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei
§§ 33
, 34, 35, 59 und 113 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 300,- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, es sei im Zuge einer Überprüfung am 16.11.2023 in XXXX um 18:15 Uhr durch Prüforgane der ÖGK festgestellt worden, dass die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin für XXXX vor Arbeitsantritt keine Anmeldung zur Pflichtversicherung erstattet habe. Im Zuge der Kontrolle sei XXXX im hinteren Bereich des Geschäftslokals beim Reinigen des Fußbodens und XXXX hinter der Theke beim Bedienen eines Kunden angetroffen worden. Meldungen zur Sozialversicherung seien zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorgelegen. Im Personenblatt habe XXXX angegeben, dass sie den ersten Tag für die beschwerdeführende Partei tätig sei. Über Entlohnung sei noch nicht gesprochen worden. XXXX habe im Personenblatt angegeben, dass sie bereits am 01.11.2023 und nun am 16.11.2023 für die beschwerdeführende Partei als Verkäuferin tätig gewesen sei. Am 01.12.2023 habe der unbeschränkt haftende Gesellschafter XXXX in den Räumlichkeiten der ÖGK die Angaben der beiden Frauen bestätigt und mitgeteilt, dass er kurzfristig jemanden für den Betrieb benötigt habe, da seine Frau an diesem Tag keine Zeit gehabt habe. In rechtlicher Hinsicht wurde im Bescheid festgehalten, dass der Tatbestand der Betretung iSd § 113 Abs. 2 ASVG erfüllt sei, da zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgelegen sei. Fallgegenständlich liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung abgesehen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 300,- herabgesetzt werde.1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (in der Folge: ÖGK), vom 21.12.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei
Paragraphen 33, 34, 35, 59 und 113 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 300,- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, es sei im Zuge einer Überprüfung am 16.11.2023 in römisch 40 um 18:15 Uhr durch Prüforgane der ÖGK festgestellt worden, dass die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin für römisch 40 vor Arbeitsantritt keine Anmeldung zur Pflichtversicherung erstattet habe. Im Zuge der Kontrolle sei römisch 40 im hinteren Bereich des Geschäftslokals beim Reinigen des Fußbodens und römisch 40 hinter der Theke beim Bedienen eines Kunden angetroffen worden. Meldungen zur Sozialversicherung seien zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorgelegen. Im Personenblatt habe römisch 40 angegeben, dass sie den ersten Tag für die beschwerdeführende Partei tätig sei. Über Entlohnung sei noch nicht gesprochen worden. römisch 40 habe im Personenblatt angegeben, dass sie bereits am 01.11.2023 und nun am 16.11.2023 für die beschwerdeführende Partei als Verkäuferin tätig gewesen sei. Am 01.12.2023 habe der unbeschränkt haftende Gesellschafter römisch 40 in den Räumlichkeiten der ÖGK die Angaben der beiden Frauen bestätigt und mitgeteilt, dass er kurzfristig jemanden für den Betrieb benötigt habe, da seine Frau an diesem Tag keine Zeit gehabt habe. In rechtlicher Hinsicht wurde im Bescheid festgehalten, dass der Tatbestand der Betretung iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG erfüllt sei, da zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgelegen sei. Fallgegenständlich liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung abgesehen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 300,- herabgesetzt werde.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, es fehle an jeglichen Hinweisen, dass die beschwerdeführende Partei die in ihrem Betrieb angetroffenen Personen tatsächlich beschäftigt habe. Bei der am 16.11.2023 durchgeführten Kontrolle seien die unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht anwesend gewesen. XXXX habe jene Putzfrau ersetzt, die ordnungsgemäß bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt sei, da diese auf Urlaub gewesen sei. XXXX sei eine gute Bekannte von einer Beschäftigten der beschwerdeführenden Partei. Sie sei vor zwei Monaten nach Österreich gekommen, um ihren Freund zu besuchen, und sei auf der Suche nach einem Arbeitsplatz gewesen. Dies sei an ihrem ersten Arbeitstag (Probetag) gewesen. Die Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei seien daher der Auffassung gewesen, dass sowohl der Probetag von XXXX als auch die Ersetzung durch XXXX ohne Beschäftigung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung gesetzlich zulässig seien. Die Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei seien weder von ihrem Steuerberater noch von der Sozialversicherung darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein Probetag ohne Anmeldung zur Sozialversicherung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße. Aus dem dargestellten Sachverhalt folge, dass die bei der Kontrolle angetroffenen Personen nicht im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei „beschäftigt“ gewesen seien. Es liege eine falsche Subsumtion unter § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 33 Abs. 1 ASVG vor. Es habe daher keiner Sozialversicherung der angetroffenen Personen bedurft. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu die „Strafbemessung“ neu vorzunehmen und die „Geldstrafen“ zu reduzieren.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, es fehle an jeglichen Hinweisen, dass die beschwerdeführende Partei die in ihrem Betrieb angetroffenen Personen tatsächlich beschäftigt habe. Bei der am 16.11.2023 durchgeführten Kontrolle seien die unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht anwesend gewesen. römisch 40 habe jene Putzfrau ersetzt, die ordnungsgemäß bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt sei, da diese auf Urlaub gewesen sei. römisch 40 sei eine gute Bekannte von einer Beschäftigten der beschwerdeführenden Partei. Sie sei vor zwei Monaten nach Österreich gekommen, um ihren Freund zu besuchen, und sei auf der Suche nach einem Arbeitsplatz gewesen. Dies sei an ihrem ersten Arbeitstag (Probetag) gewesen. Die Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei seien daher der Auffassung gewesen, dass sowohl der Probetag von römisch 40 als auch die Ersetzung durch römisch 40 ohne Beschäftigung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung gesetzlich zulässig seien. Die Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei seien weder von ihrem Steuerberater noch von der Sozialversicherung darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein Probetag ohne Anmeldung zur Sozialversicherung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße. Aus dem dargestellten Sachverhalt folge, dass die bei der Kontrolle angetroffenen Personen nicht im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei „beschäftigt“ gewesen seien. Es liege eine falsche Subsumtion unter Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor. Es habe daher keiner Sozialversicherung der angetroffenen Personen bedurft. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu die „Strafbemessung“ neu vorzunehmen und die „Geldstrafen“ zu reduzieren.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.01.2024 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
§ 14Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die zwei betretenen Personen von den Kontrollorganen im Zuge der Überprüfung jeweils bei einer Tätigkeit (Reinigungs- und Verkaufstätigkeiten) in der Betriebsstätte der beschwerdeführenden Partei angetroffen worden seien. Die Tätigkeiten würden darauf schließen lassen, dass die Arbeitsleistungen im Rahmen eines Unternehmens in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht worden seien. Mit näherer Begründung wurde dargelegt, dass von Dienstverhältnissen auszugehen sei. Zum Beschwerdevorbringen wurde festgehalten, dass auch für eine Tätigkeit als Urlaubsvertretung, die von einer Ersatzperson durchgeführt werde, eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Sozialversicherung durchzuführen sei, da es sich hierbei um ein Dienstverhältnis handle. Ebenso werde ein Probetag im Rahmen eines Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit durchgeführt und bedürfe aus diesem Grund einer entsprechenden Anmeldung zur Sozialversicherung. Dem Vorbringen, wonach die unbeschränkt haftenden Gesellschafter weder vom Steuerberater noch vom Sozialversicherungsträger auf die erforderliche Vornahme der Anmeldung zur Sozialversicherung aufmerksam gemacht worden seien, wurde entgegengehalten, dass die Unkenntnis des Gesetzes das Verfahrensergebnis nicht zu ändern vermöge, zumal sich ein Dienstgeber entsprechend vorab zu informieren habe. Mit Blick auf die durch die Kontrollorgane der ÖGK vor Ort persönlich wahrgenommenen Vorgänge liege ein Meldeverstoß vor. Die Vorschreibung des Beitragszuschlags sei sohin berechtigt, zumal die ÖGK von der Möglichkeit der Reduzierung des Beitragszuschlags bereits in vollem Umfang Gebrauch gemacht habe. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.01.2024 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 14, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die zwei betretenen Personen von den Kontrollorganen im Zuge der Überprüfung jeweils bei einer Tätigkeit (Reinigungs- und Verkaufstätigkeiten) in der Betriebsstätte der beschwerdeführenden Partei angetroffen worden seien. Die Tätigkeiten würden darauf schließen lassen, dass die Arbeitsleistungen im Rahmen eines Unternehmens in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht worden seien. Mit näherer Begründung wurde dargelegt, dass von Dienstverhältnissen auszugehen sei. Zum Beschwerdevorbringen wurde festgehalten, dass auch für eine Tätigkeit als Urlaubsvertretung, die von einer Ersatzperson durchgeführt werde, eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Sozialversicherung durchzuführen sei, da es sich hierbei um ein Dienstverhältnis handle. Ebenso werde ein Probetag im Rahmen eines Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit durchgeführt und bedürfe aus diesem Grund einer entsprechenden Anmeldung zur Sozialversicherung. Dem Vorbringen, wonach die unbeschränkt haftenden Gesellschafter weder vom Steuerberater noch vom Sozialversicherungsträger auf die erforderliche Vornahme der Anmeldung zur Sozialversicherung aufmerksam gemacht worden seien, wurde entgegengehalten, dass die Unkenntnis des Gesetzes das Verfahrensergebnis nicht zu ändern vermöge, zumal sich ein Dienstgeber entsprechend vorab zu informieren habe. Mit Blick auf die durch die Kontrollorgane der ÖGK vor Ort persönlich wahrgenommenen Vorgänge liege ein Meldeverstoß vor. Die Vorschreibung des Beitragszuschlags sei sohin berechtigt, zumal die ÖGK von der Möglichkeit der Reduzierung des Beitragszuschlags bereits in vollem Umfang Gebrauch gemacht habe.
- Die beschwerdeführende Partei brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin verwies sie auf das Beschwerdevorbringen und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung „und/oder Entscheidung durch einen Senat“.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 16.02.2024 vorgelegt.
- Auf telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2024 beim Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei betreffend den Vorlageantrag stellte dieser klar, dass (jedenfalls) eine Entscheidung durch Senat beantragt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 16.11.2023 um 18:15 Uhr erfolgte eine Kontrolle durch Prüforgane der ÖGK an der Geschäftsanschrift der beschwerdeführenden Partei in XXXX . An dieser Adresse erfolgt der Betrieb einer Bäckerei und Konditorei. Im Zuge der Kontrolle wurden XXXX im hinteren Bereich des Geschäftslokals beim Reinigen des Fußbodens und XXXX hinter der Theke beim Bedienen eines Kunden arbeitend angetroffen. Am 16.11.2023 um 18:15 Uhr erfolgte eine Kontrolle durch Prüforgane der ÖGK an der Geschäftsanschrift der beschwerdeführenden Partei in römisch 40 . An dieser Adresse erfolgt der Betrieb einer Bäckerei und Konditorei. Im Zuge der Kontrolle wurden römisch 40 im hinteren Bereich des Geschäftslokals beim Reinigen des Fußbodens und römisch 40 hinter der Theke beim Bedienen eines Kunden arbeitend angetroffen. Die Betretenen wurden vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet. XXXX war am 16.11.2023 ab 17:00 Uhr als Reinigungskraft im Geschäftslokal der beschwerdeführenden Partei tätig. Sie vertrat eine zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befindliche Dienstnehmerin. Für ihre Tätigkeit waren mit der Dienstgeberin eine Arbeitszeit von zwei Stunden und eine Entlohnung in Höhe von EUR 20,- vereinbart, welche in bar zur Auszahlung gekommen ist. römisch 40 war am 16.11.2023 ab 17:00 Uhr als Reinigungskraft im Geschäftslokal der beschwerdeführenden Partei tätig. Sie vertrat eine zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befindliche Dienstnehmerin. Für ihre Tätigkeit waren mit der Dienstgeberin eine Arbeitszeit von zwei Stunden und eine Entlohnung in Höhe von EUR 20,- vereinbart, welche in bar zur Auszahlung gekommen ist. XXXX war bereits am 01.11.2023 und sodann am 16.11.2023 als Verkäuferin im Geschäftslokal der beschwerdeführenden Partei tätig. Für ihre Tätigkeit waren mit der Dienstgeberin eine Arbeitszeit von sechs Stunden und eine Entlohnung in Höhe von EUR 60,- vereinbart, welche in bar zur Auszahlung gekommen ist. römisch 40 war bereits am 01.11.2023 und sodann am 16.11.2023 als Verkäuferin im Geschäftslokal der beschwerdeführenden Partei tätig. Für ihre Tätigkeit waren mit der Dienstgeberin eine Arbeitszeit von sechs Stunden und eine Entlohnung in Höhe von EUR 60,- vereinbart, welche in bar zur Auszahlung gekommen ist. Die bei der Kontrolle der ÖGK angetroffenen Personen waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Geschäftslokal der beschwerdeführenden Partei tätig, die (im Wege ihrer unbeschränkt haftenden Gesellschafter) sämtliche Betriebsmittel zur Verfügung stellte, Arbeitsaufträge und Arbeitsanweisungen erteilte und für die Auszahlung des Entgelts verantwortlich war.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Im Rahmen der Kontrolle durch Prüforgane der ÖGK wurden u.a. ein Erhebungsbericht der ÖGK erstellt, die Angaben der bei der Kontrolle betretenen Personen in (eigenhändig unterfertigten) Personenblättern aufgenommen und eine (eigenhändig unterfertigte) Niederschrift über die Vorsprache eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters der beschwerdeführenden Partei bei der ÖGK am 01.12.2023 angefertigt. Die belangte Behörde stützte sich bei Erlassung ihrer Bescheide maßgeblich auf den bei der Kontrolle am 16.11.2023 erhobenen und im Akt nachvollziehbar dokumentierten Sachverhalt. Die beschwerdeführende Partei trat dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht entgegen. Insbesondere wurde im gesamten Verfahren von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten, dass die am 16.11.2023 arbeitend angetroffenen Personen in ihrem Geschäftslokal als Reinigungskraft und als Verkäuferin eingesetzt waren. Auch wurde nicht bestritten, dass die betretenen Personen zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Ebenso wenig wurde der Wahrheitsgehalt der Angaben der am 16.11.2023 betretenen Personen und des am 01.12.2023 bei der ÖGK befragten Gesellschafters in Abrede gestellt. Letzterer gab am 01.12.2023 auf Nachfrage der ÖGK zur Betretung von zwei Personen im Geschäftslokal der beschwerdeführenden Partei zu Protokoll, dass er kurzfristig jemanden benötigt habe und er die zwei Frauen über einen seiner Mitarbeiter kenne. Weiters gab er die vereinbarte Arbeitszeit (sechs Stunden bzw. zwei Stunden), den vereinbarten Lohn (EUR 60,- und EUR 20,-) sowie dessen Auszahlung in bar an. Schließlich wurden die seitens der ÖGK vorgelegten An- und Abmeldungen mittels Unterschrift von ihm zur Kenntnis genommen. Auch in der Beschwerde wurde ausdrücklich festgehalten, dass XXXX am 16.11.2023 eine zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befindliche Dienstnehmerin vertreten und XXXX einen Probetag absolviert habe. Auch in der Beschwerde wurde ausdrücklich festgehalten, dass römisch 40 am 16.11.2023 eine zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befindliche Dienstnehmerin vertreten und römisch 40 einen Probetag absolviert habe. Bestritten wurde bloß in rechtlicher Hinsicht die Qualifikation des Sachverhalts als anmeldepflichtiges Dienstverhältnis.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Auf Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags wird in § 414 Abs. 2 ASVG zwar nicht verwiesen. Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht jedoch eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründen kann. Da fallgegenständlich von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Vorlageantrag ein Antrag auf Entscheidung durch Senat gestellt wurde, liegt Senatszuständigkeit vor.Auf Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags wird in Paragraph 414, Absatz 2, ASVG zwar nicht verwiesen. Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht jedoch eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründen kann. Da fallgegenständlich von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Vorlageantrag ein Antrag auf Entscheidung durch Senat gestellt wurde, liegt Senatszuständigkeit vor. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerde zwar mehrfach auf ein (gegen die unbeschränkt haftenden Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei geführtes, hier nicht verfahrensgegenständliches) Verwaltungsstrafverfahren Bezug genommen wurde. Es ergab sich aus dem Inhalt der Beschwerde aber hinreichend deutlich, dass diese gegen den Bescheid der ÖGK vom 21.12.2023 gerichtet ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt: „ABSCHNITT II.„ABSCHNITT römisch zwei. Umfang der Versicherung. 1. Unterabschnitt. Pflichtversicherung. Vollversicherung. § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; …
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. …“ „ABSCHNITT IV„ABSCHNITT römisch vier Meldungen und Auskunftspflicht An- und Abmeldung der Pflichtversicherten § 33.
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
- vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
- die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde. …“ „Dienstgeber § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. …“ „ABSCHNITT VIII.„ABSCHNITT römisch acht. Strafbestimmungen. Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften § 111. …Paragraph 111, …
(4)Die Versicherungsträger, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4)Die Versicherungsträger, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. …“ „Beitragszuschläge § 113.
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in § 111 Abs. 4 genannten Prüforgane setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in Paragraph 111, Absatz 4, genannten Prüforgane setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.“ „Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2024„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2024, § 797. Paragraph 797, …
(3)§ 113 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2024 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
(3)Paragraph 113, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2024, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ 3.
- Zur Vorfrage der Dienstnehmereigenschaft: Bezüglich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist zunächst auf die Rechtsprechung zu verweisen. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164, mwN). Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2015/08/0135, mwN). In diesem Sinn kann insbesondere bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten – wie etwa Bauhilfsarbeiten –, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040 mwN).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164, mwN). Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche VwGH 23.10.2017, Ra 2015/08/0135, mwN). In diesem Sinn kann insbesondere bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten – wie etwa Bauhilfsarbeiten –, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040 mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde, waren zwei im Rahmen einer am 16.11.2023 von Organen der ÖGK durchgeführten Kontrolle betretene Personen für die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin tätig und zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bei der Sozialversicherung angemeldet. Die Betretenen nahmen zum Kontrollzeitpunkt Reinigungs- bzw. Verkaufstätigkeiten im Geschäftslokal der beschwerdeführenden Partei vor. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde, waren zwei im Rahmen einer am 16.11.2023 von Organen der ÖGK durchgeführten Kontrolle betretene Personen für die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin tätig und zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bei der Sozialversicherung angemeldet. Die Betretenen nahmen zum Kontrollzeitpunkt Reinigungs- bzw. Verkaufstätigkeiten im Geschäftslokal der beschwerdeführenden Partei vor. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu erkennen, zumal die betretenen Personen über keine eigene betriebliche Organisation verfügten und ihre Tätigkeiten unter organisatorischer Einbindung in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei erbrachten. Die Arbeitserbringung hatte sich an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen der beschwerdeführenden Partei zu orientieren, was für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht. Zudem wurde die Vereinbarung über die Arbeitserbringung, über deren Dauer bzw. zeitlichen Rahmen sowie auch über den Erhalt eines Entgelts von keiner der Parteien bestritten. Auch wurde nicht vorgebracht, dass lediglich ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorgelegen wäre. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.
- 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.
- 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). Da die betretenen Personen im Betrieb der beschwerdeführenden Partei bei der Erbringung von Dienstleistungen (Reinigungs- und Verkaufstätigkeiten) arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wurden, die üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, und von der beschwerdeführenden Partei weder atypische Umstände dargelegt wurden noch ein sonstiges substanziiertes Vorbringen erstattet wurde, ist in Bezug auf die betretenen Personen vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur beschwerdeführenden Partei auszugehen. Da die betretenen Personen im Betrieb der beschwerdeführenden Partei bei der Erbringung von Dienstleistungen (Reinigungs- und Verkaufstätigkeiten) arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wurden, die üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, und von der beschwerdeführenden Partei weder atypische Umstände dargelegt wurden noch ein sonstiges substanziiertes Vorbringen erstattet wurde, ist in Bezug auf die betretenen Personen vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zur beschwerdeführenden Partei auszugehen. Im Übrigen bekräftigen die Ausführungen in der Beschwerde, wonach eine angetroffene Person eine im Urlaub befindliche Dienstnehmerin vertreten und die andere angetroffene Person einen Probetag im Betrieb absolviert habe, die Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. zum Probetag etwa VwGH 14.02.2013, 2012/08/0023).Im Übrigen bekräftigen die Ausführungen in der Beschwerde, wonach eine angetroffene Person eine im Urlaub befindliche Dienstnehmerin vertreten und die andere angetroffene Person einen Probetag im Betrieb absolviert habe, die Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichtes vergleiche zum Probetag etwa VwGH 14.02.2013, 2012/08/0023). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die unbeschränkt haftenden Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei der Auffassung gewesen seien, dass die Tätigkeit der betretenen Personen ohne Anmeldung zur Sozialversicherung zulässig gewesen sei, zumal sie weder von ihrem Steuerberater noch von der Sozialversicherung über die Anmeldepflicht informiert worden seien, geht dieser Einwand der Unkenntnis der Meldebestimmungen ins Leere. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehört zum Grundwissen eines Dienstgebers, dass an Arbeitnehmer tatsächlich bezahlte Entgelte der Gebietskrankenkasse zu melden sind (VwGH 03.10.2002, 2002/08/0227). Es steht demnach außer Zweifel, dass die beiden unbeschränkt haftenden Gesellschafter selbst dafür Sorge zu tragen hatten, in Kenntnis der erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen zu sein (wobei die Meldepflicht zum Grundwissen eines Beitragsschuldners zählt) bzw. geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass eine fristgerechte Meldung von beschäftigten Personen vor Dienstantritt erfolgt. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an. 3.
- Zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117; 29.04.2015, 2013/08/0141; 03.04.2017, Ra 2016/08/0098).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117; 29.04.2015, 2013/08/0141; 03.04.2017, Ra 2016/08/0098). Die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin hat es unterlassen, die im Zuge der Kontrolle betretenen Dienstnehmerinnen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat dadurch gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin hat es unterlassen, die im Zuge der Kontrolle betretenen Dienstnehmerinnen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat dadurch gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
§ 113Abs.
2 ASVG setzt sich Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in § 111 Abs. 4 genannten Prüforgane aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,-. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in Paragraph 111, Absatz 4, genannten Prüforgane aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,-. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.
§ 113Abs.
3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246).
Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte vergleiche VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Fallgegenständlich wurden zeitgleich zwei nichtangemeldete Personen arbeitend für die beschwerdeführende Partei angetroffen. Es handelte sich um einen erstmaligen Meldeverstoß, sodass der Ansicht der belangten Behörde gefolgt wird, wenn sie im vorliegenden Fall von unbedeutenden Folgen im Sinne der genannten Judikatur ausgegangen ist. Demnach wurde von der Verhängung eines Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person gänzlich abgesehen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 300,- herabgesetzt. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinn des zweiten Satzes des § 113 Abs. 3 ASVG erscheinen lassen könnten. Damit erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlags auch der Höhe nach zu Recht.Fallgegenständlich wurden zeitgleich zwei nichtangemeldete Personen arbeitend für die beschwerdeführende Partei angetroffen. Es handelte sich um einen erstmaligen Meldeverstoß, sodass der Ansicht der belangten Behörde gefolgt wird, wenn sie im vorliegenden Fall von unbedeutenden Folgen im Sinne der genannten Judikatur ausgegangen ist. Demnach wurde von der Verhängung eines Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person gänzlich abgesehen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 300,- herabgesetzt. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinn des zweiten Satzes des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG erscheinen lassen könnten. Damit erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlags auch der Höhe nach zu Recht. 3.
- Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
- Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die beschwerdeführende Partei trat dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substanziiert entgegen. Vielmehr wurde in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt, dass am Tag der Kontrolle eine angetroffene Person eine im Urlaub befindliche Dienstnehmerin vertreten und die andere angetroffene Person einen Probetag im Betrieb absolviert habe. Dass eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung der betretenen Personen vor Arbeitsantritt erfolgt wäre, wurde nicht vorgebracht. Bestritten wurde bloß in rechtlicher Hinsicht die Qualifikation des Sachverhalts als anmeldepflichtiges Dienstverhältnis. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft. Da im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten und lediglich – nicht komplexe – Rechtsfragen zu beurteilen waren, stehen dem Entfall der Verhandlung – trotz deren Beantragung – weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Die beschwerdeführende Partei trat dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substanziiert entgegen. Vielmehr wurde in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt, dass am Tag der Kontrolle eine angetroffene Person eine im Urlaub befindliche Dienstnehmerin vertreten und die andere angetroffene Person einen Probetag im Betrieb absolviert habe. Dass eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung der betretenen Personen vor Arbeitsantritt erfolgt wäre, wurde nicht vorgebracht. Bestritten wurde bloß in rechtlicher Hinsicht die Qualifikation des Sachverhalts als anmeldepflichtiges Dienstverhältnis. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft. Da im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten und lediglich – nicht komplexe – Rechtsfragen zu beurteilen waren, stehen dem Entfall der Verhandlung – trotz deren Beantragung – weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die oben zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die oben zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W238.2286654.1.00