GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 35 AsylG. Zur Begründung wurde auf die zweite Stellungnahme des Bundesamtes verwiesen. 6. Mit dem Bescheid vom 18.07.2023 verweigerte die ÖB Damaskus der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG. Zur Begründung wurde auf die zweite Stellungnahme des Bundesamtes verwiesen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: § 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet: Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „34.
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des , Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH vom 16.12.2014, , Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, , Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im vorliegenden Verfahren gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass das Familienleben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bis zur Ausreise der Bezugsperson lediglich 15 bis 20 Tage bestanden habe, weshalb laut Ausführung in der angefochtenen Entscheidung nicht von einem schützenswerten Familienleben iSd Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne. Das BFA verwies dabei auf § 30 NAG. Erst in der zweiten Stellungnahme des BFA, auf die der gegenständlich angefochtene Bescheid verweist, wurde Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Hochzeitsfotos und der Echtheit der Dokumente geäußert.Im vorliegenden Verfahren gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass das Familienleben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bis zur Ausreise der Bezugsperson lediglich 15 bis 20 Tage bestanden habe, weshalb laut Ausführung in der angefochtenen Entscheidung nicht von einem schützenswerten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ausgegangen werden könne. Das BFA verwies dabei auf , Paragraph 30, NAG. Erst in der zweiten Stellungnahme des BFA, auf die der gegenständlich angefochtene Bescheid verweist, wurde Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Hochzeitsfotos und der Echtheit der Dokumente geäußert. Vorweg ist festzuhalten, dass es der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erfordert, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (vgl. etwa VwGH 1.4.2021, Ra 2020/22/0214, Rn. 10, mwN). Beantragt ein Fremder einen Erstaufenthaltstitel, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Aufenthaltstitel zu nutzen sei (siehe auch VwGH 12.12.2023, Ra 2023/22/0176, Rn. 19, mwN; vgl. weiters VwGH 6.12.2023, Ra 2023/22/0020, Rn. 17/22).Vorweg ist festzuhalten, dass es der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erfordert, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK (mehr) geführt wird. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten vergleiche etwa VwGH 1.4.2021, Ra 2020/22/0214, Rn. 10, mwN). Beantragt ein Fremder einen Erstaufenthaltstitel, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Aufenthaltstitel zu nutzen sei (siehe auch VwGH 12.12.2023, Ra 2023/22/0176, Rn. 19, mwN; vergleiche weiters VwGH 6.12.2023, Ra 2023/22/0020, Rn. 17/22). Im gegenständlichen Fall ging das BFA aufgrund des kurzen Zusammenlebens im Herkunftsstaat von 15 bis 20 Tagen davon aus, dass kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehe. Eine Auseinandersetzung mit der Absicht, also ob die Einreise zum Zweck der Weiterführung eines Familienlebens angestrebt werde, fand seitens des BFA nicht statt.Im gegenständlichen Fall ging das BFA aufgrund des kurzen Zusammenlebens im Herkunftsstaat von 15 bis 20 Tagen davon aus, dass kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestehe. Eine Auseinandersetzung mit der Absicht, also ob die Einreise zum Zweck der Weiterführung eines Familienlebens angestrebt werde, fand seitens des BFA nicht statt. Der Ansicht des BFA ist einerseits entgegen zu halten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptete regelmäßige Kontakte über das Internet oder Telefon sowie behauptete Besuche des Ehepartners nicht unmaßgeblich für eine "echte" (im Sinn einer tatsächlich gelebten) Ehe sprechen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177). Im Verfahren wurde wiederholt – so auch bereits im Antragsformular – vorgebracht, dass täglicher Kontakt über Telefonate zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehe.Der Ansicht des BFA ist einerseits entgegen zu halten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptete regelmäßige Kontakte über das Internet oder Telefon sowie behauptete Besuche des Ehepartners nicht unmaßgeblich für eine "echte" (im Sinn einer tatsächlich gelebten) Ehe sprechen vergleiche VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177). Im Verfahren wurde wiederholt – so auch bereits im Antragsformular – vorgebracht, dass täglicher Kontakt über Telefonate zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehe. Andererseits – und dieser Umstand wiegt in der Beurteilung des Falles schwer – ist zu berücksichtigen, dass die Trennung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im gegenständlichen Fall fluchtbedingt erfolgte. Die Bezugsperson, der in Österreich der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, sah sich gezwungen aus seinem Herkunftsstaat zu fliehen. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass das Fluchtvorbringen der Bezugsperson durch die österreichischen Behörden auch als glaubhaft eingestuft wurde und ihm wurde in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich festgehalten, dass durch eine umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgte Trennung das Familienband von Ehegatten nicht automatisch erlischt und das Eheband daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192). Andererseits – und dieser Umstand wiegt in der Beurteilung des Falles schwer – ist zu berücksichtigen, dass die Trennung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im gegenständlichen Fall fluchtbedingt erfolgte. Die Bezugsperson, der in Österreich der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, sah sich gezwungen aus seinem Herkunftsstaat zu fliehen. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass das Fluchtvorbringen der Bezugsperson durch die österreichischen Behörden auch als glaubhaft eingestuft wurde und ihm wurde in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich festgehalten, dass durch eine umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgte Trennung das Familienband von Ehegatten nicht automatisch erlischt und das Eheband daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192). Dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 AsylG ist nicht zu entnehmen, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste um eine Familienangehörigeneigenschaft zu begründen, derlei ist auch nicht etwa aus den Bestimmung des § 34 AsylG oder § 30 NAG abzuleiten. Demnach liegt im kurzen Bestehen eines gemeinsamen Ehelebens im Herkunftsstaat kein ausschlaggebender Grund für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA vor.Dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG ist nicht zu entnehmen, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste um eine Familienangehörigeneigenschaft zu begründen, derlei ist auch nicht etwa aus den Bestimmung des Paragraph 34, AsylG oder Paragraph 30, NAG abzuleiten. Demnach liegt im kurzen Bestehen eines gemeinsamen Ehelebens im Herkunftsstaat kein ausschlaggebender Grund für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA vor. Für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung lediglich erforderlich, dass die Ehe bereits vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden hat. Für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Familienangehörige im Sinne des , Paragraph 35, Absatz 5, AsylG ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung lediglich erforderlich, dass die Ehe bereits vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden hat. Seitens der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass sie die Bezugsperson bereits seit der Kindheit kenne und sie hätten sich aus freien Stücken dazu entschieden, eine Ehe einzugehen. Es wurde durch die Vertretung der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass nach der einschlägigen Judikatur die Dauer der Ehe nicht relevant sei und darüber hinaus seien weitere Merkmale einer Bindung iSd Art 8 EMRK zu berücksichtigen. Die Zeiten unfreiwilliger Trennung, wie im gegenständlichen Fall aufgrund der Flucht der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat, seien den Beteiligten nicht anzulasten.Seitens der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass sie die Bezugsperson bereits seit der Kindheit kenne und sie hätten sich aus freien Stücken dazu entschieden, eine Ehe einzugehen. Es wurde durch die Vertretung der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass nach der einschlägigen Judikatur die Dauer der Ehe nicht relevant sei und darüber hinaus seien weitere Merkmale einer Bindung iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen. Die Zeiten unfreiwilliger Trennung, wie im gegenständlichen Fall aufgrund der Flucht der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat, seien den Beteiligten nicht anzulasten. Mit der Frage, ob die behauptete Ehe gültig geschlossen wurde, haben sich die ÖB Damaskus und das BFA im gegenständlichen Fall nicht auseinandergesetzt. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde folglich Ermittlungen zum syrischen Eherecht und der nachträglichen Registrierung einer Ehe sowie – etwa durch Befragung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson – zur Eheschließung der Beteiligten durchzuführen haben, um festzustellen, ob die Ehe bereits mit der behaupteten Eheschließung am XXXX vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich Gültigkeit erlangt hat. Zudem wird abzuklären sein, ob inhaltliche Vorbehalte gegen die Eheschließung, die eine Verletzung des ordre public begründen könnten (wie etwa eine Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwangs), vorliegen.Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde folglich Ermittlungen zum syrischen Eherecht und der nachträglichen Registrierung einer Ehe sowie – etwa durch Befragung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson – zur Eheschließung der Beteiligten durchzuführen haben, um festzustellen, ob die Ehe bereits mit der behaupteten Eheschließung am römisch 40 vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich Gültigkeit erlangt hat. Zudem wird abzuklären sein, ob inhaltliche Vorbehalte gegen die Eheschließung, die eine Verletzung des ordre public begründen könnten (wie etwa eine Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwangs), vorliegen. Bei der Beurteilung der Eheschließung wird die Behörde die vorgelegten Dokumente zu berücksichtigen haben. Die in der Stellungnahme des BFA vom 17.07.2023 geäußerten, aber nicht begründeten Zweifel an der Echtheit der Dokumente können seitens der entscheidenden Richterin nicht nachvollzogen werden, da nicht erkennbar ist, warum davon auszugehen wäre, dass diese nicht von den genannten syrischen Behörden ausgestellt worden sind. Die inhaltliche Richtigkeit der Dokumente wird seitens der Behörde zu beurteilen sein. Zwar ist es richtig, dass bei den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Fotos weder auf den Ort noch den Zeitpunkt des Entstehens geschlossen werden kann, dennoch wird sich die Behörde im weiteren Verfahren mit dem Vorbringen, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bereits vor der Eheschließung eine emotionale Beziehung zueinander bestanden habe, beschäftigen müssen. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass aus den Stellungnahmen des BFA klar hervorgeht, dass die Bezugsperson in deren Asylverfahren im Wesentlichen gleichlautende Angaben zum Bestehen der fallgegenständlich behaupteten Ehe wie die Beschwerdeführerin gemacht hat, was ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen sein wird. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Aufenthaltsehe iSd §30 NAG vorliegt, die der Führung eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG im Wege stehe, wird die Behörde entsprechende Erhebungen durchführen müssen, um festzustellen, ob der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels dem Zweck der Fortsetzung des Familienlebens dient. Wie bereits ausgeführt, ist alleine die kurze Dauer des gemeinsamen Ehelebens im Herkunftsstaat bis zur fluchtbedingten Ausreise der Bezugsperson nicht geeignet eine Aufenthaltsehe anzunehmen. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Aufenthaltsehe iSd §30 NAG vorliegt, die der Führung eines Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG im Wege stehe, wird die Behörde entsprechende Erhebungen durchführen müssen, um festzustellen, ob der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels dem Zweck der Fortsetzung des Familienlebens dient. Wie bereits ausgeführt, ist alleine die kurze Dauer des gemeinsamen Ehelebens im Herkunftsstaat bis zur fluchtbedingten Ausreise der Bezugsperson nicht geeignet eine Aufenthaltsehe anzunehmen. Sollte sich schließlich herausstellen, dass es sich um eine nach syrischem Recht gültige Ehe handelt, die bereits am XXXX – vor der Ausreise der Bezugsperson – wirksam geschlossen wurde, und der Antrag gem. § 35 Abs. 1 AslyG der Fortsetzung des Ehelebens dient, so falle die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen
G und ihr sei ein entsprechender Einreisetitel zu erteilen.Sollte sich schließlich herausstellen, dass es sich um eine nach syrischem Recht gültige Ehe handelt, die bereits am römisch 40 – vor der Ausreise der Bezugsperson – wirksam geschlossen wurde, und der Antrag gem. Paragraph 35, Absatz eins, AslyG der Fortsetzung des Ehelebens dient, so falle die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen
, Paragraph 35, Absatz 5, AsylG und ihr sei ein entsprechender Einreisetitel zu erteilen. Der angefochtene Bescheid war
GVG aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen.Der angefochtene Bescheid war
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen.
Abs 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W240.2279526.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.