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{'item': 'W240 2279526-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 26Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 12a§ 34§ 60§ 11§ 17§ 20§ 35§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2024 GeschäftszahlW240 2279526-1 Spruch, W240 2279526-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Richterin Mag. F

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 10.10.2021 schriftlich und am 07.11.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 10.10.2021 schriftlich und am 07.11.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  3. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA oder Bundesamt) vom 15.07.2021, Zl. 1272527608/201296598, rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA oder Bundesamt) vom 15.07.2021, , Zl. 1272527608/201296598, rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Mit dem Antrag wurden folgende Dokumente vorgelegt: - Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin - Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin (in Arabisch und Deutsch) - Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (in Arabisch und Deutsch) - Auszug aus dem Familien-Standesregister (in Arabisch und Deutsch) - Heiratsurkunde (in Arabisch und Deutsch) - Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX , in dem die Eheschließung bestätigt werde (in Arabisch und Deutsch)- Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 , in dem die Eheschließung bestätigt werde (in Arabisch und Deutsch) - Kopie des Bescheids des BFA vom 15.07.2021, Zl. 1272527608/201296598, mit dem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde - Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Bezugsperson - Kopie des Konventionsreisepasses der Bezugsperson - Kopie der e-Card der Bezugsperson - Kopie eines nicht übersetzten Dokumentes Im Zuge der persönlichen Vorsprache bei der ÖB Damaskus am 07.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin befragt. Hierbei gab sie an, am XXXX in XXXX geheiratete zu haben. Beide Familien und die Bezugsperson, insgesamt 15 Personen, seien anwesend gewesen. Die Bezugsperson sei ein Cousin der Beschwerdeführerin. XXXX , ein Cousin und XXXX , ein Freund des Vaters der Bezugsperson, hätten als Zeugen fungiert. Fotos von der Hochzeit habe die Beschwerdeführerin keine. Die Beschwerdeführerin habe für 15 Tage mit der Bezugsperson zusammengelebt, bevor diese nach Österreich gegangen sei. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin die Bezugsperson im April 2022 gesehen. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin habe sich um die Dokumente für die Familienzusammenführung, auch um die Autorisierung des Ehevertrags bei Gericht, gekümmert.Im Zuge der persönlichen Vorsprache bei der ÖB Damaskus am 07.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin befragt. Hierbei gab sie an, am römisch 40 in römisch 40 geheiratete zu haben. Beide Familien und die Bezugsperson, insgesamt 15 Personen, seien anwesend gewesen. Die Bezugsperson sei ein Cousin der Beschwerdeführerin. römisch 40 , ein Cousin und römisch 40 , ein Freund des Vaters der Bezugsperson, hätten als Zeugen fungiert. Fotos von der Hochzeit habe die Beschwerdeführerin keine. Die Beschwerdeführerin habe für 15 Tage mit der Bezugsperson zusammengelebt, bevor diese nach Österreich gegangen sei. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin die Bezugsperson im April 2022 gesehen. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin habe sich um die Dokumente für die Familienzusammenführung, auch um die Autorisierung des Ehevertrags bei Gericht, gekümmert. In ihrem Antragsformular führte die Beschwerdeführerin aus, täglichen Kontakt mit der Bezugsperson durch Telefonate zu halten.
  4. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 14.06.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da von der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kein gemeinsames Familienleben glaubhaft hätte dargelegt werden können.
  5. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 14.06.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da von der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kein gemeinsames Familienleben glaubhaft hätte dargelegt werden können. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass das BFA aufgrund der Ermittlungsergebnisse zu dem Schluss gekommen sei, dass aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein Zusammenleben von maximal 15 bis 20 Tagen nach der Eheschließung vorlag. Es werde vom Nichtvorliegen des geforderten Familienlebens ausgegangen. Es hätten sich gravierende Zweifel am Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben und es werde kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt.In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass das BFA aufgrund der Ermittlungsergebnisse zu dem Schluss gekommen sei, dass aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein Zusammenleben von maximal 15 bis 20 Tagen nach der Eheschließung vorlag. Es werde vom Nichtvorliegen des geforderten Familienlebens ausgegangen. Es hätten sich gravierende Zweifel am Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben und es werde kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt.
  6. Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 19.06.2023, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
  7. In der Stellungnahme vom 29.06.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Bezugsperson während seines Asylverfahrens in Österreich stets angegeben habe, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein und gleichbleibende Angaben zu ihrer Identität gemacht zu haben. Das BFA habe im Zuge der negativen Prognoseentscheidung das grundsätzliche Bestehen der Ehe nicht in Abrede gestellt. Das Vorliegen der Ehe sei an sich unstrittig, nur das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens iSd Art 8 EMRK werde seitens des BFA in Abrede gestellt und vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG ausgegangen. Nach der einschlägigen Judikatur sei die Dauer der Ehe nicht relevant und darüber hinaus seien weitere Merkmale einer Bindung iSd Art 8 EMRK zu berücksichtigen. Zeiten unfreiwilliger Trennung seien den Beteiligten nicht anzulasten. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten in Syrien ein Familienleben geführt und würden dieses über elektronische Medien fortsetzen. Sie hätten täglich Kontakt. Der Antrag sei ohne Verzögerung nach Asylgewährung eingebracht worden. Die Verfahrensdauer sei den Beteiligten nicht zuzurechnen. Sie würden einander schon seit ihrer Kindheit kennen und hätten sich aus freien Stücken dazu entschieden, eine Ehe einzugehen. Eine emotionale Beziehung habe bereits lange davor bestanden. Trotz räumlicher Trennung bestehe das Eheleben seit mittlerweile mehreren Jahren. Die Beteiligten würden beabsichtigen in einem gemeinsamen Haushalt zu leben und gemeinsame Kinder zu haben. Vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe könne nicht ausgegangen werden, sondern von einer zwar noch relativ „jungen“, aber ernsthaften und tiefgreifenden Beziehung zueinander.
  8. In der Stellungnahme vom 29.06.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Bezugsperson während seines Asylverfahrens in Österreich stets angegeben habe, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein und gleichbleibende Angaben zu ihrer Identität gemacht zu haben. Das BFA habe im Zuge der negativen Prognoseentscheidung das grundsätzliche Bestehen der Ehe nicht in Abrede gestellt. Das Vorliegen der Ehe sei an sich unstrittig, nur das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK werde seitens des BFA in Abrede gestellt und vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, NAG ausgegangen. Nach der einschlägigen Judikatur sei die Dauer der Ehe nicht relevant und darüber hinaus seien weitere Merkmale einer Bindung iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen. Zeiten unfreiwilliger Trennung seien den Beteiligten nicht anzulasten. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten in Syrien ein Familienleben geführt und würden dieses über elektronische Medien fortsetzen. Sie hätten täglich Kontakt. Der Antrag sei ohne Verzögerung nach Asylgewährung eingebracht worden. Die Verfahrensdauer sei den Beteiligten nicht zuzurechnen. Sie würden einander schon seit ihrer Kindheit kennen und hätten sich aus freien Stücken dazu entschieden, eine Ehe einzugehen. Eine emotionale Beziehung habe bereits lange davor bestanden. Trotz räumlicher Trennung bestehe das Eheleben seit mittlerweile mehreren Jahren. Die Beteiligten würden beabsichtigen in einem gemeinsamen Haushalt zu leben und gemeinsame Kinder zu haben. Vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe könne nicht ausgegangen werden, sondern von einer zwar noch relativ „jungen“, aber ernsthaften und tiefgreifenden Beziehung zueinander. Angeschlossen wurden 14 Fotos vorgelegt, die die Hochzeit und Beziehung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zeigen sollen.
  9. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme und neuerlicher Prüfung teilte das BFA in einer zweiten Mitteilung gem. § 35 Abs. 4 AsylG vom 17.07.2023 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
  10. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme und neuerlicher Prüfung teilte das BFA in einer zweiten Mitteilung gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 17.07.2023 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die in der ersten Stellungnahme gemachten Angaben zum gemeinsamen Familienleben weiterhin aufrecht erhalten bleiben würden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, 15 Tage mit der Bezugsperson zusammengelebt zu haben. Die Bezugsperson habe in der Einvernahme vor dem BFA am 05.03.2021 angegeben, er sei seit 2020 verheiratet und nur 20 Tage mit seiner Frau „beisammen“ gewesen. Aufgrund der extrem kurzen Lebensgemeinschaft könne nicht von einem gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden. Es scheine auch nicht lebensnahe, dass ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK in lediglich wenigen gemeinsam verbrachten Wochen nach der Eheschließung entstehen könne. Beim fernmündlichen bzw. fernschriftlichen Kontakt könne nicht vom Vorliegen eines Familienlebens gem. Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin, keine Fotos von der Hochzeit zu haben, werde den beigelegten angeblichen Hochzeitsfotos keine Beweiskraft zugemessen, da weder Ort noch Zeit der Hochzeit ersichtlich sei. Es bestehe der Verdacht, die Fotos seien im Nachhinein angefertigt worden. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächliche Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben, da kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK (§ 39 NAG) geführte werde und da sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben hätten. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die in der ersten Stellungnahme gemachten Angaben zum gemeinsamen Familienleben weiterhin aufrecht erhalten bleiben würden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, 15 Tage mit der Bezugsperson zusammengelebt zu haben. Die Bezugsperson habe in der Einvernahme vor dem BFA am 05.03.2021 angegeben, er sei seit 2020 verheiratet und nur 20 Tage mit seiner Frau „beisammen“ gewesen. Aufgrund der extrem kurzen Lebensgemeinschaft könne nicht von einem gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden. Es scheine auch nicht lebensnahe, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in lediglich wenigen gemeinsam verbrachten Wochen nach der Eheschließung entstehen könne. Beim fernmündlichen bzw. fernschriftlichen Kontakt könne nicht vom Vorliegen eines Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK ausgegangen werden. Aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin, keine Fotos von der Hochzeit zu haben, werde den beigelegten angeblichen Hochzeitsfotos keine Beweiskraft zugemessen, da weder Ort noch Zeit der Hochzeit ersichtlich sei. Es bestehe der Verdacht, die Fotos seien im Nachhinein angefertigt worden. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächliche Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben, da kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 39, NAG) geführte werde und da sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben hätten.
  11. Mit dem Bescheid vom 18.07.2023 verweigerte die ÖB Damaskus der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG. Zur Begründung wurde auf die zweite Stellungnahme des Bundesamtes verwiesen. 6. Mit dem Bescheid vom 18.07.2023 verweigerte die ÖB Damaskus der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG. Zur Begründung wurde auf die zweite Stellungnahme des Bundesamtes verwiesen.

  1. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, datiert mit 29.06.2023, rechtzeitig eingelangt am 11.08.2023, wurde ausgeführt, dass das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da das BFA in Folge der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zwar eine erneute Stellungnahme erlassen, sich aber nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Die Behörde habe es verabsäumt die persönliche Nahebeziehung, insbesondere die Beziehung vor der Hochzeit, zu prüfen. Der Behauptung, es wäre der volle Beweis iSd AVG zu erbringen, sei entgegenzuhalten, dass der VwGH festgehalten habe, eine positive Mitteilung habe schon dann zu ergehen, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich sei. Für die Familienangehörigeneigenschaft müsse daher nicht der volle Beweis erbracht werden. Der Bescheid setzte sich weder mit den vorgelegten Dokumenten noch mit der Stellungnahme auseinander, was willkürliches Verhalten der Behörde darstelle. Es wurde das bisherige Vorbringen zur Beziehung der Beteiligten aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, nach Fotos von der Hochzeitsfeier gefragt worden zu sein. Da es keine Hochzeitsfeier gegeben habe, konnte sie auch keine Fotos vorlegen. Es gebe aber Fotos des Ehepaares. Ehepartner würden als Familienangehörige gelten, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Eine Mindestdauer werde nicht festgelegt. Ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasse jedenfalls die Beziehung, die aus einer rechtmäßigen und aufrechten Eheschließung entstehe. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Eheleben noch nicht in vollem Umfang geführt werden konnte. Gegenständlich sei es zu einer fluchtbedingten Trennung gekommen und verhindere diese ein weiteres Zusammenleben. Der Kontakt und der Wunsch nach einem gemeinsamen Zusammenleben seien allerdings weiterhin aufrecht.
  2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, datiert mit 29.06.2023, rechtzeitig eingelangt am 11.08.2023, wurde ausgeführt, dass das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da das BFA in Folge der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zwar eine erneute Stellungnahme erlassen, sich aber nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Die Behörde habe es verabsäumt die persönliche Nahebeziehung, insbesondere die Beziehung vor der Hochzeit, zu prüfen. Der Behauptung, es wäre der volle Beweis iSd AVG zu erbringen, sei entgegenzuhalten, dass der VwGH festgehalten habe, eine positive Mitteilung habe schon dann zu ergehen, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich sei. Für die Familienangehörigeneigenschaft müsse daher nicht der volle Beweis erbracht werden. Der Bescheid setzte sich weder mit den vorgelegten Dokumenten noch mit der Stellungnahme auseinander, was willkürliches Verhalten der Behörde darstelle. Es wurde das bisherige Vorbringen zur Beziehung der Beteiligten aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, nach Fotos von der Hochzeitsfeier gefragt worden zu sein. Da es keine Hochzeitsfeier gegeben habe, konnte sie auch keine Fotos vorlegen. Es gebe aber Fotos des Ehepaares. Ehepartner würden als Familienangehörige gelten, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Eine Mindestdauer werde nicht festgelegt. Ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK umfasse jedenfalls die Beziehung, die aus einer rechtmäßigen und aufrechten Eheschließung entstehe. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Eheleben noch nicht in vollem Umfang geführt werden konnte. Gegenständlich sei es zu einer fluchtbedingten Trennung gekommen und verhindere diese ein weiteres Zusammenleben. Der Kontakt und der Wunsch nach einem gemeinsamen Zusammenleben seien allerdings weiterhin aufrecht.
  3. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.10.2023, eingelangt am 13.10.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: § 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet: Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 35.
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. „§ 35.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden., „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des , Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH vom 16.12.2014, , Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, , Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im vorliegenden Verfahren gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass das Familienleben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bis zur Ausreise der Bezugsperson lediglich 15 bis 20 Tage bestanden habe, weshalb laut Ausführung in der angefochtenen Entscheidung nicht von einem schützenswerten Familienleben iSd Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne. Das BFA verwies dabei auf § 30 NAG. Erst in der zweiten Stellungnahme des BFA, auf die der gegenständlich angefochtene Bescheid verweist, wurde Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Hochzeitsfotos und der Echtheit der Dokumente geäußert.Im vorliegenden Verfahren gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass das Familienleben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bis zur Ausreise der Bezugsperson lediglich 15 bis 20 Tage bestanden habe, weshalb laut Ausführung in der angefochtenen Entscheidung nicht von einem schützenswerten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ausgegangen werden könne. Das BFA verwies dabei auf , Paragraph 30, NAG. Erst in der zweiten Stellungnahme des BFA, auf die der gegenständlich angefochtene Bescheid verweist, wurde Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Hochzeitsfotos und der Echtheit der Dokumente geäußert. Vorweg ist festzuhalten, dass es der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erfordert, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (vgl. etwa VwGH 1.4.2021, Ra 2020/22/0214, Rn. 10, mwN). Beantragt ein Fremder einen Erstaufenthaltstitel, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Aufenthaltstitel zu nutzen sei (siehe auch VwGH 12.12.2023, Ra 2023/22/0176, Rn. 19, mwN; vgl. weiters VwGH 6.12.2023, Ra 2023/22/0020, Rn. 17/22).Vorweg ist festzuhalten, dass es der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erfordert, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK (mehr) geführt wird. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten vergleiche etwa VwGH 1.4.2021, Ra 2020/22/0214, Rn. 10, mwN). Beantragt ein Fremder einen Erstaufenthaltstitel, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Aufenthaltstitel zu nutzen sei (siehe auch VwGH 12.12.2023, Ra 2023/22/0176, Rn. 19, mwN; vergleiche weiters VwGH 6.12.2023, Ra 2023/22/0020, Rn. 17/22). Im gegenständlichen Fall ging das BFA aufgrund des kurzen Zusammenlebens im Herkunftsstaat von 15 bis 20 Tagen davon aus, dass kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehe. Eine Auseinandersetzung mit der Absicht, also ob die Einreise zum Zweck der Weiterführung eines Familienlebens angestrebt werde, fand seitens des BFA nicht statt.Im gegenständlichen Fall ging das BFA aufgrund des kurzen Zusammenlebens im Herkunftsstaat von 15 bis 20 Tagen davon aus, dass kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestehe. Eine Auseinandersetzung mit der Absicht, also ob die Einreise zum Zweck der Weiterführung eines Familienlebens angestrebt werde, fand seitens des BFA nicht statt. Der Ansicht des BFA ist einerseits entgegen zu halten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptete regelmäßige Kontakte über das Internet oder Telefon sowie behauptete Besuche des Ehepartners nicht unmaßgeblich für eine "echte" (im Sinn einer tatsächlich gelebten) Ehe sprechen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177). Im Verfahren wurde wiederholt – so auch bereits im Antragsformular – vorgebracht, dass täglicher Kontakt über Telefonate zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehe.Der Ansicht des BFA ist einerseits entgegen zu halten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptete regelmäßige Kontakte über das Internet oder Telefon sowie behauptete Besuche des Ehepartners nicht unmaßgeblich für eine "echte" (im Sinn einer tatsächlich gelebten) Ehe sprechen vergleiche VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177). Im Verfahren wurde wiederholt – so auch bereits im Antragsformular – vorgebracht, dass täglicher Kontakt über Telefonate zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehe. Andererseits – und dieser Umstand wiegt in der Beurteilung des Falles schwer – ist zu berücksichtigen, dass die Trennung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im gegenständlichen Fall fluchtbedingt erfolgte. Die Bezugsperson, der in Österreich der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, sah sich gezwungen aus seinem Herkunftsstaat zu fliehen. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass das Fluchtvorbringen der Bezugsperson durch die österreichischen Behörden auch als glaubhaft eingestuft wurde und ihm wurde in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich festgehalten, dass durch eine umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgte Trennung das Familienband von Ehegatten nicht automatisch erlischt und das Eheband daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192). Andererseits – und dieser Umstand wiegt in der Beurteilung des Falles schwer – ist zu berücksichtigen, dass die Trennung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im gegenständlichen Fall fluchtbedingt erfolgte. Die Bezugsperson, der in Österreich der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, sah sich gezwungen aus seinem Herkunftsstaat zu fliehen. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass das Fluchtvorbringen der Bezugsperson durch die österreichischen Behörden auch als glaubhaft eingestuft wurde und ihm wurde in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich festgehalten, dass durch eine umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgte Trennung das Familienband von Ehegatten nicht automatisch erlischt und das Eheband daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192). Dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 AsylG ist nicht zu entnehmen, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste um eine Familienangehörigeneigenschaft zu begründen, derlei ist auch nicht etwa aus den Bestimmung des § 34 AsylG oder § 30 NAG abzuleiten. Demnach liegt im kurzen Bestehen eines gemeinsamen Ehelebens im Herkunftsstaat kein ausschlaggebender Grund für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA vor.Dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG ist nicht zu entnehmen, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste um eine Familienangehörigeneigenschaft zu begründen, derlei ist auch nicht etwa aus den Bestimmung des Paragraph 34, AsylG oder Paragraph 30, NAG abzuleiten. Demnach liegt im kurzen Bestehen eines gemeinsamen Ehelebens im Herkunftsstaat kein ausschlaggebender Grund für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA vor. Für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung lediglich erforderlich, dass die Ehe bereits vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden hat. Für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Familienangehörige im Sinne des , Paragraph 35, Absatz 5, AsylG ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung lediglich erforderlich, dass die Ehe bereits vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden hat. Seitens der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass sie die Bezugsperson bereits seit der Kindheit kenne und sie hätten sich aus freien Stücken dazu entschieden, eine Ehe einzugehen. Es wurde durch die Vertretung der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass nach der einschlägigen Judikatur die Dauer der Ehe nicht relevant sei und darüber hinaus seien weitere Merkmale einer Bindung iSd Art 8 EMRK zu berücksichtigen. Die Zeiten unfreiwilliger Trennung, wie im gegenständlichen Fall aufgrund der Flucht der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat, seien den Beteiligten nicht anzulasten.Seitens der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass sie die Bezugsperson bereits seit der Kindheit kenne und sie hätten sich aus freien Stücken dazu entschieden, eine Ehe einzugehen. Es wurde durch die Vertretung der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass nach der einschlägigen Judikatur die Dauer der Ehe nicht relevant sei und darüber hinaus seien weitere Merkmale einer Bindung iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen. Die Zeiten unfreiwilliger Trennung, wie im gegenständlichen Fall aufgrund der Flucht der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat, seien den Beteiligten nicht anzulasten. Mit der Frage, ob die behauptete Ehe gültig geschlossen wurde, haben sich die ÖB Damaskus und das BFA im gegenständlichen Fall nicht auseinandergesetzt. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde folglich Ermittlungen zum syrischen Eherecht und der nachträglichen Registrierung einer Ehe sowie – etwa durch Befragung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson – zur Eheschließung der Beteiligten durchzuführen haben, um festzustellen, ob die Ehe bereits mit der behaupteten Eheschließung am XXXX vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich Gültigkeit erlangt hat. Zudem wird abzuklären sein, ob inhaltliche Vorbehalte gegen die Eheschließung, die eine Verletzung des ordre public begründen könnten (wie etwa eine Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwangs), vorliegen.Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde folglich Ermittlungen zum syrischen Eherecht und der nachträglichen Registrierung einer Ehe sowie – etwa durch Befragung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson – zur Eheschließung der Beteiligten durchzuführen haben, um festzustellen, ob die Ehe bereits mit der behaupteten Eheschließung am römisch 40 vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich Gültigkeit erlangt hat. Zudem wird abzuklären sein, ob inhaltliche Vorbehalte gegen die Eheschließung, die eine Verletzung des ordre public begründen könnten (wie etwa eine Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwangs), vorliegen. Bei der Beurteilung der Eheschließung wird die Behörde die vorgelegten Dokumente zu berücksichtigen haben. Die in der Stellungnahme des BFA vom 17.07.2023 geäußerten, aber nicht begründeten Zweifel an der Echtheit der Dokumente können seitens der entscheidenden Richterin nicht nachvollzogen werden, da nicht erkennbar ist, warum davon auszugehen wäre, dass diese nicht von den genannten syrischen Behörden ausgestellt worden sind. Die inhaltliche Richtigkeit der Dokumente wird seitens der Behörde zu beurteilen sein. Zwar ist es richtig, dass bei den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Fotos weder auf den Ort noch den Zeitpunkt des Entstehens geschlossen werden kann, dennoch wird sich die Behörde im weiteren Verfahren mit dem Vorbringen, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bereits vor der Eheschließung eine emotionale Beziehung zueinander bestanden habe, beschäftigen müssen. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass aus den Stellungnahmen des BFA klar hervorgeht, dass die Bezugsperson in deren Asylverfahren im Wesentlichen gleichlautende Angaben zum Bestehen der fallgegenständlich behaupteten Ehe wie die Beschwerdeführerin gemacht hat, was ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen sein wird. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Aufenthaltsehe iSd §30 NAG vorliegt, die der Führung eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG im Wege stehe, wird die Behörde entsprechende Erhebungen durchführen müssen, um festzustellen, ob der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels dem Zweck der Fortsetzung des Familienlebens dient. Wie bereits ausgeführt, ist alleine die kurze Dauer des gemeinsamen Ehelebens im Herkunftsstaat bis zur fluchtbedingten Ausreise der Bezugsperson nicht geeignet eine Aufenthaltsehe anzunehmen. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Aufenthaltsehe iSd §30 NAG vorliegt, die der Führung eines Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG im Wege stehe, wird die Behörde entsprechende Erhebungen durchführen müssen, um festzustellen, ob der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels dem Zweck der Fortsetzung des Familienlebens dient. Wie bereits ausgeführt, ist alleine die kurze Dauer des gemeinsamen Ehelebens im Herkunftsstaat bis zur fluchtbedingten Ausreise der Bezugsperson nicht geeignet eine Aufenthaltsehe anzunehmen. Sollte sich schließlich herausstellen, dass es sich um eine nach syrischem Recht gültige Ehe handelt, die bereits am XXXX – vor der Ausreise der Bezugsperson – wirksam geschlossen wurde, und der Antrag gem. § 35 Abs. 1 AslyG der Fortsetzung des Ehelebens dient, so falle die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G und ihr sei ein entsprechender Einreisetitel zu erteilen.Sollte sich schließlich herausstellen, dass es sich um eine nach syrischem Recht gültige Ehe handelt, die bereits am römisch 40 – vor der Ausreise der Bezugsperson – wirksam geschlossen wurde, und der Antrag gem. Paragraph 35, Absatz eins, AslyG der Fortsetzung des Ehelebens dient, so falle die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen

, Paragraph 35, Absatz 5, AsylG und ihr sei ein entsprechender Einreisetitel zu erteilen. Der angefochtene Bescheid war

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen.Der angefochtene Bescheid war

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen.

§ 11a

Abs 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W240.2279526.1.00

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