Obsah (13)
§ 18b§ 13Art. 133§ 11c§ 25§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 1486§ 20RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2024 GeschäftszahlW246 2264634-1 Spruch, W246 2264634-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 18bund § 19b B-Gl
BG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die FRÖHLICH KOLAR-SYRMAS KARISCH Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 15.11.2022, Zl. PAD/22/02258410/001/AA, betreffend Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
Paragraph 18 b und Paragraph 19 b, B-GlBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „I. Dem Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens wird Folge gegeben und dem Antragsteller wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
§ 13Abs. 1 Z 6 B-Gl
BG)
§ 18bB-Gl
BG ein Ersatz des Vermögensschadens in Höhe von EUR 7.552,28 zuerkannt.„I. Dem Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens wird Folge gegeben und dem Antragsteller wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG)
Paragraph 18 b, B-GlBG ein Ersatz des Vermögensschadens in Höhe von EUR 7.552,28 zuerkannt. II.
§ 18bi
Vm § 19b B-GlBG wird dem Antragsteller eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 3.000,-- zuerkannt.“römisch zwei.
Paragraph 18 b, in Verbindung mit Paragraph 19 b, B-GlBG wird dem Antragsteller eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 3.000,-- zuerkannt.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) schrieb mit „Planstellenausschreibung / InteressentInnensuche“ vom 06.05.2020 die Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 5) zur Besetzung aus.
- Die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) schrieb mit „Planstellenausschreibung / InteressentInnensuche“ vom 06.05.2020 die Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 5) zur Besetzung aus.
- Der Beschwerdeführer, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (Bezirk XXXX ) (E2a/5), bewarb sich mit Schreiben vom 07.05.2020 unter Anschluss seines Laufbahndatenblatts auf diese Planstelle. Mit Schreiben vom 06.05.2020 bewarb sich die Mitbewerberin XXXX (zu diesem Zeitpunkt Stellvertreterin des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX [Bezirk XXXX ]) (in der Folge: die Mitbewerberin) unter Anschluss ihres Laufbahndatenblatts ebenfalls auf die angeführte Planstelle. Bis zum Ende der Bewerbungsfrist trafen neben den beiden angeführten Bewerbungen zwei weitere, jeweils nicht externe Bewerbungen von Bediensteten mit Arbeitsplätzen in Polizeiinspektionen im Bezirk XXXX ein.
- Der Beschwerdeführer, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 (Bezirk römisch 40 ) (E2a/5), bewarb sich mit Schreiben vom 07.05.2020 unter Anschluss seines Laufbahndatenblatts auf diese Planstelle. Mit Schreiben vom 06.05.2020 bewarb sich die Mitbewerberin römisch 40 (zu diesem Zeitpunkt Stellvertreterin des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 [Bezirk römisch 40 ]) (in der Folge: die Mitbewerberin) unter Anschluss ihres Laufbahndatenblatts ebenfalls auf die angeführte Planstelle. Bis zum Ende der Bewerbungsfrist trafen neben den beiden angeführten Bewerbungen zwei weitere, jeweils nicht externe Bewerbungen von Bediensteten mit Arbeitsplätzen in Polizeiinspektionen im Bezirk römisch 40 ein.
- Der damalige Kommandant der Polizeiinspektion XXXX ( XXXX ) führte mit Schreiben vom 13.05.2020 zur Bewerbung der Mitbewerberin u.a. aus, dass sie seit ihrer Betrauung als Stellvertreterin des Kommandanten dieser Polizeiinspektion umfassend an der Dienststellenleitung mitgewirkt und ihre Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe. Sie sei bei den Bediensteten sehr beliebt und anerkannt. In der Zeit der COVID-19-Pandemie habe sie sich im Fall der Abwesenheit des Kommandanten als Krisenmanagerin ausgezeichnet bewährt.
- Der damalige Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 ( römisch 40 ) führte mit Schreiben vom 13.05.2020 zur Bewerbung der Mitbewerberin u.a. aus, dass sie seit ihrer Betrauung als Stellvertreterin des Kommandanten dieser Polizeiinspektion umfassend an der Dienststellenleitung mitgewirkt und ihre Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe. Sie sei bei den Bediensteten sehr beliebt und anerkannt. In der Zeit der COVID-19-Pandemie habe sie sich im Fall der Abwesenheit des Kommandanten als Krisenmanagerin ausgezeichnet bewährt.
- Der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos XXXX ( XXXX ) nahm mit Beurteilungsbogen vom 28.05.2020 zur Bewerbung des Beschwerdeführers Stellung. Dabei wurden zu den im Beurteilungsbogen vorgegebenen Kategorien A (spezifische Arbeitsplatzanforderungen / Erfahrung als Kommandant einer Polizeiinspektion), B (persönliche Anforderungen), C (fachspezifische Anforderungen), D (Managementfähigkeiten und Dienstvollzug), E (Wissen) und F (allgemeine Anforderungen) Punkte vergeben, wobei der Beschwerdeführer im Ergebnis die Gesamtpunktezahl 128 von 134 möglichen Punkten erreichte.
- Der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 ( römisch 40 ) nahm mit Beurteilungsbogen vom 28.05.2020 zur Bewerbung des Beschwerdeführers Stellung. Dabei wurden zu den im Beurteilungsbogen vorgegebenen Kategorien A (spezifische Arbeitsplatzanforderungen / Erfahrung als Kommandant einer Polizeiinspektion), B (persönliche Anforderungen), C (fachspezifische Anforderungen), D (Managementfähigkeiten und Dienstvollzug), E (Wissen) und F (allgemeine Anforderungen) Punkte vergeben, wobei der Beschwerdeführer im Ergebnis die Gesamtpunktezahl 128 von 134 möglichen Punkten erreichte. Im Beurteilungsbogen wird dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über langjährige Erfahrung in der Führung einer Polizeiinspektion verfüge und zur vollsten Zufriedenheit auch immer wieder als Kommandant bei kriminalpolizeilichen Schwerpunktaktionen eingesetzt werde. Der Beschwerdeführer erledige die ihm erteilten Aufgaben tadellos und führe eine makellose Dienst- und Fachaussicht betreffend seine Bediensteten durch, indem er etwa keine Bearbeitungsrückstände zulasse und auf korrekte sowie termingerechte Aktenerledigungen achte. Es gebe betreffend den Beschwerdeführer keinerlei Beanstandungen in administrativen Belangen, zumal er eine wirtschaftliche und umsichtige Dienstplanung durchführe und Termine einhalte. Er habe ein hohes Verantwortungsbewusstsein im eigenen und im übertragenen Aufgabenbereich und verfüge über sehr gute Kenntnisse im Bereich der Präventionsarbeit, in dem er laufend Vorträge halte. Der Beschwerdeführer verstehe es, seine Bediensteten gut zu führen, und genieße unter ihnen sehr hohe Akzeptanz.
- Der frühere Kommandant der Polizeiinspektion XXXX ( XXXX ) nahm mittels Beurteilungsbogen vom 30.05.2020 zu den Bewerbungen der drei Bewerber aus dem Bezirk XXXX Stellung und kam bei seiner Punktevergabe im Beurteilungsbogen bei der Mitbewerberin zu einer Gesamtpunktezahl von 128 von 134 möglichen Punkten. Der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos XXXX ( XXXX ) bestätigte mit Beurteilungsbogen vom 30.05.2020 die Richtigkeit dieser Beurteilung.
- Der frühere Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 ( römisch 40 ) nahm mittels Beurteilungsbogen vom 30.05.2020 zu den Bewerbungen der drei Bewerber aus dem Bezirk römisch 40 Stellung und kam bei seiner Punktevergabe im Beurteilungsbogen bei der Mitbewerberin zu einer Gesamtpunktezahl von 128 von 134 möglichen Punkten. Der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 ( römisch 40 ) bestätigte mit Beurteilungsbogen vom 30.05.2020 die Richtigkeit dieser Beurteilung. Der Kommandant XXXX führte dabei aus, dass die Mitbewerberin seit Beginn ihrer Verwendung auf dieser Polizeiinspektion voll in die Führung miteingebunden worden sei, wobei von ihr etwa eigenverantwortlich Dienstpläne erstellt worden seien. Besonders positiv sei aufgefallen, wie souverän die Mitbewerberin mit der dynamischen Situation anlässlich der Veränderungen in der COVID-19-Pandemie umgegangen sei. Sie habe dabei innerhalb kürzester Zeit ein neues Gruppendienstsystem erstellt und Umplanungen vorgenommen, sodass der Dienstbetrieb unter den neuen Bedingungen so rasch wie möglich wieder in geordneten Bahnen abgelaufen sei. Dazu sei hervorzuheben, dass die von ihr gesetzten Maßnahmen mit vollem Einverständnis der übrigen Bediensteten umgesetzt worden seien. Sie habe eine gute Kommunikationsbasis zu Parteien und nehme u.a. an Besprechungen des Bezirkspolizeikommandos sowie mit Bürgermeistern, der Bezirkshauptmannschaft und anderen Behörden teil. Die Mitbewerberin habe großes Interesse für alle Belange der Dienststelle und sei für dringende Fragen und Entscheidungen auch in ihrer Freizeit erreichbar.Der Kommandant römisch 40 führte dabei aus, dass die Mitbewerberin seit Beginn ihrer Verwendung auf dieser Polizeiinspektion voll in die Führung miteingebunden worden sei, wobei von ihr etwa eigenverantwortlich Dienstpläne erstellt worden seien. Besonders positiv sei aufgefallen, wie souverän die Mitbewerberin mit der dynamischen Situation anlässlich der Veränderungen in der COVID-19-Pandemie umgegangen sei. Sie habe dabei innerhalb kürzester Zeit ein neues Gruppendienstsystem erstellt und Umplanungen vorgenommen, sodass der Dienstbetrieb unter den neuen Bedingungen so rasch wie möglich wieder in geordneten Bahnen abgelaufen sei. Dazu sei hervorzuheben, dass die von ihr gesetzten Maßnahmen mit vollem Einverständnis der übrigen Bediensteten umgesetzt worden seien. Sie habe eine gute Kommunikationsbasis zu Parteien und nehme u.a. an Besprechungen des Bezirkspolizeikommandos sowie mit Bürgermeistern, der Bezirkshauptmannschaft und anderen Behörden teil. Die Mitbewerberin habe großes Interesse für alle Belange der Dienststelle und sei für dringende Fragen und Entscheidungen auch in ihrer Freizeit erreichbar.
- Mit Schreiben der Behörde vom 10.08.2020 wurde die Mitbewerberin mit Wirksamkeit ab 01.09.2020 mit der gegenständlichen Planstelle betraut, wovon der Beschwerdeführer mit Schreiben der Behörde vom 04.09.2020 in Kenntnis gesetzt wurde.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit an die Bundes-Gleichbehandlungskommission gerichtetem Schreiben vom 10.11.2020 im Wege seiner Rechtsvertreter hinsichtlich des angeführten Besetzungsverfahrens die Einleitung eines Prüfungsverfahrens samt Gutachtenserstellung, weil er sich durch die Nichtberücksichtigung seiner Person bei der Besetzung der o.a. Planstelle aufgrund seiner Weltanschauung, seines Geschlechts und seines Alters als diskriminiert erachtete.
- Nach Durchführung eines Verfahrens (Stellungnahme der Behörde vom 02.02.2021; Sitzung vom 02.09.2021) stellte die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 21.01.2022 fest, dass mit der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers auf die o.a. Planstelle eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung
§ 13Abs. 1 Z 6 B-Gl
BG einhergegangen sei. Weiters führte die Bundes-Gleichbehandlungskommission aus, dass in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers keine Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts bzw. seines Alters gelegen sei.8. Nach Durchführung eines Verfahrens (Stellungnahme der Behörde vom 02.02.2021; Sitzung vom 02.09.2021) stellte die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 21.01.2022 fest, dass mit der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers auf die o.a. Planstelle eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG einhergegangen sei. Weiters führte die Bundes-Gleichbehandlungskommission aus, dass in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers keine Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts bzw. seines Alters gelegen sei. 9. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.05.2022 im Wege seiner Rechtsvertreter bei der Behörde
§ 18bB-Gl
BG einen Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. 9. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.05.2022 im Wege seiner Rechtsvertreter bei der Behörde
Paragraph 18 b, B-GlBG einen Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Dazu hielt er nach Darlegung seiner beruflichen Laufbahn und seiner Ausbildung unter Verweis auf das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission fest, dass der ihm entstandene Vermögensschaden in der Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen im Vergleich zu jenen Arbeitsbedingungen gelegen sei, welche er bei diskriminierungsfreier Besetzung der Planstelle vorgefunden hätte. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der nicht erfolgten Besetzung mit der gegenständlichen Planstelle höhere Aufwendungen für die Fahrt vom Wohnort ( XXXX XXXX XXXX ) zur Polizeiinspektion XXXX (38
- km)im Vergleich zur Fahrt vom Wohnort zur Polizeiinspektion XXXX (14
- km)zu tätigen. Der dem Beschwerdeführer entstandene Vermögensschaden belaufe sich unter Berücksichtigung der Arbeitstage pro Kalenderjahr multipliziert mit der zweifachen Wegdifferenz (hin und retour) aufgrund des amtlichen Kilometergeldes (EUR 0,42) auf jährlich EUR 4.636,80 und somit bei Annahme eines Ruhestandsantritts mit November 2028 auf insgesamt EUR 38.253,60. Zudem werde beantragt, ihm eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 3.000,-- zuzuerkennen. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass trotz der Ausführungen im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission die geltend gemachte Diskriminierung im o.a. Besetzungsverfahren aufgrund seines Alters weiterhin aufrecht bleibe.Dazu hielt er nach Darlegung seiner beruflichen Laufbahn und seiner Ausbildung unter Verweis auf das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission fest, dass der ihm entstandene Vermögensschaden in der Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen im Vergleich zu jenen Arbeitsbedingungen gelegen sei, welche er bei diskriminierungsfreier Besetzung der Planstelle vorgefunden hätte. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der nicht erfolgten Besetzung mit der gegenständlichen Planstelle höhere Aufwendungen für die Fahrt vom Wohnort ( römisch 40 römisch 40 römisch 40 ) zur Polizeiinspektion römisch 40 (38
- km)im Vergleich zur Fahrt vom Wohnort zur Polizeiinspektion römisch 40 (14
- km)zu tätigen. Der dem Beschwerdeführer entstandene Vermögensschaden belaufe sich unter Berücksichtigung der Arbeitstage pro Kalenderjahr multipliziert mit der zweifachen Wegdifferenz (hin und retour) aufgrund des amtlichen Kilometergeldes (EUR 0,42) auf jährlich EUR 4.636,80 und somit bei Annahme eines Ruhestandsantritts mit November 2028 auf insgesamt EUR 38.253,60. Zudem werde beantragt, ihm eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 3.000,-- zuzuerkennen. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass trotz der Ausführungen im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission die geltend gemachte Diskriminierung im o.a. Besetzungsverfahren aufgrund seines Alters weiterhin aufrecht bleibe. 10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Vermögenschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
§ 18bB-Gl
BG als unbegründet ab. Dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Mitbewerberin und der Beschwerdeführer zum Besetzungszeitpunkt im Hinblick auf die von ihren Vorgesetzten mittels Beurteilungsbögen abgegebenen Beurteilungen für die gegenständliche Planstelle im selben Ausmaß geeignet gewesen seien, womit der Mitbewerberin nach § 11c leg.cit. der Vorzug zu geben gewesen sei. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines Geschlechts bzw. seines Alters liege nicht vor, ebenso wenig liege entgegen den im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission getroffenen Ausführungen eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weltanschauung vor. Darüber hinaus könne seitens der Behörde die Höhe des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vermögensschadens nicht nachvollzogen werden, zumal er seit 01.01.2005 einen Fahrtkostenzuschuss und seit 01.01.2014 eine Pendlerpauschale beziehe; dies sei vom Beschwerdeführer bei der angeführten Höhe des Vermögensschadens nicht berücksichtigt worden.10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Vermögenschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
Paragraph 18 b, B-GlBG als unbegründet ab. Dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Mitbewerberin und der Beschwerdeführer zum Besetzungszeitpunkt im Hinblick auf die von ihren Vorgesetzten mittels Beurteilungsbögen abgegebenen Beurteilungen für die gegenständliche Planstelle im selben Ausmaß geeignet gewesen seien, womit der Mitbewerberin nach Paragraph 11 c, leg.cit. der Vorzug zu geben gewesen sei. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines Geschlechts bzw. seines Alters liege nicht vor, ebenso wenig liege entgegen den im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission getroffenen Ausführungen eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weltanschauung vor. Darüber hinaus könne seitens der Behörde die Höhe des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vermögensschadens nicht nachvollzogen werden, zumal er seit 01.01.2005 einen Fahrtkostenzuschuss und seit 01.01.2014 eine Pendlerpauschale beziehe; dies sei vom Beschwerdeführer bei der angeführten Höhe des Vermögensschadens nicht berücksichtigt worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in der er den von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen mittels näherer Begründung entgegentrat, seine Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragte und mehrere Dokumente / Unterlagen in Vorlage brachte. Dabei führte er u.a. aus, dass er mittlerweile mit Wirksamkeit vom 01.10.2022 mit der Funktion des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX betraut worden sei. Aufgrund dieser Betrauung und der von der Behörde im angefochtenen Bescheid teils zu Recht ins Treffen geführten finanziellen Unterstützungen (wie des gewährten Fahrtkostenzuschusses) sei die Höhe des geltend gemachten Vermögensschadens neu zu berechnen. Der dem Beschwerdeführer für den maßgeblichen Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.09.2022 (25 Kalendermonate) entstandene Vermögensschaden belaufe sich unter Berücksichtigung der erhaltenen finanziellen Unterstützungen auf mindestens EUR 7.500,--.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in der er den von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen mittels näherer Begründung entgegentrat, seine Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragte und mehrere Dokumente / Unterlagen in Vorlage brachte. Dabei führte er u.a. aus, dass er mittlerweile mit Wirksamkeit vom 01.10.2022 mit der Funktion des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 betraut worden sei. Aufgrund dieser Betrauung und der von der Behörde im angefochtenen Bescheid teils zu Recht ins Treffen geführten finanziellen Unterstützungen (wie des gewährten Fahrtkostenzuschusses) sei die Höhe des geltend gemachten Vermögensschadens neu zu berechnen. Der dem Beschwerdeführer für den maßgeblichen Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.09.2022 (25 Kalendermonate) entstandene Vermögensschaden belaufe sich unter Berücksichtigung der erhaltenen finanziellen Unterstützungen auf mindestens EUR 7.500,--.
- Diese Beschwerde und der Bezug habende erstinstanzliche Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der Behörde vom 19.12.2022 vorgelegt und sind am 27.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit Schreiben vom 23.02.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Angaben dazu auf, innerhalb gesetzter Frist nähere Ausführungen zur Rechtzeitigkeit seines Antrags vom 06.05.2022 zu tätigen.
- Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 23.03.2023 im Wege seiner Rechtsvertreter Stellung.
- Mit Schreiben vom 04.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine vorläufige Berechnung betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vermögensschaden, welcher sich demnach auf EUR 7.552,28 belaufen würde.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters durch, in welcher der – persönlich im Verhandlungssaal anwesende – Bezirkspolizeikommandant XXXX und der – im Wege einer Videokonferenz zugeschaltete – ehemalige Kommandant der Polizeiinspektion XXXX XXXX zum gegenständlichen Besetzungsverfahren befragt wurden. Die Parteien legten in der Verhandlung mehrere Unterlagen (wie etwa die E-Mail der im Verfahren eingeschrittenen Gleichbehandlungsbeauftragten vom 10.07.2020, nach welcher dem Besetzungsvorschlag betreffend die Mitbewerberin die Zustimmung erteilt werde) vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters durch, in welcher der – persönlich im Verhandlungssaal anwesende – Bezirkspolizeikommandant römisch 40 und der – im Wege einer Videokonferenz zugeschaltete – ehemalige Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 römisch 40 zum gegenständlichen Besetzungsverfahren befragt wurden. Die Parteien legten in der Verhandlung mehrere Unterlagen (wie etwa die E-Mail der im Verfahren eingeschrittenen Gleichbehandlungsbeauftragten vom 10.07.2020, nach welcher dem Besetzungsvorschlag betreffend die Mitbewerberin die Zustimmung erteilt werde) vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden.
- Mit Schreiben vom 03.05.2024 gab das Bundesverwaltungsgericht der Behörde Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen zur der bereits mit Schreiben vom 04.04.2024 übermittelten Berechnung Stellung zu nehmen, wovon die Behörde nicht Gebrauch machte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Behörde schrieb am 06.05.2020 die freie Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 5) zur Besetzung aus, auf welche sich u.a. der Beschwerdeführer und die Mitbewerberin bewarben.1.
- Die Behörde schrieb am 06.05.2020 die freie Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 5) zur Besetzung aus, auf welche sich u.a. der Beschwerdeführer und die Mitbewerberin bewarben. Die Behörde teilte dem Fachausschuss die beabsichtigte Betrauung der gegenständlichen Planstelle mit der Mitbewerberin mit, woraufhin der Fachausschuss in seiner Sitzung vom 08.07.2020 dieser Betrauung mehrheitlich seine Zustimmung erteilte. Davon wurde der Beschwerdeführer von einem Mitglied der Personalvertretung am 08.
- oder 09.07.2020 telefonisch in Kenntnis gesetzt. Die Mitbewerberin wurde mit Schreiben der Behörde vom 10.08.2020 mit dieser Planstelle (Wirksamkeit ab 01.09.2020) betraut, wovon der Beschwerdeführer mit Schreiben der Behörde vom 04.09.2020 in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Schreiben vom 10.11.2020, eingelangt am 19.11.2020, beantragte der Beschwerdeführer bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission hinsichtlich dieses Besetzungsverfahrens die Einleitung eines Prüfungsverfahrens samt Gutachtenserstellung, weil er sich durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung auf die o.a. Planstelle aufgrund der Weltanschauung, des Geschlechts und des Alters als diskriminiert erachtete. In der Folge stellte die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 21.01.2022 fest, dass in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers auf die o.a. Planstelle eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
§ 13Abs. 1 Z 6 B-Gl
BG gelegen sei. In der Folge stellte die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 21.01.2022 fest, dass in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers auf die o.a. Planstelle eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG gelegen sei. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 06.05.2022 im Wege seiner Rechtsvertreter bei der Behörde
§ 18bB-Gl
BG einen Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 06.05.2022 im Wege seiner Rechtsvertreter bei der Behörde
Paragraph 18 b, B-GlBG einen Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Vermögenschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
§ 18bB-Gl
BG mit dem im Spruch genannten Bescheid als unbegründet ab. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Vermögenschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
Paragraph 18 b, B-GlBG mit dem im Spruch genannten Bescheid als unbegründet ab. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen diesen Bescheid. 1.
- Auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX waren zum Besetzungszeitpunkt folgende „Aufgaben“ zu erledigen: 1.
- Auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 waren zum Besetzungszeitpunkt folgende „Aufgaben“ zu erledigen: ● administrative, organisatorische und operative Leitung der Polizeiinspektion ● Führen der Mitarbeiter ● Dienstplanung und Monatsabrechnung ● Sicherstellung der Arbeitsqualität (Gerichts- und Verwaltungsanzeigen, Berichte) im Wege der Genehmigung und der Ausübung von Dienst- und Fachaufsicht ● Vertretung der Dienststelle im Innenverhältnis und nach außen ● Repräsentation und Teilnahme an lokalen Besprechungen ● Öffentlichkeitsarbeit ● Kontaktpflege zu Gemeinden, Behörden und Ämtern ● Sicherstellung der geordneten Zusammenarbeit mit benachbarten und übergeordneten Dienststellen Für die Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX bestanden folgende „allgemeine Anforderungen“: Für die Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 bestanden folgende „allgemeine Anforderungen“: ● Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ● Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ● volle Handlungsfähigkeit ● persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der bezeichneten Funktion verbunden sind ● die im BDG 1979 bzw. VBG für den Dienst in der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe geforderten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse ● keine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 keine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 Weiters waren für diese Planstelle folgende „persönlichen Anforderungen“ notwendig: personale Kompetenzen: ● Ausdauer- und Durchhaltevermögen ● souveränes, vertrauenswürdiges und überzeugendes Auftreten ● Entscheidungsfähigkeit ● Initiative ergreifen-Können ● Leistungsbereitschaft sozial-kommunikative Kompetenzen: ● Motivationsfähigkeit ● Konfliktmanagement ● Kritikfähigkeit ● Teamfähigkeit ● Kooperationsbereitschaft ● Verhandlungsfähigkeit ● Zuverlässigkeit aktivitäts-und umsetzungsorientierte Kompetenzen: ● Fähigkeit zum Delegieren und Kontrollieren ● Problemlösefähigkeit ● Stressbewältigung / Belastbarkeit ● Veränderungen initiieren und umsetzen ● Organisationsfähigkeit / Planen Schließlich waren für diese Planstelle folgende „fachspezifischen Anforderungen“ zu erfüllen: ● Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden und der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten ● Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze ● Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und der die Sicherheitsexekutive und Sicherheitsbehörden betreffenden Gesetze, Verordnungen und Erlässe, insbesondere hinsichtlich der den Arbeitsplatz tangierenden Vorschriften, und anderer maßgeblicher Normen; Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung ● Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind ● Erfahrung im exekutiven Einsatz, insbesondere im Inspektionsdienst und im inneren Dienst als Sachbearbeiter ● übergreifendes Fachwissen ● erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes 1.3.1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX 1967 geboren. Nach Absolvierung einer Fachschule für Maschinenbau leistete er den Grundwehrdienst ab. Danach trat er am 01.09.1987 in den Bundesdienst ein. Nach Absolvierung der Grundausbildung E2c war er vom 28.06.1989 bis 31.08.1997 in den – damals noch bestehenden – Gendarmerieposten XXXX und XXXX jeweils als eingeteilter Beamter tätig. Vom 01.09.1997 bis 30.06.1998 absolvierte der Beschwerdeführer die Grundausbildung E2a. In der Folge war vom 01.07.1998 bis 30.06.1999 am Gendarmerieposten XXXX und vom 01.07.1999 bis 28.02.2007 am Gendarmerieposten XXXX jeweils als Sachbearbeiter tätig. In der Folge übte der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion XXXX vom 01.03.2007 bis 31.03.2011 die Funktion des Stellvertreters des Kommandanten und vom 01.04.2011 bis 31.05.2014 die Funktion des Kommandanten aus. Im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.09.2014 war der Beschwerdeführer der Polizeiinspektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. In der Folge war der Beschwerdeführer vom 01.10.2014 bis 30.09.2022 auf der Polizeiinspektion XXXX als Kommandant tätig. Seit 01.10.2022 übt er auf der Polizeiinspektion XXXX die Funktion des Kommandanten aus.1.3.1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 1967 geboren. Nach Absolvierung einer Fachschule für Maschinenbau leistete er den Grundwehrdienst ab. Danach trat er am 01.09.1987 in den Bundesdienst ein. Nach Absolvierung der Grundausbildung E2c war er vom 28.06.1989 bis 31.08.1997 in den – damals noch bestehenden – Gendarmerieposten römisch 40 und römisch 40 jeweils als eingeteilter Beamter tätig. Vom 01.09.1997 bis 30.06.1998 absolvierte der Beschwerdeführer die Grundausbildung E2a. In der Folge war vom 01.07.1998 bis 30.06.1999 am Gendarmerieposten römisch 40 und vom 01.07.1999 bis 28.02.2007 am Gendarmerieposten römisch 40 jeweils als Sachbearbeiter tätig. In der Folge übte der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion römisch 40 vom 01.03.2007 bis 31.03.2011 die Funktion des Stellvertreters des Kommandanten und vom 01.04.2011 bis 31.05.2014 die Funktion des Kommandanten aus. Im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.09.2014 war der Beschwerdeführer der Polizeiinspektion römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. In der Folge war der Beschwerdeführer vom 01.10.2014 bis 30.09.2022 auf der Polizeiinspektion römisch 40 als Kommandant tätig. Seit 01.10.2022 übt er auf der Polizeiinspektion römisch 40 die Funktion des Kommandanten aus. Im Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion XXXX verwendet wurde, waren dort ein Kommandant, ein Stellvertreter des Kommandanten und eine Sachbearbeiterin und zudem acht zusätzliche Bedienstete tätig. Im Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion XXXX verwendet wurde, waren dort ein Kommandant und ein Stellvertreter und zudem ca. sechs weitere Bedienstete tätig. Im Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion römisch 40 verwendet wurde, waren dort ein Kommandant, ein Stellvertreter des Kommandanten und eine Sachbearbeiterin und zudem acht zusätzliche Bedienstete tätig. Im Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion römisch 40 verwendet wurde, waren dort ein Kommandant und ein Stellvertreter und zudem ca. sechs weitere Bedienstete tätig. Der Beschwerdeführer erledigte insbesondere im Rahmen seiner Tätigkeiten als Kommandant von Polizeiinspektionen die an ihn erteilten Aufgaben tadellos und führte eine makellose Dienst- und Fachaufsicht gegenüber seinen Bediensteten durch. Er verstand es dabei, seine Bediensteten gut zu führen, wobei er eine hohe Akzeptanz unter ihnen genoss. 1.3.1.
- Er besuchte vom 01.
- bis 26.03.1999 die Funktionsausbildung für Führungsfunktionen in der Gendarmeriezentralschule. Im Zeitraum von September bis Oktober 2008 absolvierte der Beschwerdeführer für insgesamt drei Wochen die Fortbildung „Korruptionsbekämpfung und Korruptionspräventation“. Zudem besuchte der Beschwerdeführer Fortbildungen im Bereich der Eigentums- und der Seniorenprävention sowie in Bezug auf das Gewaltschutzgesetz. Ab dem Jahr 2010 hielt der Beschwerdeführer regelmäßig Vorträge und führte Schulungen durch, dies für Zivilpersonen im Bereich der Eigentumsprävention, der Gewaltprävention und „Amok“. Zudem schulte er Beamte v.a. im Bereich Gewalt in der Familie und in einem geringeren Ausmaß auch in der Eigentumsprävention. Er verfügt über sehr gute Kenntnisse im Bereich der Präventionsarbeit. 1.3.1.
- Der Beschwerdeführer weist eine Nähe zur politischen Partei XXXX auf, für die er im Zeitraum von 2004 bis 2015 das Amt des Vizebürgermeisters der Gemeinde XXXX XXXX ausgeübt hat und seit 2015 als Gemeinderat der Marktgemeinde XXXX tätig ist. Er befindet sich auf der Dienststellenausschussliste für die XXXX , war aber selbst nie als Personalvertreter tätig. Diese Nähe des Beschwerdeführers zur XXXX war der Behörde im Zeitraum des Besetzungsverfahrens bekannt.1.3.1.
- Der Beschwerdeführer weist eine Nähe zur politischen Partei römisch 40 auf, für die er im Zeitraum von 2004 bis 2015 das Amt des Vizebürgermeisters der Gemeinde römisch 40 römisch 40 ausgeübt hat und seit 2015 als Gemeinderat der Marktgemeinde römisch 40 tätig ist. Er befindet sich auf der Dienststellenausschussliste für die römisch 40 , war aber selbst nie als Personalvertreter tätig. Diese Nähe des Beschwerdeführers zur römisch 40 war der Behörde im Zeitraum des Besetzungsverfahrens bekannt. 1.3.2.
- Die Mitbewerberin ist am XXXX 1975 geboren. Sie trat am 01.08.1996 in den Bundesdienst ein. Nach absolvierter Grundausbildung E2c war sie vom 24.06.1998 bis 07.01.2002 als eingeteilte Beamtin im Zollamt XXXX tätig. Vom 08.01.2002 bis 24.07.2002 absolvierte die Mitbewerberin die Grundausbildung E2a und war in der Folge bis 30.04.2004 als dienstführende Beamtin im Zollamt XXXX tätig. In weiterer Folge wurde die Mitbewerberin vom 01.05.2004 bis 30.11.2007 in der Grenzpolizeiinspektion XXXX als Sachbearbeiterin verwendet. Daraufhin war die Mitbewerberin vom 01.12.2007 bis 31.08.2011 in der Polizeiinspektion XXXX , vom 01.09.2011 bis 31.05.2014 in der Polizeiinspektion XXXX und vom 01.06.2014 bis 30.09.2015 in der Polizeiinspektion XXXX jeweils als Sachbearbeiterin tätig. Schließlich übte die Mitbewerberin auf der Polizeiinspektion XXXX vom 01.10.2015 bis 31.01.2018 die Funktion einer Sachbearbeiterin und vom 01.02.2018 bis zur Betrauung mit der gegenständlichen Planstelle die Funktionen der Stellvertreterin des Kommandanten und einer Sachbearbeiterin aus.1.3.2.
- Die Mitbewerberin ist am römisch 40 1975 geboren. Sie trat am 01.08.1996 in den Bundesdienst ein. Nach absolvierter Grundausbildung E2c war sie vom 24.06.1998 bis 07.01.2002 als eingeteilte Beamtin im Zollamt römisch 40 tätig. Vom 08.01.2002 bis 24.07.2002 absolvierte die Mitbewerberin die Grundausbildung E2a und war in der Folge bis 30.04.2004 als dienstführende Beamtin im Zollamt römisch 40 tätig. In weiterer Folge wurde die Mitbewerberin vom 01.05.2004 bis 30.11.2007 in der Grenzpolizeiinspektion römisch 40 als Sachbearbeiterin verwendet. Daraufhin war die Mitbewerberin vom 01.12.2007 bis 31.08.2011 in der Polizeiinspektion römisch 40 , vom 01.09.2011 bis 31.05.2014 in der Polizeiinspektion römisch 40 und vom 01.06.2014 bis 30.09.2015 in der Polizeiinspektion römisch 40 jeweils als Sachbearbeiterin tätig. Schließlich übte die Mitbewerberin auf der Polizeiinspektion römisch 40 vom 01.10.2015 bis 31.01.2018 die Funktion einer Sachbearbeiterin und vom 01.02.2018 bis zur Betrauung mit der gegenständlichen Planstelle die Funktionen der Stellvertreterin des Kommandanten und einer Sachbearbeiterin aus. Im für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitraum (01.10.2015 bis 31.08.2020) waren in der Polizeiinspektion XXXX ein Kommandant, ein Stellvertreter des Kommandanten und zwei Sachbearbeiter und zudem ca. neun weitere Bedienstete tätig.Im für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitraum (01.10.2015 bis 31.08.2020) waren in der Polizeiinspektion römisch 40 ein Kommandant, ein Stellvertreter des Kommandanten und zwei Sachbearbeiter und zudem ca. neun weitere Bedienstete tätig. Die Mitbewerberin war in ihrer Funktion als Stellvertreterin des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (ab 01.02.2018) von Anfang an in die Erledigung aller Dienstführungsaufgaben voll eingebunden, womit sie diese auch in Anwesenheit des damaligen Kommandanten XXXX ausgeübt hat. Diese Aufgaben hat sie zur vollsten Zufriedenheit des Kommandanten XXXX erledigt und zudem die Dienststelle dahingehend sehr gewissenhaft, umsichtig und selbstständig nach innen und außen vertreten. Zudem hat sie sich im Rahmen der COVID-19-Pandemie als Krisenmanagerin bewährt (rasche Erstellung eines Gruppendienstsystems, das von den Bediensteten in vollem Einverständnis umgesetzt wurde). Die Mitbewerberin wies im Rahmen dieser Funktion ein großes Interesse für alle Belange der Dienststelle auf und war auch in ihrer Freizeit für dringende Fragen bzw. Entscheidungen stets erreichbar. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit des Kommandanten XXXX vor seinem Ruhestandsantritt war die Mitbewerberin im Zeitraum von Juni bis August 2020 in ihrer Funktion als Stellvertreterin durchgehend und vollumfänglich mit der Leitung der Polizeiinspektion XXXX betraut.Die Mitbewerberin war in ihrer Funktion als Stellvertreterin des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 (ab 01.02.2018) von Anfang an in die Erledigung aller Dienstführungsaufgaben voll eingebunden, womit sie diese auch in Anwesenheit des damaligen Kommandanten römisch 40 ausgeübt hat. Diese Aufgaben hat sie zur vollsten Zufriedenheit des Kommandanten römisch 40 erledigt und zudem die Dienststelle dahingehend sehr gewissenhaft, umsichtig und selbstständig nach innen und außen vertreten. Zudem hat sie sich im Rahmen der COVID-19-Pandemie als Krisenmanagerin bewährt (rasche Erstellung eines Gruppendienstsystems, das von den Bediensteten in vollem Einverständnis umgesetzt wurde). Die Mitbewerberin wies im Rahmen dieser Funktion ein großes Interesse für alle Belange der Dienststelle auf und war auch in ihrer Freizeit für dringende Fragen bzw. Entscheidungen stets erreichbar. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit des Kommandanten römisch 40 vor seinem Ruhestandsantritt war die Mitbewerberin im Zeitraum von Juni bis August 2020 in ihrer Funktion als Stellvertreterin durchgehend und vollumfänglich mit der Leitung der Polizeiinspektion römisch 40 betraut. 1.3.2.
- Die Mitbewerberin hielt Vorträge im Rahmen der Begrüßung von Berufsschülern und führte – wie auch die drei weiteren dienstführenden Beamten – interne Fortbildungen auf der Polizeiinspektion XXXX für die dortigen Bediensteten durch.1.3.2.
- Die Mitbewerberin hielt Vorträge im Rahmen der Begrüßung von Berufsschülern und führte – wie auch die drei weiteren dienstführenden Beamten – interne Fortbildungen auf der Polizeiinspektion römisch 40 für die dortigen Bediensteten durch. 1.
- Der Beschwerdeführer war vor dem Hintergrund der auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz zu erledigenden „Aufgaben“ hinsichtlich der für diesen erforderlichen „persönlichen“ und „fachspezifischen“ „Anforderungen“ (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.2.) zum Besetzungszeitpunkt insgesamt für die Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX besser geeignet als die Mitbewerberin. Die übrigen zwei Bewerber für die gegenständliche Planstelle waren schlechter geeignet als der Beschwerdeführer und die Mitbewerberin. Der Beschwerdeführer wurde aus weltanschaulichen Gründen nicht mit der gegenständlichen Planstelle betraut. Diese Nichtbetrauung führte zwar nicht zu psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, jedoch ging damit u.a. hinsichtlich seiner Stellung in der Marktgemeinde XXXX (langjährige Tätigkeit als Vizebürgermeister der Gemeinde XXXX XXXX und Gemeinderat der Marktgemeinde XXXX , Obmann des Sportvereins, Mitglied der Jägerschaft) eine Kränkung seiner Person einher.1.
- Der Beschwerdeführer war vor dem Hintergrund der auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz zu erledigenden „Aufgaben“ hinsichtlich der für diesen erforderlichen „persönlichen“ und „fachspezifischen“ „Anforderungen“ (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.) zum Besetzungszeitpunkt insgesamt für die Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 besser geeignet als die Mitbewerberin. Die übrigen zwei Bewerber für die gegenständliche Planstelle waren schlechter geeignet als der Beschwerdeführer und die Mitbewerberin. Der Beschwerdeführer wurde aus weltanschaulichen Gründen nicht mit der gegenständlichen Planstelle betraut. Diese Nichtbetrauung führte zwar nicht zu psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, jedoch ging damit u.a. hinsichtlich seiner Stellung in der Marktgemeinde römisch 40 (langjährige Tätigkeit als Vizebürgermeister der Gemeinde römisch 40 römisch 40 und Gemeinderat der Marktgemeinde römisch 40 , Obmann des Sportvereins, Mitglied der Jägerschaft) eine Kränkung seiner Person einher. 1.
- Der dem Beschwerdeführer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.09.2022 durch die Nichtbetrauung mit der gegenständlichen Planstelle erwachsene Vermögensschaden beträgt insgesamt EUR 7.552,
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. Die Feststellungen, wonach der Fachausschuss in seiner Sitzung vom 08.07.2020 der von der Behörde vorgeschlagenen Betrauung der Mitbewerberin mit der gegenständlichen Planstelle mehrheitlich seine Zustimmung erteilte und der Beschwerdeführer von einem Mitglied der Personalvertretung unmittelbar darauf davon in Kenntnis gesetzt wurde, folgen aus den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.03.2023 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu getroffenen Ausführungen, denen die Behörde insoweit nicht entgegengetreten ist (s. S. 6 des Verhandlungsprotokolls).2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. Die Feststellungen, wonach der Fachausschuss in seiner Sitzung vom 08.07.2020 der von der Behörde vorgeschlagenen Betrauung der Mitbewerberin mit der gegenständlichen Planstelle mehrheitlich seine Zustimmung erteilte und der Beschwerdeführer von einem Mitglied der Personalvertretung unmittelbar darauf davon in Kenntnis gesetzt wurde, folgen aus den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.03.2023 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu getroffenen Ausführungen, denen die Behörde insoweit nicht entgegengetreten ist (s. S. 6 des Verhandlungsprotokolls). 2.
- Die Feststellungen zu den auf der gegenständlichen Planstelle zu erfüllenden „Aufgaben“ und den hierfür nötigen „allgemeinen“, „persönlichen“ und „fachspezifischen“ „Anforderungen“ (Pkt. II.1.2.) folgen aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Ausschreibung („Funktion: Inspektionskommandant/in E2a/4 bis E2a/7“).2.
- Die Feststellungen zu den auf der gegenständlichen Planstelle zu erfüllenden „Aufgaben“ und den hierfür nötigen „allgemeinen“, „persönlichen“ und „fachspezifischen“ „Anforderungen“ (Pkt. römisch zwei.1.2.) folgen aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Ausschreibung („Funktion: Inspektionskommandant/in E2a/4 bis E2a/7“). 2.3.
- Die unter Pkt. II.1.3.1.
- und 1.3.1.
- getroffenen Feststellungen zur Laufbahn des Beschwerdeführers (Verwendungen, Aus- und Fortbildungen sowie Vortrags- und Schulungstätigkeiten) und zum Aufbau der Polizeiinspektionen XXXX und XXXX ergeben sich v.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenteilen (Laufbahndatenblatt, Bewerbungsschreiben, Beurteilungsbogen des Bezirkspolizeikommandanten XXXX vom 28.05.2020, Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 10.11.2020, Stellungnahme der Behörde vom 02.02.2021 im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission; Antrag an die Behörde vom 06.05.2022) und aus den in der mündlichen Verhandlung dazu getroffenen und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers (s. S. 9 bis 11 des Verhandlungsprotokolls) und des als Zeugen befragten Bezirkspolizeikommandanten XXXX (S. 14 bis 16 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Gemeinderat eine Nähe zur politischen Partei XXXX aufweist (Pkt. II.1.3.1.3.), folgt aus seinen diesbezüglich glaubhaften Ausführungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 12 des Verhandlungsprotokolls) und in seinen Anträgen vom 10.11.2020 und 06.05.2022, denen die Behörde nicht entgegengetreten ist (vgl. hierzu zudem auch die Angaben der Zeugen XXXX und XXXX auf S. 16 und 20 f. des Verhandlungsprotokolls).2.3.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.3.1.
- und 1.3.1.
- getroffenen Feststellungen zur Laufbahn des Beschwerdeführers (Verwendungen, Aus- und Fortbildungen sowie Vortrags- und Schulungstätigkeiten) und zum Aufbau der Polizeiinspektionen römisch 40 und römisch 40 ergeben sich v.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenteilen (Laufbahndatenblatt, Bewerbungsschreiben, Beurteilungsbogen des Bezirkspolizeikommandanten römisch 40 vom 28.05.2020, Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 10.11.2020, Stellungnahme der Behörde vom 02.02.2021 im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission; Antrag an die Behörde vom 06.05.2022) und aus den in der mündlichen Verhandlung dazu getroffenen und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers (s. S. 9 bis 11 des Verhandlungsprotokolls) und des als Zeugen befragten Bezirkspolizeikommandanten römisch 40 (S. 14 bis 16 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Gemeinderat eine Nähe zur politischen Partei römisch 40 aufweist (Pkt. römisch zwei.1.3.1.3.), folgt aus seinen diesbezüglich glaubhaften Ausführungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 12 des Verhandlungsprotokolls) und in seinen Anträgen vom 10.11.2020 und 06.05.2022, denen die Behörde nicht entgegengetreten ist vergleiche hierzu zudem auch die Angaben der Zeugen römisch 40 und römisch 40 auf S. 16 und 20 f. des Verhandlungsprotokolls). 2.3.
- Die unter Pkt. II.1.3.2.
- und 1.3.2.
- getroffenen Feststellungen zur Laufbahn der Mitbewerberin (Verwendungen, Aus- und Fortbildungen sowie Vortrags- und Schulungstätigkeiten) und zum Aufbau sowie der Organisation (insbesondere hinsichtlich der Dienstführung) der Polizeiinspektion XXXX ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenteilen (Laufbahndatenblatt, Bewerbungsschreiben, Schreiben des Kommandanten XXXX vom 13.05.2020, Beurteilungsbogen des Kommandanten XXXX vom 30.05.2020, Stellungnahme der Behörde vom 02.02.2021 im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission) und aus den in der mündlichen Verhandlung dazu getätigten Angaben des Beschwerdeführers (s. S. 9 f des Verhandlungsprotokolls) und des als Zeugen befragten ehemaligen Kommandanten XXXX (S. 19 und 21 des Verhandlungsprotokolls). 2.3.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.3.2.
- und 1.3.2.
- getroffenen Feststellungen zur Laufbahn der Mitbewerberin (Verwendungen, Aus- und Fortbildungen sowie Vortrags- und Schulungstätigkeiten) und zum Aufbau sowie der Organisation (insbesondere hinsichtlich der Dienstführung) der Polizeiinspektion römisch 40 ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenteilen (Laufbahndatenblatt, Bewerbungsschreiben, Schreiben des Kommandanten römisch 40 vom 13.05.2020, Beurteilungsbogen des Kommandanten römisch 40 vom 30.05.2020, Stellungnahme der Behörde vom 02.02.2021 im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission) und aus den in der mündlichen Verhandlung dazu getätigten Angaben des Beschwerdeführers (s. S. 9 f des Verhandlungsprotokolls) und des als Zeugen befragten ehemaligen Kommandanten römisch 40 (S. 19 und 21 des Verhandlungsprotokolls). 2.
- Dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz zu erledigenden „Aufgaben“ und der für diesen erforderlichen „persönlichen“ und „fachspezifischen“ „Anforderungen“ insgesamt besser geeignet ist als die Mitbewerberin (sowie die beiden übrigen Bewerber) und dass der Beschwerdeführer aus weltanschaulichen Gründen nicht mit der gegenständlichen Planstelle betraut wurde, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 2.4.
- Eingangs ist zu den in der Ausschreibung angeführten „allgemeinen Anforderungen“ (s. oben unter Pkt. II.1.2.) darauf hinzuweisen, dass diese sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Mitbewerberin zur Gänze erfüllt sind.2.4.
- Eingangs ist zu den in der Ausschreibung angeführten „allgemeinen Anforderungen“ (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.) darauf hinzuweisen, dass diese sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Mitbewerberin zur Gänze erfüllt sind. Zu den in der Ausschreibung zudem genannten „fachspezifischen Anforderungen“ („Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden und der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten“, „Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze“, „Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und der die Sicherheitsexekutive und Sicherheitsbehörden betreffenden Gesetze, Verordnungen und Erlässe, insbesondere hinsichtlich der den Arbeitsplatz tangierenden Vorschriften, und anderer maßgeblicher Normen“, „Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind“, „Erfahrung im exekutiven Einsatz, insbesondere im Inspektionsdienst und im inneren Dienst als Sachbearbeiter“, „übergreifendes Fachwissen“ und „erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes“) ist zunächst festzuhalten, dass diese aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes u.a. schon aufgrund der vom Beschwerdeführer für mehrere Jahre ausgeübten Tätigkeiten als eingeteilter Beamter und Sachbearbeiter auf verschiedenen Gendarmerieposten ( XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) und aufgrund der von der Mitbewerberin ebenfalls für mehrere Jahre ausgeübten Tätigkeiten als eingeteilte und dienstführende Beamtin im Zollamt XXXX und in der Grenzpolizeiinspektion XXXX sowie als Sachbearbeiterin in verschiedenen Polizeiinspektionen ( XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) von ihnen jedenfalls erfüllt sind. Hinsichtlich der konkreten „Aufgaben“ am verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz (u.a. „administrative, organisatorische und operative Leitung […]“, „Führen der Mitarbeiter“, „Dienstplanung und Monatsabrechnung“, „Sicherstellung der Arbeitsqualität […]“, „Ausübung von Dienst- und Fachaufsicht“, „Vertretung der Dienststelle im Innenverhältnis und nach außen“, „Repräsentation und Teilnahme an lokalen Besprechungen“, „Öffentlichkeitsarbeit“ und „Sicherstellung der geordneten Zusammenarbeit mit benachbarten und übergeordneten Dienststellen“) wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Mitbewerberin zwar nicht verkannt, dass sie bereits im Zollamt XXXX als dienstführende Beamtin tätig war, dass sie im Rahmen ihrer langjährigen Verwendungen als Sachbearbeiterin in verschiedenen Polizeiinspektionen, wenn auch nur in Bezug auf ihr jeweiliges Sachgebiet, Dienstführungsaufgaben zu erledigen hatte (s. dazu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 10 des Verhandlungsprotokolls) und dass sie insbesondere im Rahmen ihrer 2-½-jährigen Tätigkeit als Stellvertreterin des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX umfassend (iSv auch bei Anwesenheit des Kommandanten) mit Dienstführungsaufgaben betraut war, womit ihr das Erlangen von für die Leitung einer Polizeiinspektion notwendiger Erfahrung nicht abzusprechen ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedoch der Beschwerdeführer, der ebenfalls für mehrere Jahre in verschiedenen Polizeiinspektionen als Sachbearbeiter tätig war und somit bereits dort in Bezug auf sein jeweiliges Sachgebiet Dienstführungsaufgaben zu erfüllen hatte, insbesondere aufgrund der zum Besetzungszeitpunkt bereits für einen Zeitraum von neun Jahren (!) ausgeübten Tätigkeiten als Kommandant von Polizeiinspektionen ( XXXX und XXXX ), bei denen er durchgehend in Letztverantwortung für die Erledigung von Dienstführungsaufgaben zuständig war (vgl. dazu zudem auch seine für einen Zeitraum von über vier Jahren ausgeübte Funktion des Stellvertreters des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX ), gegenüber der Mitbewerberin entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid dahingehend eindeutig als höher qualifiziert einzustufen. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dazu auch nicht übersehen, dass die Mitbewerberin v.a. im Zeitraum vor dem Ruhestandsantritt des ehemaligen Kommandanten XXXX im Jahr 2020 durchgehend für einen Zeitraum von drei Monaten allein mit der Dienstführung der Polizeiinspektion XXXX betraut war, was jedoch im Hinblick auf die langjährige Führungserfahrung des Beschwerdeführers als Kommandant von Polizeiinspektionen nicht zu einem anderen Ergebnis führen kann. Vor dem Hintergrund dieser zum Besetzungszeitpunkt auffallend unterschiedlichen Zeiten von Verwendungen in Führungsfunktionen vermag auch dem Umstand, dass es sich bei der Polizeiinspektion XXXX , auf welcher die Mitbewerberin im Rahmen ihrer Stellvertreterfunktion Dienstführungsaufgaben zu erfüllen hatte, im Vergleich zu den Polizeiinspektionen XXXX und XXXX , auf welchen der Beschwerdeführer primär seine Erfahrung in der Führung einer Dienststelle erlangt hat, um eine betreffend die Anzahl der dienstführenden und sonstigen Bediensteten etwas größere Polizeiinspektion handelt, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen.Zu den in der Ausschreibung zudem genannten „fachspezifischen Anforderungen“ („Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden und der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten“, „Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze“, „Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und der die Sicherheitsexekutive und Sicherheitsbehörden betreffenden Gesetze, Verordnungen und Erlässe, insbesondere hinsichtlich der den Arbeitsplatz tangierenden Vorschriften, und anderer maßgeblicher Normen“, „Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind“, „Erfahrung im exekutiven Einsatz, insbesondere im Inspektionsdienst und im inneren Dienst als Sachbearbeiter“, „übergreifendes Fachwissen“ und „erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes“) ist zunächst festzuhalten, dass diese aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes u.a. schon aufgrund der vom Beschwerdeführer für mehrere Jahre ausgeübten Tätigkeiten als eingeteilter Beamter und Sachbearbeiter auf verschiedenen Gendarmerieposten ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) und aufgrund der von der Mitbewerberin ebenfalls für mehrere Jahre ausgeübten Tätigkeiten als eingeteilte und dienstführende Beamtin im Zollamt römisch 40 und in der Grenzpolizeiinspektion römisch 40 sowie als Sachbearbeiterin in verschiedenen Polizeiinspektionen ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) von ihnen jedenfalls erfüllt sind. Hinsichtlich der konkreten „Aufgaben“ am verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz (u.a. „administrative, organisatorische und operative Leitung […]“, „Führen der Mitarbeiter“, „Dienstplanung und Monatsabrechnung“, „Sicherstellung der Arbeitsqualität […]“, „Ausübung von Dienst- und Fachaufsicht“, „Vertretung der Dienststelle im Innenverhältnis und nach außen“, „Repräsentation und Teilnahme an lokalen Besprechungen“, „Öffentlichkeitsarbeit“ und „Sicherstellung der geordneten Zusammenarbeit mit benachbarten und übergeordneten Dienststellen“) wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Mitbewerberin zwar nicht verkannt, dass sie bereits im Zollamt römisch 40 als dienstführende Beamtin tätig war, dass sie im Rahmen ihrer langjährigen Verwendungen als Sachbearbeiterin in verschiedenen Polizeiinspektionen, wenn auch nur in Bezug auf ihr jeweiliges Sachgebiet, Dienstführungsaufgaben zu erledigen hatte (s. dazu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 10 des Verhandlungsprotokolls) und dass sie insbesondere im Rahmen ihrer 2-½-jährigen Tätigkeit als Stellvertreterin des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 umfassend (iSv auch bei Anwesenheit des Kommandanten) mit Dienstführungsaufgaben betraut war, womit ihr das Erlangen von für die Leitung einer Polizeiinspektion notwendiger Erfahrung nicht abzusprechen ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedoch der Beschwerdeführer, der ebenfalls für mehrere Jahre in verschiedenen Polizeiinspektionen als Sachbearbeiter tätig war und somit bereits dort in Bezug auf sein jeweiliges Sachgebiet Dienstführungsaufgaben zu erfüllen hatte, insbesondere aufgrund der zum Besetzungszeitpunkt bereits für einen Zeitraum von neun Jahren (!) ausgeübten Tätigkeiten als Kommandant von Polizeiinspektionen ( römisch 40 und römisch 40 ), bei denen er durchgehend in Letztverantwortung für die Erledigung von Dienstführungsaufgaben zuständig war vergleiche dazu zudem auch seine für einen Zeitraum von über vier Jahren ausgeübte Funktion des Stellvertreters des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 ), gegenüber der Mitbewerberin entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid dahingehend eindeutig als höher qualifiziert einzustufen. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dazu auch nicht übersehen, dass die Mitbewerberin v.a. im Zeitraum vor dem Ruhestandsantritt des ehemaligen Kommandanten römisch 40 im Jahr 2020 durchgehend für einen Zeitraum von drei Monaten allein mit der Dienstführung der Polizeiinspektion römisch 40 betraut war, was jedoch im Hinblick auf die langjährige Führungserfahrung des Beschwerdeführers als Kommandant von Polizeiinspektionen nicht zu einem anderen Ergebnis führen kann. Vor dem Hintergrund dieser zum Besetzungszeitpunkt auffallend unterschiedlichen Zeiten von Verwendungen in Führungsfunktionen vermag auch dem Umstand, dass es sich bei der Polizeiinspektion römisch 40 , auf welcher die Mitbewerberin im Rahmen ihrer Stellvertreterfunktion Dienstführungsaufgaben zu erfüllen hatte, im Vergleich zu den Polizeiinspektionen römisch 40 und römisch 40 , auf welchen der Beschwerdeführer primär seine Erfahrung in der Führung einer Dienststelle erlangt hat, um eine betreffend die Anzahl der dienstführenden und sonstigen Bediensteten etwas größere Polizeiinspektion handelt, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen. Zu den in der Ausschreibung angeführten „persönlichen Anforderungen“ an den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz („Ausdauer- und Durchhaltevermögen“, „souveränes, vertrauenswürdiges und überzeugendes Auftreten“, „Entscheidungsfähigkeit“, „Initiative ergreifen-Können“, „Leistungsbereitschaft“, „Motivationsfähigkeit“, „Konfliktmanagement“, „Kritikfähigkeit“, „Teamfähigkeit“, „Kooperationsbereitschaft“, „Verhandlungsfähigkeit“, „Zuverlässigkeit“, „Fähigkeit zum Delegieren und Kontrollieren“, „Problemlösefähigkeit“, „Stressbewältigung / Belastbarkeit“, „Veränderungen initiieren und umsetzen“, „Organisationsfähigkeit / Planen“) ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese Anforderungen vom Beschwerdeführer bzw. von der Mitbewerberin nicht in hohem Ausmaß erfüllt wären (s. zum Beschwerdeführer etwa die Ausführungen des Bezirkspolizeikommandanten XXXX im Beurteilungsbogen vom 28.05.2020 und auf S. 15 f. des Verhandlungsprotokolls sowie zur Mitbewerberin die Angaben des Kommandanten XXXX in seiner Stellungnahme vom 13.05.2020, im Beurteilungsbogen vom 30.05.2020 und auf S. 21 des Verhandlungsprotokolls). Nichtsdestotrotz ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner über einen Zeitraum von neun Jahren (!) durchgehend ausgeübten Funktion als Kommandant von Polizeiinspektionen auch bezüglich bestimmter „persönlicher Anforderungen“, welche naturgemäß bei langjähriger Ausübung einer Führungstätigkeit verstärkt erworben werden („souveränes, vertrauenswürdiges und überzeugendes Auftreten“, „Entscheidungsfähigkeit“, „Fähigkeit zum Delegieren und Kontrollieren“) gegenüber der Mitbewerberin, die wesentlich kürzere Zeiten der Ausübung einer Führungsfunktion aufzuweisen hat, im Vorteil und daher auch diesbezüglich als besser qualifiziert einzustufen ist.Zu den in der Ausschreibung angeführten „persönlichen Anforderungen“ an den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz („Ausdauer- und Durchhaltevermögen“, „souveränes, vertrauenswürdiges und überzeugendes Auftreten“, „Entscheidungsfähigkeit“, „Initiative ergreifen-Können“, „Leistungsbereitschaft“, „Motivationsfähigkeit“, „Konfliktmanagement“, „Kritikfähigkeit“, „Teamfähigkeit“, „Kooperationsbereitschaft“, „Verhandlungsfähigkeit“, „Zuverlässigkeit“, „Fähigkeit zum Delegieren und Kontrollieren“, „Problemlösefähigkeit“, „Stressbewältigung / Belastbarkeit“, „Veränderungen initiieren und umsetzen“, „Organisationsfähigkeit / Planen“) ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese Anforderungen vom Beschwerdeführer bzw. von der Mitbewerberin nicht in hohem Ausmaß erfüllt wären (s. zum Beschwerdeführer etwa die Ausführungen des Bezirkspolizeikommandanten römisch 40 im Beurteilungsbogen vom 28.05.2020 und auf S. 15 f. des Verhandlungsprotokolls sowie zur Mitbewerberin die Angaben des Kommandanten römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 13.05.2020, im Beurteilungsbogen vom 30.05.2020 und auf S. 21 des Verhandlungsprotokolls). Nichtsdestotrotz ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner über einen Zeitraum von neun Jahren (!) durchgehend ausgeübten Funktion als Kommandant von Polizeiinspektionen auch bezüglich bestimmter „persönlicher Anforderungen“, welche naturgemäß bei langjähriger Ausübung einer Führungstätigkeit verstärkt erworben werden („souveränes, vertrauenswürdiges und überzeugendes Auftreten“, „Entscheidungsfähigkeit“, „Fähigkeit zum Delegieren und Kontrollieren“) gegenüber der Mitbewerberin, die wesentlich kürzere Zeiten der Ausübung einer Führungsfunktion aufzuweisen hat, im Vorteil und daher auch diesbezüglich als besser qualifiziert einzustufen ist. Dem in den Beurteilungsbögen vom 28.
- und 30.05.2020 dargelegten Ergebnis, wonach dem Beschwerdeführer und der Mitbewerberin in Bezug auf die darin vorgenommene Bewertung verschiedener Kategorien (insbesondere Kategorien A [spezifische Arbeitsplatzanforderungen / Erfahrung als Kommandant einer Polizeiinspektion] und C [fachspezifische Anforderungen]) dieselbe Gesamtpunktezahl (128 von 134) zukommt, kann im Hinblick auf die soeben getroffenen Ausführungen zur im Vergleich wesentlich längeren Ausübung von Führungsfunktionen durch den Beschwerdeführer als Kommandant von Polizeiinspektionen nicht gefolgt werden (s. dazu auch die Angaben des Behördenvertreters und des als Zeugen befragten Bezirkspolizeikommandanten XXXX , wonach es sich bei der Bewertung mittels dieser Beurteilungsbögen um ein Pilotprojekt gehandelt habe und man von diesem System in der Folge wieder abgegangen sei – S. 5 und 15 des Verhandlungsprotokolls).Dem in den Beurteilungsbögen vom 28.
- und 30.05.2020 dargelegten Ergebnis, wonach dem Beschwerdeführer und der Mitbewerberin in Bezug auf die darin vorgenommene Bewertung verschiedener Kategorien (insbesondere Kategorien A [spezifische Arbeitsplatzanforderungen / Erfahrung als Kommandant einer Polizeiinspektion] und C [fachspezifische Anforderungen]) dieselbe Gesamtpunktezahl (128 von 134) zukommt, kann im Hinblick auf die soeben getroffenen Ausführungen zur im Vergleich wesentlich längeren Ausübung von Führungsfunktionen durch den Beschwerdeführer als Kommandant von Polizeiinspektionen nicht gefolgt werden (s. dazu auch die Angaben des Behördenvertreters und des als Zeugen befragten Bezirkspolizeikommandanten römisch 40 , wonach es sich bei der Bewertung mittels dieser Beurteilungsbögen um ein Pilotprojekt gehandelt habe und man von diesem System in der Folge wieder abgegangen sei – S. 5 und 15 des Verhandlungsprotokolls). 2.4.
- Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 21.01.2022 führt auszugsweise Folgendes aus:„Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 bzw. Z 6 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis aufgrund des Geschlechtes beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen), bzw. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird. 2.4.
- Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 21.01.2022 führt auszugsweise Folgendes aus:, „Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, bzw. Ziffer 6, B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis aufgrund des Geschlechtes beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen), bzw. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13
(1)Z 5 bzw. Z 6 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis (u.a.) aufgrund des Alters und/oder der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen), bzw. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 13,
(1)Ziffer 5, bzw. Ziffer 6, B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis (u.a.) aufgrund des Alters und/oder der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen), bzw. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.
§ 11cB-Gl
BG (‚Vorrang beim beruflichen Aufstieg‘) sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Funktionsgruppe … im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50 Prozent beträgt. Diese Bestimmung beinhaltet die Verpflichtung des Dienstgebers, die fachliche und persönliche Eignung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach einheitlichen Kriterien zu prüfen und nach Vornahme eines Wertungsvergleiches zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern das Maß der Eignung festzustellen.
Paragraph 11 c, B-GlBG (‚Vorrang beim beruflichen Aufstieg‘) sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Funktionsgruppe … im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50 Prozent beträgt. Diese Bestimmung beinhaltet die Verpflichtung des Dienstgebers, die fachliche und persönliche Eignung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach einheitlichen Kriterien zu prüfen und nach Vornahme eines Wertungsvergleiches zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern das Maß der Eignung festzustellen.
§ 25Abs. 2 B-Gl
BG hat der Antragsteller/die Antragstellerin die von ihr behauptete Diskriminierung glaubhaft zu machen, die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung der LPD XXXX für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.
Paragraph 25, Absatz 2, B-GlBG hat der Antragsteller/die Antragstellerin die von ihr behauptete Diskriminierung glaubhaft zu machen, die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung der LPD römisch 40 für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen. Die LPD XXXX begründete die Entscheidung zu Gunsten [der Mitbewerberin] damit, dass sie und [der Beschwerdeführer] im Beurteilungsverfahren die gleiche Punkteanzahl erzielt hätten - [die Mitbewerberin] wurde zunächst von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Kommandanten der PI XXXX beurteilt und der BPKdt von XXXX XXXX bestätigte diese Beurteilung. [Der Beschwerdeführer] wurde (als Leiter einer PI) ‚nur‘ vom BPKdt von XXXX , XXXX , nach Korrektur mit der gleichen Punkteanzahl beurteilt, sodass [die Mitbewerberin] in Anwendung des Frauenförderungsplanes des BMI der Vorzug zu geben gewesen sei. Die LPD römisch 40 begründete die Entscheidung zu Gunsten [der Mitbewerberin] damit, dass sie und [der Beschwerdeführer] im Beurteilungsverfahren die gleiche Punkteanzahl erzielt hätten - [die Mitbewerberin] wurde zunächst von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Kommandanten der PI römisch 40 beurteilt und der BPKdt von römisch 40 römisch 40 bestätigte diese Beurteilung. [Der Beschwerdeführer] wurde (als Leiter einer PI) ‚nur‘ vom BPKdt von römisch 40 , römisch 40 , nach Korrektur mit der gleichen Punkteanzahl beurteilt, sodass [die Mitbewerberin] in Anwendung des Frauenförderungsplanes des BMI der Vorzug zu geben gewesen sei. Von der Behörde sei noch zusätzlich berücksichtigt worden, dass durch die Entscheidung zu Gunsten der Bewerberin der reibungslose Ablauf in den beiden Dienststellen ( XXXX und XXXX ) gewährleistet wäre, denn [der Beschwerdeführer] habe die PI XXXX zur vollsten Zufriedenheit geführt, und von [der Mitbewerberin] sei dasselbe zu erwarten gewesen, da sie in ihrer Stellvertretungsfunktion an der PI XXXX sehr gewissenhaft, umsichtig und selbständig agiert habe. Von der Behörde sei noch zusätzlich berücksichtigt worden, dass durch die Entscheidung zu Gunsten der Bewerberin der reibungslose Ablauf in den beiden Dienststellen ( römisch 40 und römisch 40 ) gewährleistet wäre, denn [der Beschwerdeführer] habe die PI römisch 40 zur vollsten Zufriedenheit geführt, und von [der Mitbewerberin] sei dasselbe zu erwarten gewesen, da sie in ihrer Stellvertretungsfunktion an der PI römisch 40 sehr gewissenhaft, umsichtig und selbständig agiert habe. Aus den Laufbahndatenblättern bzw. der Bewerber/innen-Übersicht ist zu entnehmen, dass [der Beschwerdeführer] seit 1998 in der VwGr E2a verwendet wird und [die Mitbewerberin] ‚erst‘ seit 2002, damals noch Zollwachebeamtin. [Die Mitbewerberin] ist allerdings um rund acht Jahre jünger als [der Beschwerdeführer] und trat erst 2004 in den Polizeidienst ein. In der Folge versah sie Dienst als Sachbearbeiterin an einer PI, im Februar 2018 wurde sie zur Sachbereichsleiterin und stellvertretenden PI-Kommandantin in XXXX bestellt. [Der Beschwerdeführer] war bereits seit 2007 in einer Führungsfunktion. Aus den Laufbahndatenblättern bzw. der Bewerber/innen-Übersicht ist zu entnehmen, dass [der Beschwerdeführer] seit 1998 in der VwGr E2a verwendet wird und [die Mitbewerberin] ‚erst‘ seit 2002, damals noch Zollwachebeamtin. [Die Mitbewerberin] ist allerdings um rund acht Jahre jünger als [der Beschwerdeführer] und trat erst 2004 in den Polizeidienst ein. In der Folge versah sie Dienst als Sachbearbeiterin an einer PI, im Februar 2018 wurde sie zur Sachbereichsleiterin und stellvertretenden PI-Kommandantin in römisch 40 bestellt. [Der Beschwerdeführer] war bereits seit 2007 in einer Führungsfunktion. Das
- Unterkriterium der ‚spezifischen Arbeitsplatzanforderungen …‘ ist die ‚Erfahrung in dienstführenden Tätigkeiten auf einer Polizeidienstelle‘. Dass diese Erfahrung sowohl bei [der Mitbewerberin] als auch bei [dem Beschwerdeführer] mit 5 Punkten bewertet wurde, ist insofern noch nachvollziehbar, als sowohl [der Beschwerdeführer] als auch [die Mitbewerberin] zum Zeitpunkt der Bewerbung schon rund zwei Jahrzehnte Arbeitsplätze der VwGr E2a innehatten und somit Dienstführendenfunktion ausübten (insoweit ist XXXX zuzustimmen). Das
- Unterkriterium der ‚spezifischen Arbeitsplatzanforderungen …‘ ist die ‚Erfahrung in dienstführenden Tätigkeiten auf einer Polizeidienstelle‘. Dass diese Erfahrung sowohl bei [der Mitbewerberin] als auch bei [dem Beschwerdeführer] mit 5 Punkten bewertet wurde, ist insofern noch nachvollziehbar, als sowohl [der Beschwerdeführer] als auch [die Mitbewerberin] zum Zeitpunkt der Bewerbung schon rund zwei Jahrzehnte Arbeitsplätze der VwGr E2a innehatten und somit Dienstführendenfunktion ausübten (insoweit ist römisch 40 zuzustimmen). Nicht nachvollziehbar ist die Punktevergabe von jeweils 5 Punkten für ‚Erfahrung in der Dienstaufsicht‘ (Unterkriterium 10) und für ‚Erfahrung in der Fachaufsicht‘ (Unterkriterium 11). [Die Mitbewerberin] nahm die Stellvertretung des PI-Kommandanten erst seit Februar 2018 wahr und verfügte somit zum Bewerbungszeitpunkt über Führungserfahrungen in einer leitenden Funktion erst im Ausmaß von knapp 2-½ Jahren. [Der Beschwerdeführer] bekleidete seit rund 13 Jahren eine Führungsfunktion, er war ab 2007 stellvertretender PI-Kommandant von XXXX und anschließend ca. neun Jahre Kommandant der Polizeiinspektionen von XXXX , XXXX und XXXX . Es ist nicht nachvollziehbar, wenn Erfahrungen in der Dienst- und der Fachaufsicht, die in einer langjährigen Leitungsfunktion erworben wurden, nicht höher bewertet werden als die Erfahrungen aus dem Dienst als dienstführende Beamtin/dienstführender Beamter mit einer kurzen Stellvertretungsfunktion, noch dazu, wenn die Leitung - wie dem Antragsteller bestätigt - anstandslos ausgeübt wird. Von der LPD XXXX wäre, vor allem auch aufgrund des Gewichtes der ‚spezifischen Arbeitsplatzanforderungen …‘, die gleiche Punkteanzahl der Bewerberin und des Bewerbers zu hinterfragen gewesen. Dies auch im Hinblick darauf, dass [der Beschwerdeführer] und [die Mitbewerberin] keine gemeinsamen Vorgesetzten hatten und ein Vergleich der Beurteilungen schon aus diesem Grund schwierig ist. Tatsächlich beurteilte XXXX die ‚persönlichen Anforderungen‘ von [dem Beschwerdeführer] nur nach Punkten, während bei [der Mitbewerberin] XXXX auch eine ‚Kurzbeschreibung‘ vornahm, beim Kriterium ‚fachspezifische Anforderungen‘ war es umgekehrt (siehe Seite 8/9). Es fehlt daher ein Wertungsvergleich zwischen der Bewerberin und dem Bewerber zum Maß ihrer Eignung im Verhältnis zueinander. Nicht nachvollziehbar ist die Punktevergabe von jeweils 5 Punkten für ‚Erfahrung in der Dienstaufsicht‘ (Unterkriterium 10) und für ‚Erfahrung in der Fachaufsicht‘ (Unterkriterium 11). [Die Mitbewerberin] nahm die Stellvertretung des PI-Kommandanten erst seit Februar 2018 wahr und verfügte somit zum Bewerbungszeitpunkt über Führungserfahrungen in einer leitenden Funktion erst im Ausmaß von knapp 2-½ Jahren. [Der Beschwerdeführer] bekleidete seit rund 13 Jahren eine Führungsfunktion, er war ab 2007 stellvertretender PI-Kommandant von römisch 40 und anschließend ca. neun Jahre Kommandant der Polizeiinspektionen von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Es ist nicht nachvollziehbar, wenn Erfahrungen in der Dienst- und der Fachaufsicht, die in einer langjährigen Leitungsfunktion erworben wurden, nicht höher bewertet werden als die Erfahrungen aus dem Dienst als dienstführende Beamtin/dienstführender Beamter mit einer kurzen Stellvertretungsfunktion, noch dazu, wenn die Leitung - wie dem Antragsteller bestätigt - anstandslos ausgeübt wird. Von der LPD römisch 40 wäre, vor allem auch aufgrund des Gewichtes der ‚spezifischen Arbeitsplatzanforderungen …‘, die gleiche Punkteanzahl der Bewerberin und des Bewerbers zu hinterfragen gewesen. Dies auch im Hinblick darauf, dass [der Beschwerdeführer] und [die Mitbewerberin] keine gemeinsamen Vorgesetzten hatten und ein Vergleich der Beurteilungen schon aus diesem Grund schwierig ist. Tatsächlich beurteilte römisch 40 die ‚persönlichen Anforderungen‘ von [dem Beschwerdeführer] nur nach Punkten, während bei [der Mitbewerberin] römisch 40 auch eine ‚Kurzbeschreibung‘ vornahm, beim Kriterium ‚fachspezifische Anforderungen‘ war es umgekehrt (siehe Seite 8/9). Es fehlt daher ein Wertungsvergleich zwischen der Bewerberin und dem Bewerber zum Maß ihrer Eignung im Verhältnis zueinander. Zur vom Antragsteller ins Treffen geführten Vortragstätigkeit ist festzuhalten, dass ‚Erfahrung in der Durchführung von innerbetrieblichen(!) Schulungen‘ gefordert waren (Unterkriterium 9 der ‚spezifischen Arbeitsplatzanforderungen …‘, siehe Seite 7). In der ‚Kurzbeschreibung‘ im Beurteilungsbogen für [die Mitbewerberin] war vermerkt: ‚leitete PI-Unterrichte‘, die Bewerberin kam dafür 5 Punkte. [Der Beschwerdeführer] erhielt lediglich 4 Punkte, die ‚Kurzbeschreibung‘ enthielt in seinem Fall keine Anmerkung. [Der Beschwerdeführer] führte in seinem Antrag an die B-GBK und auch in der Senatssitzung aus, dass er im Gegensatz zu seiner Mitbewerberin (als ‚Präventionsbeamter‘) Vorträge gehalten habe, in Schulen und Behörden und für die Feuerwehr. Es kann vermutet werden, dass ‚PI-Unterricht‘ unter ‚innerbetriebliche Schulungen‘ fällt, ob das auch für die vom Antragsteller genannten Vorträge gilt, ist der schriftlichen Stellungnahme der LPD XXXX nicht zu entnehmen, und die Frage konnte in der Senatssitzung im September 2021 nicht geklärt werden, da die LPD XXXX keinen Vertreter/keine Vertreterin entsandt hatte. Zur vom Antragsteller ins Treffen geführten Vortragstätigkeit ist festzuhalten, dass ‚Erfahrung in der Durchführung von innerbetrieblichen(!) Schulungen‘ gefordert waren (Unterkriterium 9 der ‚spezifischen Arbeitsplatzanforderungen …‘, siehe Seite 7). In der ‚Kurzbeschreibung‘ im Beurteilungsbogen für [die Mitbewerberin] war vermerkt: ‚leitete PI-Unterrichte‘, die Bewerberin kam dafür 5 Punkte. [Der Beschwerdeführer] erhielt lediglich 4 Punkte, die ‚Kurzbeschreibung‘ enthielt in seinem Fall keine Anmerkung. [Der Beschwerdeführer] führte in seinem Antrag an die B-GBK und auch in der Senatssitzung aus, dass er im Gegensatz zu seiner Mitbewerberin (als ‚Präventionsbeamter‘) Vorträge gehalten habe, in Schulen und Behörden und für die Feuerwehr. Es kann vermutet werden, dass ‚PI-Unterricht‘ unter ‚innerbetriebliche Schulungen‘ fällt, ob das auch für die vom Antragsteller genannten Vorträge gilt, ist der schriftlichen Stellungnahme der LPD römisch 40 nicht zu entnehmen, und die Frage konnte in der Senatssitzung im September 2021 nicht geklärt werden, da die LPD römisch 40 keinen Vertreter/keine Vertreterin entsandt hatte. Zum Vorbringen der LPD XXXX , nämlich [der Beschwerdeführer] selbst habe [der Mitbewerberin] bereits im Jahr 2014 sehr gute Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung in der Leitung einer Dienststelle zugesprochen, ist zu bemerken, dass daraus für das gegenständliche Auswahlverfahren insofern nichts zu gewinnen ist, als [der Beschwerdeführer] im Jahr 2014 wohl nicht [gegenüber der Mitbewerberin] Vergleichsperson war. Der Senat bezweifelt nicht, dass [die Mitbewerberin] grundsätzlich über die Kompetenz zur Leitung einer PI verfügt, die zu beantwortende Frage ist, ob sie im Verfahren zur Besetzung der gegenständlichen Planstelle im Vergleich zu [dem Beschwerdeführer] - wie von der Dienstbehörde behauptet - gleich geeignet war. Zum Vorbringen der LPD römisch 40 , nämlich [der Beschwerdeführer] selbst habe [der Mitbewerberin] bereits im Jahr 2014 sehr gute Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung in der Leitung einer Dienststelle zugesprochen, ist zu bemerken, dass daraus für das gegenständliche Auswahlverfahren insofern nichts zu gewinnen ist, als [der Beschwerdeführer] im Jahr 2014 wohl nicht [gegenüber der Mitbewerberin] Vergleichsperson war. Der Senat bezweifelt nicht, dass [die Mitbewerberin] grundsätzlich über die Kompetenz zur Leitung einer PI verfügt, die zu beantwortende Frage ist, ob sie im Verfahren zur Besetzung der gegenständlichen Planstelle im Vergleich zu [dem Beschwerdeführer] - wie von der Dienstbehörde behauptet - gleich geeignet war. Diese Frage ist aufgrund der weitaus längeren und nicht bloß stellvertretenden Ausübung einer vergleichbaren Führungsfunktion durch [den Beschwerdeführer] zu verneinen und somit sein Vorwurf der Diskriminierung (Unsachlichkeit der Auswahlentscheidung) zu bestätigen. […] Die LPD XXXX konnte den Senat somit – allein aufgrund des schriftlichen Vorbringens – nicht davon überzeugen, dass für die Entscheidung zu Ungunsten von [dem Beschwerdeführer] nicht auch parteipolitische Erwägungen ausschlaggebend waren. Die LPD römisch 40 konnte den Senat somit – allein aufgrund des schriftlichen Vorbringens – nicht davon überzeugen, dass für die Entscheidung zu Ungunsten von [dem Beschwerdeführer] nicht auch parteipolitische Erwägungen ausschlaggebend waren. Der Senat stellt daher fest, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung von [dem Beschwerdeführer] um die Planstelle des Kommandanten/der Kommandantin der PI XXXX (auf die Beweislastregelung des § 25 Abs. 2 B-GlBG wird verwiesen) eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung
§ 13(1) B-Gl
BG darstellt. Der Senat stellt daher fest, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung von [dem Beschwerdeführer] um die Planstelle des Kommandanten/der Kommandantin der PI römisch 40 (auf die Beweislastregelung des Paragraph 25, Absatz 2, B-GlBG wird verwiesen) eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung
Paragraph 13,
(1)B-GlBG darstellt. Zum Vorbringen des Antragstellers, es liege eine Diskriminierung
§ 13(1) Z 5 B-Gl
BG vor, also eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg, ist Folgendes festzuhalten: Die Bewertung der Planstelle des PI-Kommandanten/der PI-Kommandantin von XXXX mit E2a/5 entspricht der Bewertung der Planstelle des Antragstellers als Kommandant der PI XXXX . Die Bestellung von [des Beschwerdeführers] zum PI-Kommandanten von XXXX hätte also keine höhere Entlohnung bedeutet. Nach Meinung des Senates liegt eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg im Sinne des B-GlBG nur dann vor, wenn der Aufstieg entweder in einer (unmittelbar wirksamen) finanziellen Besserstellung besteht, oder mit der angestrebten Planstelle/Funktion, zB auf Grund der höheren Reputation, der Verbreiterung der Erfahrung, des Erwerbs von Führungserfahrung oder der Erfüllung eines Erfordernisses für die Bewerbung auf eine höherwertige Planstelle/Funktion, bessere konkrete weitere Aufstiegschancen eröffnet werden (mittelbar wirksame finanzielle Besserstellung), denn aus dem Wort ‚insbesondere‘ in §§ 4, 13 B-GlBG ist jeweils zu schließen, dass ein ‚beruflicher Aufstieg‘ nicht ausschließlich in einer sofortigen höheren Entlohnung besteht. Da [der Beschwerdeführer] aber nicht darlegte, dass mit der Funktion des Kommandanten/der Kommandantin der PI XXXX ein beruflicher Aufstieg im oben dargelegten Sinn für ihn verbunden wäre, ist von einer Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen iSd § 13
(1)Z 6 B-GlBG auszugehen (die neben den rechtlichen Rahmenbedingungen auch die faktischen, zB Dienstort, Aufgabenkreis, Personalstand und Mitarbeiter/innenkreis miteinschließen und weitest möglich auszulegen sind, vgl. VwGH 27.2.2014, 2013/12/0027).Zum Vorbringen des Antragstellers, es liege eine Diskriminierung
Paragraph 13,
(1)Ziffer 5, B-GlBG vor, also eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg, ist Folgendes festzuhalten: Die Bewertung der Planstelle des PI-Kommandanten/der PI-Kommandantin von römisch 40 mit E2a/5 entspricht der Bewertung der Planstelle des Antragstellers als Kommandant der PI römisch 40 . Die Bestellung von [des Beschwerdeführers] zum PI-Kommandanten von römisch 40 hätte also keine höhere Entlohnung bedeutet. Nach Meinung des Senates liegt eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg im Sinne des B-GlBG nur dann vor, wenn der Aufstieg entweder in einer (unmittelbar wirksamen) finanziellen Besserstellung besteht, oder mit der angestrebten Planstelle/Funktion, zB auf Grund der höheren Reputation, der Verbreiterung der Erfahrung, des Erwerbs von Führungserfahrung oder der Erfüllung eines Erfordernisses für die Bewerbung auf eine höherwertige Planstelle/Funktion, bessere konkrete weitere Aufstiegschancen eröffnet werden (mittelbar wirksame finanzielle Besserstellung), denn aus dem Wort ‚insbesondere‘ in Paragraphen 4, 13, B-GlBG ist jeweils zu schließen, dass ein ‚beruflicher Aufstieg‘ nicht ausschließlich in einer sofortigen höheren Entlohnung besteht. Da [der Beschwerdeführer] aber nicht darlegte, dass mit der Funktion des Kommandanten/der Kommandantin der PI römisch 40 ein beruflicher Aufstieg im oben dargelegten Sinn für ihn verbunden wäre, ist von einer Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen iSd Paragraph 13,
(1)Ziffer 6, B-GlBG auszugehen (die neben den rechtlichen Rahmenbedingungen auch die faktischen, zB Dienstort, Aufgabenkreis, Personalstand und Mitarbeiter/innenkreis miteinschließen und weitest möglich auszulegen sind, vergleiche VwGH 27.2.2014, 2013/12/0027). Auf die schadenersatzrechtlichen Ansprüche des § 18b B-GlBG wird verwiesen. Auf die schadenersatzrechtlichen Ansprüche des Paragraph 18 b, B-GlBG wird verwiesen. Dafür, dass im Auswahlverfahren geschlechtsspezifische oder mit dem Alter der Bewerberin bzw. des Bewerbers zusammenhängende Erwägungen entscheidend gewesen wären, ergaben sich im Verfahren keinerlei konkrete Anhaltspunkte.“ Die Bundes-Gleichbehandlungskommission kommt in diesem Gutachten, dem nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Stellung eines Beweismittels zukommt (vgl. VwGH 09.09.2016, 2013/12/0247; 04.09.2014, 2010/12/0212; 15.05.2013, 2012/12/0013; 21.02.2013, 2012/12/0016), somit nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Heranziehung der in der Ausschreibung genannten Anforderungen und der Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers und der Mitbewerberin, Einholung einer Stellungnahme der Behörde und Durchführung einer Sitzung am 02.09.2021) in für das Bundesverwaltungsgericht schlüssiger, plausibler sowie vollständiger Weise zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass die von der Behörde vorgenommene Eignungsbeurteilung aufgrund der vom Beschwerdeführer weitaus länger und nicht nur stellvertretend ausgeübten Leitungsfunktionen in nicht sachlich nachvollziehbarer Weise erfolgt ist. U.a. vor dem Hintergrund dieser sachlich nicht nachvollziehbaren Argumentation sei die Bundes-Gleichbehandlungskommission von der Behörde daher nicht davon überzeugt worden, dass im gegenständlichen Besetzungsverfahren bei der Entscheidung nicht auch parteipolitische Erwägungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen seien. Weiters hielt die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten fest, dass für eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines Geschlechts bzw. seines Alters im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen seien. Das Bundesverwaltungsgericht folgt diesen nachvollziehbaren Ausführungen der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission kommt in diesem Gutachten, dem nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Stellung eines Beweismittels zukommt vergleiche VwGH 09.09.2016, 2013/12/0247; 04.09.2014, 2010/12/0212; 15.05.2013, 2012/12/0013; 21.02.2013, 2012/12/0016), somit nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Heranziehung der in der Ausschreibung genannten Anforderungen und der Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers und der Mitbewerberin, Einholung einer Stellungnahme der Behörde und Durchführung einer Sitzung am 02.09.2021) in für das Bundesverwaltungsgericht schlüssiger, plausibler sowie vollständiger Weise zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass die von der Behörde vorgenommene Eignungsbeurteilung aufgrund der vom Beschwerdeführer weitaus länger und nicht nur stellvertretend ausgeübten Leitungsfunktionen in nicht sachlich nachvollziehbarer Weise erfolgt ist. U.a. vor dem Hintergrund dieser sachlich nicht nachvollziehbaren Argumentation sei die Bundes-Gleichbehandlungskommission von der Behörde daher nicht davon überzeugt worden, dass im gegenständlichen Besetzungsverfahren bei der Entscheidung nicht auch parteipolitische Erwägungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen seien. Weiters hielt die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten fest, dass für eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines Geschlechts bzw. seines Alters im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen seien. Das Bundesverwaltungsgericht folgt diesen nachvollziehbaren Ausführungen der Bundes-Gleichbehandlungskommission. 2.4.
- Der Beschwerdeführer war somit zum Besetzungszeitpunkt aus den dargelegten Gründen insbesondere aufgrund der durch ihn im Vergleich zur Mitbewerberin für einen wesentlich längeren Zeitraum ausgeübten Führungsfunktionen (Kommandant von Polizeiinspektionen) und der dabei erlangten Erfahrung im Hinblick auf die laut Ausschreibung notwendigen „fachspezifischen“ und „persönlichen“ „Anforderungen“ und die auf diesem Arbeitsplatz zu verrichtenden „Aufgaben“ insgesamt besser für die gegenständliche Planstelle geeignet als die Mitbewerberin. Die Behörde vermochte im vorliegenden Verfahren nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine sachlichen und objektiven Argumente ins Treffen führen, warum der Beschwerdeführer bei der Besetzung der gegenständlichen Planstelle nicht berücksichtigt wurde. Dass die übrigen beiden Bewerber für die gegenständliche Planstelle schlechter geeignet waren, als der Beschwerdeführer und die Mitbewerberin, ergibt sich aus den dahingehenden Angaben der Parteien im Verfahren (s. dazu etwa die Ausführungen des Behördenvertreters auf S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass der besser qualifizierte Beschwerdeführer aufgrund seines Naheverhältnisses zur XXXX sowie des Naheverhältnisses des Landespolizeidirektors, der letztverantwortlich die Entscheidung über die Besetzung getroffen hat, zur XXXX (s. hierzu etwa die – seitens der Behörde unwidersprochen gebliebenen – Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 6 seiner Beschwerde, wonach der Landespolizeidirektor Mitglied im Kabinett einer ehemaligen XXXX -Ministerin gewesen sei; vgl. dazu weiters die – seitens der Behörde ebenso unwidersprochen gebliebenen – Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf S. 21 des Verhandlungsprotokolls, wonach der Landespolizeidirektor der XXXX zuzurechnen sei) letztlich nicht mit der gegenständlichen Planstelle betraut wurde; an dieser Annahme vermag aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch die Zustimmung des Fachausschusses zum vom Landespolizeidirektor übermittelten Besetzungsvorschlag nichts zu ändern. Dass durch diese Nichtbetrauung beim Beschwerdeführer zwar keine psychischen Beschwerden hervorgerufen wurden, damit jedoch eine Kränkung seiner Person einhergegangen ist, ergibt sich aus seinen dahingehend glaubhaften Ausführungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 11 des Verhandlungsprotokolls).2.4.
- Der Beschwerdeführer war somit zum Besetzungszeitpunkt aus den dargelegten Gründen insbesondere aufgrund der durch ihn im Vergleich zur Mitbewerberin für einen wesentlich längeren Zeitraum ausgeübten Führungsfunktionen (Kommandant von Polizeiinspektionen) und der dabei erlangten Erfahrung im Hinblick auf die laut Ausschreibung notwendigen „fachspezifischen“ und „persönlichen“ „Anforderungen“ und die auf diesem Arbeitsplatz zu verrichtenden „Aufgaben“ insgesamt besser für die gegenständliche Planstelle geeignet als die Mitbewerberin. Die Behörde vermochte im vorliegenden Verfahren nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine sachlichen und objektiven Argumente ins Treffen führen, warum der Beschwerdeführer bei der Besetzung der gegenständlichen Planstelle nicht berücksichtigt wurde. Dass die übrigen beiden Bewerber für die gegenständliche Planstelle schlechter geeignet waren, als der Beschwerdeführer und die Mitbewerberin, ergibt sich aus den dahingehenden Angaben der Parteien im Verfahren (s. dazu etwa die Ausführungen des Behördenvertreters auf S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass der besser qualifizierte Beschwerdeführer aufgrund seines Naheverhältnisses zur römisch 40 sowie des Naheverhältnisses des Landespolizeidirektors, der letztverantwortlich die Entscheidung über die Besetzung getroffen hat, zur römisch 40 (s. hierzu etwa die – seitens der Behörde unwidersprochen gebliebenen – Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 6 seiner Beschwerde, wonach der Landespolizeidirektor Mitglied im Kabinett einer ehemaligen römisch 40 -Ministerin gewesen sei; vergleiche dazu weiters die – seitens der Behörde ebenso unwidersprochen gebliebenen – Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf S. 21 des Verhandlungsprotokolls, wonach der Landespolizeidirektor der römisch 40 zuzurechnen sei) letztlich nicht mit der gegenständlichen Planstelle betraut wurde; an dieser Annahme vermag aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch die Zustimmung des Fachausschusses zum vom Landespolizeidirektor übermittelten Besetzungsvorschlag nichts zu ändern. Dass durch diese Nichtbetrauung beim Beschwerdeführer zwar keine psychischen Beschwerden hervorgerufen wurden, damit jedoch eine Kränkung seiner Person einhergegangen ist, ergibt sich aus seinen dahingehend glaubhaften Ausführungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 11 des Verhandlungsprotokolls). 2.
- Die unter Pkt. II.1.
- getroffene Feststellung zur Höhe des Vermögensschadens ergibt sich aus Folgendem:2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffene Feststellung zur Höhe des Vermögensschadens ergibt sich aus Folgendem: Der verfahrensgegenständliche Zeitraum liegt zwischen 01.09.2020 (Betrauung der Mitbewerberin mit der gegenständlichen Planstelle) und 30.09.2022 (Einteilung des Beschwerdeführers auf den Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX mit 01.10.2022) und beläuft sich somit auf 25 Monate. Die Differenz des Anfahrtsweges zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in XXXX XXXX zu seiner Dienststelle in XXXX in XXXX (38 km) und dem Wohnort des Beschwerdeführers zu der Dienststelle in XXXX XXXX in XXXX (14 km) (s. www.google.at/maps) beträgt 24 km. 48 km (für die Differenz der Hin- und Rückfahrt) multipliziert mit dem gesetzlich vorgesehenen Tarif von EUR 0,42/km multipliziert mit 460 Arbeitstagen in den gegenständlichen 25 Monaten (vgl. www.arbeitstage.at) ergibt einen Betrag in der Höhe von EUR 9.273,
- Von diesem Betrag ist die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer tatsächlich bezogenen Fahrtkostenzuschuss nach § 20b Abs. 2 Z 2 GehG und jenem Fahrtkostenzuschuss, der für den kürzeren Anfahrtsweg von 14 km zustehen würde, abzuziehen.Der verfahrensgegenständliche Zeitraum liegt zwischen 01.09.2020 (Betrauung der Mitbewerberin mit der gegenständlichen Planstelle) und 30.09.2022 (Einteilung des Beschwerdeführers auf den Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 mit 01.10.2022) und beläuft sich somit auf 25 Monate. Die Differenz des Anfahrtsweges zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in römisch 40 römisch 40 zu seiner Dienststelle in römisch 40 in römisch 40 (38 km) und dem Wohnort des Beschwerdeführers zu der Dienststelle in römisch 40 römisch 40 in römisch 40 (14 km) (s. www.google.at/maps) beträgt 24 km. 48 km (für die Differenz der Hin- und Rückfahrt) multipliziert mit dem gesetzlich vorgesehenen Tarif von EUR 0,42/km multipliziert mit 460 Arbeitstagen in den gegenständlichen 25 Monaten vergleiche www.arbeitstage.at) ergibt einen Betrag in der Höhe von EUR 9.273,
- Von diesem Betrag ist die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer tatsächlich bezogenen Fahrtkostenzuschuss nach Paragraph 20 b, Absatz 2, Ziffer 2, GehG und jenem Fahrtkostenzuschuss, der für den kürzeren Anfahrtsweg von 14 km zustehen würde, abzuziehen. Jahr 2020: 4 x EUR 77,54 – 4 x EUR 11,23 = EUR 265,24 Jahr 2021: 12 x EUR 77,54 – 12 x EUR 11,23 = EUR 795,72 Jahr 2022 (unter Berücksichtigung der Erhöhungen zum 01.02.2022 und 01.09.2022): (EUR 77,54 + [7 x EUR 81,83] + EUR 86,47) – (EUR 11,23 + [7 x EUR 11,85] + EUR 12,52) = EUR 630,12 Ausgehend von 83 Arbeitstagen (abzüglich 10 aliquoten Urlaubstagen) für den Zeitraum vom 01.
- bis 31.12.2020, von 249 Arbeitstagen (abzüglich 30 Urlaubstagen) für das Jahr 2021 und von 189 Arbeitstagen (abzüglich 22,5 aliquoten Urlaubstagen) für den Zeitraum vom 01.
- bis 30.09.2022 ergibt sich bei 48 km für die Hin- und Rückfahrt multipliziert mit dem gesetzlich vorgesehenen Tarif von EUR 0,42/km nach Abzug der o.a. Differenz betreffend den Fahrtkostenzuschuss in Summe ein Betrag von EUR 7.552,
- Die Parteien sind dieser Berechnung nicht entgegengetreten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass diese Berechnung zum Vorbringen des Beschwerdeführers erhoben werde (vgl. S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Der Behördenvertreter führte zu dieser Berechnung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar aus, dass auch die Höhe des Anspruchs nach wie vor bestritten werde (s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls), in der Folge gab die Behörde zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2024 (Gelegenheit zur Stellungnahme zur Berechnung innerhalb dreiwöchiger Frist) jedoch keine Stellungnahme ab (s. oben unter Pkt. I.17.).Die Parteien sind dieser Berechnung nicht entgegengetreten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass diese Berechnung zum Vorbringen des Beschwerdeführers erhoben werde vergleiche S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Der Behördenvertreter führte zu dieser Berechnung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar aus, dass auch die Höhe des Anspruchs nach wie vor bestritten werde (s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls), in der Folge gab die Behörde zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2024 (Gelegenheit zur Stellungnahme zur Berechnung innerhalb dreiwöchiger Frist) jedoch keine Stellungnahme ab (s. oben unter Pkt. römisch eins.17.).
- Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe: 3.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993 idF BGBl. I Nr. 117/2023, (in der Folge: B-GlBG) lauten auszugsweise wie folgt:3.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2023,, (in der Folge: B-GlBG) lauten auszugsweise wie folgt: „Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis § 13.
(1)Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
§ 1Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 13,
(1)Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
- bei der Festsetzung des Entgelts,
- bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
- beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
- bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
- bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
(2)[…] […] Gleiche Arbeitsbedingungen § 18b. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 6 oder § 13 Abs. 1 Z 6 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 4 oder § 13 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Paragraph 18 b, Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 6, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im Paragraph 4, oder Paragraph 13, genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. […] Erlittene persönliche Beeinträchtigung § 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.Paragraph 19 b, Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert. Geltendmachung von Ansprüchen Fristen § 20.
(1)[…]Paragraph 20,
(1)[…]
(1a)Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 17a bis § 17c und § 18b sind gerichtlich, Ansprüche von Beamtinnen und Beamten nach § 17b, § 17c und § 18b mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist
§ 1486des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811.
(1a)Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach Paragraph 17 a bis Paragraph 17 c und Paragraph 18 b, sind gerichtlich, Ansprüche von Beamtinnen und Beamten nach Paragraph 17 b,, Paragraph 17 c und Paragraph 18 b, mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist
Paragraph 1486, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,.
(2)–
(4)[…]
(5)Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und den dazu ergangenen Verordnungen.
(5)Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und den dazu ergangenen Verordnungen.
(5a)In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.
(6)Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.
(6)Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Absatz eins bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.
(7)[…] Beweislast § 20a. Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“Paragraph 20 a, Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“ 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.2.
- Ansprüche nach § 18b B-GlBG sind ab Kenntnis der Ablehnung der Bewerbung innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 ABGB mit Antrag bei der zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen (§ 20 Abs. 1a B-GlBG), wobei die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Hemmung dieser Frist bewirkt. Diese Hemmung wird mit Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission beendet (§ 20 Abs. 6 leg.cit.). 3.2.
- Ansprüche nach Paragraph 18 b, B-GlBG sind ab Kenntnis der Ablehnung der Bewerbung innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB mit Antrag bei der zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen (Paragraph 20, Absatz eins a, B-GlBG), wobei die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Hemmung dieser Frist bewirkt. Diese Hemmung wird mit Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission beendet (Paragraph 20, Absatz 6, leg.cit.). Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Behörde vom 04.09.2020 von der – mit Schreiben der Behörde vom 10.08.2020 erfolgten – Betrauung eines anderen Bewerbers / einer anderen Bewerberin mit der gegenständlichen Planstelle in Kenntnis gesetzt. Er stellte daraufhin mit Schreiben vom 10.11.2020, eingelangt am 19.11.2020, einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, welchen diese nach Durchführung eines Verfahrens mit ihrem Gutachten vom 21.01.2022 erledigte. Der mit Schreiben vom 06.05.2022, eingelangt am selben Tag, erhobene Antrag des Beschwerdeführers nach § 18b B-GlBG wurde somit
§ 20Abs. 1a i
Vm Abs. 6 leg.cit. rechtzeitig erhoben.Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Behörde vom 04.09.2020 von der – mit Schreiben der Behörde vom 10.08.2020 erfolgten – Betrauung eines anderen Bewerbers / einer anderen Bewerberin mit der gegenständlichen Planstelle in Kenntnis gesetzt. Er stellte daraufhin mit Schreiben vom 10.11.2020, eingelangt am 19.11.2020, einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, welchen diese nach Durchführung eines Verfahrens mit ihrem Gutachten vom 21.01.2022 erledigte. Der mit Schreiben vom 06.05.2022, eingelangt am selben Tag, erhobene Antrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 18 b, B-GlBG wurde somit
Paragraph 20, Absatz eins a, in Verbindung mit Absatz 6, leg.cit. rechtzeitig erhoben. 3.2.2. Zum Ersatz des Vermögensschadens aufgrund einer Verletzung des Gleichhandlungsgebotes
§ 18bB-Gl
BG:3.2.2. Zum Ersatz des Vermögensschadens aufgrund einer Verletzung des Gleichhandlungsgebotes
Paragraph 18 b, B-GlBG: 3.2.2.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch für die Konstatierung der gleichen Eignung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber überstiegen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann die Beurteilung einer besseren Eignung jedenfalls nicht gegründet werden (s. VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212, mwH). Es obliegt somit der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016; 21.02.2017, Ro 2016/12/0004).3.2.2.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch für die Konstatierung der gleichen Eignung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber überstiegen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann die Beurteilung einer besseren Eignung jedenfalls nicht gegründet werden (s. VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212, mwH). Es obliegt somit der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen vergleiche VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016; 21.02.2017, Ro 2016/12/0004). Bei der in § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG genannten Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg hatte der Gesetzgeber Konstellationen im Auge, in denen eine Diskriminierung erfolgte, die sich im Nichterlangen eines Arbeitsplatzes mit einem höheren Monatsbezug iSd § 3 Abs. 2 GehG auswirkte. Die genannte Bestimmung des B-GlBG hatte daher als für die Beurteilung heranzuziehende Arbeitsbedingung die Höhe des Monatsbezuges im Auge und ordnete für die Bemessung der Entschädigung bei Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg die Maßgeblichkeit der Bezugsdifferenz an. Wollte man Fälle, in denen Beamte gleichwertige Funktionen anstreben, sodass eine Bezugsdifferenz nicht eintritt, dem § 18a B-GlBG unterstellen, so ergäbe sich aus dem Grunde des § 18a Abs. 2 Z 2 leg.cit. in der dort geregelten Konstel