Obsah (13)
§ 24§ 38Art. 133§ 25§ 6§ 21a§ 5§ 12§ 7§ 4§ 539a§ 69§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2024 GeschäftszahlW255 2287576-1 Spruch, W255 2287576-1/15EW255 2287577-1/15EW255 2287576-1/15E, W255 2287577-1/15E IM NAMEN DER RE
§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG) und den 2. Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 26.07.2023, VN: XXXX , betreffend den Widerruf und die Rückforderung der im Zeitraum von 20.03.2023 bis 31.05.2023 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.708,30
§ 38i
Vm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG, sohin in Höhe von insgesamt EUR 3.175,70, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den 1. Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 26.07.2023, VN: römisch 40 , betreffend den Widerruf und die Rückforderung des im Zeitraum von 08.03.2023 bis 19.03.2023 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 467,40
Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und den 2. Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 26.07.2023, VN: römisch 40 , betreffend den Widerruf und die Rückforderung der im Zeitraum von 20.03.2023 bis 31.05.2023 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.708,30
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, sohin in Höhe von insgesamt EUR 3.175,70, zu Recht erkannt: , A) I. Die Beschwerde gegen den
- Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den
- Bescheid wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den
- Bescheid wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des
- Bescheides zu lauten hat: „
§ 38i
Vm. § 24 Abs. 2 AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 20.03.2023 bis 30.04.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
§ 38i
Vm. § 25 Abs. 1 AlVG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.558,20, sohin zu insgesamt EUR 2.025,60, verpflichtet.“römisch zwei. Die Beschwerde gegen den 2. Bescheid wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des 2. Bescheides zu lauten hat: „
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 20.03.2023 bis 30.04.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.558,20, sohin zu insgesamt EUR 2.025,60, verpflichtet.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand seit dem Jahr 2005 wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
- Ab 08.03.2023 stand der BF in einem freien Dienstverhältnis beim Unternehmen XXXX , nunmehr XXXX (in der Folge: XXXX ). 1.
- Ab 08.03.2023 stand der BF in einem freien Dienstverhältnis beim Unternehmen römisch 40 , nunmehr römisch 40 (in der Folge: römisch 40 ). 1.
- Am 07.06.2023 langte beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ein, aus der hervorgeht, dass das zuvor geringfügige freie Dienstverhältnis des BF bei dem Unternehmen XXXX in ein vollversichertes freies Dienstverhältnis umgemeldet worden sei. 1.
- Am 07.06.2023 langte beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ein, aus der hervorgeht, dass das zuvor geringfügige freie Dienstverhältnis des BF bei dem Unternehmen römisch 40 in ein vollversichertes freies Dienstverhältnis umgemeldet worden sei. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 09.07.2023 wurde der BF von der Einleitung eines Verfahrens zur Rückforderung seines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung informiert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 26.07.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug des vom BF im Zeitraum von 08.03.2023 bis 19.03.2023 bezogenen Arbeitslosengeldes widerrufen und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 467,40 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum von 08.03.2023 bis 19.03.2023 zu Unrecht bezogen habe, da der BF in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei und dies dem AMS nicht gemeldet habe. Der Betrag von EUR 22,00 seien bereits einbehalten worden. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 26.07.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Bezug des vom BF im Zeitraum von 08.03.2023 bis 19.03.2023 bezogenen Arbeitslosengeldes widerrufen und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 467,40 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum von 08.03.2023 bis 19.03.2023 zu Unrecht bezogen habe, da der BF in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei und dies dem AMS nicht gemeldet habe. Der Betrag von EUR 22,00 seien bereits einbehalten worden. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 26.07.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug der vom BF im Zeitraum von 20.03.2023 bis 31.05.2023 bezogenen Notstandshilfe widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.708,30 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 20.03.2023 bis 31.05.2023 zu Unrecht bezogen habe, da er bis 30.04.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis und ohne einen Monat Unterbrechung ab 01.05.2023 beim selben Dienstgeber in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden sei und dies dem AMS nicht gemeldet habe. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 26.07.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Bezug der vom BF im Zeitraum von 20.03.2023 bis 31.05.2023 bezogenen Notstandshilfe widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.708,30 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 20.03.2023 bis 31.05.2023 zu Unrecht bezogen habe, da er bis 30.04.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis und ohne einen Monat Unterbrechung ab 01.05.2023 beim selben Dienstgeber in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden sei und dies dem AMS nicht gemeldet habe. 1.
- Am 11.08.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen die unter Punkt 1.
- und Punkt 1.
- genannten Bescheide ein und führte zusammengefasst aus, dass XXXX ihn plötzlich am 09.06.2023 als vollversichert gemeldet habe, obwohl er ab dem 12.04.2023 als geringfügig gemeldet gewesen sei und an diesem Tag auch gleich gekündigt habe. Daraufhin habe XXXX ihn am 31.05.2023 abgemeldet. In dem Zeitraum von 12.04.2023 bis 31.05.2023 habe er kein Geld mehr von XXXX erhalten. Er habe am 29.08.2023 einen Termin bei der Arbeiterkammer. 1.
- Am 11.08.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen die unter Punkt 1.
- und Punkt 1.
- genannten Bescheide ein und führte zusammengefasst aus, dass römisch 40 ihn plötzlich am 09.06.2023 als vollversichert gemeldet habe, obwohl er ab dem 12.04.2023 als geringfügig gemeldet gewesen sei und an diesem Tag auch gleich gekündigt habe. Daraufhin habe römisch 40 ihn am 31.05.2023 abgemeldet. In dem Zeitraum von 12.04.2023 bis 31.05.2023 habe er kein Geld mehr von römisch 40 erhalten. Er habe am 29.08.2023 einen Termin bei der Arbeiterkammer. 1.
- Am 29.08.2023 brachte der BF eine Beschwerdeergänzung ein, in der er beantragte, dass Bundesverwaltungsgericht möge die beiden Bescheide aufheben und dem BF Arbeitslosengeld von 08.03.2023 bis 19.03.2023 sowie Notstandshilfe von 20.03.2023 bis 31.05.2023 zuerkennen. 1.
- Am 04.09.2023 brachte der BF eine weitere Beschwerdeergänzung ein, in der er ausführte, dass richtig sei, dass er ein freies Dienstverhältnis bei XXXX eingegangen sei. Er sei davon ausgegangen, dass es sich dabei jedenfalls um ein geringfügiges Dienstverhältnis gehandelt habe. Leider sei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden. Dass er sein Dienstverhältnis nicht gemeldet habe, sei nicht richtig. Mit E-Mail vom 23.03.2023 um 04:42 Uhr habe er das Dienstverhältnis per ams. XXXX @ams.at gemeldet und auch den Arbeitsvertrag mitgeschickt. Es liege somit keine Meldepflichtverletzung und auch kein Rückforderungstatbestand vor. 1.
- Am 04.09.2023 brachte der BF eine weitere Beschwerdeergänzung ein, in der er ausführte, dass richtig sei, dass er ein freies Dienstverhältnis bei römisch 40 eingegangen sei. Er sei davon ausgegangen, dass es sich dabei jedenfalls um ein geringfügiges Dienstverhältnis gehandelt habe. Leider sei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden. Dass er sein Dienstverhältnis nicht gemeldet habe, sei nicht richtig. Mit E-Mail vom 23.03.2023 um 04:42 Uhr habe er das Dienstverhältnis per ams. römisch 40 @ams.at gemeldet und auch den Arbeitsvertrag mitgeschickt. Es liege somit keine Meldepflichtverletzung und auch kein Rückforderungstatbestand vor. 1.
- Am 29.02.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2024 wurde der BF aufgefordert, diverse Unterlagen betreffend sein Dienstverhältnis und seine Korrespondenz mit dem AMS vorzulegen. 1.
- Am 21.03.2024 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht sein Kündigungsschreiben an XXXX , Honorarnoten für die Monate März und April 2023, seinen Dienstvertrag bei XXXX und einen weiteren Dienstvertrag, aus dem hervorgeht, dass der BF am 01.05.2024 bei einem anderen Dienstgeber im geringfügigen Ausmaß tätig war. 1.
- Am 21.03.2024 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht sein Kündigungsschreiben an römisch 40 , Honorarnoten für die Monate März und April 2023, seinen Dienstvertrag bei römisch 40 und einen weiteren Dienstvertrag, aus dem hervorgeht, dass der BF am 01.05.2024 bei einem anderen Dienstgeber im geringfügigen Ausmaß tätig war. 1.
- Am 08.04.2024 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben, in dem er zusammengefasst vorbrachte, dass XXXX trotz wiederholter Bemühungen seinerseits es verabsäumt habe, ihn rechtzeitig abzumelden, was zur verfahrensgegenständlichen unerwünschten Überzahlung geführt habe. Er sei nur in der Lage, den Betrag zurückzuzahlen, den er tatsächlich bei XXXX verdient habe. Die Forderung übersteige seine finanziellen Mittel und sei untragbar. 1.
- Am 08.04.2024 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben, in dem er zusammengefasst vorbrachte, dass römisch 40 trotz wiederholter Bemühungen seinerseits es verabsäumt habe, ihn rechtzeitig abzumelden, was zur verfahrensgegenständlichen unerwünschten Überzahlung geführt habe. Er sei nur in der Lage, den Betrag zurückzuzahlen, den er tatsächlich bei römisch 40 verdient habe. Die Forderung übersteige seine finanziellen Mittel und sei untragbar. 1.
- Am 09.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht ein Auskunftsersuchen an XXXX mit der Bitte, mehrere Fragen zum Dienstverhältnis des BF zu beantworten und Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. 1.
- Am 09.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht ein Auskunftsersuchen an römisch 40 mit der Bitte, mehrere Fragen zum Dienstverhältnis des BF zu beantworten und Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. 1.
- Am 17.04.2024 langte ein Antwortschreiben von XXXX samt Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
- Am 17.04.2024 langte ein Antwortschreiben von römisch 40 samt Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
- Mit Schreiben vom 18.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem AMS unter anderem die ergänzenden Stellungnahmen und Urkundenvorlagen des BF sowie das unter Punkt 1.
- genannte Antwortschreiben samt Unterlagenvorlage von XXXX und räumte dem AMS die Möglichkeit ein, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Seitens des AMS erfolgte keine Stellungnahme. 1.
- Mit Schreiben vom 18.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem AMS unter anderem die ergänzenden Stellungnahmen und Urkundenvorlagen des BF sowie das unter Punkt 1.
- genannte Antwortschreiben samt Unterlagenvorlage von römisch 40 und räumte dem AMS die Möglichkeit ein, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Seitens des AMS erfolgte keine Stellungnahme.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren und seit 04.08.2021 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 04.08.2021 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
- Der BF stand erstmalig ab 01.09.2005 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog seitdem wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF ab 01.09.2022 Arbeitslosengeld und ab 20.03.2023 Notstandshilfe. Im Zeitraum von 08.03.2023 bis 19.03.2023 bezog der BF Arbeitslosengeld im Ausmaß von EUR 38,95 täglich, sohin EUR 467,
- Im Zeitraum von 20.03.2023 bis 31.05.2023 bezog der BF Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 37,10 täglich, sohin gesamt EUR 2.708,
- 2.1.
- Der BF stand von 08.03.2024 bis 30.04.2024 in einem freien Dienstverhältnis mit XXXX . Er bezog im Monat März 2023 ein Entgelt von EUR 813,76 brutto und im April 2023 ein Entgelt von EUR 802,34 brutto. Der BF meldete dem AMS die Aufnahme einer Beschäftigung im geringfügigen Ausmaß. 2.1.
- Der BF stand von 08.03.2024 bis 30.04.2024 in einem freien Dienstverhältnis mit römisch 40 . Er bezog im Monat März 2023 ein Entgelt von EUR 813,76 brutto und im April 2023 ein Entgelt von EUR 802,34 brutto. Der BF meldete dem AMS die Aufnahme einer Beschäftigung im geringfügigen Ausmaß. 2.1.
- Der BF war im Mai 2023 nicht mehr für die Dienstgeberin XXXX tätig. Er erbrachte keine Arbeitsleistung und bezog ein Entgelt in Höhe von EUR 0,
- Er war nicht verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Stunden für die Dienstgeberin XXXX zu arbeiten. Die Dienstgeberin meldete ihn bei der Sozialversicherung als geringfügig beschäftigt an. Ab 13.04.2023 stand der BF in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstgeber.2.1.
- Der BF war im Mai 2023 nicht mehr für die Dienstgeberin römisch 40 tätig. Er erbrachte keine Arbeitsleistung und bezog ein Entgelt in Höhe von EUR 0,
- Er war nicht verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Stunden für die Dienstgeberin römisch 40 zu arbeiten. Die Dienstgeberin meldete ihn bei der Sozialversicherung als geringfügig beschäftigt an. Ab 13.04.2023 stand der BF in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstgeber. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 26.07.2023, VN: XXXX wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 08.03.2023 bis 19.03.2023
§ 24Abs. 2 Al
VG widerrufen und der BF
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 467,40 verpflichtet. 2.1.5. Mit Bescheid des AMS vom 26.07.2023, VN: römisch 40 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 08.03.2023 bis 19.03.2023
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der BF
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 467,40 verpflichtet. 2.1.6. Mit Bescheid des AMS vom 26.07.2023, VN: XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.03.2023 bis 31.05.2023
§ 24Abs. 2 Al
VG widerrufen und der BF
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.708,30 verpflichtet. 2.1.6. Mit Bescheid des AMS vom 26.07.2023, VN: römisch 40 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.03.2023 bis 31.05.2023
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der BF
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.708,30 verpflichtet. 2.1.
- Der BF brachte gegen die unter Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.
- genannten Bescheide am 11.08.2023 fristgerecht Beschwerde ein. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Höhe der jeweiligen Tagsätze von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe stützen sich auf den vorliegenden Bezugsverlauf des AMS vom 29.04.
- 2.2.
- Die Feststellung, dass der BF von 08.03.2023 bis 30.04.2023 in einem freien Dienstverhältnis bei XXXX stand (Punkt 2.1.3.), stützt sich auf den gesamten Verwaltungsakt, insbesondere auf den einliegenden Dienstvertrag sowie den Auszug aus den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Höhe des vom BF bezogenen Entgelts ergibt sich aus den vorliegenden Lohnzetteln, die XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Dass der BF die Aufnahme einer geringfügigen Tätigkeit dem AMS meldete, gründet sich auf das Beschwerdevorbringen des BF. In der Beschwerde gibt der BF an, dem AMS am 23.03.2023 die Aufnahme einer geringfügigen Tätigkeit gemeldet zu haben. Das AMS legte dazu im Vorlageschreiben dar, dass der BF am 23.03.2023 und nach Aufforderung erneut am 25.03.2023 eine E-Mail mit dem Betreff „ XXXX übermittelte und diese keinen Anhang enthalten habe; das E-Mail liege aber nicht mehr vor. Neben der genannten E-Mail gab der BF auch bei weiteren Gelegenheiten dem AMS bekannt, nunmehr eine geringfügige Tätigkeit auszuüben; beispielsweise am 21.03.2023 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs. Es ist sohin davon auszugehen, dass der BF dem AMS die Aufnahme einer Beschäftigung im geringfügigen Ausmaß tatsächlich meldete. Daraus resultiert auch, dass der BF dem AMS eine vollversicherte Tätigkeit dem AMS nie bekannt gegeben hat. Auch wurde das vormals geringfügig gemeldete Dienstverhältnis am 07.06.2023 seitens der Dienstgeberin XXXX in ein vollversicherungspflichtiges umgemeldet, sodass davon auszugehen ist, dass der BF anfänglich tatsächlich von einem geringfügigen Dienstverhältnis ausging, allerdings aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden bzw. dem sich daraus ergebenden Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschritt, sodass für die Monate März und April 2023 nunmehr eine Vollversicherung vorliegt. 2.2.
- Die Feststellung, dass der BF von 08.03.2023 bis 30.04.2023 in einem freien Dienstverhältnis bei römisch 40 stand (Punkt 2.1.3.), stützt sich auf den gesamten Verwaltungsakt, insbesondere auf den einliegenden Dienstvertrag sowie den Auszug aus den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Höhe des vom BF bezogenen Entgelts ergibt sich aus den vorliegenden Lohnzetteln, die römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Dass der BF die Aufnahme einer geringfügigen Tätigkeit dem AMS meldete, gründet sich auf das Beschwerdevorbringen des BF. In der Beschwerde gibt der BF an, dem AMS am 23.03.2023 die Aufnahme einer geringfügigen Tätigkeit gemeldet zu haben. Das AMS legte dazu im Vorlageschreiben dar, dass der BF am 23.03.2023 und nach Aufforderung erneut am 25.03.2023 eine E-Mail mit dem Betreff „ römisch 40 übermittelte und diese keinen Anhang enthalten habe; das E-Mail liege aber nicht mehr vor. Neben der genannten E-Mail gab der BF auch bei weiteren Gelegenheiten dem AMS bekannt, nunmehr eine geringfügige Tätigkeit auszuüben; beispielsweise am 21.03.2023 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs. Es ist sohin davon auszugehen, dass der BF dem AMS die Aufnahme einer Beschäftigung im geringfügigen Ausmaß tatsächlich meldete. Daraus resultiert auch, dass der BF dem AMS eine vollversicherte Tätigkeit dem AMS nie bekannt gegeben hat. Auch wurde das vormals geringfügig gemeldete Dienstverhältnis am 07.06.2023 seitens der Dienstgeberin römisch 40 in ein vollversicherungspflichtiges umgemeldet, sodass davon auszugehen ist, dass der BF anfänglich tatsächlich von einem geringfügigen Dienstverhältnis ausging, allerdings aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden bzw. dem sich daraus ergebenden Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschritt, sodass für die Monate März und April 2023 nunmehr eine Vollversicherung vorliegt. 2.2.
- Die Feststellung, dass der BF im Mai 2023 nicht mehr für die Dienstgeberin XXXX tätig war und kein Entgelt bezog (Punkt 2.1.4.), basiert auf dem Verwaltungsakt. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, am 12.04.2023 gekündigt zu haben und von der Dienstgeberin mit 31.05.2023 abgemeldet worden zu sein. In diesem Zeitraum habe er kein Entgelt von XXXX erhalten. Die Dienstgeberin XXXX führte diesbezüglich aus, dass freie Dienstnehmer selbst bestimmen könnten, wie viele Stunden im Monat sie arbeiten, weswegen es vorkomme, dass ein freier Dienstnehmer in einem Monat keine Stunden aufweise. Der BF habe im Mai keine Arbeitsstunden mehr geleistet und sei aufgrund der laufenden Kündigungsfrist mit EUR 0,50 bei der Sozialversicherung gemeldet worden. Die Feststellung, dass der BF nicht verpflichtet war, eine bestimmte Anzahl an Stunden für die Dienstgeberin tätig zu sein, basiert auf dem vorliegenden Dienstvertrag sowie dem Schreiben der Dienstgeberin XXXX vom 17.04.
- 2.2.
- Die Feststellung, dass der BF im Mai 2023 nicht mehr für die Dienstgeberin römisch 40 tätig war und kein Entgelt bezog (Punkt 2.1.4.), basiert auf dem Verwaltungsakt. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, am 12.04.2023 gekündigt zu haben und von der Dienstgeberin mit 31.05.2023 abgemeldet worden zu sein. In diesem Zeitraum habe er kein Entgelt von römisch 40 erhalten. Die Dienstgeberin römisch 40 führte diesbezüglich aus, dass freie Dienstnehmer selbst bestimmen könnten, wie viele Stunden im Monat sie arbeiten, weswegen es vorkomme, dass ein freier Dienstnehmer in einem Monat keine Stunden aufweise. Der BF habe im Mai keine Arbeitsstunden mehr geleistet und sei aufgrund der laufenden Kündigungsfrist mit EUR 0,50 bei der Sozialversicherung gemeldet worden. Die Feststellung, dass der BF nicht verpflichtet war, eine bestimmte Anzahl an Stunden für die Dienstgeberin tätig zu sein, basiert auf dem vorliegenden Dienstvertrag sowie dem Schreiben der Dienstgeberin römisch 40 vom 17.04.
- Festzuhalten ist, dass der BF im Mai nicht mehr für die Dienstgeberin XXXX tätig war und auch kein Entgelt erhielt, was sowohl der BF als auch die Dienstgeberin übereinstimmend angegeben haben. Bezüglich der Anmeldung des BF als geringfügig beschäftigen freien Dienstnehmer im Zeitraum 01.05.2023 bis 31.05.2023 ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.Festzuhalten ist, dass der BF im Mai nicht mehr für die Dienstgeberin römisch 40 tätig war und auch kein Entgelt erhielt, was sowohl der BF als auch die Dienstgeberin übereinstimmend angegeben haben. Bezüglich der Anmeldung des BF als geringfügig beschäftigen freien Dienstnehmer im Zeitraum 01.05.2023 bis 31.05.2023 ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die beiden ergangenen Bescheide des AMS vom 26.07.2023 (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.6.) sowie die Beschwerde des BF gegen diese Bescheide (Punkt 2.1.7.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Rechtliche Beurteilung
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
- Das bedeutet für den gegenständlichen Fall 2.3.2.
- Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 2.3.2.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 2.3.2.
- Der BF stand von 08.03.2023 bis 30.04.2023 in einem freien Dienstverhältnis und bezog im März 2023 ein Bruttoentgelt von EUR 813,76 und im April 2023 ein Bruttoentgelt von EUR 802,
- 2.3.2.
- Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2023
§ 5Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 id
F. BGBl. I Nr. 15/2022 bzw. der für das Jahr 2023 geltenden Verordnung, BGBl. II Nr. 459/2022, EUR 500,
- Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, betrug das monatliche Einkommen des BF im März EUR 813,76 und im April EUR 802,
- Das Einkommen überschritt sohin im März und April 2023 die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG idgF.2.3.2.
- Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2023
Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, bzw. der für das Jahr 2023 geltenden Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022,, EUR 500,
- Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, betrug das monatliche Einkommen des BF im März EUR 813,76 und im April EUR 802,
- Das Einkommen überschritt sohin im März und April 2023 die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG idgF. 2.3.2.4.
§ 12Abs. 6 Al
VG e contrario gilt nicht als arbeitslos, wer ein Einkommen erzielt, das über der in § 5 Abs. 2 ASVG festgesetzten Geringfügigkeitsgrenze liegt. Der BF war daher im Zeitraum von 08.03.2023 bis 30.04.2023 nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG und erfüllte die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
§ 7Abs. 2 i
Vm. § 12 Abs. 6 AlVG nicht. Sohin war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für den genannten Zeitraum
§ 24Abs. 2 Al
VG zu widerrufen. 2.3.2.4.
Paragraph 12, Absatz 6, AlVG e contrario gilt nicht als arbeitslos, wer ein Einkommen erzielt, das über der in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG festgesetzten Geringfügigkeitsgrenze liegt. Der BF war daher im Zeitraum von 08.03.2023 bis 30.04.2023 nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG und erfüllte die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, AlVG nicht. Sohin war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für den genannten Zeitraum
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. 2.3.2.5.
§ 25Abs. 1 Al
VG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.2.3.2.5.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. 2.3.2.6. Im gegenständlichen Fall hat der BF dem AMS die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Tätigkeit, deren Entlohnung die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, nicht gemeldet, sondern lediglich die Aufnahme einer Tätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze. Der BF hat sohin eine maßgebliche Tatsache – das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in den genannten Monaten um einen nicht nur unwesentlichen Betrag – verschwiegen. Erst durch die Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger kam hervor, dass der BF in den Monaten März und April 2023 ein Einkommen in Höhe von EUR 813,76 im März und EUR 802,34 im April erhielt und dass dem BF die Zuerkennung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht gebührte. 2.3.2.7.
§ 4Abs.
4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind Dienstnehmern Personen gleichgestellt, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Es handelt sich sohin um einen Vertrag, mit dem sich eine Person einer anderen zur Dienstleistung in persönlicher Selbstständigkeit verpflichtet und der sich von einem Dienstverhältnis insofern abgrenzt, als keine persönliche Abhängigkeit besteht (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 179 (Stand 1.7.2020, rdb.at). Freie Dienstnehmer können sich von anderen Personen vertreten lassen und schulden kein konkret erfordertes Werk; vielmehr handelt es sich typischerweise um eine immer wiederkehrende oder kontinuierliche Erbringung einer Dienstleistung (vgl. Mosler, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 181 ff (Stand 1.7.2020, rdb.at). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Beurteilung des konkreten Vertragsverhältnisses auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt
§ 539aASVG und nicht die äußere Form des Sachverhalts abzustellen (vgl. Vw
GH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028; VwGH 14.03.2022, Ra 2021/08/0007). 2.3.2.7.
Paragraph 4, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind Dienstnehmern Personen gleichgestellt, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Es handelt sich sohin um einen Vertrag, mit dem sich eine Person einer anderen zur Dienstleistung in persönlicher Selbstständigkeit verpflichtet und der sich von einem Dienstverhältnis insofern abgrenzt, als keine persönliche Abhängigkeit besteht vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 179 (Stand 1.7.2020, rdb.at). Freie Dienstnehmer können sich von anderen Personen vertreten lassen und schulden kein konkret erfordertes Werk; vielmehr handelt es sich typischerweise um eine immer wiederkehrende oder kontinuierliche Erbringung einer Dienstleistung vergleiche Mosler, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 181 ff (Stand 1.7.2020, rdb.at). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Beurteilung des konkreten Vertragsverhältnisses auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt
Paragraph 539 a, ASVG und nicht die äußere Form des Sachverhalts abzustellen vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028; VwGH 14.03.2022, Ra 2021/08/0007). § 4 Abs. 4 ASVG verlangt - von der Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts abgesehen -, dass vom Dienstnehmer im Wesentlichen persönlich, ohne wesentliche eigene Betriebsmittel "Dienstleistungen" "für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.)" geleistet werden und "aus dieser Tätigkeit ein Entgelt" bezogen wird. Daraus folgt, dass eine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung in Abgrenzung von anderen Dauerschuldverhältnissen nur dann in Betracht kommt, wenn zwischen der Erbringung von Dienstleistungen für den Dienstgeber - somit von Arbeitsleistungen, hinsichtlich derer eine Pflichtversicherung in Rede steht - und einer von einem Dienstgeber erbrachten Gegenleistung ("Entgelt") ein Austauschverhältnis besteht. Dies ist typischerweise der Fall, wenn ein Dienstgeber, somit im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, einen Auftragnehmer (Dienstnehmer) mit der laufenden Verrichtung einzelner im Zuge seiner betrieblichen Tätigkeit (Produktion, Erbringung von Dienstleistungen, etc.) anfallenden Arbeiten (Dienste) beauftragt und für die Erfüllung dieser Arbeiten ein Entgelt gewährt. […] (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028). Paragraph 4, Absatz 4, ASVG verlangt - von der Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts abgesehen -, dass vom Dienstnehmer im Wesentlichen persönlich, ohne wesentliche eigene Betriebsmittel "Dienstleistungen" "für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.)" geleistet werden und "aus dieser Tätigkeit ein Entgelt" bezogen wird. Daraus folgt, dass eine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung in Abgrenzung von anderen Dauerschuldverhältnissen nur dann in Betracht kommt, wenn zwischen der Erbringung von Dienstleistungen für den Dienstgeber - somit von Arbeitsleistungen, hinsichtlich derer eine Pflichtversicherung in Rede steht - und einer von einem Dienstgeber erbrachten Gegenleistung ("Entgelt") ein Austauschverhältnis besteht. Dies ist typischerweise der Fall, wenn ein Dienstgeber, somit im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, einen Auftragnehmer (Dienstnehmer) mit der laufenden Verrichtung einzelner im Zuge seiner betrieblichen Tätigkeit (Produktion, Erbringung von Dienstleistungen, etc.) anfallenden Arbeiten (Dienste) beauftragt und für die Erfüllung dieser Arbeiten ein Entgelt gewährt. […] vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028). 2.3.2.
- Im gegenständlichen Fall war der BF grundsätzlich verpflichtet, die geschuldete Leistung persönlich zu erbringen; er verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und erbrachte eine Dienstleistung in persönlicher Selbstständigkeit, sodass das Bestehen eines freien Dienstvertrages im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG zu bejahen ist. Hinsichtlich des Monats Mai 2023 leistete der BF jedoch – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – keine Arbeitsstunden und erhielt dafür von der Dienstgeberin auch kein Entgelt. Es lag sohin kein Austauschverhältnis hinsichtlich der von dem BF erbrachten Dienstleistungen und des von der Dienstgeberin dafür gewährten Entgelts vor. 2.3.2.
- Im gegenständlichen Fall war der BF grundsätzlich verpflichtet, die geschuldete Leistung persönlich zu erbringen; er verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und erbrachte eine Dienstleistung in persönlicher Selbstständigkeit, sodass das Bestehen eines freien Dienstvertrages im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu bejahen ist. Hinsichtlich des Monats Mai 2023 leistete der BF jedoch – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – keine Arbeitsstunden und erhielt dafür von der Dienstgeberin auch kein Entgelt. Es lag sohin kein Austauschverhältnis hinsichtlich der von dem BF erbrachten Dienstleistungen und des von der Dienstgeberin dafür gewährten Entgelts vor. Die erfolgte Anmeldung des BF als geringfügig beschäftigten freien Dienstnehmer mit einer Beitragsgrundlage von EUR 0,50 ist in Anbetracht des wahren wirtschaftlichen Gehalts insofern als gegenstandslos zu betrachten, als diese Anmeldung lediglich erfolgte, um die Kündigungsfrist des BF – in der er, wie bereits ausgeführt, keine Dienstleistung erbrachte und dazu auch nicht verpflichtet war – sozialversicherungsrechtlich geltend zu machen. Auch der Umstand, dass der BF nicht verpflichtet war, Dienstleistungen für die Dienstgeberin zu erbringen, spricht gegen das Vorliegen eines freien Dienstvertrags im Mai 2023, da nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 ASVG eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen besteht.Auch der Umstand, dass der BF nicht verpflichtet war, Dienstleistungen für die Dienstgeberin zu erbringen, spricht gegen das Vorliegen eines freien Dienstvertrags im Mai 2023, da nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen besteht. Bei einer Gesamtbetrachtung bestand sohin im Mai 2023 zwischen dem BF und der Dienstgeberin XXXX kein freier Dienstvertrag im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, da seitens des BF keine Dienstleistungen erbracht wurden und der BF im Gegenzug auch kein Entgelt von der Dienstgeberin erhielt. Zudem bestand keine Arbeitspflicht und war der BF bereits für einen anderen Dienstgeber tätig. Bei einer Gesamtbetrachtung bestand sohin im Mai 2023 zwischen dem BF und der Dienstgeberin römisch 40 kein freier Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, da seitens des BF keine Dienstleistungen erbracht wurden und der BF im Gegenzug auch kein Entgelt von der Dienstgeberin erhielt. Zudem bestand keine Arbeitspflicht und war der BF bereits für einen anderen Dienstgeber tätig. 2.3.2.
- Bei der Beurteilung der Frage, ob
§ 12Abs. 3 lit. a Al
VG ein Dienstverhältnis (im Sinne eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses
§ 4Abs.
2 ASVG oder – wie im gegenständlichen Fall
§ 4Abs.
4 ASVG) vorlag bzw. ob
§ 12Abs. 6 lit. a Al
VG Anspruch auf ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt bestand, handelt es sich um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Eine Bindung des AMS bzw. des VwG an eine darüber absprechende Hauptfragenentscheidung besteht bei Vorliegen eines die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. § 4 Abs. 2 ASVG feststellenden Bescheides. In diesem Fall ist diese Hauptfragenentscheidung von der Behörde (bzw. dem VwG) ohne eigene Ermittlungen der Beurteilung der Frage der Arbeitslosigkeit iSd. § 12 Abs. 3 lit. a bzw. § 12 Abs. 6 lit. a AlVG zugrundezulegen (vgl. VwGH 26.01.2000, 2000/08/0005; GRS wie VwGH E 1998/06/30 98/08/0129 5). 2.3.2.9. Bei der Beurteilung der Frage, ob
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG ein Dienstverhältnis (im Sinne eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder – wie im gegenständlichen Fall
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) vorlag bzw. ob
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG Anspruch auf ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt bestand, handelt es sich um eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG. Eine Bindung des AMS bzw. des VwG an eine darüber absprechende Hauptfragenentscheidung besteht bei Vorliegen eines die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG feststellenden Bescheides. In diesem Fall ist diese Hauptfragenentscheidung von der Behörde (bzw. dem VwG) ohne eigene Ermittlungen der Beurteilung der Frage der Arbeitslosigkeit iSd. Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, bzw. Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG zugrundezulegen vergleiche VwGH 26.01.2000, 2000/08/0005; GRS wie VwGH E 1998/06/30 98/08/0129 5). Eine Bindung an einen rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers besteht demzufolge auch dann, wenn damit für einen bestimmten Zeitraum nur die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung
§ 4Abs. 1 Z 1 i
Vm. Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm. § 7 Z 3 lit. a ASVG festgestellt wird. Auch in einem solchen Fall ist diese Entscheidung - als Vorfragenentscheidung
§ 38
AVG - bei der Beurteilung der Frage, ob für denselben Zeitraum
§ 12Abs. 6 lit. a Al
VG 1977 Arbeitslosigkeit aufgrund des Anspruchs auf ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt bestanden hat, zugrunde zu legen. Ergeht ein derartiger - Bindungswirkung entfaltender - Bescheid des Sozialversicherungsträgers erst nach Abschluss des Verfahrens, in dem das AMS (bzw. das VwG) die Frage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit - unter Beantwortung der Vorfrage des Bestehens eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses - selbst beurteilt hat, kann dieser Umstand im Wege eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (
§ 69Abs. 1 Z 3 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 3 Vw
GVG 2014) geltend gemacht werden (vgl. idS VwGH 30.6.1998, 98/08/0129; 26.1.2000, 2000/08/0005; VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0184).Eine Bindung an einen rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers besteht demzufolge auch dann, wenn damit für einen bestimmten Zeitraum nur die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG festgestellt wird. Auch in einem solchen Fall ist diese Entscheidung - als Vorfragenentscheidung
Paragraph 38, AVG - bei der Beurteilung der Frage, ob für denselben Zeitraum
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG 1977 Arbeitslosigkeit aufgrund des Anspruchs auf ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt bestanden hat, zugrunde zu legen. Ergeht ein derartiger - Bindungswirkung entfaltender - Bescheid des Sozialversicherungsträgers erst nach Abschluss des Verfahrens, in dem das AMS (bzw. das VwG) die Frage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit - unter Beantwortung der Vorfrage des Bestehens eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses - selbst beurteilt hat, kann dieser Umstand im Wege eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014) geltend gemacht werden vergleiche idS VwGH 30.6.1998, 98/08/0129; 26.1.2000, 2000/08/0005; VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0184). 2.3.2.
- Gegenständlich liegt kein derartiger Bescheid vor, der die Versicherungspflicht des BF bindend feststellt, sodass die Behörde (bzw. das VwG) die Vorfrage des Bestehens eines (vollversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses selbst zu beurteilen hat. Wie bereits dargelegt, bestand im Monat Mai 2023 zwischen dem BF und der Dienstgeberin XXXX kein freier (geringfügiger) Dienstvertrag.2.3.2.
- Gegenständlich liegt kein derartiger Bescheid vor, der die Versicherungspflicht des BF bindend feststellt, sodass die Behörde (bzw. das VwG) die Vorfrage des Bestehens eines (vollversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses selbst zu beurteilen hat. Wie bereits dargelegt, bestand im Monat Mai 2023 zwischen dem BF und der Dienstgeberin römisch 40 kein freier (geringfügiger) Dienstvertrag. 2.3.2.11.
§ 12Abs. 3 lit. h Al
VG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. 2.3.2.11.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. 2.3.2.
- Der BF nahm im Mai 2023 keine geringfügig entlohnte Tätigkeit bei derselben Dienstgeberin auf, sodass der Tatbestand des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht erfüllt ist. Der BF war sohin im Mai arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 6 lit a AlVG, da er aus einer Beschäftigung ein Entgelt erzielte, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. 2.3.2.
- Der BF nahm im Mai 2023 keine geringfügig entlohnte Tätigkeit bei derselben Dienstgeberin auf, sodass der Tatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht erfüllt ist. Der BF war sohin im Mai arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG, da er aus einer Beschäftigung ein Entgelt erzielte, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2023 bis 31.05.2023 zu Unrecht widerrufen und den BF zur Rückzahlung der empfangenen Leistung verpflichtet. 2.3.2.
- Der Rückforderungsbetrag ergibt für den Zeitraum 08.03.2023 bis 19.03.2023 bei einem Tagsatz von EUR 38,95 insgesamt EUR 467,40 und für den Zeitraum 20.03.2023 bis 30.04.2023 (42 Tage) bei einem Tagsatz von EUR 37,10 insgesamt EUR 1.558,
- Daraus resultiert ein Gesamtbetrag von EUR 2.025,
- 2.3.2.
- Die Beschwerde gegen die beiden Bescheide war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass das der Spruch des
- Bescheides dahingehend zu lauten hat, dass die im Zeitraum vom 20.03.2023 bis 30.04.2023 bezogene Notstandshilfe
§ 38i
Vm. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF
§ 38i
Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.558,20, sohin insgesamt EUR 2.025,60, verpflichtet wird. 2.3.2.
- Die Beschwerde gegen die beiden Bescheide war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass das der Spruch des
- Bescheides dahingehend zu lauten hat, dass die im Zeitraum vom 20.03.2023 bis 30.04.2023 bezogene Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.558,20, sohin insgesamt EUR 2.025,60, verpflichtet wird. 2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2287576.1.00