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{'item': 'W256 2279121-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2024 GeschäftszahlW256 2279121-1 Spruch, W256 2279121-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am

  1. Mai 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) im österreichischen Bundesgebiet. Am
  2. Mai 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Darin führte er zu seinem Fluchtgrund befragt, Folgendes an: „2018 wurde mein Bruder XXXX von den Behörden abgeholt und zum Tode verurteilt. Ich weiß nicht ob er noch am Leben ist. Ich musste als Reservesoldat wieder einrücken. Das wollte ich nicht. Deshalb flüchtete ich in die Türkei. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Zu seinen Befürchtungen im Fall seiner Rückkehr nach Syrien befragt, gab er Folgendes an: „Ich gelte in Syrien als Vaterlandsverräter und Kriegsverweigerer. Darauf steht die Todesstrafe. Ich habe Angst eingesperrt und umgebracht zu werden.“Am
  3. Mai 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Darin führte er zu seinem Fluchtgrund befragt, Folgendes an: „2018 wurde mein Bruder römisch 40 von den Behörden abgeholt und zum Tode verurteilt. Ich weiß nicht ob er noch am Leben ist. Ich musste als Reservesoldat wieder einrücken. Das wollte ich nicht. Deshalb flüchtete ich in die Türkei. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Zu seinen Befürchtungen im Fall seiner Rückkehr nach Syrien befragt, gab er Folgendes an: „Ich gelte in Syrien als Vaterlandsverräter und Kriegsverweigerer. Darauf steht die Todesstrafe. Ich habe Angst eingesperrt und umgebracht zu werden.“ Am
  4. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er korrigierend an, dass er nicht für den Reservemilitärdienst gesucht werde, sondern bereits eingerückt gewesen und dann desertiert sei. Im September 2013 sei er desertiert, da er an der Front kämpfen hätte sollen. Er sei zu seinen Eltern nach XXXX geflüchtet und im November 2013 alleine nach XXXX übersiedelt. Im Februar 2022 habe er Syrien auf den Ratschlag seiner Eltern verlassen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Reisepass und einen Familienregisterauszug im Original samt Übersetzung sowie einen Personalausweis in Kopie vor.Am
  5. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er korrigierend an, dass er nicht für den Reservemilitärdienst gesucht werde, sondern bereits eingerückt gewesen und dann desertiert sei. Im September 2013 sei er desertiert, da er an der Front kämpfen hätte sollen. Er sei zu seinen Eltern nach römisch 40 geflüchtet und im November 2013 alleine nach römisch 40 übersiedelt. Im Februar 2022 habe er Syrien auf den Ratschlag seiner Eltern verlassen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Reisepass und einen Familienregisterauszug im Original samt Übersetzung sowie einen Personalausweis in Kopie vor. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  6. Juli 2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und nicht glaubhaft gewesen. Er habe mehrere Jahre lang unbehelligt im vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet leben können, ohne einberufen oder wegen Desertion gesucht zu werden. Der Beschwerdeführer weise auch keine besondere Fähigkeit oder Spezialausbildung auf. Eine Einberufung zum Reservedienst erscheine auch aufgrund seines Alters unwahrscheinlich. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  7. Juli 2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und nicht glaubhaft gewesen. Er habe mehrere Jahre lang unbehelligt im vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet leben können, ohne einberufen oder wegen Desertion gesucht zu werden. Der Beschwerdeführer weise auch keine besondere Fähigkeit oder Spezialausbildung auf. Eine Einberufung zum Reservedienst erscheine auch aufgrund seines Alters unwahrscheinlich. Gegen Spruchpunkt I. richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei als Deserteur einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Er habe im Zuge des Militärdienstes einen Major kennengelernt, dem er immer wieder Geld gezahlt habe, um zum Beispiel Urlaub zu bekommen. Auch habe er kostenlos Gartenarbeit für ihn verrichtet. Als der Major gehört habe, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis gewesen sei, da er an die Front geschickt werden hätte sollen und den Befehl nicht ausgeführt habe, habe er ihm zur Flucht verholfen. In den darauffolgenden Jahren habe der Beschwerdeführer in XXXX gelebt, da die syrische Regierung dort keinen Einfluss gehabt habe. Dies habe sich im Jahr 2018 geändert, weshalb der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise versteckt gelebt habe. Es sei auch mehrmals zu Hausdurchsuchungen bei seinem Vater gekommen. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht desertiert sei, müsse beachtet werden, dass der Beschwerdeführer nun den Reservedienst ableisten müsse. Bei der syrischen Armee bestehe ein hoher Personalbedarf und Rekruten müssten weiterhin an Verletzungen des humanitären Völkerrechts, des Strafrechts und/oder der Menschenrechte teilnehmen. Wehrdienstentzieher hätten mit Inhaftierungen oder der direkten Entsendung an die Front zu rechnen. Die Verweigerung des Militärdienstes werde von den syrischen Behörden als Ausdruck von politischem Dissens betrachtet und oft würden Personen, die das Land verlassen haben, als illoyal und als Unterstützer der Opposition angesehen werden. Auch hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise und seiner Antragstellung im Ausland Verfolgung drohe. Die Ermittlungen der belangten Behörde seien mangelhaft. Der Beschwerde waren mehrere Dokumente in Kopie beigelegt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei als Deserteur einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Er habe im Zuge des Militärdienstes einen Major kennengelernt, dem er immer wieder Geld gezahlt habe, um zum Beispiel Urlaub zu bekommen. Auch habe er kostenlos Gartenarbeit für ihn verrichtet. Als der Major gehört habe, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis gewesen sei, da er an die Front geschickt werden hätte sollen und den Befehl nicht ausgeführt habe, habe er ihm zur Flucht verholfen. In den darauffolgenden Jahren habe der Beschwerdeführer in römisch 40 gelebt, da die syrische Regierung dort keinen Einfluss gehabt habe. Dies habe sich im Jahr 2018 geändert, weshalb der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise versteckt gelebt habe. Es sei auch mehrmals zu Hausdurchsuchungen bei seinem Vater gekommen. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht desertiert sei, müsse beachtet werden, dass der Beschwerdeführer nun den Reservedienst ableisten müsse. Bei der syrischen Armee bestehe ein hoher Personalbedarf und Rekruten müssten weiterhin an Verletzungen des humanitären Völkerrechts, des Strafrechts und/oder der Menschenrechte teilnehmen. Wehrdienstentzieher hätten mit Inhaftierungen oder der direkten Entsendung an die Front zu rechnen. Die Verweigerung des Militärdienstes werde von den syrischen Behörden als Ausdruck von politischem Dissens betrachtet und oft würden Personen, die das Land verlassen haben, als illoyal und als Unterstützer der Opposition angesehen werden. Auch hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise und seiner Antragstellung im Ausland Verfolgung drohe. Die Ermittlungen der belangten Behörde seien mangelhaft. Der Beschwerde waren mehrere Dokumente in Kopie beigelegt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom
  8. April 2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, die der Beschwerde beigelegten Unterlagen dem Gericht innerhalb einer Frist von drei Tagen im Original vorzulegen. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer diverse Länderinformationen zum Parteiengehör übermittelt, darunter u.a. die Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, LIB Version 11, 27.03.2024 (im Folgenden: LIB). Über mehrmalige Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  9. April 2024 die in der Beschwerde vorgelegten Dokumente teilweise im Original vor. Diese wurden über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die arabische Sprache übersetzt. Dazu wurde den Parteien Parteiengehör eingeräumt. Mit Verfahrensanordnung vom
  10. April 2024 wurde das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, Abteilung 6, Kriminaltechnik, Referat 6.2.
  11. Urkunden- u. Handschriftenuntersuchung darum ersucht, die samt Übersetzungen beigelegten Dokumente auf Echtheit und Unverfälschtheit zu überprüfen. Mit E-Mail vom
  12. Mai 2024 teilte das Referat 6.2.
  13. Urkunden- u. Handschriftenuntersuchung vorläufig mit, dass drei der übermittelten Beilagen keine Originaldokumente gewesen seien und daher nicht überprüft werden hätten können. Eine Beilage im Original sei ein Antrag auf Ausstellung eines Strafregisterauszuges. Mangels Vergleichsmaterials könne jedoch keine Aussage über die autorisierte Ausstellung getroffen werden. Bei dem anderen überprüften Dokument handle es sich um ein Schreiben der syrischen Kriminalpolizei. Es weise keine urkundentechnischen Sicherheitsmerkmale auf. Es seien Abrisskanten ohne vorherige Perforation des Papiers festgestellt worden, die auf einen händischen Abriss des Blattes in diesen Bereichen hinweisen würden. Mangels authentischen Vergleichsmaterials könne keine Aussage über die Echtheit des Formulars, des Stempelabdrucks und der Unterschriften und somit über die Echtheit bzw. die autorisierte Ausstellung des Dokuments getroffen werden. Mit Schreiben vom
  14. Mai 2024 wurde den Parteien der vorläufige Untersuchungsbericht zu den vorgelegten Originaldokumenten des Beschwerdeführers übermittelt und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom
  15. Mai 2024 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab. In dieser wurde ausgeführt, die vorgelegten Dokumente seien in Anbetracht der Länderinformationen zu Korruption in Syrien und der mangelnden Überprüfbarkeit der Echtheit kein geeignetes Beweismittel. Zudem habe der Beschwerdeführer die Dokumente erst spät im Verfahren vorgelegt, obwohl ihm dies früher möglich gewesen wäre; der im Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Strafregisterauszuges enthaltene Haftbefehl sei erst Jahre nach der behaupteten Desertion ausgestellt worden und es sei nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers sich in den Aufmerksamkeitsbereich der Behörden begeben hätte, um einen Strafregisterauszug für ihn ausstellen zu lassen. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Tätigkeiten während seiner Militärdienstzeit seien sehr widersprüchlich, sodass sich gezeigt habe, dass er offensichtlich über keine relevanten Kenntnisse verfüge. Die belangte Behörde gehe nach wie vor nicht von einer Verfolgung aufgrund eines Konventionsgrundes aus und beantrage daher die Abweisung der Beschwerde. Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache durch die erkennende Richterin am
  16. Mai 2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Schreiben vom
  17. Mai 2024 übermittelte das Bundeskriminalamt den endgültigen – im Wesentlichen zum vorläufigen Bericht gleichlautenden – Untersuchungsbericht in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente. Dazu wurde den Parteien Parteiengehör eingeräumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige Beschwerdeführer besitzt die syrische Staatsangehörigkeit, ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 1 f; Niederschrift des BFA, Seite 4; Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 4). Er wurde am XXXX geboren und ist dort aufgewachsen (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 1; Niederschrift des BFA, Seite 6; Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 4). Er besuchte in Syrien zwölf Jahre lang die Schule, schloss diese mit der Matura ab und arbeitete anschließend als selbstständiger Hühnerhändler (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 2; Niederschrift des BFA, Seite 6; Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 5).Er wurde am römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 1; Niederschrift des BFA, Seite 6; Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 4). Er besuchte in Syrien zwölf Jahre lang die Schule, schloss diese mit der Matura ab und arbeitete anschließend als selbstständiger Hühnerhändler (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 2; Niederschrift des BFA, Seite 6; Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 5). Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Söhne (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 1 und 3; Niederschrift des BFA, Seite 5; Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 5). Er hat Syrien im März 2022 verlassen (Verhandlungsniederschrift vom 15.05.2024, Seite 6). Die Eltern des Beschwerdeführers leben in XXXX . Seine Geschwister leben in XXXX und in der Umgebung von XXXX . Die Ehepartnerin und die drei Söhne des Beschwerdeführers leben in XXXX . Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Deutschland (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 3; Niederschrift des BFA, Seite 4 ff; Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 5 f). Die Eltern des Beschwerdeführers leben in römisch 40 . Seine Geschwister leben in römisch 40 und in der Umgebung von römisch 40 . Die Ehepartnerin und die drei Söhne des Beschwerdeführers leben in römisch 40 . Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Deutschland (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 3; Niederschrift des BFA, Seite 4 ff; Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 5 f). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers steht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes (https://syria.liveuamap.com/). Im April 2010 ist der Beschwerdeführer zum verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee eingerückt. Nach 18 Monaten hat er den Wehrdienst abgeleistet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Reservist unmittelbar daran anschließend bei der syrischen Armee behalten wurde oder zu einem späteren Zeitpunkt in den aktiven Dienst einberufen wurde oder dass ihm eine Einberufung oder Einziehung im Fall seiner Rückkehr an seinen Herkunftsort drohen würde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Wehrdienstes eine besondere militärische Ausbildung erhalten hat oder spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten aufweist. Eine dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr an seinen Herkunftsort aus anderen Gründen oder seitens anderer Kriegsparteien konkret und individuell drohende Verfolgung kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Es wäre ihm auch möglich, ohne eine solche Verfolgungsgefahr an seinen Herkunftsort zurückzukehren. zur Lage in Syrien Korruption Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2022 liegt Syrien mit einer Bewertung von 13 von 100 Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf dem vorletzten Platz 178 von 180 untersuchten Ländern. Laut einer von der syrischen NGO The Day After (TDA) im September 2022 durchgeführten Studie geben mehr als 70 % aller Familien, die in den vom Regime kontrollierten Gebieten leben, an, dass Korruption ihre Lebensbedingungen stark beeinträchtigt, wobei der Anteil mit 81 % der befragten Familien in Damaskus am höchsten ist. Darüber hinaus zeigen die Daten, dass dieses Phänomen, wenn auch in geringerem Maße, in allen anderen Regionen weit verbreitet ist. - Die Quote in den Gebieten der [kurdischen] Autonomieverwaltung beträgt in etwa 57 % und in Idlib und A’zaz kommt sie auf ungefähr 50 % (LIB, Seite 115). Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer. Sie wurde im Laufe des Konfliktes noch viel schlimmer. Der Machtmissbrauch der syrischen Behörden war eine der Hauptursachen für den Aufstand im Jahr
  19. Die zunehmende Gesetzlosigkeit, von der Syrien im Laufe des Krieges betroffen war, die florierende Kriegswirtschaft und der Kaufkraftverlust der Gehälter der syrischen Staats- und Regimebediensteten erhöhten die Anreize und Möglichkeiten für Korruption. Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt diese jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und überhaupt in der Regierung (LIB, Seite 115). Der Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption in der Regierung, den regierungstreuen Streitkräften und im Privatsektor geschaffen. Ausländische Verbündete profitieren von undurchsichtigen Verträgen und Handelsabkommen mit der Regierung. Selbst grundlegende staatliche Dienstleistungen und humanitäre Hilfe sind Berichten zufolge von der demonstrierten Loyalität zur Assad-Regierung abhängig, oder werden andernfalls vorenthalten. Bewegungseinschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie schufen 2020 noch mehr Möglichkeiten für Korruption, weil diejenigen, welche es sich leisten konnten, Bestechungsgelder an Beamte und Sicherheitskräfte zahlten, um die Regeln zu umgehen (LIB, Seite 115). Personen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, die versuchen, offizielle Korruption aufzudecken oder zu kritisieren sehen sich Repressalien ausgesetzt, einschließlich Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis und Inhaftierung (LIB, Seite 115). Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  20. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. (LIB, Seite 119).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  21. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. (LIB, Seite 119). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (LIB, Seite 119). Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (LIB, Seite 119). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB, Seite 119). Die Umsetzung Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen, wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden. Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (LIB, Seite 121). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (LIB, Seite 121). Rekrutierungspraxis Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden. Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden. In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (LIB, Seite 121). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (LIB, Seite 121 f). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten. Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen. Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (LIB, Seite 122). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt. Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind. Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (LIB, Seite 122). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (LIB, Seite 123). Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
  22. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (LIB, Seite 124 f). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (LIB, Seite 125). Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln. Der syrische Präsident erließ einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden. Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Ein weiterer Beschluss wurde im Dezember 2023 erlassen, wonach Reserveoffiziere, die mit 31.01.2024 ein Jahr oder mehr aktiv ihren Wehrdienst abgeleistet haben, ab 1.2.2024 nicht mehr einberufen werden. Dieser Beschluss beendet ebenfalls die Einberufung von Unteroffizieren und Reservisten, die mit 31.1.2024 sechs Jahre oder mehr aktiven Wehrdienst geleistet haben (LIB, Seite 126). Einsatz von Rekruten im Kampf Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden, wie in der Badia-Wüste, wo es noch zu Konfrontationen mit dem IS kommt. Alle Eingezogenen können laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt laut EUAA vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Andere Quellen hingegen geben an, dass die militärische Qualifikation oder die Kampferfahrung keine Rolle spielt, beim Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (LIB, Seite 126 f). Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  23. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche, manche Regierungsangestellte und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen. Auch für Wehrpflichtige, die ins Ausland reisen möchten, ist ein Aufschub von bis zu 6 Monaten möglich und wird von Oppositionsangehörigen genützt, nachdem sie im Rahmen von Versöhnungsabkommen ihren "Status geregelt" haben. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (LIB, Seite 129). Wehrdienstverweigerung / Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (LIB, Seite 143). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB, Seite 143). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen. Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. Dies spiegelt die Sichtweise des Regimes auf die Opposition wie auch jede Person wider, die versucht, sich seiner Politik zu widersetzen oder ihr zu entkommen. Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben. Ein für eine internationale Forschungsorganisation mit Schwerpunkt auf den Nahen Osten tätiger Syrienexperte, der allerdings angibt, dazu nicht eigens Forschungen durchgeführt zu haben, geht davon aus, dass das syrische Regime möglicherweise am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell einstufte, inzwischen allerdings nicht mehr jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansieht. Gemäß Auswärtigem Amt legen einige Berichte nahe, dass Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern ebenfalls Verhören und Repressionen der Geheimdienste ausgesetzt sein könnten (LIB, Seite 143 f). Manche Quellen berichten, dass Wehrdienstverweigerung und Desertion für sich genommen momentan nicht zu Repressalien für die Familienmitglieder der Betroffenen führen. Hingegen berichten mehrere andere Quellen von Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, wie Belästigung, Erpressung, Drohungen, Einvernahmen und Haft. Eine Quelle berichtete sogar von Folter. Betroffen sind vor allem Angehörige ersten Grades. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. Insbesondere die politische oder militärische Haltung gegenüber der Syrischen Regierung wirkt sich auf die Art der Behandlung der Familie des Deserteurs bzw. Wehrdienstverweigerer aus. Familien von Deserteuren sind dabei einem höheren Risiko ausgesetzt als jene von Wehrdienstverweigerern (LIB, Seite 148). "Versöhnungsabkommen" und Rückkehr von Wehrpflichtigen Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am "Versöhnungsprozess" einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren. Auch SNHR berichtet von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die den Versöhnungsprozess durchlaufen haben und im Zuge dessen von den syrischen Behörden aufgrund anderer Sicherheitsbedenken einvernommen und sogar zum Tode gefoltert wurden, weil sie Verbindungen zur Opposition hatten. Zudem sind in den "versöhnten Gebieten" Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert (LIB, Seite 149). Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter "Versöhnungsabkommen" zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (LIB, Seite 149). Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber "wahnsinnig", als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (LIB, Seite 150). Religionsfreiheit Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74 % der Bevölkerung stellen, wobei diese sich aus AraberInnen, KurdInnen, TscherkessInnen, TschetschenInnen und einigen TurkmenInnen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und (Zwölfer) Schiiten machen zusammen 13 % aus, die Drusen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5 % nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden (LIB, Seite 177). Gebiete unter Regierungskontrolle Das Regime erlaubt den verschiedenen Konfessionen ihren Glauben zu praktizieren, solange ihre religiösen Aktivitäten nicht als politisch subversiv erachtet werden. Die Regierung überwacht Moscheen und die Ernennung von muslimischen Religionsführern (LIB, Seite 178). Bewegungsfreiheit Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen Rückkehr Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (LIB, Seite 218). Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen 'black lists' betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen (LIB, Seite 218). Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen an Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus (LIB, Seite 218). Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor (UNCOI 7.2.2023). Rückkehr RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten. Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Unverändert besteht somit in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden. Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. UNHCR, IKRK und IOM vertreten unverändert die Auffassung, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann derzeit insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden (LIB, Seite 270). Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (LIB, Seite 270). Hindernisse für die Rückkehr Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. (LIB, Seite 271 f). Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr Wahrnehmung von RückkehrerInnen ja nach Profil Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert, bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen. Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (LIB, Seite 275). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z. B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung, zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind (LIB, Seite 275). Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (LIB, Seite 275). Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z. B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (LIB, Seite 275 f). Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr, und die Aussagen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern heben unterschiedliche Aspekte zu deren Wahrnehmung und Behandlung hervor: Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen [Anm.: siehe hierzu das Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen und das Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage bzgl. der Gesetze zur Schädigung des Ansehens im Ausland sowie bzgl. positiver Äußerungen über Staaten, mit denen Syrien verfeindet ist] über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden (LIB, Seite 276). Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein 'erweitertes Syrien', und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat (LIB, Seite 276 f). Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als 'Krankheitserreger' sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren (LIB, Seite 277). Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis (LIB, Seite 277). Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (LIB, Seite 277). Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben. Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen (LIB, Seite 277). Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort Administrative Verfahren der syrischen Behörden für RückkehrerInnen Die syrische Regierung bietet administrative Verfahren an, die Rückkehrwillige aus dem Ausland oder aus von der Opposition kontrollierten Gebieten vor der Rückkehr in durch die Regierung kontrollierte Gebiete durchlaufen müssen, um Probleme mit der Regierung zu vermeiden. Im Rahmen dieser Verfahren führen die syrischen Behörden auf die eine oder andere Weise eine Überprüfung der RückkehrerInnen durch. Während des als 'Sicherheitsüberprüfung' (arabisch muwafaka amniya) bezeichneten Verfahrens werden die Namen der AntragstellerInnen mit Fahndungslisten verglichen. Beim sogenannten 'Statusregelungsverfahren' (arabisch: taswiyat wade) beantragen die AntragstellerInnen, wie es in einigen Quellen heißt, die 'Versöhnung', sodass ihre Namen von den Fahndungslisten der syrischen Behörden gestrichen wird. Es mangelt insbesondere an einheitlichen bzw. verlässlichen Verfahren zur Klärung des eigenen Status mit den Sicherheitsbehörden (Überprüfung, ob gegen die/den Betroffene/n etwas vorliegt) und an verfügbaren Rechtswegen (LIB, Seite 278 f). Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, zur Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und zu gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) berichtet von Menschenrechtsverletzungen in ihrem Berichtszeitraum, darunter den Tod eines Rückkehrers in Haft, dem man lebensrettende medizinische Versorgung verweigert hatte. Er war Anfang 2022 bei seiner Rückkehr nach Syrien trotz eines erfolgten Beilegungs-, bzw. 'Versöhnungsprozesses', verhaftet worden (LIB, Seite 279). So gilt es zum Beispiel für die Rückkehr nach Homs, in die von der Regierung gehaltenen Teile von Idlib sowie ins Umland von Damaskus (Rif Dimashq) mehrere und sich überlappende Genehmigungsprozesse bei einer Reihe von Behörden zu durchlaufen. Oft beinhalten diese Prozedere eine geheimdienstliche Sicherheitsgenehmigung oder ein Beilegungsabkommen (Anm.: auch 'Versöhnungsabkommen') oder beides, je nachdem woher die Rückkehrenden kommen, wo sie hingehen, und was ihre Profile sind. Einige mussten etwa schon vor ihrer Rückkehr ihren Status bei Zentren zur 'Statusklärung' in Regierungsgebieten 'klären', indem Verwandte oder Freunde vor Ort dies für sie durchführten. Andere gingen direkt zu diesen Zentren, nachdem sie durch Schmuggelrouten in das Gebiet zurückkehrten oder nachdem sie an einem Grenzübergang um eine 'Statusklärung' angesucht hatten. Andere wiederum mussten eine Sicherheitsgenehmigung für einen Wohnsitz, bzw. Aufenthalt ('residence') bereits vor ihrer Rückkehr einholen. Andere versuchten an kollektiven Rückkehraktionen aus dem Libanon teilzunehmen (LIB, Seite 279).So gilt es zum Beispiel für die Rückkehr nach Homs, in die von der Regierung gehaltenen Teile von Idlib sowie ins Umland von Damaskus (Rif Dimashq) mehrere und sich überlappende Genehmigungsprozesse bei einer Reihe von Behörden zu durchlaufen. Oft beinhalten diese Prozedere eine geheimdienstliche Sicherheitsgenehmigung oder ein Beilegungsabkommen Anmerkung, auch 'Versöhnungsabkommen') oder beides, je nachdem woher die Rückkehrenden kommen, wo sie hingehen, und was ihre Profile sind. Einige mussten etwa schon vor ihrer Rückkehr ihren Status bei Zentren zur 'Statusklärung' in Regierungsgebieten 'klären', indem Verwandte oder Freunde vor Ort dies für sie durchführten. Andere gingen direkt zu diesen Zentren, nachdem sie durch Schmuggelrouten in das Gebiet zurückkehrten oder nachdem sie an einem Grenzübergang um eine 'Statusklärung' angesucht hatten. Andere wiederum mussten eine Sicherheitsgenehmigung für einen Wohnsitz, bzw. Aufenthalt ('residence') bereits vor ihrer Rückkehr einholen. Andere versuchten an kollektiven Rückkehraktionen aus dem Libanon teilzunehmen (LIB, Seite 279). Auch nach vermeintlicher Klärung des Status mit einer oder mehreren der Sicherheitsbehörden innerhalb oder außerhalb Syriens kann es nach Rückkehr jederzeit zu unvorhergesehenen Vorladungen und/oder Verhaftungen durch diese oder Dritte kommen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass selbst eine von der jeweiligen Sicherheitsbehörde vorgenommene positive Sicherheitsüberprüfung jederzeit von dieser revidiert werden kann und damit keine Garantie für eine sichere Rückkehr leistet (LIB, Seite 279). Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. SyrerInnen aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten. Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.), stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese Gebiete eine Sicherheitsgenehmigung zu bekommen, und falls man diese erhält und zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichterstatten müssen (LIB, Seite 281). Mehrere Experten gehen davon aus, dass es vor allem auf die informelle Sicherheitsgarantie ankommt. Der sicherste Schutz vor Inhaftierung ist es, ein gutes Netzwerk bzw. Kontakte zum Regime zu haben, die einem im Notfall helfen können. Man muss jemanden in der Politik oder vom Geheimdienst haben, den man um Schutz bittet. Laut Kheder Khaddour wird der offizielle Weg zur Rückkehr kaum genutzt, nicht nur weil er sehr langwierig ist, sondern auch weil niemand Vertrauen in die Institutionen hat. Nur bekannte Oppositionspersonen müssen den offiziellen Weg gehen, dieser Prozess bringt aber keine Garantie mit sich. Daher muss zusätzlich auch immer eine informelle Sicherheitsgarantie über persönliche Kontakte erlangt werden, wenn jemand zurückkehren will. Wenn jemand auf einer schwarzen Liste aufscheint, muss er seinen Namen bereinigen lassen. Dies geschieht meist durch Bestechung. Personen, die erfahren, dass sie von den Behörden gesucht werden, bezahlen große Summen an Vermittler und Mitglieder der Sicherheitskräfte, um bei der Rückkehr eine Verhaftung zu vermeiden (LIB, Seite 281 f). 'Versöhnungsanträge', Statusregelungsverfahren Das Regime hat einen Mechanismus zur Erleichterung der 'Versöhnung' und Rückkehr geschaffen, der als 'Regelung des Sicherheitsstatus' (taswiyat al-wadaa al-amni) bezeichnet wird. Das Verfahren beinhaltet eine formale Klärung mit jedem der vier großen Geheimdienste und eine Überprüfung, ob die betreffende Person alle vorgeschriebenen Militärdienstanforderungen erfüllt hat. Einzelne Personen in Aleppo berichteten jedoch, dass sie durch die Teilnahme am 'Versöhnungsprozess' einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu 'regularisieren', bevor sie zurückkehren können (LIB, Seite 282). Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf 'Versöhnung' stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über ihre Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. SyrerInnen, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen 'Versöhnungsantrag' ausfüllen. Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen SyrerInnen, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck, doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten. Zwei Quellen berichteten EASO (Anm.: nun EUAA), dass, wenn ein/e RückkehrerIn durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. 'wasta') herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (LIB, Seite 282).Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf 'Versöhnung' stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über ihre Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. SyrerInnen, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen 'Versöhnungsantrag' ausfüllen. Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen SyrerInnen, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck, doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten. Zwei Quellen berichteten EASO Anmerkung, nun EUAA), dass, wenn ein/e RückkehrerIn durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. 'wasta') herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (LIB, Seite 282). Gefährdungslage Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt gemäß deutschem Auswärtigem Amt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (LIB, Seite 283). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (system-) kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiären Verbindungen zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Einer Umfrage des Middle East Institute im Februar 2022 zufolge berichteten 27 Prozent der RückkehrerInnen, dass sie oder jemand Nahestehender aufgrund ihres Herkunftsorts, für das illegale Verlassen Syriens oder für das Stellen eines Asylantrags Repression ausgesetzt sind. Ein Rückkehrhindernis ist zudem laut Menschenrechtsberichten das Wehrdienstgesetz, das die Beschlagnahmung von Besitz von Männern ermöglicht, die den Wehrdienst vermieden haben, und nicht die Befreiungsgebühr bezahlt haben (LIB, Seite 283 f). Syrische Flüchtlinge müssen bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu dürfen. Die RückkehrerInnen sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (LIB, Seite 284). Rückkehr an den Herkunftsort Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara'a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs konfrontieren für Rückkehrer mit schweren Zerstörungen, der Herrschaft regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des Islamischen Staats oder einer Kombination aus allen drei Faktoren. So durften z. B. nach Angaben von Aktivisten bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren. Vor zwei Jahren haben die syrischen Behörden begonnen, ehemaligen Bewohnern die Rückkehr nach Yarmouk zu erlauben, wenn diese den Besitz eines Hauses nachweisen können, und eine Sicherheitsfreigabe vorliegt. Bislang sollen allerdings nur wenige zurückgekommen sein. UNRWA dokumentierte bis Juni 2022 die Rückkehr von rund 4.000 Personen, weitere 8.000 haben im Laufe des Sommers eine Rückkehrerlaubnis bekommen (zur Einordnung: Vor 2011 lebten dort 160.000 PalästinenserInnen zusätzlich zu SyrerInnen). Viele kehren aus Angst vor Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen oder aufgrund der nicht mehr vorhandenen Wohnung nicht zurück. Die Rückkehrer kämpfen laut UNRWA mit einem 'Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, begrenzten Transportmöglichkeiten und einer weitgehend zerstörten öffentlichen Infrastruktur' (LIB, Seite 285 f). Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude (Anm.: über die Rückkehr) der RückkehrerInnen, pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von RückkehrerInnen. Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr mit Journalisten oder auch nur mit Angehörigen sprechen. Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat sind immer wieder gegen Personen vorgegangen, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird. BürgerInnen in von der Regierung rückeroberten Gebieten wie auch Rückehrende gehören zu den verwundbarsten Bevölkerungsgruppen. RückkehrerInnen und Binnenvertriebene sind am ehesten von gesellschaftlichem Ausschluss und einem Mangel an Zugang zu öffentlichen Leistungen in der näheren Zukunft ausgesetzt. Enteignungen dienen der Schaffung von Hürden für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene und der Belohnung von regimeloyalen Personen mit einer daraus resultierenden demografischen Änderung in ehemaligen Hochburgen der Opposition (LIB, Seite 289).Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude Anmerkung, über die Rückkehr) der RückkehrerInnen, pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von RückkehrerInnen. Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr mit Journalisten oder auch nur mit Angehörigen sprechen. Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat sind immer wieder gegen Personen vorgegangen, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird. BürgerInnen in von der Regierung rückeroberten Gebieten wie auch Rückehrende gehören zu den verwundbarsten Bevölkerungsgruppen. RückkehrerInnen und Binnenvertriebene sind am ehesten von gesellschaftlichem Ausschluss und einem Mangel an Zugang zu öffentlichen Leistungen in der näheren Zukunft ausgesetzt. Enteignungen dienen der Schaffung von Hürden für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene und der Belohnung von regimeloyalen Personen mit einer daraus resultierenden demografischen Änderung in ehemaligen Hochburgen der Opposition (LIB, Seite 289). Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert und sehen sich daher oft mit weitreichender systematischer Willkür bis hin zu vollständiger Rechtlosigkeit konfrontiert. Es mangelt insbesondere an einheitlichen bzw. verlässlichen Verfahren zur Klärung des eigenen Status mit den Sicherheitsbehörden (Überprüfung, ob gegen die/den Betroffene/n etwas vorliegt) und an verfügbaren Rechtswegen. Auch nach vermeintlicher Klärung des Status mit einer oder mehreren der Sicherheitsbehörden innerhalb oder außerhalb Syriens kann es nach Rückkehr jederzeit zu unvorhergesehenen Vorladungen und/oder Verhaftungen durch diese oder Dritte kommen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass selbst eine von der jeweiligen Sicherheitsbehörde vorgenommene positive Sicherheitsüberprüfung jederzeit von dieser revidiert werden kann und damit keine Garantie für eine sichere Rückkehr leistet. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter der Willkür des Kontrollpersonals oder praktischen Problemen wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Die Definition des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, ist nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern. Es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der NGO International Crisis Group (ICG) berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert. So folgten z. B. Abschiebungen aus dem Libanon im April 2023 von mindestens 130 Menschen - darunter auch unbegleitete Minderjährige - Berichte, wonach es zu Verhaftungen [Anm.: die Zahlen variieren je nach Quelle - z. B. mindestens vier dokumentierte Verhaftungen] und zwangsweisem Einzug zum Wehrdienst [Anm.: keine Zahlenangaben, nur Beispiele] kam (LIB, Seite 289 f). Generell ist es schwer, in Erfahrung zu bringen, was der Status einer Person bezüglich der syrischen Regierung ist. Für Menschen mit Geld und guten Beziehungen zu den Behörden oder einflussreichen Personen besteht die Möglichkeit, nachzuforschen, ob ihre Namen auf Suchlisten stehen. Allerdings kann die Suche nach diesen Informationen diese auch exponieren - bzw. die Personen, welche für sie nach Informationen suchen. Es gibt keine Garantie, dass sie dabei nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert sein werden, darunter das Risiko einer Verhaftung. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. Laut Berichten von Menschenrechtsorganisationen, der Vereinten Nationen und von Betroffenen haben die Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen der vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte verweigert. Zudem ist nach wie vor eine großflächige Enteignung in Form von Zerstörung und Abriss von Häusern und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten unter Anwendung der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Nr. 19/2012 und Dekret 63/2012) zu verzeichnen. Sie erlaubt es, gezielt gegen Inhaftierte, Menschenrechtsaktivistinnen und –aktivisten sowie Personen, die sich an Protesten gegen das Regime beteiligen oder beteiligt haben, vorzugehen und deren Eigentum und Vermögen zu beschlagnahmen (LIB, Seite 290).Generell ist es schwer, in Erfahrung zu bringen, was der Status einer Person bezüglich der syrischen Regierung ist. Für Menschen mit Geld und guten Beziehungen zu den Behörden oder einflussreichen Personen besteht die Möglichkeit, nachzuforschen, ob ihre Namen auf Suchlisten stehen. Allerdings kann die Suche nach diesen Informationen diese auch exponieren - bzw. die Personen, welche für sie nach Informationen suchen. Es gibt keine Garantie, dass sie dabei nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert sein werden, darunter das Risiko einer Verhaftung. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. Laut Berichten von Menschenrechtsorganisationen, der Vereinten Nationen und von Betroffenen haben die Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen der vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte verweigert. Zudem ist nach wie vor eine großflächige Enteignung in Form von Zerstörung und Abriss von Häusern und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten unter Anwendung der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Nr. 19 aus 2012, und Dekret 63 aus 2012,) zu verzeichnen. Sie erlaubt es, gezielt gegen Inhaftierte, Menschenrechtsaktivistinnen und –aktivisten sowie Personen, die sich an Protesten gegen das Regime beteiligen oder beteiligt haben, vorzugehen und deren Eigentum und Vermögen zu beschlagnahmen (LIB, Seite 290). Hinweise über Rückkehrende aus den Nachbarstaaten und Europa Syrische Rückkehrende aus Europa Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann laut deutschem Auswärtigen Amt für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und andere Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren (LIB, Seite 299). Die verfügbaren Informationen über SyrerInnen, die aus Europa nach Syrien zurückkehren, sind begrenzt. Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es auch aufgrund deren geringer Zahl keine Angaben: Im Jahr 2020 kehrten 137 syrische Flüchtlinge freiwillig und mit Unterstützung der dänischen Behörden aus Dänemark nach Syrien zurück. Im selben Jahr suchten zehn SyrerInnen bei den niederländischen Behörden um Hilfe für eine Rückkehr nach Syrien an. In Dänemark leben rund 35.000 Syrer und Syrerinnen, in den Niederlanden ca. 77.
  24. Nach Angaben des deutschen Innenministeriums kehrten von 2017 bis Juni 2020 über 1.000 SyrerInnen mit finanzieller Unterstützung Deutschlands aus Deutschland nach Syrien zurück. Die meisten syrischen Flüchtlinge in der EU erwägen nicht, in (naher) Zukunft nach Syrien zurückzukehren, wie Umfragen aus verschiedenen europäischen Staaten illustrieren. Diejenigen, die nicht nach Syrien zurückkehren wollten, wiesen auf verschiedene Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter das Fehlen grundlegender Dienstleistungen (wie Bildung, Gesundheitsversorgung und soziale Sicherheit) und die derzeitige syrische Regierung, die an der Macht geblieben ist (LIB, Seite 299 f). Die meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union selbst sowie der UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), bleiben bei ihrer Einschätzung, dass Syrien nicht sicher für eine Rückkehr von Flüchtlingen ist. Im Juli 2022 entschied das Netherlands Council of State, dass syrische Asylsuchende nicht automatisch nach Dänemark transferiert werden dürften angesichts der dortigen Entscheidung, Teile Syriens für 'sicher' zu erklären. Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) kommt zum Schluss, dass die Bedingungen für eine sichere Rückkehr in Würde nicht gegeben sind, auch angesichts von Fällen von Rückkehrverweigerungen, willkürlichen Verhaftungen und der Verhinderung der Rückkehr zu ihren Heimen in Regierungsgebieten. Das deutsche Auswärtige Amt weist darauf hin, dass UNHCR, das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und die International Organization for Migration (IOM) unverändert die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. UNHCR bekräftigte, dass sich seine Position und Politik nicht geändert hätten. Im Einklang mit dieser Einschätzung führt laut deutschem Auswärtigem Amt weiterhin kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Rückführungen nach Syrien durch. Auch der UNO-Hochkommissar für Menschenrechte, Volker Türk, sieht nicht die menschenrechtlichen Voraussetzungen für Abschiebungen nach Syrien gegeben (LIB, Seite 300). Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen Informationssammlung des Sicherheitsapparats und 'Berichte' von InformantInnen Der Sicherheitssektor nutzt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um seinen historischen Einsatz lokaler InformantInnen zur Sammlung von Informationen und zur Kontrolle der Bevölkerung wieder zu verstärken und zu institutionalisieren. Die Regierung baut weiterhin eine umfangreiche Datenbank mit Informationen über alle Personen auf, die ins Land zurückkehren oder im Land bleiben. In der Vergangenheit wurde diese Art von Informationen genutzt, um Personen zu erpressen oder zu verhaften, die aus irgendeinem Grund als Bedrohung oder Problem wahrgenommen wurden. Das Verfassen eines 'Taqrir' (eines 'Berichts', d. h., die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden) war im ba'athistischen Syrien jahrzehntelang gang und gäbe und wird laut International Crisis Group (ICG) auch unter Flüchtlingen im Libanon praktiziert. Die Motive können persönlicher Gewinn oder die Beilegung von Streitigkeiten sein, oder die Menschen schreiben 'Berichte', um nicht selbst zur Zielscheibe zu werden. Selbst Regimevertreter geben zu, dass es aufgrund unbegründeter Denunziationen zu Verhaftungen kommt. Eine Umfrage des Middle East Institute veröffentlicht im Februar 2022 ergab, dass 27 Prozent der RückkehrerInnen berichteten, dass sie oder ihnen nahestehende Personen aufgrund ihres Herkunftsorts, ihres illegalen Verlassens von Syrien oder wegen eines Asylantrags im Ausland Repressionen ausgesetzt sind (LIB, Seite 302). Überwachung von SyrerInnen im Ausland Die Überwachung im Ausland ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik, und wird von einem koordinierten Netzwerk von Botschaftsangestellten, nachrichtendienstlichen Quellen und Sicherheitsdiensten umgesetzt. Es sind keine Änderung diesbezüglich absehbar. Das Syria Justice and Accountability Centre sieht die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen Syriens und die Wiedereröffnung ausländischer Botschaften auch als Weg zu einer verstärkten Kontrolle der im Ausland aufhältigen SyrerInnen. Seit 2011 mehren sich die Berichte über syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen. Bereits vor dem SJAC-Bericht mit einer Auswertung von interner Korrespondenz der involvierten syrischen Behörden gingen Berichte verschiedener Stellen davon aus, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten. Dabei erstreckt sich die Überwachung über die Länder mit großen Zahlen an SyrerInnen hinaus rund um die Welt. Nach Angaben von Jusoor for Studies haben die syrischen Behörden Agenten und Informanten in Asylstaaten, unter anderem in die EU und der Türkei entsandt, die Syrer in der Diaspora beobachten und wöchentlich über sie berichten. Diese Agenten und Informanten arbeiten für verschiedene Abteilungen der Sicherheitsbehörden: die
  25. Division des Sicherheitsbüros, die Abteilung 279 des Allgemeinen Nachrichtendienstes, die Abteilung 297 der Abteilung für militärische Aufklärung, das Direktorat für den Geheimdienst der Luftwaffe und die Abteilung
  26. In Staaten mit etablierter syrischer diplomatischer Präsenz, wie die Türkei und der Libanon, werden besonders große Ressourcen für die Überwachung eingesetzt. In der Türkei werden auch die Kreise der politischen Exilopposition unterwandert, z. B. indem sich in einem dokumentierten Fall ein Agent als Unterstützer der Opposition ausgab, um Informationen über diese zu sammeln (LIB, Seite 302 f). Syrische Sicherheitsdienste setzen auch Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder ein, um Druck auf Verwandte im Ausland auszuüben, die z.B. in Deutschland leben: Seit 2011 sind in Syrien lebenden Familien von im Ausland aufhältigen oppositionellen Ziele. Dabei taucht in schriftlichen Anweisungen des Sicherheitsapparats an ihre MitarbeiterInnen der Befehl 'das Notwendige zu tun' auf. Diese Anweisung erlaubt den Mitgliedern des Sicherheitsapparats bei der Ausführung von Befehlen den Einsatz einer Bandbreite an Maßnahmen bis hin zu tödlicher Gewalt nach ihrem Ermessen. Auch Gewalt und Drohungen gegen Personen außerhalb Syriens werden berichtet, darunter Fälle, in denen SyrerInnen zur Rückkehr nach Syrien mit dem Ziel politischer Repressalien gegen sie gezwungen wurden (LIB, Seite 303). Einem Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln einschließlich durch Überwachung von Social-Media-Konten und Social-Media-Gruppen im Ausland lebender Syrerinnen und Syrern. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden. Laut Syrien-Experten Prof. Uğur Ümit Üngör war ein Auslandsaufenthalt schon vor dem Krieg ein Grund für Misstrauen. SyrerInnen mit einem europäischen Pass nach der Asylantragstellung und mit einer bewiesenen regimeloyalen Haltung können seiner Erfahrung nach sehr nützlich für das Regime sein. Bei manchen Fällen stellt sich die Frage, ob das Regime ihre Flucht erlaubt hat. Z. B. gab es in den Niederlanden einen derartigen Fall, wo der Betreffende syrische Gemeinschaften ausspionierte, und sich zurück in Syrien mit diversen offiziellen Funktionären fotografieren ließ, bevor er wieder in die Niederlande zurückkehrte, wo dann ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde (LIB, Seite 303 f). Die syrische Regierung sammelt nicht nur Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland, sondern verwendet diese auch gegen diese, was Fragen zur Sicherheit zurückkehrender SyrerInnen aufwirft. Die Informationen, welche die syrischen Botschaften sammeln, sind detailliert und genau, einschließlich Details, die eine Identifizierung von Rückkehrenden und ihrer vorhergehenden Aktivitäten im Ausland erlaubt. Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen. Politische und humanitäre Aktivisten, die erwägen, nach Syrien zurückzukehren, sind nach Ansicht von Jusoor for Studies aufgrund der Auslandsüberwachung großen Gefahren ausgesetzt (LIB, Seite 304). Es gibt nicht nur eine Unzahl weiter zurückliegender Fälle, bei denen Personen am Flughafen Damaskus aufgrund von Informantenberichten aus dem Ausland verhaftet wurden, sondern auch in der Gegenwart: So wurde bereits eine Anzahl an RückkehrerInnen in Syrien verhaftet und gezwungen, Informationen über ihre Familienmitglieder bekannt zu geben. Andere wurden auch zwecks Erhalt von Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland gefoltert (LIB, Seite 304).
  27. Beweiswürdigung: Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln sowie zum Teil aus den in dieser Hinsicht jeweils glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen – Angaben zu zweifeln. Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, ergibt sich aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Zugriff zum Entscheidungszeitpunkt). Dass der Beschwerdeführer im oben angeführten Zeitraum zum Wehrdienst bei der syrischen Armee eingerückt ist und diesen abgeleistet hat, geht aus seinen diesbezüglichen Schilderungen im Zuge des Verfahrens hervor. Diese sind insofern schlüssig, als er überzeugend darlegen konnte, dass er bei Erreichen des wehrpflichtigen Alters vorerst noch einen Aufschub erhalten hatte, schließlich aber einrücken musste. Es ist auch kein Grund ersichtlich, aus dem er den Wehrdienst nicht abgeleistet haben sollte, zumal das Vorliegen von Befreiungsgründen im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen ist und der Bürgerkrieg in Syrien zu jenem Zeitpunkt noch nicht ausgebrochen war, sodass es auch nicht sein kann, dass der Beschwerdeführer etwa nicht eingezogen werden können hätte, da er sich in einem oppositionell kontrollierten Gebiet aufgehalten hätte. Dass der Beschwerdeführer nach Ableistung des verpflichtenden Wehrdienstes als Reservist im aktiven Dienst bei der syrischen Armee bleiben musste und erst im September 2013 flüchten konnte, erneut einrücken musste oder von den syrischen Behörden verfolgt wurde bzw. bei seiner Rückkehr werden würde, konnte hingegen nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer sich diesbezüglich in mehrere Widersprüche verstrickte und sein Vorbringen einige Unstimmigkeiten aufwies. So gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als Fluchtgrund als Erstes an, einer seiner Brüder sei im Jahr 2018 von den Behörden abgeholt und zum Tode verurteilt worden und er wisse nicht, ob er noch am Leben sei (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 6). Vor dem BFA erwähnte er dieses Vorbringen jedoch mit keinem Wort mehr. In der Beschwerde wurde dann hingegen ausgeführt, sein Bruder sei im Jahr 2017 (und nicht im Jahr 2018) an einem Checkpoint verhaftet und im Jahr 2019 hingerichtet worden (Beschwerde, Seite 3). In der mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer die angebliche Entführung und Tötung seines Bruders im Rahmen der freien Erzählung seiner Fluchtgründe wiederum nicht, sondern erst später auf Nachfrage, wobei er angab, er sei Anfang 2022 hingerichtet worden (Verhandlungsschrift vom
  28. Mai 2024, Seite 7, 9 f). Eine Erklärung für dieses widersprüchliche Vorbringen vermochte der Beschwerdeführer nicht zu liefern. Aus seinem diesbezüglichen Vorbringen geht zudem nicht hervor, dass ihm selbst aufgrund der behaupteten Entführung und Tötung seines Bruders Verfolgung drohen würde und aus welchem Grund dies allenfalls der Fall wäre. Auch sein Vorbringen bei der Erstbefragung, er habe „als Reservesoldat wieder einrücken“ müssen (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 6), deckt sich nicht schlüssig mit seinen späteren Angaben vor dem BFA und bei der mündlichen Verhandlung, wonach sein Dienst nach Ableistung des Pflichtwehrdienstes nicht beendet, sondern wegen des Krieges fortgesetzt worden sei, sodass er demnach nie ausgerückt sei und somit auch nicht wieder einrücken können hätte (Niederschrift des BFA, Seite 6; Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 9). Auch die Schilderung der Flucht des Beschwerdeführers wirft Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens auf. So gab er vor dem BFA lediglich vage an, ein befreundeter Offizier habe seine Flucht organisiert, indem er dafür gesorgt habe, dass der Beschwerdeführer Ausgang aus dem Gefängnis in der Kaserne bekommen habe, wobei er flüchten habe können. Den konkreten Ablauf und wie der Offizier dies überhaupt ermöglichen habe können, vermochte der Beschwerdeführer jedoch selbst auf Nachfrage nicht darzulegen (Niederschrift des BFA, Seite 11). In der Beschwerde wurde dann hingegen näher ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Verbindung zu dem Major gehabt, da er ihm Geld gezahlt habe, um Urlaub zu erlangen, und kostenlos Gartenarbeit für ihn erbracht habe (Beschwerde, Seite 3). Aus dieser Schilderung erschließt sich jedoch nicht, weshalb dieser Major, der sich demnach lediglich am Beschwerdeführer als seinem Untergebenen bereichert habe, überhaupt das Risiko auf sich nehmen sollen hätte, ihn zu befreien. Den konkreten Ablauf seiner angeblichen Flucht legte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht dar. Seine Angaben zu seiner Flucht sind zudem nicht mit seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung in Einklang zu bringen, wonach er nicht etwa aus der Haft geflüchtet, sondern nach Unterzeichnung einer Erklärung freigelassen worden sei, wobei der Beschwerdeführer auf den Offizier, der ihm angeblich geholfen habe, mit keinem Wort mehr zu sprechen kam (Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 7). Erst bei Vorhalt dieses Widerspruchs sagte der Beschwerdeführer aus, ein Soldat habe für ihn gebürgt, sodass er aus dem Gefängnis freigekommen sei (Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 13). Eine schlüssige Erklärung für seine von Mal zu Mal variierenden Schilderungen vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht zu liefern. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nach seiner Flucht im September 2013 zu seinen Eltern gereist und anschließend im November 2013 nach XXXX übersiedelt sei, wo er bis zu seiner Ausreise im Februar 2022 gelebt haben soll (Niederschrift des BFA, Seite 6). XXXX war – seinen eigenen Angaben zufolge – ab dem Jahr 2019 bzw. 2020 unter der Kontrolle des syrischen Regimes (Niederschrift des BFA, Seite 10; Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 13), was sich im Wesentlichen auch mit den Informationen auf der Webseite https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html deckt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nach seiner Flucht im September 2013 zu seinen Eltern gereist und anschließend im November 2013 nach römisch 40 übersiedelt sei, wo er bis zu seiner Ausreise im Februar 2022 gelebt haben soll (Niederschrift des BFA, Seite 6). römisch 40 war – seinen eigenen Angaben zufolge – ab dem Jahr 2019 bzw. 2020 unter der Kontrolle des syrischen Regimes (Niederschrift des BFA, Seite 10; Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 13), was sich im Wesentlichen auch mit den Informationen auf der Webseite https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html deckt. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm behauptet – 2013 desertiert, ist nicht nachvollziehbar, wie er sich einer daraus resultierenden Verfolgung neun Jahre lang entziehen hätte können. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls nicht überzeugend darlegen, wie er (zumindest) in dem Zeitraum ab dem Jahr 2019 bis zu seiner Reise unentdeckt bleiben hätte können und weshalb er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einen anderen Landesteil übersiedelt oder ausgereist sei, um dem syrischen Regime nicht in die Hände zu fallen. Insbesondere gab der Beschwerdeführer an, der Anlass seiner Ausreise sei gewesen, dass seine Eltern ihm wegen häufiger Kontakte mit der Militärbehörde dazu geraten hätten (Niederschrift des BFA, Seite 10). Dies vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher übersiedelt oder ausgereist ist, zumal ihm die Gefahr, dem syrischen Militär in die Hände zu fallen, offenbar selbst bewusst war, da er auch angab, ab dem Jahr 2019 wachsam gewesen zu sein, um nicht bei einer Razzia entdeckt zu werden (Niederschrift des BFA, Seite 10). Auch die von ihm in der mündlichen Verhandlung gelieferte Erklärung, wonach die syrische Regierung erst im Jahr 2020 zur Gänze die Kontrolle über XXXX gehabt habe und es ein Versöhnungsabkommen gegeben habe (Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 13), vermag eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft zu machen, da der Beschwerdeführer zuvor selbst und in Übereinstimmung mit den Länderberichten angegeben hatte, dass die Regierung sich ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr an das Abkommen gehalten habe, ohne jedoch konkrete auf ihn gerichtete Verfolgungshandlungen zu schildern, die diese Annahme konkretisieren würden (Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 7). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm behauptet – 2013 desertiert, ist nicht nachvollziehbar, wie er sich einer daraus resultierenden Verfolgung neun Jahre lang entziehen hätte können. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls nicht überzeugend darlegen, wie er (zumindest) in dem Zeitraum ab dem Jahr 2019 bis zu seiner Reise unentdeckt bleiben hätte können und weshalb er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einen anderen Landesteil übersiedelt oder ausgereist sei, um dem syrischen Regime nicht in die Hände zu fallen. Insbesondere gab der Beschwerdeführer an, der Anlass seiner Ausreise sei gewesen, dass seine Eltern ihm wegen häufiger Kontakte mit der Militärbehörde dazu geraten hätten (Niederschrift des BFA, Seite 10). Dies vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher übersiedelt oder ausgereist ist, zumal ihm die Gefahr, dem syrischen Militär in die Hände zu fallen, offenbar selbst bewusst war, da er auch angab, ab dem Jahr 2019 wachsam gewesen zu sein, um nicht bei einer Razzia entdeckt zu werden (Niederschrift des BFA, Seite 10). Auch die von ihm in der mündlichen Verhandlung gelieferte Erklärung, wonach die syrische Regierung erst im Jahr 2020 zur Gänze die Kontrolle über römisch 40 gehabt habe und es ein Versöhnungsabkommen gegeben habe (Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 13), vermag eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft zu machen, da der Beschwerdeführer zuvor selbst und in Übereinstimmung mit den Länderberichten angegeben hatte, dass die Regierung sich ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr an das Abkommen gehalten habe, ohne jedoch konkrete auf ihn gerichtete Verfolgungshandlungen zu schildern, die diese Annahme konkretisieren würden (Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 7). Gegen die Annahme einer dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung spricht auch, dass seine Angehörigen weiterhin in XXXX leben, und diese abgesehen von in der Beschwerde behaupteten Hausdurchsuchungen vor seiner Ausreise (Beschwerde, Seite 3) von keinen gravierenden Repressionen seitens der syrischen Behörden wegen der angeblichen Desertion des Beschwerdeführers betroffen sind. Die von ihm diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung gelieferte Erklärung, wonach lediglich männliche Angehörige von Repressionen betroffen seien (Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 15), steht im Widerspruch zu den herangezogenen Länderberichten, wonach verschiedene Familienangehörige von Repressalien betroffen sein können.Gegen die Annahme einer dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung spricht auch, dass seine Angehörigen weiterhin in römisch 40 leben, und diese abgesehen von in der Beschwerde behaupteten Hausdurchsuchungen vor seiner Ausreise (Beschwerde, Seite 3) von keinen gravierenden Repressionen seitens der syrischen Behörden wegen der angeblichen Desertion des Beschwerdeführers betroffen sind. Die von ihm diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung gelieferte Erklärung, wonach lediglich männliche Angehörige von Repressionen betroffen seien (Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 15), steht im Widerspruch zu den herangezogenen Länderberichten, wonach verschiedene Familienangehörige von Repressalien betroffen sein können. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausbildung und Tätigkeit beim syrischen Militär waren zudem ebenfalls widersprüchlich. So gab er vor dem BFA auf die Frage nach seiner Funktion bei der Armee an, er sei bei den BMP (Schützenpanzerwagen) gewesen. Weiters gab er an, er habe alles über die Inbetriebnahme und Verwendung des BMP gelernt. In weiterer Folge sagte er jedoch aus, er sei gar nicht auf dem BMP, sondern im Kommunikationsbereich für Fernmeldungen eingesetzt worden, habe jedoch nie per Funk gesprochen und eigentlich sei er nur an der Kalaschnikow trainiert worden. Der BMP sei bloß seine Abteilung gewesen. Dies steht jedoch wiederum nicht im Einklang mit seinem Vorbringen, er hätte an die Front geschickt werden sollen, um dort auf einem BMP zu kämpfen, weshalb er desertiert sei (Niederschrift des BFA, Seite 6, 7 und 10). Darüber hinaus gab er an, er sei manchmal in der Bewachung tätig gewesen und er habe Gymnastik und Körperarbeit gemacht (Niederschrift des BFA, Seite 10). Auch seine Aussage bei der mündlichen Verhandlung, wonach er Gruppenleiter und Feldwebel bzw. Aufseher gewesen sei (Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 8), passt nicht mit seinen Angaben vor dem BFA, wonach er Gefreiter gewesen sei, zusammen. Ein weiterer Widerspruch besteht darin, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er sei während seines Militärdienstes in der Einheit 18 XXXX eingesetzt gewesen (Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 7), obwohl gerade seine geplante Stationierung in XXXX angeblich der Grund für seine Befehlsverweigerung und Inhaftierung gewesen sein soll, was jedoch seinen eigenen Angaben zufolge nicht gleich zu Beginn seines Militärdienstes geschehen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Tätigkeit beim syrischen Militär ist letztlich voller Widersprüche, was auch die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens im Allgemeinen in Zweifel zieht. Aufgrund der nicht miteinander in Einklang zu bringenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit beim syrischen Militär kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er eine besondere militärische Ausbildung absolviert hat. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausbildung und Tätigkeit beim syrischen Militär waren zudem ebenfalls widersprüchlich. So gab er vor dem BFA auf die Frage nach seiner Funktion bei der Armee an, er sei bei den BMP (Schützenpanzerwagen) gewesen. Weiters gab er an, er habe alles über die Inbetriebnahme und Verwendung des BMP gelernt. In weiterer Folge sagte er jedoch aus, er sei gar nicht auf dem BMP, sondern im Kommunikationsbereich für Fernmeldungen eingesetzt worden, habe jedoch nie per Funk gesprochen und eigentlich sei er nur an der Kalaschnikow trainiert worden. Der BMP sei bloß seine Abteilung gewesen. Dies steht jedoch wiederum nicht im Einklang mit seinem Vorbringen, er hätte an die Front geschickt werden sollen, um dort auf einem BMP zu kämpfen, weshalb er desertiert sei (Niederschrift des BFA, Seite 6, 7 und 10). Darüber hinaus gab er an, er sei manchmal in der Bewachung tätig gewesen und er habe Gymnastik und Körperarbeit gemacht (Niederschrift des BFA, Seite 10). Auch seine Aussage bei der mündlichen Verhandlung, wonach er Gruppenleiter und Feldwebel bzw. Aufseher gewesen sei (Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 8), passt nicht mit seinen Angaben vor dem BFA, wonach er Gefreiter gewesen sei, zusammen. Ein weiterer Widerspruch besteht darin, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er sei während seines Militärdienstes in der Einheit 18 römisch 40 eingesetzt gewesen (Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 7), obwohl gerade seine geplante Stationierung in römisch 40 angeblich der Grund für seine Befehlsverweigerung und Inhaftierung gewesen sein soll, was jedoch seinen eigenen Angaben zufolge nicht gleich zu Beginn seines Militärdienstes geschehen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Tätigkeit beim syrischen Militär ist letztlich voller Widersprüche, was auch die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens im Allgemeinen in Zweifel zieht. Aufgrund der nicht miteinander in Einklang zu bringenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit beim syrischen Militär kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er eine besondere militärische Ausbildung absolviert hat. Da den herangezogenen Länderberichten zu entnehmen ist, dass vorrangig Männer bis zum Alter von 27 Jahren und in höherem Alter bloß bei Vorliegen besonderer militärischer Qualifikationen als Reservisten zum aktiven Wehrdienst herangezogen werden, konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Reservist zum aktiven Dienst einberufen bzw. eingezogen werden würde. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei aufgrund eines Gebets in seinem Kasernenzimmer lebenslange Haft angedroht worden (Niederschrift des BFA, Seite 11), ist auszuführen, dass den herangezogenen Länderberichten zu entnehmen ist, dass sunnitische Muslime den Großteil der Bevölkerung Syriens ausmachen und die Ausübung des religiösen Glaubens in Syrien grundsätzlich erlaubt ist, sofern keine Missionierung vorgenommen wird. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers, das zudem bloß beiläufig vor dem BFA und ansonsten weder bei der Erstbefragung noch in der Beschwerde erstattet wurde, erscheint demnach nicht glaubhaft. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Syrien aufgrund seines religiösen Bekenntnisses Verfolgung drohen würde. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA auf die Frage, ob er jemals direkt persönlich bedroht oder verfolgt wurde, lediglich allgemein antwortete, es gebe die Geheimpolizei, die einfach Menschen verfolge (Niederschrift des BFA, Seite 11). Konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen, die bereits geschehen seien oder ihm bei einer Rückkehr drohen würden, brachte der Beschwerdeführer jedoch nicht vor, sodass solche nicht anzunehmen sind. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beschränkte sich letztlich auf die ihm angeblich drohende Verfolgung aufgrund der von ihm behaupteten Desertion, die sich jedoch aus den ausgeführten Gründen als nicht glaubhaft erwiesen hat. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten zum Nachweis seiner Verfolgung ist auszuführen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die später im Original vorgelegten Dokumente bereits dem BFA vorlegen wollen, man habe jedoch nur den Reisepass entgegennehmen wollen (Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 11), jeglicher Glaubhaftigkeit entbehrt. Einerseits ist unerklärlich, weshalb das BFA lediglich den Reisepass entgegennehmen und nicht im Protokoll anmerken sollte, dass weitere Dokumente vorgelegt worden seien. Andererseits hat der Beschwerdeführer die Dokumente auch erst nach entsprechenden Aufforderungen des Gerichts im Original vorgelegt. Aus den Länderberichten geht zudem klar hervor, dass Syrien eines der korruptesten Länder der Welt ist (vorletzter Platz im Korruptionswahrnehmungsindex; siehe LIB, Kapitel Korruption). Die Richtigkeit von syrischen Dokumenten ist daher, gerade wenn diese nachträglich vorgelegt werden, zweifelhaft und deren Beweiskraft gering. Dazu kommt, dass der darin (Antrag des Vaters auf Erteilung einer Strafregisterauskunft) vermerkte Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erst Jahre nach seiner behaupteten Desertion im Jahr 2013 gegen ihn erlassen worden sein soll. Dass als Datum des Haftbefehls jeweils das Datum der Antragstellung bezüglich der Ausstellung einer Bestätigung angeführt werde, kann nicht nachvollzogen werden. Auch seine Aussage, sein Vater habe sich die Bestätigung des Haftbefehls für ihn ausstellen lassen, da der Beschwerdeführer wissen habe wollen, ob das syrische Regime ihn nicht nur aufgrund seiner Desertion, sondern auch aus anderen Gründen suche (Verhandlungsschrift vom 15.05.2024, Seite 12), kann nicht nachempfunden werden, da der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen durchwegs mit einer ihm angeblich aufgrund einer Desertion drohenden Verfolgung begründet hat und es keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus anderen Gründen gibt. Weshalb der Beschwerdeführer auch noch das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe in Erwägung ziehen sollte und weshalb dies für ihn überhaupt von derartiger Relevanz sein sollte, dass sein Vater deswegen unmittelbar mit den ihn verfolgenden Behörden in Kontakt getreten sei, erschließt sich nicht. In Anbetracht dieser Unstimmigkeiten sowie des Umstands, dass die Echtheit des diesbezüglichen Dokuments auch nicht überprüft werden konnte, vermögen diese Dokumente insgesamt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Sonstige konkret seine Person treffende Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor und eine ihm individuell drohende Verfolgungsgefahr ist im Zuge des Verfahrens auch nicht hervorgekommen. zu den Feststellungen zur Lage in Syrien Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten – dem Beschwerdeführer übermittelten – Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer dazu auch nichts substantiiert Gegenteiliges vorgebracht hat. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Ergebnisse des Beweisverfahrens ergeben aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung die obigen Feststellungen getroffen werden konnten und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war.
  29. Rechtliche Beurteilung: zu A) zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2021/234 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  30. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/234 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtling

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