RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2024 GeschäftszahlW260 2270418-1 Spruch, W260 2270418-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) bezieht seit 06.05.2009 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) bezieht seit 06.05.2009 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- Am 11.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) ein Vermittlungsvorschlag als Berater für Glasfaseranschlüsse für Privatkunden bei XXXX per eAMS Konto übermittelt.
- Am 11.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) ein Vermittlungsvorschlag als Berater für Glasfaseranschlüsse für Privatkunden bei römisch 40 per eAMS Konto übermittelt.
- Aufgrund der Rückmeldung der zuständigen Stelle des AMS, dass vom Beschwerdeführer keine Bewerbung eingelangt sei, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zum Sachverhalt befragt.
- In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich beworben habe und es ungewöhnlich sei, dass beinahe drei Monate nach der Bewerbung ein Nachweis verlangt werde.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.10.2022 bis 27.11.2022 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.10.2022 bis 27.11.2022 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er sich bisher auf jeden Vermittlungsvorschlag des AMS beworben habe. Er habe die gegenständliche Bewerbung wie im Stellenangebot beschrieben an die dort angeführte E-Mailadresse am 13.07.2022 geschickt. Er könne keine Sendebestätigung übermitteln, da er diese nach zwei Monaten entsorge und sie schließlich im Papierkorb automatisch nach zwei Wochen gelöscht werden würden. Es sei in diesem Fall auch verwunderlich, dass sofern es ein Problem beim Empfänger gegeben habe, vom AMS binnen drei Monaten keine Urgenz erfolgt sei. Des Weiteren habe er nach einer Mitteilung über die Einstellung der Leistung fristgerecht um einen Bescheid ersucht. Der Bescheid sei nicht binnen 4 Wochen erlassen worden und wäre daher laut Einstellungsmitteilung des AMS die Einstellung seiner Leistung aufzuheben.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 02.02.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe abgewiesen wurde.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 02.02.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe abgewiesen wurde.
- Am 20.02.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und führte im Wesentlichen aus, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hätte. Er habe sich weder geweigert eine Beschäftigung aufzunehmen noch die Beschäftigungsaufnahme vereitelt und noch irgendwas billigend in Kauf genommen. Fahrlässig habe er die gesendete Mail nicht länger als zwei Monate in Evidenz gehalten.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 19.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 19.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Am 15.05.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Behörde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit dem 06.05.2009 – unterbrochen im Wesentlichen durch Krankengeldbezüge – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezieht seit 07.09.2010 Notstandshilfe. Am 11.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Berater für Glasfaseranschlüsse für Privatkunden bei XXXX per eAMS Konto übermittelt.Am 11.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Berater für Glasfaseranschlüsse für Privatkunden bei römisch 40 per eAMS Konto übermittelt. Die vermittelte Beschäftigung entspricht den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Bewerbung an die angeführte E-Mailadresse zu erfolgen hat. Des Weiteren war eine Telefonnummer im Vermittlungsvorschlag angeführt. Am 13.07.2022 meldete der Beschwerdeführer dem AMS, sich beworben zu haben. Auf Rückfrage des AMS beim potentiellen Dienstgeber, meldete dieser, dass vom Beschwerdeführer keine Bewerbung eingelangt ist. Der Beschwerdeführer hat sich nicht für die angebotene Stelle beworben. Die Beschäftigung kam nicht zustande und nahm dies der Beschwerdeführer billigend in Kauf. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des zugewiesenen Stellenangebotes ist Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Dass dem Beschwerdeführer der Vermittlungsvorschlag übermittelt wurde und er diesen zur Kenntnis nahm, wurde nicht bestritten. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene Stelle nicht beworben hat, beruht auf den gleichbleibenden Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers vom 17.10.2022, 13.12.2022 und vom 21.12.2022 an das AMS. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der potentielle Dienstgeber unrichtige Behauptungen aufstellen sollte. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, sich per E-Mail beworben zu haben, geht der erkennende Senat von einer Schutzbehauptung aus, zumal der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des AMS, das Bewerbungs-E-Mail vorzulegen, dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist und schließlich in der Beschwerde ausführte, E-Mails alle zwei Monate zu löschen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer, seine Bewerbungen immer mit Empfangsbestätigung zu versenden, im konkreten Fall könne er sich aber nicht mehr erinnern, ob er eine Lesebestätigung erhalten habe (vgl. S. 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.05.2024).Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer, seine Bewerbungen immer mit Empfangsbestätigung zu versenden, im konkreten Fall könne er sich aber nicht mehr erinnern, ob er eine Lesebestätigung erhalten habe vergleiche S. 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.05.2024). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er vom potentiellen Dienstgeber nicht kontaktiert worden sei und daher annehmen musste, dass er die Stelle nicht erhalten werde und folglich seine E-Mails gelöscht habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es in diesem Fall geboten gewesen wäre, beim potentiellen Dienstgeber nachzufragen und zu überprüfen, ob seine Bewerbung eingelangt ist. Dies wäre auch unter der im Vermittlungsvorschlag angeführten Telefonnummer möglich gewesen. Durch seine Untätigkeit nahm der Beschwerdeführer in Kauf, dass seine Bewerbung aufgrund eines etwaigen persönlichen oder technischen Fehlers nicht versendet wurde. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer bei Stellenangeboten, die ihn besonders angesprochen hätten, habe er sehr wohl – sofern es keine Rückmeldung vom Dienstgeber gegeben habe – nachgefragt, ob die Bewerbung eingelangt sei (vgl. S. 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.05.2024). Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass der seit 2009 im Leistungsbezug befindliche Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass die angebotene Stelle nicht seinem Profil entsprochen habe und er eine Stelle als Berater/Verkäufer nicht aktiv gesucht hätte (vgl. S. 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.05.2024). In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer bei Stellenangeboten, die ihn besonders angesprochen hätten, habe er sehr wohl – sofern es keine Rückmeldung vom Dienstgeber gegeben habe – nachgefragt, ob die Bewerbung eingelangt sei vergleiche S. 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.05.2024). Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass der seit 2009 im Leistungsbezug befindliche Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass die angebotene Stelle nicht seinem Profil entsprochen habe und er eine Stelle als Berater/Verkäufer nicht aktiv gesucht hätte vergleiche S. 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.05.2024). Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht ausschließen, dass er die Bewerbung zwar vorbereitet habe, aber aus irgendwelchen Umständen nicht auf Senden gedrückt hätte (vgl. S. 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.05.2024).Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht ausschließen, dass er die Bewerbung zwar vorbereitet habe, aber aus irgendwelchen Umständen nicht auf Senden gedrückt hätte vergleiche S. 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 15.05.2024). Es war daher die Feststellung zu treffen, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat. Dass der Beschwerdeführer weder während noch nach der Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Umstände, die auf Unzumutbarkeit der Stelle deuten würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und haben sich sonst nicht ergeben, sodass von der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle auszugehen ist. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer das Stellenangebot als Berater für Glasfaseranschlüsse verbindlich zugewiesen und hat sich der Beschwerdeführer auf die ihm verbindlich zugewiesene Stelle nicht ordnungsgemäß beworben. Er hat dadurch ein Verhalten gesetzt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung objektiv geeignet ist, das Zustandekommen einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung zu verhindern. Indem er sich nicht beim potentiellen Dienstgeber nach einer Rückmeldung erkundigt hat, hat er sich folglich damit abgefunden, dass der potentielle Dienstgeber ihn für die Stelle nicht in Betracht zieht. Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Da – wie bereits dargelegt –die zugewiesene Beschäftigung zumutbar war, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt –die zugewiesene Beschäftigung zumutbar war, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da es sich um die erste Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.Da es sich um die erste Verhängung der Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt nahm der Beschwerdeführer weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.Nachsichtgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. 3.
- Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde erkennt. Es prüft sohin Bescheide auf ihre Rechtsmäßigkeit. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde erkennt. Es prüft sohin Bescheide auf ihre Rechtsmäßigkeit. Gegenständlich war daher nicht die in der Beschwerde aufgebrachte Einstellung der Leistung (durch Einstellungsmitteilung des AMS), sondern der mit Bescheid vom 29.11.2022 (Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2023) ausgesprochene sechswöchige Verlust der Leistung basierend auf § 10 AlVG. Gegenständlich war daher nicht die in der Beschwerde aufgebrachte Einstellung der Leistung (durch Einstellungsmitteilung des AMS), sondern der mit Bescheid vom 29.11.2022 (Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2023) ausgesprochene sechswöchige Verlust der Leistung basierend auf Paragraph 10, AlVG. Dieser Bescheid wurde in der nunmehrigen Entscheidung inhaltlich geprüft. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2270418.1.00