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{'item': 'W265 2278160-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2024 GeschäftszahlW265 2278160-1 Spruch, W265 2278160-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , BEd., geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 03.07.2023, betreffend die teilweise Abweisung und teilweise Bewilligung des Antrags auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , BEd., geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 03.07.2023, betreffend die teilweise Abweisung und teilweise Bewilligung des Antrags auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 26.11.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, Heilfürsorge sowie orthopädische Versorgung (Brille und Hörgerät). Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie am 10.11.2018 in Slowenien von XXXX und deren Mutter XXXX tätlich angegriffen worden sei. Dabei sei die Beschwerdeführerin ins Gesicht und am Kopf geschlagen worden, wodurch sie eine Verletzung an der Nase, am Auge, einen Hörverlust sowie Ängste und eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe. Mit dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, diverse slowenische Dokumente, Angebote und Rechnungen (etwa der Fa. XXXX ), Zahlungsbelege, Kontoauszüge, Leistungsaufstellungen der XXXX , eine Kostenaufstellung sowie Kopien von Fahrscheinen vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 26.11.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, Heilfürsorge sowie orthopädische Versorgung (Brille und Hörgerät). Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie am 10.11.2018 in Slowenien von römisch 40 und deren Mutter römisch 40 tätlich angegriffen worden sei. Dabei sei die Beschwerdeführerin ins Gesicht und am Kopf geschlagen worden, wodurch sie eine Verletzung an der Nase, am Auge, einen Hörverlust sowie Ängste und eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe. Mit dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, diverse slowenische Dokumente, Angebote und Rechnungen (etwa der Fa. römisch 40 ), Zahlungsbelege, Kontoauszüge, Leistungsaufstellungen der römisch 40 , eine Kostenaufstellung sowie Kopien von Fahrscheinen vor. Mit Schreiben jeweils vom 27.11.2019 ersuchte die belangte Behörde das Landeskrankenhaus XXXX um Übermittlung einer Abschrift der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sowie XXXX (urgiert am 09.01.2020) und Dr. XXXX um Übermittlung eines Befundes unter Berücksichtigung eines angeschlossenen Fragenkatalogs. Mit Schreiben jeweils vom 27.11.2019 ersuchte die belangte Behörde das Landeskrankenhaus römisch 40 um Übermittlung einer Abschrift der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sowie römisch 40 (urgiert am 09.01.2020) und Dr. römisch 40 um Übermittlung eines Befundes unter Berücksichtigung eines angeschlossenen Fragenkatalogs. Mit Schreiben ebenfalls jeweils vom 27.11.2019 ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft XXXX um Mitteilung, aufgrund welchen Sachverhaltes es zu einer näher genannten Vereinbarung gekommen sei und die österreichische Botschaft in Slowenien um Übermittlung des gegenständlichen Strafaktes (urgiert am 09.01.2020).Mit Schreiben ebenfalls jeweils vom 27.11.2019 ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 um Mitteilung, aufgrund welchen Sachverhaltes es zu einer näher genannten Vereinbarung gekommen sei und die österreichische Botschaft in Slowenien um Übermittlung des gegenständlichen Strafaktes (urgiert am 09.01.2020). Mit Eingaben jeweils vom 09.12.2019 übermittelte Dr. XXXX und das Landeskrankenhaus XXXX die geforderten medizinischen Unterlagen.Mit Eingaben jeweils vom 09.12.2019 übermittelte Dr. römisch 40 und das Landeskrankenhaus römisch 40 die geforderten medizinischen Unterlagen. Am 12.12.2022 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde telefonisch mit, dass am nächsten Tag eine Verhandlung in Slowenien wegen Ruhestörung stattfinde, in der sie als Täterin geklagt sei. Das Verfahren, in dem sie als Opfer geführt werde, laufe noch. Die belangte Behörde teilte ihr mit, dass der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werde, bevor eine Entscheidung über ihren Antrag ergehe und ersuchte sie, die Behörde zu informieren, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin kündigte an, den Ersatz des Verdienstentganges zu beantragen und wurde auf die Fristen hingewiesen. Mit Eingabe vom 12.12.2019 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX der belangten Behörde mit, dass XXXX , dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, ein gemeinsames Kind, XXXX , habe. Die Beiden hätten das Kontaktrecht derart vereinbart, dass der Vater das Kind in Slowenien abholen könne. Zu einem dieser Termine sei auch die Beschwerdeführerin mitgekommen, obwohl sie gewusst habe, dass das Kind sich mit ihr überhaupt nicht verstehe. Nach einem Wortgefecht sei es offensichtlich zu einem Handgemenge zwischen der Beschwerdeführerin, XXXX gekommen. Über den Hergang gebe es natürlich unterschiedliche Wahrnehmungen. Da es XXXX ein Anliegen gewesen sei, dass die Besuchskontakte reibungslos verlaufen, habe sie um eine Aussprache mit dem Kindesvater und der Beschwerdeführerin, in Anwesenheit einer Sozialarbeiterin, gebeten. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht bereit gewesen eine Vereinbarung, wonach die beteiligten Personen auf gegenseitige Vorwürfe hinsichtlich Körperverletzungen verzichten würden, zu unterschreiben. Mit Eingabe vom 12.12.2019 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 der belangten Behörde mit, dass römisch 40 , dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, ein gemeinsames Kind, römisch 40 , habe. Die Beiden hätten das Kontaktrecht derart vereinbart, dass der Vater das Kind in Slowenien abholen könne. Zu einem dieser Termine sei auch die Beschwerdeführerin mitgekommen, obwohl sie gewusst habe, dass das Kind sich mit ihr überhaupt nicht verstehe. Nach einem Wortgefecht sei es offensichtlich zu einem Handgemenge zwischen der Beschwerdeführerin, römisch 40 gekommen. Über den Hergang gebe es natürlich unterschiedliche Wahrnehmungen. Da es römisch 40 ein Anliegen gewesen sei, dass die Besuchskontakte reibungslos verlaufen, habe sie um eine Aussprache mit dem Kindesvater und der Beschwerdeführerin, in Anwesenheit einer Sozialarbeiterin, gebeten. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht bereit gewesen eine Vereinbarung, wonach die beteiligten Personen auf gegenseitige Vorwürfe hinsichtlich Körperverletzungen verzichten würden, zu unterschreiben. Mit Schreiben vom 23.01.2020 übermittelte XXXX den geforderten Befund.Mit Schreiben vom 23.01.2020 übermittelte römisch 40 den geforderten Befund. Mit Eingabe vom 21.02.2020 teilte die Polizeiinspektion Murska Sobota der belangten Behörde auf Slowenisch im Wesentlichen mit, dass die Beschwerdeführerin eine gerichtliche Überprüfung des Vorfalles am 10.11.2018 beantragt habe und dieser Fall an das Bezirksgericht Ljutomer zur Entscheidung weitergeleitet worden sei (mit Google Übersetzer übersetzt). Mit Schreiben vom 24.02.2020 ersuchte die belangte Behörde die österreichische Botschaft in Slowenien um Bekanntgabe des Ausgangs des Strafverfahrens beim Bezirksgericht Ljutomer und der Übermittlung der diesem zugrundeliegenden Unterlagen. Mit Eingabe vom 12.03.2020 übermittelte die Polizeiinspektion Murska Sobota der belangten Behörde das Urteil des Bezirksgericht Ljutomer (mit einer beglaubigten Übersetzung) gegen XXXX , wegen des Vorfalls am 10.11.2018, wonach dieser seine ehemalige Partnerin XXXX geschlagen habe. Wegen begangener Ordnungswidrigkeit wurde er zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet.Mit Eingabe vom 12.03.2020 übermittelte die Polizeiinspektion Murska Sobota der belangten Behörde das Urteil des Bezirksgericht Ljutomer (mit einer beglaubigten Übersetzung) gegen römisch 40 , wegen des Vorfalls am 10.11.2018, wonach dieser seine ehemalige Partnerin römisch 40 geschlagen habe. Wegen begangener Ordnungswidrigkeit wurde er zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet. Mit Schreiben vom 13.03.2020 (urgiert am 04.05.2020) ersuchte die belangte Behörde die österreichische Botschaft in Slowenien um Bekanntgabe des Ausgangs des Strafverfahrens beim Bezirksgericht Ljutomer betreffend die Beschwerdeführerin und der Übermittlung der diesem zugrundeliegenden Unterlagen. Mit Eingabe vom 25.05.2020 beantragte die Beschwerdeführerin den Ersatz des Verdienstentganges und brachte inhaltlich vor, dass sie aufgrund des tätlichen Angriffs am 10.11.2018 ihre Arbeit nicht wie sonst verrichten könne. Sie sei seit 1996 evangelische Religionslehrerin und arbeite aktuell in XXXX an fünf Schulen. Zudem habe sie eine Ausbildung zur Kreativtrainerin absolviert, mit dem Ziel sich, neben dem halben Vertrag als Religionslehrerin, als Mal- und Gestaltungstherapeutin selbständig zu machen. Deshalb habe sie ein Malerhäuschen hergerichtet und hätte auch den Outdoorbereich fertig adaptieren wollen, was jedoch aufgrund ihrer vielen Kosten ob des Übergriffes stagniere. Die Beschwerdeführerin sei oft kurzfristig in der Arbeit ausgefallen und habe Termine verschieben müssen um ihre akuten Beschwerden (momentane Blutung, brüchige Zähne, etwaige Bewegungseinschränkungen im Hals- und Nackenbereich, Sehschwäche, psychosomatische Triggerreize, Hörschwäche sowie Orientierungslosigkeit bzw. Verwirrtheit) zu behandeln. Ihre Ausstellungen im künstlerischen Bereich seien nicht zustande gekommen, weil sie die Vorarbeiten, Kataloge und Bilderarchive nicht fertig stellen habe können. Etliche administrative Arbeiten sei zwischenzeitlich brachgelegen, da ihre Konzentration eingeschränkt gewesen sei und sie die technischen Neuerungen nicht so rasch begriffen habe. Sie habe etliche Kurse absagen müssen, weil sie immer wieder Arzttermine gehabt habe, wodurch ihr ein finanzieller Schaden erwachsen sei. Da sie als Täterin bezichtigt worden sei, sei zudem eine Rufschädigung entstanden, deren Auswirkung sie noch nicht ermessen könne. Mit Eingabe vom 25.05.2020 beantragte die Beschwerdeführerin den Ersatz des Verdienstentganges und brachte inhaltlich vor, dass sie aufgrund des tätlichen Angriffs am 10.11.2018 ihre Arbeit nicht wie sonst verrichten könne. Sie sei seit 1996 evangelische Religionslehrerin und arbeite aktuell in römisch 40 an fünf Schulen. Zudem habe sie eine Ausbildung zur Kreativtrainerin absolviert, mit dem Ziel sich, neben dem halben Vertrag als Religionslehrerin, als Mal- und Gestaltungstherapeutin selbständig zu machen. Deshalb habe sie ein Malerhäuschen hergerichtet und hätte auch den Outdoorbereich fertig adaptieren wollen, was jedoch aufgrund ihrer vielen Kosten ob des Übergriffes stagniere. Die Beschwerdeführerin sei oft kurzfristig in der Arbeit ausgefallen und habe Termine verschieben müssen um ihre akuten Beschwerden (momentane Blutung, brüchige Zähne, etwaige Bewegungseinschränkungen im Hals- und Nackenbereich, Sehschwäche, psychosomatische Triggerreize, Hörschwäche sowie Orientierungslosigkeit bzw. Verwirrtheit) zu behandeln. Ihre Ausstellungen im künstlerischen Bereich seien nicht zustande gekommen, weil sie die Vorarbeiten, Kataloge und Bilderarchive nicht fertig stellen habe können. Etliche administrative Arbeiten sei zwischenzeitlich brachgelegen, da ihre Konzentration eingeschränkt gewesen sei und sie die technischen Neuerungen nicht so rasch begriffen habe. Sie habe etliche Kurse absagen müssen, weil sie immer wieder Arzttermine gehabt habe, wodurch ihr ein finanzieller Schaden erwachsen sei. Da sie als Täterin bezichtigt worden sei, sei zudem eine Rufschädigung entstanden, deren Auswirkung sie noch nicht ermessen könne. Mit Eingabe vom 27.05.2020 teilte die österreichische Botschaft in Laibach der belangten Behörde mit, dass sie die geforderten Gerichtsunterlagen von den slowenischen Behörden, ohne die Angabe der Rechtsgrundlage, nicht bekommen könne. Die Unterlagen seien direkt an die Beschwerdeführerin übermittelt worden. Die Botschaft könne versuchen über das slowenische Außenministerium an die Unterlagen heranzukommen, wenn dies gewünscht sei. Mit Schreiben vom 29.05.2020 ersuchte die belangte Behörde die österreichische Botschaft in Slowenien, nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes und der Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG, um Übermittlung der Gerichtsunterlagen über das slowenische Außenministerium. Mit Eingabe vom 17.09.2020 teilte das slowenische Justizministerium der belangten Behörde auf Slowenisch im Wesentlichen mit, dass ein Zahlungsbefehl wegen Verstoßes gegen das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Ordnung und des Friedens erlassen sowie ein Antrag auf gerichtlichen Schutz gestellt worden sei. Aus dem Urteil des Gerichts folge, dass dem Antrag des Täters stattgegeben und das Verfahren eingestellt werde, weil Umstände vorlägen, die eine Haftung für das Vergehen ausschließen würden (mit Google Übersetzer übersetzt). Mit Schreiben vom 23.09.2020 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Übermittlung der Gerichtsunterlagen, insbesondere des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl und der Entscheidung über den Einspruch sowie Unterlagen aus denen die genauen Tatumstände hervorgehen. Mit Eingaben vom 20.10.2020 und 23.10.2020 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine übersetzte Tätervorladung des Bezirksgericht Murska Sobota, ein slowenisches Schreiben der Polizeiinspektion Murska Sobota und ein Schreiben von Mag. XXXX vor. Inhaltlich brachte sie vor, dass sie keinen Behindertenausweis erhalten habe, da die Verletzungen dafür „zu wenig“ gewesen seien. In ihrer Stammschule, beim Schulamt, bei der XXXX und beim Finanzamt würden Daten der Folgeschäden, des Verdienstentganges sowie zu den Behörden- und Arztwegen aufliegen. Mit Eingaben vom 20.10.2020 und 23.10.2020 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine übersetzte Tätervorladung des Bezirksgericht Murska Sobota, ein slowenisches Schreiben der Polizeiinspektion Murska Sobota und ein Schreiben von Mag. römisch 40 vor. Inhaltlich brachte sie vor, dass sie keinen Behindertenausweis erhalten habe, da die Verletzungen dafür „zu wenig“ gewesen seien. In ihrer Stammschule, beim Schulamt, bei der römisch 40 und beim Finanzamt würden Daten der Folgeschäden, des Verdienstentganges sowie zu den Behörden- und Arztwegen aufliegen. Mit Schreiben vom 02.11.2020 (urgiert am 05.02.2021) ersuchte die belangte Behörde die österreichische Botschaft in Slowenien um Beantwortung von Fragen zum Tathergang, zu den Verletzungen der Beschwerdeführerin sowie zu etwaig verhängten Strafen gegen die Beschwerdeführerin, XXXX und deren Mutter.Mit Schreiben vom 02.11.2020 (urgiert am 05.02.2021) ersuchte die belangte Behörde die österreichische Botschaft in Slowenien um Beantwortung von Fragen zum Tathergang, zu den Verletzungen der Beschwerdeführerin sowie zu etwaig verhängten Strafen gegen die Beschwerdeführerin, römisch 40 und deren Mutter. Mit Schreiben vom 03.11.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung aus ihrer Sicht. Im Wesentlichen führte sie aus, dass XXXX sie zunächst obszön beschimpft, bespuckt und ihr eine Ohrfeige gegeben habe, als sie am 10.11.2018 mit XXXX dessen Sohn abholen habe wollen. Als XXXX der Beschwerdeführerin in weiterer Folge mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, habe XXXX der XXXX eine Ohrfeige gegeben. Daraufhin sei XXXX aus dem Haus gerannt, habe XXXX zu Boden gerissen und ihm ins Gesicht treten wollen. Die Beschwerdeführerin habe versucht XXXX wegzuziehen. In diesem Moment habe die Mutter von XXXX sie an den Haaren gezogen und beide Frauen hätten schließlich mit den Fäusten auf den Kopf der Beschwerdeführerin gehämmert. Nach dem Vorfall sei im Krankenhaus festgestellt worden, dass bei ihr nichts gebrochen gewesen sei. Da die Aggressorin in XXXX lebe, sei ihre Lebensqualität eingeschränkt gewesen, da sie Angst vor einem weiteren Übergriff gehabt habe. Auf Wunsch ihres damaligen Lebensgefährten habe die Beschwerdeführerin von einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bis dato abgesehen. Sie sei hingegen in Slowenien wegen Ruhestörung angezeigt, aber freigesprochen worden. Mit der Hilfe von Freundinnen und ihrer Tochter habe sich die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin mittlerweile verbessert. Körperlich seien der Hörverlust, eine Sehschwäche und HWS Beschwerden geblieben, zudem könne sie keine Kinder mehr bekommen. Sie habe zu vielen Fachärzten fahren müssen bzw. müsse dies nach wie vor, ebenso ins Krankenhaus, zur Apotheke, Psycho-, Physio- und Traumatherapie. Aufgrund dieser Termine habe sie Schwierigkeiten mit ihrem Dienstgeber und an einer Schule gar keinen Unterricht mehr, woraus ein Verdienstentgang von rund € 500 entstanden sei. Mit Schreiben vom 03.11.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung aus ihrer Sicht. Im Wesentlichen führte sie aus, dass römisch 40 sie zunächst obszön beschimpft, bespuckt und ihr eine Ohrfeige gegeben habe, als sie am 10.11.2018 mit römisch 40 dessen Sohn abholen habe wollen. Als römisch 40 der Beschwerdeführerin in weiterer Folge mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, habe römisch 40 der römisch 40 eine Ohrfeige gegeben. Daraufhin sei römisch 40 aus dem Haus gerannt, habe römisch 40 zu Boden gerissen und ihm ins Gesicht treten wollen. Die Beschwerdeführerin habe versucht römisch 40 wegzuziehen. In diesem Moment habe die Mutter von römisch 40 sie an den Haaren gezogen und beide Frauen hätten schließlich mit den Fäusten auf den Kopf der Beschwerdeführerin gehämmert. Nach dem Vorfall sei im Krankenhaus festgestellt worden, dass bei ihr nichts gebrochen gewesen sei. Da die Aggressorin in römisch 40 lebe, sei ihre Lebensqualität eingeschränkt gewesen, da sie Angst vor einem weiteren Übergriff gehabt habe. Auf Wunsch ihres damaligen Lebensgefährten habe die Beschwerdeführerin von einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bis dato abgesehen. Sie sei hingegen in Slowenien wegen Ruhestörung angezeigt, aber freigesprochen worden. Mit der Hilfe von Freundinnen und ihrer Tochter habe sich die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin mittlerweile verbessert. Körperlich seien der Hörverlust, eine Sehschwäche und HWS Beschwerden geblieben, zudem könne sie keine Kinder mehr bekommen. Sie habe zu vielen Fachärzten fahren müssen bzw. müsse dies nach wie vor, ebenso ins Krankenhaus, zur Apotheke, Psycho-, Physio- und Traumatherapie. Aufgrund dieser Termine habe sie Schwierigkeiten mit ihrem Dienstgeber und an einer Schule gar keinen Unterricht mehr, woraus ein Verdienstentgang von rund € 500 entstanden sei. Mit Schreiben vom 09.11.2020 legte die Beschwerdeführerin eine Rechnung eines Hörgerätes vor, welche sie auf dem Weg zur Arbeit verloren habe. Zudem benötige sie zwei Brillen, zum Autofahren sowie beim Lesen und für den PC. Mit Schreiben vom 13.11.2020 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie mittlerweile eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft gesendet habe und auch zivilrechtlich klagen werde, um ihr Bild in der Öffentlichkeit gerade zu rücken. Mit dem Schreiben legte sie einen Kostenvoranschlag für ein Hörgerät und eine detaillierte Aufstellung der angefallenen Kosten aufgrund des tätlichen Angriffs vor. Mit Schreiben vom 16.11.2020 ersuchte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft XXXX um Übermittlung des Strafaktes betreffend die Anzeige der Beschwerdeführerin.Mit Schreiben vom 16.11.2020 ersuchte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft römisch 40 um Übermittlung des Strafaktes betreffend die Anzeige der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 11.12.2020 (urgiert am 05.02.2021) ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Information wann und wo genau sie Anzeige erstatte habe, da die Staatsanwaltschaft XXXX mitgeteilt habe, dass es diesbezüglich kein Verfahren gebe.Mit Schreiben vom 11.12.2020 (urgiert am 05.02.2021) ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Information wann und wo genau sie Anzeige erstatte habe, da die Staatsanwaltschaft römisch 40 mitgeteilt habe, dass es diesbezüglich kein Verfahren gebe. Mit Eingabe vom 18.02.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine weitere Sachverhaltsdarstellung aus ihrer Sicht, eine Auflistung der Kurse, die ausgefallen seien sowie mehrere Fotos. Mit Schreiben vom 23.03.2021 teilte die österreichische Botschaft in Laibach der belangten Behörde mit, dass sie das zuständige Gericht um Beantwortung der gestellten Fragen ersucht habe und hoffe, sobald wie möglich eine Antwort zu erhalten. Mit Schreiben vom 07.07.2021 und 27.10.2021 urgierte die belangte Behörde bei der österreichischen Botschaft in Slowenien und ersuchte um Mitteilung, ob zwischenzeitlich eine Antwort des zuständigen Gerichts vorliegen würde. Mit Eingabe vom 29.12.2021 übermittelte die österreichische Botschaft in Laibach der belangten Behörde eine Übersetzung des Schreibens des slowenischen Justizministeriums vom 16.09.2020, welches die Behörde bereits in slowenischer Sprache habe. Mit Schreiben vom 11.01.2022 (telefonisch urgiert am 11.03.2022) ersuchte die belangte Behörde die österreichische Botschaft in Slowenien erneut um Beantwortung von Fragen zum Tathergang, zu den Verletzungen der Beschwerdeführerin sowie zu etwaig verhängten Strafen gegen XXXX und deren Mutter.Mit Schreiben vom 11.01.2022 (telefonisch urgiert am 11.03.2022) ersuchte die belangte Behörde die österreichische Botschaft in Slowenien erneut um Beantwortung von Fragen zum Tathergang, zu den Verletzungen der Beschwerdeführerin sowie zu etwaig verhängten Strafen gegen römisch 40 und deren Mutter. Mit Eingabe vom 04.02.2022 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie ihren Anwalt gebeten habe, eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu machen und er ihr zugesichert habe, dass durch die Tat eine schwere Körperverletzung vorliege. Zudem habe sie Anzeige in Slowenien erstattet. Jedoch habe sie noch keine Entschädigung für ihre, durch die Arztbesuche angefallenen Kosten in der Höhe von rund € 10.000, die vom Finanzamt geprüft seien, erhalten. Am 24.02.2022 holte die belangte Behörde Unterlagen aus Behindertenpass-Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin ein, insbesondere zwei Sachverständigengutachten vom 01.04.2020 und 18.03.2014 sowie weitere medizinische Unterlagen. Mit Schreiben vom 24.02.2022 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Mitteilung, unter welcher Geschäftszahl eine Anzeige erstattet und, ob zwischenzeitlich ein Strafverfahren eröffnet worden sei bzw. falls ja, unter welcher Geschäftszahl. In einem Telefonat am 15.03.2022 teilte die österreichische Botschaft in Slowenien der belangten Behörde mit, dass sie die gestellten Fragen nicht beantworten könne, da sich die slowenischen Behörden hinter dem Datenschutz verstecken würden. Laut Auskunft des slowenischen Justizministeriums sei der Akt jedoch bereits nach Österreich gesendet worden, wo sich dieser befinde, sei unklar. Einzige Möglichkeit dürfte eine Anfrage des österreichischen Justizministeriums an das slowenische Justizministerium sein. Mit Schreiben vom 05.04.2022 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin erneut um Mitteilung, ob zwischenzeitlich eine Anzeige erstattet worden sei und wenn ja, bei welcher Stelle bzw. unter welcher Geschäftszahlt. Die Staatsanwaltschaft XXXX habe mitgeteilt, dass kein anhängig Verfahren sei.Mit Schreiben vom 05.04.2022 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin erneut um Mitteilung, ob zwischenzeitlich eine Anzeige erstattet worden sei und wenn ja, bei welcher Stelle bzw. unter welcher Geschäftszahlt. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 habe mitgeteilt, dass kein anhängig Verfahren sei. Nach Schreiben jeweils am 06.04.2022 an die Beschwerdeführerin (urgiert am 13.04.2022) und die von ihr angegebene Rechtsanwaltskanzlei (urgiert am 20.05.2022) teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.04.2022 mit, dass keine Anzeige erstattet worden sei. Mit Schreiben vom 25.04.2022 gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde in Antwort auf deren Frage vom 13.04.2022 bekannt, dass sie vor dem Vorfall bei keinem Augenarzt in Behandlung gestanden sei. Zudem gab sie die Namen zweier Augenärzte bekannt, bei denen sie das letzte Mal gewesen sei. Mit Schreiben vom 29.04.2022 ersuchte die belangte Behörde die XXXX um Mitteilung, bei wem sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2010 bis heute in augenärztlicher Behandlung befunden habe und ersuchte um Übermittlung entsprechender Befunde. Mit Schreiben jeweils vom selben Tag ersuchte die belangte Behörde die genannten Augenärzte um Mitteilung, ob sich die Beschwerdeführerin vor dem November 2011 bei ihnen in ärztlicher Behandlung befunden habe und ersuchte um Übermittlung entsprechender Befunde. Mit Schreiben vom 29.04.2022 ersuchte die belangte Behörde die römisch 40 um Mitteilung, bei wem sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2010 bis heute in augenärztlicher Behandlung befunden habe und ersuchte um Übermittlung entsprechender Befunde. Mit Schreiben jeweils vom selben Tag ersuchte die belangte Behörde die genannten Augenärzte um Mitteilung, ob sich die Beschwerdeführerin vor dem November 2011 bei ihnen in ärztlicher Behandlung befunden habe und ersuchte um Übermittlung entsprechender Befunde. Mit Eingaben jeweils vom 12.05.2022 übermittelte Dr. XXXX der belangten Behörde einen Befund vom 29.01.2007 und die XXXX eine Auflistung der von der Beschwerdeführerin aufgesuchten Augenärzte zwischen 13.11.2018 und 23.12.2020.Mit Eingaben jeweils vom 12.05.2022 übermittelte Dr. römisch 40 der belangten Behörde einen Befund vom 29.01.2007 und die römisch 40 eine Auflistung der von der Beschwerdeführerin aufgesuchten Augenärzte zwischen 13.11.2018 und 23.12.2020. Am 05.07.2022 teilte die Rechtsanwaltskanzlei Reif und Partner der belangten Behörde mit, dass nächste Woche eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermittelt werde und ersuchte um Übermittlung der Unterlagen von den slowenischen Behörden. Mit Schreiben vom 07.07.2022 ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst um Erstellung ärztlicher Gutachten. Es sei insbesondere zu klären, welche Gesundheitsschädigungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen würden, und welche davon mit Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall am 10.11.2018 zurückzuführen seien. Falls der Vorfall nicht alleinige Ursache für die Gesundheitsschädigungen sei, werde um Beurteilung ersucht, ob es als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen habe. Falls die Kausalität bejaht werde, werde um Stellungnahme ersucht, ob das festgestellte Leiden eine adäquate Folge des Verbrechens sei. Weiters sei zu beantworten, ob die Verordnung einer Brille und eines Hörgerätes, die Inanspruchnahme von Physiotherapie, die Anfertigung einer Netzhautfotografie bzw. welche sonstigen Behandlungen/Medikamente gegebenenfalls verbrechenskausal erforderlich gewesen seien. Schließlich sei zu klären, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der gegebenenfalls kausalen Gesundheitsschädigungen gemindert oder nicht mehr gegeben sei sowie für welchen Zeitraum eine psychotherapeutische Behandlung verbrechensnotwendig erscheine. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.10.2022 basierenden Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemein-, Arbeits-, Sport- und Manuelle Medizin Dr. XXXX vom 31.10.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.10.2022 basierenden Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemein-, Arbeits-, Sport- und Manuelle Medizin Dr. römisch 40 vom 31.10.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert): „Frau XXXX beantragt Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz für Heilfürsorge, psychotherapeutische Krankenbehandlung, orthopädische Versorgung (Brille u. Hörgerät) sowie Verdienstentgang als Folge eines tätlichen Angriffes am 10.11.2018 in Slowenien.„Frau römisch 40 beantragt Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz für Heilfürsorge, psychotherapeutische Krankenbehandlung, orthopädische Versorgung (Brille u. Hörgerät) sowie Verdienstentgang als Folge eines tätlichen Angriffes am 10.11.2018 in Slowenien. Anamnese: Am 10.11.2018 besuchte sie mit ihrem Lebensgefährten dessen Exfrau, die bei ihrer Mutter in Slowenien in einem Romadorf war, wobei es hier zur Auseinandersetzung kam. Im Rahmen dieser habe sie sowohl von der Exfrau wie auch von dessen Mutter Schläge gegen den Kopf erhalten. Diese Schläge, einerseits mit der flachen Hand gegen die Gesichtsregion, zum Teil aber auch mit der Faust, faktisch den ganzen Kopf betreffend. Am 10.11.2018 erfolgte eine Vorstellung an der Orthopädie/Chirurgie des KH XXXX (Abl. 12):Am 10.11.2018 erfolgte eine Vorstellung an der Orthopädie/Chirurgie des KH römisch 40 (Abl. 12): Hier wir als Diagnose eine Kontusion der Nase gestellt, das Nasenbein-Rö. ohne Hinweis auf frische knöcherne Verletzungszeichen. Am Folgetag nach Besuch des Gottesdienstes erfolgte eine Vorstellung an der unfallchir. Ambulanz LKH- XXXX (Abl. 13), wo als Diagnose eine absichtliche Verletzung durch eine andere Person u. eine HWS-Distorsion nach Schlag ins Gesicht vor 2 Tagen angeführt wurde; nun zusätzlich Schmerzen HWS.Am Folgetag nach Besuch des Gottesdienstes erfolgte eine Vorstellung an der unfallchir. Ambulanz LKH- römisch 40 (Abl. 13), wo als Diagnose eine absichtliche Verletzung durch eine andere Person u. eine HWS-Distorsion nach Schlag ins Gesicht vor 2 Tagen angeführt wurde; nun zusätzlich Schmerzen HWS. Wiedervorstellung in obigen KH am Folgetag (Abl. 14). Durchgeführt wird ein Rö. der HWS ohne frische knöcherne Verletzungen, empfohlen wird hier eine Schmerztherapie wie bereits am Vortag sowie körperliche Schonung, Fernseh- u. Bildschirmkarenz für die nächsten Tage, Schädelmerkblatt wird mitgegeben (Abl. 15). Darauf folgte eine Vorstellung beim Hausarzt mit Verletzungsanzeige u. in weiterer Folge eine Vorstellung beim Augenfacharzt Dr. XXXX am 13.11.2018 (Abl. 16).Darauf folgte eine Vorstellung beim Hausarzt mit Verletzungsanzeige u. in weiterer Folge eine Vorstellung beim Augenfacharzt Dr. römisch 40 am 13.11.2018 (Abl. 16). Frau XXXX gibt hier an, dass hier ein Hämatom außen am Unterlid bestünde, neben dem sei auch ein Bluterguss im Auge festgestellt worden, welches auf den Sehnerv vom li. Auge gedrückt hätte, weshalb eine dort ebenfalls anwesende chinesische Ärztin eine Lasertherapie am Auge durchgeführt habe.Frau römisch 40 gibt hier an, dass hier ein Hämatom außen am Unterlid bestünde, neben dem sei auch ein Bluterguss im Auge festgestellt worden, welches auf den Sehnerv vom li. Auge gedrückt hätte, weshalb eine dort ebenfalls anwesende chinesische Ärztin eine Lasertherapie am Auge durchgeführt habe. Im Befund hierzu findet sich zwar ein Unterlidhämatom bds., eine intraokkuläre Blutung bzw. eine Laserbehandlung wird hier nicht angeführt. In weiterer Folge suchte sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten die BH-Südoststeiermark auf, wobei ihr eine dortige Mitarbeiterin angeraten habe, eine gegenseitige Körper-verletzungsanzeige nicht durchzuführen bzw. auf derartige Ansprüche zu verzichten, um das Wohl des gemeinsamen Sohnes vom Lebensgefährten und dessen Mutter (der Täterin) nicht zu komplizieren. Sie habe diese Verzichtserklärung jedoch nicht unterschrieben, da sie zu dem damaligen Zeitpunkt zwar die Blutunterlaufungen am Auge u. Schmerzen an der Nase gehabt habe, jedoch nicht wissen konnte, wie sich weitere Beschwerden gestalten würden. Am 14.11.2018 suchte sie primär zur Kontrolle der Nase einen HNO-FA Dr. XXXX (Abl. 19) auf. Dieser habe die Nase untersucht, ihr die Möglichkeit bzw. Sinnhaftigkeit einer Nasenscheidewandbegradigung dargelegt u. zusätzlich aber einen Hörtest gemacht, wobei hier eine Innenohrhochtonschwerhörigkeit bds. festgestellt wurde u. er in weiterer Folge auch eine Hörgerätversorgung empfahl.Am 14.11.2018 suchte sie primär zur Kontrolle der Nase einen HNO-FA Dr. römisch 40 (Abl. 19) auf. Dieser habe die Nase untersucht, ihr die Möglichkeit bzw. Sinnhaftigkeit einer Nasenscheidewandbegradigung dargelegt u. zusätzlich aber einen Hörtest gemacht, wobei hier eine Innenohrhochtonschwerhörigkeit bds. festgestellt wurde u. er in weiterer Folge auch eine Hörgerätversorgung empfahl. Seit dieser Zeit verwende sie auch 2 Innenohrhörgeräte. Am 15.11.2018 erfolgte eine neuerliche Vorstellung an der unfallchir. XXXX (Abl. 27/26), wo weiterhin bestehende Kopfschmerzen im Hinterkopf (okzipital sowie ziehende Schmerzen vom Kopf bis in beide Schultern ziehend sowie eine geringe Übelkeit angeführt ist). Am 15.11.2018 erfolgte eine neuerliche Vorstellung an der unfallchir. römisch 40 (Abl. 27/26), wo weiterhin bestehende Kopfschmerzen im Hinterkopf (okzipital sowie ziehende Schmerzen vom Kopf bis in beide Schultern ziehend sowie eine geringe Übelkeit angeführt ist). Durchgeführt wird hier nun ein spinales CT der HWS u. ein CT des Hirnschädels. Empfehlung zur weiterführenden Schonung u. Schmerztherapie wie bereits empfohlen. Am 16.11.2018 suchte sie noch einmal die unfallchir. Abtl. auf, hier jedoch um klarzustellen, dass in der primären Ambulanzkarte vom 11.11.2018 eine terminlich falsche Zuordnung zum Datum der Verletzungen angeführt worden war, da hier von einem Schlag vor 2 Tagen geschrieben wird, dies sei jedoch am 10.11. erfolgt (Abl. 26). Gegen Ende Nov. wurde ihr dann auch physikalische Therapie verschrieben, sie habe einen Physiotherapeuten aufgesucht der unter anderem auch manualtherapeutische Behandlungen (ruckartig im Sinne eines Impulses) an der HWS durchgeführt habe. In weiterer Folge seien dann auch ambulante Therapien im Kurzentrum XXXX erfolgt.In weiterer Folge seien dann auch ambulante Therapien im Kurzentrum römisch 40 erfolgt. Vieles von der zeitlichen Zuordnung ist aufgrund der doch fast 4 jähr. Zeitphase seit dem Geschehnis nicht ganz klar zuordenbar aus Erinnerung. Im Rahmen der Sorge um ihre Gesundheit insbesondere ob sie blind werde bzw. eben ein Hörgerät brauche, sei dann eine psychische Belastungssituation mit depressiven Verstimmungssorge bzw. Ängsten u. damit verbundenen Schlafstörungen aufgetreten. Aufgrund ihrer psychischen Probleme habe sie einen Psychotherapeuten Dr. XXXX am 9.12.2019 aufgesucht (Abl. 114) u. zusätzlich die Psychologin XXXX aufgesucht, die sie von Nov. 2018 bis Dez. 2018 bezüglich einer Traumatherapie betreute.Aufgrund ihrer psychischen Probleme habe sie einen Psychotherapeuten Dr. römisch 40 am 9.12.2019 aufgesucht (Abl. 114) u. zusätzlich die Psychologin römisch 40 aufgesucht, die sie von Nov. 2018 bis Dez. 2018 bezüglich einer Traumatherapie betreute. Im Rahmen der Traumatherapie, die dann zwischenzeitlich häufiger, zuletzt ausklingend konsumiert worden ist, seien dann auch frühkindliche Belastungen aufgekommen. Aktuelle Beschwerden und Probleme: Verblieben sei eine psychische Belastung, insbesondere auch die Angst, dass sie die Exgattin, die ebenfalls in XXXX lebe, jederzeit treffen könnte.Verblieben sei eine psychische Belastung, insbesondere auch die Angst, dass sie die Exgattin, die ebenfalls in römisch 40 lebe, jederzeit treffen könnte. Auch sei die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten im Sinne eines On-Offs hier instabil u. derart wirke auch der Vorfall von Nov. 2018 nach. Körperlicherseits sei die Notwendigkeit der Versorgung von Hörgeräten, für sie aus dem Verbrechensvorfall, geblieben. Auch würde diese Folgeproblematik verstärkt durch eine notwendige Zahnsanierung, die in weiterer Folge zu einer gewissen Mangelernährung geführt hätte. Als gesundheitliche Probleme bzw. Beschwerden aus der Zeit vor dem Verbrechen ist einerseits eine frühkindliche, nicht unwesentliche psychische Alteration bekannt. Als Jugendliche habe sie eine Brille gehabt, die Fehlsichtigkeit habe sich zum Großteil ausgewachsen, sie habe die alte Brille in späterer Zeit wiederverwenden können. Abgesehen von gewissen muskulären Verspannungen in der HWS (Hexenschuss bei Zug) seien keine wesentlichen Vorbeschwerden in der HWS gewesen, jedoch seien 2 Bandscheibenvorfälle in der LWS mit entsprechenden WS-Beschwerde bekannt, welche auf die beruflich erforderlichen häufigen Autofahrenzeiten zurückgeführt werde. Zusätzlich besteht ein Zustand nach operiertem Bruch des re. Außenknöchels, Metall wurde entfernt. Berufsanamnese: Von Beruf ist sie evangelische Religionslehrerin u. in dieser Tätigkeit hat sie insgesamt 8 Schulen zu betreuen (derzeit). Ihre genaue Krankenstandsdauer aus dem Vorfall könne sie nicht angeben, sie habe so um die 6 Wochen in der Erinnerung, könne dies jedoch nicht so genau sagen. Als Verdienstentgang wird angemeldet, dass sie aufgrund wiederkehrender ärztlicher Konsultationen zum Teil Schüler bzw. Klassen im Gymnasium verloren habe u. daher auch ein vermindertes Entgelt bezogen habe. Aktuelle Therapien: Hörgeräteversorgung bds., Brille vor allem beim Lenken eines KFZ, wobei auch teilweise die Brillenversorgung bei der Bildschirmarbeit erforderlich bzw. empfohlen sei. Inhalative Therapie mit Flixotide zusätzlich durch Sultanol ergänzt bei bekanntem Asthma u. allergischer Disposition, Oleovit-D3-Tropfen als Vitamin-D-Supplement, sonst keine Medikamente. Laufende Psychotherapie 14-tägig bei Frau XXXX , zusätzlich ungefähr halbjährlich systemische Therapie bei Frau XXXX .Laufende Psychotherapie 14-tägig bei Frau römisch 40 , zusätzlich ungefähr halbjährlich systemische Therapie bei Frau römisch 40 . Dies sei im Wesentlichen u. im wesentlichen Überblick ihre gesundheitliche Problematik in Reflexion auf die Körperverletzung vom 10.11.2018. Status: Im Rahmen der COVID-Situation u. angesichts des fast 4 Jahre zurückliegenden Traumas wird nur eine eingeschränkte Untersuchung durchgeführt. Bei der Begutachtung findet sich eine 53 jähr. Frau in gutem AEZ. Anlagebedingt RH. FFP2-Maske wird korrekt getragen, erscheint ohne orthopädische Behelfe, unauffällig Sensorium, ruhige Sprache. Kein Hinweis für hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit. Unter Verwendung von 2 Hinterohrhörgeräte ist in ruhiger Umgebung eine ausreichende Kommunikationsfähigkeit gegeben, Sprache gut verständlich (trotz Maske). Erscheint heute mit eher frischen Hautveränderungen im Gesicht aufgrund rezenter dermatologischer Behandlung von Hautveränderungen. Körpergröße ca. 172 cm Aktuelles Gewicht: Um 83 kg Kopf und Hals: Längs ovale Gesichtsform, unauffällige Gesichtsfarbe, es finden sich jedoch frische dermatologisch behandelte Hautveränderungen, eine ungefähr einen Querfinger über der medialen Seite der li. Augenbraue sowie symmetr. am Nasenrücken 2 größere u. knapp hinter der Nasenspitze eine mäßig große li.seitig. Unauffällige Stirnfältelung, mimische Muskulatur seitengleich inerviert, normale Brauenlage. Bds. ausreichend freie Lidöffnung, Lidrand deutlich über dem oberen Pupillenpol, keine wesentliche Dermatochalasis, blande Skleren, unauffällige Konjunktiven, Pupillen rund, mittelweit, isocor, prompte Lichtreaktion, Skleren anikterisch, die Bulbusmotilität in allen Ebenen frei, kein patholog. Nystagmus. Die Nase selbst zeigt sich äußerlich fast gerade (maginal li. konvexe Krümmung) mit diskretester Asymmetrie der Nasolabialfalte u. minimaler Asymmetrie der Mundwinkel in physiolog. Ausmaß. Die Nasenspitze steht in der Medianen, die Nares bds. gut frei. Normales Lippenrot, unbeeinträchtigte Mundöffnung, Zunge feucht, kaum belegt, Gaumensegel hebt seitengleich. Im ventralen Halsbereich keine weichteilbedingten Auffälligkeiten. 2 Hinterohrhörgeräte in blandem Sitz. Körperstamm-WS zeigt keine wesentliche skoliotische Verkrümmung, leicht verstärkte Hohl-Rundrückenbildung mit geringgradig verminderter Kyphosierungstendenz der LWS bei Anteflexion, wobei bei guter Gesamtkompensation der FBA 0 cm beträgt. Im Palp. Befund der HWS keine Auffälligkeiten an der Insertionszone am Okiziput; segmentale Palp. zeigt freie Kopfgelenke u. einen Irritationspunkt ca. bei C5 mit endgradiger Linksrotationseinschränkung. Freie Vorneigung, die Rotation in Neutraler u. Reklination ist li. zu ungefähr ¼ eingeschränkt, re. frei bis fast hypermobil. Ansonsten mäßige Irritationen im Schulter-Nackenbereich mit leichter Re-Dominanz bei Rechtshänder. An den OE in allen Ebenen freie Motorik, Durchblutungen, Sensibilität unauffällig. Ergänzt wird im Rahmen dieser US u. Befragung, dass sie sich nach einiger Zeit im Rahmen der Therapie wieder selbst gespürt habe, wieder ihr Gesicht getastet habe, wieder Berührungen klarer wahrgenommen habe, wobei hierbei bei Nachfrage hier eher in eine weniger klassisch neurolog. Ausfallsymptomatik, sondern eher in die psychische Problematik des „Sich spüren Könnens oder Wollens“ geht, was eine allgemein-medizinische Begutachtung übersteigt. Zusammenfassend findet sich eine offensichtlich deutlich psychisch alterierte Frau, die wohl aufgrund frühkindlicher psychischer Probleme sehr vulnerabel in psychischer Hinsicht ist und aktiv in sich hineinhört. Sie wirkt extrem besorgt, überaufmerksam u. gibt zum Teil bei der Begutachtung an, weitere Symptome u. psychische Probleme in Verbindung mit dem Vorfall zu sehen z.B. eine intermittierende Stressinkontinenz oder auch den Umstand, dass sie menopausal bzw. peri-menopausal nach Anblick der Exfrau des früheren Gatten wieder eine Regelblutung bekommen habe. Zu den Fragen 1) bis 6) von allgemeiner Seite: 1. Welche bei Frau XXXX vorliegende GS bzw. Verletzung könne auf den Vorfall vom 10.11.2018 zurückgeführt werden:1. Welche bei Frau römisch 40 vorliegende GS bzw. Verletzung könne auf den Vorfall vom 10.11.2018 zurückgeführt werden: Kontusion der Nase (Nasenprellung), Verstauchung der HWS (Kontusio HWS) sowie Blutunterlaufungen der Unterlider 2. Die o.a. Diagnosen sind Akutdiagnosen primär nach Trauma u. nachvollziehbar in den Befunden dargelegt. Es finden sich jedoch im Pass-GA bereits ein Rö-Befund vom 17.2.2017, wo bereits nicht unwesentliche Veränderungen der HWS mit Pseudoretrospondylolisthese C4/5, Osteochondrosen, Spondylosen u. multisegmentale Uncovertrebral-Arthrosen u. eine beginnende Einengung C5-C7 re. befundet werden. Diese sind im Wesentlichen nicht unähnlich mit den radiolog. Veränderungen wie im Nov. 2018 beschrieben mit Facettengelenksarthrosen von C2 bis C7. Dementsprechend ist von einer vorgeschädigten HWS auszugehen, wobei die vorübergehende Verschlimmerung anlagebedingter Leidenszustände hier definitiv für einen Zeitraum von 2 Wochen im Sinne der Verschlimmerungsphase als verbrechenskausal bewertet werden kann. 3. Brillenverordnung Abl. 46 u. Hörgeräteverordnung: Hierzu ist klar anzuführen, dass sowohl die Verordnung der Brille wegen Fehlsichtigkeit wie auch die Verordnung von Hörgeräten wegen Innenohrschwerhörigkeit rein akausal erfolgte u. nicht auf Folgen des Verbrechens zurückgeführt werden können. Die Verletzung selbst ist von ihrer Art und Ausmaß nicht in der Lage gewesen, hier eine wesentliche Hörstörung im Innenohr zu bewirken und zusätzlich ist auch bereits jedenfalls aus dem Passakt eine Hörminderung aus dem Jahr 2011 bekannt. Hier ist lediglich eine aktuelle Vorstellung beim HNO-FA Anlass für eine neuerliche Tonschwellenaudiometrie u. in weiterer Folge dann die akausale Hörgeräteversorgung gewesen. Ebenfalls ist die Fehlsichtigkeit keine Folge des Verbrechens u. daher auch nicht die Brillenversorgung, welche bereits laut Angabe der AW in der Jugend erforderlich war. 4. Physiotherapie: Gefragt wird hier eine Physiotherapie in Abl. 241, wobei ein solches Abl. nicht mehr existiert. Grundsätzlich ist eine einmalige physikalische Therapieserie zur Behandlung der akuten HWS-Distorsion medizinisch nachvollziehbar u. kausal begründbar. Ebenso ist die US durch den Augen- u. HNO-Fachbefund nach dem Vorfall nachvollziehbar. Eine Netzhautfotografie ist nicht als verbrechenskausale Dokumentation zu bewerten. 5. Welche sonstigen Behandlungen, Medikamente waren verbrechenskausal erforderlich: Kurzfristige Einnahme von NSAR (laut Befund wird Seractil empfohlen), damit inkludiert Pantoloc 20mg u. Sirdalud abends (gelistet Abl. 13). Zusätzlich Augentropfen Hylocomod 1 Pkg. Aufgrund der Unterlidhämatome mit Irritationssymptomen. 6. Die Arbeitsunfähigkeit von Frau XXXX begründet sich vor allem aufgrund ihrer psychischen Grundproblematik, ist 4 Jahre retrospektiv überhaupt schwer abschätzbar.6. Die Arbeitsunfähigkeit von Frau römisch 40 begründet sich vor allem aufgrund ihrer psychischen Grundproblematik, ist 4 Jahre retrospektiv überhaupt schwer abschätzbar. Es wäre entsprechend dem Verletzungsmuster hier bestenfalls 10 bis 14 Tage als verbrechenskausal, auch unter Berücksichtigung der erhöhten psychischen Vulnerabilität allgemeinmedizinisch begründbar u. nachvollziehbar. Das Ausmaß des Verdienstentganges hierzu ist ärztlich nicht abschätzbar. Nicht an das Fachgebiet des Gutachters fällt die angegebene psychische Alteration bei offensichtlich erheblicher psychischer Vorschädigung u. die Bewältigung dieser Problematik. Zusammenfassend sei daher von allgemeinmedizinischer Sicht klar angeführt, dass ausschließlich eine kurzfristige akute Problematik durch Prellung der Nase, Alteration der HWS und Unterlidhämatom zu bewerten ist, weshalb auch bei der Erstvorstellung im KH XXXX die dargelegte Körperverletzung als „leicht“ bewertet wurde.Zusammenfassend sei daher von allgemeinmedizinischer Sicht klar angeführt, dass ausschließlich eine kurzfristige akute Problematik durch Prellung der Nase, Alteration der HWS und Unterlidhämatom zu bewerten ist, weshalb auch bei der Erstvorstellung im KH römisch 40 die dargelegte Körperverletzung als „leicht“ bewertet wurde. Die selbe Bewertung findet sich in der hausärztlichen Verletzungsanzeige in Abl. 5. Bereits in der hausärztlichen Verletzungsanzeige wird hier auch ein reaktiv depressives Zustandsbild angeführt, was einen erheblichen Generator und Multiplikator für die in weiterer Folge aufgetretenen multiplen Beschwerden, Probleme und Befindlichkeitsstörungen darstellt.“ In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.12.2022 basierenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 27.04.2023, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.12.2022 basierenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 vom 27.04.2023, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert): „Psychiatrisches Sachverständigengutachten: Anamnese: Frau XXXX könne nun über einen Vorfall, der in Slowenien am 10.11.2018 passiert sei nach einer Traumtherapie und einer systemischen Therapie doch ohne größere Schwierigkeiten sprechen.Frau römisch 40 könne nun über einen Vorfall, der in Slowenien am 10.11.2018 passiert sei nach einer Traumtherapie und einer systemischen Therapie doch ohne größere Schwierigkeiten sprechen. Der genaue Verlauf wird aus den Akten entnommen und ist bekannt. Sie sei von der ehemaligen Lebensgefährtin ihres damaligen Freundes beschimpft, bespuckt und geohrfeigt worden. In Folge sei sie auch von der Ex-Lebensgefährtin und deren Mutter körperlich massiv attackiert worden. Infolge habe sie dann ziemlich zeitnah eine Traumatherapie absolvieren können und auch eine systemische Familientherapie. Von dieser Therapie habe sie profitieren können, es habe sie stabilisiert. Als 9-jährige sei sie sexuell von ihrem ersten Stiefvater und als 16-jährige vom zweiten Stiefvater missbraucht worden (zweiter Vorwurf der Vergewaltigung) - Geruchstrigger. Aktuelle Beschwerdesymptomatik: Sie habe noch Zahnbehandlungen zu absolvieren. Sie habe noch einige Zahnarztbesuche vor sich, im Intimleben könne sie sich nicht mehr so gut fallen lassen, sie habe eine Stressinkontinenz gelegentlich. Wenn die Aggressorin, die in der Nähe in XXXX lebe gesichtet werde, dann komme sie in eine Art Alarmstimmung.Wenn die Aggressorin, die in der Nähe in römisch 40 lebe gesichtet werde, dann komme sie in eine Art Alarmstimmung. Eine stationär psychiatrische Behandlung bzw. eine ambulant psychiatrisch-fachärztliche Behandlung habe sie nicht absolviert. 2013 oder 2014 sei sie in XXXX zur psychiatrischen Rehabilitationsbehandlung gewesen wegen der Vorfälle in ihrer Kindheit und Jugend.2013 oder 2014 sei sie in römisch 40 zur psychiatrischen Rehabilitationsbehandlung gewesen wegen der Vorfälle in ihrer Kindheit und Jugend. Aktuelle Medikation: Oleovit, keine Psychopharmakotherapie Vorbefund: Keine vorliegend. Status somaticus: 53-jährige AST in normalem AZ, erhöhtem EZ, Haut und sichtbare SH bland, keine Zyanose, keine Dyspnoe. Sozialanamnese: On-Off-Beziehung, 2 erwachsene Töchter, evangelische Religionslehrerin an 7 Schule in der Steiermark, unzählige weitere Berufsausbildungen wie z.B. Mal- und Gestalttherapeutin etc. Status psychicus: Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, kognitiv in Konzentration, Merkfähigkeit, Gedächtnis, Auffassung unauffällig, im formalen und inhaltlichen Gedankengang geordnet, Stimmung leicht gedrückt, Antrieb unauffällig, Z.n. mehrmaligen sexuellen Missbrauch in der Kinder- und Jugendzeit, keine Selbstverletzungen, Impulsivität nicht ausgeschlossen (Gerichtsverhandlung in Slowenien wegen Ruhestörung), Durchschlafstörungen, Grübelneigung, Geruchstrigger, ansonsten jedoch keine Flashbacks oder Intrusionen, keine Erschreckbarkeit, im Kontakt freundlich zugewandt, etwas weitschweifig, persönlichkeitsakzentuiert wirkend, keine akut produktive Symptomatik, von akuter Suizidalität bei gegebener Paktfähigkeit distanziert. Fragestellung: 1. Welche bei Frau XXXX vorgelegenen/vorliegenden Gesundheitsschädigungen/ Verletzungen können auf den Vorfall von 10.11.2018 zurückgeführt werden?1. Welche bei Frau römisch 40 vorgelegenen/vorliegenden Gesundheitsschädigungen/ Verletzungen können auf den Vorfall von 10.11.2018 zurückgeführt werden? Aus psychiatrischer Sicht kann eine leichte depressiv ängstliche Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung auf den Vorfall von 10.11.2018 zurückgeführt werden. 2. Falls der oben genannte Vorfall nicht alleinige Ursache für die Gesundheitsschädigungen/ Verletzungen ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat. Es wird ersucht ausführlich darzulegen was für einen wesentlichen Einfluss des Verbrechens spricht und was dagegen. Es ist nicht mit hohem Prozentsatz kausal, dass der Vorfall von 11/2018 die wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand ist.Es ist nicht mit hohem Prozentsatz kausal, dass der Vorfall von 11 aus 2018, die wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand ist. Die AST wurde im Alter von 9 bzw. 16 Jahren sexuell missbraucht. Dies hat mit großer Wahrscheinlichkeit eine Persönlichkeitsakzentuierung bedingt. 3. War die Verordnung einer Brille (Abl. 46) und eines Hörgerätes (siehe hierzu Leihvereinbarung …) verbrechenskausal erforderlich? Dies kann psychiatrischerseits nicht beurteilt werden. 4. War die Inanspruchnahme von Physiotherapie (Abl. 241e) verbrechenskausal erforderlich? In diesem Zusammenhang wird auf die Befunde von Abl. 14 und 241 hingewiesen. War die Anfertigung einer Netzhautfotografie (Abl. 39) zur Abklärung und Behandlung verbrechenskausaler Gesundheitsschädigungen/Verletzungen notwendig? Diese Frage kann nur von einem Orthopäden bzw. Ophthalmologen beantwortet werden. (…) 5. Welche sonstigen Behandlungen/Medikamente waren aufgrund von gegebenenfalls vorliegenden verbrechenskausalen Gesundheitsschädigungen/Verletzungen bzw. für deren Abklärung notwendig? Eine antidepressive Medikation war laut Dr. XXXX , Befunde aus dem Passgutachten nicht indiziert, bzw. wurde nicht eingenommen- siehe Abl. 231, 234, die psychotherapeutischen Kriseninterventionen bei XXXX waren indiziert.Eine antidepressive Medikation war laut Dr. römisch 40 , Befunde aus dem Passgutachten nicht indiziert, bzw. wurde nicht eingenommen- siehe Abl. 231, 234, die psychotherapeutischen Kriseninterventionen bei römisch 40 waren indiziert. 6. War/ist die Arbeitsfähigkeit von Frau XXXX aufgrund gegebenenfalls vorliegender verbrechenskausaler Gesundheitsschädigungen/Verletzungen gemindert oder nicht mehr gegeben?6. War/ist die Arbeitsfähigkeit von Frau römisch 40 aufgrund gegebenenfalls vorliegender verbrechenskausaler Gesundheitsschädigungen/Verletzungen gemindert oder nicht mehr gegeben? Aus psychiatrischer Sicht ist die Arbeitsfähigkeit von Frau XXXX in vollem Umfang gegeben. Es liegen psychiatrischerseits nur mehr leichte ängstlich depressive Restsymptome vor, die einer Arbeitsfähigkeit nicht im Wege stehen.Aus psychiatrischer Sicht ist die Arbeitsfähigkeit von Frau römisch 40 in vollem Umfang gegeben. Es liegen psychiatrischerseits nur mehr leichte ängstlich depressive Restsymptome vor, die einer Arbeitsfähigkeit nicht im Wege stehen. 7. Welche psychischen Gesundheitsschädigungen liegen bzw. lagen in der Vergangenheit bei Frau XXXX vor?7. Welche psychischen Gesundheitsschädigungen liegen bzw. lagen in der Vergangenheit bei Frau römisch 40 vor? Aktuell liegt eine leichte ängstlich depressive Symptomatik vor. Die Gesundheitsschädigungen im Vorfeld sind zum jetzigen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht nicht eindeutig festmachbar. 8. Sind diese auf den oben genannten Vorfall zurückzuführen? Die bestehende leicht ängstlich depressive Restsymptomatik ist auf den oben genannten Vorfall zurückzuführen, die Ausprägung und Dauer sowie Länge der beiden Psychotherapien ist mit größter Wahrscheinlichkeit jedoch auch durch die traumatischen Erlebnisse in der Kindheit und Jugend bedingt. 9. Falls der Vorfall nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum Leidenszustand der AW beigetragen hat. Es wird ersucht ausführlich darzulegen was für den wesentlichen Einfluss des Verbrechens spricht und was dagegen. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die AW in ihrer Kindheit und Jugend mehrmals sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sein soll (Abl. 114), vor dem Vorfall an einer reaktiven Dysthymie, einer leichten Depression und einer Überlastungssymptomatik litt (Abl. 231, 241 c

  1. f)und von Frau XXXX keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde (Abl. 127 a f).Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die AW in ihrer Kindheit und Jugend mehrmals sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sein soll (Abl. 114), vor dem Vorfall an einer reaktiven Dysthymie, einer leichten Depression und einer Überlastungssymptomatik litt (Abl. 231, 241 c
  2. f)und von Frau römisch 40 keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde (Abl. 127 a f). Das Verbrechen wird nicht als wesentliche Ursache zum Leidenszustand gesehen 10. Falls die Kausalität bejaht wird, wird um Stellungnahme ersucht, ob die festgestellten verbrechenskausalen Leiden eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens sind? Es besteht keine Kausalität. 11. Für welchen Zeitraum erscheint eine psychotherapeutische Behandlung verbrechensbedingt notwendig (Ausmaß/Zeitraum) bzw. wann ist eine Nachuntersuchung sinnvoll? Aufgrund der aktuellen psychischen Stabilität erscheint eine weitere psychotherapeutische Behandlung nicht mehr notwendig und sinnvoll.“ Mit Schreiben vom 08.05.2023 ersuchte die belangte Behörde die Kanzlei Reif und Partner um Auskunft, ob zwischenzeitlich eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft aufgrund des Vorfalles am 10.11.2018 übermittelt worden sei und um Übermittlung der Geschäftszahl. Mit Schreiben vom 22.05.2023 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihr im Wesentlichen mit, dass mit der nach dem VOG notwendigen Wahrscheinlich davon auszugehen sei, dass sie am 10.11.2018 Opfer einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG geworden sei. Dabei habe sie vorfallkausal eine Nasenprellung, eine Verstauchung der Halswirbelsäule sowie Blutunterlaufungen der Unterlieder erlitten. Für diese Schädigungen werde beabsichtigt, die Kostenbeteiligung einschließlich Rezeptgebühren im Rahmen der Heilfürsorge in der gesetzlich vorgesehenen Höhe grundsätzlich zu bewilligen und damit die Kosten für die augenärztliche Untersuchung am 13.11.2018 in Höhe von € 3,23 sowie für die absolvierte Physiotherapie in Höhe von € 133,00 zu übernehmen. Für die in der Beilage angeführten Rechnungen, Honorarnoten und krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsbeiträge könnten hingegen aufgrund fehlender verbrechenskausaler Verletzungen keine Kosten erbracht werden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf orthopädische Versorgung sei abzuweisen, da keine verbrechenskausalen Gesundheitsschädigungen festgestellt werden habe können, die die Verwendung einer Brille oder eines Hörgerätes bedingt hätten. Auch stelle das Verbrechen am 10.11.2018 für die absolvierte Psychotherapie keine wesentliche Bedingung dar und könne daher hierfür keine Kostenübernahme bewilligt werden. Zudem habe kein verbrechenskausaler Verdienstentgang festgestellt werden können und seien die Kostenübernahme für in der Beilage angeführten Rechnungen über näher genannte Leistungen sowie die Verletzungsanzeige nicht im Leistungskatalog des § 2 VOG vorgesehen, weshalb die jeweiligen Anträge abzuweisen seien. Die Beschwerdeführerin könne zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen vier Wochen eine Stellungnahme abgeben.Mit Schreiben vom 22.05.2023 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihr im Wesentlichen mit, dass mit der nach dem VOG notwendigen Wahrscheinlich davon auszugehen sei, dass sie am 10.11.2018 Opfer einer Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG geworden sei. Dabei habe sie vorfallkausal eine Nasenprellung, eine Verstauchung der Halswirbelsäule sowie Blutunterlaufungen der Unterlieder erlitten. Für diese Schädigungen werde beabsichtigt, die Kostenbeteiligung einschließlich Rezeptgebühren im Rahmen der Heilfürsorge in der gesetzlich vorgesehenen Höhe grundsätzlich zu bewilligen und damit die Kosten für die augenärztliche Untersuchung am 13.11.2018 in Höhe von € 3,23 sowie für die absolvierte Physiotherapie in Höhe von , € 133,00 zu übernehmen. Für die in der Beilage angeführten Rechnungen, Honorarnoten und krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsbeiträge könnten hingegen aufgrund fehlender verbrechenskausaler Verletzungen keine Kosten erbracht werden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf orthopädische Versorgung sei abzuweisen, da keine verbrechenskausalen Gesundheitsschädigungen festgestellt werden habe können, die die Verwendung einer Brille oder eines Hörgerätes bedingt hätten. Auch stelle das Verbrechen am 10.11.2018 für die absolvierte Psychotherapie keine wesentliche Bedingung dar und könne daher hierfür keine Kostenübernahme bewilligt werden. Zudem habe kein verbrechenskausaler Verdienstentgang festgestellt werden können und seien die Kostenübernahme für in der Beilage angeführten Rechnungen über näher genannte Leistungen sowie die Verletzungsanzeige nicht im Leistungskatalog des Paragraph 2, VOG vorgesehen, weshalb die jeweiligen Anträge abzuweisen seien. Die Beschwerdeführerin könne zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen vier Wochen eine Stellungnahme abgeben. Mit Schreiben vom 05.06.2023, 07.06.2023 und 09.06.2023 sowie persönlich am 09.06.2023 gab die Beschwerdeführerin Stellungnahmen dazu ab und führte im Wesentlichen aus, dass sie hinsichtlich der Kostenübernahme für die augenärztliche Behandlung annehme, dass die Kommastellen verrutscht seien und es € 32.300 seien. Sie könne der belangten Behörde die vorhandenen Rechnungen mit Kosten von rund € 10.000 gerne zur Durchsicht und Kontrolle bringen. Sie habe ein Röntgenbild bei ihrem Anwalt hinterlegt, welches zeige, dass sie bis zu dem Vorfall keine Verletzung an der Halswirbelsäule gehabt habe. Sie könne nachweisen, dass ihre Fernbrille aus dem Führerschein gestrichen worden sei und diese nur in der Pflichtschulzeit nötig gewesen sei. Sie habe diese wieder aufgesetzt, nachdem sie gelasert worden sei und die Hornhautverkrümmung werde nun mit neuen Brille ausgeglichen. Es stehe außer Frage, dass sie Hörgeräte habe und warum, diese habe sie erst nach 2011 gebraucht. Zwar stimme es, dass sie Jahre vor dem Tatzeitpunkt einen HNO wegen einer Mittelohrentzündung aufgesucht habe, dies sei in diesem Zusammenhang jedoch irrelevant und längst verheilt. Sie sei von Fachleuten informiert worden, dass durch die Schläge die feinen Härchen im Innenohr beschädigt worden seien und daher benötige sie Hörgeräte für beide Ohren. Zudem seien durch die Faustschläge eine Gehirnerschütterung und wackelnde Zähne entstanden. Ihre psychischen Probleme seien ausschließlich auf den Vorfall zurückzuführen und hätten nichts mit ihrer Kindheit zutun. Für sie sei die Situation damals entsetzlich gewesen und die Triggerreize seien wegen der verbalen Drohung der Täterin entstanden. Hinsichtlich des Verdienstentganges brachte sie vor, dass sie seither nicht mehr in höheren Schule unterrichte, weil sie vergesslicher sei und, dass sie nach wie vor im Krankenstand sei. Zurzeit befinde sich im Krankenstand wegen nächtlicher Schweißausbrüche sowie einer beginnenden Herzinsuffizienz. Es sei verständlich, dass die belangte Behörde die Kostenübernahme der sonstigen Rechnungen abgelehnt habe. Sie habe nur zum Ausdruck bringen wollen, dass sie aktiv an ihrer Gesundheit arbeite. Mit den Stellungnahmen legte sie Kostenaufstellungen, eine Brillenverordnung aus dem Jahr 2007, eine Kopie ihres Führerscheins, einen augenärztlichen Befundbericht und eine Hörgeräteverordnung jeweils vom 20.11.2020, einen Antrag auf Coronahilfe sowie eine bereits vorliegende Stellungnahme ihres damaligen Lebensgefährten vor. Mit Schreiben vom 15.06.2023 ersuchte die belangte Behörde die XXXX um Auskunft, ob für die absolvierten Physiotherapieeinheiten zwischen 13.11. und 18.11.2018 ein Kostenzuschuss geleistet worden sei.Mit Schreiben vom 15.06.2023 ersuchte die belangte Behörde die römisch 40 um Auskunft, ob für die absolvierten Physiotherapieeinheiten zwischen 13.11. und 18.11.2018 ein Kostenzuschuss geleistet worden sei. Mit Schreiben vom 23.06.2023 und klargestellt in einem Telefonat am 04.07.2023 teilte die XXXX der belangten Behörde mit, dass für die genannten Physiotherapieeinheiten kein Kostenersatz geleistet worden sei.Mit Schreiben vom 23.06.2023 und klargestellt in einem Telefonat am 04.07.2023 teilte die römisch 40 der belangten Behörde mit, dass für die genannten Physiotherapieeinheiten kein Kostenersatz geleistet worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.07.2023 bewilligte die belangte Behörde grundsätzlich die von der Beschwerdeführerin beantragte Übernahme der für verbrechensbedingte Schädigungen zu entrichtenden gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligung einschließlich Rezeptgebühren in der gesetzlich vorgesehenen Höhe und sprach aus, damit die Kosten für die augenärztliche Untersuchung am 13.11.2018 in Höhe von € 3,23 zu übernehmen. Die Kostenbeteiligung für die zwischen 13.11.2018 und 18.11.2018 absolvierten Physiotherapieeinheiten sowie die in der Beilage angeführten Rechnungen, Honorarnoten und krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsbeiträge, wies die belangte Behörde hingegen ab. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Ersatz der orthopädischen Versorgung (Brille und Hörgeräte), auf Zuschüsse für verbrechensbedingt notwendige psychotherapeutische Behandlung, auf Ersatz des Verdienstentganges sowie auf Kostenübernahme für die in der Beilage angeführten Verletzungsanzeige vom 12.11.2018 und Rechnungen über Fahrtkosten und Parkgebühren, einen Saunaeintritt, eine Hotelübernachtung, Lebensmittel, Alltagsgegenstände sowie Versandkosten der Post, wies die belangte Behörde ebenfalls ab. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der bereits im Parteiengehör dargelegten Ermittlungsergebnisse im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Stellungnahmen und vorgelegten Unterlagen den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Ihre Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Gutachten in Frage zu stellen, sodass diesen zu folgen gewesen sei. Abweichend vom Parteiengehör führte die Behörde aus, dass für die absolvierten Physiotherapieeinheiten kein Kostenersatz durch die XXXX erbracht worden sei, weshalb auch eine Kostenübernahme nach dem VOG ausgeschlossen sei. Auf die Einholung des in einer Stellungnahme erwähnten Röntgenbildes, wonach die Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin vor dem Vorfall verletzungsfrei gewesen sei, habe aufgrund der schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen verzichtet werden können.Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der bereits im Parteiengehör dargelegten Ermittlungsergebnisse im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Stellungnahmen und vorgelegten Unterlagen den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Ihre Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Gutachten in Frage zu stellen, sodass diesen zu folgen gewesen sei. Abweichend vom Parteiengehör führte die Behörde aus, dass für die absolvierten Physiotherapieeinheiten kein Kostenersatz durch die römisch 40 erbracht worden sei, weshalb auch eine Kostenübernahme nach dem VOG ausgeschlossen sei. Auf die Einholung des in einer Stellungnahme erwähnten Röntgenbildes, wonach die Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin vor dem Vorfall verletzungsfrei gewesen sei, habe aufgrund der schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen verzichtet werden können. Mit Schreiben vom 14.08.2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie den hinterlegten Bescheid nicht innerhalb der Abholfrist abholen habe können, weil sie sich auf Kur befunden bzw. gearbeitet habe. Mit Schreiben vom 17.08.2023 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, wo und welchem Zeitraum sie sich auf Kur befunden bzw. gearbeitet habe und um Übermittlung von Bestätigung darüber. Mit Eingabe vom 07.09.2023 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2023 und brachte vor, dass der Bescheid der rechtsfreundlichen Vertretung am 27.07.2023 zugestellt worden sei. Inhaltlich führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin, entgegen den Amtssachverständigengutachten, seit dem Vorfall am 10.11.2018 unter massiven körperlichen Schäden, Gehörverlust und Konzentrationsschwächen leide. Die eingeholten Gutachten würden nicht ausreichen, um die dargestellten Beschwerden beurteilen zu können, zumal die Straftat geeignet gewesen sei, auch neurologische Beschwerden hervorzurufen und die Schläge sowie Tritte auch geeignet gewesen seien, zu einem Gehörverlust zu führen. Weiters sei die Beschwerdeführerin nicht darauf hingewiesen worden, dass sie das Recht auf Gutachtenserörterung habe und allfällige Unrichtigkeiten in den Gutachten nur durch Privatgutachten widerlegen könne. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin in dieser Form nicht tätig geworden und der belangten Behörde sei ein Verstoß gegen die Manuduktionspflicht anzulasten. Wären Gutachten hinsichtlich sämtlicher notwendiger Fachgebiete eingeholt worden und hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, die Gutachten zu hinterfragen, sei hervorgekommen, dass sehr wohl sämtliche eingereichte Kosten zugestanden wären. Mit Schreiben vom 12.09.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 18.09.2023 einlangten. Mit Schreiben vom 01.12.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen Nachweis über die Ortsabwesenheit im Zeitraum von 14.07. bis 31.07.2023 vorzulegen. Mit Eingabe vom 14.12.2023 legte die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbestätigung über eine von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Kur im Zeitraum von 14.07. bis 04.08.2023 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Am 10.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin in Slowenien im Zuge einer Auseinandersetzung zumindest von XXXX mit der flachen Hand sowie mit den Fäusten ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen. Gegen vier an diesem Vorfall beteiligte Personen wurden von den slowenischen Behörde Verfahren wegen Verletzungen des Gesetzes über den Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung geführt. Das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verfahren wurde in weiterer Folge eingestellt.Am 10.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin in Slowenien im Zuge einer Auseinandersetzung zumindest von römisch 40 mit der flachen Hand sowie mit den Fäusten ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen. Gegen vier an diesem Vorfall beteiligte Personen wurden von den slowenischen Behörde Verfahren wegen Verletzungen des Gesetzes über den Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung geführt. Das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verfahren wurde in weiterer Folge eingestellt. Als verbrechenskausale Folge dieses Vorfalles erlitt die Beschwerdeführerin eine Nasenprellung, eine Verstauchung der Halswirbelsäule sowie an beiden Augen Unterlidhämatome. Der Verletzungsgrad dieser Gesundheitsschädigungen war leicht, mit einer bis zu 14-tägigen Verletzungsdauer. Für diese Gesundheitsschädigungen war die kurzfristige Einnahme von Schmerzmittel, wie Seractil und damit inkludiert Pantoloc und Sirdulad sowie die Verwendung von Augentropfen, wie Hylocomod, verbrechenskausal erforderlich. Zudem war eine einmalige physikalische Therapieserie zur Behandlung der akuten Verstauchung der Halswirbelsäule sowie eine Untersuchung nach dem Vorfall durch einen Augen- bzw. HNO-Fachbefund medizinisch nachvollziehbar und kausal begründbar. Die Beschwerdeführerin litt jedoch bereits an einer vorgeschädigten Halswirbelsäule, in Form nicht unwesentlicher Veränderungen der Halswirbelsäule mit Pseudoretrospondylolisthese C4/5, Osteochondrosen, Spondylosen und multisegmentale Uncovertrebral-Arthrosen sowie einer beginnende Einengung C5-C7 rechts. Bereits seit dem Jahr 2011 leidet sie zudem an einer Hörminderung und war schon in ihrer Jugend eine Brillenversorgung wegen einer Fehlsichtigkeit notwendig. Sowohl die neuerliche Verordnung der Brille als auch die Verordnung von Hörgeräten sind nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit kausal auf den Vorfall vom 10.11.2018 zurückzuführen. Darüber hinaus litt die Beschwerdeführerin an einer leichten depressiv ängstlichen Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung, die auf den Vorfall vom 10.11.2018 zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin war in ihrer Kindheit und Jugend sexuellen Übergriffen ausgesetzt, dies hat mit großer Wahrscheinlichkeit eine Persönlichkeitsakzentuierung bedingt. Bereits vor dem Vorfall litt sie an einer reaktiven Dysthymie, einer leichten Depression und einer Überlastungssymptomatik. Der Vorfall vom 10.11.2018 stellt keine wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand der Beschwerdeführerin dar und die Ausprägung, Dauer sowie Länge der absolvierten psychotherapeutischen Behandlungen ist mit größter Wahrscheinlichkeit auch durch die traumatischen Erlebnisse in der Kindheit und Jugend bedingt. Daher stellte der Vorfall vom 10.11.2018 keine wesentliche Bedingung für die von der Beschwerdeführerin absolvierte Psychotherapie dar. Auch die sonstigen Arztbesuche, Untersuchungen und Behandlungen bzw. sämtliche von der Beschwerdeführerin weiters beantragten Kosten stehen in keinem Kausalzusammenhang mit dem Vorfall vom 10.11.2018. Ein verbrechenskausaler Verdienstentgang konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin basieren auf ihren Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 1) und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 19.09.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin basieren auf ihren Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche AS 1) und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 19.09.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2). Die Feststellungen zum Vorfall vom 10.11.2018 ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 2) und der Sachverhaltsdarstellung vom 03.11.2020 (vgl. AS 172 ff), sowie der umfassenden Korrespondenz mit den slowenischen Behörden und der österreichischen Botschaft, dabei insbesondere das übersetzte Schreiben des slowenischen Justizministeriums vom 16.09.2020 (vgl. AS 220 f). Der beschriebene Ablauf des Vorfalls wurde erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und nicht bestritten. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte, um an den Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln.Die Feststellungen zum Vorfall vom 10.11.2018 ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche AS 2) und der Sachverhaltsdarstellung vom 03.11.2020 vergleiche AS 172 ff), sowie der umfassenden Korrespondenz mit den slowenischen Behörden und der österreichischen Botschaft, dabei insbesondere das übersetzte Schreiben des slowenischen Justizministeriums vom 16.09.2020 vergleiche AS 220 f). Der beschriebene Ablauf des Vorfalls wurde erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und nicht bestritten. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte, um an den Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Die Feststellungen bezüglich der körperlichen Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin, beruhen insbesondere auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemein-, Arbeits-, Sport- und Manuelle Medizin Dr. XXXX vom 31.10.2022 (vgl. AS 293 ff), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Darin geht der Sachverständige umfassend, schlüssig sowie nachvollziehbar auf die vorliegenden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und besonders die Frage der Kausalität zum Vorfall vom 10.11.2018 ein.Die Feststellungen bezüglich der körperlichen Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin, beruhen insbesondere auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemein-, Arbeits-, Sport- und Manuelle Medizin Dr. römisch 40 vom 31.10.2022 vergleiche AS 293 ff), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Darin geht der Sachverständige umfassend, schlüssig sowie nachvollziehbar auf die vorliegenden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und besonders die Frage der Kausalität zum Vorfall vom 10.11.2018 ein. Zusammenfassend kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin durch den gegenständlichen Vorfall eine kurzfristige akute Problematik durch eine Nasenprellung, eine Verstauchung der Halswirbelsäule sowie an beiden Augen Unterlidhämatome erlitten habe. Für diese Gesundheitsschädigungen sei die kurzfristige Einnahme von Schmerzmittel, wie Seractil und damit inkludiert Pantoloc und Sirdulad sowie die Verwendung von Augentropfen, wie Hylocomod, verbrechenskausal erforderlich. Entsprechend dem Verletzungsmuster sei, auch unter Berücksichtigung der erhöhten psychischen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, bestenfalls eine zehn- bis 14-tägige Arbeitsunfähigkeit verbrechenskausal. Diese Einschätzungen decken sich auch mit den unmittelbar nach dem Vorfall erstellten Befunden von den Landeskrankenhäusern XXXX , von Dr. XXXX sowie Dr. XXXX (vgl. AS 5 und 12-16).Zusammenfassend kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin durch den gegenständlichen Vorfall eine kurzfristige akute Problematik durch eine Nasenprellung, eine Verstauchung der Halswirbelsäule sowie an beiden Augen Unterlidhämatome erlitten habe. Für diese Gesundheitsschädigungen sei die kurzfristige Einnahme von Schmerzmittel, wie Seractil und damit inkludiert Pantoloc und Sirdulad sowie die Verwendung von Augentropfen, wie Hylocomod, verbrechenskausal erforderlich. Entsprechend dem Verletzungsmuster sei, auch unter Berücksichtigung der erhöhten psychischen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, bestenfalls eine zehn- bis 14-tägige Arbeitsunfähigkeit verbrechenskausal. Diese Einschätzungen decken sich auch mit den unmittelbar nach dem Vorfall erstellten Befunden von den Landeskrankenhäusern römisch 40 , von Dr. römisch 40 sowie Dr. römisch 40 vergleiche AS 5 und 12-16). Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 07.06.2023 vor, dass sie vor dem Vorfall keine Verletzung der Halswirbelsäule gehabt habe (vgl. AS 393). Dem ist entgegen zu halten, dass im Zusammenhang mit einem Behindertenpass-Verfahren ein Röntgenbefund von Dr. XXXX , MSc, vom 17.02.2017 vorliegt, in dem sich bereits mehrere Schädigungen der Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin finden. In Bezug auf diesen Befund führte der Sachverständige aus, dass bereits nicht unwesentliche Veränderungen der HWS mit Pseudoretrospondylolisthese C4/5, Osteochondrosen, Spondylosen, multisegmentale Uncovertrebral-Arthrosen sowie eine beginnende Einengung C5-C7 rechts befundet worden seien. Diese seien im Wesentlichen nicht unähnlich mit den radiologischen Veränderungen vom November 2018, mit Facettengelenksarthrosen von C2 bis C7 beschrieben. Daher sei von einer vorgeschädigten Halswirbelsäule auszugehen, wobei die vorübergehende Verschlimmerung anlagebedingter Leidenszustände hier definitiv für einen Zeitraum von zwei Wochen als verbrechenskausal bewertet werden könne. Zur Behandlung der akuten HWS-Verstauchung sei sohin eine einmalige physikalische Therapieserie medizinisch nachvollziehbar und kausal begründbar.Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 07.06.2023 vor, dass sie vor dem Vorfall keine Verletzung der Halswirbelsäule gehabt habe vergleiche AS 393). Dem ist entgegen zu halten, dass im Zusammenhang mit einem Behindertenpass-Verfahren ein Röntgenbefund von Dr. römisch 40 , MSc, vom 17.02.2017 vorliegt, in dem sich bereits mehrere Schädigungen der Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin finden. In Bezug auf diesen Befund führte der Sachverständige aus, dass bereits nicht unwesentliche Veränderungen der HWS mit Pseudoretrospondylolisthese C4/5, Osteochondrosen, Spondylosen, multisegmentale Uncovertrebral-Arthrosen sowie eine beginnende Einengung C5-C7 rechts befundet worden seien. Diese seien im Wesentlichen nicht unähnlich mit den radiologischen Veränderungen vom November 2018, mit Facettengelenksarthrosen von C2 bis C7 beschrieben. Daher sei von einer vorgeschädigten Halswirbelsäule auszugehen, wobei die vorübergehende Verschlimmerung anlagebedingter Leidenszustände hier definitiv für einen Zeitraum von zwei Wochen als verbrechenskausal bewertet werden könne. Zur Behandlung der akuten HWS-Verstauchung sei sohin eine einmalige physikalische Therapieserie medizinisch nachvollziehbar und kausal begründbar. Hinsichtlich ihrer Hörstörung brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 05.06.2023 vor, dass durch die am 10.11.2018 erlittenen Schläge die feinen Härchen im Innenohr beschädigt worden seien und daher die Versorgung mit Hörgeräten notwendig geworden seien (vgl. AS 391). Zudem legte sie einen ärztlichen Befundbericht vom 20.11.2020 vor, wonach 2018 eine plötzliche Hörminderung nach Faustschlägen aufgetreten sei (vgl. AS 409). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (vgl. VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Hingegen führte der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass die von der Beschwerdeführerin erlittene Verletzung von ihrer Art und ihrem Ausmaß nicht in der Lage gewesen sei, eine wesentliche Hörstörung im Innenohr zu bewirken. Darüber hinaus ist einem Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung vom 14.04.2020 zu entnehmen, dass bereits am 06.07.2011 eine Hörminderung im frequenzrelevanten Bereich beidseits 20 bis 30 Dezibel diagnostiziert wurde (vgl. AS 231 und 241a). Bei einer Audiometrie am 19.07.2019 wurde eine ähnliche Hörminderung im frequenzrelevanten Bereich rechts 20 bis 40 Dezibel und links 15 bis 30 Dezibel diagnostiziert (vgl. AS 232 und 65). Die Beschwerdeführerin legte auch keine medizinischen Befunde vor, die eine Schädigung der feinen Härchen im Innenohr objektivieren würden. Daher ist der Schlussfolgerung des Sachverständigen Dr. XXXX zu folgen, dass lediglich eine aktuelle Vorstellung beim HNO-Facharzt Anlass für eine neuerliche Tonschwellenaudiometrie und in weiterer Folge dann die akausale Hörgeräteversorgung gewesen sei.Hinsichtlich ihrer Hörstörung brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 05.06.2023 vor, dass durch die am 10.11.2018 erlittenen Schläge die feinen Härchen im Innenohr beschädigt worden seien und daher die Versorgung mit Hörgeräten notwendig geworden seien vergleiche AS 391). Zudem legte sie einen ärztlichen Befundbericht vom 20.11.2020 vor, wonach 2018 eine plötzliche Hörminderung nach Faustschlägen aufgetreten sei vergleiche AS 409). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken vergleiche VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Hingegen führte der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass die von der Beschwerdeführerin erlittene Verletzung von ihrer Art und ihrem Ausmaß nicht in der Lage gewesen sei, eine wesentliche Hörstörung im Innenohr zu bewirken. Darüber hinaus ist einem Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung vom 14.04.2020 zu entnehmen, dass bereits am 06.07.2011 eine Hörminderung im frequenzrelevanten Bereich beidseits 20 bis 30 Dezibel diagnostiziert wurde vergleiche AS 231 und 241a). Bei einer Audiometrie am 19.07.2019 wurde eine ähnliche Hörminderung im frequenzrelevanten Bereich rechts 20 bis 40 Dezibel und links 15 bis 30 Dezibel diagnostiziert vergleiche AS 232 und 65). Die Beschwerdeführerin legte auch keine medizinischen Befunde vor, die eine Schädigung der feinen Härchen im Innenohr objektivieren würden. Daher ist der Schlussfolgerung des Sachverständigen Dr. römisch 40 zu folgen, dass lediglich eine aktuelle Vorstellung beim HNO-Facharzt Anlass für eine neuerliche Tonschwellenaudiometrie und in weiterer Folge dann die akausale Hörgeräteversorgung gewesen sei. Weiters sei laut Sachverständigengutachten klar, dass die Verordnung der Brille wegen Fehlsichtigkeit der Beschwerdeführerin rein akausal erfolgt sei und nicht auf Folgen des Verbrechens zurückgeführt werden könne. Die Untersuchungen durch den Augen- und HNO-Fachbefund nach dem Vorfall seien nachvollziehbar, eine Netzhautfotografie sei jedoch nicht als verbrechenskausale Dokumentation zu bewerten. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, dass die Brillenversorgung bereits in der Jugend erforderlich gewesen sei. Im Rahmen der Anamnese habe sie angegeben, dass bei ihrer Vorstellung beim Augenfacharzt am 13.11.2018, neben den unstrittigen Unterlidhämatomen, auch ein Bluterguss im Auge festgestellt worden sei und eine Lasertherapie am Auge durchgeführt worden sei. Jedoch findet sich im diesbezüglichen Befund weder eine intraokkuläre Blutung noch eine Laserbehandlung (vgl. AS 16). Weiters sei laut Sachverständigengutachten klar, dass die Verordnung der Brille wegen Fehlsichtigkeit der Beschwerdeführerin rein akausal erfolgt sei und nicht auf Folgen des Verbrechens zurückgeführt werden könne. Die Untersuchungen durch den Augen- und HNO-Fachbefund nach dem Vorfall seien nachvollziehbar, eine Netzhautfotografie sei jedoch nicht als verbrechenskausale Dokumentation zu bewerten. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, dass die Brillenversorgung bereits in der Jugend erforderlich gewesen sei. Im Rahmen der Anamnese habe sie angegeben, dass bei ihrer Vorstellung beim Augenfacharzt am 13.11.2018, neben den unstrittigen Unterlidhämatomen, auch ein Bluterguss im Auge festgestellt worden sei und eine Lasertherapie am Auge durchgeführt worden sei. Jedoch findet sich im diesbezüglichen Befund weder eine intraokkuläre Blutung noch eine Laserbehandlung vergleiche AS 16). In ihrer Stellungnahme vom 07.06.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Fernbrille aus dem Führerschein gestrichen worden sei und diese nur in der Pflichtschulzeit nötig gewesen sei. Diese habe sie dann wieder aufgesetzt, nachdem sie an den Augen gelasert worden sei und nun werde mit der neuen Brille auch ihre Hornhautverkrümmung ausgeglichen (vgl. AS 393). In ihrer Stellungnahme vom 07.06.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Fernbrille aus dem Führerschein gestrichen worden sei und diese nur in der Pflichtschulzeit nötig gewesen sei. Diese habe sie dann wieder aufgesetzt, nachdem sie an den Augen gelasert worden sei und nun werde mit der neuen Brille auch ihre Hornhautverkrümmung ausgeglichen vergleiche AS 393). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführerin am 13.11.2018 eine Fernbrille verordnet wurde (vgl. AS 46), jedoch wurde der behauptete Kausalzusammenhang zwischen der Fehlsichtigkeit mit dem Vorfall am 10.11.2018 weder näher begründet noch ist diesbezüglich den vorliegenden medizinischen Befunden etwas zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und der festgestellten Gesundheitsschädigung für die Anerkennung nach den Sozialentschädigungsgesetzen nicht ausreicht (vgl. VwGH 19.11.1986, 86/09/0085). Es gilt auch nicht etwa der Grundsatz, dass "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei (vgl. VwGH 23.09.1993, 93/09/0221). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bereits am 29.01.2007 u.a. Myopie (Kurzsichtigkeit) mit sehr ähnlichen Werten wie im November 2018 sowie Astigmatismus (Hornhautverkrümmung) befundet wurde (vgl. AS 271).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführerin am 13.11.2018 eine Fernbrille verordnet wurde vergleiche AS 46), jedoch wurde der behauptete Kausalzusammenhang zwischen der Fehlsichtigkeit mit dem Vorfall am 10.11.2018 weder näher begründet noch ist diesbezüglich den vorliegenden medizinischen Befunden etwas zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und der festgestellten Gesundheitsschädigung für die Anerkennung nach den Sozialentschädigungsgesetzen nicht ausreicht vergleiche VwGH 19.11.1986, 86/09/0085). Es gilt auch nicht etwa der Grundsatz, dass "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei vergleiche VwGH 23.09.1993, 93/09/0221). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bereits am 29.01.2007 u.a. Myopie (Kurzsichtigkeit) mit sehr ähnlichen Werten wie im November 2018 sowie Astigmatismus (Hornhautverkrümmung) befundet wurde vergleiche AS 271). Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, dass sie durch den Vorfall am 10.11.2018 wackelnde Zähne und eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Diesem Vorbingen ist entgegen zu halten, dass der Zahnarzt XXXX in einem Schreiben vom 22.01.2020 festhielt, dass die klinische Untersuchung am 14.11.2019 aus dentaler Sicht unauffällig ausgefallen sei. Zur radiologischen Abklärung sei ein Orthopantomogramm angefertigt worden und habe dieses keine skelettalen oder dentalen Verletzungen bzw. Frakturen gezeigt. Auch die weitere klinische Untersuchung am 22.01.2020 sei aus dentaler Sicht unaufällig erschienen (vgl. AS 241g). Hinsichtlich der behaupteten Gehirnerschütterung legte die Beschwerdeführerin zunächst einen Entlassungsbrief sowie einen Radiologischen Befund des Landeskrankenhaus XXXX vom 24. und 25.11.2018 vor, in welchen sich jedoch keine Gehirnerschütterung findet, sondern als Diagnosen Nausea, Emesis und Vertigo angeführt sind (vgl. AS 118-119). Auch in den unmittelbar nach dem Vorfall erstellten Befunden von den Landeskrankenhäusern XXXX , Dr. XXXX sowie Dr. XXXX ist keine Gehirnerschütterung vermerkt (vgl. AS 5 und 12-16). Lediglich auf einem Parkticket des LKH XXXX findet sich handschriftlich das Wort Gehirnerschütterung, jedoch wurde das Parkticket am 27.06.2018 und damit rund fünf Monate vor dem gegenständlichen Vorfall ausgestellt (vgl. AS 263a).Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, dass sie durch den Vorfall am 10.11.2018 wackelnde Zähne und eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Diesem Vorbingen ist entgegen zu halten, dass der Zahnarzt römisch 40 in einem Schreiben vom 22.01.2020 festhielt, dass die klinische Untersuchung am 14.11.2019 aus dentaler Sicht unauffällig ausgefallen sei. Zur radiologischen Abklärung sei ein Orthopantomogramm angefertigt worden und habe dieses keine skelettalen oder dentalen Verletzungen bzw. Frakturen gezeigt. Auch die weitere klinische Untersuchung am 22.01.2020 sei aus dentaler Sicht unaufällig erschienen vergleiche AS 241g). Hinsichtlich der behaupteten Gehirnerschütterung legte die Beschwerdeführerin zunächst einen Entlassungsbrief sowie einen Radiologischen Befund des Landeskrankenhaus römisch 40 vom 24. und 25.11.2018 vor, in welchen sich jedoch keine Gehirnerschütterung findet, sondern als Diagnosen Nausea, Emesis und Vertigo angeführt sind vergleiche AS 118-119). Auch in den unmittelbar nach dem Vorfall erstellten Befunden von den Landeskrankenhäusern römisch 40 , Dr. römisch 40 sowie Dr. römisch 40 ist keine Gehirnerschütterung vermerkt vergleiche AS 5 und 12-16). Lediglich auf einem Parkticket des LKH römisch 40 findet sich handschriftlich das Wort Gehirnerschütterung, jedoch wurde das Parkticket am 27.06.2018 und damit rund fünf Monate vor dem gegenständlichen Vorfall ausgestellt vergleiche AS 263a). Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen, ergeben sich unter anderem aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 27.04.2023 (vgl. AS 304 ff), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.12.2022. Darin geht die medizinische Sachverständige umfassend, schlüssig sowie nachvollziehbar auf die Leidenszustände der Beschwerdeführerin, die vorgelegten medizinischen Unterlagen und die Frage der Kausalität zum Vorfall vom 10.11.2018 ein.Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen, ergeben sich unter anderem aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 vom 27.04.2023 vergleiche AS 304 ff), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.12.2022. Darin geht die medizinische Sachverständige umfassend, schlüssig sowie nachvollziehbar auf die Leidenszustände der Beschwerdeführerin, die vorgelegten medizinischen Unterlagen und die Frage der Kausalität zum Vorfall vom 10.11.2018 ein. Insbesondere führt die Sachverständige in ihrem Gutachten schlüssig aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit und Jugend sexuell missbraucht worden sei und dies mit großer Wahrscheinlichkeit eine Persönlichkeitsakzentuierung bedingt habe. Vor dem gegenständlichen Vorfall habe sie bereits an einer reaktiven Dysthymie, einer leichten Depression und einer Überlastungssymptomatik gelitten. Auf den Vorfall vom 10.11.2018 könne eine leichte depressiv ängstliche Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung zurückgeführt werden. Jedoch kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass das Verbrechen nicht als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand gesehen werde und sei die Ausprägung, Dauer sowie Länge der beiden absolvierten Psychotherapien mit größter Wahrscheinlichkeit durch die traumatischen Erlebnisse in der Kindheit und Jugend bedingt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihre derzeitigen psychischen Gesundheitsschädigungen rein gar nichts mit ihrer Kindheit zutun hätten (vgl. AS 391) führte auch der Psychotherapeut Dr. XXXX in seinem Bericht vom 06.12.2019 dezidiert aus, dass eine Retraumatisierung stattgefunden habe, weil die Beschwerdeführerin als Kind und Jugendliche mehrmals sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei (vgl. AS 114). Hinsichtlich der Anmerkung von Dr. XXXX , dass die Beschwerdeführerin mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung zu ihm in die Praxis gekommen sei, ist festzuhalten, dass Dr XXXX , bei der die Beschwerdeführerin von November 2018 bis Dezember 2019 in Behandlung stand, eine solche nicht diagnostizierte (vgl. AS 127a-b).Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihre derzeitigen psychischen Gesundheitsschädigungen rein gar nichts mit ihrer Kindheit zutun hätten vergleiche AS 391) führte auch der Psychotherapeut Dr. römisch 40 in seinem Bericht vom 06.12.2019 dezidiert aus, dass eine Retraumatisierung stattgefunden habe, weil die Beschwerdeführerin als Kind und Jugendliche mehrmals sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei vergleiche AS 114). Hinsichtlich der Anmerkung von Dr. römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung zu ihm in die Praxis gekommen sei, ist festzuhalten, dass Dr römisch 40 , bei der die Beschwerdeführerin von November 2018 bis Dezember 2019 in Behandlung stand, eine solche nicht diagnostizierte vergleiche AS 127a-b). Diese beiden Befunde wurden ebenso wenig wie der Vorfall vom 10.11.2018 von der Sachverständigen generell in Abrede gestellt. Sondern hält diese vielmehr in Bezug auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen fest, dass es nicht mit hohem Prozentsatz kausal sei, dass der Vorfall die wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand sei. Diese Beurteilung ist für das Bundesverwaltungsgericht insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführerin bereits vor dem Vorfall eine reaktive Dysthymie und rezidivierende Überlastungssymptomatik diagnostiziert wurden. Im entsprechenden Befund vom 13.07.2015 des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX wurde ausgeführt, dass es bei der Beschwerdeführerin zu deutlichen psychoaffektiven Schwankungen mit situativer Anspannung, Unruhe, Bedrücktheit und deutlichen Stimmungsschwankungen, bei erheblichen exogenen Stressoren, gekommen sei (vgl. AS 241c).Diese beiden Befunde wurden ebenso wenig wie der Vorfall vom 10.11.2018 von der Sachverständigen generell in Abrede gestellt. Sondern hält diese vielmehr in Bezug auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen fest, dass es nicht mit hohem Prozentsatz kausal sei, dass der Vorfall die wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand sei. Diese Beurteilung ist für das Bundesverwaltungsgericht insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführerin bereits vor dem Vorfall eine reaktive Dysthymie und rezidivierende Überlastungssymptomatik diagnostiziert wurden. Im entsprechenden Befund vom 13.07.2015 des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 wurde ausgeführt, dass es bei der Beschwerdeführerin zu deutlichen psychoaffektiven Schwankungen mit situativer Anspannung, Unruhe, Bedrücktheit und deutlichen Stimmungsschwankungen, bei erheblichen exogenen Stressoren, gekommen sei vergleiche AS 241c). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen spricht im vorliegenden Fall daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls mehr dagegen als dafür, dass der Vorfall vom 10.11.2018 die wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand der Beschwerdeführerin ist. In einer Gesamtbetrachtung ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen den Argumenten und Schlussfolgerungen in den Sachverständigengutachten jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten und ihre Einwendungen waren insgesamt nicht geeignet, die nachvollziehbare Argumentation der Gutachten zu entkräften. Die Beschwerdeführerin legte zudem keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Kausalität herbeizuführen. Somit ist die Beschwerdeführerin den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wäre ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes freigestanden, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).In einer Gesamtbetrachtung ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen den Argumenten und Schlussfolgerungen in den Sachverständigengutachten jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten und ihre Einwendungen waren insgesamt nicht geeignet, die nachvollziehbare Argumentation der Gutachten zu entkräften. Die Beschwerdeführerin legte zudem keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Kausalität herbeizuführen. Somit ist die Beschwerdeführerin den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wäre ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes freigestanden, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens vom 31.10.2022 sowie des psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 27.04.2023. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die vorliegenden Sachverständigengutachten bieten für das Bundesverwaltungsgericht zudem eine ausreichende Grundlage, um die Rechtsfrage der Wesentlichkeit der Bedingung zu beurteilen. Entgegen der Einwendung in der Beschwerde, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, (weitere) medizinische Gutachten einzuholen, liegt vor dem Hintergrund der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, welche die Beschwerdeführerin weder mit ihrem Beschwerdevorbringen noch mit ihren Stellungnahmen zu widerlegen vermochte und welche der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden, Entscheidungsreife der Sache vor und konnte die amtswegige Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der angefochtene Bescheid vom 03.07.2023 wurde von der belangten Behörde mittels RSb-Brief an die Beschwerdeführerin gesendet und nach einem erfolglosen Zustellversuch am 12.07.2023 ab 14.07.2023 zur Abholung hinterlegt (vgl. AS 427). Am 01.08.2023 wurde der Bescheid mit dem Vermerk „Nicht behoben“ wieder an die belangte Behörde zurückgeschickt (vgl. AS 509).Der angefochtene Bescheid vom 03.07.2023 wurde von der belangten Behörde mittels RSb-Brief an die Beschwerdeführerin gesendet und nach einem erfolglosen Zustellversuch am 12.07.2023 ab 14.07.2023 zur Abholung hinterlegt vergleiche AS 427). Am 01.08.2023 wurde der Bescheid mit dem Vermerk „Nicht behoben“ wieder an die belangte Behörde zurückgeschickt vergleiche AS 509). Seitens der Beschwerdeführerin wurde jedoch nachweislich dargelegt, dass sie aufgrund einer Ortsabwesenheit zwischen 14.07.2023 bis 04.08.2023 keine Möglichkeit gehabt habe, den hinterlegten Bescheid innerhalb der Abholfrist zu beheben (vgl. OZ 5).Seitens der Beschwerdeführerin wurde jedoch nachweislich dargelegt, dass sie aufgrund einer Ortsabwesenheit zwischen 14.07.2023 bis 04.08.2023 keine Möglichkeit gehabt habe, den hinterlegten Bescheid innerhalb der Abholfrist zu beheben vergleiche OZ 5). In weiterer Folge übermittelte die belangte Behörde den Bescheid am 20.07.2023 an die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin und erfolgte die Zustellung sodann am 27.07.2023. Somit wurde die am 07.09.2023 per E-Mail erhobene Beschwerde rechtzeitig erbracht. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.

(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie 1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder … und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. …
(2)Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
  1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
  2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
  3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(3)Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
  1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
  2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
  3. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird. […] Hilfeleistungen §
  4. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
  5. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
  6. Heilfürsorge … 2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
  7. orthopädische Versorgung …
  8. medizinische Rehabilitation …
  9. berufliche Rehabilitation …
  10. soziale Rehabilitation …
  11. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
  12. Ersatz der Bestattungskosten;
  13. einkommensabhängige Zusatzleistung;
  14. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges § 3.
(1)Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
  3. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
  4. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
  3. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
  4. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden. […] Heilfürsorge § 4.
(1)Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2)Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,
(2)Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
  1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
  2. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
  3. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(3)Der Bund ersetzt dem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(3)Der Bund ersetzt dem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4)Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten § 4a. Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach § 1 Abs. 1 zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach § 4 Abs. 5 des zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen.“Paragraph 4 a, Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach Paragraph 4, Absatz 5, des zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) lauten – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „Körperverletzung § 83.
(1)Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 83,
(1)Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt. […] Schwere Körperverletzung § 84.
(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 84,
(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. […]“ Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Übernahme der Kosten für Heilfürsorge (Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalt und (Wahl-)Ärzte), Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung, Ersatz des Verdienstentganges sowie Übernahme der Kosten im Zuge der orthopädischen Versorgung (Brille und Hörgeräte). Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Dazu hat die belangte Behörde, da keine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251). Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Dazu hat die belangte Behörde, da keine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 10.11.2018 durch ein Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG (zumindest leicht) verletzt wurde.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 10.11.2018 durch ein Verbrechen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG (zumindest leicht) verletzt wurde. Strittig war im gegenständlichen Verfahren insbesondere, ob die Beschwerdeführerin durch den Vorfall am 10.11.2018 eine schwere Körperverletzung erlitten hat und ob die Gesundheitsschädigungen, insbesondere die Fehlsichtigkeit u

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