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{'item': 'W265 2281219-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2024 GeschäftszahlW265 2281219-1 Spruch, W265 2281219-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen 1.) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.10.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, 1.) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.10.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, 2.) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.10.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:2.) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.10.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Ad 1.) Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass liegen vor. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ in den Behindertenpass liegen vor. Ad 2.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung (GdB) in der Höhe von 50 %.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung. Darüber hinaus und beantrage er die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung. Darüber hinaus und beantrage er die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
  4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.08.2023 erstatteten Gutachten vom 01.09.2023 stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
  5. Degenerative Veränderung am Stütz- und Bewegungsapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz, Position 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %,
  6. Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stentimplantation und Bypass-OP, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %,
  7. Hypertonie, Zustand nach Intervention wegen Vorhofflimmern, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %,
  8. Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %, und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) fest. Weiters stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  9. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 01.09.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das Sachverständigengutachten vom 01.09.2023 in Kopie an.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die medikamentöse Diabetesbehandlung stufenweise in den Monaten Feber/Ende Jänner bis Mai 2023 erfolgt sei, weshalb eine Anpassung auf den höheren Rahmensatz 20-30 % durchzuführen sei. Im Zuge einer im November 2023 durchgeführten MRT-Untersuchung seine eine Osteochondrose Typ Modic I L2/3 und eine Intervertrebalgelenksarthrose L5/S1 diagnostiziert worden, sodass die „degenerativen Wirbelsäulenveränderungen“ höher einzustufen seien. Neben den Diagnosen leichtgradige Mitralinsuffizienz und mittelgradige Trikuspidalininsuffizienz finde sich auch die Diagnose „pulmonale Hypertension Grad 1“, wiederum ohne Verdacht. Durch die o.a. Insuffizienzen und die pulmonale Hypertension sollte jedenfalls eine höhere Einstufung angedacht werden. Der Beschwerde angeschlossen waren medizinische Befunde.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die medikamentöse Diabetesbehandlung stufenweise in den Monaten Feber/Ende Jänner bis Mai 2023 erfolgt sei, weshalb eine Anpassung auf den höheren Rahmensatz 20-30 % durchzuführen sei. Im Zuge einer im November 2023 durchgeführten MRT-Untersuchung seine eine Osteochondrose Typ Modic römisch eins L2/3 und eine Intervertrebalgelenksarthrose L5/S1 diagnostiziert worden, sodass die „degenerativen Wirbelsäulenveränderungen“ höher einzustufen seien. Neben den Diagnosen leichtgradige Mitralinsuffizienz und mittelgradige Trikuspidalininsuffizienz finde sich auch die Diagnose „pulmonale Hypertension Grad 1“, wiederum ohne Verdacht. Durch die o.a. Insuffizienzen und die pulmonale Hypertension sollte jedenfalls eine höhere Einstufung angedacht werden. Der Beschwerde angeschlossen waren medizinische Befunde.
  14. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.11.2023 vor, wo dieses am 15.11.2023 einlangte.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.03.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht holte zur Überprüfung der Angaben in der Beschwerde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie ein. In dem auf Grundlage des Aktes erstatteten Gutachten vom 10.05.2024 (Datum des Einlangens) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts, Position 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %“, Koronare Herzkrankheit, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %“, Diabetes Mellitus Typ 2, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %“, geringe degenerative Klappenveränderungen, Position 05.07.05 der Anlage der EVO, GdB 20 %“, Hypertonie, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ und Schlafapnoesyndrom, Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 20%“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. fest. Das führende Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 6 um zwei Stufen erhöht, bei negativer Leidensbeeinflussung insbesondere durch die Leiden 2 und
  17. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 15.05.2024 zur Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Der Beschwerdeführer brachte am 27.06.2023 die gegenständlichen Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "D1 - Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich - Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten" sowie "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.Der Beschwerdeführer brachte am 27.06.2023 die gegenständlichen Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "D1 - Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich - Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten" sowie "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „D1“ in den Behindertenpass liegen vor. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Anamnese: SVGA Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 29.08.2023, Abl. 55ff SVGA Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 15.12.2022, Abl. 8ffSVGA Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, 29.08.2023, Abl. 55ff SVGA Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, 15.12.2022, Abl. 8ff Befunde: Bericht Dr. XXXX , 08.04.08, Abl. 102:Bericht Dr. römisch 40 , 08.04.08, Abl. 102: Mittelgradiges Schlafapnoesyndrom - > Polysomnografie und nCPAP Therapie indiziert, Gewichtsreduktion! Therapiezentrum XXXX , 24.01.bis 14.02.2018, Abl. 101:Therapiezentrum römisch 40 , 24.01.bis 14.02.2018, Abl. 101: KHK - z.n. Stentimplantation der prox LAD 2003 z.n. 2 fach ACBG bei Hauptstammstenose li und prox. LAD Stenose (Juni 2003) leichtgradige Mitralinsuffizienz, mittelgradige Tricuspidalinsuffizienz pulmonale Hypertension arterielle Hypertonie kombinierte Hyperlipidämie Spondylopathie C4-C6 mit Parästhesien und Dorsolumbalgie Adipositas II - BMI 39 Adipositas römisch zwei - BMI 39 z.n. Nikotinabusus z.n. arthroskopischer Meniskusteilresektion rechtes Kniegelenkes z.n. paroxysmalem Vorhofflimmern 1999 z.n. Bizepssehnenriß re. 01/2015 z.n. Bizepssehnenriß re. 01 aus 2015, Hyperurikämie Unverträglichkeit von Inegy, Allergie: Ciproxin Echocardiografie, 14.07.2017, Abl. 99 MRT der LWS, 06.11.2023, Abl. 98 Diskrete Osteochondrosen Typ Modic I L2/3, Intervertebralgelenksarthrosen L5/S1Diskrete Osteochondrosen Typ Modic römisch eins L2/3, Intervertebralgelenksarthrosen L5/S1 Echocardiografie, 28.03.2023, Abl. 85/Abl. 43 Normale systolische Pumpleistung, kein hämodynamisch wirksames Vitium, diastolische Funktionsstörung Grad INormale systolische Pumpleistung, kein hämodynamisch wirksames Vitium, diastolische Funktionsstörung Grad römisch eins Arztbrief, pulmolog. Gruppenpraxis, 20.03.2023, Abl. 84, Abl.83 ff/Abl. 12ff: v.a. pulmonale Hypertension, St.p. card. Bypass 2009, KHK, St.p. Cardioversion bei VH Fli., Adipositas Rehabilitationsbericht, 27.01.2023, Abl. 82 ff/Abl. 26ff: Gangstörung nach HTEp rechts bei Coxarthrose am 27.10.2022 Coxarthrose links ASK rechtes Kniegelenk-Meniskusteilresektion 2000 Lumbalgie Cervikalsyndrom C4-C6 mit Parästhesien Bizepssehnenriss rechts 01/2015 Bizepssehnenriss rechts 01 aus 2015, Arterielle Hypertonie Hyperlipidämie, Hyperurikämie, pulmonale Hypertension, deutliche Aortensklerose, Ml, TI, Diabetes Mellitus II (HbAlc 6.9)Diabetes Mellitus römisch zwei (HbAlc 6.9) Nikotinabusus bis 2003 KHK - CABG am 23.06.2023, XXXX (St.p. Thoracotomie mit sternalen Drahtcerclagen) - PCI und DES ad LAD am 05.03.2003 im XXXX KHK - CABG am 23.06.2023, römisch 40 (St.p. Thoracotomie mit sternalen Drahtcerclagen) - PCI und DES ad LAD am 05.03.2003 im römisch 40 Paroxysmales Vorhofflimmern ED 1999 (Lixiana) Adipositas Laborbefund SYNLAB 11.04.2023, Abl. 46 ff: Medikamente: Lixiana, Bisoprolol, Enalapril, Omec, Metfomrin, Jardiance, Enalapril, Rosuvastatin/Ezetimib, Allopurinol, Bisoprolol, Tardyferon, Spirobene, Ozempic, Oleovit Zusammenfassung: TEIL A: Feststellung des Grades der Behinderung jedes einzelnen Leidens sowie Gesamtgrad der Behinderung Frage 1.) Leiden 1 Degenerative Veränderungen am Stütz und Bewegungsapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts PosNr.: 02.02.02 GdB 40% Oberer Rahmensatz bei guter Mobilität (laut Rehabilitationsbericht 30min ohne Gehbehelfe mobil, Stiegen steigen erfolgte alternierend auf- und abwärts) und guter Prothesensitz attestiert, die diskreten Veränderungen an den Wirbelgelenken (MRT 06.11.2023, Abl. 98) sind hier miterfasst, ebenso alle skelettalen sowie muskulären Abnützungserscheinungen. Leiden 2 Koronare Herzkrankheit PosNr.: 05.05.02 GdB 40% Oberer Rahmensatz bei Zustand nach Bypassoperation bei gut erhaltener Ventrikel Funktion, die pulmonale Hypertension sowie das paroxysmale Vorhofflimmern sind hier miterfasst. Leiden 3 Diabetes Mellitus Typ 2 PosNr.: 09.02.01 Oberer Rahmensatz bei mehrfach Medikation. Leiden 4 Geringe degenerative Klappenveränderungen PosNr.: 05.07.05 GdB 20% Oberer Rahmensatz bei diskreten Klappenveränderungen ohne hämodynamische Relevanz. Leiden 5 Hypertonie PosNr.: 05.01.02 Fixer Richtsatz Leiden 6 Schlafapnoesyndrom PosNr.: 06.11.02 Unterer Rahmensatz bei Indikation zur nächtlichen Beatmung. Gesamtgrad der Behinderung Frage 2.) Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 6 um zwei Stufen erhöht, bei negativer Leidensbeeinflussung insbesondere durch die Leiden 2 und
  19. TEIL B: Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Frage 3.) Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Frage 4.) Erhebliche Einschränkungen der unteren Extremität sind nicht vorliegend - laut Rehabilitationsbefund Abl. 82 ist eine Gehstrecke von 30min ohne Gehbehelf sowie alternierenden Stiegen steigen möglich. Somit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min ohne Pause zurückgelegt werden kann: Beine können zum Überwinden von Niveauunterschieden gehoben werden. Eine Einschränkung der Schulter/Arm Beweglichkeit ist nicht dokumentiert, somit können bei ausreichender Kraft- und Beweglichkeit der oberen Extremitäten sowie erhaltener Greifformen, Haltegriffe verwendet werden. Frage 5.) Bei dem Pat. besteht ein cardiales Leiden wie in Leiden 2 abgebildet, dieses führt aber zu keinen erheblichen körperlichen Einschränkungen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen im Sinne der EVO liegen bei dem Pat. nicht vor. Insbesondere bestehen folgende erhebliche Einschränkungen nicht. - arterielle Verschlusskrankheit ab ll/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV oder Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie.- COPD römisch vier oder Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie. Nach ausführlichem Aktenstudium wird folgendes festgehalten. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein- und Aussteigen sowie das zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300 bis 400 m in 10 min sind möglich und zumutbar, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen keine erheblichen cardio/pulmonalen noch intellektuellen Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Frage 6.) Betreffend die Leiden: Leiden 1 ist idem zum Vorgutachten. Leiden 2 wurde erhöht da die pulmonale Hypertension und das Vorhofflimmern hier mit berücksichtigt wurden. Leiden 3 wurde erhöht (ehemals Leiden 4) da eine mehrfache orale medikamentöse Therapie etabliert ist, somit auch Gewährung von D1 mit 30%. Leiden 4 wurde neu aufgenommen. Leiden 5 ist idem zum Vorgutachten. Leiden 6 wurde neu aufgenommen. Im Hinblick auf die Unzumutbarkeit, konnte wie im SVGA ausgeführt keine abweichende Einschätzung betreffend die körperliche Belastbarkeit festgestellt werden. Auch nach Durchsicht der Befunde wie in der Befundzusammenfassung zitiert, kann keine erhebliche körperliche Veränderung festgestellt werden, wodurch eine abweichende Einschätzung zulässig wäre. Die cardio/pulmonale Leistungsbreite ist aus internistischer Sicht ausreichend um kurze Belastungen zum Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m durchzuführen, wie auch im Rehabilitationsbefund Abl. 82 dargelegt (30 min Dauerbelastung ohne Gehbehelf, alternierendes Stiegen steigen). Auch nach Durchsicht der internistischen und pulmologischen Befunde wie oben zitiert, kann keine weitere Einschränkung festgestellt werden, die eine Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglicht. Die angegebene pulmonale Hypertonie ist nicht in dem Ausmaß wirksam (siehe Echokardiografiebefund Abl. 85, pulmologischer Befund Abl. 84, Bodyplethysmografie, Abl. 83), dass diese zu einer erheblichen Belastungseinschränkung führen würde, ebenso das Schlafapnoesyndrom. Eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht etabliert. Frage 7.) Im Rahmen dieses SVGA kommt es zu einer abweichenden Beurteilung betreffend den Gesamtgrad der Behinderung sowie der Zusatzeintragung D1 wie oben ausgeführt. Betreffend die Unzumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, kann unter Berücksichtigung der EVO keine abweichende Beurteilung denn im SVGA Dr. XXXX getroffen werden.Betreffend die Unzumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, kann unter Berücksichtigung der EVO keine abweichende Beurteilung denn im SVGA Dr. römisch 40 getroffen werden. Frage 8.) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist aus internistischer Sicht nicht indiziert. Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  20. Degenerative Veränderungen am Stütz und Bewegungsapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts
  21. Koronare Herzkrankheit
  22. Diabetes Mellitus Typ 2
  23. Geringe degenerative Klappenveränderungen
  24. Hypertonie
  25. Schlafapnoesyndrom Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen im Sinne der EVO liegen bei dem Beschwerdeführer nicht vor. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Die sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist somit zumutbar.
  26. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie basierend auf der Aktenlage vom 10.05.2024 (Datum des Einlangens), ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Beim Beschwerdeführer steht unter anderem die koronare Herzkrankheit im Vordergrund. Dazu führt die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das cardiale Leiden zu keinen erheblichen körperlichen Einschränkungen führt. Die cardio/pulmonale Leistungsbreite ist aus internistischer Sicht ausreichend um kurze Belastungen zum Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m durchzuführen, wie auch im Rehabilitationsbefund vom 21.01.2023 dargelegt (30 min Dauerbelastung ohne Gehbehelf, alternierendes Stiegen steigen). Die angegebene Hypertonie ist nicht in dem Ausmaß wirksam, dass diese zu einer erheblichen Belastungseinschränkung führen würde, ebenso das Schlafapnoesyndrom. Eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht etabliert. Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer trotz dieser Leidenszustände die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Weitere Funktionseinschränkungen bestehen beim Beschwerdeführer aufgrund der degenerativen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts. Hierzu führt die medizinische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nicht bestehen. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Es ist dem Beschwerdeführer trotz dieser Leidenszustände möglich und zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen und zu benutzen. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems. Seitens des BVwG bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden und oben zitierten Sachverständigengutachtens. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie wurde den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Nachdem weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde bis zum Entscheidungszeitpunkt dazu eine Stellungnahme abgaben, ist davon auszugehen, dass dieses unbestritten geblieben ist, weswegen dieses in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt wird.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  28. Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2023, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2023, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 Abs. 4 Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:"§ 1 Absatz 4, Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes ... g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorliegt.g) eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorliegt. ...“ „
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. …….
  2. ……
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Ad 1.) Nachdem das Leiden 3, die Diabetes Mellitus Typ 2 aktuell einen Grad der Behinderung von 30 % erreicht, liegen auch die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Zusatzeintragung D1 vor. Daher war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben. Ad 2.) Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf der Aktenlage beruht, welches auf alle vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Stellungnahme ab, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer das ergänzende Ermittlungsergebnis der belangten Behörde zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Erhebliche Funktionseinschränkungen konnten bei dem Beschwerdeführer nicht medizinisch objektiviert werden. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf der Aktenlage beruht, welches auf alle vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Stellungnahme ab, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer das ergänzende Ermittlungsergebnis der belangten Behörde zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Erhebliche Funktionseinschränkungen konnten bei dem Beschwerdeführer nicht medizinisch objektiviert werden. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2281219.1.00

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