RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2024 GeschäftszahlW299 2267077-1 Spruch, W299 2267077-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Article 9QD?
‘Honour’ killings amount to persecution. When the repercussions of a perceived violation of family honour would normally not reach the level of persecution in themselves, such as rejection from employment, divorce, and disownment by the family, the individual assessment of whether they could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures Risk analysis The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: age, personal status, area of origin and residence, perception of traditional gender roles in the family or community, situation of the family, lack of documentation, etc. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that persecution of this profile may be for reasons of membership of a particular social group. For example, women who have previously been subjected to sexual violence may be at risk of ‘honour’ crimes for reasons of membership in a particular social group, based on their common background which cannot be changed and their distinct identity, because they are perceived as being different by the surrounding society, due to the stigmatisation related to being a survivor of sexual violence. 1.3.3.5. Single women and female-headed households The number of female-headed households has been rapidly increasing as a result of the widespread and systematic arrests and enforced disappearances of men and boys above the age of 15 years. [Situation of women, 1.2.1, p. 29] The traditional gender norms in Syria confined the roles and responsibilities of Syrian women predominantly to their homes. The increasing number of female-headed households has led to women adopting new roles in addition to their customary roles as mothers and caregivers. This subjected them to stressful and complex living conditions that are difficult to cope with. Additional challenges include the need to provide for their families, for example by taking up work in the public sphere. In addition, women might face difficulties finding livelihood options deemed suitable for them according to the prevailing cultural and social norms. Other factors can further put burden on women and might expose them to risks of human rights violations. For example, the lack of civil registration with regard to divorce, custody, property rights and criminal matters, as well as movement restrictions imposed on women and girls, often justified with the fear of violence against females in public space and the social stigma placed on women, especially widows and divorcees. In addition, the lack of civil documentation can stop women from enjoying their legal and/or traditional rights provided by their marriage contracts and block the access to other rights and services, including humanitarian aid [Country Focus 2023, 2.1.3, p. 47; Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 1.2.1, pp. 29-30, 1.2.6, p. 36, 1.2.7, p. 36]. Widows and divorced women and girls can be distinguished as a subcategory of femaleheaded households, which is highly stigmatised by the Syrian society. It is reported that widows and divorced women and girls were particularly at risk of sexual violence, emotional and verbal abuse, forced marriage, polygamy and serial temporary marriages, movement restrictions, financial exploitation, and deprivation of inheritance, among others [Country Focus 2023, 1.3, p. 36; Situation of women, 1.2.10, pp.39-40]. Female heads of households are in particular at increased risk of sexual and gender-based violence as well as higher risks of homelessness and eviction due to a lack of a male protector and face these heightened risks irrespective of the geographical area. [Country Focus 2023, 1.3, p. 37; Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 2.2, p.48] There is also information about ‘widows camps’ in urban areas or larger displacement camps. Though women and children were supposed to be protected there, they were subjected to strong restrictions and limitations on their freedom and often even increased stigmatisation and violence. The overpopulation in IDP camps, informal settlements and collective centres further exposes girls and women to exploitation [Country Focus 2023, 1.3, p. 37; Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 2.1.1, p. 45] Conclusions and guidance Do the
Article 9QD?
The individual assessment of whether discrimination of single women and female-headed households could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. It further enhances the risk for such women to be exposed to acts such as sexual violence and forced marriage, which would amount to persecution (see the sections 4.11.
- Violence against women and girls: overview and 4.11.
- Forced and child marriage).The number of female-headed households has been rapidly increasing as a result of the widespread and systematic arrests and enforced disappearances of men and boys above the age of 15 years. [Situation of women, 1.2.1, p. 29] The traditional gender norms in Syria confined the roles and responsibilities of Syrian women predominantly to their homes. The increasing number of female-headed households has led to women adopting new roles in addition to their customary roles as mothers and caregivers. This subjected them to stressful and complex living conditions that are difficult to cope with. Additional challenges include the need to provide for their families, for example by taking up work in the public sphere. In addition, women might face difficulties finding livelihood options deemed suitable for them according to the prevailing cultural and social norms. Other factors can further put burden on women and might expose them to risks of human rights violations. For example, the lack of civil registration with regard to divorce, custody, property rights and criminal matters, as well as movement restrictions imposed on women and girls, often justified with the fear of violence against females in public space and the social stigma placed on women, especially widows and divorcees. In addition, the lack of civil documentation can stop women from enjoying their legal and/or traditional rights provided by their marriage contracts and block the access to other rights and services, including humanitarian aid [Country Focus 2023, 2.1.3, p. 47; Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 1.2.1, pp. 29-30, 1.2.6, p. 36, 1.2.7, p. 36]. Widows and divorced women and girls can be distinguished as a subcategory of femaleheaded households, which is highly stigmatised by the Syrian society. römisch eins t is reported that widows and divorced women and girls were particularly at risk of sexual violence, emotional and verbal abuse, forced marriage, polygamy and serial temporary marriages, movement restrictions, financial exploitation, and deprivation of inheritance, among others [Country Focus 2023, 1.3, p. 36; Situation of women, 1.2.10, pp.39-40]. Female heads of households are in particular at increased risk of sexual and gender-based violence as well as higher risks of homelessness and eviction due to a lack of a male protector and face these heightened risks irrespective of the geographical area. [Country Focus 2023, 1.3, p. 37; Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 2.2, p.48] There is also information about ‘widows camps’ in urban areas or larger displacement camps. Though women and children were supposed to be protected there, they were subjected to strong restrictions and limitations on their freedom and often even increased stigmatisation and violence. The overpopulation in IDP camps, informal settlements and collective centres further exposes girls and women to exploitation [Country Focus 2023, 1.3, p. 37; Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 2.1.1, p. 45] Conclusions and guidance Do the
Article 9QD?
The individual assessment of whether discrimination of single women and female-headed households could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. römisch eins t further enhances the risk for such women to be exposed to acts such as sexual violence and forced marriage, which would amount to persecution (see the sections 4.11.
- Violence against women and girls: overview and 4.11.
- Forced and child marriage). Risk analysis The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, and in particular the fact of having a male relative who is able and willing to provide support and their marital status (widows and divorced women are particularly at risk), Other risk impacting circumstances could include: area of origin and residence, perception of traditional gender roles in the family or community, economic situation, lack of documentation, education, etc. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that, where well-founded fear of persecution could be substantiated, this may be for reasons of membership of a particular social group (e.g. divorced women or widows, due to their common background which cannot be changed and distinct identity in Syria, in relation to stigmatisation by society).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: 2.1.1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie zum Religionsbekenntnis der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den durchwegs gleichbleibenden Ausführungen während des Verfahrens (vgl. AS 1 f; AS 37; Verhandlungsprotokoll S. 8). Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenfalls aus den gleichbleibenden Angaben im Verfahren sowie aus der vorgelegten Kopie des syrischen Reisepasses (AS 11; Verhandlungsprotokoll S. 8). 2.1.1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie zum Religionsbekenntnis der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den durchwegs gleichbleibenden Ausführungen während des Verfahrens vergleiche AS 1 f; AS 37; Verhandlungsprotokoll S. 8). Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenfalls aus den gleichbleibenden Angaben im Verfahren sowie aus der vorgelegten Kopie des syrischen Reisepasses (AS 11; Verhandlungsprotokoll S. 8). Die Feststellungen zum Aufwachsen der Beschwerdeführerin konnte diese glaubwürdig im Verfahren schildern (vgl. AS 39; Verhandlungsprotokoll S. 9).Die Feststellungen zum Aufwachsen der Beschwerdeführerin konnte diese glaubwürdig im Verfahren schildern vergleiche AS 39; Verhandlungsprotokoll S. 9). Die Feststellungen zu den herrschenden Machtverhältnissen in der Stadt Aleppo gründen sich auf die in das Verfahren einbezogenen Länderberichte, den Ergebnissen des Beweisverfahrens in der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 15) sowie der Einsichtnahme in https://syria.liveuamap.com/. 2.1.
- Die Feststellungen zur Schulausbildung und den Sprachkenntnissen ergeben sich aus den Ausführungen vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung (vgl. AS 37, 39; Verhandlungsprotokoll S. 3, 13)2.1.
- Die Feststellungen zur Schulausbildung und den Sprachkenntnissen ergeben sich aus den Ausführungen vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung vergleiche AS 37, 39; Verhandlungsprotokoll S. 3, 13) 2.1.
- Die Feststellungen zu ihren Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorte beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 39; Verhandlungsprotokoll S. 13).2.1.
- Die Feststellungen zu ihren Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorte beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche AS 39; Verhandlungsprotokoll S. 13). 2.1.
- Die Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtbewegung und der Ausreise aus Syrien stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens (vgl. AS 5 f, 40 f; Verhandlungsprotokoll S. 11 ff).2.1.
- Die Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtbewegung und der Ausreise aus Syrien stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens vergleiche AS 5 f, 40 f; Verhandlungsprotokoll S. 11 ff). Die Feststellungen zum letzten Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht in die Türkei gründen sich auf ihr glaubhaftes Vorbringen in der Verhandlung. Die Beschwerdeführerin gab nach Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ an, in einen Ort östlich von Aleppo geflüchtet zu sein, der XXXX heißt. Dieser Ort steht aktuell unter der Kontrolle syrischer Regimekräfte. Auf Nachfrage der Richterin, wie weit XXXX von der türkischen Grenze entfernt sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass der Ort nicht weit von dort entfernt sei. Auf den Vorhalt der Richterin hin, dass es in Syrien mehrere Orte mit dem Namen „ XXXX “ gäbe und die Beschwerdeführerin auf der Karte auf eine Ortschaft gezeigt hätte, welches vom syrischen Regimes kontrolliert wird, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass die Stadt XXXX unter der Kontrolle der FSA und der Türken stehe (Verhandlungsprotokoll S. 15). Die Beschwerdeführerin gab während der Verhandlung jedoch an, nicht wirklich Karten lesen zu können (Verhandlungsprotokoll S. 13). Zudem zählte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Richterin, welche Dörfer in der Nähe von XXXX lägen, mehrere Städte im nördlichen und westlichen Großraum von XXXX auf (Rajo, Basute, Jandaris, Meydanke), welche sich unter anderem unter der Kontrolle der FSA befinden (Verhandlungsprotokoll S. 14). Bereits in der Einvernahme durch das BFA gab die Beschwerdeführerin an, aus einem Gebiet unter türkischer Kontrolle zu stammen (AS 42). Aufgrund dieser Angaben erscheint das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern von Aleppo nach XXXX in den Nordwesten Syriens geflüchtet ist, wo aktuell kurdische und türkische Kräfte an der Macht sind (The Carter Center, Exploring Historical Control in Syria), in einer Gesamtschau plausibel.Die Feststellungen zum letzten Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht in die Türkei gründen sich auf ihr glaubhaftes Vorbringen in der Verhandlung. Die Beschwerdeführerin gab nach Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ an, in einen Ort östlich von Aleppo geflüchtet zu sein, der römisch 40 heißt. Dieser Ort steht aktuell unter der Kontrolle syrischer Regimekräfte. Auf Nachfrage der Richterin, wie weit römisch 40 von der türkischen Grenze entfernt sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass der Ort nicht weit von dort entfernt sei. Auf den Vorhalt der Richterin hin, dass es in Syrien mehrere Orte mit dem Namen „ römisch 40 “ gäbe und die Beschwerdeführerin auf der Karte auf eine Ortschaft gezeigt hätte, welches vom syrischen Regimes kontrolliert wird, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass die Stadt römisch 40 unter der Kontrolle der FSA und der Türken stehe (Verhandlungsprotokoll S. 15). Die Beschwerdeführerin gab während der Verhandlung jedoch an, nicht wirklich Karten lesen zu können (Verhandlungsprotokoll S. 13). Zudem zählte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Richterin, welche Dörfer in der Nähe von römisch 40 lägen, mehrere Städte im nördlichen und westlichen Großraum von römisch 40 auf (Rajo, Basute, Jandaris, Meydanke), welche sich unter anderem unter der Kontrolle der FSA befinden (Verhandlungsprotokoll S. 14). Bereits in der Einvernahme durch das BFA gab die Beschwerdeführerin an, aus einem Gebiet unter türkischer Kontrolle zu stammen (AS 42). Aufgrund dieser Angaben erscheint das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern von Aleppo nach römisch 40 in den Nordwesten Syriens geflüchtet ist, wo aktuell kurdische und türkische Kräfte an der Macht sind (The Carter Center, Exploring Historical Control in Syria), in einer Gesamtschau plausibel. 2.1.
- Die Feststellungen zur Asylantragsstellung ergeben sich aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 10.03.2022 (vgl. AS 1 ff). Dass der Beschwerdeführerin in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war einem aktuellen Auszug aus dem Fremdenregister zu entnehmen. 2.1.
- Die Feststellungen zur Asylantragsstellung ergeben sich aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 10.03.2022 vergleiche AS 1 ff). Dass der Beschwerdeführerin in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war einem aktuellen Auszug aus dem Fremdenregister zu entnehmen. 2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind ebenfalls aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung abzuleiten (vgl. AS 36; Verhandlungsprotokoll S. 8) und stützen sich zusätzlich auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde.2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind ebenfalls aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung abzuleiten vergleiche AS 36; Verhandlungsprotokoll S. 8) und stützen sich zusätzlich auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde. 2.1.
- Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin geht aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor. 2.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: 2.2.
- In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass sie in Syrien als eine alleinstehende Frau, ohne echte familiäre insbesondere männliche Unterstützung, besonders gefährdet wäre, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. In der mündlichen Verhandlung schilderte die Beschwerdeführerin glaubhaft ihre aktuelle familiäre Situation. Von der erkennenden Richterin zu ihren Geschwistern und deren Aufenthaltsorte befragt gab sie nachvollziehbar an: „Ich habe eine Schwester und drei Brüder. Meine Schwester lebt in Deutschland, ist verheiratet und hat bereits fünf Kinder. Zwei Brüder von mir sind auch in Deutschland und sind noch nicht verheiratet. Ein weiterer Bruder von mir lebt in Österreich und ist auch noch nicht verheiratet. Dieser Bruder, der in Österreich lebt, ist nach mir gekommen, er lebt noch im Flüchtlingslager“ (Verhandlungsprotokoll S. 13). Aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass der einzige familiäre Anknüpfungspunkt ihre im Distrikt XXXX lebenden Eltern sind. In der Stadt Aleppo und im umliegenden Gebiet hat die Beschwerdeführerin keine (männlichen) Angehörigen. Im Verfahren vermittelte die Beschwerdeführerin zudem glaubhaft, von ihren Eltern zwangsverheiratet worden zu sein. Eine erneute Zwangsheirat ist laut den Angaben der Beschwerdeführerin aus Sicht der Eltern weiterhin die einzige Möglichkeit, sie vor Missbrauch, Gewalt und Entführungen zu schützen. Somit besteht in diesem Zusammenhang kein sozialer Schutz, insbesondere durch den Vater als einzigen männlichen Angehörigen. Im Ergebnis war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Aleppo sowie in der umliegenden Umgebung keine Familienangehörigen – und somit auch keine männliche Unterstützung – hat. Ihr würde im Fall der Rückkehr in dieses Gebiet kein sozialer Schutz zukommen.Aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass der einzige familiäre Anknüpfungspunkt ihre im Distrikt römisch 40 lebenden Eltern sind. In der Stadt Aleppo und im umliegenden Gebiet hat die Beschwerdeführerin keine (männlichen) Angehörigen. Im Verfahren vermittelte die Beschwerdeführerin zudem glaubhaft, von ihren Eltern zwangsverheiratet worden zu sein. Eine erneute Zwangsheirat ist laut den Angaben der Beschwerdeführerin aus Sicht der Eltern weiterhin die einzige Möglichkeit, sie vor Missbrauch, Gewalt und Entführungen zu schützen. Somit besteht in diesem Zusammenhang kein sozialer Schutz, insbesondere durch den Vater als einzigen männlichen Angehörigen. Im Ergebnis war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Aleppo sowie in der umliegenden Umgebung keine Familienangehörigen – und somit auch keine männliche Unterstützung – hat. Ihr würde im Fall der Rückkehr in dieses Gebiet kein sozialer Schutz zukommen. 2.2.
- Die weitere Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin als Frau ohne männliche Unterstützung im Herkunftsstaat geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wäre und vom syrischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten könnte, gründet sich auf die der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichte. Diesen ist zu entnehmen, dass alleinstehende Frauen in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt sind. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vgl. für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. […] In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (NMFA 5.2020).2.2.
- Die weitere Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin als Frau ohne männliche Unterstützung im Herkunftsstaat geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wäre und vom syrischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten könnte, gründet sich auf die der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichte. Diesen ist zu entnehmen, dass alleinstehende Frauen in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt sind. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vergleiche für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. […] In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (NMFA 5.2020). Weiters ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die größte Bedrohung für Frauen vom syrischen Regime ausgeht. Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und die Gesellschaft zu destabilisieren sowie demografische Veränderungen, z. B. in Homs, durch Vertreibungen zu erreichen (LDHR 10.2018): U.a. die CoI, Amnesty International und Human Rights Watch berichten immer wieder über Vergewaltigungen, Folter und systematische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere von Seiten des syrischen Militärs und affiliierter Gruppen unter anderem an Grenzübergängen, bei Militärkontrollen und in Haftanstalten. Vor allem Haftpraktiken in Syrien wiesen hiernach eine konstant stark geschlechtsorientierte Komponente auf. […] Menschenrechtsorganisationen berichten, dass es bisher in mindestens 20 Haftanstalten in Syrien zu Vergewaltigungen und sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen gekommen ist (AA 29.3.2023). Dazu gehören Vergewaltigung, Leibesvisitationen und erzwungene Nacktheit, andere Akte sexueller Gewalt, die Androhung sexueller Gewalt, die Folterung an Geschlechtsorganen und weitere erniedrigende und demütigende Behandlungen (SJAC 10.4.2019). Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen (USDOS 12.4.2022). Auch sind einer Menschenrechtsorganisation zufolge nach Syrien rückkehrende Flüchtlinge, besonders Frauen und Kinder, sexueller Gewalt durch Regimekräfte ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Die Beschwerdeführerin schilderte in der Verhandlung die Situation wie folgt: „„[…] mich würde eine Entführung, Vergewaltigung erwarten, denn die Sicherheitslage in meiner Heimat ist bekannt.“ (Verhandlungsprotokoll S. 15). Die Länderinformationen decken sich diesbezüglich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Länderinformationen „Syrien“ S. 189 f, S. 196 ff; EUAA Country Guidance Syria S. 107 ff). Angesichts der schlüssigen und glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen konnte somit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien ohne männlichen Schutz und als alleinstehende Frau Gefahr liefe, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in ihre (sexuelle) Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime und/oder die syrische Gesellschaft ausgesetzt zu sein. Beweiswürdigende Erwägungen zu den weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Flucht- und Verfolgungsgründen können fallbezogen unterbleiben, weil der Beschwerdeführerin bereits vor diesem Hintergrund der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war (vgl. dazu die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).Beweiswürdigende Erwägungen zu den weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Flucht- und Verfolgungsgründen können fallbezogen unterbleiben, weil der Beschwerdeführerin bereits vor diesem Hintergrund der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war vergleiche dazu die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 23.5.2023, 2023/20/0110-7).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 23.5.2023, 2023/20/0110-7). 3.
- Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist. 3.2.
- Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; mwN).3.2.
- Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; mwN). Fallbezogen ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in der Stadt Aleppo aufgewachsen ist, dort etwa bis zu ihrem
- Lebensjahr im Familienverband gelebt und auch die Schule besucht hat. Die Flucht der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern nach XXXX erfolgte aufgrund der Kriegshandlungen in der Stadt Aleppo sowie im umliegenden Gebiet und daher unfreiwillig. Die Beschwerdeführerin hat in XXXX keine Arbeit ausgeübt und dort keine weitere Ausbildung absolviert. Die Bürgerkriegssituation hat sich auch in XXXX stetig verschlechtert, wodurch die Beschwerdeführerin dazu gezwungen war, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Fallbezogen ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in der Stadt Aleppo aufgewachsen ist, dort etwa bis zu ihrem
- Lebensjahr im Familienverband gelebt und auch die Schule besucht hat. Die Flucht der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern nach römisch 40 erfolgte aufgrund der Kriegshandlungen in der Stadt Aleppo sowie im umliegenden Gebiet und daher unfreiwillig. Die Beschwerdeführerin hat in römisch 40 keine Arbeit ausgeübt und dort keine weitere Ausbildung absolviert. Die Bürgerkriegssituation hat sich auch in römisch 40 stetig verschlechtert, wodurch die Beschwerdeführerin dazu gezwungen war, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Der Distrikt XXXX und die Stadt Aleppo befinden sich zwar im selben Gouvernement, werden jedoch von unterschiedlichen Gruppierungen behrrscht. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung der Herkunftsregion zu berücksichtigen.Der Distrikt römisch 40 und die Stadt Aleppo befinden sich zwar im selben Gouvernement, werden jedoch von unterschiedlichen Gruppierungen behrrscht. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung der Herkunftsregion zu berücksichtigen. Da sich die Beschwerdeführerin in XXXX lediglich infolge interner Vertreibung aufgehalten hat und dort nicht Fuß fassen konnte, kann nicht angenommen werden, die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin hätte sich dorthin verlagert (vgl. dazu auch VfGH 04.10.2022, E 1948/2022; VwGH 30.04.2021, 2021/19/0024). Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Stadt Aleppo sowie das umliegende Gebiet (nach wie vor) als Herkunftsregion der Beschwerdeführerin anzusehen ist. Da sich die Beschwerdeführerin in römisch 40 lediglich infolge interner Vertreibung aufgehalten hat und dort nicht Fuß fassen konnte, kann nicht angenommen werden, die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin hätte sich dorthin verlagert vergleiche dazu auch VfGH 04.10.2022, E 1948 aus 2022,; VwGH 30.04.2021, 2021/19/0024). Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Stadt Aleppo sowie das umliegende Gebiet (nach wie vor) als Herkunftsregion der Beschwerdeführerin anzusehen ist. 3.2.
- Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich weiter, dass sie in ihrer Herkunftsregion keine Familienangehörigen hat, welche sie unterstützen könnten. Nach den Erwägungen von UNHCR werden Frauen, die in ihrer (erweiterten) Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, oft von ihren Familien und Gemeinschaften stigmatisiert und sind Berichten zufolge besonders gefährdet, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. Die Beschwerdeführerin brachte glaubhaft vor, dass ihre Eltern nicht in der Lage wären, sie nach einer Rückkehr nach Syrien zu schützen und sie nur durch eine Zwangsheirat einer potenziellen Entführung und sexueller Gewalt entgehen könnte. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien als Frau, welche über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, dem realen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von massiver Gewalt und Ausbeutung zu werden. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Syrien erlauben gegenständlich auch eine entsprechend hohe und aktuelle Verfolgungsgefahr anzunehmen. Der syrische Staat ist auch nicht willens oder in der Lage, die Beschwerdeführerin vor Übergriffen zu schützen, ist doch den festgestellten Länderberichten zu entnehmen, dass bisher die größte Bedrohung für Frauen vom syrischen Regime selbst ausging. 3.2.
- Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführerin wesentlich in ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen liegt. Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 07.11.2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002, mwN).Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom 07.11.2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002, mwN). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295).Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Die Beschwerdeführerin verfügt als Frau ohne männlichen Schutz oder sonstige familiäre Unterstützung in ihrer